Neues aus der Schulberatungsstelle
February 11, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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STAATLICHE SCHULBERATUNGSSTELLE FÜR OBERBAYERN - WEST
Dienstbesprechung der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen 2013/14 1
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Informationen für das Schuljahr 2013/2014 2
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Informationen für das Schuljahr 2013/2014
Überblick • Neues aus der Schulberatungsstelle • Wichtiges zur Schulberatung • Neuerungen in den Schularten • Schulartübergreifendes
• Aktuelles zur Schulentwicklung 3
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Neues aus der Schulberatungsstelle
Beratungslehrkräfte für berufliche Schulen Walter Kietzmann, StD BS Fürstenfeldbruck Alexander Steinmetz, StR BS Schongau
Zentrale Beratungslehrerin für die Förderschulen: Ricarda Friderichs, StRin (FöS), Förderzentrum Unterhaching
Sprechzeiten für das laufende Schuljahr auf www.sbwest.de 4
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Informationen für das Schuljahr 2013/2014
Überblick • Neues aus der Schulberatungsstelle • Wichtiges zur Schulberatung • Neuerungen in den Schularten • Schulartübergreifendes
• Aktuelles zur Schulentwicklung 5
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Neue Beratungsfachkräfte
Welche neuen Kolleginnen und Kollegen dürfen wir hier im Kreis der Beratungsfachkräfte begrüßen? 6
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Schulpsychologen an Realschulen
Frau Fichtner: Ludwig-Fronhofer-Realschule, RS Schrobenhausen Frau Streicher: RS Penzberg, kirchliche RS Dießen Frau Binder: RS Dachau (Vertretung Fr. Winkle) Frau Rotter: St. Irmengard GAP
Alle weiteren Schulpsychologen an Realschulen siehe Liste im Bayerischen Realschulnetz
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Schulpsychologen an berufl. Schulen Name
Landkreis/Stadt
Zuständigkeit für Schulen
Rebekka Hub
STA, TÖL
BS STA, BS TÖL, FOS/BOS TÖL
Heinz Geiger
WM, GAP
BS WM, SOG, GAP, FOS/BOS WM
Eva Hainzinger
PAF
FOS Scheyern
Nico Menz
IN
BS 1 + BS 2 Ingolstadt
Katharina Maca
IN
FOS/BOS Ingolstadt
Gabriele Vogelsberg
ND
BS, WS, FOS/BOS Neuburg/Donau 8
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KMBek zur Krisenintervention Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.07.2013 Az.: III.6 – 5 S 4305.20 – 6a.77 680
Grundsätze zur Sicherheit an Schulen: Jede Schule hat ein Sicherheitskonzept An jeder Schule wird ein Krisenteam eingerichtet Leitung: Schulleiter/in oder beauftragter Lehrer Schulpsychologe/in ist Mitglied im Krisenteam Krisenprävention als Aufgabe der Schulen Im Krisenfall: Psychologische Betreuung und Nachsorge mit Unterstützung durch KIBBS 9
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Kriseninterventions- und –bewältigungsteam bayerischer Schulpsychologen (KIBBS)
Aufgabe: notfallpsychologische Unterstützung und Hilfe beim Krisenmanagement der Schulen je Regierungsbezirk ein KIBBS-Mitglied als Regionalkoordinator – Oberbayern: Hans-Joachim Röthlein, Schulpsychologe am Schulamt Freising, zugeordnet der Schulberatungsstelle für Obb.-Ost Anforderung eines KIBBS-Teams im Krisenfall durch die Schulleitung - direkt beim Regionalkoordinator - bei der zuständigen Schulaufsicht, die dann den Regionalkoordinator bzw. bei dessen Verhinderung die staatliche Schulberatungsstelle informiert. Bei Großschadensereignissen (z.B. Amok) beauftragt das KM das KIBBS-Team Im Kriseneinsatz arbeitet KIBBS grundsätzlich mindestens im Tandem und wird vom Krisenteam der Schule unterstützt. 10
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Aufgaben von KIBBS beim Kriseneinsatz
Beratung des schulischen Krisenteams notfallpsychologische Erstversorgung von Betroffenen, in Einzelfällen auch längerfristige Betreuung im Rahmen der Krisenintervention Beratung der Schulleitung und der Lehrkräfte zur Stabilisierung der schulischen Abläufe und zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Schule bei Bedarf Coaching von schulischen Führungskräften Durchführung von Informationsveranstaltungen, um die Verfahrensweise und den Umgang mit psychischen Belastungen in Krisensituationen zu erläutern (Psychoedukation) Unterstützung der Schule bei der Elternarbeit bei Bedarf Vermittlung einer fachgerechten ärztlichen und gegebenenfalls psychotrauma-therapeutischen Behandlung Nachbetreuung von Schülern, Lehrkräften und Eltern in Zusammenarbeit mit der staatlichen Schulberatungsstelle und dem schulischen Krisenteam (Nachsorge). 11
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Tätigkeit nicht-staatlicher Krisenhelfer
KIBBS ist von den Schulen nach Möglichkeit bevorzugt anzusprechen Insbesondere die kirchlichen Initiativen KiS und NOSIS können hinzugezogen werden Entscheidung liegt beim Schulleiter, Weisungsrecht Beachtung der Religionsfreiheit des Angebots
