Motorradsport

April 3, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Motorradsport

MOTORRADSPORT Handbuch

2016

Die hier veröffentlichten Bestimmungen sind, soweit keine besondere Regelung getroffen ist, ab 1. Januar 2016 gültig. Sie ersetzen die entsprechenden früheren Veröffentlichungen. Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen werden im VORSTART, auf der Internetseite www.dmsb.de, in Ausschreibungen oder besonderen schriftlichen Mitteilungen bekannt gegeben. Den Informationen und sonstigen Angaben liegt der Stand vom 15.01.2016 zugrunde.

Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte liegen beim DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V.. Auch auszugsweiser Nachdruck, Fotokopie oder Speicherung auf Datenträgern ist nur mit Genehmigung des DMSB gestattet. Angaben ohne Gewähr. Für Schäden, die durch fehlende oder fehlerhafte Eintragungen entstehen, übernehmen Herausgeber und Verlag keine Haftung - außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des DMSB oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllugsgehilfen beruhen und außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DMSB oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleichermaßen sind Regressansprüche gegen Herausgeber, Verlag oder deren Mitarbeiter ausgeschlossen, falls durch einen Abdruck in den Verzeichnissen Namen-, Titel-, Marken- oder Urheberrechte verletzt worden sind.

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Impressum: Herausgeber:

DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt, Tel.: +49 69 633007-0, Fax: +49 69 633007 -30, E-Mail: [email protected], Internet: www.dmsb.de Verantwortlich für den Inhalt: Christian Schacht

Verlag:

Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH Geschäftsführer: Christian Schacht Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt Sitz und Registergericht: Frankfurt, HRB 15005

Anzeigen:

HB-Werbung und Verlag GmbH & Co.KG, Thorsten Horn, 09125 Chemnitz, Tel.: +49 371 56160-13 E-Mail: [email protected]

Satz:

Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH

Druck:

Bonifatius GmbH Druck - Buch - Verlag Karl-Schurz-Str. 26, 33100 Paderborn

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INHALT ALLGEMEINER TEIL

DMSB-Motorradsport-Prädikate..................................Seite 44

Der DMSB/Das Aufgabenspektrum.............................. Seite 6

Allgemeine Präsdikatsbestimmungen......................Seite 45

Der DMSB auf einen Blick................................................ Seite 7

Straßensport

Ehrenpräsidenten des DMSB und

DMSB SUPERBIKE*IDM...................................................Seite 47

Träger der DMSB-Ehrennadel......................................... Seite 8

DMSB Internationale Deutsche Markenmeisterschaft.......................................................Seite 60

DMSB-Präsidium.................................................................. Seite 9 Die DMSB-Geschäftsstelle..............................................Seite 10 Ihre Ansprechpartner im DMSB...................................Seite 11 Ausschüsse und Arbeitsgruppen................................Seite 12

DMSB Rundstrecken Cup/ DMV Rundstrecken Championship (DRC)...........................Seite 61 DMSB Langstrecken Cup (DLC)....................................Seite 66

Fahrersprecher Motorrad...............................................Seite 13

DMSB Deutsche historische Motorradmeisterschaft (DHM).....................................Seite 69

DMSB-Gerichte und Ständiges Schiedsgericht......Seite 14

SuperMoto

Vertreter des DMSB in den FIM- und FIM Europe-Gremien.......................Seite 15

DMSB Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft/ DMSB SuperMoto Meisterschaft/ DMSB Deutscher SuperMoto Pokal............................Seite 72

Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien..................Seite 16 DMSB-Mitglieder...............................................................Seite 17 FIM-/FIM Europe-Mitglieder..........................................Seite 18

Motocross

Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)..................Seite 31

Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft/ DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2/ DMSB Motocross-Meisterschaft MX Open/ DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen DMSB Motocross-Pokal MX 2/ DMSB Motocross-Pokal Open/ DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen/ DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft......................Seite 75

Schiedsgerichtsordnung (SchGO)...............................Seite 40

Trial

Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine............Seite 19 Verleihung des Großen OMK-Pokals/DMSB-Pokals und des DMSB-Umweltpreises.....................................Seite 21 dmsj – deutsche motor sport jugend........................Seite 22 dmsj-Prädikate...................................................................Seite 23 Die Satzung des DMSB....................................................Seite 24

Jugendordnung der dmsj..............................................Seite 45

DMSB Deutsche Trial-Meisterschaft...........................Seite 82

Anti-Doping-Bestimmungen........................................Seite 47

DMSB Hallen-Trial-Pokal.................................................Seite 84

DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM).................Seite 48

Enduro

ROTER TEIL Motorradsportgesetz, Lizenzbestimmungen, DMSB-Prädikate und Gebühren Deutsches Motorradsport-Gesetz (DMSG) des DMSB............................................................... Seite 3 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen.........Seite 30 Voraussetzungen für den Start bei internationalen oder Eurpopa-offenen Wettbewerben...................................................................Seite 42 Mindestanzahl lizenzierter Sportwarte im Motorradsport..............................................................Seite 43 4     

Int. Deutsche Enduro-Meisterschaft, Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft, DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3, DMSB Enduro-Jugend Cup, DMSB Enduro-Senioren-Cup, DMSB Enduro-Super Senioren-Cup, DMSB Enduro-Damen Pokal, DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b, DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal DMSB Enduro-Junioren Pokal, DMSB Enduro-Klassik-Pokal..........................................Seite 86

Bahnsport Deutsche Speedway-Meisterschaft ...........................Seite 94 DMSB Speedway-U21-Meisterschaft ........................Seite 95 Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft .Seite 96 DMSB Ice Speedway-Meisterschaft............................Seite 99 DMSB Speedway-Paar Cup ........................................ Seite 100 Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo............... Seite 101 DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen..... Seite 102 DMSB Langbahn-Pokal Solo....................................... Seite 103 DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen..................... Seite 104 Motoball Deutsche Motoball Meisterschaft (DMM)............. Seite 105 DMSB-/FIM-/FIM-Europe-Gebühren ..................... Seite 109 GRÜNER TEIL DMSB-Wettbewerbsreglements

Tabelle 1: Reifen- und Felgengrößen im Straßenrennsport und Bahnsport...............................Seite 28 Tabelle 2: Nationalfarben für Schutzhelme.................................Seite 29 Schutzhelmbestimmungen...........................................Seite 30 FIM-Modell-Homologationen für die Sportproduktionsklassen (Superbike, Supersport, Stocksport und Superproduktion).....................................................Seite 32 Liste der honologierten und geprüften Teile für Bahnsport......................................................................Seite 33 ORANGER TEIL FIM Technik-Bestimmungen Technische Bestimmungen der FIM (auszugsweise) für die einzelnen Disziplinen........................................... Seite 2 Straßensport......................................................................... Seite 3

DMSB Staßensport-Reglement.......................................Seite 2

Motocross und Schneemobile......................................Seite 23

Anhang zum DMSB Straßensport-Reglement „Allgemeine Ausschreibungs-Bestimmungen“........Seite 5

Trial.........................................................................................Seite 37

DMSB Straßensport Klassik-Reglement.....................Seite 10

Bahnsport.............................................................................Seite 56

DMSB Straßensport Historik-Reglement...................Seite 11

Motoball...............................................................................Seite 81

DMSB Bergrennen-Reglement......................................Seite 14 DMSB Motocross-Reglement.........................................Seite 15 DMSB Jugend Motocross-Reglement.........................Seite 28 DMSB Freestyle-Motocross-Reglement.....................Seite 30 DMSB Stadioncross und Hallencross (Supercross)-Reglement..................................................Seite 37 DMSB SuperMoto-Reglement.......................................Seite 41 DMSB Trial-Reglement......................................................Seite 45 DMSB Enduro-Reglement...............................................Seite 49 DMSB Bahnsport-Reglement.........................................Seite 61 DMSB Motoball-Reglement............................................Seite 67 BLAUER TEIL Allgemeine Technik-Bestimmungen Kraftstoffbestimmungen der FIM.................................. Seite 2 Abbildungen zu den Technischen Bestimmungen........................................... Seite 6

Enduro...................................................................................Seite 44

BRAUNER TEIL DMSB Technik-Bestimmungen --SUPERBIKE*IDM Moto3....................................................................................Seite 2 Moto3 Standard.................................................................Seite 7 Supersport 600 Open....................................................Seite 10 SuperNaked.......................................................................Seite 15 Superstock 1000..............................................................Seite 21 Superbike...........................................................................Seite 31 Sidecar.................................................................................Seite 39 – DMSB Rundstrecken Pokal DMV Rundstreckenn Championship.........................Seite 3 – Langstrecken Cup.............................................................Seite 5 – SuperMoto..........................................................................Seite 6 – Historische Renn- und Supersportmotorräder..................................................Seite 10

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DMSB - Die Welt des Motorsports Der DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. wurde von ADAC, AvD, DMV und fünf Landesmotorsportfachverbänden 1997 als Dachverband für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland gegründet. Im DMSB wurden die über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen der beiden ehemals getrennten Automobil- und Motorradsport-Kommissionen ONS und OMK zusammengeführt. Als Sporthoheit für den Automobil- und Motorradsport vertritt der DMSB den deutschen Motorsport als Mitglied in den internationalen Verbänden FIA - Féderation Internationale de l‘Automobile, FIM - Féderation Internationale de Motocyclisme und FIM Europe. Der DMSB überwacht die Durchführung des Motorsports in Deutschland nach einheitlichen Regeln und wahrt die Interessen seiner Mitglieder und Motorsportler in Staat und Gesellschaft. Er vertritt die Belange des Motorsports im DOSB - Deutscher Olympischer Sportbund e.V. sowie anderen nationalen Sportorganisationen. Vom Deutschen Olympischen Sportbund hat der DMSB die Anerkennung der Förderungswürdigkeit für den Motorsport bestätigt bekommen.

Das Aufgabenspektrum des DMSB Vergabe von Prädikaten

Genehmigung von Technischen Reglements

Ausschreibung von Meisterschaften, Cups, Challenges, Pokalen und sonstigen Prädikaten

Vergabe von Lizenzen Abnahme von Rennstrecken

Ausrichtung und Vermarktung von Top-Prädikaten Erstellung von Sicherheitsvorschriften Wahrung und wirtschaftliche Nutzung von Werbeund TV-Rechten Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen auf politischer Ebene Vertretung der deutschen Motorsport-Interessen bei FIA, FIM und FIM Europe

Umweltschutz-Maßnahmen im Zusammenhang mit Motorsport-Veranstaltungen Förderung des Motorsport-Nachwuchses Ausübung der Sportgerichtsbarkeit

Zusammenarbeit mit dem DOSB

Erarbeitung von zukunftsweisenden MotorsportKonzepten

Genehmigung von Motorsportserien

DMSB-Streckensicherungsstaffel

Erstellung eines Veranstaltungskalenders

Sportwarte-Schulung, -Prüfung und -Ausbildung

Erarbeitung und Herausgabe von Technischen Reglements

Verleihung des DMSB-Pokals und des DMSBUmweltpreises

Der DMSB ist Mitglied im DOSB und in den internationalen Motorsportverbänden FIA, FIM und FIM Europe

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Der Deutsche Motor Sport Bund e.V. auf einen Blick

DOSB

FIA

FIM

FIM Europe

DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. MITGLIEDERVERSAMMLUNG Präsidium Delegierte der Trägervereine - ADAC, AvD, DMV Vertreter der Motorsportjugend - ADAC, AvD, DMV Delegierte der Landesmotorsportfachverbände Delegierte sonstiger Motorsportverbände Delegierte sonstiger Mitglieder

EXEKUTIVKOMITEE Sitzungsleiter: Hans-Robert Kreutz, Präsidiumsmitglied Dr. Hans-Gerd Ennser, Präsidiumsmitglied Wolfgang Glas, Präsidiumsmitglied Dieter Junge, ADAC Jürgen Fabry, ADAC Rupert Mayer, ADAC

PRÄSIDIUM

Volker Ehekircher, AvD

Hans-Joachim Stuck, Präsident Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt

Franz Josef Serr, AvD

Dr. Hans-Gerd Ennser Automobilsport

Rene Schäfer, DMV

Wolfgang Glas Motorradsport

Christian T. Schneider, DMV

Michael Görlich, AvD Dr. Gunther David, DMV Karl-Heinz Ganster, LMFV

Hans-Robert Kreutz Finanzen, Recht und Verwaltung Gebhard Sanne Jugendförderung, Breitensport

Peter Tüffers, LMFV Rainer Wehner, LMFV Bernd Sagert, ADMV Detlef Kramp, ACV Christian Schacht, Generalsekretär DMSB e.V.

GESCHÄFTSSTELLE

FÖRDERKREIS

FACHAUSSCHÜSSE ARBEITSGRUPPEN

RECHNUNGPRÜFER

SPORTGERICHTSBARKEIT

SCHIEDSGERICHT

dmsj - deutsche motor sport jugend

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Ehrenpräsidenten des DMSB

Winfried Urbinger Ehrenpräsident Präsident von 1997 bis 2006

Hermann Tomczyk Ehrenpräsident Präsidiumsmitglied von 1997 bis 2006 Präsident von 2006 bis 2008

Träger der DMSB-Ehrennadel Der DMSB verlieh in Würdigung ihrer Verdienste um den Automobil- und Motorradsport die DMSB-Ehrennadel bisher an: Enrico Anthes Wulf Biebinger Horst Bingel Ulrich Canisius Manfred Elges Dirk Elstermeier Peter Fassl Peter Geishecker Michael Görlich Walter Gräf Petra Hartauer Dr. Otto Hoffmann † Reinhold Hofmann Bruno Hürttlen Dieter Junge Josef Kaspar Helmut Köhler Hans-Robert Kreutz Christian Kubon Eberhard Kuhna Rupert Mayer Josef Menke † Rüdiger Merdes Wolfgang Mika Dr. Andreas M. Nowack Albrecht Reimann Dr. Detlev Reimers Bernd Renneisen Tony Rycer Dieter Sass Heinrich Schmidt Uwe Martin Schmidt Klaus Stich † Alexander Tischer Hermann Tomczyk Manfred Triefenbach † Winfried Urbinger Karl Vögele Rainer Wicke Henning Wünsch Waltraud Wünsch Dr. Klaus-Ulrich Zerbian Dr. Karl-Friedrich Ziegahn 8     

DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant DMSB Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenmitglied DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold mit Brillant - Ehrenpräsident DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber, Gold und Gold mit Brillant DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Silber DMSB-Ehrennadel in Gold DMSB-Ehrennadel in Silber und Gold

Das DMSB-Präsidium Hans-Joachim Stuck ist seit 2012 Präsident des DMSB. In dieser Funktion ist er – neben der Gesamtverantwortung im DMSB – auch für die Ressorts Öffentlichkeitsarbeit und Umwelt zuständig. Damit steht nicht nur einer der bekanntesten deutschen Motorsportler, sondern auch ein anerkannter und allseits geschätzter Experte an der Spitze des Dachverbandes für den Automobil- und Motorradsport in Deutschland. Nach Winfried Urbinger, Hermann Tomczyk und Torsten Johne ist er der vierte Präsident in der Historie des DMSB. Hans-Joachim Stuck wurde am 1. Januar 1951 in Garmisch-Partenkirchen als Sohn des berühmten Rennfahrers Hans Stuck senior geboren. Er begann seine Motorsportkarriere 1969. Zu den wichtigsten Stationen gehörten die Formel 1, Titel in der Langstrecken-Weltmeisterschaft, der Deutschen Rennsport-Meisterschaft und der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft sowie Erfolge bei den drei legendären 24-Stunden-Rennen in Le Mans, Spa-Francorchamps und auf dem Nürburgring. Nach seiner Tätigkeit als Werksfahrer für verschiedene große Automobilkonzerne ist HansJoachim Stuck seit 2008 als Repräsentant für den Bereich Motorsport des Volkswagen-Konzerns tätig. 2011 trat er im Alter von 60 Jahren offiziell vom Profirennsport zurück. Dennoch sitzt aber auch weiterhin regelmäßig am Steuer aktueller Rennfahrzeuge – etwa des Audi R8 LMS plus und DTM RS 5. Dr. Hans-Gerd Ennser ist seit April 2010 DMSB-Präsidiumsmitglied für den Automobilsport. Der Volljurist verfügt über breit gefächerte Erfahrungen aus nahezu allen Bereichen des Vierradsports. Neben seinen Aktivitäten als Slalom- und Rallyefahrer (u. a. ONS-Slalom-Pokal-Sieger 1991) ist Dr. Ennser seit mehr als 30 Jahren im Vorstand eines Motorsportclubs tätig und dort in verschiedenen Bereichen der Organisation unter anderem für Kart-, Berg- und Rallyeveranstaltungen zuständig. Seit 2007 war der verheiratete Vater zweier Kinder permanenter Vorsitzender der Sportkommissare bei allen DTM-Läufen und seit Anfang 2010 einer der Sportkommissare, die bei Formel-1-Weltmeisterschaftsläufen des Automobil-Weltverbandes FIA eingesetzt werden. Dr. Gerd Ennser war in seiner beruflichen Laufbahn bereits als Richter, Staatsanwalt und in der Rechtsabteilung eines Unternehmens der Automobilindustrie tätig. Nun bringt der Bayer seine vielfältigen Erfahrungen im Ehrenamt im Präsidium der nationalen Motorsporthoheit ein. Ursprünglich wollte Wolfgang Glas eine Karriere im Fußball anstreben, aber da hatte der Niederbayer in der Speedway-Hochburg Abensberg schlechte Karten. So kam er fast zwangsläufig zum Motorsport, den er auf zwei wie auf vier Rädern betrieb: Als Aktiver sammelte er Erfahrungen als Co-Pilot im Rallyesport, als passionierter Bahnsport-Funktionär war er ehrenamtlich im heimischen MSC Abensberg engagiert. Heute ist Wolfgang Glas im Zweiradsport auf nationaler Ebene als DMSB-Präsidiumsmitglied für den Motorradsport tätig. Außerdem vertritt er den deutschen Motorsport-Spitzenverband auch auf internationalem Parkett, unter anderem in der Bahnsportkommission des MotorradsportWeltverbandes FIM. Von 2007 bis 2014 war er darüber hinaus Vizepräsident des europäischen Motorradsport-Verbands (FIM Europe). Hans-Robert Kreutz ist im DMSB-Präsidium seit 2008 zuständig für Finanzen, Recht und Verwaltung. Der praktizierende und anerkannte Sportarzt aus Neunkirchen (Siegerland) lebt und liebt den Motorradsport – als Fan, als Mediziner und als Verbandsfunktionär. Mit 18 Jahren begann sein Engagement als Streckensprecher und Moderator bei Bahnrennen. Heute kann Hans-Robert Kreutz auf über 35 Jahre aktive Verbandsarbeit zurückblicken, die 1978 als Mitglied der Sportkommission der ehemaligen OMK begann. Stets standen Sicherheit und medizinische Versorgung der Motorradsportler im Vordergrund. 2004 übernahm er den Vorsitz der AG „Sicherheit Motorradsport“ im DMSB, die mittlerweile als Fachausschuss fest in den Strukturen des Verbandes verankert ist. Hans-Robert Kreutz war bereits in seiner Zeit als DMV-Vizepräsident Mitglied im Exekutivkomitee des DMSB, dessen Sitzungen er heute in seiner Eigenschaft als Präsidiumsmitglied leitet. Von 2009 bis 2011 war er Präsident des DMV. Ab 1979 war er Mitglied der International Medical Commission (CMI) der FIM, von 1991 bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2010 leitete er dieses Gremium. Für seine Verdienste wurde er 2013 zum CMIEhrenpräsidenten ernannt. Gebhard Sanne ist im Präsidium des DMSB für das Ressort Jugendförderung und Breitensport zuständig. Der 1954 in Hannover geborene Versicherungsexperte kam über die organisatorische Ebene zum Motorsport. Als begeisterter Autofahrer und engagierter Organisator gehört er zu den Motoren des heimischen AvD-Clubs Oldenburg-Ostfriesland, dessen 1. Vorsitzender er nach wie vor ist. Sein Weg führte von hier über die Arbeit in wichtigen AvD-Gremien in das Präsidium des DMSB-Trägervereins, in dem er seit 2007 Vizepräsident für Touristik und Vertrieb ist. Sanne, der im Hauptberuf im Vorstand einer norddeutschen Versicherung tätig ist, leitet seit 2009 die Formel-1-Kommission des DMSB. Darüber hinaus engagiert er sich auf internationaler Ebene in verschiedenen FIA-Arbeitskreisen, so unter anderem in der FIA Road Safety Campaign sowie der FIA Road Safety Commission. Er war zudem Direktionsmitglied der Region I (Europa, Mittlerer Osten und Afrika) des Automobilweltverbandes. Gebhard Sanne lebt mit seiner Ehefrau in Oldenburg. . 9     

Die DMSB-Geschäftsstelle DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e. V./ DMSW – Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH Lyoner Stern – Hahnstraße 70 60528 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 633007-0, Fax: +49 69 633007-30 Internet: www.dmsb.de, E-Mail: [email protected]

Wegbeschreibung PKW A5 aus Richtung Süden: über Frankfurter Kreuz, Ausfahrt Niederrad. A3 aus Richtung Köln: am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel, nächste Ausfahrt Niederrad. A3 aus Richtung Würzburg/München: am Frankfurter Kreuz rechts abbiegen auf A5 Richtung Kassel, nächste Ausfahrt Niederrad. Ab Ausfahrt Niederrad: (siehe Karte, rote Pfeile) Rechts abbiegen, nächste Ampelkreuzung rechts, nächste Ampelkreuzung links, nächste Ampelkreuzung rechts (Hahnstraße); bis zum Ende durchfahren, letztes Gebäude rechts = Lyoner Stern. A5 aus Richtung Norden: (siehe Karte, grüne Pfeile) Ausfahrt Niederrad. Links abbiegen, der Straßburger Str. (später Lyoner Straße) bis nach der Tankstelle folgen. Dannn einen linken U-Turn über die Straßenbahnschienen und die nächste Straße (=Hahnstraße) rechts.

Parken:

Richtung HAUPTBAHNHOF

MAIN der Ufer Niederrä

Gutleutstraße MAIN Schwanheimer Ufer 21 Lyoner Str.

Frankfurt Niederrad

Bruchfeldstr.

Goldsteinstraße

Goldsteinstraße

21 Lyoner Str. Saonestr.

r.

urger St

Straßb

Herriotstraße

5

S8 S9

P S

DB

Hahnstraße 70 LYONER STERN

P 3

S

2

Lyoner Str.

Frankfurter Kreuz

DB

Hahnstraße

Frankfurt Niederrad

Rhonestraße

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Nach der Ankunft im Frankfurter Hauptbahnhof gehen Sie in den Tiefbahnhof und steigen dort in die S-Bahn S8 oder S9 (Richtung Wiesbaden und Flughafen). Sie fahren eine Station bis zum Bahnhof Niederrad. In Fahrtrichtung halten Sie sich rechts und gehen die Lyoner Straße ca. 5 Minuten bis zur nächsten Kreuzung. Auf der anderen Seite der Kreuzung sehen Sie den Lyoner Stern.

Frankfurt WESTKREUZ

Lyoner Str.

Parkmöglichkeit 1: Aus der Goldsteinstraße kommend am Ende der Hahnstraße rechts abbiegen, nach ca. 250 m einen U-Turn vornehmen und direkt nach der ARAL-Tankstelle rechts abbiegen und Straße bis zum Parkplatz folgen. Dieser Parkplatz ist kostenlos. Parkmöglichkeit 2: aus der Goldsteinstraße kommend auf der Hahnstraße nach dem Zebrastreifen links abbiegen, der Straße bis zum Ende folgen. Links befindet sich das öffentliche Parkhaus "Aculeum" in der Hahnstraße 43 (neben Mercedes). Das Aculeum ist gebührenpflichtig und hat beschränkte Öffnungszeiten von 7.00 bis 19.00 Uhr. Von beiden Parkplätzen aus ist es ein ca. 5minütiger Fußweg zum DMSB.

Wegbeschreibung Bahn

1

S8 S9 Richtung FLUGHAFEN

Ihre Ansprechpartner im DMSB Christian Schacht Generalsekretär DMSB e.V., Geschäftsführer DMSW GmbH, Tel. +49 69 633007-25 E-Mail: [email protected] Sandra Deckert Koordination Geschäftsleitung Tel. +49 69 633007-34 E-Mail: [email protected] Michael Kramp Presse- & Öffentlichkeitsarbeit Tel. +49 221 957434-34 E-Mail: [email protected] Patricia Meyer Sekretariat Geschäftsleitung Tel. +49 69 633007-18 E-Mail: [email protected] Michael Günther Sportdirektor Tel. +49 69 633007-13 E-Mail: [email protected] Jana Haböck/ Assistent/in Sportdirektor, E-Mail: [email protected] Marco Mander Sekretariat Automobilsport Tel. +49 69 633007-44 E-Mail: [email protected] Thomas Georgi Geschäftsstellenleiter DMSB e.V., Prokurist DMSW GmbH Tel. +49 69 633007-22 E-Mail: [email protected] Silke Langhorst Justiziarin Tel. +49 69 633007-39 E-Mail: [email protected] Martina Fend Sekretariat Justiziariat Tel. +49 69 633007-19 E-Mail: [email protected] Mischa Eifert Koordination Automobilsport Tel. +49 69 633007-40 E-Mail: [email protected] Alexander Geier Koordination Automobilsport Tel. +49 69 633007-17 E-Mail: [email protected] Dietmar Lenz Koordination Automobilsport Tel. +49 69 633007-26 E-Mail: [email protected] Jochen Schäfer Abteilungsleiter Motorradsport Tel. +49 69 633007-33 E-Mail: [email protected] Markus Schullenberg Koordination Motorradsport Tel. +49 69 633007-43 E-Mail: [email protected] Manfred Wirth Koordination Motorradsport Tel. +49 69 633007-37 E-Mail: [email protected] Sven Stoppe Leiter DMSB Academy Tel. +49 36649 799499 E-Mail: [email protected] Dr. Julia Walter Abteilungsleiterin Jugend & Bildung Tel. +49 69 633007-41 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Julia Hirte Koordination Jugend & Bildung Tel. +49 69 633007-48 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Renate Schulz Koordination Jugend & Bildung Tel. +49 69 633007-77 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Johannes Schirdewahn Mitarbeiter Junges Engagament Tel. +49 69 633007-62 E-Mail: [email protected] Kristina Bayer Media Koordination Tel. +49 69 633007-38 E-Mail: [email protected] Petra Eitel Lizenznehmerservice Tel. +49 69 633007-42 E-Mail: [email protected] Oliver Peltz Lizenznehmerservice Tel. +49 69 633007-42 E-Mail: [email protected] Renate Kistner Veranstaltungen, Sekreteriat Automobilsport Tel. +49 69 633007-27 E-Mail: [email protected] Gordana Kurzka Veranstaltungen, Sekreteriat Motorradsport Tel. +49 69 633007-35 E-Mail: [email protected] Dieter Fürst Leiter Technik Automobilsport Tel. +49 69 633007-14 E-Mail: [email protected] Kai Zimmermann Technik Motorradsport Tel. +49 69 633007-72 E-Mail: [email protected] Christoph Ihm Technik Automobilsport Tel. +49 69 633007-15 E-Mail: [email protected] Hendrik Westerhoff Technik Automobilsport Tel. +49 69 633007-23 E-Mail: [email protected] Michael Rosenberger Leiter Finanzbuchhaltung Tel. +49 69 633007-21 E-Mail: [email protected] Silke Geißler Finanzbuchhaltung Tel. +49 69 633007-28 E-Mail: [email protected] Janna Perlova Finanzbuchhaltung Tel. +49 69 633007-11 E-Mail: [email protected] Roland Renkewitz Leiter EDV Tel. +49 69 633007-51 E-Mail: [email protected] Alexander Witt EDV Anwendungsentwicklung & Systemadministration Tel. +49 69 633007-61 E-Mail: [email protected] Alexandru Birtasu EDV System- & Anwenderbetreuung Tel. +49 69 633007-52 E-Mail: [email protected] Hannelore Rohleder Empfang Tel. +49 69 633007-0 E-Mail: [email protected] Michael Ullrich Poststelle & Versand Tel. +49 69 633007-12 E-Mail: [email protected] Niels Wittich Leiter DMSB-Staffel Tel. +49 163 2107508 E-Mail: [email protected]

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Ausschüsse, Arbeitsgruppen und die Vorsitzenden Die Vorsitzenden der einzelnen Fach-Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind alle schriftlich über die DMSB-Geschäftsstelle zu erreichen. Folgende Aufteilung und Besetzung gibt es für die einzelnen Fachgebiete: MOTORRAD

FA Slalomsport

Jens Müller Hans-Martin Gass, Klaus D. Hens

FA Off-Road

Jan Hohmeier Wieland Unnasch, Björn Urbach

FA Straßensport

Christian T. Schneider Manfred Herget, Heike Schüssler

FA Supermoto

Hartmut Gisch Thomas Deitenbach, Gerd-Wilhelm Hilbrands

FA Kart

Bernd Barig Jens Klingenberg, Wolfgang Rosteck

FA Motocross

Marcel Dornhöfer Klaus-Peter Mohr, Uwe Petzold

FA Rallye

N.N. N.N., N.N.

FA Enduro

Wolfgang Wagner-Sachs Marcus Jünger, Wilfried Meine

FA Technik

Dieter Fürst Knut Wartenberg, Wolfgang Dammert Ralf Kleebusch, Detlef Härtel

FA Trial

Petra Hartauer Karl-Heinz Niebuhr, Uwe Liebig

FA Bahnsport

Christian Froschauer Josef Hukelmann, Frank Ziegler

FA Sicherheit Automobilsport

Michael Günther Peter Spannbauer, Dr. Michael Scholz, Niels Wittich

AG Speedway

Frank Ziegler Bernd Sagert, Sascha Dörner

FA Driftsport

Werner Gusenbauer Markus Militzer, Hans-Jürgen Reiss

AG Langbahn

Josef Hukelmann Alfons Sagemüller, Christian Froschauer

FA Motoball

Heiner Siebracht Patrick Altmann, Lothar Grabs

FA Technik

Dirk Elstermeier Karl-Heinz Lemberg, Josef Hukelmann, Michael Garhammer, Gerd-Wilhelm Hilbrands

FA Sicherheit Motorradsport

Ottmar Bange Jörg Bensemann, Christoph Kunze

AUTOMOBIL FA Rennsport

Ralf Fuß Volker Ehekircher, Oliver Grodowski

F1-Kommission

Gebhard Sanne (AvD) 2 Vertreter des AvD, 3 Vertreter des ADAC

FA Historischer Sport

Dr. Gunther Stamm Karl-Heinz Loibl, Heinz Schreiber

FA Bergrennen

Marcus Malsch Rolf Dörr, Christoph Schackmann

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ALLGEMEIN FA Dragracing

Rico Anthes Manfred Kometz, Klaus Schwenninger

FA Sportwarte

Horst Seidel Ralf Fuß, Jörg Bensemann, Michael Garhammer, Andy Witkowski

AG Sportwarte der Streckensicherung

Tony Rycer Nicole Henn, Manfred Herget

FA Umwelt

Dr. Karl-Friedrich Ziegahn Tilman Kluge, Dr. Rüdiger Böngeler

Beauftragter für Alternative Antriebe im Motorsport

Karl-Heinz Stegner

Obmann der Zeitnehmer

Alexander Tischer

Anti-DopingBeauftragter

Dr. Detlev Reimers

Verbandsärzte Automobilsport Dr. Michael Scholz Motorradsport Martin Schweiger AG Blended Learning

Marc Brobach, Janina Edenhofner, Yasin Özer

Fahrersprecher Motorrad IDM: N.N. SuperMoto: Kai Vogt, Im Entenbad 2, 68623 Lampertheim Motocross: N.N. Enduro: Derrik Görner, Chemnitzer Straße 31, 09405 Gornau Trial: Ina Wilde, Haferweg 3, 58239 Schwerte Bahnsport: Stephan Katt, Alter Heerweg 2, 24214 Neuwittenbek

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DMSB-Verbandsgerichte MOTORRADSPORT Sportgericht Vorsitzender Stellvertreter

RA Robert Stock RA Stefan Steinle

Berufungsgericht RA Dr. Gerald Süchting RA Jörg Schmeißer

Beisitzer/Pool Horst Bingel Ulrich Ehlert RA Dr. Christian Krähe Klaus Poschner Marcel Dornhöfer Maik Hänsel Katja Poensgen RA Albrecht Reimann Collin Dugmore RA Stefan Kruse

AUTOMOBILSPORT Sportgericht 1. Kammer

Sportgericht 2. Kammer

Berufungsgericht

Vorsitzender Stellvertreter



RA Henning Meyersrenken RA Kimon Papachristopoulos

RA Harald Schmeyer RD Heinz Schreiber

RA Rainer Wicke RA Walter Gräf

Beisitzer/Pool

Dirk Adorf Wulf Biebinger Wolfgang Dammert Peter Fassl Dr. Hans-Georg Fricke Wolfgang Gastorfer RA Claus Henkel

Ass. Wolfram Heymanns Ing. Werner Horn Josef Kaspar Friedhelm Kissel Hans-Walter Kling Ralf Kleebusch Helmut Köhler

Dr. Ulrich Krumme RA Thomas M. Laudage Bernd Mayländer Dipl.-Ing. Hans Chr. Mehmel Wolfgang Mika RA Dieter W. Roßkopf Wolfgang Siering

Ständiges Schiedsgericht Vorsitzender: Stellvertreter: Beisitzer:

RA Dr. Werner Scheuer RA Dr. Jochen Fritzweiler

RA Dr. Thomas Summerer RA Sandra Wilhelm stellvertretende Beisitzer: RA Uwe Heymann N.N.

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Uwe Martin Schmidt Bernd Schneider Dipl.-Ing. Karl-Heinz Stegner Karl-Heinz Stümpert Waltraud Wünsch Hans Zillner

Vertreter des DMSB in den FIM-Gremien In den Gremien der Fédération Internationale de Motocyclisme (FIM) ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Straßenrennsport-Kommission (CCR):.......................................................................................Ralph Bohnhorst/Christian T. Schneider Motocross-Kommission (CMS): ...............................................................................................................................................Andreas Kosbahn Enduro-Kommission (CER): ...................................................................................................................................................... Heinrich Schmidt Trial-Kommission (CTR):..................................................................................................................................................................Iris Oelschlegel Bahnsport-Kommission (CCP): ......................................................................................................................................................Wolfgang Glas Tourensport-Kommission (CTL):.................................................................................................................................................... Michael Weiss Frauen-Kommission (CFM): ...........................................................................................................................................................Iris Oelschlegel Umwelt-Kommission (CIE): ......................................................................................................................................Dr. Karl-Friedrich Ziegahn

Vertreter des DMSB in den FIM Europe-Gremien In den Gremien der FIM Europe ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Motocross-Kommission: .......................................................................................................................................................... Hans-Rudolf Hein Bahnsport-Kommission: ................................................................................................................................................................... Frank Ziegler Motoball-Kommission: .................................................................................................................................................................. Thomas Staudt Enduro-Kommission: ........................................................................................................................................................................... Heiko Junge Vintage-Kommission: .....................................................................................................................................................H.-V. Hermes Wünscher

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Vertreter des DMSB in den FIA-Gremien In den Gremien der FIA ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Drag Racing Commission..................................................................................................................................................................... Rico Anthes Women in Motor Sport Commission......................................................................................................................................................Ina Fabry Homologation Commission.................................................................................................................................................................Dieter Fürst Safety Commission........................................................................................................................................................................Michael Günther Offroad Commission.......................................................................................................................................................................... Jan Hohmeier Single-Seaters Commission................................................................................................................................................................Robert Maas Hill-Climb Commission.................................................................................................................................................................... Marcus Malsch Drivers Commission..........................................................................................................................................................................Manuel Reuter Volunteers and Officials Commission................................................................................................................................................. Toni Rycer GT Commission............................................................................................................................................................................. Christian Schacht Endurance Commission............................................................................................................................................................. Christian Schacht Closed Road Commission................................................................................................................................................... Uwe-Martin Schmidt Rally Commission.................................................................................................................................................................. Uwe-Martin Schmidt Anti-Doping Disciplinary Committee..................................................................................................................................Dr. Michael Scholz Medical Commission .................................................................................................................................................................Dr. Michael Scholz Historic Motor Sport Commission...................................................................................................................................... Dr. Gunther Stamm Electric and New Energy Championships Commission................................................................................................Karl-Heinz Stegner Truck Racing Commission.....................................................................................................................................................................Rolf Werner Circuits Commission..............................................................................................................................................................................Niels Wittich World Rallye Championship Commission...........................................................................................................................Waltraud Wünsch International Tribunal.................................................................................................................Waltraud Wünsch/Dr. Dirk-Reiner Martens In den Gremien der CIK ist der DMSB durch nachfolgende Delegierte vertreten: Internationale Karting Commission............................................................................................................................................Stefan Wagner

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DMSB-Mitglieder ADAC Hansastraße 19, 80686 München Tel. +49 89 7676-0, Fax 767644-30

Motorsport-Verband Baden-Württemberg e.V. Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe Tel. +49 721 8104131, Fax 8104170

AvD Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt Tel. +49 69 6606-0, Fax 6606-789

Landesmotorsport Fachverband e.V. Mecklenburg-Vorpommern c/o Bernd Weldner, Platz der Freundschaft 12, 18059 Rostock Tel. +49 381 3665870, Fax 3660649

DMV Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt Tel. +49 69 695002-0, Fax 695002-20 Bayerischer Motorsport-Verband e.V. Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München Tel. +49 89 15990791, Fax 15 990792

Schleswig-Holsteinischer Fachverband für Motorsport e.V. Manhagener Weg 20A, 24241 Blumenthal Tel. +49 4347 5082, Fax 5084

Sächsischer Landesfachverband Motorsport e.V. Lohrmannstraße 20, 01237 Dresden Tel. +49 351 4692765, Fax 4692766

Motorsportverband Rheinland-Pfalz e.V. c/o Armin Kohl Trierer Landstraße 47, 54516 Wittlich Tel. +49 6571 8398, Fax 260091

Hessischer Fachverband für Motorsport e.V. Lyoner Straße 22, 60528 Frankfurt Tel. +49 69 66078601, Fax 38998744

Motorsport-Union Saar Wilhelmstraße 14, 66538 Neunkirchen Tel. +49 681 4052424, Fax +49 6821 9206024

Motorsport-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. Freie-Vogel-Straße 393, 44269 Dortmund Tel. +49 231 5499238, Fax 5499237

Landes-Motorsport-Fachverband Hamburg e.V. Amsinckstraße 39-41, 20097 Hamburg Tel. +49 40 23919362, Fax 23919290

Niedersächsischer Fachverband für Motorsport e.V. Lübecker Straße 17, 30880 Laatzen Tel. +49 5102 901166, Fax 901169

ADMV Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin Tel. +49 30 65762930, Fax 65762931

Landesfachverband Brandenburgischer Motorsport e.V. Dappstraße 25, 15566 Schöneiche Tel. und Fax +49 30 64 91678

Veteranen-Fahrzeug-Verband e.V. (VFV) zentrales Sekretariat Alt-Auringen 26, 65207 Wiesbaden Tel. +49 6127 9954-0, Fax +49 6127 9954-99

Landesfachverband für Motorsport Berlin e.V. Fritz-Wildung-Straße 10, 14199 Berlin Tel. +49 30 81056237, Fax 89739448

ACV Automobil-Club Verkehr Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln Tel. +49 221 9126910, Fax 9126926

Thüringer Motorsport Bund e.V. Liebensteiner Straße 4a, 36448 Band Liebenstein/OT Steinbach Tel. +49 36961 69150, Fax 69151

Porsche Club Deutschland e.V. Gutenbergstraße 19, 70771 Echterdingen Tel. +49 711 7504654, Fax 7504655

Landesmotorsportfachverband Sachsen-Anhalt e.V. Lübecker Straße 83, 39124 Magdeburg Tel. +49 391 2580426, Fax 2583344 17     

FIM/FIM Europe-Mitglieder In Sachen Länderkürzel übernimmt der DMSB die Version des IOC. Die in Klammern gesetzten Kürzel sind die der in den jeweiligen Ländern beheimateten FMNs. Die Veranstalter werden gebeten, bei Angabe der Nationalität von Fahrern ausschließlich diese Länderkürzel zu verwenden. Ägypten Algerien Andorra Argentinien Aserbaidschan Australien Bahrain Belgien Bolivien Bosnien-Herzegovina Botswana Brasilien Bulgarien Chile China Costa Rica Dänemark Deutschland Dominikanische Republik Ecuador Elfenbeinküste El Salvador Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Guam Guatemala Honduras Hongkong Indien Indonesien Iran Irland Island Israel Italien Japan Jordanien Kanada Kasachstan Katar Kenia Kolumbien Kroatien Kuba Kuwait Lettland Liechtenstein Libanon Litauen Luxemburg Macao Malaysia 18     

EGY (ATCE) ALG (FASM) AND (FMA) ARG (CAMOD) AZE (AMSF) AUS (MA) BHR (BAMF) BEL (FMB) BOL (FBM) BIH (BIHAMK) BOT (BMS) BRA (CBM) BUL (BMF) CHI (FMC) CHN (CMSA) CRC (FMCR) DEN (DMU) GER (DMSB) DOM (FDM) ECU (FEM) CIV (FMCI) ESA (FESAMOTO) EST (EMF) FIN (SML) FRA (FFM) GRE (AMOTOE) GBR (ACU) GUM (GMAC) GUA (FNMG) HON (FEHMOTO) HKG (HKAA) IND (FMSCI) INA (IMI) IRI (MAFIRI) IRL (MCUI) ISL (MSI) ISR (MEMSI) ITA (FMI) JPN (MFJ) JOR (RMCJ) CAN (CMA) KAZ (AMFK) QAT (QMMF) KEN (KMSF) COL (CFM) CRO (HMS) CUB (FCM) KUW (KIAC) LAT (LaMSF) LIE (LMV) LIB (LMC) LTU (LMSF) LUX (MUL) MAC (AAMC) MAS (AAM)

Malta Marokko Mazedonien Mexico Moldavien Monaco Mongolei Montenegro Namibia Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Oman Österreich Paläst. Autonomiegebiete Panama Paraguay Peru Philippinen Polen Portugal Puerto Rico Rumänien Russland Sambia San Marino Saudi-Arabien Schweden Schweiz Serbien Singapur Slowakei Slowenien Spanien Sri Lanka Südafrika Süd Korea Tadschikistan Taiwan Tansania Thailand Tschechien Tunesien Türkei Uganda Ukraine Ungarn Uruguay USA Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Weißrussland Zimbabwe Zypern

MLT (ASMK) MAR (FRMM) MKD (MFMA) MEX (FMM) MDA (FMRM) MON (MCM) MGL (MAMSF) MGO (MFM) NAM (NMSF) NEP (NASA) NZL (MNZ) NIC (UNIMOTO) NED (KNMV) NOR (NMF) OMA (OAA) AUT (OeAMTC) PLE (PMSMF) PAN (UPM) PAR (FEPAM) PER (FPEM) PHI (NAMSSA) POL (PZM) POR (FMP) PUR (FMPR) ROM (FRM) RUS (MFR) ZAM (ZMSA) SMR (FSM) KSA (SAMF) SWE (SVEMO) SUI (FMS) SRB (AMSS) SIN (SMSA) SVK (SMF) SLO (AMZS) SPA (RFME) SRI (FMSSL) RSA (MSA) KOR (KMF) TJK (AMFT) TPE (CTMSA) TAN (AAT) THA (FMSCT) CZE (ACCR) TUN (FTM) TUR (TMF) UGA (FMCU) UKR (FMU) HUN (MAMS) URU (FUM) USA (AMA) VEN (FMV) UAE (UAEMC) BLR (BFMS) ZIM (ZMSF) CYP (CYMF)

Die Sportabteilungen der Mitgliedsvereine ADAC-Sportabteilungen ADAC, Ressort Motorsport Hansastraße 19, 80686 München, Leiter Motorsport und Klassik: Lars Soutschka Telefon: +49 89/76 76 44 02 E-Mail: [email protected] Fax: +49 89 76764430 Leiter Motorsport, Interessenvertretung und Vorstand ADAC Stiftung Sport: Rupert Mayer, Telefon: +49 89 76764472, E-Mail: [email protected], Fax: +49 89 76764430 Leiter Automobilsport: Andreas Bachmeier, Telefon: +49 89 76764410, E-Mail: [email protected], Fax: +49 89 76764430, Leiter Motorradsport: Dieter Porsch, Telefon: +49 89 76764451, E-Mail: [email protected] Fax: +49 89 76764430 ADAC Berlin-Brandenburg Horst Seidel, Bundesallee 29/30, 10717 Berlin, Telefon: +49 30 8686-283, Fax: +49 30 8686289, E-Mail: [email protected] ADAC Hansa (auch Mecklenburg-Vorpommern) Remo Schmidt, Amsinckstraße 39-41, 20097 Hamburg, Telefon: +49 40 23919-262, Fax: +49 40 23919290, E-Mail: [email protected] ADAC Hessen-Thüringen Oliver Lenhard, Lyoner Straße 22, 60528 Frankfurt, Telefon: +49 69 6607-8602, Fax: +49 69 6607-8649, E-Mail: [email protected] ADAC Mittelrhein Kristina Kühn, Viktoriastraße 15, 56068 Koblenz, Telefon: +49 261 1303-260, Fax: +49 261 130375, E-Mail: [email protected]

ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt Franziska Landgraf, Lübecker Straße 17, 30880 Laatzen, Telefon: +49 5102 90-1166, Fax: +49 5102 90-1169, E-Mail: [email protected] ADAC Nordbaden Marion Eisenstein, Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe, Telefon: +49 721 8104-131, Fax: +49 721 8104170, E-Mail: [email protected] ADAC Nordbayern Rainer Kunze, Äußere Sulzbacher Straße 98, 90491 Nürnberg, Telefon: +49 911 9595-226, Fax: +49 911 9595282, E-Mail: [email protected] ADAC Nordrhein Mirco Hansen, Luxemburger Straße 169, 50969 Köln, Telefon: +49 221 4727-702, Fax: +49 221 447433, E-Mail: [email protected] ADAC Ostwestfalen-Lippe Wolfram Lehmann, Eckendorfer Straße 36, 33609 Bielefeld, Telefon: +49 521 1081-151, Fax: +49 521 1081-250, E-Mail: [email protected] ADAC Pfalz Helmut Rotzal, Europastraße 1, 67433 Neustadt, Telefon: +49 63 21/89 05-20, Fax: +49 63 21/89 05 58, E-Mail: [email protected]

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ADAC Saarland Günter Jung, Untertürkheimer Straße 39 – 41, 66117 Saarbrücken, Telefon: +49 681 68700-31, Fax: +49 681 68700-30, E-Mail: [email protected] ADAC Sachsen Michael Sachse, Striesener Straße 37, 01307 Dresden, Telefon: +49 351 4433-190, Fax: +49 351 4433-390, E-Mail: [email protected] ADAC Schleswig-Holstein Thorsten Schulz, Saarbrückenstraße 54, 24114 Kiel, Telefon: +49 431 6602-180, Fax: +49 431 6602-150, E-Mail: [email protected] ADAC Südbaden Rüdiger Sorgenfrei, Am Predigertor 1, 79098 Freiburg, Telefon: +49 761 3688-240, Fax: +49 761 36882-44, E-Mail: [email protected] ADAC Südbayern Robert Stadler, Ridlerstraße 35, 80339 München, Telefon: +49 89 5195-110, Fax: +49 89 508148, E-Mail: [email protected] ADAC Weser-Ems Torsten Kugler, Bennigsenstraße 2-6, 28207 Bremen, Telefon: +49 421 4994-121, Fax: +49 421 4994-124, E-Mail: [email protected] ADAC Westfalen Peter Berghoff, Freie-Vogel-Straße 393, 44269 Dortmund, Telefon: +49 231 5499-234, Fax: +49 231 5499278, E-Mail: [email protected] 20     

ADAC Württemberg Ilona Übelhör Am Neckartor 2, 70190 Stuttgart, Telefon: +49 711 2800-139, Fax: +49 711 2800-123, E-Mail: [email protected]

AvD AvD-Sportabteilung Hans W. Bruns, Lyoner Straße 16, 60528 Frankfurt, Telefon: +49 69 6606-218, Fax: +49 69 6606-253, E-Mail: [email protected]

DMV DMV-Sportabteilung Christian Graumünz, Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt, Telefon: +49 69 695002-13, Fax: +49 69 695002-21, E-Mail: [email protected],

ADMV ADMV-Sportabteilung Harald Täger, Köpenicker Straße 325, 12555 Berlin, Telefon: +49 30 6576-2930, Fax: +49 30 6576-2931, E-Mail: [email protected]

ACV ACV Automobil-Club Verkehr Theodor-Heuss-Ring 19-21 50668 Köln, Telefon: +49 221 9126-9192, Fax: +49 221 9126-9127, E-Mail: [email protected]

Verleihung des Großen OMK-Pokals (1977-1997) und des DMSB-Pokals (ab 2001) 1977 1978 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993

Erwin Schmider Adolf Weil Anton Mang Anton Mang Anton Mang Egon Müller Werner Schwärzel/Andreas Huber Werner Schwärzel/Fritz Buck Gerhard Waibel Karl Maier Karl Maier Reinhold Roth Roland Diepold Gerd Riss Ralf Waldmann Dirk Raudies

1994 1995 1996 1997 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2008 2010 2012 2013 2014 2015

Klaus Weinmann/Thomas Weinmann Ralf Waldmann Gerd Riss Ralf Waldmann BMW AG Michael Schumacher Yamaha Motor Deutschland GmbH Walter Röhrl Robert Barth und Gerd Riss Hans Werner Aufrecht Bernd Schneider Sebastian Vettel Motocross Nationalmannschaft Norbert Haug Peter Geishecker Max Deubel

Verleihung des DMSB-Umweltpreises (ab 2001) 2001

MotorclubHaßloch e.V. im ADAC

2009

Kartsport Club Dresdner Verkehrsbetriebe e.V. im DMV

2002

AMC Hohe Aßlitz e.V. im ADAC Sonnefeld

2010

Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG

2003

HJS Fahrzeugtechnik GmbH & Co KG

2004

MSC Rund um Zschopau e.V. im ADAC

2011 MSF Idstedt e.V. im ADAC, AC Nordfriesland e.V. im ADAC, MSC Nordmark Kiel e.V. im ADAC

2005 ADAC

2012

Grüner Lausitzring

2006

MSC Gaildorf e.V.

