WIRTSCHAFT KONKRET NR.200 - EEN

May 1, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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WIRTSCHAFT KONKRET

Sicherheiten im Auslandsgeschäft WAS UNTERNEHMEN BEI GARANTIEN, BÜRGSCHAFTEN UND BONDS BEACHTEN MÜSSEN

Ein Unternehmen der

NR. 200

Wirtschaft Konkret NR.200

Inhalt Seite

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Garantien bieten keinen Schutz Leistung auf erste Anforderung Wann darf die Zahlung verweigert werden?

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Bürgschaften begrenzen das Risiko „Unfair calling“ ausgeschlossen Viele Länder kennen Bürgschaften Bedingungen klar geregelt

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Bonds in den USA und Kanada Hohe Sicherheiten überraschen Was der Bürge machen kann

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Die verschiedenen Arten von Bonds Spezielle Formen in den USA Ausnahmen von der Regel

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Keine Bonds von Banken Nur lokale Bürgengesellschaften Eine Fülle von Auskünften Das Akkreditiv als Zusatz

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Der Kreditversicherer als Mittler Besondere Vereinbarungen Regressvereinbarungen mit dem Exporteur Vorteile bei den Kosten

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Fianzas in Mittel- und Südamerika Genehmigung durch Aufsichtsbehörde

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Bank oder Versicherer als Bürge? Einschränkende Vorschriften

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Vorteile bei der Zusammenarbeit Besonderheiten in etlichen Ländern

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Garantien und Bonds in Afrika Häufig abweichende Regeln EU-assoziierte Staaten Arabische Länder in Afrika

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Die übrigen Staaten Afrikas International übliche Bedingungen Arabische Länder in Afrika

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Bürgschaften und Bonds in Asien

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Neuseeland und Australien

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Avalgebühren und sonstige Kosten

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Auch Sicherheiten bergen Risiken Garantien, Bürgschaften und Bonds Sicherheiten sind im Auslandsgeschäft eine Selbstverständlichkeit. Schließlich will der Auftraggeber die Gewissheit haben, dass er bei Zwischenfällen nicht auf dem Schaden sitzen bleibt und ein möglicherweise existenzielles Risiko eingeht. Um dies auszuschließen gibt es viele Instrumente, doch nicht alle bieten den gleichen Schutz und vor allem sind die Bedingungen und Regeln international sehr unterschiedlich. Was in Europa gilt, hat in Amerika noch lange keinen Bestand und erst recht nicht in Asien oder Afrika. Aber nicht nur der Auftraggeber will geschützt sein, sondern auch der Lieferant etwa vor unberechtigter Inanspruchnahme einer gegebenen Sicherheit. Warum das bei Garantien nicht so ist und deshalb Bürgschaften oft das bessere Instrument sind, wobei es auf die spezielle Form ankommt, das analysiert und beschreibt die vorliegende Broschüre. Sie befasst sich aber nicht nur mit den grundsätzlich unterschiedlichen Bedingungen von Garantien, Bürgschaften und Bonds, sondern beschreibt auch systematisch, was in den USA geht und in Asien nicht. Wo man einen örtlichen Partner braucht, wann heimische Versicherungen oder Banken als Vermittler auftreten können und welche Papiere für welches Geschäft unabdingbar sind. Auftragnehmer sind häufig überrascht und verwirrt zugleich, wenn sie die speziellen, manchmal überhöht erscheinenden Bedingungen im Ausland sehen. Die Risiken aus Sicherheitsleistungen bedürfen deshalb der besonderen Beachtung, wenn ein Auftrag erfolgreich abgeschlossen werden soll. Entscheidend dafür sind zumindest grundlegende Kenntnisse über die wichtigsten Bedingungen in den Abnehmerländern der deutschen Industrie. Rainer Hupe Chefredakteur

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Garantien bieten keinen Schutz Leistung auf erste Anforderung Mit Garantien lassen sich Risiken im Exportgeschäft nicht eingrenzen. Denn es kommt durchaus nicht selten vor, dass sie unberechtigt in Anspruch genommen werden. Bei der Garantie handelt es sich um ein abstraktes, den Garantiegeber einseitig verpflichtendes Zahlungsversprechen, das grundsätzlich auf erste Anforderung zu erfüllen ist. Fälle von „unfair calling“ können Anlass zum Rechtsstreit sein. Die Internationale Handelskammer in Paris hat zwar 1992 die „Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien“ und 1993 die „Einheitlichen Richtlinien für Vertragsbürgschaften“ verabschiedet, doch eine verbindliche Aussage bezüglich der unberechtigten Inanspruchnahme machen auch diese nicht. Auch die inzwischen aus verschiedenen Ländern vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen demonstrieren nur die bestehende Rechtsunsicherheit.

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Wann darf die Zahlung verweigert werden? Umstritten ist einerseits, ob und unter welchen Voraussetzungen der Garant die Zahlung überhaupt verweigern darf. Andererseits ist unklar, ob der Besteller der Garantie (in der Regel der Auftragnehmer) bei „unfair calling“ den Streit mit seiner Bank, dem Kreditversicherer oder dem Auftraggeber austragen muss. Wird auch noch eine ausländische Bank eingeschaltet, so ist diese ebenfalls einbezogen. Aus diesem Grund haben in den vergangenen Jahren einige Auslandsbanken ihre Forderungen verschärft, damit die zweifelsfreie und unwiderrufliche Auszahlung des Garantiebetrages auch bei Auseinandersetzungen gewährleistet ist.

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Bürgschaften begrenzen das Risiko „Unfair calling“ ausgeschlossen Einen wesentlich besseren Schutz bieten Bürgschaften, die nicht nur in Deutschland, sondern auch in vielen anderen Ländern bekannt sind. Der Auftragnehmer vermeidet damit die Gefahr, dass bei einer unberechtigten Inanspruchnahme die Haftungssumme sofort ausgezahlt werden muss. Werden die auch im Ausland gebotenen Haftungserleichterungen genutzt, muss es nicht zu „unfair calling“ kommen. Viele Länder kennen Bürgschaften In vielen Fällen kennen Exporteure jedoch die gesetzlich gebotenen Vorteile im Ausland nicht. So sind in einer Reihe von Ländern neben den Banken auch Versicherer berechtigt, Sicherheiten in Form von Bürgschaften anzubieten. Viele Assekuranzunternehmen arbeiten – vom Gesetzgeber speziell zugelassen – als Bürgengesellschaften: ■

Sie stellen zusätzliche Kreditlinien zur Verfügung,



sie schützen den Auftragnehmer vor unberechtigter Inanspruchnahme, und



sie bieten häufig Kostenvorteile durch günstige Prämien.

Bedingungen klar geregelt Die höhere Sicherheit einer Bürgschaft für den Auftragnehmer ist in vielen Ländern gesetzlich verankert und in einigen Ländern ausdrücklich in den „Allgemeinen Bedingungen“ der Bürgschaftspolicen festgelegt. Dort werden auch die Voraussetzungen für eine Auszahlung des Bürgschaftsbetrages beschrieben. Die wesentlichen sind: ■

fristgerechte Anmeldung des Schadens,



Prüfungsrecht des Bürgen,



Karenzfristen für Auszahlungen berechtigter Ansprüche,



Zurückweisung unberechtigter Ansprüche,



Frist für die Auszahlung der Schadenssumme.

Eine Bürgschaft bietet dem Auftragnehmer eine größere Sicherheit als eine Garantie, weil die Bedingungen der Bürgschaft den Auftragnehmer automatisch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme schützen. Auch der Rückversicherer zahlt nicht auf erste Anforderung. Er überprüft ebenso wie der Bürge die Berechtigung der Forderung und deren Höhe.

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Bonds in den USA und in Kanada Hohe Sicherheiten überraschen Im In- und Ausland ist es üblich, dass Auftraggeber die Vorlage von Sicherheiten fordern. Die Risiken aus Sicherheitsleistungen bedürfen aber besonderer Beachtung, wenn ein Auftrag erfolgreich abgeschlossen und abgewickelt werden soll. Dies gilt vor allem für die exportierende Wirtschaft, wo durch andere gesetzliche Bestimmungen im Ausland, andere Haftungsformen und unter Umständen auch durch die Einschaltung ausländischer Kreditinstitute erhöhte Gefahren lauern. Entscheidend sind deshalb Kenntnisse über die spezielle Problematik bei der Hinterlegung von Bürgschaften, Garantien und Bonds in wichtigen Abnehmerländern der deutschen Industrie. Auftragnehmer sind häufig überrascht und verwirrt zugleich, wenn sie in den Bedingungen für Ausschreibungen oder in den Vertragspapieren von Geschäftspartnern in den USA mit der Forderung nach einer 100-prozentigen Vertragserfüllungsbürgschaft (Performance Bond) und zusätzlich noch mit einem in Deutschland völlig unbekannten Labour and Material Payment Bond (Payment Bond) in gleicher Höhe konfrontiert werden. Wie sind diese Forderungen nach einer auf den ersten Blick überhöhten Sicherheitsleistung zu werten?

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US-Bonds unterliegen besonderen Regeln, die zum Teil erheblich – und überwiegend zugunsten des Auftragnehmers – von den üblichen Bürgschaften abweichen. Das gilt insbesondere auch im Vergleich zu den als „on demand bonds“ bezeichneten bedingungslosen Garantien. Mit einem Bond übernimmt die ausstellende Gesellschaft eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages. Im Gegensatz zu den Verpflichtungen aus Bürgschaften und Garantien ähnelt der Bond allerdings eher einer Schadenversicherung als einem Bankgeschäft.