Datenschutz: Veröffentlichung personenbezogener oder –beziehbarer Daten nur, wenn die Betroffenen informiert sind und freiwillig und schriftlich eingewilligt haben. 12
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Krisenprävention
Fortbildung für Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte hat stattgefunden Schulartübergreifende Landkreisteams bestehend aus 4-5 SP / BL Aufgabe ist nicht die Mitwirkung im Kriseneinsatz, sondern die Unterstützung der Krisenteams an den Schulen Ziel: Fortbildung aller Schulpsychologen als Mitglieder der schulischen Krisenteams Vernetzung aller Angebote des Landkreises 13
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• Aktuelles zur Schulentwicklung 14
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Volksschule Grundschule, Mittelschule
Grundschule: Eigenständige Schulart (BayEUG Art. 7) Mittelschule: Eigenständige Schulart (BayEUG Art. 7a)
Anpassung der Schulordnungen: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO) Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) Die Gesetze und Schulordnungen sind online: http://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html 15
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Flexible Grundschule, Standorte
Grundschule Esting (FFB) Grund- und Mittelschule Oberau (GAP) Grundschule Icking (TÖL) Grundschule Ingolstadt-Unsernherrn Grundschule Oberhausen (ND) Joseph-Maria-Lutz Schule, Pfaffenhofen Christian-Morgenstern-Grundschule, Herrsching (STA) Grundschule Altenstadt (WM) Neu ab 2013/14: Grundschule Odelzhausen (DAH) 16
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Einschulung und Inklusion Problem: Schüler, die mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Grundschule eingeschult wurden und in der 2. Klasse „nicht mehr mitkommen“. Elternberatung, intensive Information Förderdiagnostischer Bericht bereits zu Schulbeginn Individueller Förderplan (Lernzielungleiche Unterrichtung) Evaluierung und neuer Förderplan nach ca. ½ Jahr 17
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Vorbereitungsklassen an Mittelschulen (früher 9+2 Modelle) Pädagogisches Ziel An der MS oder in Kooperation mit RS SchülerInnen, die nicht am M-Zug sind, aber das Potential für den mittleren Schulabschluss haben Voraussetzung: Quali, 10. und 11. Schulbesuchsjahr Die 2 Jahre sind eine fachlich-organisatorische Einheit Es gilt die Stundentafel der Jahrgangsstufe 10
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Vorbereitungsklassen an Mittelschulen (früher 9+2 Modelle) Einrichtung Antrag der SchulleiterInnen Zustimmung des Sachaufwandsträgers Beteiligung des Elternbeirats und des Schulforums Die Entscheidung trifft die Regierung Standorte Bestehend: Karlsfeld, Maisach, Ingolstadt, Tutzing, Weilheim Neu: Germering, Lenggries 19
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Muttersprache in den Abschlussprüfungen der Mittelschule Nachträglicher Erwerb des erfolgreichen Mittelschulabschlusses § 56 MSO: Statt
Englisch kann die Muttersprache gewählt werden (Antrag) Bei
Aufenthalt von weniger als 6 Jahren in Deutschland, kann man statt Deutsch, Deutsch als Zweitsprache wählen (Antrag) 20
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Muttersprache in den Abschlussprüfungen der Mittelschule Qualifizierender Abschluss der Mittelschule § 58 MSO: Statt Englisch kann die Muttersprache gewählt werden (Antrag), wenn die Sprache angeboten wird Bei Aufenthalt von weniger als 6 Jahren in Deutschland, kann statt Deutsch, Deutsch als Zweitsprache gewählt werden (Antrag) Beides gilt auch für Externe Angebotene Muttersprachen sind auf der Seite des KM zu finden Kein Unterricht in Muttersprache Leistungstest und Abschlussprüfung (feste Termine) 21
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Muttersprache in den Abschlussprüfungen der Mittelschule Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule §58 MSO: Aufnahme in die M10: bis 2,33 im Quali aus D/M/Muttersprache Statt Englisch kann bei der Prüfung die Muttersprache gewählt werden (Antrag), falls angeboten Kein Unterricht in Muttersprache Der Antrag muss bereits bei Aufnahme in die M9 bzw. M10 gestellt werden Beides gilt auch für externe Bewerber Angebotene Sprachen sind auf der Seite des KM zu finden Zwischen- und Abschlussprüfung (feste Termine)
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Teilnahme am Quali für M9-Schüler
§58 MSO Auf Antrag der Erziehungsberechtigten Statt der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses einzubeziehen
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Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule für die Praxisklasse §57 MSO
Theorieentlastete Abschlussprüfung Teilnehmer: mindestens im 9. Schulbesuchsjahr und Schüler der Praxisklasse Bestanden bei mindestens 4,0 Gilt als erfolgreicher Abschluss der Mittelschule Es können auch Schüler teilnehmen, die nicht in einer Praxisklasse sind
