Wirtschaft im Revier - IHK Mittleres Ruhrgebiet

March 11, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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04795 | 69. Jahrgang | 01. 2013

Nachrichten der Industrieund Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet

Wirtschaft im Revier

signale gesendet Infrastruktur: Wege für morgen

Vollversammlung legt Finanzrahmen fest

Bildungspartner: DEW Karrierewerkstatt

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Inhaltsverzeichnis

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Titelthema:

Kurz notiert 2 Menschlichkeit nicht vergessen

Signale gesendet Dass Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam als Motoren für die weitere Entwicklung der Region wirken müssen und wollen, machte der 1. Wissensgipfel Ruhr deutlich. Eingeladen hatten die sechs Industrie- und Handelskammern des Ruhrgebiets sowie der Regionalverband Ruhr. Auch NRW-Wissenschaftsministerin Svenja Schulze sprach vor den etwa 250 Teilnehmern.

4

3

CAR Symposium in Bochum

Titelthema Signale gesendet 4 Das Zauberwort lautet „gemeinsam“ Bericht & Hintergrund 8 Infrastruktur – Wege für morgen 10

Den Bürger mitnehmen

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Das Rückgrat der Wirtschaft

13

Die Weichen richtig stellen

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Ruhrgebiet liegt bei Verkehrsleistung vorn

IHK aktuell 16 Entscheidungen zu Nikolaus

IHK-Jahresthema 2013 Neue Impulse zur Debatte: Ziel aller 80 IHK-Organisationen in Deutschland ist es, Forderungen für die Wirtschaft aufzustellen und diese über ein Jahr hinweg gebündelt in Richtung Politik und Gesellschaft zu kommunizieren. In diesem Zusammenhang soll auch ein „Masterplan Infrastruktur“ erstellt werden.

18

Industrieausschuss: Mittendrin statt nur dabei

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Wirtschaftspartner Großbritannien

20

Kontinuierlich verbessert

21

Planspiel vermittelt Gründungs-Know-how

Das Porträt 22 DEW Karrierewerkstatt:

8

Das Wesentliche. Der Mensch.

Aus den Hochschulen 25 Den richtigen Zugang finden 26

Studis on Tour

Recht/Steuern/Wirtschaftsprüfung 27 Unfall mit dem Dienstwagen

Entscheidungen zu Nikolaus Auf ihrer letzten Sitzung im Jahr 2012 beschloss die Vollversammlung der IHK Mittleres Ruhrgebiet unter anderem die Wirtschaftssatzung und den Wirtschaftsplan 2013. IHK-Präsident Jürgen Fiege ließ die herausragenden Themen der letzten Monate Revue passieren.

16

28

E-Bilanz kommt wie geplant

30

Social Media am Arbeitsplatz

31

Vergütung von Überstunden

32

Paragrafen-Hilfe aus dem Internet

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Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung

Infos für die Praxis 34 Börsen 36

Bekanntmachungen

53

Handelsregister

55

Impressum

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Kurz notiert

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Menschlichkeit nicht vergessen

„Die wirtschaftlichen Probleme sind groß, die damit verbundenen Herausforderungen immens. Das heißt aber nicht, die Menschlichkeit zu vergessen, eben die Menschen, die um ihre Arbeitsplätze bangen, um die Sicherheit ihrer Familienzusammenhänge, um ihr Zuhause, um den sozialen Frieden. Und es heißt eben auch nicht, die gute und bewährte Sozialpartnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu missachten. Schwierige Entscheidungen, so schwer sie in komplexen Lagen zu fällen sind, sind menschlich zu vermitteln, vorzubereiten und durchzutragen. Das nimmt vom Schmerz derer, die solche Entscheidungen zu ertragen haben, nichts weg, macht alles aber ehrlicher und zeigt, was die

Foto: Lichtblick, Volker Wiciok

Zur „allseitigen berechtigten Empörung über die Art und Weise der Bochumer Entscheidung in den letzten Wochen, bis auf kleine Reste die Produktion von Opel in Bochum zu beenden“, fand Ruhrbischof Dr. Franz-Josef Overbeck in seiner Weihnachtspredigt diese deutlichen Worte:

Bischof Dr. Franz-Josef Overbeck (beim Jahresempfang 2012 der IHK Mittleres Ruhrgebiet)

Achtung der Würde jedes Menschen bedeutet. Sie gehört zu unserer Gesellschaft und alle, die im wirtschaftlichen, politischen, kirchlichen und gesellschaftlichen Leben Macht ha-

ben, müssen sie unbedingt achten. Die Würde jedes Menschen ruft in dieser schwierigen Situation nach menschlichem Zugang, eben schlicht nach Menschlichkeit.“

Fahrzeug-Werke Lueg AG, Bochum Jürgen Bornkessel 25 Jahre

scheid, Bochum-Wattenscheid Rolf-Werner Sommer 25 Jahre

Dipl.-Ing. Herwarth Reich Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bochum Peter Pieper 40 Jahre Uwe Thaller 25 Jahre

RECTICEL SCHLAFKOMFORT GmbH, Bochum-Wattenscheid Ulrich Nowak 40 Jahre Peter Abrodat 25 Jahre Renate Skorka 25 Jahre Dieter Stollenwerk 25 Jahre

Arbeitsjubiläen Für die nachstehend aufgeführten Jubilare wurden aus Anlass ihres Arbeitsjubiläums Ehrenurkunden ausgestellt Autohaus Wicke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bochum Kirsten Möller 25 Jahre www.b-up.de [email protected] 0234 - 94693-0

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2

Vogelsang Elektromotoren GmbH, Bochum Winfried Heßling 40 Jahre Fleischer Büromöbelwerk GmbH & Co. KG, Bochum-Wattenscheid Georg Gardiasch 25 Jahre Keller Grundbau GmbH, Zweigniederlassung Bochum-Watten-

Einrichtungshaus Ostermann Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, Witten Ingrid Erzhoefer 25 Jahre Swen-Ullrich Schmitz 25 Jahre Pleiger Elektronik GmbH & Co. KG, Witten Michael Lehnert 25 Jahre

Kurz notiert

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Effizienz für den Fuhrpark Unternehmer, die ihre Firmenflotte optimieren und dabei Kosten sparen wollen, unterstützt die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) mit der Informationsplattform www.pkw-label.de bei der Auswahl von Neuwagen. Das Pkw-Label zeigt seit Dezember 2011 über eine Farb- und Buchsta-

benskala, wie energieeffizient ein Fahrzeug im Vergleich zu anderen ist. Ergänzt wird die Farbskala durch Angaben zu den Kraftstoffkosten und zur Höhe der CO2-basierten Kraftfahrzeugsteuer. Autohändler oder Leasingunternehmen sind verpflichtet, das Label am Neuwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen.

Das Internetangebot der dena beantwortet zentrale Fragen rund um das Label. Ein Online-Tool hilft dabei, die effizientesten Neuwagen im jeweiligen Fahrzeugsegment (Kleinwagen, Mittelklasse etc.) zu ermitteln. Neben Laufleistung und CO2-Effizienzklasse können weitere Parameter wie Kraftstoffart oder Marke bei der Suche berücksichtigt werden.

CAR Symposium in Bochum Unternehmensstrategien für die weltweiten Premiummärkte stehen im Mittelpunkt des 13. CAR Symposiums, das die Universität DuisburgEssen am 29. Januar im RuhrCongress Bochum veranstaltet. Am Tag darauf findet eine Karriere-Messe statt. Konferenzleiter Prof. Dr. Ferdinand Dudenhöffer vom Center Automotive

Research (CAR) konnte als Redner Dr. Dieter Zetsche (CEO der Daimler AG), Håkan Samuelsson (Präsident und CEO der Volvo Car Corporation), Dr. Elmar Degenhart (Vorstandsvorsitzender der Continental AG) sowie Carlos Ghosn (Vorstandsvorsitzender der Renault-Nissan-Alliance), der zum ersten Mal auf einem Kongress in Deutschland sprechen wird, gewinnen.

Mehr als 120 Unternehmenspartner stellen neue Produkte und Dienstleistungen vor. Der Veranstalter rechnet wieder mit über 1.000 Konferenzteilnehmern. Informationen zu Programm, Teilnahmebeiträge und Anmeldung unter Tel. (02 03) 3 79-1111 oder -36 25, über E-Mail an car@ uni-due.de und unter www.uni-due. de/car/ im Internet.

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Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen. 2Kaufpreis ab Werk 13.900,00 €, Leasing-Sonderzahlung 2.585,57 €, Laufzeit 48 Monate, Gesamtlaufleistung 50.000 km. Ein Leasingbeispiel der Mercedes-Benz Leasing GmbH. Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer, sofern die Beträge umsatzsteuerpflichtig sind. Abb. enthält Sonderausstattung.

3

Titelthema

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Foto: Christian Kolb/IHK Mittleres Ruhrgebiet

Das Zauberwort

Auch Ministerin Svenja Schulze (l.) und Regionaldirektorin Karola Geiß-Netthöfel befanden es für wert, die Botschaften des 1. Wissensgipfels Ruhr festzuhalten.

Der „1. Wissensgipfel Ruhr“, der auf Einladung der sechs Industrie- und Handelskammern des Ruhrgebietes (Ruhr-IHKs) sowie des Regionalverbandes Ruhr (RVR) am 30. November 2012 in Bochum veranstaltet wurde, hat das klare Signal gesendet, dass Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam als Motoren für die weitere Entwicklung der Region wirken müssen und wollen. In diesem Punkt, so Prof. Dr. Elmar W. Weiler, Rektor der Ruhr-Universität Bochum (RUB), seien „Wirtschaft und Wissenschaft natürliche Partner“. Wörtlich formulierte Weiler vor den etwa 250 Teilnehmern im Bochumer RuhrCongress: „Gemeinsam – und nur gemeinsam – können wir die entscheidenden Impulse für die Schaffung einer wirtschaftlich stabilen, sozial gerechten, zuversichtlich in die Zukunft schauenden Metropolregion Ruhr geben.“ 4

Wissenschafts- und Industriestandort Auf der Veranstaltung, die ausdrücklich nicht als „Jubelkongress“, sondern als ebenso kritische wie ehrliche Bestandsaufnahme der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft konzipiert war, forderte RVRDirektorin Karola Geiß-Netthöfel nachdrücklich: „Der Wissenstransfer muss noch besser funktionieren.“ In der „hervorragenden Hochschullandschaft“ des Ruhrgebietes seien

„gerade im Forschungsbereich zahlreiche Kompetenzen vorhanden, die akute technische und gesellschaftliche Probleme lösen könnten. Leider ist das nicht bekannt genug, innerhalb wie außerhalb der Region“, merkte sie offen an. Svenja Schulze, Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW, die Anfang der 1990er-Jahre selbst an der RuhrUniversität studiert hatte, skizzierte

Titelthema

Wirtschaft im Revier 01 / 13

lautet „gemeinsam“ in ihrer Rede den Wandel des Ruhrgebietes als „Land von Kohle und Stahl“ zur „dichtesten Hochschulund Forschungslandschaft Europas“. Dies sei eine „enorme Leistung“, wenn man bedenke, dass die älteste Universität des Ruhrgebietes, die Ruhr-Uni Bochum, erst 1962 gegründet wurde. Die Ministerin brachte den erfolgreichen Spagat der Region auf den Punkt: „Das Ruhrgebiet ist Standort für Forschung und Wissenschaft geworden und Industriestandort geblieben.“

Das Showprogramm bestritten „Die Physikanten“.

Das „industrielle Erbe ist eine Chance und keine Hypothek“, betonte Prof. Dr. Ulrich Radtke, Rektor der Universität Duisburg-Essen. Er stellte die wünschenswerte, enge Verknüpfung von Wissenschaft und Wirtschaft in der Region her: „Um langfristig zukunftsfähig zu sein, muss die Ressource Wissen einerseits in der Grundlagenforschung eine hohe Freiheit haben und andererseits auch effektiv genutzt und in konkurrenzfähige Produkte und Dienstleistungen umgesetzt werden.“

Ebenso deutliche Worte fand der Dortmunder Unternehmer Dr. Winfried Materna, der Wissenschaft und Wirtschaft gleichermaßen wie zuvor RUB-Rektor Prof. Weiler in die Pflicht nahm: „In den letzten Jahren haben wir schon viel erreicht, aber wir müssen noch deutlich besser werden. Nur so sichern wir die Zukunftsfähigkeit des Ruhrgebietes und Deutschlands. Mein Appell“, so Dr. Materna mit Nachdruck, „geht an die Hochschulen wie an die Unternehmen gleichermaßen. Unternehmen rein in die Hochschulen – Hochschullehrer rein in die Betriebe.“

Tauschten ihre Meinungen aus: (l.) Wilfried Neuhaus-Galladé (Vizepräsident der IHK Mittleres Ruhrgebiet und Geschäftsführender Gesellschafter der J.D. Neuhaus GmbH & Co. KG, Witten) und Prof. Dr. Metin Tolan (Prorektor Studium, Technische Universität Dortmund).

Unter den Diskussionsteilnehmern: Bochums Oberbürgermeisterin Dr. Ottilie Scholz.

Fotos: IHK Mittleres Ruhrgebiet

Hochschullehrer rein in die Betriebe

5

Titelthema

Gruppenbild zum Auftakt: (v. l.) Prof. Dr. Ulrich Radtke, Dr. Winfried Materna, Karola Geiß-Netthöfel, Svenja Schulze, Prof. Dr. Elmar W. Weiler und Helmut Diegel.

Ebenfalls mit dabei: Karl-Friedrich Schulte-Uebbing, Hauptgeschäftsführer der IHK Nord Westfalen.

6

Fotos: IHK Mittleres Ruhrgebiet

Dass man bei aller Notwendigkeit, das Erreichte weiterzuentwickeln und Schwachstellen abzubauen, auf eine grundsätzlich positive Entwicklung in den letzten Jahren im Zusammenspiel von Wissenschaft und Wirtschaft zurückblicken könne, betonte Wilfried Neuhaus-Galladé, Vizepräsident der IHK Mittleres Ruhrgebiet und Geschäftsführender Gesellschafter des Wittener Maschinenbauunternehmens J.D. Neuhaus. Die Zusammenarbeit sei „besser geworden als noch vor zehn Jahren“. Sein Unternehmen sei beispielsweise eine enge Kooperation mit der Hochschule Bochum eingegangen – zu beiderseitigem Nutzen.

Helmut Diegel, Hauptgeschäftsführer der 2012 unter den Ruhr-IHKs federführenden IHK Mittleres Ruhrgebiet, sendete zwei Botschaften in den Saal. Es müsse das Interesse der gesamten Region sein, die „klugen Köpfe, die an unseren guten Hochschulen studieren, hier zu halten.“ Die Unternehmen bräuchten qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleichzeitig beschwor er den Schulterschluss von Wirtschaft, Wissenschaft und Politik zum Nutzen der Region: „Das Zauberwort heißt: gemeinsam. Nicht gemeinsam zurücklehnen, sondern gemeinsam anpacken. Wir müssen uns zum Wohle dieses Landes vernetzen. Verlässlich. Und dazu rufe ich Sie alle auf.“

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Dem „1. Wissensgipfel Ruhr“ wird 2013 ein zweiter folgen. „Wir müssen und wollen dafür Sorge tragen, dass der Dialog zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen verstetigt wird“, kündigte RVR-Direktorin Karola Geiß-Netthöfel zum Abschluss der Veranstaltung an. Auch das Thema wurde von ihr schon gesetzt: das Ruhrgebiet „als Impulsgeber für Stadt- und Regionalentwicklung“. Viel gelacht wurde auf dem 1. Wissensgipfel Ruhr, dessen bewusst provokantes Motto „Unter Tage waren wir gestern“ lautete, im Übrigen auch. Dafür sorgten „Die Physikanten“. Das bekannte Zwei-MannKabarett lockerte die Veranstaltung auf. Und die Lachmuskeln…

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Bericht & Hintergrund

Wirtschaft im Revier 01 / 13

infrastruktur Wege für morgen

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Bericht & Hintergrund

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Dabei brauchen wir eine verlässliche Infrastruktur, die modernen Ansprüchen gerecht wird. Das Mindeste ist der Erhalt der Substanz. Doch marode Brücken, desolate Straßen und langsame Stellen im Schienennetz werden immer mehr zum Engpass für Mobilität. Neben der physischen Infrastruktur wird auch der Aspekt der Sicherheit der IT-Netzinfrastruktur immer wichtiger, denn das Internet bietet neben allen Chancen auch ein Einfallstor für Sabotage und Wirtschaftskriminalität.

Titelbild: © Wolfgang Siewert, Bonn ([email protected])

Verlässlichkeit und Sicherheit spielen gerade in der Energieinfrastruktur eine große Rolle. Erinnern wir uns: Im letzten Winter stand Deutschland kurz vor einem Stromkollaps. Schuld waren Engpässe bei der Belieferung der Kraftwerke mit Gas. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig eine konstante und ausreichende Energieversorgung besonders für die Wirtschaft ist. Der Ausbau intelligenter, verzahnter Netze ist nötig, damit wir hierzulande auch weiterhin günstige und sichere Energie für Unternehmen bereitstellen können. Neue Netze und Speicher ebenso wie neue Kraftwerke oder auch Windräder finden jedoch nicht automatisch Zustimmung bei den Bürgerinnen und Bürgern. Immer häufiger wenden sich Initiativen gegen Großbauvorhaben.

Foto: Bildschön/Claudia Görigk

Unsere Infrastruktur bringt nicht nur Menschen und Güter von A nach B, sie transportiert auch Daten auf Hochgeschwindigkeitsnetzen und Energie über Stromtrassen. Eine gut ausgebaute Infrastruktur sorgt nicht nur für Mobilität und Erreichbarkeit, sie beeinflusst auch unsere Wettbewerbsfähigkeit und unsere Wachstumschancen.

DIHK-Präsident Prof. Dr. HansHeinrich Driftmann

net. Deutschland betritt hier vielfach Neuland. Dieser Prozess benötigt Zeit, der Ausbau der Infrastruktur Geld. Am Ende steht hoffentlich ein Zuwachs an Erfahrung und Wissen – und vor allem eine bessere Infrastruktur. Mit dem IHK-Jahresthema 2013 wollen wir neue Impulse zur Debatte beisteuern. Wenn wir heute die Herausforderungen in der Infrastruktur angehen, sind wir auch morgen noch wettbewerbsfähig. Infrastruktur ist Zukunft, deshalb müssen wir heute in die Wege für morgen investieren. Prof. Dr. Hans-Heinrich Driftmann, DIHK-Präsident

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Wir müssen hier auch als IHK-Organisation mithelfen, frühzeitig neue und offensive Wege der Kommunikation zu gehen, beispielsweise durch die direkte Teilnahme von Bürgern und Unternehmen am Planungsprozess, in Bürgerforen oder im Inter9

Bericht & Hintergrund

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Den Bürger Infrastrukturvorhaben und Öffentlichkeitsbeteiligung mitnehmen Die Verwirklichung großer Infrastrukturprojekte wird für Deutschland auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen, um die Voraussetzungen für eine funktionierende Wirtschaft zu erhalten und die Lebensqualität der Menschen zu sichern. Es geht dabei zum einen um den Ausbau von Straßen, Bahnhöfen oder Flughäfen. Vor gewaltige Herausforderungen wird uns zudem die flächendeckende Versorgung mit Kommunikations- und Stromnetzen auch und gerade im Zusammenhang mit der Energiewende stellen. Es geht um den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, um Wachstum und Beschäftigung. 10

Schon wegen der dichten Besiedelung in unserem Land bedeutet jedes größere Projekt auch, dass davon viele Menschen betroffen sind, die negative Auswirkungen befürchten und nach verträglicheren Alternativen fragen beziehungsweise die Notwendigkeit von Projekten generell in Frage stellen. Sie ängstigen sich vor der dauerhaften Veränderung ihrer gewohnten Umgebung und befürchten Lärm, Schmutz und Verkehrsbehinderungen

während der Bauarbeiten und beim Betrieb. Aber auch Menschen, die nicht unmittelbar betroffen sind, machen sich bei solchen Großprojekten Sorgen um die Umweltverträglichkeit und um die Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Gerade umweltfreundliche und ressourcenschonende Politik braucht aber Großprojekte zur Anwendung neuer Technologien und damit auch eine größere Akzeptanz von solchen Großvorhaben.

Bericht & Hintergrund

Foto: juniart – Fotolia.com

Planung des Vorhabens bereits abgeschlossen ist. Die bisherigen Beteiligungsformen sind dabei vor allem auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichtet. Andere Aspekte spielen bislang lediglich eine untergeordnete Rolle. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren“ will die Bundesregierung erstmalig an zentraler Stelle eine allgemeine gesetzliche Regelung für eine „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ schaffen. Sie soll vom Vorhabenträger vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden und steht allen Interessierten offen.

Deshalb müssen wir die Planungsund Genehmigungsverfahren so ausgestalten, dass betroffene und interessierte Bürger sich frühzeitig informieren können und eingebunden werden. Niemand soll das Gefühl haben müssen, dass einfach über ihn hinweg entschieden wird. Die Bereitschaft, Entscheidungen zu akzeptieren, steigt, wenn die Bürgerinnen und Bürger mit ihren Anliegen ernst genommen werden und sie das Verfahren als transparent und fair erlebt haben. Voraussetzung dafür ist eine effektive Möglichkeit der Beteiligung. Zwar ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in vielen Genehmigungsverfahren gesetzlich vorgesehen. Sie findet dort allerdings erst in einem Stadium statt, in dem die eigentliche

Der Vorhabenträger soll frühzeitig darüber unterrichten, was mit dem Projekt überhaupt erreicht und wie es verwirklicht werden soll, welche voraussichtlichen Auswirkungen es haben wird. Bedenken und Anregungen können dann bereits in der Planungsphase eingebracht werden. Das Ergebnis wird an die zuständige Behörde übermittelt und anschließend im Planungsverfahren berücksichtigt. Diese frühe Beteiligungsmöglichkeit schafft nicht nur Transparenz, sie hilft auch, Konflikte zu vermeiden. Auch der Vorhabenträger kann von wichtigen Anregungen profitieren und auf Aspekte aufmerksam werden, die er sonst übersehen würde. Seine Planung kann im Idealfall sogar optimiert werden, sodass sowohl für die Öffentlichkeit als auch für den Vorhabenträger eine Win-win-Situation eintreten kann. Klar ist aber auch, dass selbst die beste Öffentlichkeitsbeteiligung nicht jeden Konflikt lösen kann. Es wird auch in Zukunft Streit über große Projekte geben. Wenn eine breite und frühzeitige Beteiligung aber dazu beiträgt, Konflikte zu entschärfen und für mehr Akzeptanz zu sorgen, hat dies auch positive Auswirkungen auf nachfolgende Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren. Sie können schneller abgewickelt werden,

Wirtschaft im Revier 01 / 13

weil viele potenzielle Streitpunkte schon frühzeitig identifiziert und vielleicht sogar schon bereinigt sind. Wir wollen jedoch keine zusätzlichen bürokratischen Hemmnisse aufbauen und neue Verfahrenspflichten einführen. Die neue Regelung verzichtet deshalb aus gutem Grund auf staatlichen Zwang. Sie verpflichtet vielmehr die Verwaltung, entsprechend auf den Vorhabenträger einzuwirken. Jeder, der am möglichst reibungslosen Gelingen seines Vorhabens interessiert ist, wird – schon aus eigenem Interesse – gegenüber einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung aufgeschlossen sein. Es geht um Kooperation, nicht um Zwang. Schließlich trägt auch der Vorhabenträger das wirtschaftliche Risiko seiner Unternehmung und damit auch das Planungsrisiko selbst. Es liegt deshalb in seiner Verantwortung, den richtigen Zeitpunkt für eine frühzeitige Bürgerbeteiligung vor Antragstellung einzuschätzen. Eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll es nicht nur bei großen Infrastrukturvorhaben geben, bei denen ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Sie soll vielmehr auch bei anderen Großvorhaben erfolgen, die vergleichbare Auswirkungen auf die Belange einer Vielzahl von Menschen haben. Die neue Regelung wurde deshalb sehr weit gefasst und gilt zum Beispiel auch beim Bau größerer Anlagen mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigungspflicht. Viele Unternehmen haben bereits in der Vergangenheit positive Erfahrungen mit einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemacht. Auch hieran wollen wir mit dem Planungsvereinheitlichungsgesetz anknüpfen; diese Vorbilder sollen durch dieses Gesetz zur Regel werden. Dr. Hans-Peter Friedrich, MdB Bundesinnenminister 11

Bericht & Hintergrund

Das

rückgrat der WIrtschaft

Der DIHK hat für 2013 das Thema „Infrastruktur – Wege für morgen“ ganz oben auf die Agenda geschrieben. Alle 80 Industrie- und Handelskammern in Deutschland werden dieses Jahresthema zu umfangreichen Aktionen nutzen. Die Redaktion sprach mit Kerstin Groß, die bei der IHK Mittleres Ruhrgebiet die „Federführung“ in Sachen Jahresthema übernommen hat, um etwas über Sinn und Nutzen des Jahresthemas für das mittlere Ruhrgebiet zu erfahren. Welchen Sinn macht ein IHKJahresthema? Groß: Das Ziel des gemeinsamen Jahresthemas aller 80 IHK-Organisationen in Deutschland ist es, Forderungen für die Wirtschaft aufzustellen, die dann gebündelt über ein Jahr von allen IHKs gleichermaßen in Richtung Politik und Gesellschaft kommuniziert werden. Dazu gehört 2013 die Aufstellung eines sogenannten „Masterplanes Infrastruktur“, der zu den einzelnen Infrastrukturbereichen Aussagen trifft, wie diese Bereiche für die Wirtschaft entwickelt und auch gestaltet werden müssen. Welche Bedeutung hat das DIHKJahresthema „Infrastruktur – Wege für morgen“ für die IHK Mittleres Ruhrgebiet? Groß: Das DIHK-Jahresthema wird schwerpunktmäßig die Themen Verkehr, Fläche, Energie, Breitband, moderne Verwaltungsstrukturen sowie Ver- und Entsorgung behandeln. Daneben werden auch die sogenannten „weichen“ Infrastrukturthemen wie Stadtentwicklung und besonders die Fachkräftesicherung Schwerpunkte darstellen. Damit hat der DIHK ein Jahresthema gewählt, das herausragende Schwerpunktthemen der Arbeit der IHK Mittleres Ruhrgebiet berührt – in 2013 sollen diese Themen und diese Arbeit jedoch noch offensiver kommuniziert werden. Eine funktio12

nierende Infrastruktur, dies betont die IHK dauerhaft, ist das Rückgrat der Wirtschaft im mittleren Ruhrgebiet. Was heißt das konkret? Groß: Im Bereich Verkehr steht die Aufstellung des neuen Bundesverkehrswegeplanes ganz oben auf der Liste. Da müssen wir als IHK Lobbyarbeit leisten, um die wichtigen Straßeninfrastrukturprojekte – wie den Ausbau der A 42 auf sechs Spuren oder die Weiterführung des geplanten Ausbaus der A 43 – in den Plan zu bekommen beziehungsweise weiterzuführen. Das sind auch Projekte, die für ganz NRW wichtig sind. Für das Thema Fläche steht die Aufstellung des Regionalplanes Ruhr an. Dort arbeiten wir eng mit dem Regionalverband Ruhr zusammen, der Träger der Planung ist. Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) beschäftigt uns und die Unternehmen der Region natürlich auch, da die Umlagen aus dem Gesetz eine große Belastung für die Unternehmerschaft darstellt. Aber egal: Alle Themen, die unter „Infrastruktur“ abzubilden sind, werden wir in diesem Jahr im Schulterschluss mit den anderen IHKs besonders pointiert angehen. Denn wir wollen ja Botschaften in die Politik senden. Was haben denn die Unternehmen konkret davon? Groß: Wie schon erwähnt, eine funktionierende Infrastruktur bildet die

Basis für unsere Unternehmen, um Wohlstand und Wachstum zu generieren. Ich picke einfach ein paar Beispiele auf: Die Anbindung Kerstin Groß von Gewerbegebieten an schnelle Breitbandleitungen ermöglicht zum Beispiel den Einsatz neuer und leistungsfähiger ITInfrastruktur. Das erhöht nicht zuletzt die Sicherheit für unsere Unternehmen. Ein funktionsfähiges Straßennetz hat erheblichen Einfluss auf die Unternehmen: Mitarbeiter stehen nicht mehr im Stau, die Transportbranche kann besser und effizienter Touren planen, die Kapazität des Netzes hat direkte monetäre Auswirkungen, die als indirekte Staukosten für die Unternehmen immer stärker ins Gewicht fallen. Beim Thema Fachkräftesicherung ist die Verfügbarkeit von gut ausgebildeten Mitarbeitern inzwischen zu einem echten Standortvorteil für Unternehmen geworden. Wir werden regelmäßig Information in der WiR und im Internet veröffentlichen. Unsere Unternehmen erhalten eine Austauschmöglichkeit mit anderen Unternehmen, die ebenfalls an Veranstaltungen teilnehmen. Jeder kann, jeder soll sich hier einbringen.

