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Die Hauptstadtregion Berlin/Brandenburg im Schnittpunkt europäischer Verkehrskorridore (Urban Node)
Die Hauptstadtregion Berlin/Brandenburg im Schnittpunkt europäischer Verkehrskorridore – Anforderungen und Möglichkeiten der multilevel Kooperation zur Stärkung der Knotenfunktion (Urban Node) Die Korridorforen der EU zur Bündelung der Interessen in den Kernnetzkorridoren
Referent: Martin Heiland, IPG mbH Potsdam / Proximare-Partner
Berlin, 10.10.2014
Die Hauptstadtregion Berlin/Brandenburg im Schnittpunkt europäischer Verkehrskorridore (Urban Node)
Regulation (EU) No 1315/2013 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2013 on Union guidelines for the development of the trans-European transport network and repealing Decision No 661/2010/EU ( 1 ) Artikel 41 Knoten des Kernnetzes (1) Die Knoten des Kernnetzes sind in Anhang II verzeichnet und umfassen a) städtische Knoten einschließlich ihrer Häfen und Flughäfen, b) Seehäfen und Binnenhäfen, c) Grenzübergangsstellen zu Nachbarländern, d) Schienen-Straßen-Terminals, e) Passagier- und Frachtflughäfen. (2) Die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Seehäfen des Kernnetzes werden, sofern dem keine physischen Zwänge entgegenstehen, bis zum 31. Dezember 2030 an die Schienen- und Straßenverkehrsinfrastrukturen und, soweit möglich, an die Binnenschifffahrtsinfrastrukturen des transeuropäischen Verkehrsnetzes angebunden. (3) Die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Hauptflughäfen werden – sofern dem keine physischen Sachzwänge entgegenstehen – bis zum 31. Dezember 2050 an die Schienen- und Straßenverkehrsinfrastrukturen des transeuropäischen Verkehrsnetzes angebunden. Unter Berücksichtigung der potenziellen Verkehrsnachfrage werden diese Flughäfen – wenn möglich – in das Hochgeschwindigkeitsbahnnetz eingebunden.
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TEN-T Urban nodes of the core network GERMANY
POLAND
Berlin Bielefeld Bremen Düsseldorf Frankfurt am Main Hamburg Hannover Köln Leipzig Mannheim München Nürnberg Stuttgart
Gdańsk Katowice Kraków Łódź Poznań Szczecin Warszawa Wrocław
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Comprehensive Network: Railways, ports and rail road terminals (RRT) Core Network: Railways (freight), ports and rail road terminals (RRT) PL und DE tw.
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IMPLEMENTATION OF THE CORE NETWORK THROUGH CORE NETWORK CORRIDORS Artikel 42 Das Instrument der Kernnetzkorridore (1) Kernnetzkorridore sind ein Instrument, das die koordinierte Verwirklichung des Kernnetzes erleichtern soll. Mit dem Ziel eines ressourcenschonenden multimodalen Verkehrs, womit durch eine verbesserte territoriale Zusammenarbeit ein Beitrag zum Zusammenhalt geleistet wird, stellen die Kernnetzkorridore vorrangig auf Folgendes ab: a) Integration der verschiedenen Verkehrsträger, b) Interoperabilität sowie c) eine koordinierte Entwicklung der Infrastrukturen, insbesondere in grenzüberschreitenden Abschnitten und bei Engpässen. (2) Kernnetzkorridore ermöglichen es den Mitgliedstaaten, ein koordiniertes und zeitlich abgestimmtes Herangehen an Infrastrukturinvestitionen zu erreichen, damit die Kapazitäten so effizient wie möglich eingesetzt werden können. Die Kernnetzkorridore unterstützen die umfassende Einführung interoperabler Verkehrsmanagementsysteme und gegebenenfalls die Nutzung von Innovationen und neuen Technologien.
