Protokoll - Oberhausen

March 14, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Nr. 2/2015

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde OberhausenRheinhausen am 23.02.2015 um 18.00 Uhr 1. Vorsitzender: 2. Gemeinderäte:

Bürgermeister Martin Büchner Andreas Aumüller, Martina Börzel, Daniel Born (ab 19.10 Uhr), Katharina Egenberger, Florian Häfele, Margareta Hartkorn, Peter Hoffmann, Norbert Horn, Katharina Korrmann, Werner Most, Heinz Nagel, Peter Prestel, Karl Riegel, Hans Strubel, Peter vom Brocke, Margita Zieger, Thomas Zieger

3. Beamte, Beschäftigte usw.:

Dominic Sievert als Protokollführer Melanie Horn, Anne Wicke

Nach Eröffnung der Verhandlung stellt der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom 13.02.2015 ordnungsgemäß eingeladen worden ist; Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 20.02.2015 ortsüblich bekannt gegeben worden sind; Das Kollegium beschlussfähig ist, weil 18 Mitglieder anwesend sind. Es fehlten als beurlaubt: Hajo Böser, Peter Brand, Thorsten Koch, Tatjana Lindemann, Matthias Werner nicht beurlaubt oder aus anderen Gründen: -als Urkundspersonen wurden ernannt: Margareta Hartkorn, Margita Zieger

Hierauf wurde in die Beratung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingetreten und folgendes beschlossen:

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Nr. 2/2015

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat

TOP Nr.: 1

Sitzungstag: 23.02.2015

öffentlich

Fachamt: Büro des Bürgermeisters Ehrung der Blutspender

zur Beschlussfassung

Bürgermeister Büchner bedankt sich bei den Blutspendern und weist auf die Wichtigkeit des Blutspendens hin. Blutspender sind Lebensretter. Folgende Personen werden geehrt:

Alt Eckert Ganzer Hambsch Joa Le Maire Reckers Scheurer

Patrick Roland Sven Christiane Anja Markus Manfred Markus

Krämer Schneider

Christian Thomas

Dossinger

Iris

10-maliges Blutspenden Goethestraße 28 68794 Oberhausen-Rheinhausen Jahnstraße 60 68794 Oberhausen-Rheinhausen Poststraße 2 68794 Oberhausen-Rheinhausen Hauptstraße 58 68794 Oberhausen-Rheinhausen Amalienstraße 25 68794 Oberhausen-Rheinhausen Brentanoweg 7 68794 Oberhausen-Rheinhausen Rainstraße 20 68794 Oberhausen-Rheinhausen Bachstraße 25/1 68794 Oberhausen-Rheinhausen 25-maliges Blutspenden Rangersdorfer Str. 23 68794 Oberhausen-Rheinhausen Jahnstraße 53 68794 Oberhausen-Rheinhausen 50-maliges Blutspenden Adlerstraße 71 68794 Oberhausen-Rheinhausen

Neben der Ehrung durch Herrn Bürgermeister Büchner erhalten die Blutspender für 10-maliges Blutspenden eine Flasche Sekt, für 25-maliges Blutspenden ein Heimatbuch und eine Flasche Sekt und für 50-maliges Blutspenden einen Gutschein der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen und eine Flasche Sekt.

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Nr. 2/2015

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat

TOP Nr.: 2

Sitzungstag: 23.02.2015

öffentlich

DS-Nr. GR11/2015

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 26.01.2015 gefassten Gemeinderatsbeschlüsse

Der Gemeinderat fasste in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 26.01.2015 folgende Beschlüsse: 1.

Der Gemeinderat stimmte der Übernahme von Gebühren für eine Person für den Zeitraum vom November 2014 bis September 2015 zu.

2.

Der Gemeinderat lehnte die Verringerung eines Pachtzinses ab.

3.

Der Gemeinderat stimmte zwei Anträgen auf Stundung von offenstehenden Forderungen gegenüber der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu.

4.

Der Gemeinderat stimmte der Höhergruppierung einer Mitarbeiterin zum 01. April 2015 zu.

Diese Beschlüsse werden gemäß § 35 Abs. 1 GemO bekannt gegeben und zwar in der in diesem Paragrafen vorgeschriebenen Form, d.h. ohne Abstimmungsergebnis und ohne Bekanntgabe des Verlaufs.

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Nr. 2/2015

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat

TOP Nr.: 3

Sitzungstag: 23.02.2015

öffentlich

DS-Nr. GR12/2015

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Antrag des Unternehmens GDF Suez E&P Deutschland GmbH auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld 'Neulußheim' - Erkundungsmaßnahme 2D-Seismik Neulußheim

Beratung: Bürgermeister Büchner geht ausfürhlich auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage und begrüßt die Vertreter des Unternehmens GDF Suez E&P Deutschland GmbH, die die nachstehende Präsentation vorführen und für Fragen aus den Reihen des Gremius zur Verfügung stehen.

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Nr. 2/2015

Sachverhalt Das Unternehmen GDF Suez E&P Deutschland GmbH beantragte mit Schreiben vom 03. Dezember 2014 die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes für die geophysikalische Aufsuchung von Kohlenwasserstofflagerstätten (Erdgas, Erdöl o.ä.) im Zeitraum vom 01. März 2015 bis 31. März 2016. Die Erkundungsmaßnahme trägt den Namen „2D-Seismik Neulußheim“. Inhaber der Lizenz zum Aufsuchen der entsprechenden Bodenschätze ist bis zum 31. Juli 2015 die Firma Palatina GeoCon GmbH & Co. KG in Speyer. Die Antragstellerin handelt im Auftrag der GDF SuezGruppe, einem der weltweit führenden Energieversorger und im Einverständnis der Lizenzinhaberin. Beantragt wird die Zulassung des sogenannten Hauptbetriebsplanes. In diesem Plan ist darzustellen, dass der Antragsteller die erforderliche Berechtigung zum Aufsuchen besitzt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern getroffen wurde. Die Zulassung eines Betriebsplans ist dann das richtige Verfahren, wenn für das beabsichtigte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Im Falle der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorgeschrieben. Die Antragstellerin beabsichtigt die Messung im Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 durchzuführen. Kohlenwasserstoffe gelten gemäß § 3 Abs. 3 BbergG (Bundesberggesetz) vom 13. August 1980 als bergfreie Bodenschätze und unterliegen somit dem Bundesberggesetz. Zuständig gemäß Zuständigkeitsverordnung ist das Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 9 – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau. Nach § 54 Abs. 2 BBergG sind vor der Zulassung eines Betriebsplanes -18-

Nr. 2/2015 Behörden und Gemeinden als Planungsträger am Verfahren zu beteiligen, soweit deren Aufgabenbereich berührt wird. Inhalt des Hauptbetriebsplanes ist die Erkundung des tieferen Untergrundes auf Kohlenwasserstoffe durch 2D-reflexionsseismische Untersuchungen. Dem Hauptbetriebsplan sind Lagepläne beigefügt, auf denen die fünf Profillinien dargestellt sind. Die Messung erfolgt entlang dieser Linien. Auf den Linien liegen die Punkte an denen die Reflexionen gemessen werden sollen. Die Punkte, an denen die Energie angeregt wird, liegen um diese Linie herum verteilt, auf vorhandenen Straßen und Wegen. Entsprechend dieser Vorgaben werden entlang der Messlinien auf LKW montierte Vibratoren die nötigen Wellen erzeugen. Während der Messung fahren die Vibratorfahrzeuge i.d.R. in 3er-Gruppen die markierten Vibrationspunkte an. Zur Signalabgabe senken sie die Bodenplatten ab, über die die Vibration (Sweep) für eine Dauer von 10 bis 12 Sekunden abgegeben wird. Ein solcher Sweep wird an jedem Punkt etwa 6 bis 9 mal wiederholt. Entlang der Messlinie werden autarke Messstationen aufgebaut, an die Geophone angeschlossen werden, die die reflektierten Energiewellen empfangen und die Daten an die Messstation weitergeben.