Aus der Region

Foto: wmr

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Bei der 5. Verkehrsfachtagung Mobilität Ruhr: wmr­Geschäftsführer Thomas Westphal, wmr­Bereichsleiterin Dr. Andrea Hoppe, Reinhold Semer, Johann Philipps, Wilfried Rammler, Helmut Diegel und Jan­Peter Nissen, Geschäftsführer des Initiativkkreises Ruhr (v. l.).

Die

Weichen richtig stellen

„Wir sind in einer Phase, in der Weichen gestellt werden, die aus Sicht der Wirtschaft über Wohl und Wehe der Region entscheiden, denn 2015 wird der neue Bundesverkehrs­ wegeplan auf den Weg gebracht. Wenn wir alle, wenn die Wirtschaft im Stau steht, dann ist das ärgerlich, dann kostet das bares Geld – und dann behindert das die wirtschaft­ liche Entwicklung und schadet dem Wirtschaftsstandort. So einfach ist das. Und genau so problematisch.“ Klare Worte fand Helmut Diegel, Hauptgeschäftsführer der im Jahr 2012 für die Ruhr­IHKs federführen­ den Industrie­ und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet, bei der Eröff­ nung der 5. Verkehrsfachtagung Mobilität Ruhr. 170 Teilnehmer waren am 6. Dezem­ ber 2012 der Einladung der Ruhr­IHKs, der Wirtschaftsförderung metropole­ ruhr (wmr) und des Initiativkreises Ruhr in die Stadtparkgastronomie Bochum gefolgt. Als regionale Platt­ form für Entscheidungsträger aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Verwaltung diente die Veranstaltung besonders der Diskus­ sion mit den Unternehmen. Am Nach­ mittag informierten dann vier Foren über aktuelle verkehrspolitisch rele­ vante Themen: „Elektromobilität in

der städtischen Praxis“, „Visionen ur­ baner Mobilität“, „Intelligente Wirt­ schaftsverkehre“ und „Güterverkehrs­ versus Flächenentwicklung“.

Missverhältnis Wie schlecht das Verhältnis zwischen dem Bedarf an Infrastrukturinvestiti­ onen und den tatsächlich geflossenen Mitteln in den vergangenen Jahren war, legte Wilfried Rammler, Mitglied der Segmentleitung PPS Solutions der HOCHTIEF Solutions AG, in seinem Impulsvortrag dar. „Die Infrastruktur in Deutschland lebt von ihrer Subs­ tanz. Aber seit 1990 gibt es einen Investitionsstau, und die Einnahmen können nicht mehr den erforderlichen Bedarf abdecken.“ Rammler lieferte auch mehrere Lösungsvorschläge, wie etwa die Priorisierung der Projekte nach Bedarf, die Aufstellung von Kos­ ten­ und Leistungsrechnungen für die Projekte, die Schaffung von Planungs­ sicherheit über die komplette Projekt­ laufzeit sowie die Zweckbindung der Einnahmen. An der Podiumsdiskussion am Vor­ mittag nahmen neben Michael Heinze, Leitender Ministerialrat im Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein­Westfalen, Vertre­ ter von Unternehmen verschiedener

Branchen teil. Moderiert von Guido Marschall, dem Geschäftsführer der auto­manager GmbH, benannten die Diskussionsteilnehmer die in ihren Augen drängendsten Probleme der Verkehrsinfrastruktur und schilder­ ten, wie sie mit Herausforderungen wie Staus, Sperrungen und immer weniger Handlungsspielraum bei unkalkulierbaren Zeitfenstern umge­ hen.

Denkanstöße Johann Philipps sen., Gesellschafter der Philipps GmbH & Co. KG, brachte es auf den Punkt: „In Bochum ist Stau, auf jeder Straße, auf der Auto­ bahn, in der Stadt. Also: Bochum ist überall!“ Gleichzeitig sagte er, dass „die Fahrzeit die Arbeitszeit auffrisst“ und dass die Kunden, also auch jeder Anwesende im Saal, am Ende die­ jenigen seien, die am meisten unter den schlechten Verkehrsbedingungen leiden. Uwe Detering, Director Public Affairs von UPS Deutschland, sagte: „Bei der Vielzahl von Problemen gibt es keine allumfassende Lösung, die für alle gleichermaßen passt.“ Er appellierte vielmehr an den Vertreter des Landes, die verfügbaren Mittel zielgerichtet einzusetzen und Maß­ nahmen zu priorisieren, sowie an 13

Bericht & Hintergrund

Wirtschaft im Revier 01 / 13

die Kommunen, Einzelfallgenehmi­ gungen, besondere Lösungen für Be­ lieferungen und Ideen von Unterneh­ men zu prüfen und offener für Neues zu sein. Reinhold Semer, Inhaber der HELL­ WEG – Die Profi­Baumärkte GmbH & Co. KG aus Dortmund, berichtete über die Unternehmensstrategie, seit eini­ gen Jahren gezielt wieder Märkte in den Zentren der Städte und urbanen Räumen zu eröffnen und nicht mehr länger dem Trend der Suburbanisie­ rung und der Zentren auf der „Grünen Wiese“ zu folgen. Gleichzeitig verriet er seine persönliche Taktik, dem Stau zu entgehen: „Keine Termine mehr vor 10 Uhr morgens in Düsseldorf und Geschäftsflüge von anderen Flug­ häfen aus machen.“

Im Laufe der Diskussion setzte sich Michael Heinze als Vertreter des Lan­ des dafür ein, mehr Mauteinnahmen zu generieren. Unternehmer Reinhold Semer sprach sich dafür aus, den Wettbewerb zwischen den Kurier­ Express­Paket­Dienstleistern zu re­ duzieren, weil eigentlich nur ein KEP­Dienstleister in die Stadt fahren müsste, um Lieferungen zuzustellen. Die Frage des Moderators, ob der ÖPNV insgesamt zu teuer wäre, um Anreize zu schaffen, vom Auto auf öffentliche Verkehrsmittel umzu­ steigen, produzierte eine weitere Frage, die ebenfalls unbeantwortet blieb: Wer soll das bezahlen? 14

Foto: panthermedia.net – illarionovdv

Dr. Horst Zierold, Vorstandsvorsitzen­ der der Essener Verkehrs AG (EVAG), brachte einen weiteren wichtigen Aspekt in die Diskussion ein: die Be­ lange des öffentlichen Personennah­ verkehrs (ÖPNV). „Mobilität ist ein wesentlicher Teil des Lebensgefühls in einem Ballungsraum. Car­Sharing­ Systeme gehören zur Zukunft des ÖPNV. Aber auch hier muss es erst mal darum gehen, die vorhandenen Systeme zu erhalten. Die ÖPNV­För­ derung des Bundes wird ab 2019 auf null heruntergefahren. Das stellt uns vor riesige Probleme.“

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Aus der Region

Wirtschaft im Revier 01 / 13

RuhRgebiet liegt bei Verkehrsleistung vorn Um belegbare Zahlen darüber zu er­ halten, wie hoch die Verkehrsleistung der Infrastruktur des Ruhrgebiets im Vergleich zu anderen metropolähn­ lichen Regionen in Deutschland ist, haben die Ruhr­IHKs gemeinsam mit der Wirtschaftsförderung metropole­ ruhr und dem Initiativkreis Ruhr eine Studie in Auftrag gegeben, die auf der Verkehrsfachtagung vorgestellt wurde. Ausgangspunkt war die Frage: „Wie wirkt sich die Verkehrsleistung der Metropolregion Ruhr auf das regiona­ le und überregionale Verkehrssystem aus, und an welchen Stellen besteht nachdrücklich Investitionsbedarf?“

Zentrale Bedeutung für den Transitverkehr Die besondere Bedeutung des Ver­ kehrssystems der Metropolregion Ruhr zeigt sich schon daran, dass das Ruhrgebiet in allen Hauptverkehrsbe­ ziehungen – dem Binnenverkehr, dem Quell­ und Zielverkehr wie auch dem Transit – in puncto Verkehrsleistung gegenüber den vier anderen Ver­ gleichsregionen einen deutlichen Vorsprung hat. Für das Jahr 2025 geht die Prognose für das Ruhrgebiet von 43.509 Ton­ nen pro Kilometer aus, gegenüber den Regionen Stuttgart/Rhein­Neckar (40.282 t/km), Frankfurt/Rhein­Main (32.719 t/km), Leipzig/Dresden (19.693 t/km) und Berlin (18.604 t/ km). Eine zentrale Funktion kommt der Metropole Ruhr im Transitverkehr zu: Autobahnen und Wasserstraßen werden sehr stark als Durchreisestre­ cken genutzt. Etwa die Hälfte der Gütertransporte entsteht oder endet nicht hier. Der Transitanteil aller Ver­

kehre ist mit 19 Prozent im Ruhrge­ biet am höchsten. Aus den hohen Verkehrsleistungen resultieren hohe Belastungen der Verkehrswege. Betroffen ist vor allem das Straßennetz: Allein 35 Prozent der Autobahnen im Ruhrgebiet gelten als stark ausgelastet. (Zum Vergleich: In der Region Stuttgart/Rhein­Neckar sind es nur 17 Prozent.) Auch bei der durchschnittlichen Belastung pro Richtungsfahrbahn liegt das Ruhr­ gebiet im Vergleich deutlich vorne. Das gilt sowohl für Autobahnen mit zwei als auch mit drei Fahrstreifen, wobei im Ruhrgebiet – mit dem dich­ testen und längsten Autobahnnetz der Vergleichsregionen – der Anteil der Autobahnen mit zwei Rich­ tungsfahrbahnen überwiegt. Auto­ bahnen mit vier Fahrstreifen gibt es hier nicht.

Effekte der Kapazitätserweiterung Insbesondere die Straße erbringt im Ruhrgebiet eine sehr hohe Verkehrs­ leistung. Die Kapazitätsgrenzen sind erreicht, die Stauanfälligkeit ist hoch. Was aber würde eine Kapazitätser­ weiterung bringen? Mit Simulations­ rechnungen kamen die Gutachter zu einem eindeutigen Ergebnis: Würde die Kapazität auf den Auto­ bahnen der fünf Vergleichsregionen jeweils um zehn Prozent erhöht und damit die durchschnittliche Trans­ portgeschwindigkeit gesteigert, pro­ fitierten die Unternehmen durch Einsparungen bei den Transportkosten im Güterverkehr am meisten von einer Optimierung in der Metropol­ region Ruhr.

Bislang hat die herausragende Bedeu­ tung des Ruhrgebiets für die lokale und überregionale Wirtschaft aller­ dings nicht zu verstärkten Investitio­ nen auf gleichem Niveau ins Straßen­ und Schienennetz geführt. Im Gegen­ teil: Im Bundesverkehrswegeplan 2001 bis 2015 aus dem Jahre 2003 hat der Bund zwar einen großen Nut­ zen für Maßnahmen im Ruhrgebiet identifiziert (allein für die Bundes­ straßen wurde ein Bedarf von 2,6 Mil­ liarden Euro ermittelt). Doch nach aktuellen Planungen werden bis 2015 lediglich 25 Prozent der veranschlag­ ten Mittel in Projekten umgesetzt sein. Zum Vergleich: In der Region Berlin/Potsdam werden zwei Drittel, im Raum Stuttgart/Rhein­Neckar so­ gar 72 Prozent der Planungen ver­ wirklicht sein. Die Ruhr­IHKs wollen dieses Missver­ hältnis der Politik klar machen und pochen auf eine Änderung. Aktuelle Meldungen wie zur Sperrung der Rheinbrücke der A 1 bei Leverkusen zeigen, wie dringend erforderlich die Investitionen in die Straßeninfrastruk­ tur sind. Das System ist anfällig, es muss sicherer werden und verlässlicher – für alle, die sich selbst oder Güter oder Personen im Raum bewegen. Da­ für setzen sich die Kammern ein. Eine Kurzdarstellung der Ergebnis­ se der Studie „Verkehrsleistung des Ruhrgebiets im Metropolen­ vergleich“ steht im Internetauftritt der IHK Mittleres Ruhrgebiet (www.bochum.ihk.de) unter dem Menüpunkt „Verkehr“ zum Down­ load bereit.

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Inhaltliche Diskussion mit weihnachtlicher Dekoration: Wirtschaft Revier 01 noch / 13 Die letzte Vollversammlung im Jahrim2012 fasste einmal wichtige Beschlüsse.

IHK aktuell

EntschEidungEn zu nikolaus

Ein freundlicher Stutenkerl auf allen Plätzen, vorweihnachtliche Stimmung – und ein volles Programm: Am 6. Dezember tagte die Vollversammlung der IHK Mittleres Ruhrgebiet ein letztes Mal im Kalenderjahr 2012. Und der Nikolaus hatte eine „dicke“ Tagesordnung im Vollversammlungssaal am Ostring in Bochum abgelegt …

Fotos: IHK Mittleres Ruhrgebiet

Wichtigster Tagesordnungspunkt der Jahresabschlusssitzung: die Genehmigung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplanes 2013. Damit legte die Vollversammlung den finanziellen Rahmen für die Arbeit des kommenden Kalenderjahres fest und

Dr.-Ing. René Schäfer (r.) wurde von IHKPräsident Jürgen Fiege als Sachverständiger für das Sachgebiet „Grundbau“ vereidigt.

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folgte mit ihrem positiven Votum den Empfehlungen des Haushaltsausschusses, dessen Vorsitzender, Vizepräsident Rolf Ostermann, das Zahlenwerk zuvor erläutert hatte. Auch in einem weiteren wichtigen Punkt folgten die anwesenden Mitglieder der Vollversammlung den Beschlussempfehlungen der IHK-Fachausschüsse: bei der Berufung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter. Nach dem zustimmenden Votum der Vollversammlung wird der Außenhandelsausschuss von Wilfried Neuhaus-Galladé geleitet, der Industrieausschuss von Gerhard Reese, der Mittelstandsausschuss von Philipp Böhme, der Rechts- und Steuerausschuss von Rolf Maasche, der Sachverständigenausschuss von Josef Schneiders und der Verkehrsausschuss von Jörn Heinrich Stratmann. Zu stellver-

tretenden Vorsitzenden wurden Friedrich Appelberg (Außenhandelsausschuss), Prof. Klaus-Günter Meng (Industrieausschuss), Wilhelm-Berthold Schmuch (Mittelstandsausschuss), Lutz Schewe (Rechts- und Steuerausschuss), Jochen Gronski (Sachverständigenausschuss) und Rolf Unger (Verkehrsausschuss) bestimmt. In seinem Bericht vor der Vollversammlung hatte zuvor IHK-Präsident Jürgen Fiege einige der herausragenden Themen der letzten Monate angesprochen – wie etwa den 1. Wissensgipfel Ruhr, den die Ruhr-IHKs gemeinsam mit dem Regionalverband Ruhr am 30. November im Bochumer RuhrCongress veranstaltet hatten. Nicht ohne ein wenig Stolz verwies Fiege darauf, dass die Idee zu diesem Veranstaltungsformat in Bochum kreiert worden war – einer der Akzen-

IHK aktuell

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Auch zur (vom Rat der Stadt abgelehnten) Erweiterung des RuhrparkEinkaufszentrums fand der Präsident Worte und verwies dabei insbesondere auf den engen Schulterschluss der IHK mit dem Einzelhandelsverband, um sich gemeinsam gegen die weitreichenden Erweiterungsabsichten des Ruhrpark-Betreibers zu stellen. Diese Positionierung sei auch deshalb wichtig, weil es nicht angehen könne, einen neuen Masterplan Einzelhandel – mit dem obersten Ziel, die Innenstadt und die Stadtteilzentren zu stärken – verabschieden zu wollen und bereits vor der Verabschiedung einen Beschluss in Sachen Ruhrpark zu fassen, der den Zielen des Masterplans widerspreche. Dr. Christian Großmann, 1. Vorsitzender der Wirtschaftsjunioren

Die engen Beziehungen zwischen der IHK Mittleres Ruhrgebiet und den Wirtschaftsjunioren dokumentierte das Gastreferat von Dr. Christian

IHK-Vizepräsident Rolf Ostermann

Großmann, dem neuen 1. Vorsitzenden der Wirtschaftsjunioren und ständigen Gast der Vollversammlung. Er machte eines – ganz bewusst auch mit dem Blick in den Kreis der Anwesenden – klar: Ein Engagement im Kreis der Wirtschaftsjunioren sei als „Zwischenstation“ für den eigenen Werdegang zu begreifen. Das Netzwerk helfe jedem Einzelnen, seine eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Der naheliegende weitere Weg des ehrenamtlichen Unternehmer-Engagements führe dann (oft) in die Vollversammlung einer IHK. Nicken auf zahlreichen Plätzen …

Fotos: IHK Mittleres Ruhrgebiet

te, den die IHK Mittleres Ruhrgebiet im Rahmen ihrer „Federführung“ innerhalb der sechs Ruhrgebiets-IHKs setzen wollte und auch konnte. Ausgehend von einer positiven Bewertung des 1. Wissensgipfels, zu dem auch NRW-Wissenschaftsministerin Svenja Schulze erschienen war, betonte der Präsident, dass sich die IHK künftig noch stärker in den laufenden UniverCity-Prozess in Bochum einbringen werde. Nicht zuletzt das Marketing müsse verbessert werden, um die Wahrnehmbarkeit Bochums als Universitätsstadt zu erhöhen.

Ein letzter Schlenker galt dann dem Jahresempfang der IHK, der in wenigen Tagen, am 25. Januar, wieder in der Gastronomie im Stadtpark stattfinden wird. Der Festredner, so Fiege, werde zwar für einen politischen Aufschlag im Bundestagswahljahr 2013 sorgen – aber man habe eben ganz bewusst keinen Politiker zur Wahlwerbe-Show geladen. Sondern Jörg Schönenborn, Chefredakteur WDR-Fernsehen und „Herr der Zahlen“ an jedem ARD-Wahlabend.

Die IHK-Vizepräsidenten Wilfried Neuhaus-Galladé, Stefan Lenk, Winfried Horstenkamp, Karl Jochem Kretschmer, Andor Baltz und Christopher Schäfer (v. l.).

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IHK aktuell

Wirtschaft im Revier 01 / 13

IndustrIeausschuss: Mittendrin statt nur dabei!

Foto: IHK Mittleres Ruhrgebiet

Mit 42 Mitgliedern startet der Industrieausschuss der IHK Mittleres Ruhrgebiet in die neue Amtsperiode. In der konstituierenden Sitzung am 30. November 2012 wurde Gerhard Reese zum Vorsitzenden gewählt, Prof. Klaus-Günter Meng, Vorsitzender der Geschäftsführung der SCISYS Deutschland GmbH, ist sein Stellvertreter.

Ausschussvorsitzender Gerhard Reese (r.) und Rouven Beeck, Geschäftsbereichsleiter der IHK und Ausschussgeschäftsführer, wollen in Düsseldorf Gehör finden.

Der Informations- und Meinungsaustausch sowie die Vernetzung innerhalb der Region sind die klassischen Inhalte der IHK-Fachausschüsse. Dem will der Industrieausschuss natürlich auch in seiner neuen Zusammensetzung nachkommen. Daher hatte Gerhard Reese, Geschäftsführender Gesellschaft der Härterei Reese Bochum GmbH, die Mitglieder zur ersten Sitzung in seinen Betrieb eingeladen, um unter anderem seine neue GroßteileHalle samt Härtebecken, Strahlkabine und Härteofen mit beeindruckenden fünf Metern Durchmesser vorzustellen. Daneben hat sich der Industrieausschuss für die nächsten Jahre aber auch zum Ziel gesetzt, sich noch aktiver in die industriepolitischen Belan-

ge der Region Mittleres Ruhrgebiet einzumischen. Und da in dem ebenfalls neu zusammengesetzten „Geschäftsbereich 2“ der IHK Mittleres Ruhrgebiet die Themen Industrie, Technologie, Energie, Verkehr und Umwelt gebündelt wurden, zeigten sich direkt im Rahmen der ersten Sitzung zahlreiche Schnittstellen und Notwendigkeiten. So steht mit der angekündigten Schließung des Bochumer Opel-Werks eine große industrielle Herausforderung für die gesamte Region an. Im Umweltbereich wird der für Nordrhein-Westfalen gerade mit Blick auf die Schaffung von Industrieflächen wichtige Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung (AAV) mit Sitz in Hattingen neu aufgestellt. Die Ener-

giewende und daraus resultierende zusätzliche Abgaben belasten auch die Unternehmen im mittleren Ruhrgebiet erheblich, Maßnahmen der Energieeffizienz stehen ganz oben auf der unternehmerischen Tagesordnung. Und last but not least muss die verkehrliche Erreichbarkeit der Industriebetriebe gewährleistet bleiben beziehungsweise verbessert werden. An diesen wenigen Beispielen wird deutlich: Auch für den Industrieausschuss der IHK gibt es viel zu tun. Bei vielen Problemen kann man auf die großen Potenziale der Hochschulen zurückgreifen. Deshalb hat der Industrieausschuss auch damit begonnen, weitere Mitglieder aus dem Hochschulbereich für die Ausschussarbeit zu begeistern. Erster externer Gast des Ausschusses in der neuen Amtsperiode: Karl-Uwe Bütof, Ministerialdirigent im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes NRW. Mit ihm diskutierte der Ausschuss ausführlich über die einzelnen industriepolitischen Themen und machte deutlich, dass die Region Mittleres Ruhrgebiet nach wie vor über einen sehr vitalen Besatz an produzierenden Unternehmen verfügt und als Ansprechpartner für die Landesregierung nicht nur zur Verfügung steht, sondern auch Gehör finden will.

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Wirtschaft im Revier 01 / 13

Wirtschaftspartner Großbritannien

Mit Exporten in Höhe von 65 Milliarden Euro ist Großbritannien der viertgrößte Exportmarkt Deutschlands, während Deutschland aus Großbritannien Waren im Wert von 45 Milliarden Euro bezieht. Deutsche Unternehmen investierten im Jahr 2010 in Großbritannien 107 Milliarden Euro, dem stehen britische Investitionen in Deutschland in Höhe von 45 Milliarden Euro gegenüber. Im Mutterland der Industrialisierung trägt die Industrieproduktion heute nur noch mit 13 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Wirtschaftspolitisches Ziel ist es, bis 2020 die Exportleistung des Landes gegenüber heute zu verdoppeln.

Foto: IHK Mittleres Ruhrgebiet

Mit Großbritannien als Markt- und Investitionsziel beschäftigten sich die Mitglieder des Firmenpools Exportmarketing in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2012. Als sachkundigen Gast konnte IHK-Hauptgeschäftsführer Helmut Diegel den britischen Generalkonsul Malcolm Scott begrüßen.

Malcolm Scott (2. v. r.), der britische Generalkonsul in Düsseldorf, mit (v. l.) Dr. Hans-Peter Merz (Leiter International der IHK), IHK-Hauptgeschäftsführer Helmut Diegel und Stefan Peikert (Leiter des Firmenpools Exportmarketing).

Auch Großbritannien steht vor einer Energiewende, die insbesondere durch den Ersatz von abzuschaltenden alten Kraftwerken initiiert wurde. Großbritannien setzt dabei auf einen

Energiemix, der vor allem auch erneuerbare Energien einbezieht. Vor den Küsten des Landes werden derzeit Windparks aufgebaut, die zu den größten der Welt gehören.

Potenziale weiblicher nachwuchskräfte nutzen Qualifiziertes und engagiertes Personal zu gewinnen und zu halten, ist eine entscheidende unternehmerische Zukunftsaufgabe. Aktuelle Studien zur Besetzung von Führungspositionen belegen jedoch weiterhin die Unterrepräsentanz von Frauen in den Management-Etagen. Im Vergleich der EU-Mitgliedsländer liegt Deutschland mit einem Anteil von 30,8 Prozent Frauen in allgemeinen Leitungspositionen nur auf Rang 11. Viele Arbeitgeber scheinen also das Potenzial ihrer weiblichen Mitarbeiter noch nicht in ausreichendem Maße zu nutzen. Die Industrie- und Handelskammern im Ruhrgebiet führen in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Frau in Beruf und Technik (ZFBT) sowie mittelständischen Unternehmen ein Cross Men-

toring für weibliche Nachwuchskräfte durch. Sie haben dadurch die Möglichkeit, im längerfristigen persönlichen Kontakt mit einer Führungskraft ihre beruflichen Kompetenzen, Strategien und Ziele nachhaltig weiterzuentwickeln. Konkret heißt das: Unternehmen schlagen Führungskräfte als Mentorinnen und Mentoren sowie talentierte junge Frauen als Mentees vor. Tandems werden dann teilweise über Firmengrenzen hinweg gebildet. Mit Erfolg, wie zahlreiche Beispiele in teilnehmenden Unternehmen zeigen, die sich bereits seit mehreren Jahren durch die Förderung weiblicher Nachwuchskräfte auf den zunehmenden Bedarf an qualifizierten Fach- und Führungskräften einstellen.

In einem Workshop am 18. Februar um 17 Uhr in der IHK Mittleres Ruhrgebiet in Bochum stellt das ZFBT interessierten Unternehmen das Cross Mentoring NRW für das Ruhrgebiet und Möglichkeiten zur Teilnahme vor. Personalverantwortliche aus Unternehmen des laufenden Cross-Mentoring-Jahrgangs berichten dabei von ihren Erfahrungen. Anmeldeschluss ist der 14. Februar. Anmeldungen nimmt Anna Hollstegge entgegen.