2013

MSC Osnabrück e.V. im ADAC

MSC Braach 1980 e.V. im ADAC

2014

MSC Schlüchtern e.V. im ADAC

2015

Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG

2007

2008 kom enterprise GmbH

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dmsj - deutsche motor sport jugend

dmsj Vorstand

dmsj Fachberater

Vorsitzender Jürgen Hieke Waltroper Straße 10, 59379 Selm-Bork Telefon: +49 2592 61700, Mobil: +49 172 9902369 E-Mail: [email protected]

Bahnsport René Schäfer Oderstraße 5, 63667 Nidda Telefon: +49 6187 9526240, Mobil: +49 172 3534445 E-Mail: [email protected]

Finanzen und Verwaltung Harald Rabe Tarnowitzer Straße 56, 65933 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 66078601, Mobil: +49 171 5501902 E-Mail: [email protected]

Enduro Heiko Junge Hesseröder Str. 4, 99734 Nordhausen Telefon: +49 3631 474661, Mobil: +49 172 9227281 E-Mail: [email protected]

Automobilsport Jürgen Juschkat Sperlingstraße 17, 46499 Hamminkeln Telefon: +49 2857 915040, Mobil: +49 171 2666455 E-Mail: [email protected]

Kart-Slalom Kirsten Hasenpusch Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr) Telefon: +49 2335 680800, Mobil: +49 172 1527286 E-Mail: [email protected]

Motorradsport René Schäfer Oderstraße 5, 63667 Nidda Telefon: +49 6187 9526240, Mobil: +49 172 3534445 E-Mail: [email protected]

Motoball Carsten Lembcke Spitzenbergstraße 23, 58540 Meinerzhagen Telefon: +49 2354 911742, Mobil: +49 178 1408018 E-Mail: [email protected]

Traineraus- und -weiterbildung Ralf Teltscher Rehlingenstraße 4, 86153 Augsburg Telefon: +49 89 7676 4474, Mobil: +49 171 5559304 E-Mail: [email protected]

Motocross Mario Berger Gumpenbergstraße 14, 85084 Reichertshofen Telefon: +49 8453 436999, Mobil: +49 172 8407077 E-Mail: [email protected]

Jugendsprecherin Kirsten Hasenpusch Am Rohlande 3, 58300 Wetter (Ruhr) Telefon: +49 2335 680800, Mobil: +49 172 1527286 E-Mail: [email protected]

Off-Road Holger Diebel Steingasse 13, 35768 Siegbach-Eisemroth Telefon: +49 2778 911559, Mobil: +49 170 8379943 E-Mail: [email protected]

dmsj Geschäftsstelle Abteilungsleiterin Jugend & Bildung Dr. Julia Walter Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 633007-41 Fax: +49 69 633007-30 E-Mail: [email protected]

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Straße Manfred Herget Julius-Echter-Straße 25, 97753 Karlstadt am Main Telefon: +49 9353 3723, Mobil: +49 172 4421609 E-Mail: [email protected] Trial Stefan Behr Schachenstraße 2a, 86633 Neuburg/Bruck Telefon: +49 8431 3577, Mobil: +49 171 3750030 E-Mail: [email protected]

dmsj-Prädikate Die dmsj – deutsche motor sport jugend schreibt für 2016 die folgenden Prädikate aus. Die Prädikatsbestimmungen sind auf der dmsj-Homepage unter www.dmsj.org veröffentlicht.

AUTOMOBILSPORT:

MOTORRADSPORT:

dmsj – Deutsche Kart Slalom Meisterschaft www.kart-slalom.dmsj.org

dmsj – Deutsche Jugend Bahnsport Meisterschaft www.bahnsport.dmsj.org

dmsj – Deutsche Junioren Slalom Meisterschaft www.junioren-slalom.dmsj.org

dmsj – Deutsche Jugend Motoball Meisterschaft www.motoball.dmsj.org

dmsj – Deutsche Junioren Autocross Meisterschaft www.autocross.dmsj.org

dmsj – Deutsche Jugend Motocross Meisterschaft www.motocross.dmsj.org

dmsj – Deutsche Junioren Rallycross Meisterschaft www.rallycross.dmsj.org

dmsj – Deutsche Jugend Trial Meisterschaft www.trial.dmsj.org dmsj – Deutsche Mini bzw. Pocket Bike Meisterschaft www.mini-pocket.dmsj.org

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Satzung des DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der am 8. 6. 1997 in Frankfurt am Main gegründete Verband führt den Namen: DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. 2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Ziele und Aufgaben 1. Der DMSB übt die Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den deutschen Automobil- und Motorrad-Sport international als Mitglied in FIA (Fédération Internationale de l’Automobile) und FIM (Fédération Internationale Motocycliste) sowie FIM Europe (Fédération Internationale Motocycliste Europe). 2. 1Zweck und Aufgabe des DMSB ist die Förderung des Motorsports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit. 2Den Satzungszweck verwirklicht der DMSB insbesondere durch a) die Wahrung der Belange seiner Mitglieder und der diesen angehörenden Motorsportler in Staat und Gesellschaft, in nationalen Sportorganisationen, insbesondere dem DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund), sowie gegenüber den Medien und der Wirtschaft. 3Er wahrt durch alle dazu geeigneten Maßnahmen die Interessen der Motorsportler im Allgemeinen und der mittelbaren Mitglieder (§4 Ziff. 3) im Besonderen bei der Umsetzung deren Wunsches, Motorsport nach den Regeln des DMSB zu betreiben. 4Er führt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch. b) die Überwachung der Durchführung des Motorsports, soweit er in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach einheitlichen Regeln. 3Hierzu kann sich der DMSB auch der Trägervereine und der dem DMSB angehörenden Landesmotorsportfachverbände (LMFV) bedienen. 4Im Rahmen seiner Aufgaben erkennt der DMSB die Verbandsstatuten, Sportgesetze und –gerichtsbarkeiten von FIA, FIM, FIM Europe und DOSB an und unterwirft sich diesen. 5Er verwirklicht diese Aufgaben u.a. durch die Aufstellung, Durchsetzung und Überwachung einheitlicher Sportregeln für den Automobil- und Motorrad-Sport in Übereinstimmung mit den von FIA, FIM, FIM Europe sowie DOSB aufgestellten Statuten und Sportgesetzen. 6In Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben führt der DMSB die 24     

Sportgerichtsbarkeit durch und erlässt Verbandsordnungen mit verbindlicher Wirkung für seine Mitglieder. c) die Durchsetzung des Dopingverbots. 3Zu diesem Zweck nimmt der DMSB am Dopingkontrollsystem der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) und der internationalen Fachverbände teil. 4 In dem vom DMSB geregelten Motorsport sind DMSB, NADA und die internationalen Fachsportverbände berechtigt, Dopingkontrollen während und außerhalb der Veranstaltungen durchzuführen. 5Einzelheiten zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen regeln in ihrer jeweils aktuellen Fassung die internationalen und nationalen Sportgesetze von FIA, FIM, FIM Europe und DMSB, die Anti-DopingBestimmungen der FIA, der Anti-Doping-Code der FIM, der NADA-Code und die „Liste der verbotenen Substanzen und Methoden“ der Welt-Anti-DopingAgentur, die allesamt nicht Bestandteil dieser Satzung sind. 6Die Verfahren werden nach den internationalen Verfahrensregelungen, der Rechts- und Verfahrensordnung und den Verfahrensregelungen des NADA-Codes durchgeführt.7Zuständige Disziplinarorgane im Sinne des NADA-Codes sind die DMSB-Sport- und Berufungsgerichte Automobilsport und Motorradsport. d) die Unterstützung und Entwicklung des Spitzenund Breitensports, des Amateur- und Freizeitsports. e) die Zulassung von Trainern und Übungsleitern sowie ihre Aus-, Fort- und Weiterbildung und die von ehren- und hauptamtlichen Vereins- und Verbandsmitarbeitern zu regeln und zu fördern. f) Informations- und Verbesserungsmaßnahmen um die Sicherheit im Motorsport zu fördern. g) die Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt. h) die Pflege und Förderung des Ehrenamts. 3. a) Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben (Ziffern 1 und 2) obliegt dem DMSB: – 1Die Ausschreibung seiner Prädikate, Serien oder Veranstaltungen, die Erstellung des Kalenders hierfür sowie die Abwicklung dieser Prädikate, Serien und Veranstaltungen. 2Dies umfasst auch die Delegierung seiner Prädikate auf einen oder mehrere Trägervereine. – Die Ausgabe von Lizenzen für die Teilnahme an den vorgenannten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen sowie der internationalen Lizenzen. b) Den Mitgliedern bleibt das Recht unbenommen, eigene Prädikate, Serien oder Veranstaltungen auszuschreiben und durchzuführen, deren Genehmigung durch den DMSB zu erteilen ist, sofern sie dessen Regeln beachten und einhalten.

Satzung



c) Der DMSB genehmigt keine neuen Prädikate, Serien oder Veranstaltungen, die in Konkurrenz zu bestehenden oder konkret geplanten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen des DMSB oder eines seiner Mitglieder stehen, es sei denn, der DMSB beteiligt sich daran als Promoter und/oder Veranstalter und/oder Lizenzgeber. d) Erhalten Prädikate, Cups, Serien oder sonstige Veranstaltungen der Mitglieder i. S. d. § 2 Ziffer 4 b), an denen der DMSB nicht beteiligt ist, auf deren Antrag ein Prädikat des DMSB, so erhält der DMSB die hierfür vorgesehene Lizenzgebühr. Die Rechte zur Kalenderplanung, Erstellung des Reglements sowie zur Vermarktung verbleiben jedoch dem Mitglied.



2.

§ 3 Gemeinnützigkeit 1. Der DMSB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. der Abgabenordnung. 2. 1Der DMSB ist selbstlos tätig.; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Dem ideellen Zweck der Förderung des Motorsports ist die zur Erreichung des Verbandszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. 3Haushaltsmittel des DMSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DMSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. 1Die Mitglieder der Organe des DMSB arbeiten ehrenamtlich; nachgewiesene Auslagen werden im Rahmen einer Reisekostenordnung erstattet. 2Das Präsidium kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen durch Beschluss festlegen. 3Für das Präsidium entscheidet über die Höhe der Vergütung ein dreiköpfiger Ausschuss, der aus Mitgliedern der Trägervereine besteht, die nicht dem Präsidium angehören. 4Näheres regelt eine vom Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung. 5Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden ist nicht zulässig.

3.

4.

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§ 4 Mitgliedschaft 1. a) Trägervereine sind der Allgemeine Deutsche Automobil-Club e.V. (ADAC), der Automobilclub von Deutschland e. V. (AvD) und Deutscher Motorsport Verband e.V. (DMV). b) S onstige Motorsportverbände: M  itglieder des DMSB können alle Motorsportverbände mit Sitz in Deutschland werden, deren satzungsgemäße Ziele die Ausübung des Vierradund/oder des Zweirad-Motorsports ist, bundesweit oder in mindestens 5 Bundesländern organisiert sind und über 500 gemeldete, aktiv Motorsport treibende, Einzelmitglieder haben. c) Landesmotorsportfachverbände: M  itglieder des Vereins können alle Landesmotorsportfachverbände (LMFV) werden, die dem jewei-

6.

ligen Landessportbund angehören, den Mitgliedern sämtlicher Motorsportverbände offen stehen, im Vereinsregister als e.V. eingetragen und von den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt sind. d) S onstige Mitglieder: Mitglieder des DMSB können sonstige überregionale Vereinigungen werden, deren Mitglieder ihren Sitz in mindestens 5 Bundesländern haben und die die Aufgaben und Ziele des Motorsports nachweislich und auf Dauer unterstützen und selbst verfolgen. 1Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung des DMSB als einzigen nationalen Spitzenverband des Motorsports und als überregionalen Dachverband durch die Mitglieder i. S. d. Ziffer 1. 2Diese müssen ebenso die Verbindlichkeit der Satzung des DMSB und dessen Ordnungen anerkennen. 3Die Satzungen der Mitglieder dürfen zur Satzung des DMSB sowie den Statuten und den Sportgesetzen von FIA/FIM/FIM Europe/DOSB und DMSB nicht im Widerspruch stehen. 1Durch die Mitgliedschaft im DMSB gelten die dem Mitglied angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabteilungen als Vereine des DMSB und die den angeschlossenen Vereinen bzw. Vereinsabteilungen angehörenden und am Motorsport teilnehmenden Mitglieder, ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Veranstalter einzeln als mittelbare Mitglieder des DMSB, auf welche die Bestimmungen dieser Satzung, mit Ausnahme der §§ 5 und 8 entsprechend Anwendung finden. 2Die mittelbaren Mitglieder im Zuständigkeitsbereich des DMSB unterliegen auch den vom DMSB erlassenen Statuten und sportlichen Regularien sowie der Verbandsgerichtsbarkeit und sonstigen Beschlüssen und Entscheidungen des DMSB. Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Präsidium des DMSB zu richten. Dieses legt die Anträge mit einer Stellungnahme und Beschlussempfehlung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bedarf der 3/4 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Zielsetzung des DMSB besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenpräsidenten und/oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft und dem Aufnahmeverfahren werden in Aufnahmerichtlinien des DMSB niedergelegt, die vom Präsidium erlassen werden.

§ 5 Beiträge Zur Erfüllung der Aufgaben des DMSB werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des

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Satzung Beitrages der LMFV ist die Zahl der von ihnen bzw. von den angeschlossenen Vereinen vertretenen Einzelmitglieder. Maßgeblich sind die bei den jeweiligen Landessportverbänden/ Landessportbünden gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres. § 6 Austritt, Erlöschen, Ausschluss 1. Die Beendigung der Mitgliedschaft im DMSB kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. 6. des betreffenden Jahres schriftlich per Einschreiben/Rückschein gegenüber dem Präsidium erfolgen (Austritt). 2. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte sowie die Rechte der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine und deren Mitglieder (§ 4 Ziffer 3). Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres 5 Monate nach Beitragsfälligkeit, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde. 3. Die Mitgliedschaft kann bei groben Verstößen des Mitgliedes gegen Ziele und Zwecke des DMSB sowie gegen dessen Satzung gelöscht werden (Ausschluss). Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung, die mit 3/4 Mehrheit entscheidet, wobei wenigstens 3/4 sämtlicher Mitglieder vertreten sein müssen. Der Ausschluss-Antrag ist dem betreffenden Mitglied unverzüglich, spätestens mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheiden soll, in Abschrift zu übersenden. Das betreffende Mitglied kann schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zum Ausschluss-Antrag Stellung nehmen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Präsidium schriftlich bekannt gemacht. § 7 Organe Die Organe des DMSB sind: – die Mitgliederversammlung – das Präsidium – das Exekutivkomitee – die Verbandsgerichte § 8 Mitgliederversammlung 1. 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DMSB. 2Sie wählt die Mitglieder des Präsidiums, sowie die Rechnungsprüfer. 3Sie genehmigt den Jahrensabschluss, den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Jahresberichte von Präsidium und Kassenprüfer entgegen, beschließt über die Entlastung des Präsidiums und legt die Mitgliedsbeiträge fest. 4Sie beschließt außerdem über Satzungsänderungen, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, sowie über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 5Sie entscheidet auf Antrag des Präsidiums über grundsätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele und Zwecke des DMSB. 6Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung treten, soweit nicht ausdrücklich anders beschlossen oder gesetzlich bestimmt, mit ihrer Verabschiedung in Kraft. 26     

2. 1Die Mitgliederversammlung besteht aus den von den Mitgliedern entsandten Delegierten, den Vertretern der Motorsportjugend (§ 17) sowie den Mitgliedern des Präsidiums. 2Die Delegierten bzw. die Ersatzdelegierten sowie die Vertreter der Motorsportjugend sind dem Präsidium spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. 3Die Gesamtzahl der Stimmen in der Mitgliederversammlung (Gesamtstimmenzahl) ist auf maximal 100 begrenzt. Hiervon entfallen auf folgende Mitgliedergruppen: 2.1 1Trägervereine jeweils 14 Stimmen; darüber hinaus entsprechend dem Lizenznehmeranteil der Trägervereine, insgesamt 10 Zusatzstimmen. 2Dieser Anteil wird nach dem d’hondtschen Verfahren errechnet aufgrund der Gesamtzahl der DMSB-Lizenzen, die über die Trägervereine bezogen werden, berechnet zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres, wobei jeder Trägerverein mindestens eine Zusatzstimme erhält. 3Jeder Trägerverein übt sein Stimmrecht durch einen oder mehrere Delegierte aus. 4Bei Wegfall eines Trägervereins wachsen dessen Stimmen zu gleichen Anteilen den verbleibenden Trägervereinen zu. 2.2 Sonstige Motorsportverbände (§ 4 Ziffer 1 b) insgesamt maximal 4 Stimmen. Bis 4 solcher Mitglieder entsendet jedes Mitglied einen Delegierten mit 1 Stimme. Bei mehr als 4 solcher Mitglieder werden sie gemeinsam durch von ihnen zu wählende Delegierte mit insgesamt 4 Stimmen vertreten. Bei der Wahl der gemeinsamen Delegierten hat jedes Mitglied 1 Stimme. 2.3 Maximal 16 Landesmotorsportfachverbände mit höchstens 32 Stimmen. Den Landesmotorsportfachverbänden steht jeweils 1 Grundstimme zu. Hinzu kommt entsprechend der Anzahl der beigetretenen LMFV je eine Zusatzstimme. Diese maximal 16 zusätzlichen Stimmen werden unter Zugrundelegung der gesamten, in den beigetretenen LMFV organisierten Einzelmitglieder nach dem d’hondtschen Verfahren verteilt. Die hierfür maßgeblichen Zahlen sind die bei den jeweiligen Landessportbünden zum Stichtag 31. 12. des Vorjahres gemeldeten Mitgliederzahlen der LMFV. 2.4 1Sonstige Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 d) maximal 4 Stimmen. 2Ziffer 2.2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 2.5 Die 3 Vertreter der Motorsportjugend jeweils 1 Stimme (siehe § 17 Absatz 2). 2.6 Die Mitglieder des Präsidiums jeweils 1 Stimme. 3. 1Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Stimmberechtigte ist zulässig. 2Ein Stimmberechtigter darf dabei nicht mehr als 7 Stimmen auf sich vereinigen. 4. 1Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, den Mitgliedern in Schriftoder Textform unter Beifügung der Tagesordnung spätestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin zu übersenden. 2Es wird im Falle des E-Mailversands

Satzung die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem DMSB bekanntgegeben hat. 3Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres stattfinden. 4Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen bei entsprechendem Beschluss des Präsidiums oder nach schriftlich eingereichtem Antrag von mindestens 1/7 der Mitgliederstimmen, wobei Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden müssen. 5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Präsidium oder von mindestens 1/10 der Mitgliederstimmen gestellt werden. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidenten eingegangen sein. Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur bei Zustimmung einer 3/4 Mehrheit behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums und auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Gesamtstimmenzahl der beigetretenen Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident, bzw. dessen Stellvertreter, verpflichtet, binnen 30 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 7. 1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige und – bei Abstimmung mit Stimmzetttel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Verbandes bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei für Ausschlussbeschlüsse die Stimmen des auszuschließenden Mitgliedes nicht mitgezählt werden dürfen. 4Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. 5Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Abstimmung mit verdecktem Stimmzettel durchzuführen; diese Beschlussfassung erfolgt offen. 6Wahlen werden nach Maßgabe von § 15 durchgeführt. 8. 1Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. 2Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. 3Geht innerhalb von drei Wochen nach Kenntnisnahme kein Widerspruch durch Mitglieder ein, gilt das Protokoll als ge-

nehmigt. 4Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln. § 9 Präsidium 1. 1Das Präsidium bildet den Vorstand i. S. d. § 26 BGB. 2Es leitet und repräsentiert den DMSB und erfüllt die ihm übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben. 3Es vertritt den DMSB in nationalen wie internationalen Gremien. 4Dem Präsidium obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des DMSB sowie die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und Ausweis der Rücklagen. 2. 1Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten (1. Präsidiumsmitglied) und vier weiteren Präsidiumsmitgliedern (2., 3., 4., 5. Präsidiumsmitglied) mit folgenden Ressorts zusammen: – Öffentlichkeitsarbeit und Umweltfragen – Finanzen, Recht und Verwaltung – Jugendförderung und Breitensport – Automobilsport – Motorradsport 2Das Präsidium beruft aus den Reihen der Präsidiumsmitglieder einen Stellvertreter des Präsidenten für jeweils 1 Jahr und beschließt die Verteilung der Ressorts auf die Präsidiumsmitglieder. 3Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus. 4Bei einer Änderung der Ressortzuständigkeit behalten die Präsidiumsmitglieder ihre numerische Bezeichnung bei. 5Je 2 Präsidiumsmitglieder vertreten den DMSB gemeinsam. 6Die Mitglieder zu Ziffern 2 bis 5 sind jedoch dem DMSB gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Präsidenten zu vertreten, die Mitglieder, die nicht Stellvertreter des Präsidenten sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist. 3. 1Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 2Dem Präsidium hat jeweils mindestens ein Vertreter jedes Trägervereins anzugehören. 3Jeder Trägerverein (§ 4 Ziffer 1 a) kann bis zu 3 verschiedene Kandidaten für jedes zu wählende Präsidiumsmitglied vorschlagen. 4Soweit im Rahmen einer Mitgliederversammlung offene Präsidiumspositionen nicht oder nicht alle mangels erforderlicher Wahlmehrheit besetzt wurden, kann der betroffene Trägerverein in Hinblick auf die ausstehende Wahl zum Präsidium einen Antrag an das Präsidium auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer weiteren Wahl stellen. 5Stellt der betroffene Trägerverein innerhalb von 60 Tagen ab der Mitgliederversammlung keinen entsprechenden Antrag, erklärt er damit konkludent seinen Verzicht auf die ausstehende Wahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, es kommt Ziffer 4 Satz 3 zur Anwendung. 6Ebenso findet Ziffer 4 Satz 3 Anwendung, wenn ein Trägerverein keinen der vorgeschlagenen Kandidaten durchsetzen konnte. 7Hat ein 27     

Satzung

4.

5.

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7.

von einem Trägerverein vorgeschlagener Kandidat die zur Wahl erforderliche Mehrheit nicht erreicht, kann er für die vorgeschlagene Präsidiumsposition nicht erneut zur Wahl auf derselben oder nachfolgenden Mitgliederversammlung, vorgeschlagen werden. 1Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. 2Die in Ziffer 2 unter den ungeraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitglieder stehen jeweils im 2-Jahreswechsel mit den unter den geraden Nummern bezeichneten Präsidiumsmitgliedern zur Wahl. 3Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtsperiode aus, bilden die übrigen Mitglieder allein das Präsidium, beschließen über die Wahrnehmung des freigewordenen Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung und übertragen die freigewordene Stimme auf eines der verbleibenden Präsidiumsmitglieder. 4Auf dieser wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer bestellt. 5Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist auf maximal drei weitere Amtsperioden beschränkt. Das Präsidium nimmt seine Aufgaben und Befugnisse entsprechend dieser Satzung wahr und gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung, die u. a. das Verfahren für die Ressortzuteilung auf die einzelnen Präsidiumsmitglieder näher regelt. Der Präsident oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft das Präsidium zu den Sitzungen ein. Diese finden mindestens halbjährlich statt, bei Bedarf sind auch mehrere Sitzungen möglich. Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Sitzungen sind auch auf schriftliches Verlangen einer Mehrheit der Präsidiumsmitglieder innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Verlangens einzuberufen. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Präsidenten oder – bei dessen Verhinderung – seinem Stellvertreter. Über Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 1Das Präsidium entscheidet mit einer 3/5 Mehrheit. 2Für die Beschlussfassung gem. § 2 Ziffer 4 a und c ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich. 3Im Übrigen gelten § 8 Ziffer 7 Sätze 2 und 3 entsprechend. Präsidiumsmitglieder, die gem. Ziffer 4 das Amt eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes wahrnehmen, haben eine 2. Stimme. 4Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. 5Die drei dem Exekutivkomitee angehörigen Präsidialmitglieder können auch außerhalb der regulären Sitzungen des Präsidiums innerhalb der Sitzungen des Exekutivkomitees einstimmig Beschlüsse des Präsidiums fassen, soweit es Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums betrifft, über die dieses mit einfacher (3/5) Mehrheit entscheiden kann. 6Für den Fall, dass Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann über die Punkte der Tagesordnung im schriftlichen Verfahren (Ziffer 7) entschieden werden, ohne dass es einer besonderen Dringlichkeit bedarf. 1Ferner ist die schriftliche oder telefonische Abstimmung zulässig. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens 3 Präsidiumsmitglieder sich an der Stimmabgabe beteiligen.

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2Die schriftliche Abstimmung ist auch durch Stimmabgabe per Telefax/E-Mail zulässig. 3Für die schriftliche Abgabe der Stimme ist dem Präsidiumsmitglied durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, ein Termin zur Stimmabgabe mit einer Frist von mindestens 7 Arbeitstagen vom Tage der Absendung der Aufforderung zu benennen, bei Stimmabgabe per Fax-/E-Mailmitteilung kann diese Frist verkürzt werden, wobei eine Mindestfrist von 48 Stunden zu wahren ist. 8. 1Das Präsidium benennt die Vertreter des DMSB für die nationalen und internationalen Gremien, denen der DMSB angeschlossen ist. 2Das Präsidium benennt die Personen, die für Wahlen zur Besetzung nationaler und internationaler Fachausschüsse kandidieren sollen. 3Außerdem benennt das Präsidium Vorsitzende und Beisitzer derjenigen Verbandsgerichte, die keine echten Schiedsgerichte i. S. der ZPO sind. 4Voraussetzung für die Berufung zum Vorsitzenden ist die Befähigung zum Richteramt. 9. Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Präsidiums mit 3/4 Mehrheit abberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Eine derartige Abberufung muss als ordentlicher Antrag eingereicht sein. Die Abstimmung über den Antrag erfolgt geheim. Für abberufene Mitglieder des Präsidiums ist nach einer Abberufung auf derselben Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen.



§ 10 Exekutivkomitee 1. 1Das Exekutivkomitee besteht aus: – dem Präsidiumsmitglied für Finanzen, Recht und Verwaltung – dem Präsidiumsmitglied für Automobil – dem Präsidiumsmitglied für Motorrad – drei vom ADAC benannten Vertretern – drei vom AvD benannten Vertretern – drei vom DMV benannten Vertretern – drei von den LMFV benannten Vertretern – einem von den Sonstigen Mitgliedern benannten Vertreter – einem von den Sonstigen Motorsportverbänden benannten Vertreter – einem Generalsekretär oder einem Stellvertreter der Verwaltung, § 12 2Die Stimmübertragung von einem der Präsidialmitglieder des Exekutivkomitees auf ein anderes Präsidialmitglied, welches dem Exekutivkomitee angehört, ist zulässig. 3Eine weitergehende Vertretung der Präsidialmitglieder ist ausgeschlossen. 4Die von den Trägervereinen entsandten Vertreter können von diesen jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. 5Die von den Trägervereinen benannten Vertreter können sich untereinander vertreten. 6Die Delegierten der LMFV, der Sonstigen Mitglieder und der Sonstigen Motorsportverbände sind mehrheitlich von den dem DMSB angehörenden LMFV bzw. der Sonstigen Mitglieder und der Sonstigen Mo-

Satzung torsportverbände zu benennen und können mehrheitlich von diesen jederzeit abberufen werden. 2. 1Das Exekutivkomitee unterstützt die Arbeit des Präsidiums durch fachliche Beratung und die Erarbeitung von Vorlagen für Präsidialbeschlüsse. 2Darüber hinaus hat das Präsidium die Möglichkeit, dem Exekutivkomitee weitere Befugnisse zu übertragen. 3Zur Vorbereitung dieser Aufgaben sind dem Exekutivkomitee Fachausschüsse oder Fachleute – soweit nötig – zuzuordnen. 4Das Präsidium regelt die Einzelheiten insbesondere zu Anzahl, Aufgabenzuweisung und Verfahrensvorschriften durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung. 5Auf Vorschlag der für die jeweiligen Ressorts zuständigen Präsidiumsmitglieder werden die Fachausschüsse oder Fachleute durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums für die Dauer von jeweils 2 Jahren bestellt. 6Sie können vom Präsidium mit einfacher Mehrheit jederzeit abberufen werden. 3. Es steht im Ermessen des Exekutivkomitees, jederzeit Experten zu seinen Beratungen hinzuzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht. 4. 1Die Verwaltung der laufenden Geschäfte des Exekutivkomitees sowie die Leitung der Sitzungen obliegen dem Präsidiumsmitglied, das das Ressort Finanzen, Recht und Verwaltung innehat. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgebenene Stimmen des Exekutivkomitees gefasst. 3Bei Stimmengleichheit hat das Präsidiumsmitglied, das das Ressort Finanzen, Recht und Verwaltung innehat, eine zusätzliche Stimme. § 11 Förderkreis Der Förderkreis steht Personen und Vereinigungen offen, die dem Motorsport nahestehen und zu erkennen geben, zu dessen Fortbestand und Weiterentwicklung beitragen zu wollen. Über Richtlinien zur Aufnahme von Mitgliedern in den Förderkreis sowie über Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium. Der Förderkreis richtet seine Empfehlungen zur Arbeit des DMSB an das Präsidium. § 12 Verwaltung Das Präsidium kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten. Sie wird durch einen oder mehrere vom Präsidium zu bestellende hauptamtliche Generalsekretäre geleitet. Unbeschadet deren möglichen vertraglichen Ansprüchen kann das Präsidium ihre Bestellung jederzeit widerrufen. Die Geschäftsstelle erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben nach den Weisungen des Präsidiums sowie nach der vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. § 13 Satzungsänderungen Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 31. 12. des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Kalenderjahres schriftlich beim Präsidium gestellt sein. Diese Frist gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen durch das Präsidium. Sie werden mit einer Stellungnahme des Präsidiums in vollständigem Wortlaut der Einladung zur

Mitgliederversammlung beigefügt, die mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. § 14 Rechnungsprüfer Zur Prüfung der Finanzen des DMSB werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im DMSB bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. § 15 Ehrenkodex 1Jedes Mitglied des Präsidiums oder des Exekutivkomitees ist verpflichtet, unverzüglich dem Organ, dem es angehört, die Tatsachen mitzuteilen, gemäß denen ein zu fassender Beschluss des betreffenden Organs oder ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit dem DMSB oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen, • ihm selbst, • seinem Ehegatten/Lebenspartner, • einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3.Grad, • einer von diesen Personen kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, oder • einem Dienstherren der vorgenannten Personen, einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringen kann. 2Nach Kenntnisnahme entscheidet das Organ, dem der Sachverhalt mitgeteilt wurde, über den zu fassenden Beschluss oder Vertragsabschluss ohne Mitwirkung des betroffenen Organmitglieds.

§ 16 Wahlen 1. Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Präsident. Für die Wahl des Präsidiums ist ein aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss wählen zu lassen. Die Wahl des Präsidiums leitet der Wahlleiter, der vom Wahlauschuss bestimmt wird. 2. 1Die Wahlen können auf Antrag in geheimer Form durchgeführt werden. 2Über den Antrag entscheiden die Mitglieder durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Wird eine Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben. 3. 1Die Auszählung der Stimmen für die Wahl des Präsidiums erfolgt durch den Wahlausschluss. 2Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der nächstfolgenden Mitgliederversammlung aufzubewahren. § 17 Gerichtsbarkeit 1. 1Die Verbandsgerichtsbarkeit des DMSB wird in einer Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) sowie in einer Schiedsgerichtsordnung (SchGO) geregelt, die beide Bestandteil dieser Satzung i. S. einer Vereinsordnung sind. 2Die Mitglieder des DMSB sind verpflichtet, die mittelbaren Mitglieder i. S. d. § 4 Ziffer 3, ihre Organe und beauftragte Dritte in der notwendigen Form der Satzung des DMSB und den Nebenordnungen zur Satzung, ins29     

Satzung besondere RuVO und SchGO, und den Sportgesetzen von FIA, FIM, FIM Europe und DOSB zu unterwerfen sowie deren Befolgung verbindlich vorzuschreiben. 2. Der DMSB richtet eine Verbandsgerichtsbarkeit ein, deren Struktur, Aufgaben und Verfahren in der RuVO geregelt werden. Die RuVO wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Nur in besonderen Fällen und zwar, wenn aufgrund von Anordnungen oder Bestimmungen übergeordneter Verbände bzw. behördlicher Maßnahmen es unaufschiebbar erforderlich ist, kann das Exekutivkomitee mit Zustimmung des Präsidiums die RuVO ändern. Solche Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie werden mit der Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt des DMSB wirksam. 3. Der DMSB bildet als ständige Einrichtung ein institutionelles Schiedsgericht, dessen Struktur, Aufgaben und Verfahren in der SchGO näher geregelt ist. Das Schiedsgericht entscheidet nach Erschöpfung des Rechtsweges in der Verbandsgerichtsbarkeit gemäß Ziffer 1 abschließend und ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des DMSB. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig und sind keinerlei Weisungen seitens der Organe des DMSB oder seiner Mitgliedsvereine unterworfen. Für die Verabschiedung der SchGO gelten die Regelungen zur Verabschiedung der RuVO gemäß Ziffer 1 entsprechend. 4. 1Mögliche Strafen können sein: • Verwarnung • Geldstrafe • Zeitstrafen • Nichtzulassung zum Start • Verbot der Teilnahme an einer Veranstaltung • Ausschluss von der Teilnahme an einer Veranstaltung • Ausschluss von der Wertung aus einem oder mehreren Wettbewerben • Abzüge von Wertungspunkten • Aberkennung von errungenen Titeln • nationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) • nationale und internationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) • Disqualifizierung (Sperre auf Lebenszeit) • Suspendierung und Disqualifizierung eines Automobils/Motorrades oder einer Automobilmarke/Motorradmarke • Verbot, auf Zeit oder Dauer als Sportwart des DMSB tätig zu sein • Verbot, auf Zeit oder Dauer Wettbewerbe im Motorsport auszuschreiben und/oder durchzuführen 2Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. 3Außerdem sind erzieherische Maßnahmen zulässig (z.B. Auflagen und Bußen). 4Vereinsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden.

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5. 1Den Rechtssuchenden wird die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit des institutionellen Schiedsgerichts gemäß Ziffer 2 jederzeit noch vor Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. 2Dessen Schiedsspruch entscheidet die streitgegenständlichen Fragen im Sinne einer letztinstanzlichen Entscheidung endgültig. 3Voraussetzung für die Alleinzuständigkeit dieses Schiedsgerichts ist das Zustandekommen eines Schiedsvertrages i. S. §§ 1025 ff. ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. § 18 Motorsportjugend Der DMSB fördert die freiwillige selbständige Ausführung von Aufgaben der Jugendförderung und Jugendpflege durch die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder. Jeder Trägerverein entsendet einen Jugendvertreter. Die Vertreter der Motorsportjugend beraten mit dem für die Jugendarbeit zuständigen Präsidiumsmitglied alle Fragen der gemeinsamen Jugendarbeit. Die Jugendorganisationen der Verbandsmitglieder beschließen für ihre gemeinsame Arbeit im DMSB eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des DMSB bedarf. Nach dieser Jugendordnung wird die Jugendarbeit eigenständig geführt und verwaltet. § 19 Auflösung, Vermögensanfall 1. 1Die Auflösung des DMSB kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. 2Ein AuflösungsBeschluss muss mit 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen; § 8 Ziffer 7 gilt entsprechend. 2. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren. 3. 1Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den DOSB mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig i. S. d. §§ 52 ff. AO zur Förderung des Sports zu verwenden. 2Die Beschlüsse über die Verwendung des Verbandsvermögens sind vor ihrer Verwirklichung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. 4. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine auf die FIA einwirken, dass die Motorsporthoheit für den 4-Rad-Motorsport in Deutschland an den AvD zurückfällt. Sofern der DMSB e.V. eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher der AvD beteiligt ist, fällt die Sporthoheit für den 4-Rad-Motorsport, vorbehaltlich der Zustimmung durch die FIA, an die Nachfolgeorganisation und nicht an den AvD zurück. 5. Bei Auflösung des DMSB werden die Trägervereine auf die FIM einwirken, dass die Motorrad-Sporthoheit für den 2-Rad-Motorsport in Deutschland an ADAC und DMV zurückfällt. Sofern der DMSB eine Nachfolgeorganisation haben sollte, an welcher ADAC und DMV beteiligt sind, fällt die Sporthoheit für den 2-Rad-Motorsport, vorbehaltlich der Zustimmung der FIM, an die Nachfolgeorganisation und nicht an ADAC und DMV zurück.

Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) Inhaltsverzeichnis

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

Präambel

Der Ordnung unterstehen: 1. Der DMSB, seine Organe und die Organmitglieder 2. die Mitglieder des DMSB 3. die Lizenznehmer des DMSB (Bewerber, Fahrer, Sportwarte u.s.w.) 4. Lizenznehmer anderer Mitgliedsorganisationen der internationalen Verbände (FIA, FIM, UEM), soweit sie sich an Veranstaltungen im DMSB-Bereich beteiligen 5. im Motorsport sonst tätige Personen und Organisationen, soweit sie sich dieser Ordnung unterworfen haben.

I. Geltungsbereich §§ 1 – 3 II. Verbandsgerichte §§ 4 – 14 III. Allgemeine Verfahrensvorschriften §§ 15 – 24 IV. Strafen und Maßnahmen §§ 25 – 31 V. Verfahren vor dem Sportgericht §§ 32 – 48 VI. Berufungsverfahren §§ 49 – 60 VII. Wiederaufnahme des Verfahrens §§ 61 – 63 VIII. Kosten, Gebühren, Vollstreckbarkeit §§ 64 – 71 IX. Gnadenrecht § 72 X. Schlussvorschriften §§ 73 – 76 Präambel Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. – besitzt die ihm übertragene Verbandsgewalt im Motorsport für die Bundesrepublik Deutschland und hat dort das Internationale Sportgesetz der FIA (ISG) und das FIM-Sportgesetz (FIM-SG) und die sonstigen Regelungen der internationalen Verbände zur Anwendung zu bringen. Der DMSB ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), dessen Statuten, Sportgesetzen und Gerichtsbarkeiten er ebenfalls unterworfen ist. Der DMSB leitet und überwacht satzungsgemäß den Motorsport und setzt die Einhaltung der sportlichen Regeln durch. Zur Erfüllung und Durchführung dieser Aufgaben hat der DMSB eine Verbandsgerichtsbarkeit gebildet. Für sie wird folgende Ordnung aufgestellt: I. GELTUNGSBEREICH § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt ergänzend zu den Verfahrensvorschriften des ISG und des FIM-Sportgesetzes sowie der Bestimmungen und Richtlinien des DOSB die Verfahren der DMSB-Verbandsgerichtsbarkeit. (2) Auf die von den Sportkommissaren durchzuführenden Verfahren findet diese Ordnung, soweit nicht ausdrücklich bestimmt, keine Anwendung. (3) Soweit die internationalen Sportgesetze und Ordnungen oder die Bestimmungen und Richtlinien des DMSB eine anderweitige abschließende Streitentscheidung vorsehen, können diese nicht nach dieser Ordnung angefochten werden. (4) Die Bestimmungen des staatlichen Rechts können ergänzend herangezogen werden

§ 3 Vorrang des Verbandsverfahrens (1) Soweit diese Ordnung anzuwenden ist, muss der in ihr vorgesehene Rechtsweg ausgeschöpft werden, bevor das Schiedsgericht des DMSB, die ordentlichen Gerichte oder andere außenstehende Stellen angerufen werden können. Dies gilt nicht, wenn der DMSB der Anrufung des Schiedsgerichts des DMSB, eines staatlichen Gerichts, einer Behörde oder einer anderen außenstehenden Stelle vor Ausschöpfung des hier vorgesehenen Rechtsweges zustimmt. II. VERBANDSGERICHTE § 4 Einrichtung und Unabhängigkeit (1) 1. DMSB-Sportgericht Automobil 1. Kammer zuständig für Veranstalter, Sportwarte (nachfolgend Sportgericht) (2) 2. DMSB-Sportgericht Automobil 2. Kammer zuständig für Bewerber, Fahrer und sonstige Personen, die der Ordnung unterstehen (nachfolgend Sportgericht) (3) DMSB-Sportgericht Motorrad (nachfolgend Sportgericht) (4) DMSB-Berufungsgericht Automobil (nachfolgend Berufungsgericht) (5) DMSB-Berufungsgericht Motorrad (nachfolgend Berufungsgericht) (6) Die Verbandsgerichte sind unabhängig, sie sind an Weisungen nicht gebunden. Ihre Mitglieder sind nur ihrem Gewissen und den geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports unterworfen. (7) Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen anderen Organen oder der Verwaltung des DMSB nicht angehören. Die Mitgliedschaft in Organen der Mitglieder des DMSB und deren weiteren Organisationen ist jedoch zulässig. 31     

RuVO § 5 Zusammensetzung

§ 9 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Die Mitglieder der Verbandsgerichte werden durch das Präsidium des DMSB bestimmt und abberufen. (2) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen zum Richteramt befähigt sein. § 8 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

An einem Verfahren darf als Mitglied eines Verbandsgerichts nicht mitwirken: 1. wer selbst Beteiligter ist; 2. wer Angehöriger eines Beteiligten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des StGB ist; 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder in Vollmacht allgemein und/oder in diesem Verfahren vertritt; 4. wer außerhalb seiner Eigenschaft als Mitglied des Verbandsgerichts in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben oder sonst tätig geworden ist; 5. wer an einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; 6. wer bei der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Veranstaltung Teilnehmer oder als Sportwart eingesetzt war; 7. wer in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Beteiligten steht;

§ 6 Zuständigkeit (1) Das Sportgericht ist zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen die anerkannten, geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze und Regeln des Sports. (2) Das Berufungsgericht ist in zweiter, und soweit keine weitere Zuständigkeit international gegeben ist, letzter Instanz zuständig für: 1. Berufungen gegen Entscheidungen des Sportgerichts 2. Berufungen gegen Entscheidungen der Sportkommissare. (3) Weitere Zuständigkeitsregelungen der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. § 7 Besetzung und Beschlussfassung (1) Die Verbandsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die beisitzenden Richter werden vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – für das jeweilige Verfahren oder den Sitzungstermin aus der Liste der beisitzenden Richter ausgewählt und bestimmt. (2) Die Verbandsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit (§ 8 Abs. 2) entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Verbandsgerichts zugegen sein. Der Vorsitzende kann jedoch die Anwesenheit weiterer Personen zu Ausbildungszwecken oder aus organisatorischer Notwendigkeit gestatten. § 8 Vertretung der Richter (1) Ist der Vorsitzende eines Verbandsgerichts von der Mitwirkung bei der Entscheidung ausgeschlossen oder sonst verhindert, wird er von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (2) Im Fall unvorhersehbarer Verhinderung eines Mitgliedes oder seiner Ablehnung am Termintage, sind die Verbandsgerichte auch dann beschlussfähig, wenn zwei Richter anwesend sind, die bei Abwesenheit oder bei Ablehnung des Vorsitzenden aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen.

