Mutterschutz - Elternzeit - PhV NW - PhV NW - PhV NW

April 29, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
Share Embed


Short Description

Download Mutterschutz - Elternzeit - PhV NW - PhV NW - PhV NW...

Description

P h V M i t g l i e d e r- S e r v i c e

Mutterschutz – Elternzeit

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Kompetenz mit Herz und Verstand

Sehr geehrtes Mitglied! Der PHILOLOGEN-VERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN (PHV-NW) überreicht Ihnen entsprechend Ihrer Anforderung diese Informationsschrift im Rahmen unseres exklusiven Mitglieder-Services. Wir sind sicher, dass diese Schrift viele Ihrer Fragen zum dargestellten Themenkomplex beantworten wird. Für Anregungen von Ihrer Seite sind wir sehr dankbar.

Herausgeber Philologen-Verband NW · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf Tel.: 0211 / 177440 · E-Mail: [email protected] · Internet: www.phv-nw.de

Bearbeiter/in Stefan Avenarius · Karin Hayn (Stand: August 2013)

Gesamtherstellung Pädagogik & Hochschul Verlag · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf © Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Düsseldorf 2013

Mutterschutz – Elternzeit

Inhaltsverzeichnis Seite 4

1. Mutterschutz

9

2. Elternzeit

17

3. Elterngeld

19

4. Betreuungsgeld

20

5. Anhang

20

5.1 Übersichten

24

5.2 Gesetze, Verordnungen, Erlasse:

24

• Mutterschutzgesetz (MuSchG)

38

• Mutterschutz und Stillzeiten (Merkblatt der Schwerbehindertenvertretung der Bezirksregierung Düsseldorf)

40

• ‘Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen’ (Hinweise und Handlungsempfehlungen des Schulministeriums)

47

• Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

70

• Elternzeit für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

Lesehinweis: Wir legen Wert auf die Feststellung, dass bei Verwendung von Worten wie Angestellter, Beschäftigter, Lehrer etc. mit der im Text verwendeten männlichen Form die weibliche stets mit gemeint ist.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

3

MUTTERSCHUTZ

4

1. Mutterschutz Grundsätzliches Grundlage aller Regelungen zum Mutterschutz ist das »Mutterschutzgesetz (MuSchG)«. Dieses gilt für tarifbeschäftigte Lehrerinnen und findet auch auf Beamtinnen entsprechende Anwendung. Das Mutterschutzgesetz ist eine aushangpflichtige Vorschrift und ist am Arbeitsplatz an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

Mitteilungspflicht Damit die Schulleitung die schulorganisatorischen Vorbereitungen treffen kann, ist eine frühzeitige Unterrichtung durch die werdende Mutter erforderlich. Dies kann mündlich oder sinnvollerweise formlos schriftlich geschehen. Den Zeitpunkt der Mitteilung bestimmt die Lehrerin selbst. Sobald ihr ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll sie den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben, da danach die entsprechenden Schutzfristen berechnet werden. Es kann z.B. eine Kopie aus dem Mutterpass abgegeben werden. Auf Verlangen des/der Dienstvorgesetzten ist das

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben. Die Schulleitung meldet die Schwangerschaft der Bezirksregierung. Bis zur Klärung des Immunstatus durch den BAD darf die Lehrkraft keinen direkten Kontakt mit Schülerinnen und Schülern haben!

Gestaltung des Arbeitsplatzes In der Mutterschutzverordnung wird geregelt, dass eine Lehrerin, die ein Kind erwartet, während der Schwangerschaft unter dem besonderen Schutz des Staates steht: § 3 Abs. 1 MuSchG Werdene Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. § 4 Abs. 1 MuSchG Werdene Mütter dürfen nicht nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen […] ausgesetzt sind. Da die Bestimmungen des MuSchG für einen normalen 8-Stunden-Arbeitstag gedacht sind, sind einige der Vorschriften nicht wortgenau auf den Schulalltag übertragbar. In dem Bereich der Bezirksregierung Düsseldorf gibt es ein Merkblatt der Schwerbehindertenvertretung, das als Orientierung dienen kann (s. Anhang). So sollte die Schulleitung die werdende Mutter in dieser Zeit von Pausenaufsichten oder auf Wunsch von der Teilnahme an Klassenfahrten oder Wandertagen freistellen, also von Tätigkeiten, bei denen ihre oder die Gesundheit des Kindes gefährdet werden kann. Insbesondere in den Fächern Sport oder Chemie muss die Lehrerin selbst oder die Schulleitung unterrichtsorganisatorische Maßnahmen zum Schutz treffen. Zum Infektionsschutz finden Sie in der Anlage eine Handreichung des Ministeriums. Mehrarbeit ist nach § 9 Abs. 1 MuSchG während der Schwangerschaft verboten. Vertretungsstunden z.B. als Ersatz für eigenen ausgefallenen Unterricht sind keine Mehrarbeit, sollten aber auf Wunsch der werdenden Mutter vermieden werden, wenn sie für sie eine zusätzliche Belastung darstellen.

Schutzfristen § 3 Abs. 2 MuSchG Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

5

Mutterschutz – Elternzeit

Vor der Geburt des Kindes besteht also ein relatives Beschäftigungsverbot für die werdende Mutter. Maßgeblich für die Fristsetzung ist der voraussichtliche Entbindungstag. § 6 Abs. 1 MuSchG Mütter dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach der Geburt besteht für die Lehrerin demnach ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Geburten vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das bedeutet, dass der Mutter in jedem Fall mindestens eine Schutzfrist von 14 (bzw. 18) Wochen zusteht. Sollte sich die Geburt gegenüber dem errechneten Termin dagegen nach hinten verschieben, bleibt es bei der gesetzlichen Schutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt. In diesem Fall würde die gesamte Schutzfrist dann mehr als 14 Wochen betragen. § 6 Abs. 2 MuSchG Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeug-

MUTTERSCHUTZ

nis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit

6

übersteigenden Arbeit herangezogen werden. Kommt die Beamtin unmittelbar nach der Mutterschutzfrist wieder in den Dienst zurück, dann steht ihr in den ersten Monaten eine besondere Rücksichtnahme zu.

Stillzeiten § 7 Abs. 1 MuSchG Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, freizugeben. […] Die Freistellung erfolgt auf Antrag. Die Lehrerin legt die Stillzeiten für einen bestimmten Zeitpunkt längerfristig fest. § 7 Abs. 2 MuschG Die Stillzeit darf von stellenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet […] werden. Demnach ist die Ausrichtung des Stundenplans nach den Stillzeiten (z.B. durch Verlegung der Stunden oder durch »Anpassung« des Stundenplans zu Schul(halb)jahresbeginn nicht gestattet.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Ein Anspruch auf eine generelle Pflichtstundenermäßigung ist aus dieser Vorschrift nicht ableitbar (BVerwG v. 30.06.1988, Az. 2 C 60.86 und BAG v. 03.07.1985, Az. 5 AZR 79/84). Nach § 6 Abs. 3 MuSchG bedarf eine Beamtin, die stillt, einer ähnlichen Schonung wie während der Schwangerschaft. Für die Stilldauer gibt es keine zeitliche Begrenzung. Ab dem ersten Lebensjahr des Kindes kann jedoch eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Die Gewährung von Stillzeiten führt recht häufig zu Problemen in den Schulen. Wenden Sie sich zur Unterstützung und mit Fragen an Ihre PhV-Personalrätinnen und -Personalräte.

Besoldung/Entgelt, Krankenversicherung Die Schutzfristen werden wie eine normale Arbeitszeit angesehen, daher werden die Besoldung und die Beihilfe der beamteten Lehrerin uneingeschränkt fortgeführt. Die Freistellung vom Dienst während der Stillzeiten darf nicht zu einem Verdienstausfall führen. Bei der angestellten Lehrerin zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro je Tag, der Arbeitgeber, d.h. das LBV, zahlt die Differenz zum Nettogehalt, das vor Beginn der Schutzfrist erreicht wurde. Eventuell lohnt sich eine Überprüfung der Steuerklasse zu Beginn der Schwangerschaft. Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt unverändert. Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ein Zuschuss in Höhe von 170 Euro gewährt. Dies gilt auch für Tarifbeschäftigte, soweit von den gesetzlichen Krankenkassen keine Sachleistungen gewährt worden sind. Bei Mehrlingsgeburten ist der Zuschuss für jedes Kind zu zahlen.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

7

Mutterschutz – Elternzeit

Klären Sie schon vor der Entbindung die Krankenversicherung Ihres Kindes. Beihilfeberechtigte Lehrkräfte mit einem Kind erhalten 50 Prozent Beihilfe und mit zwei oder mehr Kindern 70 Prozent. Berücksichtigungsfähige Kinder erhalten 80 Prozent Beihilfe. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder beitragsfrei mitversichert. Eine Beamtin bzw. unbefristet Angestellte darf während der Schwangerschaft und innerhalb von 4 Monaten nach der Entbindung mit wenigen sehr speziellen Ausnahmen nicht entlassen oder gekündigt werden. Endet bei Beamtinnen das Dienstverhältnis während der Schutzfrist z.B. im Referendariat, so enden mit diesem Tag auch die Leistungen aus dem Beamtenrecht, d.h. Dienstbezüge und Beihilfe entfallen. Für Referendarinnen, die von dieser Regelung vorrangig betroffen sind, endet ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tag der Aushändigung ihres Zeugnisses über die bestandene Zweite Staatsprüfung. Mutterschutzfristen gelten dienstrechtlich als normale Arbeitszeit. Sie führen nicht automatisch zu einer Verlängerung der Referendarzeit. Allerdings kann diese auf Antrag und in Rücksprache mit der Seminarleitung u. U. verlängert werden.

