JUGENDHILFE IM - Landratsamt Bad Tölz

March 15, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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JUGENDHILFE IM LANDKREIS BAD TÖLZ - WOLFRATSHAUSEN

JUGENDHILFEPLANUNG STAND 28. April 2004

Herausgegeben vom Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie -

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen -

Inhaltsverzeichnis Vorwort

I

II

III

Allgemeiner Teil A

Jugendhilfeplanung

1. 2.

Grundsatzüberlegungen zur Planung, Planungsablauf Maßnahmenplanung, Fortschreibung des Jugendhilfeplans

B

Amt für Jugend und Familie

1. 2.

Organisation und Aufgaben Haushalt und Finanzierung

I- 6 I - 13

Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen A

Lage, Geschichte, Wirtschaftsstruktur

II - 3

B

Jugendrelevante Statistiken

II - 4

Zusammenfassende Bedarfsfeststellung/Prioritätenbestimmung, Planungsberichte A

IV

I- 3 I- 4

Zusammenfassende Bedarfsfeststellung/Prioritätenbestimmung

B

Fachplanungsbereiche

1. 2. 3.

Präventiver Bereich - Jugend Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

III - 3 III - 3 III - 30 III - 63

Anhang A

Satzung des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshausen

IV - 3

B

Richtlinien zur Förderung der örtlichen Offenen Jugendarbeit

IV - 11

C

Richtlinien für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege

IV - 14

D

Richtlinien für sonderpädagogische Pflegestellen

IV - 20

E

Richtlinien für Bereitschaftspflegestellen

IV - 24

F

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Familienbildung und der -erholung

IV - 27

G

Vertrag mit dem Kreisjugendring Bad Tölz – Wolfratshausen

IV - 30

H

Stellenplan - produktbezogen -

IV - 34

Stand: 28.04.04 II

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen -

Vorwort Im Leitbild des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen haben wir unsere Zielsetzung im Bereich der Jugendhilfe beschrieben: „Wir möchten, dass sich Kinder und Jugendliche bei uns wohl fühlen und schaffen für sie ein Umfeld, in dem sie sich nach ihren Fähigkeiten und Neigungen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln können.“ Das Leben von jungen Menschen verändert sich seit vielen Jahren immer mehr. Junge Menschen werden heute schon viel früher als die Generationen vorher in Entscheidungen die ihr Leben betreffen mit einbezogen. Dabei bestimmen zum Beispiel die schwierige Ausbildungssituation, die familiäre Situation (Allein-erziehende, Patchwork-Familien) oder auch die viel frühere Pubertätsphase schon in jungen Jahren das Leben. In der heutigen Gesellschaft mit ihren schier unbeschränkten Möglichkeiten ist dies gerade auch durch die zugleich vielfältigen individuellen Problemlagen für junge Menschen eine komplexe Aufgabenstellung, für die sie häufig eine Unterstützung benötigen. „Öffentliche Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen bedeutet, dass alle jungen Menschen und ihre Familien eine soziale Infrastruktur vorfinden sollen, die ihren Bedürfnissen und Interessen sowie ihrem spezifischen Unterstützungs- und Förderungsbedarf entspricht.“ (vgl. Elfter Kinder- und Jugendbericht, S. 45, 2002) Die Jugendhilfeplanung stellt sowohl den Bestand als auch den Bedarf an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe fest, um anschließend die notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Wir wollen unseren Kinder und Jugendlichen in schwierigen Lebenslage die bestmögliche Hilfestellung bieten, damit sie sich entsprechend unserem Leitbild entwickeln können. Gerade in der derzeitigen Finanzknappheit der Kommunen hat jedoch auch eine kritische Prüfung aller Leistungsbereiche hinsichtlich ihrer Effektivität und Effizienz einen hohen Stellenwert. Die Hilfe soll auch wirklich zielgerichtet ankommen und das in einem vertretbaren Kostenrahmen. Um allen Kindern, Jugendlichen und Familien bestmögliche Bedingungen für eine gute Entwicklung bieten zu können, wollen wir in den kommenden Jahren insbesondere im Bereich der Prävention einen Schwerpunkt setzen. Durch die lokale Einbindung von Fachleuten verschiedenster Professionen im Rahmen des Sozialraumkonzeptes sollen deshalb neue Ideen und Konzepte für ein wohnortnahes Unterstützungsnetzwerk geschaffen werden. Alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – seien es Kinderkrippen, Kindergärten, Horte oder Einrichtungen der offenen Jugendarbeit wie Jugendzentren und Jugendtreffs aber natürlich auch die Beratungsstellen und Betreuungseinrichtungen – sind unentbehrlich für die Prävention und Vorsorge für ein gutes Zusammenleben in unserem Landkreis. An dieser Stelle darf ich all denen ganz herzlich danken, die mit ihrem großen Engagement zur Entstehung dieses Werkes beigetragen haben. Ich hoffe, dass diese Jugendhilfeplanung dazu beiträgt, die Zukunft unserer jungen Menschen, und somit auch die Zukunft unseres Landkreises, mit Erfolg zu gestalten. Bad Tölz, im März 2004

Nagler, Landrat

III

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen -

Bearbeitung: Klaus Brauers / Heinfried Barton Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie

