Kreis Ostholstein

March 18, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Kreis Ostholstein

 © www.fotolia.com/Franck Boston

Planen Bauen Wohnen

GruSSwort Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, mit dieser Broschüre möchten wir Sie ein Stück auf dem Weg zu Ihrem Traumhaus begleiten und Ihnen nützliche Informationen an die Hand geben. Sie finden daher auf den folgenden Seiten die für Sie maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben und erhalten zugleich viele nützliche Tipps und Ratschläge für Ihr Bauvorhaben.

besonders wichtig. So sieht beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1. Oktober 2009 Energieeinsparungen für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent vor. Bei Fragen, die diese Broschüre offen lässt, stehen Ihnen meine Mitarbeiter/innen der Bauaufsicht gerne zur Verfügung. Ihre/n Ansprechpartner/in finden Sie auf Seite 9. Ich wünsche Ihrem Bauvorhaben ein gutes Gelingen.

Interessant für Sie ist hierbei sicherlich, dass im Rahmen der Änderung der Landesbauordnung Schleswig-Holsteins (LBO) im Jahre 2009 verzichtbare Regelungen gestrichen und die Vorschriftendichte vermindert wurden. Zugleich wurden der Katalog der sogenannten „verfahrensfreien Vorhaben“ erweitert und weitere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt. Konkret heißt dies, dass zum Beispiel bauordnungsrechtliche Regelungen im sogenannten vereinfachten Verfahren - dem Regelverfahren - nicht mehr geprüft werden oder unter bestimmten Voraussetzungen keine Baugenehmigung mehr für das geplante Vorhaben benötigt wird. Für Bauherrinnen und Bauherren, Architektinnen und Architekten oder Fachplaner/innen bedeutet diese Vereinfachung der Verwaltung allerdings auch eine größere Verantwortung, da sie für die Einhaltung der Vorschriften selbst verantwortlich werden. Ein Teil dieser Broschüre ist schließlich auch dem Themenbereich Energie und Umwelt gewidmet, denn in Zeiten steigender Energiekosten ist eine auf die Zukunft und die lange Lebensdauer eines Hauses ausgerichtete Planung

Landrat Reinhard Sager

der landrat als baugenehmigungsbehörde Der Fachbereichsleiter

Fachdienst Bauordnung

Leiter des Fachbereiches 6 – Planung, Bau und Umwelt – ist Herr Bernd Straßburger. Er leitet die nachgeordneten Fachdienste Fachdienst Bauordnung (6.63), Fachdienst Naturschutz (6.21), Fachdienst Boden- und Gewässerschutz (6.20), Fachdienst Regionale Planung (6.61), Fachdienst Grundstücks- und Gebäudeservice (6.65) und koordiniert die Arbeit des Fachbereiches. Er ist unmittelbar dem Landrat unterstellt.  Tel. 0 45 21 / 7 88 - 3 70 E-Mail: [email protected]

Der Fachdienstleiter Bauordnung

Hier werden Ihre Bauvoranfragen und Bauanträge bearbeitet und Baugenehmigungen erteilt. Zu den weiteren Aufgaben gehören Bauüberwachungen, Brandverhütungsschauen und regelmäßige Überprüfungen von Geschäftshäusern, Versammlungsstätten, Fliegenden Bauten u. ä. Die Brandschutzdienststelle ist für den Vorbeugenden Brandschutz und für Brandschauen zuständig. Das Team TÖB begleitet und prüft die Pläne zur Bauleitplanung wie Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Bei der unteren Denkmalschutzbehörde werden die Eigentümer der Kulturdenkmäler aus denkmalpflegerischer Sicht beraten und begleitet.

Die Leitung dieses Fachdienstes Bauordnung (untere Bauaufsichtsbehörde) liegt in den Händen von Herrn Nils Hollerbach. Als Fachdienstleiter koordiniert er die fachliche Aufgabenerledigung in seinem Fachgebiet und ist somit Ansprechpartner für alle Fragen, die noch Schwierigkeiten erzeugen. Tel. 0 45 21 / 7 88 - 3 68 E-Mail: [email protected]

Hausanschrift: Kreis Ostholstein FD Bauordnung Lübecker Straße 41 23701 Eutin Tel. 0 45 21 / 7 88 - 0 www.kreis-oh.de

Postanschrift: Kreis Ostholstein FD Bauordnung Postfach 4 33 23694 Eutin Fax 0 45 21 / 7 88 - 5 97 [email protected]

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Inhalt Grußwort ........................................................................................... 1 Der Landrat als Baugenehmigungsbehörde .................................................... 1 Der Kreis Ostholstein .................................................................. 5 Übersichtskarte . ............................................................................ 7 Fachdienst Bauordnung ............................................................ 9 Bauplanung . .................................................................................. 11 Planungsrechtliche Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit ............................................................. 11 Kommunale Bauleitplanung ................................................ 13

Bauen ............................................................................................... 15 Landesbauordnung 2009 .................................................... 15