Was der Bürge machen kann Zwei charakteristische Besonderheiten machen dies deutlich: Die Bonds, hauptsächlich Performance und Payment Bonds, lauten häufig auf bis zu 100 Prozent des Auftragswertes und der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird ein wesentlicher Bestandteil des Bonds. Die Texte solcher Bonds sind – wie bei Bürgschaftsund Garantietexten überall in der Welt – häufig von dem Auftraggeber vorgeschrieben. Dem Wortlaut eines Performance Bonds (siehe Kasten S. 7) ist zu entnehmen, dass die Bürgengesellschaft (Surety Company) wie ein Versicherer für alle Schäden aufkommen muss, die dem Auftraggeber aus der mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen. Die Solidarhaftung von Auftragnehmer und Bürge gegenüber dem Auftraggeber gibt also der Bürgengesellschaft alle Möglichkeiten für Einreden aus dem Vertragsverhältnis.

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PERFORMANCE BOND Bond No. _______________ Amount $ _______________ Know all Men by these Presents, That we, (hereinafter .......... called the „Principal“), as Principal, and the a corporation duly organized under the laws of the State of (hereinafter called the „Surety“), as Surety, are held and firmly bound unto (hereinafter called the „Obligee“), in the sum of _______________________________________ Dollars ($ _______________), for the payment of which sum well and truly to be made, we, the said Principal and the said Surety, bind ourselves, our heirs, executors, administrators, successors and assigns, jointly and severally firmly by these presents. Sealed with our seals and dated this ________________________ day of ____________________________________________________ A. D. twothousand and _______________ THE CONDITION OF THIS OBLIGATION IS SUCH, that whereas the Principal entered into a certain Contract with the Obligee, dated , for in accordance with the terms and conditions of said contract, which is hereby referred to and made a part hereof as if fully set forth herein; NOW, THEREFORE, THE CONDITION OF THIS OBLIGATION IS SUCH, that if the above bounden Principal shall well and truly keep, do and perform each and every, all and sigular, the matters and things in said contract set forth and specified to be by said Principal kept, done and performed, at the times and in the manner in said contract, of shall pay over, make good and reimburse to the above named Obligee, all loss and damage which said Obligee may sustain by reason of failure or default on the part of said Principal so to do, then this obligation shall be null and void; otherwise shall remain in full force and effect. Dated _______________ ___________________________ ___________________________ (Principal) (Surety)

Wenn ein Auftragnehmer ausfällt, hat die Bürgengesellschaft neben der Befreiung durch Zahlung von Geld grundsätzlich auch die Möglichkeit, den Auftrag fertig zu stellen. Sie kann allerdings nicht dazu gezwungen werden. Selbstverständlich ist eine Verpflichtung dieser Art und Höhe in Form einer bedingungslosen Garantie nicht möglich. Eine Zahlung der Bondsumme auf „erstes Anfordern“ ist ausgeschlossen.

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Die verschiedenen Arten von Bonds Spezielle Formen in den USA Mit einer Ausnahme sind die häufigsten Bonds in Amerika mit den auch uns bekannten Bürgschafts- und Garantieformen zu vergleichen. Es kommen hauptsächlich folgende Formen vor: ■

Bid Bond: Ausschreibungen öffentlich-rechtlicher Stellen verlangen die Vorlage einer solchen Sicherheit in Höhe von meistens zehn Prozent der Angebotssumme, in Ausnahmefällen auch mit einem pauschalierten Betrag. Die Verpflichtungen aus diesem Bond erlöschen, wenn entweder der Auftrag an den Bieter erteilt worden ist und die Anschlussverpflichtung in Form eines Performance Bonds beigebracht wurde oder der Auftrag an einen anderen Anbieter vergeben wurde.



Performance Bond: Wie schon geschildert, werden in den USA 100 Prozent des Auftragswertes gefordert. In Kanada betrug ihre Höhe früher üblicherweise 50 Prozent, heute jedoch auch zunehmend 100 Prozent. Dieser Bond deckt alle vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers ab, schließt also auch Anund Zwischenzahlungen und vorbehaltlich solcher Abmachungen auch die Gewährleistungshaftung für den ordentlichen Betrieb, die Effektivität einer Anlage und Qualitätsgarantien ein, so wie vertraglich vereinbart.

Die Laufzeit eines Performance Bond ist demnach identisch mit der Abwikklung des Vertrages, er hat also keinen festen Ablauftermin. Die Verpflichtungen aus dem Bond erlöschen mit der endgültigen Abnahme des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber (Final Certificate of Acceptance). Abweichend von den hiesigen Verhältnissen wird der Bond auch nicht zurückgegeben oder eine förmliche Enthaftung ausgesprochen; der Bond bleibt üblicherweise bei den Vertragsunterlagen des Auftraggebers. Ansprüche aus dem Bond erlöschen in dem Moment, in dem Reklamationen aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr möglich sind. Sofern lediglich eine Lieferung erfolgte, ist dieser Bond auch als Supply Bond bekannt. ■

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Payment Bond: Die Ausnahme von der Regel lernen deutsche Exporteure mit dem Labour and Material Payment Bond (Payment Bond) kennen. Diese Form ist außerhalb der USA und Kanadas meistens unbekannt. Was steckt dahinter? Die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in den USA sehen nach dem so genannten „Miller Act“ vor, dass jeder Auftragnehmer neben dem Performance Bond einen Labour Bond in gleicher Höhe beizubringen hat. Er gibt dem Auftraggeber die Sicherheit, dass alle finanziellen Verpflichtungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit einer Unterauftragsvergabe an seine Subunternehmer, Bauhandwerker oder Zulieferanten erfüllt werden (siehe Kasten S. 9). Nach den US-Gesetzen können andernfalls die am Bau beteiligten Dritten ein Pfandrecht (Lien) auf das Objekt eintragen lassen.

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PAYMENT BOND Bond No. _______________ Amount $ _______________ Know all Men by these Presents, That we, as Principal, and a corporation organized and existing under the laws of the State of as SURETY, are held and firmly bound unto hereinafter called the OBLIGEE, in the sum of ($ ) DOLLARS, for the payment of which sum well and truly to be made, we, the said Principal and the said Surety, bind ourselves, our heirs, executors, administrators, successors, jointly and severally, firmly by these presents. THE CONDITION OF THIS OBLIGATION IS SUCH, that whereas the Principal has by written agreement dated, entered into a contract with the obligee for in accordance with the terms and conditions of said Contract, which is hereby referred to and made a part hereof as if fully set forth herein; NOW, THEREFORE, if the Principal shall pay all lawful claims of subcontractors, materialmen, or laborers for labor performed or materials furnished directly to the Principal, in the performance of said Contract, we agreeing that tghis bond shall be for the benefit of any sub-contractor, materialmen or laborer having a just claim, then this obligation shall be void; otherwise to remain in full force and effect. Sealed with our seals and dated this day of A. D. ___________________________ ___________________________ (Principal) (Surety)

Ausnahmen von der Regel Auch private Auftraggeber haben in neuerer Zeit diese für sie bequeme Sicherheit entdeckt. Das „American Institute of Architects“ hat ähnliche Mustertexte für einen Payment Bond entworfen und Bauherren die Benutzung empfohlen. Normalerweise werden also von den Auftraggebern zwei separate Bonds – Performance und Payment Bond – verlangt. Einzelne Bundesstaaten schreiben allerdings auch eine kombinierte Form vor. ■

Maintenance Bond: Risiken aus der Mängelgewährleistungshaftung sind meistens durch den Performance Bond abgedeckt. Lediglich in den Fällen, wo längere Gewährleistungsfristen als ein Jahr vereinbart werden, ist ein separater Bond erforderlich. Seine Höhe richtet sich nach den vertraglichen Abmachungen, liegt aber normalerweise bei fünf bis zehn Prozent des Auftragswertes.



Advance Payment Bonds: Diese in der übrigen Welt klassische Sicherheitsform spielt in Nordamerika praktisch keine Rolle (siehe Ausführungen über Performance Bond).



Custom Bond: Importgüter unterliegen natürlich auch in den USA und Kanada Einfuhrabgaben, deren unverzügliche Zahlung durch eine Zollbürgschaft aufgeschoben werden kann. Deutsche Lieferanten benötigen für die Einfuhr ihrer Güter in die Vereinigten Staaten einen Custom Bond (Zollbürgschaft). Begünstigter aus diesem Bond ist das Department of the Treasure, United States Customs Service.

