Klausuren für das 2. Examen C 131 Aktenauszug Sander / Autohaus

March 9, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Klausuren für das 2. Examen C 131 Aktenauszug Sander / Autohaus Twister GmbH 03.11.2014 Ralf Stoffregen

Rechtsanwälte Dr. Schneider und Zander Stuttgarter Weg 44 33605 Bielefeld Telefon 0521-275553 Telefax 0521 –275555

1. Vermerk: In dieser Forderungsangelegenheit vertritt unsere Kanzlei die Interessen der angestellten Designerin Jasmin Sander, Alter Landweg 65, 33729 Bielefeld, Telefon 0521-453289. Wir haben umfassende Prozessvollmacht. Frau Sander ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht. Am heutigen 05.08.2014 stellt sich die Sach- und Verfahrenslage zusammenfassend wie folgt dar: Für unsere Mandantin haben wir am 11.03.2014 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.100,00 Euro gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten Alexander Keller durch rechtskräftiges Versäumnisurteil 41 C 23/14 des Amtsgerichts Bielefeld tituliert (Anlage 1). Bei diesem Betrag handelt es sich um die Hälfte der von unserer Mandantin alleine verauslagten Mietkaution für eine ehemals gemeinsam mit Herrn Keller bewohnte Mietwohnung. Den gesamten Kautionsbetrag hat der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses mit seinem Anspruch auf Renovierungskostenersatz verrechnet. Außerdem ist am 14.04.2014 ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss über 700,00 Euro ergangen.

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Herr Keller war bis zum 30.11.2013 bei dem Autohaus Twister in Bielefeld als Kundenberater angestellt. Er galt als „Topseller“ und hatte den höchsten Jahresumsatz. Für jedes verkaufte Auto erhielt er neben seinem Festgehalt eine vom Gesamtumsatz abhängige Provision. Nach einem Zerwürfnis mit dem Geschäftsführer des Autohauses wurde Herr Keller freigestellt und das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013 in beiderseitigem Einvernehmen beendet. In der Zeit vom 01.12.2013 bis 30.06.2014 bezog er wegen eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes eine siebenmonatige Karenzentschädigung nach dem HGB, von der unter Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltsforderung seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 750,00 Euro netto pfändbar waren. Die Karenzentschädigung war jeweils am Monatsletzten fällig. Seit dem 01.07.2014 ist Herr Keller arbeitslos und erhält derzeit wegen einer von der Agentur für Arbeit bestandskräftig verhängten 12-wöchigen Sperrfrist kein Arbeitslosengeld. Von dem Anspruch auf die Krenzentschädigung erfuhr die Mandantin Mitte April 2014. An uns leitete sie diese Information am 25.04.2014 weiter. Mit Telefax vom selben Tag haben wir um 15.00 h dem Autohaus Twister ein vorläufiges Zahlungsverbot hinsichtlich des pfändbaren Anteils der Karenzentschädigung übermittelt, das angekommen ist, auf das wir aber keine Antwort erhalten haben. Der Zugang dürfte etwaige Zustellungsmängel geheilt haben. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.05.2014 haben wir die Karenzentschädigung als Arbeitseinkommen in der pfändbaren Höhe für April bis Juni 2014 gepfändet und uns zum Einzug überweisen lassen. Die Zustellung dieses Beschlusses ist am 09.05.2014 durch die Obergerichtsvollzieherin Menke im Wege der Ersatzzustellung an den Auszubildenden Kramer erfolgt. Die Zustellung beinhaltete die Aufforderung zur Drittschuldnerauskunft binnen zwei Wochen. Am 20.05.2014 erhielten wir die Drittschuldnerauskunft des vom Autohaus Twister eingeschalteten Rechtsanwaltes vom 19.05.2014 (Anlage 2), die zwei andere Pfändungsgläubiger nannte, nämlich den eingetragenen Golfclub Ravensberger Land und einen Herrn Grosche, beide aus Bielefeld. Mit Klageschrift vom 11.06.2014 (Anlage 3) haben wir Forderungseinzugsklage gegen das Autohaus Twister erhoben und Herrn Keller den Streit verkündet. Das Autohaus Twister hat mit Schriftsatz vom 04.07.2014 Klageabweisungsantrag gestellt. Herr Keller hat sich ablehnend zum Beitritt geäußert (Anlage 4). Im Gütetermin vom 10.07.2017 ist keine Einigung erfolgt. Das Autohaus Twister hat mit Schriftsatz vom 21.07.2014, uns zugegangen am 23.07.2014, erwidert (Anlage 5). Das Gericht hat uns aufgegeben, bis zum 11.08.2014 zu erwidern. Die gegnerische Klageerwiderung wirft mehrere Rechtsfragen auf, die einer Klärung bedürfen. Wir wussten bei der Klageerhebung nicht, dass der gegnerische Anwalt angeblich bereits Prozessvollmacht hatte. Einzelheiten der Pfändungen durch die anderen Gläubiger waren uns bislang nicht bekannt. Zwischenzeitliche Erkundigungen und Akteneinsicht haben die Richtigkeit der gegnerischen Angaben bestätigt. Bei der in der Klageerwiderung genannten Hinterlegung hat das Autohaus Twister unsere Mandantin nicht als Berechtigte genannt. Das Amtsgericht hat von Amts wegen ein Verteilungsverfahren ohne Beteiligung unserer Mandantin eingeleitet. Dennoch haben wir die