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Schulversuch „Wirtschaftsschule ab Jahrgangsstufe 6“ -
Schwerpunkte: Förderung im sprachlichen Bereich und in Mathematik Beginn des Schulversuchs mit dem Schuljahr 2013/14, er endet 2018/19 Aufnahme: Bedingungen wie bei Eintritt in Kl. 7 Nur jeweils 1 Klasse pro Modellschule Schulorte: München Priv. WS München-Ost Ingolstadt WS d. Priv. Schulen von Dr. Limmer – Prof. Appelt
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Neuerungen an der Wirtschaftsschule ab 2014/15 - 2014/15: Neue Lehrpläne und Stundentafeln an der Wirtschaftsschule (beginnend mit 7. Jahrgangsstufe) - Mathematik wird Pflichtfach für alle Schüler, keine Trennung mehr in H- und M-Zweig - Neue Fächer: Informationsverarbeitung Betriebswirtschaftliche Steuerung und Kontrolle Natur und Technik Wirtschaftsgeografie - Geplant: Intensivierungsstunden 26
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Berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge Angebot steht Asylbewerben und Flüchtlingen zwischen dem 16. und 21.Lebensjahr offen (in begründeten Ausnahmefällen bis zum 25.Lebensjahr), die auf Grund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache dem Unterricht in regulären Klassen der Berufsschule für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz nicht folgen können. o Beschulung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/s) und in der Vorklasse zum BIJ (BIJ/V) mit ESF-Förderung o Die „Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule“ (vgl. § 45 BSO) wird nicht erreicht o Schulorte: Eichstätt, München, Neuburg, Weilheim 27
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Gymnasium: Weiterentwicklung des G 8
Individuelle Lernzeit (bayernweit ab dem 1. August 2013)
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Individuelle Lernzeit Frühwarnsystem
Förderangebote
Übergangsgespräche Klassenkonferenzen Beobachten der Leistungsentwicklung
Förderprogramme
Flexibilisierungsjahr § 66a GSO
Variante 1: 8., 9. 10. Klasse
Variante 2: 8., 9. Klasse
Enrichmentprogramme
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Förderangebote Individuelle Förderung/ Enrichmentprogramme Zusatzstunden Blockseminare ergänzende Hospitation im Fachunterricht der Parallelklasse Begleitung durch einen Lerncoach Angebot an zusätzlichen Lernmaterialien etc.
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Flexibilisierungsjahr – Variante 1
Freiwillige Wiederholung der bestandenen 8., 9. oder 10. Klasse auf Antrag der Erziehungsberechtigten Entscheidung bis spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres Unterrichtsbefreiung von max. 6 Wochenstunden in Fächern, die nicht Kernfächer sind Ausnahme in der 10. Klasse: mögliche Unterrichtbefreiung von max. 8 Wochenstunden, die Kernfächer sind, wenn diese in der Qualifikationsphase nicht fortgeführt werden. (schriftl. Bestätigung notwendig!) Kein Jahreszeugnis, sondern schriftliche Information über das Notenbild in den besuchten Fächern. 31
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Flexibilisierungsjahr – Variante 2
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird die 8. oder 9. Klasse in einem zwei Schuljahre umfassenden Ausbildungsabschnitt mit den Teiljahrgangsstufen 8.1. bzw. 9.1. und 8.2 und 9.2 absolviert Entscheidung bis spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres der 8. bzw. 9. Klasse Unterrichtsbefreiung von max. 6 Wochenstunden in Fächern, die nicht Kernfächer sind Verpflichtender Besuch des zusätzlichen Unterrichtsangebots, das an die Bedürfnisse der Schüler angepasst ist Jahreszeugnis nach Teiljahrgangsstufe 8.2 bzw. 9.2
Schüler des Flexibilisierungsjahrs gelten nicht als 32 Wiederholungsschüler
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Team Lehrergesundheit 2013-2014
Gesundheitsbeauftragte: Petra Bachheibl, SB-Stelle, alle Schularten Eberhard Beck, Landkreis Eichstätt Gymnasium Heinz Geiger, Landkreis Weilheim, Berufliche Schulen Robert Gerg, Landkreis Weilheim GS, MS Petra Loibl, Landkreis Dachau GS, MS Monika Redl, Landkreis Eichstätt GS, MS Alle Teammitglieder sind Schulpsychologen und Supervisoren des Berufsverbands deutscher Psychologen. 34
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Qualitätssicherung und -entwicklung
Mitwirkungsmöglichkeiten der Schulgemeinschaft
Erweiterte Schulleitung
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Eigenverantwortliche Schule
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Erweiterte Schulleitung BayEUG Art. 57a