Planung und allgemeine Angaben der Antragstellerin Im Zuge der Suche nach Kohlenwasserstofflagerstätten plant die GDF Suez E&P Deutschland GmbH im Raum Hockenheim, Schwetzingen, Altlußheim, Neulußheim, Reilingen, Ketsch, St. Leon-Rot, Oftersheim, Oberhausen-Rheinhausen, Philippsburg und Waghäusel in Baden-Württemberg und im Raum Römerberg (Mechtersheim, Heiligenstein) und Speyer in Rheinland-Pfalz 2D-seismische Messungen durchzuführen. Die Messungen sollen die strukturellen Verhältnisse des Untergrundes bis zur Basis Bundsandstein klären. Das Prinzip der Seismik basiert auf der Nutzung in der Erde reflektierter Energiewellen. Die Wellen werden an der Erdoberfläche angeregt und in den Untergrund gelenkt. Die verschiedenen Gesteinsschichten reflektieren und senden die Energie zurück an die Oberfläche, wo sie von Erdmikrophonen (Geophonen) aufgefangen und in elektrische Impulse umgewandelt wird. Die so erzeugten Daten werden digital registriert und anschließend bearbeitet und ausgewertet. Hierdurch entsteht ein geologisches Modell des tiefen Untergrundes im untersuchten Gebiet. Entlang der im Lageplan markierten Messlinien werden autarke Messstationen aufgebaut. Diese bestehen aus einer Geophonkette mit 9 bis 12 Geophonen und einer Registriereinheit. Die Geophone werden im Bereich der Empfängerstation in den Boden gesteckt. Die Anregungspunkte (Vibropunkte) werden auf bestehenden Straßen und Wegen nahe an der Messlinie platziert. Als seismische Anregungsquelle wird bei dieser Messung das Vibroseisverfahren eingesetzt, bei dem seismische Wellen von sogenannten Vibratorfahrzeugen erzeugt und in den Unterboden ausgesandt werden. Bei diesen Fahrzeugen wird die notwendige Energie durch ein Schwinggewicht im Fahrzeug hervorgerufen und durch eine Bodenplatte in den Untergrund übertragen. Ein Konvoi, bestehend aus drei Vibratorfahrzeugen und Sicherungsfahrzeugen, fährt die Linien ab und die Fahrzeuge vibrieren in einem Abstand von 50 Metern. Die Fahrzeuge haben eine Länge von 9,20 Metern und ein Gewicht von 18 Tonnen sowie eine spezielle Bereifung, die auch in der -19-

Nr. 2/2015 Landwirtschaft eingesetzt wird, die den Bodendruck vermindert und bodenschonend wirkt. Zusätzlich zu der eigentlichen seismischen Messung werden an circa 30 Positionen Nahlinien mittels eines beschleunigten Fallgewichts gemessen. Hierbei werden auf einer Strecke von circa 200 Metern einzelne Geophone ausgelegt und an drei Punkten entlang der Geophonauslage mittels eines Fallgewichts angeregt. Diese Messungen dienen zur Bestimmung des oberflächlichen Aufbaus des Untergrundes und finden ausschließlich auf Wegen oder Straßen statt. Alle sichtbaren Gegenstände (wie z.B. Markierungsmaterial) werden nach der Messung wieder entfernt, so dass der ursprüngliche Zustand so weit wie möglich wieder hergestellt wird.

Abbildung 1 Gesamtlageplan Seismikplanung Neulußheim/Römerberg

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Nr. 2/2015

Abbildung 2 Auf Gemarkung Oberhausen-Rheinhausen vom Untersuchungsrahmen betroffene Gebiete

Auf der Gemarkung Oberhausen-Rheinhausen sind für den Zeitraum des beantragten Betriebsplans von der seismischen Messung Rast- und Brutgebiete bestimmte Vogelarten sowie Laichgebiete bestimmter Amphibienarten und das Naturschutzgebiet Wagbachniederung betroffen. Diese werden nachfolgend näher beschrieben:

Gebiet Erlichsee, Nr. 16, 62, 63, 77, 78 Nr. 16: Im Gebiet Erlichsee westlich der B36 haben Tauchenten, Gründelenten, Gänse, Säger und Taucher von Ende Oktober bis Ende Februar ihr Rastgebiet. Diese Schwimmvögel reagieren zur Rastzeit empfindlich auf Störungen am Gewässerufer bei einer Annäherung an die freie Wasserfläche. Deshalb wird in diesem Gebiet auf den Einsatz von Messungen in den Uferzonen abseits der Wege und auf das Aufstellen von Messgeräten im direkten Uferbereich verzichtet. Es werden Mindestabstände zu den Uferzonen von ca. 20 Metern durch die Messfahrzeuge eingehalten und die Messungen werden durch die ökologische Bauleitung fachlich begleitet. Nr. 62, 63: Im Amphibienlaichgebiet am Erlichsee hat die Kreuzkröte von März/April bis August ihr Laichgebiet. Die Kreuzkröte sowie die abwandernden Jungtiere sind im Zeitraum von Juni bis August Gefahren durch Fahrzeuge aller Art auf Wegen ausgesetzt. -21-

Nr. 2/2015 Aufgrund dessen wird die Messung, insbesondere beim Befahren der in der Karte gekennzeichneten Wege, von einer ökologischen Baubegleitung fachlich begleitet. Nr. 77, 78: Im Gebiet Erlichsee haben Flussuferläufer, Wald- und Bruchwasserläufer, Grünschenkel und Flussregenpfeifer von April bis September ihr Rastgebiet. Diese Watvogelarten (Limikolen) reagieren zur Rastzeit empfindlich auf Störungen im und auf dem Wasser. Es wird auf das Betreten der Uferzonen durch Personen und das Ausbringen von Messgeräten in den Uferzonen verzichtet. Die Durchführung der Arbeiten findet auf den Wegen und in den Wegebanketten statt.