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§ 10 Besorgnis der Befangenheit Eine Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes eines Verbandsgerichts zu rechtfertigen. § 11 Ablehnung von Mitgliedern eines Verbandsgerichts (1) Jeder Verfahrensbeteiligte kann Mitglieder eines Verbandsgerichts ablehnen, wenn sie von der Mitwirkung ausgeschlossen sind (§ 9) oder bei ihnen die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 10). (2) Der Ablehnungsantrag ist schriftlich oder mündlich zu stellen. (3) Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Verbandsgericht ohne das abgelehnte Mitglied. Dieses soll sich vor der Entscheidung zu dem Ablehnungsantrag schriftlich äußern. Die Äußerung ist den Beteiligten bekannt zu geben. Der Beschluss des Verbandsgerichts ist unanfechtbar. § 12 Selbstablehnung Ein Mitglied eines Verbandsgerichts kann sich selbst für befangen erklären. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 13 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder der Verbandsgerichte dürfen über den Stand eines Verfahrens bis zu seinem Abschluß weder Auskunft geben noch ihre Rechtsansichten zu dem anhängigen Verfahren äußern. Sie haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

RuVO § 14 Sitz und Geschäftsstelle

§ 20 Aussetzung des Verfahrens

Sitz der Verbandsgerichte ist der der DMSB-Geschäftsstelle. Als Verhandlungsort kann das Verbandsgericht auch einen anderen Ort als den seines Sitzes bestimmen. Geschäftsstelle der Verbandsgerichte ist das Sekretariat der DMSB-Geschäftsstelle.

Wenn wegen desselben Gegenstandes ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist, kann das sportgerichtliche Verfahren dennoch eingeleitet werden. Es kann aber bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Einem Betroffenen kann aufgegeben werden, ein solches Verfahren innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu seiner Rechtfertigung einzuleiten. Das ausgesetzte Verfahren kann jederzeit fortgesetzt werden. Das Verfahren ist spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.

III. ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN § 15 Persönliches Erscheinen des Betroffenen Im Verfahren vor dem Sportgericht hat der Betroffene den oder die Termine persönlich wahrzunehmen. Das Sportgericht kann den Betroffenen wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde von der Pflicht des persönlichen Erscheinens entbinden. § 16 Bevollmächtigte und Beistände (1) Im Verfahren vor dem Berufungsgericht und im Falle des § 15, Satz 2, vor dem Sportgericht, können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese haben ihre Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Für einen Verfahrensbeteiligten sind höchstens zwei Bevollmächtigte zugelassen. (2) Ein Beteiligter kann zu einer Verhandlung mit einem Beistand erscheinen. Für einen Beteiligten sind höchstens zwei Beistände zugelassen. (3) Das Berufungsgericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien auch im Berufungsverfahren anordnen. § 17 Beiladung Die Verbandsgerichte können von Amts wegen oder auf Antrag die in § 2 genannten Personen und Vereinigungen beiladen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 18 Akteneinsicht Die Verbandsgerichte haben den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. § 19 Rechtsmittelbelehrung (1) Jede Entscheidung eines Verbandsgerichts oder eines Vorsitzenden eines Verbandsgerichts muss eine Rechtsmittelbelehrung oder den Hinweis enthalten, dass ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Art des Rechtsmittels, die Rechtsmittelfrist und die Stelle für die Einreichung des Rechtsmittels sowie die zu zahlende Gebühr anzugeben. (2) Bei fehlender oder unvollständiger Belehrung wird die Entscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Verkündung oder mangels Verkündung ab Zustellung unanfechtbar.

§ 21 Bindungswirkung (1) Die Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind in einem Verfahren nach dieser Ordnung, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend, nicht jedoch die rechtliche Würdigung. (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. § 22 Fristen und Termine (1) Die Verfahrensbeteiligten sind an Fristen gebunden. Für die Einhaltung einer Frist ist in der Regel der Tag des Eingangs beim Empfänger maßgebend. Sofern das Schriftstück jedoch durch die Post befördert wird, genügt für die Einhaltung der Frist die rechtzeitige Aufgabe zur Post. Der Aufgabestempel eines Postamtes ist maßgeblich. Freistempler reicht zum Nachweis nicht aus. Soweit Verfahrensgebühren oder andere Zahlungen innerhalb einer Frist zu leisten sind, ist ihre rechtzeitige Absendung ausreichend. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit ist durch die Vorlage ordnungsgemäßer Bank- und Postbelege zu erbringen. (2) Abweichende Regelungen der internationalen Bestimmungen zur Protest- und Berufungsführung gehen diesen Bestimmungen grundsätzlich vor. (3) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmungen von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 4 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. (4) Der Lauf einer Frist, die von einem Verbandsgericht gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. (5) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werkta33     

RuVO ges. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist. (6) Der von einem Verbandsgericht gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt. (7) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende mitgerechnet. (8) Fristen, die von einem Verbandsgericht gesetzt sind, können verlängert werden. § 23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Gegen Fristversäumnis kann einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert und der Grund der Versäumung hinreichend nachgewiesen worden ist. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zugleich ist die versäumte Handlung nachzuholen. (3) Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht, das über die versäumte Handlung zu befinden hat. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, sie ist unanfechtbar. § 24 Zustellung (1) Entscheidungen und Verfügungen im Verfahren werden nur zugestellt, soweit dies vorgeschrieben ist. Andere Mitteilungen erfolgen formlos. Die Zustellung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes oder durch Übergabe des Schriftstückes gegen Empfangsbekenntnis. Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes gilt diese mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. (2) Die Beteiligten müssen Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die sie gegenüber der DMSBGeschäftsstelle angezeigt haben, gegen sich gelten lassen. (3) Ist der Aufenthalt eines Beteiligten unbekannt, so kann die Zustellung durch Bekanntmachung in den Mitteilungen des DMSB ersetzt werden. IV. STRAFEN UND MASSNAHMEN § 25 Strafen (1) Folgende Strafen können einzeln oder nebeneinander festgesetzt werden: a) Verwarnung b) Geldstrafe c) Zeitstrafen d) Nichtzulassung zum Start 34     



e) Verbot der Teilnahme an einer Veranstaltung f) Ausschluss von der Teilnahme an einer Veranstaltung g) Ausschluss von der Wertung aus einem oder mehreren Wettbewerben h) Abzüge von Wertungspunkten i) Aberkennung von errungenen Titeln j) nationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) k) nationale und internationale Suspendierung (Sperre auf Zeit) l) Disqualifizierung (Sperre auf Lebenszeit) m) Suspendierung und Disqualifizierung eines Automobils/ Motorrades oder einer Automobilmarke/ Motorradmarke n) Verbot, auf Zeit oder Dauer als Sportwart des DMSB tätig zu sein o) Verbot, auf Zeit oder Dauer Wettbewerbe im Motorsport auszuschreiben und/oder durchzuführen. (2) Die Bestrafungen können zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll nur bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Betroffene schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen. Die Strafaussetzung wird widerrufen, wenn der Betroffene in der Bewährungszeit erneut gegen die sportrechtlichen Bestimmungen verstößt und dadurch zeigt, das er die Erwartungen, die für die Strafaussetzung maßgebend waren, nicht erfüllt. § 26 Grundsätze für die Strafzumessung Bei der Festsetzung der Strafen ist vom objektiv festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen auszugehen. Es ist zu berücksichtigen: 1. das bisherige Verhalten 2. die Folgen des Verstoßes 3. das Maß der Beeinträchtigung des oder der Wettbewerbe 4. das Verhalten nach dem Verstoß 5. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Öffentlichkeit. § 27 Strafregister und Tilgung (1) Die DMSB-Geschäftsstelle hat eine Liste über die festgesetzten, rechtskräftigen Strafen zu führen, in die einzutragen sind: 1. das Datum der Festsetzung 2. die Strafe nach Grund und Höhe (2) Eine Bestrafung darf dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten oder sonst zu seinem Nachteil verwertet werden: 1. bei einer Verwarnung nach einem Jahr

RuVO 2. bei einer Zeit-, Geldstrafe nach zwei Jahren 3. bei einem Wertungs-Ausschluss, Ausschluss von der Teilnahme, Teilnahmeverbot, Nichtzulassung zum Start bei einer Veranstaltung, Abzüge von Wertungspunkten nach drei Jahren 4. bei einem Ausschluss aus mehreren Wettbewerben, der Aberkennung von Titeln, einer Suspendierung bis zwei Jahren, einem Verbot für Sportwarte und Veranstalter bis zwei Jahre als solche tätig zu sein, nach vier Jahren 5. bei allen anderen Strafen nach fünf Jahren. (3) Die Tilgungsfrist beginnt bei: 1. befristeten Strafen mit Ablauf des festgesetzten Endtermins 2. a llen anderen Strafen, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. § 28 Verjährung (1) Die Verfolgung eines Verstoßes verjährt, wenn nicht innerhalb eines Jahres seit seiner Begehung ein Verfahren eingeleitet worden ist. Bei falschen Angaben in dem Lizenzantrag tritt die Verjährung erst nach Ablauf von drei Jahren ab Antragstellung ein. (2) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet oder bei Gericht ein Bußgeldverfahren anhängig geworden, so ist der Lauf der Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. (3) Erfüllt das Verhalten einen Straftatbestand, bemißt sich der Lauf der Verjährungsfrist nach § 78 des StGB. § 29 Ermittlungsverfahren (1) Wird eine Tatsache bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes rechtfertigt, so sind die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Dasselbe gilt, wenn beim DMSB mündlich oder schriftlich eine Anzeige erstattet wird. (2) Im Ermittlungsverfahren ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Über eine mündliche Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. (3) Bei vorausgegangenen Verfahren der Sportkommissare kann von dem Ermittlungsverfahren abgesehen und die Sache dem Sportgericht unmittelbar vorgelegt werden. (4) Das Ermittlungsverfahren wird von der Rechtsabteilung des DMSB geführt.

§ 31 Anordnung vorläufiger Maßnahmen (1) Wenn die Ordnung im Motorsport einen Aufschub nicht verträgt, kann gegen einen Betroffenen einstweilen mit sofortiger Wirkung eine Suspendierung, eine Suspendierung eines Fahrzeugs und/oder ein Tätigkeitsverbot für Sportwarte durch den Vorsitzenden des Sportgerichts angeordnet werden. Die in den internationalen Bestimmungen getroffenen Regelungen zur vorläufigen Suspendierung bleiben unberührt. Die vorläufige Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. (2) Gegen die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme kann innerhalb einer Frist von einer Woche Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorsitzende des Berufungsgerichts. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (3) Anordnung einer vorläufigen Maßnahme und Widerspruchsentscheidung können ohne mündliche Verhandlung ergehen. V. VERFAHREN VOR DEM SPORTGERICHT § 32 Einleitung eines Verfahrens (1) Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass ein Verstoß vorliegt oder vorliegen könnte, so legt die DMSB-Geschäftsstelle den Fall dem Sportgericht zur Entscheidung vor. (2) Von der Einleitung des Verfahrens sind die Betroffenen unter Darlegung des Vorwurfes und der Aufforderung, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern, zu benachrichtigen. (3) Wenn gegen eine Sportkommissarsentscheidung Berufung eingelegt worden und wegen derselben Sache ein Sportgerichtsverfahren einzuleiten ist, kann das Sportgerichtsverfahren vor dem Berufungsverfahren durchgeführt werden. § 33 Erfordernis der mündlichen Verhandlung (1) Das Sportgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. (2) Das schriftliche Verfahren kann vom Vorsitzenden angeordnet werden. Auf Antrag eines Beteiligten ist mündlich zu verhandeln.

§ 30 Einstellung des Verfahrens

§ 34 Untersuchungsgrundsatz

(1) Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass kein Verstoß gegen sportrechtliche Bestimmungen vorliegt, so ist das Verfahren einzustellen und der Betroffene sowie der Anzeigeerstatter hiervon zu unterrichten. Die Einstellung bedarf keiner Begründung. (2) Die Einstellung ist unanfechtbar.

Das Sportgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten wirken dabei mit. Das Sportgericht bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist es nicht gebunden.

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RuVO § 35 Sicherstellung von Gegenständen

§ 40 Ordnung in den Sitzungen

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise sicherzustellen. (2) Wird die Herausgabe der Gegenstände verweigert oder sonst der Untersuchung entzogen, so kann dies als Zugeständnis der zu beweisenden Tatsache gewertet werden. Der Betroffene muss sich dabei das Verschulden eines Dritten anrechnen lassen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt wird, werden die Gegenstände auf der DMSB-Geschäftsstelle bis zur Erledigung des Verfahrens verwahrt.

Der Vorsitzende kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, die Verhandlung stören oder sich ungebührlich verhalten, das Wort entziehen und aus dem Sitzungsraum verweisen. Über die Entfernung von Beteiligten und deren Vertreter entscheidet das Sportgericht. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

§ 36 Vorbereitung der Verhandlung (1) Der Vorsitzende des Sportgerichts bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen. (2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Termin soll eine Frist von einer Woche liegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist abkürzen. (3) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei nicht ausreichend entschuldigtem Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. (4) Die Ladungen erfolgen durch die DMSB-Geschäftsstelle mittels Übergabe-Einschreiben oder durch Übergabe der Ladung gegen Empfangsbekenntnis. (5) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung Beweis erheben. (6) Die Erhebung von Beweisen, insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, kann davon abhängig gemacht werden, dass derjenige, der das Beweismittel benannt hat, einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Auslagen an den DMSB zahlt. § 37 Öffentlichkeit (1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. (2) Das Sportgericht kann den in § 2 genannten Personen die Anwesenheit in der Verhandlung gestatten. In Fällen von besonderer Bedeutung kann auch Presse, Film, Rundfunk und Fernsehen die Anwesenheit gestattet werden. § 38 Vertagung Das Verfahren ist möglichst ohne Unterbrechung in einer Verhandlung durchzuführen. Anträgen zur Vertagung soll nur aus wichtigen Gründen stattgegeben werden. § 39 Ausbleiben eines Beteiligten Bleibt ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, wird nach Lage der Akten entschieden.

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§ 41 Zeugen und Sachverständige (1) Ein Zeuge, der dieser Ordnung unterliegt, ist zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 383 und 384 der Zivilprozeßordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht sind anzuwenden. (2) Das nicht hinreichend entschuldigte Ausbleiben und die unberechtigte Zeugnisverweigerung können mit einer Geldbuße bis zu EUR 150,– geahndet werden. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. (3) Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können in einer Instanz höchstens zweimal gegen dieselbe Person ergriffen werden. (4) Gegen einen Zeugen, der vorsätzlich falsch aussagt, ist ein Sportgerichtsverfahren durchzuführen. Die Zeugen, die dieser Ordnung unterliegen, sind vor ihrer Vernehmung hierauf hinzuweisen. (5) Die Absätze 1 und 4 gelten für Sachverständige sinngemäß. Sachverständige können nach den für Mitglieder eines Verbandsgerichts geltenden Vorschriften abgelehnt werden. § 42 Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen Eidesstattliche und ehrenwörtliche Erklärungen sind als Beweismittel nicht zugelassen. § 43 Freie Beweiswürdigung Das Sportgericht entscheidet nach seiner freien, nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. § 44 Entscheidungsform Das Sportgericht entscheidet durch Beschluss oder Urteil. § 45 Urteil, verfahrensabschließender Beschluss (1) Urteile und verfahrensabschließende Beschlüsse haben zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten 2. die Namen der Mitglieder des Sportgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. die Entscheidungsformel; 4. die Kostenentscheidung; 5. die Entscheidungsgründe; 6. die Rechtsbehelfsbelehrung.

RuVO (2) Das Urteil/der Beschluss ist von den Mitgliedern des Sportgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. (3) Das Urteil/der Beschluss wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, grundsätzlich zunächst mündlich bekanntgegeben. Die Entscheidungsformel ist zu verlesen und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe ist mitzuteilen. (4) Das Urteil/der Beschluss ist den Beteiligten mittels eingeschriebenen Briefes in jedem Fall zuzustellen. § 46 Berichtigung der Entscheidungen Das Sportgericht kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit berichtigen. § 47 Wirksamkeit der Entscheidungen (1) Sperrstrafen, die das Sportgericht festgesetzt hat, unterliegen ohne besondere Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. (2) Andere Entscheidungen des Sportgerichts werden mit ihrer Rechtskraft wirksam. Sie werden rechtskräftig, 1. wenn Rechtsmittel nicht zulässig sind, mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung, 2. wenn Rechtsmittel zulässig sind und diese nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt werden, mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit dem Verzicht auf Rechtsmittel. § 48 Veröffentlichung der Urteile Die Urteile werden in den Mitteilungen des DMSB veröffentlicht. VI. BERUFUNGSVERFAHREN § 49 Zulässigkeit der Berufung (1) Gegen die verfahrensabschließenden Entscheidungen des Sportgerichts kann Berufung eingelegt werden. (2) Zur Berufung sind die Verfahrensbeteiligten berechtigt, soweit sie durch die angefochtene Entscheidung beschwert sind. § 50 Form und Frist der Berufung Die Berufung gegen eine Entscheidung des Sportgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils/des Beschlusses bei der DMSB-Geschäftsstelle schriftlich einzulegen und zu begründen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Berufungsgebühr an den DMSB zu leisten. Die Berufung des DMSB ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Urteils/Beschluss bei dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts einzulegen und zu begründen.

§ 51 Aufschiebende Wirkung der Berufung Die Berufung gegen ein Urteil des Sportgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. § 52 Erlass einstweiliger Anordnungen (1) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts kann ohne mündliche Verhandlung auf Antrag einstweilige Anordnungen erlassen. (2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann schon vor der Berufung gestellt werden. Es kann angeordnet werden, dass der Antragsteller binnen einer bestimmten Frist die Berufung einlegen muss und die einstweilige Anordnung bei Nichtbefolgung unwirksam wird. (3) Die einstweilige Anordnung tritt mit der Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses oder Urteils außer Kraft. (4) Strafen können nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen werden. § 53 Überprüfung (1) Auf Antrag hat das Berufungsgericht die Entscheidung unverzüglich im schriftlichen Verfahren oder in mündlicher Verhandlung zu überprüfen. Die Überprüfungsentscheidung ist unanfechtbar. Von Amts wegen kann das Gericht die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. § 54 Umfang der Berufung Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte, nicht jedoch auf die Gebühren und Kosten beschränkt werden. § 55 Grundsätze für das Berufungsverfahren (1) Die Berufungsinstanz prüft die Entscheidung, soweit sie angefochten ist, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. (2) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften für das Verfahren erster Instanz entsprechend. (3) Die Beteiligten können neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Die von der ersten Instanz erhobenen Beweise können verwertet werden. (4) Bei der Entscheidung ist das Berufungsgericht an die Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden. Die Entscheidung darf auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers geändert werden. § 56 Rücknahme der Berufung Die Rücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsgegners nur bis zum Beginn der Beweisaufnahme zulässig.

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RuVO § 57 Verwerfung der Berufung Ist eine Berufung von einem dazu nicht Berechtigten oder nicht form- und fristgerecht angekündigt oder eingelegt oder ist die Berufungsgebühr nicht fristgemäß bezahlt worden, so ist sie als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf. § 58 Berufungsentscheidung (1) Die Berufungsentscheidung kann lauten auf: 1. Bestätigung der angefochtenen Entscheidung 2. Abänderung der angefochtenen Entscheidung 3. Zurückverweisung. (2) Die Berufungsinstanz verweist die Sache zurück, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Sie kann von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn sie es für sachdienlich hält; sie entscheidet in jedem Fall selbst, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen. Wird die Sache zurückverwiesen, so sind das Sportgericht oder die Sportkommissare an die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts gebunden. § 59 Wirksamkeit der Entscheidungen Entscheidungen des Berufungsgerichts werden, soweit sie nicht international anfechtbar sind mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung, rechtswirksam. VII. WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS § 60 Zulässigkeit der Wiederaufnahme (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig gegenüber rechtskräftigen Entscheidungen eines Verbandsgerichts, wenn neue, bisher unbekannte Beweismittel vorgebracht werden, die geeignet sind, eine andere als die getroffene Entscheidung herbeizuführen. Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beweismittel ohne Verschulden im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. (2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Wiederaufnahmegrundes zu stellen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft der Entscheidung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen. § 61 Entscheidung (1) Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht, das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, durch unanfechtbaren Beschluss (2) Mitglieder des Verbandsgerichts, die an der betreffenden Entscheidung mitgewirkt haben, sind von der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht ausgeschlossen. 38     

(3) Das Verbandsgericht kann über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags vorab im schriftlichen Verfahren entscheiden. § 62 Anzuwendende Verfahrensvorschriften Das weitere Verfahren richtet sich nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften. VIII. KOSTEN, GEBÜHREN, VOLLSTRECKBARKEIT § 63 Kostenpflicht (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Kosten des Verbandsgerichts jedem Beteiligten zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. (3) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs/ Antrags fallen demjenigen zur Last, der ihn eingelegt hat. Gleiches gilt im Falle der Rücknahme. (4) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last. (5) Kosten, die durch schuldhaftes Säumnis eines Beteiligten entstehen, können diesem auferlegt werden. § 64 Begriff der Kosten (1) Kosten sind die Gebühren und Auslagen des Verbandsgerichts und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. (2) Auslagen des Verbandsgerichts sind: 1. Kosten für Abschriften und Ablichtungen; 2. Telefongebühren; 3.Vergütungen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher; 4. Gebühren, die an Behörden zu entrichten sind; 5. Entgelt für Leistungen außenstehender Stellen und Personen. (3) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten oder Beistands sind nicht erstattungsfähig. § 65 Vorschusspflicht (1) Die Beteiligten sind hinsichtlich der Gebühren vorschusspflichtig. § 36 Abs. 6 bleibt unberührt. (2) Der DMSB ist von der Vorschusspflicht befreit. (3) Das Verbandsgericht nimmt die beantragte Handlung erst nach Leistung des Vorschusses vor.

RuVO (4) Wird der Kostenvorschuss trotz Fristfestsetzung nicht geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen. Hierauf ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. § 58 bleibt unberührt. § 66 Höhe der Gebühren Die Gebühren werden im DMSB-Handbuch und/oder in den DMSB-Mitteilungen veröffentlicht. § 67 Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache (1) Das Verbandsgericht hat in einer Entscheidung, die das Verfahren abschließt, über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. (2) Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Verbandsgericht nach billigem Ermessen über die Kosten; der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. § 68 Anfechtung der Kostenentscheidung Eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nicht zulässig. § 69 Kostenfestsetzung (1) Die DMSB-Geschäftsstelle setzt die Höhe der Kosten fest. (2) Bei technischen Protesten entscheidet der Gutachterausschuss des DMSB auf Antrag über die Höhe der zu erstattenden Kosten für eine Re- und Demontage nach dessen Bestimmungen und Richtlinien.

X. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 72 Anerkennung der Entscheidungen in Dopingsachen Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen, der Wettkampfsperre und des Ausschlusses von der Teilnahme an Veranstaltungen von allen Mitgliedsorganisationen des DOSB für ihren Bereich anerkannt. § 73 Verjährung und Tilgung früherer Strafen §§ 27, 28 gelten entsprechend für frühere Strafen. § 74 Aufhebung von Vorschriften (1) Die Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen von der Mitgliederversammlung des DMSB im Jahre 1997, geändert von der Mitgliederversammlung des DMSB am 13.05.1999, wird durch die vorliegende Rechtsund Verfahrensordnung ersetzt. Soweit in anderen Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese RuVO ersetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Ordnung. Laufende Verfahren werden nach Inkrafttreten dieser RuVO nach deren Verfahrensregelungen weitergeführt. § 75 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

§ 70 Vollstreckbarkeit (1) Die Entscheidungen der Verbandsgerichte werden von der DMSB-Geschäftsstelle vollstreckt. (2) Strafen anderer Sportverbände werden nur anerkannt, wenn die Gegenseitigkeit für die Vollstreckung gegenüber dem DMSB erklärt wird. IX. GNADENRECHT § 71 Gnadenverfahren (1) Das Gnadenrecht steht im Automobilsport dem Präsidenten und Vizepräsidenten für den Bereich Automobilsport und im Motorradsport dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten für den Bereich Motorradsport zu. (2) Diese können im Wege der Begnadigung unanfechtbare Strafen erlassen, ermäßigen, umwandeln oder aussetzen. (3) Dem Vorsitzenden des zuletzt erkennenden Gerichts ist Gelegenheit zu geben, zu dem Gnadengesuch Stellung zu nehmen. (4) Die Gnadenentscheidung wird ohne mündliche Verhandlung getroffen. Sie ist unanfechtbar. 39     

Schiedsgerichtsordnung (SchGO) § 1 Satzungsbestandteil Diese Schiedsgerichtsordnung (= SchGO) ist Bestandteil der Satzung des DMSB (§ 16 der Satzung). Für die der Verbandssatzung unmittelbar unterworfenen Mitglieder (§ 4 Ziff. 1 a-d) besteht es als institutionelles Schiedsgericht (Teil I). Im Verbandsbereich tätige Personen oder Institutionen, die nicht Mitglieder des DMSB sind, können die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren (vertragliches Schiedsgericht, Teil II). I. INSTITUTIONELLES SCHIEDSGERICHT § 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 1. Das Schiedsgericht ist eine Einrichtung, jedoch kein Organ des DMSB. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen Vorschriften, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen. Es führt die Bezeichnung „ständiges Schiedsgericht für den Bereich des DMSB“. 2. In persönlicher Hinsicht unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit: a) der DMSB und seine Organe sowie bei korporativen Streitigkeiten seine Organmitglieder; b) die korporativen Mitglieder des DMSB (§ 4 Ziff. 1 der Satzung); c) die den Mitgliedern angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabeilungen und die diesen angehörenden Einzelmitglieder (§ 4 Ziff. 3 der Satzung); insoweit ist in den Satzungen der Anschlussvereine die Bestimmung enthalten, dass für die Einzelmitglieder die Verbandssatzung, die hierzu erlassenen Verbandsordnungen, insbesondere die RuVO und die SchGO sowie die sportlichen Vorschriften und Reglements verbindlich sind. 3. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts setzt korporative Streitigkeiten voraus. Das sind solche, die in ihrem Kern nach der Satzung des DMSB, nach den von ihm erlassenen sportlichen Vorschriften und Reglements oder nach sonstigen Verbandsordnungen zu beurteilen sind. Unter dieser Voraussetzung ist das Schiedsgericht sachlich zuständig in folgenden Angelegenheiten: a) Streitigkeiten zwischen dem DMSB einschließlich seiner Organe mit den korporativen Mitgliedern sowie Streitigkeiten zwischen den korporativen Mitgliedern untereinander (sog. Verbandsstreitigkeiten);

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b) Streitigkeiten zwischen dem DMSB und seinen Organmitgliedern, soweit diese aus dem korporativorganschaftlichen Verhältnis herrühren (sog. organschaftliche Streitigkeiten). c) Streitigkeiten in der Verbandsgerichtsbarkeit im Sinne der Rechts- und Verfahrensordnung (sog. RuVO-Streitigkeiten). § 3 Erschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges Das Schiedsgericht kann erst angerufen werden, wenn die Partei, die das Verfahren betreibt, den eröffneten verbandsinternen Rechtsweg erschöpft hat und wenn eine freiwillige Unterwerfung unter eine Entscheidung der zuständigen Instanzen ausscheidet. Soweit ein verbandsinterner Rechtsweg nicht gegeben ist, ist die unmittelbare Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Des Weiteren wird den Rechtssuchenden die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts jederzeit noch vor Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel der Verbandsgerichtsbarkeit zu vereinbaren. Voraussetzung für die Alleinzuständigkeit des Schiedsgerichts in diesen Fällen ist das Zustandekommen eines Schiedsvertrages i.S. §§ 1025 ff. ZPO zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. § 4 Zusammensetzung des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Für jedes Mitglied des Schiedsgerichts ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter (sowie die beiden Beisitzer und deren Stellvertreter) müssen die Befähigung zur Ausübung des staatlichen Richteramtes haben. § 5 Unabhängigkeit Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig. Sie sind keinerlei Weisungen unterworfen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Amtsinhaber irgendeines Organs, eines Fachausschusses oder einer Arbeitsgruppe des DMSB oder eines Mitgliedervereins nach § 4 a-d der Satzung des DMSB sein. Sie dürfen außerdem nicht in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum DMSB, einem Mitglied des DMSB oder einem diesen angeschlossenen Verein stehen oder von diesen aus sonstigen Gründen regelmäßige Vergütungen erhalten. § 6 Bestellung der Schiedsrichter Jedes Mitglied des DMSB schlägt jeweils einen Kandidaten zur Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der beiden Beisitzer und deren Stellvertreter vor. Die Wahlvorschläge sind schriflich einzureichen. Sie müssen der DMSB-Geschäftsstelle spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

SchGO Die Mitgliederversammlung des DMSB wählt einzeln die Mitglieder des Schiedsgerichts auf die Dauer von sechs Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. § 7 Mögliche Besetzung des Schiedsgerichts bei Rüge der Zusammensetzung Macht ein am Schiedsverfahren beteiligter, einem Mitglied angeschlossener Verein oder ein diesem angehörendes Einzelmitglied geltend, es habe auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts keinen Einfluss nehmen können, so können die am Streit beteiligten Parteien andere Schiedsrichter ernennen. Sind aufseiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, so können sie das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. Die Bestellung wird wie folgt vorgenommen: Der DMSB führt eine Liste von 20 Persönlichkeiten, die zur Ausübung des Schiedsrichteramtes bereit sind und die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Führung und Verwahrung der Liste obliegt dem Verbandsgeschäftsführer. Jede am Streit beteiligte Partei wählt einen Schiedsrichter aus dieser Liste. Die das Verfahren betreibende Partei hat der gegnerischen mittels eingeschriebenen Briefes den Streitfall darzulegen, den das Schiedsgericht schlichten bzw. entscheiden soll und hat den von ihr gewählten Schiedsrichter nach Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort zu benennen mit der Aufforderung an den Gegner, binnen einer einwöchigen Frist seinerseits einen Schiedsrichter auszuwählen. Erfolgt diese Benennung nicht, so hat die anrufende Partei eine nochmalige Nachfrist von weiteren 10 Tagen zu setzen, nach deren Ablauf die betreibende Partei die Ernennung des zweiten Schiedsrichters durch den jeweiligen Direktor des Amtsgerichts Frankfurt, bei dessen Verhinderung durch den 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes Hessen beantragen kann. Bei Wegfall oder Verhinderung eines Schiedsrichters muss der Nachfolger aus der Liste der Schiedsrichter wie der Vorgänger gewählt werden. Die beiden Schiedsrichter haben eine der in der Liste aufgeführten Personen zum Vorsitzenden zu wählen. Kommt zwischen den beiden Schiedsrichtern keine Einigung zustande, so wird der Vorsitzende auf Antrag der Schiedsrichter oder einer Partei vom jeweiligen Direktor des Amtsgerichts Frankfurt, bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Vorstandsvorsitzenden des Landessportbundes Hessen ernannt. Die Schiedsrichter müssen sich zur Übernahme des Amtes den Parteien gegenüber bereit erklären. § 16 bleibt unberührt. § 8 Form der Schiedsklage 1. Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des DMSB, ab Klageerhebung auch dann, wenn der DMSB Kläger oder Beklagter ist.

2. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt unter Einreichung einer Klage mit zwei Abschriften bei der Geschäftsstelle. Ist der DMSB Kläger oder Beklagter, erfolgt die Einreichung der Klage zu Händen des Schiedsgerichts-Vorsitzenden. Damit ist die Klage erhoben. 3. Es sollen ein Klageantrag gestellt, das zugrundeliegende Streitverhältnis dargestellt und die für erforderlich gehaltenen Beweise angeboten werden. 4. Die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig, dessen Höhe vom Vorsitzenden unmittelbar nach Klageerhebung festzusetzen ist. 5. Ist der Kostenvorschuss nicht oder nicht vollständig erbracht, wird die Klage durch den Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen. § 9 Klagefrist Ist nach der DMSB-Satzung und/oder ihren Bestandteilen ein mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen (z.B. bei Ordnungsmaßnahmen), so muss die Schiedsklage innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids eingereicht werden. In den übrigen Fällen soll die Klage innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Schiedskläger die tatsächlichen Umstände, die dem Streitverhältnis zugrunde liegen, wenigstens soweit in Erfahrung bringen konnte, dass er zur Erhebung einer Feststellungsklage in der Lage ist. Unter dieser Voraussetzung ist jede Schiedsklage nach dem Ablauf eines Jahres seit Eintritt des die Klage begründenden Ereignisses unzulässig. Wird eine zwingende Klagefrist versäumt, so unterrichtet das Schiedsgericht den Kläger über den Mangel, gewährt ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme und weist dann die Klage als unzulässig ab. Die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden entsprechende Anwendung. § 10 Vorbereitende Maßnahmen des Vorsitzenden Der Vorsitzende verfügt die Zustellung (Einschreiben mit Rückschein) der Schiedsklage an den Schiedsbeklagten mit der Aufforderung, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende hat die Sache so weit vorzubereiten, dass nach Möglichkeit in einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen oder ein Schiedsspruch erlassen werden kann. Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende die Beiziehung von Akten des DMSB oder der Anschlussvereine anordnen, er kann um staatsgerichtliche Amtshilfe ersuchen (z.B. wenn ein Zeuge weit entfernt wohnt) und kann im Einverständnis beider Parteien Zeugen und Sachverständige vernehmen. Das hierbei zu fertigende Protokoll ist in einer mündlichen Verhandlung zu verlesen.

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SchGO § 11 Ort und Zeit einer mündlichen Verhandlung; Entscheidung im schriftlichen Verfahren und nach Aktenlage Das Schiedsgericht tagt am Sitz des DMSB e.V., es sei denn, der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt den Ort der mündlichen Verhandlung unter Wahrung der Belange des am weitest entfernt ansässigen Partei anders. Die mündliche Verhandlung soll nach Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Schiedsklage stattfinden. Im Einverständnis beider Parteien kann das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren einen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen Schiedsspruch erlassen. Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht und ist sie auch nicht vertreten, so entscheidet das Schiedsgericht nach Lage der Akten. Die von der säumigen Partei benannten oder von ihr gestellten Zeugen oder Sachverständigen sind dann nicht zu vernehmen. § 12 Ladung zur mündlichen Verhandlung Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien mittels „Einschreiben mit Rückschein“ geladen. Hat ein Bevollmächtigter eine Zustellungsvollmacht nachgewiesen, so wird dieser geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mittels „Einschreiben“ werden Zeugen und Sachverständige geladen. Beweispersonen, die einer verbandlichen Erscheinenspflicht nicht unterliegen, werden eingeladen, zur Verhandlung zu erscheinen. Beweispersonen sind darauf hinzuweisen, dass sie vom DMSB nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl. I S. 1756) entschädigt werden. § 13 Vertretung Jede Partei kann sich durch eine volljährige unbeschränkt geschäftsfähige Person vertreten lassen. Das Schiedsgericht kann einen ihm ungeeignet erscheinenden Bevollmächtigten zurückweisen und kann der Partei anheimgeben, entweder selbst zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder einen anderen geeigneten Vertreter zu bestellen. Als Bevollmächtigter kann insbesondere ein bei einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt in jeder Lage des Verfahrens bestellt werden. Das Zurückweisungsrecht gilt dann nicht. Eine vom Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung erfasst nicht die Kosten einer solchen Vertretung oder anwaltschaftlichen Beratung. Diese Kosten trägt diejenige Partei, welche den Auftrag an den Bevollmächtigten erteilt hat. Von dieser Regelung wird ein evtl. Ersatzanspruch nach dem staatlichen Recht nicht berührt. Soll das Schiedsgericht über einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch entscheiden, so bedarf es hierzu einer besonderen Schiedsabrede zwischen den Parteien sowie des Einverständnisses des Schiedsgerichts. 42     

Ein Bevollmächtigter, der nicht Mitglied eines Anschlussvereins oder ständiger Verfahrensbevollmächtigter des DMSB ist, muss dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen. § 14 Grundsätzliche Nichtöffentlichkeit Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist nicht öffentlich. Das Schiedsgericht kann Zuhörer zulassen. § 15 Verfahrensgestaltung Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausreichend zu erforschen, die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze zu beachten und den Beteiligten ausreichend das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen gestaltet das Schiedsgericht sein Verfahren nach seinem freien Ermessen. Es kann Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß heranziehen. § 16 Ablehnung eines Schiedsrichters Die Ablehnung des Schiedsgerichts im Ganzen ist unzulässig. Wird ein Schiedsrichter abgelehnt, so soll er sich zur Ablehnung äußern. Seine Stellungnahme ist beiden Parteien zuzuleiten. Das Schiedsgericht kann die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklären. Bei dieser Entscheidung wirkt der Stellvertreter des abgelehnten Schiedsrichters mit. Dieser tritt dann an die Stelle des abgelehnten Schiedsrichters. Erachtet das Schiedsgericht die Ablehnung für unbegründet, so kann es dem Verfahren Fortgang geben. Es kann dem Ablehnenden auch eine Frist zur Einleitung des staatsgerichtlichen Ablehnungsverfahrens bestimmen und bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung das Verfahren aussetzen. § 17 Protokoll Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, dessen Inhalt der Vorsitzende diktiert. Ein Diktat auf Tonträger ist zulässig. Das Protokoll soll enthalten: a) die Bezeichnung und Besetzung des Schiedsgerichts; b) Ort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Verhandlung; c) die Bezeichnung des Streitgegenstandes; d) die Namen der erschienenen Personen, gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten; e) die Erklärungen der Parteien, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt und zuständig ist; f) die Erklärung der Parteien zur Höhe des Streitwertes sowie dessen Festsetzung durch das Schiedsgericht; g) den Inhalt eines evtl. abgeschlossenen Vergleichs;

SchGO h) die von den Parteien gestellten Anträge und die wesentlichen Erklärungen; i) den wesentlichen Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen; j) den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses eines Augenscheins; k) die Bezeichnung von Urkunden, die bei der Beweisaufnahme verlesen oder sonst zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind; l) die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozesshandlungen; m) die Erklärung der Parteien, dass ihnen rechtliches Gehör gewährt worden ist; n) die Formel des bekannt gegebenen Schiedsspruchs oder den Beschluss, wann und wie er bekannt gegeben wird; o) die Uhrzeit des Verhandlungsschlusses. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem evtl. bestellten Protokollführer zu unterzeichnen. Ist vom Schiedsgericht ein einzelner Schiedsrichter mit der Vornahme einer Beweisaufnahme beauftragt worden, so hat dieser die entsprechende Niederschrift zu unterschreiben. § 18 Vergleich Im Interesse des Verbandsfriedens soll das Schiedsgericht versuchen, den Streit durch einen möglichen Vergleich zu beenden. Ein Vergleich ist in die Niederschrift aufzunehmen, zu verlesen und von den Beteiligten zu genehmigen. Hat er einen vollstreckungsfähigen Inhalt, so soll sich der Schuldner gemäß § 1044 a ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unterwerfen. Der Vergleich ist unter Angabe des Tages des Zustandekommens von sämtlichen Schiedsrichtern und von den Parteien (ihren Bevollmächtigten) zu unterschreiben. Auf die Niederlegung beim staatlichen Gericht kann verzichtet werden. In diesem Fall hat der Vergleich nur die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs. § 19 Erlass des Schiedsspruchs Vor dem Erlass eines Schiedsspruchs erhalten die Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Materiell stützt das Schiedsgericht seine Entscheidung auf das einschlägige Verbandsrecht; es berücksichtigt die ungeschriebenen Regeln des Motorsports, soweit sie eine allgemeine Anerkennung und Auslegung gefunden haben. Im Übrigen können Grundsätze des einschlägigen materiellen staatlichen Rechts herangezogen werden. Bei der Beratung und Beschlussfassung dürfen nur die entscheidenden Mitglieder des Schiedsgerichts zugegen sein. Sie haben das Beratungsgeheimnis zu wahren. Der schriftlich abzufassende Schiedsspruch soll enthalten:

a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; b) die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten (Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift), ggfs. der gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten (Vorund Zuname, Beruf, Anschrift); c) die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die Kosten; d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts, evtl. wie er sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat; e) die Entscheidungsgründe. Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Der Tag der letzten Unterschrift ist zu vermerken. § 20 Kosten des Verfahrens Die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens trägt der Unterlegene. Bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen kann das Schiedsgericht beiden Parteien einen Teil der Kosten auferlegen. Wer die Schiedsklage zurücknimmt, trägt die bis zur Rücknahme entstandenen Kosten. Der Streitwert wird vom Schiedsgericht festgesetzt. Er soll bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen 2.000,– EUR und 20.000,– EUR festgesetzt werden. Die Schiedsrichter erhalten unabhängig von der Höhe des festgesetzten Streitwertes für jeden verhandelten bzw. im schriftlichen Verfahren entschiedenen Fall: 400,– EUR der Vorsitzende, je 250,– EUR die Beisitzer. Für jeden weiteren Verhandlungstag in derselben Sache erhöht sich die Vergütung jeweils um die Hälfte pro Verhandlungstag. Erstattungsfähige Kosten (oben Abs. 1) sind: die Kosten für Beweispersonen oder Beweismittel sowie ein Gerichtskostenbetrag, dessen Höhe sich aus dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz für eine vergleichbare Tätigkeit eines Zivilgerichts in erster Instanz ergibt. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. § 21 Niederlegung des Schiedsspruchs/ Schiedsvergleichs Die Parteien können auf die Niederlegung des Schiedsspruchs verzichten. In diesem Fall ergibt sich hinsichtlich des Schiedsspruchs eine verbandsrechtliche Folgepflicht. Je eine Ausfertigung des Schiedsspruchs, die von den bei der Entscheidung mitwirkenden Schiedsrichtern unterschrieben worden sind, ist den Parteien durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. Den Auftrag hierzu erteilt der Vorsitzende im eigenen und im Namen der übrigen Schiedsrichter. Die Urschrift (der von den Schiedsrichtern unterschriebenen) Entscheidung ist mit den Zustellungsurkunden

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SchGO zu verbinden und vom Vorsitzenden im eigenen und im Namen der übrigen Schiedsrichter auf der Geschäftsstelle des zuständigen staatlichen Gerichts niederzulegen. Eine Ablichtung der Bestätigung über die Niederlegung übersendet der Vorsitzende an die Parteien bzw. an deren Zustellungsbevollmächtigte. Ein Schiedsvergleich (§ 18 Abs. 2 SchGO) wird nicht zugestellt; er wird auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt. § 22 Zuständiges Staatsgericht Zuständiges staatliches Gericht für die Niederlegung des Schiedsspruchs (Schiedsvergleichs), für die vom Schiedsgericht für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (§ 1036 ZPO), ferner für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern sowie zum Erlass der in § 1045 ZPO bezeichneten Beschlüsse ist das Landgericht Frankfurt am Main. Für die richterliche Vernehmung, evtl. Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder für die eidliche Parteivernehmung ist abweichend von Abs. 1 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der zu Vernehmende seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat.

