Patientenver - DRK Kreisverband Münster
March 7, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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VA Behandlungs- und Transportverweigerung der Berufsfeuerwehr Münster
Deckblatt Ordner:
Verfahrensanweisung (VA) Behandlungs- und Transportverweigerung durch den Patienten
gültig ab: 01.03.2011 geplante Revision: 28.02.2013 (Punkt 8 angepasst am 24.08.11)
Freigabe: Abteilungsleiter 2
Datum 23.11.10
Unterschrift Gez. Burrichter
Amtsleiter o.V.i.A.
Datum 23.11.10
Unterschrift Gez. Fritzen
Fst. 2.3
Datum 23.11.10
Unterschrift Gez. Schwichtenhövel
ÄLRD
Datum 23.11.10
Unterschrift Gez. Dr. Bohn
Der Inhalt dieser Verfahrensanweisung wird als Ergänzung zum „Vertrag Notarzt“ vereinbart und von mir als Notarzt / Notärztin der Stadt Münster akzeptiert. _________ Datum
___________________ Name
_________________ Unterschrift NA
Verteiler
zur Beachtung
BF MS Handbuch Rettungsdienst
X
Notarztportal, K-Info
X
zur Kenntnis
BF MS Leitstelle über Fst. 2.1
X
BF MS Fst. 2.3
X
HiOrg (ASB, DRK, JUH, MHD)
X
Notärzte
X X
Polizei Münster
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________________ Feuerwehr Münster
VA Behandlungs- und Transportverweigerung der Berufsfeuerwehr Münster
1. Kurzbeschreibung der VA Die VA gibt den Mitarbeitern im Umgang mit einer Transportverweigerung seitens des Patienten eine Handlungsanweisung, die ihnen rechtliche Sicherheit gewährt. Sie untergliedert sich in folgende Punkte: a) Entscheidung über die Einwilligungsfähigkeit eines Patienten b) Umgang mit alkoholisierten Patienten c) Umgang mit einer Patientenverfügung d) Dokumentierung einer Transportverweigerung e) Schnittstellen mit der Polizeiarbeit
2. Patienten, bei denen die VA gelten soll Patienten, die den Willen bekunden, sich nicht vom Rettungsdienstpersonal notfallmedizinisch behandeln lassen zu wollen, obwohl dies nach der fachlichen Meinung des Rettungsfachpersonals erforderlich ist. Patienten, die sich zwar behandeln lassen wollen, aber einen Transport in ein Krankenhaus verweigern, obwohl dies nach der fachlichen Meinung des Rettungsfachpersonals erforderlich ist.
3. Mitarbeiter, für die die VA verbindlich ist Alle Einsatzkräfte des Rettungsdienstes und der Feuerwehr der Stadt Münster. .
4. Ziel der VA Das Rettungsfachpersonal wird in die Lage versetzt, keine straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen fürchten zu müssen, wenn es dem Willen des Patienten nachkommt, bzw. eine nicht vorhandene Einwilligungsfähigkeit erkennt und entsprechend handelt.
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VA Behandlungs- und Transportverweigerung der Berufsfeuerwehr Münster
5. Vorgehen bei einwilligungsfähigen Patienten Wenn nach der fachlichen Meinung des Rettungsfachpersonals eine Behandlung der Erkrankung oder Verletzung unerlässlich ist, so wird auf den Patienten verbal eingewirkt. Ziel ist es, den Patienten zu einer Willensänderung zu bewegen. Lässt der Patient sich nicht überzeugen und verweigert die Behandlung und/oder den Transport, so muss er über die möglichen Folgen seiner Entscheidung aufgeklärt werden.
5.1 Wer darf über die Folgen einer Behandlungs- und Transportverweigerung aufklären? Der Aufklärende muss ausreichend qualifiziert sein, um über die jeweilige Erkrankung/Verletzung aufklären zu können. Der Notarzt erfüllt diese Voraussetzung in allen Fällen. Der Rettungsassistent ist grundsätzlich ebenfalls als ausreichend qualifiziert anzusehen, da er nach §3 RettAssG in der Lage sein soll, bis zum Eintreffen des Arztes lebenserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Lebensbedrohende Krankheitsbilder sind ihm also hinreichend bekannt. Wird der Rettungsassistent mit ihm unbekannten Krankheitsbildern konfrontiert oder kann er einzelne Symptome nicht eindeutig zuordnen, besteht keine ausreichende Qualifikation mehr. In diesen Fällen muss der Notarzt hinzugezogen werden.
5.2 Wie wird aufgeklärt? An die Aufklärung sind folgende Anforderungen zu stellen: •
Aufklärung über den Gesundheitszustand und sich daraus ergebenden Konsequenzen.
•
Eine genaue Beschreibung der Beschwerden / Symptome ist der Nennung einer Diagnose vorzuziehen. Ziel ist hierbei, Wissensdefizite des Patienten auszugleichen.
•
Der Patient muss darauf hingewiesen werden, dass er alleinig verantwortlich für etwaige Folgen seines Handelns ist und dass eine Haftung seitens des Trägers des Rettungsdienstes ausgeschlossen ist.
•
Dem Patienten muss ein Besuch des Hausarztes oder eines anderen niedergelassenem Mediziners mit Nachdruck angeraten werden.
•
Es muss darauf hingewiesen werden, dass es dem Patienten jederzeit zusteht, seinen Willen zu ändern und den Rettungsdienst erneut zu rufen.