Gebiet Alte Tongruben und Umgebung, Nr. 13, 61, 75 Nr. 13: Im Gebiet Alte Tongruben Oberhausen-Rheinhausen haben Eisvogel, Zwergtaucher und Wasseralle von April bis August ihr Brutgebiet. Diese Vogelarten reagieren zur Brutzeit empfindlich auf Annäherungen durch Personen an die Neststandorte im Abstand von 70 bis 100 Metern. Darum wird auf das Betreten der Uferzonen sowie das Auslegen von Messgeräten im Uferbereich verzichtet. Nr. 61: Kammmolch und Laubfrosch haben in diesem Gebiet von März/April bis August ihr Laichgebiet. Sie sind insbesondere zur Phase der Laichwanderungen im Frühjahr (zwischen April und Mai) und beim Abwandern der Jungtiere aus den Laichgewässern (zwischen Mai und August) Gefahren durch Fahrzeuge aller Art auf Wegen ausgesetzt. Die Messungen werden von der ökologischen Bauleitung fachlich begleitet. Nr. 75: Die Limikolenarten Waldwasserläufer, Bruchwasserläufer und Flussuferläufer haben im Gebiet Alte Tongruben von April bis September ihr Rastgebiet. Diese Watvögel reagieren zur Rastzeit empfindlich auf Störungen und Annäherungen durch Personen im Abstand von 100 m. Zur Vermeidung von Störungen wird das Betreten der Uferzonen vermieden und auf das Tragen von Warnwesten im Uferbereich und im an die Gewässer angrenzenden Auwald verzichtet.

Gebiet Streubostwiesen, Nr. 17 Im Gebiet der Streuobstwiesen nördlich von Oberhausen-Rheinhausen haben Neuntöter, Grünspecht und Wendehals von April/Mai bis August ihr Brutgebiet. Diese Vogelarten reagieren zur Brutzeit teilweise sensibel auf Störungen im direkten Umfeld (unter 50 m) ihrer Brutplätze. Die Obstwiesen und Wiesen abseits der Wege werden darum nicht betreten.

Gebiet Wagbachniederung Nr. 15, 64, 65, 76, 79, 80

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Nr. 2/2015 Im Gebiet des Naturschutzgebietes Wagbachniederung haben Blaukehlchen, Schwarzhalstaucher, Zwergdommel, Pupurreiher, Rohrschwirl, Drosselrohrsäger, Tafelente, Reiherente, Schnatterente, Löffelente, Schwarzmilan und Baumfalke ihr Brutgebiet sowie Limikolen, Möwen, Seeschwalben, Gründelenten, Tauchenten, Gänse und Fischadler ihr Rastgebiet. Auch zählt dieses Gebiet zu den artenreichsten Vogelschutzgebieten in Baden-Württemberg. Die Messung wird nur unter Aufsicht der ökologischen Baubegleitung durchgeführt. Außerdem wird auf die Durchführung von Aktivitäten innerhalb des Schutzgebietes und auf die Befahrung der Wege im Schutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art verzichtet. Die Messungen mit den Vibratorfahrzeugen werden auf die alte Landstraße im Osten des Schutzgebietes beschränkt. Auch wird auf das Tragen von Warnwesten und den Einsatz von Warnblinkern während der Messungen oder deren Vorbereitung verzichtet.

Gebiet südlich des Wagbachs, Nr. 18 Im Halboffenland südlich des Wagbachs haben Schwarzmilan, Neuntöter, Turteltaube und der Baumfalke von April/Mai bis August ihr Brutgebiet. Sie reagieren sensibel auf Störungen im direkten Umfeld. Deshalb wird auf ein Betreten der Baumreihen, Hecken und Wiesen abseits der Wege verzichtet. Die GDF Suez E&P Deutschland GmbH hat die nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG erforderlichen Vorsorgemaßnahmen gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern getroffen. Die Planung wurde im Vorfeld mit Herrn Ulrich Mahler, Im Eichelgarten 11, 68809 Neulußheim, der sich im Rahmen der „Ornithologischen Gesellschaft BadenWürttemberg“ sehr intensiv mit den Naturschutzgebieten beschäftigt, durchgesprochen. Herr Mahler sieht keine problematischen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet durch die geplanten Arbeiten.

Stellungnahme der Gemeinde Die GDF Suez E&P Deutschland GmbH hat als Betriebsführer (Lizenzinhaberin Palatina GeoCon GmbH & Co. KG, Speyer) im Auftrag des Konsortiums mit Einverständnis der Lizenzinhaberin beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau den Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld Neulußheim gestellt. Die Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen nebst der Gewinnung anfallender Gase wurde der Palatina Geocon GmbH & Co. KG bereits im Jahr 2012 erteilt und läuft am 31. Juli 2015 aus. Die geplanten Untersuchungen sind Teil des Arbeitsprogramms der erteilten Erlaubnis. Ziel der Untersuchungen ist es, im Gebiet weitere Kohlenwasserstoffvorkommen ausfindig zu machen, deren Ausbeutung wirtschaftlich durchgeführt werden kann. Nach § 54 Abs. 2 BBergG sind vor der Zulassung des Hauptbetriebsplanes die betroffenen Gemeinden als Planungsträger am Verfahren zu beteiligen.

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Nr. 2/2015 Die Gemeindeverwaltung schlägt hierzu folgende Stellungnahme vor: Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen bedankt sich für die Beteiligung an der Zulassung des Betriebsplans der Firma GDF Suez E&P Deutschland GmbH und die Übersendung der Unterlagen. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: Der vorliegende Betriebsplan ist in Bezug auf die beabsichtigte Durchführung der Maßnahme undurchführbar (1), im Hinblick auf die dargestellten Wege unrealistisch (2) und in Bezug auf die umweltfachliche Prüfung unvollständig (3).

(1) Die Antragsstellerin beantragt die Zulassung eines Betriebsplan vom 01.03.2015 bis 31.03.2016. Die Lizenz der Inhaberin, der Firma Palatina GeoCon GmbH & Co. KG endet jedoch am 31.07.2015. Dem Betriebsplan kann somit, vor einer Verlängerung der Erlaubnis nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG nicht im beantragten Umfang die Zulassung erteilt werden. Es ist zunächst das Erlaubnisverfahren durchzuführen. Die Antragsstellerin hat bereits mitgeteilt, dass Sie nicht vor Oktober 2015 mit den Arbeiten beginnen möchte. Insoweit sollte der Beginn des Betriebsplans auch nicht vor den 01.10.2015 bzw. nicht vor die Verlängerung der Erlaubnis gelegt werden. Der Betriebsplan ist somit, wie er derzeit eingereicht wurde, undurchführbar. Es fehlt zumindest, für den tatsächlich beabsichtigten Zeitraum, die erforderliche Erlaubnis zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen.

(2) Die beantragten Fahrwege sind im Bereich östlich von Rheinhausen für die Durchführung der Maßnahmen ungeeignet. Insbesondere der Abschnitt zwischen dem Ortsteil Rheinhausen und dem Baggersee Rheinhausen, der auf unbefestigten Wegen durchgeführt werden soll, erscheint nach einer ersten Überprüfung für die Fahrzeuge als unbefahrbar. Unabhängig von der Genehmigung des Betriebsplans ist der Antragsstellerin aufzuerlegen, mit den jeweiligen Eigentümern der zu befahrenden bzw. zu betretenden Grundstücke Kontakt aufzunehmen und entsprechende Genehmigungen einzuholen. Dabei sind auch die betroffenen Pächter der Grundstücke zu informieren.