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Keine Bonds von Banken Nur lokale Bürgengesellschaften Bonds können in beiden Ländern nur von spezialisierten Bürgengesellschaften (Surety Companies) ausgestellt werden. Im Gegensatz zum sonstigen internationalen Garantiegeschäft ist es Geschäftsbanken nicht erlaubt, Bonds für ihre Kunden zu übernehmen. Öffentlich-rechtliche Stellen, aber auch zunehmend private Auftraggeber akzeptieren darüber hinaus nur Bonds von lokalen Bürgengesellschaften. Deutsche Unternehmen sind also gezwungen, sich eine Bürgengesellschaft zu suchen, die bereit ist, die erforderlichen Bonds zu stellen. Die Einschaltung eines Maklers (Brokers) ist dabei obligatorisch. Die Anforderungen der Surety Company an ihren Kunden sind vielfältiger Natur. Neben den allgemeinen Fragen zur Bonität mit der erforderlichen Bilanzvorlage sind es insbesondere auch Angaben über den Auftragsbestand und Referenzen über ähnliche, bereits abgewickelte Projekte, die nachhaltig interessieren. Darüber hinaus ist eine Fülle von Auskünften aus den Ausschreibungsbedingungen und Vertragsunterlagen zu geben, wie zum Beispiel Angebotsdatum, Submissionstermin und -dauer, Anschlussverpflichtungen, Höhe und Laufzeit des Performance Bonds und des eventuell erforderlichen Payment Bonds, vorläufige Abnahme der Anlage/ Maschine, Dauer der Gewährleistungsperiode, endgültige Abnahme der Anlage/Maschine, höhere Gewalt-Klausel, Schiedsgerichtsklausel und eventuell eine Pönale-Regelung.

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Eine Fülle von Auskünften Die endgültige Entscheidung über die Eröffnung einer Geschäftsverbindung ist aber schließlich von der Unterzeichnung eines so genannten Schadloshaltungsabkommens (Indemnity Agreement) abhängig. Die in ihrer Schriftform oft sehr umfangreiche Vertragsvereinbarung ist vergleichbar mit den uns bekannten Geschäftsbedingungen der Banken oder auch der deutschen Kreditversicherer; sie regelt also im Wesentlichen das Rückgriffsrecht der Bürgengesellschaft auf ihren Kunden. An deutsche Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften in den USA und Kanada werden für den Fall eines Bond-Bedarfs die gleichen Anforderungen durch die lokalen Bürgengesellschaften gestellt. Unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen, andere gesellschaftsrechtliche Unternehmensformen, fremde Bilanzierungsvorschriften, eine oftmals knappe Kapitalausstattung der Niederlassung und nicht zuletzt die räumliche Entfernung zwischen den Kontinenten bringen es mit sich, dass die Bereitstellung einer ausreichenden Bond-Kapazität durch amerikanische Surety Companies oft auf Schwierigkeiten stößt.

Das Akkreditiv als Zusatz Natürlich kann ein Unternehmen seine Hausbank ins Spiel bringen. Zwar ist Banken in den USA und Kanada, erst recht natürlich ausländischen Banken, die Übernahme von Bonds gesetzlich untersagt. Doch ein von einer Bank zugunsten der lokalen Bürgengesellschaft als Sicherheit eröffnetes Akkreditiv (collateral) kann die entsprechende Bond-Kapazität schaffen. Üblicherweise verlangen die Sureties ein solches Dokument in Höhe von 50 Prozent des Bond-Betrages, also der Hälfte des Auftragswertes. Aber auch unter dieser Prämisse bleiben die erwähnten Anforderungskriterien an Bonitäts- und Projektprüfung bestehen. Fälschlicherweise wird dieser Weg oftmals in der Fachliteratur als der einzig mögliche bezeichnet und allseits empfohlen. Das Akkreditiv ist aber nicht gleichzusetzen mit einer im internationalen Geschäft geläufigen Rückgarantie, sondern dient der Surety Company lediglich als Sicherheit zur Unterlegung für die zur Verfügung gestellte Bond-Kapazität und kann jederzeit nach Wahl der Surety Company gegen einfache Quittung in Anspruch genommen werden.

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Der Kreditversicherer als Mittler Besondere Vereinbarungen Auch in Deutschland gibt es spezialisierte Bürgengesellschaften, die der exportierenden Wirtschaft mit Bürgschaften, Garantien und Bonds je nach Landesusancen zur Verfügung stehen. Deutsche Kreditversicherer werden in aller Regel nicht von amerikanischen Auftraggebern als Bürgen akzeptiert. Die ständige Zusammenarbeit mit Surety Companies in den USA und in Kanada hat aber zum Nutzen der deutschen Unternehmen zu besonderen Vereinbarungen auf diesem Gebiet geführt. So kann ein deutscher Kreditversicherer als Mittler zwischen dem Exporteur und der amerikanischen Bürgengesellschaft auftreten. Vertraut mit den Verhältnissen führt er die Gespräche über Bonität und Projekteinzelheiten und wird mit seiner Fachkenntnis dem Korrespondenten die erforderlichen Erläuterungen geben. Die umfangreichen Formalitäten bezüglich des Schadloshaltungsabkommens (Indemnity Agreement) werden aufgrund jahrelanger Praxis und besonderer Vereinbarungen mit den amerikanischen Sureties auf ein Minimum begrenzt und in Deutschland geregelt. Regressvereinbarungen mit dem Exporteur Die Regressvereinbarungen zwischen dem Exporteur als Auftragnehmer und dem deutschen Kreditversicherer werden nach den hier üblichen Usancen getroffen. Die Tatsache, dass der deutsche Kreditversicherer dem amerikanischen Bürgen das Risiko aus den Bonds im Wege einer Rückversicherungsvereinbarung ganz oder zum größten Teil abnimmt, erleichtert diesem die Entscheidung zur Bond-Ausstellung. Die lokale Surety übernimmt damit mehr die Funktion einer Fronting-Company als die eines haftenden Bürgen.

Auch Tochtergesellschaften öffnet sich das Tor zu ausreichenden Bond-Kapazitäten durch entsprechende Regressvereinbarungen zwischen hiesiger Muttergesellschaft und Kreditversicherer. Die Stellung von zusätzlichen Kreditsicherungsgarantien oder Akkreditiven für die Tochtergesellschaften ist nicht nötig. Wenn die sonst notwendige Unterlegung der Bonds durch Sicherheiten in Form eines Akkreditivs über normalerweise 50 Prozent des Auftragswertes zugunsten der amerikanischen Surety entfällt, ist damit auch keine abstrakte Haftung des Exporteurs gegeben, die bei einer Inanspruchnahme eines Bonds und anschließender Einlösung des Akkreditivs als Sicherungsmittel unter Umständen schnell zu einem empfindlichen Liquiditätsentzug führen kann. Schon die Eröffnung eines Akkreditivs belastet die Kreditlinie bei der Bank im Amerika-Geschäft mit ungewöhnlich hohen Beträgen. Die Abwicklung über einen auf diesem Gebiet erfahrenen Kreditversicherer lässt Freiraum für andere wichtige Finanzierungen. Vorteile bei den Kosten Vorteilhaft wirkt sich die Einschaltung eines Kreditversicherers auch auf der Kostenseite aus. Amerikanische Bürgengesellschaften müssen bei der Ausstellung von Bonds ihre genehmigten und hinterlegten Prämientarife anwenden. Anders als im üblichen Avalkreditgeschäft werden diese nicht auf jährlicher Basis abgerechnet, sondern die Prämie gilt für die gesamte Vertragslaufzeit und ist im Voraus zu entrichten. Eine Vertragsabwicklung von mehr als zwei Jahren oder Gewährleistungspflichten über mehr als zwölf Monate sowie möglicherweise vereinbarte Anzahlungen bewirken Prämienaufschläge.

Nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Zollbürgschaften oder separaten Mängelgewährleistungsbonds, erfolgt eine jährliche Abrechnung. Ohne Prämienberechnung stellen amerikanische Bürgengesellschaften in der Regel Bid Bonds und auf jeden Fall Payment Bonds im Zusammenhang mit einem Performance Bond aus. Der Prämientarif (rate manual) in den USA und Kanada ist für Außenstehende schwer zu lesen. Bei Abwicklung des Bond-Bedarfs mit Hilfe eines Akkreditivs als Sicherheit für den lokalen Bürgen hat der deutsche Unternehmer zusätzlich die Kosten für das Akkreditiv zu kalkulieren. Oftmals schaltet die deutsche Hausbank noch eine amerikanische Korrespondenzbank ein, die letztendlich das Dokument ausstellt und dafür ebenfalls eine Kommission berechnet. Kosten dieser Art sind bei Einschaltung eines Kreditversicherers vermeidbar. Die besondere Konstruktion des Rückversicherungsgeschäftes macht es möglich, dass der Kreditversicherer seine Risikoprämie im Wesentlichen aus der Originalprämie des amerikanischen Erstversicherers erhält. Je nach Art des Risikos oder Eigenschaft des Bonds wird der Kreditversicherer unter Umständen eine geringfügige zusätzliche Avalprovision berechnen.

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Fianzas in Mittel- und Südamerika Genehmigung durch Aufsichtsbehörde Auftraggeber in Mittel- und Südamerika verlangen üblicherweise vom Auftragnehmer für die ■ Einhaltung der im Angebot eingegangenen Verpflichtungen eine Bietungsbürgschaft (FIANZA DE LICITACION), ■

ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages eine Lieferungs- bzw. Vertragserfüllungsbürgschaft (FIANZA DE FIEL CUMPLIMIENTO),



Einhaltung der Gewährleistungsverpflichtungen eine Mängelgewährleistungsbürgschaft (FIANZA DE BUENA CALIDAD),



Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen eine An- oder Vorauszahlungsbürgschaft (FIANZA DE ANTICIPO).