MUTTERSCHUTZ

Auch befristet abgeschlossene Arbeitsverträge enden trotz bestehender Schwangerschaft oder

8

Mutterschutzfrist mit dem Enddatum der Befristung. Damit enden auch die Zahlungen des Arbeitgebers. Durch eine Mutterschutzfrist wird das Ende der Probezeit nicht hinausgeschoben (im Gegensatz zur Elternzeit). Allerdings muss es für den Dienstherrn möglich sein, die Bewährung festzustellen.

www

Sollten Sie mit Blick auf die Arbeitsbedingungen während der Schwangerschaft und bezüglich der Stillzeiten weitere Fragen haben oder keine Einigung mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin erzielen, wenden Sie sich möglichst frühzeitig an Ihr PhV-Personalratsmitglied. Deren Telefonnummern finden Sie auf unseren Internetseiten: www.phv-nw.de

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

2. Elternzeit Rechtsgrundlage für die Elternzeit ist das »Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG«, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Lehrerinnen und Lehrer haben gemäß § 15 Abs. 1 BEEG Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstund Anwärterbezüge, wenn sie • mit ihrem Kind im selben Haushalt leben • es selbst betreuen und erziehen. Lebt ein leibliches Kind bei seinem nicht sorgeberechtigten Elternteil, so ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nötig. Bei sehr speziellen Betreuungssituationen empfiehlt sich ein Blick in den ausführlichen Gesetzes- bzw. Verordnungstext.

Beginn und Ende Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Die Elternzeit von drei Jahren beginnt formal mit dem Tag der Geburt eines Kindes. Das bedeutet: Für den Vater ist die Geburt auch der tatsächliche Beginn, für die Mutter erst das Ende der Mutterschutzfrist. Die drei Jahre Elternzeit verlängern sich für die Mutter nicht um die Zeitspanne der Mutterschutzfrist. Ein Jahr kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Insbesondere, wenn sich Zeiträume bei mehreren Kindern überschneiden, kann diese Über-

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

9

Mutterschutz – Elternzeit

tragung von Interesse sein. Die Übertragung muss rechtzeitig in der Beurlaubungsphase beantragt werden, um ein Verfallen der restlichen Elternzeit zu verhindern. Bei Adoptionen und Pflegekindern beginnt die Dreijahresfrist ab Inobhutnahme, endet aber spätestens mit dem 8. Lebensjahr des Kindes. Die Eltern können die Elternzeit alleine, abwechselnd oder auch gemeinsam nehmen. Ob Mutter oder Vater die Elternzeit in Anspruch nimmt oder jeder von ihnen nur für einen gewissen Zeitraum oder sie sie gemeinsam nehmen wollen, ist ihre Entscheidung. Dem Antragsteller steht es frei, die Elternzeit voll oder verkürzt zu nehmen. Für Beginn und Ende der Elternzeit gilt im Schulbereich für Beamte und Tarifbeschäftigte eine besondere Regelung: § 11 FrUrlV NRW Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien […] entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien […] nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden. Aus der Sicht des Landes NRW soll verhindert werden, dass die Elternzeit unmittelbar nach den Ferien beginnt bzw. am Beginn der Ferien endet, um dadurch finanzielle Vorteile zu erlangen. Mit einem Erlass vom 21. April 1999 (Az. 122-22/16-34/99) hat das Ministerium daher festge-

ELTERNZEIT

legt:

10

[…] Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs sind so zu wählen, dass mindestens ein Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien selbst entspricht. Konkret ist im Zusammenhang mit den Sommerferien grundsätzlich eine sechswöchige Frist zu beachten, bei allen anderen Schulferien eine Zweiwochenfrist.[…] […] Eine missbräuchliche Wahl des Beginns oder Ende des Erziehungsurlaubs liegt nicht vor, wenn sich ein Erziehungsurlaub unmittelbar an Mutterschutzfristen anschließt oder wenn der volle Erziehungsanspruch innerhalb der Ferien endet. […] Das Innenministerium des Landes NRW hat mit Schreiben vom 12. September 2008 (Az. 2442.01.22-03.1) an die Bezirksregierungen klargestellt: […] Dies bedeutet für den Beginn der Elternzeit: • Die Elternzeit darf frühestens sechs Wochen nach Ende der Sommerferien oder zwei Wochen nach Ende der sonstigen Ferien beginnen.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

• Bei einem Beginn der Elternzeit zum Ferienende oder weniger als sechs bzw. zwei Wochen nach Ferienende kann in der Regel von einem unzulässigen Aussparen der Ferienzeit ausgegangen werde. • Ein Beginn der Elternzeit zum Ferienbeginn stellt dagegen kein unzulässiges Aussparen der Ferienzeit dar. Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchige Frist vor Ferienbeginn eingehalten werden. Für das Ende der Elternzeit bedeutet das: • Die Elternzeit muss in der Regel mindestens sechs Wochen vor den Sommerferien oder zwei Wochen vor den sonstigen Ferien enden. • Bei einem Ende der Elternzeit zum Ferienbeginn oder weniger als sechs bzw. zwei Wochen vor Ferienbeginn kann in der Regel von einem unzulässigen Aussparen der Ferienzeit ausgegangen werde. • Ein Ende der Elternzeit zum Ferienende stellt dagegen kein unzulässiges Aussparen der Ferienzeit dar. Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchige Frist vor Ferienbeginn eingehalten werden. […] […] Abweichungen von den in der Regel einzuhaltenden Zeitabständen zu den Ferien in besonders gelagerten Fällen, in denen erkennbar kein Rechtsmissbrauch vorliegt, sind im Rahmen der Einzelfallentscheidung nicht ausgeschlossen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn während der beantragten Elternzeit das bundesgesetzlich garantierte Elterngeld bezogen werden soll. Elterngeld wird gemäß § 4 BEEG nur für (volle) Lebensmonate und nur bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes gewährt. Beginn und Ende des Bezugszeitraums sind daher nicht beliebig wählbar, so dass die genannten Zeitabstände zu den Ferien nicht immer genau eingehalten werden können. In solchen Fällen soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen der Regelung des § 3 Abs. 4 EZVO einerseits und dem bundesgesetzlichen Anspruch der Lehrkraft auf Elterngeld andererseits angestrebt werden.

Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15. November 2006 (Az. 6 A 1127/05) bestätigt. Das Gericht stellt außerdem klar, dass auch tarifbeschäftigten Lehrkräften die Aussparung von Ferienzeiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei. Auch ein Arbeitnehmer dürfe bei der Festlegung von Beginn und Ende der Elternzeit nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Die Elternzeit kann grundsätzlich nur vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetze zustimmt (§ 16 Abs. 3 BEEG). Die Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

11

Mutterschutz – Elternzeit

WICHTIG: Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG kann die Elternzeit nun zur Inanspruchnahme einer weiteren Mutterschutzfrist auch ohne Zustimmung des Arbeitsgebers vorzeitig beendet werden. Dadurch kann für die Zeit des Beschäftigungsverbotes ein Anspruch auf Besoldung erlangt werden. Die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ‘rechtzeitig’ – dass heißt rechtzeitig vor dem Beendigungszeitpunkt – mitteilen. Eine obligatorische Ankündigungsfrist sieht das Gesetz nicht vor.

Auch bei einer Verlängerung einer laufenden Elternzeit ist die Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich. Dies gilt für den Fall, dass sich die Eltern in dem Zweijahreszeitraum für eine verkürzte Elternzeit festgelegt haben (z.B. nur das erste Jahr). Nur Veränderungen innerhalb der Festlegungen sind als Verlängerung anzusehen. Keine Verlängerung stellt die Inanspruchnahme des dritten Jahres der Elternzeit dar, die daher auch nicht zustimmungspflichtig ist. Die Inanspruchnahme weiterer Elternzeit nach Ablauf der für den Zweijahreszeitraum mitgeteilten Festlegungen muss schriftlich spätestens acht Wochen vor deren Beginn angemeldet werden (für den Erstantrag gilt eine Frist von sieben Wochen vor Antritt).

Antrag Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen muss Elternzeit unabhängig von dienstlichen Belangen bewilligt werden. Der Antrag ist unabhängig davon, ob vorher Voll- oder Teilzeit gearbeitet worden ist. Auch Referendarinnen oder Referendare können in Elternzeit gehen. Für sie gilt der der Erlass vom 22. Juli 1987 (BASS 21 - 05 Nr. 9, siehe Anhang). Die Ausbildung in der Referendarzeit

ELTERNZEIT

wird unterbrochen und später fortgesetzt.

12

Der Antrag ist spätestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn zu stellen. In dringenden Fällen ist auch eine kürzere Frist möglich (z.B. Beginn einer Adoptionspflege). Soll sich die Elternzeit an die Mutterschutzfrist anschließen, so kann der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 BEEG ausnahmsweise auch dann noch gestellt werden, wenn die Sieben-Wochen-Frist versäumt wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass der oder die Anspruchsberechtigte aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund daran gehindert war, die Elternzeit rechtzeitig zu beantragen. Hierbei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen (z.B. erhebliche Erkrankung). Der Antrag kann nur innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden. Spezielle Antragsformulare sind bei allen Schulen bzw. für alle Bezirksregierungen vorhanden. Sie sind im Internet bei der jeweiligen Bezirksregierung herunterzuladen. Der Antrag kann sowohl über die Schule als auch direkt an die Bezirksregierung gesendet werden. In § 16 Abs. 1 BEEG ist vorgesehen, dass der Antrag eine Erklärung für die folgenden 2 Jahre über die Aufteilung und die Verteilung auf 2 Zeitabschnitte enthält. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

Tatsächlich ist meistens kurz nach der Geburt eine genaue Planung der gesamten oder auch nur der ersten 2 Jahre Elternzeit nicht möglich. In der Regel ist außerdem wegen der entsprechenden Vertretungsverträge eine enge Abstimmung mit der Schule notwendig (vgl. Teilzeit in Elternzeit). Bisher waren die Bezirksregierungen mit der genauen Angabe zu einem ersten Zeitabschnitt und der Absichtserklärung für weitere Zeitabschnitte einverstanden. Das Verwaltungshandeln in der Bezirksregierung hat sich aber offenbar verändert. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich auf jeden Fall zur Beratung an Ihren Personalrat. Grundsätzlich kehrt man bei einem Antrag bis zu einem Jahr automatisch an die alte Schule zurück. Bei über einem Jahr wird man in eine Leerstelle eingewiesen und erwirbt anschließend die Möglichkeit (ggf. nach einem Versetzungsantrag) auf eine wohnortnahe Schule.

Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit Grundsätzlich ist Teilzeitarbeit während der Elternzeit möglich, und zwar an Gymnasien/ Gesamtschulen bis zu 18,5 Wochenstunden. Dies ist auch in § 67 LBG festgelegt: § 67 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs aus familiären Gründen nach § 71 oder nach § 76 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das Gesetz sieht keine Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung vor und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung kann bei Bedarf nachträglich geändert werden. Über den Umfang der Teilzeit müssen Sie sich mit der Schulleitung einigen, es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Stundenzahl. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten: I. Teilzeit auf der eigenen Stelle Die Anspruchsberechtigten beantragen Elternzeit und üben gleichzeitig an der eigenen Schule eine Teilzeitbeschäftigung aus, die zwischen einer Wochenstunde und der Höchstgrenze 18,5 Wochenstunden liegen kann. Eine Teilzeit im Vorbereitungsdienst ist nicht zulässig. II. Teilzeit bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber, Tätigkeit als Selbstständige/r Mit Zustimmung der Bezirksregierung (nicht Schulleitung!) kann die Teilzeit im Rahmen der Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BEEG) auch an einem anderen Ort oder außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Diese Möglichkeit oder Notwendigkeit ergibt sich häufig z.B. bei einem Umzug der Familie an einen weiter entfernten Wohnort.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

13

Foto: Claudia Hautumm/PIXELIO

Die Folge kann dann sein, dass ein entsprechender befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss. Dies wiederum hat je nach Dauer und Umfang Folgen im Rahmen der Sozialversicherungen. Wenden Sie sich bei Fragen zu Punkt II oder Versetzungswünschen frühzeitig an Ihre Personalrätinnen und -räte. Häufig wird die Frage gestellt, ob eine Teilzeit aus familiären Gründen (nach § 66 LBG NRW) günstiger sei als eine Teilzeit im Rahmen der Elternzeit. Die Bezahlung und die Anrechnung für die Versorgung ist in beiden Fällen gleich. Möglicherweise lässt sich die geplante Stundenzahl bei der Elternzeit flexibler gestalten als bei einem normalen Teilzeitantrag, der in der Regel ein halbes Jahr im Voraus und dann für ein ganzes Schuljahr zu stellen ist und auch nicht unterhälftig möglich ist.

ELTERNZEIT

Krankenversicherung während der Elternzeit

14

Deutliche Unterschiede zwischen beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräften gibt es bei der Krankenversicherung. Beamtinnen und Beamte bleiben während der Elternzeit beihilfeberechtigt und müssen ihre private Zusatzversicherung selbst bezahlen. Das LBV erstattet auf Antrag abhängig von der Einkommenshöhe 31 Euro. Beachten Sie hierzu die Merkblätter des LBV: www

»Informationen zur Elternzeit« und »Informationen zum Beihilferecht für Beamtinnen und Beamte – Beihilfen in der Beurlaubung/Elternzeit« www.lbv.nrw.de

Bei Beamtinnen kann sich die Beihilfeberechtigung je nach Familienstand und Stundenzahl sehr unterschiedlich darstellen:

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

a) die Beamtin ist alleinerziehend: Sie bleibt während der gesamten Elternzeit unabhängig von der geleisteten Stundenzahl mit 50 Prozent beihilfeberechtigt. b) die Beamtin ist verheiratet: • Wenn sie beurlaubt oder unterhälftig beschäftigt ist, entfällt ihr eigener Beihilfeanspruch. Sie erhält 70 Prozent Beihilfe im Rahmen der Familienbeihilfe über ihren Lebenspartner/in bzw. Ehepartner/in. • Wenn die Beamtin mit der halben oder einer höheren Stundenzahl beschäftigt ist, lebt ihr eigener Beihilfeanspruch wieder auf und sie erhält 50 Prozent Beihilfe (mit zwei Kindern 70 Prozent). c) die Beamtin ist mit einer Person verheiratet, die gesetzlich oder privat versichert ist, dann wird sie nicht in die private Versicherung der Partnerin/des Partners aufgenommen: Sie behält ihren eigenen Beihilfeanspruch von 50 Prozent, mit dem 2. Kind erhält sie einen Anspruch von 70 Prozent. Die Kostendämpfungspauschale der Beihilfe wird durch jedes Kind um 60 Euro reduziert. Sie entfällt, wenn das Elternteil bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr in Elternzeit ist. Tarifbeschäftigte bleiben in ihrer Krankenkasse, da das Beschäftigungsverhältnis formal weiterbesteht. Krankenversicherungspflichtige Tarifbeschäftigte werden während der Beurlaubung beitragsfrei weiterversichert. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten und Teilzeit während der Elternzeit ändert sich gegebenenfalls die Beitragshöhe. Diese muss mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

Dienst- und besoldungsrechtliche Konsequenzen der Elternzeit Die Besoldung entfällt bei einer vollen Beurlaubung, bei einer Teilzeit wird sie anteilig gewährt. Das Besoldungsdienstalter wird durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht berührt. Die Sonderzahlung (früher Weihnachtsgeld) in Höhe von 30 Prozent der Dezemberbezüge wird im Jahr des Antritts der Elternzeit voll gezahlt, im Folgejahr nur noch zeitanteilig. Das jährliche Urlaubsgeld entfällt seit 1. Januar 2004 für alle Beamten in NRW. Für die vermögenswirksamen Leistungen gilt, dass sie wegen Teilzeit auf die Hälfte reduziert werden und für die Kalendermonate entfallen, in denen wegen der Elternzeit keine Bezüge gezahlt werden. Während der Elternzeit »ruht« für Referendarinnen und Referendare die Ausbildung. Die Dauer der Elternzeit legen die Eltern fest (s.o. »Beginn und Ende«). Bei der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung unter Bedingungen fortgesetzt werden kann, die sich der kontinuierlichen Ausbildung so weit als möglich annähern. Der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung muss einen Monat vor dem Ende der Elternzeit gestellt werden. Je nach Zeitpunkt des Endes der Elternzeit kann der Wiederbeginn des Vorbereitungsdienstes auf Antrag um bis zu neun Monate hinausgeschoben werden. Elternzeit gilt nicht als Probezeit und die dreijährige Probezeit verlängert sich entsprechend. Bei einer Teilzeit über einer halben Stelle wird die Teilzeit als volle Probezeit anerkannt, bei einer unterhälftigen anteilig (§ 7 Abs. 5 LVO).

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

15

Mutterschutz – Elternzeit

Elternzeit wird nicht in die Höchstdauer einer Beurlaubung gem. § 71 LBG NW eingerechnet, so dass sich die Grenze entsprechend hinausschiebt. In der Altersversorgung werden Beamte und Tarifbeschäftigte bezüglich der Kindererziehungszeiten gleich behandelt. Eine Beurlaubung ist weder renten- noch pensionswirksam (es sei denn, es wird eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt). Für jedes Kind wird ein Kindererziehungszuschlag zur späteren Rente bzw. Pension gezahlt. www

Beachten Sie hierzu das Merkblatt des LBV »Elternzeit und Beamtenversorgung«: www.lbv.nrw.de

Nach der Elternzeit Für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Elternzeit finden sich auf der Internetseite OLIVER zum Versetzungsverfahren des Landes NRW (www.oliver.nrw.de) folgende Vorgaben: Versetzungen während einer fortdauernden Beurlaubung sind nicht möglich. Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung von bis zu einem Jahr kehren grundsätzlich an ihre alte Schule zurück ohne dass es hierfür eines Antrages bedarf. Bei Rückkehr aus der Elternzeit wird die Mutterschutzfrist mit einbezogen. HINWEIS: Befragen Sie zur Vorgehensweise unbedingt Ihre Personalrätinnen und -räte, das Verwaltungshandeln ändert sich des öfteren und ist auch von Bezirksregierung zu Bezirksregierung unterschiedlich!