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II. VERTRAGLICHES SCHIEDSGERICHT § 23 Schiedsvereinbarung Die Schiedsgerichtsordnung in der Satzung gilt in anderen als Ordnungsstreitigkeiten wegen fehlender Mitgliedschaft nicht für die Einzelmitglieder der angeschlossenen Vereine; sie hat ferner keine Verbindlichkeit in den nichtkorporativen Streitigkeiten der der Schiedsgerichtsordnung unterworfenen Personen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit des beim DMSB gebildeten Schiedsgerichts zu vereinbaren (§ 1027 ZPO). Erhebt in solchen Fällen der Kläger eine Schiedsklage, so setzt der Vorsitzende des Schiedsgerichts beiden Parteien eine Frist zur Vorlage des von diesen unterschriebenen Schiedsvertrages, in dem sie sich für diese Streitigkeit der Schiedsgerichtsordnung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen. § 24 Bildung des Schiedsgerichts § 7 SchGO gilt entsprechend.

Jugendordnung dmsj – deutsche motor sport jugend

1. Name Die dmsj – deutsche motor sport jugend ist die Jugendorganisation des DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. 2. Aufgaben Die dmsj führt und verwaltet sich im Rahmen der DMSBSatzung und dieser Jugendordnung selbständig und vertritt ihre Interessen nach innen und außen. Die Aufgaben der dmsj sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates im Einzelnen: 2.1 Die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung einschließlich Gewaltprävention, der überfachlichen Jugendarbeit, der Jugendhilfe und des Jugendsports. 2.2 Die Erziehung zu verantwortungsbewusstem Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere durch Vermittlung entsprechender fahrtechnischer Kenntnisse und einschlägiger Vorschriften. 2.3 Die vorrangige Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, die Vermittlung eines möglichst sparsamen Umganges mit Material und sonstigen natürlichen Ressourcen als Ziel der Ausbildung junger Motorsportler, sowie die strikte Beachtung sämtlicher für die Ausübung des Motorsports relevanter umweltschutzrechtlicher Bestimmungen und Vorschriften. 2.4 Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, insbesondere der Deutschen Sportjugend (dsj) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sowie in den jeweiligen Landessportbünden (LSB). 2.5 Die Aus- und Weiterbildung von Trainern. 3. Zugehörigkeit Zur dmsj gehören alle jugendlichen Vereinsmitglieder der DMSB-Mitgliedsverbände und -vereine bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die gewählten Vorstandsmitglieder, die gewählten Jugendleiter der DMSB-Trägervereine (ADAC, AvD, DMV), der Landesmotorsportfachverbände, sonstiger Motorsportverbände und sonstiger Mitglieder, sowie die ebenfalls gewählten Jugendleiter in den angeschlossenen Vereinen. Die Zugehörigkeit jugendlicher Vereinsmitglieder endet automatisch am 31.12. des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. 4. Organe Die Organe der dmsj sind: 4.1 die Vollversammlung, 4.2 der Vorstand.

5. dmsj-Vollversammlung Die Vollversammlung ist das oberste Organ der dmsj. 5.1 Zusammensetzung Die Vollversammlung bilden: 5.1.1 der Vorstand der dmsj, 5.1.2 je drei Vertreter der Trägervereine, 5.1.3 mindestens je ein Vertreter der Jugendorganisationen der Landesmotorsportfachverbände. Pro angefangene 1000 jugendliche Verbandsmitglieder, die die Alterskriterien für die Zugehörigkeit gem. Ziffer 3 erfüllen, wird eine Vertreterstimme erteilt. Max. sind 3 Vertreterstimmen möglich, 5.1.4 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Motorsportverbände, 5.1.5 ein Vertreter der Jugendorganisationen sonstiger Mitglieder. 5.2 Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind der Vorstand und alle Delegierten bei der Vollversammlung der dmsj mit je einer Stimme. Eine Stimmübertragung auf eine andere stimmberechtigte Person ist bei schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. Hierbei darf keine Person mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen. Hat ein Trägerverein bzw. ein Landesmotorsportfachverband mehr als eine Delegiertenstimme, so soll er diese bzw. eine davon durch einen Jugendlichen/ jungen Erwachsenen ab 16 bis 27 Jahren vertreten lassen. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5.3 Aufgaben 5.3.1 Festlegung der Richtlinien der Arbeit des Vorstandes 5.3.2 E ntgegennahme der Berichte des Vorstandes 5.3.3 Aussprache über die Berichte des Vorstandes 5.3.4 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages 5.3.5 Entlastung des Vorstandes 5.3.6 Wahl des Vorstandes 5.3.7 Wahl der Kassenprüfer 5.3.8 Erarbeitung von Änderungen oder Ergänzungen in der dmsj Jugendordnung, die der Bestätigung der DMSB-Mitgliederversammlung bedürfen 45     

Jugendordnung

5.3.9 Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge 5.4 Einberufung 5.4.1 Jedes Jahr findet vor der DMSB-Mitgliederversammlung, die ordentliche Vollversammlung statt, die vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wird. 5.4.2 Eine außerordentliche Vollversammlung muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen, wobei Zweck und Gründe für die Versammlung angegeben werden müssen. 5.5 Anträge 5.5.1 Antragsberechtigt sind, gemäß Punkt 5 dieser Jugendordnung, alle Mitglieder der Vollversammlung. 5.5.2 Anträge sind schriftlich und mit Begründung spätestens drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand einzureichen. 5.5.3 Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Vollversammlung. 6. Vorstand 6.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorstandsmitglied) und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (2., 3., 4., 5., 6. Vorstandsmitglied) mit folgenden Ressorts: - Finanzen/Verwaltung, - Automobilsport, - Motorradsport, - Traineraus- und -weiterbildung, - Jugendsprecher. Das DMSB-Präsidiumsmitglied für Jugendförderung und Breitensport ist kooptiertes Mitglied im Vorstand. Von jedem Trägerverein muss mindestens eine Person als Mitglied im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand beruft aus den Reihen des 2. bis 6. Vorstandsmitglieds einen Stellvertreter des Vorsitzenden für jeweils ein Jahr und beschließt die Verteilung der Ressorts auf die Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter nach den Ressortzuständigkeiten aus. 6.2 Aufgaben 6.2.1 Dem Vorstand obliegt u.a. - die Leitung und Repräsentanz der dmsj - die Organisation der Jugendmeisterschaften im Automobil- und Motorradsport in Abstimmung mit dem DMSB-Präsidium - die Betreuung von besonders talentierten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei nationalen und internationalen Wettkämpfen und in den Kadern 46     



-die Ausarbeitung der Ausbildungsrichtlinien für Trainer und der Leistungssport-Richtlinien für Kader in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) - die Aus- und Weiterbildung von Lehrbeauftragten der Trägervereine und Landesmotorsportfachverbände sowie die Qualitätskontrolle der entsprechenden Ausbildungslehrgänge. 6.2.2 Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Organisation und Arbeit des Vorstands sowie von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragter Arbeitsgruppen, Fachberater und weiterer Interessenvertreter geregelt sind. 6.3 Wahlen Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahlen müssen durch die DMSB-Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das Vorstandsmitglied Jugendsprecher darf zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 25 Jahre, die übrigen Vorstandsmitglieder nicht älter als 65 Jahre sein. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann die Vollversammlung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. 7. Kassenprüfer Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jeweils verschiedenen DMSB-Mitgliedsorganisationen angehören müssen. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechnungswesens. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Wahlperiode ein Kassenprüfer aus, kann die Vollversammlung für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. 8. Finanzen Im Haushalt des DMSB e.V. werden Mittel ausgewiesen, die der dmsj zur Verfügung gestellt werden. Die dmsj entscheidet selbständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Sinne dieser Jugendordnung. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Für die dmsj gelten im Übrigen die Grundsätze der DMSB-Satzung. 9.2 Soweit in dieser Jugendordnung von einer männlichen Form die Rede ist, ist selbstverständlich die weibliche Form mit umfasst. 9.3 Die geänderte Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der dmsj Vollversammlung vom 1. März 2015 und nach anschließender Bestätigung durch die DMSBMitgliederversammlung im April 2015 in Kraft.

Anti-Doping-Bestimmungen Die Dopingbestimmungen sind auf der Homepage www.dmsb.de sowie auf Anforderung bei der Geschäftsstelle des DMSB erhältlich.

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DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen im Motorradsport (BRM) 2016 Stand: 25.11.2015 – Änderungen sind kursiv abgedruckt

1. VORBEMERKUNG Die DMSB-Bestimmungen für das Rettungswesen regeln unter Berücksichtigung des MEDICAL CODE der FIM die medizinische Versorgung von Motorradsportveranstaltungen. 2. GÜLTIGKEIT Diese Bestimmungen haben für alle vom DMSB genehmigten Veranstaltungen Gültigkeit. Die in der DMSB-Streckenlizenz festgelegten Mindestanforderungen für das Rettungswesen sind verbindlich. Weitergehende medizinische Ausstattungen sind zulässig. Wenn die in den Streckenlizenzen für den Bereich des Rettungswesens gemachten Auflagen den vorliegenden BRM-Bestimmungen nicht den Mindestanforderungen entsprechen, d.h. diese unterschreiten bzw. nicht detailliert sind, so sind die weitergehenden und spezifizierten Anforderungen der BRM-Bestimmungen anzuwenden. Die medizinische Versorgung der Zuschauer ist entsprechend den Auflagen der zuständigen Behörden bzw. den öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen. 3. ORGANISATION 3.1

Der Renn- bzw. Fahrtleiter (RL/FL) ist für die Einhaltung dieser BRM verantwortlich. 3.2 Der RL/FL ist verpflichtet, die Voraussetzungen der personellen und materiellen Mindestanforderungen entsprechend dieser BRM durch schriftliche Vereinbarung (spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung) mit dem leitenden Rennarzt (LRA), einzuhalten und umzusetzen. 3.2.1 Bei Vertragsabschluss mit der Rettungsdienstorganisation sollte darauf geachtet werden, ob Fahrzeuge für den öffentlichen Rettungsdienst während der Veranstaltung abgezogen werden können, gegebenenfalls sind mehr Rettungsmittel zu bestellen, z.B. in dem Fall, dass der öffentliche Rettungsdienst keine Transporte von der Rennstrecke ins Krankenhaus durchführen kann. 3.3 Die Aufgaben des LRA sind vom RL/FL bei Auftragserteilung mit dem dafür vorgesehenen Arzt abzusprechen und festzulegen, wobei diese Funktion auch ein auf einem Fahrzeug Typ A oder B1 eingesetzter Arzt ausüben kann – ausgenommen Veranstaltungen, bei denen ein lizenzierter LRA vorgeschrieben ist. Bei einer Veranstaltung kann nur ein LRA eingesetzt werden. Möchten oder sollen sich 2 Ärzte in diese Aufgabe teilen, so erklärt sich einer der Ärzte zu dem verantwortliche LRA, der zweite anwesende Arzt ist somit sein Stellvertreter. Dies muss 48     

auch bei den Angaben in der Ausschreibung und den Programmen der Veranstaltung berücksichtigt werden. Dem LRA müssen bei Auftragserteilung bzw. sobald als möglich nachfolgende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden: – Schriftliche Auftragsbestätigung – Ausschreibung – Streckenlizenz – Zeitplan – Ansprechpartner Veranstalter – Ansprechpartner Rettungsdienst 3.4 Die ärztliche Einsatzleitung liegt beim LRA. Nur dieser entscheidet im Fall einer Verletzung, ob ein Teilnehmer weiter an der Veranstaltung teilnehmen kann. 3.5 Der LRA ist in organisatorischen Fragen direkt dem RL/FL unterstellt und muss sich in erreichbarer Nähe aufhalten, sofern er nicht seine Aufgaben als Arzt auf einem Einsatzfahrzeug erfüllt. Er ist in direkten Sicherheitsfragen dem LS unterstellt, sofern ein LS vorgesehen ist, und diesem bezüglich der Fahrzeugbewegungen im Streckenbereich weisungsgebunden. 3.6 Die medizinische Versorgung auf dem Gelände der Veranstaltung muss an jedem Veranstaltungstag 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings/Rennens bis 1 Stunde nach dem letzten Training/Rennen sichergestellt sein und ist für Inhaber einer FMN-Lizenz kostenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbe notwendig wird. 3.7 Das zum Einsatz kommende medizinische Personal muss entsprechend seiner Aufgaben/Funktion aufgrund der im Rettungsdienst üblichen Kleiderordnung erkennbar sein. Bei internationalen Veranstaltungen müssen die Ärzte mit der Aufschrift „DOCTOR“ auf dem Rücken gekennzeichnet sein. 3.8 Die zum Einsatz kommenden Ärzte müssen im Besitz des Fachkundenachweises „Rettungsdienst“ oder der Zusatzbezeichung „Notfallmedizin“ sein. Der LRA muss neben dem Fachkundenachweis oder der Zusatzbezeichnung praktische Erfahrung im Rettungsdienst haben (eigenverantwortliche Einsätze). Der stv. LRA soll in die Vorbereitung der Veranstaltung eingebunden sein. Der Assistent (gemäß der Ausbildungsrichtlinie) des LRA soll sich in unmittelbarer Nähe des LRA aufhalten, ihn unterstützen und darf nicht in die

Bestimmungen Mobile Medizinische Versorgung eingebunden sein. (Nur 1 Assistent bei einer Veranstaltung ist erlaubt). 3.8.1 Die für die betreffende Veranstaltung abgeschlossenen Versicherungen kann der Arzt aus den Veranstaltungspolicen ersehen, welche ihm auf Verlangen vom Veranstalter vorzulegen sind. Trägt der Veranstalter vor, dass er bevorzugt eine pauschale Versicherung über seinen Verband abgeschlossen hat, sollte sich der Arzt durch den Veranstalter die Gültigkeit für die entsprechende Veranstaltung und auch für Sportwarte, die nicht Mitglieder des entsprechenden Verbandes sind, schriftlich bestätigen lassen. Neben der vorgeschriebenen Veranstalterhaftpflichtversicherung wird dem Arzt dringend empfohlen, eine zusätzliche Ärztehaftpflichtversicherung, unter Angabe des Risikos bei Motorsportveranstaltungen, abzuschließen. 3.9 Der RL sollte sich vor Beginn der Veranstaltung vom LRA bestätigen lassen, dass – die angeforderten Ärzte und das Personal des Rettungsdienstes anwesend sind, die Qualifikation und Ausrüstung den Normenvorgaben und den Rettungsdienstgesetzen des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. – e ine eventuell erforderlich werdende weitergehende ambulante oder stationäre Behandlung in einer geeigneten Arztpraxis oder Krankenhaus gewährleistet ist. – die angeforderten/ bzw. in der Streckenlizenz als Mindestanzahl festgelegten Rettungsmittel, Pit Lane- und Ground Posts, sowie Sanitätsposten und ggf. Erste Hilfe-Stationen, Zelte an den in der Streckenlizenz festgelegten Standplätzen einsatzbereit sind. – ein eventueller Einsatz eines Rettungshubschraubers (RTH) durch Sicherstellung eines Landeplatzes am Medical Centre, möglich ist (soweit vorhanden). Die Bereitstellung eines RTH aufgrund des Streckenabnahme-Protokolls kann vorgeschrieben werden. Ist die Bereitstellung eines RTH vorgesehen, so hat diese 1 Stunde vor Beginn des 1. Trainings zu erfolgen. – die zuständige Rettungsleitstelle (RLST) und ggf. das Krankenhaus/die Krankenhäuser von der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt sind. 3.10 Die Sportkommissare, RL/FL sind bei Unfällen mit Verletzten durch den LRA zu informieren. Die Information der Zuschauer, Presse, Rundfunk und Fernsehen obliegt ausschließlich dem RL/ FL. Der LRA informiert nur die Angehörigen. 3.11 Vor Beginn der Veranstaltung hat der LRA mit den medizinischen Einsatzkräften eine Einsatzbesprechung durchzuführen, die mindestens zu nachfolgenden Punkten Stellung nimmt: – Form der Unfallmeldung



– Fahrzeugbewegungen nur nach Anweisung, auf der Strecke nur in Rennrichtung – Information über vorhandene Rettungswege und Abfahrtsmöglichkeiten – Information zu den Anfahrtswegen bei einem Transport von Verletzten in ein Krankenhaus – Einsätze mit Sondersignal (i.d.R. nur visuell, nicht akustisch) – Information über einen gegebenenfalls notwendigen RTH-Einsatz – Bestimmung des Transportzieles durch den LRA in Abstimmung mit der RLST – Bekanntgabe der einheitlichen Funkfrequenz für Rettungsmittel, Pit Lane- und Ground-Posts sowie Sanitätsposten einschließlich Erste HilfeStationen und -Zelte, soweit vorhanden. – Erstellung einer Mobilfunk-Nummern-Liste der Posten/Fahrzeuge für die Einsatzleitung. Sie ersetzen nicht den Funk mit einheitlicher Frequenz. – Aussagen an Dritte über den Zustand eines Verletzten durch den RL/FL nach Rücksprache mit dem LRA; an die nächsten Angehörigen durch den LRA. 3.12 Dokumentation durch Ausfüllen der DMSB-Unfallberichte Motorrad-Übergabe durch den LRA nach der Veranstaltung an den Sportkommissar/ Schiedsrichter und den Renn-/Fahrtleiter. Anmerkung: Im Unfallbericht sind Daten über Verletzte aufgezeichnet, die nur an die Personen/ Institutionen weitergegeben werden dürfen, gegenüber denen der Arzt von der Schweigepflicht auf dem Lizenzantrag/Nennung entbunden ist. Eine Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist verboten. 4. DEFINITION DER FAHRZEUGE: 4.1



Typ A: Einsatzfahrzeug für die schnelle Intervention um unmittelbar Hilfe zu leisten, z. B. NEF (DIN 75079), personelle Besetzung entsprechend dem für das Bundesland gültigen Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 Arzt mit Fachkunde Rettungsdienst oder Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und 1 RA oder NotSan/RS) oder ein ausreichend motorisierter PKW, ebenfalls personell besetzt lt. Landesrettungsdienstgesetz, der eine elektrische Ausstattung analog DIN 75079 Abs.4.4 mit Kennleuchte mit gelbem oder blauem Blinklicht hat, eine medizinische Ausrüstung gemäß DIN 75079 Abs. 4.7.1 lfd. Nr. 1,3 und 4 besitzt und analog DIN 75079 Abs. 4.5 mit einer fernmeldetechnischen Ausstattung versehen ist. Letzteres Fahrzeug ist zu kennzeichnen mit „DOCTOR“ in großen roten Buchstaben auf weißem Grund. Bei Motocross und Enduro kommen als Typ A Fahrzeuge zum Einsatz, die nicht der DIN-Norm entsprechen. Z. B. sind ein Geländefahrzeug mit Allradantrieb, ein Motorrad oder ein Quad geeig49     

Bestimmungen



4.2

4.3

4.4

4.6

nete Fahrzeuge, um den Rennarzt zur Unfallstelle zu bringen. Die Fahrer dieser Fahrzeuge müssen im Umgang mit diesen Fahrzeugen erfahren und mit der Strecke vertraut sein. Zur medizinischen Ausstattung dieser Fahrzeuge ist mindestens ein Notfallkoffer/- rucksack (DIN 13232) und eine fernmeldetechnische Ausstattung erforderlich. Sollten keine Fahrzeuge eines offiziellen Rettungsdienstes zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass ein ausreichender Versicherungsschutz während der Veranstaltung besteht. Typ B1: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN 1789) mit Arzt und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 RS und 1 RA oder NotSan). Typ B2: Krankenwagen Typ C: Rettungswagen (EN 1789) oder Krankenwagen Typ B Notfallkrankenwagen (EN 1789) mit zusätzlicher med.-techn. Ausstattung und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. 1 RA oder NotSan und ein RS). Typ C: Krankenwagen Typ A2 mit erweiterter med.techn. Ausstattung /Typ B:, geeignet für die Erstversorgung und den Transport eines einzelnen oder mehrerer Patienten (EN 1789) und personeller Besetzung entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetz (i.d.R. mindestens 1 RS und 1 RH [Rettungshelfer]. Ein Rettungshubschrauber vor Ort ist i.d.R. nicht vorgeschrieben. Ein notwendiger Transport mit einem RTH erfolgt durch Alarmierung über die Leitstelle. Sollten die Wetterverhältnisse Start und/ oder Landung nicht erlauben, kann der Abtransport bodengebunden bis zu einer Fahrzeit von 20 Min in ein Krankenhaus der Akut- bzw. Maximalversorgung erfolgen. Sollte die Fahrzeit überschritten werden, darf in der IDM weder das Training noch das Rennen gestartet werden, bei den übrigen Veranstaltungen wird empfohlen in gleicher Weise zu verfahren. Unfallverletzte mit Verbrennungen werden bodengebunden in ein Krankenhaus der Akut- bzw. Maximalversorgung transportiert, da eine Unterkühlung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Zeit für den Transport von 20 Min. kann daher überschritten werden, einzige Ausnahme ist die Verbrennung in Kombination mit einem Polytrauma.

5. S ONSTIGE RETTUNGS- UND BEHANDLUNGSEIN- RICHTUNGEN 5.1 Medical Centre 5.1.1 Medical Centre –permanent- (nur internationale Veranstaltungen Straßenrennen- entspricht der Streckenabnahme Stufe A): 2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss. 50     

5.1.2 5.1.3 5.1.4

5.2 5.2.1

5.2.2

5.3 5.4

Personelle Besetzung: 1 Arzt, 1 RA oder NotSan, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal je Behandlungsplatz. Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nur internationale Veranstaltungen Off Road und Track Racing): 2 Behandlungsplätze bei denen die Medizinische Ausstattung jeweils mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss. Personelle Besetzung: 1 Arzt, 1 RA oder NotSan, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal je Behandlungsplatz. Medical Centre –permanent- (nationale Veranstaltungen Straßenrennen- entspricht der Streckenabnahme Stufe B): 1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen Ausstattung mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss. Personelle Besetzung: 1 RA oder NotSan, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal. Medical Centre – nicht permanent oder Sanitätsgestell (nationale Veranstaltungen Off Road und Trackracing- entspricht der Strecken-/ Bahnabnahme Stufe C): 1 Behandlungsplatz bei dem die Medizinischen Ausstattung mindestens der eines Typ B2 entsprechen muss. Personelle Besetzung: 1 RA oder NotSan, 1 RS und ausreichendes Medizinisches Personal. Erste Hilfe Stationen – Sanitätsraum oder Sanitätsgestell MX Kat B: Minimum 2 Behandlungsplätze, Medizinische Ausstattung entsprechend einem Typ C. Personenelle Besetzung: 1 RA oder NotSan und 1 RS und ausreichendes medizinisches Personal. SuperMoto- und Clubsportveranstaltungen: Medizinische Ausstattung entsprechend eines Typ C zusätzlich sofern nicht in der erweiterten med.techn. Ausstattung enthalten ein Notfallkoffer/ -Rucksack nach DIN 13232, StifNeck® oder vergleichbares und 1 Schaufeltrage/ Spinal Board. Personelle Besetzung: 1 RA oder NotSan und ausreichendes medizinisches Personal. Zelt: Z. B. SG 20 (Sanitätsgestell mit 20 m ² Grundfläche). Pit Lane Ground Post: 1 Arzt, 1 Rettungsassistent mit Ferno®-Trage/ Spinal Board oder vergleichbares – kompatibel zu den Rettungsmitteln, Notarztkoffer/ -Rucksack nach DIN 13232, Vakuummatratze und einen Satz StifNeck® oder vergleichbares. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon.

Bestimmungen 5.5

5.6

5.7

Ground Post: 1 Arzt oder 1 RA oder NotSan und 1 Sanitäter/ Rettungshelfer mit Notarztkoffer/-rucksack nach DIN 13232, 1 Satz StifNeck® oder vergleichbares und Schaufeltrage/ Spinal Board. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon. Sanitätsposten: 2 Sanitäter mit abgeschlossener Sanitätsausbildung mit Notfalltasche, 1 Satz StifNeck® oder vergleichbares und Schaufeltrage/ Spinal Board. Meldeeinrichtung: Funk/ Telefon. Transport von Verletzten vom Unfallort zum Rettungsfahrzeug ist ausschließlich mit Schaufeltrage oder Spinal Board erlaubt, Ferno®Tragen oder vergleichbares nur auf befestigtem Untergrund, so genannte „NATO“ Tragen oder Tragetücher sind nicht akzeptabel.

6. MEDICAL INSPECTION Eine Inspektion durch den LRA vor Schließung der Strecke an jedem Veranstaltungstag zur Überprüfung der medizinischen Ausstattung ist obligatorisch. Sie sollte im Zeitplan/Minutenplan der Veranstaltung aufgeführt sein, die Regularien der Inspektionsrunde vorher, evtl. auch mit dem RL, abgesprochen werden. Bei der IDM wird die Medical Inspection 30 Min. vor Beginn des 1. Trainings/Warm up zusammen mit der Inspektion der Rennleitung und der Sportkommissare durchgeführt. 7. LIZENZIERTE RENNÄRZTE IM MOTORRADSPORT 7.1

Lizenz Rennarzt/leitender Rennarzt im Motorradsport Voraussetzungen: (siehe „DMSB-Ausbildungsrichtlinie Leitende Rennärzte/ Rennärzte“ auf der DMSB-Homepage):

8. MEDIZINISCHE MINDESTAUSSTATTUNG Für die verschiedenen Wettbewerbsarten gelten unterschiedliche Anforderungen, die in jedem Fall verbindlich sind. Jede Veranstaltung wird vom DMSB genehmigt. Damit ist festgelegt, in welche Kategorie entsprechend der Streckenlizenz diese einzuordnen ist. Dies ist entscheidend für die Medizinische Mindestausstattung. Beim Freien Training kann diese geringer sein, darf aber die Kategorie C nicht unterschreiten. 8.1 Straßensport 8.1.1 Veranstaltungen Kat. A (IDM) Strecken bis 3,5 km 1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich

Strecken bis 6 km 1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 3 Ärzte Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich



Strecken über 6 km 2 Typ A, 2 Typ B1 oder 3 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 4 Ärzte Lizenzierter LRA Stufe A in Race Control zusätzlich



Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt, kann ein B1 ersetzt werden durch ein Typ B2 und 1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, die Lizenz „Leitender Rennarzt im Motorradsport Stufe A/Rennarzt Stufe B“ ist empfohlen. 8.1.2 Veranstaltungen Kat. B, Straßenrennen mit Prädikat Strecken bis 6 km 1 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 2 Ärzte

Strecken über 6 km 1 Typ A, 2 Typ B1 oder 2 Typ A, 1 Typ B1 = Minimum 3 Ärzte



Ist ein Medical Centre vorhanden und besetzt, kann ein Typ B1 ersetzt werden durch ein Typ B2 und 1 Arzt im MC, der die Aufgabe eines stellvertretenden LRA wahrnehmen sollte, wenn sich ein weiterer Arzt als LRA in Race Control aufhält. 8.1.3 Veranstaltungen Kat. C Gleichmäßigkeitsfahrten, Historischer Motorradsport, Straßenrennen ohne Prädikat Strecken bis 3,5 km 1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt

Strecken bis 6 km 1 Typ A, 1 Typ B2 oder 1 Typ B1, 1 Typ B2 = Minimum 1 Arzt

8.2 8.2.1

Strecken über 6 km 2 Typ A, 2 Typ B2 oder 1 Typ A, 1 Typ B1, 2 Typ B2, oder 2 B1, 2 B2 = Minimum 2 Ärzte MX Veranstaltungen Veranstaltungen Kat A: (MX Masters und andere Int. Veranstaltungen): 1 Typ A, 2 Typ B2 oder 2 Typ B2 ,1 Typ C Sanitätsund/oder Groundposts = Minimum 2 Ärzte 8.2.2 Veranstaltungen Kat B (nationale Veranstaltungen): 2 Typ B2, Sanitäts- und/oder Groundposts = Minimum 2 Ärzte 8.2.3 Veranstaltungen Kat C (Clubsport): 1 Typ B2, 1 Typ C, Sanitäts- und/oder Groundposts = Minimum 1 Arzt 8.3 SuperMoto- Veranstaltungen 8.3.1 Veranstaltungen Kat A: 1 Typ B1, 1 Typ C, Sanitätsposten = Minimum 1 Arzt 8.3.2 Veranstaltungen Kat C : 1 Typ B1, 1 Typ C, Sanitätsposten = Minimum 1 Arzt 8.4 Andere Veranstaltungen Kat C 8.4.1 Pocket-Bike- / Roller-Rennen 1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt 51     

Bestimmungen 8.4.2 Stadioncross und Hallencross 1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt 8.4.3 Freestyle 1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt 8.4.4 Bahnsport 1 Typ B1, 1 Typ C = Minimum 1 Arzt 8.4.5 Trial Gelände-Trial 1 Typ B2 und 1 Arzt auf Abruf = Minimum 1 Arzt auf Abruf Hallen-Trial 1 Typ B1 = Minimum 1 Arzt 8.4.6 Motoball 1 Sanitätsposten 8.4.7 Enduro 1 Typ A 1 Typ B1 an jeder Sonderprüfung Während des Zeittrainings bzw. Rennens muss die in der Streckenlizenz festgelegte Anzahl der Rettungsmittel einschließlich Personal einsatzbereit sein. Ist einer der in den Mindestanforderungen vorgeschriebenen Ärzte im Einsatz, führt das nicht automatisch zu einem Abbruch des Zeittrainings oder Rennens. Dies gilt nicht, wenn insgesamt nur ein Arzt vor Ort ist oder der LRA begründete Einwände hat. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, zusätzliche Ärzte und Rettungsmittel einzusetzen.. 9. INCIDENT REPORT Der Incident Report (veröffentlicht auf der Homepage des DMSB) ist auszufüllen bei einem tödlichen Unfall bzw. bei einem Unfall, der möglicherweise tödlich ausgehen könnte (Prognose durch den LRA zu erfahren), sowie bei manifester Querschnittlähmung bzw. nicht auszuschließenden neurologischen Ausfällen, die zu einer Querschnittslähmung führen können. Für die Erstellung des Incident Reportes ist der RL/FL verantwortlich. Diese Aufgabe kann delegiert werden, vorzugsweise an den LS, sofern dieser vorgesehen ist. 10. ANHANG SCAT 3™ (Sport Concussion Assessment Tool – 3rd Edition) Frage– und Evaluationsbogen für Gehirnerschütterungen im Sport auf der Homepage des DMSB. GLOSSAR: EL = Einsatzleiter der Rettungsdienstorganisation Erste Hilfe Stationen = Gleiche personelle Besetzung und Ausstattung wie Sanitätsposten Fachkundenachweis "Rettungsdienst" = Qualifizierung durch die Ärztekammer (Vorrausetzung für die ärztlicheTätigkeit im Motorsport alternativ zur Zusatzbezeichnung „Notfall-medizin“) Groundpost= medizinischer Posten an der Strecke – 1 Rettungsassistent (RA) bzw. Notfallsanitäter (NotSan) und 1 Sanitäter (San) Incident Report= Sehr umfangreicher Unfallbericht, der 52     

zu erstellen ist bei Unfällen mit tödlichem Ausgang, möglichem tödlichen Ausgang oder Querschnittslähmung. Landesrettungsdienstgesetz= Regelt länderspezifisch z.B. die personelle Besetzung der Rettungsmittel LRA= Leitender Rennarzt Medical Centre= Permanente oder temporäre medizinische Behandlungseinrichtung Notfallkoffer/ -Rucksack= nach DIN Norm definierte Ausrüstung zur Versorgung von Verletzten Notfallsanitäter= Rettungsassistent + zusätzliche Qualifikation (NotSan) Pit Lane Groundpost= medizinischer Posten in der Boxengasse - 1 Rettungsassistent (RA) bzw.- Notfallsanitäter (NotSan) und 1 Sanitäter (San) Rettungsassistenten (RA) = 2- jährige Ausbildung Rettungshelfer (RH) = Hilfskraft im Rettungsdienst mit 34 wöchiger Ausbildung und 2 Wochen Praktikum Rettungssanitäter (RS) = Rettungshelfer mit Praxisnachweis + Prüfungswoche (520 Stunden) RLST= Rettungsleitstelle organisiert den Transport von Verletzten und beraten in der Regel, welche Behandlungseinrichtung (Krankenhaus)aufzusuchen ist RTH = Rettungshubschrauber = Notarztzubringer nach DIN, einsetzbar als schonendes und über weite Strecken schnelleres Transportmittel Sanitäter (San) = ehrenamtliche Tätigkeit mit abgeschlossener Sanitätsausbildung Sanitätsgestell 20 = Zelt von 20 m² zur Behandlung von Verletzten (SG 20) Sanitätsposten = medizinischer Posten an der Strecke – 2 Sanitäter (San) SCAT 3 = Anleitung zur Diagnose, Beurteilung und Dokumentation von Teilnehmern mit „Gehirnerschütterung“ Schaufeltrage = Trage (aus Aluminium), die teilbar ist, von beiden Seiten unter den Verletzten geschoben und nach Schließen diesen wirbelsäulenstabilisiert transportieren kann Spinal Board = festes Brett auf das der Verletzte zum Abtransport fixiert wird StifNeck® = Halskrause zur Stabilisierung der Halswirbelsäule Typ B1 = Rettungswagen (RTW) mit Arzt (gemäß Rettungsdienst) Typ B2 = Rettungswagen (RTW) oder Notfallkrankenwagen (Typ B) [kleiner von den Abmessungen und geringer ausgestattet als ein RTW] Typ C = Krankenwagen Typ A2 mit erweiterter medizinischer technischer Ausstattung oder Notfallkrankenwagen Typ B Vakuum-Matratze = Matratze, die sich durch Vakuum stabilisieren lässt Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“= Qualifizierung durch die Ärztekammer (Vorrausetzung für die ärztliche „Notfallmedizin“ Tätigkeit im Motorsport alternativ zum Fachkundenachweis „Rettungsdienst“)

Motorradsportgesetz, Lizenzbestimmungen, DMSB-Prädikate und Gebühren

NHALT: Straßensport Hinweis: Soweit andere Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen verweisen, die durch die Allgemeingültigen und Wettbewerbsbestimmungen im Straßensport ersetzt wurden, treten an dieser Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Bestimmungen.

Deutsches Motorradsport-Gesetz (DMSG) des DMSB...................................................................................................................Seite 3 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen................................................................................................................................ Seite 30 Voraussetzungen für den Start bei internationalen oder Eurpopa-offenen Wettbewerben........................................ Seite 42 Mindestanzahl lizenzierter Sportwarte im Motorradsport....................................................................................................... Seite 43 DMSB-Motorradsport-Prädikate......................................................................................................................................................... Seite 44 Allgemeine Präsdikatsbestimmungen............................................................................................................................................. Seite 45 DMSB SUPERBIKE*IDM.......................................................................................................................................................................... Seite 47 DMSB Internationale Deutsche Markenmeisterschaft............................................................................................................... Seite 60 DMSB Rundstrecken Cup/ DMV Rundstrecken Championship (DRC).................................................................................. Seite 61 DMSB Langstrecken Cup (DLC)........................................................................................................................................................... Seite 66 DMSB Deutsche historische Motorradmeisterschaft (DHM).................................................................................................... Seite 69 DMSB Internationale Deutsche SuperMoto Meisterschaft/ DMSB SuperMoto Meisterschaft/ DMSB Deutscher SuperMoto Pokal................................................................................................................................................... Seite 72 Internationale Deutsche Motocross Meisterschaft DMSB Motocross-Junioren Meisterschaft MX2 DMSB Motocross-Meisterschaft MX Open/ DMSB Motocross-Meisterschaft Seitenwagen DMSB Motocross-Pokal MX 2/ DMSB Motocross-Pokal Open/ DMSB Motocross-Pokal Seitenwagen/ DMSB Motocross-Quad-Meisterschaft............................................................................................................................................. Seite 75

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DMSB Deutsche Trial-Meisterschaft.................................................................................................................................................. Seite 82 DMSB Hallen-Trial-Pokal....................................................................................................................................................................... .Seite 84 Int. Deutsche Enduro-Meisterschaft, Deutsche Enduro-Mannschaftsmeisterschaft, DMSB Enduro-Meisterschaft E1, E2 und E3, DMSB Enduro-Jugend Cup, DMSB Enduro-Senioren-Cup, DMSB Enduro-Super Senioren-Cup, DMSB Enduro-Damen Pokal, DMSB Enduro-Pokal E1b, E2b und E3b, DMSB Enduro-Mannschafts-Pokal DMSB Enduro-Junioren Pokal, DMSB Enduro-Klassik-Pokal................................................................................................................................................................ .Seite 86 Deutsche Speedway-Meisterschaft .................................................................................................................................................. Seite 94 DMSB Speedway-U21-Meisterschaft ............................................................................................................................................... Seite 95 Deutsche Speedway-Mannschaftsmeisterschaft ........................................................................................................................ Seite 96 DMSB Ice Speedway-Meisterschaft................................................................................................................................................... Seite 99 DMSB Speedway-Paar Cup ................................................................................................................................................................Seite 100 Deutsche Langbahn-Meisterschaft Solo.......................................................................................................................................Seite 101 DMSB Langbahn-Meisterschaft Seitenwagen.............................................................................................................................Seite 102 DMSB Langbahn-Pokal Solo...............................................................................................................................................................Seite 103 DMSB Langbahn-Pokal Seitenwagen.............................................................................................................................................Seite 104 Deutsche Motoball Meisterschaft (DMM).....................................................................................................................................Seite 105

DMSB-/FIM-/FIM-Europe-Gebühren ............................................................................................................................................. Seite 109

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Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des DMSB 2016 (Stand: November 2015)

Der Einfachheit halber werden in diesem Reglement für Begriffe von Personen nur die männlichen Formen verwendet. Sie beziehen sich jedoch immer auf die weibliche und männliche Form. Inhalt:

I. Allgemeine Grundsätze – Sportbefugnisse

II. Bezeichnungen III. Veranstaltungen – Wettbewerbe IV. Durchführung von Wettbewerben V. Rekorde VI. Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber VII. Motorräder – Werbung VIII. Sportwarte IX. Ahndung von Verstößen, Strafmaßnahmen X. Proteste, Berufungen

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE – SPORTBEFUGNISSE Art. 1 Nationale Regelung des Motorradsportes Der DMSB – Deutscher Motor Sport Bund e.V. übt die Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport in der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den deutschen Automobil- und Motorrad-Sport als Mitglied im DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund), in der FIA (Fédération lnternationale de l’Automobile), der FIM (Fédération lnternationale de Motocyclisme) und der FIMEurope. Der DMSB hat das ausschließliche Recht, in allen Disziplinen des Motorradsports internationale und nationale Deutsche Meisterschaften, Pokale und Cups auszuschreiben und diese Titel zu vergeben sowie darüber zu entscheiden, welche Rennen die Voraussetzungen erfüllen, um als Wertungsläufe zu diesen Titeln, als auch zu Markenpokalen anerkannt und mit dem entsprechenden Prädikat versehen zu werden. Der DMSB ist Inhaber der Rechte an dem von ihm in den jeweiligen Motorradklassen ausgeschriebenen Prädikat „Internationale Deutsche Meisterschaft“, „Deutsche Meisterschaft“ sowie der oben aufgeführten Titel. Das Recht, über TV-, Video- und Rundfunkübertragungen, -aufzeichnungen und -wiederholungen von den Veranstaltungen, die als Wertungsläufe zu obigen Titeln zählen sowie über deren Vermarktung Verträge zu schließen, steht dem DMSB zu, soweit die Trägervereine zugestimmt haben. Dies schließt die Werbe- und Marketingrechte ein, soweit deren Wahrnehmung im Zusammenhang mit solchen Verträgen erforderlich ist. Diese Festlegungen gelten auch für Serienwettbewerbe und Läufe/Rennen zu Serienwettbewerben, die im Rahmen von durch den DMSB genehmigten Veranstaltungen zur Durchführung kommen, soweit es sich hier nicht um Wettbewerbe bzw. Läufe/Rennen handelt, die von einem der Trägervereine ausgeschrieben wurden. Die gleichen Festlegungen gelten für internationale Meisterschaftsläufe der FIM/FIM-Europe, die dem DMSB von der FIM/FIM-Europe übertragen wurden, soweit für diese die Rechte von der FIM/FIM-Europe nicht selbst wahrgenommen werden. Unbeschadet der Rechte des DMSB haben die Trägervereine das Recht, in sämtlichen Klassen eigene Serien auszuschreiben, die nicht zu einem nationalen Meisterschaftstitel führen und deshalb auch nicht in Konkurrenz zu bestehenden DMSB-Prädikaten treten. Die TV- und Vermarktungsrechte an diesen Serien stehen ausschließlich dem ausschreibenden Trägerverein zu. Die Tätigkeit des DMSB, seine Beziehungen zu den vorgenannten Organisationen, die Wahl bzw. Berufung der Mitglieder seiner Organe und Gremien beruhen auf der von der Mitgliederversammlung des DMSB verabschiedeten Satzung. 3     

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 2 Deutsches Motorrad-Sportgesetz Zur Ausübung seiner Vollmachten und Erfüllung seiner Aufgaben hat der DMSB das „Deutsche MotorradSportgesetz“ auf der Grundlage des FIM-Sportgesetzes aufgestellt. Die sportgesetzlichen Bestimmungen, Verfahrensordnungen, Reglements und Umweltrichtlinien des DMSB sowie der FIM/FIM-Europe sind bei der Organisation der Motorradsportveranstaltungen zu beachten und müssen von allen am Motorradsport im Zuständigkeitsbereich des DMSB Beteiligten eingehalten werden. Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen, Reglements der FIM/FIM-Europe anzuwenden sind (FIM-/FIMEurope-Meisterschaften, Preiswettbewerbe, internationale Veranstaltungen etc.), gehen diese den Regelungen des DMSB vor. Art. 3 Aufgaben und Befugnisse des DMSB Die wesentlichen Aufgaben und Befugnisse des DMSB sind in der Satzung des DMSB und in dem FIM-Sporting Code dargestellt. Weitere wesentliche Aufgaben und Befugnisse sind: – Erstellung und Veröffentlichung des nationalen Motorradsport-Terminkalenders; –  Ausschreibung von Prädikatwettbewerben in den verschiedenen Motorradsportdisziplinen auf nationaler Ebene sowie Genehmigung sonstiger SerienWettbewerbe; – Prüfung und Genehmigung der Veranstaltungsausschreibungen sowie das Verbot von Veranstaltungen bzw. Wettbewerben, die den sportgesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen; – Homologation von Renn- bzw. Wettbewerbsstrecken und Bahnen; – Prüfung und Bestätigung der bei Veranstaltungen bzw. Rekordversuchen erzielten Resultate; – Registrierung von Fahrern/Beifahrern, Bewerbern, lndustrie- und Renndiensten, Offiziellen und Veranstaltern sowie sonstigen am Motorradsport direkt oder indirekt beteiligten Personen, Firmen und Organisationen, ggf. verbunden mit der Ausgabe von Lizenzen und/oder Ausweisen an diesen Personenkreis; – Erteilung der Erlaubnis zur Beteiligung an FIM- und FIM-Europe-Prädikatwettbewerben sowie an Veranstaltungen im Ausland; – Regelung des Ausbildungswesens für Sportwarte; – Ausübung der nationalen Verbandsgerichtsbarkeit – Erhebung von Gebühren (gemäß DMSB-/FIM-/FIMEurope-Gebühren, s. weißer Teil). Art. 4 Überwachungsrecht des DMSB Die Mitglieder des Präsidiums und des Exekutivkomitees des DMSB haben das Recht, alle Veranstaltungen, die nach dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz organisiert sind, zu überwachen. 4     

Das gleiche Recht haben die Vorsitzenden eines DMSBAusschusses oder einer DMSB-Arbeitsgruppe in ihrem Fachbereich. Die verantwortlichen Sportwarte sind gehalten, etwaigen Hinweisen dieses Personenkreises nachzugehen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die so autorisierten Personen weisen sich durch einen Lichtbildausweis des DMSB aus. Bei entsprechender Legitimation sind sie berechtigt, unter Beachtung und Einhaltung bestehender Sicherheitsbestimmungen sämtliche Absperrungen zu passieren und ungehindert jeden Platz (Rennbüro, abgesperrte Bahn, Rennstrecke, Fahrerlager, Boxen, Zeitnehmerhaus, Parkplätze, Tribünen usw.) zu betreten. Art. 4.1 Unbemannte Fluggeräte Aus Sicherheitsgründen ist der Einsatz von unbemannten Fluggeräten (z.B. Drohnen/Mikrokopter) im Rahmen von Motorsportveranstaltungen grundsätzlich verboten. Der DMSB behält sich bei Zuwiderhandlung eine Ahndung des Verstoßes durch das DMSB-Sportgericht vor. Der Veranstalter kann eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen Ausnahmen erteilen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, zum Einsatz von unbemannten Fluggeräten, ist mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn dem DMSB gegenüber schriftlich anzuzeigen. II. BEZEICHNUNGEN Art. 5 Abkürzungen FIM – Fédération Internationale de Motocyclisme (Internationaler Motorradverband) FIM Europe – Fédération Internationale de Motocyclisme Europe (Europäischer Motorradverband) FMN –  Fédération Motocyclisme National (Nationale Mitglieds-Föderation der FIM/FIM-Europe) FMNR – Fédération Motocyclisme National Responsable (ausrichtende Nationale Mitglieds-Föderation der FIM/FIM-Europe) Organisationen und Kommissionen der FIM BD – Board of Directors / Präsidium CAP – Public Affaires Commission / Kommission für öffentl. Straßenverkehr und Straßensicherheit CCI – Internal Auditors / Internes Controling CCR – Road Racing Commission / StraßenrennsportKommission CCP – Track Racing Commission / Bahnsport- Kommission CEN – Enduro Commission / Enduro Kommission CFM – Commission for Women in Motorcycling / Kommission für Frauen im Motorradsport CIE – International Environnement Commission / Umwelt-Kommission

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) CJI CMI CMS CRT CTI

– International Judicial Commission / Juristische Kommission – International Medical Commission / Ärzte-Kommission –M  otocross Commission / Motocross-Kommission – Cross-Country Rallies Commission – International Technical Commission / Technische Kommission CTL – Touring and Leisure Commission / TourensportKommission CTR – Trial Commission / Trial Kommission Funktionen FL = Fahrtleiter LRA = Leitender Rennarzt LS = Leiter der Streckensicherung PSK = Pflicht-Sportkommissar PTK = Pflicht-Technischer Kommissar RL = Rennleiter SK = Sportkommissar SR = Schiedsrichter TK = Technischer Kommissar ZNK = Zeitnahme-Kommissar / Zeitnehmer Status von Veranstaltungen bzw. Klassen C = Clubsport E = Europa-offen EM = Europameisterschaft GP = Grand Prix/Weltmeisterschaft I = International N = National WM = Weltmeisterschaft Nat. und Int. Lizenzen IL = Inter-Lizenz der FIM A =  Fahrer-/Beifahrer-Lizenz des DMSB, Leistungsklasse A BL = Fahrer-/Beifahrer-Lizenz des DMSB, Leistungsklasse B CL = Einsteigerlizenz IHL = DMSB-Lizenz für Gleichmäßigkeitsprüfungen mit hist. Motorrädern IML = lnt. Meisterschafts-Lizenz der FIM oder FIM-Europe VL = Veranstaltungs-Lizenz des DMSB Art. 6 Motorrad Ein Motorrad ist ein mechanisch angetriebenes Fahrzeug mit weniger als 4 Rädern, die alle mit dem Boden Berührung haben. Quads gelten jedoch auch als Motorrad i.S.d. Gesetzes. Die Klasseneinteilung ergibt sich aus den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen.