Daneben wird von einigen Auftraggebern der Öffentlichen Hand in Südamerika von Fall zu Fall zusätzlich für die ordnungsgemäße Bezahlung von Sozialabgaben für Arbeitnehmer eine Bürgschaft für Sozialabgaben (FIANZA DE LEY DEL TRABAJO) gefordert.

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Vertragserfüllungs-Bürgschaft Bürgschaftssumme Nr. _______________ Bs _______________ Gültigkeitsdauer: vom _______________ bis _______________ Ich, _______________________________________, volljährig, wohnhaft am hiesigen Ort, Venezolaner, des Personal-Ausweises Nr. _______________, bei dieser Urkunde in meiner Eigenschaft handelnd als _________________ der Gesellschaft ______________________________________, eingetragen in das Register _______________________, nachstehend die „Gesellschaft“ genannt, ordnungsgemäß genehmigt durch den Vorstand der Gesellschaft auf seiner Sitzung vom ____________________________ erkläre Folgendes: Ich bestelle die von mir vertretene Gesellschaft zum selbstschuldnerischen Bürgen von ______________________________________ (nachstehend der „Hauptschuldner“ genannt) bis zum Betrag von Bolivares _______________ (Bs _______________________), um gegenüber _______________________ (nachstehend der „Begünstigte“ genannt) gemäß Dekret Nr. 2189 der „Presidencia de la República“ vom 7. Juni 1977 die zuverlässige, vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung seitens des „Hauptschuldners“ aller Verpflichtungen zu gewährleisten, die sich zu seinen Lasten und zugunsten des „Begünstigten“ ergeben laut Vertrag Nr. ________________________________, der zwischen dem „Begünstigten“ und dem „Hauptschuldner“ abgeschlossen wurde zur Durchführung von ___________________________________ Diese Bürgschaft ist so lange gültig, bis die Endabnahme durchgeführt wird oder als durchgeführt anzusehen ist in Übereinstimmung mit dem genannten Vertrag. Wenn ein (1) Jahr nach der vorläufigen Abnahme vergangen ist, ohne dass die entsprechende Klage bei den zuständigen Gerichten erhoben wurde und die Vorladung des Beklagten erreicht wurde, verfallen alle Rechte und Rechtsansprüche gegenüber der „Gesellschaft“. Anmerkung: Der Vertrag Nr. _______________ wurde von der Obersten Rechnungsprüfungsbehörde unter der Nr. ______________ gemäß Amtsschreiben _______________ vom _______________ genehmigt. (Unverbindliche Übersetzung)

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Vertragserfüllungs-Bürgschaft

Allgemeine Bedingungen

§ 1 Die Gesellschaft entschädigt den Begünstigten, wenn der Anspruch vorhanden ist, gem. Dekret des Präsidenten, unter welches die „Allgemeinen Bedingungen des Vertragsabschlusses für die Durchführung von Bauwerken“ fallen, bis zur Höhe des dort genannten Betrages für die Verluste, die durch die Nichterfüllung – seitens des Bürgschaftsnehmers – der durch die Bürgschaft gewährleistenden Verpflichtungen entstehen. § 2 Diese Bürgschaft gewährleistet nicht die Verpflichtungen, die in § 1637 des BGB angegeben sind. § 3 Der Begünstigte muss der Gesellschaft schriftlich das Eintreten aller Versicherungsfälle oder -umstände, die Anlass zu Ansprüchen aufgrund dieser Bürgschaft geben, innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Kenntnisnahme dieses Eintretens melden. § 4 Sobald ein (1) Jahr nach Eintreten eines Versicherungsfalles, der Anlass zu einem durch diese Bürgschaft gedeckten Anspruch gibt, abgelaufen ist, wenn der Begünstigte von diesem Versicherungsfall Kenntnis genommen hat und wenn nicht die entsprechende Klage bei den zuständigen Gerichten eingereicht wurde und die Vorladung des Beklagten erreicht wurde, erlöschen alle Ansprüche und Rechtsmittel gegenüber der Gesellschaft. § 5 Nur der Begünstigte kann die sich aus diesem Vertrag ergebende Entschädigung abfordern; er kann sie nicht ohne vorherige Einwilligung der Gesellschaft abtreten. § 6 Wenn die Gesellschaft eine Zahlung unter diesem Vertrag leistet, wird sie alle Rechte, Rechtsmittel, Garantien und Vorrechte gegenüber dem Bürgschaftsnehmer und gegenüber Dritten bis zur Höhe des gezahlten Betrages einsetzen. § 7 Die zu leistende Entschädigung wird von der Gesellschaft spätestens dreißig (30) Tage nach der endgültigen Feststellung des Versicherungsfalles, der die Beitreibung und den entsprechenden Betrag veranlasst, ausgezahlt. § 8 Da diese Bürgschaft mit Rücksicht auf die Person des Bürgschaftsnehmers erstellt wurde, wird im Falle einer gesamten oder teilweisen Abtretung oder Übertragung des Vertrages, die vom Begünstigten genehmigt wird, zwecks Rechtsgültigkeit der Bürgschaft die Zustimmung der Gesellschaft verlangt, die in einem beglaubigten Dokument festgelegt wird, welches als Zusatzvertrag einen wesentlichen Bestandteil dieser Bürgschaft bildet. § 9 Jede an die Gesellschaft bezüglich dieses Vertrages zu machende Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. § 10 Die Gesellschaft verzichtet ausdrücklich auf die Rechtswohltaten, die in den §§ 1833, 1834 und 1836 des BGB aufgeführt sind. § 11 Jegliche Textänderung dieser Bürgschaft oder des Vertrages, der Gegenstand der Bürgschaft ist, muss von der Gesellschaft in einem von ihr unterzeichneten Zusatzvertrag festgelegt werden, der von der „Superintendencia de Seguros“ ordnungsgemäß genehmigt wird, wenn es das Gesetz verlangt. § 12 Zum besonderen Domizil für alle Wirkungen dieses Vertrages wird die Stadt _______________ festgesetzt; die Vertragspartner erklären, dass sie sich der Rechtsprechung der Gerichte – ohne Ausnahme – unterwerfen. Der Hauptschuldner Die Gesellschaft _____________________________ ______________________________ Der Begünstigte _____________________________

Die Höhe der Sicherheit entspricht der in Europa. Ausschlaggebend sind die individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Größenordnungen bewegen sich je nach Art der Sicherheitsleistung für ■ Bietungsbürgschaften oder -garantien zwischen 1 und 10 Prozent des Angebotswertes, ■

Vertragserfüllungsbürgschaften oder -garantien zwischen 10 und 20 Prozent des Auftragswertes,



Mängelgewährleistungsbürgschaften oder -garantien zwischen 5 und 10 Prozent (in Ausnahmefällen auch 20 Prozent oder mehr) des Auftragswertes,



Anzahlungsbürgschaften oder -garantien im Rahmen der vom Auftraggeber zu leistenden Voraus- bzw. Zwischenzahlungen.

In den Ausschreibungs- oder Vertragsunterlagen werden in lateinamerikanischen Ländern als Alternative zu den international bekannten Bankgarantien auch FIANZAS oder POLIZAS DE GARANTIAS gefordert. Hierbei handelt es sich um Bürgschafts- oder auch Garantiepolicen. Die Urkunde setzt sich aus der Bürgschaftspolice und den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Bedingungen zusammen, die einen wesentlichen Bestandteil der Bürgschaftspolice darstellen und von Land zu Land unterschiedlich abgefasst sind. Sowohl der Wortlaut als auch die Bedingungen der Bürgschaftspolice müssen den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden; es handelt sich somit um Standardtexte, die von allen Bürgengesellschaften in dem jeweiligen Land verwendet werden müssen.

(unverbindliche Übersetzung) 13

Wirtschaft Konkret NR.200

Bank oder Versicherer als Bürge? Einschränkende Vorschriften In den meisten Ländern Mittel- und Südamerikas sind Versicherer in der Lage, die erforderlichen Bürgschaftspolicen zu stellen, weil das Avalgeschäft überwiegend von ihnen wahrgenommen wird. Ausschreibungen und Verträge sehen daher alternativ zur Bankgarantie fast immer auch die Hinterlegung einer Bürgschafts- oder Garantiepolice lokaler Versicherer vor. Von Land zu Land gibt es wiederum unterschiedliche, einschränkende Vorschriften sowohl für Banken als auch für Versicherer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Bürge:

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Banken können zum Beispiel in Guatemala und Mexiko keine Bürgschafts/Garantiepolicen erstellen. Auch die Bank des deutschen Exporteurs wendet sich daher an einen lokalen Versicherer, der dann die Police ausstellt. Rückhaftungserklärungen der Banken in Form von Rückgarantien oder Akkreditiven dienen nicht – wie immer wieder angenommen wird – der Entlastung des lokalen Vorderbürgen, sondern lediglich als Sicherheit zur Unterlegung eines eingeräumten Avalkredites. In Ländern wie Argentinien, Brasilien, Ekuador, Kolumbien und Venezuela gelten für Banken im Avalgeschäft weitere Einschränkungen. Der Betrag pro Garantie darf 20 Prozent der haftenden Mittel der Bank (Kapital Plus Reserven) nicht überschreiten. Ein Grund für diese Maßnahme ist, dass Kreditinstitute für Zahlungsversprechen liquide Mittel bereit halten müssen.

