JUGENDHILFE IM - Landratsamt Bad Tölz
March 15, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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JUGENDHILFE IM LANDKREIS BAD TÖLZ - WOLFRATSHAUSEN
JUGENDHILFEPLANUNG STAND 28. April 2004
Herausgegeben vom Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie -
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen -
Inhaltsverzeichnis Vorwort
I
II
III
Allgemeiner Teil A
Jugendhilfeplanung
1. 2.
Grundsatzüberlegungen zur Planung, Planungsablauf Maßnahmenplanung, Fortschreibung des Jugendhilfeplans
B
Amt für Jugend und Familie
1. 2.
Organisation und Aufgaben Haushalt und Finanzierung
I- 6 I - 13
Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen A
Lage, Geschichte, Wirtschaftsstruktur
II - 3
B
Jugendrelevante Statistiken
II - 4
Zusammenfassende Bedarfsfeststellung/Prioritätenbestimmung, Planungsberichte A
IV
I- 3 I- 4
Zusammenfassende Bedarfsfeststellung/Prioritätenbestimmung
B
Fachplanungsbereiche
1. 2. 3.
Präventiver Bereich - Jugend Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
III - 3 III - 3 III - 30 III - 63
Anhang A
Satzung des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshausen
IV - 3
B
Richtlinien zur Förderung der örtlichen Offenen Jugendarbeit
IV - 11
C
Richtlinien für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege
IV - 14
D
Richtlinien für sonderpädagogische Pflegestellen
IV - 20
E
Richtlinien für Bereitschaftspflegestellen
IV - 24
F
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Familienbildung und der -erholung
IV - 27
G
Vertrag mit dem Kreisjugendring Bad Tölz – Wolfratshausen
IV - 30
H
Stellenplan - produktbezogen -
IV - 34
Stand: 28.04.04 II
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen -
Vorwort Im Leitbild des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen haben wir unsere Zielsetzung im Bereich der Jugendhilfe beschrieben: „Wir möchten, dass sich Kinder und Jugendliche bei uns wohl fühlen und schaffen für sie ein Umfeld, in dem sie sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln können.“ Das Leben von jungen Menschen verändert sich seit vielen Jahren immer mehr. Junge Menschen werden heute schon viel früher als die Generationen vorher in Entscheidungen die ihr Leben betreffen mit einbezogen. Dabei bestimmen zum Beispiel die schwierige Ausbildungssituation, die familiäre Situation (Allein-erziehende, Patchwork-Familien) oder auch die viel frühere Pubertätsphase schon in jungen Jahren das Leben. In der heutigen Gesellschaft mit ihren schier unbeschränkten Möglichkeiten ist dies gerade auch durch die zugleich vielfältigen individuellen Problemlagen für junge Menschen eine komplexe Aufgabenstellung, für die sie häufig eine Unterstützung benötigen. „Öffentliche Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen bedeutet, dass alle jungen Menschen und ihre Familien eine soziale Infrastruktur vorfinden sollen, die ihren Bedürfnissen und Interessen sowie ihrem spezifischen Unterstützungs- und Förderungsbedarf entspricht.“ (vgl. Elfter Kinder- und Jugendbericht, S. 45, 2002) Die Jugendhilfeplanung stellt sowohl den Bestand als auch den Bedarf an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe fest, um anschließend die notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Wir wollen unseren Kinder und Jugendlichen in schwierigen Lebenslage die bestmögliche Hilfestellung bieten, damit sie sich entsprechend unserem Leitbild entwickeln können. Gerade in der derzeitigen Finanzknappheit der Kommunen hat jedoch auch eine kritische Prüfung aller Leistungsbereiche hinsichtlich ihrer Effektivität und Effizienz einen hohen Stellenwert. Die Hilfe soll auch wirklich zielgerichtet ankommen und das in einem vertretbaren Kostenrahmen. Um allen Kindern, Jugendlichen und Familien bestmögliche Bedingungen für eine gute Entwicklung bieten zu können, wollen wir in den kommenden Jahren insbesondere im Bereich der Prävention einen Schwerpunkt setzen. Durch die lokale Einbindung von Fachleuten verschiedenster Professionen im Rahmen des Sozialraumkonzeptes sollen deshalb neue Ideen und Konzepte für ein wohnortnahes Unterstützungsnetzwerk geschaffen werden. Alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – seien es Kinderkrippen, Kindergärten, Horte oder Einrichtungen der offenen Jugendarbeit wie Jugendzentren und Jugendtreffs aber natürlich auch die Beratungsstellen und Betreuungseinrichtungen – sind unentbehrlich für die Prävention und Vorsorge für ein gutes Zusammenleben in unserem Landkreis. An dieser Stelle darf ich all denen ganz herzlich danken, die mit ihrem großen Engagement zur Entstehung dieses Werkes beigetragen haben. Ich hoffe, dass diese Jugendhilfeplanung dazu beiträgt, die Zukunft unserer jungen Menschen, und somit auch die Zukunft unseres Landkreises, mit Erfolg zu gestalten. Bad Tölz, im März 2004
Nagler, Landrat
III
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen -
Bearbeitung: Klaus Brauers / Heinfried Barton Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie
Unterausschuss „Jugendhilfeplanung“ Heiko Arndt Vorsitzender des Unterausschusses Kreistagsmitglied Josef Birzele Jugendbildungsstätte Königsdorf, Stv. Vorsitzender des Unterausschusses Reiner Berchtold Kreistagsmitglied, Bürgermeister Renate Spandel Kreistagsmitglied Traudi Fröstl Kreisjugendring Bad Tölz - Wolfratshausen Dagmar Hofmann Diakonisches Werk Miesbach Toni Thalmaier Caritasverband Bad Tölz - Wolfratshausen Harald Vonderau Kinder- und Jugendförderverein Wolfratshausen e.V. Klaus Brauers Amt für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshauen Sophie Maier Staatl. Schulamt Bad Tölz - Wolfratshausen Gabriele Konrad Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen Heinfried Barton Amt für Jugend und Familie
Stand: 28.04.04 IV
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil
I Allgemeiner Teil
Stand: 28.04.04 I-1
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil
A Jugendhilfeplanung 1. Grundsatzüberlegungen zur Planung, Planungsablauf
I-3
2. Maßnahmenplanung, Fortschreibung des Jugendhilfeplanes
I-4
B Amt für Jugend und Familie 1. Organisation und Aufgaben
I-6
2. Haushalt und Finanzierung
I -13
Stand: 28.04.04 I-2
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Jugendhilfeplanung
A
JUGENDHILFEPLANUNG
1. Grundsatzüberlegungen zur Planung Planungsablauf § 80 SGB VIII
Jugendhilfeplanung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, 1.
dass insbesondere Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planung insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.
Stand: 28.04.04 I-3
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Jugendhilfeplanung
2. Maßnahmenplanung Fortschreibung des Jugendhilfeplanes Jugendhilfeplanung ist eine Daueraufgabe. Der vorgelegte Jugendhilfeplan ist deshalb ein Basisplan. Mit seinem Inkrafttreten ist die Jugendhilfeplanung deshalb auch nicht abgeschlossen, sie besitzt vielmehr eine systematisierte Grundlage. Es ist Aufgabe aller in der Jugendarbeit und in der Jugendhilfe Tätigen, gesellschaftliche
Veränderungen
und
ihre
Auswirkungen
auf
die
Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Familien zu beobachten. Sind Auswirkungen auf die Jugendhilfeplanung zu erwarten, sind Empfehlungen, Aufträge und eingeleitete Maßnahmen zu überprüfen und neu zu bewerten. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Controlling. Alle eingeleiteten Maßnahmen sind ständig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ihr Beitrag im Rahmen einer bedarfsgerechten und finanzierbaren Jugendhilfe hat sich auch an alternativen Ansätzen zu messen. Als Aufgabenstellung für die Fortschreibung des Jugendhilfeplans ist zu berücksichtigen: •
alljährlich aufgrund vorliegender Statistiken zu aktualisieren und die Datenbasis zu ergänzen
•
alle 3 Jahre grundsätzlich zu überarbeiten und
•
alle 6 Jahre nach der jeweiligen Wahl des Kreistags nach Erarbeitung einer Sozialraumanalyse zu überprüfen und neu zu beschließen.
Die Fortführung der Planungsaktivitäten wird vom Ausschuss für Jugend und Familie gesteuert. Als Arbeitsgremium steht ihm dafür der Unterausschuss „Jugendhilfeplanung“ zur Verfügung. Die im Zuge der Planungsarbeiten gebildeten Fachplanungsgruppen stellen den Bezug zur Praxis sicher und dienen der Betroffenenbeteiligung. Sie können bei weiterführenden Arbeiten, wie der Ausplanung zurückgestellter Stand: 28.04.04 I-4
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Jugendhilfeplanung
Bereiche, als Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII einbezogen werden. Mit der Verabschiedung des Plans durch den Kreistag erteilte Aufträge gelten als verbindlich und sind daher umzusetzen, soweit sie nicht von Haushaltsentscheidungen abhängig sind. Die im Plan ausgesprochenen Empfehlungen sind insbesondere Grundlage für die Prioritätenvergabe im Rahmen der Budgetplanungen.
Stand: 28.04.04 I-5
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie
B
AMT FÜR JUGEND UND FAMILIE
1. Organisation und Aufgabenwahrnehmung Jugendhilfe ist eine kommunale Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Jeder örtliche öffentliche Jugendhilfeträger hat zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben ein Jugendamt zu errichten. In der Kommunalverwaltung hat das Amt für Jugend und Familie insofern eine Sonderstellung, als es zweigliedrig organisiert ist. Die kommunale Fachbehörde „Amt für Jugend und Familie“ besteht aus dem Ausschuss für Jugend und Familie und der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie. Der Ausschuss für Jugend und Familie ist ein kommunaler Pflichtausschuss. Über den Ausschuss für Jugend und Familie sind die freien Träger der Jugendhilfe in die jugendpolitische Verantwortung eingebunden. Die laufenden Geschäfte werden von der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie ausgeführt. Die Verfassung des Amtes für Jugend und Familie und die Aufgabenverteilung zwischen Ausschuss für Jugend und Familie und Verwaltung sind durch Satzung des Kreistages i.d.F. vom 08.05.2002 (Teil IV / Anhang A) geregelt. Die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie ist trotz der dargestellten Sonderstellung eine Organisationseinheit innerhalb der Landkreisverwaltung. Die Rahmenbedingungen für das Verwaltungshandeln des Amtes für Jugend und Familie werden durch den Kreistag gesetzt, der die Budgetund Personalhoheit hat. Stand: 28.04.04 I-6
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil – Amt für Jugend und Familie
Organigramm - Amt für Jugend und Familie
Amtsleitung Herr Landrat Nagler
Abteilung “Soziale Angelegenheiten“ Leitung: Frau Konrad
Amt für Jugend und Familie Ausschuss für Jugend und Familie Vorsitz: Herr Landrat Nagler
Verwaltung Amt für Jugend und Familie Leitung: Herr Brauers
Unterausschuss “Jugendhilfeplanung“ Vorsitz: Herr KR Arndt
Stand: 28.04.04 I-7
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie
Organigramm Amt für Jugend und Familie - Verwaltung Jugendarbeit u. –sozialarbeit Jugendhilfeplanung Heinfried Barton Martina Gerg Kinder- und Jugendschutz Claudia Koch
Fachbereich: Vormund- u. Pflegschaften Betreuungsstelle FBL.: Karl Schöttl Stv.: Klaus Brauers (Vormund) Anna Wiedemann (Betreuungen) Vormund- u. Pflegschaften Karl Schöttl Maximilian Brauner Anton Danner Brigitte Brandhofer Elisabeth Gehring Elisabeth Gerg Betreuungsstelle Karl Schöttl Martina Bliersbach Martin Stauber Anna Wiedemann
Sachgebiet 52 - Amt für Jugend und Familie Ltg.: Klaus Brauers Stv: Karl Schöttl Fachbereich: Sozialpädagogische Hilfen FBL.: Helmut Patzak Stv.: Christian Lösch
Fachbereich: Erzieherische u. wirtschaftliche Hilfen FBL.: Ralf Enderle Stv.: Marianne Neumayr
Sozialpädagogische Hilfen Susanne Dichtl Doris Jocher Jugendgerichtshilfe Andreas Dlugosch Annette Zauner Sozialer Dienst Erzieherische Hilfen – allgemein Familiengerichtshilfe bei -Trennung und Scheidung u. - Sorgerechtsmissbrauch Helmut Patzak Britta Böhnki Karin Chicomban Christian Lösch Katrin Miller Elisabeth Sowa Sabine Wenninger
Hilfen nach §§ 22 u. 23, 28 – 31, 35 a u. 41 KJHG (ambulant u. teilstationär) Unterhaltsvorschuss Personalkosten f. Kindergärten/-horte Förderung v. Übungsleitern Ralf Enderle Martina Gerg Barbara Haslsteiner Andrea Heinrich Michael Herrmann Bernhard Schultz Kindergarten u. Hort (Fachberatung und -aufsicht) Petra Deger Pflegekinderwesen Adoptionsvermittlung Monika Schümmer Judith Steinberger
Schreibdienst Christina Graf Maria-Grazia Kess Marianne Kollmeier Marianne Poschenrieder Amelie Reiser Michaela Schuth
Hilfen nach §§ 19 – 21 KJHG Erzieherische Hilfen nach §§ 27, 34, 35, 35a. u. 41 KJHG – stationär Inobhutnahmen Marianne Neumayr Christina Spielvogel
Stand: 28.04.04 I-8
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie
Ausschuss für Jugend und Familie - Mitgliederliste stimmberechtigtes Mitglied
Stellvertreter / in
Herr Landrat (Vorsitzender)
Herr (Stellv. Vorsitzender)
Manfred Nagler
Martin Bachhuber
Prof.-Max-Lange-Platz 1
Abt-Walther-Weg 7
83646 Bad Tölz
83670 Bad Heilbrunn
Herr
Frau
Heiko Arndt
Rosemarie Hoeck-Fuchs
Kirchstraße 6
Schwimmbadstraße 20
82544 Neufahrn/Egling
83671 Benediktbeuern
Herr
Herr
Ingo Mehner
Nikolaus Trischberger
Am Ellbach 13
Pfistern 2
83646 Bad Tölz
83674 Gaißach
Herr
Herr
Georg Rauchenberger
Werner Englert
Glaswandstraße 7
Dorfstraße 3
83671 Benediktbeuern
82431 Kochel am See
Frau
Herr
Renate Spandel
Klaus Kirschenhofer
Winibaldstraße 25
Kirchsteinstraße 4
82515 Wolfratshausen
83661 Lenggries
Herr
Herr
Karl Wenig
Werner Weindl
Am Reiterbach 12
Am Reiterbach 3
83661 Lenggries
83661 Lenggries
Stand: 28.04.04 I-9
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie
Herr
Frau
Reiner Berchtold
Sophie Meier
Breitenbachstraße 25
Rabenkopfweg 18
82515 Wolfratshausen
83671 Benediktbeuern
Herr
Herr
Reinhold Krämmel
Andreas Wiedemann
Stockacher Weg 4
Klammergasse 6
83623 Dietramszell
83646 Bad Tölz
Frau
Frau
Carola Lössl
Monika Spies
Jochbergstraße 1
Jeschkenstraße 63 b
82515 Wolfratshausen
82538 Geretsried
Frau
Herr
Christa Harrer
Helmut Kulla
Im Ratzenwinkl 6
Schützenstraße 7
83646 Bad Tölz
83646 Bad Tölz
Frau
Herr
Dagmar Hofmann
Max Raeder
Frühlingstraße 4
Martin-Luther-Weg 13
83714 Miesbach
82538 Geretsried
Herr
Herr
Toni Thalmeier
Thomas Faller
Elbestraße 11 – 15
Salzstraße 29
82538 Geretsried
83646 Bad Tölz
Herr
Herr
Josef Birzele
Bernhard Sappl
Rothmühle
Kirchplatz 27
82549 Königsdorf
82538 Geretsried
Stand: 28.04.04 I - 10
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil – Amt für Jugend und Familie
Herr
Herr
Thomas Lechner
Nikolaus Schöfmann
Kalkofenweg 21
Asternweg 3 a
83661 Lenggries
82538 Geretsried
Herr
Herr
Christian Walch
Werner Christian
Gschwendt 17
Wettersteinstraße 18
83671 Benediktbeuern
83671 Benediktbeuern
beratendes Mitglied
Stellvertreter / in
Herr
Herr
Klaus Brauers
Karl Schöttl
Prof.-Max-Lange-Platz 1
Prof.-Max-Lange-Platz 1
83646 Bad Tölz
83646 Bad Tölz
Herr
Frau
Dieter Schöpf
Adelinde Gessert – Pohle
Bahnhofstraße 18
Bahnhofstraße 18
825515 Wolfratshausen
825515 Wolfratshausen
Herr
Frau
Norbert Weinhuber
Karin E. Mühlbauer
Prof.-Max-Lange-Platz 1
Prof.-Max-Lange-Platz 1
83646 Bad Tölz
83646 Bad Tölz
Frau
Herr
Theresia Aicher
Thomas Schewe
Wittelsbacher Straße 57
Wittelsbacher Straße 57
83022 Rosenheim
83022 Rosenheim
Herr
Herr
Peter Hoffmann
Jürgen Meintker
Klammergasse 2
Breslauer Weg 99
83646 Bad Tölz
82538 Geretsried
Stand: 28.04.04 I - 11
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie
Frau Christel Kreuzig Prof.-Max-Lange-Platz 1 83646 Bad Tölz Herr
Herr
Michael Oswald
Thomas Schneider
Bahnhofstraße 12
Untermarkt 65
83646 Bad Tölz
82515 Wolfratshausen
Frau
Herr
Traudi Fröstl
Paul Grünwald
Kindergartenweg 1
Ludlmühlstraße 30 a
83623 Dietramszell
83676 Bichl
Herr
Herr / Frau
Rupert Frania
Doris Ranzinger
Frauenfreithof 2
Frauenfreithof / Ecke Klammergasse
83646 Bad Tölz
83646 Bad Tölz
Herr
Herr
Dieter Hoff
Volker Napiletzki
Kräuterstraße 2
Bahnhofstraße 2
82515 Wolfratshauen
8515 Wolfratshausen
Stand: 28.04.04 I - 12
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie
-
Haushalt und Finanzierung
Budget 2004, SG 52 - Amt für Jugend und Familie Zusammenstellung nach Erlös - und Kostenarten
Plan 2003 Euro
Plan 2004 Euro
Abweichung absolut
Abweichung %
Erlöse/Einnahmen Zuweisungen, Einnahme aus Verwaltung
540.340
530.340
-10.000
-1,9
Gebühren
0
0
0
0,0
Bußgelder
0
0
0
0,0
359.565
347.565
-12.000
-3,3
0
0,0
Sonstige Finanzeinnahmen Budgetübertrag aus Vorjahren Summe Erlöse
899.905
877.905
-22.000
-2,4
1.471.350 4.035 15.535
1.502.331 4.360 15.535
30.981 325 0
2,1 8,1 0,0
102.845 13.570
100.585 6.945
-2.260 -6.625
-2,2 -48,8
Kosten Personalkosten Landkreis Büroausstattung Aus- und Fortbildung Sächl. Verwaltungsaufwendungen, sonst. Geschäftsausgaben Sachverständigen-, Gerichtskosten Erstattungen an Land, Gemeinden, u. übrige
110.000
111.000
0
0,0
Innere Verrechnung Kalkulatorische Kosten Zuweisungen und Zuschüsse, Sozialleistungen Sonstige Finanzausgaben Budgetbelastungen aus Vorjahren Summe Kosten
0 0 5.747.940 0 0 7.465.275
0 0 5.277.120 0 0 7.016.876
0 0 -470.820 0 0 -448.399
0,0 0,0 -8,2 0,0 0,0 -6,0
Nettoaufwand
6.565.370
6.138.971
-426.399
-6,5
138.636 14.784 170.576 14.824 165.602 308.529 298.761 54.868 1.166.581
94.464 14.786 140.894 12.736 142.652 240.179 253.676 52.419 951.805
-44.172 0 -29.682 -2.088 -22.950 -68.350 -45.085 -2.449 -214.776
-31.9 0,0 -17,4 -14,1 -13,9 -22,2 -15,1 -4,5 -18,4
Personalkosten, Staat / kalk. Kosten / Umlagen Personalkosten Staat Kalkulatorische Kosten (Abschreibung / Zinsen) VK-Gemeinkostentopf VK-Fuhrpark VK-Raumkosten Echter Gemeinkostenbereich Serviceebene Umlage Abteilungsleitung Summe
Stand: 28.04.04 I - 13
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie
Summe Kostenbudget
7.731.951
7.090.776
-641.175
-8,3
0 52.830 0
0 0 0
0 -52.830 0
0,0 -100,0 0,0
52.830
0
-53.830
-100,0
7.784.781
7.090.776
-694.005
-8,9
Vermögenshaushalt Einnahme Vermögenshaushalt Ausgaben Vermögenshaushalt (eigene Investit.) Ausgaben Vermögenshaushalt (Inv.-Zuschuss) Summe Vermögenshaushalt Gesamtsumme Budget
Stand: 28.04.04 I - 14
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil – Amt für Jugend und Familie
Produktübersicht
Prod. Nr. 52.101
Bezeichnung Jugendarbeit
52.103 52.104
Beratung u. Unterstützung freier u. öffentl. Träger der Jugendarbeit Kinder- und Jugendschutz Jugendsozialarbeit
52.105 52.201 52.202 52.203 52.204 52.205 52.206
Familienbildung/-freizeit Tagespflege Tageseinrichtungen Erziehungsberatungsstelle ambulante Hilfen Tagesgruppen Vater/Mutter-Kind-Maßn.
52.207
Sozialpädagog. Beratung Beratung bei Trennung und Scheidung
52.102
52.208 52.301
Heimerziehung
52.302
Pflegekinder
52.303 52.304
Adoption Inobhutnahme
2003 Netto-Ausgaben Euro
2004 Einnahmen Euro
Netto-Ausgaben Euro
Ausgaben Euro
mehr /weniger Euro
14.995
22.000
33.000
11.000
-3.995
264.000
0
264.000
264.000
0
55.000 52.000
0 0
2.550 32.560
2.550 32.560
-52.450 -19.440
6.130 170.450 409.035 189.180 81.805 477.455 30.000
0 4.500 0 0 0 2.555 0
3.600 125.000 450.000 199.180 81.805 440.000 24.080
3.600 120.500 450.000 199.180 81.805 437.455 24.080
-2.530 -49.950 40.965 10.000 0 -40.000 -5.920
0
0
0
0
0
510
0
0
0
-510
2.422.460
661.695
2.784.165
600.000
180.000
730.000
550.000
-50.000
0 7.000
0 0
0 7.000
0 7.000
0 0
2.122.470 -299.990
52.305
Sozialpädag. Familienhilfe
30.510
0
55.510
55.510
25.000
52.306
Erziehungsbeistandschaft
82.000
0
82.000
82.000
0
52.401
Familiengerichtshilfe bei Trennung und Scheidung
0
0
0
0
0
52.402
Familiengerichtshilfe (§1666)
0
0
0
0
52.403
Jugendgerichtshilfe
510
2.040
2.550
510
0 0
52.501
Beistandschaften/ .......
