Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht • Aktienrecht/Schadenersatzrecht

March 8, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Ausgabe 23 // 19. November 2014

www.deutscher-anwaltspiegel.de

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht • Aktienrecht/Schadenersatzrecht Kartellrecht/Wirtschaftsstrafrecht • Markenrecht/Urheberrecht Arbeitsrecht • Marktplatz Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal

2  //  Inhalt und Editorial

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

__Kapitalmarktrecht/ Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Teuer erkaufte Zielerreichung – Bankensanierung und -abwicklung: neue deutsche Regeln im Überblick Von Dr. Oliver Glück und Peter Scherer, LL.M., ­Frankfurt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

__Kartellrecht/ Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . 10 Von Windhunden und Datenkraken – Akteneinsicht in Kronzeugen­ anträge und Akten des Bundes­ kartellamts fordern Unternehmensverteidiger heraus Von Dr. Mayeul Hiéramente, Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Immer wieder Streit ums Kopftuch – Glaubensfreiheit versus ­Neutralitätspflicht im Arbeitsverhältnis – die BAG-Rechtsprechung im Überblick Von Markus Weber, Köln . . . . . . . . . 15

__Marktplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 __Aktienrecht/ Schadenersatzrecht . . . . . . . . . . . . 7 Auf die Aktionäre kommt es an – BGH: Zustimmungspflicht der Hauptversammlung zur Übernahme einer Geldstrafe für Vorstands­ mitglieder durch die Gesellschaft Von Dr. János Clauß, LL.M., Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

__Markenrecht/Urheberrecht . . . 13 Internetpiraterie eindämmen – Großbritannien: Websitesperren jetzt auch für Markeninhaber – Deutschland wartet auf den BGH Von Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann, Berlin/Potsdam . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Mittelständisch, etabliert, unabhängig Der Deutsche AnwaltSpiegel im Gespräch mit Alexander Reus, Partner der Insolvenzboutique anchor Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . 18

ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

Liebe Leserin, lieber Leser, Dr. Michael Fischer, Leiter der Rechtsabteilung der UBS Deutschland AG und neuer Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels, wird sich schon aufgrund seines Amtes für den Beitrag von Peter Scherer und Dr. Oliver Glück interessieren. Auch Sie sollten sich die Analyse der neuen deutschen Regelungen für die Bankensanierung und -abwicklung nicht entgehen lassen. Kronzeugenprogramme sind das Synonym für die Erfolgsgeschichte des Bundeskartellamts bei der Bekämpfung unzulässiger Preisabsprachen im Wettbewerb. Aus Sicht eines Strafverteidigers sind damit in der Praxis jedoch ziemlich hohe Hürden verbunden, etwa mit Blick auf das Akteneinsichtsrecht in laufenden Verfahren. Dr. Mayeul Hiéramente kennt die Einzelheiten. Großbritannien ist in Bezug auf die Bekämpfung international operierender Internetpiraten sehr fortschrittlich und konsequent. Der High Court of Justice hat jüngst eine markenrechtlich begründete Sperre von Websites bejaht. In Deutschland hingegen dauert das Warten auf den BGH noch an. Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann sagt Ihnen, was wichtig ist.

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E

Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Kontakte und Ansprechpartner . . . . . 27

Strategische Partner und Kooperationspartner . . . . . . . . . . 28

Ihr

Thomas Wegerich



3  // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Teuer erkaufte Zielerreichung Bankensanierung und -abwicklung: neue deutsche Regeln im Überblick Von Dr. Oliver Glück und Peter Scherer

Am 07.07.2014 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Bankensanierungsund -abwicklungsrichtlinie (BRRD) in deutsches Recht vorgeschlagen (BRRD-UmsetzungsG).

Die Finanzmarktkrise und insbesondere der Zusammenbruch von Lehman Brothers hatten bei Aufsehern und Gesetzgebern recht schnell zu der Erkenntnis geführt, dass die national vorhandenen allgemeinen Insolvenzregeln nicht ausreichten, um in Schwierigkeiten geratene systemrelevante Banken geordnet zu sanieren oder abzuwickeln und es dafür neuer bankenspezifischer Regeln bedürfe. Als Ziel wurde eine geordnete Abwicklung gefährdeter Institute durch einheitliche Regelungen und Abwicklungsprozesse unter geringstmöglicher Belastung der Steuerzahler und der Realwirtschaft vorgegeben. Deutschland wollte in dieser Hinsicht Vorbild für Europa sein und schuf bereits 2010 ein Bankenrestrukturierungsgesetz, das unter anderem drei Reformen brachte: (i) ein eigenes Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG), (ii) Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) und (iii) das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds (RStruktFG). Zudem hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im April 2014 „Mindestanfor- 

© AndreasWeber/Thinkstock/Getty Images

Warum?

Nicht nur die Fassadenreinigung, auch die Bankensanierung ist ein langwieriger Prozess.

4  // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

derungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen“ (MaSan) erlassen, wonach national systemisch bedeutende oder potentiell bedeutende Finanzinstitute (SIFIs) Sanierungspläne für Krisenszenarios entwickeln müssen. Angesichts der europäischen (und globalen) Vernetzung der Finanzmärkte konnte es jedoch nicht bei solch rein nationalen Regeln bleiben. Die Europäische Union ist zurzeit dabei, eine Bankenunion zu schaffen, die auch einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) für in Schieflage geratene Institute vorsieht. Danach soll künftig ein einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission über Sanierungsmaßnahmen bei Banken des SSMRaums (also EWU plus freiwillige weitere Staaten) und deren Finanzierung, etwa über den neuen Abwicklungsfonds SRF, entscheiden. Darüber hinaus gibt es seit April 2014 eine europäische Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken (Bank Recovery and Resolution Directive, kurz: BRRD). Diese enthält EU-weit über den Euro-Raum der Bankenunion hinaus geltende materielle Vorgaben für ein freiwilliges Sanierungsverfahren, die Aufstellung von Sanierungsplänen, Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden, das Abwicklungsverfahren, die Abwicklungsbehörde und ihre Instrumente (Unternehmensveräußerung, Brückeninstitut, Ausgliederung von Vermögenswerten und/oder insbesondere auch das „Bail-in“), den Abwicklungsfonds und zum Verfahren. Die BRRD ist eine europäische Richtlinie und bedarf daher der Umsetzung in nationales Recht. Zu diesem Zweck hat die Regierung nunmehr das BRRD-UmsetzungsG vorgeschlagen. Als Artikelgesetz enthält es den Text eines neuen Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

(SAG) sowie Änderungen in KWG, RStruktFG und verschiedenen anderen Gesetzen.

Wer?

Zuständige deutsche Abwicklungsbehörde soll nach § 3 Abs. 1 SAG die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilität (FMSA) werden, Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 3 SAG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 KWG-neu grundsätzlich die EZB (ansonsten die BaFin). Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Abwicklungsbehörde als „Anstalt in der Anstalt“ in die BaFin übertragen werden, wobei das „Anstalt in der Anstalt“-Modell dazu dient, die Abwicklungs- und die Aufsichtsaufgaben der BaFin klar voneinander abzugrenzen. Adressaten der neuen Abwicklungs- und Restrukturierungsprozesse der SRM-Verordnung sind zunächst die Kreditinstitute und bestimmte Konzerngesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sowie der EU-Mitgliedstaaten, die freiwillig der Bankenunion beitreten. Darüber hinaus gilt die BRRD auch für alle anderen CRR-Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute und (Mutter-)Finanzholdinggesellschaften, die in einem der 28 EU-Mitgliedstaaten ihren Sitz haben. Anders als bisher in den nationalen Regelungen des Bankenrestrukturierungsgesetzes aus dem Jahr 2010 vorgesehen, gelten die neuen Regelungen grundsätzlich, unabhängig davon, ob die betroffenen Ins­titute systemrelevant sind oder nicht.

Wie?

Das SAG enthält detaillierte Regelungen zur Sanierungsplanung durch die Institute (§§ 12–21), der Vereinbarung gruppeninterner finanzieller Unterstützung (§§ 22–35),

zu Frühinterventionsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde wie Abberufung der Geschäftsleitung und Einsetzen eines vorläufigen Verwalters (§§ 36–39), zur Abwicklungsplanung (§§ 40–48), zu den Anforderungen zur Vorbereitung von Restrukturierung und Abwicklung, der Abwicklungsfähigkeit und der Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften (§§ 49–61), zur Abwicklung (§§ 62–88), zu den Abwicklungsinstrumenten (§§ 89–152), zur grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung und zu Beziehungen zu Drittstaaten (§§ 153–171) sowie Bußgeldvorschriften (§§ 172–175) und Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 176). Die in Deutschland schon vorhandenen Regelungen zu diesen Themen in KredReorgG und KWG werden, soweit BRRD-konform, in den SAG-Entwurf integriert (und das KWG entsprechend bereinigt). Das Wichtigste in Kürze: • Sanierungsplanung. Banken und Finanzgruppen müssen künftig grundsätzlich einen Sanierungsplan erstellen, in dem szenariobezogene Handlungsoptionen der Geschäftsleitung in Krisensituationen beschrieben werden, die in solchen Situationen die Lage des Instituts oder der Gruppe so stabilisieren sollen, dass dessen/deren Überlebensfähigkeit, ohne dass „auf aus Steuergeldern finanzierte Stabilisierungsmaßnahmen“ zurückgegriffen werden muss, sichergestellt wird. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, um die rechtzeitige Einleitung und zügige Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Banken, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören (§ 20 SAG), wie etwa Sparkassen und Genossenschafts- 

5  // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

banken, können von der Sanierungsplanpflicht befreit werden. Ansonsten kann die Aufsichtsbehörde nach dem Proportionalitätsgrundsatz vereinfachte Anforderungen an einen Sanierungsplan stellen. Inhaltlich können sich die betroffenen Institute zurzeit an den von der BaFin im April 2014 veröffentlichten „Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen“ (MaSan) orientieren. • Abwicklungsplanung. Die Abwicklungsplanung erfolgt durch die Abwicklungsbehörde, aber es gibt weitreichende Mitwirkungspflichten der betroffenen Banken oder Gruppen. Bei der Abwicklungsplanung ist keine vollständige Befreiung möglich. Die Abwicklungsplanung dient auch der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit. Erkennt die Abwicklungsbehörde dabei signifikante (oder potentiell signifikante) Hindernisse, wird dies der betreffenden Bank oder dem übergeordneten Unternehmen der Finanzgruppe mitgeteilt, damit diese/dieses Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse vorschlagen kann. Sind diese aus Sicht der Abwicklungsbehörde nicht ausreichend, kann sie geeignete Anordnungen treffen, um die Abwicklungsfähigkeit herzustellen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat (i) am 09.07.2014 den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards zum Inhalt des Abwicklungsplans und zu den Kriterien für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit sowie (ii) den Entwurf eines „Leitfadens“ zum Umgang mit identifizierten Abwicklungshindernissen (strukturelle und finanzielle Maßnahmen sowie Informationsanforderungen)

vorgelegt; die Konsultationsfrist zu den Entwürfen ist am 09.10.2014 abgelaufen. • Abwicklung und Abwicklungsinstrumente. Im Falle einer Bestandsgefährdung hat die Abwicklungsbehörde weitreichende Befugnisse zur geordneten Abwicklung. Dann entscheidet sie auch über den Einsatz und die Ausgestaltung der Abwicklungsinstrumente: (i) Unternehmensveräußerung insgesamt oder teilweise an einen Dritten (durch Sharedeal oder Assetdeal), (ii) eine solche Übertragung an ein Brückenins­ titut, (iii) umfassende oder teilweise Übertragung von Vermögen und Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und (iv) die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder die Beteiligung der Gläubiger (Bail-in). Von Letzterem ausgenommen sind gedeckte Einlagen (gemäß dem Deckungsniveau des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, EAEG, bis zu 100.000 Euro), besicherte Verbindlichkeiten und gedeckte Schuldverschreibungen (insbesondere PfandbriefDeckungsmassen). Es sei noch erwähnt, dass das SAG auch ermöglicht, nicht gesetzlich normierte Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese in einem Krisenfall notwendig werden. Eine der zentralen Vorschriften des SAG ist § 97, der die „Haftungskaskade“, also die Reihenfolge derjenigen, die Verluste zu tragen haben, festlegt: Hartes Kernkapital (CET1) (durch Einziehung oder Verwässerung), zusätzliche Kapitalinstrumente (AT1), Ergänzungskapital (T2) und Gläubigerbeteiligung erst von nachrangigen und dann von sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (jeweils durch Abschreibung oder Umwandlung).