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Forderung unserer Mandantin gestern beim Verteilungsgericht angemeldet und Berücksichtigung beantragt. 2. Herrn Stationsreferendar Albrecht mit der Bitte um Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu den Erfolgsaussichten der laufenden Forderungseinzugsklage und um Vorschlag der weiteren praktischen Verfahrensweise. Sollte die titulierte Forderung der Mandantin im laufenden Forderungseinzugsklageverfahren nicht realisierbar sein, ist ein zusätzliches Gutachten zu den Erfolgsaussichten der Berücksichtigung ihres titulierten Anspruchs im Verteilungsverfahren zu fertigen. Schriftsätze sind nicht zu entwerfen, zu stellende Anträge sind auszuformulieren. Abgabe: 07.08.2014

(Dr. Schneider) Rechtsanwalt

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Anlage 1:

41 C 23/14 AMTSGERICHT BIELEFELD IM NAMEN DES VOL KES VRSÄUMNISURTEIL

In dem Rechtsstreit der Frau Jasmin Sander, Alter Landweg 65, 33729 Bielefeld, Klägerin, – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schneider und Zander in Bielefeld – gegen Herrn Alexander Keller, Universitätsallee 33, 33611 Bielefeld, Beklagten, hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht Klarhorst in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2014 für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.100,00 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Klarhorst Richter am Amtsgericht

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Anlage 2:

Herbert Braun

Rechtsanwalt Baumschulenweg 4, 33729 Bielefeld Fon: 0521- 912873 Fax: 0521-912379 Bielefeld, 19.05.2014 An die Rechtsanwälte Dr. Schneider und Zander Stuttgarter Weg 44 33605 Bielefeld

Pfändungsverfahren Sander gegen Autohaus Twister

Sehr geehrte Herren Kollegen, die Drittschuldnerin des von Ihnen erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die Fa. Autohaus Twister GmbH, Herforder Tor 155, 33609 Bielefeld, hat mich um Beantwortung Ihrer Aufforderung zur Drittschuldnerauskunft gebeten. Namens und mit versicherter Vollmacht meiner Mandantin erkläre ich Folgendes: 1. Meine Mandantin erkennt an, dem Schuldner Keller für die Monate Dezember 2013 bis Juni 2014 eine jeweils am Monatsletzten fällige monatliche Karenzentschädigung zu schulden, deren pfändbarer monatlicher Betrag unter Berücksichtigung der geschiedenen Ehefrau des Schuldners 750,00 Euro beträgt. Dennoch ist meine Mandantin wegen eines mit dem Schuldner in seinem Anstellungsvertrag vereinbarten Abtretungsverbotes nicht leistungsbereit. 2. Andere Personen machen bislang keine Ansprüche an die Forderung geltend. 3. Zwei weitere Gläubiger vollstrecken gegen den Schuldner Keller. Es handelt sich zum einen um den Golfclub Ravensberger Land e.V., Am Abschlag 1-3, 33729 Bielefeld, und Herrn Albert Grosche, Pestalozzistr. 62, 33615 Bielefeld. Der Golfclub vollstreckt einen Gesamtbetrag von 3.075,00 Euro und hat dazu am 23.04.2014 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 15 M 432/14 AG Bielefeld erwirkt, der meiner Mandantin am 28.04.2014 per Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist. Der Gläubiger Grosche betreibt die Vollstreckung einer Gesamtforderung von 3.425,00 Euro. Herr Grosche hat meiner Mandantin am 29.04.2014 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 15 M 455/14 AG Bielefeld vom 24.04.2014 per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. 4. Da keine Kontopfändung vorliegt, erübrigt sich eine weitere Auskunft. Etwaigen weiteren Schriftwechsel führen Sie bitte ausschließlich mit mir. Mit kollegialen Grüßen