Unterausschuss „Jugendhilfeplanung“ Heiko Arndt Vorsitzender des Unterausschusses Kreistagsmitglied Josef Birzele Jugendbildungsstätte Königsdorf, Stv. Vorsitzender des Unterausschusses Reiner Berchtold Kreistagsmitglied, Bürgermeister Renate Spandel Kreistagsmitglied Traudi Fröstl Kreisjugendring Bad Tölz - Wolfratshausen Dagmar Hofmann Diakonisches Werk Miesbach Toni Thalmaier Caritasverband Bad Tölz - Wolfratshausen Harald Vonderau Kinder- und Jugendförderverein Wolfratshausen e.V. Klaus Brauers Amt für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshauen Sophie Maier Staatl. Schulamt Bad Tölz - Wolfratshausen Gabriele Konrad Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen Heinfried Barton Amt für Jugend und Familie

Stand: 28.04.04 IV

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil

I Allgemeiner Teil

Stand: 28.04.04 I-1

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil

A Jugendhilfeplanung 1. Grundsatzüberlegungen zur Planung, Planungsablauf

I-3

2. Maßnahmenplanung, Fortschreibung des Jugendhilfeplanes

I-4

B Amt für Jugend und Familie 1. Organisation und Aufgaben

I-6

2. Haushalt und Finanzierung

I -13

Stand: 28.04.04 I-2

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Jugendhilfeplanung

A

JUGENDHILFEPLANUNG

1. Grundsatzüberlegungen zur Planung Planungsablauf § 80 SGB VIII

Jugendhilfeplanung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1.

den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,

2.

den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und

3.

die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, 1.

dass insbesondere Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,

2.

ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,

3.

junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,

4

Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planung insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

Stand: 28.04.04 I-3

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Jugendhilfeplanung

2. Maßnahmenplanung Fortschreibung des Jugendhilfeplanes Jugendhilfeplanung ist eine Daueraufgabe. Der vorgelegte Jugendhilfeplan ist deshalb ein Basisplan. Mit seinem Inkrafttreten ist die Jugendhilfeplanung deshalb auch nicht abgeschlossen, sie besitzt vielmehr eine systematisierte Grundlage. Es ist Aufgabe aller in der Jugendarbeit und in der Jugendhilfe Tätigen, gesellschaftliche

Veränderungen

und

ihre

Auswirkungen

auf

die

Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Familien zu beobachten. Sind Auswirkungen auf die Jugendhilfeplanung zu erwarten, sind Empfehlungen, Aufträge und eingeleitete Maßnahmen zu überprüfen und neu zu bewerten. Ein besonderes Augenmerk gilt dem Controlling. Alle eingeleiteten Maßnahmen sind ständig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ihr Beitrag im Rahmen einer bedarfsgerechten und finanzierbaren Jugendhilfe hat sich auch an alternativen Ansätzen zu messen. Als Aufgabenstellung für die Fortschreibung des Jugendhilfeplans ist zu berücksichtigen: •

alljährlich aufgrund vorliegender Statistiken zu aktualisieren und die Datenbasis zu ergänzen



alle 3 Jahre grundsätzlich zu überarbeiten und



alle 6 Jahre nach der jeweiligen Wahl des Kreistags nach Erarbeitung einer Sozialraumanalyse zu überprüfen und neu zu beschließen.

Die Fortführung der Planungsaktivitäten wird vom Ausschuss für Jugend und Familie gesteuert. Als Arbeitsgremium steht ihm dafür der Unterausschuss „Jugendhilfeplanung“ zur Verfügung. Die im Zuge der Planungsarbeiten gebildeten Fachplanungsgruppen stellen den Bezug zur Praxis sicher und dienen der Betroffenenbeteiligung. Sie können bei weiterführenden Arbeiten, wie der Ausplanung zurückgestellter Stand: 28.04.04 I-4

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Jugendhilfeplanung

Bereiche, als Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII einbezogen werden. Mit der Verabschiedung des Plans durch den Kreistag erteilte Aufträge gelten als verbindlich und sind daher umzusetzen, soweit sie nicht von Haushaltsentscheidungen abhängig sind. Die im Plan ausgesprochenen Empfehlungen sind insbesondere Grundlage für die Prioritätenvergabe im Rahmen der Budgetplanungen.

Stand: 28.04.04 I-5

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie

B

AMT FÜR JUGEND UND FAMILIE

1. Organisation und Aufgabenwahrnehmung Jugendhilfe ist eine kommunale Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Jeder örtliche öffentliche Jugendhilfeträger hat zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben ein Jugendamt zu errichten. In der Kommunalverwaltung hat das Amt für Jugend und Familie insofern eine Sonderstellung, als es zweigliedrig organisiert ist. Die kommunale Fachbehörde „Amt für Jugend und Familie“ besteht aus dem Ausschuss für Jugend und Familie und der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie. Der Ausschuss für Jugend und Familie ist ein kommunaler Pflichtausschuss. Über den Ausschuss für Jugend und Familie sind die freien Träger der Jugendhilfe in die jugendpolitische Verantwortung eingebunden. Die laufenden Geschäfte werden von der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie ausgeführt. Die Verfassung des Amtes für Jugend und Familie und die Aufgabenverteilung zwischen Ausschuss für Jugend und Familie und Verwaltung sind durch Satzung des Kreistages i.d.F. vom 08.05.2002 (Teil IV / Anhang A) geregelt. Die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie ist trotz der dargestellten Sonderstellung eine Organisationseinheit innerhalb der Landkreisverwaltung. Die Rahmenbedingungen für das Verwaltungshandeln des Amtes für Jugend und Familie werden durch den Kreistag gesetzt, der die Budgetund Personalhoheit hat. Stand: 28.04.04 I-6