• Restrukturierungsfonds. Schließlich erweitert das BRRD-UmsetzungsG (Art. 3) das RStruktFG im Hinblick auf den Abwicklungsfonds SRF und die Bankenabgabe dergestalt, dass die deutsche Bankenabgabe zunächst im deutschen Restrukturierungsfonds gesammelt und dieser ab 2016 mit dem SRF einen europäischen Fonds bilden wird, in dem die zunächst noch bestehenden nationalen Teilfonds über acht Jahre sukzessive zusammenwachsen sollen. Die Einzelheiten soll ein Regierungsabkommen regeln.

Wann?

Die Vorschriften des BRRD-UmsetzungsG, einschließlich des SAG, sollen grundsätzlich ab dem 01.01.2015 in Kraft treten. Das entspricht den europarechtlichen Umsetzungsvorgaben. Bei diesen gibt es allerdings eine Ausnahme für die Bail-in-Regelungen, die erst ab dem 01.01.2016 implementiert sein müssen. Deutschland wird von dieser Verlängerung keinen Gebrauch machen und auch die Bail-in-Regelungen bereits zum 01.01.2015 in Kraft setzen. Einige Vorschiften des BRRD-UmsetzungsG (vgl. dessen Art. 8 Abs. 1) sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Fazit

Das BRRD-UmsetzungsG, auch im Zusammenhang mit dem SRM und der Schaffung des SRF, wird das gesteckte Ziel erreichen, dass sich Banken und Behörden frühzeitig mit möglichen Krisenfällen beschäftigen (müssen) und dass, ohne Gefährdung der Finanzstabilität, Sanierungsund Abwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden, die die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf staatliche Rettungsmaßnahmen mit Steuergeldern deutlich 

6  // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014 ANZEIGE

senken. Das wird allerdings buchstäblich teuer erkauft – durch immer komplexere und in ihrer Umsetzung bei den Banken immer teurere Regulierung, nicht unbedeutende Kosten durch die Bankenabgabe und damit durch signifikant erhöhte Refinanzierungskosten der Banken, eine Verschlechterung der Erträge der Banken und mithin auch durch eine Stärkung des Schattenbankensektors und eine Belastung der Realwirtschaft. Ob damit eines der durch die neue Regulierung gesetzten Ziele – Entlastung der Realwirtschaft – im Ergebnis aber nicht konterkariert wird, bleibt abzuwarten. Das „too big to fail“-Problem bei einigen Großbanken wird auch dieses Gesetz nicht komplett beseitigen. Ob es dazu beiträgt, die Wahrscheinlichkeit von Bankinsolvenzen zu senken, wird sich erst in den kommenden Jahren seiner Anwendung zeigen; hierbei wird sich die neue, zentrale europäische Aufsichtsstruktur bewähren müssen. F

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Dr. Oliver Glück, Rechtsanwalt, GSK Stockmann + Kollegen, ­Frankfurt am Main [email protected] www.gsk.de Peter Scherer, LL.M., Rechtsanwalt, GSK Stockmann + Kollegen, Frankfurt am Main [email protected] www.gsk.de

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7  // Aktienrecht/Schadenersatzrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Auf die Aktionäre kommt es an BGH: Zustimmungspflicht der Hauptversammlung zur Übernahme einer Geldstrafe für Vorstandsmitglieder durch die Gesellschaft Von Dr. János Clauß, LL.M.

Einleitung

Der Fall

Der Beklagte war Vorstandsmitglied der Klägerin, einer Aktiengesellschaft. Anlässlich der Beendigung des 

© Fuse/Thinkstock/Getty Images

In den vergangenen Jahren haben die Verfahren, in denen Aktiengesellschaften ihre (ehemaligen) Vorstandsmitglieder wegen Pflichtverletzungen in Anspruch nahmen, zugenommen. Auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue, Betrugs, Bilanzfälschung oder Insolvenzverschleppung sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Die öffentliche Erörterung und Aufklärung gewisser Vorgänge liegt jedoch – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nicht immer im Interesse der Gesellschaft oder des Vorstands. Oftmals besteht der Wunsch, diese Angelegenheiten möglichst geräuschlos zu erledigen. Im Fall von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt hierbei die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO in Betracht. Um den betroffenen Vorstandsmitgliedern einen Anreiz zu geben, dass sie der Einstellung des Verfahrens zustimmen, wird bisweilen vereinbart, dass die Gesellschaft die Geldsanktion übernimmt. Unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 08.07.2014 – Az. II ZR 174/13).

Möglichst geräuschlos erledigen – das ist der Wunsch des Vorstands bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Vorstandsmitglieder. In vielen Fällen ist jedoch eine Einbindung der Aktionäre vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

8  // Aktienrecht/Schadenersatzrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Vorstandsamts hoben die Parteien den Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds auf. Zu diesem Zeitpunkt lief ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen das Vorstandsmitglied, betreffend Handlungen, die es in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit vorgenommen hatte. Die Gesellschaft – vertreten durch den Aufsichtsrat – und das Vorstandsmitglied vereinbarten, dass die Gesellschaft für den Fall, dass das Ermittlungsverfahren mit einer Geldsanktion gegen den Vorstand verbunden sein sollte, die Beträge – soweit rechtlich zulässig – übernähme. Etwa zwei Jahre nach dieser Vereinbarung gewährte die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied ein Darlehen über 50.000 Euro, welches dieses zur Begleichung des nach § 153a StPO auferlegten Geldbetrags verwandte. Anschließend kündigte die Gesellschaft das Darlehen und forderte die Rückzahlung. Das Vorstandsmitglied rechnete mit seinem Freistellungsanspruch auf. Die Gesellschaft war der Auffassung, dass die Freistellungsvereinbarung unwirksam sei. Die beiden Tatsacheninstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Der BGH vertritt die Auffassung, die Gesellschaft könne die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt worden sei, nicht in jedem Fall allein aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats übernehmen. Wenn die vom Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft darstelle, müsse entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion

durch die Gesellschaft zustimmen. Das Berufungsgericht habe deshalb zu prüfen, ob das Verhalten des früheren Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft pflichtwidrig gewesen sei.

Zustimmung der Hauptversammlung im Regelfall erforderlich

In § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist geregelt, dass die Gesellschaft erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen kann, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch einlegt. Es ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Hauptversammlung der Übernahme einer Geldsanktion durch die Gesellschaft zustimmen muss. Teilweise wird vertreten, dass § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG auf derartige Übernahmen von Geldsanktionen nicht anwendbar sei, da die Vorschrift die unmittelbare Schädigung des Gesellschaftsvermögens voraussetze. Die Übernahme einer Geldsanktion durch den Aufsichtsrat sei zulässig, wenn sie nach pflichtgemäßer Abwägung vertretbar sei. Im Rahmen der Abwägung seien das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit sowie die künftige Gesetzestreue des Betroffenen einerseits und die Schuld des Betroffenen sowie der Schaden der Gesellschaft andererseits zu berücksichtigen. Einer anderen Ansicht nach ist die Übernahme einer Geldsanktion durch den Aufsichtsrat ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn wichtige Gründe des Unternehmenswohls wie die Verhinderung negativer Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und das Ansehen der Gesellschaft in

der Öffentlichkeit oder die Vermeidung der Behinderung der Vorstandsarbeit dies verlangen. Die – nach Ansicht des BGH – überwiegende Lehre verlangt jedoch einen Hauptversammlungsbeschluss. Dem hat sich der BGH angeschlossen. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass § 93 AktG ausschließen wolle, dass der Vorstand durch eine pflichtwidrige Handlung der Gesellschaft dauerhaft einen Nachteil zufüge. Wenn die Gesellschaft dem Vorstand eine strafrechtliche Sanktion ersetze, die für eine Handlung verhängt werde, die gleichzeitig gegen-

„Der BGH vertritt die Auffassung, die Gesellschaft könne die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt worden sei, nicht in jedem Fall allein aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats übernehmen.“ über der Gesellschaft pflichtwidrig sei, füge die Gesellschaft sich einen Nachteil zu, den nach § 93 AktG der Vorstand zu tragen habe. Die Gesellschaft verursache mithin einen Schaden oder vertiefe ihn, wenn er aufgrund der Pflichtverletzung bereits eingetreten sei. Den Vermögensnachteil, den die Gesellschaft erleide, könne der Aufsichtsrat deshalb nicht ohne Zustimmung der Hauptversammlung beschließen. Dies sei nur in Ausnahmefällen im Hinblick auf die Verfolgung von 

9  // Aktienrecht/Schadenersatzrecht

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Schadenersatzansprüchen anders. In diesen Fällen sei es möglich, dass der Aufsichtsrat ohne Zustimmung der Hauptversammlung zum Wohl der Gesellschaft von der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen absehe. Der BGH deutet an, dass dies etwa dann in Betracht komme, wenn die Gesellschaft nicht aktiv eine Leistung erbringe, sondern lediglich passiv tätig werde. Die Einschaltung der Hauptversammlung – so der BGH – entspreche auch dem Zweck des § 93 Abs. 4 AktG. Diese Bestimmung diene dem Schutz des Gesellschaftsvermögens und der Minderheitsaktionäre. Das Gesellschaftsvermögen stehe nicht den Aufsichtsräten, sondern den Aktionären zu. Nur diese könnten über eine Selbstschädigung beschließen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer Zustimmung der Hauptversammlung auch der Gefahr einer kollegialen Verschonung des Vorstands oder einer Selbstentlastung der Organe vorbeuge.