Anna Hollstegge Sachgebietsleiterin Gesundheitswirtschaft, Demografie Tel. (02 34) 91 13-194 [email protected]

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IHK aktuell

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Kontinuierlich verbessert

Am 17. Mai 1851 wurde die Bochumer Eisenhütte Heintzmann durch den Rechtsanwalt Egmont Heintzmann zusammen mit dem Gerichtsrat M. Bölling und dem Kaufmann C. Korte gegründet. Zu den ersten Produkten zählten Gusswaren, Gegenstände aus Schmiedeeisen und bereits wenige Jahre später hochwertige Maschinen für den Bergbau. Am Anfang der 1930er-Jahre wurde das für die damalige Unternehmensentwicklung bedeutendste Produkt, ein von Heinrich Toussaint und Egmont Heintzmann erfundenes und nach ihnen benanntes TH-Ausbausystem, der Fachwelt vorgestellt. Es wird seit 1932 sowohl im Bergbau als auch für den Stollen- und Tunnelbau eingesetzt und wurde seitdem kontinuierlich verbessert. Durch ein spezielles Vergütungsverfahren bekommt das TH-Profil auf dem Weg durch die Produktionsanlagen des Unternehmens die erforderlichen mechanischen Eigenschaften, um den hohen Anforderungen des jeweiligen Einsatzortes genügen zu können.

Foto: Lothar Pollak, IHK Mittleres Ruhrgebiet

Interessante Einblicke in die Unternehmens-Entwicklung und in die aktuelle Produktion eines Bochumer Traditionsunternehmens mit seinem umfassenden Produktportfolio im Bereich der Ausbautechnik für den Berg- und Tunnelbau konnten die Mitglieder des IHK-Arbeitskreises Materialwirtschaft/Einkauf anlässlich ihres letzten Treffens zum Abschluss ihres Jahresprogramms bei der Bochumer Eisenhütte Heintzmann GmbH & Co. KG gewinnen.

Einer Erfolgsgeschichte auf der Spur waren die Mitglieder des Arbeitskreises Materialwirtschaft bei ihrem Besuch der Bochumer Eisenhütte Heintzmann.

Heintzmann kann auf seinen Anlagen TH-Profile mit bis zu 17 m Länge vergüten. Beim Durchlaufen der nachfolgenden Richt- und Biegepressen werden die Profile dann in ihre endgültige Form gebracht. Zur Absicherung der Produktqualität ist das Unternehmen nach DIN EN ISO 9001 und gemäß TS 16949 zertifiziert und betreibt ein akkreditiertes Prüflabor. Neben Grubenausbauprofilen werden auch andere Stab- und Profilstähle sowie Rohre vergütet. Einsatzbereiche sind unter anderem die Automobilindustrie und der Bereich Ölund Gasgewinnung. Aus dem Bewusstsein heraus, Sicherheitsaspekte wie im Bergbau üblich an oberster Stelle zu sehen, hat die Heintzmann-

Gruppe inzwischen Synergien genutzt und Know-how rund um das Thema Verkehrstechnik- und Sicherheitssysteme gebündelt. So wurden im Rahmen der Produktpräsentation neue Zufahrts- und Spuröffnungslösungen für Straßentunnel sowie für den Objektschutz mit Hebeschrauben ausgestattete Poller vorgestellt. Zur Heintzmann-Gruppe gehören neben den zwei Bochumer Standorten ein weiterer inländischer in Ottweiler sowie ausländische Standorte in Polen, USA, Algerien, Frankreich, Nord- und Süd-Afrika sowie Australien. Insgesamt vereinen sich unter der Leitung der Heintzmann-Holding mehr als ein Dutzend operativ tätige Gesellschaften mit über 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Tel.: 0234 / 89 11 76 30

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IHK aktuell

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Planspiel vermittelt Gründungs-Know-how Auch 2013 lädt die Sparkasse Bochum wieder zum Gründerplanspiel mit den Wirtschaftsjunioren ein. Beim Planspiel geben die Jungunternehmer ihr Know-how an Gründungsinteressenten und angehende Unternehmer weiter. Am 8. und 9. Februar lernen die Teilnehmer des Planspiels, wie man einen Businessplan erstellt, was es mit der Gewinn- und Verlustrechnung auf sich hat und erfahren, wie sich die eigenen Entscheidungen auf die Existenzgründung auswirken. Die Teilnehmer arbeiten dabei in kleinen Teams zusammen. Entwickelt wurde das Planspiel von Professor Volkmar Liebig am „Center

for Entrepreneurship“ an der WHU in Vallendar. Auch bei den Wirtschaftsjunioren ist es seit vielen Jahren im Einsatz und hat sich bewährt. Während der Gründungssimulation werden die Teilnehmer in eine konkrete Gründungssituation versetzt und spielen die wichtigsten Faktoren des Gründungsprozesses durch. Neben der Arbeit am Computer mit Zahlen, Daten und Fakten werden beim Planspiel „Und morgen bin ich Chef/in!“ auch Softskills trainiert. Neben dem Spielleiter aus den Reihen der Wirtschaftsjunioren unterstützen Berater der IHK Mittleres Ruhrgebiet, der Wirtschaftsförderung Bochum, der Handwerkskammer und Finanzie-

rungsexperten der Sparkasse Bochum die Teilnehmer. So entstehen während der gemeinsamen Arbeit an der Simulation Kontakte, die sich auch bei konkreten Gründungsvorhaben der Teilnehmer auszahlen können. Das Planspiel wird von der Sparkasse (inkl. Schulungsunterlagen und Verpflegung) zum Preis von zehn Euro angeboten. Es findet am 8. und 9. Februar in den Räumen der Sparkasse in der Bochumer Innenstadt statt. Infos und Anmeldung: www.sparkasse-bochum.de/ gruenderplanspiel

Volle dachterrasse beim Wintergrillen rufen, soll das nun alljährlich stattfindende Treffen ein Forum zum Netzwerken der besonderen Art bieten – unter freiem Himmel, in luftiger Höhe, bei Grillgut und in lockerer Atmosphäre. Nicht nur jun-

ge, sondern auch zahlreiche etablierte Vertreter aus Wirtschaft und Politik nutzten am 27. November die Gelegenheit, um Gespräche zu führen und Informationen auszutauschen.

Foto: Stefan Schejok

Ziel erreicht: Mit 75 Teilnehmern war das zweite Wintergrillen der Wirtschaftsjunioren Mittleres Ruhrgebiet auf dem Dach des Handelshofes im Bochumer Bermuda3Eck ausgebucht. Im vergangenen Jahr ins Leben ge-

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Foto: Deutsche Edelstahlwerke Karrierewerkstatt

Das Porträt

Blick in die Lehrwerkstatt.

Das Wesentliche. Der Mensch. „Bildungsträger?“ Zum freundlichen Lächeln auf den Lippen von Ute Dreher gesellt sich eine ganz leichte Stirnfalte. Nein, auf „Bildungsträger“ möchte die Geschäftsführerin der KarriereWERKSTATT ihr Haus nun wirklich nicht reduziert wissen. Auch nicht sprachlich. „Wir verstehen uns als Bildungspartner der Region.“ So hört sich Selbstbewusstsein an … 22

Das Porträt

Unternehmerische Verantwortung Und damit ist die Entstehungsge­ schichte der KarriereWERKSTATT auch im Grundsatz schon erzählt. Es war erklärtes Ziel der Deutschen Edel­ stahlwerke, nach der Fusion die Aus­ und Weiterbildungskompetenz im Unternehmen zu konzentrieren, per­ manent auszubauen und dem eigenen Unternehmen, aber auch der verar­ beitenden Industrie in der gesamten Region zur Verfügung zu stellen. So ist man Aus­, Weiterbildungs­ und Qualifizierungszentrum für die Deut­ schen Edelstahlwerke – aber ebenso für 100 Kunden in der Region. „Weil wir ganz eng mit den Edelstahlwerken verzahnt sind, wissen wir ganz genau, welche Qualifizierungsbedarfe es in den Betrieben gibt. Und genau dies bieten wir an. Abgestimmt auf die Bedürfnisse der Firmen und der Mit­ arbeiter, um die es geht“, beschreibt Jan­Paul Giertz, Leiter der Abteilung Weiterbildung, die Philosophie. Seit dem 1. Januar 2008 ist man damit „am Markt“ – dass man jedes Jahr

Fachkräfte von morgen genau dort abholen, wo sie sind, denn ich brau­ che sie doch für mein Unternehmen.“

Ausbildung in 18 Berufen Ute Dreher

„schwarze Zahlen“ geschrieben hat, erwähnt Ute Dreher nur auf Nach­ frage. Sie sagt lieber: „Es waren fünf Jahre Expansion und Aufbauarbeit.“ Für die Geschäftsführerin sind Aus­ und Weiterbildung, ist das Umgehen mit dem demografischen Wandel ein Teil der „unternehmerischen Verant­ wortung“. Wenn man diese Verant­ wortung lebe, „dann ist Fachkräfte­ mangel in den Unternehmen gar nicht so ein Problem“. Prinzip: voraus­ schauend denken und handeln. „Dass ein wichtiger Mitarbeiter mit einer ganz besonderen Qualifikation zu einem bestimmten Datum in Rente geht, weiß man nicht erst, wenn man ihm einen Strauß Blumen zum Ab­ schied überreicht.“ Und: „Es hilft doch nichts, darüber zu lamentieren, dass Schüler beim Schulabschluss keine guten Noten haben. Ich muss die

Für die KarriereWERKSTATT ist Be­ rufswahlorientierung deshalb ein Feld, das man auch beackert – mit Hilfe des „KarriereSPRUNGBRETTS“. Allen Haupt­ und Gesamtschülern in Witten hat man angeboten, 15 Mo­ nate in Metall­ und Elektroberufe hineinzuschnuppern. Und das freitags und samstags. 16 Schüler haben beim ersten Mal – bis Ende Mai 2012 – mit­ gemacht, zehn sind nachher in den ersten Ausbildungsmarkt vermittelt worden, drei haben die Deutschen Edelstahlwerke gleich selbst behal­ ten, die anderen streben höhere Schulabschlüsse an. In 18 Metall­ und Elektroberufen bil­ det die KarriereWERKSTATT aus, im Jahresschnitt hat man 380 Auszubil­ dende in den Wittener Lehrwerkstät­ ten. Viele darunter, die bei kleineren Betrieben einen Lehrvertrag haben und im Schatten der Deutschen Edel­ stahlwerke Ausbildungsinhalte ver­ mittelt bekommen, die im eigenen

Foto: Deutsche Edelstahlwerke Karrierewerkstatt

… und Anspruch. Ein Anspruch, der letztlich in der Unternehmensphilo­ sophie der „Mutter“ seinen Ursprung hat und sich in den letzten fünf Jah­ ren, in denen die KarriereWERKSTATT der Region ihren Bildungsstempel aufgedrückt hat, noch weiterent­ wickeln konnte. Die „Mutter“: die Deutsche Edelstahlwerke GmbH in Witten. 2007 aus einer Fusion der Edelstahl Witten­Krefeld GmbH und der Edelstahlwerke Südwestfalen GmbH hervorgegangen und unter dem Dach der Schmolz + Bickenbach AG beheimatet. Gut 150 Jahre Stahl­ tradition in modernem Gewand. „Und in unserem Konzern weiß man eben um den Erfolgsfaktor Mensch. Das ist das Wesentliche, um das es geht. Der Mensch.“ Wenn Ute Dreher das sagt, leuchten ihre Augen. Ein Leuchten, das sie auch in den Augen all derer sehen möchte, die in der Karriere­ WERKSTATT aus­ oder weitergebildet werden.

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Klemens Sawitzki, Mitarbeiter der Deutschen Edelstahlwerke, holt sich bei Ausbilder Udo Barthold Tipps für den sicheren Umgang mit dem Stapler.

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Das Porträt

Foto: Deutsche Edelstahlwerke Karrierewerkstatt

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Staplerfahrern im innerbetrieblichen Verkehr, das Anfang 2012 eingerich­ tet wurde. „Beim innerbetrieblichen Verkehr passieren die meisten Unfälle. Unternehmen haben in der Vergan­ genheit gerne mal Mitarbeiter auf den Kran gesetzt, die sie aus der eigent­ lichen Produktion weghaben wollten. Aber dieses Abschieben ist falsch. Ein Kranführer hat eine ungeheure Ver­ antwortung – und für diese Verant­ wortung muss er qualifiziert sein. Die Sicherheit der Menschen ist ein so gewaltiges Gut.“ Wenn Ute Dreher dies sagt, zieht ein Schatten über ihre Augen. Vor wenigen Tagen hat es bei den Deutschen Edelstahlwerken einen tödlichen Arbeitsunfall gegeben, alle sind geschockt. „Bei uns wird Sicher­ heit so groß geschrieben. Und dann passiert so etwas Unfassbares …“

Neue Ziele

Marcel Wassermann (l.) ist angehender Industriemechaniker im dritten Lehrjahr. Ausbilder Muharrem Karaaslan unterweist ihn an der Bohrmaschine.

Betrieb nicht gelehrt werden können. Knapp 200 Auszubildende machen jedes Jahr ihre Prüfung – mit Noten, die über dem Durchschnitt im Kam­ merbezirk liegen. Auch das ist imma­ nenter Anspruch. „Wir wollen Quali­ tät vermitteln.“

10.000 Qualifizierungen pro Jahr Zweites großes Feld: die Weiterbil­ dung. Auch in sehr kleinen Gruppen 24

mit vier oder fünf Teilnehmern. Im Schnitt werden 10.000 Menschen pro Jahr qualifiziert – werden beispiels­ weise auch aus un­ und angelernten Arbeitnehmern Facharbeiter ge­ macht. „KarrierePFAD“ nennt sich dieses Projekt, das man im letzten Jahr aus der Taufe gehoben hat. Ein neuer Schwerpunkt: das „Fahr­ WERK“. Das ist ein Trainingszentrum für die Qualifizierung von Kran­ und

Ins sechste Jahr des Bestehens gehen die Macher der KarriereWERKSTATT mit einigen neuen Zielen für die Zu­ kunft. Die Überzeugung, dass Trans­ portsicherheit stärker in die Köpfe der Unternehmen muss, möchte man ver­ mitteln. Schön, sagt Ute Dreher, wäre es zudem, wenn man diese Sicher­ heitsphilosophie auch in anderen Be­ rufsbildern verankern könnte. Und dann will man im ersten Monat des neuen Jahres auch noch ein neues Projekt starten, das mehr als überfäl­ lig erscheint: den Wissenstransfer in Unternehmen zu organisieren. Jan­ Paul Giertz: „Wenn ein Mitarbeiter in Rente geht, darf sein Wissen nicht mitgehen.“ Der Satz ist simpel. Aber noch lange nicht in jedem Unterneh­ men angekommen. Den Wissenstransfer zu organisieren, ist für Ute Dreher eine weitere wich­ tige Facette, den Anspruch des „Bil­ dungspartners der Region“ auch zu leben. „Wir haben eben Antworten auf Fragen, die noch nicht gestellt wurden.“ So hört sich Selbstbewusst­ sein an … Jörg A. Linden, IHK Mittleres Ruhrgebiet

Aus den Hochschulen

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Den richtigen Zugang finden Die IHK Mittleres Ruhrgebiet und zwei der Bochumer Fachhochschulen bieten wieder einen Bachelor- und Masterarbeiten-Workshop für Unternehmen an: Unter dem Motto „Wirtschaft trifft Wissenschaft“ können insbesondere kleine und mittlere Unternehmen Problemstellungen aus dem technischen Bereich in Zusammenarbeit mit der Hochschule Bochum und der Technischen Fachhochschule Georg Agricola erörtern und konkrete Vereinbarungen für die Bearbeitung in praxisorientierten Abschlussarbeiten treffen. Darüber hinaus gibt es Laborführungen, die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten an der Hochschule Bochum erlebbar machen sollen. An praktischen Versuchsständen können Unternehmen elektrotechnische und mechanische Innovationen hautnah begreifen. Die IHK verfolgt mit diesem Angebot das Ziel, einen besseren Austausch zwischen Hochschule und mittelständischen Unternehmern zu organisieren. Die bisherige Resonanz auf die Workshops zeigt, dass viele Mittel-

ständler Interesse an der Kooperation haben, oft aber nicht den richtigen Zugang zu den Hochschulen finden. So fehlen zum einen die persönlichen Kontakte zu Professorinnen und Professoren, zum anderen hegen viele Zweifel daran, ob die Unterstützung einer solchen Arbeit neben ihrem wissenschaftlichen Wert auch in der Praxis verwendbare Erkenntnisse hervorbringt. Dabei sind die Workshops als lockerer Einstieg in den Dialog zwischen Wissenschaft und Wirtschaft gedacht. In einer Vorstellungsrunde skizzieren die Professorinnen und Professoren der Hochschulen die von ihnen vertretenen Fachrichtungen, und die Unternehmer stellen kurz ihre Betriebe und die sie interessierenden Themen vor. Im Anschluss haben die anwesenden Unternehmer dann Gelegenheit, im direkten Gespräch erste Absprachen mit den Hochschullehrerinnen und -lehrern zu treffen. Von einer gelungenen Zusammenarbeit profitieren sowohl die Unter-

nehmer als auch die Hochschulen. Die möchten ihren Studierenden mit einem praxisnahen Thema für Bachelor- und Masterarbeiten einen Studienabschluss nah am unternehmerischen Alltag ermöglichen. Den Unternehmern hingegen eröffnet eine solche Arbeit die Möglichkeit einer gründlichen und fundierten Analyse bestimmter technisch-betrieblicher Aspekte wie Werkstofftechnik und Produktionsmanagement oder Themenstellungen rund um Logistik, Statik und Informationstechnik. Vor Ort werden den interessierten Unternehmern Vertreter der Fachbereiche Elektrotechnik, Informatik, Mechatronik, Maschinenbau und Verfahrenstechnik Rede und Antwort stehen. Der Workshop findet am 21. Januar 2013, 16 Uhr, in der Technischen Fachhochschule Georg Agricola, Raum 324, Herner Straße 45, 44787 Bochum, statt. Eine Anmeldung per E-Mail bei Jörn Kleinelümern (kleine [email protected]) ist für die Teilnahme notwendig.

Drei Minuten Zeit Am 23. Januar laden die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der RuhrUniversität Bochum (RUB) und die IHK Mittleres Ruhrgebiet zum Forschungsund Praxissymposium „RUBEACON“ ein. Von 16 bis 19.30 Uhr präsentieren Doktoranden der verschiedenen Lehrstühle ihre Promotionsthemen und bekommen dazu ein Feedback von Unternehmern und anderen Wissenschaftlern. Neben neuen Impulsen für die Forschung bietet das Symposium die Möglichkeit, über Anknüpfungspunkte für eine praktische Umsetzung des gewonnenen Wissens zu diskutieren und Netzwerke zwischen Unternehmen

und Doktoranden aufzubauen. Marketing-Professor Jan Wieseke hat das Format für seine Fakultät entwickelt. „Bridging Practice and Theory in Management and Economics“ lautet das Motto, unter dem Vertreter der regionalen Wirtschaft Gelegenheit haben, die Arbeit der Wissenschaftler kennenzulernen. Jeweils drei Minuten haben die Doktoranden Zeit, ihre Vorhaben vorzustellen und so einen Einblick in die Forschung am jeweiligen Lehrstuhl zu geben. Anschließend besteht im Rahmen einer Posterpräsentation Gelegenheit, Fragen zu stellen und persönliche Kontakte zu knüpfen:

Die Forschungsposter stellen die Hintergründe und den Sachstand der einzelnen Arbeiten dar und nennen Branchen, die von dem neu entwickelten Wissen profitieren können. Das Kunstwort RUBEACON ist übrigens eine Kombination aus RUB und „beacon“ (englisch für „Leuchtturm) – unter Einbeziehung der Anfangsbuchstaben von „business“ und „economics“. Vertreter der regionalen Wirtschaft, die Interesse an der Veranstaltung haben, können sich bei Dr. Katja Fox, E-Mail: [email protected], näher informieren und anmelden. 25

IHK aktuell

Foto: Jörn Kleinelümern/IHK Mittleres Ruhrgebiet

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Wolfgang Schütze (l.), Bereichsleiter Konstruktion und Prokurist der Maschinenfabrik Köppern, zeigte Studierenden und Dr. Katja Fox (2. v. l.), was für Maschinen von Hattingen aus in die weite Welt verkauft werden.

Studis on Tour Bei Betriebsbesuchen erfahren Studierende der technischen Fakultäten normalerweise viel über betriebliche Abläufe, Prozess-Management und die Funktionsweise moderner Maschinen. Bei der ersten Auflage von „Studis on Tour“ am 4. Dezember 2012 war das anders: Bei dieser Besichtigung lernten 19 MaschinenbauStudierende der Technischen Fachhochschule Georg Agricola und der Hochschule Bochum den Mittelstand als attraktiven Arbeitgeber in der Region kennen und erhielten Einblicke

in die Tätigkeit eines Jungingenieurs. Durchgeführt wurde die Veranstaltung von der IHK Mittleres Ruhrgebiet und der EN-Agentur, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Ennepe-Ruhr-Kreis. Drei junge Ingenieure – Piotr Krupnik von J.D. Neuhaus aus Witten sowie Andreas Thierfeld und Martin Schwarz von der Maschinenfabrik Köppern aus Hattingen – berichteten über die Berufserfahrungen, die sie in den ersten Monaten ihrer Tätigkeit gesammelt

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haben, und schilderten, was die Arbeit bei einem mittelständischen Maschinenbauunternehmen auszeichnet. Schnell wurde deutlich, dass dort Generalisten gefragt sind, die von der Idee bis zur Auslieferung und Inbetriebnahme an einem Projekt mitarbeiten. Und da die meisten Kunden der besuchten Unternehmen im Ausland ansässig sind, stellt sich nicht die Frage ob, sondern wann man für die Firma im Ausland tätig ist. Am Ende der Tour waren alle Beteiligten zufrieden: die Unternehmen mit dem starken Interesse und den regen Diskussionen mit den Studierenden, die Studierenden mit den neuen Einblicken und der Erkenntnis, dass es spannende Aufgaben für Ingenieure auch in der Region gibt, und die beiden Organisatoren mit dem Konzept. Deshalb wird die „Tour“ fortgesetzt: Unternehmen, die ebenfalls ihre Türen für Studierende öffnen möchten, wenden sich an Dr. Katja Fox, stellvertretende Geschäftsbereichsleiterin bei der IHK Mittleres Ruhrgebiet, E-Mail: [email protected].

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Unfall mit dem Dienstwagen Eine eisglatte Straße, ein übersehenes Verkehrsschild oder ein Griff zum Handy – schon hat es gekracht. Wenn das mit dem Dienstwagen passiert, stellen sich gleich zwei Fragen. Neben der Frage nach dem Schuldigen muss auch geklärt werden, wer für den Schaden am Firmenfahrzeug aufkommen muss. Hat der Arbeitnehmer das Dienst­ fahrzeug privat genutzt, ist die Rechtslage eindeutig: Er trägt das komplette Unfallrisiko selbst. Anders sieht die Sache aus, wenn der Unfall auf einer Dienstfahrt passiert. Wie bei jedem Schaden, den ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zufügt, greift dann eine von den Arbeitsgerichten entwickelte dreistufige Haftung. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (zum Beispiel einer Alkoholfahrt) haftet der Arbeit­ nehmer in vollem Umfang. Eine Aus­ nahme besteht, wenn die Höhe des Schadens die finanziellen Möglich­ keiten des Arbeitnehmers übersteigt.

Der Mitarbeiter muss mit dem pfänd­ baren Teil seines Einkommens den Schaden in einem überschaubaren Zeitraum wieder gutmachen können. In der Praxis liegt die Grenze dafür bei fünf Jahren.

Verhältnisse sind. Bei einer geringfü­ gigen Pflichtverletzung des Arbeit­ nehmers (beispielsweise bei geringer Überschreitung der Höchstgeschwin­ digkeit) haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht.

Ist die Schadensursache mittlere Fahrlässigkeit (wie bei einem Auf­ fahrunfall oder beim Missachten der Vorfahrt), wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf­ geteilt. Zu welchen Anteilen das pas­ siert, wird nach sogenannten Billig­ keitsgesichtspunkten entschieden: Es wird unter anderem abgewogen, wie riskant die Tätigkeit des Arbeitneh­ mers ist und wie dessen finanzielle

Wichtig für Arbeitgeber: Es ist nicht verpflichtend, für Dienstfahrzeuge eine Vollkaskoversicherung abzu­ schließen. Ohne Vollkasko besteht das Risiko, dass beispielsweise bei mittle­ rer Fahrlässigkeit die anteilige Haf­ tung des Mitarbeiters auf die Höhe der üblichen Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung beschränkt ist. Unternehmensgruppe Aschendorff

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e-Bilanz kommt wie geplant Digitale Daten statt Papier: Was bei der Steuererklärung schon seit einiger Zeit möglich ist, soll ab 2014 auch für bilanzpflichtige Unternehmen gelten. Nach Ablauf der Projektphase und umfangreichen Beratungen zwischen der Bundesregierung und den Test­ Nutzern der elektronischen Bilanz kann jetzt auch im Bereich der Bilan­ zierung das digitale Zeitalter begin­ nen: Spätestens für das Jahr 2013 soll die Kommunikation zwischen Unter­ nehmen und Finanzverwaltung kom­ plett elektronisch erfolgen.