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil – Amt für Jugend und Familie

Organigramm - Amt für Jugend und Familie

Amtsleitung Herr Landrat Nagler

Abteilung “Soziale Angelegenheiten“ Leitung: Frau Konrad

Amt für Jugend und Familie Ausschuss für Jugend und Familie Vorsitz: Herr Landrat Nagler

Verwaltung Amt für Jugend und Familie Leitung: Herr Brauers

Unterausschuss “Jugendhilfeplanung“ Vorsitz: Herr KR Arndt

Stand: 28.04.04 I-7

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie

Organigramm Amt für Jugend und Familie - Verwaltung Jugendarbeit u. –sozialarbeit Jugendhilfeplanung Heinfried Barton Martina Gerg Kinder- und Jugendschutz Claudia Koch

Fachbereich: Vormund- u. Pflegschaften Betreuungsstelle FBL.: Karl Schöttl Stv.: Klaus Brauers (Vormund) Anna Wiedemann (Betreuungen) Vormund- u. Pflegschaften Karl Schöttl Maximilian Brauner Anton Danner Brigitte Brandhofer Elisabeth Gehring Elisabeth Gerg Betreuungsstelle Karl Schöttl Martina Bliersbach Martin Stauber Anna Wiedemann

Sachgebiet 52 - Amt für Jugend und Familie Ltg.: Klaus Brauers Stv: Karl Schöttl Fachbereich: Sozialpädagogische Hilfen FBL.: Helmut Patzak Stv.: Christian Lösch

Fachbereich: Erzieherische u. wirtschaftliche Hilfen FBL.: Ralf Enderle Stv.: Marianne Neumayr

Sozialpädagogische Hilfen Susanne Dichtl Doris Jocher Jugendgerichtshilfe Andreas Dlugosch Annette Zauner Sozialer Dienst Erzieherische Hilfen – allgemein Familiengerichtshilfe bei -Trennung und Scheidung u. - Sorgerechtsmissbrauch Helmut Patzak Britta Böhnki Karin Chicomban Christian Lösch Katrin Miller Elisabeth Sowa Sabine Wenninger

Hilfen nach §§ 22 u. 23, 28 – 31, 35 a u. 41 KJHG (ambulant u. teilstationär) Unterhaltsvorschuss Personalkosten f. Kindergärten/-horte Förderung v. Übungsleitern Ralf Enderle Martina Gerg Barbara Haslsteiner Andrea Heinrich Michael Herrmann Bernhard Schultz Kindergarten u. Hort (Fachberatung und -aufsicht) Petra Deger Pflegekinderwesen Adoptionsvermittlung Monika Schümmer Judith Steinberger

Schreibdienst Christina Graf Maria-Grazia Kess Marianne Kollmeier Marianne Poschenrieder Amelie Reiser Michaela Schuth

Hilfen nach §§ 19 – 21 KJHG Erzieherische Hilfen nach §§ 27, 34, 35, 35a. u. 41 KJHG – stationär Inobhutnahmen Marianne Neumayr Christina Spielvogel

Stand: 28.04.04 I-8

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie

Ausschuss für Jugend und Familie - Mitgliederliste stimmberechtigtes Mitglied

Stellvertreter / in

Herr Landrat (Vorsitzender)

Herr (Stellv. Vorsitzender)