Keine Zustimmung der Hauptversammlung bei fehlender Pflichtverletzung

Des Weiteren betont der BGH, dass der Aufsichtsrat die Übernahme einer Geldsanktion allein beschließen könne, wenn keine Pflichtverletzung durch den Vorstand vorliege. Damit stellt sich die in der Praxis wichtige Frage, unter welchen Umständen der Aufsichtsrat annehmen darf, dass keine Pflichtverletzung vorliegt. Der BGH ist der Ansicht, dass bei der Beurteilung, ob eine Pflichtwidrigkeit vorliegt, dem Aufsichtsrat kein unternehmerisches Handlungsermessen zustehe. Maßgebend sei die objektive Rechtslage. Allenfalls für die Frage des Erkenntnisbereichs billigt der BGH dem Aufsichtsrat einen begrenzten Beurteilungsspielraum zu.

Für den Fall, dass sich der Aufsichtsrat mit der Übernahme einer Geldsanktion in einem Zeitpunkt befassen muss, in dem noch keine ausreichenden Informationen über eine Pflichtverletzung vorliegen, schlägt der BGH vor, den Vorschuss oder das Darlehen unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen.

Beweislast

Das Berufungsgericht wird nach Auffassung des BGH Feststellungen zu treffen haben, ob das Vorstandsmitglied die ihm im Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Pflichtverstöße tatsächlich begangen hat. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG hat das Vorstandsmitglied darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat, sofern die Gesellschaft ein Verhalten des Vorstandsmitglieds darlegt, das möglicherweise pflichtwidrig war. In diesem Fall ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob der Vorstand die in § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG geregelte Vermutung, dass sein Verhalten – unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit – pflichtwidrig war, widerlegen kann. Obgleich auf dem 70. Deutschen Juristentag Forderungen nach einer Änderung dieser Grundsätze auf Zustimmung gestoßen sind, dürfte sich in naher Zukunft hieran nichts ändern, zumal auch der Koalitionsvertrag diesbezüglich keine Vorgaben enthält.

Praxishinweis

Dogmatisch ist die Entscheidung des BGH überzeugend. Generell obliegt es der Hauptversammlung, darüber zu entscheiden, ob die Gesellschaft eine Geldsanktion gegen Vorstandsmitglieder übernimmt oder nicht. In der Praxis wirft das Urteil aber schwierige Fragen auf. Der

Aufsichtsrat wird in Zukunft zu klären haben, ob ein betroffenes Vorstandsmitglied die ihm zur Last gelegten Verfehlungen tatsächlich begangen hat und ob hierin – objektiv – ein aktienrechtlicher Pflichtverstoß liegt. Das dürfte nicht immer einfach sein. Wird etwa, wie im vom BGH entschiedenen Fall, das Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO eingestellt, gibt es zu dieser Frage keine abschließende Entscheidung durch ein Gericht. Schwierigkeiten bestehen auch, wenn eine Beurteilung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Die vom BGH aufgezeigten Möglichkeiten einer vorläufigen Regelung wären zwar im entschiedenen Fall denkbar gewesen. Ob dies in anderen Fällen ebenfalls möglich sein wird, ist – nicht zuletzt wegen der dreijährigen Sperrfrist in § 93 Abs. 3 Satz 4 AktG – zweifelhaft. Das Urteil wird dazu führen, dass Geldsanktionen für Vorstandsmitglieder nur noch in Ausnahmefällen von der Gesellschaft übernommen werden. Aufsichtsräte sollten daher entsprechende Zusagen unter den Vorbehalt einer Rückforderung stellen, falls sich herausstellt, dass das strafrechtlich relevante Verhalten auch eine aktienrechtliche Pflichtverletzung gegenüber der GesellF schaft darstellt.

Dr. János Clauß, LL.M., Rechtsanwalt, Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de

10  // Kartellrecht/Wirtschaftsstrafrecht

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Von Windhunden und Datenkraken Akteneinsicht in Kronzeugenanträge und Akten des Bundeskartellamts fordern Unternehmensverteidiger heraus Von Dr. Mayeul Hiéramente

zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Absprachen gilt. Die Behörde bekommt den Fall auf dem Präsentierteller: Teilnehmer, Inhalt, Ort und Zeit der Absprache. Da das Kronzeugenprogramm zudem eine Reduzierung der Geldbuße für weitere kooperationswillige Windhunde vorsieht, erhält das Bundekartellamt eine immense Fülle an Datenmaterial, darunter etwa Sachverhaltsschilderungen, Kalkulationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. © chiquizafra/Thinkstock/Getty Images

Kaum ein Monat vergeht ohne Presseberichte zu aufgedeckten Kartellen: „Pro-Domo – das Kaffeekartell schenkt sich ein“ (SZ), „Zucker – das süßeste Kartell der Welt“ (ZEIT), „Bierkartell bekommt ordentlich eingeschenkt“ (n-tv) sind nur einige der Schlagzeilen. Die Wettbewerbshüter des Bundeskartellamts reihen einen Erfolg an den anderen und sprechen Unternehmensgeldbußen in oft dreistelliger Millionenhöhe aus – Ordnungswidrigkeitenrecht der lukrativen Sorte. Möglich wird die effektive Aufarbeitung rechtswidriger Wettbewerbsabsprachen durch die eher harmlos klingende interne „Bekanntmachung Nr. 9/2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen – Bonusregelung – vom 07.03.2006“. In dieser auch Kronzeugenprogramm genannten Regelung sagt das Bundeskartellamt ein Absehen von einer Geldbuße für denjenigen Kartellteilnehmer zu, der als Erster (daher „Windhundrennen“) vollumfänglich die Absprachen offenlegt und an der Aufklärung mitwirkt – Opportunitätsprinzip der effektiven Sorte. Tatsächlich stehen den Wettbewerbshütern ohne derartige Anreize nur wenige Mittel zur Aufklärung von Wettbewerbsverstößen zur Verfügung. Zwar verfügt das Bundeskartellamt über eigene Ermittlungsbefugnisse. Zudem hat die für Submissionsabsprachen nach § 298 StGB zuständige Staatsanwaltschaft die Ermittlungsbefugnisse der StPO an der Hand. Ohne Anhaltspunkte

Prinzip „Windhundrennen“ – wichtiger Faktor bei der ­Aufklärung von Wettbewerbsverstößen.

können die Behörden allerdings nicht tätig werden. Wo kein Rauch ist, wird kein Feuer vermutet. Dass es nicht raucht, ist kaum überraschend: Kartellabsprachen finden heimlich statt. Preisabsprachen lassen sich geschickt in Auftragskalkulationen verstecken, der Geschädigte merkt oft nicht, dass eine Leistung überteuert ist. Es verwundert daher nicht, dass das Kronzeugenprogramm beim Bundeskartellamt als zentrales Mittel

Die Krake und ihr Datenschatz: Akteneinsichtsgesuche als diffiziles Unterfangen

Das Bundeskartellamt sammelt im Rahmen der Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß §§ 81 Abs. 10, 82 GWB eine Vielzahl von Daten. Die in den Unterlagen enthaltenen Informationen sind für die Kartellteilnehmer sowie etwaige Kartellgeschädigte – kaum verwunderlich – von großem Interesse. Umso frustrierender ist es für die Akteneinsicht Begehrenden, dass die Bonner Behörde den Datenschatz stets gut behütet; Einsichtsgesuchen wird nur ungern oder gar nicht Folge geleistet. Dabei richtet sich das Akteneinsichtsrecht über § 46 Abs. 1 OWiG nach den Grundregeln der Strafprozessordnung (StPO), in der in den §§ 147 (Beschuldigte), 406e (mutmaßliche Verletzte) und 475 (Dritte) klare Vorgaben normiert sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der  Antragsteller einen Anspruch.

11  // Kartellrecht/Wirtschaftsstrafrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Akteneinsicht der Beschuldigten

Den am Kartell beteiligten Unternehmen steht über ihren Verteidiger grundsätzlich umfassender Einblick in die Akten zu. Nur bei umfassender Aktenkenntnis ist gewährleistet, dass die Verteidigung – in enger Absprache mit dem Mandanten – eine Verteidigungsstrategie entwickeln, etwaige Vorwürfe der Mitkartellanten entgegnen und mildernde Umstände vortragen kann. „Querschüsse“ anderer Kartellteilnehmer sind zu erwarten: Da den Anführern eines Kartells die Mitwirkung am Kronzeugenprogramm untersagt ist und die Kartellteilnehmer für Kartellschäden gesamtschuldnerisch haften, gilt es, als Unternehmensverteidiger auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein. Beharrlichkeit und Bereitschaft zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sind daher der Schlüssel zur effektiven Vertretung der Unternehmensinteressen.

Akteneinsicht der Geschädigten

Hürden gilt es auch für die Vertreter (mutmaßlicher) Kartellgeschädigter zu überwinden. Während die Darlegung der Verletzteneigenschaft im Sinne des § 406e StPO jedenfalls bei klassischen Preisabsprachen noch leichtfallen dürfte, fällt es regelmäßig schwer, das Bundeskartellamt von dem Vorliegen eines berechtigten Interesses zu überzeugen. Die Zurückhaltung der Wettbewerbshüter ist im Kern begründet. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen nicht ohne Grund an Dritte übermittelt werden. Zudem verweigert das Kartellamt regelmäßig den Zugriff auf die Kronzeugenanträge, da diese freiwillig und geheim übermittelt werden. Eine Mitteilung an mutmaßliche Kartellgeschädigte würde

die Bereitschaft zukünftiger Kooperation und damit die Funktionsfähigkeit des Kronzeugenprogramms in Frage stellen. Dennoch ist ein Akteneinsichtsgesuch keinesfalls hoffnungslos: Die Bußgeldbescheide und Ausführungen zum wettbewerbswidrigen Sachverhalt unterfallen nach der Rechtsprechung selbst dann regelmäßig dem Akteneinsichtsrecht, wenn diese Informationen aus den Kronzeugenanträgen wiedergeben. Das OLG Hamm hat im Februar dieses Jahres einen weiteren Weg aufgezeigt, der auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird. Ist ein Zivilgericht mit einem Schadenersatzprozess befasst, kann es gemäß § 474 Abs. 1 StPO und § 273 ZPO die Akte anfordern, ohne an die Abwägungsvorgaben des § 406e StPO gebunden zu sein. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen verschiebt sich dann in den Zivilprozess. Dort wird von den Parteien vorzutragen sein, warum die Kenntnis der Akte notwendig ist und berechtigte Interessen der Kartellteilnehmer (oder Dritter) nicht entgegenstehen. Das Zivilgericht entscheidet dann letztlich über die Akteneinsichtsgewährung. Ohne fundierte Kenntnis der Rechtsprechung zu § 406e StPO wird sich auch vor dem Zivilrichter nicht überzeugend argumentieren lassen.

rechtzuerhalten. Nur unter strengen Voraussetzungen darf Einsicht in die Anträge genommen werden. Eine Verwertung in Schadenersatzprozessen soll es nicht geben. Insoweit hat die wettbewerbsbehördliche Krake den Datenschatz auch weiterhin zu schützen. Die Richtlinie macht allerdings deutlich, dass im Weiteren das Akteneinsichtsrecht gestärkt werden soll. Es bedarf einer Abwägung im Einzelfall, die alle widerstreitenden Interessen angemessen berücksichtigt und Kartellgeschädigten die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gibt. Die Ratio: Auch zivilrechtliche Haftungsrisiken stärken das Kartellverbot.