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Artikel 43 Begriff der Kernnetzkorridore (1) Kernnetzkorridore umfassen die wichtigsten Fernverkehrsflüsse im Kernnetz und dienen insbesondere dem Zweck, grenzüberschreitende Verbindungen innerhalb der Union zu verbessern. (2) Kernnetzkorridore sind multimodal angelegt und offen für die Einbeziehung aller durch diese Verordnung erfassten Verkehrsträger. Sie verlaufen über mindestens zwei Grenzen und erstrecken sich, wenn möglich, auf mindestens drei Verkehrsträger, gegebenenfalls auch auf Meeresautobahnen. Artikel 44 Liste der Kernnetzkorridore (1) Die Liste der Kernnetzkorridore ist in Teil I von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 enthalten. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels an jenen Kernnetzkorridoren. (2) Die Kommission stellt schematische indikative Karten der Kernnetzkorridore in einem für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Format zur Verfügung.
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Trans European Transport Network 2014 Region Berlin-Brandenburg: Baltic - Adriatic North Sea - Baltic Orient - East Mediterranean Scandinavian - Mediterranean wesentliches Instrument für einen europäischen Verkehrsraum Schaffung eines Transeuropäischen Verkehrsnetzes für alle Verkehrsträger Ziel, den Flickenteppich aus Straßen, Schienenwegen, Flughäfen und Schifffahrtskanälen in Europa zu einem einheitlichen Verkehrsnetz umzuformen 2023 soll es eine Überprüfung des bis dahin Erreichten geben. 10.10.2014
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Artikel 45 Koordinierung der Kernnetzkorridore (1) Die Kommission benennt im Einvernehmen mit den beteiligten Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates einen oder mehrere "Europäische Koordinatoren", um die koordinierte Verwirklichung von Kernnetzkorridoren, ERTMS und Meeresautobahnen zu erleichtern. (2) Der Europäische Koordinator wird insbesondere aufgrund seiner Kenntnisse im Bereich des Verkehrs und der Finanzierung von Großprojekten und/oder der Bewertung ihrer sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen sowie seiner Erfahrung mit europäischen Organen und Einrichtungen ausgewählt. (3) Im Beschluss der Kommission zur Benennung des Europäischen Koordinators werden die Modalitäten der Ausübung der Aufgaben gemäß Absatz 5 festgelegt. (4) Der Europäische Koordinator handelt im Namen und im Auftrag der Kommission, die die erforderlichen Sekretariatsdienste zur Verfügung stellt. Der Auftrag des Europäischen Koordinators bezieht sich auf einen einzelnen Kernnetzkorridor bzw. auf die Verwirklichung der ERTMS bzw. auf die Verwirklichung der Meeresautobahnen.
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(5) Der Europäische Koordinator a) unterstützt die koordinierte Verwirklichung des betreffenden Kernnetzkorridors, und zwar insbesondere die rechtzeitige Umsetzung des Arbeitsplans für diesen Kernnetzkorridor; b) erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten den Arbeitsplan in Bezug auf den Korridor und überwacht dessen Umsetzung; c) stimmt sich mit dem Korridorforum in Bezug auf diesen Plan und seine Durchführung ab; d) berichtet den Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls allen anderen direkt am Ausbau des Kernnetzkorridors beteiligten Stellen über auftretende Schwierigkeiten, insbesondere dann, wenn der Ausbau eines Korridors behindert wird, um dabei zu helfen, geeignete Lösungen zu finden; e) erstellt für das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des Kernnetzkorridors; f) prüft den Bedarf an Verkehrsdiensten, die Möglichkeiten für die Finanzierung von Investitionen sowie die notwendigen Schritte und zu erfüllenden Bedingungen für den Zugang zu den Finanzierungsquellen und gibt entsprechende Empfehlungen.
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(6) Der Europäische Koordinator kann zusammen mit den betreffenden Mitgliedstaaten
die regionalen und kommunalen Behörden, die Verkehrsbetreiber, die Verkehrsnutzer sowie die Vertreter der Zivilgesellschaft zum Arbeitsplan und zu dessen Durchführung konsultieren. (7) Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Europäischen Koordinator zusammen und stellen ihm die Informationen zur Verfügung, die er zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Aufgaben benötigt; hierzu gehören auch Informationen über den Ausbau der Korridore in den einschlägigen nationalen Infrastrukturplänen. (8) Unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts kann die Kommission den Europäischen Koordinator bei der Bearbeitung von Anträgen auf Unionsförderung für einen ihm anvertrauten Netzwerkkorridor um Stellungnahme bitten, um die Einheitlichkeit und die Weiterentwicklung der einzelnen Korridore zu gewährleisten. (9) Wird der Europäische Koordinator seinem Mandat nicht in zufriedenstellender Weise und entsprechend den Anforderungen dieses Artikels gerecht, so kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten das Mandat jederzeit beenden. Ein neuer Europäischer Koordinator kann nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren benannt werden.