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Nachdem die Einführung der Bilanz bereits zwei Mal um jeweils ein Jahr verschoben wurde, soll sie nun wie geplant kommen. Der Parlamentari­ sche Staatssekretär beim Bundesfi­ nanzminister, Hartmut Koschyk, und der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundeswirtschaftsminister und Mittelstandsbeauftragte der Bundes­ regierung, Ernst Burgbacher, erklären: „Die E­Bilanz wird mittelstands­ freundlich umgesetzt und leistet ei­ nen wesentlichen Beitrag zur Entbü­ rokratisierung. Auch auf kleine und mittlere Unternehmen wird Rücksicht genommen. Sie müssen nur die im

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Hauptbuch enthaltenen Bilanzposten elektronisch übermitteln.“ Die elektronische Übermittlung von Bilanzen wird in den allermeisten Fällen erst für die Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also – zusam­ men mit den elektronischen Steuer­ erklärungen – frühestens im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 oder 2012/2013 steht es den Unter­ nehmen frei, die Bilanz noch auf Papier abzugeben oder bereits elek­ tronisch. Der Vorteil dieser Regelung sei, dass getestet werden könne, ob alles funktioniere. Viele Unternehmen, Steuerberater und Softwarehäuser arbeiten bereits mit Hochdruck an Lösungen für die Einführung der E­ Bilanz. Die gefundene Regelung ist Ergebnis eines zusammen mit Kam­ mern, Verbänden und Unternehmen nach einer Pilotphase erarbeiteten Kompromisses. Im Lauf der Zeit werde die Umstellung Vereinfachungen und Effizienzgewin­ ne bringen, versprechen die Bundes­ politiker. Unzweifelhaft sei, dass eine differenzierte Datenübermittlung da­ zu beitrage, dass Rückfragen durch die Finanzämter bei den Unterneh­ men abnehmen werden und eine end­ gültige Steuerfestsetzung schneller möglich werde. Der amtliche Daten­ satz der E­Bilanz werde kontinuierlich evaluiert. Ziel sei es, die E­Bilanz ge­ meinsam mit Kammern, Verbänden und Unternehmen den praktischen Anforderungen kontinuierlich anzu­ passen. Jeder müsse nur die Positionen aus­ füllen, die ihn auch tatsächlich beträ­ fen, versprechen die Berliner Politiker. Im Jargon der E­Bilanz werden diese Bereiche Mussfelder genannt. Kriti­

kern, die betriebsinterne Umstellun­ gen befürchten, soll mit sogenannten Auffangpositionen der Wind aus den Segeln genommen werden. Mit die­ sen sei es möglich, das Buchfüh­ rungswesen in den Unternehmen so zu lassen wie gewohnt und gleichzei­ tig die E­Bilanz bei Änderungen rechtlicher Vorgaben dynamisch an die neuen Gegebenheiten anzupas­ sen. Die Auffangpositionen können genutzt werden, wenn für einen be­ stimmten Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzie­ rung nicht aus der Buchführung ab­ geleitet werden kann. So werde der Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen verhindert. Diese Positionen zu streichen, sei nicht be­ absichtigt, betonen die Politiker. Falls sich ein Mussfeld nicht mit Wer­ ten füllen lässt, weil zum Beispiel aufgrund der Rechtsform des Unter­ nehmens kein dem Mussfeld entspre­ chendes Buchungskonto geführt wird, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Posi­ tion „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln. So soll es kleineren und mittleren bilanzieren­ den Unternehmen möglich sein, die E­Bilanz ohne erhöhten Anpassungs­ aufwand zu übermitteln. Kleinen und mittleren bilanzierenden Unternehmen (KMU) verspricht die Politik, eigens für sie spezielle Infor­ mationen zur Verfügung zu halten. Das Material soll den KMU den Ein­ stieg in die E­Bilanz erleichtern. Außerdem werde auf der Webseite von ELSTER eine Datenbank mit am Markt verfügbarer Steuersoftware mit ELSTER­Schnittstelle vorgehalten. Unternehmensgruppe Aschendorff

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social MeDia am arbeitsplatz Bereits bei der Suche nach neuen Mitarbeitern können soziale Netz­ werke Bedeutung erlangen, wenn sich Arbeitgeber über Bewerber informie­ ren wollen. Bislang ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit nicht abschlie­ ßend gesetzlich geregelt. Tendenziell wurde ein Zugriff auf berufsorientier­ te Netzwerke wie Xing oder LinkedIn als zulässig erachtet, Recherchen in anderen, eher privaten Netzwerken wie Facebook jedoch nicht. Beim Umgang mit Social Media im Arbeitsverhältnis ist zunächst zu un­ terscheiden, ob ein Arbeitgeber­ oder ein Arbeitnehmeraccount eingerich­ tet wird. Als unproblematisch ist der Arbeitgeberaccount anzusehen, den dieser als eigenen Account anlegt. Wie bei einer Homepage auch ist die Veröffentlichung von Beschäftigten­ daten im Internet nur mit deren Ein­ willigung zulässig und auch nur dann, wenn die Daten zur Erfüllung der Ar­ beitspflicht erforderlich und üblich sind. Bilder dürfen nur mit ausdrück­ licher Einwilligung veröffentlicht werden.

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Der Account eines Arbeitnehmers kann privat oder dienstlich eingerich­ tet und genutzt werden. Der private Account, der sozusagen außerhalb des Arbeitsplatzes liegt, ist dem Zu­ griff des Arbeitgebers vollständig entzogen. Das gleiche gilt grundsätz­ lich auch für die Nutzung eines privaten Accounts am Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber die private Nut­ zung des Internets erlaubt. Das kann ausdrücklich oder stillschweigend und schließlich auch durch betrieb­ liche Übung geschehen. Wenn kein Verbot vorliegt, ist alles erlaubt, was die Betriebstätigkeit nicht stört, keine erheblichen unzu­ mutbaren Kosten verursacht und das Betriebssystem nicht gefährdet. Na­ türlich gilt auch bei der Nutzung sol­ cher Systeme die allgemeine Rück­ sichtspflicht der Beschäftigten dem Arbeitgeber, aber auch den Kollegen gegenüber. Um allen Problemen aus dem Weg zu gehen, kann und sollte der Arbeitgeber die private Nutzung solcher Social Media­Plattformen untersagen.

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Social Media – also Internetplattformen, auf denen Nutzer ein eigenes Profil mit Namen und persönlichen Angaben anlegen können – sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Das gilt nicht nur im privaten Bereich, sondern immer mehr auch für den Beruf. Am Arbeitsplatz werden diese Medien auch auf Wunsch oder Anweisung von Arbeitgebern oder von diesen selbst genutzt.

Um Unklarheiten und daraus fol­ gende Rechtsstreite zu vermeiden, bietet sich im Übrigen eine entspre­ chende unternehmensinterne Re­ gelung an. Dabei müssen allerdings die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. So steht unter anderem dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu. Dr. Wienhold Schulte, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Vergütung von Überstunden Wenn Überstunden anfallen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob und in welcher Weise diese zu vergüten sind. Der Arbeitgeber hat dabei eine Reihe von Möglichkeiten, diese Mehrarbeit abzugelten – unter Umständen muss er das auch gar nicht. Grundsätzlich gilt: Es gibt keine unbezahlten Über­ stunden. Allerdings haben Arbeitge­ ber die Möglichkeit, Überstunden durch Freizeit oder über ein angemes­ senes Grundgehalt auszugleichen. Für den Fall, dass kein Freizeitaus­ gleich vereinbart oder gewährt wird, gilt grundsätzlich, dass jede Über­ stunde mit dem vereinbarten Stun­ denbruttolohn zu bezahlen ist. Wurde ein Monatsgehalt vereinbart, ist der Überstundenlohn in der Weise zu be­ rechnen, dass man den Monatslohn durch die im Monat zu leistenden Stunden teilt. Ein gesetzlicher An­ spruch auf zusätzliche Überstunden­ zuschläge steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn dies im Arbeits­ oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Der Arbeitgeber kann die Bezahlung von Überstunden nicht dadurch um­ gehen, dass er in den Arbeitsvertrag eine Klausel aufnimmt, nach der Überstunden mit dem Grundgehalt pauschal abgegolten sind. Stattdes­ sen ist die Höchstzahl der erfassten Überstunden vertraglich zu vereinba­ ren.

Bei einer solchen Überstundenbegren­ zung erwartet die Rechtsprechung allerdings, dass die Zahl der mit dem Grundgehalt abgegoltenen Überstun­ den in einem angemessenen Verhält­ nis zur Höhe der Monatsvergütung steht. So ist bei einem leitenden An­ gestellten mit hohem Einkommen eine Abgeltung von Überstunden mit der Grundvergütung weitgehend möglich, während die Gestaltungsmöglich­ keiten bei Angestellten mit einem ge­ ringen Einkommen sehr begrenzt sind.

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In der Praxis stellt sich immer wieder das Problem, dass Arbeitnehmer zwar Überstunden leisten, diese aber nicht belegt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb über kein Zei­ terfassungssystem verfügt. In diesem Fall können sich Arbeitnehmer die Überstunden von ihrem Vorgesetzten quittieren lassen. So sind beide auf der sicheren Seite. Außerdem ist zu beachten, dass viele Arbeits­ und Tarifverträge Ausschluss­ fristen enthalten, innerhalb derer An­ sprüche auf Überstundenvergütung geltend gemacht werden müssen. In der Regel beträgt die Frist drei Mona­ te. Danach verfallen die Ansprüche. Unternehmensgruppe Aschendorff

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Paragrafen-Hilfe aus dem internet Es ist noch nicht allzu lange her, da beriet der Anwalt ausschließlich am Schreibtisch in der eigenen Kanzlei. So wie viele Dienstleistungen heute ganz selbstverständlich online abge­ wickelt werden, sprießen auch die Internet­Angebote im juristischen Bereich. Versicherungen und Finanz­ dienstleistungen über das Internet zu nutzen, ist für viele eine Selbstver­ ständlichkeit. Mehr und mehr wird auch das sensible Thema Rechtsbera­ tung online abgewickelt. Dabei teilt sich das Angebot in zwei Bereiche: Zum einen gibt es Anwälte, die auf Online­Rechtsberatung spe­ zialisiert sind und das gesamte Man­ dat über ihre Internet­Präsenz ab­ wickeln. Diese bieten zum Beispiel an, jederzeit online Einsicht in die eigene Akte nehmen zu können. Zum anderen – und diese Gruppe ist weit größer – existieren Anbieter für Online­Rechtsauskünfte. Diese Ju­ risten helfen, bevor der Ratsuchende förmlich Mandant eines Anwalts wird und ihn mit der Vertretung seiner Interessen bevollmächtigt. Der Kontakt läuft für gewöhnlich via E­Mail oder über die Website, auf der

sich der Kunde mit einem persön­ lichen Log­in anmeldet. Dieses Ver­ fahren ist unkompliziert und nicht an feste Zeiten gebunden, steht und fällt aber mit der Reaktionszeit der Anbieter. Während für spezielle Online­Kanz­ leien und ­Rechtsberatungen die gleichen Vorschriften gelten wie für die klassische Rechtsberatung in der Kanzlei und der Ratsuchende sich somit auf ein Mindestmaß an Rechts­ sicherheit verlassen kann, sind On­ line­Foren zu rechtlichen Themen mit Vorsicht zu genießen. In deren Nut­ zungsbedingungen wird zwar üb­ licherweise betont, dass dort keine Rechtsberatung geleistet wird. Diesen Hinweis kann der juristische Laie je­ doch schon einmal übersehen, wenn er sich durch eine Reihe von Google­ Treffern zu einem rechtlichen Prob­ lem klickt. Wer sich im Internet juristisch bera­ ten oder gar von einem Online­Anwalt vertreten lassen will, sollte besonders großen Wert auf die Sicherheit seiner Daten legen. Ein vorgeschriebener Sicherheitsstandard für die Daten­ übertragung bei Online­Rechtsbera­

tungen existiert noch nicht. Eine Verschlüsselung nach SSL­Standard sollte aber ein Muss sein. Für den Internet­Laien ist die Verschlüsselung am „https“ vor der Web­Adresse an­ stelle des gewohnten „http“ zu erken­ nen. Wird dieser Service vom Online­ Juristen nicht angeboten, sollten po­ tenzielle Mandanten besser auf die Übertragung sensibler Daten verzich­ ten, da ansonsten nicht ausgeschlos­ sen werden kann, dass übermittelte Dokumente von Dritten eingesehen und ihre Inhalte missbräuchlich ver­ wendet werden. Online­Rechtsberatung unterliegt wie die klassische Rechtsberatung dem Rechtsanwaltsvergütungsge­ setz (RVG), ist also grundsätzlich nicht teurer oder günstiger. Allerdings wird oft von der Möglichkeit der Honorarvereinbarung Gebrauch ge­ macht, die allerdings auch nicht günstiger sein darf als der RVG­Min­ desttarif für normale Rechtsberatung. Jedoch sind die Kosten im Einzelfall teilweise nicht transparent, da erst mit dem Anwalt über die Kosten zu verhandeln ist. Unternehmensgruppe Aschendorff

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Fahrtenbuch oder ein-Prozent-Regelung Die Fahrten müssen zeitnah aufge­ zeichnet werden, nachträgliche Auf­ zeichnungen werden nicht anerkannt. Zudem müssen die Fahrer das Fahr­ tenbuch in einer in sich geschlosse­ nen Form und in einem fortlaufenden Zusammenhang führen. Unerlässlich sind dabei Angaben zu Datum, Reise­ ziel und Reisezweck (zum Beispiel der besuchte Kunde) sowie der Gesamt­ kilometerstand am Ende der Fahrt. Auch der Übergang von beruflichen zu privaten Fahrten ist mit dem Gesamtkilometerstand am Ende der beruflichen Fahrt anzugeben. Wer sein Fahrtenbuch auf losen Zet­ teln führt, muss damit rechnen, dass dies vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 27/05) erfüllen lose Zettel schon begrifflich nicht die Voraussetzungen eines Fahrtenbuchs. Ein Fahrtenbuch müs­ se ein geschlossenes Verzeichnis sein, bei dem nachträgliche Ände­ rungen und Ergänzungen nicht mög­ lich sind, urteilten die Finanzrichter.

Auch mit Microsoft Excel geführte Fahrtenbücher werden von den Fi­ nanzämtern nicht anerkannt, weil der Aufzeichner die Daten nachträglich ändern und das zeitnahe Verfassen der Einträge nicht hinreichend bele­ gen kann. Immer häufiger möchten Dienst­ wagen­Fahrer zur Vorerfassung des Fahrtenbuchs ihr Smartphone nutzen. Dazu dient eine entsprechende App, mit der die Fahrten erfasst und per E­Mail an eine Fahrtenbuch­ software auf dem PC gesendet werden. Anschließend erfolgt die Festschreibung. Nutzer sollten dabei bedenken, dass die App personen­ bezogene Daten versenden kann, bei Mandantenbesuchen zum Bei­ spiel auch deren Daten. Es sollte daher vorher geprüft werden, ob rechtliche Bestimmungen eingehal­ ten werden. Bei nur wenigen Privatfahrten ist das Führen eines Fahrtenbuchs in der Regel lukrativer, während man bei

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Wer einen Firmenwagen nutzt, kann dessen Nutzung entweder nach der Ein-ProzentRegelung versteuern oder ein Fahrtenbuch führen. Wer sich für das Fahrtenbuch entscheidet, muss die richtige Form wahren.

häufigen Privatfahrten mit der Ein­ Prozent­Regelung besser fährt. Viel­ fach lohnt es sich, während des Jahres ein Fahrtenbuch zu führen und erst vor der Abgabe der Steuererklärung zu entscheiden, was sich mehr aus­ zahlt – Fahrtenbuch oder Ein­Pro­ zent­Regelung. Unternehmensgruppe Aschendorff

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Laufkundschaft vorhanden. Der Laden bietet eine Fläche von 35 Quadratmetern sowie ein umfangreiches Inventar. BO 180212 Zwei Einzelhandelsfachgeschäfte (Vollexistenz), Verkaufsräume circa 19 Quadratmeter und 34 Quadratmeter, aus Altersgründen zu verkaufen. Standort liegt an einer Hauptstraßen-Kreuzung sowie an einer Haltestelle von vier Buslinien, Schule in der Nähe. Hoher Bekanntheitsgrad, circa 95 Prozent Stammkunden. Alles lieferantenfrei und einkaufsoptimiert. Lotto-Design 21. BO 180312 Nachfolger für langjährig bestehendes Schreibwarengeschäft gesucht. 100 Quadratmeter Verkaufsfläche in 1-a-Lage (Fußgängerzone). Das Sortiment umfasst Büro-/Schulbedarf, Glückwunschkarten, Papeterie, hochwertige Schreibgeräte sowie Geschenkartikel. VB inklusive Ware 50.000 Euro.

Nachfragen BO 246512 Wir suchen ambulante Pflegedienste (Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft), Sanitätshäuser (Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft) und IT-Systeme beziehungsweise Zulieferungsgesellschaften im gesamten Bundesgebiet zur Nachfolge oder tätigen Beteiligung. BO 246612 Kaufmann sucht tätige Teilhaberschaft im Bereich Handel und Dienstleistung in kleinem oder mittlerem Betrieb. 25 Jahre Erfahrung als Unternehmer. BO 246812 Kaufmännischer Leiter mit Schwerpunkt Vertrieb sucht Unternehmen im Bereich der Altersnachfolge zwecks Übernahme (Handel im Bereich Verbindungselemente, Stanz-Biegeteile, SHK, Produktion mit Standardisierten Produkten). BO 246912 Als Physikerin mit guten technischen und kaufmännischen Kenntnissen verfüge ich über langjährige Erfahrungen in Forschung und Entwicklung (Elektrodynamik, Plasmaphysik, Weltraumforschung, Maschinenbau), in der Akquise von Fördermitteln, im Technologietransfer, in der Entwicklung und Durchführung von Konzepten und ProBei Inseraten aus IHK-Börsen gelten die Bedingungen der jeweiligen Börse. Diese sind aufzufinden unter www.nexxtchange.org/pdf/agb.pdf

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Infos für die Praxis

Mit der „Existenzgründungsbörse“, aus deren Bundesliste die auszugsweise veröffentlichten Offerten stammen, soll Unternehmen die Suche nach einem geeigneten Nachfolger oder tätigen Teilhaber erleichtert werden. Die „Kooperationsbörse“, die ebenso wie die Existenzgründungsbörse im Internet unter der Adresse www.bochum.ihk.de unter der Rubrik „Börsen“ recherchierbar ist, richtet sich an Betriebe, die zur Verbesserung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit mit in- oder ausländischen Partnern anstreben. Die aus dem IHK-Bezirk eingehenden Angebote und Nachfragen beziehungsweise Kooperationswünsche werden chiffriert unter der zutreffenden Rubrik veröffentlicht. Interessenten für die veröffentlichten Offerten werden gebeten, sich unter Angabe der entsprechenden Rubrik und Chiffre-Nummer schriftlich an die IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30 – 32, 44787 Bochum, zu wenden, die die Zuschriften an die Inserenten weiterleitet. Auskünfte erteilt: Alexander Hoffmann, Tel. (02 34) 91 13-209, EMail: [email protected]. jekten in verschiedenen Bereichen, zurzeit auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, Projektierung von Anlagen, Projektmanagement, Personalführung, Kundenberatung, Vertrieb. Ich suche eine aktive Beteiligung an einer Ingenieurgesellschaft, gerne im Bereich der erneuerbaren Energien, oder an einem Institut für Forschung und Entwicklung oder an einem Beratungsunternehmen. BO 247012 Zur Erweiterung unseres Betriebes suchen wir Gartenbetriebe mit Pflegeausrichtung im Raum Bochum und Essen. BO 247112 Reiseverkehrskaufmann sucht Reisebüro zur Übernahme als Teilhaber, Gesellschafter oder Nachfolger im Ruhrgebiet. Angebote bitte mit Preisvorstellung. Ausreichend Berufserfahrung und Veranstalterkenntnisse sind vorhanden.

Kooperation BO 28011 Wegen steigender Nachfrage suchen wir zuverlässige Kooperationspartner mit Erfahrung in der Gebäudereinigung in Kamen, Essen, Bochum, Witten und Hagen. BO 28411 Hausverwaltung sucht zwecks gegenseitiger Auftragsbe-

schaffung Kooperation mit Immobilienunternehmen, Architekten, Steuerberatern und Handwerkern. Alle Anfragen werden vertraulich behandelt. BO 28512 Für Hattinger Architekturbüro, 300 Quadratmeter, Innenstadtrandlage, Mitnutzer gesucht. Moderne, anspruchsvolle Ausstattung, Fahrstuhl, gehobenes Ambiente usw. Ideal für Architekten, Designer, IT oder sonstige Dienstleister. BO 28612 Ingenieurbüro und Handelsvertretung für innovative Lösungen zur Prozessoptimierung in der stahlerzeugenden Industrie mit einem über 24 Jahre gewachsenen, globalen Netzwerk zu weltweiten, lokalen Vertretern, Stahlwerken und Anlagenbauern, sucht leistungsstarke Partner/Produkte zur Ausweitung seines Angebots-Portfolios. Auch regionale Teilvertretungen sind denkbar/gewünscht.

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BO 29612 Wir sind ein Hersteller von Kosmetikgeräten für Permanent Make-up. Es handelt sich um professionelle Pigmentiergeräte. Ebenso werden Schulungen hierfür angeboten. Wir suchen Kooperationspartner für Schulungen. Gerne auch Kosmetikerinnen, die bereits in diesem Bereich arbeiten. Zielgruppe: Kosmetikstudios, Friseursalons, Heilpraktiker sowie Dermatologen.

Beilage nur in Ihrer Stadt gewünscht?

Alles ist möglich! Ihre Ansprechpartnerin: Petra Suppa Tel. (02 34) 92 14-112 E-Mail: [email protected]

BO 29712 Büroservice- und Inkassodienstleister sucht Kooperationspartner zur Gründung einer Bürogemeinschaft zwecks Erweiterung des Dienstleistungsangebotes sowie Ausweitung des Portfolios für die jeweils eigenen Stammkunden und gegenseitige Vertretungsmöglichkeit in Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankheit). Vollausgestattete Büroräume in Bochum vorhanden.

BO 28812 Suche Kooperationspartner/Investoren für eine innovative Geschäftsidee im Bereich Kindermöbel, Spielwaren. Funktionale, außergewöhnliche Produkte aus Holz; Plüschartikel. Die Marke steht für Natur und Nachhaltigkeit. Vielfältige Möglichkeiten im Bereich Merchandising; sehr gute Resonanzen auf der Internationalen Spielwarenmesse in Nürnberg; Verhandlungen laufen. BO 28912 D Logistiker sucht Kooperation mit Online-Shop. Infrastruktur für Lagerung und Versand sowie 400 Quadratmeter Büro vorhanden. BO 29112 Hersteller von hochwertigen Industriearmaturen (Nennweite DN 100 bis 2000), mit über 50-jähriger Tradition und Sitz im Ruhrgebiet, sucht vorzugsweise stillen Teilhaber zur Modernisierung und erfolgreichen Expansion seines Unternehmens. BO 29312 Caterer/Partyservice sucht dauerhafte Kooperation mit Party-/Eventveranstaltern und Verpächtern von Locations ohne eigene Küche. Biete langjährige Erfahrung und umfassende Service-Leistungen. BO 29512 Wir suchen im Großraum Krefeld eine Spedition zwecks Kooperation. Die Spedition soll die Lagerung, den Transport sowie den Umschlag unserer Betonfertigteile übernehmen. Erforderlich sind circa 300 Quadratmeter Außenlagerfläche, circa 30 Quadratmeter Hallenfläche und eventuell ein kleines Büro.

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Bekanntmachungen

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Wirtschaftssatzung der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet für das Geschäftsjahr 2013 Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet hat gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 61 G zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der ZPO, des EGZPO und der AO vom 22.12.2011 (BGBl. I, S. 3044), in ihrer Sitzung am 06.12.2012 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013 (01.01.2013 bis 31.12.2013) beschlossen: I. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird 1. im Erfolgsplan mit der Summe der Erträge in Höhe von mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von

11.021.500,00 € 10.921.500,00 €

mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von

100.000,00 €

2. im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 428.000,00 € mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.363.000,00 € mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von

1.363.500,00 € 1.363.000,00 €

festgestellt. II. Beitrag 1. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 € nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Die vorgenannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt. 2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von 2.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 15.340,00 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. 1 eingreift b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 15.340,00 € bis 30.700,00 €

150,00 €

c) - mehr als 43.600.000,00 € Bilanzsumme - mehr als 87.200.000,00 € Umsatz - mehr als 1000 Arbeitnehmer auch wenn sie sonst nach Ziff. 2.1 - 2.3 zu veranlagen wären 15.200,00 € Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziff. 2.2. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft (persönlich haftende Gesellschafter i. S. von § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt, sofern beide Gesellschaften der IHK zugehören. 3. Als Umlagen sind zu erheben 0,25 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 € für das Unternehmen zu kürzen. 4. Bemessungsjahr für den Grundbeitrag und die Umlage ist das Jahr 2013. 5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 Abgabenordnung geschätzt.

Der Wirtschaftsplan kann von den IHK-Zugehörigen in der IHK eingesehen werden. Bochum, 06.12.2012 Der Präsident gez. Jürgen Fiege

Der Hauptgeschäftsführer gez. Helmut Diegel

Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK veröffentlicht. 300,00 €

2.4. allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. 1. vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

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b) - mehr als 21.800.000,00 € Bilanzsumme - mehr als 43.600.000,00 € Umsatz - mehr als 500 Arbeitnehmer auch wenn sie sonst nach Ziff. 2.1 - 2.3 zu veranlagen wären 7.600,00 €

50,00 €

2.2. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 30.700,00 € 150,00 € 2.3. allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 30.700,00 €

a) - mehr als 10.900.000,00 € Bilanzsumme - mehr als 21.800.000,00 € Umsatz - mehr als 250 Arbeitnehmer auch wenn sie sonst nach Ziff. 2.1 - 2.3 zu veranlagen wären 3.800,00 €

Bochum, 06.12.2012 Der Präsident gez. Jürgen Fiege

Der Hauptgeschäftsführer gez. Helmut Diegel

Bekanntmachungen

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Richtlinien zum Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen Gestützt auf § 10 des Statuts der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen vom 28.11.1995 (Mitteilungen der IHK-Nr. 1/96) werden folgende Richtlinien als Verwaltungsvorschrift erlassen. Zu § 1 Abs. 1 1. Zur Prüfung ihrer sachlichen Zuständigkeit ist die IHK gesetzlich verpflichtet (§ 1 Abs. 3 IHKG). Außer den IHKs sind jeweils für ihren Bereich zuständig: a) die Handwerkskammern gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 12 HwO; b) die Landwirtschaftskammern nach näherer Bestimmung der Landesgesetze über die Errichtung von Landwirtschaftskammern; c) die Zollstellen gemäß Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums (VSF Z 40 60 Nr. 1); d) für Filme das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Runderlass Außenwirtschaft Nr. 14/2003 vom 7. August 2003). 2. Hierunter fallen auch Ursprungszeugnisse, die dem Ursprungsnachweis für Vorlieferungen innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union dienen. Zu § 1 Abs. 2 3. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die IHK im Einvernehmen mit einer Handwerkskammer die Ausstellung vornimmt. 4. Wegen der Allgemeinzuständigkeit der IHKs sind Ursprungszeugnisse auch für Nichtgewerbetreibende des IHK-Bezirks auszustellen. Bei natürlichen Personen ist deren Wohnsitz entscheidend, bei juristischen Personen deren satzungsgemäßer Sitz oder ihre im IHK-Bezirk unterhaltenen Einrichtungen. Zu § 1 Abs. 3 5. Eine Kennzeichnung nach Satz 2 ist nur auf Ersatzursprungszeugnissen notwendig. Zu § 2 Abs. 1 6. Die „vorgeschriebenen Vordrucke“ sind die nach der Verordnung (EWG) 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (VSF Z 0205) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen und vom

Bundesfinanzministerium genehmigten Vordrucke, nämlich

Bestimmungsland im Auswahlfeld anzugeben.

a) Original b) Antrag auf Ausstellung c) Durchschrift.