(3) Die Umweltprüfung ist oberflächlich und unvollständig. Einzelne Gebiete wurden nicht untersucht und vorhandene Tierarten nicht berücksichtigt. Gebiet Nr. 13, Alte Tongruben Bei der Untersuchung der relevanten Vogelarten wurden weder die Dorngrasmücke, der Feldschwirl, die Mönchsgrasmücke, der Buntspecht, die Zilpzalp, der Sumpfrohrsänger, der Mäusebussard noch weitere Vogelarten der roten Liste berücksichtigt. Viele dieser Arten sind im betroffenen Gebiet brütend. Bei den Amphibien sind die Auswirkungen auf die Grünfrösche sowie die Knoblauchkröten näher darzustellen. Gebiet Erlichsee Im Gebiet Erlichsee ist die Darstellung der Ziffern unzutreffend. Die dem Gebiet zugeordnete Ziffer 63 befindet sich im Gebiet Wagbachniederung. Dies ist bei der Darstellung zu ändern. Vollkommen außer Betracht bleibt bei der Beurteilung das flächenhafte Naturdenkmal „Erlichseewiese“, mit seiner bundesweit einmaligen Vegetation aus Feuchtwiese und seltensten Orchideenvorkommen. Das unter Schutz stehende Biotop wird von vielen vom Aussterben betroffenden Vogelarten als Bruthabitat genutzt. Hierzu zählen Teichhuhn, Baumpieper, Blaukehlchen, Teichrohrsänger, Rohrammer, Kiebitz und Bekassine. Darüber hinaus enthält die naturschutzfachliche Stellungnahme keinerlei konkrete Aussagen in Bezug auf die Auswirkung der

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Nr. 2/2015 Schallübertragungen auf die ober- und unterirdische Tierwelt. Es wird zwar in den Ausführungen darauf hingewiesen, dass bei vergleichbaren Untersuchungen keine Beeinträchtigungen festgestellt wurden. Dies bezieht sich jedoch auf eigene Feststellungen, wobei konkrete Angaben, wann, wo und wie diese Feststellungen getroffen wurden, nicht vorliegen. Auch wird nicht mitgeteilt, wer diese Feststellungen getroffen hat. Abschließend sollte der Betriebsplan, soweit dies rechtlich möglich ist, bereits die Feststellung enthalten, dass die Exploration von Kohlenwasserstoffen auf der Gemarkung OberhausenRheinhausen ausgeschlossen ist. Eine entsprechende mündliche Zusage der Palatina GeoCon GmbH & Co. KG aus Speyer wurde der Gemeinde insoweit erteilt. Die Gemeinde bittet darum, nach Vorlage der entsprechenden ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen erneut am Verfahren beteiligt zu werden.

Hinweis: Sollte der Gemeinderat ein Befahren und Betreten der Wege eigentumsrechtlich ablehnen, so wäre eine Vermessung des Untergrundes nicht möglich.

Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderätin Hartkorn (CDU) und die Fraktion der CDU stehen dieser Sache eher skeptisch gegenüber. Den Beschlussvorschlag 1 lehnt die Fraktion der CDU daher ab. Zu Beschlussvorschlag 2 könnte man die Zustimmung erteilen. Gemeinderat Aumüller (FÖDL) und die Fraktion der FÖDL lehnen den Beschlussvorschlag 1 ab. Bezüglich des Beschlussvorschlages 2 könnte die Fraktion der FÖDL der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung zustimmen. Gemeinderat vom Brocke (SPD) spricht sich in Bezug auf den Beschlussvorschlag 1 gegen die Befahrung und das Betreten, der für die Untersuchung erforderlichen Wege im Eigentum der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen aus. Dem Beschlussvorschlag 2 kann die Fraktion der SPD zustimmen. Gemeinderat Hoffmann (FW) lehnt den Beschlussvorschlag 1 ebenfalls ab. In Bezug auf den Beschlussvorschlag 2 kann er sich der Stellungnahme der Verwaltung anschließen.

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Nr. 2/2015

Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Befahrung und dem Betreten, der für die Untersuchung erforderlichen Wege im Eigentum der Gemeinde OberhausenRheinhausen zu. 4 Ja-Stimmen, 12 Gegenstimmen Ablehnung 2. Der Gemeinderat stimmt der obigen Stellungnahme zu. einstimmig Zustimmung

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Nr. 2/2015

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat

TOP Nr.: 4

Sitzungstag: 23.02.2015

öffentlich

DS-Nr. GR13/2015

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Beschluss über die zukünftige Durchführung der Straßenreinigung in Oberhausen-Rheinhausen; Darstellung der Situation der Kehrmaschine beim Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg

Beratung: Bürgermeister Büchner erläutert ausführlich den nachstehenden Sachverhalt der Sitzungsvorlage Straßenreinigung in Oberhausen-Rheinhausen Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg

durch

den

Die Reinigung der Straßen in Oberhausen-Rheinhausen wird, soweit diese nicht auf die Anlieger durch die Satzung vom 31. März 2008 übertragen wurde, durch den Gemeindeveraltungsverband Philippsburg durchgeführt. Dieser bedient sich dazu einer verbandseigenen Kehrmaschine, die zwischenzeitlich 21 Jahre alt und sehr reparaturanfällig ist. Darüber hinaus war aufgrund des Alters die Kehrleistung stark eingeschränkt gegenüber einer neuen Kehrmaschine. Seit Ende des letzten Jahres ist das Fahrzeug defekt, so dass derzeit keine Reinigung durch den Gemeindeverwaltungsverband erfolgt. In der Vergangenheit wurden bzw. sollten die nachstehenden blau gekennzeichneten Straßenzüge durch die Maschine monatlich einmal gereinigt werden.

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Nr. 2/2015

Abbildung 3 Straßenreinigung in Oberhausen (blau)

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Nr. 2/2015

Abbildung 4 Straßen in Rheinhausen

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Nr. 2/2015 Die Länge der zu reinigenden Straßen in der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen betrug dabei 20,9 km, die sich hälftig auf beide Ortsteile verteilen. Die genaue Straßenbezeichnung und die Länge der Kehrstrecke ergibt sich aus der nachstehenden Aufstellung. Strassenname

Laenge

Adlerstraße Adlerstraße Am Schwarzen Weg Am Schwarzen Weg Am Schwarzen Weg Beethovenstraße Beethovenstraße Draisstraße Draisstraße Gartenweg Gartenweg Gerh.-Hauptmann-Straße Hauptstraße Hauptstraße Kapellenstraße Kapellenstraße Leharstraße Leharstraße Marienstraße Marienstraße Marienstraße Mozartplatz Mozartplatz Mozartplatz Mozartplatz Oberdorfstraße Oberdorfstraße Ostenstraße Ostenstraße Poststraße Poststraße Rheinstraße Rheinstraße Rich.-Wagner-Straße Rich.-Wagner-Straße Schubertstraße Schubertstraße Waghäusler Straße Waghäusler Straße Weiherweg Weiherweg Weiherweg Weiherweg Wesel Wilhelmstraße Wilhelmstraße

829.543 822.535 48.580 300.792 305.869 468.308 460.167 282.732 273.442 940.490 929.321 653.149 811.738 813.603 132.186 129.932 118.329 117.495 1681.367 46.802 1671.929 136.419 259.745 111.371 225.727 351.288 344.705 427.461 425.847 572.485 571.888 374.383 376.551 340.804 340.672 118.398 119.849 143.088 134.327 811.717 254.418 247.746 843.548 657.939 432.924 439.086

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Nr. 2/2015

Nachdem die Kehrmaschine derzeit defekt ist, wurden von Seiten des Gemeindeverwaltungsverbandes Philippsburg die Kosten einer Fremdvergabe ermittelt und vier Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die Kosten der Fremdvergabe und der Eigenreinigung sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Straßenreinigung durch ein beauftragtes Unternehmen um 24,5 % unter den bisherigen durchschnittlichen Kosten der Eigenleistung liegt. Dies ist umso beachtlicher, da die Kehrmaschine des Verbandes bereits vollständig abgeschrieben ist. Bei einer Neubeschaffung einer Maschine würde sich das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdreinigung noch weiter verschlechtern.