Fazit

Wie sich die Vorgaben auf die Interpretation des deutschen (Strafprozess-)Rechts auswirken werden, bleibt abzuwarten. Zwei Dinge sind sicher: Kartellrecht ist und bleibt ein strafrechtsnahes Rechtsgebiet, und WindhunF de und Datenkraken sterben nicht aus.

Richtlinie zum Schutz (mutmaßlicher) Kartellgeschädigter

Weiteres Argumentationsmaterial für die Beteiligten wird die am 10.11.2014 vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Richtlinie zum Schadenersatz bei Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen liefern. Die Stoßrichtung der Richtlinie ist deutlich: Kronzeugenanträge müssen geheim bleiben, um das Vertrauen in die Kronzeugenprogramme auf-

Dr. Mayeul Hiéramente, Rechtsanwalt, Wessing & Partner, Düsseldorf [email protected] www.strafrecht.de

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13  // Markenrecht/Urheberrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Internetpiraterie eindämmen Großbritannien: Websitesperren jetzt auch für Markeninhaber – Deutschland wartet auf den BGH Gegen Websites mit rechtswidrigem Geschäftsmodell, die aus dem „sicheren“ Ausland operieren, gibt es im Regelfall keine Abhilfe – es sei denn, man beansprucht die Hilfe der deutschen Zugangsprovider und verpflichtet sie, Sperrmaßnahmen zu ergreifen. In Großbritannien hat der High Court of Justice am 17.10.2014 die ersten Sperren für Websites aus Markenrecht verfügt. Über die Websites, die aus China operierten, waren ausschließlich gefälschte Produkte der Marken Cartier, Mont Blanc und IWC zum Versand auf die Insel erhältlich. Die Entscheidung schließt an die Praxis desselben britischen Gerichts zum Urheberrecht an. Hier waren in einer ganzen Serie von Verfügungen Sperren von Websites angeordnet worden, deren rechtswidriges Geschäftsmodell auf die illegale öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Filmen, Musik, E-Books, Spielen etc. gerichtet war. In Großbritannien zeigen sich auf der Grundlage dieser gerichtlichen Sperranordnungen erste Erfolge bei der Eindämmung von Internetpiraterie, die auch der High Court in seiner Entscheidung darstellt. Wie sieht es in Deutschland aus?

Leitentscheidung des EuGH vom 27.03.2014: C-314/12 – „UPC Telekabel Wien gegen Constantin und Wega“ („Kino.to“)

Sperransprüche gegen Internetzugangsprovider finden ihre Grundlage im europäischen Recht. Nach Art. 8 Abs. 3

Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Zugangsprovider sind schon lange als solche „Vermittler“ anerkannt. Interessant ist, dass es für die Ansprüche gegen Zugangsprovider gar nicht auf irgendein Verschulden der Provider ankommt. Vielmehr stellt Art. 8 Abs. 3 Urheberrechtsrichtlinie darauf ab, dass sich die Zugangsprovider in einer guten Position befinden, um zu helfen. Für die gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente etc.) enthält Art. 11 Satz 3 Durchsetzungsrichtlinie 2004/48 eine parallele Bestimmung, die insbesondere Markenrechtsinhaber für sich in Anspruch nehmen können. In einer ersten Leitentscheidung hat der EuGH am 27.03.2014 diese Lesart für Art. 8 Abs. 3 Urheberrechtsrichtlinie bestätigt (Rechtssache C-314/12 – „UPC Telekabel Wien/Constantin und Wega“ – „Kino.to“). Allerdings forderte das Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, um ein „angemessenes Gleichgewicht zwischen allen anwendbaren Grundrechten“ herzustellen. Im Hinblick auf die Sperrmaßnahmen bedeutet ein solches angemessenes Gleichgewicht nach dem EuGH, dass • den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten wird, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und

© OcusFocus/Thinkstock/Getty Images

Von Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann

Internetpiraterie: Deutschland hat hinsichtlich des Schutzes der Markeninhaber Nachholbedarf im internationalen Vergleich.

• die Maßnahmen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihn unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstän de zuzugreifen.

14  // Markenrecht/Urheberrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Praxis in anderen EU-Staaten: Sperren aus Urheberrecht

Auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Urheberrechtsrichtlinie haben deshalb Gerichte in vielen EU-Mitgliedstaaten bereits Sperransprüche gegen Zugangsprovider zugesprochen, und zwar beispielsweise in Großbritannien, Finnland, Dänemark, Belgien, Griechenland, Irland und Österreich. Es ging dort ausnahmslos um Internetdienste, die ein illegales Geschäftsmodell betreiben und bei denen es deshalb systematisch und regelmäßig zu klaren Urheberrechtsverletzungen kam. Beispielsweise im österreichischen Verfahren, das auch die EuGH-Vorlage produzierte, ging es um die Sperre der bekannten illegalen Videolinkingseite „Kino.to“.

Insbesondere Großbritannien: Websitesperren aus Urheber- und Markenrecht

Bereits vor der EuGH-Entscheidung hatte der britische High Court ab 2011 mit einer ganzen Serie von Sperrungsverfügungen im Hinblick auf Websites mit urheberrechtswidrigem Geschäftsmodell für Aufsehen gesorgt. Bis heute sind schon gegen Dutzende von Websites mit urheberrechtswidrigem Geschäftsmodell Sperranordnungen an die relevanten britischen Zugangsprovider ergangen. Am 17.10.2014 hat nun der britische High Court erstmals aus Markenrecht solche Sperrungsverfügungen erlassen. Antragsteller war der schweizerische Luxusgüterhersteller Richemont, der Verletzungen seiner Cartier-, Mont-Blanc- und IWC-Marken geltend machte. Gefälschte Produkte dieser Marken wurden über chinesische Websites wie www.cartierloveonline.com, www. montblancpensonlineuk.com oder www.replicawatches­

iwc.com auch englischen Käufern angeboten. Der britische High Court sah Sperrverfügungen gegen die wichtigsten britischen Zugangsprovider als verhältnismäßig auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung an: • Sie waren hinreichend effizient. Anhand einer ganzen Serie von Sperrverfügungen aus Urheberrecht konnte Richemont belegen, dass die denkbaren Sperrmaßnahmen zwar umgehbar waren, sie jedoch zu einer deutlichen Reduktion des Zugriffs auf gesperrte Seiten in England – im Vergleich zum Zugriff im Rest der Welt – führten. • Das Gericht beschäftigte sich auch ausführlich damit, ob es nicht alternative rechtliche Maßnahmen des Markeninhabers gegen die Websites gebe. Ein Vorgehen gegen die Betreiber und Hoster der Websites, De-Indexing der Websites bei Google, Grenzbeschlagnahme der versandten Produkte oder Domain-„Deconnectierung“ wurden aber entweder als gänzlich unerreichbar oder jedenfalls als nicht hinreichend effektiv bewertet. • Ein besonderes Augenmerk legte das britische Gericht darauf, dass auf Seiten der Zugangsprovider von sehr hohen Investitionen für die Umsetzung von Sperrmaßnahmen auszugehen war. Denn das britische Gericht stellte fest, dass mehrere Zehntausend vergleichbare Websites existierten. Die Kosten dafür im sechs- oder siebenstelligen Bereich sah das Gericht noch als verhältnismäßig an, ermahnte aber sowohl Rechteinhaber als auch Zugangsprovider, durch eine Standardisierung des Prozesses die Effizienz zu erhöhen.

Deutschland: Alle blicken nach Karlsruhe

In Deutschland ist es noch nicht so weit. Bislang haben das OLG Hamburg (5 U 68/10 vom 21.11.2013, Revision anhängig beim BGH, Az. I ZR 3/14) und das OLG Köln (vom 18.07.2014, Az. 6 U 192/11, Revision anhängig beim BGH, Az. I ZR 174/14) schon aus Urheberrecht Sperransprüche gegen Zugangsprovider abgelehnt (siehe auch Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 97 UrhG Rn. 170). Das OLG Köln nahm allerdings im Grundsatz einen solchen Anspruch an, ließ ihn jedoch an der fehlenden Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auf der Grundlage einer sehr strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern. Damit bleibt es in Deutschland bislang sehr viel schwieriger, dass Markeninhaber Zugangsprovider zur Hilfe holen, um Websites mit gefälschten Markenprodukten zu sperren. In Großbritannien ist das anders. Auch vor diesem Hintergrund kann man die Klärung durch den BGH in Deutschland nur mit F Spannung erwarten. 

Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann, Rechtsanwalt, Boehmert & Boehmert, Berlin/Potsdam [email protected] www.boehmert.de

15  // Arbeitsrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Immer wieder Streit ums Kopftuch Glaubensfreiheit versus Neutralitätspflicht im Arbeitsverhältnis – die BAG-Rechtsprechung im Überblick Von Markus Weber

Darf eine Krankenschwester in Deutschland ­während der Arbeitszeit ein Kopftuch tragen?

Mit der Zulässigkeit eines islamischen Kopftuchs während der Arbeitszeit hatten sich die Arbeitsgerichte in den vergangenen Jahren schon des Öfteren zu befassen. Den Entscheidungen fügt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun mit seinem Urteil vom 24.09.2014 eine neue Facette hinzu. Wo aber sind die Unterschiede in den Entscheidungen? Wie viel Kopftuch während der Arbeitszeit ist in Deutschland erlaubt? Der aktuelle Fall: Die Klägerin, eine Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus in Bochum, streitet mit ihrem Arbeitgeber: Nach längerer Abwesenheit aufgrund von Krankheit und Elternzeit verlangte sie, bei der Wiederaufnahme der Arbeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen zu dürfen. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Das Angebot der Klägerin zur Arbeitsaufnahme mit Kopftuch nahm der Arbeitgeber nicht an und zahlte keine Vergütung. Infolgedessen verlangt die Arbeitnehmerin Zahlung wegen Annahmeverzugs.