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TEN-T Corridor 2 - North Sea-Baltic The PROXIMARE consortium was represented by Tõnis Tamme (EE, Triniti), Jürgen Werner (B, Norton Rose Fulbright), Gerard Bruil (NL, Goudappel Coffeng), Martin Heiland (D, IPG Potsdam) and Malla Paajanen (FIN, MPC).
From right to left: Jürgen Werner, Martin Heiland, Tõnis Tamme, Malla Paajanen, Gerard Bruil (all representing Proximare) and Advisor James Pond (DG MOVE).
From right: European Coordinator (CNC) Pavel Telička, ProjectKoordinator Malla Paajanen and Advisor James Pond 10.10.2014
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TEN-T Core Network Corridor North SeaBaltic
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TEN-T Core Network Corridor North Sea-Baltic Der 3200 km lange nordsee-baltische Korridor verbindet die Häfen an der Nordseeküste mit den Häfen der östlichen Küste der Ostsee. Er beginnt an Europas wichtigsten Häfen Amsterdam, Rotterdam und Hamburg wie auch an den deutschen Nordseehäfen Bremen, Bremerhaven und Wilhelmshaven. Die Führung des Korridors folgt dem traditionellen West-Ostkorridor über Deventer/Osnabrück und berücksichtigt das Gebiet Rhine-Ruhr nach Hannover und die deutsche Hauptstadt Berlin. Außerdem sind die deutschen Häfen mit Hannover und Berlin auf eine direkte Weise verbunden. Die Republik Polen ist durch Posen, Lodz und Warschau angeschlossen. Der weitere Korridor geht entlang des Woiwodschaft Podlachien über Suwalki bis nach Litauen (Kaunas) und von dort bis zu den anderen baltischen Staaten Lettland (Riga) und Estland (Tallinn) weiter. Der Korridor hat Zweige nach Ventspils in Lettland sowie nach Klaipeda und Vilnius in Litauen. Er endet in den modernen Häfen am Golf von Finnland, Helsinki (Vuosaari) und Tallinn (Muuga). Der Korridor umfasst moderne Transportverbindungen zwischen Finnland und den drei baltische Staaten einerseits Polen, Deutschland, den Niederlanden und Belgien andererseits. Dementsprechend sind acht europäische Länder betroffen. Er umfasst das gegenwärtige Prioritätsprojekt 27 und den Eisenbahnfrachtkorridor 8 (Rotterdam - Kaunas). 10.10.2014
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Artikel 46 Leitung der Kernnetzkorridore (1) Für jeden Kernnetzkorridor wird der zuständige Europäische Koordinator bei der Erledigung seiner Aufgaben in Bezug auf den Arbeitsplan und dessen Durchführung von einem Sekretariat und von einem Beratungsgremium (dem Korridorforum) unterstützt. Das Korridorforum wird im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten vom Europäischen Koordinator eingesetzt und geleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Mitgliedschaft im Korridorforum für ihren Teil des Kernnetzkorridors. (2) Der Koordinator kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten KorridorArbeitsgruppen einsetzen, in denen er den Vorsitz führt und die sich auf Folgendes konzentrieren: a) Integration der verschiedenen Verkehrsträger, b) Interoperabilität, c) koordinierte Entwicklung der Infrastrukturen in grenzüberschreitenden Abschnitten.