Braun, Rechtsanwalt

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Anlage 3:

Rechtsanwälte Dr. Schneider und Zander Stuttgarter Weg 44 33605 Bielefeld, den 11.06.2014 Telefon 0521-275553 Telefax 0521 –275555

An das Arbeitsgericht Detmolder Str. 9 33604 Bielefeld

Klage und Streitverkündung In dem Rechtsstreit der Frau Jasmin Sander, Alter Landweg 65, 33729 Bielefeld, Klägerin, – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schneider und Zander in Bielefeld – gegen die Fa. Autohaus Twister GmbH, Herforder Tor 155, 33609 Bielefeld, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Sebastian Bergmann, ebenda, Beklagte, zeige ich unter Vorlage einer Originalvollmacht an, dass ich die Klägerin vertrete. Namens der Klägerin erhebe ich Klage und werde den Antrag stellen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.950,00 Euro zu zahlen. Außerdem verkündet die Klägerin Herrn Alexander Keller, Universitätsallee 33, 33611 Bielefeld, Streitverkündeter, den Streit mit der Aufforderung, ihr beizutreten.

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Begründung: Der Streitverkündete schuldet der Klägerin insgesamt 2.950,00 Euro, deretwegen sie die Forderungsvollstreckung betreibt. Sie nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin in Anspruch. Die Klägerin hat am 11.03.2014 gegen den Streitverkündeten das mittlerweile rechtskräftige Versäumnisurteil 41 C 21/14 AG Bielefeld über 2.100,00 Euro erwirkt, außerdem am 14.04.2014 den ebenfalls rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss 41 C 21/14 AG Bielefeld in Höhe von 700,00 Euro. Beweis: Beiziehung der Akten 41 C 21/14 AG Bielefeld Zusätzlich hat die Klägerin bisher 150,00 Euro an Vollstreckungskosten aufgewandt (Gerichts-, Anwalts- und Zustellungskosten). Beweis: Vorlage der Zahlungsbelege (in Kopie anbei) Der Streitverkündete hat für die Monate Dezember 2013 bis Juni 2014 einen Karenzanspruch gegen die Drittschuldnerin. Davon sind nach der eigenen Berechnung der Beklagten unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau des Streitverkündeten monatlich 750,00 Euro monatlich pfändbar. Beweis: Drittschuldnerauskunft der Beklagten vom 19.05.2014 (in Kopie anbei) Mit Telefax vom 25.04.2014 ließ die Klägerin der Beklagten ein vorläufiges Zahlungsverbot übermitteln, in dem der Beklagten die bevorstehende Pfändung der Karenzentschädigung für die Monate April bis Juni 2014 in der pfändbaren Höhe angekündigt wurde. Außerdem erfolgte in dem Fax die Aufforderung an die Beklagte, nicht an den Streitverkündeten zu zahlen. Beweis: Vorläufiges Zahlungsverbot vom 25.04.2014 (in Kopie anbei) Die Übermittlung dieses Zahlungsverbotes erfolgte um 15.00 h. Beweis: Vorlage des Sendungsberichtes (in Kopie anbei) Am 05.05.2014 erwirkte die Klägerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 15 M 522/14 AG Bielefeld gegen den Streitverkündeten, mit dem sie den Karenzanspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte in pfändbarer Höhe für die Monate April, Mai und Juni 2014 wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 2.950,00 Euro pfändete und sich zum Einzug überweisen ließ. Beweis: Beiziehung der Akten 15 M 522/14 AG Bielefeld Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte erfolgte am 09.05.2014 in ihren Geschäftsräumen durch Obergerichtsvollzieherin Menke an den dort anwesenden Auszubildenden Kramer. Beweis: Zustellungsurkunde vom 09.05.2014 (in Kopie anbei) Die Beklagte hat in ihrer Drittschuldnerauskunft vom 19.05.2014 zu Unrecht jegliche Zahlung an die Klägerin verweigert und dies mit einem vertraglich vereinbarten Abtretungsverbot begründet. Sollten die Beklagte und der Streitverkündete tatsächlich im Anstellungsvertrag ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben, was mit Nichtwis-