© AntonioGuillem/Thinkstock/Getty Images

BAG entscheidet zugunsten kirchlicher Einrichtung

Nach Ansicht des BAG kann eine Einrichtung der Evangelischen Kirche das Tragen eines Kopftuchs verbieten, da das Kopftuch ein Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit sei. Eine solche Kundgabe verstößt laut BAG gegen die arbeitsvertragliche

Verpflichtung der Klägerin, sich gegenüber dem christlichen Bekenntnis neutral zu verhalten. Diese Neutralitätspflicht ergab sich im Fall der Klägerin aus einem arbeitsvertraglichen Verweis auf den BAT-KF (Bundes-Angestelltentarifvertrag für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche in Westfalen), welcher wiederum auf die Mitarbeiterrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland verweist. Indem der Arbeitgeber das Tragen des Kopftuchs per Dienstvereinbarung untersagte, konkretisierte er die vertragliche Neutralitätspflicht der Arbeitnehmerin. Wie aber verhält es sich in diesem Zusammenhang mit der Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin nach Artikel 4 Abs. 1, 2 GG? Das BAG bestätigte insoweit die Vorinstanz (LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2012 – 18 Sa 867/11), welche das Grundrecht der Mitarbeiterin im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt hatte: Grundsätzlich könne der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO auch die Kleidung des Arbeitnehmers bestimmen. Da die Weisung jedoch immer billigem Ermessen entsprechen muss, hat auf dieser Ebene eine Interessenabwägung zu erfolgen zwischen der Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin einerseits und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Einrichtung (Artikel 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV) andererseits. 

16  // Arbeitsrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Das BAG hält das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Ergebnis für vorrangig, die Weisung des Krankenhauses bewegte sich also in den Grenzen billigen Ermessens: Durch die Glaubensäußerung der Klägerin werde die Erfüllung des kirchlichen Auftrags für den Beklagten erschwert, da die Klägerin als Krankenschwester während ihrer Arbeit in Kontakt mit Patienten, Besuchern und anderen Mitarbeitern steht, die die Glaubensäußerung wahrnehmen. Dadurch könnte die Glaubwürdigkeit der Kirche Schaden nehmen. Es könnte insbesondere der Eindruck entstehen, die Kirche nehme ihre Glaubensgrundsätze und ihren Verkündungsauftrag nicht mehr ernst, sondern erachte Glaubensäußerungen in beliebiger Weise für akzeptabel und austauschbar.

„Ob eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit ein Kopftuch tragen darf, ist im Ergebnis immer eine Abwägung im Einzelfall.“ Da die Weisung des Arbeitgebers, auf ein Kopftuch während der Arbeit zu verzichten, nicht zu beanstanden war, hatte die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß angeboten, in Annahmeverzug konnte der Arbeitgeber folglich nicht geraten. So eindeutig das Urteil des BAG erscheinen mag, eine entscheidende Frage bleibt offen: Kann der Arbeitgeber überhaupt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen für sich in Anspruch nehmen? Zwar bezeichnete sich die Klinik selbst als Einrichtung der Evangelischen Kirche,

die Gesellschaftsverhältnisse lassen nach Ansicht des BAG aber noch keinen ausreichenden Schluss zu, ob dies tatsächlich der Fall ist. Das BAG hat die Sache daher an das LAG Hamm zurückverwiesen. Dieses hat nun (unter anderem) noch zu klären, ob das Klinikum der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist, ob die Kirche also tatsächlich einen ausreichenden Einfluss auf die Arbeit in dem Klinikum hat.

Frühere Urteile: BAG schützt insbesondere Neutralität des Staates

Ebenfalls auf der Ebene der Grundrechtsabwägung hatte das BAG im Jahr 2002 einen Sachverhalt in der nichtkirchlichen Privatwirtschaft gelöst (Urteil vom 10.10.2002 – 2 AZR 472/01). Seinerzeit hatte das BAG über eine Kündigung einer Verkäuferin in der Parfümerieabteilung eines Kaufhauses zu entscheiden. Diese Kündigung wurde vom BAG als sozial ungerechtfertigt verworfen: Die Abwägung des Grundrechts der Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin gegenüber dem Grundrecht der unternehmerischen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers aus Artikel 12 Abs. 1 GG ging damals zugunsten der Arbeitnehmerin aus. Die Arbeitnehmerin habe ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit als Verkäuferin auch mit islamischem Kopftuch erfüllen können. Dass bei Tragen eines islamischen Kopftuches betriebliche Störungen oder wirtschaftliche Einbußen drohten, habe der Arbeitgeber nicht dargelegt. Im Fall einer anderen Neutralitätspflicht – nämlich der des Staates – neigte das BAG in der Vergangenheit dazu, die Abwägung zum Nachteil der Arbeitnehmerin vorzunehmen. So entschieden die Erfurter Arbeitsrichter im Jahr 2009, dass die Kündigung einer Lehrerin an

einer öffentlichen Schule rechtmäßig sei, wenn diese durch das Tragen eines islamischen Kopftuches während des Unterrichts die durch Landesgesetz vorgeschriebene staatliche Neutralitätspflicht verletze (Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 55/09). Das Tragen dieses Kopftuchs stelle eine gesetzlich untersagte religiöse Bekundung dar. Die betroffene Arbeitnehmerin war seit 2001 Türkischlehrerin an einer Schule in Nordrhein-Westfalen, als das Land NRW 2006 die Verpflichtung in das Schulgesetz des Landes aufnahm, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche Bekundungen abzugeben. Dies war nach Ansicht des BAG nicht zu beanstanden: Der Landesgesetzgeber durfte die positive Glaubensfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit eines pädagogischen Mitarbeiters hinter die staatliche Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität, das Erziehungsrecht der Eltern und die negative Glaubensfreiheit der Schüler zurückstellen. Nur wenige Monate zuvor hatte das BAG entschieden, dass sogar das religiös motivierte Tragen einer kopftuchähnlichen Bedeckung – konkret einer Mütze mit Strickbund, welche die Haare, den Haaransatz sowie die Ohren bedeckt – der religiösen Bekundung unterfalle, weshalb die ausgesprochene Abmahnung einer Lehrerin an einer öffentlichen Schule wirksam war (BAG, Urteil vom 20.08.2009 – 2 AZR 499/08). Insoweit zeigt sich im aktuellen Urteil aus September 2014 eine gewisse Parallele zum damaligen Kopftuch-Urteil: Die klagende Krankenschwester hatte laut Presseberichten ihrem Arbeitgeber angeboten, alternativ mit einer Kappe, der Haube einer Nonne oder einem weißen Kopftuch zur Arbeit zu erscheinen, war aber auch hiermit nicht durchgedrungen. Überraschenderweise geht das Urteil des LAG 

17  // Arbeitsrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014 ANZEIGE

Hamm auf diesen Umstand nicht ein, so dass unklar bleibt, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überhaupt entsprechend vorgetragen hatte.

Fazit

Ob eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit ein Kopftuch tragen darf, ist im Ergebnis immer eine Abwägung im Einzelfall. Der Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin können das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, die Neutralitätspflicht des Staates oder die unternehmerische Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers entgegenstehen. Das Tragen eines Kopftuchs zu untersagen dürfte von allen denkbaren Konstellationen für Arbeitgeber der Privatwirtschaft angesichts der bestehenden Urteile am schwierigsten sein: Diese müssen darlegen, dass das Kopftuch der Mitarbeiterin zu betrieblichen Störungen oder wirtschaftlichen Einbußen führt, um in der Interessenabwägung „die Nase vorn“ zu haben. F

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Ausgabe 03 // 17. September 2014

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Seit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin DisputeResolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften. DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Institut und German Law Publishers. Herausgeber

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18  // Marktplatz

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Mittelständisch, etabliert, unabhängig Der Deutsche AnwaltSpiegel im Gespräch mit Alexander Reus, Partner der Insolvenzboutique anchor Rechtsanwälte Im Zeitraffer: Junge Anwälte sammeln erste Praxiserfahrung bei einer bundesweit sehr renommierten Kanzleiadresse und wagen nach einigen Jahren den Sprung in die Selbständigkeit. Eine klare Aufstellung gibt es ebenso wie eine gemeinsame Zielsetzung. Die Konzentration auf Spezialbereiche – hier das Insolvenzrecht – ist gegeben, eine aktive Aufbauarbeit folgt. Solche Erfolgsstorys über Spin-offs gibt es ja gelegentlich im Rechtsmarkt, und sie lesen sich immer wieder gut. Wir haben einmal etwas genauer hingeschaut. Thomas Wegerich sprach mit Alexander Reus. AnwaltSpiegel: 2007 ist anchor im deutschen Markt ­gestartet. Die Start-up-Jahre sind nun allmählich vorbei, an neun Standorten arbeiten knapp 30 Berufsträger für die Kanzlei. So weit die Fakten. Wo steht anchor h ­ eute? Reus: anchor ist eine mittelständische Boutiquekanzlei, die in den Bereichen Insolvenz und Sanierung bundesweit zu den etablierten Marktteilnehmern zählt. anchor gilt als unabhängiger und unbestechlicher Berater mit hoher Kompetenz und einem hohen Qualitätsanspruch. Im Bereich der Insolvenzverwaltung fühlen wir uns in der neuen Welt des ESUG wohl und können auf einige erfolgreiche Sachwaltungen und Eigenverwaltungen zurückblicken. Diesen Bereich wollen wir ausbauen. Auch in diesem Umfeld halten wir Unabhängigkeit für ein wertvolles Gut.

AnwaltSpiegel: Und wie ist die strategische Ausrichtung? – Sie selbst bezeichnen sich als „Hybrid zwischen Kanzlei und Unternehmensberatung“. Unsere Leser wird interessieren, was sich dahinter verbirgt. Reus: Wir sehen uns nicht als reine Rechtsanwälte. Unsere Erfahrung aus der Unternehmensleitung in einer Vielzahl von erfolgreichen Insolvenzverfahren und Sanierungen basiert auch auf einem tiefen betriebswirtschaftlichen Verständnis. Sanierung ist eine unserer Kernkompetenzen. Viele unserer Partner und Kollegen sind auch Kaufleute oder haben Erfahrungen in kaufmännischen Positionen gesammelt. Wir beraten unsere Mandanten nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch und gegebenenfalls operativ. Wir übernehmen in Krisenfällen Organverantwortung, um unsere Mandanten sicher durch diese schwierige Phase zu steuern. Dies zeigt sich auch in unseren Tätigkeitsfeldern, insbesondere bei der Eigenverwaltung, bei Insolvenzplänen und Divestment. AnwaltSpiegel: In welchem Marktumfeld bewegen Sie sich heute? Wer sind Ihre Mandanten? Reus: Das Marktumfeld ist aktuell für viele Marktteilnehmer schwierig, denn der Insolvenz- und Sanierungsmarkt ist in den vergangenen Jahren zunehmend ausgetrocknet, aufgrund der erfreulichen konjunkturellen Lage in Deutschland. Natürlich gibt es in allen Markt-

situationen Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten, sei es, weil sich ihr eigenes Marktumfeld schneller verändert hat, als sich das Unternehmen an die neuen Gegebenheiten anpassen konnte, oder sei es aufgrund interner Probleme. Wir sehen eine Konzentration und eine verstärkte Präsenz der großen Beratungsgesellschaften, die aus unserer Sicht zu einer Professionalisierung des Umfelds beitragen – auch wenn sie zumeist unsere Kernkompetenzen nicht selbst aufbauen. Hier müssen wir zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern unterscheiden: Im Insolvenzbereich fühlen wir uns dem sanierbaren Unternehmen und seinen Arbeitnehmern ebenso verpflichtet wie den Gläubigern und dem Insolvenzgericht. Im Bereich Distressed M&A und Divestment sind unsere Mandanten mittelständische Unternehmen und Private-Equity-Gesellschaften. Treuhandschaften und Sanierungsberatungen werden oft über die beteiligten Finanzierungsgläubiger eingesteuert, die unsere Sanierungsexpertise nachfragen. Im Sanierungsarbeitsrecht sind es überwiegend mittelständische Unternehmen. AnwaltSpiegel: Und welche Wettbewerber haben Sie in erster Linie? Reus: Andere bundesweit agierende Kanzleien, die auf Insolvenz und Sanierung spezialisiert sind, aber auch 