0
0
0
0
0
52.502 52.503 52.601 52.602
Beratung in Unterhaltsfragen Beurkundungen/....... Betreuungen VGH/Qualifizierung
0 0 48.420 0
0 0 4.090 0
0 0 52.510 0
0 0 48.420 0
0 0 0 0
52.701
Jugendhilfeplanung
12.550
0
6.545
6.545
-6.005
52.702
Unterhaltsvorschuss
0
0
0
0
0
52.703
Kindergarten-/Hortaufsicht
0
1.025
1.025
0
0
65.000
0
65.000
65.000
0
5.120
0
5.120
5.120
0
5.024.120
877.905
5.447.200
52.704
Sportförderung
52.705
Förderung sonstiger Beratungsstellen
Summe aller Produkte
4.569.295 -454.825
Stand: 28.04.04 I - 15
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen
II Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Stand: 28.04.04 II - 1
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Inhaltsverzeichnis
A Lage, Geschichte, Wirtschaftsstruktur
II - 3
B Jugendrelevante Statistiken
II - 4
Stand: 28.04.04 II - 2
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Lage, Geschichte, Wirtschaftsstruktur
A
LAGE, GESCHICHTE, WIRTSCHAFTSSTRUKTUR
In Anlehnung an den Jugendhilfeplan des Landkreises Eichstätt wird hier auf maximal 8 - 10 Seiten z.B. auf die folgenden Themen kurz eingegangen:
Geographische Lage Geschichte Inhalt des Wappens Bildung Gesundheit Land- und Forstwirtschaft Bodennutzung Wirtschaft und Arbeit Wirtschaftsstruktur • Erwerbstätige • Wirtschaftszweige Verkehr • Verkehrsanbindungen • Straßennetz • Kfz-Bestand und Fahrzeugdichte • Öffentlicher Personennahverkehr
Stand: 28.04.04 II - 3
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Jugendrelevante Statistiken
B
JUGENDRELEVANTE STATISTIKEN
Jugendliche im Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen
II - 5
Bevölkerungsprognose für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen 2002
Bevölkerung nach Altersgruppen im Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen
II - 6
Statistik des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zum 31.12.2002
Arbeitslosenquoten im Juni 2003
II - 7
Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Ausbildungsstellen und Bewerber 1991-2003 Statistik der Arbeitsagentur Rosenheim Weitere jugendrelevante Daten können zusätzlich folgenden, hier nicht abgedruckten, Unterlagen entnommen werden: •
Jugendbefragung Tell-Me-2001 (www.tell-me-2001.de)
•
Sozialraumanalyse für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen (Inifes, März 2002)
•
Bevölkerungsprognose für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen (Inifes, März 2002)
Stand: 28.04.04 II - 4
II - 8
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Jugendrelevante Statistiken
Entwicklung verschiedener jugendhilferelevanter Altersgruppen im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen 1991 - 2021 mit Wanderungen 125
in % (Diagramm), 2001=100% bzw. in Personen (Tabelle)
100 75 50 25 0 0-2 3-6 7-10 11-15 16-20
1991
1996
2001
2006
2011
2016
2021
3.808 4.688 4.450 4.352 4.361
3.761 5.321 5.099 4.649 5.706
3.641 5.248 5.461 6.411 6.215
3.353 4.808 5.353 7.053 6.648
3.216 4.455 4.927 6.786 7.306
3.315 4.382 4.544 6.293 7.018
3.334 4.459 4.439 5.716 6.367
in Altersgruppen Personen 0-2
3-6
7-10
11-15
16-20
Quelle: Sozialplanung im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, INIFES 2001
Stand: 28.04.04 II - 5
Bevölkerung im Landkreis am 31.12.2002 nach Altersgruppen davon waren ... Jahre alt
Gebiet
Geschlecht
insgesamt
1
unter 3
30 40 50 65 15 18 20 25 3 6 10 75 bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter oder mehr 40 50 65 75 18 20 25 30 6 10 15
2
3
4
6
7
10
11
12
13
Bad Heilbrunn ....................................... insgesamt weiblich Bad Tölz, St .......................................... insgesamt weiblich Benediktbeuern ..................................... insgesamt weiblich Bichl ...................................................... insgesamt weiblich Dietramszell .......................................... insgesamt weiblich Egling .................................................... insgesamt weiblich Eurasburg ............................................. insgesamt weiblich Gaißach ................................................ insgesamt weiblich Geretsried, St ........................................ insgesamt weiblich Greiling .................................................. insgesamt weiblich Icking ..................................................... insgesamt weiblich Jachenau .............................................. insgesamt weiblich Kochel a.See ........................................ insgesamt weiblich Königsdorf ............................................. insgesamt weiblich Lenggries .............................................. insgesamt weiblich Münsing ................................................ insgesamt weiblich Reichersbeuern ..................................... insgesamt weiblich Sachsenkam ......................................... insgesamt weiblich Schlehdorf ............................................. insgesamt weiblich Wackersberg ......................................... insgesamt weiblich Wolfratshausen, St ............................... insgesamt weiblich
3 636 1 879 17 118 9 135 3 406 1 772 2 014 1 017 5 138 2 551 5 069 2 561 4 213 2 104 3 007 1 502 23 333 11 853 1 339 674 3 509 1 731 899 456 4 135 2 140 2 938 1 510 9 363 4 825 4 004 2 008 2 165 1 134 1 188 602 1 150 608 3 480 1 783 17 048 8 832
116 59 476 260 117 70 68 32 201 87 174 84 155 71 89 35 609 303 53 27 93 33 25 12 124 57 101 57 292 147 143 78 74 39 47 17 43 20 101 45 453 232
122 69 500 240 117 50 74 39 229 112 187 80 164 70 112 51 613 296 37 18 115 55 35 25 135 63 115 56 321 173 148 66 75 32 55 26 36 18 118 60 474 218
178 82 666 343 165 85 112 55 292 145 272 138 223 100 162 72 953 462 53 25 144 61 59 29 149 70 146 70 444 208 176 79 115 59 83 45 55 23 172 85 684 335
240 121 892 458 212 90 133 60 368 180 297 148 275 140 206 99 1 302 649 67 36 227 100 64 38 234 115 194 96 529 267 246 118 154 67 87 40 69 37 229 104 845 414
114 50 521 243 99 44 62 38 187 81 178 89 154 78 138 68 739 364 40 18 113 60 42 23 125 59 113 64 326 157 142 73 69 39 36 17 25 13 111 46 478 243
61 30 389 190 55 30 40 15 107 48 118 65 94 51 90 51 443 212 26 11 65 30 34 16 75 40 67 30 199 79 86 40 59 37 19 10 19 13 84 33 317 170
201 106 1 048 551 155 89 126 69 239 111 231 120 202 106 181 91 1 376 648 65 37 183 99 74 34 203 89 143 72 574 269 243 130 124 60 56 29 55 23 194 96 952 483
175 98 987 494 211 135 93 44 252 127 239 130 198 99 162 86 1 316 641 83 44 145 76 42 14 239 132 129 54 517 249 188 90 128 77 58 34 52 22 182 96 964 466
661 356 2 670 1 327 591 303 382 188 962 477 927 462 704 360 490 246 3 563 1 742 245 113 520 248 120 53 661 318 539 298 1 467 736 683 351 403 212 236 121 199 106 622 308 2 948 1 454
572 276 2 394 1 201 504 245 291 141 763 363 805 389 691 344 467 223 3 481 1 703 190 94 534 267 116 59 579 275 473 232 1 319 669 632 325 305 167 194 87 179 87 521 251 2 485 1 253
661 318 3 235 1 675 575 289 350 174 844 415 930 454 750 371 521 268 4 890 2 488 285 149 738 365 152 72 766 398 505 251 1 709 866 742 352 388 181 182 95 179 88 603 323 3 437 1 808
277 151 1 582 868 349 182 149 79 407 202 447 234 343 159 234 120 2 405 1 264 103 51 359 174 67 40 415 226 238 119 839 447 306 141 140 76 83 44 128 76 279 156 1 732 907
258 163 1 758 1 285 256 160 134 83 287 203 264 168 260 155 155 92 1 643 1 081 92 51 273 163 69 41 430 298 175 111 827 558 269 165 131 88 52 37 111 82 264 180 1 279 849
Lkr Bad Tölz-Wolfratshausen insgesamt weiblich
118 152 60 677
3 554 1 765
3 782 1 817
5 303 2 571
6 870 3 377
3 812 1 867
2 447 1 201
6 625 3 312
6 360 3 208
19 593 9 779
17 495 8 651
22 442 11 400
10 882 5 716
8 987 6 013
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung
II - 6
5
8
9
14
Arbeitslose nach Gemeinden Nichtarbeitslose Arbeitsuchende
Arbeitslose Zugang
Bestand insgesamt
insgesamt
1 Bad Heilbrunn
Bestand
darunter (Spalte 2)
Gemeinde
noch Arbeitslose
2
aus Erwerbstätigkeit ohne betr. Teilzeit Ausbildung 3
4
unter 25 Jahre alt
55 Jahre und älter
insgesamt
5
6
7
ArbeitsArbeitslosenlosenquote quote (bez. auf (bez. auf abhängige Teilzeit alle Erwerbs- Erwerbspersonen) personen) 8
9
10
noch Bestand darunter (Spalte 7)
Abgang
darunter (Spalte 7)
darunter (Sp
Arbeiter
Angestellte
Ausländer
Schwerbehindert
unter 20 Jahre alt
unter 25 Jahre alt
55 Jahre und älter
Langzeitarbeitslos
über 25 Jahre alt und Langzeitarbeitslos
unter 25 Jahre alt und über 6 Monate arbeitslos
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
in Erwerbsinstätigkeit gesamt ohne betr. Teilzeit Ausbildung 21
22
23
22
15
7
5
2
1
82
21
41
41
2
4
1
12
11
10
9
5
13
5
5
Bad Toelz, Stadt
123
99
61
22
17
15
570
91
318
252
105
22
18
78
65
116
112
20
136
45
27
Benediktbeuern
17
14
3
3
1
1
55
14
28
27
3
0
1
5
3
9
9
0
20
6
4
6
8
5
1
1
1
40
6
21
19
4
0
0
8
4
5
5
3
8
7
1
Dietramszell
24
12
8
3
1
2
91
15
43
48
8
3
1
9
14
12
10
3
12
8
1
Egling
20
9
6
1
3
1
86
18
40
46
10
1
3
11
20
12
12
2
16
8
3
Eurasburg
20
13
8
2
2
2
98
12
45
53
10
3
4
15
12
13
13
2
29
11
2
Bichl
Gaissach Geretsried, Stadt Greiling Icking Jachenau Kochel a.See
16
10
5
1
1
0
49
6
26
23
1
2
1
8
5
1
1
0
12
10
2
186
111
76
16
19
13
749
101
435
314
117
28
27
114
107
144
138
32
120
46
15
8
12
5
4
1
1
42
5
18
24
3
1
0
2
6
5
5
0
8
1
2
13
10
6
0
0
3
47
3
15
32
6
1
1
5
12
7
7
1
14
3
0
3
1
0
0
0
0
7
2
3
4
0
0
0
1
0
3
3
0
3
2
0
25
24
17
0
5
9
135
14
79
56
23
6
9
27
26
27
27
6
25
12
4
Koenigsdorf
17
4
3
1
1
0
44
7
20
24
1
1
2
7
7
5
5
1
8
5
2
Lenggries
32
41
21
2
4
4
206
28
117
89
19
14
6
35
28
35
34
6
42
24
4
Muensing
1
14
6
4
2
1
0
61
8
22
39
6
2
1
5
11
9
9
2
5
2
Reichersbeuern
7
11
7
2
4
0
44
5
20
24
6
2
1
7
6
6
6
1
9
5
3
Sachsenkam
6
4
1
1
0
1
21
5
5
16
0
1
0
1
3
2
2
0
4
2
1
Schlehdorf
9
1
1
0
0
1
14
0
6
8
2
1
0
1
4
4
4
1
3
1
1
Wackersberg
9
10
6
2
0
0
60
11
35
25
4
0
3
9
5
9
9
1
15
7
1
Wolfratshausen, Stadt
108
67
48
7
9
4
404
66
184
220
52
11
13
47
60
75
73
9
81
28
11
Kreis Bad ToelzWolfratshausen
685
482
298
75
72
59
2.905
438
1.521
1.384
382
103
92
407
409
509
493
95
583
238
90
Reg.-Bez. Oberbayern Bayern
4,8
5,7
30.700
19.333
11.978
2.393
3.377
1.921
121.006
5,4
6,3 17.720
58.744
62.262 27.924
4.798
2.545
13.577
19.018
25.495
25.030
2.849
22.650
10.177
2.509
102.553
63.823
34.306
7.879 13.015
5.774
415.396
6,4
7,3 61.848
240.618
174.778 70.079
19.564
10.474
52.519
60.172 104.913
102.729
12.271
78.859
34.043
8.859
Quelle: Statistik der Arbeitsagentur
Stand: Juni 2003
II - 7
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Jugendrelevante Statistiken
Ausbildungsstellen und Bewerber nach Geschäftsstellen Hauptamt
Jahr
Bad Aibling
AusbilAusbildungs- Bewerber dungsstellen stellen
Bad Tölz
Holzkirchen
Wasserburg
Wolfratshausen
Bewerber
Ausbildungsstellen
Bewerber
Ausbildungsstellen
Bewerber
Ausbildungsstellen
Bewerber
Ausbildungsstellen
Bewerber
1991/92
2.963
953
854
322
813
183
1743
338
594
196
1.017
346
1992/93
2.448
998
751
344
644
187
1469
368
559
268
745
340
1993/94
2.138
1.260
682
372
531
255
1169
420
473
298
616
373
1994/95
1.615
1.370
609
371
438
299
998
426
363
298
573
416
1995/96
1.487
1.250
518
470
418
321
950
424
320
266
507
397
1996/97
1.455
1.363
510
534
392
334
745
501
302
267
406
421
1997/98
1.360
1.342
444
537
333
422
660
478
289
358
416
377
1998/99
1.655
1.376
466
531
329
413
792
547
318
301
400
345
1999/00
1.519
1.472
527
548
438
390
660
493
264
279
388
301
2000/01
1.605
1.383
534
587
416
378
699
436
337
292
442
298
2001/02
1.293
1.247
438
535
342
342
630
439
316
260
388
261
2002/03
1.226
1.285
463
514
284
320
545
459
280
295
360
303
Quelle: Statistik der Arbeitsagentur Rosenheim
Stand: 28.04.04 II - 8
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen -
III Einzelaufgaben
Stand: 28.04.2004
III - 1
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Inhaltsverzeichnis Teil III
Inhaltsverzeichnis Teil III Einzelaufgaben 1 Präventiver Bereich -Jugend 1.1. Angebote der Jugendarbeit auf Kreisebene 1.2. Angebote der Jugendarbeit auf gemeindlicher Ebene 1.3. Einrichtungen und Dienste der offenen Jugendarbeit 1.4. Förderung der verbandlichen Jugendarbeit 1.5. Jugendsozialarbeit 1.6. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 1.7. Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 2 Präventiver Bereich - Kinderbetreuung 2.1. Förderung von Kindern in Tagespflege 2.2 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen 2.3 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern 2.4. Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen 2.5 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht 3 Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben 3.1 Förderung durch ambulante Hilfen 3.2 Soziale Gruppenarbeit 3.3 Erziehungsbeistandschaft 3.4 Sozialpädagogische Familienhilfe 3.5 Erziehung in einer Tagesgruppe 3.6 Vollzeitpflege 3.7 Heimerziehung und betreutes Wohnen 3.8 Förderung von gemeinsamen Wohnformen für Väter/Mütter-Kinder 3.9 Inobhutnahme 3.10 Adoptionswesen 3.11 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung 3.12 Familiengerichtshilfe 3.13 Jugendgerichtshilfe 3.14 Beistand-, Vormund- und Pflegschaften 3.15 Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen 3.16 Beurkundungen und Negativatteste
Stand: 28.04.2004
III - 2
III III III III III III III III III III III III III III -
3 3 3 7 10 15 17 21 26 30 30 37 54 59
III III III III III III III III III -
61 63 63 68 71 74 77 80 85
III - 90 III - 92 III - 95 III - 102 III - 106 III - 109 III - 115 III - 122 III - 126
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
B
EINZELAUFGABEN
1. Präventiver Bereich - Jugend Produkt 52.101
1.1. Angebote der Jugendarbeit auf Kreisebene 1.1.1 Aufgabenbeschreibung § 11 SGB VIII
Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
sozialer,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BayKJHG Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden (1) Die kreisangehörigen Gemeinden sollen entsprechend § 79 Abs. 2 des Stand: 28.04.2004
III - 3
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Achten Buchs Sozialgesetzbuch im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit (§§ 11, 12 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch) und zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22 in Verbindung mit § 24 sowie § 25 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch) rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt; er berät und unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und trägt erforderlichenfalls durch finanzielle Zuwendungen zur Sicherung und zum gleichmäßigen Ausbau eines bedarfsgerechten Leistungsangebots bei. Übersteigt eine Aufgabe nach Satz 1 die Leistungsfähigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde oder sind Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen bereitzustellen oder vorzuhalten, deren Einzugsbereich sich auf mehrere kreisangehörige Gemeinden erstreckt, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, daß die Aufgabe im Wege kommunaler Zusammenarbeit erfüllt wird, oder, falls dies nicht möglich ist, selbst dafür Sorge zu tragen. Für Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit, die für Teilnehmer aus mehreren Gemeinden bestimmt sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar zuständig. (2) Für die Zusammenarbeit mit den Trägem der freien Jugendhilfe gelten §§ 4 und 74 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch sowie Art. 2 dieses Gesetzes entsprechend.
1.1.2
Ziel(e) des Landkreises
• Koordinierung gemeindeübergreifender Aktivitäten in der Jugendarbeit • Vernetzung der bestehenden und zu schaffenden Angebote • Freizeitangebote (Ferienfreizeiten) für Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen aus dem gesamten Landkreis • Flächendeckendes Angebot eines vielfältigen Sommerferienprogramms
Stand: 28.04.2004
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1.1.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Amt für Jugend und Familie • Ferienpass-Aktion in den Sommerferien gemeinsam mit den Gemeinden des Landkreises • Broschüre „Freizeitspaß“ Kostenentwicklung
10.000 5.000
14.995
14.706
11.000
5.182
15.000
9.205
20.000
13.777
25.000
24.574
30.000
24.694
35.000
25.000
40.000
30.754
45.000
39.717
Nettoausgaben Landkreis 1994 30.754 € 1995 29.717 € 1996 ca. 25.000 € 1997 24.694 € 1998 24.574 € 1999 5.182 € 2000 9.204 € 2001 14.706 € 2002 13.777 € 2003 14.995 € 2004 11.000 €
0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
Kreisjugendring • kreisweit 1-2 Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit • ein jugendpolitisches Schwerpunktthema im Rahmen einer Veranstaltungsreihe
Stand: 28.04.2004
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1.1.4
Bedarfseinschätzung
Das bestehende Angebot in diesem Bereich wird als bedarfsgerecht bewertet. Die Ferienpass-Aktion ist eine der aufwendigsten ihrer Art. Die durchgeführten Ferienfreizeitfahrten und jugendpolitischen Veranstaltungen ergänzen das Angebot der örtlichen Jugendverbände in diesem Bereich, die Nachfrage wird im allgemeinen befriedigt.
1.1.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Das bestehende Angebot in diesem Bereich war 2003 bedarfsgerecht. Der Mittelansatz konnte als angemessen bezeichnet werden. Handlungsbedarf ist hier nicht vordringlich.
1.1.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
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Produkt 52.102
1.2. Angebote der Jugendarbeit auf gemeindlicher Ebene 1.2.1
Aufgabenbeschreibung
Art. 17 BayKJHG Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden (1) Die kreisangehörigen Gemeinden sollen (...) im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) (...) rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Jugendarbeit ist eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Die Gemeinden verfügen auch durch ihr Wissen über lokale Befindlichkeiten, Räumlichkeiten, ehrenamtliche Ressourcen etc. über ein hohes Maß an Kompetenz für die Belange der Jugendarbeit.
1.2.2
Ziel(e) des Landkreises
Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit in allen Gemeinden des Landkreises im jeweils eigenen Wirkungskreis Unterstützung der Gemeinden und ihrer Jugendbeauftragten durch den Landkreis mit • Informationen über Umfang und mögliche Formen der Ausgestaltung ihrer örtlichen Jugendarbeit • Beratung in allen Fragen der Jugendarbeit • Unterstützung bei der Bestands- und Bedarfsfeststellung in den Gemeinden • Anregen bedarfsgerechter Angebote in der Jugendarbeit • Hilfe bei der Erstellung von Förderrichtlinien der Gemeinden für die Jugendarbeit Die Jugendhilfeplanung des Kreises kann und will nicht im einzelnen in die Gemeinde „hineinplanen“, Bewertungen vornehmen und Empfehlungen geben. Vielmehr sollen zunächst allgemeine Aussagen zu Bestand und Bedarf für die Gemeinden des Landkreises getroffen werden. In einem zweiten Schritt müssen diese dann in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gemeinden vor Ort konkretisiert werden.
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1.2.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Angebote der verbandlichen Jugendarbeit stehen in allen Gemeinden zur Verfügung, oftmals in großer Vielfalt. Teilweise fehlen für die Jugendarbeit nutzbare Räume. Jugendtreffs gibt es nur in wenigen Gemeinden. In den Gemeindehaushalten sind zumeist keine Mittel für die Jugendarbeit ausgewiesen. Fast alle Gemeinden führen mit Unterstützung des Amtes für Jugend und Familie Ferienprogramme durch und beteiligen sich am gemeinsamen Ferienpass.
1.2.4
Bedarfseinschätzung
Der konkreten Bedarf für jede einzelne Gemeinde oder Region muss, wie erwähnt, individuell, zusammen mit der betreffenden Gemeinde ermittelt werden. Anhand der Ergebnisse der Jugendumfrage „Tell-Me-2001“ (1000 ausgewertete Stichproben) lassen sich aber folgende allgemeine Aussagen treffen, die für die Bewertung der Situation im Landkreis hilfreich sind: • 35% der befragten Jugendlichen gehören keinem Verein/keiner Gruppe an (zum Vergleich: 23 % bei der Jugendbefragung 1995), • lediglich 8% kennen die/den gemeindliche/n Jugendbeauftragte/n, • 28% der befragten Jugendlichen wünschen sich die Einrichtung eines offenen Jugendtreffs • 22% wünschen sich Verbesserungen beim ÖPNV, • Eine große Zahl an Jugendlichen möchte, dass die sportlichen Möglichkeiten verbessert werden: 45% der Befragten wollen ein besseres Angebot bei den Schwimmbädern, 44% bei den Sportanlagen, 29% bei den Skateranlagen, 23% bei den öffentlichen Bolzplätzen • Häufig werden Discoveranstaltungen / Parties vermisst (wurde von 46% der Befragten gefordert) Bis auf wenige Ausnahmen sind die gemeindlichen Jugendbeauftragten bei den Jugendlichen weitgehend unbekannt, ihre Funktion als Ansprechpartner und Vermittler zwischen Jugendlichen und Gemeinde können sie somit kaum erfüllen. Im Bereich der (Trend-)Sportmöglichkeiten für Jugendliche besteht ein großer Bedarf, hier . Die Angebote der verbandlichen Jugendarbeit im Landkreis sind flächendeckend und bedarfsgerecht, wenngleich die Mitgliedschaften in Vereinen/Gruppen seit der letzten Befragung stark nachgelassen haben. Defizite bestehen häufig in Bezug auf Begegnungsmöglichkeiten/ Jugendräume sowie auf jugendgerechte Veranstaltungen. Hier sollte dezentral vor Ort die jeweilige Bedarfslage im Detail ausgelotet und der weitere Ausbau des Angebotes geplant werden.
Stand: 28.04.2004
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1.2.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Fehlende Räumlichkeiten und Haushaltsmittel für die Jugendarbeit in den Gemeinden lassen darauf schließen, dass die Verpflichtung zur Jugendarbeit mancherorts noch nicht deutlich wahrgenommen wird. Andererseits bemühen sich einzelne Gemeinden erkennbar, diese Situation zu verbessern. Im Bereich der Offenen Jugendarbeit (siehe Punkt 1.3.) hat sich in den vergangenen Jahren eine positive Entwicklung abgezeigt. Hier wurden einige neue Angebote von Gemeinden geschaffen. Insbesondere die Gründung von Fördervereinen und die Bereitstellung von Budgets für die Jugendarbeit kann als Modell für weitere Gemeinden dienen. Orientierungen in Bezug auf ein angemessenes und bedarfsgerechtes Engagement der Gemeinden sind nach wie vor dringend notwendig. Die Jugendhilfeplanung kann hier allerdings nur Orientierungen und Anregungen geben, konkrete Planungen müssen in einem nächsten Schritt individuell vor Ort erarbeitet werden. Handlungsbedarf ist hier weiterhin in hohem Maße gegeben. • Konkretisierung der Jugendhilfeplanung in den Gemeinden Der Landkreis bietet den kreisangehörigen Gemeinden an, die konkrete, auf die jeweilige Gemeinde bezogene Bedarfsfeststellung und Maßnahmenplanung in Zusammenarbeit vom Amt für Jugend und Familie und Gemeinde durchzuführen. • Jugendberatung / -information Der Landkreis organisiert in Zusammenarbeit mit den Fachkräften anderer Träger eine flächendeckende Jugendberatung/-information. Diese ist als Jugend- und Familiendatenbank geplant und Bestandteil des Präventionskonzeptes. • Jugendbeauftragte Fast alle Jugendbeauftragten müssen durch geeignete Maßnahmen ihren Bekanntheitsgrad bei den Jugendlichen erhöhen, um ihre Funktion erfüllen zu können.
1.2.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
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Produkt 52.102
1.3. Einrichtungen und Dienste der Offenen Jugendarbeit 1.3.1
Aufgabenbeschreibung
Die Offene Jugendarbeit will möglichst vielen jungen Menschen, unabhängig von verbandlicher Mitgliedschaft, jugendgemäße Räume für zwanglose Begegnung und sinnvolle Freizeitgestaltung bieten, dadurch soziales Lernen ermöglichen, die Interessen und die eigenen kreativen Fähigkeiten junger Menschen fördern, sie zu aktiver Mitarbeit ermutigen, ihnen aber auch Beratung und Unterstützung in lebenspraktischen Fragen geben. (...) Sie (die Jugendfreizeitstätten) haben es häufig mit sozial benachteiligten (z.B. ausländischen) Kindern und Jugendlichen zu tun und werden von daher zwangsläufig mit vielfältigen sozialen und individuellen Problemen (z.B. Arbeitslosigkeit, Schulund Ausbildungsprobleme, schwierige Wohnverhältnisse, familiäre Krisen) konfrontiert. Vor diesem Hintergrund haben sich die Aufgaben der offenen Jugendarbeit vielfach mit solchen der Jugendsozialarbeit verknüpft. (...) Einrichtungen und Dienste der offenen Jugendarbeit sind heute anerkanntermaßen ein notwendiger Bestandteil der sozialen Infrastruktur von Städten und Gemeinden. Gemessen an dem umfassenden Auftrag des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, möglichst allen jungen Menschen "die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote zur Verfügung zu stellen" (§11 Abs.1 SGB VIII), ist das Gesamtangebot allerdings noch nicht ausreichend. Das gilt vor allem für den ländlichen Raum; hier gilt es, vermehrt auch neue Konzepte zu entwickeln und jeweils situationsgerechte Lösungen zu finden, um den Erfordernissen der offenen Jugendarbeit gerade auch in den kleineren Gemeinden (z.B. durch Schaffung von einfacheren Jugendtreffs) Rechnung tragen zu können.“ ( vgl. Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung, Fortschreibung 1998, S. 29f) Nach dem Landesentwicklungsprogramm sollen Jugendheime und Jugendräume in jeder Gemeinde und in jedem größeren Ortsteil vorhanden sein. Sie sollen in der Regel zu Fuß von den Jugendlichen erreicht werden können. Jugendfreizeitstätten sollen in allen Mittelzentren und zentralen Orten höherer Stufe sowie in den Siedlungsschwerpunkten der Verdichtungsräume zur Verfügung stehen.
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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
(vgl. Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung, Fortschreibung 1998, S. 35ff)
1.3.2
Ziel(e) des Landkreises
• Stärkung der Prävention durch Offene Jugendarbeit - Frühzeitige und zielgruppenorientierte Hilfe für Jugendliche in Krisensituationen (z.B. bei Jugendarbeitslosigkeit, familiären Spannungen, Straffälligkeit) - Mittel- und langfristig: Beitrag zur Vermeidung von einschneidenden und kostenintensiven Hilfen (z.B. Heimunterbringungen) in Einzelfällen • Beratung und Unterstützung von Trägern der freien Jugendhilfe, Gemeinden und von hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern in Fragen der Offenen Jugendarbeit • Förderung fachlicher Qualifikation • Entwicklung eines bedarfsgerechten Angebotes an Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in allen Teilen des Landkreises • Vernetzung der bestehenden und zu schaffenden Einrichtungen im „Forum Jugendarbeit“
1.3.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Örtliche Offene Jugendarbeit in diesem Sinne existiert im Landkreis in
Art der Einrichtung/ Name
Zahl der Vollzeitstellen à 38,5 Stunden (Fachkräfte)
Sitzgemeinde
Jugendzentrum/ Tölzer Jugendcafe Jugendtreff/ Jugendtreff Lettenholz Jugendzentrum/ Saftladen
Bad Tölz
3
Bad Tölz
0,5
Geretsried
Offenes Schülercafe/ Saftladen Jugendtreff/ EinStein
Geretsried
2,3 (3x19,25 Stunden, 1 x 31 Stunden) 0,4 (16 Stunden)
Streetwork/ StreetworkGER
Geretsried Geretsried
1,1 (30 Stunden + 12 Stunden) 1 (2x19,25 Stunden)
Bemerkungen
Stadtteil-Treff Lettenholz
Offenes Angebot im Jugendzentrum Stadtteil-Treff Stein
Stand: 28.04.2004
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Jugendtreff/ Internationaler Bund
Geretsried
1 (2 x 0,5)
Jugendtreff Lenggries Lenggries
0,5
Jugendtreff/ DonBosco-Club Jugendzentrum La Vida Stadtjugendpflege
Benediktbeuern
0,7 (0,5 + 0,2)
Wolfratshausen Wolfratshausen
1,56 (2x 30 Stunden) 0,5 (20 Stunden)
Mobile Jugendarbeit
Wolfratshausen
0,78 (30 Stunden)
Jugendtreff*
Icking
Jugendtreff*
Egling
Jugendtreff*
Kochel
1 Geringfügig Beschäftigte 1 Geringfügig Beschäftigte 1 Geringfügig Beschäftigte
Angebot für Aussiedler in Übergangswohnheim
325 Euro - Kraft 325 Euro - Kraft 325 Euro - Kraft
* Die drei Gemeinden Egling, Icking und Münsing werden planmäßig ab März 2004 eine gemeinsame Projektstelle (0,5) unter dem Namen „Jugend³“ schaffen, durch die die gemeindliche Jugendarbeit längerfristig gesichert werden soll. Anstellungsträger wird der Kinder- und Jugendförderverein Wolfratshausen e.V. sein
In den übrigen Gemeinden des Landkreises bestehen keine Einrichtungen und Angebote der Offenen Jugendarbeit. Im Landkreis sind die • Jugendbildungsstätte Aktionszentrum Benediktbeuern und • Jugendbildungsstätte Königsdorf, die überörtlich arbeiten. Ressourcenverbrauch des Landkreises: Bis 1997 wurden die Einrichtungen in Bad Tölz und Geretsried zusammen mit 51.065 € gefördert. Zum 01.01.1999 sind die Förderrichtlinien des Landkreises zur Förderung der Offenen Jugendarbeit in Kraft getreten (siehe IV-B). 1998 wurden die im Haushalt bereitgestellten Mittel in Höhe von 76.700 € noch anteilig (analog der Förderrichtlinien) auf die Einrichtungen in Geretsried, Bad Tölz, Wolfratshausen und Benediktbeuern aufgeteilt. Ab dem Budgetjahr 1999 wurde die hauptamtliche offene Jugendarbeit mit 25 % der anerkannten Personalkosten gefördert. Das Aktionszentrum in Benediktbeuern erhält seit mehreren Jahren 5.112,92 € und die Jugendsiedlung Hochland 7.670 €.
Stand: 28.04.2004
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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
Kostenentwicklung
1997
1998
89.485
80.000
69.015
100.000
69.015
120.000
89.485
140.000
1999
2000
2001
2002
171.965
160.000
135.750
180.000
134.650
200.000
171.965
Nettoausgaben Landkreis 1997 69.015 € 1998 69.015 € 1999 89.485 € 2000 89.485 € 2001 134.650 € 2002 135.750 € 2003 171.965 € 2004 171.965 €
2003
2004
60.000 40.000 20.000 0
1.3.4
Bedarfseinschätzung
Die Jugendumfrage hat deutlich gemacht, dass • Jugendtreffs von den Jugendlichen in hohem Maße nachgefragt werden, • ein nicht unerheblicher Teil der Jugendlichen (35%) überhaupt nicht von der verbandlichen Jugendarbeit erreicht wird, Das Angebot der überörtlichen außerschulischen Jugendbildung ist durch die Existenz der beiden, auf Ebene der Regierungsbezirke arbeitenden Jugendbildungsstätten im Landkreis als sehr gut zu bezeichnen. Das Angebot der qualifizierten Offenen Jugendarbeit vor Ort hat in den Städten des Landkreises eine positive Entwicklung genommen. Es gibt seit 2002 das neue Jugendhaus (La Vida) in Wolfratshausen, welches das Angebot der Mobilen Jugendarbeit ergänzt und die mittlerweile geschlossenen Cliquenräume der Littig-Villa ersetzt. Im Geretsrieder Ortsteil Stein wurde 2003 der Jugendtreff „EinStein“ eröffnet, der das vorläufige Provisorium bestehend aus Containern (seit 2002) ersetzt hat. Neben den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in den Städten Bad Tölz, Geretsried und Wolfratshausen, die weiter personell ausgebaut wurden, sowie in Benediktbeuern wurden im Landkreis weitere offene Einrichtungen mit Stand: 28.04.2004
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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
hauptamtlichen Personal, insbesondere auf der Basis für geringfügig Beschäftigte, geschaffen. Der weitere Ausbau dieses Angebotes wird im Hinblick auf die problematischer werdende Gesamtsituation Jugendlicher, auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenexplosion in der Jugendhilfe, der Beachtung der Sozialraumanalyse und der Jugendbefragung „Tell me 2001“ immer weiter erforderlich. Der Landkreis als Träger der örtlichen Jugendhilfe möchte durch die Förderung im Rahmen seiner Förderrichtlinien deutliche Anreize zum weiteren Ausbau durch die Gemeinden und freien Träger geben.
1.3.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Dem weiteren Ausbau der qualifizierten Offenen Jugendarbeit kommt in Hinblick auf die problematischer werdende Gesamtsituation Jugendlicher zentrale Bedeutung zu. Offene Jugendarbeit verfolgt grundsätzlich einen präventiven Ansatz und ist damit ein wichtiger Baustein des Präventionskonzeptes des Landkreises. Durch die Förderung der hauptamtlichen Fachkräfte in der Offenen Jugendarbeit durch den Landkreis konnten die Gemeinden und Städte in der Einrichtung von Jugendtreffs und Jugendzentren mit pädagogischen Personal unterstützt werden. Um die Entwicklung der Offenen Jugendarbeit, insbesondere in den kleineren Gemeinden weiter qualifiziert zu fördern, ist das derzeitige Förderniveau von 25% der Personalkosten zumindest zu halten. Empfehlenswert sind auch gemeindeübergreifende Zweckvereinbarungen zwischen Gemeinden, für die ein Offener Jugendtreff nicht tragbar ist. Es wird empfohlen, die Richtlinien dahingehend zu öffnen, dass Kooperationen zwischen Offener Jugendarbeit und Schulen ermöglicht werden. Die Qualifizierung von ehrenamtlichen Mitarbeitern für die Offene Jugendarbeit, wie sie bereits durch die Jugendbildungsstätte Königsdorf durchgeführt wird, ist eine wichtige Basis für die Weiterentwicklung der Offenen Jugendarbeit.
1.3.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 14
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
Produkt 52.102
1.4. Förderung der verbandlichen Jugendarbeit 1.4.1
Aufgabenbeschreibung
§ 12 SGB VIII
Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
1.4.2
Ziel(e) des Landkreises
Subsidiäre, bedarfsgerechte Förderung der verbandlichen Jugendarbeit im Landkreis durch den Kreisjugendring.
1.4.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen fördert die verbandliche Jugendarbeit durch die Bereitstellung eines Budgets Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1997 89.476 € 1998 86.920 € 1999 86.920 € 2000 86.920 € 2001 89.476 € 2002 92.035 € 2003 92.035 € 2004 92.035 €
für den Kreisjugendring, der dieses eigenverantwortlich bewirtschaftet und Stand: 28.04.2004
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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
unter anderem die Tätigkeit der einzelnen Jugendverbände und -gruppen auf der Grundlage eigener Richtlinien vorwiegend maßnahmenbezogen unterstützt. Seitens der kreisangehörigen Gemeinden erfolgt die Förderung in der Regel nur von Fall zu Fall bzw. in Form pauschaler Zuschüsse an die örtlichen Vereine. Förderrichtlinien i.e.S. bestehen nirgends. Allen Jugendgruppen und -verbänden werden maßnahmebezogene Fördermittel nach einheitlichen Richtlinien gewährt
1.4.4
Bedarfseinschätzung
Die gegenwärtige Praxis der Förderung der Jugendverbände trägt den Bestimmungen des Art. 17 BayKJHG nur unzureichend Rechnung, da eigentlich die kreisangehörigen Gemeinden vorrangig die Tätigkeit ihrer örtlichen Jugendgruppen fördern sollten. Es besteht jedoch kein akuter Handlungsbedarf, weil • die Förderung über den Kreisjugendring nach Art und Umfang ausreichend ist, • eine gleichmäßige und gerechte Förderung aller Jugendgruppen gewährleistet ist,
1.4.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Die Fördersituation ist aus Sicht der Jugendverbände bedarfsgerecht. Derzeit besteht daher kein Planungs- bzw. Handlungsbedarf.