Zu § 3 Abs. 2 10. Die Bestimmung bezieht sich auf die in Art. 53 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erwähnten zusätzlichen Angaben, die in den vom Bundesfinanzministerium genehmigten Antragsvordrucken bereits enthalten sind

Hinweis für das elektronische Verfahren: Der Antrag zur Ausstellung eines Ursprungszeugnisses liegt ausschließlich in elektronischer Form vor; er entspricht inhaltlich voll den Anforderungen des schriftlichen Verfahrens. Da eine elektronische Archivierung erfolgt, ist ein Ausdruck des Antrags nicht erforderlich. 7. Die Vordrucke müssen unter Beachtung der Erläuterungen und Hinweise auf Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt sein. Das Ursprungszeugnis muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die es sich bezieht. Insbesondere muss eine eindeutige und verständliche Warenbezeichnung enthalten sein. Zu § 3 Abs. 1 8. Als Name des Absenders muss angegeben sein: a) im Handelsregister eingetragene Firmen: Firma gemäß Handelsregister; b) nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende: Vor- und Zuname; c) Nichtgewerbetreibende: Vor- und Zuname der natürlichen Person oder satzungsgemäße Bezeichnung der juristischen Person. Außerdem muss die vollständige Anschrift angegeben sein. Der Absender muss in der Europäischen Union ansässig sein. Hinweis für das elektronische Verfahren: Das elektronische System unterstützt den Antragsteller bei der Angabe des Absenders mit Adressdaten aus dem IHK-internen Datenpool; da diese Daten aber vom Antragsteller jederzeit änderbar sind, sind sie zu prüfen. 9. Statt an einen namentlich bezeichneten Empfänger können Ursprungszeugnisse auch „an Order“ ausgestellt werden; dann ist aber in der Regel das Bestimmungsland anzugeben. Hinweis für das elektronische Verfahren: Im elektronischen Verfahren ist das

Zu § 3 Abs. 3 11. Andere als die genannten Angaben dürfen nicht im Ursprungszeugnis enthalten sein, da es sich um eine im Interesse des internationalen Wirtschaftsverkehrs vereinheitlichte und formalisierte Urkunde handelt. 12. Die Angaben zu b)-d)sind im Zweifel durch den Antragsteller nachzuweisen. Zu § 3 Abs. 4 13. Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) 2913/92 - Zollkodex - und der Verordnung (EWG) 2454/93 - ZollkodexDVO - in ihrer jeweils gültigen Form. 14. Für die Bezeichnung des Ursprungs der Waren im Ursprungszeugnis gelten die folgenden Grundsätze: a) für Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, ist grundsätzlich die Bezeichnung „Europäische Union“* zu verwenden. b) für Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann die Bezeichnung des betreffenden Mitgliedstaates mit dem Zusatz „(Europäische Union)“* verwendet werden, z.B.: Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union*) oder Deutschland (Europäische Union*) Griechenland (Europäische Union*) Vereinigtes Königreich (Europäische Union*); c) für Waren, die ihren Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben, werden die Vorschriften über den Ursprung und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sinngemäß angewandt. Es muss die korrekte Bezeichnung des in Betracht kommenden Ursprungslandes verwendet werden; Verwechslungen sind auszuschließen. d) Übersetzungen in andere Sprachen sind zulässig. Deren Korrektheit muss im Zweifel der Antragsteller nachweisen. Die Nutzung des ISO-Alpha2-Ländercodes ist zulässig.

Hinweis für das elektronische Verfahren: Im elektronischen Verfahren ist der Warenursprung nach Möglichkeit unter Verwendung der vorgegebenen Länderbezeichnungen anzugeben; diese sind im Einzelfall veränderbar, es gelten aber in jedem Falle die o. a. Grundsätze. * Die Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“ kann nach der derzeitigen Rechtslage weiterhin anstelle der Bezeichnung „Europäische Union“ verwendet werden. So lange dies möglich ist, obliegt die Verwendung der Bezeichnung dem Antragsteller. Die nachfolgenden Punkte gelten sinngemäß für die Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“

Zu § 5 Abs. 1 15. Die Aufzählung umfasst nur beispielhaft einige besonders wichtige Unterlagen. 16. Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren „im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland“ hergestellt wurden, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden, gilt Ziffer 17. 17. Ergibt sich aus dem Antrag oder ist der IHK bekannt, dass die Waren „in einem anderen Betrieb“ hergestellt sind, so muss der Antragsteller auf Verlangen der IHK Unterlagen beibringen, aus denen sich der Ursprung der Waren ergibt. Dafür kommen in Betracht: a) Ursprungszeugnisse, - die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen (vgl. Ziffer 1 und - soweit es sich um ausländische Stellen handelt - VSF A 07 17 in der jeweils geltenden Fassung) ausgestellt sind; - die von einer ausländischen Kammer ausgestellt wurden, die Mitglied in der WCF sind (http://www.iccwbo. org/wcf/id2847/index.html), b) IHK-Erklärungen zum nichtpräferenziellen Ursprung c) Präferenznachweise, die nach den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften als Nachweise für Ursprungswaren der Union, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates oder Gebietes gelten, nämlich - Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen,

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Bekanntmachungen

- Formblätter EUR.2 , - Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. entsprechende Ursprungserklärung, die für präferenzberechtigte Waren aus Entwicklungsländern ausgestellt wurden, - Lieferanten-Erklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Folgende Präferenznachweise können nicht als Nachweis der Ursprungseigenschaft einer Ware anerkannt werden: - Freiverkehrsnachweise (z. B. T2L, A.TR.). - Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen - Präferenznachweise, die offensichtlich im Rahmen von Veredelungsverkehren ausgestellt wurden - Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED, Ursprungserklärungen MED und Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, sofern aus den Dokumenten hervorgeht, dass der Ursprung durch Kumulierung zu Stande gekommen ist. Dies ist bei einem positiven Kumulierungsvermerk der Fall. d) Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union, wenn sie erkennen lassen oder wenn auf andere Weise festgestellt wird, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt sind. In allen Zweifelsfällen gilt Absatz e) sinngemäß; e) Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern i.d.R. nur dann, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle (vgl. Absatz a) ausdrücklich bescheinigt ist. f) Nachweise drittländischer Organisationen, solange kein Zweifel an deren Rechtmäßigkeit herrscht Hinweis für das elektronische Verfahren: Im elektronischen Verfahren werden diese Unterlagen regelmäßig als eigene Datei dem Antrag beigefügt; da die Archivierung elektronisch erfolgt, ist ein Ausdruck der Dokumente nicht erforderlich. – Sofern im Ausnahmefall der Antragsteller Dokumente in Papierform vorlegt, sollten diese regelmäßig durch Einscannen in das elektronische Verfahren eingebracht werden; ansonsten ist ihre Prüfung und Archivierung zumindest im elektronischen Verfahren zu notieren. 18. Ursprungszeugnisse, die zum Nachweis des Ursprungs vorgelegt

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werden, können eingezogen werden, sobald für alle darin erfassten Waren - ggf. nach sukzessiver Abschreibung von Teilmengen - neue Ursprungszeugnisse ausgestellt sind und dies für eine ordnungsgemäße Antragstellung des jeweiligen Unternehmens individuell erforderlich scheint. Hinweis für das elektronische Verfahren: Im elektronischen Verfahren entfällt die Einziehung von Nachweisdokumenten. 18a. Die IHK kann zuverlässige Unternehmen von der Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Antragstellung befreien, sofern diese über ein sicheres und nachvollziehbares internes System zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren verfügen. Das Unternehmen muss sich gegenüber der IHK zur Einhaltung von Nachweisstandards verpflichten. Die IHK prüft die Einhaltung durch Stichproben. Zu § 5 Abs. 2 19. Ob und ggf. welche Nachforschungen die IHK hinsichtlich der Versandbereitschaft anstellt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Zu § 5 Abs. 3 und 4 20. Ob die Nachweise ausreichen, unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung durch die IHK. Wenn nötig, wird dem Antragsteller zur Vervollständigung der Unterlagen und Auskünfte eine Frist gesetzt; eine solche Fristsetzung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ist eine von der IHK gesetzte Frist ohne Erfolg verstrichen, so gilt der Antrag als vom Antragsteller zurückgezogen. 21. Ansonsten ist ein schriftlicher Ablehnungsbescheid mit Begründung nur zu erteilen, wenn endgültig feststeht, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt werden können. Eine Rückgabe des Antrags zur Vervollständigung oder Berichtigung ist noch kein ablehnender Verwaltungsakt. Ebenso bedarf es keines schriftlichen Ablehnungsbescheides, wenn der Antragsteller auf eine Aufforderung zur Richtigstellung oder Vervollständigung den Antrag zurückzieht. 22. Ein schriftlicher Ablehnungsbescheid beinhaltet normalerweise eine Rechtsmittelbelehrung (siehe Anlage 1). Zwingend ist dies nicht, weil die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung erst im Widerspruchsverfahren gilt. Anders lautende landesrechtliche Bestimmungen greifen hier nicht ein, da es sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen um

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die Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit der IHKs handelt. Hinweis für das elektronische Verfahren: Widerspricht ein Antragsteller einem Ablehnungsbescheid im elektronischen Verfahren, so findet auch das Widerspruchsverfahren auf elektronischem Wege statt. Sofern allerdings die IHK bei ihrer ablehnenden Entscheidung bleibt, erteilt sie ihren Bescheid in schriftlicher Form unter Ausdruck des gesamten Antragsvorgangs. Zu § 5 Abs. 5 23. Die Erklärung der Ungültigkeit erfolgt in der Regel schriftlich gegenüber dem Antragsteller. Dieser ist zu veranlassen, unverzüglich geeignete Schritte zu unternehmen, um der IHK das Ursprungszeugnis zurückgeben zu können. Von der Ungültigkeitserklärung soll in geeigneten Fällen der zuständigen diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes der Waren Kenntnis gegeben werden. Das gleiche gilt, wenn von der IHK irrtümlich falsche Angaben im Ursprungszeugnis gemacht worden sind. In diesem Fall ist ein neues Ursprungszeugnis auszustellen; dabei ist nach § 1 Abs. 3 des Statuts zu verfahren. Hinweis für das elektronische Verfahren: Im elektronischen Verfahren erfolgt die Ungültigkeitserklärung sowohl auf elektronischem als auch auf schriftlichem Wege. Zu § 6 Abs. 1 24. Das Datum der Ausstellung soll mit dem Tag der Ausstellung übereinstimmen. Vordatierungen sind in keinem Fall zulässig. Zu § 7 25. Der Name des Ausstellenden ist auf dem Antrag in Unterschrift, Handzeichnung oder Namensstempel zu vermerken. Unterlagen, die dem Antragsteller nicht zurückgegeben werden, werden zusammen mit dem Antrag aufbewahrt. Unterlagen, die den Antragsteller zurückgegeben werden, sind auf dem Antrag zu vermerken. Hinweis für das elektronische Verfahren: Elektronische Anträge werden ausschließlich mit einer nach deutschem Recht zugelassenen digitalen Signatur akzeptiert. Diese Anträge werden mit allen eingereichten Unterlagen elektronisch archiviert. Die Unterlagen, die der Antragsteller in nicht elektronischer Form einreicht, müssen regelmäßig ebenfalls in das System übernommen werden. Nur wenn

dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, verbleiben diese Unterlagen körperlich bei der IHK; in diesem Falle ist dies im elektronischen Antrag zu vermerken. Auch Unterlagen, die dem Antragsteller in Schriftform zurückgegeben werden, sind im elektronischen Verfahren zu vermerken. Zu § 9 Abs. 1 26. „Bescheinigungen“ sind Bekundungen von Tatsachen durch die IHK (beispielsweise die Bestätigung der IHK-Mitgliedschaft). „Erklärungen“ sind Meinungsäußerungen der IHK (beispielsweise darüber, dass einer Firmenaussage „aller Glaube beigemessen werden“ könne). 27. Bescheinigungen oder Erklärungen auf Handelsrechnungen sollen nur dann abgegeben werden, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist. In besonderen Fällen (z. B. Akkreditive) sind Ausnahmen zulässig. 28. Für Inhalt und Anzahl der Handelsrechnungen sind die ausländischen Bestimmungen maßgebend. Rechnungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: Absender, Empfänger und Bestimmungsland, Warenbezeichnung, Menge, Preis und rechtsverbindliche Unterschrift. 29. Bescheinigungen oder Erklärungen auf Handelsrechnungen werden nur dann abgegeben, wenn der Antragsteller der IHK gegenüber ausdrücklich und schriftlich die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert. Für diese Versicherung kann das beigefügte Muster (Anlage 2) verwendet werden; ihre Gültigkeit soll drei Jahre nicht überschreiten. Die Versicherung kann bei entsprechender Textangleichung auch auf den Rechnungsdurchschriften, die nach Ziffer 30 bei der IHK verbleiben, oder als Anlage abgegeben werden. Hinweis für das elektronische Verfahren: Diese Versicherung kann sowohl schriftlich als auch im elektronischen Verfahren mit digitaler Signatur abgegeben werden. 30. Von jedem Handelspapier, das die IHK beglaubigt oder bescheinigt, verbleibt eine Durchschrift bei der IHK. Auf ihr werden der Erklärungstext der IHK, Ort und Datum, die Zahl der Ausfertigungen und der Name des Unterzeichnenden vermerkt. Für vorgelegte Nachweise ist nach Ziffer 25 zu verfahren. Hinweis für das elektronische Verfahren: Von jedem Handelsdokument, das die

Bekanntmachungen

IHK bescheinigt, wird die Dokumentation des Antragsvorgangs mit allen Datenanhängen elektronisch archiviert.

- Dieses Dokument wurde von einer in Deutschland/in der EU zuständigen Stelle/Institution/Behörde ausgestellt.

31. Die Bestimmungen der §§ 1 und 5 bis 8 des Statuts und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften hierzu in diesen Richtlinien gelten sinngemäß.

Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel

Zu § 9 Abs. 2 32. Bescheinigungen und Erklärungen auf Handelsrechnungen werden regelmäßig in folgender Form erteilt: - Wir bescheinigen die Vorlage der Erklärung. Hinsichtlich des Inhalts ist nichts Gegenteiliges bekannt. Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel Die IHK unterzieht das vorgelegte Dokument einer kurzen, keineswegs ins Detail gehenden Überprüfung; eigene Nachprüfungen müssen nicht angestellt werden. Eine Bescheinigung wird allerdings dann abgelehnt, wenn das vorgelegte Papier offensichtlich falsch ist bzw. gegen die guten Sitten oder eine gesetzliche Regelung verstößt. 32a. In allen Fällen, in denen das vorgelegte Dokument Inhalte enthält, die in den Prüfungs- und Zuständigkeitsbereich der IHK rechtlich gehören dies sind vor allem Erklärungen über den nichtpräferenziellen Ursprung -, und auf besonderen Antrag des Unternehmers in besonderen Fällen können Bescheinigungen auf Handelsrechnungen und anderen dem Außenhandel dienenden Dokumenten in folgender Form erteilt werden: - Der abgegebenen Erklärung kann aller Glaube beigemessen werden. Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel In diesem Falle prüft die IHK all diejenigen Inhalte, die in den rechtlichen Zuständigkeitsbereich der Kammer gehören; so gelten für Ursprungsangaben die oben festgelegten Anforderungen. Für alle anderen Inhalte des Dokuments kann sich die IHK in Zweifelsfällen Nachweise vorlegen lassen. 32b. Auf Dokumenten Dritter im Rahmen von Außenhandelsgeschäften dies sind insbesondere Stellungnahmen, Gutachten, Prüfzertifikate, aber auch Amtliche Erklärungen anderer Behörden und Institutionen (z.B. Regierungspräsident, Amtsveterinär) wird folgender Bescheinigungstext vorgenommen:

Die IHK zeigt damit an, dass sie das vorgelegte Dokument nicht selbst geprüft hat und über den Inhalt keine Aussage macht. Sie zeigt lediglich an, dass, auch wenn der ausländische Empfänger im Grunde eine IHK-Bescheinigung erwartet, in diesem Falle die IHK nicht zuständig oder nicht in der Lage ist, eine Bescheinigung inhaltlicher Art vorzunehmen. 32c. Amtliche Unterschriftsbeglaubigungen werden von der IHK nur auf besonderen Antrag des Unternehmens und unter Nachweis der besonderen Notwendigkeit vorgenommen. Eine derartige Notwendigkeit ist z.B. gegeben, wenn erkennbar eine Überbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt vor Einreichung bei den ausländischen Konsulaten notwendig ist. In diesem Falle sind die Bestimmungen des § 34 VwVfG voll einzuhalten, d.h. vor allem, dass die Unterschrift in der IHK geleistet werden muss. Die IHK bescheinigt in allen Fällen die Art des Identitätsnachweises und den tatsächlichen Grund der Amtlichen Beglaubigung. Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift anzubringen und muss folgende Inhalte aufweisen: - Wir bestätigen die Echtheit der Unterschrift von (Name, genaue Bezeichnung). Der Unterzeichner ist uns persönlich bekannt. oder Der Unterzeichner hat sich ausgewiesen durch (Identitätsdokument). Die Unterschrift wurde in unserer Gegenwart vollzogen. oder Die Unterschrift wird von uns anerkannt. Wenn nicht aus dem Dokument eindeutig erkennbar: Zur Vorlage bestimmt bei ... (Adressat) Zur Vorlage bestimmt für ...(Grund) Ort, Tag der Beglaubigung, Unterschrift, Dienstsiegel 32d. Amtliche Beglaubigungen von Kopien können – sofern die einzelnen Bundesländer dies zulassen – unter Angabe des Verwendungszwecks vorgenommen werden; hierzu hat der Antragsteller das Originaldokument

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vorzulegen. Der Beglaubigungsvermerk lautet wie folgt: Zur Vorlage bei .... Wir bestätigen die Übereinstimmung dieser Kopie mit dem uns vorgelegten Original/der beglaubigten Abschrift Ort, Tag der Beglaubigung, Unterschrift, Dienstsiegel 32e. Einladungsschreiben, die von Mitgliedern der IHK Mittleres Ruhrgebiet erkennbar an deutsche Botschaften oder Konsulate im Ausland gerichtet sind, werden mit folgendem Wortlaut bescheinigt: Das vorstehend genannte Unternehmen ist Kraft Gesetzes kammerzugehörig Ort, Tag der Bescheinigung, Unterschrift, Dienstsiegel In diesen Fällen erübrigt sich eine Beglaubigung nach 32c. Zu § 9 Abs. 3 33. Boykotterklärungen auf Handelspapieren sind im Außenwirtschaftsverkehr verboten. Dies ergibt sich aus § 4 a Außenwirtschaftsverordnung. Die entsprechenden Runderlasse/Außenwirtschaft des Bundesministers für Wirtschaft sind bei der Beurteilung von Erklärungen heranzuziehen. Ansonsten lehnen die IHKs Anträge auf Bescheinigungen oder Erklärungen ab, wenn damit ein Verstoß gegen ein Gesetz oder Grundsätze des ordre public verbunden wäre. Zu § 11 34. Gebühren werden nach der Gebührenordnung der IHK in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 35. Diese Richtlinie tritt zum 1. Februar 2013 in Kraft und ersetzt die von der IHK erlassene Richtlinie vom 1. Januar 2002. Bochum, 10. Dezember 2012 Der Präsident gezeichnet Jürgen Fiege Der Hauptgeschäftsführer gezeichnet Helmut Diegel Anlage 1 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Anlage 2 Erklärung für die Beantragung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftverkehr dienenden Dokumenten Ich / Wir – nachfolgend nur noch mit „wir“ bezeichnet – erklären gegenüber der IHK: • Die in den EU-Verordnungen enthaltenen Embargo-Vorschriften werden wir in allen von uns vorgelegten Dokumenten sorgfältig prüfen bzw. deren Einhaltung sicherstellen. Insbesondere werden wir dafür Sorge tragen, dass in keinem Dokument gelistete Personen, Organisationen, Unternehmen und Einrichtungen aufgeführt sind. In den Fällen, in denen von Embargomaßnahmen betroffene Personen Organisationen oder Einrichtungen in den Dokumenten genannt sind, werden wir die IHK ausdrücklich darauf hinweisen und Nachweise vorlegen, die die Zulässigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Geschäfts belegen. • Wir übernehmen die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben der zur Bescheinigung vorgelegten Dokumente, insbesondere auch die Verpflichtung, für jeden, aus einer Unrichtigkeit entstehenden Schaden aufzukommen; diesbezügliche Regressansprüche gegenüber der IHK sind ausgeschlossen. • Wir räumen der IHK das Recht ein, jederzeit alle maßgeblichen Beweismittel für die Richtigkeit unserer Angaben anzufordern, insbesondere unsere einschlägigen Geschäftsunterlagen einzusehen und zu prüfen. • Bereits bescheinigte Dokumente werden wir nur mit Zustimmung der IHK ändern oder ergänzen. • Eine Bescheinigung im Original werden wir nur jeweils einmal beantragen. Wird für den gleichen Vorgang eine nochmalige Bescheinigung erforderlich, so verpflichten wir uns, ausdrücklich die IHK darauf hinzuweisen. • Änderungen unseres Firmennamens und/oder des Firmensitzes werden wir der IHK umgehend mitteilen. • Sofern Mitarbeiter und Dienstleister in unserem Auftrag Ursprungszeugnisse und anderen dem Außenwirtschaftverkehr dienende Dokumente in unserem Namen beantragen, übernehmen wir die volle Verantwortung hierfür. ......................., den ................................. (Ort) (Datum) .................................................................... (Unterschrift)

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Bekanntmachungen

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Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen Die Vollversammlung der Industrieund Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet hat gemäß § 4 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 61 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3044) und § 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. Dezember 2011 (BGBI. I vom 21. Dezember 2011, Seite 2733) in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem III. Anerkennung der Schulungen § 3 Anerkennungsvoraussetzungen § 4 Lehrpläne § 5 Zeitlicher Umfang § 6 Lehrkräfte § 7 Lehrmethoden § 8 Schulungsstätten und Lehrmaterial § 9 Teilnehmerzahl § 10 Rechtswirkungen der Anerkennung IV. Durchführung der Schulungen § 11 Ständige Pflichten des Veranstalters § 12 Befugnisse der IHK V. Prüfungen § 13 Prüfungsarten § 14 Prüfungsdauer § 15 Grundsätze für alle Prüfungen § 16 Zulassung § 17 Rücktritt und Ausschluss § 18 Niederschrift § 19 Bescheid bei Nichtbestehen § 20 Wiederholungsprüfung

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VI. ADR-Schulungsbescheinigung § 21 Erteilung / Erweiterung § 22 Gültigkeitsdauer § 23 Verlängerung der Gültigkeitsdauer VII. Schlussvorschriften [§ 24 Rückwirkende Anerkennung] § 25 Inkrafttreten I. Zuständigkeit § 1 Zuständigkeit Die Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet - im folgenden IHK genannt - ist zuständig für – die Anerkennung und Überwachung von Schulungen, die Veranstalter in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen, – die Durchführung von Prüfungen für Teilnehmer/innen an von der IHK anerkannten Schulungen und – die Erteilung, Ergänzung und Verlängerung von ADR-Schulungsbescheinigungen für erfolgreiche Teilnehmer/innen an von der IHK durchgeführten Prüfungen. II. Schulungssystem § 2 Schulungssystem (1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen: – Basiskurs – Aufbaukurs Tank – Aufbaukurs Klasse 1 – Aufbaukurs Klasse 7. (2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer/ innen. III. Anerkennung der Schulungen § 3 Anerkennungsvoraussetzungen

scheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. § 4 Lehrpläne Der Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den Anforderungen der von ihr als Verwaltungsvorschrift erlassenen DIHK-Kursplänen entsprechen und auf deren Basis erstellt wurden. Die IHK gibt den Erlass der Verwaltungsvorschrift in ihrem Bekanntmachungsorgan „WiR – Wirtschaft im Revier“ bekannt. § 5 Zeitlicher Umfang (1) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde legt: a) bei Erstschulungen: – Basiskurs 18 Unterrichtseinheiten Theorie 01 Unterrichtseinheit praktische Übungen; – Aufbaukurs Tank 12 Unterrichtseinheiten Theorie 01 Unterrichtseinheit praktische Übungen; – Aufbaukurs Klasse 1 8 Unterrichtseinheiten; – Aufbaukurs Klasse 7 8 Unterrichtseinheiten; b) bei Auffrischungsschulungen: 8 Unterrichtseinheiten Theorie 4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen. (2) Ein Unterrichtstag darf normalerweise nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen.

(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 4 bis 9 dieser Satzung entsprechen.

(3) Der Unterricht darf in der Zeit von 08.00 h bis 22.00 h stattfinden.

(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbe-

§ 6 Lehrkräfte

(4) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.

(1) Lehrkräfte müssen – über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen, – die zur Vermittlung des Lehrstoffs in ihrem Themensektor notwendigen besonderen Kenntnisse haben,

– zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein und – eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und anders als in Tanks oder einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straße) besitzen. (2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen. § 7 Lehrmethoden (1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Lehrgangsteilen durchzuführen. (2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen. (3) Neue Lehrmethoden, die als ergänzende bzw. teilweise ersetzende Schulungsbestandteile eingesetzt werden, sind dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag vor Anerkennung zur Begutachtung vorzulegen. § 8 Schulungsstätten und Lehrmaterial (1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räume und erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/innen durchgeführt werden können. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer/ jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist. (3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind. (4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Lehrmaterial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschriftenwerke sowie Fachbücher oder Skripten in Betracht. (5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes tech-

Bekanntmachungen

nisches Ausbildungsmaterial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feuerlöschübung etc.) verfügt. § 9 Teilnehmerzahl Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern/ innen je Schulung grundsätzlich nicht überschritten wird. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl festsetzen. § 10 Rechtswirkungen der Anerkennung (1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr bezeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durchzuführen. (2) Die erstmalige Anerkennung wird längstens auf 3 Jahre befristet, die erneute Anerkennung auf längstens 5 Jahre. IV. Durchführung der Schulungen § 11 Ständige Pflichten des Veranstalters (1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/innen die vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat demgemäß bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssystem und die Anforderungen der §§ 4 bis 9 der Satzung/des Statuts einzuhalten. (2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwicklung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden. (3) Der Veranstalter hat der IHK spätestens 14 Tage vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/innen zu übermitteln. (4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/innen mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung

von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK auszuhändigen. (5) Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten rechtzeitig zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein Lichtbild in Passbildqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) vom 19. Oktober 2007 vorliegt. (6) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.

Wirtschaft im Revier 01 / 13

V. Prüfungen § 13 Prüfungsarten Prüfungen nach ADR sind Prüfungen für: – Basiskurs, – Aufbaukurs Tank, – Aufbaukurs Klasse 1, – Aufbaukurs Klasse 7, – Auffrischungsschulung.

(2) Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer/ die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat.

§ 14 Prüfungsdauer

(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Auffrischungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegt.

Die Dauer der Prüfung beträgt – 45 Minuten beim Basiskurs, – 45 Minuten beim Aufbaukurs Tank, – 30 Minuten beim Aufbaukurs Klasse 1, – 30 Minuten beim Aufbaukurs Klasse 7, – 30 Minuten bei der Auffrischungsschulung. § 15 Grundsätze für alle Prüfungen (1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.

§ 12 Befugnisse der IHK

(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 bis 9 und Pflichten nach § 11 der Satzung sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.

(3) Für die Prüfung werden die gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskammern in der jeweils aktuellen Fassung verwendet. Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforderung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.

Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/innen mittels amtlichen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/innen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden nicht zur Prüfung zugelassen.

(3) Die IHK ist befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen. (4) Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. 1999, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW, S. 861) über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.

Fehlzeiten an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat.