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sen bestritten wird, steht dies einer Vollstreckung in die Karenzentschädigung nicht entgegen. Die in der Drittschuldnerauskunft der Beklagten genannten beiden anderen Pfändungen sind auf jeden Fall nachrangig, da sich die Klägerin durch ihr vorläufiges Zahlungsverbot vom 25.04.2014 die erste Rangstelle für ihren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.05.2014 reserviert hat. Mit der Streitverkündung kommt die Klägerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach.

Zwei beglaubigte und zwei einfache Abschriften anbei.

Dr. Schneider Rechtsanwalt

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Anlage 4:

Alexander Keller Universitätsallee 33 33611 Bielefeld, den 19.07.2014

An das Arbeitsgericht Detmolder Str. 9 33604 Bielefeld

Sehr geehrte Damen und Herren, mir ist heute eine Klage- und Streitverkündungsschrift unter dem Aktenzeichen 3 Ca 388/14 zugestellt worden, zu der ich nichts weiter sagen kann, als dass mich das Amtsgericht Bielefeld mit Urteil vom 11.03.2014 völlig zu Unrecht verurteilt hat, mich gegenüber Frau Sander an der Mietkaution für unsere damalige gemeinsame Wohnung zu beteiligen. Es war zwischen uns abgesprochen, dass Frau Sander für die Miete und die Kaution alleine aufkommt. Ich habe dafür die Einkäufe und die gemeinsamen Anschaffungen bezahlt. Mit Frau Sander möchte ich nach Beendigung unserer Lebensgemeinschaft nichts mehr zu tun haben. Sie hat mir wegen eines anderen Mannes den Laufpass gegeben und mich dadurch bitter enttäuscht. Deswegen werde ich sie auch nicht bei ihrer Prozessführung gegen meine ehemalige Arbeitgeberin unterstützen, von der ich ebenfalls die Nase voll habe. Ich lehne es ab, mich in irgendeiner Weise an dem Prozess zu beteiligen und einen der beiden Klagegegner zu unterstützen Mit freundlichem Gruß

Alexander Keller

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Anlage 5:

Herbert Braun

Rechtsanwalt Baumschulenweg 4, 33729 Bielefeld Fon: 0521- 912873 Fax: 0521-912379 Bielefeld, 21.07.2014

An das Arbeitsgericht Detmolder Str. 9 33604 Bielefeld

In dem Rechtsstreit Sander / Fa. Autohaus Twister GmbH 3 Ca 388/14 begründe ich den Klageabweisungsantrag vom 10.07.2014 wie folgt: Zunächst einmal beanstande ich, dass die Klage nicht mir, sondern der Beklagten zugestellt worden ist. Diese Zustellung ist unwirksam, da ich bereits vorgerichtlich für die Beklagte mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin korrespondiert habe. Von daher wussten diese, dass ich die rechtlichen Interessen der Beklagten vertrete, und hätten mich im Klagerubrum als Prozessbevollmächtigte aufführen müssen. Ich habe erst am 02.07.2014 Kenntnis von der Klageerhebung bekommen, als mich der Geschäftsführer der Beklagten anrief, um mit mir über den bevorstehenden Gütetermin zu sprechen. Außerdem rüge ich die Anrufung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin ist und war nie die Arbeitnehmerin der Beklagten. Deshalb ist unverständlich, weshalb es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handeln soll. Zudem war die gepfändete und überwiesene Karenzentschädigung kein Arbeitslohn, sondern ein Ausgleich für das vereinbarte siebenmonatige Wettbewerbsverbot. Von daher ist die Zuständigkeit des Zivilgerichts begründet. Sollte die Klägerin Verweisung beantragen, sind ihr auf jeden Fall die Kosten der Anrufung des Arbeitsgerichts aufzuerlegen. Der Klägerin steht der eingeklagte Anspruch aus verschiedenen Gründen nicht zu: Für den Einzug der 150,00 Euro Vollstreckungskosten fehlt ein Titel. Lediglich für die Hauptforderung und für die angefallenen Prozesskosten sind nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Titel vorhanden. Von daher ist für einen Teil der Klageforderung eine unverzichtbare allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung

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nicht vorhanden, ohne dass die Beklagte bestreiten will, dass die in Ansatz gebrachten Vollstreckungskosten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Zudem geht der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Klägerin vom 05.05.2014 von vornherein ins Leere. Der Karenzanspruch des Streitverkündeten ist wegen vertraglich ausgeschlossener Abtretung ohne Einverständnis der Beklagten überhaupt nicht pfändbar. In dem zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es in § 9 wörtlich: „Der Arbeitnehmer kann seinen Gehaltsanspruch nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf einen Dritten übertragen.“ Beweis: Vorlage des Anstellungsvertrages (in Kopie anbei) Aus dem per Telefax übersandten vorläufigen Zahlungsverbot vom 25.04.2014 kann die Klägerin wegen der Verletzung des gesetzlichen Zustellungserfordernisses keine Rechte herleiten. Darauf wollte der Geschäftsführer der Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am späten Nachmittag des 25.04.2014 telefonisch ansprechen. Gegen 16.30 Uhr lief aber bereits der Anrufbeantworter mit dem Hinweis, der Anruf erfolge außerhalb der Bürozeiten. Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Klägerin vom 05.05.2014 ist der Beklagten am 09.05.2014 trotz Abwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten ebenfalls nicht wirksam zugestellt worden. Die von der Obergerichtsvollzieherin Menke gewählte Ersatzzustellung an den Auszubildenden Kramer war unwirksam. Der erst 17 Jahre alte Auszubildende Patrick Kramer war kein geeigneter Empfänger des zuzustellenden Schriftstückes, auch wenn die übrigen Mitarbeiter der Beklagten beim Eintreffen der Obergerichtsvollzieherin gerade im Sozialraum eine 15-minütige Kaffeepause begonnen hatten und der Auszubildende der einzige von der Obergerichtsvollzieherin vor Ort angetroffene Mitarbeiter der Beklagten war. Der Auszubildende befindet sich noch im ersten Ausbildungsjahr und ist nur bedingt zuverlässig. Er hat den ihm ausgehändigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erst am 16.05.2014 an den Geschäftsführer der Beklagte weitergeleitet, da er diesen am 09.05.2014 nicht mehr gesehen hat und danach ein paar Tage Urlaub hatte. Beweis: Zeugnis des Herrn Patrick Kramer, zu laden über die Beklagte Der Berechtigung der Klägerin stehen außerdem zwei früher ergangene und zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse entgegen. Zum einen hat der Golfclub Ravensberger Land e.V. durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 15 M 432/14 AG Bielefeld vom 23.04.2014 wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 3.075,00 Euro in „sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus jedem Rechtsgrund“ des Streitverkündeten gegen die Beklagte vollstreckt. Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 15 M 432/14 AG Bielefeld (in Kopie anbei) Dieser Beschluss ist der Beklagten am 28.04.2014 per Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Beweis: Zustellungsvermerk vom 28.04.2014 (in Kopie anbei) Zum anderen hat ein Herr Grosche aus Bielefeld am 24.04.2014 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 15 M 455/14 AG Bielefeld erwirkt, mit dem er wegen eines titulierten Anspruchs in Höhe von 3.425,00 Euro die Pfändung