ALBA

Böhm

Höhl

Waldecker

GVV

Straßenreinigung pro Jahr

29.216,88 €

29.216,88 €

33.643,68 €

57.548,40 €

38.688,00 €

Philippsburg mit Stadtteilen

18.378,36 €

18.378,36 €

21.162,96 €

36.199,80 €

24.336,00 €

Oberhausen - Rheinhausen

10.838,52 €

10.838,52 €

12.480,72 €

21.348,60 €

14.352,00 €

Faschingsumzüge pro Jahr (3x)

3.384,36 €

3.534,30 €

5.483,52 €

2.998,00 €

2.349,00 €

Philippsburg und Rheinsheim (2x)

2.256,24 €

2.356,20 €

3.655,68 €

1.998,66 €

1.566,00 €

Rheinhausen (1x)

1.128,12 €

1.178,10 €

1.827,84 €

999,33 €

783,00 €

Wildkrautbeseitigung

7.330,40 €

7.044,80 €

2.970,25 €

5.712,00 €

Kalkulatorische Gesamtkosten Oberhausen-Rheinhausen

11.966,64 €

12.016,62 €

14.308,56 €

22.347,93 €

Kalkulatorische Gesamtkosten Philippsburg

27.965,00 €

27.779,36 €

27.788,89 €

43.910,46 €

nicht möglich

15.135,00 €

Zukünftige Reinigung der Straßen in der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Nachdem die Überprüfung der Kosten der Straßenreinigung im Vergleich von Eigenzur Fremdreinigung ergeben hat, dass eine Fremdreinigung wesentlich günstiger ausfällt, als die Durchführung mit eigenen Geräten und Personal, soll die Aufgabe in der Zukunft einem privaten Unternehmer übertragen werden. Dabei wäre zunächst zu klären, ob der Kehrrhythmus sowie die zu kehrenden Straßen in der oben dargestellten Form beibehalten werden sollen. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob diese Aufgabe noch vom Gemeindeverwaltungsverband vorgenommen werden soll.

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Nr. 2/2015

Stellungnahme der Gemeindeverwaltung Der Gemeinderat hat sich letztmalig am 20.02.2006, DS-Nr. GR020/2006, TOP Nr. 6 mit der Kehrmaschine befasst und einstimmig beschlossen, die Kehrmaschine beim Verwaltungsverband beizubehalten und den Kehrrhythmus zu verlängern. Zwischenzeitlich sind weitere 9 Jahre vergangen. Die Gemeindeverwaltung ist daher der Auffassung, dass die Kehrmaschine des Gemeindeverwaltungsverbandes still gelegt und die Arbeiten vergeben werden sollte. Die Abfrage der Stadtverwaltung Philippsburg hat ergeben, dass sich hierbei die Kosten der Straßenreinigung erheblich verringern würden. Darüber hinaus geht die Gemeindeverwaltung auch davon aus, dass die Kehrleistung durch den Einsatz einer neuen Maschine sich verbessert. Die Entscheidung darüber, welche Straßen in welchem Zeitraum zukünftig gekehrt werden, obliegt dem Gemeinderat. Zur Entlastung des Außendienstes sollten zumindest die Straßen gekehrt werden, an denen von der Gemeinde selbst bewirtschaftete Grundstücke und Gebäude liegen. Darüber hinaus sollten auch Straßen oder Straßenseiten gekehrt werden, an denen keine Anlieger vorhanden sind. Die Aufgabe ist derzeit eine Aufgabe des Gemeindeverwaltungsverbandes. Dies ergibt sich aus der Satzung des Verbandes. Die Aufgabe sollte beim Verband verbleiben, um diesen nicht zu schwächen. Darüber hinaus ist bei einem größeren Auftragsvolumen auch von günstigeren Preisen auszugehen. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderätin Hartkorn (CDU) spricht sich für einen 4-wöchigen Kehrrhythmus aus. Nach Auffassung der Fraktion der CDU sollten alle Straßen gekehrt werden, an denen öffentliche Gebäude und öffentliche Flächen liegen sowie alle Hauptstraßen in den jeweiligen Ortsteilen. Den Beschlussvorschlägen 2 und 3 kann man zustimmen. Gemeinderätin Korrmann (FÖDL) kann sich den Ausführungen der CDU-Fraktion im Großen und Ganzen anschließen. Gemeinderat Horn (SPD) kann sich den Ausführungen seiner Vorredner nicht ganz anschließen. Die Fraktion der SPD ist zwar dafür, dass Bereiche mit gemeindeeigenen Grundstücken, Gebäuden, Plätzen, etc. gekehrt werden, aber nicht im gesamten Umfang. Nach seiner Ansicht sollte dies schon ein wenig eingeschränkt werden. Demnach sollten Bereiche mit öffentlichen Grundstücken, Gebäuden, Plätzen, etc. gezielt gekehrt werden. Den Beschlussvorschlägen 2 und 3 kann die Fraktion der SPD zustimmen. Gemeinderat Strubel (FW) und die Fraktion der FW sprechen sich für einen 4wöchigen Kehrrhythmus aus. Es sollten Straßen mit öffentlichen Gebäuden, Wegen und Plätzen gekehrt werden. Die Fraktion der FW kann den Beschlussvorschlägen 2 und 3 zustimmen.

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Nr. 2/2015 Bürgermeister Büchner formuliert den Beschlussvorschlag entsprechend den Ausführungen der Fraktionen. Desweiteren möchte er im Beschluss mitaufnehmen, dass die Gerhart-Hauptmann-Straße (weil dort immer sehr viel Laub von den Bäumen anfällt) sowie die Oberdorfstraße ebenfalls gekehrt werden sollen.

Beschluss: 1. Der Gemeinderat legt einstimmig fest, dass zukünftig die nachstehenden Straßen in einem Rhythmus von 4 Wochen gekehrt werden. - alle Hauptstraßen - alle Seitenstraßen, soweit dort öffentliche Flächen und Gebäude vorhanden sind - Gerhart-Hauptmann-Straße - Oberdorfstraße Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die zu kehrende Gesamtstrecke möglichst kurz zu halten.

2. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die Aufgabe weiterhin durch den Gemeindeverwaltungsverband Philippsburg ausgeführt werden soll. 3. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass der Gemeindeverwaltungsverband sich hierfür eines privaten Anbieters bedienen soll.