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How to make a corridor TEN-T Core network Corridor North Sea-Baltic • Nomination of coordinators Pavel Telička 1
Katrin Trautmann 13 Oct. 2014
• Analysis of the Corridor
Description: TENtec: Analysis: Market study: Project list:
3
• Consultation of Corridor Forum
CF 1: 02 April 2014 (MS) CF 2: 18 June 2014 (IM) CF 3: 01 Oct. 2014 (Regions) CF 4: 19. Nov. 2014 (all)
4
• Drawing up work plan
22 Dec. 2014
2
5 6 10.10.2014
12 March 2014
• Approval of work plan by Member States • Implementing decision
draft ongoing ongoing finished ongoing
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Artikel 47 Arbeitsplan / Work plan (1) Jeder Europäische Koordinator unterbreitet den betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2014 einen Arbeitsplan mit einer Analyse zum Aufbau des Korridors. Nach Billigung durch die betreffenden Mitgliedstaaten wird der Arbeitsplan informationshalber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. Der Arbeitsplan enthält insbesondere eine Beschreibung der Merkmale, der grenzüberschreitenden Abschnitte und der Ziele des Kernnetzkorridors, wobei die in den Artikeln 4 und 10 niedergelegten Ziele und Prioritäten angewandt werden. Er enthält eine Analyse, die sich auf folgende Elemente erstreckt: a) die Einführung interoperabler Verkehrsmanagementsysteme; b) einen Plan zur Beseitigung physischer, technischer, betrieblicher und administrativer Hindernisse innerhalb der Verkehrsträger und zwischen ihnen sowie für den Ausbau eines effizienten multimodalen Verkehrs und entsprechender Dienste; c) gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten für Konzeption, Planung, Entwurf, Vergabe, Durchführung und Überwachung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse; d) die möglichen Auswirkungen des Klimawandels auf die Infrastrukturen sowie gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaveränderungen;
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Artikel 47 Arbeitsplan / Work plan
e) Maßnahmen zur Minderung von Treibhausgasemissionen, Lärm und gegebenenfalls anderer negativer Auswirkungen auf die Umwelt. Der Arbeitsplan enthält Einzelangaben zur Befragung der Öffentlichkeit zwecks Unterstützung der Ausarbeitung des Korridorplans und seiner Durchführung. Der Arbeitsplan enthält ferner eine Analyse der erforderlichen Investitionen einschließlich der Liste der Vorhaben zur Erweiterung, Erneuerung oder Umrüstung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verkehrsinfrastrukturen für jeden im Kernnetzkorridor bestehenden Verkehrsträger, der verschiedenen Quellen, die in Partnerschaft mit den betreffenden Mitgliedstaaten für die Finanzierung auf internationaler, nationaler, regionaler, lokaler und Unionsebene vorgesehen werden, einschließlich – sofern möglich – vorgesehener Querfinanzierungssysteme wie auch Privatkapital und bereits zugesagter Beträge, gegebenenfalls mit Angabe des geplanten Unionsbeitrags aus den Finanzierungsprogrammen der Union.
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Artikel 47 Arbeitsplan / Work plan
(2) Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 54 kann die Kommission nach Billigung durch die betreffenden Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zur grenzüberschreitenden und horizontalen Dimension der Arbeitspläne für den Kernnetzkorridor erlassen. Nach ihrem Erlass passt die Kommission die Durchführungsrechtsakte nach Billigung durch die betreffenden Mitgliedstaaten an, um den jeweils erzielten Fortschritten, etwaigen Verzögerungen oder aktualisierten nationalen Programmen Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Der Europäische Koordinator unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Arbeitsplans, insbesondere hinsichtlich a) der Investitionsplanung, der damit zusammenhängenden Kosten und der Fristen, die für die Verwirklichung der Kernnetzkorridore als notwendig erachtet werden; b) der Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der Einführung neuer Technologien im Bereich des Verkehrs- und Kapazitätsmanagements und gegebenenfalls zur Senkung der externen Kosten, insbesondere in Bezug auf Treibhausgasemissionen und Lärm.