Gebäudeklassen ...................................................................... 15 Bauaufsichtliche Verfahren, Genehmigungsfreistellungsverfahren, Vorbescheid .................................. 15 Teilbaugenehmigung . ........................................................... 19 Abstandsflächen ...................................................................... 19 Nachbarbeteiligung . ............................................................... 19 Ausnahmen und Befreiungen, Abweichungen ......... 21 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde ...................................................... 21 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen . ................................................... 21 Fliegende Bauten ..................................................................... 27 Elektronische Bauakte ............................................................ 27 Camping- und Wochenendplätze .................................... 28 Sportboothafenverordnung .............................................. 28 Baulasten ..................................................................................... 28 Teilung von Grundstücken .................................................. 29 Abgeschlossenheitsbescheinigungen ............................ 29 Die Brandschutzdienststelle . .............................................. 30 Versicherungspflicht am Bau .............................................. 30 Gebäudeeinmessung ............................................................. 31 Gutachterausschuss für Grundstückswerte . ............... 31 Architekten und Ingenieure ............................................... 32 Bodenrichtwerte für den Kreis Ostholstein . ............... 32 Akteneinsicht ............................................................................ 32 Datenschutz ............................................................................... 32 Informationsfreiheitsgesetz ............................................... 33

Denkmalschutz und Denkmalpflege ............................... 35 Natur- und Umweltschutz ..................................................... 37

Untere Naturschutzbehörde .............................................. Der Landschaftsplan .............................................................. Landschaftsschutzgebiete ................................................... Baumschutz . .............................................................................. Knickschutz ................................................................................ Artenschutz ...............................................................................

37 37 37 37 37 39

Boden- und Gewässerschutz ............................................... 39

Bauabfallentsorgung .............................................................. 39 Bodenschutz/Altlasten .......................................................... 40 Risiko-Altlasten. ........................................................................ 40 Gewässerschutz . ...................................................................... 40

Energie und Umwelt ................................................................ 41

Biogas ........................................................................................... 41 Kleinwindkraftanlagen ......................................................... 41 Fotovoltaik / Photovoltaik (PV) . ......................................... 41 Tiefengeothermie .................................................................... 41 Biomasse (Holzpellets, Scheitholz, Hackschnitzel) ...... 41 Blockheizkraftwerk (Mikro-BHKW) .................................. 41 Brennstoffzelle .......................................................................... 41 Brennwertkessel . ...................................................................... 43 Fernwärme / Nahwärme ........................................................ 43 Kontrollierte Wohnraumlüftung . ...................................... 43 Solarthermie ............................................................................... 43 Wärmepumpen . ........................................................................ 45

Schwarzarbeit .............................................................................. 47 Fördermöglichkeiten................................................................ 49 Feste Fehmarnbeltquerung.................................................. 51 EGOH. ................................................................................................. 53 Ansprechpartner in Städten, Ämtern und Gemeinden ................................ 55 Impressum ..................................................................................... 60 Inserenten ..................................................................................... 60

© Dünenmeile, Birte Friedländer

Diese Broschüre finden Sie online unter: www.bau-kreis-ostholstein.proaktiv.de

Hinweis: Wenn vom Bauherrn, Grundstücksbesitzer etc. geschrieben wird, ist selbstverständlich auch immer die Bauherrin, Grundstücksbesitzerin etc. angesprochen.

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Der Kreis Ostholstein Lage Der Kreis Ostholstein mit Kreissitz in Eutin liegt im Osten Schleswig-Holsteins, eingerahmt von den Kreisen Plön und Segeberg im Westen sowie der kreisfreien Stadt Lübeck und dem Kreis Stormarn im Süden. Auch die Halbinsel Wagrien und die ihr vorgelagerte Insel Fehmarn – durch die Fehmarnsundbrücke mit dem Festland verbunden – gehören zum Kreisgebiet.

Politische Gliederung

© Dünenmeile, Birte Friedländer

Der Kreis Ostholstein erstreckt sich auf rund 1.391,97 km2, in denen rund 204.233 Menschen leben (Stand 31. März 2010 – Statistikamt Nord). Die drei Ämter Lensahn, Oldenburg-Land und Ostholstein-Mitte mit 18 amtsangehörigen Gemeinden sowie 11 amtsfreie Gemeinden und sechs Städte bilden die kommunale Struktur. Eine Besonderheit bildet die Gemeinde Bosau aus dem Amt Großer Plöner See / Kreis Plön.

Wirtschaft und Kultur Natur, Landschaft und Struktur 67 % der Fläche des Kreises werden landwirtschaftlich genutzt. Ostholstein steht vor allem für die Ostseeküste mit ihren kilometerlangen Stränden und das bunte Treiben auf den Promenaden und Seebrücken entlang der Küste sowie die Holsteinische Schweiz. Diese bildet mit ihren zahlreichen Hügeln, Seen und Wäldern den Gegenpol zum Badeleben am Strand und erstreckt sich in einer weiten Argrarlandschaft. Schleswig-Holsteins größte Insel Fehmarn ist Spitzenreiter, was die Sonnentage im Jahr angeht, und macht den Kreis Ostholstein zu einem der sonnigsten Flecken Deutschlands. Im Kreisgebiet liegt mit dem Bungsberg mit 168 Metern über Normalnull (NN) der höchste Punkt Schleswig-Holsteins, ebenso wie die größte Festlandtiefe der gesamten Bundesrepublik mit 44 Metern unter NN im Hemmelsdorfer See.

© Norbert Finkenbrink

Der Kreis Ostholstein verfügt zudem über eine gut entwickelte Infrastruktur. Die Vogelfluglinie, ein Teil der Europastraße E 47 Lissabon – Stockholm zwischen Hamburg und Kopenhagen, als kürzeste Verbindung von und nach Skandinavien, verläuft wie eine Hauptschlagader durch das Kreisgebiet und hat seine Entwicklung maßgeblich beeinflusst.