Manfred Nagler

Martin Bachhuber

Prof.-Max-Lange-Platz 1

Abt-Walther-Weg 7

83646 Bad Tölz

83670 Bad Heilbrunn

Herr

Frau

Heiko Arndt

Rosemarie Hoeck-Fuchs

Kirchstraße 6

Schwimmbadstraße 20

82544 Neufahrn/Egling

83671 Benediktbeuern

Herr

Herr

Ingo Mehner

Nikolaus Trischberger

Am Ellbach 13

Pfistern 2

83646 Bad Tölz

83674 Gaißach

Herr

Herr

Georg Rauchenberger

Werner Englert

Glaswandstraße 7

Dorfstraße 3

83671 Benediktbeuern

82431 Kochel am See

Frau

Herr

Renate Spandel

Klaus Kirschenhofer

Winibaldstraße 25

Kirchsteinstraße 4

82515 Wolfratshausen

83661 Lenggries

Herr

Herr

Karl Wenig

Werner Weindl

Am Reiterbach 12

Am Reiterbach 3

83661 Lenggries

83661 Lenggries

Stand: 28.04.04 I-9

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie

Herr

Frau

Reiner Berchtold

Sophie Meier

Breitenbachstraße 25

Rabenkopfweg 18

82515 Wolfratshausen

83671 Benediktbeuern

Herr

Herr

Reinhold Krämmel

Andreas Wiedemann

Stockacher Weg 4

Klammergasse 6

83623 Dietramszell

83646 Bad Tölz

Frau

Frau

Carola Lössl

Monika Spies

Jochbergstraße 1

Jeschkenstraße 63 b

82515 Wolfratshausen

82538 Geretsried

Frau

Herr

Christa Harrer

Helmut Kulla

Im Ratzenwinkl 6

Schützenstraße 7

83646 Bad Tölz

83646 Bad Tölz

Frau

Herr

Dagmar Hofmann

Max Raeder

Frühlingstraße 4

Martin-Luther-Weg 13

83714 Miesbach

82538 Geretsried

Herr

Herr

Toni Thalmeier

Thomas Faller

Elbestraße 11 – 15

Salzstraße 29

82538 Geretsried

83646 Bad Tölz

Herr

Herr

Josef Birzele

Bernhard Sappl

Rothmühle

Kirchplatz 27

82549 Königsdorf

82538 Geretsried

Stand: 28.04.04 I - 10

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil – Amt für Jugend und Familie

Herr

Herr

Thomas Lechner

Nikolaus Schöfmann

Kalkofenweg 21

Asternweg 3 a

83661 Lenggries

82538 Geretsried

Herr

Herr

Christian Walch

Werner Christian

Gschwendt 17

Wettersteinstraße 18

83671 Benediktbeuern

83671 Benediktbeuern

beratendes Mitglied

Stellvertreter / in

Herr

Herr

Klaus Brauers

Karl Schöttl

Prof.-Max-Lange-Platz 1

Prof.-Max-Lange-Platz 1

83646 Bad Tölz

83646 Bad Tölz

Herr

Frau

Dieter Schöpf

Adelinde Gessert – Pohle

Bahnhofstraße 18

Bahnhofstraße 18

825515 Wolfratshausen

825515 Wolfratshausen

Herr

Frau

Norbert Weinhuber

Karin E. Mühlbauer

Prof.-Max-Lange-Platz 1

Prof.-Max-Lange-Platz 1

83646 Bad Tölz

83646 Bad Tölz

Frau

Herr

Theresia Aicher

Thomas Schewe

Wittelsbacher Straße 57

Wittelsbacher Straße 57

83022 Rosenheim

83022 Rosenheim

Herr

Herr

Peter Hoffmann

Jürgen Meintker

Klammergasse 2

Breslauer Weg 99

83646 Bad Tölz

82538 Geretsried

Stand: 28.04.04 I - 11

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie

Frau Christel Kreuzig Prof.-Max-Lange-Platz 1 83646 Bad Tölz Herr

Herr

Michael Oswald

Thomas Schneider

Bahnhofstraße 12

Untermarkt 65

83646 Bad Tölz

82515 Wolfratshausen

Frau

Herr

Traudi Fröstl

Paul Grünwald

Kindergartenweg 1

Ludlmühlstraße 30 a

83623 Dietramszell

83676 Bichl

Herr

Herr / Frau

Rupert Frania

Doris Ranzinger

Frauenfreithof 2

Frauenfreithof / Ecke Klammergasse

83646 Bad Tölz

83646 Bad Tölz

Herr

Herr

Dieter Hoff

Volker Napiletzki

Kräuterstraße 2

Bahnhofstraße 2

82515 Wolfratshauen

8515 Wolfratshausen

Stand: 28.04.04 I - 12

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie

-

Haushalt und Finanzierung

Budget 2004, SG 52 - Amt für Jugend und Familie Zusammenstellung nach Erlös - und Kostenarten

Plan 2003 Euro

Plan 2004 Euro

Abweichung absolut

Abweichung %

Erlöse/Einnahmen Zuweisungen, Einnahme aus Verwaltung

540.340

530.340

-10.000

-1,9

Gebühren

0

0

0

0,0

Bußgelder

0

0

0

0,0

359.565

347.565

-12.000

-3,3

0

0,0

Sonstige Finanzeinnahmen Budgetübertrag aus Vorjahren Summe Erlöse

899.905

877.905

-22.000

-2,4

1.471.350 4.035 15.535

1.502.331 4.360 15.535

30.981 325 0

2,1 8,1 0,0

102.845 13.570

100.585 6.945

-2.260 -6.625

-2,2 -48,8

Kosten Personalkosten Landkreis Büroausstattung Aus- und Fortbildung Sächl. Verwaltungsaufwendungen, sonst. Geschäftsausgaben Sachverständigen-, Gerichtskosten Erstattungen an Land, Gemeinden, u. übrige

110.000

111.000

0

0,0

Innere Verrechnung Kalkulatorische Kosten Zuweisungen und Zuschüsse, Sozialleistungen Sonstige Finanzausgaben Budgetbelastungen aus Vorjahren Summe Kosten