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ABS Rail Löhne – Braunschweig – Wolfsburg, Extention Hildesheim – Groß Gleidingen Basic parameters (currently): Part of the important Railway Frankfurt/Main – Berlin, Single-track Basic problems: Limited capacity by single-track, bottleneck Target: Preparation of the twin track, length of section 34 km, plus sidings in Hoheneggelsen, Electrification of the second track , Upgrading the line speed to 160 km/h Total cost: 139 Mio € Aims / CEF criteria: removing of the bottleneck, capacitive expansion and qualitative improvement of the section Hildesheim - Braunschweig
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BAB A 30/E 30 Osnabrück – Hannover, junction Löhne – junction Bad Oeyenhausen (B 61), road Basic problems: missing link, A 30 ends in Bad Oeynhausen. Traffic continues over the federal road B 61 (a 9.5 km extension is currently under construction) and on a short additional section of the A 30 to the federal motorway A 2. Target: New construction; removing missing link between A 30 and A 2 connecting DE and NL. Apart from this, the motorway is made up of four lanes, 202 Mio. EUR
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Westdeutsches Kanalnetz Inland Water Way The West German canals connect the Rhine and the Ruhr region with ports in the North Sea ports, The performance parameters of the canals no longer corresponds to current requirements Basic problems: Requirements of the specific ship size development can not be met at present Target: Deepening of the fairway, Ensure a draft of 2,80 m, Ensuring a two-layer container traffic Total cost: 2.309 Mio € Aims / CEF criteria: removing of the bottlenecks, Creation of efficient canal connections for cargo vessels (135 m length, 11.4 m width) and pushing units (SV, 185 m length, 11.4 m width)
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Artikel 48 Zusammenarbeit mit Schienengüterverkehrskorridoren (1) Zwischen den Kernnetzkorridoren und den Schienengüterverkehrskorridoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 wird eine angemessene Koordinierung gewährleistet, um etwaige Doppelarbeiten zu vermeiden; dies gilt insbesondere für die Festlegung des Arbeitsplans oder die Einsetzung von Arbeitsgruppen. (2) Die in der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vorgesehenen Leitungsstrukturen werden von den Bestimmungen dieses Kapitels nicht berührt. 3.4 Description of investments in Germany The investments on Rail Freight Corridor 8 are the results of the described methodology of the German Federal Transport Infrastructure Plan. 3.4.1 Upgrading line Border NL/DE – Emmerich – Oberhausen Objective target of that upgrading line is the amendment of the capacity of the 72.6 km long line for freight traffic and structural upgrade for high speed traffic. 3.4.2 Upgrading line Hoyerswerda – Horka – Border DE/PL The single track line will be upgraded to a double track railway line mainly for freight traffic between Knappenrode, Horka (53 km) and the border section to Poland. Completion is expected in the second half of this decade and will include the equipment of ETCS. The speed limit is planned to be 120 km/h. 3.4.3 Upgrading line Rheydt – Dalheim – Border DE/NL (- Roermond) In the German Federal Transport Infrastructure Plan of 2003 is another investment mentioned which lies on the so far preliminary routing of Rail Freight Corridor 8. It is described as the direct rail connection of the Port of Antwerp with the German railway network in Rheydt (part of town Mönchengladbach) viaRoermond in the Netherlands.
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Standards Core network (by 2030) Road: express roads or motorways, parking areas, alternative clean fuels
Rail: ERTMS, electrification, European track gauge
Rail freight lines: 22.5 t axle load, 740 m train length, 100 km/h line speed
Alternative clean fuels for ports, inland ports and airports
Possibilities for exemptions by the Commission under certain conditions
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Bedingungen für die Teilnahme Vorschläge können eingereicht werden • von einem oder • mehreren Mitgliedstaaten oder • durch internationale Organisationen, gemeinsame Unternehmen oder öffentliche oder private Unternehmen oder Stellen, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten, • von Stellen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen in ihrem Namen einzugehen, und Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichwertiger Weise wie im Fall von Rechtspersonen geschützt sind.