Die Wirtschaft im Kreis Ostholstein wird vom Tourismus geprägt. Vor allem die Ostseebäder an der Lübecker Bucht sind Touristenmagnete. Insgesamt finden sich 10 Heil- und Seeheilbäder, drei Seebäder, ein Luftkurort, 18 Erholungsorte sowie zwei Heilklimatische Kurorte im Kreisgebiet.

Auch unabhängig vom Tourismus ist der Kreis Ostholstein ein günstiger Wirtschaftsstandort. Zu den Säulen der Wirtschaft gehört die Gesundheitswirtschaft. 15 Krankenhäuser und 21 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen befinden sich in der Region. Die Hafenstadt Heiligenhafen beherbergt zudem die größte Fischereiflotte des Landes. Mit seiner Lage an der Ostsee mit den vielen Erholungsor­ ten, mit Museen und kulturellen Einrichtungen, Konzerten, Theateraufführungen und Open-Air-Veranstaltungen direkt am Strand und vielen weiteren Festivitäten in den einzelnen Orten bietet der Kreis ein breites Angebot an Freizeitaktivitäten. Die Holsteinische Schweiz ist durch große adlige Güter, historische landwirtschaftliche Betriebe mit großen Wirtschaftshöfen und Herrenhäuser geprägt.

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Unsere Projekte haben eine besondere Gemeinsamkeit: Lage und Konzeption. Die HT Wohnbau GmbH stellt sich vor. Fehmarn  OT Burgtiefe Seit 40 Jahren auf Fehmarn ansässig, wurde 1995 von den Gesellschaftern Architekt Heinrich Thelosen und Sohn Tim Thelosen die HT Wohnbau GmbH gegründet. Als Familienunternehmen verbinden wir bereits seit vier Generationen ein hohes persönliches Engagement mit der Begeisterung fürs Bauen bei der Entwicklung von Immobilienkonzepten.

Hierbei arbeiten wir mit lokalen, nationalen und internationalen Fachplanern sowie ausgewählten Fachunternehmen zusammen. Alle Projekte haben eine Gemeinsamkeit: Sie sind in Lage und Konzeption etwas ganz Besonderes, denn unser Kerngeschäft sind Hotel- und Tourismusprojekte sowie hochwertiger Wohnungs­­bau.

Referenzen sind der beste Beweis guter Arbeit. Architekt Heinrich Thelosen: „Unser Ziel ist es, kontinuierlich Wertigkeit und Nachhaltigkeit auf hohem Niveau an besonderen Orten wirtschaftlich umzusetzen.” Dieser Leitsatz galt schon bei realisierten Objekten als Maßstab, z. B. bei der „Strandburg“ an Fehmarns Südstrand (Foto oben Mitte). Zusammen mit international tätigen Investmentgesellschaften realisieren wir Projekte bis EUR 150 Mio. – wie zur Zeit „Bloom – Fehmarn Resort & Residences“ oder „de Hoben“ auf Fehmarn, ein ca. 60 ha großes Gebiet zwischen der Stadt Burg und dem Binnensee, das von HT Wohnbau entwickelt wird.

www.ht-wohnbau.de

HT Wohnbau GmbH Südstrandpromenade Strandburg 0.1 23769 Fehmarn  OT Burgtiefe Fon 0 43 71 / 8 89 33 - 0 Fax 0 43 71 / 8 89 33 - 20 [email protected]

Vom Masterplan über den Flächennutzungsplan zum Bebauungsplan. Von der Baugenehmigung über die Fertigstellung bis zur Inbetriebnahme – eine Wertschöpfungskette, bei der wir Sie strategisch und operativ begleiten. Direkt am Südstrand auf Feh­marn arbeitet unser engagiertes Team in den Bereichen Architektur, Bauleitplanung,

Projektentwicklung und Pro­ jekt­­management. Im Bereich Immobilien-Bewirt­ schaftung bieten wir Full-Service-Dienstleistungen in der Verwaltung von Wohnungen und Ferienappartements. Hard- und Software – alles auf aktuellem Stand. Modellstudien, 2-D- und 3-DVisualisierungen sowie Renderings zur Abbildung der Planungsergebnisse werden bürointern erstellt.

Mit HT Wohnbau legen Sie den Grundstein für den Mehrwert Ihres Vorhabens. Profitieren Sie von unserer fundierten Erfahrung, unserem professionellen Projekt- und Qualitätsmanagement und unserer Begeisterung für innovative Konzepte.

Übersichtskarte

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E47

Fehmarn 207

Großenbrode Heiligenhafen

207

Gremersdorf Neukirchen

1

Heringsdorf Göhl

E47

Wangels

PLÖ

501

Oldenburg i.H.

202

Damlos Grube HarmsKabeldorf Lensahn Riepsdorf Dahme horst Beschendorf Manhagen

Schönwalde Malente

Grömitz

Kasseedorf Eutin

Kellenhusen

1

Altenkrempe

501

Schashagen

76

Neustadt i.H.