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und Überweisung des „aktuellen und künftigen Gehaltes“ des Streitverkündeten gepfändet hat und sich zum Einzug hat überweisen lassen. Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 15 M 455/14 AG Bielefeld (in Kopie anbei) Der Inhalt dieses Beschluss weicht insofern von den beiden anderen Pfändungsbeschlüssen ab, als es darin heißt, dass „aus Billigkeitsgründen die geschiedene Ehefrau des Schuldners wegen eigener Einkünfte bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners nur teilweise zu berücksichtigen ist und der monatlich pfändbare Betrag auf insgesamt 1.000,00 Euro festgesetzt wird.“ Beweis: wie vor Die Zustellung dieses Beschlusses an die Beklagte ist am 29.04.2014 per Gerichtsvollzieher im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfolgt. Beweis: Zustellungsvermerk vom 29.04.2014 (in Kopie anbei) An diesem Tag war das von der Beklagten betriebene Autohaus wegen eines Trauerfalles geschlossen. Versehentlich hat die Obergerichtsvollzieherin Menke den zuzustellenden Beschluss allerdings nicht in den an der Eingangstür des Wohn- und Geschäftshauses Herforder Tor 155 in Bielefeld angebrachten Briefschlitz der Beklagten mit der Aufschrift „Autohaus Twister“ eingeworfen, sondern in den darüber befindlichen mit der Aufschrift „H. Twister“, der Schwiegermutter des Geschäftsführers der Beklagten. Diese war bis zum 12.05.2014 verreist, hat das zuzustellende Schriftstück am Tag ihrer Rückkehr in ihrer Post gefunden und sogleich ihrem Schwiegersohn ausgehändigt. Beweis: Zeugnis der Helene Twister, Herforder Tor 155, 33609 Bielefeld Der Streitverkündete hat der Beklagten am 14.07.2014 mitgeteilt, er erhebe aufgrund der drei Pfändungen keinen Anspruch auf den noch nicht ausgezahlten pfändbaren Anteil der Karenzentschädigung für April bis Juni 2014. Beweis: Schreiben des Streitverkündeten vom 14.07.2014 (in Kopie anbei) Die Beklagte hat am 17.07.2014 den pfändbaren Teil der Karenzentschädigung für die Monate April bis Juni 2014, berechnet ohne Berücksichtigung der geschiedenen Ehefrau des Streitverkündeten, deswegen 3.000,00 Euro, unter Rückforderungsverzicht beim Amtsgericht Bielefeld als Vollstreckungsgericht zugunsten des Golfclubs Ravensberger Land e.V. und des Herrn Grosche unter Aushändigung der ihr zugestellten Beschlüsse vom 23. und 24.04.2014 hinterlegt. Beweis: Hinterlegungsurkunde vom 17.07.2014 (in Kopie anbei) Diese Hinterlegung ist erfolgt, da die Beklagte das Rangverhältnis nicht zweifelsfrei zu beurteilen vermag und sich nicht dem Risiko der Zahlung an den Falschen aussetzen wollte. Die Klägerin ist nicht in die Hinterlegung einbezogen worden, da die 3.000,00 Euro nicht einmal ausreichen, um die Ansprüche des Golfclubs und des Herrn Grosche zu bedienen. Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben und ist antragsgemäß abzuweisen.

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Sollte die Klägerin den Rechtsstreit aufgrund der Hinterlegung für erledigt erklären, wird die Beklagte dem widersprechen und ihren Abweisungsantrag aufrechterhalten. Zwei beglaubigte und zwei einfache Abschriften anbei.

Braun Rechtsanwalt ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Vermerk für die Bearbeitung: Eine Sachverhaltsschilderung ist nicht erforderlich. Die Klage ist dem Geschäftsführer der Beklagten am 17.06.2014 persönlich zugestellt worden. Nicht im Sachverhalt angesprochene Formalien sind in Ordnung. Nicht gesondert abgedruckte Schriftstücke haben den in dem Vermerk und den Anlagen niedergelegten Inhalt. Die Karenzentschädigung ist wirksam vereinbart worden. Der im Sachverhalt angegebene jeweilige Umfang des pfändbaren Anteils der Karenzentschädigung ist als richtig zu unterstellen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Vollstreckungskosten notwendig waren. Sollte die Klage unzulässig sein, ist ein Hilfsgutachten zur Begründetheit zu erstellen. Zu streitigen entscheidungserheblichen Tatsachen ist eine Beweisprognose abzugeben. Das Gutachten soll auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der weiteren Vorgehensweise beinhalten. Bielefeld hat ein Arbeitsgericht, ein Amtsgericht und ein Landgericht. –––––

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