1.4.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 16
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Produkt 52.104
1.5 Jugendsozialarbeit 1.5.1
Aufgabenbeschreibung
§ 13 SGB VIII (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden. (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
1.5.2
Ziel(e) des Landkreises
• Stärkung der Prävention durch frühzeitige und bedarfsorientierte Hilfe für Jugendliche in Krisensituationen • Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Jugendsozialarbeit mit der Schulverwaltung, dem Arbeitsamt, den Trägern von betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung, sowie den Trägern von Beschäftigungsangeboten • Aufbau von Angeboten im Bereich Jugendsozialarbeit an Schulen (Planstellen bzw. kurz- oder mittelfristige Projekte) durch freie Träger • Erproben landkreisbezogener Modellmaßnahmen
Stand: 28.04.2004
III - 17
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
1.5.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Jugendsozialarbeit ist ein schwer einzugrenzender Bereich, es bestehen Berührungspunkte und Überschneidungen mit der Jugendarbeit, dem Kinderund Jugendschutz, der Hilfe zur Erziehung, mit Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe, der Arbeitsverwaltung und der Schule. Aufgrund der personellen Ausstattung und des fehlenden unmittelbaren Zuganges zu Zielgruppen können - abgesehen vom Beratungsangebot - vom Amt für Jugend und Familie Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nur in Kooperation mit anderen Institutionen durchgeführt oder aber gefördert werden. Angebote im Bereich Jugendsozialarbeit: Berufsschulsozialarbeit (ABS) Die Zielsetzung der Berufsschulsozialarbeit des Kolping-Bildungswerks ist die Integration arbeitsloser Jugendlicher, die noch schulpflichtig sind, in Arbeit und Ausbildung. Kostenträger der zwei Stellen (0,5 + 0,75 Stellen) ist das Arbeitsamt. Die Stellen sind jeweils für ein Jahr befristet. Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Die ausbildungsbegleitenden Hilfen des Kolping-Bildungswerks bieten pädagogische und sozialpädagogische Betreuung und Begleitung von Auszubildenden, die während ihrer Ausbildung mit Lernschwierigkeiten und/oder sozialen Problemen zu kämpfen haben. Die abH wird vom Arbeitsamt finanziert StreetworkGER und mobile Jugendarbeit Wolfratshausen Streetwork und mobile Jugendarbeit arbeitet im oben genannten Bereich zwischen Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII). Insbesondere sozial benachteiligte Jugendliche und Cliquen werden mit Methoden der Jugendarbeit unterstützt. Die Mitarbeiter werden von den Städten Geretsried (25 Stunden + 19,25 Stunden) und Wolfratshausen (30 Stunden) finanziert. Der Landkreis beteiligt sich über die Förderrichtlinien mit einem Personalkostenzuschuss von 25 %.
Stand: 28.04.2004
III - 18
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1997 269 € 1998 0€ 1999 0€ 2000 0€ 2001 0€ 2002 75 € 2003 22.000 € 2004 32.560 € 32.560
35000 30000 25000
22.000
20000 15000 10000 5000
269
0
0
0
0
75
0 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
1.5.4
Bedarfseinschätzung
Angesichts der steigenden Anzahl von Familien in problematischen Lebensverhältnissen wird die Unterstützung benachteiligter bzw. gefährdeter junger Menschen in Zukunft einen deutlich höheren Stellenwert erhalten. Hier muss ein Schwerpunkt weiterer Planungen liegen. Die derzeitigen personellen und materiellen Ressourcen dürften in Zukunft schwerlich ausreichen.
1.5.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Grundsätzlich besteht ein hoher Bedarf an Unterstützung für benachteiligte bzw. beeinträchtigte junge Menschen. Diesen genauer zu beschreiben (Art und Umfang der Hilfen, relevante Zielgruppen) und dann die Position der Jugendsozialarbeit innerhalb der verschiedenen Angebote für diese Zielgruppen zu bestimmen, ist eine wichtige Aufgabe der Jugendhilfeplanung. Ein Ausbau der Angebote im Bereich der Jugendsozialarbeit ist ein wichtiger Teil des Präventionskonzeptes im Landkreis. Insbesondere im Bereich Jugendsozialarbeit an Schulen müssten Angebote geschaffen werden. Stand: 28.04.2004
III - 19
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
1.5.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 20
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
Produkt 52.103
1.6 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 1.6.1
Aufgabenbeschreibung
§ 14 SGB VIII
Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2 ) Die Maßnahmen sollen 1.
junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen,
3.
Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Die Maßnahmen (des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes) sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Jugendgefährdungen spielen in allen Situation des Lebensalltages von Kindern und Jugendlichen eine Rolle. Der präventive Kinder- und Jugendschutz richtet daher seinen Blick auf die Gesamtheit drohender oder tatsächlicher Gefährdungen. Das gefährdungsspezifische Vorgehen des präventiven Kinder- und Jugendschutzes erfolgt daher auf drei Handlungsebenen: Förderung einer alters- und entwicklungsangemessenen Erziehung .Allen Kindern und Jugendlichen soll die Teilnahme an Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes möglich sein Durchsetzung von gesetzlichen Ge- und Verboten gegenüber Personen, Gruppen und Organisationen, die durch ihr Handeln die Entwicklungschancen der nachwachsenden Generation gefährden können, sowie die Schaffung positiver Lebensbedingungen durch die Geltendmachung der Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen bei Stellen, deren Handeln sich auch auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt. Ein nach Zielgruppen und Thematiken differenziertes und koordiniertes Angebot soll vorhanden sein Im Amt für Jugend und Familie soll angemessene Personalkapazität und Mittel für diesen Bereich verfügbar sein, um auf aktuelle Gefährdungen rasch reagieren und Schwerpunkte bilden zu können.
Stand: 28.04.2004
III - 21
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
1.6.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Kinder- und Jugendschutz ist überwiegend als Querschnittsaufgabe in allen Bereichen der Erziehung und Bildung junger Menschen zu verstehen. Der Kinder- und Jugendschutz betreut als Standortpartner zur Zeit das Projekt „Elterntalk“. „Elterntalk“ ist ein Projekt der Aktion Jugendschutz Bayern und zielt darauf ab, Eltern miteinander ins Gespräch zu bringen und sie dadurch präventiv in ihrer Verantwortung zu stärken. Es will die Bedeutung der Medien auf die Konflikt- und Alltagsbewältigung von Kindern ins Bewusstsein bringen und die Eltern in ihrer Kompetenz und im Umgang mit Medien stärken. „Elterntalk“ richtet sich vorwiegend an Eltern mit Kindern von 0 bis 12 Jahre. „Elterntalk“ will insbesondere auch Eltern mit Migrationsintergrund ansprechen sowie Eltern in belastenden Lebenslagen. Ein wichtiger Bestandteil dieses Projekts ist der Aufbau und die Pflege eines Kooperations- und Kommunikationsnetzes auf Landesebene. Dabei werden vorhandene Gremienstrukturen ebenso genutzt wie Medien zur Öffentlichkeitsarbeit. Der Kinder- und Jugendschutz begleitet das Projekt Gemeindenahe Sucht- und Gewaltprävention in der Gemeinde Münsing. Dieses Projekt wird 2 Jahre begleitet und ist in erster Linie auf Primärprävention ausgerichtet. Handlungsansätze finden sich in Kindergärten, Schule, Jugendarbeit und Jugendfreizeitgestaltung, Erwachsenenbildung und Gemeinwesen. Die Inhalte gemeindenaher Sucht- und Gewaltprävention sind: Koordination und Vernetzung aller sucht- und gewaltvorbeugenden Ansätze in Gemeinde und Landkreis, Öffentlichkeitsarbeit, Arbeit mit mittelbaren Bezugspersonen (Multiplikatoren, Entscheidungsträgern und Schlüsselpersonen des öffentlichen Lebens). Arbeit mit unmittelbaren Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen ( Eltern, Lehrern, Erziehern, Betreuer usw.) Ziel dieses Projekts ist es, die Bevölkerung in der Gemeinde zu stärken, um eigenverantwortlich ihre Gesundheit zu erhalten, sowie eine stärkere Vernetzung aller, die im Bereich der Sucht- und Gewaltprävention tätig sind. Ebenso ist ein wichtiges Ziel, strukturelle, suchtfördernde, wie auch gewaltfördernde Lebensbedingungen zu verändern. Der Kinder- und Jugendschutz arbeitet im Arbeitskreis Sucht mit. Der Arbeitskreis Sucht versteht sich als eigenständiges Fachgremium der im Landkreis suchtspezifischen Arbeit. Er koordiniert und unterstützt die Präventions-, Suchthilfe und Suchtberatungsangebote im Landkreis. Hierbei richtet er sich nach dem Prinzip der Bedarfsorientierung. In der Untergruppe Vorschulischer Bereich wurden 2 Broschüren, der beste Schutz vor Sucht und Sucht- und Gewaltprävention in der Naturpädagogik erarbeitet, die dem pädagogischen Personal von Kindergärten und Horten zur Verfügung gestellt werden. In der Untergruppe Beratung, Behandlung, Selbsthilfe wurde ein Konzept eines niedrigschwelligen Angebots in Form eines Kontaktladens und Jugend-SuchtBeratung erarbeitet. In verschiedenen Schulen wird das Präventionskonzept Miteinander für statt gegen angeboten. Das generelle Ziel dieses Projekts ist die Vermittlung von Lebenskompetenzen zur Reduzierung der Gewaltbereitschaft und zur Stärkung der Persönlichkeit von Jugendlichen. Das Projekt verfolgt in der Arbeit mit den Schülerinnen und den Schülern folgende Stand: 28.04.2004
III - 22
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
Ziele: Es stärkt das Selbstwertgefühl, das Selbstvertrauen und die Selbstdisziplin, es verbessert den bewussten und angemessenen Umgang mit den eigenen Gefühlen und den Gefühlen anderen, es soll die Kommunikationsfähigkeit fördern, sowie helfen, eigene Ziele und Werte zu finden. Um aktuelle Trends und Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, ist die Praxisnähe ein wichtiger Bestandteil in der Arbeit des Jugendschutz. So sind im Moment eindeutige Signal zu erkenne, dass Jugendliche verstärkt illegale und legale Drogen konsumieren. Teilweise rauchen in den Klassen der 7. Jahrgangstufen bereits 50% der Jugendlichen, 35 % haben erste Rauscherfahrungen und 10 % geben an Erfahrungen im Bereich der illegalen Drogen zu haben. Entsprechende Maßnahmen werden daher von verschiedenen Trägern der Jugendhilfe und anderen Institutionen (Schulen, Polizei, Krankenkassen etc.) durchgeführt. Im Kreishaushalt stehen 2.550 € für Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung, die in Kooperationsprojekten mit anderen Institutionen verwendet werden. Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 472 € 1996 2.184 € 1997 1.576 € 1998 840 € 1999 - 305 € 2000 0€ 2001 783 € 2002 579 € 2003 - 1.056 € 2004 2.550 €
1000 0
500
579
1500
924
2000
783
2500
840
1576
3000
2.550
2185
* Durch zweckgebundene Zuschüsse für Elterntalk ergeben sich die Mehreinnahmen.
0
-1500
-1.056
-1000
1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 -305
-500
Stand: 28.04.2004
III - 23
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
1.6.4
Bedarfseinschätzung
In Anbetracht der vielfältigen Gefährdungen für junge Menschen besteht erhöhter Bedarf an Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutz Die Suchtproblematik im illegalen als auch im legalen Drogenbereich bei Jugendlichen im Landkreis, verzeichnet eine stark zunehmende Tendenz. Der Arbeitskreis Sucht, Untergruppe Beratung-Behandlung-Selbsthilfe hat hierzu Zahlen erhoben, wobei festgestellt wurde, dass von den 15753 lebenden jungen Bürger zwischen 12 und 25 im Landkreis bereits: 4726 Alkohol, 5986 Tabak und 788 illegale Drogen regelmäßig konsumieren. ( Quelle: Statistisches Landesamt, Stand 1999) Im Bereich der auch für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zuständigen Polizeidirektion Weilheim wurden 2001 insgesamt 853 Drogen-Ermittlungsverfahren geführt. Das Problembewusstsein bei drogengefährdeten oder –abhängigen Jugendlichen ist im Hinblick auf ihren Drogenkonsum wenig ausgeprägt. Die angebotenen, bestehenden Beratungs- und Therapieangebote im Landkreis, werden von den Jugendlichen als zu hochschwellig empfunden, demzufolge werden sie auch nicht angenommen. Aus diesem Grunde ist die Installierung eines Drogenkontaktladens zwingend erforderlich. Neben den allgemeinen Grundsätzen der Prävention wie frühzeitiger Beginn und Kontinuität, ist eine geschlechtshomogene und parteiliche Arbeit mit Mädchen und Jungen, die vorrangig auf eine allgemeine präventive Entwicklung und Kompetenzförderung abzielt unverzichtbar. Der geschlechtsspezifische Ansatz in der Prävention soll sowohl die persönliche Entwicklung beeinflussen als auch auf eine strukturelle Veränderung in der Gesellschaft hinwirken. Eine geschlechtsspezifische Prävention muss eine Hilfestellung beim Finden und Entwicklung der eignen Lebensplanung anbieten. Vorrangiges Ziel des Kinder- und Jugendschutzes ist es, den Eintritt von Gefahren zu verhindern und daher bedarf es in erster Linie wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen, um erkannte Gefahrenquellen rechtzeitig auszuschalten. Im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes müssen präventive Maßnahmen den Vorrang vor repressiven (Straf-) Sanktionen haben. Der Kinder- und Jugendschutz ist bei der Wahrnehmung dieser vielgestalteten Aufgaben auf interdisziplinäre Kooperation angewiesen Um erfolgreiche präventive Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu leisten, ist es notwendig, sie in ihren verschiedenen Lebensbereichen anzusprechen. Die Aufgaben des Kinderund Jugendschutzes sollten sinnvoll mit anderen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe verzahnt werden, insbesondere mit der Jugendarbeit, Jugendförderung, aber auch mit den Bereichen Kindertagesstätten, Schulen und Hilfen zur Erziehung. Es ist darauf hinzuwirken, dass geplante Angebote, Maßnahmen und Dienste aufeinander abgestimmt werden. Damit reduziert sich der erzieherische Kinder- und Jugendschutz nicht nur allein auf die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen, vielmehr sind geeignete Handlungsansätze zu entwickeln, die in der Lage sind, die Anliegen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes in allen gesellschaftlichen Bereichen zu installieren. Um ausreichend und umfassende Präventionsarbeit Stand: 28.04.2004
III - 24
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zu leisten, ist eine Erhöhung der Personalkapazität erforderlich. Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist es, diesen hinsichtlich der tatsächlichen Gefährdungspotentiale und des Umfanges genauer zu beschreiben und die Maßnahmen der verschiedenen Träger zu koordinieren und ggf. auszubauen.
1.6.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
In Anbetracht der vielfältigen Gefährdungen für junge Menschen besteht erhöhter Bedarf an Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, die auch von verschiedensten Institutionen angeboten werden. Eine rasche deutliche Änderung des Ressourcenverbrauchs durch planerische Maßnahmen ist jedoch nicht wahrscheinlich.
1.6.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 25
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Produkt 52.105
1.7 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 1.7.1
Aufgabenbeschreibung
§ 16 SGB VIII (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere 1.
Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten.
2.
Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
3.
Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in besonderen Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.
1.7.2
Ziel(e) des Landkreises
• Familien gezielte, wohnortnahe und milieugerechte Bildungsmaßnahmen und Beratungsangebote zur Verfügung stellen und nahe bringen • Die Bereitstellung der erforderlichen Maßnahmen durch die Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, damit - Eltern und andere Erziehungsberechtigte zur Wahrung ihrer Erziehungsverantwortung und - Familien zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Form der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigt werden und - qualifizierte Angebote der Familienfreizeit und -erholung zur Verfügung stehen. • Differenzierte Förderung mit Vorgaben für Qualitätsmerkmale
Stand: 28.04.2004
III - 26
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
1.7.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie werden von verschiedenen Jugendhilfe- und Bildungsträgern im Landkreis vorgehalten: • VHS Geretsried: drei Abendseminare (Einzelveranstaltungen) zu Erziehungsthemen • Kath. Kreisbildungswerk: „Eltern-Kind-Programm“ ; insgesamt 29 Gruppen in 18 Gemeinden; jeweils zehn Treffen und zwei Elternabende pro Semester • Aktionszentrum Benediktbeuern: sieben Wochenendseminare (Ehevorbereitung und Partnerschaft) • Arbeiterwohlfahrt Bad Tölz: zwei 14-tägige Familienerholungsmaßnahmen • Kolpingwerk Bezirksverband: zwei Familienbildungswochenende • Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen in Bad Tölz und Geretsried, sowie Eheberatungsstellen in Wolfratshausen und Bad Tölz • „Peter-Pelikan“-Elternbriefaktion des Amtes für Jugend und Familie Der Landkreis fördert Familienbildungsmaßnahmen mit 5 € und Familienerholungsmaßnahmen mit 2,50 € pro Tag und Teilnehmer, soweit der Träger nicht eine pauschale Förderung durch den Landkreis erhält. • Die Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen und das Kath. Kreisbildungswerk werden mit zusammen 51.130 € (für ihre gesamte Bildungsarbeit) unterstützt. • Erziehungs- und Eheberatungsstellen werden mit zusammen 204.400 € gefördert, Diese Einrichtungen erbringen allerdings auch Leistungen in anderen Hilfebereichen (§§ 11,17,28 SGB VIII). • Der Freistaat Bayern unterstützt Familien mit geringem Einkommen bei Erholungsaufenthalten in anerkannten Familienerholungsstätten sowie auf Bauernhöfen.
Stand: 28.04.2004
III - 27
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 4.739 € 1996 3.873 € 1997 4.639 € 1998 2.623 € 1999 1.928 € 2000 3.150 € 2001 2.454 € 2002 3.591 € 2003 2.241 € 2004 3.600 €
5.000 4.500 4.000
4.739
4.639 3.873
3.600
3.591 3.150
3.500 3.000
2.623
2.500
2.454 1.928
2.000
2.241
1.500 1.000 500 0 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
1.7.4
Bedarfseinschätzung
Das Angebot im Bereich der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ist umfangreich und weitgehend flächendeckend. Es muss jedoch geprüft werden, ob durch die Bildungsmaßnahmen auch sozial benachteiligte Familien erreicht werden (Kosten, z.T. langfristige Bindung), und ob die konfessionelle Ausrichtung der Mehrzahl der Veranstaltungen den Teilnehmerkreis nicht von vornherein begrenzt. Die maßnahmenbezogenen Fördermittel des Landkreises werden derzeit nur von der Arbeiterwohlfahrt und dem Kolpingwerk Bezirksverband in Anspruch genommen. Die Effektivität dieser pauschalen Förderung ist zu hinterfragen. Eine engere Kooperation aller Bildungsträger mit dem Amt für Jugend und Familie ist wünschenswert.
1.7.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Stand: 28.04.2004
III - 28
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend
Das Angebot im Bereich der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ist auf den ersten Blick umfangreich und weitgehend flächendeckend. Es muss jedoch geprüft werden, ob die relevanten Zielgruppen erreicht werden und ob die gegenwärtige Förderpraxis zielführend ist.
1.7.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 29
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
2.
Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Produkt 52.201
2.1. Förderung von Kindern in Tagespflege 2.1.1 Aufgabenbeschreibung § 23 SGB VIII (1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson). (2) Die Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege. (3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden, wenn das Amt für Jugend und Familie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt. (4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten und unterstützt werden. § 44 SGB VIII (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, 4. bis zur Dauer von acht Wochen, 5. ... betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer Stand: 28.04.2004
III - 30
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
.... ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
2.1.2
Ziel(e) des Landkreises
Qualifizierte Beratung, Vermittlung, Unterstützung und Fortbildung, zur ausreichenden zeit- und ortsnahen Gewährleistung des Bedarfs an Tagespflegestellen
2.1.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Die Tagesmüttervermittlung erfolgt über das Amt für Jugend und Familie, daneben privat z. B. über Tageszeitung oder Organisationen, z. B. Bürger für Bürger in Wolfratshausen oder Mütterzentrum in Geretsried. In Tagespflege können aber bis zu 3 Kinder aufgenommen werden, ohne dass das Amt für Jugend und Familie tangiert wird. Ab dem 4. Kind ist Pflegeerlaubnis erforderlich. Die Pflegestellenüberprüfung erfolgt ab dem 4. Kind (was selten der Fall ist) oder wenn ein Antrag auf Übernahme der Kosten beim Amt für Jugend und Familie gestellt wird. Beim Amt für Jugend und Familie sind etwa 50 Tagesmütter bekannt, schätzungsweise noch einmal so viele werden ausschließlich privat vermittelt. Es wird versucht, Tagesmütter durch Fortbildungsangebote zu gewinnen: Infoabend über Tagespflege, Qualifikationskurs (erstmals 1997; wird voraussichtlich jährlich, bzw. nach Bedarf, angeboten), Vortragsabende über Erziehungsthemen. Bereits vorhandene Tagespflegestellen werden begleitet: Vortragsabende, telephonisch und persönliche Kontakte, Beratungsgespräche. Beim Amt für Jugend und Familie stehen für die pädagogischen Aufgaben in diesem Bereich Kapazitäten von 0,5 einer Fachkraftstelle zur Verfügung. Aufgrund personeller Änderungen in diesem Fachbereich (Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund eines zeitlich befristeten Vertrages, keine Möglichkeit die reduzierten 6 Stunden/Woche anderweitig aufzufangen). Die Vermittlungstätigkeit ist durch eine Verwaltungsfachkraft durchzuführen. Dadurch geht Qualität verloren Stand: 28.04.2004
III - 31
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Derzeit (Stand April: 2003) werden ca. 40 Tagesmütter über das Amt für Jugend und Familie finanziert. Übernahme der Kosten durch das Amt für Jugend und Familie wird in der Regel von alleinerziehenden Müttern beantragt, die entweder arbeiten, um nicht Sozialhilfe beanspruchen zu müssen (überwiegend), oder die eine Ausbildung absolvieren. In vielen Fällen wird weit mehr Sozialhilfe eingespart, als an Tagespflege ausbezahlt wird. Tagespflege-Höchstsatz (40 h pro Woche): 305 €, Halbtags 152,50 € im Monat. Die Anzahl der vom Amt für Jugend und Familie finanzierten Tagespflegen ist stark gesunken. Dies dürfte zum einen an der mittlerweile wesentlich besseren Ausstattung an Tageseinrichtungsplätzen liegen, die im Landkreis zum Teil an 100 % reicht, zum anderen daran, dass Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel Krankenkassen, teilweise Beiträge gefordert haben. Die Anfragen nach Tagespflegestellen (-müttern) sind jedoch nach wie vor sehr hoch, wenn nicht sogar gestiegen. Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1997 174.351 € 1998 215.245 € 1999 200.102 € 2000 148.296 € 2001 161.587 € 2002 148.065 € 2003 123.565 € 2004 120.500 € 250.000
215.245
202.102
200.000 174.351 148.296
150.000
161.587
148.065 123.565 120.500
100.000 50.000 0 1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
Kinder unter 3 Jahren (Stichtag: 31.12.03): Kinder ab 3 bis 5 Jahren (Eintritt Schule) Stand: 28.04.2004
III - 32
2004
17 12
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Schulkinder (ab 6 Jahren) :
10
Gründe: unter 3 Jahren: kein Kindergartenplatz ab 3 Jahren: noch kein Kindergartenplatz, entwicklungsverzögert, in einer Großgruppe (25 Kinder) noch überfordert, begrenzte Öffnungszeiten Schulkinder: Kaum andere Betreuung nach Unterrichtsschluss am Ort verfügbar Anzahl der Tagespflegen der letzten 10 Jahre (Stand: Jahresende)
120
107
93
100 78
80
50
60
69
48 40
40
64 39
43
26
20 0 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
Stand: 28.04.2004
III - 33
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Alter der Tagespflegekinder 1998
4-6 Jahre 33% 2-3 Jahre 15%
7-9 Jahre 32%
unter 1 Jahr 3% 10-12 Jahre 17%
Alter der Tagespflegekinder 1999
4-6 Jahre 29%
2-3 Jahre 18%
7-9 Jahre 26%
unter 1 Jahr 1% 10-12 Jahre 26%
Alter der Tagespflegekinder 2000 4-6 Jahre 29%
2-3 Jahre 18%
7-9 Jahre 21%
unter 1 Jahr 0% 10-12 Jahre 32%
Stand: 28.04.2004
III - 34
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Alter der Tagespflegekinder 2001 4-6 Jahre 25%
2-3 Jahre 21%
unter 1 Jahr 3%
7-9 Jahre 28% 10-13 Jahre 23%
Alter der Tagespflegekinder 2002
unter 2 Jahre 29%
2-3 Jahre 23%
4-6 Jahre 31% 10-13 Jahre 6% 7-9 Jahre 11%
Alter der Tagespflegekinder 2003 3-5 Jahren 33% 6-8 Jahren 16%
unter 3 Jahren 14%
12-14 Jahren 7% 9-11 Jahren 30%
Stand: 28.04.2004
III - 35
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
2.1.4
Bedarfseinschätzung
Die Entwicklung des quantitativen Bedarfs an Pflegestellen und an Gebührenübernahmen ist schwer abschätzbar. Der Bedarf an Tagespflegestellen für die Hilfe zur Erziehung steigt weiterhin, da hier auch Kinder mit entsprechendem erzieherischem Bedarf untergebracht werden müssen. Die Weiterentwicklung in Richtung auf eine qualifizierte und klar strukturierte Tagespflege als Teilbereich der Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den Pflegepersonen und freien Trägern ist anzustreben.
2.1.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Für die Unterbringung von belasteten Kindern in Tagespflegestellen wurde bereits eine verbesserte Regelung getroffen, wenn auch die Sätze gegenüber den privat gezahlten Beträgen noch nachhinken. Das Amt für Jugend und Familie und die Sozialhilfeverwaltung sollten weiterhin eng kooperieren, um durch Vermittlung von Tagespflegepersonen (und ggf. Kostenübernahme) noch mehr Sozialhifeempfängerinnen die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu ermöglichen.
2.1.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 36
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Produkt 52.202
2.2 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen 2.2.1
Aufgabenbeschreibung
§ 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. (2) Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.
2.2.2
Ziel(e) des Landkreises
•
Bedarfgerechtes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen
•
Fördern der Lebenskompetenz vor Ort und Stärken Ressourcen beim pädagogischen Personal und den Eltern.
2.2.3
vorhandener
Bestand / Situationsbeschreibung Stand: 28.04.2004
III - 37
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Im Landkreis Bad Kindertagesstätten
Tölz
Trägerschaft Kommunen Katholische Kindergärten bzw. Verbände Evangelische Kindergärten Arbeiterwohlfahrt Lebenshilfe Bayerisches Rotes Kreuz Montessori-Einrichtungen Waldorf-Einrichtungen Albert-Schweitzer-Einrichtungen Elterninitiative Einrichtungen * Betriebskindergärten * Waldkindergärten
-
Wolfratshausen
Kindergärten 27 20 4 1 2 1 2 1 1 1 1 3
bestehen
Anzahl Horte 1 2 1 -
derzeit
69
Netz für Kinder 1 -
Mittagsbetreuungen unterschiedliche Trägerschaft 18 * Ohne staatliche Anerkennung, deshalb keine Personalkostenzuschüsse Stand September 2003
60 Kindergärten und 4 Horte erhalten staatl. Personalkostenzuschüsse in Höhe von 40 %, die Gruppe „Netz für Kinder“ nach den staatlichen Förderrichtlinien Zuschüsse für eine Fachkraft -ähnlich dem Kindergartensowie Aufwandsentschädigung für Eltern und Sachkosten. Im Landkreis sind zwei Schulkindergärten, mit insgesamt vier Gruppen (derzeit drei Gruppen in Geretsried und eine in Wolfratshausen). In sechs Kindergärten gibt es 1 Integrationsgruppen: • Kochel a. See 1 Gruppe, • Bad Tölz 2 Gruppen, • Geretsried 1 Gruppe, • Wolfratshausen 1 Gruppe und • Münsing 1 Gruppe.
Die vorhandene Kapazität an Kindergartenplätzen stellte sich im Dezember 2003 wie folgt dar: Im Landkreis wurden 3.581 Kindergartenplätze vormittags bzw. ganztags angeboten. Dem standen bei drei Jahrgängen 3.705 Kinder gegenüber, dies entsprach einer Bedarfsdeckung von 96,7 %. Derzeit (Kindergartenjahr 2003/2004) werden in fünfzehn Kindergärten auch Nachmittagsplätze vorgehalten. Nach wie vor wird in einzelnen Kindergärten die Gruppenhöchststärke von 25 Kindern um 10% überschritten.
Stand: 28.04.2004
III - 38
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Aufgrund intensiver Beratungen durch das Amt für Jugend und Familie, werden Elternwünsche bei den Öffnungszeiten der Einrichtungen abgefragt und finden bei entsprechendem Bedarf Berücksichtigung. Teilweise werden jetzt Gruppen während der Bring- und Abholzeit zusammengelegt, so dass berufstätigen Eltern eine flexiblere Öffnungszeit angeboten und auch eine maximale Förderung bei Personalkostenzuschüssen erhalten bleibt.
3.581 3.705
3596 3646
3509 3971
3483 3827
3.338 4.010
3.346 3.934
3.500
3.365 3.869
4.000
3.235
4.500
3.295 3.935
4.085
Kindergartenplätze im Landkreis und Anzahl der Kinder
3.000 2.500
anerkannte Plätze
2.000
Anzahl der Kinder (3 Jg.)
1.500 1.000 500 0 1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
Verstärkt werden auch jüngere Kinder mit gerade drei Jahren im Kindergarten vorrangig aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern und/ oder der Situation Alleinerziehender aufgenommen. Im ländlichen Bereich besuchen die Kinder den Kindergarten meist erst mit 5 – 6 Jahren. Bei den Kindern werden immer mehr Sprachauffälligkeiten beobachtet und als drastisch bezeichnet. Die Kindergärten versuchen ihr pädagogisches Konzept auf das große Defizit an Sprachbeherrschung und anderer starken Sprachauffälligkeiten abzustimmen und z.T. unter Hinzuziehung zusätzlicher Fachkräfte die Kinder entsprechend zu fördern. Verstärkt werden Eltern mit „problematischen Kindern“ an Kinderärzte verwiesen, die entsprechende Therapeuten vermitteln. Vermehrt gehen Kindergärten auf mobile heilpädagogische Hilfen zu. Zu erwähnen ist die kooperative Zusammenarbeit mit Beratungsstellen für Familien, Frühförderung, mobile Hilfen (angesiedelt bei der DiagnoseFörderschule) und dem Sozialen Dienst des Amtes für Jugend und Familie. Das Amt für Jugend und Familie bot im Rahmen regionaler Fortbildungen 2002/2003 für das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen folgende Themen an: Erste Hilfe am Kind, Psychomotorik, Sexualerziehung, Sprach- und Sprecherziehung, Integration, Musikerziehung sowie Naturpädagogik.