Bosau

Süsel

Sierksdorf

Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften im Kreis Ostholstein (Stand 01/2008) Städte Amtsfreie Gemeinden

432

Amt Oldenburg-Land

Scharbeutz

Amt Ostholstein-Mitte

432 76

E47

Ahrensbök SE

Ratekau

Timmendorfer Strand

Amt Lensahn Amt Großer Plöner See

1

Stockelsdorf

Bad Schwartau

206

OD

NWM HL

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Industriebau – Verkehrsbau – Ingenieurbau Neubau – Umbau – Instandsetzung – Begutachtung

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Dipl. - Ing. Martin E. Nickel Beratender Ingenieur für Baustatik, Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz / Energieberatung Janusstraße 4 · 23701 Eutin Telefon 04521 - 84 92 64 Telefax 04521 - 84 92 63

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Dipl. - Sachverständiger (DIA) Mirko Benz Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Voßplatz 7 · 23701 Eutin Telefon 04521 - 783 00 Telefax 04521 - 783 78

[email protected]

Fachdienst Bauordnung Zuständigkeiten und Ansprechpartner

Fachgebiet Süd

Zimmer

Telefon

Leitung des Fachdienstes Fachdienstleiter Nils Hollerbach [email protected] Registratur Christina Becker [email protected] Kirsten Runge [email protected] Thomas Hüttmann [email protected] Irmgard Schmidt [email protected] Monika Grünitz [email protected] Kay Markmann [email protected]

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Fachgebiet Nord Fachgebietsleiter Christian Jürgens 309 [email protected] Fehmarn Peter Vagt 311 [email protected] Eutin, Grube, Dahme Christine Neumann 307 [email protected] Heiligenhafen, Oldenburg, Amt Lensahn, Amt Oldenburg-Land Ulrike Wessa-Schultz 315 [email protected] Grömitz, Kellenhusen, Kasseedorf, Altenkrempe, Schönwalde Andrea Kahle 305 [email protected] Malente, Schashagen, Sierksdorf Martina Lueb 313 [email protected] Ordnungsangelegenheiten, Baulasten Rüdiger Möding 325 [email protected]

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Team TÖB mit unterer Denkmalschutzbehörde -3 47

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Stellungnahme zu Bauleitplänen, Anträge nach Naturschutzrecht, BlmSCHG Heinrich Engel 322 [email protected] TÖB-Stelle, Bauleitplanung Friedel Hillebrecht 324 [email protected] Maren Groth 324 [email protected] Denkmalschutz Anke Steputat 323 [email protected]

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Widerspruchsstelle -6 59

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Brandschutzdienststelle Vorbeugender Brandschutz, Brandschau Nord mit Neustadt ohne Malente Ulrich Schulz 321 [email protected] Süd mit Bad Schwartau und Malente Karina Schaper 320 [email protected]

Fachgebietsleiter, Voranfragen Peter Liesche [email protected] Timmendorfer Strand, Bosau, Süsel Silke Graßhoff [email protected] Scharbeutz, Ahrensbök Ute Massenberg [email protected] Ratekau, Stockelsdorf Kirsten Boysen [email protected] Baukontrollen, Prüfbuch Maren Frerck [email protected] Ordnungsangelegenheiten, Baulasten Dagmar Frederick [email protected]

Widersprüche Nord ohne Malente, Anträge auf Tätigwerden Wilhelm Kobelt [email protected] Widersprüche Süd mit Malente, Anträge auf Tätigwerden Elisabeth Schönfelder [email protected] Sprechzeiten: Mittwoch von 13.30 bis 16.00 Uhr Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung

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Telefon: 0 45 21 / 7 88 -… Fax: 0 45 21 / 7 88 - 96 - Telefon

-3 81 Immer aktuell unter: www.kreis-oh.de

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bauplanung Planungsrechtliche Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit Bevor ein Grundstück bebaut werden soll, sollten sich die Bauherren, Grundstücksbesitzer und -käufer zunächst bei den zuständigen Behörden (Kreis, Amt, Gemeinde oder Stadt) erkundigen, ob das Grundstück tatsächlich bebaubar ist. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 29 bis 36 Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt sind. Das Bauplanungsrecht – BauGB – regelt dabei auf welchem Grundstück, was und in welchem Ausmaß gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht – Landesbauordnung (LBO) – regelt das „Wie“ einer Bebauung (z. B. Einhaltung von Abstandflächen). Aus Sicht eines Bauwilligen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 29 bis 36 BauGB erfüllt sind und dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben sieht das BauGB drei Kategorien vor, wobei sich jedes Baugrundstück einer dieser Kategorien zuordnen lässt: 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

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Sonstige Vorhaben sind im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sofern keine öffentlichrechtlichen Belange entgegen stehen. Insbesondere im Außenbereich empfiehlt sich eine rechtzeitige Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Gemeinde ist durch § 36 BauGB in Ausübung ihrer in Art. 28 Grundgesetz gesicherten Planungshoheit immer am Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Entweder über den Erlass einer kommunalen Satzung (Bebauungsplan nach § 30 BauGB) oder über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Fällen nach § 33-35 BauGB sowie bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB. 30 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes

Bauleitplanverfahren Planerfordernis wird festgelegt Aufstellungsbeschluss §2(1) BauGB Bekanntmachung des Beschlusses Erarbeitung des Vorentwurfes

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung §3(1) BauGB

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange §4(1) BauGB

Erarbeitung des Entwurfes inkl. Umweltbericht

Wenn kein Bebauungsplan vorliegt und das zu bebauende Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt, ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Falls über die Zulässigkeitsvoraussetzungen Zweifel bestehen, empfiehlt sich eine Bauberatung durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder das Einreichen einer schriftlichen Bauvoranfrage. 35 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Das Bauen im Außenbereich ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist und wenn die in § 35 BauGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Bei Außenbereichsvorhaben handelt es sich zumeist um sogenannte privilegierte Vorhaben z. B. landwirtschaftliche Betriebe oder solche Vorhaben, die aufgrund ihrer besonderen Anforderungen an den Standort zwingend im Außenbereich errichtet werden müssen (z. B. Betriebe, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen).