(1) 1 An staatlichen Schulen kann das zuständige Staatsministerium auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Unterstützung bei der Erledigung der Aufgaben gemäß Art. 57 Abs. 1 bis 3 eine erweiterte Schulleitung einrichten. (3) 1 Die erweiterte Schulleitung besteht aus dem ständigen Vertreter sowie erforderlichenfalls weiteren staatlichen Lehrkräften mit Führungs- und Personalverantwortung nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2 Die Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind gegenüber den ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeordneten Lehrkräften weisungsberechtigt. 37
Qualitätssicherung und -entwicklung
Mitwirkungsmöglichkeiten der Schulgemeinschaft
Erweiterte Schulleitung
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Eigenverantwortliche Schule
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Pflichten der Erziehungsberechtigten BayEUG Art. 76
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2
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*
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 4 * und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler zu achten und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten müssen insbesondere dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. Nach Maßgabe des Art. 37a sind die Erziehungsberechtigten ferner verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und regelmäßig eine Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens nach Art. 41 Abs. 4 Satz 2 sowie im Rahmen des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 6 mitzuwirken. 39
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Erziehungspartnerschaft BayEUG Art 74 2 In einem schulspezifischen Konzept zur Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Erziehungsberechtigten erarbeitet die Schule die Ausgestaltung der Zusammenarbeit; hierbei kann von den Regelungen der Schulordnungen zur Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten abgewichen werden.“
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Schulforum BayEUG Art. 69
Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen: 6. Festlegung der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schulentwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4, 7. Entwicklung des schulspezifischen Konzepts zur Erziehungspartnerschaft gemäß Art. 74 Abs. 1 Satz 2.
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Qualitätssicherung und -entwicklung
Mitwirkungsmöglichkeiten der Schulgemeinschaft
Erweiterte Schulleitung
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Eigenverantwortliche Schule
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Qualitätssicherung und -entwicklung BayEUG Art. 2:
2 Mit dem Ziel der Qualitätssicherung und -entwicklung gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben sowie die Leitung, Organisation und Verwaltung im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung (eigenverantwortliche Schule). 4 In einem Schulentwicklungsprogramm bündelt die Schule die kurz- und mittelfristigen Entwicklungsziele und Maßnahmen der Schulgemeinschaft unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4; dieses überprüft sie regelmäßig und aktualisiert es, soweit erforderlich. 43
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Abstimmung bei Schulwechsel Rechtsgrundlage: Art. 30a BayEUG Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen (1) 3 Die Schulen stimmen sich beim Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Schule ab. Klare
Festlegung der ablaufenden Prozesse und Verantwortlichkeiten Zeitnahe Weitergabe der Unterlagen (Schülerbogen mit wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen für den schulischen Bildungsweg. Ziel: Bestmögliche Unterstützung des Schülers in seiner neuen Umgebung 44
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Aufgaben der Schulaufsicht BayEUG Art. 111
(1) 1 Zur staatlichen Schulaufsicht gehören 1. die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, 2. die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, insbesondere durch den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Schulen, 3. die Förderung und Beratung der Schulen, auch unter Einbeziehung der staatlichen Schulberatungsstellen, 4. die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal und Art. 113 c Abs. 4: „(4) 1 Auf Grundlage der Ergebnisse der externen Evaluation gemäß Abs. 1 Satz 2 treffen die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden Zielvereinbarungen. 2 Die Schulaufsichtsbehörden unterstützen ihre Umsetzung und nehmen eine Überprüfung der vereinbarten Ziele vor. 45
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Oberbayerischer Schulentwicklungstag 2013 Thema: „Lernwirksam unterrichten“ (Kompetenzorientierung des Unterrichts)
Samstag, 9. November 2013 Realschule Poing (Landkreis Ebersberg) 14.10 - 28.10.13 Online-Anmeldung (maximal 3 Personen pro Schule) Eingeladen sind alle Lehrkräfte und Funktionsträger aller Schularten Nähere Informationen und Anmeldung auf www.setpoi.de 46
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