Versicherer unterliegen derartigen Vorschriften nicht. Dies ist auch nicht nötig, weil die Bedingungen der Bürgschaftspolicen in der Regel eine Zahlung auf erste Anforderung nicht vorsehen und das Risiko aus einer Bürgschaft im Wege der Rückversicherung gestreut und somit auf mehrere Gesellschaften (ausstellender Erstversicherer und mehrere Rückversicherer) verteilt wird.

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Vorteile bei der Zusammenarbeit Besonderheiten in etlichen Ländern Die Allgemeinen Bedingungen einer Bürgschaftspolice gestatten es einem Versicherer im Vergleich zu einem Kreditinstitut, Ansprüche des ausländischen Auftraggebers zum Vorteil des deutschen Exporteurs zu behandeln. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Merkmale: 1. Über den eingetretenen Schaden muss der Bürge innerhalb einer vorgeschriebenen Frist in Kenntnis gesetzt werden. 2. Innerhalb einer von Land zu Land unterschiedlichen Karenzfrist zwischen 15 und 90 Tagen hat der Bürge das Recht und die Pflicht, den eingetretenen Schaden nach Ursache und Höhe zu prüfen. 3. Nach Ablauf einer vorgeschriebenen Frist muss der Auftraggeber zum Beispiel in Ekuador, Kolumbien und Venezuela den Schaden durch Klage bei einem ordentlichen Gericht fristgerecht feststellen lassen.

In einigen Ländern wie beispielsweise Kolumbien und Venezuela werden die vom Auftraggeber beim Bürgen angeforderten Schadenbeträge in strittigen Fällen bis zur endgültigen Schadenfeststellung von einem Treuhänder verwaltet. Zur Auszahlung gelangt nur der ermittelte Schadenbetrag, was im Ergebnis auch einer Teilinanspruchnahme der Bürgschaft entsprechen kann. Auf diese Weise kann eine aus Sicht des Auftragnehmers widerrechtliche Inanspruchnahme einer Bürgschaft ausgeschlossen werden. Sollte sich allerdings bei der Prüfung des angemeldeten Schadens dessen Berechtigung nachträglich herausstellen, so wird der Versicherer gegen die Auszahlung des Schadenbetrages keine Einwände erheben. Eine Inanspruchnahme auf erste Anforderung, wie beispielsweise bei einer abstrakten Garantie, ist aber auf jeden Fall ausgeschlossen.

Eine Besonderheit ergibt sich allerdings in Ekuador aus Art. 13 des Gesetzes über Ausschreibungen des Staates und staatlicher Institutionen, wonach zu Gunsten dieser Auftraggeber Avale unwiderruflich zur Auszahlung gelangen. Ferner sieht Art. 17 desselben Gesetzes vor Eröffnung von Akkreditiven die Hinterlegung von Bürgschaftspolicen in der Höhe des geforderten Akkreditivs vor.

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Wirtschaft Konkret NR.200

Kreditinstitute berechnen eine Avalprovision, die sich bei der Kooperation mit einer lokalen Bank um eine „fronting fee“ erhöht. Die Kosten sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich hoch. Ausländische Bürgen-/Versicherungsgesellschaften sind mitunter an vorgeschriebene Tarife gebunden, in deren Konditionen dann der Rückversicherer eintritt. Zusätzliche Prämien für die Übernahme der Rückhaftung/ Rückversicherung fallen dabei in aller Regel nicht an. Für den Exporteur ergeben sich daher bei der Zusammenarbeit mit Versicherern meistens Kostenvorteile. Für eine Prämienquotierung sind in einigen Ländern die Daten des Grundvertrages von ausschlaggebender Bedeutung. Auch die Höhe der Prämien weicht von Land zu Land nicht unerheblich voneinander ab, was auch bei der banktechnischen Abwicklung der Fall ist.

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Für deutsche Exporteure empfiehlt es sich daher, einen Bedarfsfall mit einem deutschen Kreditversicherer zu erörtern, um eine geeignete Form der Zusammenarbeit zu finden. Der deutsche Versicherer wendet sich dann an einen geeigneten Korrespondenten in Lateinamerika, der die Bürgschaft zur Verfügung stellt. Gleichzeitig bestätigt die deutsche Gesellschaft dem ausländischen Versicherer die Übernahme der Rückhaftung/Rückversicherung. In der Praxis sieht das dann so aus: Der ausländische Versicherer fungiert als „fronting“ Bürgengesellschaft, während sich der deutsche Kreditversicherer als der eigentliche Bürge versteht und sich aktiv in die Abwicklung einschaltet. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist der ausländische Erstversicherer aber trotzdem gehalten, zum Hauptschuldner (Auftragnehmer) eine Regressvereinbarung herzustellen, die in Zusammenarbeit mit dem deutschen Kreditversicherer zustande kommt. Als Rückversicherer übernimmt dieser somit die Funktion des eigentlichen Bürgen.

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Garantien und Bonds in Afrika Häufig abweichende Regeln In vielen Ländern dieses Erdteils weichen die Vorstellungen der Handelspartner bei der Vertragsgestaltung häufig von den gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien ab. Das erfordert von deutschen Exporteuren ein großes Maß an Flexibilität, um den Wünschen des Kunden nachzukommen. Dies trifft im Wesentlichen auch auf die Vertragssicherheiten zu. Die meisten Staaten Afrikas unterhalten noch traditionelle Bindungen zu den früheren Kolonialmächten und sind dadurch auch in ihren Handelsbräuchen geprägt. Außerdem sind einige Länder durch das Jaunde-Abkommen wirtschaftlich mit der EU assoziiert. EU-assoziierte Staaten Kunden des französischen Sprachbereichs verlangen in der Regel die übliche Form der Caution oder Cautionnement. In den Ausschreibungen und Verträgen wird diese Haftungsform auch mit Caution Personelle et Solidaire, also als selbstschuldnerische Bürgschaft nach französischem Recht bezeichnet. Die Haftung des Bürgen kommt nur durch eine zusätzliche Verpflichtungserklärung zustande. Sie ist von den Vertretungsberechtigten des Bürgen getrennt und handschriftlich auf der Cautionnement anzubringen und lautet: „Bon pour caution personelle et solidaire à concurrence de Euro...“

Anhang 1 a: Cautionnement No. Ref.-No. _______________, le ______________________________________________________ Messieurs, Nous, ______________________________, élisant domicile pour l’exécution du present acte en notre Siège Central, _______________, représenté par les soussignés en vertu des pouvoirs qui leur on été conférés à effet, dèclarons nous porter caution personnelle et solidaire, envers, vous, du Titulaire du Marché: ____________________________________________________________________ en rapport avec Le marché du: _______________ No. _______________ relativement à ____________________________________________________________ ____________________________________________________________________ pour la somme de ____________________________________________________________ (en lettres): ____________________________________________________________ ____________________________________________________________________ pour garantir ____________________________________________________________ ____________________________________________________________________ Le présent engagement se restreint au règlement en expèces jusqu’à concurrence de la somme citée ci-dessus et comporte – de stipulation expresse – renonciation à la compensation et aux bénéfices de discussion et de division. Au cas où le titulaire du marché viendrait à manquer à ses obligations precitées nous serons tenus d’effectuer à votre première demande tous versements requis sans pouvoir différer le paiement ou soulever de contestations pour quelque motif que ce soit sans que vous ayez à justifier de l’insolvabilité du titulaire du marché ou de son refus de régler. Le présent cautionnement expirera aussitôt que le titulaire du marche aura rempli ses obligations susmentionnées ou bien, aprés que cet acte nous aura été restitué, cependant le ___________________ au plus tard si jusqu’à cette date le cautionnement n’etait pas mis en jeu. Ce document devrait nous être restitué aprés son expiration. Le caution ______________________________________________________________ Bon pour caution personnelle et solidaire à concurrence de Euro ____________________________________________________________________ Bon pour caution personnelle et solidaire à concurrence de Euro __________________________________________________________________

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Die beschriebene Haftungsform ist keine Bürgschaft im Sinne unserer Rechtsauffassung. Sie stellt eine vom Grundvertrag losgelöste, abstrakte Garantie dar, die auf einseitiges Verlangen des Begünstigten/Auftraggebers seitens des Garanten einzulösen ist. Sicherheiten in der erwähnten Form können sowohl Banken als auch in diesem Geschäft spezialisierte Kreditversicherer übernehmen. Bis auf wenige Ausnahmen, bei denen lokale Kreditinstitute als Garant im Wege des „fronting“ auftreten, werden die erforderlichen Cautionnements von deutschen Instituten zu Gunsten der ausländischen Auftraggeber direkt hinterlegt. Die Mustertexte 1 a und 1 b verdeutlichen die spezielle Formulierung.