19  // Marktplatz

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Beratungsgesellschaften und die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die heute als Full-Service-Provider agieren. AnwaltSpiegel: Wie hat sich der Wettbewerb verändert in den vergangenen Jahren? Reus: Es hat eine deutliche Konzentration und Professionalisierung stattgefunden. Der Markt ist heute zum Glück regulierter. Durch das ESUG wurden in vielen Bereichen die Karten neu gemischt. Wir fühlen uns in diesem Umfeld sehr wohl. AnwaltSpiegel: Sie haben jüngst in Stuttgart ein weiteres Büro eröffnet. Das ist ein ebenso begehrter wie umkämpfter Markt. Mit welchem Ansatz treten Sie dort an? Reus: Die Bedeutung, die wir dem Standort zukünftig beimessen, kann man schon daraus ableiten, dass mit Prof. Dr. Martin Hörmann und Tobias Wahl zwei Partner die Standortverantwortung übernommen haben und neben ihnen mit Thomas Rieger und Dr. Christian Sußner zwei erfahrene Anwälte mit Ambitionen am Standort tätig sind. Wir wollen in Stuttgart und Umgebung in „ESUG-Insolvenzverfahren“ als Verwalter, Sachwalter oder eigenverwaltende Geschäftsführer tätig werden; ein breiter Markteintritt als „Full-Service-Insolvenzverwalter“ ist nicht geplant. Außerdem wollen wir einen starken Beratungsstandort aufbauen. Wir sehen in dieser wirtschaftlich wohl stärksten Region Deutschlands eine gute Nachfrage nach unseren Kompetenzen, und zwar insbesondere im krisennahen Transaktionsgeschäft, der Sanierungsberatung und der Krisenvermeidung durch unseren Stresstest für Unternehmen.

AnwaltSpiegel: Welche weiteren Expansionspläne verfolgt anchor? Reus: anchor expandiert in der Regel personengetrieben: Wir suchen Menschen, die zu uns passen, und nicht Standorte. In Stuttgart hat es sich so ergeben, dass Herr Dr. Sußner von GSK Stockmann zu uns zurückkommen wollte und Thomas Rieger für die Partnerschaft schon zuvor die Frage der Wirtschaftlichkeit eines Markteintritts dort prüfte. So wurde diese Entscheidung von zwei unserer Kollegen vorangetrieben und von der Partnerschaft unterstützt. Wir werden uns personell sicherlich im Beratungsbereich noch verstärken. Wo das der Fall sein wird, hängt von den Persönlichkeiten ab, die wir von einem Eintritt bei anchor überzeugen wollen. AnwaltSpiegel: Und wie steht es um die Arbeit im internationalen Umfeld? Reus: In diesem Bereich sind wir mit Dr. Robert Hänel und mir nicht schlecht aufgestellt. Aufgrund unserer langjährigen Zugehörigkeit zu internationalen Organisationen wie INSOL und eigener Tätigkeit im Ausland haben wir ein weites Netzwerk an Partnern in nahezu allen relevanten Märkten. Kürzlich sind wir auf eine Anfrage hin einem weiteren Netzwerk beigetreten, dem ICIN (Independent Canadian Insolvency Network), das gerade einen europäischen Zweig aufbaut. Damit werden wir unsere internationale Präsenz und Tätigkeit deutlich verstärken. Ich kann mir gut vorstellen, dass wir uns gerade in diesem Bereich in den nächsten Jahren noch intensiv umsehen werden.

AnwaltSpiegel: Lassen Sie uns den Blickwinkel ändern und einmal auf die HR-Seite schauen. Warum sollten sich junge High Potentials für anchor interessieren? Was kann die Kanzlei bieten, und welche Karrierechancen gibt es? Reus: anchor bietet eine verlässliche und transparente Karriereplanung mit klar abgrenzbaren Profilen („Anwaltsunternehmer“ oder „Spezialist“) ohne „Up-or-outPrinzip“ und für unternehmerisch denkende und handelnde Junganwälte viele Entwicklungsmöglichkeiten in Richtung Partnerschaft. Wir geben viele Freiräume, die ein Junganwalt nutzen kann, und ein künftiger Partner muss sich nicht in ein System einkaufen, das Kaufpreise für Anteile und Renten für ausscheidende Partner vorsieht. Ein nicht ganz unwesentlicher Aspekt ist übrigens, dass die Arbeit bei und mit uns einfach Spaß macht. AnwaltSpiegel: Last, but not least: Wo steht anchor heute in fünf Jahren? Reus: Wir werden in den nächsten Jahren unser Profil als Boutiquekanzlei entlang unserer Tätigkeitsfelder weiter schärfen und unsere internationale Visibilität weiter verbessern. Wir werden als Full-Service-Kanzlei im Sanierungsbereich wahrgenommen werden, allerdings keine anderen Rechtsgebiete singulär anbieten. Aber fragen Sie mich gern dazu im nächsten Januar noch einmal, denn es steht der Partnerworkshop unter der Fragestellung „anchor 2020“ an. AnwaltSpiegel: Herr Reus, das werde ich gern tun. Für den Moment erst einmal herzlichen Dank für Ihre offenen Antworten. 

F

20 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 23 // 19. November 2014 ANZEIGE

5. Deutscher Human Resources Summit Wir danken allen Mitveranstaltern, Partnern, Förderern, Referenten und Teilnehmern für ihren wertvollen Beitrag und freuen uns auf ein Wiedersehen 2015! Auf dem 5. Deutschen Human Resources Summit am 23. und 24. Oktober 2014 in Frankfurt diskutierten in der Oper Frankfurt und in der Villa Kennedy fast 200 Unternehmensleiter und Personalverantwortliche über die zentralen Fragen zum Leitthema „Grenzenlos“. Der Deutsche Human Resources Summit hat sich als exklusives Forum für Vorstände, Geschäftsführer und HR-Verantwortliche etabliert. Ausgewählte Thesen des 5. Deutschen Human Resources Summit: „Companies have to approach employee engagement and all related initiatives in a strategic manner. Employee engagement must be integrated into corporate culture. Companies succeed because they are unique and because they do things differently. Competitors can look at your IT systems and copy them, but if you have really highly motivated employees, who love working for the company, that’s one important aspect which other companies cannot copy.“

„Das, was ein Arbeitgeber für seine Angestellten leisten kann, hat seine Grenzen. Führungskräfte sind keine Psychologen, die die privaten Probleme von Mitarbeitern lösen können. Aber sie sollen ihnen zuhören und persönliche Krisen erkennen, um zu verhindern, dass durch individuelle Fehler Schäden verursacht werden.“ Dr. Francesco De Meo, Vorstand der Fresenius Management SE und Vorsitzender der Geschäftsführung der HELIOS Kliniken

Ken Allen, Mitglied des Vorstands, Deutsche Post DHL, Ressort EXPRESS

Weitere Standpunkte, Interviews und Impressionen zur Veranstaltung finden Sie unter:

Mitveranstalter

Veranstalter

Partner

Partner für das interaktive Voting

Förderer

Medienpartner

www.deutscher-hr-summit.de Informationen: Cornelia Klaas | Telefon: (0 69) 75 91 30 21 | E-Mail: [email protected]

www.deutscher-hr-summit.de

www.house-of-hr.de

21  //  News & Services

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Deals Aedifica vertraut bei Kauf von Portfolio mit acht Pflegeheimen auf FPS

FPS hat den belgischen REIT Aedifica beim Erwerb von drei Luxemburger Objektgesellschaften, die Eigentümer von acht Pflegeheimen in Deutschland sind, rechtlich beraten. Mit dem Erwerb wird das deutsche Portfolio von Aedifica 13 Pflegeheime mit einem Wert von über 100 Millionen Euro umfassen. Bei dem neuerworbenen Portfolio handelt es sich um acht Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mit insgesamt 642 Betten. Damit steigt die Gesamtkapazität von Aedifica in Deutschland auf 1.135 Betten. Drei der acht Pflegeheime werden direkt von der Residenz-Gruppe Bremen über ihr Tochterunternehmen Senioren Wohnpark Weser betrieben. Die fünf anderen Pflegeheime wurden von der Residenz-Gruppe Bremen untervermietet an andere, lokale Betreiber. Der vertragliche Gesamtkaufpreis wird sich auf mehr als 60 Millionen Euro belaufen. FPS war mit der Ankaufsprüfung (Legal Due Diligence) sowie den Vertragsausarbeitungen und Verhandlungen

betraut. Weitere Investitionen werden derzeit geprüft. Berater Aedifica – FPS Frankfurt am Main: Dr. Georg Frhr. v. u. z. Franckenstein, Evelyn Gräfenstein-Griffith. (tw)

Frische Brise: White & Case ­begleitet Allianz Renewable Energy Fund bei Kauf eines Onshorewindparkportfolios White & Case hat den Allianz Renewable Energy Fund (AREF) beim Kauf eines Onshorewindparkportfolios beraten. Verkäufer des Portfolios ist der DIF Renewable Energy Fund. Der Vollzug der Transaktion unterliegt noch dem Vorbehalt üblicher Vollzugsbedingungen und der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden. Die insgesamt neun Onshorewindparks haben eine Gesamtkapazität von rund 57 Megawatt und befinden sich in Sachsen-Anhalt, Sachsen, Hessen, Brandenburg und MecklenburgVorpommern. Zum White-&-Case-Team unter Federführung des Partners Dr. Thomas Flatten (Bank Finance) und des Local Partners Dr. Andreas Wieland (M&A/Corporate) gehörten die Partner Dr. Stefan Feuerriegel (Real Estate) und Dr. Börries Ahrens (Antitrust), die Counsels Alexander Born (Tax) und Ralph Busch (Project

Finance) sowie die Local Partner Marietta Lienhard (Investment Funds), Dr. Florian Sander (Real Estate), Dr. Florian-Alexander Wesche (Energy) und Daniel Baierlein (Bank Finance). Unterstützt wurden sie von den Associates Dr. Jan Ole Eichstädt (M&A/Corporate), Claudia Wolf und SvenChristoph Riepke (beide Real Estate) sowie Dr. Tobias Woltering (Energy) und Ioannis Thanos (Antitrust). (tw)