Entwurfsbeschluss bzw. Offenlegungsbeschluss §3(2) BauGB

Bekanntmachung des Beschlusses

Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung §3(2) BauGB

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange §4(2) BauGB

Prüfung der Stellungnahmen ggf. Einarbeitung in die Planung und wiederholte Auslegung; Abwägung durch die Gemeindevertretung Satzungsbeschluss §10(1) BauGB über die endgültige Planfassung mit Begründung inkl. Umweltbericht Ggf. Genehmigungsverfahren

Bekanntmachung des Beschlusses §10(3) BauGB Inkrafttreten des Bauleitplans

Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde bzw. der Stadt. Liegt das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes und widerspricht es nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, ist es grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Erschließung muss in jedem Fall gesichert sein.

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BAUPLANUNG Bebauungspläne werden als rechtsverbindliche Satzungen durch die Städte und Gemeinden aufgestellt. Bei diesen Behörden können Sie erfahren, wo im Gemeindegebiet Bebauungspläne bestehen und welche Baugebiete bereits erschlossen sind. Ob Grundstücke eventuell für einen Verkauf in Frage kommen, ist mit dem Eigentümer zu klären. Der Kreis Ostholstein hat die Bebauungspläne seiner Gemeinden unter www.kreis-oh.de (Button „Planen und Bauen“, Service – Bebauungspläne) ins Internet gestellt. Eine Gewähr auf Vollständigkeit gibt es aber leider nicht.

Kommunale Bauleitplanunng

Der Bebauungsplan Bebauungspläne (B-Plan) sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Sie werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Es handelt sich daher um Rechtsnormen, in denen für jedermann verbindliche Festsetzungen für die künftige Bebauung getroffen werden. Der B-Plan enthält Festsetzungen, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, des überbaubaren Bereiches und der Verkehrsflächen betreffen. Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden unter anderem getroffen:

Oftmals ist es erforderlich, dass die Bebaubarkeit eines Grundstückes erst durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes geschaffen wird. Die Gemeinden stellen in eigener Verantwortung und zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung in ihrem Hoheitsgebiet kommunale Bauleitpläne auf. Bauleitpläne unterteilt man in zwei Stufen: j den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan j und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Der Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (F-Plan) wird für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, in Grundzügen dargestellt. Es handelt sich hierbei insbesondere um die verschiedenen Arten der Bauflächen, Flächen für die Land- und Forstwirtschaft und Grünflächen.

j zur Art der baulichen Nutzung (zum Beispiel Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet) j zum Maß der baulichen Nutzung (zum Beispiel Ge schoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollge schosse) j zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise) j zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie j zu den Verkehrsflächen. Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt. Nachdem ein B-Plan von der Gemeinde als Satzung beschlossen wurde, wird er durch Bekanntmachung rechtskräftig. Nur genehmigungspflichtige Bebauungspläne der Gemeinden, z. B. wenn kein Flächennutzungsplan vorliegt, bedürfen der Genehmigung durch den Kreis. Die Wirkung des rechtskräftigen B-Plans für den Bauherrn ist zweifach: Einerseits gibt er die einzelnen Baugrundstücke „zur Bebauung frei“, andererseits enthält er die rechtlichen, allgemein verbindlichen Vorgaben für die Bebauung der Grundstücke.

Der F-Plan ist keine Rechtsnorm. Er bindet jedoch die Gemeinde und die am Aufstellungsverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange. Der F-Plan oder eine F-PlanÄnderung bedüfen der Genehmigung durch das Innenministerium.

Konkrete Informationen zu den gültigen Bebauungsplänen sind direkt bei der Gemeinde einzuholen. Bei Fragen der Bebaubarkeit wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde.

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Architekten und ingenieure Planung und Bauleitung Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination von Neubauten und Sanierungen

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BAUEN Die neue Landesbauordnung 2009 In der am 1. Mai 2009 in Kraft getretenen neuen Landesbauordnung Schleswig-Holsteins (LBO) wurden verzichtbare Regelungen gestrichen, die Vorschriftendichte vermindert, der Katalog verfahrensfreier Vorhaben erweitert sowie weitere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt. Dieser Trend zur Liberalisierung und Verwaltungsvereinfachung bedeutet jedoch mehr Verantwortung für Bauherren, Architekten und Fachplaner (z. B. Tragwerksplanung). Die Baugenehmigung bleibt als Schlusspunkt des Verfahrens erhalten. Eine Konzentrationswirkung im Verfahren bewältigt die häufig gegebenen Problemlagen einschließlich der des Bauens im Außenbereich und des Nachbarschutzes. Größtmögliche Bündelung bauaufsichtlicher Aufgaben und einheitliche Ansprechpartner sind für Bauherrin und Bauherrn sowie im öffentlichen Interesse von herausragender Bedeutung. Bei Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen und der Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Vorhaben – soweit sie zu prüfen sind – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

GK 1 b

GK 2

GK 3

freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2

max. 400 m² ≤ 7m

1 2 2 1 2 1

0,0 m

1

0,0 m

freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

max. 400 m²

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m

Die Struktur der bauaufsichtlichen Verfahren ist weiter vereinfacht worden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO bleibt Regelverfahren, in das praktisch alle baulichen Anlagen im gesamten Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Sonderbauten fallen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Bauordnungsrecht nicht mehr geprüft. Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben ist erweitert worden. Den gesamten Gesetzestext mit kleinen Erläuterungen lesen Sie in diesem Heft. Es sind materielle Regelungen gestrichen worden, die verzichtbar sind oder in die Eigenverantwortung der Bauherrinnen oder Bauherren gestellt werden. Weitgehend klargestellt wurde die Verantwortung der am Bau Beteiligten. Dies betrifft namentlich die Verantwortung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure und der neu eingeführten Prüfsachverständigen für Brandschutz. Den gesamten Gesetzestext erhalten Sie auch unter: www.kreis-oh.de