Art. 7 Motorsportveranstaltungen (1) Der DMSB-Motorradsport umfasst im Grundsatz folgenden Disziplinen / Veranstaltungen: - Straßensport - Motocross - SuperMoto - Trial - Enduro - Bahnsport - Motoball (2) Als DMSB-genehmigungspflichtige Motorsportveranstaltungen gelten grundsätzlich Rennen jeder Art, Leistungsprüfungen, Rekordversuche und Motoballspiele, sofern sie nicht unter (4) oder (5) fallen. (3) DMSB-genehmigungspflichtige Veranstaltungen bzw. verschiedene Klassen können wie folgt ausgeschrieben werden: - International - Europa-offen - National (4) Clubsport-Veranstaltungen Der Clubsport ist dauerhaft an die DMSB Trägervereine und die sonstigen Motorsportverbände und sonstigen Mitglieder delegiert. Veranstaltungen oder Disziplinen, deren Charakteristik ganz oder teilweise in den Wettbewerbsbestimmungen des DMSB geregelt ist, müssen im Grundsatz als Clubsport durchgeführt werden. Unabhängig von der Bezeichnung der Veranstaltung oder der Disziplin sind diese nach den entsprechenden Clubsport-Bestimmungen (DMSBRahmenausschreibung und Grundausschreibungen) durchzuführen. Clubsport Veranstaltungen sind lizenzpflichtig, ausschließlich DMSB-Lizenzen sind zulässig. (5) Lizenzfreie Breitensport-Veranstaltungen Breitensport- Veranstaltungen werden ausschließlich von den DMSB Trägervereinen / sonstigen Motorsportverbänden / sonstigen Mitgliedern geregelt. Veranstaltungen oder Disziplinen, die in den Wettbewerbsbestimmungen des DMSB nicht geregelt sind, fallen in den Bereich des lizenzfreien Breitensports. Art. 8 International offene Veranstaltungen Offen für Teilnehmer mit einer Lizenz einer FIM Mitgliedsorganisation. Die Veranstaltung muss im FIM International Open Calendar und DMSB-Online-Motorsportkalender eingetragen sein. Sie kann zusätzlich auch im FIM Europe Open Calendar eingetragen werden. Im Rahmen einer internationalen Veranstaltung können auch Europa-offene oder nationale Wettbewerbe/Klassen durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Bezeichnung „international“ in den Titel der Veranstaltung ist hier zulässig. 5     

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 9 Europa-offene Veranstaltungen

Art. 14 Veranstalter

Offen für Teilnehmer mit einer Lizenz einer FIM Europe Mitgliedsorganisation oder CONU-Lizenz. Die Veranstaltung muss im FIM Europe Open Calendar und DMSB-Online-Motorsportkalender eingetragen sein. Im Rahmen einer Europa-offenen Veranstaltung können auch nationale Wettbewerbe/Klassen durchgeführt werden.

„Veranstalter“ ist eine vom DMSB anerkannte motorsportliche Vereinigung, die eine Veranstaltung verantwortlich plant, organisiert und durchführt.

Art. 10 Nationale Veranstaltung Offen für Teilnehmer mit einer DMSB-Lizenz. Die Veranstaltung muss im DMSB-Online-Motorsportkalender eingetragen sein. Art. 11 Prädikat-Veranstaltung (1) Prädikat-Veranstaltungen können - FIM- (Weltmeisterschaft) oder FIM Europe (Europameisterschaft) Meisterschafts-Veranstaltungen. Hier sind zusätzlich zur DMSB-Lizenz entsprechende FIModer FIM-Europe Meisterschaftslizenzen erforderlich. - Deutsche Meisterschaften (A-Lizenz Wertung*) -D  MSB-Meisterschaften (A/B-Lizenz-Wertung*) - DMSB-Cups (gemeinsame A/B-Lizenz-Wertung*) - DMSB-Pokale (B-Lizenz-Wertung*) * Sofern in den disziplinbezogenen Prädikatsbestimmungen für einzelne Klassen nichts anderes festgelegt ist. Art. 12 Reservierte nationale Veranstaltung Eine reservierte nationale Veranstaltung ist ein Wettbewerb, an dem nur Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Fahrer-/Beifahrer-Lizenz teilnehmen können, die die besonderen Bedingungen der Ausschreibung erfüllen, z. B.: reserviert für Mitglieder des veranstaltenden Clubs, für Privatfahrer, Werksfahrer oder für namentlich genannte Teilnehmer, usw. Eine Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Art. 13 Veranstaltungstitel Veranstaltungstitel sowie etwaige Untertitel müssen aus der Ausschreibung ersichtlich sein und bedürfen der Zustimmung des DMSB. Die in Artikel 9 aufgeführten Einschränkungen sind zu beachten. Irreführende oder mit Prädikat-Bezeichnungen kollidierende Titel oder Untertitel und/oder eine Propagierung unterschiedlicher Titel oder Untertitel auf den verschiedenen offiziellen Veranstaltungsunterlagen (Ausschreibung, Programm, Handzettel, Plakate etc.) sind nicht erlaubt.

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Art. 15 Genehmigung Durch die Veranstaltungsgenehmigung wird dem Veranstalter gestattet, eine Sportveranstaltung entsprechend der von ihm erstellten Ausschreibung zu organisieren und durchzuführen. Art. 16 Ausschreibung Die Ausschreibung ist unter Beachtung der FIM- oder FIM-Europe-Reglements bzw. DMSB-Bestimmungen und -Richtlinien zu erstellen. Sie darf erst nach Genehmigung durch den DMSB oder die Sportabteilung der Trägerverbände herausgegeben werden. Art. 17 Sportwarte Es wird zwischen aufsichtsführenden (überwachend tätigen) und vollziehenden (exekutiv tätigen) Sportwarten unterschieden. Zu den aufsichtsführenden Sportwarten gehören die Sportkommissare, die Technischen Kommissare und der Schiedsrichter, wobei die Technischen Kommissare und der Schiedsrichter auch exekutiv tätig werden können. Zu den vollziehenden Sportwarten gehören der Renn-/ Fahrtleiter und Racedirector sowie alle Funktionäre, die ihm unterstehen bzw. ihn bei der Durchführung der Veranstaltung unterstützen, wie z. B. Leiter der Streckensicherung, lizenzierter Leitender Rennarzt, Zeitnehmer, lizenzierte Sportwarte der Streckensicherung und mit Einschränkungen die Technischen Kommissare. Eine über die vorstehenden Festlegungen hinausgehende Koppelung von Funktionen unterschiedlicher Bereiche (überwachend/exekutiv) im Rahmen einer Veranstaltung ist nicht statthaft. Art. 18 Jury Die Jury wird von den Sportkommissaren bzw. dem Sportkommissar im Zusammenwirken mit dem Schiedsrichter einer Veranstaltung gebildet. Art. 19 Sportkommissar/Schiedsrichter In den Artikeln des DMSG wird nur die Bezeichnung „Sportkommissar“ verwendet. Bei Veranstaltungen, für die ein Schiedsrichter eingesetzt wird, umfasst der Begriff „Sportkommissar“ auch den Begriff „Schiedsrichter“. Art. 20 Renn- / Fahrtleiter Der Renn-/Fahrtleiter ist für die Durchführung einer Veranstaltung unter Einhaltung aller zutreffenden Richtlinien und Bestimmungen verantwortlich.

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 21 Fahrer

Art. 26 Rekord

Fahrer ist die Person, die ein Wettbewerbsmotorrad fährt, der Fahrer muss im Besitz einer gültigen „Fahrer-Lizenz“ sein. Diese Fahrer-Lizenz berechtigt ihn unter Beachtung der in den Veranstaltungsausschreibungen bzw. in den Lizenzbestimmungen getroffenen Festlegungen zur Abgabe von Nennungen für Sportveranstaltungen im Regelungsbereich des DMSB. Fahrer mit Behinderungen die eine Lizenzausstellung ausschließen/einschränken, bedürfen einer endgültigen Beurteilung durch einen Arzt des FA Sicherheit bzw. einen Arzt den der FA Sicherheit Motorradsport bestimmt. Für den Erwerb und Besitz einer Fahrer-Lizenz sowie deren Nutzung gelten im Übrigen die Lizenzbestimmungen des DMSB.

Ein Rekord ist eine unter Einhaltung der in den internationalen und nationalen Motorrad-Sportgesetzen festgelegten Bedingungen aufgestellte Höchstleistung.

Art. 21.1 Beifahrer Beifahrer ist die Person, die im Seitenwagen mitfährt. Beifahrer benötigen ebenfalls eine gültige Lizenz. Im Übrigen gelten die Festlegungen gemäß Artikel 21 DMSG auch für Beifahrer. Art. 22 Bewerber Bewerber ist jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz einer Bewerber/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz ist. Diese Bewerber-/Sponsor- oder Hersteller-Lizenz berechtigt den Inhaber, unter Beachtung der zusätzlichen, für die Nutzung von Bewerber-/Sponsor-Lizenzen maßgebenden Bestimmungen des DMSB, zur Abgabe von Nennungen für Fahrer, Beifahrer oder Teams, die unter seiner Bewerbung fahren. Der Bewerber gilt als Teilnehmer der Veranstaltung. Art. 23 Strecke bzw. Bahn Eine Strecke bzw. Bahn ist eine für die Abhaltung von Motorsportveranstaltungen benutzte Anlage bzw. Fahrstrecke (bei Enduro und Trial). Für die Zulassung dieser Strecken bzw. Bahnen gelten die einschlägigen Bestimmungen des DMSB. Art. 24 Rennen Ein Rennen ist ein Wettbewerb, bei dem es auf die Erzielung der kürzesten Fahrzeit über eine festgelegte Distanz bzw. auf die Bewältigung der größten Distanz innerhalb einer festgelegten Fahrzeit ankommt. Art. 25 Leistungsprüfung Eine Leistungsprüfung ist ein Wettbewerb zur Prüfung der Leistung und Zuverlässigkeit des Motorrades sowie der Geschicklichkeit des Fahrers auf einer vorgeschriebenen Strecke und nach Bedingungen, die in der Ausschreibung festgelegt sein müssen.

Art. 27 Weltrekord Ein Weltrekord ist eine innerhalb einer Klasse erzielte und von der FIM anerkannte internationale Höchstleistung. Art. 28 Nationaler Rekord Ein nationaler Rekord ist eine innerhalb einer Klasse in der Bundesrepublik Deutschland aufgestellte und vom DMSB anerkannte Höchstleistung, ohne Rücksicht darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist. Art. 29 Lokaler Rekord Ein lokaler Rekord ist eine auf einer permanenten, vom DMSB zugelassenen Bahn oder Strecke aufgestellte und vom DMSB anerkannte Höchstleistung ohne Rücksicht darauf, welcher Nationalität der Bewerber/Fahrer ist. Art. 30 Rekordhalter Rekordhalter ist der oder sind die Fahrer des bei dem Rekord gefahrenen Motorrades. Art. 31 Protest Ein Protest ist die förmliche Beschwerde eines Teilnehmers hinsichtlich einer vermeintlichen Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einer Veranstaltung. Art. 32 Berufung Berufung ist ein an das DMSB-Berufungsgericht gerichtetes Rechtsmittel, welches gegen eine Entscheidung der Sportkommissare, des Schiedsrichters, der Jury oder gegen eine Entscheidung des DMSB-Sportgerichtes statthaft ist. Das Berufungsverfahren wird in Kapitel VI der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) geregelt. Der in der RuVO verwandte Begriff Sportkommissare bezieht sich auch auf die Schiedsrichter und die Jury. Art. 33 Ausschluss Unter Ausschluss von der weiteren Teilnahme versteht man das Verbot für eine Person oder einen Kreis von Personen, an einem Wettbewerb oder Lauf teilzunehmen, oder das Verbot für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten Marke oder für ein Motorradzubehör, bei einer bestimmten Veranstaltung gefahren oder benutzt zu werden. Ein Ausschluss kann auch nach Abschluss der Veranstaltung verfügt werden und zieht dann einen Ausschluss aus dem Ergebnis (Wertungsausschluss) nach sich. Eingezahltes Nenngeld verfällt bei einer Ausschlussentscheidung dem Veranstalter. 7     

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 34 Suspendierung

Art. 40 Verbotene Wettbewerbe/Veranstaltungen

Suspendierung ist das Verbot für eine Person oder einen Personenkreis (Bewerber, Fahrer/Beifahrer, Helfer, Sportwart) in irgendeiner Eigenschaft an einem MotorradWettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken bzw. eine Funktion im Motorradsport auszuüben oder das Verbot für ein oder mehrere Motorräder einer bestimmten Marke oder für ein Motorradzubehör bzw. für ein Teil der Fahrerausrüstung, bei einem Wettbewerb gefahren oder benutzt zu werden. Eine Suspendierung macht alle für die Zeit der Suspendierung abgegebenen Nennungen ungültig. Bereits bezahlte Nenngelder sind auf Antrag zurückzuzahlen.

Jeder Motorradsportwettbewerb, der nicht nach dem Deutschen Motorrad-Sportgesetz sowie den einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien organisiert bzw. durchgeführt wird, wird vom DMSB nicht genehmigt. Ist dieser Wettbewerb Teil einer Veranstaltung, für die eine Gesamtgenehmigung erteilt wurde, so wird die erteilte Gesamtgenehmigung ungültig. Art. 41 Verlegung, Absage oder Abbruch einer Veranstaltung

Veranstaltungen dürfen im Regelungsbereich des DMSB nur von dem DMSB, seinen Mitgliedsorganisationen, deren Regionallandesverbänden und Ortsclubs durchgeführt werden.

Eine Veranstaltung kann nur nach Zustimmung der für die Genehmigung zuständigen Stelle (DMSB, bzw. bei Clubsport- oder DMSB-genehmigungsfreien Veranstaltungen, die betreffende Sportabteilung der Trägervereine) verlegt werden. Ausgenommen hiervon ist eine notwendig werdende, witterungsbedingte Verschiebung um bis zu 24 Stunden. Im Falle der Verlegung oder Verschiebung einer Veranstaltung um mehr als 24 Stunden sind die Teilnehmer an die von ihnen abgegebene Nennung nicht mehr gebunden und können diese zurückziehen. Bei Absage einer Veranstaltung vor dem 1. Veranstaltungstag (= 1. Trainingstag) sind sowohl der DMSB als auch die Fahrer, die eine Nennung abgegeben haben, kurzfristig in Kenntnis zu setzen. Eine Absage zu Beginn des 1. Veranstaltungstages bzw. ein späterer Abbruch der Veranstaltung kann, im Gegensatz zum Abbruch eines Rennens/Wettbewerbs, der vom Renn- bzw. Fahrtleiter verfügt wird, nur durch die Sportkommissare oder Schiedsrichter in Fällen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen angeordnet werden. In einem solchen Fall ist bezüglich einer eventuellen Rückzahlung des Nenngeldes Art. 54 DMSG zu beachten.

Art. 38 Pflichtvermerk

Art. 42 Aufgaben des Veranstalters

Ausschreibung und Programm einer Veranstaltung müssen den Vermerk tragen: „Genehmigt vom DMSB am ... unter Reg.-Nr . . .“, bei internationalen Veranstaltungen zusätzlich den Vermerk: „Genehmigt von der FIM bzw. der FIM-Europe unter Reg.-Nr ...“.

Der Veranstalter ist verantwortlich für: 1. die rechtzeitige Anmeldung der beabsichtigten Veranstaltung beim DMSB und die Beantragung der erforderlichen Genehmigungen, Strecken- oder Bahnabnahmen etc., 2. die Einholung der notwendigen behördlichen Genehmigungen, 3. die termingerechte Aufstellung und Einreichung einer ordnungsmäßigen Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des DMSB bzw. der FIM oder FIMEurope sowie für deren Veröffentlichung nach ihrer Genehmigung durch den DMSB, 4. die Einteilung der exekutiv tätigen Sportwarte und Anforderung der überwachend tätigen Sportwarte (soweit diese nicht vom DMSB eingesetzt werden), 5. die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung nach dem Motorrad-Sportgesetz (DMSG) des DMSB bzw. der FIM- oder FIM-Europe-Richtlinien und deren einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen,

Art. 35 Disqualifikation Die Disqualifikation ist eine Suspendierung (Sperre) auf Lebenszeit, die den Verlust jeden Rechts, in irgendeiner Eigenschaft an einem motorsportlichen Wettbewerb teilzunehmen oder mitzuwirken, nach sich zieht. Art. 36 Höhere Gewalt Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt des Betroffenen nicht verhindert werden kann (z.B. Brand, Erdbeben, Streik). III. VERANSTALTUNGEN – WETTBEWERBE Art. 37 Veranstalterkreis

Art. 39 Kenntnis und Beachtung der Sportgesetze Jede Vereinigung, die eine Motorradsportveranstaltung durchführt und jede natürliche oder juristische Person, die an ihr teilnimmt, verpflichten sich: 1. das Deutsche Motorrad-Sportgesetz sowie die einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu kennen, 2. sich diesen ohne Vorbehalt zu unterwerfen, 3. unter Strafe der Disqualifikation auf jede Anrufung von ordentlichen Gerichten zu verzichten, es sei denn, der in den sportgesetzlichen Bestimmungen und der Rechts- und Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsweg ist ausgeschöpft. 8     

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) 6. die Prüfung der Lizenzen und Startgenehmigungen sowie, soweit vorgeschrieben, des Führerscheins und des Kfz-Scheins der Teilnehmer, 7. den rechtzeitigen Abschluss der Veranstalterhaftpflichtversicherung, der Sporthaftpflichtversicherung für Teilnehmer und Fahrerhelfer sowie der Haftpflichtversicherung für Sportkommissare und Sportwarte und anderer Personen die mit der Organistion und Durchführung der Veranstaltung beauftragt sind. Des Weiteren ist eine Unfallversicherung für Sportwarte, Fahrerhelfer und Zuschauer nach den vom DMSB erlassenen Bestimmungen (Veranstaltungsversicherungen, s.a. Art. 65) abzuschließen, 8. die Einreichung der Versicherungsbestätigung an den DMSB innerhalb der vorgeschrieben Frist (Anm.: s.a. Art. 65), 9. die Veröffentlichung des offiziellen Programms und der offiziellen Ergebnisse der Veranstaltung (Anm.: s.a. Art. 66), 10. die Aushändigung der Preise und evtl. Ehrenpreise bzw. die Auszahlung evtl. ausgeschriebener Preisgelder und Reisekosten, 11. die umgehende Übersendung des vom Renn- bzw. Fahrtleiter verfassten Schlussberichtes (DMSB-Formblatt) mit den genauen Ergebnissen der Veranstaltung an den DMSB, soweit diese nicht bereits vorab übersandt wurden. Art. 43 Wettbewerb/Rahmenprogramm / Veranstaltung (1) DMSB-genehmigungsfreie Veranstaltungen sind ausschließlich Wettbewerbe, die über die für diese Veranstaltungen vorgeschriebene max. Streckenlänge nicht hinausgehen und bei denen die gefahrenen Zeiten ohne Einfluss auf die Wertung bleiben. (2) Der Genehmigungspflicht durch den DMSB unterliegen alle in Art. 7 bis 12 genannten Veranstaltungen und Rekordversuche mit der Maßgabe, dass die Genehmigung von Clubsport- oder sogenannten genehmigungsfreien Veranstaltungen an die Sportabteilungen der Trägervereine delegiert wird. In Zweifelsfällen entscheidet der DMSB. (3) Zusätzliche Wettbewerbe im Rahmen oder im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Motorradsport-Veranstaltung dürfen nur mit Genehmigung des DMSB (außer Clubsport) durchgeführt werden. Als Wettbewerbe sind alle Programmpunkte anzusehen, bei denen eine direkte oder indirekte Wertung – gleich welcher Art – erfolgt oder für den Zuschauer deutlich wird. (4) Die Durchführung zusätzlicher Rahmen-/ShowProgrammpunkte ist gegenüber dem DMSB und der Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung anzeige- bzw. anmeldepflichtig (außer Clubsport). Grundsätzlich

sind diese Teile der Veranstaltung kein Bestandteil der genehmigten Ausschreibung und somit separat zu versichern. (5) Soweit Lizenznehmer an Rahmen-/Show-Programmen beteiligt sind, entfällt der an sich mit der Lizenz verbundene Sportunfall-Versicherungsschutz für die Teilnahme an diesem Rahmen-Programm (vgl. Art. 12 in den DMSB-Lizenzbestimmungen). (6) Der Termin für eine Veranstaltung – ausgenommen Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen – muss beim DMSB über den für den Veranstalter zuständigen Club oder Verband zu einem vom DMSB bestimmten Zeitpunkt angemeldet werden (s.a. DMSB Homepage). Die Veranstaltungsgenehmigung ist grundsätzlich mindestens zwei Monate vor dem Termin der Veranstaltung beim DMSB über den zuständigen Club oder Verband einzuholen. Gleichzeitig ist der Ausschreibungsentwurf vorzulegen. (7) Terminanmeldungen für Clubsport- oder genehmigungsfreie Wettbewerbe müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt den zuständigen Sportabteilungen der Trägervereine zugeleitet werden, die dann umgehend den DMSB informieren und ihm nach Genehmigung eine Kopie der Ausschreibung übersenden. (8) Die Höhe der Anmelde- bzw. Genehmigungsgebühr wird vom DMSB festgesetzt (s.a. DMSB-Gebührenliste). (9) Der Veranstalter erteilt gegenüber dem DMSB seine Einwilligung, dass die im Rahmen von DMSB-genehmigten Veranstaltungen entstandenen Foto- und Filmaufnahmen, im Zusammenhang mit den Ausund Weiterbildungsmaßnahmen des DMSB, verwendet und veröffentlicht werden dürfen. Art. 44 Behördliche Genehmigung Die Genehmigung einer Veranstaltung durch den DMSB gilt vorbehaltlich der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Art. 45 Inhalt der Ausschreibung Jede Ausschreibung (ausgenommen für FIM- oder FIMEurope-Prädikat-Veranstaltungen, Clubsport- oder genehmigungsfreie Veranstaltungen) umfasst den vom DMSB festgelegten wettbewerbsspezifischen Teil (A) sowie den vom DMSB erstellten und von den Veranstaltern zu ergänzenden Teil (B) mit veranstaltungsspezifischen Angaben. Ausschreibungen für FIM-/FIM-Europe-Prädikat-Veranstaltungen sind nach dem von der FIM bzw. FIM-Europe vorgegebenen Rahmen zu erstellen. (s. auch Artikel 55). Bei der Erstellung der Ausschreibungen für Clubsportoder genehmigungsfreie Veranstaltungen sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB sowie evtl. ergänzende Festlegungen der zuständigen Sportabteilungen zu beachten.

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Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 46 Ausführungsbestimmungen Der Veranstalter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem DMSB bzw. mit der für die Genehmigung zuständigen Sportabteilung oder, wenn kurzfristig notwendig, mit den Sportkommissaren/dem Schiedsrichter, Ausführungsbestimmungen zu der Ausschreibung herauszugeben. Diese Ausführungsbestimmungen werden Bestandteil der Ausschreibung. Durch sie dürfen jedoch der Charakter der Veranstaltung und die Wertungskriterien nicht geändert werden. Die Ausführungsbestimmungen müssen allen Teilnehmern schriftlich oder durch Aushang bekanntgegeben werden. Art. 47 Auslegung der Ausschreibungs-/ Ausführungsbestimmungen Die Auslegung der Ausschreibung und etwaiger Ausführungsbestimmungen obliegt während der Veranstaltung allein den Sportkommissaren. Art. 48 Nennungen, Nenngeld (1) Eine Nennung muss zum festgelegten Nennungsschluss der in der Ausschreibung angegebenen Stelle zugegangen sein. Sie hat grundsätzlich auf dem offiziellen Nennformular oder Online-Nennungssystem zu erfolgen und muss von den Nennenden (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) eigenhändig, bei Minderjährigen von den/dem gesetzlichen Vertreter(n) unterschrieben sein. Per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingereichte Nennungen müssen spätestens bei der Dokumentenprüfung mit der Original-Unterschrift versehen werden. Nicht auf dem Nennformular abgegebene schriftliche Nennungen müssen ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf ein offizielles Nennformular übertragen und unterschrieben werden. Die Angabe eines Bewerbers im Nennformular bzw. die Abgabe einer Nennung durch einen Bewerber setzt den Besitz der entspr. Bewerber/Sponsor-Lizenz gemäß DMSB-Lizenzbestimmungen voraus. (2) Sofern für die betreffende Wettbewerbsart Nenngeld erhoben wird, ist dieses in jedem Fall der Nennung als Scheck beizufügen oder zeitgleich mit der Nennung an den Veranstalter zu überweisen. In diesem Fall ist eine Kopie des Überweisungsbeleges der Nennung beizufügen. Bei Scheckzahlungen ist der Veranstalter verpflichtet, den Scheck erst zum Nennungsschluss einzulösen. Wurde das Nenngeld nicht zeitgleich mit der Nennung entrichtet, wird vom Veranstalter ein Nenngeldaufschlag in der im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe erhoben. Für Nachnennungen, soweit diese vom Veranstalter akzeptiert wurden, ist – ausgenommen bei Veranstaltungslizenznehmern – neben dem o. g. Nenngeldauf-

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schlag eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in der im A-Teil der Ausschreibung für die jeweilige Wettbewerbsart festgelegten Höhe zu entrichten. Jede schriftlich, per Fax oder über das Online-Nennungssystem eingegangene Nennung gilt im Übrigen auch ohne Zahlung des Nenngeldes als verbindlich abgegeben und verpflichtet grundsätzlich im Falle der Zurückziehung der Nennung nach Nennungsschluss bzw. der Nichtteilnahme zur Zahlung des Nenngeldes sowie des Nenngeldaufschlages und ggf. auch der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung oder zum Verzicht auf die Zahlung des Nenngeldes besteht nur gem. Art. 54.

Art. 49 G  egenseitige Vollmacht und gemeinsame Haftung von Bewerber, Fahrer und Beifahrern (1) Bewerber, Fahrer und Beifahrer bevollmächtigen sich gegenseitig, soweit sie nichts Gegenteiliges bestimmen, mit der Abgabe der Nennung, den jeweils anderen in einem Sportstrafen-, Protest- oder Berufungsverfahren zu vertreten. Sie bevollmächtigen sich insbesondere gegenseitig zur: - Abgabe von Protesten und deren Rücknahme, - Ankündigung, Einlegung, Bestätigung, Rücknahme und Verzicht der Berufung, - Stellung aller im Rahmen des Sportstrafen-, Berufungsverfahren möglichen Anträge und der Abgabe bzw. Entgegennahme von Erklärungen. (2) Bewerber, Fahrer und Beifahrer haften für alle Verpflichtungen aus dem Nennungs- und Lizenzvertrag als Gesamtschuldner. (3) Bewerber, Fahrer und Beifahrer müssen Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Teammitgliedes (Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Mechaniker, Helfer usw.), sofern die Vertragsverhältnisse mit dem Veranstalter und dem DMSB betroffen sind oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. Art. 50 Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen Nennungen von Lizenznehmern anderer Föderationen müssen stets den Genehmigungsvermerk der für den betreffenden Fahrer zuständigen FMN tragen. Andernfalls ist eine separate Auslandsstartgenehmigung der betreffenden FMN vorzulegen, die vom Veranstalter im Original (bei Einzelstartgenehmigung) bzw. in Kopie (bei Dauerstartgenehmigung) einbehalten und der Nennung beigefügt wird. Art. 51 Nennungsbestätigung / Ablehnung von Nennungen Alle eingehenden Nennungen sollten möglichst kurzfristig, müssen jedoch – soweit nicht ausdrücklich in den Wettbewerbsbestimmungen etwas anderes festgelegt ist

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) – spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Nennungsschluss, bzw. im Falle von Nachnennungen, innerhalb von 48 Stunden nach Nennungseingang schriftlich bestätigt oder abgelehnt werden. Vom Veranstalter kann jede Nennung unter Angabe der Gründe abgelehnt werden. Nennungen zu PrädikatsWettbewerben dürfen nur mit Zustimmung des DMSB abgelehnt werden. Es dürfen nur die Namen der Teilnehmer (Fahrer, Beifahrer, Bewerber) veröffentlicht werden, die eine gültige Nennung abgegeben haben und deren Nennung vom Veranstalter bestätigt wurde. Art. 52 Nennungsschluss Nennungsschluss ist, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, 14 Tage vor der Veranstaltung. Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes festgelegt ist, wird dem Veranstalter jedoch unabhängig von dem Nennungsschlusstermin die Annahme von Nachnennungen freigestellt. Art. 53 Doppel-Nennungen Hat ein Bewerber oder Fahrer seine Nennung für eine Motorradsport-Veranstaltung abgegeben und beteiligt er sich, ohne diese einzuhalten, am gleichen Tag an einer anderen Veranstaltung, so wird er durch das Sportgericht des DMSB wie folgt bestraft: Erstmalige Verfehlung dieser Art: Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung). Im Wiederholungsfall: 8 Wochen Sperre (Suspendierung) und EUR 200 Geldstrafe. Die Veranstalter müssen etwaige Meldungen bei gleichzeitiger Angabe des Termins der von ihnen verschickten Nennungsbestätigung direkt und sofort nach Bekanntwerden dem DMSB einreichen und die vom Fahrer abgegebene und unterschriebene Nennung im Original oder als Fotokopie beifügen. Art. 54 Nenngeldrückzahlung/Zahlungsverzicht Die Rückzahlung des Nenngeldes durch den Veranstalter bzw. der Verzicht des Veranstalters auf die Zahlung des Nenngeldes regelt sich wie folgt: 1. wenn dies bei Erfüllung der Nennung in der Ausschreibung vorgesehen ist: 100 %, 2. wenn die Nennung vom Veranstalter nicht angenommen wird: 100 %, 3. wenn der Fahrer infolge der Einbehaltung oder Einziehung der Lizenz (z. B. aufgrund eines bei einer vorangegangenen Motorradsport-Veranstaltung erlittenen Personenschadens oder aufgrund einer Suspendierung bzw. Disqualifikation durch den DMSB bzw. die FIM/FIM-Europe) nicht in der Lage ist, seine Nennung zu erfüllen und dies dem Veranstalter bis spätestens 3

Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt hat: 100 %.*). Telefonische oder nachträgliche Entschuldigungen können nur in besonderen Fällen und in der Regel nur mit Zustimmung des Veranstalters akzeptiert werden. In Streitfällen entscheidet der DMSB, 4. wenn die Nennung schriftlich vor Nennungsschluss bzw., mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters, nach Nennungsschluss zurückgezogen wurde: 100 %. *), 5. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss: keine Rückzahlung. *), 6. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss bis drei Tage vor der Veranstaltung wegen Lizenzeinzugs oder nachgewiesener Krankheit, (Attestvorlage): 50 %. *), 7. bei nur telefonischer oder mündlicher Absage vor oder nach Nennungsschluss: keine Rückzahlung, 8. wenn die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw. der Wettbewerb nicht durchgeführt wird: 100 %. Bei Absage der Veranstaltung/des Wettbewerbs am Trainings- oder Veranstaltungstag, aus Gründen höherer Gewalt, kann der Veranstalter eine anteilige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 50 % des Nenngeldes einbehalten. Eine Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren und / oder Nenngeldaufschlägen entfällt generell. *) Maßgebend ist das Eintreffen der Absage beim Veranstalter. Art. 55 Unentschuldigtes Fernbleiben vom Start Fahrer die, aus welchem Grund auch immer, die von ihnen abgegebene Nennung nicht erfüllen können, müssen dem Veranstalter in jedem Fall hierüber vor der Veranstaltung bzw., bei Rennen, spätestens vor Beginn des Trainings schriftlich (Post/Fax/E-Mail) oder, falls dies nicht möglich sein sollte, zusätzlich vorab telefonisch unter Angabe der ggf. nachweisbaren Gründe, Mitteilung machen. Wer zu Motorradsport-Veranstaltungen nennt und ohne begründete schriftliche Entschuldigung dem Start fernbleibt, wird vom Sportgericht des DMSB mit folgenden Strafen belegt: 1. Erstmaliges unentschuldigtes Fernbleiben: – Verwarnung und EUR 100 Geldstrafe, 2. Im Wiederholungsfall: – Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung). Die Veranstalter müssen Fälle unentschuldigten Fernbleibens, bei gleichzeitiger Angabe des Versandtermins der Nennungsbestätigung, der DMSB-Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der Einreichung des Schlussberichtes unter Beifügung der vom Fahrer abgegebenen und unterschriebenen Nennung (Original oder Fotokopie) melden. In einem solchen Fall stehen dem Veranstalter das Nenngeld in voller Höhe sowie der in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Nenngeldaufschlag zu.

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Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 56 Änderung der Ausschreibung und Nennungsänderung (1) Die Ausschreibung darf grundsätzlich nur durch die genehmigende Stelle geändert werden. (2) Ab Beginn der Veranstaltung (Dokumentenprüfung) können Änderungen in Form von Bulletins nur durch die Sportkommissare/Schiedsrichter der Veranstaltung vorgenommen werden, jedoch nur, wenn es aus Gründen der Sicherheit und / oder höherer Gewalt notwendig ist bzw. die in der Ausschreibung enthaltenen Angaben über Streckenlänge, Renndauer, Rundenzahl und Sportwarte oder offensichtliche Fehler in der Ausschreibung betrifft. (3) Bulletins müssen datiert und fortlaufend nummeriert sein, sie werden am offiziellen Aushang bekannt gegeben. (4) Die Bewerber sind verpflichtet, sich regelmäßig am offiziellen Aushang zu informieren. (5) Sind vom Fahrer/Bewerber in der Nennung gemachte maßgebliche Angaben (z. B. Lizenzart, Hubraum oder Marke des Motorrades, Klasse, Name des Fahrers / Bewerbers etc.) zu ändern, so muss das Einverständnis des Renn- / Fahrtleiters schriftlich, vor Beginn der Veranstaltung, eingeholt werden. Art. 57 Doppelstart Der Start eines Fahrers in verschiedenen Klassen (Doppelstart) ist nur erlaubt, wenn in den für die jeweilige Veranstaltung maßgebenden Bestimmungen keine gegenteiligen Festlegungen getroffen wurden. Ein und dasselbe Fahrzeug darf zu einer Veranstaltung nur in einer Hubraumklasse genannt werden. Als Hubraumklasse im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Klasse mit besonderen technischen Vorschriften, wie z. B. SBK, SSP. Ausgenommen hiervon ist eine Markenpokal-Klasse. Die Nennung des gleichen Fahrzeuges in einer Markenpokal-Klasse oder die Nennung des gleichen Fahrzeuges in verschiedenen Lizenzklassen mit gleichen Hubraumfestlegungen ist, soweit dem keine Wettbewerbsbestimmungen entgegenstehen, gestattet. Alle sich aus der Ausschreibung oder den einschlägigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen sind jedoch wie im Falle eines Einzelstarts zu erfüllen. Nicht vorhersehbare zeitliche Überschneidungen bzw. aus anderen Gründen ergebende Nachteile sind von dem/den betreffenden Fahrer(n) selbst zu vertreten. Art. 58 Kostenersatz, Teilnahmevergütung für die Fahrer Falls den Fahrern allgemein ein Kostenersatz oder eine Teilnahmevergütung gewährt wird, müssen Höhe und Bedingungen für die Auszahlung in der Ausschreibung angegeben werden. Für die Höhe des Kostenersatzes bzw. der Teilnahmevergütung sind die Wettbewerbsbestimmungen des DMSB zu beachten. 12     

Art. 59 Preise Für Erfolge bei Motorradsport-Veranstaltungen können in der Regel Geldpreise, Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vergeben werden. Die Ausschreibung muss bindende Angaben über die Höhe der Geldpreise, die Zahl der Ehrenpreise, der Medaillen und Plaketten enthalten. Alle ausgesetzten Preise müssen vor Beginn der Veranstaltung verfügbar sein. Ist die Anzahl der verfügbaren Ehrenpreise, Medaillen und Plaketten vor Beginn der Veranstaltung nicht festzulegen, so genügt es, wenn der Veranstalter ein Muster dieser Preise bereithält. Eine Liste der ausgesetzten Preise ist unter genauer Angabe der Zuordnung nach Plazierung und Klassen bzw. Wettbewerb, jeweils den Sportkommissaren/dem Schiedsrichter vor Beginn der Veranstaltung zu übergeben. Abweichungen oder Verschiebungen in der Preiszuteilung bedürfen der Genehmigung der Sportkommissare. In keinem Falle darf die Gewährung von Preisen des Veranstalters an die Benutzung bestimmter Fahrzeugmarken, des Zubehörs oder der Kraftstoffe gebunden sein. Art. 60 Anzahl der Ehrenpreise Bei den verschiedenen Veranstaltungen müssen in jeder Klasse – soweit in den wettbewerbsspezifischen Bestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist – bei – 2 Startenden mind. ein Ehrenpreis – 3 bis 5 Startenden mind. zwei Ehrenpreise – über 5 Startenden mind. drei Ehrenpreise vergeben werden. Art. 61 Beschränkung in der Zuteilung von Preisen Die Zuteilung der Preise kann, sofern die Ersten einer höheren Klasse oder Wertungsgruppe die Geschwindigkeit der niedrigeren Klasse nicht erreicht haben, beschränkt werden, sofern ein entsprechender Hinweis in der Ausschreibung enthalten ist. Art. 62 Wanderpreise Den Veranstaltern ist es weder bei genehmigungspflichtigen noch bei nichtgenehmigungspflichtigen Wettbewerben gestattet Wanderpreise auszuschreiben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des DMSB. Art. 63 Wertung bei Abbruch von Wettbewerben Muss ein Wettbewerb (Rennen etc.) infolge höherer Gewalt vor seiner Beendigung abgebrochen oder gekürzt werden, so erfolgt eine offizielle Wertung nur unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen des DMSB bzw. unter Berücksichtigung des FIM-Sporting Codes.

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 64 DMSB-Logo, Inhalt des Programms und Anbringung von Fahnen/Bannern, Fernseh- und Rundfunkrechte Der Veranstalter ist dem DMSB verantwortlich für die Herausgabe des Veranstaltungsprogramms und die Einhaltung nachstehender Bestimmungen. Das vom Veranstalter herausgegebene Programm muss folgende Angaben enthalten: 1. Titel sowie ggf. Untertitel gemäß genehmigter Ausschreibung; DMSB-Logo gemäß den Logorichtlinien des DMSB (s.a. Homepage des DMSB), evtl. Serientitel und offizielles Serienlogo, 2. Name und Anschrift, Telefon und ggf. Fax des Veranstalters, 3. Veranstaltungsort/Streckenbezeichnung, 4. Namen der Sportkommissare bzw. des Schiedsrichters, 5. Namen des Rennleiters/Fahrtleiters, 6. Namen des Obmannes der Zeitnahme und der Technischen Abnahme, 7. Zeiteinteilung der Veranstaltung (Abnahmezeiten, Trainingszeiten, Startzeiten), 8. Streckenlänge, ggf. Zahl der Sonderprüfungen oder Sektionen, 9. Distanz bzw. Dauer der ausgeschriebenen Wettbewerbe/ Klassen, 10. Starterlisten mit Namen der Bewerber und Fahrer sowie ggf. Beifahrer, deren Wohnorte, ihre Startnummern, Lizenznummer mit zuständigem FMN, die Marke des von ihnen eingesetzten Motorrades, 11. Beginn und Schluss der Veranstaltung, Ort und Zeit der Siegerehrung und Preisverteilung, 12. Pflichtvermerk gemäß Art. 38. Das Programm darf keine Angaben enthalten, die den vom DMSB getroffenen Festlegungen widersprechen. Dies gilt auch für den Inhalt von Anzeigen. Zusätzlich zum Veranstaltungsprogramm muss das Logo des DMSB auf allen weiteren Printmitteln (Pressemitteilungen, Ergebnislisten, Anzeigen, Plakaten, Handzetteln, etc.) abgebildet werden. Bei Prädikatsveranstaltungen ist der Veranstalter verpflichtet, die DMSB-Fahne und/oder ein DMSB-Spannband im Start- und Zielbereich an für das Publikum gut sichtbarer Stelle zu hissen bzw. anzubringen. Fahne und Spannband werden dem Veranstalter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das DMSB-Logo kann auf der Homepage (Stichwort: Presse) herunter geladen werden. Art. 64.1 Fernseh- und Rundfunkrechte Das Recht, über Fernseh- und Rundfunkübertragungen von Läufen zu den vom DMSB ausgeschriebenen DM/ Meisterschaften/Pokalen/Cups Verträge zu schließen,

steht ausschließlich dem DMSB zu. Dies gilt auch für alle anderen Serien mit DMSB-Prädikat. Art. 42 gilt nicht für diejenigen Serien, denen gemäß § 2 Ziff. 4 d der Satzung des DMSB ein Prädikat des DMSB erteilt wird. Art. 65 Versicherungspflicht Jeder Veranstalter ist verpflichtet, für seine Veranstaltung die öffentlich-rechtlich und sportrechtlich vorgeschriebene Versicherung abzuschließen. Bei Rennen jeder Art und Veranstaltungen mit Geschwindigkeitsprüfungen müssen alle Fahrer durch Abschluss einer Sporthaftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des DMSB vom Veranstalter versichert werden. Die Bestätigungen der Versicherungsgesellschaft über die abgeschlossenen Pflichtversicherungen für nationale und EU-offene Veranstaltungen sind dem DMSB spätestens 8 Tage vor Beginn der Veranstaltung sowie vor Trainingsbeginn den Sportkommissaren vorzulegen. Für international ausgeschriebene Veranstaltungen 25 Tage vor Beginn der Veranstaltung dem DMSB vorzulegen. Für diese Veranstaltungen sind auch Versicherungspolicen in englischer Sprache erforderlich. Die Mindestdeckungssummen sind wie folgt festgelegt: Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Haftpflicht der Sportwarte) mit den Mindestversicherungssummen: 1.022.600 EUR für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 255.650 EUR), 511.300 EUR für Sachschäden, 20.452 EUR für Vermögensschäden. Bei Rennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter zusätzlich: a)  Teilnehmer-(Sport)-Haftpflichtversicherung mit den Summen: 1.022.600 EUR für Personenschäden pro Ereignis, 255.650 EUR für die einzelne Person, 511.300 EUR für Sachschäden, 20.452 EUR für Vermögenschäden. b)  Zuschauer-Unfall-Versicherungen (auch wenn keine zahlenden Zuschauer zugelassen sind): 15.339 EUR für den Todesfall, 3 0.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person). Den Versicherungen liegen allgemeine und besondere Bestimmungen zu Grunde. Die Haftpflichtversicherung umfasst keinesfalls Ansprüche, auf die Verzicht geleistet wurde. Die Haftpflichtansprüche der Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter und -eigentümer untereinander sind nicht versichert, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

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Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Der vorgeschriebene Versicherungsschutz kann nicht durch eine allgemeine (Vereins-) Haftpflichtversicherung erlangt werden. Wird die Veranstaltung nicht entsprechend den Bestimmungen des FIM-Sportgesetzes, des Deutschen-Motorrad-Sportgesetzes des DMSB, den sonstigen DMSB-Bestimmungen oder der Ausschreibung durchgeführt, läuft der Veranstalter Gefahr, für die dadurch entstandenen Schäden in vollem Umfang von der Versicherung in Regress genommen zu werden. Der DMSB schreibt vor, dass zusätzlich eine SportwarteUnfall-Versicherung (sofern diese nicht im über ihre Mitgliedschaft/Zuständigkeit der Sportabteilung oder LMFV versichert sind)mit folgenden Mindestversicherungssummen abgeschlossen wird: 30.678 EUR für den Invaliditätsfall (Kapitalzahlung je Person) 15.339 EUR für den Todesfall Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass an der Veranstaltung nur Personen als Fahrer, Beifahrer oder deren Helfer teilnehmen, für die einschließlich etwaiger freiwilliger Zuwendungen der Trägerverbände folgender Unfallversicherungsschutz besteht: 64.000 EUR für den Vollinvaliditätsfall 32.000 EUR für den Invaliditätsfall 16.000 EUR für den Todesfall Durch den Besitz einer DMSB-Lizenz besteht Unfallversicherungsschutz mit den genannten Deckungssummen. Der Abschluss einer Zusatz-Sportunfall-Versicherung bzw. Erhöhung der Deckungssummen wird empfohlen. Art. 66 Ergebnismeldung / Schlussbericht Die Veranstalter haben die Auflage, die offiziellen Ergebnisse der verschiedenen Klassen sowie einer evtl. Mannschaftswertung (mit Vor- und Zunamen der Mannschaftsmitglieder) in aufsteigender Reihenfolge der Platzierungen der Fahrer (Mannschaften) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wettbewerbs- und Durchführungsformen (ggf. getrennt nach Läufen, Gesamtwertung, Fahrtagen, etc.) zu erstellen und dem DMSB möglichst noch am Veranstaltungstag, spätestens jedoch am 1.Werktag nach der Veranstaltung zu übersenden. Bei Prädikat-Wettbewerben sind die Wertungsergebnisse darüber hinaus dem DMSB vorab bis spätestens 10.00 Uhr am Tag nach der Veranstaltung per Fax/E-Mail zu übermitteln. Aus den Ergebnislisten müssen folgende Angaben ersichtlich sein: – Vor- und Zuname und Wohnort sowie bei ausländischer Beteiligung Nationalität (maßgebend ist die lizenzausstellende FMN) sowie zusätzlich die Nationalität gem. Reisepass, wenn diese unterschiedlich zur Nationalität der lizenzausstellenden FMN ist, aller Fahrer/Beifahrer ggf. mit Bewerberangaben, geglieder nach gewerteten, nicht gewerteten, ausgefallenen sowie evtl. ausgeschlossenen bzw. mit Wertungsverlust bestrafter Fahrer/Seitenwagen-Teams, 14     

– Marke des von den einzelnen Teilnehmern benutzten Wettbewerbsfahrzeuges, – bei Straßenrennen, Motocross, SuperMoto, Miniund Pocket-Bike-Rennen, die von den Teilnehmern jeweils absolvierte Rundenzahl sowie erreichte Fahrzeit, ggf. inklusive eventueller Strafzeiten (in diesem Fall mit entsprechender Anmerkung) sowie Zeit der schnellsten Runde (Zeitangaben entfallen, wenn eine Zeitmessung nicht vorgeschrieben ist. Werden die Rennen in mehreren Läufen durchgeführt, erfolgt die Ergebniserstellung getrennt nach Läufen), – bei Bergrennen, die von den Fahrern in den einzelnen Läufen erreichte Fahrzeit, – bei Enduro- und Enduro-Rallye-Wettbewerben, die von den Teilnehmern in den einzelnen Sonderprüfungen erreichte Strafpunktzahl, evtl. Strecken-Strafpunkte bzw. sonstige Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl, – bei Trial, die von den einzelnen Teilnehmern erreichte Sektions-Strafpunktzahl, evtl. Zeit- oder sonstige Strafpunkte und Gesamt-Strafpunktzahl. (Bei Punktgleichheit ergänzende Angaben über die Anzahl der 0-, 1-, 2- usw. Fehler-Sektionen der punktgleichen Fahrer), – bei Bahnrennen, die von den einzelnen Fahrern in den einzelnen Läufen und insgesamt erreichte Punktzahl bzw. die von ihnen in den Läufen erreichten Plazierungen (bei Punktgleichheit mit Hinweis auf ein evtl. Stechen), – Aushangszeit der (einzelnen) Ergebnislisten. Innerhalb von 8 Tagen nach Abschluss einer Veranstaltung muss der Veranstalter den Schlussbericht der Veranstaltung mit allen geforderten Unterlagen an den DMSB einreichen. Für die Ausfertigung ist der entsprechende DMSB-Vordruck zu verwenden. Die im Falle von Personenschäden, insbesondere bei Verletzung von Teilnehmern, zusätzlich bestehenden, von den vorstehenden Festlegungen terminlich abweichenden Auflagen (Anm.: s.a. DMSB-Lizenzbestimmungen, roter Teil) sind außerdem unbedingt zu beachten. IV. DURCHFÜHRUNG VON WETTBEWERBEN Art. 67 Durchführung von Wettbewerben Die Durchführung von Straßenrennen, Mini- und PocketBike-Rennen, SuperMoto-Veranstaltungen, MotorradSeriensport-Veranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Dragster-Rennen, Motocross- und Quad-Rennen, Enduround Enduro-Rallye-Wettbewerben, Trials und Bahnrennen sowie Motoballspielen richtet sich nach den für diese Sportarten vom DMSB herausgegebenen Wettbewerbsbestimmungen.