Zum Wohl: Freshfields berät ­TOCOS bei Übernahmeangebot für Hawesko

Freshfields Bruckhaus Deringer berät die TOCOS Beteiligung GmbH mit Sitz in Hamburg bei ihrem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot gemäß Wertpapiererwerbs- und -übernahmegesetz (WpÜG) für die Hawesko Holding AG. TOCOS, die bereits seit 2005 Großaktionärin der Hawesko Holding ist und gegenwärtig rund 29,5% der Anteile hält, bietet im Rahmen des Übernahmeangebots den Aktionären 40 Euro je Aktie. Der Angebotspreis entspricht einem Gesamtvolumen der Transaktion von 253 Millionen Euro. Das Angebot muss noch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) freigegeben werden. Ziel des verstärkten Engagements von TOCOS bei der auf Wein- und Champag-

nerhandel spezialisierten Hawesko (u.a. Jacques’ Weindepot) ist die strategische Weiterentwicklung der Handelsgruppe etwa durch die Erschließung internationaler Märkte. Die TOCOS Beteiligungsgesellschaft des Unternehmers und Investors Detlev Meyer investiert langfristig vor allem im Groß- und Einzelhandel und hier besonders in den Bereichen Mode und Wein. Das beratende Hamburger FreshfieldsTeam für TOCOS umfasst die Gesellschaftsrechtsspezialisten Prof. Dr. Christoph H. Seibt, Dr. Johannes Cziupka, Daniel Resas und Jörg-Peter Kraack. (tw)

IMI plc setzt auf Allen & Overy bei Erwerb des Maschinenbauers Bopp & Reuther

Allen & Overy LLP hat den britischen Maschinenbaukonzern IMI plc, ein FTSE100-Unternehmen, beim Erwerb des Mannheimer Maschinenbauers Bopp & Reuther beraten. Das Transaktionsvolumen beträgt 152,6 Millionen Euro. Noch steht die Transaktion unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Kartellbehörden. Mit Vollzug der Transaktion wird das deutsche Traditionsunternehmen Teil der Critical-EngineeringDivision von IMI. 

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Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Das Allen-&-Overy-Team bestand aus den Partnern Dr. Hartmut Krause (Federführung, Corporate/M&A), Dr. Asmus Mihm (Steuerrecht), Dr. Hans-Peter Löw (Arbeitsrecht), Dr. Olaf Otting (Öffentliches Recht) und wurde unterstützt von den Senior Associates Alexander Wüpper (Corporate/M&A), Dr. Wiland Tresselt (Öffentliches Recht), Boris Blunck (Arbeitsrecht) und den Associates Dr. Marcus Heinrich, Dr. Fabio Borggreve, Sandra Gyamfi (alle Corporate/M&A), Dr. Sebastian Schulz, Dr. Sebastian Bröckner (beide Arbeitsrecht), David Schmidt, Lorenz Riehl (beide Bank- und Finanzrecht), Dr. Nicole Blinn, Dr. Helena Lindemann, Stefanie Waibel (alle Öffentliches Recht), Gunnar Harlacher (Steuerrecht, alle Frankfurt am Main), Miray Kavruk (IP, Düsseldorf), Vera Thiemann (Kartellrecht, Hamburg) sowie Partner Michel Struys, Senior Associate Liliana Eskenazi und Associate Barbara Garbolino (alle Kartellrecht, Brüssel und Paris). (tw)

Sozietäten Spot an: Stromnetz Hamburg erlangt mit Allen & Overy ­Konzessionen für Betrieb des ­Verteilernetzes in Hamburg

Allen & Overy LLP hat die Stromnetz Hamburg GmbH im erfolgreichen Verga-

beverfahren zur Stromnetzkonzessionierung begleitet. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg stimmte in seiner gestrigen Sitzung dem Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der Stromnetz Hamburg GmbH zu. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren und wird durch eine Kooperationsvereinbarung flankiert, in der die Stadt und die Stromnetz Hamburg GmbH ihre Grundsätze für einen zukunftsorientierten Stromnetzbetrieb niedergelegt haben. Der Entscheidung war ein wettbewerbliches Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorausgegangen, das die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) durchführte. Start war die europaweite Bekanntmachung der Neuvergabe der Konzession im Dezember 2012. Nachdem zunächst sechs Unternehmen ihr Interesse bekundet hatten, zogen im Laufe des Verfahrens alle Bewerber außer der Stromnetz Hamburg GmbH ihre Bewerbungen zurück. Somit konnte das neue Vertragswerk mit der Stromnetz Hamburg GmbH ausgehandelt werden. Das Verteilernetz für Strom besteht aus Teilnetzen in den verschiedenen Spannungsebenen Hochspannung, Mittelspannung und Niederspannung mit insgesamt etwa 27.541 Kilometern Netzlänge. Es ist über Umspannwerke an das vorgelagerte Übertragungsnetz

gekoppelt. Das Verteilernetz versorgt rund 1,8 Millionen Kunden auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und steht allen Nutzern gleichermaßen zur Verfügung, unabhängig davon, mit welchem Stromlieferanten ein Vertrag geschlossen wurde. Zum Team von Allen & Overy gehörten Partner Dr. Olaf Otting (Öffentliches Recht, Frankfurt am Main) und Senior Associate Dr. Fabian Christoph (M&A/Gesellschaftsrecht, Hamburg, gemeinsame Federführung) sowie Partner Dr. Helge Schäfer und Counsel Dr. Rüdiger Klüber (beide M&A/ Gesellschaftsrecht, Hamburg) und Senior Associate Dr. Udo Olgemöller (Öffentliches Recht, Frankfurt am Main). Inhouse bestand das Projektteam der Stromnetz Hamburg GmbH u.a. aus Thomas Grosche (Leitung Recht/Regulierung), Dr. Vanessa Liebert und Raik Apel (beide Regulierungsmanagement). Auf Seiten der BSU wurde das Verfahren von Jan Koops und Gisela Granzin geleitet. (tw)

Tiefer schürfen: Deutsche Oel und Gas setzt bei ­Unternehmensanleihe von bis zu 100 Millionen Euro auf Heuking

Dr. Thorsten Kuthe, Partner am Kölner Standort von Heuking Kühn Lüer Wojtek, hat mit einem Team die Deutsche Oel und

Gas AG (DOG) bei der Begebung einer Unternehmensanleihe rechtlich begleitet. Die Zeichnungsfrist für die insgesamt 100.000 Teilschuldverschreibungen hat am 07.11.2014 begonnen und wird voraussichtlich am 15.01.2015 enden. Die Verzinsung beträgt 4,75% per anno. Die Emittentin strebt an, einen Emissionserlös von 100 Millionen Euro zu erzielen. Die Deutsche Oel und Gas AG ist die Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe, die sich auf die Förderung von Erdgas und Erdöl im Cook-Inlet-Becken im US-Bundesstaat Alaska konzentriert. Die Gesellschaft besitzt über ihre Tochtergesellschaften die Mineralgewinnungsrechte für das Fördergebiet Kitchen Lights Unit im Cook Inlet in Alaska. Mit der Konzerntochter Furie Operating Alaska verfügt sie über ein eigenes Bohr- und Förderunternehmen. Der aus der Anleihe zufließende Emissionserlös soll unter anderem dem Aufbau der Förderplattform, Pipelines und Verarbeitungsanlagen sowie weiteren Investitionen und der Rückführung von Finanzierungen dienen. Berater Deutsche Oel und Gas AG – Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Thorsten Kuthe (Federführung), Kristian Franz, Christopher Görtz, Felicitas Boehm (alle Kapitalmarktrecht), Dominik Eickemeier, Dr. Lutz Martin Keppeler (beide IP, Ver triebsrecht, alle Köln). (tw)

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Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Hohes Optimierungspotential: Grand City Properties platziert mit Taylor Wessing 500-MillionenEurobond

Taylor Wessing hat Grand City Properties S.A. bei der Begebung einer nicht nachrangigen, besicherten Anleihe im Volumen von 500 Millionen Euro mit einem Kupon von 2% beraten. Die Anleihe wurde im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung bei institutionellen Investoren platziert, und war überzeichnet. Morgan Stanley fungierte als Sole Global Coordinator und Morgan Stanley, J.P. Morgan und Deutsche Bank AG fungierten als Joint Bookrunner. Grand City Properties S.A. ist ein Immobilienspezialist mit Fokus auf Investitionen in Immobilien mit hohem Optimierungspotential in Deutschland. Per Oktober 2014 besteht das Immobilienportfolio aus über 40.000 Einheiten. Taylor Wessing beriet Grand City Properties S.A. ferner beim Angebot an die Inhaber von Schuldverschreibungen zum vorzeitigen Rückerwerb der ausstehenden 350-Millionen-Euro-Anleihe der Serie B. Bei dem Angebot fungierte Morgan Stanley als Sole-Dealer-Manager. Sämtliche in diesem Zusammenhang gültigen Kaufangebote wurden vollumfänglich angenommen; hierfür wird die Gesellschaft rund 372 Millionen Euro aufwenden, und zwar

unter teilweiser Verwendung der zugeflossenen Mittel aus der neu begebenen Anleihe. Rechtliche Berater Grand City Properties S.A. – Taylor Wessing: Russell Holden (Partner, Corporate/Capital Markets, London), Marc-Oliver Kurth, Dr. Norman Röchert (Partner, Corporate/Capital Markets, Berlin) ), Dr. Adrian Birnbach (Partner, Real Estate München); Katie Bennett (Senior Associate, Corporate/Capital Markets, London), Sebastian Klabunde (Associate, Dr. Philipp Linkens, Senior Associate, beide Corporate/Capital Markets, beide Berlin), Dr. Lars Hagen (Senior Associate, Real Estate, Frankfurt am Main), Susanne Renka, Associate, Real Estate, München). (tw)

Personal Haver & Mailänder baut Infrastrukturrecht aus – Stefan Braun kommt von der Deutsche Bahn AG

Seit dem 01.11.2014 ist Stefan Braun (34) von der Deutsche Bahn AG in das Stuttgarter Büro von Haver & Mailänder gewechselt. Damit setzt Haver & Mailänder den Wachstumskurs der Kompetenzgruppe Kartell-, Vergabeund Beihilferecht fort, die von Dr. Ulrich

Schnelle geführt wird und deren vergaberechtliche Praxis Dr. Alexander Hübner leitet. Im Fokus steht Infrastrukturberatung, in der Stefan Braun über besondere Marktkenntnisse verfügt. Braun war seit Anfang 2013 für die Rechtsberatung der Deutsche Bahn AG im Großprojekt Stuttgart–Ulm (Stuttgart 21 und Neubaustrecke Wendlingen–Ulm) in führender Position zuständig. Seit 2013 zeichnete er juristisch verantwortlich für die Vergabe sämtlicher Beschaffungsaufträge im Wert von insgesamt weit mehr als 1 Milliarde Euro. Darüber hinaus verantwortete Braun die baubegleitende Rechtsberatung des Großprojekts und führte das Rechtsberatungsteam für die Realisierung aus Mitarbeitern der Infrastrukturrechtsabteilung der Deutsche Bahn AG (CRI) und mehreren externen Anwaltskanzleien an. Zuvor war Braun für die Konzernrechtsberatungsgesellschaft der STRABAG SE, Construction Legal Services GmbH (CLS), tätig gewesen und hatte verschiedene Konzerneinheiten, insbesondere Bereiche der Ed. Züblin AG, sowohl vergaberechtlich als auch baubegleitend im Rahmen zahlreicher Infrastruktur- und Hochbauprojekte sowie im Rahmen diverser PPP-Projekte und Inhouse-Projektentwicklungen unterstützt.