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Nr. 2/2015

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat

TOP Nr.: 5

Sitzungstag: 23.02.2015

öffentlich

DS-Nr. GR14/2015

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Direktbeteiligung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Rahmen der ÖPNV-Finanzierung für das Jahr 2015 -Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben

Beratung: Bürgermeister Büchner merkt an, dass der Landkreis Karlsruhe Ende 1993 Vereinbarungen mit den Städten und Gemeinden über deren Direktbeteiligungen an der ÖPNV-Finanzierung geschlossen hat. Gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung errechnet sich der jeweilige Beteiligungsbetrag aus der Bedienungsqualität der jeweiligen Fahrpläne. Die seit dem Jahre 1994 direkt von den Gemeinden jährlich bereitgestellten Mittel in Höhe von 8,00 Mio. € (rd. 20,00 € pro Kreiseinwohner) zur Deckung der ÖPNV Betriebskosten im Landkreis reichten bereits im Jahre 2012 nicht mehr aus. In der Vergangenheit ist man wegen der Ersatzbeschaffung von 16 Zweisystemfahrzeugen ab dem Jahre 2013 von mindestens 12,00 Mio. € (28,00 € pro Kreiseinwohner) ausgegangen. Weiterhin kamen als Folge der im Jahre 2011 in Kraft getretenen Einnahmeaufteilungen und den daraus resultierenden geringeren Fahrgeldzuscheidungen für die Verkehre, auf den Landkreis voraussichtlich Mehrkosten in Höhe von jährlich 1,5 Mio. € zu. Die üblichen Kostensteigerungen in den übrigen Bereichen haben den zu leistenden Beitrag für die einzelnen Kommunen zur Deckung des Defizits in den letzten Jahren weiter in die Höhe getrieben. Im Haushaltsplan 2015 wurden im Bereich der Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs unter der Haushaltsstelle 7920-715000 „Zuschüsse an öffentliche wirtschaftliche Unternehmen“ insgesamt 59.000,00 € für die Direktbeteiligung der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Rahmen der ÖPNVFinanzierung eingestellt. Grundlage für den Haushaltsansatz war eine Mitteilung des Landratsamtes Karlsruhe vom 01.09.2014, aus der die voraussichtlichen Zahlungen in Höhe von 58.826,00 € für das Jahr 2015, hervorgingen. Im Haushalt 2011 mussten nach dem Rechnungsergebnis 26.691,22 € aufgewendet werden. Am 22.12.2014 hat der Landkreis Karlsruhe mit der Rundverfügung Nr. 51/2014 neue Informationen zur Direktbeteiligung für das Jahr 2015 übersandt. Demnach befand sich der Landkreis Karlsruhe zum Zeitpunkt der Übersendung der Rundverfügung in Verhandlungen mit der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft (AVG) bezüglich der Fortführung der Schienenverkehrsleistungen im Landkreis Karlsruhe. Mittlerweile konnten die Beteiligten eine Einigung erzielen. Das erzielte Verhandlungsergebnis lässt die ÖPNV-Betriebskosten jedoch weiter ansteigen. Hierdurch erhöht sich auch die Umlage, die die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen im Jahre 2015 zu leisten hat. Die neue Direktbeteiligung der Gemeinde OberhausenRheinhausen beträgt folglich für das Jahr 2015 insgesamt 79.839,00 € und ist zahlbar in drei Teilbeträgen in Höhe von 26.613,00 € zum 01.05.2015, 01.08.2015 -34-

Nr. 2/2015 und 01.11.2015. Die im Haushaltsplan ursprünglich veranschlagten Mittel in Höhe von 59.000,00 € reichen somit nicht aus. Der Kreistag hat sich seiner Sitzung am 29.01.2015 mit der Thematik befasst und dem Verhandlungsergebnis mit der AVG zugestimmt. Die Gemeindeverwaltung bittet den Gemeinderat daher um Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 21.000,00 € gemäß § 84 GemO. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Most (CDU) erteilt die Zustimmung seiner Fraktion zum vorgelegten Beschlussvorschlag. Gemeinderätin Zieger (FÖDL) stimmt zu. Gemeinderätin Egenberger (SPD) kann die Zustimmung der SPD-Fraktion erteilen. Gemeinderat Hoffmann (FW) stimmt abschließend ebenfalls zu.

Beschluss: Der Gemeinderat stimmt einstimmig den überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 21.000,00 € unter der Haushaltsstelle 7920-715000 gemäß § 84 GemO zu.

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Nr. 02/2015

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat

TOP Nr.: 6

Sitzungstag: 23.02.2015

öffentlich

DS-Nr. GR15/2015

Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Antrag des ASV Neptun e.V. Oberhausen - Zustimmung zur vorzeitigen Baufreigabe

Beratung: Bürgermeister Büchner geht auf den Sachverhalt der Sitzungsvorlage ein und merkt an, dass der ASV Neptun e.V. Oberhausen mit Schreiben vom 04.02.2015 einen Zuschuss nach den Vereinsförderrichtlinien zur Renovierung/Sanierung des Vereinsheims im Bereich der Fischbackküche und der Lagerräume beantragt. Im Antrag führt der ASV Neptun e.V. Oberhausen aus, dass durch die Wände und Decken der Lagerräume und der Fischbackküche Feuchtigkeit eingetreten ist, und diese zur Schimmelbildung in den betroffenen Räumen führte. Nach Auskunft des Vereins haben sich bereits teilweise die angebrachten Holzdecken und Fliesen gelöst. Diese Räumlichkeiten werden dringend benötigt, um einen ordnungsgemäßen Betrieb am Karfreitag und beim Fischerfest zu gewährleisten. Die betroffenen Räume haben, nach Auskunft des Vereins, nichts mit dem bestehenden Wirtschaftsbetrieb des Fischerheimes zu tun. Die Kosten für diese Sanierungsmaßnahme belaufen sich nach Angaben des Vereins auf 20.000,00 €. Beinhaltet in diesem Betrag sind sowohl die Fremdleistungen (Unternehmerkosten) als auch die Eigenleistungen der Vereinsmitglieder. Der Wert der unentgeltlichen Leistungen der Mitglieder wird mit 5,00 € pro Stunde in die zuschussfähigen Aufwendungen eingerechnet. Entgegen den Förderrichtlinien konnte diese Maßnahme nicht am 30.09. des Vorjahres (30.09.2014) beantragt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Erkenntnis über die bestehenden Schäden in den genannten Räumen vorlag. Der Antrag des ASV Neptun e.V. Oberhausen ist als Anlage beigefügt. Es wird beantragt dem vorzeitigen Baubeginn zuzustimmen.