Stand: 28.04.2004
III - 39
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Im Bereich Führung und Management gab es noch diverse PC-Schulungen, Kurse zum Erstellen von Qualitätshandbüchern, sowie Ressourcen-Stärkung bei der Kollegialen Beratung.) Übersicht kommunaler Bedarfsabdeckung von Kindergartenplätzen 2003-2004 gemeldete Kinder, geboren im Zeitraum von 01.07.98 bis 30.06.01 / bzw. 31.12 01 Gemeinde/ Stadt
Plätz Kinder Versorgungse 3 Jahrgänge grad
Kinder Versorgungs3½ grad Jahrgänge 131 76 %
Bad Heilbrunn
100
116
86 %
Bad Tölz °°
539
455
100 %
538
100 %
Benediktbeuern
150
120
100 %
144
100 %
75
68
100 %
77
97 %
Dietramszell
173
227
76 %
260
67 %
Egling
175
187
94 %
213
82 %
Eurasburg
175
160
100 %
190
92 %
75
97
77 %
116
65 %
633
632
100 %
727
87 %
Greiling
45
47
96 %
55
82 %
Icking **
98
114
86 %
135
73 %
Jachenau **
23
30
77 %
35
66 %
135
123
100%
146
92 %
Königsdorf
75
126
60 %
149
50 %
Lenggries
195
324
60 %
366
53 %
Münsing * / °
115
154
75 %
172
67 %
Reichersbeuern
75
79
95 %
88
85 %
Sachsenkam
50
47
100 %
54
93 %
Schlehdorf
50
35
100 %
45
100 %
Wackersberg *
100
104
96 %
125
80 %
Wolfratshausen °
525
460
100 %
543
97 %
Summe / Schnitt
3.58 1
3.705
89 %
4309
81 %
Bichl
Gaißach Geretsried °
Kochel am See * / °
Stand Oktober 2003 *
bei entsprechender Nachfrage Möglichkeit einer zusätzlichen Gruppe (Räume in Kindergärten vorgehalten) ** wegen Einzelintegration 2 Plätze weniger ° wegen 1 Integrationsgruppen 5 Plätze weniger °° wegen 1 Integrationsgruppen 10 Plätze weniger
Gemeinde/ Stadt
tatsächliche Belegung *
tatsächliche Bedarfsabdeckung
Stand: 28.04.2004
III - 40
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung zum 01.01.04 Bad Heilbrunn
95
82 %
Bad Tölz
522
100 %
Benediktbeuern
142
100 %
56
82 %
Dietramszell
175
77 %
Egling
165
88 %
Eurasburg
159
99 %
76
78 %
663
100 %
Greiling
38
81 %
Icking
91
80 %
Jachenau
23
77 %
132
100 %
Königsdorf
86
68 %
Lenggries
263
81 %
Münsing
115
75 %
Reichersbeuern
70
89 %
Sachsenkam
50
100 %
Schlehdorf
37
100 %
Wackersberg
97
93 %
524
100 %
3.579
88 %
Bichl
Gaißach Geretsried
Kochel am See
Wolfratshausen Summe / Schnitt
* bei der tatsächlichen Belegung sind Kinder u.a. in Wechselgruppen (Vor- und Nachmittagsgruppen und in Ganztagsgruppen mit teilweiser Doppelbelegung
Stand: 28.04.2004
III - 41
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Kindertagesstätten
Gruppen Öffnungszeiten
Gebühren
Bad Heilbrunn Kindergarten St. Kilian Adalbert-Stifter-Straße 15a 83670 Bad Heilbrunn Träger: Kath. Kirchenstiftung Bad Heilbrunn
4 Gruppen 7.00 Uhr – 14.15 Uhr
32 Std. 20 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag
71,00 € 66,00 € 3,50 € 2,50 € 2,51 €
Bad Tölz Kindergarten „Arche Noah“ Schützenweg 14 83646 Bad Tölz Träger: Evang. Luth. Pfarramt Bad Tölz
3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.00 Uhr – 15.00 Uhr
bis 35 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag
76,60 €
Kindergarten „Inselgruppe“ Schützenstraße 10 83646 Bad Tölz Träger: Evang. Luth. Pfarramt Bad Tölz
1 Gruppe
32 Std. +/12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag
76,60 €
Kindergarten „Ellbacher Froschgarten“ Schulstraße 10 83646 Bad Tölz Träger: BRK Kreisverband Bad Tölz-Wolfratshausen
1 Gruppe
27 ½ Std. 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl.
70,00 €
Kindergarten Am Schlossplatz 8 83646 Bad Tölz Träger: Kindergartenverein Bad Tölz e.V.
4 Gruppen
25 Std. 32 Std. 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl. Mittagsessen/Tag
69,00 € 80,00 €
Kindergarten Kardinal-Wendel-Platz 4 83646 Bad Tölz Träger: Kindergartenverein Bad Tölz e.V.
4 Gruppen
über 35 Std. 30 ½ Std. 25 Std. 20½ Std. 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag
93,00 € 80,00 € 75,00 € 69,00 €
6.45 Uhr - 15.15 Uhr
5,10 € 2,60 € 2,00 €
5,10 € 2,60 € 1,60 €
5,50 €
7.30 Uhr – 13.00 Uhr
7.00 Uhr – 14.00 Uhr mittwochs bis 17 Uhr
7.00 Uhr – 16.00 Uhr 1x wöchentl. bis 17 Uhr
Kindergarten Bairawieser Straße 26 ½ 83646 Bad Tölz Träger: Lebenshilfe Bad Tölz e.V.
4 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.00 Uhr – 16.30 Uhr
32 ½ Std. 45 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen
Kindergarten Peter – Freisl – Straße 5
1 Gruppe
35 Std. 12 Monate
Stand: 28.04.2004
III - 42
7,00 € 2,75 €
7,00 € 2,30 € 85,00 € 106,00 € 3,60 € 2,60 € 1,80 € 85,00 €
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung 83646 Bad Tölz Träger: Lebenshilfe Bad Tölz e.V.
7.00 Uhr – 14.00 Uhr
Montessori – Kinderhaus General-Patton-Straße 40 83646 Bad Tölz Träger: Montessori-Verein Bad Tölz e.V.
5 Gruppen
Kinderhort „Regenbogenland“ General-Patton-Straße 40 83646 Bad Tölz Träger: AWO-Bezirksverband Oberbayern
1 Gruppe
6.45 Uhr – 16.45 Uhr
10.30 Uhr–17.45 Uhr
Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag
3,60 € 2,60 € 1,80 €
32 ½ Std. +/12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag
92,04 €
12 Monate Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag
77,20 € 3,60 € 1,60 € 2,30 €
32 ½ Std. 25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag
60,00 € 68,00 €
25 Std. 30 – 32 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.
60,00 € 68,00 €
32 ½ Std. 25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
65,00 € 57,00 €
27 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.
70,00 €
27 ½ Std. bis 32 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.
70,00 € 85,00 €
3,58 € 1,53 € 1,60 €
Benediktbeuern Kindergarten Dr.-Zahner-Straße 19 83671 Benediktbeuern Träger: Gemeinde Benediktbeuern
2 Gruppen
Kindergarten Bahnhofstraße 58 83671 Benediktbeuern Träger: Provinzialat d. Bon Bosco Schwestern München
3 Gruppen
7.30 Uhr – 14.00 Uhr
7.30 Uhr – 14.00 Uhr
5,00 € 3,00 € 2,50 €
5,00 € 17,00 €
Bichl Kindergarten Matthias-Neuner-Weg 1 83673 Bichl Träger: Gemeinde Bichl
3 Gruppen 7.30 Uhr – 13.30 Uhr
3,00 € 4,00 €
Dietramszell Kindergarten Linden Kindergartenweg 10 83623 Dietramszell Träger: Gemeinde Dietramszell
2 Gruppen
Kindergarten Dietramszell Klosterplatz 1 83623 Dietramszell Träger: Gemeinde Dietramszell
3 Gruppen
7.30 Uhr – 13.00 Uhr
7.15 Uhr – 14.00 Uhr donnerstags bis 16.30 Uhr
5,00 € 35,00 €
5,00 € 35,00 €
Stand: 28.04.2004
III - 43
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Kindergarten Ascholding I Isarstraße 24 83623 Dietramszell Träger: Gemeinde Dietramszell
1 Gruppe
Kindergarten Ascholding II Schloßstraße33 (im Schwimmbad) 83623 Dietramszell Träger: Gemeinde Dietramszell
1 Gruppe
27 ½ Std. 12 Monate
7.30 Uhr – 12.45 Uhr
Spielgeld mtl.
70,00 € 5,00 € 35,00 €
Getränkegeld jährl. 27 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.
70,00 €
25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
64,00 €
25 Std 29½ Std. 12 Monate Spielgeld jährl. Getränkegeld jährl.
64,00 € 81,00 €
25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.
64,00 €
25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
64,00 €
32 Std. 12 Monate
55,00 €
5,00 € 35,00 €
7.30 Uhr –12.45 Uhr Egling
Kindergarten Deining Schulstraße 3 82544 Egling Träger: Gemeinde Egling
1 Gruppe
Kindergarten Egling Wolfratshauserstraße 4 82544 Egling Träger: Gemeinde Egling
2 Gruppen
Kindergarten Endlhausen Dietramszeller Straße 4 82544 Egling Träger: Gemeinde Egling
1 Gruppe
Kindergarten Neufahrn Kappellenweg 3 82544 Egling Träger: Gemeinde Egling
1 Gruppe
Kindergarten „St. Peter und Paul“ Gräfin-Justitia-Straße 7a, Thanning 82544 Egling Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung Thanning
2 Gruppen
7.30-12.30 Uhr
7.30 Uhr –14 Uhr
7.30 -12.30 Uhr
7.30 Uhr – 13.00 Uhr
Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.
2,50 € 1,50 €
48,00 € 18,00 €
4,00 € 30,00 €
2,50 € 1,50 €
5,00 € 30,00 €
7.30 Uhr –12.30 Uhr
Eurasburg Kindergarten „Hand in Hand“ Ahornweg 12 82547 Eurasburg Träger: Gemeinde Eurasburg
4 Gruppen 7.15 Uhr – 14.00 Uhr
Stand: 28.04.2004
III - 44
28 ¾ Std. 33 ¾ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
57,00 € 67,00 € 2,50 € 1,00 €
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Kindergarten „Peter und Paul“ Kuglstadtstraße 12 82547 Beuerberg Träger: Kath. Kirchenstiftung Beuerberg
3 Gruppen
30 Std. 12 Monate Spielgeld mtl.
58,42 €
20-30 Std 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
62,50 €
12 Monate Frühdienstpauschale Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag
57,00 € 15,00 € 3,60 € 1,60 € 2,60 €
20 Std. bis 30 Std. über 30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
60,00 € 75,00 € 84,00 €
20 Std. bis 30 Std. über 30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.
60,00 € 75,00 € 84,00 €
20 Std. bis 30 Std. über 30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.
60,00 € 75,00 € 84,00 €
72,00 €
76,00 €
3,58 €
7.30 Uhr – 13.30 Uhr Gaißach
Kindergarten „St. Michael“ Isarstraße 11 83674 Gaißach Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung Gaißach
3 Gruppen 7.00 Uhr –13.00 Uhr
2,10 € 1,40 €
Geretsried Kinderhort „Struwwelpeter“ Robert-Schumann-Weg 7 82538 Geretsried Träger: AWO-Bezirksverband Oberbayern
3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe
Caritas-Kindergarten Graslitzerstraße 15 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz – Wolfratshausen
2 Gruppen
Caritas-Kindergarten Adalbert-Stifter-Straße 56 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz – Wolfratshausen
4 Gruppen
Caritas Kindergarten Steiner Ring 83 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz – Wolfratshausen
3 Gruppen
Kindergarten Steiner Ring 159 82538 Geretsried Träger: Diakonisches Werk Weilheim i.OB
2 Gruppen 7.00 Uhr -14.00 Uhr
32 –35 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
Evang. Kindergarten Martin-Luther-Weg 11 82538 Geretsried Träger: Evang. Luth. Pfarramt Geretsried
3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.30 Uhr –13.30 Uhr
30 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
6.45 Uhr –17.30 Uhr
7.15 Uhr – 16.15 Uhr
6.40-16.45 Uhr
7.00 Uhr –16.30 Uhr freitags bis 14 Uhr
4,50 € 2,50 €
4,50 € 2,50 € 52,00 €
4,50 € 2,50 € 52,00 €
5,11 € 2,56 €
4,50 € 1,50 €
Stand: 28.04.2004
III - 45
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Kindergarten „Hl. Familie“ Johannisplatz 21 82538 Geretsried Träger: Kath. Kirchenstiftung Hl. Familie Geretsried
4 Gruppen
15 Std
(+ nachmittags)
32 Std. bis 50 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl. Mittagsessen Tag
Kindergarten St. Benedikt Leitenstraße 4, Gelting 82538 Geretsried Träger: Kath. Filialkirchenstiftung Wolfratshausen
2 Gruppen
Kindergarten „Bärenhöhle“ Robert-Schumann-Weg 7 82538 Geretsried Träger: AWO-Bezirksverband Oberbayern
4 Gruppen
Schulkindergarten Isardamm 14 (Außengruppe: Joh.-Seb.-Bach-Straße 4) 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz - Wolfratshausen Kinderhort Isardamm 14 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz Wolfratshausen
7.00 Uhr – 17.00 Uhr
7.30 Uhr -14.30 Uhr
7.00 Uhr -16.30 Uhr
3 Gruppen davon 1 Gruppe
46,00 € 72,00 € 82,00 € 3,50 € 17,00 € 2,50 €
20 Std. 32 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
57,00 € 76,00 €
bis 30 Std. bis 35 Std. über 35 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag
62,00 € 67,00 € 83,00 €
35 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Mittagsessen mtl.
84,00 €
11 Monate Spielgeld mtl.
84,00 € 4,50 € 5,10 € 52,00 €
5,50 € 1,60 €
3,60 € 1,60 € 2,60 €
4,50 € 52,00 €
7.15 Uhr - 14.15 Uhr 2 Gruppen 10.00 Uhr-17.00 Uhr freitags bis 15.00 Uhr
Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.
Greiling Kindergarten Schulweg 2 83677 Greiling Träger: Gemeinde Greiling
2 Gruppen 7.30 Uhr –13 Uhr
25 Std. 27 ½ Std. 11 Monate Spiel- u. Getränkegeld jährl.
59,00 € 65,00 €
27 ½ Std 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl.
70,00 €
27 ½ Std. 35 ¾ Std. 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl.
70,00 € 85,00 €
10,00 €
Icking Kindergarten Dorfen Wolfratshauser Straße 14 82057 Icking – Dorfen Träger: Gemeinde Icking
1 Gruppe
Kindergarten Icking Wadlhauser Straße 1 82057 Icking Träger: Gemeinde Icking
2 Gruppen
7.30 Uhr - 13.00 Uhr
7.30 Uhr - 14.40 Uhr
Stand: 28.04.2004
III - 46
4,00 €
4,00 €
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Mittagsessen Tag Waldorf-Kindergarten Kammerlweg 10 82057 Icking Träger: Verein zur Förderung der Frühpädagogik Isartal e.V.
1 Gruppe
2,60 €
30 Std. 12 Monate
127,82 €
7.30 Uhr -13.30 Uhr
Jachenau Gemeinde-Kindergarten Wieden 13 ½ 83676 Jachenau Träger: Gemeinde Jachenau
1 Gruppe 7.30 Uhr -13.00 Uhr
27 ½ Std. 11 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl.
70,00 € 4,00 €
Kochel am See Gemeindekindergarten Badstraße 1 82431 Kochel am See Träger: Gemeinde Kochel am See
4 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.15 Uhr -13.45 Uhr
32 ½ Std.
Kath. Kindergarten “St. Ulrich“ Kastanienallee 1 82432 Walchensee Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung Walchensee
1 Gruppe
unter 25 Std. und bis 28 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen/Tag
Montessori-Kindergarten Badstraße 20 c 82431 Kochel am See Träger: Montessori-Fördergemeinschaft Kochel e.V.
1 Gruppe
7.30 Uhr -13.30 Uhr dienstags bis 16.30 Uhr
12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
25 Std. 12 Monate
7.30 Uhr -13.30 Uhr
80 € 2,50 € 2,50 €
80,00 € 6,00 € 2,00 € 2,00 € 82,00 € 5,00 €
Spielgeld mtl.
Königsdorf Kindergarten Schulgasse 4 82549 Königsdorf Träger: Gemeinde Königsdorf
3 Gruppen (+ nachmittags) 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
16 ¼ Std. 23 ¾ Std. 30 Std. 42 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl. Mittagsessen Tag
49,00 € 57,00 € 64,00 € 82,00 € 2,50 € 13,00 € 2,60 €
Lenggries Kindergarten „St. Josef“ Kirchstraße 3 83661 Lenggries Träger:
6 Gruppen 7.15 Uhr - 16.30 Uhr
17 ½ Std. 20 Std. 30 Std. über 35 Std.
48,00 € 63,00 € 85,00 € 110,00 €
Stand: 28.04.2004
III - 47
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Gemeinde Lenggries
freitags - 16.00 Uhr
11 Monate Spielgeld mtl.
Kindergarten „St. Antonius“ Schulweg 6 / Wegscheid 83661 Lenggries Träger:
2 Gruppen
48,00 € 63,00 € 85,00 €
Gemeinde Lenggries
7.15 Uhr - 16.30 Uhr
17 ½ Std. 20 Std. 30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl.
25 Std. 32 Std. Getränkegeld mtl.
63.91 € 74,14 € 2,05 €
32 ½ Std. Mittagsbetreuung 12 Monate Spiel- u. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag
80,00 € 40,00 €
32 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
75,00 €
bis 25 Std. Std. 30 ½ Std. 11 Monate Spielgeld jährl. Getränkegeld jährl.
55,00 € 70,00 €
30 Std. 11 Monate
65,00 €
20 Std. 32½ Std. 12 Monate. Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
50,00 € 60,00 €
(u. nachmittags)
freitags bis 16 Uhr Betriebskindergarten der Fachklinik Lenggries Stangengasse 483661 Lenggries Träger: Fachklinik für Neurologie u. Rehabilitation Lenggries
1 Gruppe
4,50 € bzw. 3,00 €
4,50 € bzw. 3,00 €
7.15 Uhr – 14 Uhr
Münsing Kindergarten „Heinrich-Obermaier“ Kirchberg 6 82541 Münsing-Degerndorf Träger: Gemeinde Münsing
3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe
Kindergarten „St. Georg“ Kirchbergstraße 13 82541 Münsing-Holzhausen Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung Holzhausen
2 Gruppen
7.30 Uhr -14.00 Uhr.
7.45 Uhr -14.00 Uhr
5,00 € 2,00 €
6,00 € 4,00 €
Reichersbeuern Kindergarten Schulgasse 5 83677 Reichersbeuern Träger:’ Gemeinde Reichersbeuern
3 Gruppen 7.15 Uhr -14 Uhr
28,00 € 28,00 €
Sachsenkam Gemeinde-Kindergarten Schulweg 5 83679 Sachsenkam Träger: Gemeinde Sachsenkam
2 Gruppen 7.30 Uhr -13.30 Uhr
Schlehdorf Kindergarten Kocheler Straße 20 82444 Schlehdorf Träger: Gemeinde Schlehdorf
2 Gruppen 7.30 - 13 Uhr
Stand: 28.04.2004
III - 48
2,50 € 2,50 €
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Wackersberg Kindergarten „Isarbiber“ Kalkofenstr. 34 83646 Wackersberg-Arzbach Träger: Gemeinde Wackersberg
2 Gruppen
Kindergarten Oberfischbach Bachstraße 8 83646 Wackersberg Träger: Kindergartenverein Bad Tölz e.V.
3 Gruppen
7.00-14.00 Uhr
7.00 Uhr -14.00 Uhr mittwochs bis 17 Uhr
20 Std. 25 Std. 35 Std. 12 Monate Spielgeld mtl.
76,00 € 80,00 € 87,00 €
25 Std. 32 ½ Std. 12 Monate Spiel- u. Teegeld mtl.
69,00 € 80,00 €
25 Std. 30 Std. 45 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.
60,00 € 76,00 € 95,00 €
20 Std. 25 Std. 32½ Std. 45 Std. Mittagsbetreuung 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagstisch mtl.
57,00 € 67,00 € 76,00 € 95,00 € 60,00 €
20 Std. 30 Std. 45 Std. Mittagsbetreuung 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.
57,00 € 76,00 € 95,00 € ca. 50,00 €
32 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
76,00 €
17 ½ Std. 20 Std. 30 Std. 47 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.
57,00 € 60,00 €
17 ½ Std.
57,00 €
2,55 €
7,00 €
Wolfratshausen Kindergarten Kräuterstraße 2 82515 Wolfratshausen Träger: Evang. Luth. Kirchengemeinde Wolfratshausen
3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.15 Uhr -16.30 Uhr.
Kindergarten Hammerschmidweg 3 82515 Wolfratshausen Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Andreas Wolfratshausen
3 Gruppen 7.30 Uhr -16.30Uhr (freitags - 16.00 Uhr)
Kindergarten „St. Andreas“ Auenstraße 9 82515 Wolfratshausen Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Andreas Wolfratshausen
4 Gruppen
Kindergarten Weidach Weidacher Hauptstraße 42 82515 Wolfratshausen Träger: Kath. Pfarrrkirchenstiftung St. Andreas Wolfratshausen
2 Gruppen
Kindergarten St. Josef der Arbeiter Steinstr. 36 82515 Wolfratshausen Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Josef der Arbeiter Wolfratshausen
3 Gruppen
Städt. Kindergarten
3 Gruppen
7.30 Uhr -16.30 Uhr
7.30 Uhr -14.15 Uhr
7 Uhr -17.00 Uhr
6,40 € 1,60 € 53,00 €
5,50 € 1,60 € 53,00 €
5.50 € 1,60 € 53,00 €
5,50 € 1,60 €
76,00 € 83,00 € 5,50 € 1,60 € 53,00 €
Stand: 28.04.2004
III - 49
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Sudetenstraße 102 82515 Wolfratshausen Träger: Stadt Wolfratshausen
7.30 Uhr - 16.30 Uhr
Städt. Kindergarten Weidacher Hauptstr. 40a 82515 Wolfratshausen Träger: Stadt Wolfratshausen
1 Gruppe
Temenos Kindergarten e.V. Beuerbergerstraße 70 82515 Wolfratshausen Träger: Temenos-Kindergarten e.V. Wolfratshausen
2 Gruppen
Schulkindergarten Hammerschmidweg 8 82515 Wolfratshausen Träger: Stadt Wolfratshausen
1 Gruppe
Hort Wolfratshausen Kardinal Wendel Straße 96 82515 Wolfratshausen Träger: Kinder- und Jugendförderverein
2 Gruppen
7.30Uhr - 13.30 Uhr
25 Std. 30 Std. 47 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.
57,00 € 76,00 € 95,00 €
30 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
76,00 €
30 Std. 12 Monate Getränkegeld jährl.
5,50 € 1,60 € 53,00 €
5,50 € 1,60 € 123,00 € 18,00 €
7.30 Uhr -13.30 Uhr
7.30 Uhr -13.30 Uhr
10.00-17.30 Uhr
30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.
85,00 €
12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.
93,00 € 5,50 € 1,60 € 58,00 €
5,50 € 1,60 €
Wolfratshausen e.V.
Für das Kindergartenjahr 2002 wurden insgesamt 569 Anträge auf Gebührenübernahme für den Besuch eines Kindergartens bzw. eines Hortes bearbeitet, davon in 490 Fällen die Gebühren für den Kindergarten- oder Hortbesuch ganz oder teilweise übernommen. Im Kindergartenjahr 2003 sind bis Juli 2003 459 Anträge bewilligt worden.
Stand: 28.04.2004
III - 50
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Anträge auf Gebührenübernahme in den letzten 10 Jahren
700 543
600
605
594
569
576
1999
2000
2001
2002
2003
480
500 400 300
580
315
360
250
200 100 0 1994
1995
1996
1997
1998
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1997 421.925 € 1998 371.347 € 1999 415.775 € 2000 369.068 € 2001 356.329 € 2002 425.080 € 2003 492.078 € 2004 450.000 €
600.000 500.000
492.078 421.925 371.347
400.000
450.000
425.080
415.775 369.068 356.329
300.000 200.000 100.000 0 1997
2.2.4
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
Bedarfseinschätzung Stand: 28.04.2004
III - 51
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Im Bereich der Kindergärten ist die formale Bedarfsdeckung in den meisten Gemeinden gegeben, es fehlen heilpädagogische (integrative) Plätze. Während beim Kindergarten als quasi - Regeleinrichtung die Bedarfsdeckung an der Zahl der in der Gemeinde lebenden Kinder entsprechenden Alters gemessen werden kann, muss der Bedarf an extrafamilialer Betreuung für Kinder im Hortalter individuell ermittelt werden. Dabei ist auch die Altersgruppe der 10 - 14jährigen zu berücksichtigen. Da im Landkreis deutlich mehr Ganztagesplätze in Kindergärten als Hortplätze vorhanden sind, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass der Bedarf noch nicht im gesamten Landkreis gedeckt ist. Allerdings ist die Situation bedingt durch die allerorts entstandenen Mittagsbetreuungsgruppen wesentlich entschärft worden. Beurteilt werden kann der Bedarf an Hort- und auch Krippenplätzen nur in den Kommunen selbst. Die Bayerische Staatsregierung führt ein neues, im Wesentlichen aus drei Komponenten bestehendes Gesamtkonzept Kinderbetreuung ein: (1) Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen durch einen Bildungs- und Erziehungsplan (wird seit September 03 in 100 Einrichtungen Bayerns modellhaft erprobt, soll im nächsten Kindergarten für alle verpflichtend werden.) (2) Ausbau der Kinderbetreuung insbesondere in den Altergruppen der unter 3-jährigen und der Schulkinder (hier geschieht bei uns im Kreis noch wenig), (3) Herstellung von Fördergerechtigkeit und die Vereinheitlichung der Fördersysteme durch die Entwicklung und Erprobung eines neuen Finanzierungskonzepts. Die beiden Phasen (Komponenten) Qualitätsentwicklung und Ausbau (im Bereich der 3 – 6jährigen) sind mehr oder weniger abgeschlossen, die Entwicklung und Erprobung eines neues Finanzierungskonzepts erfolgt derzeit in einem ergebnisoffenen Modellversuch im Landkreis Landsberg am Lech und der Stadt Bayreuth. Erprobt wird eine kindbezogene Förderung, wodurch strukturelle Regelungen abgebaut und stattdessen sowohl die Eigenverantwortung der Träger als auch die Stellung der Eltern gestärkt werden soll. Die pädagogische Arbeit ist künftig offen zu legen, Elternbefragungen sind kontinuierlich durchzuführen. Erreicht werden soll nicht nur eine höhere Fördergerechtigkeit, es soll auch ein Umverteilungsprozess unterstützt werden. Ziel ist die Herstellung von angemessenen pädagogischen Rahmenbedingungen bei möglichst effizientem Fördermitteleinsatz. Personelle Überkapazitäten sollen abgebaut, personelle Engpässe beseitigt werden.
2.2.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Den kreisangehörigen Gemeinden wird angeboten und empfohlen, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Familie die genaue Bedarfslage im Bereich der Kindertagesbetreuung analog zu der in Wolfratshausen Stand: 28.04.2004
III - 52
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
durchgeführten Pilotuntersuchung zu ermitteln, Maßnahmen rechtzeitig planen zu können.
2.2.6
um
ggf.
notwendige
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 53
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Produkt 52.201 / 52.202
2.3 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern 2.3.1
Aufgabenbeschreibung
§ 25 SGB VIII
Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.
Selbstorganisierte Formen der Kinderbetreuung sind eine wünschenswerte Ergänzung des Angebotes der Tageseinrichtungen. Aufgrund ihrer Eigentümlichkeit („selbstorganisiert“) entziehen sie sich jedoch in gewisser Weise der Betrachtung unter planerischen Gesichtspunkten (Interdependenz von Bedarfsäußerung und Maßnahmenangebot).
2.3.2
Ziel(e) des Landkreises
Angebote der Schüler-/Mittagsbetreuung sollten überall dort verfügbar sein, wo zum Beispiel in Teilzeit berufstätige Mütter oder Väter ihre Kinder nach Unterrichtsschluss noch nicht betreuen können. Unter Umständen kann eine funktionierende Mittagsbetreuung fehlende Hortplätze (z.B. bei einem nur vormittags beschäftigten Elternteil) ausgleichen.
Stand: 28.04.2004
III - 54
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
2.3.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Kinderbetreuung Gemeinde
Räumlichkeit
Art der Gruppe
Trägerschaft
Bad Heilbrunn
Ev. Pfarrhaus
* Mutter-Kind-Gruppe
Ev. Kirchengemeinde
Bad Tölz
Kindergarten Kardinal- * Mini Gruppe, Basteln Wendel-Platz 4
Kirchenstiftung Hl. Familie
Montessori Kinderhaus General-PattenStraße 40
* Moki Club, für ältere ehemalige Kinder
Montessori Verein e.V
Ev. Gemeindehaus
*Mutter-Kind-Gruppe
Ev. Kirche
Pfarrheim Hl. Familie
* Elternkind-KindProgramm
Katholisches Kreisbildungswerk
Geburtstagsfeiern
Pfarrheim Franzmühle Benediktbeuern
Dietrich-BonhoefferHaus
* Elternkind-KindProgramm
Dietramszell
Kindergarten Dietramszell Klosterplatz 1
Kinderpark
Elternbeirat des Kindergartens
Ascholding
Pfarrheim Ascholding
* Elternkind-KindProgramm
Katholisches Kreisbildungswerk
Egling - Deining
Pfarrheim Deining
Egling - Thanning
Pfarrheim Thanning
* Elternkind-KindProgramm
Katholisches Kreisbildungswerk
Eurasburg
Rathaus Eurasburg, Mehrzweckraum
Gaißach
Pfarrhof Gaißach
Geretsried
Ev. Kindergarten
* Kleinkindergruppe
Ev. Luth Pfarramt
* Spielgruppe Adalbert Stifterstr. 11
Spielgruppen u.a.
Mütterzentrum Geretsried e.V.