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Anhang 1b: Bürgschaft Nr. Ref.-Nr. _______________, _______________________________________________________ Sehr geehrte Herren, wir, die ____________________________________, mit dem für die Erstellung dieser Urkunde zuständigen Hauptsitz in _________________________________ und vertreten durch die Unterzeichneten aufgrund ihrer diesbezüglichen Vollmachten, erklären hiermit, dass wir uns Ihnen gegenüber persönlich und gesamtschuldnerisch für den Auftragnehmer: ______________________________________________________ ____________________________________________________________________ im Zusammenhang mit dem Vertrag vom _______________ Nr.: _______________ betreffend _______________________________________________________________ ____________________________________________________________________ mit einem Betrage von ____________________________________________________ (in Worten): ______________________________________________________________ ____________________________________________________________________ für folgenden Sicherungszweck verbürgen: ___________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ Die vorliegende Verpflichtung beschränkt sich auf die Bezahlung in Geld bis zur vorgenannten Höchstsumme und beinhaltet ausdrücklich den Verzicht auf die Einreden der Aufrechnung, der Vorausklage und der Teilbarkeit. Für den Fall, dass der Verkäufer seinen vorgenannten Obliegenheiten nicht nachkommen sollte, sind wir verpflichtet, auf Ihr erstes Anfordern alle geforderten Zahlungen zu leisten, ohne die Zahlung aufschieben oder irgendwelche Einreden – gleichgültig aus welchem Grunde – geltend machen zu können und ohne dass Sie die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Auftragnehmers nachweisen müssten. Die vorliegende Bürgschaft erlischt, sobald der Auftragnehmer seine vorgenannten Verpflichtungen erfüllt hat oder nachdem uns diese Urkunde zurückgegeben worden ist, spätestens jedoch am ______________________, falls die Bürgschaft bis zu diesem Tage nicht in Anspruch genommen wurde. Nach Erlöschen ist uns diese Urkunde zurückzugeben. Bürge __________________________________________________________________ Ermächtigt zur selbstschuldnerischen und solidarischen Bürgschaft bis zur Höhe von Euro __________________________________ ist __________________________________ Ermächtigt zur selbstschuldnerischen und solidarischen Bürgschaft bis zur Höhe von Euro __________________________________ ist __________________________________

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Außer diesem Wortlaut eines Cautionnement gibt es eine besondere Formulierung, die vor allem dann verlangt wird, wenn die Europäische Entwicklungsbank in die Finanzierung von Projekten mit EU-assoziierten afrikanischen Staaten eingeschaltet wird. Nach den Vereinbarungen zwischen der EU und der Europäischen Entwicklungsbank sind deutsche Banken und Kreditversicherer dabei als Bürge offiziell zugelassen. Lokale Kreditinstitute müssen nicht eingeschaltet werden. Die Europäische Entwicklungsbank akzeptiert aber nur den folgenden Wortlaut (Mustertexte 2 a und 2 b). Bietungsgarantien werden selten verlangt; häufig dagegen Anzahlungsund Vertragserfüllungsgarantien und in Ausnahmefällen auch Mängelgewährleistungsgarantien. Höhe und Laufzeit der Sicherheit hängen von dem zugrunde liegenden Vertrag ab und entsprechen meistens den Usancen in Europa.

Anhang 2 a : MODELE DE LA CAUTION (Art. 21) à établir dans la langue du pays qui lance l’appel d’offres. Le soussigné (nom et adresse de la caution) _________________________________ agissant par (nom de la ou des personnes représentant la caution) ____________ déclare se porter caution solidaire en faveur de (nom et adresse du titulaire du marché) ________________________________________________________________ envers (nom et adresse du co-contractant du marché) _______________________ pour un montant de _____________________ (montant à exprimer dans la même monnaie que celle prévue pour le paiement du marché) représentant: – le pourcentage du montant du marché payable à la passation du marché – le pourcentage du montant payable sur justification de l’expédition – le retenue de garantie. (Biffer les cas pour lesquels la caution ne s’engage pas.) Nous avons pris acte des dispositions du marché relatives à la libération de la caution après réception: – provisoire des fournitures en ce qui concerne la caution des paiements mentionnée aux premier et deuxième tirets ci-dessus, – définitive des fournitures en ce qui concerne la caution remplaçant la retenue de garantie mentionnée au troisième tiret ci-dessus. (Biffer le mention inutile.)

Anhang 2b : WORTLAUT DER BÜRGSCHAFT (Art. 21) in der Sprache des ausschreibenden Landes zu erstellen. Der Unterzeichnende (Name u. Adresse des Bürgen) ________________________ handelnd durch (Name der Person(en), die den Bürgen im Rechtsgeschäft vertreten) ________________________________________________________________ übernimmt die Bürgschaft als Selbstschuldner und Gesamtschuldner für (Name u. Adresse des Auftragnehmers) _________________________________________ gegenüber (Name und Adresse des Vertragspartners) _______________________ über den Betrag von _______________________ (anzugeben in der Währung, in der die Zahlungen an den Auftragnehmer zu leisten sind), der sich zusammensetzt aus: – Prozentsatz der Auftragssumme, die bei Auftragserteilung zu zahlen ist, – Prozentsatz der Auftragssumme, die bei Vorlage einer Bescheinigung über den Versand der Ware zu zahlen ist. – der Rückbehaltssumme. (Nichtzutreffendes streichen.) Der Unterzeichnende hat Kenntnis von den Bestimmungen des Auftrags über die zeitliche Begrenzung der Bürgschaft bis zur: – vorläufigen Abnahme der Lieferung, wenn es sich um die Bürgschaft bei Auftragserteilung oder Versand handelt, – endgültigen Abnahme der Lieferung oder zwei Monate nach Ablauf der Garantiefrist, wenn es sich um die Bürgschaft für die Rückbehaltssumme handelt. (Nichtzutreffendes streichen.)

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Arabische Länder in Afrika Bietungs-, Anzahlungs-, Vertragserfüllungs- und Zollgarantien werden von Auftraggebern in arabischen Ländern Afrikas immer verlangt. Separate Haftungsurkunden für Mängelgewährleistung sind in diesen Regionen dagegen nicht geläufig, denn Vertragserfüllungsgarantien schließen die Haftung für die Gewährleistung ein. Die Haftungssumme wird auch während der Garantiezeit nicht ermäßigt. In den arabischen Ländern Afrikas verlangen Auftraggeber immer die Einschaltung einer lokalen Bank als Aussteller der vereinbarten Garantie. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, dass ein deutsches Institut die Sicherheit direkt hinterlegt (starke Verhandlungsposition des deutschen Exporteurs). Deshalb wird der Importeur die Forderung nach Einschaltung einer lokalen Bank erheben. Der Exporteur sollte wissen, dass als Rückgarant anstelle einer deutschen Bank auch ein erfahrener Kreditversicherer fungieren kann. Dieser übernimmt die banktechnische Abwicklung, sofern die ausländische Korrespondenzbank dies akzeptiert.

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Beteiligen sich deutsche Exporteure an einer Ausschreibung, oder stehen sie vor Abschluss eines Auftrages, wird häufig nicht gründlich genug untersucht, welche zusätzlichen Verpflichtungen und Kosten sich bei der Hinterlegung von Vertragssicherheiten ergeben könnten. Konsequenzen ergeben sich für Anbieter oft schon kurz nach Abgabe des Angebotes. Manchmal ist die Finanzierung des Objektes überhaupt nicht oder nicht endgültig gesichert. Häufig reichen die Bindefrist des Angebotes und der Befristungstermin der Bietungsgarantie nicht aus. In diesem Fall wird dem Anbieter – und für ihn oft völlig überraschend – von seiner Bank oder seinem Kreditversicherer die ultimative Aufforderung des ausländischen Korrespondenten „... please extend or pay...“ vorgelegt. Welche Probleme können sich aus dieser Situation für den Exporteur ergeben? Hier nur zwei Beispiele aus der täglichen Praxis: ■

Der Preis der angebotenen Ware wurde auf der Basis der Angaben in den Ausschreibungsbedingungen ermittelt. Die Ausschreibungsbedingungen lassen Änderungen des Angebotswertes aber nicht zu. Wie können eingetretene oder zu erwartende Lohn- und Materialpreiserhöhungen für die einseitig geforderte Verlängerung der Submissionsdauer aufgefangen werden? Im Grunde nur dann, wenn der künftige Besteller Verständnis für die Erhöhung des Angebotswertes zeigt und diese Situation bei den Auftragsverhandlungen berücksichtigt werden kann.



Durch Verlängerung der Submissionsdauer kann der Anbieter in der Produktion in Schwierigkeiten geraten, wenn der Zuschlag doch noch zum Auftrag führt. Sofern er nicht Gefahr laufen will, dass der Garantiebetrag ausgezahlt wird, muss er der Forderung zur Verlängerung Folge leisten. Denn bei der Bietungsgarantie handelt es sich um ein vom Grundvertrag losgelöstes abstraktes Zahlungsversprechen des Kreditinstitutes, das im Falle der Verweigerung unmissverständlich zur Inanspruchnahme der Garantie führt.

Es bleibt dem Anbieter selbstverständlich überlassen, in dieser Situation die deutsche Vertretung einzuschalten, damit die ausschreibende Stelle entweder den Garantiebrief freigibt oder von der Verlängerungs- und Zahlungsaufforderung Abstand nimmt. Bemühungen dieser Art führen in den seltensten Fällen zum Erfolg. Die deutsche Bank oder der Kreditversicherer können diese Bemühungen des Kunden zwar unterstützen, sich aber der Aufforderung zur Zahlung auf Dauer kaum entziehen. Ähnliche Probleme ergeben sich für deutsche Firmen auch bei Anzahlungsund Vertragserfüllungsgarantien. Nach ihrer Ansicht sind vertragliche Leistungen bereits erbracht. Aus unerklärlichen Gründen werden die erforderlichen Abnahmen der Arbeiten nur zögernd bestätigt. Die Folge ist: Die Freigabe der Vertragssicherheiten verzögert sich. Dadurch entstehen zusätzliche, nicht kalkulierte Kosten. Erfahrene Firmen nehmen daher im arabischen Raum immer die Dienste eines einflussreichen lokalen Sponsors in Anspruch. Auseinandersetzungen sind mühsam und wenig Erfolg versprechend.