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 68 A  bnahme von Wettbewerbsstrecken/Einrichtungen Voraussetzung für die Durchführung von Straßenrennen (Rundstrecken- und Bergrennen, Mini- und Pocket-BikeRennen), von SuperMoto- und Motorrad-SeriensportVeranstaltungen, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Dragster-, Motocross, Enduro-, Trial- und Bahnsport-Veranstaltungen ist die Abnahme der Strecke/Bahn/Sonderprüfungen (Enduro)/Sektionen (Trial) und der erforderlichen Einrichtungen durch den/die damit vom DMSB beauftragten Strecken-/Bahnabnahme-Kommissar(e) bzw. Sportkommissare. Für die Abnahme gelten die disziplinspezifischen Auflagen in den Wettbewerbsbestimmungen. Art. 69 Startarten Man unterscheidet folgende Startarten: (1) Massenstart Beim Massenstart starten alle an dem betreffenden Wettbewerb beteiligten Fahrer von dem ihnen zugewiesenen Startplatz hinter der Startlinie. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle Fahrer von der Startlinie gestartet sind. (2) Gruppenstart, bzw. Einzelstart Beim Gruppen- oder Einzelstart wird in der Art verfahren, dass jede Gruppe bzw. jeder Einzelfahrer nacheinander von ein und derselben Stelle und zwar direkt hinter der Startlinie gestartet wird. Der Start kann stehend oder fliegend erfolgen. (3) Le Mans-Start Beim Le Mans-Start stellen die Teilnehmer ihre Fahrzeuge auf den zugewiesenen Startplatz an der Boxenmauer auf. Die Fahrer stehen am gegenüberliegenden Fahrbahnrand. Unabhängig davon wird angenommen, dass alle Fahrer von der Startlinie gestartet sind. (4 ) Wellenstart Beim Wellenstart stellen sich zwei Gruppen auf wobei zwischen dem Letzten der ersten Gruppe und dem Ersten der zweiten Gruppe eine Startreihe frei bleibt. Der Start erfolgt analog Art. 69.2 zeitversetzt, abhängig von der Streckenlänge zwischen 10 bis 30 Sekunden pro Gruppe. Der Start kann nur stehend erfolgen. (5) Stehender Start Wenn sich ein oder mehrere Fahrzeuge von ihrem Platz unmittelbar hinter der Startlinie aus dem Zustand völligen Stillstands auf das Startzeichen in Bewegung setzen, so spricht man von einem stehenden Start (laufender oder stehender Motor). (6) Fliegender Start Wird die Zeitmessung am Anfang der Rennstrecke durch ein Motorrad ausgelöst, das sich allein oder zusammen mit mehreren anderen Motorrädern von einem hinter der Startlinie – Mindestabstand 100 m – befindlichen Platz in Bewegung gesetzt hat, so spricht man von einem fliegenden Start.

Art. 70 Zeitnahme des Starts Die Zeitmessung beginnt, ausgenommen bei fliegendem Start, in dem Augenblick, in dem das Startzeichen gegeben ist. Art. 71 Aufstellung zum Start Die Aufstellung zum Start erfolgt unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen. Jeder Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass er mit seinem Motorrad rechtzeitig zum Start erscheint. Art. 72 Durchführung des Starts Art und Durchführung des Starts sind in den Wettbewerbsbestimmungen (grüner Teil) festgelegt. Soweit dort keine weitergehenden Festlegungen getroffen sind, dürfen sich 1 Minute vor dem Start nur noch die teilnehmenden Fahrer und die erforderlichen Sportwarte auf dem Startplatz aufhalten. Beim Start ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, jede fremde Hilfe, wie zum Beispiel Anschieben, verboten. Art. 73 Frühstart Startet ein Teilnehmer bevor das offizielle Startzeichen gegeben ist, so wird er mit der in den Wettbewerbsbestimmungen festgesetzten Strafe belegt. Das Team/der Helfer des Fahrers ist von dieser Maßnahme umgehend in Kenntnis zu setzen. Art. 74 Start außer Konkurrenz und Alleingang „Start außer Konkurrenz“ und „Alleingang“ sind verboten. Art. 75 Vorlauf und Entscheidungslauf Zur Teilnahme an einem „Entscheidungslauf“ ist die vorherige Qualifizierung in etwaigen „Ausscheidungs- oder Vorläufen“ erforderlich. Art. 76 Training Zum Start von Rennen dürfen nur Fahrer zugelassen werden, die die Trainingsbedingungen entsprechend den jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen erfüllt haben. Das Training ist nur während der hierfür festgesetzten Zeit und auf der hierfür vorgesehenen Strecke mit abgenommenem, der jeweiligen Klasse entsprechendem Motorrad, in vorschriftsmäßiger Kleidung (s.a. Art. 98 DMSG) und mit zugelassenem Schutzhelm (DMSB Schutzhelmbestimmungen blauer Teil) gestattet. Art. 77 Technische Abnahme / Dokumentenprüfung und Fahrerbesprechung (1) Jeder Fahrer ist selbst dafür verantwortlich, dass von ihm zum Training und Wettbewerb nur Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungsgegenstände (z. B. 15     

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Schutzhelme) eingesetzt werden, die den Technischen Bestimmungen entsprechen und von der Technischen Abnahme abgenommen sowie, wenn vorgeschrieben, entsprechend gekennzeichnet worden sind. Im Falle eines Unfalls muss der Fahrer vor der weiteren Teilnahme an den Wettbewerbsveranstaltungen sein Fahrzeug/Sicherheitsausrüstung erneut der Technischen Abnahme vorführen. Die Entscheidung darüber, ob ein Motorrad bzw. die Ausrüstung des Fahrers/Beifahrers den Technischen Bestimmungen entspricht, liegt bei dem vom DMSB eingesetzten Technischen Pflichtkommissar bzw. dem Obmann der Technischen Abnahme. (2) Im Rahmen der Technischen Abnahme oder Schlusskontrolle im Zusammenhang mit einer technischen Überprüfung anfallende Montagekosten sind nicht erstattungsfähig. Der Fahrer muss, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht anders vorgesehen, bei der Abnahme seines Motorrades persönlich anwesend sein. Bei der Dokumentenprüfung haben der Fahrer und gegebenenfalls der Beifahrer unaufgefordert persönlich die Lizenz abzugeben sowie, soweit für bestimmte Wettbewerbs- oder Lizenzarten vorgeschrieben, den entsprechenden Führerschein und ggf. Kfz-Schein vorzulegen. Nach Ende der Veranstaltung erfolgt die Lizenzrückgabe nur persönlich an den Bewerber, Fahrer bzw. Beifahrer. Die Ausgabe an Dritte ist nicht gestattet. (3) Jeder Fahrer/Beifahrer ist ferner verpflichtet an einer vom Veranstalter festgesetzten Fahrerbesprechung teilzunehmen. Art. 78 Fremde Hilfe Während einer Veranstaltung darf ein Motorrad seine Geschwindigkeit nur von seiner motorischen Kraft, durch die Muskelkraft seines Fahrers und ggf. seines Beifahrers sowie durch natürliche Ursachen, wie zum Beispiel Beschleunigung durch Gefälle, erhalten. Fremde Hilfe, soweit nach den Wettbewerbsbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausdrücklich zugelassen, wird mit Ausschluss bestraft. Art. 79 Erlaubte Hilfe Die im einzelnen bei den Wettbewerben der verschiedenen Disziplinen zulässige Hilfe ist in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegt. Darüber hinausgehende Hilfeleistungen oder Missachtung der Vorschriften werden mit Ausschluss bestraft. Das Auftanken der Motorräder ist nur bei abgestelltem Motor in dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Art. 80 Halten auf der Strecke Ein Motorrad, das infolge eines Schadens im Verlaufe des Trainings oder des Rennens nicht mehr fahrbereit ist, ist sofort unter Beachtung der größtmöglichen Vorsicht auf 16     

dem schnellsten Wege von der Fahrbahn und aus der Sicherheitszone zu entfernen. Jedes Anhalten im 200-m-Bereich einer Kurve ist verboten. Keinesfalls darf ein Motorrad auf der Fahrbahn oder im Sicherheitsbereich entgegen der Fahrtrichtung gefahren oder geschoben werden. Sollte der Fahrer Hilfe benötigen, darf er sich, nachdem er sein Motorrad von der Strecke entfernt hat, außerhalb der Fahrbahn, entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, zu Fuß bewegen, vorausgesetzt, dass er andere Fahrer nicht behindert oder gefährdet. Art. 81 Aufgabe im Wettbewerb Jeder aufgebende Fahrer darf, sofern er von einem Sportwart keine andere Anweisung erhält, sein Motorrad auf eigene Gefahr und ohne Behinderung oder Gefährdung der sich noch im Wettbewerb befindlichen Fahrer nur in Fahrtrichtung weiterfahren oder schieben. Bis zum Abwinken mit der schwarz-weiß karierten Flagge darf in Training und Wettbewerb nur der für das Motorrad genannte Fahrer und ggfs. Beifahrer auf dem Motorrad teilnehmen. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe von EUR 250 belegt. Art. 82 Technische Kontrolle/Schlussabnahme Ein Motorrad sowie die Fahrerausrüstung können jederzeit während der Veranstaltung bzw. im Rahmen einer Schlussabnahme nach der Veranstaltung überprüft werden. Wenn sich herausstellt, dass die Werte des Motors anders sind als im Nennformular angegeben, unzulässige technische Änderungen vorgenommen wurden, das in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Geräuschlimit (ggf. inklusive Toleranz) überschritten wird oder ein Teil der Ausrüstung (Schutzhelm, Bekleidung etc.) nicht den Vorschriften entspricht bzw. sich der Fahrer der angeordneten Kontrolle entzieht, wird der betroffene Bewerber und/oder Fahrer/Beifahrer bestraft. Der Ausschluss ist dabei die Regelstrafe. In besonders gelagerten Fällen kann von einer geringeren Bestrafung Gebrauch gemacht werden. Bei Erreichen von Wettbewerbsvorteilen oder anderen schwerwiegenden Tatmerkmalen ist der Betroffene zur weiteren Bestrafung an den DMSB zu melden. Kein Fahrer hat offiziell eine Veranstaltung beendet, wenn sein Motorrad bzw. seine Ausrüstung einer ggf. verlangten oder vorgeschriebenen Schlussabnahme nicht unterzogen wurde. Art. 83 Totes Rennen Im Falle eines „Toten Rennens“ sind unter den gleichbewerteten Fahrern die ihnen zustehenden Geldpreise zu teilen. Wenn zwei oder mehrere Fahrer Anspruch auf den gleichen Platz haben, verbleiben die nachfolgenden Fahrer unabhängig hiervon auf dem ihnen ursprünglich zustehenden Platz.

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 84  Beendigung eines Rennens (ausgenommen Bergrennen) Ein Rennen wird durch Zeigen der schwarz-weiß-karierten Flagge beendet, sobald der Sieger die Ziellinie passiert hat. Maßgebend ist die in der Ausschreibung verlangte Rundenzahl. Jeder Fahrer, der nach dem Sieger innerhalb einer ggf. vorgeschriebenen Zeit die Ziellinie passiert, wird im Grundsatz entsprechend der zurückgelegten Rundenzahl und bei gleicher Rundenzahl entsprechend der Durchfahrtsfolge plaziert. Zu berücksichtigen sind jedoch die sich ggf. aus den Wettbewerbsbestimmungen ergebenden Strafen, die u. U. die Plazierung verändern können. Ferner ist durch den Rennleiter unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen in Verbindung mit dem Obmann der Zeitnahme eine Mindestrundenzahl festzusetzen, die ein Fahrer gefahren haben muss, um gewertet zu werden. Art. 85 Siegerehrung/Verteilung der Preise Die Siegerehrung ist Bestandteil der Veranstaltung. Für das Abspielen der Nationalhymne ist die Nationalität des Fahrers gem. Reisepass ausschlaggebend. Alle Preise müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der endgültigen Resultate ausgehändigt werden. V. REKORDE Art. 86 Antrag auf Genehmigung eines Rekordversuchs Jede Person, die einen Rekordversuch unternehmen will, hat mindestens 2 Monate vor dem in Aussicht genommenen Termin einen entsprechenden Antrag an den DMSB einzureichen. Begründete Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des DMSB bzw., bei Weltrekordversuchen, mit Zustimmung der FIM möglich. Der DMSB wird die Genehmigung eines Rekordversuches, der den Interessen des deutschen Motorradsports nicht dienlich ist, verweigern. Art. 87 Kontrolle der Rekordversuche Die Erlaubnis zum Rekordversuch wird vom DMSB erst erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass alle notwendigen Vorbereitungen getroffen sind, die Strecke, das Datum und die Zeit für den Rekordversuch festgelegt sind, ein oder mehrere anerkannte Zeitnehmer bestimmt und alle Kosten für Strecke, Zeitnehmer usw. beim Veranstalter einbezahlt sind.

Die FIM bzw. der DMSB benennen, wenn sie dem Antrag stattgegeben haben, die Sport- und Technischen Kommissare zur Überwachung. Alle Fahrer, die einen Weltrekord aufstellen wollen, müssen im Besitz einer IL- oder IML-Lizenz der FIM sein. Die Kosten für die Kontrolle des Rekordes trägt der Anmeldende. Art. 88 Weitere Bedingungen Alle näheren Bedingungen für die Aufstellung von Weltrekorden sind im Anhang 018 Appendices for FIM world records veröffentlicht und finden uneingeschränkt Anwendung. VI. REGISTRIERUNG DER FAHRER, BEIFAHRER UND BEWERBER Art. 89 Registrierung der Fahrer, Beifahrer und Bewerber/ Nationalität (1) Jede Person, die sich an einer genehmigungspflichtigen Motorradsport-Veranstaltung im In- oder Ausland beteiligen will, muss im Besitz der entsprechenden Lizenz sein. Die Lizenz wird auf Antrag vom DMSB ausgestellt. Für die Beantragung, Ausstellung und Nutzung von Lizenzen gelten die Lizenzbestimmungen des DMSB. (2) Als Angabe des Herkunftslandes eines Fahrers in den verschiedenen Veranstaltungsunterlagen ist immer die lizenzausstellende Föderation maßgebend. Die Nationalität der Teilnehmer richtet sich nach der lizenzausstellenden Föderation, d.h. Inhaber einer DMSB-Lizenz gelten als deutsche Teilnehmer, unabhängig von Ihrer Staatsbürgerschaft. Art. 90 Verweigerung und Entziehung der Lizenz Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist, abgelehnt. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem DMSB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich zurückzugeben. Art. 91 Bewerber-Lizenz (1) Jede natürliche oder juristische Person, die zu einer Motorradsport-Veranstaltung einen Fahrer/Beifahrer bzw. ein Motorrad nennen will – ohne selbst Fahrer zu sein – und damit das Recht hat in den offiziellen Teilnehmer- und Ergebnislisten aufgeführt zu werden, 17     

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) muss eine Bewerber- oder Hersteller-Lizenz besitzen. Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Lizenz ist an den DMSB zu richten. Der Bewerber hat das Recht, seinen Fahrer/Beifahrer, der im Besitz einer Fahrerlizenz sein muss, nach Nennungsschluss unter Beachtung von Art. 96 mit Zustimmung des Renn- oder Fahrtleiters auszutauschen. Der Inhaber einer Bewerber- bzw. Hersteller-Lizenz gilt als Teilnehmer und unterliegt wie der Fahrer/Beifahrer den Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes. Er kann für seinen Fahrer/Beifahrer Protest einlegen, aber auch wie dieser sportgesetzlich belangt werden. (2) Eine Nationale oder Internationale Club-BewerberLizenz kann nur ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht gegeben, so muss eine Nationale oder Internationale Firmen-Bewerber-Lizenz beantragt werden. Die Teilnahme an Mannschafts-Prädikat-Wettbewerben des DMSB, der FIM oder FIM-Europe setzt den Besitz einer Nationalen oder Internationalen Club-Bewerber-Lizenz voraus. (3) Der Inhaber einer Nationalen Bewerber-Lizenz des DMSB ist nur berechtigt, als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die ihre Fahrer/Beifahrer-Lizenz durch den DMSB erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf nationale Veranstaltungen bzw. auf national oder Europa-offen ausgeschriebene Klassen bei internationalen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland. (4) Der Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Int. Bewerber-Lizenz ist berechtigt, uneingeschränkt als Bewerber für Fahrer/Beifahrer aufzutreten, die eine Fahrer/Beifahrer-Lizenz des DMSB oder eine Int. Lizenz der FIM, ausgestellt von einer der FIM angeschlossenen Föderation, erhalten haben. Der Gültigkeitsbereich dieser Bewerber-Lizenz erstreckt sich auf alle vom DMSB, der FIM oder FIM-Europe genehmigte Veranstaltungen im In- und Ausland (Einschränkende Regelungen siehe DMSB-Lizenzbestimmungen, roter Teil). Art. 92 Lizenz-Gebühren und Gültigkeit Die Ausstellung der Lizenzen erfolgt grundsätzlich als Jahreslizenzen für die der DMSB eine Jahresgebühr erhebt. Die Lizenzen sind bis zum 31.12. eines Kalenderjahres gültig. Art. 93 Teilnahme an verbotenen Veranstaltungen Wer sich an einer vom DMSB oder von einer anderen FMN bzw. von der FIM oder FIM-Europe verbotenen Veranstaltung direkt oder indirekt als Veranstalter, Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Sportwart beteiligt, wird vom DMSB bzw. der FIM oder FIM-Europe bestraft.

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Art. 94 Start im Ausland DMSB-Lizenzfahrer, die sich an Motorradsport-Veranstaltungen im Ausland beteiligen wollen, müssen ihre Nennung in jedem Falle beim DMSB mit dem Ersuchen um Startgenehmigung einreichen, es sei denn, sie sind im Besitz einer Dauerstartgenehmigung des DMSB, die jedoch für FIM- oder FIM-Europe-Prädikatveranstaltungen keine Gültigkeit hat. Der DMSB ist berechtigt, Startgenehmigungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Art. 95 Deckname (Pseudonym) Die Erlaubnis zum Gebrauch eines Decknamens muss beim DMSB beantragt werden. Im Falle der Genehmigung wird die Lizenz gegen eine jährliche Zusatzgebühr auf das Pseudonym ausgestellt. Solange der Antragsteller unter diesem Pseudonym geführt wird, darf er an Veranstaltungen weder unter seinem noch einem anderen Namen teilnehmen. Jeder Wechsel des Decknamens unterliegt den gleichen Formalitäten und bedarf, wie die Wiederaufnahme des richtigen Namens, der Genehmigung des DMSB sowie einer Neuausstellung der Lizenz. Art. 96 Umbenennung des Fahrers / Beifahrers Ein Fahrer-/Beifahrerwechsel ist während einer Motorradsport-Veranstaltung, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht etwas anderes festgelegt ist, verboten. Ein Bewerber kann einen genannten Fahrer/Beifahrer durch einen anderen Fahrer/Beifahrer nach Veröffentlichung des Programms mit Zustimmung des Renn- bzw. Fahrtleiters vor der Veranstaltung (d. h. bis zur Dokumentenprüfung bzw. einen Beifahrer, unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen, ggf. auch später) austauschen. Dieser Fahrer/Beifahrer muss ebenfalls den Austragungsbedingungen sowie allen Bedingungen der Ausschreibung hinsichtlich des Trainings, der Abnahme usw. genügen. Der Austausch eines Beifahrers bedarf, soweit ein anderes Gespann hiervon betroffen ist, auch der Zustimmung des Fahrers dieses Gespanns. Art. 97 Haftungsausschluss, Freistellung (1) Die Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Beifahrer) nehmen auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss vereinbart wird. (2) Die Teilnehmer erklären den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen entstehen, und zwar gegen - den eigenen Teilnehmern (anderslautende Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern gehen vor!) und Helfern,

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG)

- den jeweils anderen Teilnehmern, den Eigentümern und Haltern aller an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge (soweit die Veranstaltung auf einer permanenten oder temporär geschlossenen Strecke stattfindet) und deren Helfer, - die FIM, die FIM-Europe, den DMSB, die Mitgliedsorganisationen des DMSB, die Deutsche Motor Sport Wirtschaftsdienst GmbH, deren Präsidenten, Organe, Geschäftsführer, Generalsekretäre - den Promotoren und Serienbetreibern - den ADAC Regionalclubs, den ADAC Ortsclubs und den mit dem ADAC verbundenen Unternehmen, deren Präsidenten, Organen, Geschäftsführern, Generalsekretären, - dem Veranstalter, den Sportwarten, den Rennstreckeneignern- / betreibern, den Rechtsträgern der Behörden, den Renndiensten und alle anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen, - den Straßenbaulastträger und - den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern aller zuvor genannten Personen und Stellen sowie deren Mitgliedern. Der Haftungsverzicht gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie nicht für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den enthafteten Personenkreis. Bei Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen ist die Haftung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Der Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt. (3) Sofern die Teilnehmer nicht selbst Eigentümer des einzusetzenden Fahrzeuges sind, haben sie dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugeigentümer die auf dem Nennformular abgedruckte Haftungsverzichterklärung abgibt. Für den Fall, dass die Erklärung entgegen dieser Verpflichtung nicht vom Fahrzeugeigentümer unterzeichnet wurde, stellen die Teilnehmer alle in Art. 97 (2) angeführten Personen und Stellen von jeglichen Ansprüchen des Fahrzeugeigentümers wegen Schäden die im Zusammenhang mit der Veranstaltung (= ungezeitetes und gezeitetes Training, Qualifikationstraining, Warm-up, Rennen, Wertungsläufe, Wertungs-/Dauerprüfungen) entstehen, frei.

Art. 98 Schutzhelme, Bekleidung (1) Schutzhelme: Alle Fahrer und Beifahrer müssen einen Schutzhelm tragen, der den gültigen FIM-Bestimmungen entspricht. Die Schutzhelme müssen bei der Techn. Abnahme vorgeführt und entsprechend markiert worden sein (s.a. Art. 77). Der Fahrer/Beifahrer ist für das Vorhandensein dieser Markierung selbst verantwortlich. (2) Bekleidung: Alle Fahrer und Beifahrer dürfen nur in Bekleidung (einschl. Schuhwerk) am Training und am Wettbewerb teilnehmen, welche den gültigen FIM-Bestimmungen bzw. spezifischen Wettbewerbsbestimmungen entsprechen. Art. 99 Ärztliche Untersuchung Der Renn-/Fahrtleiter bzw. Sportkommissar/Schiedsrichter kann von jedem Fahrer/Beifahrer verlangen, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Jeder Fahrer/Beifahrer, der eine entsprechende Anweisung nicht befolgt, kann ausgeschlossen und durch das Sportgericht ggf. weitergehend bestraft werden. Fahrer/Beifahrer, gegen deren Teilnahme der Arzt Bedenken äußert, sind nicht startberechtigt. Art. 100 Alkohol-/Dopingverbot Für Fahrer/Beifahrer besteht in jeder Trainingssession und im Rennen absolutes Alkoholverbot (0,1 gr/Ltr). Die Anwendung verbotener Substanzen und Methoden ist nicht erlaubt. Alkohol- / Dopingkontrollen werden auf Grund einer Auslosung der Fahrer / Beifahrer sowie bei Verdacht als Zielkontrolle durchgeführt. Wird ein Verstoß festgestellt, ist der betreffende Fahrer/ Beifahrer von den Sportkommissaren aus der Wertung sowie von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen und zur weiteren Bestrafung an den DMSB zu melden. Stehen die Kontrollergebnisse bei Veranstaltungsende nicht fest, sind die betroffenen Wettbewerbsergebnisse als vorläufig zu führen. VII. MOTORRÄDER – WERBUNG Art. 101 Einteilung der Motorräder Die Motorräder werden in Kategorien, Gruppen und Klassen gemäß den Wettbewerbsbestimmungen und Technischen Bestimmungen des DMSB, der FIM oder FIMEurope eingeteilt. Art. 102 Klasseneinteilung Die Klasseneinteilung ergibt sich, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, aus den Technischen Bestimmungen der FIM. 19     

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 103 Gefahrbringende Konstruktionen

Art. 108 Verbotene Werbung

Motorräder, deren Konstruktionen gefahrbringend erscheinen, können aus dem laufenden Wettbewerb genommen werden, den betreffenden Fahrer kann die weitere Teilnahme mit diesem Motorrad untersagt werden.

(1) Grundsätzlich verboten ist jede Werbung mit Ergebnissen von Rennen, Leistungsprüfungen oder sonstigen Fahrten, die ohne offizielle Genehmigung und ohne Überwachung durch den DMSB oder seine Beauftragten durchgeführt wurden sowie mit irgendwelchen Ergebnissen, die ein Fahrer während eines Trainings erzielt hat. Erst nach Bekanntgabe der offiziellen Resultate darf Werbung mit den Ergebnissen gemacht werden. (2) Politische, religiöse, soziale oder beleidigende Werbung ist grundsätzlich verboten. (3) Werbung für Tabak-Produkte nicht erlaubt. Diese Einschränkung hat sich die Tabak-Industrie in der Bundesrepublik Deutschland selbst auferlegt.

Art. 104 Ungeeignete Konstruktionen Ist ein Fahrzeugtyp auf Grund seiner Ausstattung (z.B. ABS) nach Angaben des Herstellers für den Renneinsatz ungeeignet oder wird herstellerseits ausdrücklich von einem Einsatz mit dieser Ausstattung abgeraten und kann die Renntauglichkeit auch nicht durch erlaubte Änderungen hergestellt werden, ist dieser Fahrzeugtyp in Geschwindigkeitswettbewerben nicht zugelassen. Hinweise des Herstellers zu Einschränkungen der Renntauglichkeit sind von Bewerber und Fahrer zu beachten. Art. 105 Suspendierung einer Motorradmarke Der DMSB kann in seinem Regelungsbereich Motorradmarken oder Motorradtypen suspendieren, wenn die sportgesetzlichen Bestimmungen durch den Hersteller oder einen seiner Vertreter gröblich verletzt worden sind. Kann jedoch ein Bewerber oder Fahrer nachweisen, dass das von ihm gemeldete Motorrad sein Eigentum ist und bereits vor der verhängten Suspendierung von ihm erworben wurde sowie die Abgabe seiner Nennung in vollständiger Unabhängigkeit vom Hersteller oder einem Vertreter der betreffenden Motorradmarke erfolgte, so darf er mit diesem Motorrad vorbehaltlich einer vorangegangenen technischen Abnahme an einem Wettbewerb teilnehmen. Art. 106 Werbung an Motorrädern und auf der FahrerBekleidung Werbung an Motorrädern ist erlaubt, jedoch dürfen in keiner Weise die Startnummern verdeckt werden. Die Technischen Bestimmungen der FIM sowie die jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen sind außerdem zu beachten. Werbung darf ebenfalls auf der Kleidung des Fahrers und Beifahrers und auf dem Schutzhelm – solange dessen Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird – angebracht werden. Art. 107 Werbung mit den Ergebnissen einer Veranstaltung / Veranstaltungsserie Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Firmen, die Ergebnisse einer Veranstaltung/Veranstaltungsserie oder die Aufstel lung von Rekorden zu Werbezwecken auswerten, sind verpflichtet, nur das offizielle Ergebnis, sowie die Art und den genauen Titel der Veranstaltung/Veranstaltungsserie oder des Rekords, die Kategorie und Klasse des Motorrades genau anzugeben.

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VIII. SPORTWARTE Art. 109 Einteilung der Sportwarte Die Leitung und Überwachung einer Veranstaltung obliegt den exekutiv und den überwachend tätigen Offiziellen. Exekutive Offizielle sind: – Renn-/Fahrtleiter, – Racedirector, – Renn-/Fahrtsekretär, – Schiedsrichter (auch überwachender Offizieller), – Technische Kommissare (zeitlich eingeschränkt auch überwachende Offizielle), – Zeitnahme-Kommissar/Zeitnehmer, – Leiter der Streckensicherung, – Startmarschall, – Zielmarschall, – Ärzte und Rettungsdienst, – Sportwarte und Sachrichter, die für die Sicherheit, das Auftanken, den Parc Fermé, die Markierung und Kontrolle der Strecke und den Informationsservice (Presse, Radio und Fernsehen) zuständig sind, – jede andere Person, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Überwachende Offizielle sind: – Jury-Präsident, – Schiedsrichter (auch exekutiver Offizieller), – Sportkommissare (Jury-Mitglieder), – Technische Kommissare (nur im Rahmen der Abnahme vor Beginn des Wettbewerbs). Alle entscheidungs- oder weisungsbefugte Sportwarte müssen als solche deutlich erkennbar sein.

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 110 Entschädigung der Sportwarte

Für jede Veranstaltung müssen, unter Beachtung der jeweiligen Wettbewerbsbestimmungen lizenzierte Sportwarte anwesend sein.

radsport-Veranstaltung direkt oder indirekt beteiligen (ausgenommen Clubsport-Veranstaltungen oder nichtgenehmigungspflichtige Veranstaltungen), werden vom DMSB bestraft. Kein Sportwart darf im Verlauf einer Veranstaltung mehrere lizenzpflichtige Funktionen übernehmen oder andere Aufgaben erfüllen, als die, die ihm zugeteilt wurden. Ein Wechsel von einer exekutiven Funktion in eine überwachende Funktion (siehe Art. 109) oder umgekehrt nach Beginn einer Veranstaltung ist ebenfalls nicht gestattet. Der Einsatz als Sportwart bei einer Veranstaltung schließt eine Teilnahme als Fahrer, Beifahrer oder Bewerber bei dieser Veranstaltung aus.

Art. 112 Berufung der Sportwarte

Art. 116 Pflichten der Sportkommissare / Schiedsrichter

Die exekutiv tätigen Sportwarte werden in der Regel vom Veranstalter, die überwachend tätigen Sportwarte von den Trägervereinen oder dem DMSB bestimmt. Der DMSB hat das Recht, Pflichtkommissare zu benennen.

Die Aufgaben und Pflichten der Sportkommissare/ Schiedsrichter, ihre Befugnisse, ihre Strafgewalt usw. ergeben sich aus den im DMSG getroffenen Festlegungen und den Richtlinien für Sportkommissare. Die Sportkommissare/Schiedsrichter einer Veranstaltung sind in keiner Weise für die Organisation dieser Veranstaltung verantwortlich und dürfen keine Funktion ausüben, die damit in Verbindung steht. Sie sind nur gegenüber dem DMSB verantwortlich. Pflicht der Sportkommissare/Schiedsrichter ist es, dafür zu sorgen, dass das DMSG sowie die Bestimmungen der Ausschreibung und alle sonstigen Bestimmungen und Richtlinien eingehalten werden. Die Sportkommissare/Schiedsrichter müssen mindestens vom Beginn der Dokumentenprüfung bis zum Ablauf der Protestfrist nach Abschluss des Wettbewerbs anwesend, mindestens jedoch jederzeit vor Ort kurzfristig erreichbar sein.

Die Sportwarte können für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Diese geht, soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, zu Lasten des Veranstalters. Die Entschädigungssätze für Sportwarte werden sofern sie für den DMSB bzw. seinen Trägervereinen tätig werden auch von diesen festgelegt. Art. 111 Unentbehrliche Sportwarte

Art. 113 Lizenzierung der Sportwarte Sportkommissare, Schiedsrichter, Renn-/Fahrtleiter, Racedirector, Zeitnehmer, Technische Kommissare, lizenzierter Leitender Rennarzt (sofern vorgeschrieben) und Leiter der Streckensicherung müssen die für die Tätigkeit erforderliche Befähigung durch das Ablegen einer Prüfung nachweisen (ausgenommen Rennärzte und lizenzierte Leitende Rennärzte) und für ihren Einsatz im Besitz einer gültigen Lizenz sein. Inhaber einer Sportwartlizenz sind verpflichtet, mindestens alle 3 Jahre an einem Fortbildungsseminar der betreffenden Disziplin/Lizenz teilzunehmen (ausgenommen Rennärzte Stufe C). Die Zulassung zu einem FIM/FIM-Europe-Sportwart-Seminar und der Einsatz in einer solchen Funktion bei einem FIM/FIM-Europe-Prädikat setzt eine gültige DMSB-Sportwartlizenz Stufe A der betreffenden Disziplin voraus (ausgenommen Motoball: Stufe B, Rennärzte: Stufe B oder C). Art. 114 Einsetzung eines Obmannes Größere Veranstaltungen machen es erforderlich, einzelne Bereiche (z. B. Technische Abnahme oder Zeitnahme etc.) mit mehreren Sportwarten zu besetzen. In diesem Fall muss der Veranstalter einen der in dem betreffenden Bereich eingesetzten Sportwarte zum Obmann bestellen. Der Obmann ist für das ihm zugewiesene Gesamttätigkeitsgebiet gegenüber dem Renn- bzw. Fahrtleiter verantwortlich. Art. 115 Verbotene Tätigkeit / Unvereinbarkeit Vom DMSB lizenzierte Sportwarte, die sich an einer vom DMSB oder von einer anderen FMN bzw. der FIM oder FIM-Europe verbotenen oder nicht genehmigten Motor-

Art. 117 Protestentscheidung Allein die Sportkommissare/Schiedsrichter sind befugt, über Proteste, die sich aus der Veranstaltung ergeben, zu entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Protestführer und dem Protestbetroffenen schriftlich (unter Verwendung des DMSB-Formblattes, Homepage des DMSB) bekanntzugeben und dem DMSB unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung unter Beifügung aller übrigen Unterlagen zu übersenden. Art. 118 Bestrafungen Die Sportkommissare/Schiedsrichter können Fahrer, Beifahrer, Bewerber sowie jeden vom DMSB lizenzierten, bei der Veranstaltung eingesetzten Sportwart, dessen Verhalten sie aufgrund eigener Wahrnehmungen oder aufgrund einer Meldung eines anderen Sportwartes als strafwürdig ansehen, mit einer Verwarnung, einer Geldstrafe, Nichtzulassung, Ausschluss von der – weiteren – Teilnahme oder Wertungsausschluss bestrafen. Die einzelnen Strafen

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Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) können auch kombiniert festgesetzt werden. Außerdem können die Sportkommissare/Schiedsrichter auch von der dem Rennleiter/Fahrtleiter zustehenden Strafbefugnis (Art. 144) Gebrauch machen. Die Höhe einer von den Sportkommissaren/Schiedsrichtern zu verhängenden Geldstrafe ist, soweit für bestimmte Verstöße die Höhe der Geldstrafe nicht ausdrücklich höher festgelegt ist, im Einzelfall auf EUR 250 bzw. im B/C-Lizenzbereich auf EUR 125 begrenzt. Bei Verstößen, die nach Auffassung der Sportkommissare /Schiedsrichter eine weitere Bestrafung notwendig machen, müssen sie den Betreffenden zur Bestrafung oder weitergehenden Bestrafung dem DMSB melden. Eine weitere Bestrafung kann auch ohne diese Meldung erfolgen. Ein Ausschlussurteil kann jederzeit, d. h. sowohl während als auch nach der Veranstaltung, ausgesprochen werden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung anzuhören. Er muss Gelegenheit haben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und Zeugen zu benennen. Nimmt der Betroffene die Gelegenheit nicht wahr, so kann auch ohne seine Anhörung eine Entscheidung getroffen werden. Die von den Sportkommissaren/Schiedsrichtern festgesetzten Strafen können mit der Berufung angefochten werden (Art. 163 ff.). Entscheidungen sind dem Betroffenen schriftlich (unter Verwendung des DMSB-Formblattes) bekanntzugeben und dem DMSB unmittelbar nach der Veranstaltung zu übersenden.

jede Veranstaltung vorgeschriebenen Anwesenheit von mindestens zwei Sportkommissaren/Schiedsrichtern von dem verbleibenden Sportkommissar/Schiedsrichter sofort ein Vertreter zu bestellen. Vorrangig berücksichtigt werden sollten in einem solchen Fall Personen, die ebenfalls im Besitz der entsprechenden DMSB-Sportwartlizenz sind. Ein aus einem der vorgenannten Gründe bestellter Vertreter bleibt auch dann bis zum Abschluss der Veranstaltung, ggf. zusätzlich, im Amt, wenn der ursprünglich bestellte Sportkommissar wieder bzw. verspätet zur Verfügung steht. Fällt bei einer Veranstaltung, für die nur ein Sportkommissar und/oder ein Schiedsrichter vorgesehen ist, einer dieser Sportwarte aus, so ist sinngemäß zu verfahren. Bei Ausfall des Schiedsrichters ist jedoch, soweit kein Vertreter mit der entsprechende Sportwart-Lizenz gefunden werden kann, dieses Amt vom anwesenden Sportkommissar zu übernehmen und ein Vertreter für die vakant gewordene Sportkommissar-Funktion zu nominieren. In einem solchen Fall sind auch die Festlegungen gemäß Art. 126 zu beachten.

Art. 119 Sonstige Regelungsbefugnisse der Sportkommissare / Schiedsrichter

Art. 122 Allgemeine Berichtspflicht

In Fällen höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen sind die Sportkommissare/Schiedsrichter berechtigt, auf Grund eigener Initiative oder auf Antrag des Renn- oder Fahrtleiters den Beginn einer Veranstaltung oder den Start eines Wettbewerbs zu verschieben, die Strecke bzw. Sektionen zu ändern, die Veranstaltung oder Teile einer Veranstaltung frühzeitig abzubrechen oder ganz abzusagen. Eine solche Entscheidung kann zunächst mündlich, muss jedoch dann unmittelbar nachfolgend auch schriftlich bekanntgegeben und dem DMSB unter detaillierter Angabe der Gründe für die vorgenommenen Änderungen ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden. Art. 120 Vertreterbestellung Fällt während einer Veranstaltung, bei der die Anwesenheit von zwei Sportkommissaren/Schiedsrichtern vorgeschrieben ist, ein Sportkommissar/Schiedsrichter aus bzw. ist zu Beginn nur ein Sportkommissar/Schiedsrichter anwesend, so ist zur Sicherstellung der in der Regel für

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Art. 121 Berichtspflicht Renn-/Fahrtleiter Der Renn- bzw. Fahrtleiter arbeitet den Schlussbericht (Formblatt) aus und sorgt für die termingerechte Absendung des Schlussberichts, der Unfallmeldungen, Abschlussberichts des Leitenden Rennarztes einschließlich der Unfallberichte, der Ergebnisse, Bericht des LS und aller sonst notwendigen Unterlagen an den DMSB.

Nach Schluss der Veranstaltung müssen die Sportkommissare/Schiedsrichter den „Bericht der Sportkommissare“ (Formblatt) ausfüllen und diesen spätestens 48 Std. nach Ende der Veranstaltung an den DMSB einsenden. Die Sportkommissare/Schiedsrichter sind verpflichtet, Unfälle mit behandlungspflichtigen Verletzungen innerhalb von 24 Stunden nach der Veranstaltung an den DMSB zu melden. Hierbei ist, soweit feststellbar, die Art der Verletzung und die Ursache des Unfalls anzugeben. Die Art der Verletzung geht ausschließlich aus dem vom LRA zu erstellenden DMSB-Unfallbericht in der Anlage hervor. Bei Unfällen, in denen Fahrer Verletzungen erleiden, die bis auf Weiteres eine Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen nicht zulassen oder zweifelhaft erscheinen lassen, ist die DMSB-Lizenz des betreffenden Teilnehmers vom Renn- bzw. Fahrtleiter einzubehalten und unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung an den DMSB einzureichen. Die Lizenz wird erst nach Vorlage eines entsprechenden Attestes des behandelnden Arztes oder nach ärztlicher Untersuchung wieder ausgehändigt. Bei Unfällen mit Todesfolge oder Unfälle deren Ausgang nicht abschätzbar ist, muss vom Leiter der Streckensiche-

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) rung bei Straßensport- und SuperMoto-Wettbewerben, in den übrigen Disziplinen vom Renn/Fahrtleiter, ein INCIDENT-Report ausgefüllt werden. Art. 123 Pflichten des Renn- bzw. Fahrtleiters Dem Renn- bzw. Fahrtleiter unterstehen die exekutiv tätigen Offiziellen der Veranstaltung. Art. 124 Verantwortlichkeit Renn-/Fahrtleiter Der Renn- bzw. Fahrtleiter ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung entsprechend der Ausschreibung verantwortlich. Art. 125 Sicherheit und Ordnung Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Veranstaltungsgelände Sorge zu tragen. Insbesondere hat der Renn- bzw. Fahrtleiter sicherzustellen, dass das Publikum durch wirksame Maßnahmen von der Strecke/ Bahn ferngehalten wird. Art. 126 Ersatzbestellung Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu vergewissern, dass alle exekutiv tätigen Sportwarte, Helfer etc. auf ihrem Posten sind. Fehlt eine dieser Personen auf ihrem Platz, so hat er sofort für Ersatz zu sorgen. Sind zu Beginn einer Veranstaltung für die Überwachung verantwortlichen Sportwarte (Sportkommissare) nicht anwesend, ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, sofort einen Sportkommissar als Vertreter zu bestellen, der dann gemäß Art. 120 ggf. für die Berufung des evtl. notwendigen weiteren, überwachend tätigen Sportwartes zuständig ist. Im Übrigen sind auch die zusätzlichen Festlegungen in Art. 118 zu beachten und gelten sinngemäß.