(4) Die Prüfungssprache ist deutsch. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Bei Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer/innen über den Ablauf der Prüfung belehrt. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die auf dem entsprechenden Fragebogen vermerkte Fehlerzahl nicht überschritten wurde. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. Nach Abschluss der Prüfung sind die Schulungsunterlagen und die Prüfungsunterlagen sechs Jahre aufzubewahren. § 16 Zulassung (1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er/sie ohne

§ 17 Rücktritt und Ausschluss (1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint. (2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. (3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Prüfungsteilnehmer/ eine Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/ sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. (4) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

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Bekanntmachungen

§ 18 Niederschrift Die anzufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben: – Art der Prüfung – Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen – Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung – Name der aufsichtführenden Person – Feststellung der Identität der Teilnehmer/innen – Name und Unterschrift des Prüfers – Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer/innen über den Ablauf der Prüfung § 19 Bescheid bei Nichtbestehen Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 20 Wiederholungsprüfung Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu. VI. ADR-Schulungsbescheinigung § 21 Erteilung/Erweiterung Die IHK erteilt bzw. erweitert eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die entsprechende Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe abgelegt und dabei die zulässige Bearbeitungszeit und Fehlerzahl nicht überschritten hat. § 22 Gültigkeitsdauer Für die Gültigkeitsdauer der ADRSchulungsbescheinigung ist das Datum der Prüfung «Basiskurs» maßgebend. § 23 Verlängerung der Gültigkeit (1) Hat der/die Fahrzeugführer/in innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmigung) eine von der IHK anerkannte Auffrischungsschulung besucht sowie die entsprechende Prüfung bestanden, ist die ADR-Schulungsbescheinigung ab Ablauf ihrer Gültigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der Prüfung «Auffrischungsschulung» maßgebend.

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(2) Abweichend von Abs. 1 darf die ADR-Schulungsbescheinigung auch verlängert werden, wenn statt der Auffrischungsschulung und der Auffrischungsprüfung eine von der IHK anerkannte Erstschulung besucht und die entsprechende Prüfung/entsprechenden Prüfungen bestanden wurde/n. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden. Hinsichtlich des Verlängerungsdatums gilt Absatz 1 entsprechend. VII. Schlussvorschriften § 24 Rückwirkende Anerkennung Haben die in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung der Schulungen bei einem Veranstalter bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung/dieses Statuts vorgelegen und hatte die IHK Gelegenheit, diese Schulungen zu begutachten, so kann sie die Anerkennung auch rückwirkend aussprechen. § 25 Inkrafttreten Die Satzung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung der ADR-Bescheinigung für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 23.11.2004 („Wirtschaft im Revier“, Nr. 12/04, Seiten 49 ff.) außer Kraft.

Bochum, den 6. Dezember 2012 Der Präsident gez. Jürgen Fiege Der Hauptgeschäftsführer gez. Helmut Diegel

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Statutarisches Recht der IHK Mittleres Ruhrgebiet Ergänzung und Änderung des IHK-Gebührentarifs Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet hat gemäß § 4 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 61 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3044), in ihrer Sitzung am 6. Dezember 2012, folgende Ergänzung/Änderung des Gebührentarifs beschlossen: IV. Sachkundeprüfung, Unterrichtungsverfahren (neu eingefügt): 8.1 Erlaubnisverfahren nach § 34 f Abs. 1, 2 GewO bei Vorlage einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. S. 1 Nr. 2, 3 GewO 8.1.1 - im Umfang einer Kategorie € 250,00 8.1.2 - im Umfang von zwei oder drei Kategorien € 280,00 8.2 Erlaubnisverfahren nach § 34 f Abs. 1, 2 GewO ohne Vorlage einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. S. 1 Nr. 2, 3 GewO 8.2.1 - im Umfang einer Kategorie € 320,00 8.2.2 - im Umfang von zwei oder drei Kategorien € 350,00 8.3 Erweiterung der Kategorie(n) nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO 8.3.1 - innerhalb von sechs Monaten € 80,00 8.3.2 - nach mehr als sechs Monaten € 120,00 8.4 Sonstige Verwaltungshandlungen nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO 8.4 - Gebühr € 25,00 - 100,00 8.5 Registereintragung nach § 34 f Abs. 5 GewO (Gewerbetreibender) 8.5 - Gebühr € 25,00 8.6 Registereintragung nach § 34 f Abs. 6 GewO (Angestellter) 8.6 - Gebühr

€ 10,00

8.7. Änderung der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige 8.7 - Gebühr

€ 20,00

8.8 Schriftliche Auskunft aus dem Register nach § 11 a Abs. 2 GewO 8.8 - Gebühr € 15,00 VI. Schulung und Prüfung im Bereich Gefahrgut 1. 1.1

Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung zur Durchführung von Schulungen 1.1.1 - 1. Kursteil 1.1.2 - je weiterer Kursteil

Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK ausgefertigt.

1.2

Bearbeitung von Anträgen auf Wiedererteilung der Anerkennung zur Durchführung von Schulungen 1.2.1 - 1. Kursteil 1.2.2 - je weiterer Kursteil

Bochum, den 20. Dezember 2012

1.3 1.3.1

Der Präsident gez. Jürgen Fiege

1.3.2 1.3.3

Der Hauptgeschäftsführer gez. Helmut Diegel

1.3.4

€ 580,00 € 370,00

€ 290,00 € 185,00

Zustimmungsbedürftige Änderungen nach Anerkennung eines Lehrgangs - für einen weiteren Schulungsraum bzw. für Änderungen des Schulungsraumes € 80,00 - für einen weiteren Referenten, für den bereits die Zustimmung durch die IHK vorliegt € 80,00 - für einen weiteren Referenten für den noch keine Zustimmung durch die IHK vorliegt € 200,00 - für andere Änderungen Rahmen € 100,00 bis 200,00

Bekanntmachungen

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Gemeinsame Richtlinien der Industrie- und Handelskammern 1.4

Durchführung von Prüfungen und Ausstellung der ADR-Schulungsbescheinigung 1.4.1 - Prüfung „Basiskurs“ und „Auffrischung“ 1.4.2 - Jede Prüfung nach einem Aufbaukurs 1.4.3 - Wiederholungsprüfung

€ 60,00 € 45,00 € 45,00

1.5

€ 35,00

Ausstellung der Ersatzbescheinigung

2. 2.1

Schulung und Prüfung von Gefahrgutbeauftragten Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung zur Durchführung von Schulungen 2.1.1 - 1. Teil 2.1.2 – je weiterer Teil Bearbeitung von Anträgen auf Wiedererteilung Der Anerkennung zur Durchführung von Schulungen 2.2.1 - 1. Teil 2.2.2 - je weiterer Teil

€ 580,00 € 370,00

2.2

€ 290,00 € 185,00

2.3

Zustimmungsbedürftige Änderungen nach Anerkennung eines Lehrgangs jeweils 2.3.1 – für einen weiteren Schulungsraum bzw. für Änderungen des Schulungsraumes € 80,00 2.3.2 – für einen weiteren Referenten, für den bereits die Zustimmung durch die IHK vorliegt € 80,00 2.3.3 – für einen weiteren Referenten für den noch keine Zustimmung durch die IHK vorliegt € 200,00 2.3.4 - für andere Änderungen Rahmen € 100,00 – 200,00 2.4

Durchführung von Prüfungen und Ausstellung des Schulungsausweises 2.4.1 – Grundprüfung € 140,00 2.4.2 – Verlängerungsprüfung und Ergänzungsprüfung € 100,00 2.4.3 – Umschreibung von Schulungsnachweisen gem. § 7 Abs. 3 GbV € 50,00 2.4.4 Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens: – 14 Werktage vorher 40 % – Weniger als 14 Werktage aber mehr als 7 Werktage 50 % – Weniger als 7 Werktage bis 1 Werktag 90 % – Am Tag der Prüfung oder Nichterscheinen (ohne ärztl. Attest (Original) bis 3 Tage nach dem Prüfungstermin) 100 % der Prüfungsgebühr 2.5

Ausstellung einer Ersatzbescheinigung

€ 30,00

gemäß § 5 Abs. 14 der Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr Diese Richtlinien vom 19. September 2012 ergänzen als Verwaltungsvorschrift die Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr der IHK Mittleres Ruhrgebiet vom 01. Februar 2008 (veröffentlicht in „Wirtschaft im Revier“, Nr. 01/08, Seiten 49 ff.) und finden auf die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr ab dem 01. Januar 2013 mit den nachfolgenden Regelungen Anwendung: INHALTSÜBERSICHT 1 Grundqualifikation 1.1 Theoretische Prüfung 1.1.1 Bewertung der Prüfungsleistungen 1.2 Praktische Prüfung 1.2.1 Anforderungen an den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin 1.2.2 Prüfungsfahrzeug 1.2.3 Vorgaben zum Prüfungsteil Fahrprüfung 1.2.3.1 Ziel der Fahrprüfung 1.2.3.2 Anforderung an den Prüfer/die Prüferin 1.2.3.3 Prüfungsstrecke 1.2.3.4 Prüfungsfahrt 1.2.3.5 Eingreifen des Fahrlehrers/der Fahrlehrerin in den Prüfungsablauf 1.2.3.6 Vorzeitiges Ende der Prüfungsfahrt 1.2.3.7 Bewertung der Prüfungsleistungen in der Fahrprüfung 1.2.4 Vorgaben zum praktischen Prüfungsteil 1.2.4.1 Ziel des praktischen Prüfungsteils 1.2.4.2 Hilfsmittel 1.2.4.3 Situationen und Aufgaben 1.2.4.4 Bewertung der Prüfungsleistungen im praktischen Prüfungsteil 1.2.5 Vorgaben zum Prüfungsteil Bewältigung kritischer Fahrsituationen 1.2.5.1 Ziel der Bewältigung kritischer Fahrsituationen 1.2.5.2 Prüfungsort bei realer Prüfung 1.2.5.3 Absicherung bei Rückwärtsfahrten 1.2.5.4 Virtuelle Prüfung beim Einsatz eines Fahrsimulators 1.2.5.5 Kritische Fahrsituationen 1.2.5.6 Bewertung der Prüfungsleistungen bei der Bewältigung kritischer Fahrsituationen 2 Beschleunigte Grundqualifikation 2.1 Bewertung der Prüfungsleistungen 3 Übersicht der Mindest- und Höchstpunktzahlen 4. Inkrafttreten und Veröffentlichung

Der Volltext ist auf den Internetseiten der IHK Mittleres Ruhrgebiet unter www.bochum.ihk.de veröffentlicht.

1

Grundqualifikation

Bochum, 7. Dezember 2012

1.1

Theoretische Prüfung

1.1.1

Bewertung der Prüfungsleistungen (zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung/des Statuts)

Der Präsident gez. Jürgen Fiege

Der Hauptgeschäftsführer gez. Helmut Diegel

Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der Gesamtpunktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden: • Grundqualifikation • Grundqualifikation Quereinsteiger • Grundqualifikation Umsteiger

Düsseldorf, den 13. Dezember 2012





162 Punkte 114 Punkte 72 Punkte

Im Auftrag: gez. Petra Schmidt Die vorstehenden Ergänzungen/Änderungen werden hiermit zur Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK ausgefertigt. Bochum, den 17. Dezember 2012 Der Präsident gez. Jürgen Fiege

Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Berufskraftfahrerquali fikationsverordnung (BKrFQV) aufgeführten Kenntnisbereiche (vgl. § 11 Abs. 1 der Satzung/des Statuts). Dem Erfordernis nach Anlage 2 Nummer 1 BKrFQV („zu jeweils gleichen Teilen“) wird dadurch Rechnung getragen, dass

Der Hauptgeschäftsführer gez. Helmut Diegel

• Multiple-Choice-Fragen, • Fragen mit direkter Antwort (offene Fragen) und • die Erörterung von Praxissituationen

43

Bekanntmachungen

Wirtschaft im Revier 01 / 13

mit jeweils gleicher Punktzahl in Bezug auf die Gesamtpunktezahl gewichtet werden. Im Einzelnen liegt der Bewertung folgendes Schema zugrunde: Grundqualifikation

162 Punkte

240 Minuten

Multiple-Choice-Fragen

Fragen mit direkter Antwort (offene Fragen)

Erörterung von Praxissituationen

54 Punkte

54 Punkte

54 Punkte

3 Kenntnisbereiche

3 Kenntnisbereiche

3 Kenntnisbereiche

Je Kenntnisbereich 18 Punkte

Je Kenntnisbereich 18 Punkte

Je Kenntnisbereich 18 Punkte

Grundqualifikation Quereinsteiger

114 Punkte

170 Minuten

Multiple-Choice-Fragen

Fragen mit direkter Antwort (offene Fragen)

Erörterung von Praxissituationen

38 Punkte

38 Punkte

38 Punkte

2 Kenntnisbereiche

2 Kenntnisbereiche

2 Kenntnisbereiche

Je Kenntnisbereich 19 Punkte

Je Kenntnisbereich 19 Punkte

Je Kenntnisbereich 19 Punkte

Grundqualifikation Umsteiger

72 Punkte

110 Minuten

Multiple-Choice-Fragen

Fragen mit direkter Antwort (offene Fragen)

Erörterung von Praxissituationen

24 Punkte

24 Punkte

24 Punkte

3 Kenntnisbereiche

3 Kenntnisbereiche

3 Kenntnisbereiche

Je Kenntnisbereich 8 Punkte

Je Kenntnisbereich 8 Punkte

Je Kenntnisbereich 8 Punkte

1.2

Praktische Prüfung

1.2.1

Anforderungen an den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin muss entsprechend § 44 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (BGV D 29) zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen. Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen, Clogs etc. sind nicht geeignet. Außerdem ist ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin nur dann zum Ablegen der Prüfung geeignet, wenn er/sie nicht merklich unter der Wirkung eines berauschenden Mittels gemäß § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit der Anlage zu § 24 StVG oder merklich unter Alkoholeinfluss (Anhaltspunkte: Alkoholgeruch, alkoholbedingter Fahrfehler) steht. 1.2.2

Prüfungsfahrzeug (zu § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung/des Statuts)

Das vom Prüfungsteilnehmer/von der Prüfungsteilnehmerin mitzubringende Fahrzeug hat der Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Nummern 2.2.6 – 2.2.13 zu entsprechen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug die Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der FeV erfüllen. Soweit eine Beladung oder Teilbeladung nicht bereits zum Erreichen der gemäß Nummern 2.2.6 – 2.2.13 der Anlage 7 der FeV vorgeschriebenen tatsächlichen Gesamtmasse erforderlich ist, kann das Prüfungsfahrzeug unbeladen, teilbeladen oder beladen sein. Bei teilbeladenem oder beladenem Prüfungsfahrzeug ist die Ladung gemäß § 22 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 1.2.3

Vorgaben zum Prüfungsteil Fahrprüfung (zu §§ 9 Abs. 4, 12 Abs. 1 der Satzung/des Statuts)

1.2.3.1 Ziel der Fahrprüfung Ziel der Fahrprüfung nach BKrFQV ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Dabei liegt der Schwerpunkt der Prüfung nicht auf den Prüfungsinhalten der Fahrerlaubnisprüfung, sondern auf den Schwerpunkten gemäß 1.2.3.4 bzw. 1.2.3.7.

44

Die Fahrprüfung muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Kraftfahrstraßen oder Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. 1.2.3.2 Anforderung an den Prüfer/die Prüferin Soweit die IHK für die Fahrprüfung einen Prüfer/eine Prüferin gemäß des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr einer Technischen Prüfstelle einsetzt, muss dieser/diese im Besitz einer gültigen Berechtigung zur Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung sein. 1.2.3.3 Prüfungsstrecke Die Prüfstrecke soll folgendes Anforderungsprofil haben beziehungsweise Aktionen des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin ermöglichen: • Ortsdurchfahrten (auch mit Engstellen) • Teilstrecken auf Autobahnen/Kraftfahrstraßen • Einmündungen und Kreuzungen • Engstellen (zum Beispiel Baustelle) • Lichtzeichenanlagen • unterschiedliche Verkehrszeichen • Fahrstreifenwechsel • Überholen/Vorbeifahren • Einfahren auf einen Parkplatz/eine Rastanlage/einen Autohof 1.2.3.4 Prüfungsfahrt Dem Prüfungsteilnehmer/Der Prüfungsteilnehmerin werden vom Prüfer/von der Prüferin ein Fahrziel beziehungsweise Zwischenziele genannt. Für deren Erreichen hat er/sie unter Zuhilfenahme einer Straßenkarte beziehungsweise eines Navigationssystems eine effiziente – zeit- und/oder wegoptimierte – Fahrstrecke auszuwählen und zu fahren. Diese Aufgabe ist Teil der Fahrprüfung und damit Bestandteil der Prüfungsdauer von 120 Minuten für die Prüfung „Grundqualifika tion“ und „Grundqualifikation Quereinsteiger“ bzw. der Prüfungsdauer von 60 Minuten für die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“. Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin muss auch bei unvorhersehbaren Ereignissen (Stau, Unfall, Sperrung, Umleitung etc.) in der Lage sein, seine/ihre Streckenplanung entsprechend anzupassen. Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat während der Fahrt zu zeigen, dass er/sie in der Lage ist, das Fahrzeug energie- und umweltschonend, kostenbewusst und Material schonend zu bewegen. Hierzu zählen die richtige Handhabung des Fahrzeugs in Steigung und Gefälle, das Vermeiden unnötig hoher Motordrehzahlen sowie eine vorausschauende, rücksichtsvolle und den Verhältnissen angepasste Fahrweise. Es ist auf die Einhaltung der vorgeschriebenen beziehungsweise angepassten Geschwindigkeit sowie der Sicherheitsabstände zu achten. Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin soll dabei insbesondere die richtige Nutzung (verschleißarme Fahrweise) von verschiedenen Brems- und Geschwindigkeitsregelsystemen/-möglichkeiten demonstrieren. Je nach Fahrzeugausstattung sind die aktiv bedienbaren Assistenzsysteme, soweit vorhanden und verkehrs- und/oder witterungsbedingt erforderlich, einzubeziehen. Dies sind insbesondere: • Motorbremse • Retarder • Spurassistent • Geschwindigkeits- und Abstandsregelassistent Außerdem muss der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin um den Nutzen und die Grenzen von selbstwirkenden Systemen wie zum Beispiel „ESP“ und automatischen Blockierverhinderern wissen und seine/ihre Fahrweise darauf einstellen. Des Weiteren ist ein verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten mit einer ausreichenden Verkehrsbeobachtung besonders an Kreuzungen oder Einmündungen sowie richtiges Abbiegen, sinnvoller Fahrstreifenwechsel beziehungsweise sinnvolle Fahrbahnnutzung sowie eine situationsbezogene Bremsbereitschaft und sicheres Verhalten in allen Geschwindigkeitsbereichen zu fordern.

Bekanntmachungen

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE ist zudem auf fahrgastfreundliche, das heißt der Sicherheit und dem Komfort der Fahrgäste genügende Fahrweise zu achten. Dazu gehören insbesondere sanftes Abbremsen und sicheres Heranfahren an problematische Haltestellen (Hindernisse, parkende Fahrzeuge). Ferner ist auf die richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, die Positionierung auf der Fahrbahn, die Beachtung der Überhänge sowie die Nutzung spezifischer Infrastrukturen zu achten (öffentliche Verkehrsflächen sowie bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege). Bei Rückwärtsfahrten ist zur Vermeidung von Gefährdungssituationen vom Prüfungsteilnehmer/von der Prüfungsteilnehmerin ein Einweiser zu bestimmen. Diese Aufgabe hat im Regelfall der an der Prüfung teilnehmende Fahrlehrer/ die an der Prüfung teilnehmende Fahrlehrerin zu übernehmen. Der Prüfer/Die Prüferin scheidet als Einweiser aus. Der Einweiser hat dem Prüfungsteilnehmer/ der Prüfungsteilnehmerin bei Sichteinschränkung Zeichen zu geben, damit Verkehrsteilnehmer durch Fahrbewegungen nicht gefährdet werden. Außerdem hat er vor Hindernissen, die dem Blickfeld des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin entzogen sind, zu warnen.

b) Bewertungsstufen • Einwandfrei/sehr geringe Mängel • geringe Mängel • Mängel • erhebliche Mängel • Mängel, die fachlich nicht vertretbar sind beziehungsweise wesentliche Verstöße gegen einschlägige Vorschriften oder keine Prüfungsleistung

Schwerpunkt 1: Verkehrsgerechtes und -sicheres Führen des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichen Verhältnissen

Bewertung

Verkehrsgerechte Fahrweise (StVO) (Gesamteindruck) Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern (z. B. Fußgänger, Kinder, Fahrradfahrer) Abbiegen Einmündungen, Kreuzungen Engstellen (Baustellen)/Ortsdurchfahrten Fahrstreifenwechsel

Der an der Prüfung teilnehmende Fahrlehrer/Die an der Prüfung teilnehmende Fahrlehrerin soll durch Betätigung der Doppelbedienungseinrichtungen des Fahrzeugs in den Prüfungsablauf eingreifen, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin grobe Fahr- und/oder Verhaltensfehler in Bezug auf die StVO zeigt, die zu • einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Sachgüter oder • Schädigungen von Leib, Leben oder Sachgütern

Verkehrszeichen richtig deuten

Lichtzeichenanlagen, Kreisverkehre

0 bis 2 Punkte/Kriterium gemäß den unter b) genannten Bewertungsstufen (bei der Grundqualifikation Umsteiger ist die bei Schwerpunkt 1 insgesamt erreichte Punktzahl zu halbieren)

Überholen/Vorbeifahren Sinnvolle und richtige Nutzung vorhandener Assistenzsysteme Schwerpunkt 2: Energiesparende, vorausschauende sowie Material schonende beziehungsweise fahrgastfreundliche Fahrweise

Bewertung

Vorausschauende Fahrweise

1.2.3.6 Vorzeitiges Ende der Prüfungsfahrt

Partnerschaftliches/rücksichtsvolles Fahren

Die Fahrprüfung soll vorzeitig beendet werden, wenn der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin grobe Fahr- oder Verhaltensfehler zeigt. Hierzu zählen insbesondere schwerwiegende Fälle gemäß Nummer 1.2.3.5.

Frühzeitiges Schalten in den nächst höheren (möglichen) Gang

Zügiges Beschleunigen

Einhalten des Sicherheitsabstandes Schwung nutzen

1.2.3.7 Bewertung der Prüfungsleistungen in der Fahrprüfung (zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung/des Statuts)

Gleichmäßiges Fahren im höchstmöglichen Gang

Die Themenschwerpunkte • Verkehrsgerechtes und -sicheres Führen des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichen Verhältnissen • Energiesparende, vorausschauende sowie Material schonende beziehungsweise fahrgastfreundliche Fahrweise • Selbständige Wahl einer effizienten Fahrstrecke gegebenenfalls nach Zwischenzielvorgabe

Fahren im niedrigen Drehzahlbereich

Frühzeitig Gas wegnehmen, wenn verzögert werden muss

0 bis 2 Punkte/Kriterium gemäß den unter b) genannten Bewertungsstufen (bei der Grundqualifikation Umsteiger ist die bei Schwerpunkt 2 insgesamt erreichte Punktzahl zu halbieren)

Material schonende Fahrweise (nur C1, C1E, C, CE) Fahrgastfreundliche Fahrweise (nur D1, D1E, D, DE) Schwerpunkt 3: Selbständige Wahl einer effizienten Fahrstrecke ggf. mit Zwischenzielvorgabe

Bewertung

Auswahl der Fahrstrecke (Handhabung von Landkarte/ Navigationssystem/Fahrplan (KOM)/ Umlaufplan (KOM))

werden wie folgt bewertet: a) Gesamtbewertung Schwerpunkt

0 Punkte

c) Zusammensetzung der Schwerpunkte und Bewertung

1.2.3.5 Eingreifen des Fahrlehrers/der Fahrlehrerin in den Prüfungsablauf

führen. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin ist während der Prüfungsfahrt der Fahrzeugführer/die Fahrzeugführerin im Sinne der StVO.

2 Punkte 1,5 Punkte 1 Punkt 0,5 Punkte

Grundqualifikation

Grundqualifikation Grundqualifikation Quereinsteiger Umsteiger

Effizienz bei der Streckenauswahl (weg-/zeitoptimiert) Effizienz bei der Fahrt (weg-/zeitoptimiert) Fahrverhalten nach Beschilderung/Navigationssystem

Maximale Punktzahl

Fahrverhalten außerhalb geschlossener Ortschaften

Verkehrsgerechtes und -sicheres Führen des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichen Verhältnissen

20

Energiesparende, vorausschauende sowie Material schonende beziehungsweise fahrgastfreundliche Fahrweise

20

Selbständige Wahl einer effizienten Fahrstrecke ggf. mit Zwischenzielvorgabe

20

20

10

Fahrverhalten innerhalb geschlossener Ortschaften Fahrverhalten auf Autobahnen/Kraftfahrstraßen/ Bundesstraßen

20

10

Verhalten bei unterschiedlicher Verkehrsdichte

0 bis 2 Punkte/Kriterium gemäß den unter b) genannten Bewertungsstufen (bei der Grundqualifikation Umsteiger ist die bei Schwerpunkt 3 insgesamt erreichte Punktzahl zu halbieren)

Verhalten bei unvorhersehbaren Ereignissen (Stau/ Unfall/Sperrung/Umleitung etc.) 20

10

Maximale Gesamtpunktzahl in der Fahrprüfung

60

60

30

Mindestpunktzahl in der Fahrprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung/des Statuts (20-Prozent-Klausel)

12

12

6

Verkehrsgerechtes Parken/Halten (bei KOM auch fahrgastorientiert)

Die innerhalb eines Schwerpunktes ermittelten Punktzahlen werden addiert. Hat der an der Prüfung teilnehmende Fahrlehrer/die an der Prüfung teilnehmende Fahrlehrerin in den Prüfungsablauf – zum Beispiel durch Betätigung der Doppelbedienungseinrichtungen des Fahrzeugs – eingegriffen, muss der Prüfer/die Prüferin beurteilen, ob und in welchem Umfang dies erforderlich

45

Bekanntmachungen

Wirtschaft im Revier 01 / 13

war. Zugrunde liegende Fehler des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin werden im Rahmen des Bewertungsschemas mit Punktabzug berücksichtigt.

Jeder Aufgabe des Katalogs „Durchführung praktischer Prüfungsteil: Aufgaben und Lösungen“ der Industrie- und Handelskammern ist jeweils eine Maximalpunktzahl zugeordnet.

Wird die Fahrprüfung gemäß Nummer 1.2.3.6 vorzeitig beendet, wird diese mit null Punkten bewertet.

Der Prüfer/Die Prüferin überträgt die erreichte Punktzahl je Aufgabe und die erreichte Gesamtpunktzahl im praktischen Prüfungsteil in das Prüfungsprotokoll.

Der Prüfer/Die Prüferin überträgt die erreichte Punktzahl je Schwerpunkt und die erreichte Gesamtpunktzahl in der Fahrprüfung in das Prüfungsprotokoll.

Für ein erfolgreiches Absolvieren des praktischen Prüfungsteils muss eine Mindestpunktzahl von 6 Punkten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung/des Statuts (20-Prozent-Klausel) erreicht werden.