Bauaufsichtliche Verfahren (Baugenehmigung) §§ 67, 69 LBO Genehmigungsfreistellungsverfahren § 68 LBO Vorbescheid § 66 LBO

Die neuen Gebäudeklassen:

a

Neu ist auch die Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen. Diese Einteilung findet sich ebenfalls in den verschiedenen bauaufsichtlichen Verfahren wieder und ist sofern auch dort beachtlich.

N

≤ 7m

1 2 2 1 2 1

0,0 m ≤ 7m

N 0,0 m

Für die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung einer baulichen Anlage oder für eine Nutzungsänderung ist in der Regel eine Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Die Landesbauordnung (LBO) kennt neben dem Genehmi­ gungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO zwei unterschiedliche bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren: j das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO und j das umfassende Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO.

max. 400 m² je NE

GK 4

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,00 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2

2

3

5

6

7

8

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12

13 17

14 17

15 17

16 n

1 N

4

≤ 13 m

0,0 m

≤ 13 m

GK 5

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

N

0,0 m

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO ist das Regelverfahren für alle verfahrenspflichtigen Bauvorhaben, die keinen Sonderbau im Sinne des § 51 Abs. 2 der LBO darstellen. Die erforderlichen Bauvorlagen sind durch qualifizierte Entwurfsverfasser einzureichen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Vorschriften der LBO oder den Vorschriften aufgrund der LBO geprüft. Für die Einhaltung dieser Vorschriften übernimmt die Verantwortung der Entwurfsverfasser.

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BAUEN Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der Bauvorlagen zu entscheiden; die Frist beginnt jedoch erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. In besonderen Fällen kann die Frist angemessen verlängert werden. Sind Abweichungen und Befreiungen erforderlich, ist dies vom Bauherrn gesondert zu beantragen. Die 3-Monats-Frist verlängert sich dann um einen Monat. Liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungserfahren nicht vor, soll die Bauaufsicht das Vorhaben in ein Verfahren nach § 67 LBO übernehmen. Der Bauherr ist hiervon zu benachrichtigen. Im umfassenden Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO prüft die untere Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sämtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dieses Verfahren findet Anwendung bei Sonderbauten nach § 51 Abs. 2 LBO und bei einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 4 LBO. Liegen die Voraussetzungen für das Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde das Verfahren in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO übernehmen. Der Bauantrag nach § 69 und § 67 LBO ist schriftlich über die Gemeinde einzureichen. Diese gibt ihn an die untere Bauaufsichtsbehörde mit ihrer Stellungnahme weiter. Mit diesem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Die Anforderungen an die Bauvorlagen ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von 3 Jahren. Sie kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer um bis zu 2 Jahre verlängert werden. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 LBO sind bestimmte Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, jedoch anzeigepflichtig. Zu diesen Bauvorhaben gehören die Errichtung und Änderung sowie Nutzungsänderung beispielsweise von: j oberirdischen Gebäuden, die maximal 7 Meter hoch sind (Die Höhe ist hierbei das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der festgelegten Geländeoberfläche) j sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie j Nebengebäuden und Nebenanlagen. Die geplanten Bauvorhaben müssen sich im Geltungsbereich eines rechtskräftigen, qualifizierten Bebauungsplan

befinden, die öffentlich-rechtliche Erschließung muss gesichert sein und die Gemeinde erklärt, dass kein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die Entwurfsverfasser und Aufsteller von bautechnischen Nachweisen müssen bestimmte Qualifikationen nach § 65 LBO vorweisen und eine Erklärung abgeben, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen hat die Bauaufsichtsbehörde auf gesondert zu stellenden Antrag zu entscheiden. Mit den Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Bauaufsicht begonnen werden, es sei denn, der Baubeginn wird von der Bauaufsichtsbehörde untersagt. Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nicht vor, soll die Bauaufsichtbehörde unter Benachrichtigung des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach § 68 Abs. 13 LBO als untersagt. Den Architekten und Ingenieuren als Entwurfsverfasser im Genehmigungsfreistellungsverfahren wird eine erhöhte Verantwortung übertragen, da ausschließlich sie dafür verantwortlich sind, dass bei der Fertigung der Bauvorlagen die einschlägigen Bauvorschriften berücksichtigt werden. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist für diese Bündelung nicht mehr die Baugenehmigungsbehörde zuständig, sondern der Bauherr bzw. planverfassende Architekt. Sie haben alle weiteren erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen anderer Fachbehörden einzuholen. Die erforderlichen Bauvorlagen sind zeitgleich bei der Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Nach § 66 der Landesbauordnung kann vor Einreichen eines Bauantrages schriftlich zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens eine Bauvoranfrage gestellt werden. Damit können bei zweifelhaften Fragen unnötiger und aufwendiger Planungsaufwand vermieden und Kosten gespart werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt einen positiven Bescheid, wenn dem Bauvorhaben, hinsichtlich der gestellten Rechtsfragen, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Auf diesen verbindlichen Vorbescheid hin kann die weitere Planungs- und Genehmigungsphase durchgeführt werden. Keinesfalls darf jedoch mit den Bauarbeiten begonnen werden. Hierfür ist die Genehmigung eines Bauantrages oder ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung erforderlich. Die Bauvoranfrage ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese gibt den Antrag mit einer Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.