ELTERNZEIT

Bei Rückkehr ist ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung möglich. Nach §66 LBG ist Beamten auf An-

16

trag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, wenn sie/er mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. TIPP: Sie sollten in der Regel einen Antrag immer nur für ein Jahr stellen, da sich Ihre Lebensverhältnisse ändern können und eine frühere Rückkehr auch von der Zustimmung des Dienstherrn abhängig ist! Gemäß § 71 LBG kann eine Beamtin/ein Beamter Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren beantragen, wenn sie/er mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut. Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

Sonderurlaub bei Erkrankung Ihres Kindes Grundsätzlich haben Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte einen Anspruch auf vier Tage bezahlte Freistellung, wenn das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Der Anspruch auf Freistellung besteht nach der FrUrlV künftig pro Kind. Diese Freistellung ist nur zulässig, wenn keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht. Tarifbeschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben unter Umständen einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung: es muss eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung vorliegen, das erkrankte Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es muss in der GKV versichert sein. Unter diesen Voraussetzungen besteht ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn und ein Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse. Je Kalenderjahr beträgt dieser Anspruch pro Kind höchstens zehn Arbeitstage (bei mehreren Kindern höchstens 25 Arbeitstage). Alleinerziehende können je Kind höchstens zwanzig Arbeitstage erhalten (bei mehreren Kindern höchstens fünfzig Arbeitstage). Für Beamtinnen und Beamte gelten diese Zeiträume nur dann, wenn sie rein rechnerisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung wären. Bei einem Antrag auf Sonderurlaub wegen eines erkrankten Kindes müssen daher Beamtinnen und Beamte ihren monatlichen Bruttoverdienst angeben, um die Krankenversicherungspflichtigkeit zu überprüfen. Diese sog. allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich angepasst. Liegen die Bezüge unterhalb dieser Grenze, dann kann bezahlter Sonderurlaub in o.g. Umfang in Anspruch genommen werden. Liegen sie über dieser Grenze, dann können nur die vier Tage bezahlte Freistellung beansprucht werde. Dies gilt für Beamtinnen und Beamte ebenso wie für Tarifbeschäftigte. Bei einer schweren Erkrankung einer Betreuungsperson des Kindes können bis zu vier Tage bezahlte Freistellung in Anspruch genommen werden, wenn das Kind noch keine acht Jahre alt ist und keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht. Die Freistellung wegen Erkrankung des Kindes und wegen der Erkrankung der Betreuungsperson darf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

3. Elterngeld Die Regelungen zum Elterngeld finden sich im den §§ 1-4 des BEEG. Es wird für Kinder gewährt, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden. Anspruch auf Elterngeld hat, wer • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, • dieses Kind selbst betreut und erzieht und • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (bis zu 30/41 Wochen-Stunden, also bei Lehrkräften höchstens 18,5). Das Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro (mindestens 300 Euro) monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge und eine günstige Steuerklasse (III statt IV) erhöhen das Elterngeld.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

17

Mutterschutz – Elternzeit

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.09.2009 (Az. B 10 EG 3/08 R, B 10 EG 4/08 R) ist der Wechsel der Lohnsteuerklasse mit dem Ziel, höheres Elterngeld zu erhalten, nicht rechtsmissbräuchlich. Der Wechsel der Steuerklasse ist folglich eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit, um das Nettoeinkommen und folglich das Elterngeld des in Elternzeit gehenden Partners zu erhöhen. Die höheren steuerlichen Abgaben des Ehegatten, der sodann in eine für ihn ungünstigere Steuerklasse wechseln muss, werden spätestens bei der Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen. Für Kinder, die ab 2013 geboren werden, muss der Umstieg in die andere Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgen. Bei der Berechnung des Elterngeldes zählt nämlich allein die Steuerklasse, die am längsten in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eingetragen war. Angehende Eltern müssen sich also früher als bisher entscheiden, wer zu Hause bleibt. Derjenige sollte dann in die Steuerklasse wechseln, die ihm das höchste Einkommen belässt, selbst wenn das für den verheirateten Partner eine höhere Steuerlast bedeutet. Lebt die berechtigte Person mit insgesamt zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das zustehende Elterngeld um 10 Prozent (Geschwisterbonus), mindestens um 75 Euro, erhöht. Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Das Elterngeld wird grundsätzlich 12 Monate lang gezahlt. Alleinerziehende können das Elterngeld für 14 Monate erhalten. Für Elternpaare gelten die 14 Monate, wenn auch der andere Elternteil seine Berufstätigkeit für mindestens zwei Monate unterbricht

ELTERNGELD

bzw. auf höchstens 30/41 Wochenstunden reduziert (entspricht bei Lehrkräften einer 2/3 Stelle,

18

also 18,5 Wochenstunden). Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen. Elterngeld wird auch für Monate gezahlt, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht völlig unterbricht. Die zulässige wöchentliche Arbeitszeit für Lehrkräfte beträgt 18,5 Stunden. Das Elterngeld bemisst sich hierbei am tatsächlichen Einkommensausfall. Als Einkommen vor der Geburt können maximal 2.770,- Euro angesetzt werden (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 BEEG). Beispiel: Die Mutter verdiente vor der Geburt des Kindes 3.500 Euro monatlich. 6 Monate lang hat sie danach kein Einkommen. Zu Beginn des 7. Lebensmonats des Kindes nimmt sie eine Teilzeittätigkeit mit einem Monatseinkommen von 1.750 Euro auf. Ergebnis: Für die ersten Lebensmonate stehen ihr 1.800 Euro Elterngeld zu. Ab dem 7. Lebensmonat erhält sie neben ihrem Teilzeiteinkommen ergänzendes Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommensausfalls, bezogen auf maximal 2.770 Euro, also 67 Prozent von (2.770 bis 1.750) 1.020 Euro, das sind 683,40 Euro .

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Elterngeldrechner Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es wird zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt dadurch die Höhe Ihres Steuersatzes mit. Sie müssen daher nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung abgeben und sich auch auf eine Nachzahlung einstellen bzw. auf eine geringere Erstattung. Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Elterngeldstellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Bearbeitung des Elterngeldes zuständig.

www

Die zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier: www.elterngeld.nrw.de

Für das Elterngeld gilt eine Antragsfrist von drei Monaten ab der Geburt des Kindes.

www

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet auf seiner Internetseite einen Elterngeldrechner an: www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner Eine weitere ausführliche Broschüre zum Thema ‘Elterngeld/Elternzeit’ finden Sie auf der Internetseite der Bundesfrauenvertretung des Deutschen Beamtenbundes: www.frauen.dbb.de => Publikationen

4. Betreuungsgeld Die Regelungen zum Betreuungsgeld finden Sie in den §§ 4a ff. BEEG. Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird ab dem 1. August 2013 als Geldleistung gezahlt. Es steht im Anschluss an das Elterngeld bereit, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes an, für bis zu 22 Monate, also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro Kind 150 Euro monatlich gewährt.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

19

Mutterschutz – Elternzeit

5. Anhang 5.1 Übersichten Auswirkungen bei Beamtinnen

Rechtsgrundlage

Beförderung

Mutterschutz ist Dienstzeit, Elternzeit wird bis zur Dauer von insgesamt zwei § 11Abs. 3 Nr.4 LVO Jahren als Dienstzeit angerechnet, auch bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

Beihilfe

im Mutterschutz Weiterzahlung des Gehalts und damit auch Beihilfeberechtigung; in Elternzeit bleibt eigener Anspruch, da i.d.R. keine Familienversi- § 76 Abs. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 LBG; cherung möglich, u.U. Änderung der § 9 Abs. 1 BVO Höhe der Erstattung; Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag in Höhe von 31,- Euro beim LBV beantragen; »Windelgeld« bei Geburt (170,- Euro)

Besoldung

während Mutterschutzfrist Weiterzahlung der vorangehenden Bezüge, Elternzeit ohne Bezüge (s. Elterngeld)

§ 11 MuSchG

ANHANG

bei Zeiten einer Kinderbetreuung von § 28 Abs. 2 BBesG bis zu 3 Jahren für jedes Kind erfolgt keine Verzögerung beim Stufenaufstieg

20

Elternzeit

bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes; ein Jahr kann bis zum 8. § 15 BEEG Lebensjahr des Kinder hinausgeschoben werden

Elterngeld

bei keiner bzw. keiner vollen Erwerbstätigkeit; 67 Prozent des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt durch§§ 1-4 BEEG schnittlich erzielten Einkommens; Antrag bei den Elterngeldstellen der Kreise/kreisfreien Städte

Geburt

BEEG gilt für Kinder mit Geburtsdatum ab 1. Januar 2007

Kindergeld

Voraussetzungen für die Zahlung und Höhe von Kindergeld werden durch El- Bundeskindergeldgesetz ternzeit/Beurlaubung nicht verändert

Mutterschutz

Dauer insgesamt 14 Wochen: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt; vor der Geburt darf auf eigenen Wunsch gearbeitet werden, nachher besteht Beschäftigungsverbot

§§ 3, 6 MuSchG

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

Auswirkungen bei Beamtinnen

Rechtsgrundlage

Nebentätigkeit

während der Elternzeit nur max. 18,5 Wochenstunden; auch außerhalb des § 15 Abs. 4 BEEG Beamtenverhältnisses/bei einem anderen Arbeitgeber

Probezeit

Mutterschutz führt nicht zu einer Verlängerung; Elternzeit von mehr als drei Monaten gilt nicht als Probezeit, führt also i.d.R. zur Verlängerung; Teilzeitbeschäftigung mit mindestens halber § 7 Abs. 4 u. 5 LVO Stundenzahl wird wie Vollzeit gerechnet; Teilzeitbeschäftigung mit weniger als halber Stundenzahl wird entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung berücksichtigt

Referendariat

bei Elternzeit Unterbrechung und Fortsetzung des Referendariats nach der Abwesenheit; auf Antrag Verlängerung Erlass BASS 21-05 Nr. 9; um bis zu 6 Monate (bei Abwesenheit § 7 Abs. 3 OVP von mehr als 2 Monaten); Teilzeitbeschäftigung nicht möglich

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Elternzeit ist nicht ruhegehaltsfähig (außer bei Teilzeitbeschäftigung); für die Erziehungszeiten können Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden (Kindererziehungszuschlag), Berücksichtigung von 3 Jahren pro Kind

§ 50a BeamtVG

Sonderzahlung (früher: Weihnachtsgeld)

im Jahr des Antritts der Elternzeit erfolgt volle Sonderzahlung (30 Prozent der Dezemberbezüge); im Folgejahr nur zeitanteilig

§ 6 Abs. 3 SZG

Teilzeitbeschäftigung

möglich von 1 bis zu 18,5 Wochenstunden; anteilige Besoldung; Elterngeld orientiert sich am tatsächlichen Einkommensausfall