0 0 5.747.940 0 0 7.465.275

0 0 5.277.120 0 0 7.016.876

0 0 -470.820 0 0 -448.399

0,0 0,0 -8,2 0,0 0,0 -6,0

Nettoaufwand

6.565.370

6.138.971

-426.399

-6,5

138.636 14.784 170.576 14.824 165.602 308.529 298.761 54.868 1.166.581

94.464 14.786 140.894 12.736 142.652 240.179 253.676 52.419 951.805

-44.172 0 -29.682 -2.088 -22.950 -68.350 -45.085 -2.449 -214.776

-31.9 0,0 -17,4 -14,1 -13,9 -22,2 -15,1 -4,5 -18,4

Personalkosten, Staat / kalk. Kosten / Umlagen Personalkosten Staat Kalkulatorische Kosten (Abschreibung / Zinsen) VK-Gemeinkostentopf VK-Fuhrpark VK-Raumkosten Echter Gemeinkostenbereich Serviceebene Umlage Abteilungsleitung Summe

Stand: 28.04.04 I - 13

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil - Amt für Jugend und Familie

Summe Kostenbudget

7.731.951

7.090.776

-641.175

-8,3

0 52.830 0

0 0 0

0 -52.830 0

0,0 -100,0 0,0

52.830

0

-53.830

-100,0

7.784.781

7.090.776

-694.005

-8,9

Vermögenshaushalt Einnahme Vermögenshaushalt Ausgaben Vermögenshaushalt (eigene Investit.) Ausgaben Vermögenshaushalt (Inv.-Zuschuss) Summe Vermögenshaushalt Gesamtsumme Budget

Stand: 28.04.04 I - 14

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Allgemeiner Teil – Amt für Jugend und Familie

Produktübersicht

Prod. Nr. 52.101

Bezeichnung Jugendarbeit

52.103 52.104

Beratung u. Unterstützung freier u. öffentl. Träger der Jugendarbeit Kinder- und Jugendschutz Jugendsozialarbeit

52.105 52.201 52.202 52.203 52.204 52.205 52.206

Familienbildung/-freizeit Tagespflege Tageseinrichtungen Erziehungsberatungsstelle ambulante Hilfen Tagesgruppen Vater/Mutter-Kind-Maßn.

52.207

Sozialpädagog. Beratung Beratung bei Trennung und Scheidung

52.102

52.208 52.301

Heimerziehung

52.302

Pflegekinder

52.303 52.304

Adoption Inobhutnahme

2003 Netto-Ausgaben Euro

2004 Einnahmen Euro

Netto-Ausgaben Euro

Ausgaben Euro

mehr /weniger Euro

14.995

22.000

33.000

11.000

-3.995

264.000

0

264.000

264.000

0

55.000 52.000

0 0

2.550 32.560

2.550 32.560

-52.450 -19.440

6.130 170.450 409.035 189.180 81.805 477.455 30.000

0 4.500 0 0 0 2.555 0

3.600 125.000 450.000 199.180 81.805 440.000 24.080

3.600 120.500 450.000 199.180 81.805 437.455 24.080

-2.530 -49.950 40.965 10.000 0 -40.000 -5.920

0

0

0

0

0

510

0

0

0

-510

2.422.460

661.695

2.784.165

600.000

180.000

730.000

550.000

-50.000

0 7.000

0 0

0 7.000

0 7.000

0 0

2.122.470 -299.990

52.305

Sozialpädag. Familienhilfe

30.510

0

55.510

55.510

25.000

52.306

Erziehungsbeistandschaft

82.000

0

82.000

82.000

0

52.401

Familiengerichtshilfe bei Trennung und Scheidung

0

0

0

0

0

52.402

Familiengerichtshilfe (§1666)

0

0

0

0

52.403

Jugendgerichtshilfe

510

2.040

2.550

510

0 0

52.501

Beistandschaften/ .......

0

0

0

0

0

52.502 52.503 52.601 52.602

Beratung in Unterhaltsfragen Beurkundungen/....... Betreuungen VGH/Qualifizierung

0 0 48.420 0

0 0 4.090 0

0 0 52.510 0

0 0 48.420 0

0 0 0 0

52.701

Jugendhilfeplanung

12.550

0

6.545

6.545

-6.005

52.702

Unterhaltsvorschuss

0

0

0

0

0

52.703

Kindergarten-/Hortaufsicht

0

1.025

1.025

0

0

65.000

0

65.000

65.000

0

5.120

0

5.120

5.120

0

5.024.120

877.905

5.447.200

52.704

Sportförderung

52.705

Förderung sonstiger Beratungsstellen

Summe aller Produkte

4.569.295 -454.825

Stand: 28.04.04 I - 15

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen

II Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen

Stand: 28.04.04 II - 1

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Inhaltsverzeichnis

A Lage, Geschichte, Wirtschaftsstruktur

II - 3

B Jugendrelevante Statistiken

II - 4

Stand: 28.04.04 II - 2

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Lage, Geschichte, Wirtschaftsstruktur

A

LAGE, GESCHICHTE, WIRTSCHAFTSSTRUKTUR

In Anlehnung an den Jugendhilfeplan des Landkreises Eichstätt wird hier auf maximal 8 - 10 Seiten z.B. auf die folgenden Themen kurz eingegangen:

Geographische Lage Geschichte Inhalt des Wappens Bildung Gesundheit Land- und Forstwirtschaft Bodennutzung Wirtschaft und Arbeit Wirtschaftsstruktur • Erwerbstätige • Wirtschaftszweige Verkehr • Verkehrsanbindungen • Straßennetz • Kfz-Bestand und Fahrzeugdichte • Öffentlicher Personennahverkehr