Pfarrzentrum Hl. Familie, Jugendraum
* Elternkind-KindProgramm
Katholisches Kreisbildungswerk
Pfarrheim Maria Hilf, Raum Theresia Icking
Kindergarten Wadlhauser Str.1
Kochel
Pfarrheim St. Michael
Königsdorf
GemeindeKindergarten Schulgasse 4
Igelchengruppe, Vorkindergarten
Gemeinde Königsdorf
Lenggries
Ev. Gemeindehaus
* Mutter-Kind-Gruppe
selbstständig
Stand: 28.04.2004
III - 55
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Münsing
Riedweg 31
Waldkindergarten, Kindergruppe
Pfarrheim Münsing
* Elternkind-KindProgramm
Katholisches Kreisbildungswerk
Reichersbeuern
Pfarrheim Reichersbeuern, Jugendraum
Schlehdorf
Mehrzweckraum der Gemeinde Schlehdorf
Wackersberg
Kindergarten Oberfischbach, Bachstraße 8
* Nachmittagsangebot
Kirchenstiftung Hl. Familie
Wolfratshausen
Sportheim Isar-Loisachtal
* Mutter-Kind-Gruppe, Seniorenhilfe usw.
Bürger für Bürger e.V.
Pfarrheim am Loisachbogen
* Elternkind-KindProgramm
Katholisches Kreisbildungswerk
Pfarrheim St. Josef der Arbeiter, Jugendraum * Diese Formen der selbstorganisierten Kinderbetreuung finden in der Regel einmal wöchentlich statt.
Hausaufgabenbetreuung und sonstige Betreuungsformen Bad Tölz
Lettenholzverein
1 Gruppe/17 Schüler
Mo.-Fr.
Brotzeit
Bad Tölz
AWO
Stützkurs f. Hauptschule
Mo.-Do.
ab14Uhr
Bad Tölz
Caritas
Hausaufgabenhilfe
Bad Tölz
Diakonie
Hausaufgabenhilfe.
Bad Tölz
Jugendcafe´
offener Betrieb
Mi./Do.
Café
Geretsried
Saftladen
offener Betrieb
Di./Do.
Café
Lenggries
Gemeinde
Hausaufgabenbetreuung Mo.-Do.
ab 14.30
Wolfratshausen Grundschule
Hausaufgabenbetreuung
Schüler-/Mittagsbetreuung Kommune
Räumlichkeiten
Mittagessen Träger
Bad Heilbrunn
Volksschule Bad Heilbrunn Unterfeldstraße 20
-
Förderverein VS Bad Heilbrunn Am Graben 12
Bad Tölz
Grundschule am Lettenholz General-Patton-Straße. 38
ja
Lettenholzverein Bad Tölz e.V. General-Patton-Straße. 3
Jahn-Volksschule Bad Tölz Jahnstraße 9
ja
Lettenholzverein Bad Tölz e.V.
Volksschule Süd Bad Tölz Krankenhausstraße 45 83646 Bad Tölz
ja
Kath. Kirchenstiftung Hl. Familie
Stand: 28.04.2004
III - 56
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Montessori-Schule Prof.-Max-Lange-Platz 8
ja
Montessori Verein Bad Tölz e.V. General-Patton-Str. 40
Benediktbeuern
Volksschule Benediktbeuern Ludlmühlstraße 17
ja
Förderkreis der VS Benediktbeuern e.V. Ludlmühlstraße 17
Eurasburg
Volksschule Beuerberg / Eurasburg Freiherr-von-Barth-Straße 2
-
Egling
Volksschule Egling Schulstraße 2
-
Geretsried
Karl-Lederer-Grundschule Geretsried Johann-Sebastian-BachStraße 4 Grundschule „Am Isardamm“ Am Isardamm 14 Grundschule Icking Wadlhauserstraße 3
-
BRK Kreisverband Bad Tölz – Wolfratshausen Schützenstraße 7 83646 Bad Tölz Förderverein f. Kind- und familiengerechte Halbtagesgrundschule Egling e.V. Angermühlstraße 4 Förderverein Mittagsbetreuung e.V. der Karl-Lederer-Grundschule J.-S. -Bach-Str. 4 Förderkreis der Grundschule am Isardamm Geretsried e.V. Alpspitzweg 7 BRK Kreisverband Bad Tölz - Wolfrathausen Schützenstraße 7, 83646 Bad Tölz Gemeinde Kochel a. See Kalmbachstraße 11 Gemeinde Königsdorf Hauptstraße 54 Förderkreis der VS LenggriesWegscheid e.V. Jachenauer Str. 11 BRK Kreisverband Bad Tölz – Wolfratshausen Schützenstraße 7 83646 Bad Tölz Volksschulverband Reichersbeuern Tölzer Str. 12 Kinder- und Jugendförderverein WOR e.V. Josef-Bromberger-Weg 1 Kinder- und Jugendförderverein Wolfratshausen e.V. Josef-Bromberger-Weg 1 Stand: September 2003
Icking
Kochel am See Königsdorf Lenggries
-
Volksschule Kochel am See Bergfeldweg 15 Volksschule Königsdorf Sedlmeierstraße 10 Grundschule Lenggries Geiersteinstraße 11
ja
Münsing
Volksschule Münsing Weipertshauser Str. 7
ja
Reichersbeuern
Volkssschule Reichersbeuern Schulgasse 13
-
Wolfratshausen
Volksschule Wolfratshausen Hammerschmiedweg 8
ja
Volksschule Waldram Kardinal-Wendel-Straße 96,
ja
2.3.4
Bedarfseinschätzung
Das Angebot im Bereich der selbstorganisierten Förderung von Kindern im Vorschulalter kann als bedarfsgerechte Ergänzung zu den bestehenden Stand: 28.04.2004
III - 57
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Einrichtungen betrachtet werden. Als Ersatz für fehlende Kindergartenplätze und bedarfsgerechte Öffnungszeiten ist diese Form der Betreuung jedoch nicht geeignet.
2.3.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
• Koordinierung und Beratung im Bereich der Schüler-/Mittagsbetreuung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Schulen • Motivation und Unterstützung von selbstorganisierter Betreuung von Kindern im Vorkindergartenalter • Einbeziehung der Initiativen des Kultusministeriums
2.3.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 58
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Produkt 52.201
2.4. Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen 2.4.1
Aufgabenbeschreibung
§ 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1.
er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
2.
die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
3.
Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
2.4.2
Ziel(e) des Landkreises
Bedarfsgerechte Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen
2.4.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Diese Hilfe wird nur in seltenen Ausnahmefällen in Anspruch genommen. Probleme sind dabei bisher nicht aufgetreten.
2.4.4
Bedarfseinschätzung
Es besteht für die Planung bis auf weiteres kein Handlungsbedarf.
Stand: 28.04.2004
III - 59
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
2.4.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Derzeit kein Planungsbedarf
2.4.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 60
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
2.5 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht 2.5.1
Aufgabenbeschreibung
§ 21 SGB VIII Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen, nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
2.5.2
Ziel(e) des Landkreises
Bedarfsgerechte Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
2.5.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Dies Hilfe wird nur in seltenen Ausnahmefällen in Anspruch genommen. Probleme sind dabei bisher nicht aufgetreten.
2.5.4
Bedarfseinschätzung
Es besteht für die Planung bis auf weiteres kein Handlungsbedarf.
2.5.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Stand: 28.04.2004
III - 61
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung
Derzeit kein Planungsbedarf
2.5.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 62
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
3. Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben Produkt 52.204
3.1 Förderung durch ambulante Hilfen 3.1.1
Aufgabenbeschreibung
§ 27 SGB VIII
Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.
§ 28 SGB VIII
Erziehungsberatung
Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
§ 16
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.
Stand: 28.04.2004
III - 63
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere 1.
Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten.
2.
Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
§ 35 a SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1.in ambulanter Form 2. … 3. …. 4. ... geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden. (3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
3.1.2
Ziel(e) des Landkreises
Bereitstellen eines bedarfsgerechten Beratungs- und Förderungsangebots, sowie eines frühzeitigen Angebots an ambulanten und der Verstärkung des therapeutischen Angebots durch die Beratungsstellen zur Vermeidung einer längerfristigen und kostenintensiveren Fremdunterbringung.
3.1.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Stand: 28.04.2004
III - 64
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
250
Jahresfälle
200
Fälle Jahresende
150
heilpädagogisch
100
Rechenschwäche
50 0 1999
2000
2001
2002
2003
Lese- u. Rechtschreibschwäche
Qualität: bedarfsgerechtes Beratungs- und Förderangebot durch Erziehungsberatungsstelle, Eheberatungsstellen, Suchtberatung und psychische Gesundheit, Schwangerenberatung sowie freiberufliche Psychotherapeuten/innen und Heilpädagogen/innen. Sozialer Außendienst 6,5 sozialpädagogische Fachkräfte (ca. 118.500 EW.) Kostenentwicklung • Erziehungsberatung Caritasverband München und Freising e.V. und Diakonisches Werk Weilheim 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
167.705 € 170.529 € 177.896 € 178.982 € 187.982 € 167.313 € 170.771 € 184.833 € 199.180 € 199.180 €
• Ehe- und Partnerschaftsberatung Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung München e.V. 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.120 € 5.120 € 5.120 €
• Suchtberatung u. Beratung für psychische Gesundheit Stand: 28.04.2004
III - 65
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Caritasverband München und Freising e.V. sowie Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen - Abtlg. Humanmedizin- (keine Zuschüsse) 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
14.316 € 17.895 € 20.452 € 17.895 € 15.339 € 0€ 15.339 € 15.340 € 15.340 €
• Schwangerenberatung Sozialdienst Katholischer Frauen Garmisch-Partenkirchen e.V. (seit 2001: Donum Vitae Garmisch-Partenkirchen) sowie Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen - Abtlg. Humanmedizin- (keine Zuschüsse) 1995 19.656 € 1996 20.116 € 1997 20.741 € 1998 21.142 € 1999 21.474 € 2000 20.452 € 2001 21.986 € 2002 25.565 € 2003 28.131 € 2004 • Ambulante Hilfen für seelisch Behinderte Freiberufliche Kinder- und Jugendpsychiaterin, sowie Psychologen/innen, Heilpädagogen/innen und Sozialpädagog/innen und Erzieher/innen mit Zusatzausbildung. 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
19.330 € 43.708 € 68.105 € 100.837 € 73.031 € 61.260 € 75.209 € 93.216 € 93.731 € 81.805 €
nachrichtlich: Die Frühförderung der Lebenshilfe blieb hierbei unberücksichtigt, da hier die Sozialhilfe Kostenträger ist. Weitere Hilfen durch
Stand: 28.04.2004
III - 66
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
den Schulpsychologischen Dienst (ca. 150 Beratungsfälle des pro Schuljahr) sowie Beratungslehrer an den Schulen.
3.1.4
Bedarfseinschätzung
Allgemein wird die Wartezeit als angemessen bewertet, nicht aus der Sicht der Eltern. Jedoch ist für die Kinder- und Jugendpsychiatrie die Wartezeit von 8 – 12 Monate als ungenügend zu bezeichnen. Das Angebot an Therapieplätze ist allgemein ausreichend, jedoch müssen bei besonderen Problemlagen längere Fahrzeiten in Kauf genommen werden (z.B. bei Dyskalkulie). Der Arbeitskreis Legasthenie Bayern e.V. setzt verstärkt Therapeuthen ein.
3.1.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Das Angebot ist gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention und unter dem Aspekt der rechtzeitigen niederschwelligen Angebote, insbesondere die Erziehungsberatung, zu überprüfen. Die Versorgung des Landkreises in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist als unzureichend zu beurteilen, jedoch wird keine Möglichkeit zur Verbesserung der Situation gesehen. Die Kostenentwicklung ist - ausgenommen bei der ambulanten Hilfe für seelisch Behinderte - stabil. Aufgrund der erforderlichen Fachlichkeit sollte für die Sachbearbeitung eine sozialpädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Mit der Erziehungsberatungsstelle sollte eine neue Vereinbarung getroffen werden. Die bestehenden Verträge sind zu überprüfen und im Sinne des im Präventionskonzeptes angedachten Kontraktmanagements weiter zu verbessern.
3.1.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 67
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Produkt 52. 305 / 401 / 403
3.2 Soziale Gruppenarbeit 3.2.1 Aufgabenbeschreibung § 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
3.2.2
Ziel(e) des Landkreises
Durch Vermitteln von Problemlösungsstrategien und positivem Wahrnehmen der eigenen Person Fehlentwicklungen entgegenzuwirken und bei der Überwindung von Entwicklungs- und Verhaltensschwierigkeiten zu helfen.
3.2.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Quantität 1997: • Amt für Jugend und Familie 3 Gruppen für Kinder bei Trennung und Scheidung 1 Gruppe für verhaltensauffällige Kinder
(20 Kinder) ( 8 Kinder)
• Jugendbildungsstätte Königsdorf 2 Gruppen für straffällige Jugendliche
(6 - 8 Jugendliche)
Stand: 28.04.2004
III - 68
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 580 € 1996 564 € 1997 201 € 1998 0€ 1999 0€ 2000 0€ 2001 0€ 2002 0€ 2003 0€ 2004 0€ 700 580
600
564
500 400 300 201 200 100 0
0
0
0
0
0
0
1999
2000
2001
2002
2003
2004
0 1995
1996
1997
1998
Derzeit ist die Jugendbildungsstätte Königsdorf der einzige Anbieter für soziale Gruppenarbeit und zwar im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. Die Kosten hierfür werden im Budget für die Jugendgerichtshilfe berücksichtigt und sind hier nicht angegeben, außerdem wird dies überwiegend aus Bußgeldern finanziert.
3.2.4
Bedarfseinschätzung
Derzeit sind zwar Angebote eingerichtet, jedoch kann aufgrund personeller Situation eine erforderliche zeitnahe Nachfrage nicht abgedeckt werden. Warteliste liegt vor. Die Angebote sollen unter Einbeziehung anderer Träger als Alternative zu anderen kostspieligen Maßnahmen ausgebaut werden. Neben den bisherigen Formen der sozialen Gruppenarbeit ist die soziale Gruppenarbeit für weitere unterschiedliche Problemgruppen themenbezogen (sexueller Missbrauch, Straffälligkeit - inkl. strafunmündiger Kinder - Sucht usw.) anzubieten. Diese Form ist eine Ergänzung zur Einzelberatung.
Stand: 28.04.2004
III - 69
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
3.2.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Diesem Hilfsangebot wird hohe Priorität zugemessen. Es soll im Zuge des Kontraktmanagements in bestehenden Betreuungs- und Beratungsangebote integriert werden. Es soll Einzelberatung ergänzen und auch ersetzen.
3.2.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 70
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Produkt 52.306
3.3 Erziehungsbeistandschaft 3.3.1 Aufgabenbeschreibung § 30 SGB VIII
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
3.3.2
Ziel(e) des Landkreises
• Veränderung des Verhaltens des jungen Menschen durch Überwinden von Krisen, Stabilisierung, einschließlich Abbau von Gewalt, und der Veränderung des sozialen Verhaltens und der Beziehungsstrukturen im Familiensystem bzw. gegebenenfalls Hinführung des Jugendlichen/jungen Erwachsenen zur selbständigen Lebensführung • Rechtzeitige Stärkung der Eigenkräfte des jungen Menschen durch Bewältigung seiner lebensspezifischen Situation aufgrund einer zeitintensiven Förderung, um somit frühzeitig und alternativ zu Formen der Fremdunterbringung Hilfen anbieten zu können.
3.3.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Fallzahlenentwicklung 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
2 9 7 8 11 32 29
Stand: 28.04.2004
III - 71
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
35
32 29
30 25 20 15 9
10
11 7
8
1999
2000
5 0 1995
1996
1997
1998
2001
2002
2003
Träger/Einrichtungen Diakonisches Werk Rosenheim, Abtlg. Miesbach Don Bosco Penzberg Herzogsägmühle Peiting Caritas (SOS) Miesbach Inselhaus Eurasburg Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 0€ 1996 3.068 € 1997 12.410 € 1998 26.237 € 1999 26.793 € 2000 36.416 € 2001 80.851 € 2002 79.970 € 2003 77.704 € 2004 82.000 € 90.000
80.851 79.970
80.000
77.704
82.000
70.000 60.000 50.000 36.416
40.000
28.237 26.793
30.000 20.000 10.000
12.410 0
3.068
0 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004
Stand: 28.04.2004
III - 72
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
3.3.4
Bedarfseinschätzung
Von einer Steigerung der Fallzahlen ist weiterhin auszugehen. Durch ein rechtzeitiges Anbieten einer Erziehungsbeistandschaft können einerseits Fremdunterbringungen vermieden bzw. zeitlich verkürzt werden, gleichzeitig kann dadurch zusätzlich eine pädagogisch niederschwelligere Hilfe angeboten werden
3.3.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Dieses bedarfsgerechte Angebot von Erziehungsbeistandschaften ist zur Vermeidung bzw. zur zeitlichen Verkürzung der Fremdunterbringung weiterhin erforderlich.
3.3.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 73
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Produkt 52.305
3.4 Sozialpädagogische Familienhilfe 3.4.1 Aufgabenbeschreibung § 31 SGB VIII
Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
3.4.2
Ziel(e) des Landkreises
• Überwinden von Lebenskrisen und Stabilisierung der Familie, einschließlich Abbau von Gewalt, Veränderung des erzieherischen und wirtschaftlichen Verhaltens, so dass in angemessener Zeit die Eigenkräfte der Familie zur selbständigen Lebensführung wieder ausreichen (Hilfe zur Selbsthilfe) • Zeitintensive Förderung von 4 Familien nach individuellem Bedarf, um Fremdunterbringungen zu vermeiden bzw. die Wiedereingliederung in die Familie zu verkürzen mit ½ jährlichem Hilfeplan • Das Arbeitskonzept ist zeitlich und inhaltlich auf die individuellen Bedürfnisse der Familien zuzuschneiden.
3.4.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Quantität: 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
15 Familien 16 Familien 16 Familien 14 Familie 14 Familien 26 Familien, davon 8 extern 40 Familien, davon 22 extern
Träger/Einrichtung: Amt für Jugend und Familie und diverse externe Anbieter
Stand: 28.04.2004
III - 74
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 164 €* 1996 141 €* 1997 479 €* 1998 311 €* 1999 482 €* 2000 363 €* 2001 1.914 €* 2002 53.552 €** 2003 82.062 €** 2004 55.510** * ohne Personal- und allg. Sachkosten ** interne SPFH ohne Personal- und allg. Sachkosten zzgl. externer SPFH
3.4.4
Bedarfseinschätzung
Der Bedarf kann seit Ende 2001 nicht mehr mit eigenen Fachkräften abgedeckt werden. Externe Anbieter sind einzubeziehen, um rechtzeitig pädagogische Hilfe anbieten zu können und kostenintensivere Maßnahmen (u.a. mehrere Kinder in der Familie) zu vermeiden.. Da vermehrt sehr schwierige Familiensysteme (Multiproblemfamilien, Zunahme psychisch Kranker, Suchterkrankungen bei den Eltern, alleinerziehende Mütter mit mehreren Kindern aus verschiedenen Partnerschaften, mangelnde verwandtschaftliche, soziale Bindungen, geringes Reflexionsvermögen der Eltern, hohe Verschuldung in Verbindung mit krankhaftem Konsumverhalten, sehr junge Mütter aus sozial auffälligen Randgruppen) betreut werden müssen, sind darüber hinaus verschiedene Modelle ambulanter Familienhilfen nötig, um dem individuellen Hilfebedarf (Familientherapie, Familienaktivierungsprogramm, Sozialpädagogische Familienhilfe mit unterschiedlicher Intensität) notwendig, die zu koordinieren sind. Der Bedarf an sozialpädagogischer Familienhilfe ist steigend und kann mit internen Kräften allein nicht mehr abgedeckt werden.
3.4.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Diesen Hilfeformen ist hohe Priorität zuzumessen. Aufgrund der langen Wartezeiten und der dadurch ansonsten in Einzelfällen erforderlich werdenden Fremdunterbringung ist die zusätzliche Bedarfsdeckung durch Honorarkräfte weiterhin erforderlich. Es ist zu überprüfen inwieweit die generelle externe Vergabe durch eine interne Fachgruppenstelle (Steuerung) beim Amt für Jugend und Familie zu bevorzugen ist.
Stand: 28.04.2004
III - 75
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
3.4.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 76
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Produkt 52.205
3.5 Erziehung in einer Tagesgruppe 3.5.1 Aufgabenbeschreibung § 32 SGB VIII
Erziehung in einer Tagesgruppe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
§ 35 a SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. …. 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen 3. …. 4. … geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden. (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Stand: 28.04.2004
III - 77
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
3.5.2
Ziel(e) des Landkreises
• Durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit soll die Erziehung in einer Tagesgruppe die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen unterstützen und dadurch den Verbleib in einer Familie sichern. Durch heilpädagogische Horte und integrative Gruppe und damit einer rechtzeitigen, familiennahen Hilfe soll eine stationäre Fremdunterbringung vermieden werden.
3.5.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Quantität: 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
8 Jahresfälle 15 Jahresfälle 32 Jahresfälle 45 Jahresfälle 56 Jahresfälle 72 Jahresfälle 66 Jahresfälle
50
42
40 30
24
30 24
21
20 10
35
34
42
8
Jahresfälle § 32 Jahresfälle § 35 a
11
0 1999
2000
2001
2002
2003
Träger/Einrichtungen • • • •
Heilpädagogische Tagesstätte des sozialpädagogischen Jugendhauses Bad Tölz Heilpädagogische Tagesstätte Wolfratshausen (Inselhaus KJH) AWO-Hort „Struwelpeter“, Geretsried Heilpädagogische Tagesstätten in - Murnau, - Penzberg - Holzkirchen
Stand: 28.04.2004
III - 78
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 73.995 € 1996 62.905 € 1997 86.509 € 1998 59.005 € 1999 311.841 € 2000 409.639 € 2001 433.609 € 2002 469.661 € 2003 363.095 € 2004 437.445 €
3.5.4
Bedarfseinschätzung
Im Landkreis bestehen neben der Tagesstätte der Lebenshilfe 2 heilpädagogische Einrichtungen (3 Gruppen) und zusätzliche eine integratitive Hortgruppe. Die bestehenden Plätze reichen zeitweise nicht aus. Es sind in Einzelfällen trotz der gegebenen Voraussetzungen Hilfen abzulehnen und ist auf die entsprechende Warteliste zu verweisen. In Verbindung mit den Einrichtungen werden dann die Entscheidungen nach der Fallproblematik entschieden. In einzelnen Fällen reichen niederschwelligere Angebote wie Integrative Gruppen in Horte aus. Dafür würde gerade in den Mittelzentren ein Bedarf bestehen.
3.5.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Grundsätzlich ist diese ergänzende familiennahe Hilfe zur Vermeidung einer Fremdunterbringung zu sehen. Aufgrund der erforderlichen Fachlichkeit sollte für die Sachbearbeitung eine sozialpädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Zur bedarfsgerechten Hilfe sollen niedrigschwelligere, ortsnahe Angebote (z.B. integrative Gruppen in Horte, Hausaufgabenbetreuung in Förderschulen) überprüft werden.
3.5.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 79
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Produkt 52.302
3.6 Vollzeitpflege 3.6.1 Aufgabenbeschreibung § 33 SGB VIII
Vollzeitpflege
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
§ 35 a SGB VIII
Eingliederungshilfe und Jugendliche
für
seelisch
behinderte
Kinder
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. …. 2. … 3. durch geeignete Pflegepersonen 4. … geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden. (4 Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Stand: 28.04.2004
III - 80
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
§ 44 SGB VIII
Pflegeerlaubnis
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, 4. bis zur Dauer von acht Wochen, 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer 1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder 2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
3.6.2
Ziel(e) des Landkreises
• Sicherstellung der notwendigen altersentsprechenden Erziehung in möglichst natürlicher Lebensform einer Pflegefamilie, durch intensive Unterstützung der Herkunftsfamilie die belastenden Situationen positiv zu verändern und soweit möglich Rückkehr in das Elternhaus. • Bedarfsgerechtes Angebot an qualifizierten Pflegestellen, auch sonderpädagogische Pflege- und Bereitsschaftspflegestellen, durch Beratungsgespräche, Kriseninterventionen jährliche Hausbesuche und Stand: 28.04.2004
III - 81
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Hilfeplangespräche, sowie alle 2 Monate themenzentrierte elterntreffs, um die Arbeit der Pflegeeltern weiter zu qualifizieren.
3.6.3
Bestand / Situationsbeschreibung 1997
74 62 76 52 76 69 91 67 99 77 98
Jahresfälle (1 sonderpädagogische Pflegestelle) Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle (7 sonderpädagogische Pflegestellen, 2 Bereitschaftspflegestellen) 79 Fälle (Jahresende) 97 Jahresfälle (5 sonderpädagogische Pflegestellen, 5 Bereitschaftspflegestellen) 84 Fälle (Jahresende)
1998 1999 2000 2001 2002 2003
Vollzeitpflegen 120 100 80 60 40 20 0
76
69
81
Jahresfälle 88
99
71
74
2000
2001
97 80
84
52
1998
1999
2002
Stand: 28.04.2004
III - 82
2003
Fälle Jahresende
Pflege-
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 379.232 € 1996 306.254 € 1997 350.888 € 1998 285.090 € 1999 387.832 € 2000 424.820 € 2001 563.350 € 2002 520.169 € 2003 474.246 € 2004 550.000 €
600.000
563.350
550.000 520.169 474.246
500.000 424.820 387.832
400.000 379.232
350.888 306.254
300.000
285.090
200.000
100.000
0 1995
3.6.4
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
Bedarfseinschätzung
Der Bedarf an Pflegestellen ist grundsätzlich gedeckt. Aufgrund steigender Fallzahlen, Zunahme von schwierigen Kindern und Jugendlichen, sowie einer verstärkten Betreuung von sonderpädagogischen Pflegestellen sind die personellen Ressourcen erschöpft. Das Aufgabenfeld wird weiterhin als ausweitungsbedürftig eingeschätzt, um • alle Pflegeeltern umfassend beraten und unterstützen und • den Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen, sowie den Eltern intensivieren zu können. Die Kindererziehung und die Auffälligkeiten der Kinder haben sich gesellschafts- und zeitalterbedingt verändert. Der Anspruch an die Pflegeeltern sind dadurch gestiegen. Auch aufgrund des Kostendrucks Stand: 28.04.2004
III - 83
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
werden, dort wo noch verantwortlich die Möglichkeit besteht, stark auffällige Kinder anstatt ins Heim in Pflegestellen vermittelt. Der Bedarf an pädagogisch qualifizierten Pflegestellen (sonderpädagogische Pflegestellen) steigt deshalb weiter. Es muss daher über zusätzlich begleitende Angebote für Pflegeeltern nachgedacht werden, z.B. Supervision und SPFH. Eine Weiterbildung dient der Qualifizierung der Pflegefamilien. Aufgrund der rechtlichen Vorgabe durch SGB VIII ist die Beratung und Unterstützung der Pflegefamilien zu intensivieren.
3.6.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Diese Hilfeform ist gezielt zu fördern und auszubauen, um sie als kostengünstigere Alternative zur Heimunterbringung in geeigneten Fällen anbieten zu können. Dazu ist es erforderlich Pflegefamilien zu qualifizieren und diese durch einen Fachdienst zusätzlich zu begleiten und zu unterstützen, inkl. Supervision. Sonderpädagogischen Pflegestellen sollten weiterhin verstärkt angeboten und Bereitschaftspflegestellen ausgebaut werden.
3.6.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 84
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Produkt 52.301
3.7 Heimerziehung und betreutes Wohnen 3.7.1 Aufgabenbeschreibung § 34 SGB VIII
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
§ 35 SGB VIII
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
§ 35a SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. …. Stand: 28.04.2004
III - 85
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2. … 3. …. 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden. (3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36 und 39, 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
3.7.2
Ziel(e) des Landkreises
Durch intensive Unterstützung der Herkunftsfamilie die belastenden Situationen positiv zu verändern und somit die Rückführung in das Elternhaus zu erhöhen oder den jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen.
Stand: 28.04.2004
III - 86
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
3.7.3
Bestand / Situationsbeschreibung 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003
57 32 51 41 59 41 63 54 18.345 79 64 21.494 78 61 24.149 95 63 18.510 105 71 26.253 107 88 26.305 112 84 31.988 118 78 30.339
Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle(Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage
(seit 01.01.95 einschließlich seelisch Behinderte)
Bewilligungen und Einstellungen von Heimunterbringungen
Stand: 28.04.2004
III - 87
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Neuunterbringungen Entlassungen Heimfälle zum Jahresende
100 90 80
50
63
61
41
41 19 10
1818
25
22 9
10
15
42 34
3432
40 20
78
54
60
30
84
71
64
70
88
36 19
1417
28 24
40 34
0 1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 998.314 € 1996 1.235.786 € 1997 1.654.552 € 1998 1.586.821 € 1999 1.504.301 € 2000 1.706.380 € 2001 2.099.976 € 2002 2.786.754 € 2003 2.414.526 € 2004 2.122.479 €
3.000.000
2.786.754 2.414.526
2.500.000
1.500.000
2.122.470
2.099.976
2.000.000
1.706.380 1.654.552 1.586.821 1.504.301 1.235.786 998.314
1.000.000 500.000 0 1995
1996
1997
1998
1999
2000
Stand: 28.04.2004
III - 88
2001
2002
2003
2004
2003
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3.7.4
Bedarfseinschätzung
Wünschenswerte Regionalisierung der Heime derzeit nicht gegeben. Die erforderliche Betreuung der Kinder, Jugendlichen und Jungen Volljährigen sowie deren Eltern durch das Amt für Jugend und Familie ist derzeit aufgrund der personellen Situation (siehe Personalbemessung) nicht leistbar. Der Bedarf an Fremdunterbringungen ist weiterhin steigend. Aufgrund der geburtenstarken Jahrgänge und der gesellschaftlichen Entwicklung kann vorerst nicht davon ausgegangen werde, dass in naher Zukunft die Tendenz rückläufig ist. Aufgrund rechtzeitiger Hilfsangebote durch die Erziehungsberatungsstelle, durch Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ambulante Hilfen wie Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaften, sowie ein verstärktes Angebot an Horten und Heilpädagogischen Tagesstätten kann in einem oder anderen Fall Heimunterbringung vermieden werden. Gleichzeitig wird dadurch rechtzeitig ein niederschwelligeres Angebot zur Unterstützung der Familien in ihrer Erziehungsverantwortung angeboten, dieses ebenso erforderlich und förderlich ist.
3.7.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Dort wo die Gesamtsituation des jungen Menschen und seiner Familie eine Heimunterbringung oder ein betreutes Wohnen erfordern, ist die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung rechtzeitig anzubieten, frühzeitige familiennahe Alternativen haben jedoch Vorrang.
3.7.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 89
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Produkt 52.206
3.8 Förderung von gemeinsamen Wohnformen für Väter/Mütter-Kinder 3.8.1 Aufgabenbeschreibung § 19 SGB VIII (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
3.8.2
Ziel(e) des Landkreises
• Durch intensive Unterstützung die belastenden Situationen positiv verändern und somit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Vermeiden einer späteren Fremdunterbringung von Kindern in Vollzeitpflege oder Heimerziehung. • Eine Berufsausbildung oder eine berufliche Integration ist anzustreben. • Beibehaltung eines jährlichen Hilfeplans, um die Fremdunterbringung weiterhin auf das erforderliche Maß zu beschränken.