§ 15 Abs. 4 BEEG

Urlaubsgeld

wird seit 1. Januar 2004 für alle Beamten in NRW nicht mehr gezahlt

Vermögenswirksame Leistungen (VL)

werden nur bei Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit gewährt, nicht bei Beurlaubung

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

21

Wichtige Formalien rund um die Geburt eines Kindes Vor der Geburt: Formular »Mutterschutz vor der Niederkunft« (über den Schulleiter) Anhang: Antrag auf Elternzeit (Achtung: Antragsfristen beachten, der Arbeitgeber ist nicht mit mehr als zwei Zeitabschnitten einverstanden)

ANHANG

Nach der Geburt:

22

• Anmeldung des Kindes beim Standsamt – Geburtsurkunde (manchmal kann sich das Krankenhaus darum kümmern, notwendig: Familienbuch, Formular zur Anerkennung der Elternschaft (hat auch das Krankenhaus), ca. 10 Euro) • Meldung der Geburt des Kindes über Schulleitung bei Bezirksregierung: Bestätigung der 8 Wochen Mutterschutzfrist • Meldung der Geburt des Kindes bei LBV: Änderung des Familienzuschlags zum Gehalt • Kind bei der Krankenversicherung anmelden: Versicherungskosten erfragen. Denken Sie ggf. an eine Zusatzversicherung für Ihre Kinder • Nachweis über die Versicherungszugehörigkeit des Kindes an die Beihilfestelle schicken, Entbindungszuschlag beantragen (170 Euro)

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

• Für Mütter in Elternzeit wechselt u.U. je nach Familienstand und Teilzeitumfang die Höhe der Beihilfeerstattung von 50 Prozent auf 70 Prozent (ab dem zweiten Kind). Der Beitrag zur privaten KV kann für diesen Übergangszeitraum angepasst werden. Aber die

alten Versicherungsbedingungen auf Anwartschaft stellen lassen • Über das LBV kann die Mutter des weiteren einen Zuschuss zur privaten KV beantragen (31,– EUR), hierzu benötigt das LBV einen aktuellen Nachweis über den Versicherungsstatus (nach der Umstellung auf Anwartschaft, s.o.) • Überlegen Sie, ob während der Elternzeit evtl. Renten- oder Lebensversicherungen ruhen sollen (bei manchen Versicherungen lohnt sich dies nicht) • Denken Sie daran, evtl. die Steuerklassen zu ändern! • Antrag auf Kindergeld läuft beim LBV (Formular unter www.lbv.nrw.de) Der Antrag kann von Vater oder Mutter gestellt werden, er ist nicht an ein Einkommen geknüpft • Antrag auf Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle: www.elterngeld.nrw.de.

Diese Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung wird ausgeschlossen. Für Hinweise und Anregungen sind wir dankbar.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

23

5.2 Gesetze, Verordnungen, Erlasse Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) Ausfertigungsdatum: 24. Januar 1952 Vollzitat: »Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002

ANHANG

(BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012

24

(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist« Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20. Juni 2002 I 2318; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23. Oktober 2012 I 2246 Fußnote: Textnachweis Geltung ab: 1. Januar 1982 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EGRecht: Umsetzung der EWGRL 85/92 (CELEX Nr: 392L0085) Überschrift: Das G ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap. X Sachg. A Abschn. III iVm Art. 1 G v. 23. September 1990 II 885, 1072 ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Es gilt nicht für Geburten vor dem 1. Januar 1991. Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes Zweiter Abschnitt Beschäftigungsverbote § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter § 4 Weitere Beschäftigungsverbote § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung § 7 Stillzeit § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit Abschnitt 2a Mutterschaftsurlaub §§ 8a-8d (weggefallen)

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

25

Mutterschutz – Elternzeit

Dritter Abschnitt Kündigung § 9 Kündigungsverbot § 9a (weggefallen) § 10 Erhaltung von Rechten Vierter Abschnitt Leistungen § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten § 12 (weggefallen) § 13 Mutterschaftsgeld § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld § 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 16 Freistellung für Untersuchungen § 17 Erholungsurlaub Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes § 18 Auslage des Gesetzes § 19 Auskunft § 20 Aufsichtsbehörden Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 22 (weggefallen) § 23 (wegfefallen) Siebter Abschnitt

ANHANG

Schlussvorschriften

26

§ 24 In Heimarbeit Beschäftigte § 25 (weggefallen)

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt 1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, 2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten. § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes (1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen, 2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1). (5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

27

Mutterschutz – Elternzeit

Zweiter Abschnitt Beschäftigungsverbote § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. § 4 Weitere Beschäftigungsverbote (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1, 2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, 3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, 4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb, 5. mit dem Schälen von Holz,

ANHANG

6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Ge-

28

fahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht, 7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind. (3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchti-

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

gung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen, 2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten. § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben. (2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber. § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung (1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. (2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

29

Mutterschutz – Elternzeit

(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend. § 7 Stillzeit (1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben. (4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung. § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die

ANHANG

1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,

30

2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.

Abschnitt 2a Mutterschaftsurlaub §§ 8a bis 8d (weggefallen)

Dritter Abschnitt Kündigung § 9 Kündigungsverbot (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kündigung – des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt. (2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

31

Mutterschutz – Elternzeit

(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt. § 9a (weggefallen) § 10 Erhaltung von Rechten (1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. (2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

Vierter Abschnitt Leistungen § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder

ANHANG

wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise

32

oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. (2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen. § 12 (weggefallen) § 13 Mutterschaftsgeld (1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld. (2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist. (3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

33

Mutterschutz – Elternzeit

§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann. (4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch

ANHANG

genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft

34

oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten. Fußnote § 14 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 18.11.2003; 2004 I 69 - 1 BvR 302/96 -

§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

3. stationäre Entbindung, 4. häusliche Pflege, 5. Haushaltshilfe. § 16 Freistellung für Untersuchungen Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. § 17 Erholungsurlaub Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes § 18 Auslage des Gesetzes (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. (2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. § 19 Auskunft (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen 1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, 2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

35

Mutterschutz – Elternzeit

§ 20 Aufsichtsbehörden (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden). (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung, 2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit, 3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, 4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, 5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1, 6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung, 7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über die Freistellung für Untersuchungen oder 8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder des § 19 über die Einsicht,

ANHANG

Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft zuwiderhandelt.

36

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. §§ 22 und 23 (weggefallen)

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

Siebenter Abschnitt Schlussvorschriften § 24 In Heimarbeit Beschäftigte Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten 1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt, 2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt. § 25 (weggefallen)

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

37

Mutterschutz – Elternzeit

Mutterschutz und Stillzeiten* Mutterschutz Gesetzliche Grundlagen sind das geänderte Mutterschutzgesetz (MuSchG) von 200211 die Bestimmungen des MuSchG (für Tarifbeschäftigte), die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, die Bestimmungen der Mutterschutzverordnung für Beamtinnen des Landes NRW (MuSchVB) sowie der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom 14.11.2006/212-1.21.0120002. Die Mutterschutzfrist wird bei jeder vorzeitigen Entbindung verlängert. Dabei werden nach der Geburt genau die Tage angehängt, die vorher nicht zum Tragen kommen konnten. Bei Frühund Mehrlingsgeburten verlängert sich die Dauer des Mutterschutzes auf 18 Wochen (sechs Wochen vor, zwölf Wochen nach der Geburt.) Der normale Urlaub darf für diese Zeit nicht gekürzt werden. Der Mutterschutz beträgt für alle Mütter mindestens 14 Wochen. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur dann beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich wünschen – diesen Wunsch können sie jederzeit widerrufen. Im achtwöchigen Mutterschutz nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen Schwangeren und Stillenden gilt wegen der oben genannten rechtlichen Lage die besondere Fürsorge des Arbeitgebers. Es gibt für die Schulleitungen bei der Umsetzung der Vorgaben keine Handlungsspielräume. Eine Lehrerin soll, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, die Schulleitung davon unterrichten. Gemeinsam sollten Schulleitung und Schwangere das Formblatt zur Gefährdungsbeurteilung ausfüllen, das an den Schulen verbleibt sowie den Fragebogen, so dass die Lehrerin ihn zum Termin mit dem BAD (berufsbegleitender arbeitsmedizinischer Dienst bei der Bezirksregierung) mitnehmen kann.

ANHANG

Die Schulleitung muss die Schwangerschaft der Lehrerin unverzüglich der Bezirksregierung

38

melden. Bis zur Klärung des Immunstatus durch den BAD darf die schwangere Lehrerin keinen direkten Kontakt mit Schülerinnen oder Schülern haben. Sie kann mit Verwaltungsoder Korrekturarbeiten beschäftigt werden. Ist ein solcher Einsatz nicht möglich, muss die Lehrerin zunächst vom Dienst freigestellt werden. Dieses Beschäftigungsverbot muss beachtet werden bis zur Klärung der Gefährdungsbeurteilung und des Immunstatus. Der BAD wird von der Bezirksregierung informiert und wird die Lehrerin anschreiben und ihr einen Untersuchungstermin innerhalb einer Woche geben. Noch am Tag der Untersuchung erhalt die Schwangere vom BAD eine handschriftliche Kurzmitteilung über deren fachmedizinische Entscheidung, sofern nicht weitere Blutuntersuchungen hierfür erforderlich sind. Diese soll sie der Schulleitung unverzüglich vorlegen, damit diese über ihren Arbeitseinsatz entscheidet.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