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Die übrigen Staaten Afrikas International übliche Bedingungen In den anderen afrikanischen Staaten entsprechen die geforderten Vertragssicherheiten weitgehend den internationalen Anforderungen. Bietungsgarantien werden nicht in jedem Fall verlangt. In Ländern mit historischen Bindungen zu Großbritannien wird in den Vertragsunterlagen häufig der Begriff „Bond“ für die geforderten Vertragssicherheiten verwendet.

Nigeria: Bei privaten und öffentlichrechtlichen Aufträgen werden alle Sicherheitsarten verlangt, auch Bietungsbürgschaften. Für Größenordnungen und Laufzeiten gelten die international bekannten Usancen. Im Gegensatz zu früher hinterlegen ausländische Banken oder Kreditversicherer Garantie- oder Bürgschaftsurkunden nur noch in Ausnahmefällen direkt beim Haftungsempfänger.

Gemeint ist hiermit allerdings nicht der typische Bond mit einschränkenden Haftungsbedingungen, sondern eine vom Grundvertrag losgelöste, abstrakte Garantie. Lediglich wenn das Projekt von der Weltbank oder einem anderen internationalen Finanzinstitut finanziert wird, kann es sich um einen typischen Bond handeln, weil diese Institute Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen können.

Grundsätzlich ist also die Einschaltung eines lokalen Kreditinstitutes erforderlich. Es gibt aber in Nigeria eine Reihe von Versicherungen, die neben ihrer Funktion als Sachversicherer auch als Bürgengesellschaft zugelassen sind. Sie werden daher von nigerianischen Vertragspartnern alternativ zu den Kreditinstituten akzeptiert. Deutschen Exporteuren wird in solchen Fällen die Zusammenarbeit mit dem Kreditversicherer des Exporteurs und dem Versicherer in Nigeria empfohlen.

Deutsche Exporteure sollten noch folgende Hinweise für bestimmte Länder beachten: Südafrika: Auftragnehmer mit Kunden in diesem Land sollten wissen, dass bei Akzeptanz des deutschen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers die geforderten Sicherheiten auch direkt beim Besteller hinterlegt werden können. Verlangt der Auftraggeber die Einschaltung eines lokalen Bürgen/ Garanten, so stehen hierfür Kreditinstitute und Versicherer zur Verfügung, die die benötigten Avale regeln können.

Auf diese Weise übernimmt der deutsche Kreditversicherer die Haftung gegenüber dem Versicherer in Nigeria im Wege der Rückversicherung/Rückhaftung. Sollten Haftungsempfänger Bürgschaften nigerianischer Versicherer ausnahmsweise nicht akzeptieren, werden sich deutsche Bürgengesellschaften an ein landesansässiges Kreditinstitut wenden. Dieses erhält dann als Korrespondent im Wege der Rückhaftung vom Bürgen den Auftrag zur Erstellung der erforderlichen Garantie.

Kenia: Auftraggeber fordern hier Vertragssicherheiten in den international üblichen Relationen zum Auftragswert. Bietungsbürgschaften werden hingegen nur bei größeren Ausschreibungen sowohl von öffentlich-rechtlichen Körperschaften als auch privaten Auftraggebern verlangt. Bei entsprechenden Vertragsvereinbarungen werden Banken und spezielle Bürgengesellschaften des deutschen Exporteurs als Garanten/Bürgen akzeptiert. 21

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Bürgschaften und Bonds in Asien Für arabische Länder in Vorderasien gelten im Prinzip die gleichen Aussagen wie für die arabischen Staaten in Afrika. Allerdings sollten Besonderheiten in Saudi-Arabien und Syrien nicht unerwähnt bleiben: In Saudi-Arabien sind die Ausschreibungsbedingungen öffentlicher Stellen durch ein Dekret geordnet. In der Regel beträgt die Bietungsgarantie ein Prozent vom Angebotswert und die Erfüllungsgarantie fünf bis zehn Prozent vom Auftragswert. Diese Garantien sind von den dazu berechtigten ausländischen Banken direkt zugunsten der jeweiligen saudiarabischen Auftraggeber, vorwiegend Ministerien, auszustellen. Hierzu berechtigt wurde von der Saudi-Arabian Monetary Agency (SAMA) auch eine kleine Zahl deutscher Banken. Die Vorschriften verlangen trotzdem die Einschaltung einer lokalen Bank für die immer noch notwendige Bestätigung der Unterschrift und Kapazität des ausländischen Institutes. Diese Regelung wurde vor Jahren vor allem für Großprojekte getroffen, wird heutzutage aber nur noch in Ausnahmefällen praktiziert. Im Gegensatz zu den allgemein üblichen Gepflogenheiten sind die Garantien allerdings nicht dem Recht des Landes der Auslandsbank unterstellt, sondern der saudiarabischen Rechtsordnung. Hierbei sind Risiken wegen der unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten für den Exporteur nicht ausgeschlossen.

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In Syrien ist nur die Commercial Bank of Syria durch Gesetz zur Stellung von Garantien ermächtigt. Sie gibt sowohl dem Exporteur und dem deutschen Rückgaranten als auch dem Haftungsempfänger folgenden Hinweis: Sofern es sich beim Haftungsempfänger um einen öffentlich-rechtlichen Auftraggeber handelt, ist die Haftung der Bank gemäß ihrer Resolution Nr. 4407 vom Mai 1973 erst mit Rückgabe des Garantiebriefes erloschen, unabhängig von dem in der Garantieurkunde erwähnten Befristungstermin. In Pakistan akzeptieren Haftungsempfänger direkte Garantien von ausländischen Banken oder Versicherungsgesellschaften nicht. Unter Rückhaftung eines ausländischen Instituts übernimmt nur eine lokale Bank die Garantien. Als Haftungsinstrument ist nur die in ihrer Wirkung abstrakte Garantie geläufig. Kreditinstitute in Pakistan weisen bei Garantien auf folgende Bestimmungen hin: Nach dem Gesetz erlischt die Verpflichtung der Bank über den Befristungstermin hinaus erst nach Ablauf von 50 Jahren (!), wenn die Garantie zugunsten der Regierung, des Präsidenten von Pakistan oder des Regierungschefs einer Provinz erstellt worden ist; es sei denn, eine zusätzliche Laufzeit für Inanspruchnahme („claim period“) wurde vereinbart. Bei halbstaatlichen, vom Staat kontrollierten Gesellschaften oder Vertretungen erlischt die Frist drei Jahre nach Ablauf des in der Garantieurkunde erwähnten Befristungstermins. Ausdrücklich erfolgt deshalb der Hinweis, dass die Haftung unter der Rückgarantie einer ausländischen Bank oder Versicherung erst nach Freigabe der Original-Garantieurkunde durch den Begünstigten erloschen ist.

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Mentalitätsbedingte Usancen können in Indien Auswirkungen auf Vertragsgestaltung und -abwicklung haben. Die Zusammenarbeit zwischen der indischen Bank und dem Rückgaranten ist daher ein wesentlicher Aspekt, den der deutsche Exporteur nicht außer Acht lassen darf. Garantiebriefe werden in Indien unter Verwendung sehr ausführlicher, oft verwirrender Wortlaute erstellt, die von den indischen Auftraggebern in den meisten Fällen vorgeschrieben werden. Auf Änderungswünsche gehen die Gesprächspartner – wenn überhaupt – höchstens bei Vertragsverhandlungen ein, keinesfalls jedoch nach Unterzeichnung des Vertrages. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich für Auftragnehmer mit staatlichen Stellen in Indien, sobald der Auftrag vertragsgemäß abgewickelt worden ist und die Garantien normalerweise erledigt wären. Banken in Indien erstellen zwar befristete Garantien, diese sind jedoch rechtlich nicht bindend. Die Freigabe einer Garantieurkunde führt sehr häufig zu Problemen. Kreditinstitute machen daher in einer besonderen Klausel ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sich für die Bank aus der gesetzlichen Vorschrift keinerlei zusätzliche Haftung ergibt und diese mit dem Verfalldatum erloschen ist. Diese Tatsache führt wiederum häufig zu Problemen bei Vertragsabschluss, weil dem Auftragnehmer unbefristete Garantien abverlangt werden und er – falls er dieser Forderung im Vertrag nachkommt – Garantien in der gewünschten Form von Kreditinstituten in Indien nicht bekommt. In Ausnahmefällen akzeptieren indische Auftraggeber daher auch Haftungserklärungen von Banken/Kreditversicherern aus dem Lande des Auftragnehmers. Auf diese Weise wird die durch Gesetz bedingte Forderung des indischen Auftraggebers erfüllt. Strittig bleibt im Ernstfall jedoch die Rechtslage.