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BAUEN Über den Vorbescheid ist binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Eine Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre ist auf Antrag möglich.

Teilbaugenehmigung § 74 LBO Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte. Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. Baugebühren: Die Gebühren für alle Anträge werden nach der aktuellen Baugebührenverordnung bemessen.

Abstandsflächen, Abstände § 6 LBO Der § 6 regelt abschließend das Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung und enthält ferner allgemeine Bestimmungen, die zugleich für Abstandsflächen und andere wie z. B. Brandschutz-Abstände gelten. Neu ist die grundsätzliche Verringerung der Abstandsflächentiefe von 1 H auf 0,4 H, unter Beibehaltung der bisherigen Mindestabstandsflächentiefe von 3 m. Sie zielt ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard. Die Wandhöhe (H) ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Im Weiteren wurde in Gewerbe- und Industriegebieten die Mindestabstandsflächen auf 0,2 H, mindestens 3 m, reduziert. Eine weitere Besonderheit ist die begünstigende Sonderregelung für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen, denn dort genügt als Abstandsfläche 3 m. Die Abstandsflächenregelung dient auch dem Nachbarschutz, allerdings kann sich auf die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsvorschriften nicht erfolgreich berufen, wer ebenfalls die Abstandsvorschriften gegenüber der Grundstücksgrenze der Bauherrin oder des Bauherrn nicht einhält.

Nachbarbeteiligung § 72 LBO Das Nachbarschaftsverhältnis ist eine auf Dauer angelegte menschliche Beziehung, die sorgfältig gepflegt werden will. Nachbarn sind in aller Regel ein Leben lang aufeinander angewiesen. Unter zerstrittenen Nachbarn gibt es viele Möglichkeiten, sich das Leben gegenseitig schwer zu machen. Ärger mit dem Nachbarn kann ein Bauvorhaben verzögern und auch verteuern, wenn es zu einem langwierigen Rechtsstreit kommt.

Die Bauaufsichtsbehörde soll von einer beabsichtigten Abweichung die Eigentümerinnen oder Eigentümer der angrenzenden Grundstücke gemäß § 72 LBO benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Weil auch die Erteilung von Ausnahmen nach Planungsrecht erfahrungsgemäß in Nachbarrechte eingreifen kann, bleibt dieser Umstand weiterhin berücksichtigt. Nach § 72 Absatz 1 Satz 2 soll entsprechend verfahren werden, wenn die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich geschützte Belange berührt. Die Beteiligung soll der Nachbarin oder dem Nachbarn Gelegenheit geben, Einwände bei der Bauaufsichtsbehörde vorzubringen und zu begründen, warum sie oder er sich durch das Bauvorhaben in ihren bzw. seinen schutzwürdigen Belangen verletzt glaubt. Die Benachrichtigung entfällt, wenn die Nachbarin oder der Nachbar die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt hat. Der Verzicht auf die Nachbarrechte wird mit dem Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam; er kann nur noch bis zur Erteilung der Baugenehmigung widerrufen werden. Die Nachbarrechte können wegen Rechtsmissbrauchs nicht mehr geltend gemacht werden, wenn z. B. eine mehrjährige Bauzeit vergangen ist, während der eine Nachbarin oder ein Nachbar untätig geblieben ist, so dass für die Bauherrin oder den Bauherrn der Schluss gerechtfertigt war anzunehmen, dass die Nachbarin oder der Nachbar ihr bzw. sein Nachbarrecht nicht geltend machen wird und die Geltendmachung des Abwehrrechtes nach den Umständen des Einzelfalles gegen Treu und Glauben verstößt. Danach ist eine Nachbarklage rechtsmissbräuchlich, wenn mit der Geltendmachung der Nachbarrechte bis kurz vor Vollendung des Bauwerkes zugewartet wurde. Ebenso verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn die Nachbarin oder der Nachbar von der Bauherrin oder dem Bauherrn zur Wahrung des erforderlichen Grenzabstandes verlangt, einen größeren Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze einzuhalten, obwohl sie oder er selber die Abstandsvorschriften auf ihrem bzw. seinem Grundstück verletzt hat. In ihren Rechten betroffene Nachbarn können gegen die erteilte Baugenehmigung Nachbarwiderspruch erheben mit anschließender Nachbarklage. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben diese Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, das heißt, trotz eingelegten Rechtsbehelfs ist der Bauherr zunächst berechtigt, von der ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Die Bauaufsichtsbehörde sowie die Widerspruchsbehörde können jedoch von Amts wegen oder auf Antrag des Nachbarn die Vollziehung der Baugenehmigung aussetzen. Dagegen kann der Bauherr das Verwaltungsgericht anrufen; umgekehrt kann der Nachbar beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehren, wobei es eines vorherigen

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BAUEN Antrages bei der Bauaufsichtsbehörde nicht bedarf. Eine weitere Möglichkeit des Nachbarn besteht darin, bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten auf dem betreffenden Grundstück zu stellen.

weis auf das pflichtgemäße Ermessen stellt klar, dass nicht aufgrund jedweder materiellen Regelung öffentlichrechtlichen Inhalts generelle Prüf- oder Überwachungspflichten der unteren Bauaufsichtsbehörde erwachsen.