Für ein erfolgreiches Absolvieren einer Fahrprüfung muss eine Mindestpunktzahl von 12 (Grundqualifikation und Grundqualifikation Quereinsteiger) beziehungsweise 6 Punkten (Grundqualifikation Umsteiger) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung/des Statuts (20-Prozent-Klausel) erreicht werden. 1.2.4

Vorgaben zum praktischen Prüfungsteil (zu §§ 9 Abs. 4, 12 Abs. 2 der Satzung/des Statuts)

1.2.4.1 Ziel des praktischen Prüfungsteils Ziel dieses Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Anlagen 1 und 2 BKrFQV genannten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin anhand der Tabelle gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung/des Statuts. 1.2.4.2 Hilfsmittel Als Hilfsmittel sind – sofern erforderlich – zugelassen: • Schreibmaterial • netzunabhängiger, nicht programmierbarer Taschenrechner • Schreibunterlage • Lineal • Meterstab, Maßband (auch elektronisch) 1.2.4.3 Situationen und Aufgaben Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin erhält vom Prüfer/von der Prüferin Aufgaben im Rahmen von maximal zwei der folgenden Situationen gestellt: Situation 1 Situation 2 Situation 3 Situation4

Vorbereitung einer Beförderung Durchführung einer Abfahrtkontrolle Verhalten beim Umgang mit Fahrgästen (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE) Verhalten in Notfallsituationen

Die Aufgaben sind dem Katalog „Durchführung praktischer Prüfungsteil: Aufgaben und Lösungen“ der Industrie- und Handelskammern zu entnehmen. Bei der Auswahl ist auf die vorgegebene Maximalpunktzahl je Aufgabe zu achten. Insgesamt muss die Summe der Maximalpunktzahlen der einzelnen Aufgaben die Gesamtpunktzahl von 30 Punkten ergeben. Die ausgewählten Prüfungsaufgaben und die jeweils erreichbare Maximalpunktzahl sind dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin bei Stellung der Aufgabe eindeutig und verständlich zu nennen. Der Prüfungsteilnehmer/ Die Prüfungsteilnehmerin muss die Gelegenheit erhalten, sich die Aufgaben zu notieren. Auf Wunsch des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin ist der Aufgabentext zu wiederholen. Die ausgewählten und dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin vorgegebenen Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll einzutragen. Ausreichend ist die Nummer der Prüfungsaufgabe. Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat für die Lösung der Aufgaben im praktischen Prüfungsteil maximal 30 Minuten Zeit. Nach Ablauf der Prüfungszeit von 30 Minuten ist der praktische Prüfungsteil auch dann zu beenden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die Bearbeitung der Aufgaben noch nicht abgeschlossen hat. 1.2.4.4 Bewertung der Prüfungsleistungen im praktischen Prüfungsteil (zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung/des Statuts) Die Gesamtpunktzahl für den praktischen Prüfungsteil beträgt 30 Punkte.

46

1.2.5

Vorgaben zum Prüfungsteil Bewältigung kritischer Fahrsituationen (zu §§ 9 Abs. 4, 12 Abs. 3 der Satzung/des Statuts)

1.2.5.1 Ziel der Bewältigung kritischer Fahrsituationen Ziel bei der Bewältigung kritischer Fahrsituationen ist insbesondere die Bewertung der Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin bezüglich der Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichen Fahrbahnzuständen je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit. 1.2.5.2 Prüfungsort bei realer Prüfung (zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung/des Statuts) Die Bewältigung kritischer Fahrsituationen wird auf einem geeigneten Gelände durchgeführt, wobei Gefährdungen durch und für Dritte auszuschließen sind. Geeignet in diesem Sinne sind – in Abhängigkeit von den konkreten Gegebenheiten – insbesondere: • Plätze, auf denen Verkehrssicherheitstrainings angeboten werden, • Verkehrsübungsplätze, • abgesperrte Rangierflächen von Gewerbebetrieben, • abgesperrte Parkplätze von Handels- oder Gewerbebetrieben, • abgesperrter öffentlicher Verkehrsraum – beispielsweise in Gewerbegebieten. Dabei ist auf eine gegebenenfalls notwendige Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgrund übermäßiger Straßenbenutzung gemäß § 29 Abs. 2 StVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO zu achten. • Das Gelände muss befestigt sein (Asphalt-, Betondecke o. ä.). In der Regel sollte das Gelände mindestens folgende Abmessungen haben: 110 Meter Länge x 40 Meter Breite, jeweils zuzüglich einer ausreichenden Sicherheitszone Das Gelände muss so dimensioniert sein, dass es die Durchführung der vom Prüfer/von der Prüferin aus dem Katalog der in Ziffer 1.2.5.5 ausgewählten Aufgaben zulässt. Der Prüfer/Die Prüferin hat die von ihm ausgewählten Aufgaben der IHK so rechtzeitig zu benennen, dass ausreichend Zeit für einen Aufbau der Aufgaben beziehungsweise eines Aufgabenparcours besteht. Der Prüfer/Die Prüferin hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prüfungsaufbaus zu prüfen und zu dokumentieren. 1.2.5.3 Absicherung bei Rückwärtsfahrten Aus Gründen der Gefahrenvorsorge und zur Vermeidung von Gefährdungssituationen ist trotz sorgfältiger Auswahl und Sicherung/Absperrung des Geländes bei Rückwärtsfahrten ein Sicherungsposten einzusetzen. Diese Aufgabe hat im Regelfall der an der Prüfung teilnehmende Fahrlehrer/die an der Prüfung teilnehmende Fahrlehrerin zu übernehmen. Der Prüfer/Die Prüferin scheidet als Sicherungsposten aus. Der Sicherungsposten hat ausschließlich die Aufgabe, den Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin durch Zeichen vor allgemeinen Gefahren wie herannahenden Verkehrsteilnehmern oder Hindernissen wie Gebäudeteilen, Fahrzeugen, Gruben oder Materialstapeln zu warnen. Hilfestellungen bei der Bewältigung der Prüfungsaufgaben (Einweisen, Warnen vor dem Überfahren von Verkehrsleitkegeln etc.) sind nicht zulässig, da die Fahrzeugbeherrschung im Mittelpunkt der Aufgaben steht.

Bekanntmachungen

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1.2.5.4 Virtuelle Prüfung beim Einsatz eines Fahrsimulators (zu § 9 Abs. 4 Nr. 3 der Satzung/des Statuts) Alternativ zu einer realen Prüfung kann der Prüfungsteil Bewältigung kritischer Fahrsituationen auch in einem leistungsfähigen Fahrsimulator abgelegt werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat eine Handreichung zur Definition eines leistungsfähigen Simulators entwickelt. Simulatoren, die den darin enthaltenen technischen Anforderungen in der jeweils gültigen Fassung genügen, sind auch geeignet zur Durchführung der Bewältigung kritischer Fahrsituationen. 1.2.5.5 Kritische Fahrsituationen Nach Vorgabe des Prüfers/der Prüferin sind • bei Grundqualifikation • bei Grundqualifikation Quereinsteiger • bei Grundqualifikation Umsteiger



3, 3 und 2

Aufgaben durchzuführen. Es sind maximal drei Versuche je Aufgabe zulässig. Der Prüfungsteilnehmer/ Die Prüfungsteilnehmerin entscheidet jeweils nach der Durchführung des ersten beziehungsweise zweiten Versuchs, ob er/sie einen weiteren Versuch durchführen möchte. Bewertet wird allein der zuletzt durchgeführte Versuch. Bei mehreren Versuchen wird ein Punktabzug gemäß 1.2.5.6 vorgenommen.

Einzusetzendes Fahrzeug in Abhängigkeit von Fahrerlaubnisklasse: KOM: Solofahrzeug in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/ der Prüfungsteilnehmerin (ohne Berücksichtung der Fahrerlaubnisklasse E) LKW: Gliederzug, Sattelkraftfahrzeug, Solofahrzeug (keine Sattelzugmaschine) in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Beschreibung: Zielbremsung auf einer Geraden aus einer Geschwindigkeit von 30 Kilometern/Stunde. Das Erreichen und die Einhaltung der Geschwindigkeit von 30 Kilometern/Stunde werden durch den Fahrlehrer/die Fahrlehrerin kontrolliert. Die Beschleunigung im Kraftomnibus (KOM) erfolgt im Regelfall im zweiten Gang, beim LKW im zweiten und im vierten Gang. Die Anfahrstrecke bis zur Einleitung der Bremsung beträgt 65 Meter beim Kraftomnibus und 75 Meter beim LKW. Die Bremsstrecke beträgt 10 Meter. Das Fahrzeug muss am definierten Ende der Bremsstrecke zum Halten kommen. Prüfungsvorbereitung: Der Beginn und das Ende der Bremsstrecke werden durch übliche Verkehrsleitkegel festgelegt (circa 50 cm Mindesthöhe). Die Leitkegel sind auf geeignete Weise auf eine Höhe von mindestens zwei Metern zu erhöhen (beispielsweise durch Einstecken von PVC-Stangenrohren).

Einzusetzendes Fahrzeug in Abhängigkeit von Fahrerlaubnisklasse: KOM: Solofahrzeug in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin (ohne Berücksichtung der Fahrerlaubnisklasse E)

Lkw-Solofahrzeug/ Hänger-/Gliederzug/ Sattelkraftfahrzeug: 75 m

Gefahrbremsung Zugelassen für Fahrerlaubnisklassen: C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

KOM: 65 m

Die Aufgaben sind für momentan gebräuchliche Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen konzipiert. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin stellt das Prüfungsfahrzeug. Voraussetzung ist allein, dass es die Vorgaben des § 6 Abs. 4 der Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr erfüllt. Daher können auch Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen zum Einsatz kommen, die von den momentan gebräuchlichen abweichen. Es liegt in diesen Fällen im Ermessen des Prüfers/ der Prüferin, in Absprache mit der IHK individuelle Lösungen zu finden, um dadurch entstehende signifikante Vor- oder Nachteile für den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Einzelfall auszugleichen. Dies kann insbesondere durch einen modifizierten Aufbau für die jeweilige Prüfungssituation oder durch eine angepasste Bewertung erfolgen.

Beschleunigungsstrecke

Bei jeder Prüfung ist entweder die Aufgabe Gefahrbremsung oder die Aufgabe Zielbremsung durchzuführen.

LKW: Gliederzug, Sattelkraftfahrzeug, Solofahrzeug (keine Sattelzugmaschine) in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin

10 m

Bewertung: Mit 10 Punkten wird eine Schlagbremsung bei Erreichen der notwendigen Verzögerung bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 Kilometern/Stunde bewertet. Folgende Punktabzüge sind vorzunehmen für: • Nichterreichen einer konstanten Verzögerung: 10 Punkte • Falsche Ausgangsgeschwindigkeit: 10 Punkte • Abwürgen des Motors: 10 Punkte • Kein schlagartiges Betätigen der Betriebsbremse: 10 Punkte

Mindesthöhe: 2 m

Bremsstrecke

Beschreibung: Die Gefahrbremsung (Schlagbremsung) ist witterungs- und fahrbahnabhängig durchzuführen. Sie erfolgt auf kürzestem Wege auf einer Geraden aus einer Geschwindigkeit von 30 Kilometern/Stunde. Das Erreichen und die Einhaltung der Geschwindigkeit von 30 Kilometern/Stunde werden durch den Prüfer/die Prüferin oder gegebenenfalls durch den Fahrlehrer/die Fahrlehrerin kontrolliert.

Zielbremsung Zugelassen für Fahrerlaubnisklassen: C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

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Bekanntmachungen

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Bewertung: Es ist auf eine gleichmäßige Bremsung zu achten (keine Stotterbremsung). Eine Schlagbremsung ist nicht zulässig. Der automatisierte Eingriff von Assistenzsystemen (zum Beispiel ABS/ABV) wird nicht bewertet und führt somit nicht zu einem Punktabzug. Das Fahrzeug muss vor dem Ende der Bremsstrecke zum Stehen kommen. Eine gleichmäßige Bremsung mit maximal einem Meter Abweichung vor der Ziellinie wird mit 10 Punkten bewertet. Folgende Punktabzüge sind vorzunehmen für: • Keine gleichmäßige Bremsung: 6 Punkte • Fahrzeugbug hält mehr als 100 cm vor der Ziellinie: 6 Punkte • Fahrzeugbug hält mehr als 200 cm vor der Ziellinie: 8 Punkte • Fahrzeugbug hält mehr als 300 cm vor der Ziellinie: 10 Punkte • Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit: 10 Punkte • Bremsbeginn vor der Bremsstrecke: 10 Punkte • Fahrzeugbug kommt hinter der Ziellinie zum Stehen: 10 Punkte • Schlagbremsung: 10 Punkte Darüber hinaus kann der Prüfer/die Prüferin aus folgenden Aufgaben auswählen: Wenden unter engen räumlichen Bedingungen Zugelassen für Fahrerlaubnisklassen: C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE Einzusetzendes Fahrzeug in Abhängigkeit von Fahrerlaubnisklasse: KOM: Solofahrzeug in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin (ohne Berücksichtung der Fahrerlaubnisklasse E) LKW: Solofahrzeug (keine Sattelzugmaschine) in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin (ohne Berücksichtung der Fahrerlaubnisklasse E) Beschreibung: Wenden eines Solofahrzeugs um 180 Grad in einem Quadrat mit einer Seitenlänge, die die tatsächliche Fahrzeuglänge um 3,50 Meter übersteigt. Der Ausgangspunkt liegt außerhalb des Quadrats. Beim Ein- und Ausfahren ist eine 3,20 Meter breite Durchfahrt gemäß Skizze zu durchfahren. Prüfungsvorbereitung: Die Begrenzung des Quadrats erfolgt mit üblichen Leitkegeln (circa 50 cm Mindesthöhe). Die die Ein- und Ausfahrt flankierenden Kegel sind für den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin erkennbar zu kennzeichnen (zum Beispiel durch das Einstecken von Stangen (beispielsweise PVC-Stangenrohr), farbliche Kennzeichnung etc.).

Bewertung: Ein verkehrsgerechtes und Material schonendes Wenden wird mit 10 Punkten bewertet. Nicht verkehrsgerechte und nicht Material schonende Fahrweise führt zu Punktabzug. Insbesondere sind folgende Punktabzüge vorzunehmen für: • Abwürgen des Motors: 2 Punkte • Lenken auf der Stelle: 4 Punkte • Falsches Gegenlenken: 4 Punkte • Falsche Drehzahl (Drehzahlerhöhung): 4 Punkte • Festfahren: 10 Punkte • Überfahren der Grenzen des Quadrats (auch mit dem Fahrzeugüberhang): 10 Punkte • Berühren/Umwerfen eines/mehrerer Kegel bei der Ein- und/oder Ausfahrt: 10 Punkte Durchfahren einer Engstelle Zugelassen für Fahrerlaubnisklassen: C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE Einzusetzendes Fahrzeug in Abhängigkeit von Fahrerlaubnisklasse: KOM: Solofahrzeug in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin (ohne Berücksichtung der Fahrerlaubnisklasse E) LKW: Gliederzug, Sattelkraftfahrzeug, Solofahrzeug (keine Sattelzugmaschine) in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin Beschreibung: In Ausgangsstellung befinden sich die Fahrzeuge 15 Meter von einer aus zwei zylindrischen Fässern (circa 90 cm Mindesthöhe) zur Begrenzung gebildeten Durchfahrt entfernt. Die Fässer werden so aufgestellt, dass die Durchfahrtsbreite in Grundposition zwischen zwei und vier Meter beträgt. Es ist die Aufgabe des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin, in der Ausgangsstellung vom Fahrersitz aus zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Maß diese Durchfahrtsbreite korrigiert werden soll. Das Führerhaus darf nicht verlassen werden (die Anweisungen sind mündlich oder durch Zeichen zu geben). Die Position der Fässer wird von einer Hilfsperson entsprechend dieser Angaben in der Breite verändert. Der Abstand der Fässer darf nach dem erstmaligen Anrollen der Räder nicht mehr verändert werden. Je geringer die tatsächliche Durchfahrtsbreite gewählt wird, desto höher ist die Bewertung beim Durchfahren der Engstelle. Prüfungsvorbereitung:

15 m

Fahrzeuglänge + 3,50 m

Fahrzeuglänge + 3,50 m

3,20 m Fass

Fass

2–4m (Korrektur des Abstands nach Vorgabe des Prüfungsteilnehmers)

Kennzeichnungen auf der Fahrbahn sind unzulässig. Zur Messung sind handelsübliche Messmittel wie zum Beispiel ein Maßband zu verwenden.

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Bekanntmachungen

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Bewertung: Maßgrundlage ist das lichte Maß zwischen den beiden Fässern an der engsten Stelle. Gemessen wird am Fahrzeug einschließlich der Spurhalteleuchten (Breite über alles). Die Leistung wird wie folgt bewertet:

Klasse C1, C Solo-Lkw Radstand 4,60-4,80 m

Klasse D1, D

Bewertung in Punkten

• Berührungsfreies Durchfahren der Engstelle bei einer Durchfahrtsbreite Fahrzeugbreite + > 50 cm • Festfahren • Begrenzung anfahren

0

5m

2

2m 13 m

Berührungsfreies Durchfahren der Engstelle bei einer Durchfahrtsbreite Fahrzeugbreite + > 40 - 50 cm

2m

5m

4

1,70 m

Vorbeifahren an Hindernissen Zugelassen für Fahrerlaubnisklassen: C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

2m

5m

5m

13 m

Berührungsfreies Durchfahren der Engstelle bei einer Durchfahrtsbreite Fahrzeugbreite + > 30 - 40 cm

Bordstein

6

Mindesthöhe Hindernis: 2 m 9m

Berührungsfreies Durchfahren der Engstelle bei einer Durchfahrtsbreite Fahrzeugbreite + > 20 - 30 cm

Mindesthöhe Hindernis: 2 m

9m

8

8m

Berührungsfreies Durchfahren der Engstelle bei einer Durchfahrtsbreite Fahrzeugbreite + > 10 – 20 cm

7m

10

Bordstein

Berührungsfreies Durchfahren der Engstelle bei einer Durchfahrtsbreite Fahrzeugbreite + > 0 – 10 cm

Klasse CE Gliederzug (Anhänger mit eigener Lenkung)/Sattelkraftfahrzeug/Zug mit Zentralachs- oder Starrdeichselanhänger und Klasse C1E Gliederzug/Zug mit Zentralachs- oder Starrdeichselanhänger

5m

Mindesthöhe Hindernis: 2 m

Prüfungsvorbereitung: Die Darstellung der geparkten Fahrzeuge erfolgt mit üblichen Leitkegeln (circa 50 cm Mindesthöhe). Alle der Fahrbahn zugewandten Leitkegel sind auf geeignete Weise auf mindestens zwei Meter zu erhöhen (beispielsweise durch Einstecken von PVC-Stangenrohren). Der Bordstein kann auch durch Dachlatten oder vergleichbare Begrenzungen markiert werden.

13 m

2m

Bordstein

3,70 m

Bei Solofahrzeugen kann die Aufgabe nach Vorgabe des Prüfers/der Prüferin entweder rückwärts oder vorwärts geprüft werden, bei Sattel- und Gliederzügen nur vorwärts.

2m

1,70 m 5m

14 m

Beschreibung: Das Fahrzeug/der Zug hat gemäß Skizze Leitkegel zu umfahren, die parkende Fahrzeuge darstellen. Die Bordsteinbegrenzungen werden durch Holzlatten oder vergleichbar geeignete Markierungen dargestellt. Die Leitkegel dürfen mit dem Fahrzeug/Zug nicht berührt oder mit Fahrzeugüberhängen überfahren werden. Das Hinauslehnen bei geöffnetem Fahrzeugfenster zur Verbesserung der Sicht beim Manövrieren ist gestattet.

1,90 m

6m

LKW: Gliederzug, Sattelkraftfahrzeug, Solofahrzeug (keine Sattelzugmaschine) in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Das Solofahrzeug muss bei dieser Aufgabe einen Radstand von 4,60 m bis 4,80 m haben, andernfalls ist eine Ersatzaufgabe auszuwählen.

8m

KOM: Solofahrzeug in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin (ohne Berücksichtung der Fahrerlaubnisklasse E)

5m

Einzusetzendes Fahrzeug in Abhängigkeit von Fahrerlaubnisklasse:

1,90 m

49

Bekanntmachungen

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Mindesthöhe Hindernis: 2 m

Abstand Kegel mittig: 15,50 m

Einzusetzendes Fahrzeug in Abhängigkeit von Fahrerlaubnisklasse: Gliederzug (auch mit Zentralachsanhänger) oder Sattelkraftfahrzeug in Abhängigkeit von der höchsten Fahrerlaubnisklasse des Prüfungsteilnehmers/ der Prüfungsteilnehmerin.

Abstand Kegel innen: 12,30 m

Zugelassen für Fahrerlaubnisklassen: C1E, CE

Abstand Kegel innen: 6m

Abbiegen/Wenden ohne ausreichenden Fahrraum (Einmündung, Einfahrt, Falschparker, Baustelle, bauliche Hindernisse)

Klasse CE EU-Sattel-Kfz mit 2-Achs-Zugmaschine und 3-Achs-Auflieger mit einer Gesamtlänge des Zuges von über 15,50 m bis einschließlich 16,50 m: - 1. Achse des Aufliegers als Liftachse (angehoben) - Auflieger darf über keine Lenkachsen verfügen

Abstand Kegel innen: 6m

Bewertung: Das berührungsfreie Durchfahren der Engstelle wird mit 10 Punkten bewertet. Folgende Punktabzüge sind vorzunehmen für: • Lenken im Stand: 2 Punkte • Korrekturzüge (Fahrzeug bewegt sich entgegen der Fahrtrichtung der Übung) je Zug: 2 Punkte • Anfahren eines Leitkegels: 6 Punkte • Über-/Anfahren des Bordsteins mit einem Rad: 6 Punkte • Anfahren zweier oder mehrerer Leitkegel: 10 Punkte • Um-/Überfahren eines Leitkegels: 10 Punkte • Festfahren: 10 Punkte

1,50 m

1 m 1 m 1 m 1 m 1,20 m

Bei Sattelkraftfahrzeugen findet die Aufgabe nur bei folgenden Fahrzeugen Anwendung: EU-Sattel-Kfz mit 2-Achs-Zugmaschine und 3-Achs-Auflieger mit einer Gesamtlänge des Zuges von über 15,50 m bis einschließlich 16,50 m: - 1. Achse des Aufliegers als Liftachse (angehoben) - Auflieger darf über keine Lenkachsen verfügen Standard-Sattel-Kfz mit 2-Achs-Zugmaschine und 3-Achs-Auflieger mit einer Gesamtlänge des Zuges von über 14,00 m bis einschließlich 15,50 m: - Auflieger ohne Liftachse - Auflieger darf über keine Lenkachsen verfügen

1,50 m 1,50 m 1,50 m

Abstand Kegel innen: 5,50 m

Abstand Kegel innen:14,50 m

Andernfalls ist eine Ersatzaufgabe auszuwählen. Beschreibung:. Mit dem Zug soll in Fahrtrichtung links abgebogen beziehungsweise gewendet werden. Aufgrund eines Hindernisses wird der Abbiegevorgang nach dem Abbiegen um circa 90 Grad gehemmt. Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat daraufhin so zu korrigieren, dass er/ sie das Hindernis gemäß Skizze umfahren kann. Prüfungsvorbereitung: Die Begrenzungen werden mit üblichen Leitkegeln (circa 50 cm Mindesthöhe) dargestellt. Die in den Skizzen markierten Leitkegel sind auf geeignete Weise auf mindestens zwei Meter zu erhöhen (beispielsweise durch Einstecken von PVC-Stangenrohren).

Abstand Kegel innen:15,50 m

Klasse CE Standard-Sattel-Kfz mit 2-Achs-Zugmaschine und 3-Achs-Auflieger mit einer Gesamtlänge des Zuges von über 14,00 m bis einschließlich 15,50 m: - Auflieger ohne Liftachse - Auflieger darf über keine Lenkachsen verfügen

1m 1m1m 1m

1,50 m

Abstand Kegel innen: 5,50 m Abstand Kegel innen:15,50 m

50

1,50 m 1,50 m

Abstand Kegel innen: 5,50 m

Abstand Kegel innen:14,50 m Abstand Kegel innen:15,50 m

Abstand Kegel mittig: 15,50 m

Abstand Abstand Kegel innen: 9,80 m 3,70 m

Abstand Kegel innen: 6m

Mindesthöhe Hindernis: 2 m

1m1m1m 1m

1,50 m

Abstand Kegel mittig: 15,50 m

Mindesthöhe Hindernis: 2 m

Abstand Kegel innen: 13,50 m

Abstand Kegel innen: CE: 6,20 m C 1E: 8,20 m

Abstand Kegel innen: 6m

Klassen C1E, CE Gliederzug

1,50 m

1,50 m 1,50 m 1,50 m

Bekanntmachungen

Wirtschaft im Revier 01 / 13

Bewertung: Bewertet wird die fahrtechnische Lösung nach dem Abbiegen um 90 Grad bis zur Möglichkeit zu wenden/das Hindernis zu umfahren. Ein sicheres und wirtschaftliches Fahren bei guter Fahrraumeinteilung wird mit 10 Punkten bewertet.

Bewertung: Ein verkehrsgerechtes und Material schonendes Abbiegen wird mit 10 Punkten bewertet. Nicht verkehrsgerechte und nicht Material schonende Fahrweise führt zu Punktabzug. Insbesondere sind folgende Punktabzüge vorzunehmen für:

Bis zu zwei Korrekturzüge führen nicht zu Punktabzug. Beim Einsatz von Gliederzügen bestehend aus Lkw und 3-Achs-Anhänger mit einer AnhängerAufbaulänge von circa acht Metern führen bis zu vier Korrekturzüge nicht zu Punktabzug.