Weitere Schutzmaßnahmen für werdende und stillende Mütter: Eine schwangere Lehrerin muss vor psychischen und physischen Belastungen geschützt werden. Daraus ist im Grundsatz zu folgern: • die Beibehaltung des regelmäßigen Stundenplans (kein Einsatz nur als Springerin) • der weit überwiegende Einsatz in bekannten Lerngruppen (möglichst mehr als 75 Prozent der regelmäßigen Unterrichtszeit) • keine ad-hoc Mehrarbeit oder Präsenzpflicht • kein Arbeitstag in der Schule, der länger als achteinhalb Zeitstunden dauert • keine Beschäftigung der Schwangeren nach 20:00 Uhr; dies bezieht sich im Schulbereich zum Beispiel auf die Durchführung von Elternabenden. • keine Doppelwoche über neunzig Stunden • kein mehrmaliges Pendeln zwischen zwei Dependencen an einem Tag, es sei denn, die schwangere Lehrerin wünscht dies ausdrücklich • Aufsichten nur in Bereichen, die Sitzmöglichkeiten bieten und geschützt sind und in denen kein reger Publikumsverkehr herrscht, auf Antrag ist die Lehrerin von der Pausenaufsicht auf dem Schulhof zu befreien • der Anspruch auf Mittagspause bleibt unberührt • mögliche Gefährdungen im Sport-, Chemie- oder Technikunterricht sind auszuschließen, ggf. durch Einsatz eines/r anderen Lehrers/in; Gefährdungen können sich sowohl auf einschlägige Sicherheitsbestimmungen wie auch auf das subjektive Befinden der Lehrerin begründen • schwangere Lehrerinnen dürfen keinem dauerhaften erhöhten Lärm ausgesetzt werden, der Grenzwert beträgt 80 dB(A). • Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll 26°C nicht überschreiten. • Eine schwangere Lehrerin braucht nicht an Klassenfahrten oder Wandertagen teilzunehmen; bei ausdrücklichem Wunsch steht ihrer Teilnahme jedoch nichts entgegen.

* Merkblatt der Schwerbehindertenvertretung der Bezirksregierung Düsseldorf

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

39

Mutterschutz – Elternzeit

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen hier: Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen – Hinweise und Handlungsempfehlungen für den Infektionsschutz Stand: Juni 2013

Vorbemerkung: Der berufliche Umgang mit Kindern und Jugendlichen in der Schule bringt für Lehrerinnen und Lehrer viel Freude und Erfüllung, birgt andererseits aber auch gesundheitliche Gefahren, die zum Teil über das all- gemeine Lebensrisiko hinausgehen können. Insbesondere während einer Schwangerschaft bedürfen Lehrerinnen eines erhöhten Schutzes, da sie und ihre ungeborenen Kinder an der Schule besonderen Gefähr- dungen durch Infektionskrankheiten ausgesetzt sein können. Das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Lehrkräfte nimmt diesen Schutzgedanken sehr ernst. In konsequenter Anwendung mutterschutzrechtlicher Bestimmungen wird deshalb dafür Sorge getragen, dass unverzüglich nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft durch die Lehrerin deren Immunstatus überprüft werden kann, um die im Einzelfall notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die nachfolgenden Informationen sollen alle Beteiligten bei der Beurteilung spezifischer Gefährdungen und bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unterstützen. Sie sind redaktionell überarbeitet und mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) abgestimmt. Die Verantwortung für den Schutz der werdenden (oder stillenden) Mutter bei der Arbeit trägt

ANHANG

der Arbeitgeber.

40

1. Welche Regelungen gelten für schwangere Lehrerinnen? Rechtliche Regelungen finden sich insbesondere hier: • Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter – kurz: Mutterschutzgesetz (MuSchG), • Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen • (FrUrlV NRW), • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), die sowohl für tarifbeschäftigte als auch – in weiten Teilen (siehe § 3 Absatz 3 FrUrlV NRW) – für beamtete Lehrerinnen gilt. Diese Verordnung ist auch bekannt unter dem Titel ‘Mutterschutzrichtlinienverordnung’ (MuSchRiV).

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

2. Wo finden sich ergänzende Regelungen und Informationen? Weitere rechtliche Regelungen sind beispielsweise im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) oder im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorhanden. Ergänzende medizinische Informationen sind auf den Internetseiten des Robert Koch Instituts (RKI) unter www.rki.de sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de zu finden. Auf die Broschüre des MAIS NRW zum ‘Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern’ wird hingewiesen. Bei Fragen zum Mutterschutz bei Lehrerinnen stehen zur Verfügung: • die Dezernate 47 der Bezirksregierungen, die für dienstrechtliche Fragen der beamteten oder tarifbeschäftigten Lehrerinnen zuständig sind, • die Dezernate 56 (Betrieblicher Arbeitsschutz) der Bezirksregierungen, • der arbeitsmedizinische Dienst, hier die BAD GmbH (Weitere Informationen unter: www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/ArbeitsUndGesundheitsschutz/index.html).

3. Wer ist im Schulbereich bei Meldung einer Schwangerschaft für welche Aufgaben zuständig? Eine Lehrerin (bzw. Referendarin) soll, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn über die Schulleitung davon unterrichten. Mit der Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft ergeben sich diverse Aufgaben, die im Schulbereich von verschiedenen Personen bzw. Institutionen durchzuführen sind. Schulgesetz, Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten (BASS 10–32 Nr. 44) und Runderlass zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Tarifbereich (BASS 10–32 Nr. 32) regeln die entsprechenden Zuständigkeiten: Die Schulleitung • ist in der Verantwortung, durch organisatorische Maßnahmen für mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen zu sorgen, • meldet die Schwangerschaft dem übergeordneten Dienstvorgesetzten, bei einer tarifbeschäftigten Lehrerin auch dem Dezernat 56 der Bezirksregierung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchG, Pflicht des Arbeitgebers), • führt eine Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes der Lehrerin durch (incl. des Fragebogens zum beruflichen Einsatz von schwangeren Lehrerinnen), • gibt die Mitteilung über die Dienstbefreiung vor bzw. nach der Niederkunft und die Dienstbefreiung zum Stillen an die werdende Mutter. Die übrigen Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes und der Elternzeit trifft das Schulamt bei Grundschulen oder die Bezirksregierung.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

41

Mutterschutz – Elternzeit

Eine schwangere Praktikantin, die an der Schule ein Praxiselement gemäß § 12 Lehrerausbildungsgesetz absolviert, darf die Praktikumstätigkeit nur leisten, wenn und soweit dies ohne konkrete Gefährdung der schwangeren Praktikantin und ihres ungeborenen Kindes möglich ist. Für die Erbringung der hierfür gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Nachweise an die Schulleitung ist die Praktikantin verantwortlich. Handelt es sich um Praxiselemente der lehramtsbezogenen Studiengänge (Orientierungspraktikum, Berufsfeldpraktikum, Praxissemester), ist eine durch Schutzmaßnahmen erforderliche Veränderung der Praktikumstätigkeit wegen möglicher Auswirkungen auf das Studium mit der Hochschule abzustimmen.

4. Wer führt die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bei einer schwangeren Lehrerin durch? Die Schulleitung ist nach § 59 Abs. 8 SchulG für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich und deshalb grundsätzlich zuständig für die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die Schulleitung prüft die einzelnen Gefährdungen (zum Beispiel physikalische oder chemische Gefährdungen), die sich im Schulbereich ergeben können, und leitet die notwendigen Schutzmaßnahmen ein. Sie kann dafür die vom arbeitsmedizinischen Dienst zur Verfügung gestellte Checkliste verwenden. Die Schulleitung hat im Ergebnis darauf zu achten, dass die werdende Mutter nicht mit Arbeiten beschäftigt wird, die das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden. Das Original der Gefährdungsbeurteilung verbleibt an der Schule, eine Kopie erhält die Lehrerin (für die Untersuchung bzw. Beratung durch die BAD GmbH), eine zweite Kopie leitet die Schul-

ANHANG

leitung weiter an die Bezirksregierung (Dez. 47) bzw. an das Schulamt (nur für Grundschulen).

42

5. Wie läuft die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bei einer schwangeren Lehrerin bezüglich der Infektionsgefährdung ab? Die Schulleitung berücksichtigt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die möglichen Infektionsgefährdungen. Eine diesbezügliche umfassende arbeitsmedizinische Beratung der Schulleitung bzw. der schwangeren Lehrerin zum Immunstatus leistet der arbeitsmedizinische Dienst, hier die BAD GmbH, da dort die entsprechende Fachkompetenz vorhanden ist. Die Schulleitung weist die schwangere Lehrerin hierauf hin, damit sie sich zum Zwecke der kostenlosen Beratung bzw. Untersuchung unverzüglich telefonisch mit dem zuständigen BAD-Zentrum in Verbindung setzt. Der von der Schulleitung ausgefüllte Fragebogen der BAD GmbH mit Informationen zu ihrem beruflichen Ein- satz an der Schule und eine Kopie der aktuell erstellten Gefährdungsbeurteilung werden der schwangeren Lehrerin mitgegeben.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