Stand: 28.04.04 II - 3

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Jugendrelevante Statistiken

B

JUGENDRELEVANTE STATISTIKEN

Jugendliche im Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen

II - 5

Bevölkerungsprognose für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen 2002

Bevölkerung nach Altersgruppen im Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen

II - 6

Statistik des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zum 31.12.2002

Arbeitslosenquoten im Juni 2003

II - 7

Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Ausbildungsstellen und Bewerber 1991-2003 Statistik der Arbeitsagentur Rosenheim Weitere jugendrelevante Daten können zusätzlich folgenden, hier nicht abgedruckten, Unterlagen entnommen werden: •

Jugendbefragung Tell-Me-2001 (www.tell-me-2001.de)



Sozialraumanalyse für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen (Inifes, März 2002)



Bevölkerungsprognose für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen (Inifes, März 2002)

Stand: 28.04.04 II - 4

II - 8

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Jugendrelevante Statistiken

Entwicklung verschiedener jugendhilferelevanter Altersgruppen im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen 1991 - 2021 mit Wanderungen 125

in % (Diagramm), 2001=100% bzw. in Personen (Tabelle)

100 75 50 25 0 0-2 3-6 7-10 11-15 16-20

1991

1996

2001

2006

2011

2016

2021

3.808 4.688 4.450 4.352 4.361

3.761 5.321 5.099 4.649 5.706

3.641 5.248 5.461 6.411 6.215

3.353 4.808 5.353 7.053 6.648

3.216 4.455 4.927 6.786 7.306

3.315 4.382 4.544 6.293 7.018

3.334 4.459 4.439 5.716 6.367

in Altersgruppen Personen 0-2

3-6

7-10

11-15

16-20

Quelle: Sozialplanung im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, INIFES 2001

Stand: 28.04.04 II - 5

Bevölkerung im Landkreis am 31.12.2002 nach Altersgruppen davon waren ... Jahre alt

Gebiet

Geschlecht

insgesamt

1

unter 3

30 40 50 65 15 18 20 25 3 6 10 75 bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter oder mehr 40 50 65 75 18 20 25 30 6 10 15

2

3

4

6

7

10

11

12

13

Bad Heilbrunn ....................................... insgesamt weiblich Bad Tölz, St .......................................... insgesamt weiblich Benediktbeuern ..................................... insgesamt weiblich Bichl ...................................................... insgesamt weiblich Dietramszell .......................................... insgesamt weiblich Egling .................................................... insgesamt weiblich Eurasburg ............................................. insgesamt weiblich Gaißach ................................................ insgesamt weiblich Geretsried, St ........................................ insgesamt weiblich Greiling .................................................. insgesamt weiblich Icking ..................................................... insgesamt weiblich Jachenau .............................................. insgesamt weiblich Kochel a.See ........................................ insgesamt weiblich Königsdorf ............................................. insgesamt weiblich Lenggries .............................................. insgesamt weiblich Münsing ................................................ insgesamt weiblich Reichersbeuern ..................................... insgesamt weiblich Sachsenkam ......................................... insgesamt weiblich Schlehdorf ............................................. insgesamt weiblich Wackersberg ......................................... insgesamt weiblich Wolfratshausen, St ............................... insgesamt weiblich

3 636 1 879 17 118 9 135 3 406 1 772 2 014 1 017 5 138 2 551 5 069 2 561 4 213 2 104 3 007 1 502 23 333 11 853 1 339 674 3 509 1 731 899 456 4 135 2 140 2 938 1 510 9 363 4 825 4 004 2 008 2 165 1 134 1 188 602 1 150 608 3 480 1 783 17 048 8 832

116 59 476 260 117 70 68 32 201 87 174 84 155 71 89 35 609 303 53 27 93 33 25 12 124 57 101 57 292 147 143 78 74 39 47 17 43 20 101 45 453 232

122 69 500 240 117 50 74 39 229 112 187 80 164 70 112 51 613 296 37 18 115 55 35 25 135 63 115 56 321 173 148 66 75 32 55 26 36 18 118 60 474 218

178 82 666 343 165 85 112 55 292 145 272 138 223 100 162 72 953 462 53 25 144 61 59 29 149 70 146 70 444 208 176 79 115 59 83 45 55 23 172 85 684 335

240 121 892 458 212 90 133 60 368 180 297 148 275 140 206 99 1 302 649 67 36 227 100 64 38 234 115 194 96 529 267 246 118 154 67 87 40 69 37 229 104 845 414

114 50 521 243 99 44 62 38 187 81 178 89 154 78 138 68 739 364 40 18 113 60 42 23 125 59 113 64 326 157 142 73 69 39 36 17 25 13 111 46 478 243

61 30 389 190 55 30 40 15 107 48 118 65 94 51 90 51 443 212 26 11 65 30 34 16 75 40 67 30 199 79 86 40 59 37 19 10 19 13 84 33 317 170

201 106 1 048 551 155 89 126 69 239 111 231 120 202 106 181 91 1 376 648 65 37 183 99 74 34 203 89 143 72 574 269 243 130 124 60 56 29 55 23 194 96 952 483