3.8.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Stand: 28.04.2004
III - 90
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 2.074 € 1996 73.813 € 1997 95.061 € 1998 141.459 € 1999 84.422 € 2000 22.502 € 2001 - 225 € 2002 425 € 2003 9.433 € 2004 24.080 € 160.000 140.000 120.000 100.000 80.000 60.000 40.000 20.000 0 -20.000
141.459 95.061
84.422
73.813
22.502 2.074 1995
1996
1997
1998
1999
2000
-225
425
2001
2002
9.433 2003
24.080
2004
Bei der Unterbringung in dieser Einrichtungsform handelt es sich um Mütter, die dem Amt bereits aus der Erzieherischen Hilfe heraus bekannt bzw. in Einrichtungen untergebracht waren und keinen familiären Rückhalt haben.
3.8.4
Bedarfseinschätzung
Eine Bedarfseinschätzung ist nicht möglich, da es sich mehr oder weniger nur um Einzelfälle handelt, die dann aber auch gehäuft auftreten können.
3.8.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
Kein Handlungsbedarf
3.8.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 91
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Produkt 52.304
3.9 Inobhutnahme 3.9.1 Aufgabenbeschreibung § 42 SGB VIII Inobhutnahme (1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei 1. einer geeigneten Person oder 2. in einer Einrichtung oder 3. in einer sonstigen betreuten Wohnform. Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Amt für Jugend und Familie das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. (2) Das Amt für Jugend und Familie ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Amt für Jugend und Familie hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personen- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Amt für Jugend und Familie unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend. (3) Das Amt für Jugend und Familie ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Stand: 28.04.2004
III - 92
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§ 43 SGB VIII
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person oder in einer Einrichtung auf und werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, so ist das Amt für Jugend und Familie bei Gefahr im Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterzubringen. Das Amt für Jugend und Familie hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorgeberechtigte nicht zu, so hat das Amt für Jugend und Familie unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. (2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
3.9.2
Ziel(e) des Landkreises
• Durch intensive Krisenberatung die Verweildauer außerhalb der eigenen Familie auf höchstens ein Monat zu reduzieren bzw. in dieser Zeit andere Hilfsangebote zu initiieren. • Schaffen eines Jugendschutzplatzes in einer Einrichtung, wobei dieser Bedarf indirekt abgedeckt ist, sowie weiterer qualifizierter Bereitschaftspflegestellen
3.9.3
Bestand / Situationsbeschreibung
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 127 € 1996 236 € 1997 7.958 € 1998 3.481 € 1999 10.128 € 2000 4.541 € 2001 6.760 € 2002 2.999 € 2003 3.335 € 2004 7.000 €
Stand: 28.04.2004
III - 93
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12.000
10.128
10.000 7.958
8.000 6.000
4.541 3.481
4.000 2.000
7000
6.760
127
236
1995
1996
2.999
3.335
2002
2003
0
3.9.4
1997
1998
1999
2000
2001
2004
Bedarfseinschätzung
Grundsätzlich steht dem Landkreis kein qualifizierter Jugendschutzplatz zur Verfügung an diesem eine adäquate pädagogische Betreuung möglich ist. Im Einzelfall werden Jugendschutzstellen in München und Frauenhäuser aufgesucht. Problematisch ist die Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten (abends und am Wochenende).
3.9.5
Empfehlungen der Jugendhilfeplanung
An geeigneten Einrichtungen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen besteht ein grundsätzlicher Bedarf, der derzeit aber allgemein gedeckt werden kann. Unabhängig davon ist weiter die Kooperation mit anderen Trägern und bestehenden Einrichtungen in der Region zu suchen und auszubauen.
3.9.6
Bewertung
• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 94
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Produkt 52.303
3.10 Adoptionswesen 3.10.1 Aufgabenbeschreibung § 51 SGB VIII
Beratung und Belehrung im Verfahren zur Annahme als Kind
(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, dass das Vormundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Amt für Jugend und Familie während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamt. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. (2)
Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde.
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärung abgegeben, so hat das Amt für Jugend und Familie den Vater bei der Wahrung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten.
§ 1 AdVermiG
Adoptionsvermittlung
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter achtzehn Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.
Stand: 28.04.2004
III - 95
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§ 2 AdVermiG
Adoptionsvermittlungsstellen
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. (2) Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden. 2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sind. (3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.
§ 3 AdVermiG
Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen. (2) (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs.1 und 2) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 AdVermiG
Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle 1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, 2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und 3. von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt. Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.
Stand: 28.04.2004
III - 96
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(2) ..... (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen Vorschriften. (4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, 1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Einsicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen; 2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen Adoptionsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 AdVermiG
der
zentralen
Vermittlungsverbote
(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs.1 befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs.2 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.
§ 7 AdVermiG
Vorbereitung der Vermittlung
(1)
Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.
(2)
Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a), in deren Bereich sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich aufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern.
(3)
Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für Stand: 28.04.2004
III - 97
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese geeignet wären. Der Bericht enthält die zu der Beurteilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben über die Person der Adoptionsbewerber, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adoption. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die für die Prüfung und den Bericht benötigten Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird einer von den Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann nur sein: 1. eine der in § 2 a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Stellen oder 2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat. (4)
Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle deutschen Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Annahme eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung erstreckt sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts auf ausländische Sachvorschriften, so ist auch die maßgebende ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen.
§ 8 AdVermiG
Beginn der Adoptionspflege
Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.
§ 9 AdVermiG
Adoptionsbegleitung
(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit Einverständnis die Annehmenden, das Kind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und während der Eingewöhnungszeit. (2) Soweit es zur Erfüllung der von einem ausländischen Staat aufgestellten Annahmevoraussetzungen erforderlich ist, können Adoptionsbewerber und Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich vereinbaren, dass diese während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet und der zuständigen Stelle in dem betreffenden Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart werden, dass diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchführt und die Ergebnisse an die Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 weiterleitet.
§ 9a AdVermiG
Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.
3.10.2 Ziel(e) des Landkreises Stand: 28.04.2004
III - 98
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
• Dem Kind oder dem Jugendlichen eine positive Entwicklung in einer intakten, erziehungskompetenten Familie zu ermöglichen. • Abgebende Eltern in die Lage zu versetzen, auf Dauer mit ihrer Entscheidung, ein Kind zur Adoption freigegeben zu haben, zu leben und Schuldgefühle soweit als möglich zu bearbeiten. • Bei Stiefelternadoptionen die Interessen und Bedürfnisses des Kindes sicherzustellen.
3.10.3 Bestand / Situationsbeschreibung Die Annahme als Kind (Adoption) ist die rechtlich wirksame Integration eines fremden Kindes in eine Ersatzfamilie oder des eigenen Kindes in eine Elternbeziehung zu dem Stiefvater bzw. der -mutter, das dadurch den vollen Status eines Kindes der Annehmenden erhält. Gegenüber den leiblichen Eltern bzw. Teileltern bedeutet die Annahme als Kind gleichzeitig die völlige rechtliche Loslösung, wenn dabei aber nicht verkannt werden darf, dass die emotionelle Verbindung und evtl. damit verbundenen Schuldgefühlen seitens der abgebenden Eltern bestehen bleibt. Hier ist auch eine wichtige Aufgabe, eine spätere Kontaktaufgabe verantwortlich vorzubereiten. Das Adoptionswesen hat sich gegenüber den früheren Jahren wesentlich verändert. Während gerade in den Nachkriegsjahren viele Kinder aus dem Landkreis von amerikanischen Staatsangehörigen an Kindes statt angenommen wurden, werden kaum noch Kinder innerhalb des Landkreises zur Adoption freigegeben und stehen keine Kinder aus „Waisenhäuser“ zur Verfügung. Aufgrund der Globalisierung werden verstärkt über Internationale Adoptionsvermittlungsstellen Kinder aus dem Ausland und aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung verstärkt Kinder des anderen Ehepartners (Stiefelternadoptionen) angenommen. Ebenso hat sich der Trend zu offenen und halb-offenen Adoptionen, sowie Nachforschungen verstärkt. Wenn auch die Auslandsvermittlungen hauptsächlich über Adoptionsorganisationen getätigt werden, so verbleibt beim Amt für Jugend und Familie eine Mitverantwortung u.a. aufgrund der Überprüfung der Eignung der Bewerber, auch bezogen auf das zu vermittelnde Kind. Zum 01.01.2003 wurde mit den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen, Miesbach und Weilheim – Schongau eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet, um einerseits der Verpflichtung einer Einrichtung Adoptionsvermittlungsstelle nachkommen zu können, anderseits dafür auch die personellen Voraussetzungen für eine Adoptionsvermittlungsstelle zu schaffen. In diesem Vertrag für eine gemeinsame Adoptionsvermittlung ist neben einer konkreten Vertretungsregelung eine gegenseitige Fachberatung und Zusammenarbeit bei Fortbildungen für Bewerber angestrebt. Stand: 28.04.2004
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3.10.4 Bedarfseinschätzung • • • • • • • •
Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung (Stichwort: Patchworkfamilien) nehmen Stiefelternadoptionen zu, wobei bereits im Vorfeld die Beratung gesucht wird. Die Fremdadoptionen verlagern sich zunehmend auf Auslandsadoptionen, damit zunehmend auch eine amtliche Nachsorgesicherung (in der Regel 3 Jahre lang). In Zusammenarbeit mit den anderen Sachbearbeitern der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle sind für Adoptivbewerber gemeinsame Seminare und Kurse anzubieten. Die Nachforschungen der Adoptierten über die Herkunftsfamilie nehmen zu, ebenso seitens der Herkunftsfamilie gegenüber den Adoptierten. Immer mehr halboffene und offene Adoptionen gegen über der „Inkognitoadoption“ Es wird verstärkt die Adoptionseltern-Nachsorge angefragt. Aufgrund dieser Momente ist festzustellen, dass die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen hierfür nicht ausreichend sind und dies nur zu Lasten des Pflegekinderwesens gehen würde. Für den Umfang der Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist die Stelle mit einer 0,3 Fachkraft knapp bemessen.
3.10.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Um den personellen Anforderungen und den qualitativen Erwartungen gerecht werden zu können, ist eine personelle Verbesserung anzustreben. Für den Umfang der Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist die Stelle mit einer 0,3 Fachkraft knapp bemessen.
3.10.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 100
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Produkt 52.208
3.11 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung 3.11.1 Aufgabenbeschreibung § 17 SGB VIII
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, 3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. (2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung und Scheidung dienen. (2) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
§ 18 SGB VIII
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge .......... (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei Stand: 28.04.2004
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der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
3.11.2 Ziel(e) des Landkreises • Allgemeine Beratung von Eltern, Bezugspersonen und Kinder in Sorge- und Umgangsrechtsfragen mit dem Ziel der Stärkung der Elterlichen Verantwortung und die Lebensbedingungen der davon betroffenen Kinder und Jugendlichen zu verbessern. • Unterstützung und Beratung der Eltern und Kinder zur Entwicklung einer einvernehmlichen Sorgerechts- und Umgangsregelung. Der Wille und das Wohlergehen des Kindes ist dabei zu berücksichtigen, d.h. in der Beratung ist auf altersabhängige Bedürfnisse, Geschlecht, individuellen Entwicklungsstand und des Kindes einzugehen.
3.11.3 Bestand / Situationsbeschreibung Der Beratungsbedarf nimmt zu. Das zu beratende Klientel umfasst in der Hauptsache • Eltern, die mit dem Gedanken einer Trennung / Scheidung spielen • Bereits geschiedene Eltern mit alleiniger oder gemeinsamer elterlicher Sorge • Steigende Anzahl alleinerziehender Eltern, die zum Teil am Rande des Existenzminimums stehen • Umgangsberechtigte Personen nach § 1685 BGB, z.B. Groß- und Pflegeeltern, sowie frühere Ehepartner. Die Beratung kann u.a. folgende Themenbereiche umfassen: • Allgemeine Fragen zur Trennung und Scheidung • Rechtliche Beratung zum Sorge- und Umgangsrecht • Ausgestaltung und Regelung der Besuchskontakte zum getrennt lebenden Elternteil oder zu Dritten • Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern • Vermittlung zwischen den Eltern bei bestehenden Konflikten • Erarbeitung von Elternvereinbarungen zur Umgangsregelung und zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts • Aufzeigen der Lebenssituation der von Trennung und Scheidung betroffenen Kinder und Sensibilisierung für diese • Hilfestellung für die betroffenen Kinder und Geschwisterkinder • Durchführung begleiteter Umgangskontakte
Stand: 28.04.2004
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Die Erfahrung zeigt, dass Eltern rechtzeitig auf mögliche Krisen und Konflikte einwirken können, wenn sie im Vorfeld eine Trennungs- bzw. Scheidungsberatung in Anspruch nehmen. Der Streit um das Sorge- und Umgangsrecht mit möglichen Konflikteskalationen kann dadurch so weit wie möglich vermieden werden.
889
689
800
624
1000
642
1200
990
Von der Trennung und Scheidung betroffene Kinder
600 400 200 0 1999
2000
2001
2002
2003
* Aufgrund des starken Personalwechsels und starker Mehrbelastung besteht für 2003 einer starken Verschiebung nach unten, die jedoch nicht realistisch ist.
3.11.4 Bedarfseinschätzung Der „Staat“ geht davon aus, dass die Eltern in der Zeit der Trennung und Scheidung eigenverantwortlich und gemeinsam die Interesse ihrer Kinder wahrnehmen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muss jedoch befürchtet werden, dass diese oftmals dabei überfordert sind, das gemeinsame Sorgerecht im Alltag zu praktizieren. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass die Eltern nachher mit dem Amt für Jugend und Familie wegen der bestehenden Konfliktsituation in Verbindung treten, Beratung und Unterstützung erwarten. Diese Tendenz wird steigend sein, wenn nicht erreicht werden kann, dass diese Eltern dieses Angebot rechtzeitig in Anspruch nehmen und eine Vereinbarung unter fachlicher Unterstützung schließen. Weiterhin ist es unbedingt erforderlich, das soziale Umfeld (Großeltern, Stiefeltern, Geschwistern) im Interesse des Kindes einzubeziehen.
3.11.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Eine Veränderung der Aufgabenfelder ist aus heutiger Sicht (September 2003), bei allem Vorbehalt, nicht erforderlich. Die Wiedereinrichtung einer Scheidungskindergruppe wäre mit Nachdruck zu betreiben.
Stand: 28.04.2004
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3.11.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
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Produkt 52.401 und 52.402
3.12 Familiengerichtshilfe 3.12.1 Aufgabenbeschreibung § 50 SGB VIII den
Mitwirkung im Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind. (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend..
3.12.2 Ziel(e) des Landkreises Die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren soll insbesondere darauf hin wirken, dass Eltern im Trennungs- und Scheidungsfall weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge für Ihre Kinder möglichst kooperativ ausüben und eine gemeinsame Regelung zur Gestaltung des Umgangs treffen. Hierbei gilt es, eingebettet in einen Beratungsprozess, die Eltern darin zu unterstützen, ihre Vorstellungen hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechtes miteinander zu formulieren und umzusetzen.. Die Stellungnahmesoll gemäß § 50 SGB VIII soll innerhalb von drei Monaten dem Familiengericht vorgelegt werden. Zentrales Kriterium für die Sorgerechts- und Umgangsregelung ist das Wohl des Kindes. Die Bindung des Kindes an seine Eltern und Geschwister ist dabei zu berücksichtigen. Der Wille des Kindes ist altersentsprechend mit einzubeziehen. Das Amt für Jugend und Familie bietet soziale Gruppen arbeit in Form einer Gruppenintervention für Kinder von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern an (Zielgruppe: Kinder im Alter von 7-10 Jahren) Den Kinder werden unter Stand: 28.04.2004
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fachlicher Begleitung Wege aufgezeigt, wie sie mit der Trennung oder Scheidung der Eltern umgehen können. Ziel dieser Maßnahme ist die Vermeidung von Spätfolgen bei Kindern aus Scheidungs- und Trennungssituationen.
3.12.3 Bestand / Situationsbeschreibung Seit dem Kindschaftsreformgesetz vom 01.07.1998 ist eine Zunahme des gemeinsamen Sorgerechts deutlich erkennbar, wenngleich damit die Eltern in erheblicher Weise bei der Durchsetzung und Durchführung verunsichert und hilflos sind. Viele Eltern glauben zunächst die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts implizite beinhaltet die gemeinsame elterliche Verantwortung. So entsteht oft der Eindruck, die gemeinsame Verantwortung bestünde nur noch, wenn man sich für das gemeinsamen Sorgerecht entschließt. Die Eltern fühlen sich in vielfacher Hinsicht bei der konkreten Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts alleine gelassen. Zu klärende Fragen sind: • Lebensmittelpunkt des Kindes • Häufigkeit der Besuchskontakte zwischen Kinder und dem außerhalb lebenden Elternteil • Übernachtung von Kindern beim außerhalb lebenden Elternteil • Besuchskontakte zu wichtigen Bezugspersonen ( wie z.B. Großeltern, Geschwistern etc.) • Ferien- und Feiertagsregelung • Umzug eines Elternteils (größere Entfernung) Die Mitwirkung vor dem Familiengericht beinhaltet nicht nur die schriftliche Stellungnahme sondern umschließt mehrere Beratungseinheiten. Die Beratung hat hinsichtlich der Intensität und des Personenkreises (Eltern, Kinder und Großeltern) deutlich zugenommen. Nachdem das gemeinsame Sorgerecht vereinbart wurde, werden nachträglich immer mehr Anträge auf alleiniges Sorgerecht gestellt, da sich Konflikte, Streitpunkte häufig nach der Scheidung erst entwickeln und somit auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Weiterhin wird es immer wieder erforderlich, bei strittigen Scheidungsfällen an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, um vor Ort die Fachlichkeit nochmals einzubringen und um zu gemeinsamen Regelungen zu finden. In besonders schwerwiegenden, strittigen für die Kinder notwendig werden, so dass nach § 18 SGB VIII ein begleiteter Umgang für das Kind angeregt wird.
Stand: 28.04.2004
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Beziehungskontinuität/-struktur zwischen beobachten und beurteilen zu können.
Elternteil
und
Kind
eingehender
Eine Besonderheit stellt die in den letzten Jahren zu beobachtende hohe Anzahl von ausländischen Scheidungsfällen dar. Eine besondere Erschwernis zeigt sich, in den noch ausschließlich vorkommenden patriarchalischen Strukturen der jeweiligen Familien. Die von unterschiedlichen religiösen und kulturellen Werten und Normen geprägte Lebensweise und die dadurch bedingten Probleme und Schwierigkeiten erfordern ein großes Maß an Verständnis und Einfühlungsvermögen.
3.12.4 Bedarfseinschätzung Es ist weiterhin davon auszugehen, dass zunehmend mehr Parteien, nachdem sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellen werden, da sich Konflikte, Streitpunkte häufig nach der Scheidung erst entwickeln und somit auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Der Bedarf an begleiteten (beschützten) Umgang ist ebenso steigend.
3.12.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Der Familiengerichtshilfe kommt eine große Bedeutung zu, da hier Kinder von Trennung und Scheidung betroffen sind. Qualifizierte Beratung ist weiterhin unerlässlich, um in der belasteten Situation rechtzeitig Lösungsansätze aufzuzeigen. Aufgrund des starken Personalwechsel ist es erforderlich, durch Fortbildungen den Qualitätsstandart zumindest zu halten.
3.12.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
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Produkt 52.403
3.13 Jugendgerichtshilfe 3.13.1 Aufgabenbeschreibung § 52 SGB VIII (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht. (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.
§ 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz) (1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an. (3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranStand: 28.04.2004
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zuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.
§ 50 JGG (3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Er erhält auf Verlangen das Wort.
3.13.2 Ziel(e) des Landkreises • Positive Verhaltensänderung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden u.a. durch Jugendhilfeangebote, Förderung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und/oder erzieherische richterliche Maßnahmen • Durch qualifizierte Beratung und weiteres Anbieten ambulanter Maßnahmen (z.B. soziale Trainingskurse) Hilfen für ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie und zur Bewältigung von familiären Konflikten anbieten, um dadurch weitere Straftaten zu vermeiden.
3.13.3 Bestand / Situationsbeschreibung 1999
Täterprofil 2000 2001
2002
2003
Ersttäter Wiederholungstäter
305 165
354 195
423 215
259 340
373 270
Deutsch EU-Ausländer Sonstige Ausländer
418 14 36
493 15 41
595 5 46
558 8 33
590 12 41
männlich weiblich
360 100
421 128
525 122
479 120
504 139
Alter 1999
2000
2001
2002
2003
14 Jahre
55
50
72
71
57
15 Jahre
60
79
93
88
99
16 Jahre
60
71
74
89
93
17 Jahre
86
92
110
77
131
Stand: 28.04.2004
III - 109
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben Jugendliche gesamt
261
292
349
325
380
18 Jahre
80
100
104
83
109
19 Jahre
74
77
104
101
81
20 Jahre
53
80
90
90
73
Heranwachsende gesamt
207
257
298
274
263
Gesamt
468
449
647
599
643
Delikte 1999
2000
2001
2002
2003
Beförderungserschleichung
10
4
10
1
3
Betäubungsmitteldelikte
87
124
156
224
137
145
153
143
245
213
Gewaltdelikte
37
60
48
80
83
Sachbeschädigung
38
38
44
53
42
1
3
0
5
6
107
116
149
152
157
Verbrechenstatbestände
6
9
2
4
9
Vergehen Ausländergesetz
5
4
2
1
2
47
81
77
77
104
Eigentumsdelikte
Sexualdelikte Straßenverkehrsdelikte
Sonstiges
Die Anzahl der straffälligen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ist im Vergleich zum Vorjahr wieder gestiegen und befindet sich fast wieder auf dem bisherigen Höchststand im Jahr 2001. Es überwiegen leichte bis mittelschwere Delikte wie: Eigentums-, Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Während sich die Anzahl der Straßenverkehrsdelikte über die Jahre relativ im Rahmen hält (leichter Anstieg um 5 Fälle, ist bei den Eigentumsdelikten erstmals ein Rückgang zu verzeichnen: 2003: 213 Fälle, 2002: 245 Fälle, 2001: 143 Fälle, 2000: 153 Fälle, 1999: 145 Fälle. Im Betäubungsmittelbereich gingen die Fallzahlen 2003 deutlich zurück (2003: 137, 2002: 224 Fälle, 2001: 156 Fälle, 2000: 124 Fälle, 1999: 87 Fälle). Stand: 28.04.2004
III - 110
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Der Anteil der Verfahren im Zusammenhang mit sogenannten harten Drogen scheint weiter eher rückläufig zu sein, allerdings scheinen sogenannte weiche Drogen zum Alltag vieler Jugendlicher zu gehören. Trotz eines sehr hohen Anteils von Gewaltdelikten (2003: 83, 2002:80, 2001: 48, 2000:50, 1999:37) ist nicht in jedem Fall die Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs notwendig. Nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe ist in diesem Bereich einerseits ein ansteigendes Anzeigeverhalten bei jugendtypischen Reibereien mit geringen Verletzungen zu beobachten. Oft handelt es sich hier auch um einmalige „Ausrutscher“. Dem gegenüber stehen allerdings auch ganz massive Körperverletzungen in Gruppen oder unter Einsatz von großer Brutalität. Für diese Zielgruppe wurde der Soziale Trainingskurs seit 2000 um Elemente des Anti-Aggressions-Trainings erweitert. Die Jugendgerichtshilfe führt jährlich mindestens10 - 15 Betreuungen nach richterliche Weisung durch. Ebenso ist im Landkreis die Auflageneinteilung und -überwachung Aufgabe der Jugendgerichtshilfe. Hier wurden mittlerweile Standards erarbeitet, die weiterhin schrittweise mit den Einrichtungen realisiert werden. Damit soll Transparenz, individuell geeignete Zuweisung und eine qualitative Vergleichbarkeit der Einsatzstellen geschaffen werden. Erfreulicherweise kann die Jugendgerichtshilfe auch gelegentlich neue Einsatzstellen gewinnen. Weitere erzieherische Maßnahmen, wie soziale Trainingskurse, Verkehrsunterrichte, Fahr-Sicherheitstrainings und individuelle pädagogische Maßnahmen, wie z.B. Filmanalysen haben sich bewährt und werden weiterhin durchgeführt. In seltenen und einfachen Fällen wird ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt. Da der Jugendgerichtshilfe für diese Maßnahme allerdings die fachliche Zusatzqualifikation, zeitliche Kapazitäten und z.B. ein Opferfonds fehlen, kann diese Aufgabe nicht mit der notwendigen Qualität erfüllt werden. Außerdem kommt es nicht selten zu Konflikten, die durch die Personalunion von Jugendgerichtshilfe und Konfliktschlichter entstehen.
Stand: 28.04.2004
III - 111
643
Täter gesamt
270
259 340
432 215
165
195
354
305
439 139
200
127
134
300
300
426
274
400
299
411
500
460
600
373
549
700
599
647
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Ersttäter Wiederholungstäter
100 1999
2000
1999
139
1998
120
1997
122
1996
128
100
100
91
200
2003
männlich
103
300
105
400
421
500
2002
479
525
600
2001
504
323
1998
360
1997
348
1996
306
0
2000
2001
2002
2003
weiblich
0
Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 580 € 1996 220 € 1997 583 € 1998 - 439 € 1999 89 € 2000 0€ 2001 - 2.522 € 2002 - 1.104 € 2003 - 5.108 € * 2004 510 € • verstärkte Bußgeldeinnahmen, da in den Vorjahren der Landkreis höhere Ausgaben hatte 6.000,00 4.054 4.000,00 2.000,00
2.831 583,00
510
89,00 0,00
0,00 -2.000,00 -4.000,00
1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 -1.104 -439,00 -2.522
-6.000,00
-5.108
Stand: 28.04.2004
III - 112
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
3.13.4 Bedarfseinschätzung Aufgrund • hoher Fallzahlen • hoher Anzahl von Betreuungen • Komplexität der Fälle und • Folgeaufgaben der Jugendgerichtshilfe (hauptsächl. Auflageneinteilung und –überwachung) sind 2 Vollzeitarbeitsstellen ausgelastet. Der Bedarf für Täter-Opfer-Ausgleich ist steigend. Durch den Täter-OpferAusgleich werden straf- und zivilrechtliche Aspekte auf einmal berücksichtigt. Dabei entstehen – neben der Entlastung des Jugendgerichts – folgende Vorteile: 1. Das Opfer kann seine Position gegenüber dem Täter darstellen und kann auf direktem Weg zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. 2. Auf den Täter kann durch die intensive Konfrontation mit dem Opfer stärker erzieherisch eingewirkt werden. Dadurch ist eine höhere Identifikation mit der eigenen Tat und dem Opferleid gegeben und die Wiederholungsgefahr somit geringer.
3.13.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Die Einbringung einer Zusatzqualifikation, die auch in der Lage ist schwierige Täter-Opfer-Ausgleiche nach strafund zivilrechtlichen Aspekten durchzuführen, ist zwingend erforderlich. Die qualifizierte Begleitung von Sozialdiensten und erzieherischen Maßnahmen muss gerade im Hinblick auf die Ersttäter zwingend weiterhin im Vordergrund stehen.
3.13.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 113
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Produkt 52.501
3.14
Beistand-, Vormund- und Pflegschaften
3.14.1 Aufgabenbeschreibung § 53 SGB VIII Vormündern
Beratung
und
Unterstützung
von
Pflegern
und
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen. (2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung. (3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
§ 55 SGB VIII
Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen vormundschaft).
Fällen
(Beistandschaft,
Amtspflegschaft,
Amts-
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen.
3.14.2 Ziel(e) des Landkreises • Schutz der Rechtsposition und Sicherung der rechtlichen Ansprüche der Minderjährigen • Unterhaltsansprüche sollen zeitnah geltend gemacht und durchgesetzt werden. Um dies zu erreichen kann die grundsätzlich alle zwei Jahre mögliche Überprüfung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils Stand: 28.04.2004
III - 114
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
deshalb, abgesehen von Einzelfällen, nur alle vier Jahre durchgeführt werden.