Haver & Mailänder will mit der neu hinzugewonnenen Expertise im Projektgeschäft nicht nur die vergaberechtliche Praxis verbreitern, sondern auch im Bereich Bau- und Immobilienrecht die Schlagkraft erhöhen. (tw)

Weiter auf der Überholspur: Noerr baut M&A-Praxis mit ­Maurice Séché aus

Noerr verstärkt mit einem weiteren Partner den Fachbereich Corporate. Mitte November nahm Dr. Maurice Séché seine Tätigkeit als Associated Partner am Standort Düsseldorf auf. Séché war zuvor bei Hengeler Mueller in Düsseldorf tätig. „Mit Maurice Séché setzt Noerr konsequent den Ausbau der strategischen Geschäftsfelder Corporate/M&A sowie regulierte Industrien fort, in denen wir in den vergangenen Jahren ein überdurchschnittliches Wachstum verzeichnen konnten“, betont Dr. Alexander Hirsch, CoLeiter der Practice Group Corporate/M&A. Séché verfügt über eine weitreichende Expertise bei internationalen M&A-Transaktionen mit einem besonderen Fokus auf den Energiesektor. „Ich freue mich auf die Zusammenar beit mit Herrn Séché, der mit seiner

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Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014 ANZEIGE

Expertise die Noerr Energy Group sowohl in Düsseldorf stärken als auch die kanzleiweite Zusammenarbeit mit unseren Energierechts- und Finanzierungsexperten intensivieren wird“, sagt Christof Federwisch, Leiter der Noerr Energy Group. Der steigenden Nachfrage folgend, baut Noerr die Beratung von Unternehmen der Energiewirtschaft derzeit auch am Standort Düsseldorf gezielt weiter aus, es handelt sich dabei um ein strategisches Wachstumsfeld der Kanzlei. Mit Maurice Séché verzeichnet Noerr am Standort Düsseldorf den dritten prominenten Zugang innerhalb kurzer Zeit. Erst zum September und Oktober 2014 wechselten der Aktien- und Kapitalmarktrechtler Dr. Falk Osterloh bzw. der Steuerrechtsexperte Christian Becker-Pennrich ebenfalls als Associated Partner zu Noerr. (tw)

Die nächste Ausgabe des Deutschen A ­ nwaltSpiegels erscheint am 3. Dezember 2014.

Next Issue: December 11, 2014

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25  // Fachbeirat

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Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 34 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel

Dr. Conrad Albert

Carsten Beisheim

Peter Bokelmann

IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München

Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Recht und Compliance, Stuttgart

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen

[email protected]

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, Konzernrechtsabteilung/Corporate Legal Department, Gütersloh [email protected]

[email protected]

[email protected]

Dr. Michael Fischer

Susanne Gellert, LL.M.

UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

[email protected]

Hergen Haas

Dr. Ulrich Hagel

Michael Junge

Dr. Christian Kaeser

Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf

Siemens AG, Leiter Konzern­steuerabteilung, München

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

Dr. Uta Klawitter

Dr. Jürgen Klowait

ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

Rechtsanwalt

[email protected]

[email protected]

[email protected]

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Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

26  // Fachbeirat

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Helge Köhlbrandt

Georg Kordges

Martin Mildner

Peter Nägele

Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

LL.M., ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

Siemens AG, General Counsel Energy Sector, Erlangen

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Kurt L. Frhr. von Poelnitz

Melanie Poepping, MBA

Dr. Ute Rajathurai

Gewerblicher Rechtsschutz Volkswagen AG, Wolfsburg

LL.M., IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Dr. Georg Rützel

Frederick Schönig

Christian Steinberger

Regina Thums

General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Dr. Martin Wagener

Dr. Klaus-Peter Weber

Heiko Wendel

Dr. Matthias Wiedenfels

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt

Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel

Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Arne Wittig

Solms U. Wittig

Alexander Zumkeller

ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

Linde AG, Chief Legal Officer, München

Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

27  //  Kontakte und Ansprechpartner

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte PartG Dr. Helmut Görling Bockenheimer Landstraße 33–35 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 76 80 73 121 Fax: 069 76 80 73 20 [email protected] www.ags-legal.com

anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 287881 0 Fax: 089 287881 29 [email protected] www.anchor.eu

Ashurst LLP Reinhard Eyring OpernTurm Bockenheimer Landstraße 2–4 60306 Frankfurt am Main Telefon: 069 9711 26 Fax: 069 9720 5220 [email protected] www.ashurst.com

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 756095 414 Fax: 069 756095 441 [email protected] www.beitenburkhardt.com

Bird & Bird LLP Dr. Alexander Schröder-Frerkes Carl-Theodor-Straße 6 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 200560 00 Fax: 0211 200560 11 alexander.schroeder-frerkes@ twobirds.com www.twobirds.com

BOEHMERT & BOEHMERT Anwaltspartnerschaft mbB Prof. Dr. Christian Czychowski Meinekestraße 26 10719 Berlin Telefon: 030 2360 767-0 Fax: 030 2360 767 21 [email protected] www.boehmert.de

BTU SIMON Eberhard Simon Maffeistraße 3 80333 München Telefon: 089 290817 0 Fax: 089 290817 11 [email protected] www.btu-group.de

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 0 211 38800 88 Fax: 0 211 373678 [email protected] www.buse.de

Dentons Andreas Ziegenhagen Markgrafenstraße 33 10117 Berlin Telefon: 030 26473 0 Fax: 030 26473 133 Andreas.ziegenhagen@ dentons.com www.dentons.com

FPS Rechtsanwälte & Notare Fuencisla Heiß Eschersheimer Landstraße 25–27 60322 Frankfurt am Main Telefon: 069 95957 3196 Fax: 069 95957 244 [email protected] www.fps-law.de

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 0711 22744-27 Fax: 0711 22744-58 [email protected] www.haver-mailaender.de

Heuking Kühn Lüer Wojtek Dr. André-M. Szesny Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 600 55 217 Fax: 0211-600 55 210 [email protected] www.heuking.de

Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 30706 267 Fax:040 30706 269 [email protected] www.bucerius-clp.de

FORATIS AG Achim Bönninghaus Kurt-Schumacher-Straße 18–20 53113 Bonn Telefon: 0228 9 57 50 80 Fax: 0228 9 57 50 87 achim.boenninghaus@ foratis.com www.foratis.com

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 29097 0 Fax: 089 29097 200 [email protected] www.heussen-law.de

KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 25494 0 Fax: 069 25494 544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com

King & Spalding LLP Mario Leißner Taunus Turm Taunustor 1 60310 Frankfurt am Main Telefon: 069 257 811 000 Fax: 069 257 811 100 [email protected] www.kslaw.com

KING & WOOD MALLESONS SJ BERWIN Dr. Stefan Krüger Atrium am Opernplatz Bockenheimer Anlage 46 60322 Frankfurt am Main Telefon: 069 505032 113 Fax: 069 505032 499 [email protected] www.sjberwin.com

Klinkert Zindel Partner Dr. Friedrich Klinkert Taunusanlage 15 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 972 65 60 0 Fax: 069 972 65 60 99 [email protected] www.klinkert.pro

German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 Telefon: 001 (212) 974 8846 Fax: 001 (212) 974 8867 [email protected] www.gaccny.com

Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 02226 159 66 25 Fax: 02226 159 66 99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de

lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 2096 1800 Fax: 030 2096 1899 [email protected] www.lindenpartners.eu

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Professor Dr. Hans-Georg Hahn Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 0221 9937 25761 Fax: 0221 9937 25774 hans-georg.hahn@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com

MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 974012 0 Fax: 069 974012 10 [email protected] www.mannheimerswartling.de

Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstr. 77 10623 Berlin Telefon: 030 862030 161 Fax: 030 30862030 100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com

Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 36787 142 Fax: 0211 36787 155 [email protected] www.orrick.com

r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Christiane Müller-Haye Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 069 2475042 00 Fax: 069 2475042 99 christiane.mueller-haye@ rowcon.de www.rowcon.de

STP Informationstechnologie AG Holger Marggraf Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 0721 8281 5 0 Fax: 0721 8281 5 555 [email protected] www.stp-online.de

Osborne Clarke Stefan Rizor Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 0221 5108 4202 Fax: 0221 5108 4203 [email protected] www.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 9585 5515 Fax: 069 9585 5961 [email protected] www.pwc.de

Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 2030-410 Fax: 089 2030-4199 [email protected] www.reedsmith.com

WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 168 440 Fax: 0211 168 44444 [email protected] www.strafrecht.de

Wragge Lawrence Graham & Co LLP Dr. Alexander Bayer Prinzregentenstraße 11a 80538 München Telefon: 089 5404120 20 [email protected] www.wragge-law.com

Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 CH-9010 St. Gallen Telefon: 0041(0)71 224 2111 Fax: 0041(0)71 224 2861 [email protected] www.lam.unisg.ch

28  //  Strategische Partner und Kooperationspartner

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 23 // 19. November 2014

Strategische Partner

Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Jürgen Kiehl Bismarckstraße 24, 61169 Friedberg Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main Telefon: 0 60 31 73 86-0 / Telefax: 0 60 31 73 86-20 German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 75 91-21 44 / Telefax: 069 75 91-80-24 17 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement: Karin Gangl Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-19 66 Layout: Christine Lambert

Kooperationspartner

Strategische Partner: Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte; anchor Rechtsanwälte; ­Ashurst; Beiten ­Burkhardt; Bird & Bird; Boehmert & Boehmert; BTU Simon; Buse ­Heberer Fromm; ­Dentons; FPS Rechtsanwälte & Notare; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heuking Kühn Lüer Wojtek; Heussen Rechtsanwalts­gesellschaft; Kaye Scholer; King & Spalding; King & Wood M ­ allesons | SJ Berwin; Klinkert Zindel Partner; lindenpartners; Luther; ­Mann­heimer Swartling; Ogletree Deakins; O ­ rrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Wessing & Partner; ­Wragge Lawrence ­Graham & Co LLP Kooperationspartner: Bucerius Center on the Legal Profession; Foratis AG; German ­American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist –; STP Informations­ techno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of ­Management, Technology and Law (ES-HSG)

„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“ Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit der Redaktion, die sie fachlich und mit ihren Netzwerken unterstützen. Sie tragen damit zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei.

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