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VA Behandlungs- und Transportverweigerung der Berufsfeuerwehr Münster
6. Prüfen der Einwilligungsfähigkeit Ein nicht einwilligungsfähiger Patient ist nicht in der Lage, seinen Willen zu äußern. Eine Aufklärung eines nicht einwilligungsfähigen Patienten ist nichtig.
Nach richterlicher Auslegung § 105 II BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn: 1. Drogenintoxikation oder starker Einfluss durch Medikamente vorliegt. 2. Der Patient stark alkoholisiert ist. 3. Der Patient sich im Fieberdelirium befindet. 4. Ein epileptischer Anfall stattgefunden hat. 5. Hyper- oder Hypoglykämisches Koma bei Diabetes mit allen Stufen der Bewusstseinstrübung (Somnolenz bis Koma) vorliegen. 6. Schlafwandel (Somnambulismus) und Schlaftrunkenheit (räumlich, zeitlich desorientiert mit retrograder Amnesie) angenommen wird. 7. Höchste Grade physischer und psychischer Erschöpfung, in Anlehnung daran auch starker Schmerz vorliegen. 8. Bei soeben aus der Bewusstlosigkeit erwachtem Patienten. In diesen Fällen ist ein Notarzt hinzuzuziehen um die Einwilligungsfähigkeit medizinisch zu prüfen. Im Falle der fehlenden Einwilligungsfähigkeit wird nötigenfalls die Polizei gerufen, um eine Behandlung gegen den Willen des Patienten durchzusetzen. Es erfolgt dann eine Behandlung auf Grundlage des mutmaßlichen Willens des Patienten (sog. Geschäftsführung ohne Auftrag).
6.1. Sonderfall starker Alkoholeinfluss Wer stark alkoholisiert ist, kann von der Polizei in Gewahrsam genommen werden (PolGNRW § 35): „Gewahrsam: Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn (…) das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.“ Gewahrsam findet nur im Polizeigewahrsam statt. Nach der „Dienstanweisung für den Polizeigewahrsamsdienst des Polizeipräsidiums Münster“ sind Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme: „In das Polizeigewahrsam darf nur aufgenommen werden, wer gewahrsamsfähig ist. Nicht gewahrsamsfähig ist, wer bewusstlos, orientierungslos, nicht ansprechbar ist oder sonst einer sofortigen ärztlichen Versorgung bedarf. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Person aufgrund von Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel sich in einem derartig die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand befindet, dass sie nicht gehfähig ist.“ 4
VA Behandlungs- und Transportverweigerung der Berufsfeuerwehr Münster
In diesen Fällen wird der Patient als Notfall im Krankenhaus aufgenommen. Der Rettungsdienst wird hierbei von der Polizei unterstützt. Die Indikation zu Hinzuziehung des Notarztes (z.B. bei Bewusstseinsstörung) obliegt immer dem Rettungsfachpersonal.
7. Patientenverfügung Ein wacher, einwilligungsfähiger Patient ist in der Lage, seinen Willen zu äußern. Es gelten die Regelungen in 5. und 6.. Ist ein Patient bewusstlos und liegt eine Patientenverfügung vor, so ist wie folgt vorzugehen:
7.1. Regelungen •
Voraussetzung zur Beachtung einer Patientenverfügung ist die Prüfung der Gültigkeit und des Geltungsbereiches bezüglich des Krankheitsbildes.
•
Ein Befolgen der Patientenverfügung bei Lebensgefahr kann nur auf Grundlage einer vormundschaftsgerichtlichen Klärung erfolgen (BGH AZ.: XII ZB 2/03), dies ist regelhaft im Rettungsdienst nicht durchführbar.
7.2 Anwendung •
Eine Patientenverfügung findet durch den Rettungsassistenten keine Anwendung. Alle lebensrettenden Maßnahmen werden durchgeführt, der Notarzt alarmiert.
•
Der Notarzt muss sich inhaltlich mit der Patientenverfügung auseinandersetzen.
8. Dokumentation Eine Dokumentation der Behandlungs- und Transportverweigerung wird bei gerichtlichen Auseinandersetzungen als wichtiges Indiz herangezogen. Besonders entscheidend sind Zeugen. Von diesen müssen daher die Personalien erfasst werden. Auf dem Vordruck „ Behandlungs- und Transportverweigerung müssen dem Patienten die möglichen Konsequenzen und Auswirkungen seiner Verweigerung aufgeführt werden (Siehe Anlage). Das Original bleibt beim Patienten (erste Seite) und der Durchschlag wird mit an das Rettungsdienst- oder Notarztprotokoll geheftet.
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VA Behandlungs- und Transportverweigerung der Berufsfeuerwehr Münster
9. Anlagen Vordruck: „Transportverweigerung“
10. Quellen • • • • • •
Projektarbeit von stud.iur. Michael Kosmider, Münster 2009 Karsten Fehen & Sinan Selen; Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst, 2.Auflage, Verlagsgesellschaft Stumpf& Kossendey mbH Edewecht, Wien 2003 Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, C. H. Beck München 2007 Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Auflage C. H. Beck München 2005 Der Spiegel Nr. 38 2009-09-28 , Spiegelverlag Hamburg Marc Nüßen www.recht-im-rettungsdienst.de
Hinweis: Die Ausarbeitung der VA wurde durch den BIA Tim Sufin, BF FuHH im Rahmen seiner Abschnittstätigkeit vorgenommen.
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