In China, Bangladesh, Indonesien, Myanmar und Sri Lanka verlangen Auftraggeber meistens eine lokale Bank als Garanten. Bedarfsfälle werden durch Rückgarantien ausländischer Kreditinstitute oder Kreditversicherer geregelt. Öffentlich ausgeschriebene Großprojekte, deren Finanzierung durch Unterstützung ausländischer Institute erfolgt, sehen von Fall zu Fall eine Sonderregelung vor. Vom Auftraggeber eigens für den Bedarfsfall zugelassene ausländische Banken oder Kreditversicherer dürfen im Wortlaut vorgegebene Garantien direkt in den genannten Ländern hinterlegen. Auf den Philippinen ist die Einschaltung lokaler Banken und Versicherer immer erforderlich, es sei denn, private Auftraggeber machten bei außergewöhnlichen Finanzierungen in Einzelfällen auch bei den erforderlichen Sicherheiten ein Zugeständnis. Der große Vorteil für deutsche Exporteure liegt in der Zusammenarbeit mit einem Kreditversicherer, der Kontakte mit philippinischen Versicherern unterhält und Fälle im Wege der Rückversicherung/Rückhaftung mit seinem Korrespondenten regelt. Versicherer erstellen keine abstrakten Garantien, sondern ihrem Risikogehalt nach akzessorische Bürgschaften mit bondähnlichem Charakter, die in allen Punkten und Bedingungen dem Vertrag folgen. Auf diese Weise wird der Auftragnehmer über seinen hiesigen Kreditversicherer auch vor widerrechtlicher Inanspruchnahme geschützt, weil der Rückversicherer die Einreden des Exporteurs an den Erstversicherer weitergibt und dieser sich im Sinne des Vertrages um eine gütliche Regelung bemühen wird.

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International tätige Banken und Kreditversicherer können ihre Garantien in Südkorea und Thailand von Fall zu Fall bei privaten und öffentlichen Auftraggebern direkt platzieren. Verlangt wird allerdings in Südkorea die Weiterleitung über die finanzierende lokale Bank, die aber keinerlei Mithaftung eingeht. Sie avisiert dem Begünstigten die Vorlage der Urkunde durch Abgabe einer Kopie der Haftungserklärung und berechnet hierfür auch nur eine geringfügige Gebühr. Lokale Banken in Thailand erstellen, wenn erforderlich, hingegen die Garantien im Wege des „fronting“. In diesen Fällen bestätigen entweder das Kreditinstitut oder der zugelassene Kreditversicherer des deutschen Exporteurs den Auftrag an die lokale Bank durch Übernahme der Haftung mit einer Rückgarantie. In Hongkong, Malaysia und Singapur kommen alle geläufigen Bürgschaftsund Garantieformen vor. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach den individuellen Vertragsbedingungen, die gewöhnlich den international bekannten Gepflogenheiten entsprechen. Zum Teil werden Sicherheiten von Kreditinstituten und international tätigen Kreditversicherern aus dem Lande des Auftragnehmers vom Besteller direkt akzeptiert. Meistens ist allerdings die Einschaltung lokaler Garanten oder Bürgen Voraussetzung.

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Die dann zwangsläufig erforderliche Zusammenarbeit der Hausbank mit der entsprechenden Korrespondenzbank ist allseits bekannt. Auch Kreditversicherer können dem deutschen Exporteur mit ihren Kreditlinien zur Verfügung stehen. Sie unterhalten Korrespondenzverbindungen zu ausländischen Banken und erteilen ihnen den Auftrag zur Garantiestellung durch Übernahme der Rückgarantie. Versicherer sind in diesen Ländern ebenfalls als Bürgen zugelassen. Dennoch werden die Möglichkeiten und Vorteile, die sich aus einer Zusammenarbeit zwischen einem deutschen Kreditversicherer und einem einheimischen Versicherer ergeben, von den Exporteuren wenig genutzt. Dabei ist der „Bond“ in diesen Ländern ein feststehender Begriff und wird im Sinne einer Bürgschaft mit akzessorischer Wirkung verstanden. Es gilt deshalb, besondere Aufmerksamkeit den Vereinbarungen über Streitigkeiten, höhere Gewalt und Begrenzung der Vertragsstrafe zu widmen. So kann der Exporteur sicher sein, dass im Falle ungerechtfertigter Zahlungsaufforderung Schadenzahlungen auf die vertraglich zugesagten Leistungen begrenzt werden.

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Neuseeland und Australien Sicherheiten in Neuseeland und Australien werden fast ausschließlich von lokalen Banken verlangt. Bei Verträgen mit ausländischen Auftragnehmern müssen allerdings Rückgarantien von Banken oder bekannten Versicherern aus dem Lande des Auftragnehmers vorliegen, damit die lokalen Kreditinstitute die Original-Verpflichtung übernehmen können. Bietungsgarantien sind kaum geläufig, dagegen aber alle anderen üblichen Vertragssicherheiten. Seit einiger Zeit bemühen sich auch lokale Versicherer um das Avalgeschäft. Diese Sicherheiten entsprechen der Bürgschaft, die Relationen zum Auftragswert haben die international bekannten Größenordnungen. Die Zusammenarbeit des Exporteurs mit einem erfahrenen deutschen Kreditversicherer sollte schon sehr frühzeitig beginnen, um die Haftungsbedingungen der Bürgschaft im Sinne eines typischen „Bond“ vor Vertragsunterzeichnung mit dem lokalen Bürgen eingehend klären zu können. Voraussetzung für sein Wohlverhalten bei möglichen späteren Streitigkeiten – und der sich aus Sicht des Auftragnehmers eventuell ergebenden ungerechtfertigten Inanspruchnahme – ist die Vereinbarung einwandfreier Vertragsbedingungen. Auf sie kann sich der Bürge dann stützen.

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Avalgebühren und sonstige Kosten Für Garantien und Bürgschaften, die der Kreditversicherer oder die Hausbank des deutschen Exporteurs beim Auftraggeber direkt hinterlegen, fallen nur die mit dem Avalgeber vereinbarten Provisionen und Kosten an. Falls irgend möglich, sollte daher die Direkthinterlegung angestrebt werden. Bei Vorschaltung einer ausländischen Bank sind deren Gebühren hinzuzurechnen. Diese sind – vor allem im arabischen Raum – nicht unerheblich. Die Zusammenarbeit eines deutschen Kreditversicherers mit einer ausländischen Versicherungsgesellschaft kann sich auch auf die Avalgebühren vorteilhaft auswirken. Häufig berechnet lediglich der ausländische Erstversicherer eine Originalprämie, und der deutsche Kreditversicherer erhält für die Rückversicherungsbestätigung seinen Anteil aus der Originalprämie. Dies ist für den Exporteur günstiger als die Addition der Avalprovision der deutschen Bank und der Gebühren der Auslandsbank. Als Nebenkosten fallen im Ausland oft noch Stempelgebühren oder Steuern in unterschiedlicher Höhe an.

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Bei weiteren Fragen hilft Ihnen gern: Hans-Joachim Lambeck, Euler Hermes Kreditversicherungs-AG Tel.: +49 (0) 40/88 34-20 34, Fax: +49 (0) 40/88 34-20 29 E-Mail: hans-joachim.lambeck @eulerhermes.com

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Anhang In der Reihe „Wirtschaft Konkret“ sind außerdem erschienen: Nr. 100 Liefern unter Vorbehalt Wie Unternehmen auch in schwierigen Situationen ihre Eigentumsrechte durchsetzen können Nr. 102 Monetärer Maßanzug Wie Factoring und ABS-Geschäfte auch Mittelständlern Liquidität verschaffen Nr. 103 Vertrauen durch Transparenz Internationale Standards der Rechnungslegung erleichtern die Bilanzanalyse – und das Geschäft im Ausland Nr. 300 Wirtschaftskriminalität – Das diskrete Risiko Die erste repräsentative Untersuchung für den Mittelstand

Nr. 405 Risiken richtig managen An Transparenz und Kontrolle in Unternehmen werden hohe Ansprüche gestellt Diese Broschüren liegen gedruckt vor. Zu beziehen über Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Hamburg, Tel.: +49 (0) 40/8834-5534, Fax: +49 (0) 40/8834-5535, E-Mail: [email protected] Alle Ausgaben sind auch im Internet verfügbar unter www.wirtschaft-konkret.de

Nur im Internet abrufbar: Nr. 101 Vor Überraschungen sicher Wie Unternehmen sich gegen Risiken im Auslandsgeschäft schützen

Nr. 400 Im internationalen Geflecht – Insolvenzprognose 2004 für Deutschland und Westeuropa Nr. 401 Zensuren für die Firma Rating setzt sich auch in Deutschland durch – und hat Vorteile für Unternehmen Nr. 402 Regeln für den Erfolg Mit Corporate Governance langfristig den Unternehmenswert steigern Nr. 403 Risiken richtig bewerten Was die neue Eigenkapitalrichtlinie „Basel II“ für den Mittelstand bedeutet Nr. 404 Erfolgreich neue Märkte erobern Worauf es bei der Expansion ins Ausland wirklich ankommt

Impressum „Wirtschaft Konkret“ ist eine Veröffentlichung der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Friedensallee 254, D-22763 Hamburg. Verantwortlich: Barbara Stieghan, Euler Hermes Kreditversicherungs-AG Redaktion: Rainer Hupe Kommunikation, Hochallee 77, 20149 Hamburg Layout und Druck: G+D Grafik + Druck GmbH + Co KG, Rendsburger Landstr. 181, 24113 Kiel Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit Genehmigung des Herausgebers

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