Art. 129 Ordnungsaufgaben Der Renn- bzw Fahrtleiter hat sich davon zu überzeugen, dass, soweit vorgeschrieben, alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrer und die von ihnen eingesetzten Fahrzeuge die entsprechenden Unterscheidungsmerkmale (Startnummernschilder o. ä) tragen. Er hat sich davon zu überzeugen, dass alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge mit den gemeldeten Fahrern/Beifahrern besetzt sind. Art. 130 Abbruch Der Renn- bzw. Fahrtleiter entscheidet in Fällen von höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen über den Abbruch eines Rennens oder einer Sonderprüfung, soweit in den Wettbewerbsbestimmungen (z. B. bei Einsatz eines Schiedsrichters) keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden. Art. 131 Besondere Vorkommnisse, Verstöße Der Renn- bzw. Fahrtleiter unterbreitet bei besonderen Vorkommnissen, wie z. B. Notwendigkeit der Abänderung des Programms, der Streckenführung oder des zeitlichen Ablaufs der Veranstaltung sowie u. U. auch bei Fehlern oder Verstößen, den Sportkommissaren entsprechende Vorschläge. Art. 132 Sammlung von Unterlagen Der Renn- bzw. Fahrtleiter sammelt die Ergebnisse, die Protokolle der Technischen Kommissare, die Unfallmeldungen sowie alle sonstigen notwendigen Unterlagen für die Ausarbeitung des Schlussberichtes bzw. zur kurzfristigen Weiterleitung an den DMSB.

Art. 127 Überprüfung der Sportwartlizenzen

Art. 133 Pflichten des Sekretärs der Veranstaltung

Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat sich zu überzeugen, dass alle exekutiv oder überwachend tätigen Sportwarte im Besitz der für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Lizenzen sind (ausgenommen von dieser Überprüfung sind nur die vom DMSB eingesetzten Pflichtkommissare).

Der Sekretär ist in Abstimmung und im Auftrag des Rennbzw. Fahrtleiters für administrative Aufgaben zuständig.

Art. 128 Maßnahmen und Entscheidungen Der Renn- bzw. Fahrtleiter hat die Bewerber bzw. Fahrer/ Beifahrer und Helfer etc. hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der sportrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und bei Verstößen die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Gegen die Maßnahmen und Entscheidungen des Renn- bzw. Fahrtleiters können die Betroffenen Protest einlegen. Der Renn- bzw. Fahrtleiter muss verhindern, dass ausgeschlossene, suspendierte oder disqualifizierte Bewerber oder Fahrer/Beifahrer an der Veranstaltung teilnehmen.

Art. 134 Obmann der Zeitnahme/Zeitnehmer Als Obmann der Zeitnahme darf, ausgenommen bei Trial-, Bahnsport- bzw. SuperMoto-Wettbewerben und Gleichmäßigkeitsprüfungen, nur ein Zeitnahme-Kommissar bzw. in Ausnahmefällen ein Nat. Zeitnehmer eingesetzt werden. Bei o.g. Veranstaltungen/Wettbewerben kann die Funktion des Obmanns der Zeitnahme, soweit überhaupt eine Zeitnahme vorgeschrieben ist, auch von einem Nat. Zeitnehmer wahrgenommen werden. Alle evtl. bei diesen Veranstaltungen zusätzlich zum Einsatz kommenden Zeitnehmer müssen mindestens im Besitz einer Nat. Zeitnehmer-Lizenz des DMSB sein.

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Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 135 Zuständigkeit der Zeitnehmer Der Obmann der Zeitnahme bzw. die Zeitnehmer müssen die für ihre Aufgabe maßgebenden Wettbewerbsbestimmungen kennen und beachten. Sie müssen ihre Protokolle in eigener Verantwortung erstellen, unterzeichnen und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen dem Renn- bzw. Fahrtleiter übergeben.

IX. AHNDUNG VON VERSTÖSSEN, STRAFMASSNAHMEN Art. 140 Strafbare Handlungen

Jeder Zeitnehmer, der ein nicht von ihm selbst erstelltes Protokoll unterzeichnet oder wissentlich einen nicht geeichten Chronographen oder ein defektes Zeitnahmegerät benutzt, wird suspendiert. Die Ergebnislisten sind vollständig vom Zeitnehmer zu erstellen, bei Nichtbeachtung kann eine Geldstrafe i.H.v. EUR 100 ausgesprochen werden.

Jeder Verstoß gegen die sportgesetzlichen oder Wettbewerbsbestimmungen, jede Missachtung der einschlägigen Vorschriften sowie jede betrügerische oder die Interessen des Motorradsports schädigende Handlung im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Beteiligung am Motorradsport kann zu einer Bestrafung führen. Auch das Verhalten eines Fahrers, der offensichtlich seine Chancen in einem Wettbewerb nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt und damit den sportlichen Ausgang des Wettbewerbs beeinflusst, kann als die Interessen des Motorradsports schädigende Handlungsweise angesehen und geahndet werden.

Art. 137 Leiter der Streckensicherung

Art. 141 Bestrafungen

Die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Streckensicherung ergeben sich in Absprache mit dem Renn-/Fahrtleiter aus den „Richtlinien für Streckenabnahmen / Richtlinien für Streckensicherung und Rahmenterminplan“ (s.a. DMSB-Homepage). Er ist dem Renn- bzw. Fahrleiter unterstellt.

Unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (RuVO) können die zuständigen Sportwarte und das Verbandsgericht unter Beachtung der jeweiligen Strafgewalt Strafen aussprechen. Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder Reglements der FIM/FIM-Europe anzuwenden sind, gelten deren Bestimmungen.

Art. 136 Verstöße der Zeitnahme

Art. 138 Obmann der Technischen Abnahme / Technische Kommissare Der Obmann der Technischen Abnahme sowie evtl. zusätzlich eingesetzte Technische Kommissare erhalten vor Beginn der Veranstaltung die notwendigen Anweisungen durch den Renn- bzw. Fahrtleiter. Die Beurteilung, ob die der Abnahme vor Beginn eines Wettbewerbes vorgeführten Fahrzeuge/Ausrüstung den Technischen Bestimmungen entsprechen, nehmen sie wie auch sonstige die Technik betreffende Fragen auf Grund ihrer Sachkunde nicht weisungsgebunden vor. Bei der Frage, welche Fahrzeuge nach Beendigung eines Laufes oder einer Schlussabnahme nach Abschluss eines Wettbewerbes zu untersuchen sind, sind sie, sollte die Ausschreibung oder andere Bestimmungen keine entsprechenden Vorgaben machen, gegenüber dem Renn- oder Fahrtleiter weisungsgebunden. Der Obmann der Technischen Abnahme hat den Rennoder Fahrtleiter sowie die Sportkommissare im Falle von Verstößen unmittelbar in schriftlicher Form zu informieren. Art. 139 Ergebnisse der Überprüfungen Die Ergebnisse der technischen Überprüfungen, die schriftlich niedergelegt sein müssen, werden vom Technischen Pflichtkommissar des DMSB bzw. dem Obmann der Technischen Abnahme nur dem Betroffenen sowie dem Renn- bzw. Fahrtleiter und den Sportkommissaren bekanntgegeben.

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Art. 142 Strafgewalt Die Strafgewalt der Verbandsgerichtsbarkeit sowie der zuständigen Sportwarte erstreckt sich auf alle Vereinigungen, Firmen, Sportwarte, Bewerber, Fahrer, Beifahrer und Helfer etc., die sich direkt oder indirekt am Motorradsport im Zuständigkeitsbereich des DMSB beteiligen und den sportgesetzlichen Regelungen unterworfen sind. Art. 143 Verwarnung Mit einer Verwarnung sollen von den Sportkommissaren/ dem Schiedsrichter und der Verbandsgerichtsbarkeit leichtere Verstöße gegen die sportgesetzlichen Bestimmungen geahndet werden. Jede Verwarnung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Art. 144 Strafbefugnis Rennleiter/Fahrtleiter (1) Verwarnung, Geldstrafen, Zeitstrafen, Rückversetzungen in den Ergebnissen, Wertungspunktabzüge, Nichtzulassung zum Start und Ausschlüsse/Wertungsausschlüsse können vom Renn-/Fahrtleiter festgesetzt werden, wenn dies in Wettbewerbsbestimmungen, Ausschreibungen, Austragungsbedingungen etc. ausdrücklich vorgesehen ist und die aufgeführten Strafen ohne Einhaltung eines besonderen Verfahrens auszusprechen sind. Jede Bestrafung ist dem Betroffenen schriftlich (Formblatt Bestrafung) mitzuteilen.

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) (2) Die Bestrafungen sind in der in den Wettbewerbsbestimmungen geregelten Art und Weise bekannt zu geben. Außerdem ist der Renn-/Fahrtleiter verpflichtet, die Sportkommissare unverzüglich über die von ihm festgesetzten Strafen zu informieren. Gegen die vom Renn-/Fahrtleiter verhängten Strafen ist das Rechtsmittel des Protestes statthaft. Der Protest ist innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe einzulegen. (3) Während des laufenden Wettbewerbs bekannt gegebene Bestrafungen sind innerhalb von 30 Minuten nach Aushang des Trainings-/Wettbewerbs-/RennErgebnisses mit dem Protest anzufechten. Die Sportkommissare sind bei der Überprüfung des Protestes nicht an die Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters gebunden und können diese auch zu Ungunsten des Betroffenen ändern und zusätzlich eine oder mehrere weitere Strafen festsetzen. Falls der der Strafe zugrundeliegende Sachverhalt die Festsetzung weiterer und/oder höherer Strafen rechtfertigt, können diese auch unabhängig von einem Protestverfahrens oder einer Entscheidung des Renn-/Fahrtleiters von den Sportkommissaren und/oder dem Sportgericht festgesetzt werden. Art. 145 Geldstrafen Bei Geldstrafen haften Bewerber, Fahrer und Beifahrer gesamtschuldnerisch. Für Geldstrafen die gegen einen vom Veranstalter eingesetzten exekutivtätigen Offiziellen verhängt wurden, haftet dieser und der Veranstalter ebenfalls gesamtschuldnerisch. Geldstrafen sind innerhalb von 6 Tagen nach Rechtskraft zu zahlen. Die Überschreitung dieser Frist kann eine Suspendierung – mindestens bis zur Bezahlung der Geldstrafe – nach sich ziehen. Art. 146 Rückgabe der Lizenz Jeder suspendierte Bewerber, Fahrer, Beifahrer oder Sportwart ist verpflichtet, seine Lizenz sofort nach Eintritt der Suspendierung an den DMSB zurückzugeben. Jede Verzögerung in der Rückgabe der Lizenz wird der Zeit der Suspendierung hinzugerechnet und kann zu weiteren Strafmaßnahmen führen. Die Wiederaushändigung der Lizenz durch den DMSB erfolgt frühestens nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Suspendierung erfolgt ist. Art. 147 Disqualifikation Besonders schwere Verfehlungen werden von der Verbandsgerichtsbarkeit durch Disqualifikation bestraft. Die Disqualifikation schaltet den von ihr Betroffenen ein für allemal aus der Gemeinschaft des Motorsports (Automobil-, Motorradsport) aus und nimmt ihm das Recht zu jeder weiteren Beteiligung als Bewerber, Fahrer/Beifahrer oder Sportwart an Motorsport-Veranstaltungen.

Jede ausgesprochene Disqualifikation wird der FIM und FIM-Europe unter Angabe der Gründe, die zu dieser Bestrafung geführt haben, gemeldet. Die FIM/FIM-Europe wird alle ihr angeschlossenen FMNs und auch die anerkannten internationalen Gremien anderer Motorsportarten wie FIA (Automobile), FAI (Luftfahrt), UIM (Motorboote) über die Disqualifikation unterrichten, die diese dann auch für ihren Zuständigkeitsbereich übernehmen. Art. 148 Verlust von Preisen und Vergütungen Wird ein Bewerber oder Fahrer/Beifahrer bei oder nach einer Veranstaltung ausgeschlossen, so verliert er jedes Anrecht auf die ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an dieser Veranstaltung evtl. zustehenden Preise oder Vergütungen. Bereits ausgegebene Ehren- oder Sachpreise, ausgezahlte Geldpreise oder Vergütungen sind sofort dem Veranstalter zurückzugeben bzw. zurückzuzahlen. Art. 149 Änderung der Ergebnisse Eine durch eine Bestrafung eintretende Änderung des Ergebnisses der Veranstaltung ist bekanntzugeben. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob an die Stelle des Bestraften der ihm in der Wertung Nachfolgende tritt. Die Nachfolgenden rücken im Ergebnis grundsätzlich nur dann auf, wenn durch den Verstoß das Ergebnis direkt oder indirekt beeinflusst wurde. Art. 150 Veröffentlichung von Strafmaßnahmen Der DMSB hat das Recht, jede Strafmaßnahme unter Angabe des Namens der Person mit Wohnort, des Motorrades, der Motorradmarke, des Motorradzubehörs, gegen die sich die verhängte Strafmaßnahme richtet, öffentlich bekanntzugeben und/oder bekanntgeben zu lassen. Diese Veröffentlichung darf nicht dazu benutzt werden, um gegen den DMSB oder dessen Beauftragte gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen. X. PROTESTE, BERUFUNGEN Art. 151 Protestrecht (1) Teilnehmer (Bewerber, Fahrer und Beifahrer), die meinen, durch eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung seitens eines anderen Teilnehmers, des Veranstalters oder eines Sportwartes benachteiligt zu sein, haben das Recht zum Protest. Entscheidungen der Sportkommissare, der Jury oder eines Schiedsrichters sind hiervon ausgenommen. Deren Entscheidungen sind nur mit der Berufung anfechtbar, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Nicht zulässig sind Proteste gegen: 1. die Zeitnahme (Zeitmessung) – soweit diese durch vom DMSB lizenzierte Zeitnahme-Kommissare/ Zeitnehmer erfolgte – 25     

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2. die Entscheidungen von Sachrichtern (ausgenommen im Falle eines vom Sachrichter begangenen Regelverstoßes) 3. Entscheidungen des Start- und Zielrichters 4.  sowie Sammelproteste, diese werden von den Sportkommissaren kostenpflichtig zurückgewiesen Ein Sammelprotest liegt vor, wenn: – mehrere Bewerber einen Protest gemeinsam unterzeichnen und einreichen – ein Bewerber einen Protest für oder gegen mehrere Fahrzeuge oder Teilnehmer einlegt, auch wenn es sich hierbei um die gleiche Begründung handelt – ein Protest mit mehreren unterschiedlichen Sachverhalten begründet wird. Ein technischer Protest darf jedoch mehrere Einzelpositionen (Fahrzeugteile) umfassen. (2) Das Protestrecht der Teilnehmer beginnt mit ihrer Anwesenheit bei der Dokumenten-prüfung und endet (unabhängig von einem evtl. vorzeitigen Ausfall oder Ausschluss) mit dem Ablauf der entsprechenden Protestfrist. Ein einmal eingereichter Protest kann ganz oder teilweise bis zu Beginn der Beweisaufnahme zurückgenommen werden, wobei grundsätzlich die Protestgebühr verfallen ist und die entstandenen Kosten dem Protestführer angelastet werden. Mit Zustimmung des Protestbetroffenen und der Sportkommissare, Schiedsrichter oder Jury kann ein Protest auch nach Beginn der Beweisaufnahme noch zurückgenommen werden. (3) Soweit die Sportgesetze, Verfahrensordnungen oder Reglements der FIM / FIM-Europe anzuwenden sind, gelten deren Bestimmungen zur Zulässigkeit eines Protestes und zum Protestverfahren insgesamt. Art. 152 Einreichung des Protestes Jeder Protest muss schriftlich eingereicht werden und von einer Protestgebühr (gemäß DMSB-Gebührenliste, weißer Teil) begleitet sein, deren Höhe alljährlich vom DMSB (oder von der FIM/FIM-Europe für ihre Meisterschaften, Cups, Trophies oder Challenges) festgelegt wird. Entgegengenommene Protestgebühren sind dem Protestführer zu quittieren. Diese Gebühr kann nur erstattet werden, wenn der Protest als begründet anerkannt wird. Der Protestgegenstand muss eindeutig erkennbar sein und der Protestgrund ist konkret anzugeben. Art. 153 Adressat des Protestes Proteste, die sich auf Vorkommnisse bei einer Veranstaltung beziehen, sind schriftlich an die Sportkommissare/ den Schiedsrichter / die Jury zu richten. Sie können direkt oder dem Renn- bzw. Fahrtleiter sowie dem Sekretär der Veranstaltung zur Weiterleitung übergeben werden. Da-

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tum und Uhrzeit der Entgegennahme eines Protestes ist in Gegenwart des Protestführers auf dem Protestschreiben zu vermerken. Art. 154 Kostenpauschale Richtet sich der Protest gegen die Technik des Motorrades und werden dadurch Montagearbeiten erforderlich, so werden die Technischen Kommissare eine Kostenpauschale, aufbauend auf den nachstehenden Regelungen dafür festsetzen, die der Protestführer vor Durchführung der technischen Untersuchung zu hinterlegen hat. Für die Hinterlegung dieser Kostenpauschale muss dem Protestführer nach Bekanntgabe der Höhe der Pauschale eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Minuten eingeräumt werden. Diese sich unter Beachtung dieses Artikels ergebenden Montagekosten sind vom Protestunterlegenen zu tragen. Im Falle eines Kraftstoffprotestes ist die Analysekostenpauschale (gemäß Gebührenliste, weißer Teil) vom Protestführer zu hinterlegen. Die Einzahlung der Kostenpauschale sowie deren Auszahlung oder Rückzahlung ist durch entsprechende Quittungen zu belegen. Die anfallende Kostenpauschale ist von den Technischen Kommissaren unter Beachtung nachstehender Festlegungen zu errechnen und auf dem DMSB-Formblatt den Sportkommissaren mitzuteilen: 1. Kosten pro Montagestunde = EUR 50 (Kosten für Verbrauchs- oder Verschleißmaterial (z. B. Dichtungen, Öl etc.) sind hiermit ebenfalls abgegolten). 2. Montagezeiten Demontage Ein- und und Montage Ausbau Zweitaktmotoren Std. Std. Einzylinder luftgekühlt 2 3 Einzylinder wassergekühlt 3 4 Mehrzylinder mit einzelnen Zylinderköpfen luftgekühlt 3 4 Mehrzylinder luftgekühlt mit durchgehenden Zyl.-Köpfen 4 4 Mehrzylinder wassergekühlt 5 5 Viertaktmotoren Std. Std. Einzylinder ohv (ausgen. Bahnmotoren) 6 4 Einzylinder ohc (ausgen. Bahnmotoren) 8 4 Mehrzylinder mit einzelnen Zylinderköpfen ohv 6 4 Zweizylinder ohc 8 5 Dreizylinder ohc 9 5 Vierzylinder ohc 10 5 Sechszylinder ohc 11 5 Bahnmotoren (inkl. Schülerklassen im Bahnsport) 2 1

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Weitergehende Kosten, gleich welcher Art, werden nicht erstattet. Zeitüber- oder -unterschreitungen bleiben unberücksichtigt. Die Kostenrechnung der Technischen Kommissare sowie die entsprechenden Ein- und Auszahlungsbelege (ggf. Kopien) sind den Protestunterlagen beizufügen. Art. 155 Ergebnisse, Protest (1) Das vorläufige Ergebnis wird nach Beendigung des jeweiligen Wettbewerbs veröffentlicht. Das Ergebnis ist nach Ablauf der Protest- und ggf. Berufungsfrist verbindlich. Wird während einer Veranstaltung ein Dopingkontrollverfahren durchgeführt, ein Protest oder eine Berufung eingelegt, bleibt das Ergebnis bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens vorläufig. Der DMSB informiert den Veranstalter über das Ergebnis und den Abschluss des Verfahrens. (2) Werden die Ergebnisse den Teilnehmern per Post zugesandt, endet die Protestfrist am 7. Tag, 24.00 Uhr, nach dem Versand der Ergebnisse. Der Poststempel (nicht Freistempler) ist maßgebend. (3) In Fällen, in denen aufgrund eines offensichtlichen Versehens oder Irrtums nach Aushang der offiziellen Ergebnisse sich die Notwendigkeit zu nachträglichen Änderung ergibt, sind nur die Sportkommissare berechtigt, die Ergebnisse korrigieren zu lassen. Die korrigierten Ergebnisse sind zu veröffentlichen oder zu versenden. Werden die Ergebnisse den Teilnehmern zugesandt gelten die Fristen gem. Abs.2. Die Notwendigkeit der Maßnahme/n ist/sind gegenüber dem DMSB zu begründen Art. 156 Protestfristen Ein Protest gegen die Zulassung eines genannten Fahrers, Beifahrers, Bewerbers oder Motorrades muss vor Beginn des offiziellen Trainings, ein Protest gegen eine Entscheidung der Technischen Abnahme muss von dem davon Betroffenen spätestens 30 Minuten nach Bekanntgabe schriftlich eingelegt werden. Alle anderen Proteste müssen spätestens 30 Minuten nach Aushang des Ergebnisses des jeweiligen Wettbewerbs/der betreffenden Klasse eingelegt werden. Besondere Fristenregelungen gehen diesen Festlegungen vor. Art. 157 Protestentscheidung Die Sportkommissare/die Jury/die Schiedsrichter sind für die Entscheidung eines Protestes zuständig. Art. 158 Protestverfahren Der Protestführer und die von einem Protest betroffene/ n Person/en sind vorzuladen. Bei Minderjährigen muss mindestens (je) ein Erziehungsberechtigter oder eine von

dem Erziehungsberechtigten bevollmächtigte Person mit anwesend sein. Die Anhörung des Protestführers und jede von dem Protest betroffene Person, soll so bald als möglich nach der Einreichung des Protestes erfolgen. Sie sind getrennt zu hören und haben das Recht Zeugen zu benennen. Erscheinen eine oder beide Protestparteien oder Zeugen nicht, kann das Urteil in Abwesenheit gefällt werden. Wenn das Urteil nicht unmittelbar nach der Vernehmung der Betroffenen verkündet werden kann, müssen Letztere von Ort und Stunde der Urteilsverkündung schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Entscheidung der Sportkommissare ist mit Begründung schriftlich niederzulegen und den Beteiligten nach Verkündung zu übergeben bzw. per Übergabe-Einschreiben zu übersenden. Art. 159 Zurückhaltung von Preisen Ehren-, Sach- oder Geldpreise, der Fahrer, die von dem Ausgang des Protestverfahrens betroffen sind, sind bis zur endgültigen Entscheidung des Protestes zurückzuhalten. Art. 160 Urteil Alle Beteiligten müssen sich der Entscheidung der Sportkommissare, der Schiedsrichter oder der Jury unterwerfen. Das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bleibt hiervon unberührt. Die Sportkommissare, die Schiedsrichter und die Jury haben das Recht, ihre Urteile unter Namensnennung der betroffenen Personen bei der Veranstaltung zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen. Art. 161 Protestgebühr und Kosten Der im Protest Unterlegene hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Falle der Zurückweisung verfällt grundsätzlich die eingezahlte Gebühr. Ergibt sich außerdem, dass der Protestführer aus böser Absicht gehandelt hat, so kann eine der im Sportgesetz vorgesehenen Strafen ausgesprochen werden. Art. 162 Verbot der Wiederholung eines Wettbewerbs Wegen eines Protestes darf grundsätzlich kein Wettbewerb wiederholt werden. Art. 163 Recht auf Berufung bei internationalen Veranstaltungen Für eine Berufung gegen Disziplinarmaßnahmen der FIM gelten folgende Regularien: – Gegen Entscheidungen der Internationalen Jury bzw. des Schiedsrichters bei internationalen Veranstaltungen, mit Ausnahme von FIM-Meisterschaften, wird in erster Instanz Berufung beim DMSB-Berufungsgericht eingelegt.

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Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) – Gegen eine Entscheidung des DMSB wird Berufung beim CDI eingelegt, dessen Urteil bindend ist. – Gegen die Entscheidungen der Internationalen Jury bzw. des Schiedsrichters bei Veranstaltungen, die zu FIM-Meisterschaften zählen oder gegen die Entscheidungen des DMSB-Berufungsgerichts wird Berufung beim CDI eingelegt. – Gegen eine Entscheidung des CDI wird Berufung beim TIA eingelegt. Die Entscheidungen des TIA oder des CDI sind endgültig, es sei denn, dass eine der von dem Fall betroffenen Parteien neue Dokumente oder Beweise vorbringen, die zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht berücksichtigt werden konnten, jedoch das Urteil hätten beeinflussen können. Das TIA ist die letzte Instanz für Berufungen gegen alle vom CDI getroffenen Entscheidungen. Zusätzlich zu den bei der Rechtsprechung des CDI möglichen Strafen kann es eine Disqualifikation verfügen. Das TIA ist ferner befugt, in allen Angelegenheiten, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Internationalen Jury bzw. des CDI liegen oder in allen disziplinarischen Angelegenheiten, die ihm vom Management Council oder der Generalversammlung vorgelegt werden, ein endgültiges Urteil zu fällen. Er ist des weiteren autorisiert, Berufungen gegen Entscheidungen der Kommissionen und des Management Councils zu verhandeln. Das Berufungsverfahren vor dem CDI und TAI regelt die Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM. Straf-, Protest- und Berufungsverfahren betreffend FIM-Meisterschaftsläufe, FIM-Preiswettbewerbe oder internationale Veranstaltungen werden durch das FIM-Sportgesetz, die Disziplinar- und Schiedsgerichtsordnung der FIM und auch die Reglements für bestimmte Disziplinen geregelt. Soweit nicht abweichend, können ergänzend die Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Art. 164 Recht auf Berufung FIM-Europe Für Berufungen gegen Disziplinar-Maßnahmen der FIMEurope gelten folgende Regularien: – Gegen die Entscheidung der FIM-Europe-Jury oder Schiedsrichter bei einer internationalen Veranstaltung mit Ausnahme von FIM-Europe Meisterschaften oder Cup-Läufen ist die erste Instanz das DMSB-Berufungsgericht. – Gegen eine Entscheidung des DMSB an die FIMEurope Disziplinar-Kommission, deren Entscheidung endgültig ist. – Gegen die Entscheidung der FIM-Europe-Jury oder Schiedsrichter in Veranstaltungen, die für die FIMEurope Meisterschaft oder Cups gewertet werden, an die FIM-Europe Disziplinar-Kommission.

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– Gegen die Entscheidung der FIM-Europe DisziplinarKommission an das Berufungsgericht. Die Entscheidungen der FIM-Europe Disziplinar-Kommission oder des Berufungsgerichts sind endgültig, es sei denn, einer der Verfahrensbeteiligten kann neue Dokumente oder Beweise vorlegen, die bei der ursprünglichen Anhörung nicht berücksichtigt werden konnten und die auf das Urteil Einfluss haben könnten. In solchen Fällen wird das Berufungsgericht bzw. die Disziplinar-Kommission entscheiden, ob eine neue Anhörung notwendig ist. Bejahendenfalls wird das Gericht alle Dokumente an den FIM-Europe Generalsekretär senden mit dem Ziel, eine neue Anhörung festzusetzen und die Angelegenheit zu verfolgen. Soweit die FIM-Europe die Straf-, Protest- und Berufungsverfahren für ihren Zuständigkeitsbereich geregelt hat, gelten deren Gesetze, Verfahrensordnungen und Reglements. Soweit nicht abweichend, können ergänzend die Bestimmungen des DMSB in seinem Zuständigkeitsbereich herangezogen werden. Art. 165 Recht auf Berufung bei nationalen Veranstaltungen (1) Bei nationalen Veranstaltungen kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare Berufung zum DMSBBerufungsgericht eingelegt werden, soweit kein anderes Rechtsmittel statthaft ist. (2) Bei Entscheidungen, die mündlich verkündet werden, müssen Berufungen innerhalb einer Stunde nach Verkündung schriftlich angekündigt und innerhalb von fünf Tagen bei der DMSB-Geschäftsstelle unter Beifügung der jährlich festgesetzten Berufungsgebühr schriftlich eingelegt werden. Bei Zustellung der Entscheidung auf schriftlichem Wege entfällt die schriftliche Ankündigung. Die Berufung kann innerhalb der Frist per Telefax oder jedem anderen elektronischen Kommunikationsmittel eingereicht werden, muss aber durch ein Schreiben vom selben Tag (Poststempel – nicht Freistempler) bestätigt werden. Die Berufungsgebühr muss diesem Schreiben beigefügt werden. Die Berufung muss später auch begründet werden. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zehn Tage, sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Wird die Berufung nach Ankündigung nicht weiterverfolgt, ist die Berufungsgebühr mit der Ankündigung verfallen. Bei Weiterverfolgung der Berufung entscheidet das Berufungsgericht über das Verfallen der Gebühr. (3) Das Berufungsverfahren und alles Weitere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des DMSB. (4) In der RuVO wird nur der Begriff „Sportkommissar“ verwendet. Soweit Schiedsrichter oder eine Jury bei Veranstaltungen eingesetzt sind, umfasst der Begriff „Sportkommissar“ auch diese Begriffe.

Deutsches Motorrad-Sportgesetz (DMSG) Art. 166 Berufungsrecht des DMSB (1) Der DMSB kann gegen Entscheidungen der Sportkommissare, der Schiedsrichter und der Jury die im Rahmen von DMSB-Prädikatswettbewerben (Meisterschaften, Trophäen, Pokale usw.) getroffen werden, Berufung einlegen. Dieses Rechtsmittel kann als Berufung oder Anschlussberufung eingelegt und es muss den betroffenen Parteien bekannt gemacht werden. (2) Die Frist für die Einlegung der Berufung des DMSB beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Entscheidung bei der DMSB-Geschäftsstelle. Art. 167 Aufschiebende Wirkung der Berufung Die Entscheidung der Sportkommissare, der Schiedsrichter und der Jury wird ungeachtet einer Berufung sofort bindend, wenn Sicherheitsfragen oder Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Nennung zur Teilnahme an einer Veranstaltung betroffen sind oder wenn im Verlauf der gleichen Veranstaltung ein weiterer Verstoß erfolgt, der den Ausschluss des betreffenden Teilnehmers rechtfertigt. Wenn ein Teilnehmer jedoch eine Berufung führt, wird die Strafe im Sinne einer Vorsichtsmaßnahme ausgesetzt, wobei die vorgenannten Fälle ausgenommen sind, insbesondere zur Festlegung irgendwelcher Handicapregeln, die für die Teilnahme an einer späteren Veranstaltung wirksam sein könnten. Bewerber und Fahrer dürfen jedoch weder an der Preisverleihung noch an der Siegerehrung teilnehmen. Bis ihre Berufung vor den Berufungsgerichten gewonnen und ihre Rechte wiederhergestellt sind, dürfen sie in den offiziellen Ergebnissen der Veranstaltung an keiner anderen Stelle als der sich aus der Umsetzung der Strafe ergebenden erscheinen. Strafen bezüglich Fahrens oder Anhaltens in der Boxengasse sind einer Berufung nicht zugänglich.

Art. 168 Rechtswegausschluss schränkung

und

Haftungsbe-

1) Bei Entscheidungen der FIM, der FIM-Europe, des DMSB, deren Gerichtsbarkeiten, der Sportkommissare oder des Rennleiters/Fahrleiters als Preisrichter im Sinne des § 661 BGB ist der Rechtsweg ausgeschlossen. 2) Aus Maßnahmen und Entscheidungen des DMSB bzw. seiner Sportgerichtsbarkeit sowie der Beauftragten des DMSB können keine Ersatzansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden, außer für Schäden an der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, außer für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen. Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt. XI. ÄNDERUNGEN DES MOTORRAD-SPORTGESETZES (DMSG) Art. 169 Änderungen, Ergänzungen, Bekanntgabe Der DMSB hat das Recht, das Deutsche Motorrad-Sportgesetz sowie die wettbewerbsspezifischen Bestimmungen jederzeit abzuändern und/oder zu ergänzen. Entsprechende Beschlüsse werden jeweils in den entsprechenden offiziellen Organen des DMSB bekanntgegeben.

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DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen 2016 Stand: 22.12.2015

INHALTSVERZEICHNIS A) LIZENZVERTRAG Art. 1 Lizenzerteilung Art. 2 Änderungsvorbehalt Art. 3 Gebühren B) FAHRERLIZENZEN I. ALLGEMEINES Art. 4 Lizenzpflicht Art. 5 Lizenzsystem Art. 6 Räumlicher Geltungsbereich Art. 7 Zeitlicher Geltungsbereich Art. 8 Hochstufung, Rückstufung Art. 9 Ausländische Antragsteller/Freigabe Art. 10 Besondere Altersregelungen Art. 10.1 Minderjährige Antragsteller/Gesetzliche Vertreter Art. 10.2 Überschreitung der Höchstaltersgrenze Art. 11 Medizinische Untersuchung Art. 12 Grundversicherung II. LIZENZARTEN Art. 13 DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) Art. 14 C-Lizenz Art. 15 J-Lizenz (Jugend-Lizenz) Art. 16 H-Lizenz Art. 17 B-Lizenz Art. 18 A-Lizenz Art. 19 Inter-Lizenzen Art. 19.1 Internationale-Veranstaltungslizenz (Inter-V-Lizenz) Art. 19.2 Inter-Lizenz Art. 20  FIM- bzw. FIM Europe-MeisterschaftsVeranstaltungslizenz Art. 21 FIM/FIM Europe Meisterschaftslizenz C) BEWERBERLIZENZEN Art. 22  Nationale Bewerberlizenz (Club- bzw. Team) Art. 23 Int. Team-Bewerberlizenz Art. 24 Antragstellung Art. 25 Gültigkeit einer Nationalen Bewerberlizenz Art. 26 Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern Art. 27 Bewerber-Angaben D) SPORTWARTLIZENZEN Art. 28 FIM-/ FIM Europe Sportwartlizenzen Art. 29 DMSB-Sportwarte Art. 29.1 Lizenzpflicht für DMSB-Sportwarte Art. 29.2 Sportwart der Streckensicherung Art. 29.3 DMSB-Sportwartprüfung 30     

E)

Art. 29.4 Funktionsbereiche Art. 29.5 Verlängerung der Sportwartlizenz Art. 29.6 Gültigkeitsbereich ANERKENNUNG UND NUTZUNG VON LIZENZEN UND AUSWEISEN F) FIM-PRESSEAUSWEIS A) LIZENZVERTRAG Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesen Lizenzbestimmungen gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt. Die Sportabteilungen der Verbände (ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV und VFV) werden in den nachfolgenden Artikeln als Sportabteilung bezeichnet. Art. 1 Lizenzerteilung (1) Der Lizenznehmer erhält die Lizenz bei Erfüllen der Erteilungsvoraussetzungen durch Vertrag (Lizenzvertrag) mit dem DMSB. Anträge auf Ausstellung einer Lizenz müssen auf dem vom DMSB vorgesehenen Lizenzantrag gestellt werden. Die Lizenzanträge für Fahrer/Beifahrer- und Bewerber sowie Sportwarte müssen online auf der Homepage des DMSB (www.dmsb.de bzw. www. mein.dmsb.de) erstellt werden. Bei Erstausstellung einer DMSB-Lizenz (ausgenommen C-Lizenz) ist dem Antrag ein aktuelles Passbild beizufügen. Eine Bearbeitung des Antrages durch den DMSB erfolgt erst nach Eingang aller Unterlagen sowie der Lizenzgebühr sowie ggf. notwendiger Qualifizierungsnachweise. Bei bestehender Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV, VFV oder einem der Korporativ-/Ortsclubs des AvD/DMV, ist auf dem Fahrer-/Beifahrerund Bewerberlizenzantrag sowie auf dem Sportwartelizenzantrag im Online-Portal unbedingt die gültige Mitgliedsnummer anzugeben. Nachträglich handschriftlich angegebene Mitgliedsnummern werden nicht akzeptiert. Besteht keine Mitgliedschaft (ausgenommen Sportwarte) oder wird auf dem Fahrer-/Beifahrer- bzw. Bewerberlizenzantrag die gültige Mitgliedsnummer nicht angegeben, wird eine höhere Lizenzgebühr erhoben. Eine nachträgliche Berücksichtigung der Mitgliedschaft nach Erteilung der Lizenz ist nicht möglich. (2) Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird abgelehnt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf

Lizenzbestimmungen Grund derer dem DMSB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages nicht zugemutet werden kann. (3) Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich einzureichen. (4) Zuwiderhandlung gegen die Lizenzbestimmungen können sportrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Art. 2 Änderungsvorbehalt Der DMSB bzw. die FIM/FIM Europe behält sich vor, die Bestimmungen und sportlichen Regeln (auch im Laufe eines Kalenderjahres) zu ändern und zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen werden in den DMSB-Publikationen bekannt gemacht oder schriftlich mitgeteilt. Art. 3 Gebühren Für die Ausstellung jeder Lizenz wird eine Gebühr erhoben, die im Voraus zu entrichten ist. Neben den DMSBGebühren sind folgende Leistungen beinhaltet: a. Bezugsgebühren für die DMSB Publikationen „Vorstart“, DMSB-Motorradsport-CD-ROM (gilt nicht für C- und V-Lizenz) b.  Sportunfall-Versicherungsprämie (für Fahrer-/Beifahrer-Lizenz) B) FAHRERLIZENZEN I. ALLGEMEINES Art.4 Lizenzpflicht Jede Person, die sich an einer vom DMSB, der FIM oder der FIM Europe bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen genehmigten Motorradsportveranstaltung als Fahrer oder Beifahrer bzw. Motoballspieler beteiligen will, muss im Besitz einer Lizenz sein. Die Lizenzen sind nicht übertragbar und können bei Missbrauch, Verstoß gegen die Sportgesetze oder bei Eintritt von gesundheitlichen Schäden einbehalten bzw. entzogen werden. Art. 5 Lizenzsystem Der DMSB stellt FIM-/FIM Europe-Meisterschaftslizenzen, Inter-Lizenzen (International) A-Lizenzen (Europa-offen) H-Lizenzen (Europa-offen, beschränkt auf die Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Motorrädern), B-Lizenzen (Europa-offen), J-Lizenzen (JugendLizenz, Europa-offen) sowie C-Lizenzen (National/Clubsport) aus. Darüber hinaus können C- und V-Lizenzen (Veranstaltungslizenz) auch bei einer Veranstaltung vom jeweiligen Veranstalter im Auftrag des DMSB vor Ort ausgegeben werden. Art. 6 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Internationale Lizenz ist weltweit für alle International ausgeschriebene Wettbewerbe (siehe FIM Bestimmungen) gültig. (2) Mit der Ausgabe einer Internationalen Lizenz erteilt der DMSB dem Lizenzinhaber eine Dauerstartgenehmigung für alle internationalen Wettbewerbe,

jedoch nur soweit diese ordnungsgemäß im Kalender der FIM eingetragen sind. Diese Genehmigung erlischt, wenn sie nicht früher widerrufen wird, mit Beendigung des Lizenzvertrages. Für FIM-Weltmeisterschafts-Wettbewerbe und FIM Europe-Europameisterschafts-Wettbewerbe ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich (Startgenehmigung). Bei FIM-/FIM Europe-Veranstaltungslizenznehmern wird die Startgenehmigung automatisch auf der Veranstaltungslizenz erteilt. (3) Der Geltungsbereich der A-, B- sowie der J-Lizenz und die damit verbundene permanente Startgenehmigung beschränkt sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Inland sowie auf „Europa-offen“ ausgeschriebene Veranstaltungen der Kategorie A bzw. B (siehe FIM Europe-Bestimmungen) im europäischen Ausland, sofern diese im FIM Europe-Terminkalender veröffentlicht sind. (4) Der Geltungsbereich der C-Lizenz beschränkt sich grundsätzlich auf Wettbewerbe im Zuständigkeitsbereich des DMSB sowie auf Clubsportwettbewerbe. (5) Der Geltungsbereich der Veranstaltungslizenz ist auf Wettbewerbe des DMSB (A-/B-Lizenz) beschränkt. Art. 7 Zeitlicher Geltungsbereich Alle Lizenzen (ausgenommen Veranstaltungslizenzen) werden grundsätzlich als Jahreslizenzen ausgegeben. Sie gelten jeweils vom 01.01., bzw. dem Tag der Ausstellung, bis zum 31.12. eines Kalenderjahres. Art. 8 Hochstufung, Rückstufung (1) Eine Hochstufung in eine höhere Lizenzklasse oder die zusätzliche Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschaftslizenz im Laufe eines Kalenderjahres ist bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen möglich, bedarf aber der gesonderten Antragstellung. Eine Rückstufung im nachfolgenden Kalenderjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Eine Rückstufung – als solche gilt auch ein Antrag auf Verbleib in der niedrigeren Lizenzklasse bei einer unter Berücksichtigung vorstehender Festlegungen notwendigen höheren Eingruppierung – von der A-Lizenzklasse in die B-Lizenzklasse ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, wenn dem die Festlegungen gemäß (1) nicht entgegenstehen. (3) Für die Einstufung der Fahrer in die Lizenzklassen (A - bzw. B- Lizenz) gelten nachstehende Qualifikationskriterien: A-Lizenz Die Beantragung einer A-Lizenz ist im Grundsatz vorgeschrieben für Fahrer, die in einer oder mehreren Wettbewerbsarten, eine oder mehrere der nachstehenden Qualifikationskriterien erfüllen: Für Fahrer, die in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr a. bei einem FIM- bzw. FIM Europe-Prädikatswettbewerb im Ausland an den Start gegangen (Ausnahme: Jugend- und Damen-Klassen) sind; 31     

Lizenzbestimmungen

b. im Besitz einer von einer anderen Föderation ausgestellten Inter-Lizenz waren; c. im Besitz einer Lizenz waren und in der Endwertung eines DMSB-Prädikates in der 1. Hälfte der Meisterschaftstabelle platziert sind bzw. punktgleich mit dem letztgenannten Fahrer der 1. Hälfte waren; d. im Besitz einer B-Lizenz waren und aufgrund Ihrer Erfolge von dem zuständigen DMSB-Fachausschuss für den Aufstieg in die A-Lizenzklasse nominiert werden. Die Beantragung einer A-Lizenz ist möglich für Fahrer, die in einer oder mehreren Wettbewerbsarten, eines oder mehrere der nachfolgenden Qualifikationskriterien erfüllen: Für Fahrer, die a. bereits in der Vergangenheit im Besitz einer ALizenz waren. Sofern der Antragsteller innerhalb der dem Antrag vorhergehenden 5 Kalenderjahren keine Lizenz beantragt hat, erfolgt automatisch die Rückstufung von der A-Lizenz auf die B-Lizenz. b. in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr während der kompletten Saison im Besitz der B-Lizenz waren und in der Endwertung eines (auch) für die B-Lizenzklasse ausgeschriebenen Prädikatswettbewerbes in der ersten Hälfte der Abschlusstabelle lagen bzw. punktgleich mit dem letztgenannten Fahrer der ersten Hälfte waren; (gilt nicht für Trial). Eine Hochstufung von C- auf A-Lizenz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Art. 8.1 Lizenz-Einbehaltung nach Unfällen (1) Bei Unfall-Verletzungen von DMSB-Fahrer-/BeifahrerLizenznehmern, deren Wettbewerbstauglichkeit fraglich erscheint oder nicht gegeben ist, sind die Lizenzen einzubehalten und dem DMSB mit dem Unfallbericht am 1. Werktag nach der Veranstaltung zu übersenden. Das gleiche gilt für Teilnehmer, die sich einer ärztlichen Untersuchung vor Ort entzogen oder verweigerten. Lizenznehmer, die auf Grund einer erlittenen Verletzung mit einem Startverbot belegt und deren Lizenz einbehalten wurde, sind erst nach Wiederaushändigung der Lizenz startberechtigt. (2) Vom behandelnden Arzt muss aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung bestätigt werden, dass die Wettbewerbstauglichkeit im Motorradsport wiederhergestellt ist. Nach Einreichung dieses vom behandelnden Arzt unterschriebenen und mit seinem Stempel versehenen Attestes/DMSB-Vordruck erhält der Lizenznehmer seine Lizenz wieder zurück. Art. 9 Ausländische Antragsteller/Freigabe (1) Freigabe für die Erlangung einer deutschen Lizenz für ausländische Fahrer Ausländische Antragsteller haben gemäß dem Internationalen Sportgesetz der FIM bei Beantragung einer Jahreslizenz eine Genehmigung (Freigabe/“Rider‘s Release“) Ihrer Heimat-Föderation (FMN) vorzulegen, 32     

welche dem DMSB die Ausstellung der Lizenz erlaubt. Aus dieser Freigabe muss hervorgehen, ob eine Nationale oder eine Internationale Lizenz erteilt werden darf. Diese Freigabe ist auch dann erforderlich, wenn die Antragsteller in ihrem Heimatland aktuell im Besitz einer Lizenz sind oder noch keine Lizenz hatten. (2) Ausländische Antragsteller müssen anhand einer Kopie der Versicherungs-Police nachweisen, dass eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde, die in Deutschland alle ambulanten sowie stationären Heil- und Behandlungskosten mit unbegrenzter Deckung übernimmt (Achtung: Eine AuslandsreiseKrankenversicherung ist nicht ausreichend). Die Versicherungspolice ist dem DMSB bzw. dem Veranstalter vorzuweisen. (3) Freigabe für die Erlangung einer ausländischen Lizenz für deutsche Fahrer Für die Ausstellung einer ausländischen Lizenz an Lizenznehmer mit deutscher Staatsbürgerschaft ist für das jeweilige Kalenderjahr eine Freigabe des DMSB erforderlich, welche an die entsprechende ausländische Föderation erteilt werden muss. Anträge hierfür sind unter Angabe der persönlichen Daten und der gewünschten Lizenzart/Disziplin sowie des lizenzausstellenden Landes an die DMSB-Geschäftsstelle zu senden. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen als Download unter www.dmsb.de, Lizenzbestimmungen Motorradsport, zur Verfügung. Der DMSB erteilt einem Antragsteller, der aktuell im Besitz einer DMSB-Lizenz ist, eine Freigabe nur für eine Nationale Lizenz. Art. 10 Besondere Altersregelung Art. 10.1 M  inderjährige Antragsteller/Gesetzliche Vertreter (1) Gültig für alle Lizenzstufen: Erteilungsvoraussetzung bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis der Sorgeberichtigten (beide Elternteile) oder des Alleinvertretungsberechtigten (alleiniges Sorgerecht eines Elternteils o.ä.). Im Falle der alleinigen Vertretung des Minderjährigen ist ein entsprechendes Nachweis-Dokument vorzulegen. Art. 10.2 Überschreitung der Höchstaltersgrenze Die Verlängerung bzw. Neuausstellung einer Lizenz über die für die verschiedenen Lizenzarten festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren hinaus ist nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erreichen dieser Altersgrenze, bzw. vor der Antragstellung zumindest sporadisch in der betreffenden oder einer verwandten Disziplin an Motorradsport-Veranstaltungen teilgenommen hat. Die Lizenz an ältere Fahrer wird grundsätzlich disziplin- oder wettbewerbsbezogen ausgestellt. Die Einschränkung der Gültigkeit der Lizenz auf bestimmte Hubraum- oder Wettbewerbsklassen bleibt außerdem vorbehalten.