175 98 987 494 211 135 93 44 252 127 239 130 198 99 162 86 1 316 641 83 44 145 76 42 14 239 132 129 54 517 249 188 90 128 77 58 34 52 22 182 96 964 466

661 356 2 670 1 327 591 303 382 188 962 477 927 462 704 360 490 246 3 563 1 742 245 113 520 248 120 53 661 318 539 298 1 467 736 683 351 403 212 236 121 199 106 622 308 2 948 1 454

572 276 2 394 1 201 504 245 291 141 763 363 805 389 691 344 467 223 3 481 1 703 190 94 534 267 116 59 579 275 473 232 1 319 669 632 325 305 167 194 87 179 87 521 251 2 485 1 253

661 318 3 235 1 675 575 289 350 174 844 415 930 454 750 371 521 268 4 890 2 488 285 149 738 365 152 72 766 398 505 251 1 709 866 742 352 388 181 182 95 179 88 603 323 3 437 1 808

277 151 1 582 868 349 182 149 79 407 202 447 234 343 159 234 120 2 405 1 264 103 51 359 174 67 40 415 226 238 119 839 447 306 141 140 76 83 44 128 76 279 156 1 732 907

258 163 1 758 1 285 256 160 134 83 287 203 264 168 260 155 155 92 1 643 1 081 92 51 273 163 69 41 430 298 175 111 827 558 269 165 131 88 52 37 111 82 264 180 1 279 849

Lkr Bad Tölz-Wolfratshausen insgesamt weiblich

118 152 60 677

3 554 1 765

3 782 1 817

5 303 2 571

6 870 3 377

3 812 1 867

2 447 1 201

6 625 3 312

6 360 3 208

19 593 9 779

17 495 8 651

22 442 11 400

10 882 5 716

8 987 6 013

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung

II - 6

5

8

9

14

Arbeitslose nach Gemeinden Nichtarbeitslose Arbeitsuchende

Arbeitslose Zugang

Bestand insgesamt

insgesamt

1 Bad Heilbrunn

Bestand

darunter (Spalte 2)

Gemeinde

noch Arbeitslose

2

aus Erwerbstätigkeit ohne betr. Teilzeit Ausbildung 3

4

unter 25 Jahre alt

55 Jahre und älter

insgesamt

5

6

7

ArbeitsArbeitslosenlosenquote quote (bez. auf (bez. auf abhängige Teilzeit alle Erwerbs- Erwerbspersonen) personen) 8

9

10

noch Bestand darunter (Spalte 7)

Abgang

darunter (Spalte 7)