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Im Verkehrssektor unterstützt die CEF Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
a) Beseitigung von Engpässen, Ausbau der Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs, Überbrückung fehlender Bindeglieder und insbesondere Verbesserung grenzübergreifender Abschnitte, Zielerreichung gemessen an: i) Zahl neuer oder verbesserter grenzübergreifender Verbindungen, ii) Zahl der Kilometer der Eisenbahnstrecken, die an die europäische Regelspurweite angepasst und mit ERTMS ausgestattet wurden, iii) Zahl beseitigter Engpässe und Abschnitte mit vergrößerter Kapazität auf Verkehrsstrecken für alle Verkehrsträger, denen Mittel durch die CEF bereitgestellt wurden, iv) Länge des Binnenwasserstraßennetzes je Kategorie, v) Länge des gemäß den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgerüsteten Eisenbahnnetzes;
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Im Verkehrssektor unterstützt die CEF Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
b) Übergang zu innovativen CO 2 - armen und energieeffizienten Verkehrstechnologien bei gleichzeitiger Verbesserung der Sicherheit, Zielerreichung gemessen an: i) Versorgung von Fahrzeugen, die das TEN-V-Kernnetz für den Straßenverkehr nutzen, mit alternativen Kraftstoffen, ii) Binnen- und Seehäfen des TEN-V-Kernnetzes, die mit Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe ausgerüstet sind iii) Verringerung der Verkehrstoten im Straßennetz; c) Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastrukturen, Zielerreichung gemessen an: i) multimodale logistische Plattformen, einschließlich Binnen- und Seehäfen und Flughäfen, die an das Eisenbahnverkehrsnetz angeschlossen sind, ii) Zahl der verbesserten Schienen-Straßen-Terminals, sowie der verbesserten oder neuen Verbindungen zwischen Häfen durch Meeresautobahnen, iii) Binnenwasserstraßen, die mit RIS ausgerüstet sind, und iv) Einsatz des SESAR Systems, von VTMIS und IVS für den Straßenverkehrssektor. Die Indikatoren dieses Absatzes gelten nicht für Mitgliedstaaten, die über kein Schienennetz oder kein Binnenwasserstraßennetz verfügen. 10.10.2014 10.10.2014
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Im Verkehrssektor sind nur Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sowie programmunterstützende Maßnahmen durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Finanzierungsinstrumenten förderfähig:
a) Maßnahmen zur Realisierung des Kernnetzes, einschließlich der Einführung neuer Technologien und Innovationen, b) Maßnahmen zur Realisierung des Gesamtnetzes, zur Überbrückung fehlender Bindeglieder, zur Erleichterung grenzübergreifender Verkehrsflüsse oder zur Beseitigung von Engpässen und ferner zur Entwicklung des Kernverkehrsnetzes beitragen oder Kernnetzkorridore untereinander verbinden oder zur Entwicklung von ERTMS auf Hauptrouten von Eisenbahngüterverkehrskorridoren, c) Studien für Vorhaben im gemeinsamen Interesse d) Studien zu vorrangigen Vorhaben grenzübergreifender Art e) Maßnahmen zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, f) Maßnahmen zur Umsetzung von Verkehrsinfrastruktur an Knoten des Kernnetzes, einschließlich städtischer Knoten, 10.10.2014
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Im Verkehrssektor sind nur Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sowie programmunterstützende Maßnahmen durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Finanzierungsinstrumenten förderfähig:
g) Maßnahmen zur Unterstützung von Telematiksystemen h) Maßnahmen zur Unterstützung von Güterverkehrsdiensten, i) Maßnahmen zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms, unter anderem durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials, j) programmunterstützende Maßnahmen, k) Maßnahmen zur Realisierung sicherer und geschützter Infrastrukturen, l) Maßnahmen zur Unterstützung von Meeresautobahnen.
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CEF-Fördersätze
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Die Veranstaltung informiert über die Prioritäten und den Aufruf zur Einreichung von Anträgen (CEF) Verkehr – 2014
http://inea.ec.europa.eu/en/ news__events/events/ 2014_cef_transport_info_day. htm
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Ansprechpartner:
First CEF Calls
INEA European Commission W910 B-1049 Brussels
[email protected] http://inea.ec.europa.eu/en/about_us/ (Visiting address) Chaussée de Wavre 910 B-1040 Brussels Belgium
Call: Call publication: Call deadline:
10.10.2014
CEF Transport 11. September 2014 26. February 2015
Erster CEF Aufruf 2014 Aufruf: CEF - Verkehr Bekanntmachung: 11. September 2014 Abgabetermin: 26. Februar 2015
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