• Abwürgen des Motors: • Lenken auf der Stelle: • Falsches Gegenlenken: • Falsche Drehzahl (Drehzahlerhöhung): • Drei bis vier Korrekturzüge: • Mehr als vier Korrekturzüge: • Über-/Anfahren des Bordsteins mit einem beziehungsweise mehreren Rädern: • Festfahren: • Überfahren der durch die Leitkegel markierten Seiten des Quadrats (auch mit dem Fahrzeugüberhang): • Berühren/Umwerfen eines/mehrerer Kegel bei der Ein- und/oder Ausfahrt:

Folgende Punktabzüge sind vorzunehmen für: • Abwürgen des Motors: • Falsche, zu hohe Drehzahl: • Drei bis vier Korrekturzüge: (Fünf bis sechs Korrekturzüge bei Gliederzügen mit 3-Achs-Anhänger) • Keine Material schonende/verkehrsgerechte Fahrweise (zum Beispiel Lenken im Stand): • Mehr als vier Korrekturzüge: (Mehr als sechs Korrekturzüge bei Gliederzügen mit 3-Achs-Anhänger) Festfahren:





2 Punkte 2 Punkte 4 Punkte

6 Punkte 10 Punkte 10 Punkte

Rechtsabbiegen des Kraftomnibusses ohne ausreichenden Fahrraum Zugelassen für Fahrerlaubnisklassen: D, DE Einzusetzendes Fahrzeug in Abhängigkeit von Fahrerlaubnisklasse: KOM: Solofahrzeug mit 12 Meter Länge und 2,50 beziehungsweise 2,55 Meter Breite Beschreibung: In Fahrtrichtung rechts abbiegen in einem Quadrat mit einer Seitenlänge von 15 Metern. Der Ausgangspunkt liegt außerhalb des Quadrats. Eingefahren wird durch eine 2,70 Meter breite Durchfahrt. Mit einer möglichst geringen Anzahl von Zügen soll das Fahrzeug so in Position gebracht werden, dass das Quadrat durch eine 3 Meter breite Ausfahrt gerade (parallel zum Bordstein) verlassen werden kann. Dabei darf nur der Bordstein mit dem Überhang des Fahrzeugs überfahren werden. Eine Berührung mit den Rädern ist nicht zulässig. Die Ausfahrt ist als Gasse darzustellen. Prüfungsvorbereitung: Die Begrenzung des Quadrats erfolgt mit üblichen Leitkegeln (circa 50 cm Mindesthöhe). Die die Ausfahrt flankierenden Kegel sind für den Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin erkennbar zu kennzeichnen (zum Beispiel durch das Einstecken von Stangen (PVCStangenrohre), farbliche Kennzeichnung etc.). Der Bordstein kann auch durch Dachlatten oder vergleichbare Begrenzungen dargestellt werden. 15 m

2,30 m

t

Ausfahrt gerade durch die Gasse

10 Punkte 10 Punkte 10 Punkte 10 Punkte

1.2.5.6 Bewertung der Prüfungsleistungen bei der Bewältigung kritischer Fahrsituationen (zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung/des Statuts) Bewertet wird das der Situation angemessene Handeln. Die Gesamtpunktzahl beträgt • für die Grundqualifikation • für die Grundqualifikation Quereinsteiger • für die Grundqualifikation Umsteiger



30 Punkte, 30 Punkte, 20 Punkte.

Die Maximalpunktzahl je Aufgabe beträgt 10 Punkte. Punktabzüge werden gemäß den Bewertungsvorgaben für die jeweilige Aufgabe vorgenommen. Mehrmalige Versuche pro Aufgabe führen zu folgendem zusätzlichen Punktabzug (wird nach Durchführung der Aufgabe in Abzug gebracht). 2 Punkte 4 Punkte

Eine Aufgabe wird im schlechtesten Fall mit null Punkten bewertet Berechnungsbeispiel eines dritten Versuchs:

1. Rückwärtsfahrt

9,70 m

15 m

1

o .V

hr



3m

fa

ts är rw



2 Punkte 4 Punkte 4 Punkte 4 Punkte 4 Punkte 10 Punkte

Dem Prüfungsteilnehmer/Der Prüfungsteilnehmerin stehen für die Prüfung „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ maximal 60 Minuten (Grundqualifikation und Grundqualifika tion Quereinsteiger) bezie hungsweise maximal 30 Minuten (Grundqualifikation Umsteiger) zur Verfügung. Nach Ablauf der Prüfungszeit von maximal 60 Minuten (Grundqualifikation und Grundqualifika tion Quereinsteiger) beziehungsweise von maximal 30 Minuten (Grundqualifikation Umsteiger) ist die Bewältigung kritischer Fahrsituationen auch dann zu beenden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin noch nicht alle gestellten Aufgaben bewältigt hat.

• zwei Versuche: • drei Versuche:

Bordstein



Erreichbare Punktzahl/Aufgabe Punktabzug aufgrund von Fehlern Punktabzug bei drei Versuchen Bewertung der Aufgabe

10 Punkte - 8 Punkte - 4 Punkte = - 2 Punkte 0 Punkte

Einfahrt 1m

2,70 m

11,30 m

Der Prüfer/Die Prüferin überträgt die erreichte Punktzahl je Aufgabe und die erreichte Gesamtpunktzahl bei der Bewältigung kritischer Fahrsituationen in das Prüfungsprotokoll. Für ein erfolgreiches Absolvieren des Prüfungsteils Bewältigung kritischer Fahrsituationen muss eine Mindestpunktzahl von 6 Punkten (Grundqualifikation und Grundqualifika tion Quereinsteiger) beziehungsweise 4 Punkten (Grundqualifikation Umsteiger) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung/des Statuts (20-Prozent-Klausel) erreicht werden.

51

Bekanntmachungen

Wirtschaft im Revier 01 / 13

2

Beschleunigte Grundqualifikation

2.1

Bewertung der Prüfungsleistungen (zu § 13 Abs. 2 der Satzung/des Statuts)

Bewertung Grundqualifikation Punktzahl praktische Prüfung Grundqualifikation

Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der BKrFQV aufgeführten maßgeblichen Kenntnisbereiche (vgl. § 11 Abs. 1 der Satzung/des Statuts). Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der Gesamtpunktzahl gemäß nachfolgender Aufstellung erreicht wurden: • Beschleunigte Grundqualifikation 60 Punkte • Beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger 40 Punkte • Beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger 30 Punkte Die Prüfung besteht aus • Multiple-Choice-Fragen und • Fragen mit direkter Antwort (offenen Fragen), die mit jeweils gleicher Punktzahl in Bezug auf die Gesamtpunktezahl gewichtet werden. Im Einzelnen liegt der Bewertung folgendes Schema zugrunde:

Fahrprüfung

Grundqualifikation Grundqualifikation Quereinsteiger Umsteiger

Punkte

Punkte

Punkte

Höchstpunktzahl

60

60

30

Mindestens zu erreichen: 20 Prozent

12

12

6

Höchstpunktzahl

30

30

30

Mindestens zu erreichen: 20 Prozent

6

6

6

Höchstpunktzahl

30

30

20

Mindestens zu erreichen: 20 Prozent

6

6

4

Höchstpunktzahl Gesamt

120

120

80

Prüfung bestanden, wenn mindestens 50 Prozent erreicht

60

60

40

Praktischer Prüfungsteil

Bewältigung kritischer Fahrsituationen

Punktzahl theoretische Prüfung

Beschleunigte Grundqualifikation

60 Punkte

90 Minuten

Multiple-Choice-Fragen

Fragen mit direkter Antwort (offene Fragen)

30 Punkte

30 Punkte

3 Kenntnisbereiche

3 Kenntnisbereiche

Je Kenntnisbereich 10 Punkte

Je Kenntnisbereich 10 Punkte

Höchstpunktzahl Prüfung bestanden, wenn mindestens 50 Prozent erreicht

Beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger 40 Punkte 60 Minuten Multiple-Choice-Fragen

Fragen mit direkter Antwort (offene Fragen)

20 Punkte

20 Punkte

2 Kenntnisbereiche

2 Kenntnisbereiche

Je Kenntnisbereich 10 Punkte

Je Kenntnisbereich 10 Punkte

Beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger

30 Punkte

45 Minuten

Fragen mit direkter Antwort (offene Fragen)

15 Punkte

15 Punkte

3 Kenntnisbereiche

3 Kenntnisbereiche

Je Kenntnisbereich 5 Punkte

Je Kenntnisbereich 5 Punkte

Grundqualifikation Grundqualifikation Quereinsteiger Umsteiger

Punkte

Punkte

Punkte

162

114

72

81

57

36

Bewertung beschleunigte Grundqualifikation Punktzahl theoretische Prüfung Grundqualifikation

Multiple-Choice-Fragen

3

Grundqualifikation

Grundqualifikation Grundqualifikation Quereinsteiger Umsteiger

Punkte

Punkte

Punkte

Höchstpunktzahl

60

40

30

Prüfung bestanden, wenn mindestens 50 Prozent erreicht

30

20

15

4.

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2013 in Kraft und werden im Mitteilungsblatt der IHK „Wirtschaft im Revier“ verkündet. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 26. Mai 2008 außer Kraft.

Übersicht der Mindest- und Höchstpunktzahlen

Für die Prüfungen Grundqualifikation, Grundqualifikation Quereinsteiger, Grundqualifikation Umsteiger sowie beschleunigte Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger und beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger ergeben sich folgende Mindest- beziehungsweise Höchstpunktzahlen:

Bochum, 17. Dezember 2012 Der Präsident gez. Jürgen Fiege

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Infos für die Praxis

> Handelsregister In dieser Rubrik werden die Nachrichten über die Eintragungen von Firmen in die Handelsregister des IHK-Bezirks Bochum veröffentlicht. Diese Informationen sind als kurze Hinweise für interessierte Leser gedacht. Wir geben daher lediglich die Handelsregister-Nummer, den Firmennamen, die Anschrift, das Stammkapital und den Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften wieder. Wenn Sie weitere Einzelheiten interessieren, wenden Sie sich bitte entweder an das Firmenregister der IHK oder an das zuständige Amtsgericht, Abteilung Handelsregister. Haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass wir für diese Mitteilungen aus dem Handelsregister keine Gewähr übernehmen können. Erläuterungen: AG: Amtsgericht KG: Kreisgericht GF: Geschäftsführer/in HGF: Hauptgeschäftsführer/in PhG: Persönlich haftende/r Gesellschafter/in StK: Stammkapital GK: Grundkapital

Neueintragungen AG Bochum 29. August 2012 B 14075: LEX 3. Verwaltungs Treuhand GmbH, ABC-Str. 5. StK 25.000,- €. GF: Dr. Thomas Huesmann, Bochum. B 14076: Zweite Casino Freudenberg UG (haftungsbeschränkt), Dewinkelstr. 47, StK 500,- €, GF: Hans-Ulrich Scharla, Bochum. B 14077: DFS Dewender Verwaltungs GmbH, Gahlensche Str. 156, StK 25.000,- €. GF: Stephan Dewender, Bochum. Sitzverlegung von Berlin, vorher AG Berlin HRB 14077. 30. August 2012 B 14079: Dritte Casino Freudenberg UG (haftungsbeschränkt), Dewinkelstr. 47, StK 500,- €. GF: Hans-Ulrich Scharla, Bochum. 31. August 2012 A 6811: DFS Dewender Food Service GmbH & Co. KG, Gahlensche Str. 156. Sitzverlegung von Berlin, vorher AG Berlin HRA 46115 B. B 14080: USB Bochum GmbH, Hanielstr. 1, StK 25.000,- €. GF: Werner Meys, Essen. B 14081: Vierte Casino Freudenberg UG (haftungsbeschränkt),

Dewinkelstr. 47, StK 500,- €. GF: Hans-Ulrich Scharla, Bochum. 4. September 2012 B 14083: 4ffCom GmbH, Hattinger Str. 300, StK 32.000,- €. GF: Dr. Klaus Helmut Markey, Bochum, Andreas Rüdiger Renz, Bochum. 5. September 2012 B 14084: R. Becker GmbH energieeffizientes Bauen, Adelagasse 5, StK 25.000,- €. GF: Rainer Becker, Sprockhövel. Sitzverlegung von Sprockhövel, vorher AG Essen HRB 19819. 7. September 2012 B 14087: Lange 1. Vermögensverwaltungs GmbH, Bergstr. 158, StK 25.000,- €. GF: Fritz-Klaus Lange, Bochum. B 14088: I. Flord GmbH, Harpener Hellweg 74, StK 25.000,- €, GF: Shuo Li, Marl, Ke Wang, Bochum. Sitzverlegung von Marl, vorher AG Gelsenkirchen HRB 10938. 11. September 2012 14089: RB Galabau UG (haftungsbeschränkt), Castroper Hellweg 49a, StK 500,- €. GF: Claudia Rath, Bochum. B 14090: RB Objekt - Einrichtungen UG (haftungsbeschränkt), Castroper Hellweg 49a, StK 500,- €. GF: Claudia Rath, Bochum. 13. September 2012 B 14094: Cargowolf GmbH, Im Wolfsfeld 18, StK 27.000,- €. GF: Adam Roman Thurek, Bochum, Wojciech Kusnerz, Kleosin (Polen). Sitzverlegung von Castrop-Rauxel, vorher AG Dortmund HRB 24875. 14. September 2012 B 14095: Kfz-Sachverständigenbüro Höner GmbH, Weststr. 19, StK 25.000,- €. GF: Christel Elisabeth Pawlowski, Bochum. B 14097: CareUnit Service GmbH, Josef-Haumann-Str. 12, StK 25.000,- €. GF: Sebastian Ollbrink, Bochum. A 6814: Knaup & Krampe Immobilien Karl-Friedrich-Straße GmbH & Co. KG, Klinikstr. 73, PHG: Knaup & Krampe Immobilien GmbH, Bochum.

Wirtschaft im Revier 01 / 13

B 14107: Intercem Engineering GmbH, Hans-Böckler-Str. 18, StK 26.000,- €. GF: Olaf Althoff, Beckum. Sitzverlegung von Hennef, vorher AG Siegburg HRB 3655. 24. September 2012 B 14108: CRS - Solutions GmbH, Isenbrockstr. 27, StK 30.000,- €. GF: Christoph Rupeter, Bochum, Winfried Andreas, Bochum. Sitzverlegung von Lugau, vorher AG Chemnitz HRB 26391. B 14109: hi-group online UG (haftungsbeschränkt), Fritz-Reuter-Str. 64, StK 100,- €. GF: Till Wesche, Mülheim.

4. Oktober 2012 B 14127: RRN-RheinRuhrNet Verwaltungs GmbH, Brenscheder Str. 62, StK 25.000,- €. GF: Werner Czerwonka, Bochum. Sitzverlegung

RuhrBau

7.

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Bochum

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B 14111: Topkabel GmbH, Am Einkaufszentrum 3, StK 25.000,- €. GF: Cristine Fischer, Castrop-Rauxel. 25. September 2012 B 14112: Crazy Factory Germany GmbH, Markstr. 408, StK 50.000,€. GF: Jan Urban, Waltrop. B 14114: Ecolution UG (haftungsbeschränkt), Kuhlehof 5, StK 1.000,- €. GF: Markus-Ferdinand Meyer, Neu-Isenburg. 26. September 2012 B 14115: Telewenz GmbH, Brenscheder Str. 62, StK 25.000,- €. GF: Gert Wenzel, Castrop-Rauxel. Sitzverlegung von Castrop-Rauxel, vorher AG Dortmund HRB 20652. B 14120: Lehmann Finanzdialog GmbH, Kohlenstr. 55b, StK 25.000,€. GF: Ivanka Lehmann, Bochum. 27. September 2012 B 14120: ENVONA GmbH, Auf dem Dahlacker 39, StK 25.000,- €. GF: Marian Alexander Kuszlik, Gelsenkirchen. Sitzverlegung von Gelsenkirchen nach Bochum, vorher AG Gelsenkirchen HRB 11153. B 14121: MB Zweite Vermögensverwaltungs-GmbH, Dahlhauser Str. 9, Hattingen, StK 25.000,- €. GF: Christopher Schäfer, Hattingen. 1. Oktober 2012 B 14124: PCCS UG (haftungsbeschränkt), Wattenscheider Hellweg 94, StK 1.000,- €. GF: Olaf Pfänder, Bochum.

17. September 2012 B 14098: Raum 1 GmbH, KurtSchumacher-Platz 1, StK 25.000,€. GF: Mehran Gerami, Bochum.

B 14125: ADVICUR Steuerberatungsgesellschaft mbH, Wittener Str. 56, StK 25.000,- €. GF: Jochen Meyer, Dortmund. Sitzverlegung von Lindow, vorher AG Neuruppin HRB 6349.

20. September 2012 B 14106: Max-Well UG (haftungsbeschränkt), Hattinger Str. 737, StK 300,- €. GF: Bettina Max, Bochum.

2. Oktober 2012 B 14126: PreNew GmbH, Robertstr. 70, StK 25.000,- €. GF: Tao Yang, Dortmund.

53

Infos für die Praxis

Insolvenzen Veröffentlichungen nach Mitteilung der zuständigen Amtsgerichte – ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Eröffnet

AG Bochum 23. Oktober 2012 B 13832: Mover Verlag GmbH: das Insolvenzverfahren ist eröffnet. 8. November 2012 B 7576: Magseven GmbH: das Insolvenzverfahren ist eröffnet. 28. November 2012 A 4353: Förderturmgastronomie Rita Vortkamp e. K.: das Insolvenzverfahren ist eröffnet.

AG Bochum (für Witten) 8. November 2012 B 13115: Your Key West GmbH: das Insolvenzverfahren ist eröffnet. 19. November 2012 A 4851: GZW Gesundheitszentrum Witten GmbH & Co. KG: das Insolvenzverfahren ist eröffnet. von Castrop-Rauxel, vorher AG Dortmund HRB 21984. 5. Oktober 2012 B 14129: Movies and More UG (haftungsbeschränkt), Herner Str. 464, StK 1.000,- €. GF: Wolfgang Mohrlang, Herne. 8. Oktober 2012 B 14131: KL. Wolfgang Grebe UG (haftungsbeschränkt), Königsallee 59, StK 120,- €. GF: Wolfgang Heinrich Grebe, Bochum. B 14132: IJ. Wolfgang Grebe UG (haftungsbeschränkt), Königsallee 59, StK 120,- €. GF: Wolfgang Heinrich Grebe, Bochum. B 14134: GH. Wolfgang Grebe UG (haftungsbeschränkt), Königsallee 59, StK 120,- €. GF: Wolfgang Heinrich Grebe, Bochum.

Wirtschaft im Revier 01 / 13

10. Oktober 2012 B 14136: Neuwind Winterdienst & Grünflächen UG (haftungsbeschränkt), Goystr. 18, StK 500,- €. GF: Mehmet Kocer, Bochum.

12. November 2012 B 14171: Medienvertrieb Schirp GmbH, Robert-Brauner-Platz 1, StK 25.000,- €. GF: Horst Schirp, Kleve.

11. Oktober 2012 B 14141: FILSH Media GmbH, Kortumstr. 26, StK 25.000,- €. GF: Sascha Gehlich, Essen. Sitzverlegung von Esse, vorher AG Essen HRB 22385.

B 14173: BM Better Marketing UG (haftungsbeschränkt), Hegacker 17, StK 100,- €. GF: Andreas Kosina, Herne.

6. November 2012 B 14166: VuV Versicherungsmakler GmbH, Herner Straße 229. StK 25.000,- €. GF: Patrick Meier, Bochum.

16. November 2012 A 6827: Sprinke Grundbesitz GmbH & Co. KG, Ewaldstr. 16. PhG: Sprinke Grundbesitz Verwaltungs GmbH, Herne. Sitzverlegung von Gelsenkirchen, vorher AG Gelsenkirchen HRA 4224.

19. November 2012 A 6828: Provinzial Pisarek & Ilic OHG, Südstr. 8. PhG: Thomas Pisarek, Bochum, Djordje Ilic, Bochum.

19. November 2012 B 14181: Link Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt), Zillertalstr. 5, StK 1.500,- €. GF: Aldona Link, Herne.

B 14186: Hill-Rom GmbH, Wullener Feld 79. StK: 100.000 DM, GF: Petrus Paulus Kösters, Amsterdam/ NL, Alejandro Infante Saracho, Vernon Hills/USA, Michael Jakobi, Norderstedt, Susan Ruth Lichtenstein, Chicago/USA, Mark James Guinan, Chicago/USA, Richard Glenn Keller, Greenfield/USA. Sitzverlegung von Düsseldorf, vorher AG Düsseldorf, HRB 47900.

30. November 2012 B 14196: KAN GmbH, Bahnhofstr. 208, StK 50.000,- €. GF: Vahap Uzuntok, Duisburg.

AG Bochum (für Herne)

AG Bochum (für Witten)

19. Oktober 2012 B 14151: XS Holding GmbH, Heerstr. 9 – 27, StK 25.000,- €. GF: Gerhard Schwing, Herne, Xianliang Sha, Xuzhou City. Sitzverlegung von Düsseldorf, vorher AG Düsseldorf HRB 66529.

19. November 2012 B 14183: RB Bau GmbH, Bebbelsdorf 75, StK 25.000,- €. GF: Rizo Bilalovic, Dortmund. Sitzverlegung von Düsseldorf, vorher AG Düsseldorf HRB 67258.

11. Dezember 2012 B 14213: SDS GmbH, Landgrafenstr. 62, StK 25.000,- €. GF: Sergey Savov Asenov, Bottrop. Sitzverlegung von Bottrop, vorher AG Gelsenkirchen HRB 11459.

2. November 2012 B 14164: PB Büromanagement, Vertriebs- und Verwaltungslogistik UG (haftungsbeschränkt), An der Kreuzkirche 4, StK 3.000,- €. GF: Arzum Bilican, Herne, Eva Pickard, Duisburg.

22. November 2012 B 14187: F. J. Schübbe Industrieberatungs GmbH, Im Ardeytal 48, StK 280.000,- €. GF: Angela Aubel, Witten. Sitzverlegung von Gelsenkirchen vorher AG Gelsenkirchen HRB 8957.

9. November 2012 B 14169: AHK Consulting GmbH, Hegacker 17, StK 25.000,- €. GF: Andreas Kosina, Herne. Sitzverlegung von Gelsenkirchen nach Herne, vorher AG Gelsenkirchen HRB 11228.

23. November 2012 B 14189: ML Konzept Wohnungsverwaltungs- und Vermittlungsgesellschaft mbH, Am Kramersköppken 2, StK 25.000,- €. GF: Michael Langer, Witten.

AG Essen (für Hattingen) 31. August 2012 B 24101: Ro.C GmbH, Kohlenstr. 401, StK 25.000,- €. GF: Peter Rohde-Chen, Velbert. 19. Oktober 2012 B 24187: Bottmer-Zahntechnik aus Deutschland UG (haftungsbeschränkt), Zum Kraftwerk 1, StK 10.000,- v. GF: Anke Bottmer, Hattingen. 2. November 2012 B 24210: VRM Projektmanagement GmbH, Im Langen Siepen 70, StK 25.000,- €. GF: Johann Moritz van Dinther, Hattingen. 21. November 2012 B 24229: Abranox GmbH, Am Walzwerk 25, StK 25.000,- €. GF: Mehmet Halit Kavak, Hattingen.

Veränderungen AG Bochum 2. November 2012 B 7596: Logistik 3000 Verwaltungs-GmbH: die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator: Alfons Brüggen, Geeste. 6. November 2012 B 12321: A.C.I. GmbH: die Gesellschaft ist durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse von Amts wegen aufgelöst. 7. November 2012 B 14016: LEX 2. Verwaltungs Treuhand GmbH: umfirmiert in Hansa Grundstücks Verwaltungs GmbH B 6025: SPS Management Consultants Deutschland GmbH: die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator: Manuela Mikesic-Benai, Bochum. 12. November 2012 B 4695: B + K Spielsalon 4 GmbH.: die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator: Bernd Bauer, Bochum. B 12922: Lion Properties III GmbH: umfirmiert in WBG Properties III Holding GmbH 15. November 2012 B 7915: top cars Ralph Schulz GmbH: die Gesellschaft ist durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse von Amts wegen aufgelöst. B 7576: Magseven GmbH: die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.

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Infos für die Praxis

16. November 2012 B 13638: FMSC GmbH: umfirmiert in fmsc GmbH 19. November 2012 B 774: Ernst Dören Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die Gesellschaft ist durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse von Amts wegen aufgelöst. 20. November 2012 B 13819: Bilfinger Berger Infrastructure GmbH: umfirmiert in Bilfinger Infrastructure GmbH B 5565: Median Telecom GmbH: Sitzverlegung nach Witten. 23. November 2012 B 6483: blaetterwald.net universitätsbuchhandlung gmbh: umfirmiert in Bochumer Universitätsverlag GmbH 30. November 2012 B 10794: RSI Rohrleitungsbau-, Service-, Industriehandel GmbH: umfirmiert in RSI ROHR . STAHL . INDUSTRIE GmbH

AG Bochum (für Herne) 6. November 2012 B 13728: Gockeln‘s Gaumenfreuden GmbH: umfirmiert in Gockeln‘s Restaurant im Eickeler Park GmbH 8. November 2012 B 12211: Penalty West GmbH: die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator: Frank Kowalski, Herne. 9. November 2012 B 13313: pohl & sohn Malerbetrieb Gerüst- & Veranstaltungsbau GmbH: umfirmiert in Pohl Malerbetrieb und Gerüstbau GmbH 19. November 2012 B 12925: HeFraServ UG (haftungsbeschränkt): Formwechsel in HeFraServ GmbH

AG Bochum (für Witten) 9. November 2012 B 8793: HOSCH Fördertechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Sitzverlegung nach Herne. 12. November 2012 B 11990: DebCon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH: umfirmiert in DebCon Debitorenmanagement und Consulting GmbH 15. November 2012 B 12856: Lassner & Schauberger Service u. Handel GmbH: umfirmiert in Schauberger Service u. Handel GmbH

Wirtschaft im Revier 01 / 13

16. November 2012 B 13115: Your Key West GmbH: die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.

B 13228: STIFTUNG WUNSCHKINDER gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

30. November 2012 A 4851: GZW Gesundheitszentrum Witten GmbH & Co. KG: die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.

6. November 2012 B 11652: Bosenius GmbH Präzisionsteile: wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

AG Essen (für Hattingen) 9. November 2012 B 15381: Stephan Jost HeizungsSanitär GmbH: umfirmiert in Stephan Jost GmbH. Erhöhung des StKs auf 50.000,- €.

Löschungen AG Bochum 25. Oktober 2012 A 5727: Zimbo Fleisch- und Wurstwaren GmbH & Co.KG 29. Oktober 2012 B 3872: Elektro-Gerner GmbH: wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. 5. November 2012 B 12883: Krasniqi Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

7. November 2012 B 13856: CD. Wolfgang Grebe UG (haftungsbeschränkt): Sitzverlegung nach Dresden, jetzt AG Dresden HRB 31686. B 8921: NOVOTERGUM Altenbochum GmbH: verschmolzen auf die NOVOTERGUM Nord GmbH, AG Krefeld HRB 10728. B 10464: NOVOTERGUM BochumGoy GmbH: verschmolzen auf die NOVOTERGUM Nord GmbH, AG Krefeld HRB 10728. B 12981: ECO Remarketing GmbH: Sitzverlegung nach Kamen, jetzt AG Hamm HRB 7642. 9. November 2012 A 6571: Favouritedesign e. K. B 10642: Kremer & Kremer Bauelemente + Elektrotechnik GmbH: wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Beilagenhinweis Teilbeilage: easyFairs Deutschland GmbH

IMPRESSUM

Herausgeber Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet 44787 Bochum, Ostring 30–32, Telefon (02 34) 91 13-0, Telefax (02 34) 91 13-110, Internet: www.bochum.ihk.de, E-Mail: [email protected] Redaktion Jörg A. Linden (verantwortlich) Druck, Verlag, Anzeigenver­ waltung und Gesamtherstellung Schürmann + Klagges GmbH & Co. KG, Industriestraße 34, 44894 Bochum Postfach 10 23 70, 44723 Bochum, Anzeigenleitung: Monika Droege (verantwortlich) Telefon (02 34) 92 14-111, Telefax (02 34) 92 14-102, Internet: www.skala.de, E-Mail: [email protected] Erscheinungsweise zu Beginn eines jeden Monats, Doppelausgabe Juli/August Druckauflage: 22.067/4. Quartal 2012 Anzeigenpreisliste Nr. 34, gültig ab 1. Januar 2013 „Wirtschaft im Revier“ ist das offizielle Organ der Industrieund Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet. Der Bezug der IHKZeitschrift erfolgt kostenlos im Rahmen der vom Gesetzgeber geregelten Beitragspflicht als Mitglied der IHK. Für andere Bezieher beträgt der Bezugspreis im Jahresabonnement 24,50 Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Mit Namen oder Initialen gezeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Auffassung der IHK Mittleres Ruhrgebiet wieder. Nachdruck nur mit Quellenangabe. Für den Nachdruck signierter Beiträge ist die Genehmigung des Verfassers erforderlich. Fotos Titelbild: Christian Kolb/IHK Mittleres Ruhrgebiet; S. 1 unten: IHK Mittleres Ruhrgebiet; S. 12: Wiciok/Lichtblick; S. 19 unten: IHK Mittleres Ruhrgebiet; S. 23 oben: privat

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