Stellungnahme der Gemeindeverwaltung Nach Ziffer VI Nr. 1 – 3 der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde OberhausenRheinhausen können zur Errichtung vereinseigener Baulichkeiten sowie im Einzelfall für Sanierungsmaßnahmen Zuschüsse der Gemeinde gewährt werden. Die Zuschusshöhe beträgt durch Gemeinderatsbeschluss 12,5 % der zuschussfähigen Aufwendungen. Die anstehende Sanierungsmaßnahme fällt unter die genannten Richtlinien. Der Zuschussbetrag beträgt somit 12,5 % der Gesamtkosten der Maßnahme. Auf -36-

Nr. 02/2015 Grundlage der vorliegenden Kostenschätzung durch den Verein in Höhe von rund 20.000,00 € ergäbe dies einen Zuschussbetrag von 2.500,00 € (20.000,00 € x 12,5 %), der im Haushaltsjahr 2016 ausbezahlt würde. Um dem Verein bereits jetzt die Möglichkeit der Durchführung der Maßnahme zu ermöglichen, wird dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt. Bürgermeister Büchner merkt an, dass er den Beschlussvorschlag gerne um den Satz „Sollten nicht alle genehmigten Zuschüsse bis Ende 2015 abgerufen worden sein, erfolgt die Auszahlung im Haushaltsjahr 2015“ ergänzen würde. Dies wurde so auch in der Vergangenheit gemacht. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Prestel (CDU) stimmt dem Beschlussvorschlag zu. Gemeinderätin Börzel (FÖDL) kann ebenfalls zustimmen. Gemeinderat Häfele (SPD) erteilt die Zustimmung der SPD-Fraktion zum Beschlussvorschlag. Gemeinderat Nagel (FW) stimmt abschließend zu.

Beschluss: Der Gemeinderat stimmt einstimmig für die auszuführende Sanierungsmaßnahme des ASV Neptun e.V. Oberhausen der vorzeitigen Baufreigabe zu. Die Höhe der Förderung wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2016 festgelegt. Sollten nicht alle genehmigten Zuschüsse bis Ende 2015 abgerufen worden sein, erfolgt die Auszahlung im Haushaltsjahr 2015.

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Nr. 02/2015

Protokoll zur Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat

TOP Nr.: 7

Sitzungstag: 23.02.2015

öffentlich

DS-Nr. GR16/2015

Fachamt: Rechnungsamt zur Beschlussfassung Wildschadenssituation Eigenjagdpachtbezirk Insel Flotzgün

Beratung: Bürgermeister Büchner stellt fest, dass die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen mit Jagdpachtvertrag vom 05.03.2013 die Jagdnutzung auf den zum Eigenjagdbezirk „Insel Flotzgrün“ gehörenden Flächen an Herrn Rudi Zieger, Am Mühlweg 4, 68794 Oberhausen-Rheinhausen und an Herrn Matthias Machauer, Goethestraße 13, 68794 Oberhausen-Rheinhausen verpachtet hat. Der Pachtvertrag wurde über eine Dauer von 9 Jahren vom 01.04.2013 bis 31.03.2022 abgeschlossen. Der Eigenjagdbezirk umfasst die Flächen auf der Insel Flotzgrün zwischen Rhein und Trenndeich zur Deponie und hat eine Größe von insgesamt 204 ha. Die jährliche Jagdpacht beträgt 1.060,80 €. Der Wildschadensersatz wurde im Pachtvertrag wie folgt geregelt: „Der Pächter ist dem Verpächter oder dem Nutznießer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken des Verpächters sowie den Eigentümern, Nutznießern oder Nutzungsberechtigten der angegliederten Grundstücke zum Wildschadensersatz in dem Umfang, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu ersetzen ist, verpflichtet.“ Im § 13 „Kündigung des Vertrags“ wurde im Teil B „Kündigung durch den Pächter“ im Absatz 1 ein Kündigungsrecht eingeräumt, in welchem der Pächter den Vertrag innerhalb der festen Vertragsdauer unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Schluss eines jeden Pachtjahres kündigen kann, wenn Wildschäden einen Umfang annehmen, die den einfachen Jahrespachtzins übersteigen. Das Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz vom 09.07.2010 regelt die Schadensersatzpflicht bei Wildschaden in gemeinschaftlichen Jagdbezirken im § 39 Abs. 1: (1) Wird eine Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen. Der aus dem Vermögen der Jagdgenossenschaft geleistete Ersatz ist von den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundflächen zu tragen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn diese sich im Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat; in diesem Falle haftet die Jagdgenossenschaft nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen ihre Mitglieder werden nach § 11 Abs. 6 beigetrieben

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Nr. 02/2015 Mit Schreiben vom 02.12.2014 haben die Jagdpächter der Gemeinde einen Bericht über die Wildschadenssituation in ihrem Revier mitgeteilt:

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Nr. 02/2015

Auf Grund dieses Schreibens fand am 07.01.2015 ein Gespräch mit den Jagdpächtern Herrn Zieger und Herrn Machauer, den Landwirten Herrn Hambsch, Herrn Bohn und Herrn Kliesow sowie der Gemeindeverwaltung im Rathaus Oberhausen statt. Die Jagdpächter erläuterten nochmals die Wildschadenssituation 2014 mit einer Schadenshöhe von ca. 5.000,00 € und ihrer Absicht das Jagdpachtverhältnis aufzulösen. Die Jagdpächter können trotz intensiver Bejagung des hohen Schwarzwildbestandes einen noch höheren Schaden in 2015 nicht ausschließen. Sie begründen dies mit der schlechten Möglichkeit der Bejagung auf Grund der immer größer werdenden zusammenhängenden Maisanbauflächen, der hohen Vermehrungsrate bei Schwarzwild wegen der milden Witterungsbedingungen und des großen Futterangebotes der letzten Jahre. Hinzu käme, der geringe Jagddruck der angrenzenden pfälzischen Reviere. Die Schäden am Boden durch Verletzung der Bodenkrume im Deichbereich wären auf die Lagerung des Mähguts des Deiches am Deichfuß zurückzuführen. Die Jagdpächter schlagen vor, • die Wildschadensregulierung dahingehend zu ändern, dass der Wildschaden zu je 1/3 von den Jagdpächtern, dem Geschädigten und der Gemeinde getragen werden soll, • oder dass eine Jahreshöchstgrenze für zu zahlenden Wildschaden i. H. von 1.500,00 € pro Jagdjahr für den Jagdpächter eingefürt wird.

Die Landwirte sind bereit Schussschneisen anzulegen. Der Landwirt Hambsch würde zusätzlich stark vom Wildschaden betroffene Flächen stilllegen. Dies könnte im Rahmen, der von der EU- Agrarreform für „Greening“ Flächen, d.h. Umwidmung von landwirtschaftlichen Flächen in ökologische Vorrangflächen von zurzeit 3 % der Gesamtfläche (landwirtschaftliche Nutzfläche des Landwirts) erfolgen. Laut Auskunft -40-

Nr. 02/2015 der Landwirte ist die Umsetzung momentan jedoch rechtlich noch nicht geklärt. Es bestehen noch ungeklärte Fragen bezüglich der Definition von landwirtschaftlichen Flächen, ökologischen Vorrangflächen, stillgelegten Flächen u.a.. Die Umsetzung in nationales Recht ist diesbezüglich jedoch noch nicht abgeschlossen. Dennoch wäre Herr Hambsch bereit bereits im Vorgriff einen kleinen Teil seiner Flächen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind den Landwirten zahlreiche Jäger namentlich bekannt, die bereit wären die Pächter zu unterstützen bzw. die Jagdpacht zu übernehmen. Diese würden aus Kraichtal stammen. Zur Eindämmung des Schadens sollen die Maisanbauflächen wöchentlich kontrolliert werden. Hierzu ist der Einsatz von Drohnen geplant.