Ein Nachbar hat hier allerdings selbst bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte grundsätzlich keinen strikten Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde, sondern in der Regel nur einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Ein strikter Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten besteht nur in den Fällen, wenn eine Ermessensreduzierung auf „Null“ vorliegt. Das ist nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn eine deutlich spürbare Nachbarrechtsverletzung gegeben ist. In den Fällen, wo eher eine geringfügige Beeinträchtigung des Grundstücks gegeben ist, darf die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens auch die Möglichkeiten, zivilrechtlich gegen Störungen vorzugehen (§§ 1004, 906 BGB), berücksichtigen.

Es ist vornehmlich Aufgabe der Bauherrinnen oder Bauherren, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Ausnahmen und Befreiungen § 31 BauGB Abweichungen § 71 LBO

Im Rahmen eines baubehördlichen Vorgehens besteht für die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit der Baueinstellung, wenn ohne Baugenehmigung gebaut bzw. von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Sofern eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit nicht möglich ist, kann eine Nutzungsuntersagung sowie auch die Beseitigung einer Anlage angeordnet werden. Wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage eine Nutzung auf Dauer nicht mehr zu erwarten ist – insbesondere bei Ruinen – ist die Anordnung der Beseitigung möglich (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO). Zum Vollzug ordnungsbehördlicher Maßnahmen sind unter anderem auch die Festsetzung und Beitreibung von Zwangsgeldern möglich.

Die Regelungen des Baurechts sind nicht immer geeignet, jeden Einzelfall im Baugeschehen hinreichend zu erfassen. Das Baugesetzbuch und die Landesbauordnung geben deshalb den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, unter Abweichung von diesen abstrakt generellen Regelungen auf der Grundlage des konkreten Einzelfalles dem Bauherrn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen.

Parallel zu den dargestellten bauordnungsrechtlichen Maßnahmen können auch Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn gegen geltendes Baurecht verstoßen wird (vgl. hierzu § 82 LBO). Mit der Zahlung eines Bußgeldes ist der Verstoß wegen des Bauens ohne Baugenehmigung oder wegen der abweichenden Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen allerdings nicht geheilt. Die Zahlung eines Bußgeldes entbindet den Bauherrn nicht davon, sein Bauvorhaben an das öffentliche Baurecht anpassen zu müssen.

Die Ausnahme, Befreiung oder Abweichung sind schriftlich zu beantragen und zu begründen. Für die Ausnahmen und die Befreiungen ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften entscheidet der Fachdienst Bauordnung im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen § 63 LBO

Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung und damit ein Anspruch auf die begehrte Ausnahme, Befreiung oder Abweichung. In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit der zuständigen Sachbearbeitung der Bauaufsicht.

Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde § 59 LBO Nach § 59 Abs. 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Hin-

(1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes, b) notwendige Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2, auch jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 genutzter Räume bis zu 20 m² Grundfläche, c) landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, d) Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe, e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

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Rechtssicherheit

Aktuelle Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts Obwohl früher Landmaschinenschlossereien vielfach in den Dörfern anzutreffen waren, lösen heute Kraftfahrzeugwerkstätten auch in Dorfgebieten häufig Konflikte aus. Das OVG Schleswig hat klargestellt, das Kfz-Werkstätten wegen der von ihnen ausgehenden Geräuschentwicklung nicht grundsätzlich als wesentlich störende Gewerbebetriebe zu beurteilen sind. Es sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Werkstatt unverträgliche Störungen hervorrufe oder nicht. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt mit kleiner bis (allenfalls) mittlerer Betriebsgröße habe kein für ein Dorfgebiet unverträgliches „wesentliches“ Störpotenzial. (OVG Schleswig, B. v. 21.12.2010 – 1 MB 27/10 -) Die Grenzabstände der Landesbauordnung sollen auch für einen ausreichenden „Sozialabstand“ sorgen. Trotzdem werden häufig grenznah bauliche Anlagen errichtet, die den Nachbarn „auf den Plan rufen“. Das OVG Schleswig hat erneut hervorgeho-

ben, dass ein abstandsflächenrechtlich begünstigter Freisitz die Möglichkeit des „freien“ Sitzens erfordere und zwar ohne Begrenzung durch Seitenwände, die eine gebäudegleiche Wirkung entfalten. Das „freie“ Sitzen werde aber weder dadurch, dass sich eine Überdachung an die Wand (des Wohnhauses) anlehne, noch dadurch dass der Eigentümer eines Nachbargrundstückes eine grenzständige Mauer errichte, beeinträchtigt. Das gelte auch, wenn die überdachte Fläche an zwei Seiten von bis an das Dach reichenden Seitenwänden begrenzt werde. (OVG Schleswig, B. v. 01.02.2011 – 1 LA 1/11) Mitgeteilt von Rechtsanwalt Arno Witt Fachanwalt für Verwaltungsrecht · Mediator Wegner Stähr & Partner Rechtsanwälte und Notare www.wsp-recht.de · [email protected]

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BAUEN

Notwendig im Sinne der Landesbauordnung ist eine Garage, ein Carport oder ein Stellplatz dann, wenn ein Bedarf abgedeckt wird, welcher sich aus der vorhandenen, zugelassenen Nutzung des Grundstückes ergibt. Beispiele: Der Garagenplatz für den Zweitwagen eines Haushaltes ist notwendig und damit verfahrensfrei. Eine selbstständige Garage auf einem ansonsten ungenutzten Grundstück ist nicht verfahrensfrei. Abb. 1

H

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