3.14.3 Bestand / Situationsbeschreibung Vormund-, Pfleg- und Beistandschaften (Jahresfälle) 2.000 1.500
1.368
1.436
1.535 1.267
1.102
1.063
1.061
1.075
1.088
1.103
1998
1999
2000
2001
2002
2003
1.000 500 0 1994
1995
1996
1997
Vereinbarte bzw. eingeklagte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich von der unterhaltspflichtigen Person an die unterhaltsberechtigten Person direkt überwiesen. In Fällen, in denen der Unterhalt über das Amt für Jugend und Familie überwiesen wird, geht dieser Betrag entweder direkt an den anderen Elternteil oder die Pflegepersonen weiter oder als Ersatzleistung an die Sozialhilfeverwaltung, das Amt für Jugend und Familie oder bei Unverhaltsvorschussleistungen an den Freistaat Bayern. Unterhaltsleistungen über das Amt für Jugend und Familie Unterhaltszahlungen 1996 803.389 € 1997 843.785 € 1998 843.583 € 1999 832.482 € 2000 854.890 € 2001 929.992 € 2002 1.061.978 € 2003 1.047.077 €
Stand: 28.04.2004
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800.000,00
2000
1.047.077
1999
929.992
854.890
900.000,00
832.482
1.000.000,00
877.894
803.389
1.100.000,00
843.785
1.200.000,00
1.061.978
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700.000,00 600.000,00 500.000,00 400.000,00 300.000,00 200.000,00 100.000,00 0,00
1996
1997
1998
2001
2002
2003
Unabhängig davon werden nach dem Unterhaltsvorschussgesetz staatliche Unterhaltsvorschuss- bzw. –ausfallleistungen (insgesamt längstens 72 Monate) gewährt, wenn • das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, • der Elternteil, bei dem das Kind lebt ledig, verwitwet oder geschieden ist bzw. von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und • das Kind vom anderen Elternteil keinen Unterhalt in der Höhe des Regelbetrags (gemäß der Regelbetragsverordnung) erhält bzw. wenn der andere Elternteil verstorben ist, keine entsprechenden Waisenbezüge. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Auszahlungen
Einnahmen
Rückholquote
1992
101.638 €
32.214 €
34,25 %
1993
282.700 €
46.000 €
14,12 %
1994
433.494 €
57.943 €
9,60 %
1995
515.159 €
81.276 €
14,26 %
1996
632.154 €
124.887 €
16,14 %
1997
612.347 €
179.707 €
26,01 %
1998
647.382 €
220.250 €
28,38 %
1999
683.640 €
249.839 €
31,56 %
2000
614.450 €
275.710 €
44,87 %
2001
612.200 €
232.505 €
37,98 %
2002
605.231 €
194.964 €
33,96 %
2003
611.563 €
176.570 €
28.88 %
Fälle - Unterhaltsvorschuss
Stand: 28.04.2004
III - 116
642
Laufende Auszahlung offene Rückzahlung
365
387
503 379
369 432
321
400
427
600
412 467
700
500
649
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300 200 100 0 1998
1999
2000
2001
2002
2003
Bis zur Kindschaftsrechtsreform am 01.07.1978 war rechtlich festgelegt, dass ausnahmslos bei Geburt eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes das örtlich zuständige Jugendamt Amtspfleger für das Kind wird. Die bis 1996 ständig steigende Zahl der zu vertretenden Kinder war vor allem bedingt durch die immer mehr zunehmenden Geburten außerhalb der Ehe geborener Kinder. Seit der Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998 entscheidet die Mutter eines Kindes, das außerhalb einer Ehe geboren wurde, selbst, ob sie die Unterstützung des Amtes für Jugend und Familie bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Rahmen einer Beistandschaft haben möchten. Die bestehenden Amtspflegschaften wurden durch die Übergangsregelung zu Beistandschaften. Bereits ab 1997 wurden die Mütter, auf die Möglichkeit der Aufhebung der Pflegschaft hingewiesen, wenn die Vaterschaft festgestellt war und keine Probleme in Unterhaltsfragen bestanden, oder die Mutter alleine oder mit Beratung und Unterstützung des Amtes für Jugend und Familie in der Lage war, diese selbst mit dem Vater zu regeln. Deshalb ergab sich vor allem in den Jahren 1997 und 1998 ein Rückgang bei den Fallzahlen. Nach der Geburt des Kindes gibt es oft keine Probleme, die Vaterschaft wird anerkannt, die Eltern regeln die Unterhaltszahlungen selber. Die Erfahrung seit 1998 außerhalb einer Ehe geborenen Kindern zeigt, dass nach der Geburt nur für 5 – 10 % der Kinder Antrag auf Beistandschaft gestellt wird. Anträge auf Beistandschaft werden vor allem dann für die Kinder gestellt, wenn akute Probleme bei der Frage der Unterhaltsregelung auftreten, wobei dies für Kinder dessen Eltern nicht verheiratet oder geschieden sind nur durch den sorgeberechtigten Elterteil erfolgen konnte. Seit Rechtsänderung im April Stand: 28.04.2004
III - 117
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2002, besteht die Möglichkeit der Beauftragung auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge für den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Nach den bisherigen Erkenntnissen wird diese Möglichkeit genutzt, die Zahl der Beistandschaften steigt. Im Oktober 2000 kam es überraschend zu einer grundsätzlichen Änderung im Unterhaltsrecht. Es wurde als Barunterhalt ein zu leistendes sog. Existenzminimum in Höhe von 135 % des Regelbetrages (bisher Mindestunterhalt 100 %) festgelegt. Weiter änderten sich die Unterhaltsbeträge zum 1.7.2001 und 1.7.2003 durch die nun alle zwei Jahre erfolgende Erhöhung der Regelbeträge, sowie zum 1.1.2002 durch eine Kindergelderhöhung und durch die notwendige Rundung der Beträge im Rahmen der Einführung des Euros.
3.14.4 Bedarfseinschätzung Es ist zu erwarten, dass die Zahl der zu vertretenden Kinder entgegen früherer Erwartungen in den nächsten Jahren leicht ansteigen wird. Es gibt keine „Routinefälle“ mehr, die zu führenden Beistandschaften sind vor allem unterhaltsrechtlich arbeitsintensiv. In den nächsten Jahre werden Rückstände bestehen, die durch die mit starker Arbeitsbelastung zusammenhängenden Änderungen der Kindschaftsrechtsreform und vor allem seit Herbst 2000 eingetretenen Änderungen im Unterhaltsrecht entstanden sind. Weitere Änderungen des Unterhaltsrechts, die von Fachleuten grundsätzlich im Zusammenhang mit Sozial- und Steuerrecht für notwendig gehalten werden, sind zu erwarten. Bedingt durch die wirtschaftliche Situation und damit zusammenhängende Zahl privater Insolvenzen, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug sind im Einzelfall Anträge auf Herabsetzung gestiegen (sog. Mangelfälle) und es wird immer öfters notwendig, gerichtliche Maßnahmen zur Beitreibung der Unterhaltszahlungen zu ergreifen. Viele Kinder, die vom Amt als Beistand vertreten werden, erhalten öffentliche Leistungen (Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Jugendhilfe). Der Unterhalt geht auf die gewährende Stelle über. Der Unterhaltsanspruch wird jedoch weiter vom Beistand geltend gemacht, womit die gewährenden Träger finanziell und personell entlastet werden. Im Bereich der Amtsvormund- und Amtspflegschaften wird das Amt für Jugend und Familie weiter im bisherigen Umfang durch das Amtsgericht bestellt werden, weil nicht genügend Einzelpersonen als Pfleger oder Vormund zur Verfügung stehen, die vorrangig bestellt werden sollten. Auch ein Verein, der diese Aufgaben wahrnehmen könnte, ist nicht vorhanden. Trotz Werbung würde es auch nicht gelingen, Einzelpersonen zu finden, die bereit wären Pfleg- und Vormundschaften ehrenamtlich zu übernehmen, da in fast ausnahmslos allen Fällen Schwierigkeiten (z.B. Auseinandersetzung mit Stand: 28.04.2004
III - 118
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den Eltern, Fremdunterbringung, usw.) bestehen bzw. auftreten, deren Regelung eine Einzelperson im Regelfall überfordert, weshalb keine Bereitschaft zur Übernahme besteht. Es könnte versucht werden, jemand zu finden, der auf freiberuflicher Basis (z.B. Rechtsanwalt, Sozialpädagoge) bereit ist Pfleg- und Vormundschaften für Kinder zu führen. Die Vergütung für diese Tätigkeit würde er in der Regel, da die vertretenen Kinder kein Vermögen oder Einkommen haben, aus der Justizkasse erhalten. Es ist fraglich ob es gelingen würde, jemand zu finden. Bis jetzt hat sich diesbezüglich noch niemand bereit erklärt, anders als Betreuer für Erwachsene, wo immer wieder jemand Interesse an der Tätigkeit anmeldet. Im Einzelfall sollte versucht werden, eine Einzelperson, sei es ehrenamtlich oder berufsmäßig zu finden, wenn dies im Interesse der vertreten Minderjährigen notwendig ist, z.B. weil es Konflikte zwischen dem Amt für Jugend und Familie und den Pflegeeltern gibt, oder der Jugendliche den Amtsvormund/Amtspfleger ablehnt. Im Hinblick auf die schon allein aus langjähriger Erfahrung vorhandene Fachlichkeit sind die Vertretung und Interessen der betroffenen Kinder in diesem Bereich am besten gewahrt, wenn das Amt für Jugend und Familie weiter Vormund und Pfleger wird falls keine geeignete Einzelperson vorhanden ist. Werbemaßnahmen zur Gewinnung von Einzelpersonen, sei es ehrenamtlich oder berufsmäßig, Pfleg- oder Vormundschaften zu übernehmen, würden auf alle Fälle mehr Aufwand als Erfolg bringen. Den bereits jetzt oder künftig als Pfleger oder Vormund tätigen Einzelpersonen ist ein Beratungs- und Unterstützungsangebot zu unterbreiten, was bisher aufgrund der bestehenden Arbeitsbelastung nur wenn mit uns Kontakt aufgenommen wurde, stattfand. Die Situation ist gekennzeichnet durch • gleichbleibende oder leicht steigende Fallzahlen • steigende Komplexität • Aufarbeiten von Rückständen. Aufgrund der Entwicklungen durch die Kindschaftsrechtsreform und weiteren Änderungen im Unterhaltsrecht war und ist es nicht zeitnah möglich, die Ansprüche der vertretenen Kinder in der mindest notwendigen Weise sichern zu können.
Stand: 28.04.2004
III - 119
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
3.14.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Hier handelt sich um eine wichtige Serviceleistung gegenüber alleinerziehenden Personen, aber auch anderen Leistungsträgern (Jugend-, Sozialhilfe u. Unterhaltsvorschuss), der eine hohe Priorität zugemessen werden muss, da ansonsten andere Leistungen wie Unterhaltsvorschuss und Sozialhilfe einspringen müssten. Bei Vorliegen der Anhaltszahlen des Kommunalen Prüfungsverbandes ist die derzeitige Personalbemessung neu zu überprüfen.
3.14.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 120
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Produkt 52.502
3.15
Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen
3.15.1 Aufgabenbeschreibung § 18 SGB VIII
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
(1)
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsoder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen
(2)
Die Mutter, der die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusteht, hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) ..... (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
§ 52 a SGB VIII
Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf 1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung, 2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann, 3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen, 4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft, Stand: 28.04.2004
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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht. (2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden. (3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.
3.15.2 Ziel(e) des Landkreises • Klären, Geltendmachung und Sichern der Unterhaltsansprüche Minderjähriger, junger Volljähriger und Müttern gegenüber den Unterhaltspflichtigen unter Vermeidung von gerichtlichen Verfahren
3.15.3 Bestand / Situationsbeschreibung Beratung und Unterstützung beim Geltendmachen von Unterhalt (Jahresfälle) 250 186
200 150
161
Alleinerziehende
129
126
junge Volljährige
100 50
208
185
55
36
34 3
3
17
10
Mütter
52
46
46 7
10
0 1998
1999
2000
2001
2002
2003
1998
123 Kinder von alleinerziehenden Eltern 34 junge Volljährige 3 Mütter gegen den Vater des Kindes
1999
126 Kinder von alleinerziehenden Eltern 36 junge Volljährige 3 Mütter gegen den Vater des Kindes
2000
176 Kinder von alleinerziehenden Eltern 55 junge Volljährige 10 Mütter gegen den Vater des Kindes
Stand: 28.04.2004
III - 122
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
2001
168 Kinder von alleinerziehenden Eltern 46 junge Volljährige 17 Mütter gegen den Vater des Kindes
2002
161 Kinder von alleinerziehenden Eltern 52 junge Volljährige 7 Mütter gegen den Vater des Kindes
2003
208 Kinder von alleinerziehenden Eltern 46 junge Volljährige 10 Mütter gegen den Vater des Kindes
3.15.4 Bedarfseinschätzung Das Beratungs- und Unterstützungsangebot ist aufgrund der steigenden Zahl von Alleinerziehenden und Stiefelternfamilien und der Tatsache, das mehrere Änderungen im Kindesunterhaltsrecht erfolgten, in den letzten Jahren auf hohem Niveau für Minderjährige und auch für junge Volljährige zu leisten. Beratung und Unterstützung kann nicht vor Gericht geleistet werden. Die Eltern Minderjähriger können dann, falls ihnen das alleinige Sorgerecht zusteht und seit Rechtsänderung im April 2002 auch wenn die Kinder bei ihnen leben, beantragen dass sie im Rahmen der Beistandschaft durch das Amt für Jugend und Familie unterstützt (der Beistand kann dies auch vor Gericht) werden. Junge Volljährige und Mütter, die ihren Unterhalt gegen den Vater ihres Kindes geltend machen wollen, sind an das Amtsgericht im Rahmen des Beratungshilfegesetzes bzw. an Rechtsanwälte zu verweisen. Mütter wenden sich wegen ihrer Ansprüche gegen den Vater ihres Kindes auch künftig voraussichtlich selten an uns. Falls sie nicht selbst intern mit dem Vater diese Frage regeln und dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die Mutter in den meisten Fällen gezwungen sein, Sozialhilfe zu beantragen. Der Anspruch der Mutter geht dann an den Sozialhilfeträger über. Dieser macht den Anspruch dann selbst gegen den Vater geltend.
3.15.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Das Angebot der Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen wird weiter auf hohem Niveau in Anspruch genommen. Nach Vorliegen von Anhaltszahlen des Kommunalen Prüfungsverbandes ist zu überprüfen, wieweit eine personelle Verstärkung erforderlich wird. Eine entsprechende Sicherung der Ansprüche bedeutet auch, dass staatliche Unterstützung (Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Jugendhilfe) oder gerichtliche Verfahren nicht notwendig werden.
Stand: 28.04.2004
III - 123
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3.15.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 124
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Produkt 52.503
3.16
Beurkundungen und Negativatteste
3.16.1 Aufgabenbeschreibung § 58 a SGB VIII
Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
Sind keine Sorgerechtserklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben worden, so kann die Mutter vom Jugendamt unter Angabe des Geburtsorts des Kinder oder des Jugendlichen sowie des Namens, den das Kinder oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schriftliche Auskunft verlangen.
§ 59 SGB VIII
Beurkundung und Beglaubigung
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, 1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden, 2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 29 b des Personenstandsgesetzes), 3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, 5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden...... 6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, 7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet § 1747 Abs.3 Nr. 3 des Bürgerliches Gesetzbuch) zu beurkunden, 8. die Sorgeerklärung (1626 a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626 c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, 9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 der Zivilprozessordnung aufzunehmen; § 129 a der Zivilprozessordnung gilt entsprechen. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. Stand: 28.04.2004
III - 125
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben
(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt. (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
3.16.2 Ziel(e) des Landkreises • Durch fachkundiges Beraten bei Beurkundungen soll ein kostenfreies und bürgerfreundliches Angebot für die Mütter und Väter gewährleistet sein, um die entsprechenden Rechte zu sichern und evtl. Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. • Durch die ordnungsgemäße Führung des Sorgerechtsregisters in Verbindung mit den Negativattesten wird der Nachweis der elterlichen Sorge für die Mütter gemäß § 1626 a BGB gesichert.
3.16.3 Bestand / Situationsbeschreibung 1997
378 Urkunden
1998
391 Urkunden, davon 70 Sorgerechtserklärungen 30 Negativatteste
1999
517 Urkunden, davon 98 Sorgeerklärungen 130 Negativatteste
2000
313 Urkunden, davon 83 Sorgeerklärungen 188 Negativatteste
2001
407 Urkunden, davon 82 Sorgeerklärungen 230 Negativatteste
2002
295 Urkunden, davon 104 Sorgeerklärungen 223 Negativatteste
2003
343 Urkunden, davon 118 Sorgeerklärungen 320 Negativatteste
Stand: 28.04.2004
III - 126
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben Beurkundungen und Negativatteste (Jahresfälle)
200
343 320 232
Beurkundungen Negativatteste
30
100
295
407 130
188
300
230
313
391
400
378
500
517
600
0 1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
3.16.4 Bedarfseinschätzung Durch die Änderungen des Kindschaftsrechts (Möglichkeit der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts von Eltern die nicht miteinander verheiratet sind durch zu beurkundende Sorgeerklärung) und die Neugestaltung des Kindesunterhaltsrechts (Umstellung auf Dynamisierung, Erhöhung der Regelbeträge zum 01.07.1999) hat die Zahl der aufzunehmenden Urkunden 1999 stark zugenommen. Erwartungsgemäß sank die Zahl der aufzunehmenden Urkunden 2000. Die Steigerung 2001 ist bedingt durch die Neuregelung im Unterhaltsrecht zum 1.1.2001 (Festlegung des Existenzminimums auf 135 % des Regelbetrages). Es bleibt abzuwarten. ob künftige Unterhaltserhöhungen alle zwei Jahre oder grundsätzliche Änderungen im Unterhaltsrecht die Zahl der Beurkundungen wieder ansteigen lassen. Derzeit ist davon auszugehen, dass die in den nächsten Jahren Beurkundungen in einer Größenordnung wie 2002 (bis ca. 300) zu leisten sind. Es handelt sich hier um eine kostenlose Serviceleistung mit der Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltsansprüche gesichert werden. Gerichtliche Verfahren, die mit Kosten verbunden sind, werden damit vermieden. Die anspruchsberechtigten Kinder und Mütter, aber auch Träger von öffentlichen Leistungen (Sozialhilfe, UVG, Jugendhilfe) auf die die Ansprüche übergegangen sind, können aus diesen Urkunden vollstrecken. Eine Anerkennung ist auch bei anderen Stellen möglich, wobei jedoch dort nicht Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen aufgenommen werden können (Amtsgericht und Standesamt) oder Kosten entstehen (Notariate), so dass immer mehr Beurkundungen beim Amt für Jugend und Familie erfolgen. Neben Behörden bei Melde-, Pass- und Wohnungsangelegenheiten wird auch immer öfter von anderen Stellen (z.B. Schulen, Banken) von der Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet war oder ist, als Nachweis, dass das Sorgerecht bei ihr allein liegt, die Vorlage des sog. Negativattestes gefordert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zahl der auszustellenden Negativatteste nicht sinkt, sondern gleich bleibt. Stand: 28.04.2004
III - 127
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3.16.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Die Aufgabe der Beurkundung und Ausstellung von Negativattesten ist Pflichtaufgabe und eine kostenlose Serviceleistung nicht nur für BürgerInnen, sondern auch für öffentliche Leistungsträger und andere Behörden und Stellen, mit der Rechte und Ansprüche gesichert und nachgewiesen werden. Die ermächtigten Urkundspersonen haben bei Aufnahme der Urkunden entsprechend zu beraten, ihnen ist dafür die notwendige Zeit einzuräumen und ihre Fachlichkeit ist zu gewährleisten.
3.16.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag
Stand: 28.04.2004
III - 128
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang
IV Anhang
Stand: 28.04.04 IV - 1
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang
Inhaltsverzeichnis
A Satzung des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz – Wolfratshausen
IV - 3
B Richtlinien zur Förderung der örtlichen offenen Jugendarbeit
IV - 11
C Richtlinien für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege
IV - 14
D Richtlinien für sonderpädagogische Pflegestellen
IV - 20
E Richtlinien für Bereitschaftspflegestellen
IV - 24
F Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Familienbildung und der -erholung
IV - 27
G Vertrag mit dem Kreisjugendring Bad Tölz - Wolfratshausen
IV - 30
H Stellenplan -produktbezogen-
IV - 34
Stand: 28.04.04 IV - 2
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz Anhang
ANHANG A
Satzung für das Amt für Jugend und Familie Bad Tölz – Wolfratshausen Aufgrund des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG)vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392) in Verbindung mit Art. 17 der Landkreisordnung (LkrO) vom 6. Januar 1993 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 376) erlässt der Kreistag Bad Tölz Wolfratshausen folgende Satzung: §1 Bezeichnung, Aufgaben und Gliederung des Amts für Jugend und Familie (1) Das Kreisjugendamt Bad Tölz - Wolfratshausen führt die Bezeichnung „Amt für Jugend und Familie“ (2) Dem Amt für Jugend und Familie obliegen 1. die ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dem bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz zugewiesenen Aufgaben, 2. die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (3) Die Aufgaben des Amts für Jugend und Familie werden durch den Ausschuss für Jugend und Familien und durch die Verwaltung des Amts für Jugend und Familie wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). §2 Verwaltung des Amts für Jugend und Familie (1) Die Verwaltung des Amts für Jugend und Familie ist eine Dienststelle des Landratsamts Bad Tölz - Wolfratshausen. (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amts für Jugend und Familie
Stand: 28.04.04 IV - 3
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werden im Auftrag des Landrats bzw. der Landrätin von dem dafür bestellten Leiter bzw. der Leiterin der Verwaltung des Amts für Jugend und Familie (Leiter bzw. Leiterin des Amts für Jugend und Familie) geführt. (3) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. (4) Die Verwaltung des Amts für Jugend und Familie unterstützt den Vorsitzenden/ die Vorsitzende des Ausschusses für Jugend und Familie bei der Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses für Jugend und Familie und bei der Fertigung der Sitzungsniederschriften. §3 Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie (1) Dem Ausschuss für Jugend und Familie gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder und 11 beratende Mitglieder an. Die Zahl der beratenden Mitglieder vermindert sich um die Zahl eins, wenn der oder die Vorsitzende des Kreisjugendrings dem Ausschuss für Jugend und Familie als stimmberechtigtes Mitglied angehört. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie sind: 1. der oder die Vorsitzende (Art. 5 Abs. 3 S. 3 BayKJHG), 2. 8 Mitglieder des Kreistags (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), 3. 6 auf Vorschlag der im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Jugend und Familie an: gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 - 8 BayKJHG - der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie, - ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. -richterin tätig ist, - ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
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- ein Bediensteter oder eine Bedienstete des zuständigen Arbeitsamts, - eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinn des § 28 SGB VIII (Erziehungsberatung) tätig ist, - die für den Jugendamtsbereich zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, - ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin, - der bzw. die Vorsitzende des Kreisjugendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Kreisjugendrings nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört. gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 10 BayKJHG je ein Vertreter bzw. Vertreterin - der Katholischen Kirche - der Evangelisch-Lutherischen Kirche an. (4) Für jedes stimmberechtigte und für jedes beratende Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen (Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 BayKJHG), welches im Verhinderungsfall des jeweiligen Mitglieds an dessen Stelle tritt. Ein beratendes Mitglied kann nicht Stellvertreter oder Stellvertreterin eines stimmberechtigten Mitglieds sein (Art. 7 Abs. 4 BayKJHG). §4 Wahl und Bestellung der Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie (1) Die dem Kreistag angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie werden durch Beschluss des Kreistags bestellt. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden nach Art. 45 Abs. 3 LkrO gewählt. Abweichend von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LkrO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayKJHG). (2) Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung werden von den im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben. Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung können von jedem Mitglied des Kreistags abgegeben werden. Wahlvorschläge für die Stand: 28.04.04 IV - 5
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stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung können nur durch die im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, abgegeben werden. Bei den Wahlvorschlägen soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG). (3) Für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend (4) Die beratenden Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie (Art. 7 Abs. 1 BayKJHG) und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden unter Beachtung des Benennungsrechts nach Art. 7 Abs. 2 BayKJHG durch Beschluss des Kreistags bestellt. §5 Aufgaben des Ausschusses für Jugend und Familie (1) Der Ausschuss für Jugend und Familie beschließt über Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und der vom Kreistag gefassten Beschlüsse. (2) Der Ausschuss für Jugend und Familie soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistags in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er soll ferner Stellung nehmen vor Entscheidungen des Kreistags und anderer beschließenden Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. Vor der Berufung des Leiters bzw. der Leiterin des Amts für Jugend und Familie ist der Ausschuss für Jugend und Familie zu hören. (3) Der Ausschuss für Jugend und Familie hat das Recht an den Kreistag Anträge zu stellen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). (4) Der Ausschuss für Jugend und Familie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Kreisgebiet und für die Vernetzung und koordinierte Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen, 2. Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Entwicklung von Problemlösungen, 3. Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebens-
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bedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie für eine kinderund familienfreundliche Umwelt, 4. Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung; Vorbereitung der Beschlussfassung über die örtliche Jugendhilfeplanung durch den Kreistag, 5. Vorberatung des Abschnitts „Jugend- und Familienhilfe“ des Haushaltsplans, 6. Förderung der Träger der freien Jugendhilfe; der Ausschuss für Jugend und Familie kann hierfür Fördergrundsätze oder -richtlinien beschließen, 7. Beschlussfassung über die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Kreisgebiet nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayKJHG; der Ausschuss für Jugend und Familie kann hierfür Anerkennungsgrundsätze oder -richtlinien beschließen. 8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Ausschuss für Jugend und Familie. §6 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (1) Den Vorsitz im Ausschuss für Jugend und Familie führt der Landrat bzw. die Landrätin; er bzw. sie bestimmt ein Mitglied des Kreistags, das im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt. Abweichend von Satz 1 kann der Landrat bzw. die Landrätin ein Mitglied des Kreistags zum bzw. zur Vorsitzenden bestimmen; gleichzeitig bestimmt er bzw. sie ein Mitglied des Kreistags für die Stellvertretung. (2) Der Ausschuss für Jugend und Familie tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstands bei dem bzw. der Vorsitzenden des Ausschusses für Jugend und Familie oder bei der Verwaltung des Amts für Jugend und Familie beantragt. Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. (3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden (Art. 8 Satz 2 BayKJHG). (5) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Über den
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Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreistags bzw. die Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugend und Familie. §7 Form der Beschlussfassung Beschlüsse des Ausschusses für Jugend und Familie werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. §8 Unterausschüsse (1) Der Ausschuss für Jugend und Familie kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse vorberatende Unterausschüsse bilden. Die Arbeitsaufträge legt der Ausschuss für Jugend und Familie fest. (2) Den Vorsitz eines vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses für Jugend und Familie führen. Bei Bedarf sollen weitere Fachleute zu den Sitzungen des Unterausschusses hinzugezogen werden. (3) Die vorberatenden Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. §9 Aufwandsentschädigung (1) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Ausschuss für Jugend und Familie aufgrund ihres Amts angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Art. 9 Abs. 3 BayKJHG). (2) Die übrigen Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Kreistagsmitglieder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend, wenn sie im Verhinderungsfall an Sitzungen des Ausschusses für Jugend und Familie teilnehmen.
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(4) Eine Aufwandsentschädigung erhalten auch die Mitglieder der vorberatenden Unterausschüsse für jede Sitzung des Unterausschusses, an der sie teilnehmen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. § 10 Jugendhilfeplanung (1) Die Entscheidung über die örtliche Jugendhilfeplanung nach 80 SGB VIII obliegt dem Kreistag. Zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung hat der Ausschuss für Jugend und Familie 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe im Kreisgebiet festzustellen, 2. den Bedarf an Einrichtungen und Diensten unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten im Kreisgebiet für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln, 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen und Prioritäten für die Verwirklichung zu entwickeln. Der Ausschuss für Jugend und Familie bedient sich dabei in der Regel der Hilfe eines vorberatenden Unterausschusses und wird von der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie unterstützt; er arbeitet mit den im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen. (2) An der Jugendhilfeplanung sind die im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse, auch wenn sie nicht im Ausschuss für Jugend und Familie vertreten sind, in allen Phasen der Planung zu beteiligen. Von einer Beteiligung einzelner Träger kann abgesehen werden, wenn deren Interessen erkennbar nicht betroffen sind oder von einem Verband, dem der Träger angehört, mitvertreten werden. Die Beteiligung beginnt spätestens mit der Erörterung der Ziele und Inhalte der Planung sowie des Planungsverfahrens. Die in Satz 1 genannten Träger sollen regelmäßig über den Fortschritt der Planung und die jeweilige Beschlusslage unterrichtet werden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an wichtigen Erörterungen des Ausschusses für Jugend und Familie und ggf. eines vorberatenden Unterausschusses teilzunehmen. (3) Im Kreisgebiet wirkende, nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Planung beteiligt werden. Über eine Beteiligung und deren Form und Umfang entscheidet der Ausschuss für Jugend und Familie.
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§ 11 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.05.2002 in Kraft.
Bad Tölz, 08.05.2002
Nagler Landrat
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ANHANG B
Richtlinien zur Förderung der örtlichen offenen Jugend-arbeit durch den Landkreis Bad TölzWolfratshausen
Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Personalkostenzuschüsse an die Anstellungsträger von Fachpersonal der örtlichen offenen Jugendarbeit im Landkreisgebiet.
§ 1 Zweck der Förderung Der Einsatz von pädagogischen Fachkräften in der offenen Jugendarbeit einschließlich der mobilen Jugendarbeit auf gemeindlicher Ebene wird im Hinblick auf die vielfältigen Probleme und Gefährdungen, mit denen Jugendliche in der heutigen Zeit konfrontiert werden, immer notwendiger. Die Jugendarbeit auf gemeindlicher Ebene beinhaltet die offenen und mobile Angebote, Schaffung und Erhalt von jugendfreundlicher Infrastruktur in den Gemeinden. Zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Ausbau der Jugendarbeit trägt der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen durch die Gewährung von Personalkostenzuschüssen bei.
§ 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden alle in der offenen Jugendarbeit innerhalb und außerhalb von Einrichtungen auf gemeindlicher Ebene voll- und teilzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte. In der Anfangsphase sind auch geringfügig Beschäftigte (in der Regel bis zu 2 Jahre) förderfähig. Nicht förderfähig sind Beschäftigte in verwaltenden und geschäftsführenden Tätigkeiten, Hilfs- und Honorarkräfte, Zivildienstleistende, Hausmeister und ähnliche.
§ 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Anstellungsträger der pädagogischen Fachkräfte.
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§ 4 Förderungsvoraussetzungen Neben den in § 74 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten allgemeinen Bedingungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Auch soll sie dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB VIII). Ein Schwerpunkt soll im Sinne der Prävention das Angebot zielgruppenorientierter Hilfen für Jugendliche in Krisensituationen (z.B. bei Jugendarbeitslosigkeit, familiären Spannungen, Straffälligkeit) sein. Der Träger legt dem Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen –Amt für Jugend und Familie- ein pädagogisches Konzept vor.
2. Die pädagogischen Fachkräfte arbeiten mit dem Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen -Amt für Jugend und Familie- zusammen, z.B. in Kriseninterventionen bei Jugendlichen in schwierigen Lebenslagen.
3. Das Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie- erhält einen jährlich zu fertigenden, schriftlichen Bericht über die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte.
§ 5 Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den Personalkosten. Der Zuschuss beträgt 25 v.H. der vom Anstellungsträger tatsächlich aufgewendeten Mittel für Personal in der offenen Jugendarbeit. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist das tarifliche Arbeitsentgelt nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit. Grundlage hierfür sind die im Haushalt eingestellten Mittel.
§ 6 Antragsverfahren und Durchführung 1. Träger der offenen Jugendarbeit, die eine Förderung nach diesen Richtlinien anstreben, beantragen diese spätestens bis 30.06. des laufenden Jahres für das Folgejahr.
2. Nach
Bestätigung der Aufnahme in das Förderprogramm im Bewilligungszeitraum wird bis spätestens 30.06. eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der beantragten Förderung ausbezahlt.
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3. Nach Vorlage des Jahresberichts gemäß § 4 Ziffer 3 dieser Richtlinien, sowie eines Nachweises über die vom Antragsteller aufgewendeten Personalmittel bis zum 31. März des Folgejahres wird der Restbetrag ausbezahlt.