Stellungnahme der Gemeindeverwaltung Die Problematik des Wildschadens hat in den zurückliegenden Jahren an Bedeutung gewonnen. Dies gilt nicht nur für die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen sondern auch für zahlreiche andere Gemeinden. Die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit der Übertragung, der den Eigentümer treffenden Schadensersatzpflicht auf den Pächter, erscheint derzeit nicht alle Interessen gleichmäßig zu berücksichtigen. Durch das sich verändernde Anbauverhalten, das im Wesentlichen marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten folgt, steigen die Risiken der Pächter und Eigentümer der Jagd. Um einen gerechten Interessensausgleich herbeizuführen oder auch um nur eine Verringerung des Risikos der Gemeinde herbeizuführen, kommen grundsätzlich folgende Lösungsmöglichkeiten in Betracht:

1. 2. 3.

4.

5.

6.

Begrenzung der Haftung der Jagdpächter auf einen Höchstbetrag Begrenzung der Haftung der Gemeinde auf einen Höchstbetrag Kündigung der landwirtschaftlichen Pachtverträge mit dem Angebot des Abschlusses eines neuen Pachtvertrages mit Ausschluss oder teilweisen Ausschluss bis zu einem Höchstbetrag bei Wildschäden Bei Zustimmung aller Beteiligten, die Drittelung von auftretenden Schäden, wobei der Wildschaden nicht nur den Schaden am Acker selbst betrifft, sondern auch die Auslagen für den Wildschadensschätzer sowie die Verwaltungskosten der Gemeinde. Die letzteren belaufen sich je nach Ausmaß ebenfalls auf einen vierstelligen Betrag pro Fall. Verkauf der Grundstücke zur Minimierung des Risikos der Gemeinde (derzeit erhält die Gemeinde pro m² einen Pachtpreis von 0,0051 € pro Jahr bei einem Grundstückswert von mindestens 2,50 € pro m²) Bei Kündigung, Neuverpachtung der Jagd

Zu 1. Die Begrenzung der Haftung der Jagdpächter auf einen Höchstbetrag hat zwingend zur Folge, dass die unbegrenzte Haftung für Jagdschäden auf die Gemeinde übergeht. Im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Zahlungsverpflichtung bei Eintritt eines Schadens ist es nicht auszuschließen, dass hierdurch

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Nr. 02/2015 Zahlungsansprüche gegenüber der Gemeinde entstehen, die die Einnahmen aus der Jagd erheblich übersteigen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass bei einer Zahlungsverpflichtung der Gemeinde, die Kulanz der Pächter der landwirtschaftlichen Flächen einen Teil des Schadens selbst zu tragen, sich verringert. Zu 2. Die Begrenzung der Zahlungen der Gemeinde führt letztendlich zu dem Ergebnis, dass die Jäger weiterhin unbegrenzt haften und damit die Kündigung des Jagdpachtvertrages aussprechen. Zu. 3. Bei der Kündigung der landwirtschaftlichen Pachtverträge würde es, sofern dem Abschluss eines neuen Pachtvertrages nicht zugestimmt würde, zunächst zu erheblichen Einnahmeverlusten bei den Landwirten kommen. Die Gemeinde selbst erhält derzeit Pachteinnahmen an landwirtschaftlicher Verpachtung auf der Insel Flotzgrün von ca. 9.500,00 €. Der Neuabschluss von Pachtverträgen beinhaltet jedoch die Möglichkeit die Pächter der betroffenen Grundstücke verbindlich in die Jagdschadensregelung miteinzubinden. Im Gegenzug müssten die Jäger jedoch die bisher vertragliche Vereinbarung akzeptieren. Zu. 4. Das Ergebnis zur Regelung 4 wäre in Bezug auf die Landwirte das gleiche wie unter Ziffer 3 lediglich ohne entsprechend Druck auszuüben. Voraussetzung wäre jedoch auch, dass sich die Jäger weiterhin auf eine unbegrenzte Haftung einlassen. Darüber hinaus müsste klar vereinbart werden, dass auch die Kosten des Wildschadensschätzers und der Gemeindeverwaltung Teil des Wildschadens sind. Zu 5. Der Verkauf der 1.850.000 m² würde zu entsprechenden Einnahmen bei der Gemeinde führen. Unabhängig davon würde die Gemeindeverwaltung durch den Wegfall der Verpachtung entlastet werden. Derzeit gehört die Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen zu den wenigen Gemeinden innerhalb Deutschlands deren Mitarbeiter zwei unterschiedliche Landesjagdgesetze anzuwenden haben. Die Verpachtung und die Bearbeitung binden insoweit überdurchschnittlich viel an Arbeitskraft. Das Risiko für Jagdschäden eintreten zu müssen, wäre ebenfalls von der Gemeinde genommen. Zu. 6. Bei der Beibehaltung der derzeitigen Regelungen wird nach Aussage der bisherigen Pächter nur eine Neuverpachtung in Frage kommen. Die Neuverpachtung schließt nicht aus, dass auch neue Interessenten oder Pächter eine Änderung der derzeitigen Wildschadensregelung möchten. Nach seinen Ausführungen bittet Bürgermeister Büchner die Fraktionen um deren Stellungnahmen. Gemeinderat Prestel (CDU) und die Fraktion der CDU sind der Auffassung, dass es in dieser Angelehenheit keinen Königsweg gibt. Er und seine Fraktion sprechen sich

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Nr. 02/2015 dafür aus, dass man noch ein Jahr abwarten sollte, bevor man in dieser Sache einen endgültigen Beschluss fasst. Gemeinderat Zieger (FÖDL) und die Fraktion der FÖDL sprechen sich in Bezug auf die Wildschadensregelung für die Empfehlung nach Ziffer 4 aus. Gemeinderat Born (SPD) und seine Fraktion sprechen sich für die Ziffer 6 aus, falls es bei einer Kündigung bleiben würde. Gemeinderat Hoffmann (FW) spricht sich für die Begrenzung der Haftung der Gemeinde auf einen Höchstbetrag von 1.500,00 € aus. Bürgermeister Büchner lässt einzeln über die für die Gemeinde weitestgehenden Vorschläge der Fraktionen abstimmen.

Beschluss: Der Gemeinderat beschließt in Bezug auf die Wildschadensregelung der Empfehlung Ziffer 4 näher zu treten. 4 Ja-Stimmen, 12 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen Ablehnung

Der Gemeinderat beschließt in Bezug auf die Wildschadensregelung der Empfehlung Ziffer 2 näher zu treten. Der Höchstbetrag der Haftung der Gemeinde soll auf 1.500,00 € begrenzt werden, wobei bei der Schadenshöhe das selbe gilt wie bei Ziffer 4. 4 Ja-Stimmen, 11 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen Ablehnung

Der Gemeinderat beschließt in Bezug auf die Wildschadensregelung der Empfehlung Ziffer 6 näher zu treten. 5 Ja-Stimmen, 10 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen Ablehnung

Bürgermeister Büchner merkt an, dass kein Vorschlag der Fraktionen eine Mehrheit erhalten hat und sich der Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit der Thematik befassen sollte. Dies entspricht damit im weitesten Sinne dem Vorschlag der Fraktion der CDU.

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Nr. 02/2015

Hinweis: Die Audio-Aufnahmen der Sitzung sind Bestandteil des Protokolls.

Der Protokollführer:

Der Bürgermeister:

Der Gemeinderat:

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