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Neben der für jeden Lizenzantrag notwendigen ärztlichen Bestätigung der Tauglichkeit zur Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen (gilt nicht für C- und V-Lizenzen) ist eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder durch einen von ihm benannten Arzt notwendig zur Beurteilung, ob der Antragsteller einem Fahrer gleichzustellen ist, der die Altersgrenze gerade erreicht. Diese besondere medizinische Eignungsbestätigung ist auch für C-Lizenznehmer über 70 Jahre vorgeschrieben. Art. 11 Medizinische Untersuchung Die Tauglichkeit zur Teilnahme an MotorradsportVeranstaltungen muss durch einen Arzt zeitnah auf dem Lizenzantrag bestätigt werden (ausgenommen C- und V-Lizenz). Grundlage hierfür ist das Beiblatt für die medizinische Untersuchung im Motorradsport (BUM). Anmerkung: Das Beiblatt verbleibt zur Archivierung beim untersuchenden Arzt. Wichtige Hinweise zur Medizinischen Eignungsuntersuchung! Die Untersuchung muss von einem approbierten und in Deutschland zugelassenen Arzt durchgeführt werden. Aus dem auf dem Lizenzantrag befindlichen obligatorischen Arztstempel muss in jedem Fall der Name des untersuchenden Arztes hervorgehen. Art. 12 Grundversicherung (1) Der DMSB hat einen Gruppenunfallversicherungsvertrag (Sportunfallversicherung mit der HDI Versicherung AG/Vertragsnummer. 22-22-010537592) abgeschlossen. Im Rahmen der HDI Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2011), den Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung und den nachfolgenden Bestimmungen wird damit Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Sportunfälle, von denen die versicherten Personen (vgl. Abs.2) bei der versicherten Tätigkeit (vgl. Abs.3) betroffen werden, gewährt. (2) Versichert sind Motorsportler, die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten gültigen Fahrer- oder Beifahrerlizenz sind (Ausnahmen siehe Art. 13). (3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, welche die versicherten Lizenzinhaber bei der Teilnahme an den vom DMSB e.V. oder einer seiner Mitgliedsorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 DMSBSatzung, den ADAC-Gau/-Regionalclub, bzw. FIA/FIM/ FIM Europe oder einer Mitgliedsföderation der FIA/ FIM-/FIM Europe durchgeführten und genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen, einschließlich des dazu gehörenden offiziellen Trainings, erleiden. Versichert sind hierbei die Unfälle, von denen die Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges und während der Veranstaltung betroffen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Rahmen-/Show-Programmpunkte gemäß Art. 43 DMSG.

(4) Versicherungsleistungen Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person: Euro 64.000,-- für den Vollinvaliditätsfall Euro 32.000,-- für den Invaliditätsfall Euro 16.000,-- für den Todesfall Euro 10.000,-- für Heilkosten subsidiär Euro 4.000,-- für Krankenrückführungskosten subsidiär Euro 2.500,-- für Rückführungskosten im Todesfall Euro 3.000,-- für Bergungskosten Euro 1.500,-- für Kurbeihilfe Euro 1.000,-- für Sofortleistung bei schweren Verletzungen Für Inhaber einer FIM-/FIM Europe-Lizenz gelten abweichend von den oben aufgeführten Versicherungssummen/-leistungen folgende Versicherungssummen/-leistungen: Euro 50.000,-- für den Invaliditätsfall Euro 25.000,-- für den Todesfall Für Inhaber einer FIM Europe-Lizenz gilt abweichend von den oben aufgeführten Versicherungssummen/leistungen folgende Versicherungssumme/-leistung: Euro 14.000,-- für Heilkosten subsidiär (5) Änderungen der AUB 2011 In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2011 sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert. (6) Beschreibung der Leistungsarten a)Heilkosten Heilkostenersatz wird nur insoweit gewährt, als andere Kostenträger (z.B. Krankenversicherer, private Unfallversicherer im Rahmen der Unfall-Heilkostenversicherung, Beihilfe- und Versorgungseinrichtungen) ihre Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Soweit ein Anspruch auf Heilkostenersatz im Rahmen dieses Vertrages besteht, werden für die Behebung der Unfallfolgen die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsenden notwendigen Kosten des Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach ärztlichem Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentranspor33     

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te, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Röntgenaufnahmen. Die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung werden im Rahmen der Sätze der allgemeinen Pflegekasse erstattet. Ausgeschlossen vom Heilkostenersatz sind: - Selbstbeteiligungen (z.B. Gebühren, Fahrtkosten zur ambulanten oder stationären Behandlung, therapeutische Behandlungen jeglicher Art) sowie Beitragsrückvergütungen bei Krankenversicherungen, Verlust und Abhandenkommen von Prothesen aller Art (auch Zahnprothesen), - Die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. b) Krankenrückführungskosten Die Kosten für den Rücktransport in eine in der Nähe des Heimatortes des Verunfallten liegende Klinik bzw. Spezialklinik werden nur dann übernommen, wenn aus medizinischer Notwendigkeit und auf ärztliche Anordnung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus notwendig ist und/oder soweit der Krankenversicherer oder ein anderer Kostenträger seine vertraglichen Leistungen erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. c) Rückführungskosten im Todesfall D  ie Überführung eines durch Unfall Verstorbenen an seinen Wohnsitz. d) Bergungskosten Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall erlitten hat. Der Versicherer leistet insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die entstandenen notwendigen Kosten für - Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. - Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. - Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. - Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. - Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. S oweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatz-

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pflichtiger seine Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an den Unfallversicherer halten. e) Kurbeihilfe Der Versicherer zahlt nach einem Unfall den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall hat und die durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigungen oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur / einen medizinischen notwendigen Sanatoriumsaufenthalt erforderlich machen. Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind von der versicherten Person durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Kurbeihilfe wird nur einmal für jeden Unfall gezahlt. f) Soforthilfe bei schweren Verletzungen N  ach einem bedingungsgemäßen Unfall erbringt der Versicherer gemäß den nachstehenden Bestimmungen einer Sofortleistung in Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme bei folgenden schweren Verletzungen: - Querschnittslähmung (nach Schädigung des Rückenmarks) - Amputation mit der Folge eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% - Schädel-Hirn-Verletzung (Contusio, Hirnquetschungen oder Hirnblutung) - Verbrennungen 2. und 3. Grades - Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen Der Versicherungsnehmer hat einen solchen Anspruch spätestens zwei Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen. (7) Hinweis für den Versicherungsfall: 1. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein Unfall vom Teilnehmer vor Veranstaltungsende dem Veranstalter angezeigt wird. 2.  Versicherungsfälle sind unter Verwendung des DMSB-Unfallberichts unverzüglich jeweils schriftlich zu melden an: H  DI Kundenservice AG, Kompetenzcenter Firmen - Unfall, Frau Kirstin Stollwerk, Tel. 0221 - 144 3309, E-Mail: [email protected], Charles-de-GaullePlatz 1, 50679 Köln sowie an die DMSB-Geschäftsstelle. Bei Unfällen im Ausland, bei denen ein Veranstalter keinen Unfallbericht an das Schadenbüro gesendet hat, muss der Teilnehmer für Versicherungsansprüche ersatzweise einen formlosen Bericht seines Unfalls erstellen und einen entsprechenden Nachweis seiner Teilnahme (Starterliste, Ergebnisliste, o. ä.) an der betreffenden Veranstaltung beifügen.

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T odesfälle sind vom Veranstalter innerhalb 48 Std. an die HDI Kundenservice AG zu melden. Die Meldung soll per Fax +49 (511) 64511 51595 erfolgen. Nach 18:00 Uhr und an Wochenenden ist die Roland Assistance für HDI-Schaden Tel. +49 221 14466671 zu kontaktieren. Bei Schadenfällen ist die Versicherungsscheinnummer der DMSB Grundversicherung Nr. 22-010537592 anzugeben. 3. In der Schadenmeldung ist anzugeben, welcher Krankenkasse der Verunfallte angehört. Verletzte, die Mitglied einer Pflicht- oder Ersatzkrankenkasse sind, haben den Unfall ihrer Krankenkasse zu melden. Die Heilbehandlung hat durch einen Kassenarzt zu erfolgen. Bei Verunfallten, die freiwillig krankenversichert sind, hat die Heilbehandlung nach den Satzungen ihrer Krankenkasse zu erfolgen. 4. Heilkosten-Erstattung: Kommt eine Erstattung von Heilkosten in Frage, sind spezifizierte Arzt- (Zahnarzt-) Rechnungen mit dem Erstattungsvermerk der Krankenversicherung einzureichen. Rechnungen des Arztes und für andere Heilkosten sind in jedem Fall zuerst der Krankenkasse zur Begleichung einzureichen. 5.  Dauerschäden-Invalidität: Eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muss innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, eingetreten sein; sie muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Ergibt sich bereits früher die Gefahr eines Dauerschadens, so ist der Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (8) Zusatzversicherung: Im Anschluss an die DMSB-Sportunfallversicherung hat der DMSB eine Zusatzversicherung im Namen und für Rechnung der Motorsportler abgeschlossen, die im Besitz einer gültigen Fahrerlizenz oder Beifahrerlizenz sind und ihren Beitritt zu der Zusatzversicherung erklärt haben. Für Inhaber dieser Zusatzversicherung gelten die obigen Bedingungen mit folgenden zusätzlichen Versicherungsleistungen (die Versicherungssummen gelten pro versicherte Person/ Vertragsnummer 22-010537593): Sportunfall-Zusatzversicherung A: 1. Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person Euro 50.000,-- für den Invaliditätsfall Euro 25.000,-- für den Todesfall Sportunfall-Zusatzversicherung B: 2. Die Versicherungssummen betragen je versicherte Person Euro 100.000,-- für den Invaliditätsfall Euro 50.000,-- für den Todesfall 3. Änderung der AUB 2011 In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB 2011 sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines 36     

Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, versichert. 4. Auslandsreisekrankenversicherung D  iese Versicherung gilt auch für Privatreisen. Sie bietet Versicherungsschutz für alle Auslandsreisen bis zu 6 Wochen (unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel) wobei krankheits- oder unfallbedingt anfallende Krankheitskosten im Ausland zu 100 % übernommen werden. Ebenfalls beinhaltet sind die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten medizinisch notwendigen Rückführung aus dem Ausland. Kann die Rückreise wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des sechswöchigen Versicherungsschutzes angetreten werden, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange bis die Transportfähigkeit wieder besteht. D  KV-Servicecenter bei Rückfragen zur Leistungsabwicklung und sonstigen Auskünften im KundenServicecenter der DKV, Telefonnummer: 0800 - 358 3746. (Bei Anrufen ist auf die bestehende Versicherung im Rahmen des Gruppenvertrages des DMSB zu verweisen!) H  inweis: Maßgebend für Versicherungsleistungen im Schadenfall sind grundsätzlich die vom DMSB mit den Versicherern abgeschlossenen Versicherungsverträge einschließlich Bedingungen. II. LIZENZARTEN Folgende Lizenzarten bzw. Lizenzstufen können unter Beachtung der altersspezifischen Regelungen (siehe auch Wettbewerbsbestimmungen für die einzelnen Disziplinen bzw. der Qualifikationskriterien) beantragt werden: Art. 13 DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) (1) Die Veranstaltungslizenz ist ein auf die Veranstaltung beschränktes Dokument, das nur für die Teilnahme an einer Veranstaltung Gültigkeit besitzt. Diese Lizenz wird mit dem DMSB-Nennformular beim Veranstalter beantragt. Die Veranstaltungslizenz kann entweder als Fahrer- oder in den entsprechenden Disziplinen als Beifahrer-Lizenz erteilt werden. (2) Veranstaltungslizenzen können im Grundsatz zum Start in allen Klassen ausgegeben werden. (3) Die Ausgabe von DMSB-Veranstaltungslizenzen (VLizenz) liegt im Ermessen des Veranstalters. (4) Eine Wertung von DMSB-V-Lizenznehmern für Prädikatswettbewerbe ist ausgeschlossen. Abgesehen von dieser Einschränkung haben sie nach erfolgter Lizenzausstellung bei der betreffenden Veranstaltung die gleichen Rechte/Pflichten wie die übrigen Lizenzinhaber. (5) Der Antragsteller darf nicht im Besitz einer gültigen Fahrer-/Beifahrerlizenz sein, die vom DMSB oder die von einer anderen FMN der FIM-/FIM Europe ausgestellt wurde (Ausnahme: C-Lizenz).

Lizenzbestimmungen (6) Folgende Antragsteller für eine DMSB-V-Lizenz sind berechtigt eine Lizenz für die nachfolgenden LizenzKategorien erteilt zu bekommen: - Lizenz-Kategorie A Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine A-Jahreslizenz für die entsprechende Wettbewerbsart beantragen müssten sowie Antragsteller, die gemäß diesen Bestimmungen eine solche Lizenz beantragen könnten. - Lizenz-Kategorie B Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen eine B-Lizenz beantragen könnten, d.h. nicht gemäß dieser Bestimmungen zur Beantragung einer A-Lizenz verpflichtet sind. - Lizenz-Kategorie H Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB-Lizenzbestimmungen sowie der altersspezifischen Festlegungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Renn- und Supersportmotorrädern eine B-Lizenz oder H-Lizenz beantragen könnten. (7) Antragsteller, die nur aufgrund falscher Angaben in einer Lizenz-Kategorie starten, in der sie nicht teilnahmeberechtigt sind, werden sportrechtlich zur Verantwortung gezogen. Falsche Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Art. 14 C-Lizenz Die C-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller die das 6. Lebensjahr vollendet haben, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden. Ältere Antragsteller müssen sich in jedem Fall einer besonderen ärztlichen Untersuchung durch den /die Verbandsarzt/ärztin des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen (s. Art. 10.2). Die Ausstellung dieser Lizenz an jüngere Antragsteller ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ausstellung einer C-Lizenz an Fahrer, die gemäß Art. 8 eine A- Lizenz beantragen müssen oder die in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr im Besitz einer ALizenz waren, ist nicht zulässig. Im Übrigen sind die in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlichen altersspezifischen Festlegungen/Wettbewerbsbestimmungen zu beachten. Die C-Lizenz gilt nicht für Veranstaltungen außerhalb Deutschlands, bzw. außerhalb des Regelbereiches des DMSB. Die Ausstellung von C-Lizenzen an ausländische Fahrer am Veranstaltungsort ist nicht möglich. Art. 15 J-Lizenz (Jugend-Lizenz) Die J-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, bis zu dem Jahr, in dem die Antragsteller 17 Jahre alt werden (Jahrgang 1999). Die Ausstellung dieser Lizenz an jüngere Antragsteller ist grundsätzlich nicht möglich. Wettbewerbe im Inland Die J-Lizenz berechtigt zur Abgabe einer Nennung als Fahrer für Veranstaltungen im Inland für in dieser Lizenzklasse ausgeschriebene Wettbewerbe.

Wettbewerbe im Ausland Die Teilnahme von J-Lizenzinhabern an Veranstaltungen im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse B (z.B. Juniorenklassen) ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im FIM Europe-Kalender eingetragen sind. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der J-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte permanente Startgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM Europe ermöglicht, Nennungen zu Veranstaltungen ohne FIM Europe-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben. Art. 16 H-Lizenz Die H-Lizenz gilt für die Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Renn- und Sportmotorrädern im In- und Ausland. Für die Teilnahme an „International“ ausgeschriebenen Veranstaltungen ist ggf. zusätzlich eine Interlizenz erforderlich. Die H-Lizenz wird ausgestellt für Antragsteller, die im Jahr der Ausstellung das 16. Lebensjahr vollenden, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden. Die altersspezifischen Einschränkungen in den Wettbewerbsbestimmungen sind zu beachten. Die Ausstellung einer Lizenz an ältere Antragsteller ist nur unter Beachtung der zusätzlichen altersspezifischen Festlegungen (s. Wettbewerbsbestimmungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Motorrädern) möglich, wenn die Antragsteller im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung eine entsprechende Lizenz erworben und mindestens an einer Veranstaltung teilgenommen haben. Antragsteller, die das 70. Lebensjahr vollendet und im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung keine entsprechende Lizenz erworben haben, müssen sich einer besonderen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt unterziehen (s.a. Art. 10.2). Art. 17 B-Lizenz Allgemein Die Ausstellung der B-Lizenz ist grundsätzlich für Antragsteller möglich, die im Jahr der Ausstellung das 12. Lebensjahr vollenden, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden, sofern die Antragsteller in keiner Wettbewerbsart Erfolge erzielt haben, die die Antragsteller gemäß den vorstehenden Bestimmungen zur Beantragung einer Inter-Lizenz verpflichten (s. Art. 8). Unter 12 Jahre Jugendliche unter 12 Jahren, die an dmsj-/DMSB-Prädikaten oder „Europa-offen“ ausgeschriebenen Wettbewerben der Juniorenklassen teilnehmen wollen, können eine auf diese Klassen beschränkte B-Lizenz beantragen. Für die Beantragung einer FIM- oder FIM EUROPE-Meisterschaftslizenz der Junioren- und Damenprädikate ist die B-Lizenz Voraussetzung. Antragsteller, die in einer nicht Juniorenklasse deklarierten Klasse teilnehmen wollen, müssen anhand einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt nachwei37     

Lizenzbestimmungen sen, ob der Antragsteller dazu in der Lage ist, in einer solchen Klasse teilzunehmen. Weiterhin sind entsprechende Erfolge in z.B. C-Lizenzklassen nachzuweisen. Über 70 Jahre Ältere Antragsteller müssen sich zur Feststellung, ob sie physisch und psychisch Antragstellern gleichzustellen sind, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in jedem Fall einer besonderen ärztlichen Untersuchung durch den/die Verbandsarzt/-ärztin des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt/Ärztin unterziehen (s.a. Art. 10.2). Wettbewerbe im Inland Die B-Lizenz berechtigt zur Abgabe einer Nennung als Fahrer oder Beifahrer für Veranstaltungen im Inland für in dieser Lizenzklasse ausgeschriebene Wettbewerbe. Wettbewerbe im Ausland Die Teilnahme von B-Lizenzinhabern an Veranstaltungen im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse B (z.B. Juniorenklassen) ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im FIM Europe-Kalender eingetragen sind. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der B-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte permanente Startgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM Europe ermöglicht, Nennungen zu Veranstaltungen ohne FIM Europe-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben. Art. 18 A-Lizenz Die Ausstellung der A-Lizenz ist grundsätzlich für Antragsteller möglich, die im Jahr der Ausstellung das 13. Lebensjahr vollenden, bis zu dem Jahr in dem die Antragsteller das 70. Lebensjahr vollenden. In Ausnahmefällen kann diese Lizenz auf Antrag und bei Nachweis entsprechender Wettbewerbsergebnisse ggf. für bestimmte Klassen FIM Europe auch an jüngere Antragsteller ausgegeben werden. Im Gegensatz zur B-Lizenz wird für Fahrer eine A-Lizenz ausschließlich disziplinbezogen ausgegeben. Das Recht zur Abgabe einer Nennung als Fahrer in dieser Lizenzklasse beschränkt sich auf die aus der Lizenz ersichtliche(n) Wettbewerbsart(en). In allen übrigen Wettbewerbsarten ist der Lizenzinhaber als Fahrer nur in der B-Lizenzklasse startberechtigt. Als Beifahrer ist er in allen Wettbewerbsarten/Lizenzklassen (d.h. A- und/oder B-Lizenzklasse) startberechtigt. Eine Einschränkung der Gültigkeit der A-Lizenz auf die Solo- oder Seitenwagenklasse der entsprechenden Wettbewerbsart ist auf Wunsch möglich. Wird diese Einschränkung gewünscht, so ist dies auf dem Lizenzantrag ausdrücklich und deutlich zu vermerken. Eine A-Lizenz für Beifahrer ist nicht wettbewerbsgebunden. Sie berechtigt den Inhaber zur Abgabe einer Nennung als Beifahrer in allen Lizenzklassen bzw. als Fahrer in der B-Lizenzklasse. Unabhängig von vorangegangenen Erfolgen kann eine ALizenz auch beantragt werden zur Teilnahme als Fahrer an 38     

Ice Speedway-, Quad-, Scooter-, Dragster-Wettbewerben, an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Motorrädern, an Trial-Gespann-Wettbewerben. Wettbewerbe im Ausland Die Teilnahme von A-Lizenzinhabern an Veranstaltungen im Ausland ist nur in „Europa-offen“ für die Leistungsklasse A ausgeschriebenen Klassen gestattet, die im FIM Europe-Kalender eingetragen sind. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der A-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte permanente Startgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM Europe ermöglicht, Nennungen zu Veranstaltungen ohne FIM Europe-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben. Art. 19 Inter-Lizenzen Art. 19.1 Internationale-Veranstaltungslizenz (InterV-Lizenz) Internationale Veranstaltungslizenzen können von der DMSB-Geschäftsstelle für eine bestimmte, vom Antragsteller anzugebende internationale Veranstaltung, an Inhaber einer A-Lizenz ausgestellt werden. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Jugendwettbewerbe) wird diese Lizenz auch an B-Lizenznehmer erteilt. Art. 19.2 Inter-Lizenz Die Inter-Lizenz wird als Zusatzlizenz an A-Lizenznehmer disziplinbezogen ausgegeben. Die Inhaber einer InterLizenz sind berechtigt, im In- und Ausland für alle bei der FIM registrierten international offen ausgeschriebenen Veranstaltungen in der betreffenden Wettbewerbsart eine Nennung abzugeben. Die Inter-Lizenz beinhaltet eine Dauerstartgenehmigung für die Dauer der Gültigkeit dieser Lizenz. Art. 20 FIM- bzw. FIM Europe-Meisterschafts-Veranstaltungslizenz FIM- bzw. FIM Europe-Meisterschafts-Veranstaltungslizenzen werden von der DMSB-Geschäftsstelle auf Antrag, für jede vom Antragsteller anzugebende FIM-/FIM Europe-Prädikatsveranstaltung, ausgestellt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Inhaber einer Inter-Lizenz für die betreffende Wettbewerbsart ist bzw. eine B-Lizenz für Junioren- oder Damen-Wettbewerbe hat. Eine Bearbeitung der Anträge ist erst nach Eingang der Gebühren möglich. Bei Antragstellung sind die Nennungsschlusstermine für die verschiedenen PrädikatsVeranstaltungen zu beachten. Mit der Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschafts-Veranstaltungslizenz ist gleichzeitig für die betreffende Veranstaltung ein Sportunfall-Versicherungsschutz in Höhe der für FIM-/FIM Europe-Meisterschafts-Jahreslizenznehmer maßgeblichen, erhöhten Versicherungssummen gewährleistet. Art. 21 FIM/FIM Europe Meisterschafts-Lizenz Für die Teilnahme an einem FIM- oder FIM Europe-Prädikats-Wettbewerb ist der Besitz der entsprechenden, wettbewerbsspezifischen FIM- bzw. FIM Europe-Meis-

Lizenzbestimmungen terschafts- oder GP-Lizenz (Jahres- oder Veranstaltungslizenz) erforderlich. Es gelten die Altersfestlegungen der FIM- bzw. FIM Europe. Die Gültigkeit einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschafts-Jahreslizenz beschränkt sich im Grundsatz auf den aus der Lizenz ersichtlichen PrädikatsWettbewerb oder der Disziplin sowie auf internationale Veranstaltungen ohne FIM- bzw. FIM Europe-Prädikat. Voraussetzung für die Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschaftslizenz ist der Besitz einer Inter-Lizenz für die betreffende Wettbewerbsart (Ausnahme: Ausstellung einer FIM- oder FIM Europe-Meisterschaftslizenz an B-Lizenzfahrer zur Teilnahme an Jugend-/Junioren-WM oder -EM bzw. Motoball-EM sowie Damen-/Veteranen-WM oder –EM bzw. ISDE-Clubmannschaft durch Nominierung des Fachausschusses). C) BEWERBER-LIZENZEN Art. 22 Nationale Bewerberlizenz (Club- bzw. Team) Eine Nationale Team-Bewerberlizenz für Clubs kann nur ein eingetragener Verein (e.V.) beantragen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muss eine Team-Bewerberlizenz für Firmen beantragt werden. Art. 23 Internationale Team-Bewerberlizenz Diese Lizenz muss direkt bei der FIM beantragt werden: www.fim-live.com Achtung: Bei DMSB-genehmigten Veranstaltungen (Ausnahme: FIM- /FIM Europe-Prädikatveranstaltungen) wird diese Lizenz nur in Verbindung mit einer Nat. Team-Bewerberlizenz des DMSB anerkannt. Art. 24 Antragstellung Anträge auf Ausstellung einer Team-Bewerberlizenz durch den DMSB sind auf dem entsprechenden Formular des DMSB rechtzeitig einzureichen. Bei Erstausstellung ist dem Antrag ein Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister oder die Kopie des Gewerbescheins bzw. – bei Privatpersonen – des Personalausweises beizufügen. Bei bestehender Mitgliedschaft des Antragstellers im ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV oder VFV ist die gültige Mitgliedschaftsnummer auf dem Antrag anzugeben, andernfalls wird die Lizenzgebühr für Nichtmitglieder erhoben. Art. 25 Gültigkeit einer Nationalen Team-Bewerberlizenz Inhaber einer Nationalen Team-Bewerberlizenz sind unter Beachtung des Gültigkeitsbereiches dieser Lizenz berechtigt, als Bewerber für Fahrer aufzutreten, die ihre FahrerLizenz durch die Föderation erhalten haben, die auch die Team-Bewerberlizenz ausgestellt hat. Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf „national“, „Europa-offen“ oder „international“ ausgeschriebene Klassen bei Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der für die Ausstellung der Bewerberlizenz verantwortlichen Föderation. Die Teilnahme an allen Mannschafts-Prädikatswettbewerben des DMSB setzt den Besitz einer vom DMSB ausgestellten Bewerberlizenz voraus.

Art. 26 Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern Bei Eingang von Nennungen, auf denen ein Bewerber ausgewiesen ist, besteht für die Veranstalter in allen Wettbewerbsarten die Verpflichtung, diesen Bewerber im Programmheft und auf allen Starter- und Ergebnislisten im Zusammenhang mit dem betreffenden Fahrer auszudrucken. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn eine Bewerberlizenz-Nummer auf der Nennung angegeben ist. Bei unberechtigten oder unrichtigen Bewerber-Angaben wird der betreffende Fahrer hierfür zur Verantwortung gezogen, wenn ein solcher Verstoß festgestellt wird. Die Inhaber von Bewerberlizenzen werden vom DMSB auf der DMSB-Website (www.dmsb.de) veröffentlicht, wobei zeitliche Verschiebungen zwischen Ausstellungsdatum und Veröffentlichung möglich sind. Zur Wahrnehmung der den Bewerbern zukommenden Rechte und Pflichten, sind dem Bewerber auf Anforderung alle hierfür notwendigen Veranstaltungsunterlagen, inklusive einer (1) Eintrittskarte mit Zugangsberechtigung zum Fahrerlager (Ausnahmen siehe Artikel E „Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen“) auszuhändigen. Sofern der Bewerber ggf. im Zusammenhang mit der Dauernennung bei einer Serie bereits ein vom DMSB ausgestelltes Permanent-Ticket erhalten hat, entfällt die Ausgabe einer Eintrittskarte durch den Veranstalter. Eine Aufrechnung mit den an den betreffenden Fahrer eventuell für Helfer oder Betreuer übergebenen Unterlagen ist nicht möglich. Art. 27 Bewerber-Angaben Teams bzw. Teilnehmer können nur dann einen Bewerber namhaft machen, wenn dieser im Besitz einer der o.g. Lizenzen ist. Ist die Lizenz zum Zeitpunkt der Nennung (mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung) beantragt bzw. vom DMSB noch nicht ausgestellt, ist der BewerberName dem Veranstalter anzugeben und die Lizenz spätestens bei der Dokumentenabnahme nachzureichen. Für die Richtigkeit der Angaben sind das Team bzw. der Fahrer selbst verantwortlich. Kann der Besitz der Bewerberlizenz zur Dokumentenabnahme nicht nachgewiesen werden, obwohl ein Bewerbername auf der Nennung angegeben wurde, ist der Veranstalter verpflichtet, den Bewerbernamen in allen Veranstaltungsunterlagen zu streichen und nicht zu veröffentlichen. In diesem Fall wird der Fahrer bzw. das Team mit einer Versäumnisgebühr von EUR 150,– durch den DMSB belegt. Es kann nur ein Bewerber namhaft gemacht werden.

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Lizenzbestimmungen D) SPORTWART-LIZENZEN Art. 28 FIM-/FIM Europe Sportwartlizenzen Voraussetzung für die Erteilung einer FIM/FIM EuropeSportwartlizenz ist eine gültige DMSB-Sportwartlizenz Stufe A der betreffenden Disziplin und Funktion. Diese Lizenz darf vom Inhaber nur bei den FIM-/FIM Europe -Prädikatsveranstaltungen genutzt werden, bei denen er in der entsprechenden Sportwartfunktion tätig ist. In einem solchen Fall ist ihm vom Veranstalter bei entsprechender Legitimation und Nominierung durch die FIM, FIM Europe, FMN oder FMNR, ungehindert Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen zu gewähren.

Der Gültigkeitszeitraum ist auf die aus der Lizenz ersichtlichen Kalenderjahre beschränkt. Art. 29 DMSB Sportwartlizenzen Art. 29.1 Lizenzpflicht für DMSB-Sportwarte Die Erteilung einer Sportwartlizenz setzt die Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV oder VFV voraus. Die nachstehend aufgeführten Sportwarte dürfen erst nach Anerkennung durch den DMSB und Erteilung einer Lizenz (falls vorgeschrieben) für die einzelnen Disziplinen im Motorradsport tätig werden:

Disziplinbezogene Sportwartlizenzen: Straßensport LS - Anwärter

LS - Stufe A

RL - Stufe B mit Beantragung

Bahnsport

RL - Anwärter

RL - Stufe B

RL - Stufe A

mit Zusatzprüfung

SK - Stufe B

SK - Stufe A

Enduro/Trial Motocross Motoball Dragster

FL - Anwärter RL - Anwärter

FL - Stufe B FL - Stufe A RL - Stufe B RL - Stufe A mit Zusatzprüfung SK - Stufe B Schiedsrichter - An- Schiedsrichter wärter Stufe B RL/LS/ZK/Starter Dragster - Anwärter Stufe A

Disziplinübergreifende Sportwartlizenzen: Leiter der StreLS - Anwärter ckensicherung ZeitnahmekomZK - Anwärter missar Technischer TK - Anwärter Kommissar TK - Anwärter (Ltd.) Rennarzt

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RA - Anwärter

LS - Stufe A ZK - Stufe B

ZK - Stufe A

TK - Stufe B

TK - Stufe A

TK Dragster - Stufe A RA - Stufe B Lts. RA - Stufe A

RL - Stufe A SK - Stufe B Schiedsrichter Stufe B Schiedsrichter Stufe B SK - Stufe A SK - Stufe A

SK - Stufe A SK - Stufe A Schiedsrichter Stufe A Schiedsrichter Stufe A

Die jeweilige Sportwartelizenz kann grundsätzlich erhalten, wer die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Ausbildungsrichtlinie für die jeweilige Sportwartefunktion erfüllt. Gültig für alle Lizenzstufen: Erteilungsvoraussetzung bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis der Sorgeberichtigten (beide Elternteile) oder des Alleinvertretungsberechtigten (alleiniges Sorgerecht eines Elternteils o.ä.). Im Falle der alleinigen Vertretung des Minderjährigen ist ein entsprechendes Nachweis-Dokument vorzulegen. Die Ausbildungsrichtlinien stehen auf der Homepage der DMSB-Academy zum Download bereit. Sportwartlizenzen werden in maximal 3 Stufen: A, B und C (Anwärter) unterteilt. Die Nutzung ist in den Wettbewerbsbestimmungen geregelt. Art. 29.2 DMSB-Sportwartprüfung Die Erteilung einer Sportwartelizenz setzt das Bestehen der jeweiligen Sportwartprüfung voraus. Hiervon ausgenommen sind die Sportwartlizenzen der Stufe C (Anwärter) und der nachfolgend aufgeführten Sportwartfunktionen: - Rennsekretär Art. 29.3 Sportwart der Streckensicherung Die Erteilung der DMSB-Lizenz „Sportwart der Streckensicherung“ setzt die Teilnahme an einem DMSB genehmigten SdS-Lehrgang und das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung voraus. Art. 29.4 Funktionsbereiche (1) Der Sportwart darf nur in dem Funktionsbereich tätig werden, für welchen er anerkannt und lizenziert ist. Der Gebrauch der Lizenz ist nur für die Veranstaltung gestattet, bei welcher der Sportwart eingesetzt ist. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann eine Bestrafung durch das DMSB-Sportgericht erfolgen. (2) Die Sportwartlizenz Stufe A schließt in der jeweiligen Funktion die Sportwartlizenz Stufe B ein. (3) Die Sportwartlizenznehmer der Stufe C können im DMSB-Bereich nur in der beantragten Funktion als Anwärter tätig werden. Art. 29.5 Verlängerung der Sportwartlizenz Der Gültigkeitszeitraum einer Sportwartlizenz ist auf der Lizenz angegeben. Der DMSB kann die Verlängerung der Lizenz für einzelne Sportwarte oder Sportwartegruppen von dem Bestehen einer erneuten Prüfung oder der Teilnahme an einer Fortbildung abhängig machen. Inhaber der DMSB-Sportwartlizenzen A und B sind verpflichtet, grundsätzlich mindestens alle 3 Jahre an einem Fortbildungsseminar der jeweiligen Funktion teilzunehmen. Art. 29.6 Gültigkeitsbereich (1) Die Sportwartlizenz ist auf den vom DMSB geregelten Lizenzsport beschränkt.

(2) Die Sportwartlizenzen für Zeitnahme-Kommissare und Dragster sind auch im Automobilsport gültig. E) ANERKENNUNG UND NUTZUNG VON LIZENZEN UND AUSWEISEN Für die Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen gelten nachstehende Bestimmungen, die sowohl von den Inhabern als auch von den Veranstaltern einzuhalten sind. Soweit nicht ausdrücklich anders festgelegt, können eigene Eintrittsausweise für Bereiche von den Veranstaltern kostenlos ausgegeben werden, wenn dies zur besseren Kontrolle erforderlich ist. Die für die Ausgabe dieser Veranstalter-Ausweise und ggf. Durchfahrtsscheine zuständige und maßgebende Stelle muss jedoch dann für den Lizenz-/ Ausweisinhaber frei zugänglich sein. Geahndet wird eine missbräuchliche Nutzung der Lizenzen und Ausweise. Als missbräuchlich gilt bereits die Benutzung von Ausweisen und Lizenzen bei Veranstaltungen, bei denen der Besitzer die entsprechende Aufgabe nicht wahrnimmt. Gleiches gilt auch für die Fälschung von Ausweisen/Lizenzen und der unberechtigten Weitergabe von Eintrittsausweisen (z. B. Fahrer-, Helfer- oder Gastkarten) bzw. Durchfahrtsscheinen oder Parkausweisen, die nur aufgrund der vom Ausweis- oder Lizenzinhaber dargelegten Aktivitäten ausgegeben wurden. F) FIM-PRESSEAUSWEIS Dieser Ausweis wird auf Antrag für bestimmte Wettbewerbsarten von der FIM ausgestellt. Er berechtigt den Inhaber, sich bei allen internationalen Veranstaltungen mit FIM-Prädikat der betreffenden Wettbewerbsart(en), ausgenommen Moto-GP und Superbike-WM, MotocrossWM, Supercross-WM und Motocross der Nationen, Speedway-GP, von den Veranstaltern akkreditieren zu lassen. Diese Akkreditierung sollte unter Hinweis auf den Besitz des FIM-Presseausweises rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden. Unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen und Sicherheitsauflagen, die zahlenmäßige und/oder zeitliche Begrenzungen beinhalten können, ist ihm freier Eintritt und Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen (z. B. Fahrerlager) zu gewähren, die er im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben aufsuchen muss. Der Gültigkeitszeitraum ist auf das aus dem Ausweis ersichtliche Kalenderjahr beschränkt.

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Voraussetzungen für den Start bei Internationalen oder Europaoffenen Wettbewerben bzw. FIM / FIM Europe Prädikaten 2016 Stand: 07.12.2015 - Änderungen sind kursiv abgedruckt

Von den Fahrern, die im In- oder Ausland in einer International oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse bzw. einem FIM / FIM Europe Prädikat an den Start gehen wollen, sind nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen. 1. BEI EINEM START IM INLAND In einer FIM- oder FIM Europe-Prädikat-Veranstaltung 1.1.1 Besitz einer für die entsprechende Prädikat-Veranstaltung gültigen FIM- oder FIM Europe-Meisterschafts, -Jahres- oder -Veranstaltungslizenz. Dies setzt die FIM-Inter- und die DMSB-A-Lizenz voraus. 1.1.2 Nennungen für FIM- oder FIM Europe-PrädikatVeranstaltungen müssen unter Beachtung des Nennungsschlusstermins für diese Prädikat-Veranstaltungen (= in der Regel 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Veranstalter vorliegend), generell über die DMSB-Geschäftsstelle dem jeweiligen Veranstalter zugeleitet werden. 1.2 In einer international oder Europa-offen ausgeschriebenen Klasse ohne FIM- oder FIM EuropePrädikat 1.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und Leistungsklasse gültigen Jahres- oder Veranstaltungslizenz bzw. bei Jugend-Veranstaltungen, der Besitz einer B- oder J-Lizenz unter Beachtung nachstehender Detailfestlegungen. – Internationale Veranstaltung: FIM-Inter- und ALizenz für die entsprechende Disziplin. – E uropa-offene Veranstaltung der Leistungsklasse A: A-Lizenz für die entsprechende Disziplin bzw. V-Lizenz (Ausstellung setzt die Qualifikation für die A-Lizenz voraus) – E uropa-offene Veranstaltung der Leistungsklasse B: B- oder V-Lizenz (Ausstellung nur möglich soweit der Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation nicht in der Inter-/A-Lizenzklasse starten müsste). – Europa-offene Jugend-Veranstaltung: J-oder B-Lizenz – I nternationale oder Europa-offene Gleichmäßigkeitsveranstaltung mit historischen Fahrzeugen: FIM-Inter-Lizenz, H-Lizenz, A-Lizenz , B-Lizenz bzw. V-Lizenz. In welcher Kategorie die verschiedenen Veranstaltungen bzw. die einzelnen Klassen ausgeschrieben sind, ergibt sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung. 1.2.2 Eine besondere Startgenehmigung des DMSB ist nicht erforderlich. 1.2.3 Nennungen sind dem Veranstalter unter Beachtung des Nennschlusstermins direkt zu übersenden.

1.1.

2. BEI EINEM START IM AUSLAND 2.1. In einer FIM- oder FIM Europe-Prädikat-Veranstaltung 2.1.1 Besitz einer für die entsprechende Prädikat-Veranstaltung gültigen FIM- oder FIM Europe-Meister42     

schafts-Jahres- oder Veranstaltungslizenz. Dies setzt die FIM-Inter- und die DMSB-A-Lizenz voraus. 2.1.2 Nennungen für FIM- oder FIM Europe-PrädikatWettbewerbe müssen unter Beachtung des Nennschlusstermins für diese Prädikat-Veranstaltungen (= in der Regel 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Veranstalter vorliegend), generell über die DMSB-Geschäftsstelle dem jeweiligen Veranstalter zugeleitet werden. 2.1.3 Die vom DMSB ausgestellte Dauer-Startgenehmigung auf der Rückseite der DMSB-Lizenz hat bei Teilnahme an einer FIM- oder FIM Europe-PrädikatVeranstaltung für WM- und EM Jahreslizenznehmer keine Gültigkeit. Bei Veranstaltungslizenzen ist die Startgenehmigung in der Lizenz enthalten. 2.2 In einer international ausgeschriebenen Klasse, ohne FIM- oder FIM Europe-Prädikat 2.2.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin gültigen Inter-Lizenz bzw. Internationalen V-Lizenz. Die Ausstellung einer Internationalen V-Lizenz ist im Grundsatz zur Teilnahme an Junioren- oder Jugend-Veranstaltung auf J-oder B-Lizenzinhaber der jeweiligen Altersklasse beschränkt.. 2.2.2 Bei Teilnahme an einer Veranstaltung im Ausland ist in jedem Fall eine Startgenehmigung des DMSB erforderlich. Inhaber einer Inter-Lizenz des DMSB müssen diese jedoch nicht für den Einzelfall beantragen, sie erhalten für Veranstaltungen eine „Dauerstartgenehmigung“ des DMSB mit der Inter-Lizenz ausgehändigt. Diese Fahrer leiten ihre Nennungen unter Beachtung des Nennschlusstermins in Verbindung mit einer Kopie dieser Dauerstartgenehmigung direkt dem jeweiligen Veranstalter zu. .2.3 In einer Europa-offen ausgeschriebenen Klasse , ohne FIM- oder FIM Europe-Prädikat 2.3.1 Besitz einer für die entsprechende Disziplin und Leistungsklasse gültigen Jahreslizenz des DMSB (A-, B- bzw. J-Lizenz) mit dem für die Leistungsklasse des Fahrers maßgeblichen Aufdruck. 2.3.2 Bei Teilnahme an einer Veranstaltung im Ausland ist in jedem Fall eine Startgenehmigung des DMSB erforderlich. Inhaber einer A-Lizenz, B-Lizenz, J-Lizenz oder HLizenz des DMSB müssen diese jedoch nicht für den Einzelfall beantragen, sie erhalten für Veranstaltungen eine „Dauerstartgenehmigung“ des DMSB, die auf der Rückseite der Lizenz abgedruckt ist. Diese Fahrer leiten ihre Nennungen unter Beachtung des Nennschlusstermins in Verbindung mit einer Kopie dieser Dauerstartgenehmigung direkt dem jeweiligen Veranstalter zu. Für welche Leistungsklasse(n) die verschiedenen Veranstaltungen bzw. einzelnen Klassen ausgeschrieben sind ergibt sich im Detail aus der Ausschreibung der jeweiligen Veranstaltung.

Mindestanzahl lizenzierter Sportwarte im Motorradsport International

Straßensport

Prädikatfrei

Judge

EU-offen National DHM

2xB 2xB A

DRC*** DLC IDM

A 2xB A

A

1xA/1xB

A A

B A B A 1

Freestyle Motocross prädikatfrei

Freestyle Motocross Show Freestyle Motocross SuperMoto*

Prädikatfrei

Prädikat-Veranstaltung

A

International

Motoball

Trial

Speedway+Ice Speedway Lg.-Bahn+Sonderkl.

Bahnsport

Enduro**

EU-offen National DEM DMSB-Meisterschaft/Pokal/Cup

4 0 3

A A B

International

EU-offen National

A

B 2xA 2xA 2xA A 2xA

International

Prädikatfrei

EU-offen National Prädikat-Veranstaltung 1. Bundesliga

A A**** A B B A

International

Prädikatfrei

EU-offen National Prädikat-Veranstaltung Prädikat-Veranstaltung Prädikatfrei EU-offen Prädikatfrei National DMM

Stand: 08.12.2015 Legende: *>100 Teilnehmer →3 TK 200 Teilnehmer→3 TK 70 Teilnehmer→3 TK
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