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March 15, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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im November 2011

Keine Ausbildungs- oder Vordienstzeiten verschenken! Was muss beantragt werden? Es muss nur der Antrag auf Berücksichtigung der Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gestellt werden (vgl. Muster „Ausbildungszeiten…“). Die Ausbildungszeiten sucht der Berechnende in der Behörde schon zusammen. Die Ausbildungszeiten, auch die in einem anderen Bundesland, sind in der Personalakte zu finden; sie befinden sich auch im Berechnungsbogen für das Besoldungsdienstalter (BdA). Zu den bei uns typischen Ausbildungszeiten gehören:   

Studium Prüfungszeit Vorbereitungsdienst (der eine Zwitterstellung hat, da er in der Regel ja auch eine Beamtendienstzeit ist)  praktische, z.T. hauptberufliche Tätigkeiten Das sind Zeiten, die für eine anschließende Ausbildung (auch Studium) vorausgesetzt werden. Beispiele: 

Ein Praktikum als Voraussetzung für ein Studium im Bereich Berufsschullehramt oder eine Fachschulausbildung im Vorfeld eines Fachhochschulstudiums, dem ein Hochschulstudium folgt.  Eine Lehre oder Meisterausbildung als Voraussetzung für eine Fachlehrertätigkeit. Wer eine dieser Zeiten nicht in seiner BdA-Berechnung findet, sollte allerdings schon zu diesem Zeitpunkt (also schon bei der Einstellung oder kurz danach wird dieses BdA ja festgestellt) tätig werden: Was in der BdA-Berechnung nicht aufgeführt ist, darf nämlich beim Ruhegehalt nicht berücksichtigt werden. Welcher Umfang z.B. der Studienzeiten angerechnet werden kann, ist nicht Gegenstand des Antrages. Eine Berücksichtigung erfolgt in der Höhe, wie sie der bei der Pensionierung geltende Berechnungsmodus für den Ruhegehaltssatz vorgibt. Durch den Antrag ist man auch nicht davor gefeit, dass zukünftig sogar weniger als drei Jahre der Studienzeit (z.Z. noch das Minimum) angerechnet werden. Bei den Angestellten wirkt die Studienzeit seit einigen Jahren überhaupt nicht mehr rentenerhöhend. Auch bestimmte Vordienstzeiten werden nur auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Hierzu zählen in unserem Bereich insbesondere Lehrertätigkeiten im Angestelltenverhältnis, die nicht unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis liegen. Es sind also heutzutage besonders die Zeiten einer Beschäftigung in befristeten Verträgen. Allerdings können nur solche Zeiten berücksichtigt werden, die nach dem 2. Staatsexamen liegen und mindestens mit der Hälfte der Pflichtstundenzahl vereinbart sind. Da diese Zeiten evtl. nicht in der Personalakte vermerkt sind, sollte man sie beim Antrag aufführen. (vgl. Muster „Vordienstzeiten…“)

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