Die zuständige Schulaufsicht (Schulamt oder Bezirksregierung) erteilt unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft per Fax einen Untersuchungsauftrag an das zuständige BAD-Zentrum. Der Untersuchungsauftrag kann gegenüber der BAD GmbH auch generell erteilt werden. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber bzw. Dienstherr, hier das Land NordrheinWestfalen. Der arbeitsmedizinische Dienst (das zuständige BAD-Zentrum) vergibt nach telefonischer Anfrage der Lehrerin einen nächstmöglichen Beratungstermin (möglichst innerhalb einer Woche). Vorhandene Nachweise über den Immunstatus (z.B. Impfpass, Mutter- pass, Laborergebnisse) werden, sofern sie den arbeitsmedizinischen Anforderungen genügen, durch die BAD GmbH anerkannt. Sie sollten deshalb zur Beratung auf jeden Fall mitgebracht werden. Sofern die schwangere Lehrerin die Nachweise über den Immunstatus und den Fragebogen zu ihrem beruflichen Einsatz vorab per Fax an das zuständige BAD-Zentrum übermittelt und damit alle für die Beurteilung durch den arbeitsmedizinischen Dienst notwendigen Unterlagen vorliegen, kann eine Beratung und Empfehlung auch telefonisch (ohne persönliches Erscheinen der schwangeren Lehrerin) erfolgen. Eine schriftliche Mitteilung wird in diesen Fällen unverzüglich nachgereicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übersendung der Nachweise per Fax keine Verpflichtung darstellt, weil der Versand per Fax aus datenschutzrechtlichen Gründen nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Der arbeitsmedizinische Dienst teilt das Ergebnis der Untersuchung nur der Lehrerin mit (sie erhält eine Kopie der Laborergebnisse) und berät sie über Risiken und Schutzmaßnahmen zu schwangerschaftsrelevanten Infektionskrankheiten. Die Lehrerin erhält am Tag der Untersuchung (bzw. nach Vorliegen der Ergebnisse einer evtl. notwendigen Blutuntersuchung) eine schriftliche Mitteilung über die medizinische Beurteilung des arbeitsmedizinischen Dienstes zur Vorlage bei ihrer Schulleiterin oder ihrem Schulleiter. Die Schulleitung und die Schulaufsicht erhalten eine arbeitsmedizinische Aussage über das Ergebnis der Untersuchung, in der aus datenschutzrechtlichen Gründen keine medizinischen Befunde enthalten sind, sondern lediglich als Ergebnis eine Aussage darüber, ob im Einzelfall gegen die Ausübung der Tätigkeit der schwangeren Lehrerin gesundheitliche Bedenken bestehen oder nicht und – wenn ja – unter welchen besonderen Voraussetzungen ein weiterer Einsatz ggf. möglich ist. Mit der arbeitsmedizinischen Aussage liegen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Informationen vor. Auf die Unterrichtungspflichten nach § 2 MuSchArbV wird hingewiesen.

6. Welche Infektionsgefährdungen kann es an Schulen geben und welche Schutzmaßnahmen können nötig sein? Grundsätzlich unterscheidet der arbeitsmedizinische Dienst, ob es sich bei der relevanten Infektionskrankheit

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

43

Mutterschutz – Elternzeit

A.) um eine allgemein erhöhte Gefährdung für die jeweilige Schulform handelt (insbesondere aufgrund des Alters der Schülerschaft) B.) oder ob eine akute Gefährdung nur bei einem Ausbruch der Erkrankung an der jeweiligen Schule gegeben ist. Bei fehlender oder nicht geklärter Immunität der schwangeren Lehrerin knüpfen sich daran verschiedene Schutzmaßnahmen an. In jedem Fall gilt: • Solange nicht die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung vorliegen, veranlasst die Schulaufsicht die entsprechenden Schutz- maßnahmen. • Sobald diese Ergebnisse vorliegen, sind die Schutzmaßnahmen von der Schulaufsicht entweder aufrechtzuerhalten oder aufzuheben. A. An welchen Schulen gibt es bzgl. welcher Infektionskrankhei- ten eine allgemein erhöhte Gefährdung? A.1. Röteln An allen Schulen, an denen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterrichtet werden, besteht grundsätzlich eine erhöhte Gefährdung, während des beruflichen Umgangs mit den Schülerinnen und Schülern an Röteln zu erkranken. Eine Ausnahme besteht also lediglich für das Weiterbildungskolleg, weil für die Aufnahme zu den dort angebotenen Bildungsgängen ein Mindestalter von 19 Jahren Voraussetzung ist. Welche Schutzmaßnahmen können nötig sein? Bis zur Klärung des Immunstatus veranlasst die Schulaufsicht Schutz- maßnahmen, die längstens bis zum Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche gelten: • Abordnung in die Schulaufsicht oder • Projektarbeit für bzw. mit dem Kollegium, Konzeptentwicklung oder andere Aufgaben ohne

ANHANG

beruflichen Umgang mit Kindern oder

44

• Beschäftigungsverbot in Form einer generellen Freistellung für den beruflichen Umgang mit Kindern Nach Prüfung der Immunität und entsprechender Mitteilung des arbeitsmedizinischen Dienstes an die Schulleitung und die Schulaufsicht sind – falls keine ausreichende Immunität gegen Röteln besteht – die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder anderenfalls von der Schulaufsicht wieder aufzuheben. A.2. Windpocken An allen Grundschulen sowie an den Förderschulen und Schulen für Kranke, an denen Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres unterrichtet werden, besteht grundsätzlich eine

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

erhöhte Gefährdung während des beruflichen Umgangs mit den Schülerinnen und Schülern an Windpocken zu erkranken. Welche Schutzmaßnahmen können bis zur Klärung des Immunstatus nötig sein? • Abordnung in eine Schule anderer Schulform – mit Kindern ab Vollendung des 10. Lebensjahres – während der gesamten Schwangerschaft unter Beachtung der auch für diese Schule erforderlichen Schutzmaßnahmen (ggf. neue Gefahrdungsbeurteilung) oder • Abordnung während der gesamten Schwangerschaft z.B. in die Schulaufsicht oder • Projektarbeit für bzw. mit dem Kollegium, Konzeptentwicklung, andere Aufgaben ohne beruflichen Umgang mit Kindern oder • Beschäftigungsverbot in Form einer generellen Freistellung vom beruflichen Umgang mit Kindern Nach Prüfung der Immunität und entsprechender Mitteilung des ar- beitsmedizinischen Dienstes an die Schulleitung und die Schulaufsicht sind – falls keine ausreichende Immunität gegen Windpocken besteht – die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder anderenfalls von der Schulaufsicht wieder aufzuheben. A.3. Sonstige Infektionskrankheiten Bei Lehrerinnen, die an Grundschulen sowie an Förderschulen und Schulen für Kranke eingesetzt sind, wird vom arbeitsmedizinischen Dienst darüber hinaus geprüft, ob aufgrund des Alters der zu unterrichtenden Kinder oder der von den Lehrerinnen durchzuführenden Tätigkeiten (wie z.B. Windeln wechseln oder Hilfe bei Toilettengängen) eine erhöhte Gefährdung besteht, an Masern, Mumps, Zytomegalie, Hepatitis B oder Ringelröteln zu erkranken. Bis zur Klärung dieser Fragen sind von der Schulaufsicht die entsprechenden Schutzmaßnahmen, wie bereits oben erläutert, zu erlassen. B. Wann liegt eine Gefährdung (nur) bei einem Ausbruch welcher Infektionskrankheit an der jeweiligen Schule vor? Ein Ausbruch einer Infektionskrankheit ist gegeben, sobald die erste Erkrankung in der jeweiligen Schule auftritt. (Bei bestimmten Infektionskrankheiten erfährt die Schulleitung von einem Ausbruch der Erkrankung aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß § 34 Abs. 5 IfSG.) An allen Schulen besteht bei Ausbruch der folgenden Infektionskrank- heiten eine erhöhte Gefährdung für die schwangere, nicht immune Lehrerin: • Während der gesamten Schwangerschaft: Masern, Mumps, Windpocken, Hepatitis A, Hepatitis B, Scharlach, Keuchhusten, Grippe (Influenza), Ringelröteln • Nach der 20. Schwangerschaftswoche: Röteln

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

45

Mutterschutz – Elternzeit

Im Fall eines Ausbruchs dieser Infektionskrankheiten überprüft die Schulleitung bzw. Schulaufsicht die bisher vorliegende Gefährdungsbeurteilung und veranlasst ggfs. eine Beratung und Untersuchung durch den arbeitsmedizinischen Dienst. Falls – aufgrund einer früher erfolgten Beratung bzw. Untersuchung der schwangeren Lehrerin – schon eine Empfehlung des arbeitsmedizinischen Dienstes hinsichtlich der aktuell ausgebrochenen Infektionskrankheit vorliegt, wird diese berücksichtigt. In allen Schulformen kann aus Anlass des Ausbruchs einer Erkrankung auch die Immunität der schwangeren Lehrerin hinsichtlich noch anderer schwangerschaftsrelevanter Infektionskrankheiten überprüft werden. Die Entscheidung über den Untersuchungsumfang wird im Einzellfall durch den/die jeweilige/n Arbeitsmediziner/in getroffen. Welche Schutzmaßnahmen der Schulaufsicht (ggfs. vorab mündlich durch die Schulleitung) können bis zur Klärung des Immunstatus nötig sein? • zeitlich befristete Abordnung z.B. in eine andere Schule unter Beachtung der auch für diese Schule erforderlichen Schutzmaßnahmen (ggf. neue Gefährdungsbeurteilung) oder • zeitlich befristete Abordnung z. B. in Schulaufsicht oder • zeitlich befristete Freistellung – grundsätzlich bis zu einem bestimmten Wiederzulassungstermin am Tag nach dem letzten Erkrankungsfall, die sich nach den u.a. Terminen richtet oder

ANHANG

• Beschäftigungsverbot in Form einer Freistellung

46

Infektionskrankheit

Wiederzulassung (WZ) zum Unterricht

Masern

Wiederzulassung am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Mumps

Wiederzulassung am 26. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Windpocken

Wiederzulassung am 29. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Röteln

Wiederzulassung am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Ringelröteln

Wiederzulassung am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Keuchhusten

Wiederzulassung am 21. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Scharlach

Wiederzulassung am 4. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Grippe (Influenza)

Wiederzulassung am 11. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Hepatitis A

Wiederzulassung am 51. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall

Hepatitis B

WZ kann nur im Einzhelfall entschieden werden.