§ 7 Inkrafttreten Die Änderung dieser Richtlinien vom 28.06.2000 tritt am 01.01.2003 in Kraft. Bad Tölz, 27.11.2002
Nagler Landrat
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ANHANG C
Richtlinien des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie - für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ALLGEMEINES Zahlreiche Kinder und Jugendliche sind auf Pflege und Erziehung außerhalb ihres Elternhauses angewiesen. Minderjährige, die der Heimerziehung nicht bedürfen, wird die Familienpflege am ehesten die Geborgenheit und Sicherheit gewähren, die für die menschliche Entwicklung unerlässlich sind. Die Gewinnung und Erhaltung geeigneter Pflegestellen ist deshalb von allgemeiner und gesellschaftspolitischer Bedeutung. Aufgabe einer zeitgemäßen Jugendhilfe ist es, diesen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und in der Bevölkerung die Bereitschaft zur Pflege und Erziehung eines fremden Kindes zu erhalten und zu verstärken. Dieses Bemühen muss durch ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen den Personen, die ein Kind betreuen, und den Trägern der Jugendhilfe sowie durch die Gewährleistung eines angemessenen Pflegegeldes unterstützt werden. Um die Hilfe der Erziehung für Kinder, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie untergebracht sind, einheitlich zu handhaben, erlässt der Ausschuss für Jugend und Familie des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshausen folgende Richtlinien 1. Vollzeitpflege Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Jugendhilfe (§ 33 i.V. m. § 27 bzw. § 41 SGB VIII) in einer vom Amt für Jugend und Familie anerkannten Pflegestelle untergebracht sind, ist der notwendige Unterhalt in einem monatlichen Pauschalbetrag sicherzustellen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Der Stand: 28.04.04 IV - 14
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Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten und ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können darüber frei verfügen, z.B. auch für die Finanzierung einer privaten Altersvorsorge. Dem altersbedingten Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen ist durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Die monatlichen Pauschalbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige werden nach folgenden Altersstufen festgesetzt: - bis zum vollendeten 7. Lebensjahr - vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 1.1 Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge Die monatlichen Pauschalbeträge setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen: • jeweils geltender Sozialhilferegelsatz der jeweiligen Altersgruppe, • Zurechnungsbetrag zur Ergänzung der nicht im Regelsatz enthaltenen Leistungen, • Zuschlag von 30 %, • Beitrag für den Erziehungsaufwand. 1.1.2 Zurechnungsbetrag Die Sozialhilferegelsätze decken nur den notwendigen Lebensunterhalt. Für Aufwendungen, die für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien typisch sind, wie z.B. − − − −
Verzehr außer Haus (z.B. Eis, Schnellimbiss), Anteilige Kosten der Unterkunft, Bekleidungsbedarf, Schuhe, Hauswirtschaftlicher Bedarf (z.B. Tapeten, Anstrichfarbe) ohne Möbel und Teppiche, − Pauschale für persönliche Bedürfnisse (Taschengeld, Friseur, Pflegemittel, Telefon, Sport, kleinere Reisen, Reparaturen), − Sonstige Ausgaben (z.B. Versicherungsbeiträge, Kfz-Mitbenutzung). wird ein Zurechnungsbetrag von 184 € gewährt.
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1.1.3 Zuschlag Die Sozialhilferegelsätze bemessen sich nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und beziehen sich auf untere Einkommensgruppen. Für Pflegeeltern ist auf mittleres Einkommen abzustellen. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit wird zusätzlich ein Zuschlag von 30 % auf Sozialhilferegelsatz und den Zurechnungsbetrag gewährt. 1.1.4 Beitrag für den Erziehungsaufwand Für alle Altersgruppen wird von einem einheitlichen Betrag von 192 € ausgegangen. Bestehen Störungen in der Entwicklung des Kindes und sind erhöhte Erziehungsleistungen notwendig, kann ein zusätzlicher Erziehungsbeitrag bis zu 200 € gewährt werden. 1.1.5 Fortschreibung Die Sozialhilferegelsätze werden alljährlich (in der Regel zum 1.7.) geändert, so dass diese für den bevorstehenden Geltungszeitraum (bis zum 30.06. des Folgejahres) den sozialhilferechtlichen Bedarf decken. Der Zurechnungsbetrag und der Betrag für den Erziehungsaufwand werden entsprechend der prozentualen Änderung der Sozialhilferegelsätze angepasst. Der geänderte Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie wird beauftragt, diese Anpassung entsprechend den prozentualen Änderungen des Sozialhilferegelsatzes vorzunehmen und den Ausschuss für Jugend und Familie davon informell zu benachrichtigen. 1.2 Zusätzliche Leistungen Mit dem monatlichen Pauschalbetrag sind noch nicht Aufwendungen für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe und für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 Abs. 3 SGB VIII abgegolten. Einmalige Beihilfen werden insbesondere gewährt für: − die notwendige Grundausstattung mit Kleidung und Mobiliar bei Eintritt in die Pflegestelle bis zu höchstens 750 €, − Aufwendungen für die Erstkommunion, Firmung bzw. Konfirmation (Bekleidung, Ausgestaltung des Festes) bis zu höchstens 200 €, − die Weihnachtsbeihilfe − in begründeten Einzelfällen Aufwendungen für die Teilnahme des Kindes oder Jugendlichen an mehrtägigen Unternehmungen der Pflegefamilie (z.B. Mitnahme in den Urlaub bis zu max. 7,50 € /Tag), − Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Ferienmaßnahmen, Schullandheimaufenthalten usw. abzüglich 5 € je vollem Tag, − besondere Aufwendungen für Sportgeräte (z.B. Fahrrad bis max. 75 € und musische Betätigung, Stand: 28.04.04 IV - 16
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− Zuschuss für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, soweit diese Berufsvoraussetzung ist oder soweit Schule oder Ausbildungsstätte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind, − Hilfen zur Verselbständigung bei Beendigung des Pflegeverhältnisses. 1.3 Anrechnung von Kindergeld, Kinderzuschlägen und vergleichbaren Rentenbestandteilen Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Der Kindergeldzuschlag nach § 11 a BKKG wird nicht angerechnet. 1.4 Gewährung von Krankenhilfe Neben dem Pflegegeld ist für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Krankenhilfe zu gewähren. 1.5 Leistungen der Jugendhilfe in besonderen Fällen Bei Besonderheiten des Einzelfalles können abweichende Leistungen begründet sein (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Bestehen Störungen in der Entwicklung des Kindes, sind erhöhte Erziehungsleistungen notwendig. Der dadurch entstehende Mehrbedarf ist zusätzlich und individuell abzugelten (siehe auch Ziffer 1.1.4 dieser Richtlinien). Auf die Sonderregelungen in den Richtlinien für sonderpädagogische Pflegestellen vom 28.10.1998 wird verwiesen. 1.6 Pflege bei Verwandten Wenn Hilfe zur Erziehung zu gewähren ist, werden Pflegeverhältnisse bei Verwandten nicht unterschiedlich beurteilt. 1.7 Pflegegeld bei Unterbrechung oder Beendigung des Pflegeverhältnisses Bei einer vorübergehenden, zwei Wochen nicht überschreitenden Abwesenheit des Kindes von der Familienpflegestelle (z.B. bei Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt, Verwandtenbesuch) wird das Pflegegeld voll belassen. Bei längerer Abwesenheit kann in begründeten Fällen das Pflegegeld im notwendigen Umfang belassen werden, wenn von den Pflegeeltern Aufwendungen geltend gemacht werden, die mit der Erhaltung des Pflegeplatzes oder pädagogisch begründet werden. Von der Rückforderung des Erziehungsbeitrages wird innerhalb eines Monats abgesehen. Wird ein Pflegeverhältnis vor dem 15. eines Monats beendet, so ist die Hälfte des gezahlten Pflegegeldes zurückzuerstatten. Darüber hinaus entfällt eine
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Erstattungspflicht. Von der Rückforderung des Erziehungsbeitrages wird im Monat der Beendigung des Pflegeverhältnisses abgesehen. 2 Teilzeitpflege Für Kinder und Jugendliche in Teilzeitpflege entstehen niedrigere Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Erziehung. Bei Wochenpflege mit 6 Tagen werden daher 92,5%, bei Wochenpflege mit 5 Tagen 85% des Pauschalbetrages nach Ziffer 1.1 dieser Richtlinien gewährt. 3 Tagespflege Wird vom Amt für Jugend und Familie eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt, − ist die regelmäßige Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich und − ist eine Mindestdauer der Pflege von täglich zwei oder zehn Stunden wöchentlich gegeben, so sind die dieser Person entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung zu ersetzen. Beträgt die Betreuungszeit mindestens durchschnittlich acht Stunden täglich, so wird ein Pauschalbetrag von 305 € gewährt. Dieser Betrag wird gemäß Ziffer 1.1.5 dieser Richtlinien fortgeschrieben. Als Grundlage dient die prozentuale Erhöhung des Regelsatzes des Haushaltsvorstands. Werden Pflegekinder weniger als 8 Stunden eines Tages betreut, ist der Aufwendungsersatz pauschal je angefangene Stunde ein Achtel des Tagespflegesatzes. Analog gilt in begründeten Einzelfällen diese Regelung, wenn diese Betreuungszeit mehr als durchschnittlich acht Stunden täglich beträgt. Für die Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr wird je Stunde ein Viertel des üblichen Aufwendungsersatzes für eine Stunde gewährt. Wird Hilfe zur Erziehung aufgrund von bestehenden Störungen in der Entwicklung des Kindes geleistet und sind erhöhte Erziehungsleistungen notwendig, kann ein zusätzlicher Erziehungsbeitrag bis zu 200 € gewährt werden. 4 Hilfe für junge Volljährige Der monatliche Pauschalbetrag wird gemäß Ziffer 1.1 dieser Richtlinien gewährt. 5 Wirksamkeit
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Diese Richtlinien treten am 01.12.2002 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien über die Gewährung des Pflegegeldes vom 28.10.1998 aufgehoben. Bad Tölz, 13.11.02
Nagler Landrat
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ANHANG D
Richtlinien des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie - für sonderpädagogische Pflegestellen
Neben dem Bedarf an herkömmlichen Pflegefamilien für Kinder und Jugendliche in Tages-, Wochen- oder auch Dauerpflege, werden zunehmend Pflegestellen erforderlich, die besonderen sozialpädagogischen Anforderungen hinsichtlich der Betreuung eines Minderjährigen gerecht werden. Bei diesen Minderjährigen sind erhebliche Entwicklungsstörungen vordergründig. Nicht selten sind diese Kinder und Jugendlichen mehrfach behindert: geistig seelisch - körperlich. Diese Minderjährigen stammen oft aus zerrütteten, unvollständigen oder auch pädagogisch überforderten Familien; manchmal lebten sie längere Zeit in therapeutischen Einrichtungen, wechselten mehrfach die Pflegeeltern oder haben einen längeren Heimaufenthalt hinter sich gebracht. Alle diese Kinder und Jugendlichen haben eines gemeinsam: sie hatten oder haben keine ständige stabile Bezugsperson; jemand, auf den sie sich unter allen Umständen verlassen könnten oder können. Die Unmöglichkeit, emotionale Grundbedürfnisse (Geborgenheit, Anerkennung, Zuneigung) befriedigen zu können, nirgends „Wurzeln schlagen“ zu dürfen, verstärkte u. U. noch Behinderungen oder Störungen (Aggressivität, Gehemmtheit, Stottern...). Jedes solcher Symptome ist Ausdruck seelischer Schwierigkeiten. Um diesen Minderjährigen, die in einer sonderpädagogischen Pflegestelle untergebracht werden können, Hilfe anzubieten, erlässt der Ausschuss für Jugend und Familie des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshausen folgende
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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang - Ergebnis der Befragung bei niedergelassenen Therapeuten und Therapieeinrichtungen
Richtlinien 1. Pflegekind 1. Der Minderjährige bedarf wegen erheblicher Verhaltensstörungen und/oder erheblicher Entwicklungsstörungen und/oder erheblicher Fehlentwicklungen einer nicht nur vorübergehenden sonderpädagogischen Behandlung und Betreuung. 2. Der Minderjährige ist in einem Maß körperlich oder geistig retardiert, das er einer Pflege und Förderung bedarf, die über das übliche Maß hinausgeht. 3. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 werden durch das Amt für Jugend und Familie festgestellt, wobei in der Regel ein Gutachten einer Erziehungsberatungsstelle einzuholen ist. 4. Für die Entscheidung nach Abs. 2 sind Gutachten z.B. von Ärzten, Fachinstitutionen wie Frühförderstelle, heilpädagogische Einrichtungen, zugrundezulegen. Im Falle einer Behinderung muss ein Gutachten des Amtes für Humanmedizin vorliegen. 2. Pflegefamilie Neben den allgemein für eine Pflegeerlaubnis zu stellenden Forderungen sind bei den sonderpädagogischen Pflegefamilien folgende Grundsätze zu beachten: 1. Die Pflegeeltern müssen über eine der Störung oder Fehlentwicklung des Minderjährigen angemessene, besondere pädagogische Befähigung verfügen. Sie sollen praktische pädagogische Erfahrungen mit eigenen Kindern oder Pflegekindern haben und über ein erhöhtes Maß an erzieherischer Kompetenz verfügen, die z.B. in Einfühlungsvermögen, Konfliktoffenheit, Reflektionsfähigkeit, Akzeptanz und liebevoller Konsequenz zum Ausdruck kommt. Daher soll ein Pflegeelternteil eine sozialpädagogische, pädagogische, psychologische oder entsprechende Ausbildung (z.B. als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Psychologe, Erzieher, Lehrer) besitzen). Die Feststellung über eine besondere pädagogische Befähigung wird durch das Amt für Jugend und Familie getroffen. 2. Die Hauptbezugsperson muss unbelastet von äußeren Anforderungen wie z.B. Berufstätigkeit, Studium, umfangreicher ehrenamtlichen Tätigkeit usw. sein. 3. Beide Pflegeelternteile müssen bereit und motiviert sein, ein besonders erziehungsschwieriges Kind bei sich aufzunehmen. 4. Die Pflegeeltern sollen verheiratet sein und zusammenleben. Alleinstehende
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Personen können die Anerkennung nur in begründeten Ausnahmefällen erhalten. Nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Pflegeeltern kann die Anerkennung beschränkt auf einen Pflegeelternteil aufrechterhalten werden, wenn die übrigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und dies dem Wohl des Pflegekindes dient. 5. Die ehelichen bzw. partnerschaftlichen Beziehungen der Pflegeeltern müssen stabil und eigene Kinder psychisch gesund sein. Bei den Pflegeeltern soll es sich um gefestigte, gesunde Persönlichkeiten handeln, die in ihrem sozialen Umfeld integriert sind. Sie sollen fähig und bereit sein, ihr eigenes Verhalten in der Beziehung zu den Schwierigkeiten des Pflegekindes zu reflektieren. 6. Die finanziellen Verhältnisse sollen gesichert sein. 7. Die räumliche Ausstattung der Pflegefamilie soll es erlauben, dass das Kind ein Einzelzimmer erhält, sofern dies für seine Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist. 8. In die Pflegefamilie soll jeweils nur ein erziehungsschwieriges Pflegekind zur sonderpädagogischen Betreuung aufgenommen werden. Neben diesem Pflegekind sollen nicht mehr als zwei weitere minderjährige Kinder im Haushalt leben. 9. Die Pflegeeltern müssen bereit sein, in gebotenem Umfange mit den leiblichen Eltern zum Wohle des Pflegekindes zusammenarbeiten und begleitende Hilfen (kontinuierliche, intensive Beratung und Unterstützung durch das Amt für Jugend und Familie oder durch andere vom Amt für Jugend und Familie vorgeschlagene Einrichtungen z.B. Erziehungsberatungsstelle anzunehmen und für diese Hilfe aufgeschlossen sein. Bei einer Unterbringung im Anschluss an einen Heimaufenthalt müssen die Pflegeeltern zur engen Zusammenarbeit mit den Fachkräften des entlassenden Heimes bereit sein. 10. Das Alter der Pflegeeltern soll in einem natürlichen Verhältnis zum Alter des Pflegekindes stehen. 3. Pflegegeld 1. Für Minderjährige und junge Volljährige, die im Rahmen der Jugendhilfe in einer vom Amt für Jugend und Familie anerkannten sonderpädagogischen Pflegestelle untergebracht sind, wird neben dem Pflegegeld nach Ziffer 1 der Richtlinien für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege des Amtes für Jugend und Familie vom 01.01.1999 zusätzlich der jeweilige doppelte Betrag für den Erziehungsaufwand gewährt. 2. Das erhöhte Pflegegeld nach Abs. 1 wird gezahlt, solange die Notwendigkeit besteht, den Minderjährigen in einer sonderpädagogischen Pflegefamilie zu erziehen. Es wird ggf. auch im Rahmen der Hilfe nach § 41 KJHG
Stand: 28.04.04 IV - 22
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang - Ergebnis der Befragung bei niedergelassenen Therapeuten und Therapieeinrichtungen
weitergezahlt. Die Voraussetzungen für eine Weitergewährung des erhöhten Pflegegeldes ist nach jeweils 2 Jahren zu überprüfen. 3. Mit dem erhöhten Pflegegeld nach Abs. 1 sind die Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte abgegolten. 4. Ist das Pflegekind während der Woche (montags bis freitags) in einer sonstigen teilstationären Einrichtung (z.B. heilpädagogische Kindertagesstätte, Tagesstätte für Behinderte) oder in einer stationären Einrichtung (z.B. im Rahmen einer Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem BSHG oder von berufsfördernden Maßnahmen des Arbeitsamtes) untergebracht, wird das erhöhte Pflegegeld um 15% bzw. 30% gekürzt. Erstreckt sich die anderweitige Unterbringung auf weniger als 5 Tage pro Woche, erfolgt diese Kürzung des Pflegegeldes anteilsmäßig nach den tatsächlichen Tagen. 5. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 68, 69 BSHG, der Blindenhilfe nach § 67 BSHG oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf den erhöhten Sachaufwand nach Abs. 1 Ziffer. b -ausgenommen Aufwendungen für therapeutische, heilpädagogische oder Maßnahmen ähnlicher Art angerechnet. 4. Zuständigkeit Die Anerkennung als sonderpädagogische Pflegestelle kann grundsätzlich nur für Familien mit Wohnsitz im Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen erfolgen. Bei Unterbringung in Familien außerhalb des Landkreisgebietes entscheidet über die Eignung als Pflegefamilie das örtlich zuständige Kreisjugendamt, ebenso bei einem Wegzug. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.10.1998 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien für sonderpädagogische Pflegestellen vom 01.07.1995 aufgehoben. Bad Tölz, 26.10.98
Nagler
Stand: 28.04.04 IV - 23
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ANHANG E
Richtlinien des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie – für Leistungen der Jugendhilfe bei Bereitschaftspflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ALLGEMEINES Bereitschaftspflege ist eine zeitlich begrenzte Unterbringung des Kindes (höchstens sechs Wochen) in einer Pflegefamilie im Rahmen der Inobhutnahme (Krisensituation und Gefährdungsfall), um rechtliche Fragen und die Situation in der Herkunftsfamilie abklären zu können und mit dem Ziel, die belastende Krisensituation in der Herkunftsfamilie und dem sozialen Umfeld, auch durch Anbieten ambulanter Hilfen zu verändern und ggf. erforderliche geeignete erzieherische Hilfen vorbereiten zu können. Die Bereitschaftspflege ist eine besondere Form der Pflegefamilie, die aufgrund der Anforderungen verstärkter Schulung und Unterstützung bedarf. Personen mit pädagogischer oder psychologischer Vorbildung sind dafür besonders geeignet. Bereitschaftspflegestellen müssen kurzfristig zur Aufnahme eines Kindes bereit sein. Aufgabe einer zeitgemäßen Jugendhilfe ist es, diesen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und in der Bevölkerung die Bereitschaft zur Pflege und Erziehung eines fremden Kindes zu erhalten und zu verstärken. Dieses Bemühen muss durch ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen den Personen, die ein Kind betreuen, und den Trägern der Jugendhilfe sowie durch die Gewährleistung eines angemessenen Pflegegeldes unterstützt werden. Um die Hilfe zur Erziehung für Kinder, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie untergebracht sind, einheitlich zu handhaben, erlässt der Ausschuss für Jugend und Familie des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshausen folgende
Stand: 28.04.04 IV - 24
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Richtlinien 1. Bereitschaftspflege Für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen der Jugendhilfe (§ 33 i.V. m. § 27 bzw. § 41 SGB VIII) in einer vom Amt für Jugend und Familie anerkannten Bereitschaftspflegestelle untergebracht sind, ist der notwendige Unterhalt sicherzustellen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten und ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können darüber frei verfügen, z.B. auch für die Finanzierung einer privaten Altersvorsorge. Dem altersbedingten Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen ist durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Die monatlichen Pauschalbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige werden nach folgenden Altersstufen festgesetzt: - bis zum vollendeten 7. Lebensjahr - vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 1.1 Bemessung der Höhe des Pflegegeldes / Aufwandsentschädigung Das Pflegegeld setzt sich zusammen aus einer Pauschale von 100 € für die Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen für die ersten zwei Tage. Ab dem dritten Tag erhalten die Pflegeeltern pro Tag einen Betrag in Höhe von 2/30 des Pflegegeldes, welches in der Vollzeitpflege ausgezahlt wird. Dieses Bereitschaftspflegegeld wird für höchstens sechs Wochen ausgezahlt. Die Höhe und die Zusammensetzung des Pflegegeldes, welches bei Vollzeitpflege ausgezahlt wird, richtet sich nach den Richtlinien des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie - für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der gültigen Fassung. 1.3 Zusätzliche Leistungen Mit dem monatlichen Pauschalbetrag sind noch nicht Aufwendungen für die Erstausstattung einer Pflegestelle, nach § 39 Abs. 3 SGB VIII abgegolten. Einmalige Beihilfen werden bei Eintritt in die Pflegestelle in bedarfsgerechter Höhe insbesondere für die notwendige Grundausstattung mit Kleidung gewährt.
Stand: 28.04.04 IV - 25
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang
1.4 Gewährung von Krankenhilfe Neben dem Pflegegeld ist für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Krankenhilfe zu gewähren. 2 Wirksamkeit Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bad Tölz, 15.11.03
Nagler Landrat
Stand: 28.04.04 IV - 26
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ANHANG F
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Familienbildung und der –erholung Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen an Träger von Maßnahmen der Familienbildung und der Familienerholung. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck der Förderung Maßnahmen der Familienbildung und der Familienerholung sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Durch Zuwendungen des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen sollen Träger aus dem Bereich der freien Jugendhilfe bei der Durchführung solcher Maßnahmen gefördert werden. 2. Gegenstand der Förderung Förderungsfähig sind: 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Form einer Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten. 2. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen. 3. Maßnahmen für die Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter in diesem Bereich. Die Angebote sollen sich auf mindestens 6 Stunden pro Tag erstrecken.
Stand: 28.04.04 IV - 27
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang
3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Maßnahmeträger. 4. Förderungsvoraussetzungen Berücksichtigungsfähig sind diejenigen Träger der freien Jugendhilfe, die 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, 3. gemeinnützige Ziele verfolgen, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringen und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. 5. Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt maßnahmenbezogen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Jede Maßnahme kann mit Mitteln bis zur Höhe eines nachgewiesenen Defizits, pro Tag und Teilnehmer jedoch mit höchstens 5,00 € bei Maßnahmen nach 2.1 und 2,50 € bei Maßnahmen nach 2.2 und 2.3 bezuschusst werden. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. Gefördert werden nur Teilnehmer aus dem Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen. 6. Mehrfachförderung Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Landkreises Bad Tölz -Wolfratshausen, insbesondere Zuschüsse für Kindererholung und Zuschüsse, die vom Kreisjugendring bewilligt werden, in Anspruch genommen werden. 7. Antragsverfahren und Durchführung Als Bewilligungszeitraum gilt die Zeit vom 01. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres. Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres beim Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen -Amt für Jugend und Familie- einzureichen. Beizufügen sind für jede Maßnahme ein Veranstaltungsprogramm, eine Teilnehmerliste und eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Über die Vergabe der Mittel entscheidet das Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen -Amt für Jugend und Familie- im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
Stand: 28.04.04 IV - 28
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8. Inkrafttreten Die Änderung dieser Richtlinien treten zum 15.11.03 in Kraft. Bad Tölz, 15.11.03
Nagler Stv. Landrat
Stand: 28.04.04 IV - 29
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ANHANG G
Vertrag mit dem Kreisjugendring Bad Tölz – Wolfratshausen Zwischen dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, vertreten durch den Landrat, Herrn Manfred Nagler, im folgenden als „Landkreis“ bezeichnet, und dem Kreisjugendring Bad Tölz-Wolfratshausen des Bayerischen Jugendrings, KdöR, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Andreas Wild, im folgenden als „Kreisjugendring“ bezeichnet, wird dieser Vertrag geschlossen: § 1 Vertragszweck (1) Der Vertrag dient der Regelung grundsätzlicher Fragen der Zusammenarbeit von Landkreis und Kreisjugendring bei der Erfüllung von Aufgaben der Jugendarbeit und der Förderung der Jugendverbände (§§ 11, 12 SGB VIII). Landkreis und Kreisjugendring gehen dabei von der gemeinsamen Absicht aus, partnerschaftlich und vertrauensvoll zum Wohl der jungen Menschen im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zusammenzuarbeiten. (2) Der Kreisjugendring erfüllt als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und als Arbeitsgemeinschaft der in ihm zusammengeschlossenen Jugendorganisationen selbständig, eigenverantwortlich und parteipolitisch neutral die in § 2 dieses Vertrages näher beschriebenen Aufgaben. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung des Landkreises gemäß § 79 SGB VIII bleibt unberührt. Hinsichtlich der Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit sind die geltenden gesetzlichen Grundlagen (SGB VIII, BayKJHG) sowie das Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung in seiner jeweils gültigen Fortschreibung maßgebend.
Stand: 28.04.04 IV - 30
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§ 2 Aufgaben (1) Der Kreisjugendring nimmt im insbesondere folgende Aufgaben wahr: -
Landkreis
Bad
Tölz-Wolfratshausen
Beratung und Unterstützung der Jugendorganisationen im Landkreis, Vergabe der Mittel des Landkreises an die Jugendorganisationen nach den jeweils geltenden Richtlinien des Kreisjugendrings, Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Jugendleiterinnen und Jugendleiter, Durchführung von Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches, Mitwirkung an der Beratung und Unterstützung der Jugendorganisationen im Landkreis,
(2) Die Wahrnehmung von darüber hinausgehenden Aufgaben, die sich aus § 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings ergeben, bleibt unberührt. Landkreis und Kreisjugendring vermeiden jedoch konkurrierende Angebote. (3) Zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 ist eine Geschäftsstelle mit einer angemessenen Ausstattung (Personal- u. Sachausstattung) einzurichten. § 3 Zusammenarbeit Die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Landkreis und Kreisjugendring wird gewährleistet durch: -
-
gegenseitige Information über Planungen und Aktivitäten, regelmäßig stattfindende Kontaktgespräche zwischen Vertretern des Amtes für Jugend und Familie und des Kreisjugendrings, die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die beratende Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Kreisjugendrings im Ausschuss für Jugend und Familie des Landkreises, die beratende Mitgliedschaft eines Vertreters des Landkreises in der Vollversammlung des Kreisjugendrings.
Näheres wird in einer ergänzenden Vereinbarung geregelt. § 4 Finanzierung (1) Der Landkreis stellt dem Kreisjugendring die zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2 dieses Vertrages) erforderlichen kommunalen Mittel in Form eines jährlichen Budgets als Pauschalbetrag zur Verfügung. Der Betrag wird in vierteljährlichen Abschlagszahlungen jeweils zu Beginn des Quartals überwiesen. (2) Der Kreisjugendring legt jährlich bis spätestens zum 15.09. einen Haushaltsentwurf nach der Finanzordnung des Bayerischen Jugendrings vor, Stand: 28.04.04 IV - 31
- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang
meldet die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel an und begründet sie. Über die tatsächliche Höhe des Budgets entscheidet der Kreistag im Rahmen des Haushalts. (3) Die laufenden Kosten für Personal, Miete und Betrieb der Geschäftsstelle müssen mindestens auf dem Niveau des Vorjahres durch das Budget gesichert sein. Basis ist beiliegender Kostenentwurf 1996. (4) Näheres wird durch einen Ergänzungsvertrag geregelt. § 5 Personal (1) Der Kreisjugendring verpflichtet sich, eine sozialpädagogische Fachkraft einzustellen (2) Die Beschäftigung oder Anstellung weiteren Personals im Rahmen des Budgets liegt im Ermessen des Kreisjugendrings. (3) Näheres wird durch einen Ergänzungsvertrag geregelt. § 6 Berichtswesen (1) Die Jahresrechnung des Kreisjugendrings wird nach der Finanzordnung des Bayerischen Jugendrings für Bezirks- und Kreisjugendringe und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen erstellt. Die Jahresrechnung dient als Verwendungsnachweis gegenüber dem Landkreis. (2) Der Landkreis behält sich bzw. dem Kommunalen Prüfungsverband ein Prüfungsrecht vor. Der Kreisjugendring verpflichtet sich, zum Zwecke der Prüfung in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen Einsicht zu gewähren und bezüglich der Verwendung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Mittel Auskünfte zu erteilen. (3) Der Kreisjugendring erstellt über seine Tätigkeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Dieser ist dem Landkreis zum 01.03. des Folgejahres vorzulegen. Auf Verlangen des Landkreises sind darüber hinaus Einzelberichte zu bestimmten Gegenständen vorzulegen. § 7 Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag tritt zum 01.01.1997 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Ende des folgenden Jahres. (2) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vor einer Kündigung ist eine rechtzeitige Aussprache zwischen den Vertragspartnern durchzuführen. Stand: 28.04.04 IV - 32
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§ 8 Schlußbestimmungen (1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Regelungen, die geltendem oder künftig in Kraft tretendem Recht widersprechen, sind der Rechtssituation unter Berücksichtigung von Treu und Glauben anzupassen. Die Gültigkeit der Vereinbarung im übrigen wird durch unwirksame Einzelbestimmungen nicht berührt. (3) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand des Bayer. Jugendrings. Bad Tölz, 20.12.1996 Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
Kreisjugendring Bad Tölz – Wolfratshausen
Nagler Landrat
Andreas Wild Vorsitzender
Stand: 28.04.04 IV - 33
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ANHANG H
Stellenplan 2004 Amt für Jugend und Familie produktbezogen Produkt
Verwaltung Sozialpädagoge
Summe
52.101
0,400
0,300
0,700
52.102
0,050
0,290
0,340
52.103
0,050
0,730
0,780
0,010
0,010
52.104 52.105
0,001
0,001
52.201
0,410
52.202
0,320
0,320
52.203
0,040
0,040
52.204
0,620
0,620
52.205
0,520
0,520
52.206
0,100
0,300
0,710
0,020
0,120
52.207
2,500
2,500
52.208
2,200
2,200
52.301
0,620
1,510
2,130
52.302 52.303
0,520
1,400 0,300
1,920 0,300
52.304
0,100
0,090
0,190
52.305
0,170
1,150
1,320
52.306
0,150
52.401
2,200
2,200
52.402
0,100
0,100
52.403
2,000
2,000
0,150
52.501
3,000
3,000
52.502 52.503 52.601 52.602 52.701 52.702 52.703
1,200 0,200 0,450 0,650 0,150 1,510 0,500
0,640
1,200 0,200 1,100 1,500 0,550 1,510 1,140
52.704 52.705
0,009 0,010 11,750
17,640
0,009 0,010 29,390
0,650 0,850 0,400
Stand: 28.04.04 IV - 34
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