Der arbeitsmedizinische Dienst wird – wie oben beschrieben – nach der Prüfung der Immunität das Ergebnis der Schulleitung und der Schulaufsicht mitteilen. Nur falls keine ausreichende Immunität gegen die jeweilige Infektionskrankheit besteht, sind die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, ansonsten sind sie von der Schulaufsicht wieder aufzuheben.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) BEEG Ausfertigungsdatum: 05.12.2006 Vollzitat: »Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist« Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.2.2013 I 254

Fußnote: (+++ Textnachweis ab: 01.01.2007 +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. 5.12.2006 I 2748 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 1.1.2007 in Kraft.

Abschnitt 1 Elterngeld § 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

47

Mutterschutz – Elternzeit

1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen. (3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, 2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses

ANHANG

Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt

48

der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist. (4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird. (5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut. (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten

Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. (8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt. Fußnote § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b: IdF d. G v. 5.12.2006 I 2748 gem. BVerfGE v. 10.7.2012 I 1898 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und nichtig

§ 2 Höhe des Elterngeldes (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

49

Mutterschutz – Elternzeit

2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. (2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent. (3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. (4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. § 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag (1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit 1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder 2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.

ANHANG

(2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeit-

50

raum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder, die die berechtigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren. (3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt. (4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

§ 2b Bemessungszeitraum (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder 4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist. § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Maßgeblich ist

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

51

Mutterschutz – Elternzeit

der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung. (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. (2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt. (3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausga-

ANHANG

ben anzusetzen.

52

(4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich. § 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 2e Abzüge für Steuern (1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer,

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt. (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nach Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt: 1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und 2. eine Vorsorgepauschale a) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen zu sein, oder b) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen, wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen Regelungen zur Berechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

53

Mutterschutz – Elternzeit

(3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt. (4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 berücksichtigt. (5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Anwendung eines Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. (6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person zustehen. § 2f Abzüge für Sozialabgaben (1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt: 1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,

ANHANG

2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Ren-

54

tenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und 3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist. (2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

buch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird. (3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt. § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamtenoder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 3. dem Elterngeld oder dem Betreuungsgeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, 4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie 5. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird. Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. § 4 Bezugszeitraum (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

55

Mutterschutz – Elternzeit

kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. (3) Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn 1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist, 2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und 3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können,

ANHANG

bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

56

Abschnitt 2 Betreuungsgeld § 4a Berechtigte (1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer 1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und 2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. (2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden. § 4b Höhe des Betreuungsgeldes Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat. § 4c Anrechnung von anderen Leistungen Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld anzurechnen ist. Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. § 4d Bezugszeitraum (1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben. Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt. (2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht. (4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. (5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

57

Mutterschutz – Elternzeit

Abschnitt 3 Verfahren und Organisation § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld oder Betreuungsgeld, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge der jeweiligen Leistung in Anspruch nimmt. (2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14 Monatsbeträge Elterngeld oder mehr als die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld, besteht der Anspruch eines Elternteils auf die jeweilige Leistung, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld oder Betreuungsgeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge der jeweiligen Leistung zu. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an. § 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind. Die einer Person zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzten Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte

ANHANG

gezahlt wurde.

58

§ 7 Antragstellung (1) Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Sie werden rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist. (2) In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Monate die jeweilige Leistung beantragt wird. Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge be-

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

reits ausgezahlt sind. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung. (3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld oder Betreuungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 überschritten würden. Liegt der Behörde weder ein Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen Leistung ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monate die jeweilige Leistung erhalten. § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen (1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen. (2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird die jeweilige Leistung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag auf die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden. (3) Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden oder hat die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Das Gleiche gilt bei der Beantragung von Elterngeld oder Betreuungsgeld, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

59

Mutterschutz – Elternzeit

nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden. § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. (2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen. (3) Bei Ausübung der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

ANHANG

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden

60

Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

§ 11 Unterhaltspflichten Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes, des Betreuungsgeldes und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen des § 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat. (2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld. § 13 Rechtsweg (1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. § 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, 2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

61

Mutterschutz – Elternzeit

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.

Abschnitt 4 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 15 Anspruch auf Elternzeit (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie 1. a) mit ihrem Kind, b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. (1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und 1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder 2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

ANHANG

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-

62

des. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend. (4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. (5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war. (6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen. (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

63

Mutterschutz – Elternzeit

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus

ANHANG

einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

64

(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. (5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. § 17 Urlaub (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. § 18 Kündigungsschutz (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen 1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben. § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. (2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis. § 21 Befristete Arbeitsverträge (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

65

Mutterschutz – Elternzeit

oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf. (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden. (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist. (7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

ANHANG

Abschnitt 5 Statistik und Schlussvorschriften

66

§ 22 Bundesstatistik (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt. (2) Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2013 für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art der Berechtigung nach § 1,

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d), 3. Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 und der Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6), 4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3, 5. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6), 6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags, 7. Geburtstag des Kindes, 8. für die Elterngeld beziehende Person: a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b) Staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Die Angaben nach den Nummern 2, 3 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden. (3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. September 2013 für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Betreuungsgeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art der Berechtigung nach § 4a, 2. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags, 3. Geburtstag des Kindes, 4. für die Betreuungsgeld beziehende Person: a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, b) Staatsangehörigkeit, c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Die Angaben nach Nummer 2 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden. (4) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde, 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und 3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin. § 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt (1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

67

Mutterschutz – Elternzeit

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen. (3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. § 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind. § 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt (1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Änderungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des fachlich zuständigen Bundesministeriums diesem oder von ihm beauftragten Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen. Die Einzelangaben dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers übermittelt werden.

ANHANG

(2) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach

68

§ 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden. (3) Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes. Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Mutterschutz – Elternzeit

des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden. § 25 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten. § 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld oder Betreuungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 27 Übergangsvorschrift (1) Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder wird Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes und § 9 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung gezahlt. Soweit das Gesetz in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Die Statistik für das Elterngeld nach Satz 1 erfolgt nach den Vorgaben der §§ 22 und 23 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung. (1a) Bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 2 Absatz 7 Satz 1 ist für die vor dem 1. Januar 2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 4. November 2011 geltenden Fassung anzuwenden. (1b) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. (2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

69

Mutterschutz – Elternzeit

Elternzeit für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 27. Februar 2012 (ABl. NRW. S. 211) Bezug: Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP) vom 10. April 2011 (BASS 20 – 03 Nr. 11)

Die Inanspruchnahme von Elternzeit hängt nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom 10.1.2012 (GV. NRW. S. 2) i. V. m. dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) u.a. vom Tag der Geburt bzw. der Adoption des Kindes sowie von Art und Zeitpunkt der Antragstellung ab und wird deshalb individuell wirksam; entsprechend endet die Elternzeit auch zu unterschiedlichen Terminen. Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Für die Dauer der Elternzeit ‘ruht’ die Ausbildung, diese Zeit wird nicht auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes ist so zu gewährleisten, dass die Ausbildung unter Bedingungen fortgesetzt werden kann, die sich der kontinuierlichen Aus- bildung so weit als möglich annähern. Die Erziehungsverpflichtungen gegenüber dem Kind sollen berücksichtigt werden. Vor Antritt der Elternzeit sind die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter über die Möglichkeiten der späteren Fortsetzung der Ausbildung durch die zuständige Ausbildungsbehörde zu beraten. Ist die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes zum Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit im Sinne der Kontinuität der Ausbildung ungünstig, so kann auf Antrag die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes verschoben werden, jedoch um längstens neun Monate. In derartigen Fällen ist von der gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der obersten Dienstbehörde auszugehen. Die Verschiebung darf nur erfolgen, wenn spätestens einen Monat vor Beendigung der Elternzeit bei der Ausbildungsbehörde der Antrag auf Verschiebung des Wiedereinstellungstermins und gleichzeitige Beurlaubung ohne Anwärterbezüge gemäß § 34 Abs. 1 FrUrlV NRW für die Dauer der Zwischenzeit gestellt wird. Die Aus- bildungsbehörde hat über den Antrag

ANHANG

rechtzeitig zu entscheiden.

70

Wird die Elternzeit nach der Meldung zur Staatsprüfung angetreten, ruht das Prüfungsverfahren. Während der Elternzeit dürfen Prüfungsleistungen für die Staatsprüfung nicht erbracht werden. Letzteres gilt in gleicher Wei- se im Falle einer Verschiebung des Wiedereinstellungstermins für die Dau- er einer bewilligten Beurlaubung. Bei Entscheidung über die Genehmigung von Elternzeit und über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Vorbereitungsdienstes ist das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durch Übersendung einer Entscheidungsdurchschrift zu unterrichten.

Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf · Tel.: 02 11 / 17 74 40 · Fax: 02 11 / 16 19 73 · Web: www.phv-nw.de · E-Mail: [email protected]

Dienstplanänderung – was dann?

Schon ab

14,30* EUR

PROFESSION START heißt die sichere Antwort bei Dienstunfähigkeit.

im Monat

„ Sofort abgesichert: finanzieller Schutz ab dem 1. Tag „ Bezahlbar von Beginn an: die günstigen Anfangsbeiträge „ Flexibel wie das Leben: zum Beispiel in der Kombination mit einer individuellen Altersvorsorge *Monatlicher Nettobeitrag unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Überschussanteilssätze (nicht für die Zukunft verbindlich) einer Lehrerin bei Eintrittsalter 25, Nichtraucher, Beitragsverrechnung, Leistungsdauer bis Alter 60 Jahre, Leistungen: 700 EUR garantierte Rente bei Dienstunfähigkeit, 8.400 EUR Hinterbliebenenschutz.

Wir versichern den Öffentlichen Dienst!

MÜNCHENER VEREIN Versicherungsgruppe, Pettenkoferstr. 19, 80336 München [email protected], www.muenchener-verein.de, Service-Hotline: 01805/5205513 (14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunktarife können abweichen)

View more...

Comments

Copyright © 2020 DOCSPIKE Inc.