darunter (Sp

Arbeiter

Angestellte

Ausländer

Schwerbehindert

unter 20 Jahre alt

unter 25 Jahre alt

55 Jahre und älter

Langzeitarbeitslos

über 25 Jahre alt und Langzeitarbeitslos

unter 25 Jahre alt und über 6 Monate arbeitslos

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

in Erwerbsinstätigkeit gesamt ohne betr. Teilzeit Ausbildung 21

22

23

22

15

7

5

2

1

82

21

41

41

2

4

1

12

11

10

9

5

13

5

5

Bad Toelz, Stadt

123

99

61

22

17

15

570

91

318

252

105

22

18

78

65

116

112

20

136

45

27

Benediktbeuern

17

14

3

3

1

1

55

14

28

27

3

0

1

5

3

9

9

0

20

6

4

6

8

5

1

1

1

40

6

21

19

4

0

0

8

4

5

5

3

8

7

1

Dietramszell

24

12

8

3

1

2

91

15

43

48

8

3

1

9

14

12

10

3

12

8

1

Egling

20

9

6

1

3

1

86

18

40

46

10

1

3

11

20

12

12

2

16

8

3

Eurasburg

20

13

8

2

2

2

98

12

45

53

10

3

4

15

12

13

13

2

29

11

2

Bichl

Gaissach Geretsried, Stadt Greiling Icking Jachenau Kochel a.See

16

10

5

1

1

0

49

6

26

23

1

2

1

8

5

1

1

0

12

10

2

186

111

76

16

19

13

749

101

435

314

117

28

27

114

107

144

138

32

120

46

15

8

12

5

4

1

1

42

5

18

24

3

1

0

2

6

5

5

0

8

1

2

13

10

6

0

0

3

47

3

15

32

6

1

1

5

12

7

7

1

14

3

0

3

1

0

0

0

0

7

2

3

4

0

0

0

1

0

3

3

0

3

2

0

25

24

17

0

5

9

135

14

79

56

23

6

9

27

26

27

27

6

25

12

4

Koenigsdorf

17

4

3

1

1

0

44

7

20

24

1

1

2

7

7

5

5

1

8

5

2

Lenggries

32

41

21

2

4

4

206

28

117

89

19

14

6

35

28

35

34

6

42

24

4

Muensing

1

14

6

4

2

1

0

61

8

22

39

6

2

1

5

11

9

9

2

5

2

Reichersbeuern

7

11

7

2

4

0

44

5

20

24

6

2

1

7

6

6

6

1

9

5

3

Sachsenkam

6

4

1

1

0

1

21

5

5

16

0

1

0

1

3

2

2

0

4

2

1

Schlehdorf

9

1

1

0

0

1

14

0

6

8

2

1

0

1

4

4

4

1

3

1

1

Wackersberg

9

10

6

2

0

0

60

11

35

25

4

0

3

9

5

9

9

1

15

7

1

Wolfratshausen, Stadt

108

67

48

7

9

4

404

66

184

220

52

11

13

47

60

75

73

9

81

28

11

Kreis Bad ToelzWolfratshausen

685

482

298

75

72

59

2.905

438

1.521

1.384

382

103

92

407

409

509

493

95

583

238

90

Reg.-Bez. Oberbayern Bayern

4,8

5,7

30.700

19.333

11.978

2.393

3.377

1.921

121.006

5,4

6,3 17.720

58.744

62.262 27.924

4.798

2.545

13.577

19.018

25.495

25.030

2.849

22.650

10.177

2.509

102.553

63.823

34.306

7.879 13.015

5.774

415.396

6,4

7,3 61.848

240.618

174.778 70.079

19.564

10.474

52.519

60.172 104.913

102.729

12.271

78.859

34.043

8.859

Quelle: Statistik der Arbeitsagentur

Stand: Juni 2003

II - 7

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen - Jugendrelevante Statistiken

Ausbildungsstellen und Bewerber nach Geschäftsstellen Hauptamt

Jahr

Bad Aibling

AusbilAusbildungs- Bewerber dungsstellen stellen

Bad Tölz

Holzkirchen

Wasserburg

Wolfratshausen

Bewerber

Ausbildungsstellen

Bewerber

Ausbildungsstellen

Bewerber

Ausbildungsstellen

Bewerber

Ausbildungsstellen

Bewerber

1991/92

2.963

953

854

322

813

183

1743

338

594

196

1.017

346

1992/93

2.448

998

751

344

644

187

1469

368

559

268

745

340

1993/94

2.138

1.260

682

372

531

255

1169

420

473

298

616

373

1994/95

1.615

1.370

609

371

438

299

998

426

363

298

573

416

1995/96

1.487

1.250

518

470

418

321

950

424

320

266

507

397

1996/97

1.455

1.363

510

534

392

334

745

501

302

267

406

421

1997/98

1.360

1.342

444

537

333

422

660

478

289

358

416

377

1998/99

1.655

1.376

466

531

329

413

792

547

318

301

400

345

1999/00

1.519

1.472

527

548

438

390

660

493

264

279

388

301

2000/01

1.605

1.383

534

587

416

378

699

436

337

292

442

298

2001/02

1.293

1.247

438

535

342

342

630

439

316

260

388

261

2002/03

1.226

1.285

463

514

284

320

545

459

280

295

360

303

Quelle: Statistik der Arbeitsagentur Rosenheim

Stand: 28.04.04 II - 8

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen -

III Einzelaufgaben

Stand: 28.04.2004

III - 1

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Inhaltsverzeichnis Teil III

Inhaltsverzeichnis Teil III Einzelaufgaben 1 Präventiver Bereich -Jugend 1.1. Angebote der Jugendarbeit auf Kreisebene 1.2. Angebote der Jugendarbeit auf gemeindlicher Ebene 1.3. Einrichtungen und Dienste der offenen Jugendarbeit 1.4. Förderung der verbandlichen Jugendarbeit 1.5. Jugendsozialarbeit 1.6. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 1.7. Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 2 Präventiver Bereich - Kinderbetreuung 2.1. Förderung von Kindern in Tagespflege 2.2 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen 2.3 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern 2.4. Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen 2.5 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht 3 Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben 3.1 Förderung durch ambulante Hilfen 3.2 Soziale Gruppenarbeit 3.3 Erziehungsbeistandschaft 3.4 Sozialpädagogische Familienhilfe 3.5 Erziehung in einer Tagesgruppe 3.6 Vollzeitpflege 3.7 Heimerziehung und betreutes Wohnen 3.8 Förderung von gemeinsamen Wohnformen für Väter/Mütter-Kinder 3.9 Inobhutnahme 3.10 Adoptionswesen 3.11 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung 3.12 Familiengerichtshilfe 3.13 Jugendgerichtshilfe 3.14 Beistand-, Vormund- und Pflegschaften 3.15 Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen 3.16 Beurkundungen und Negativatteste

Stand: 28.04.2004

III - 2

III III III III III III III III III III III III III III -

3 3 3 7 10 15 17 21 26 30 30 37 54 59

III III III III III III III III III -

61 63 63 68 71 74 77 80 85

III - 90 III - 92 III - 95 III - 102 III - 106 III - 109 III - 115 III - 122 III - 126

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

B

EINZELAUFGABEN

1. Präventiver Bereich - Jugend Produkt 52.101

1.1. Angebote der Jugendarbeit auf Kreisebene 1.1.1 Aufgabenbeschreibung § 11 SGB VIII

Jugendarbeit

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,

sozialer,

2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BayKJHG Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden (1) Die kreisangehörigen Gemeinden sollen entsprechend § 79 Abs. 2 des Stand: 28.04.2004

III - 3

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

Achten Buchs Sozialgesetzbuch im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit (§§ 11, 12 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch) und zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22 in Verbindung mit § 24 sowie § 25 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch) rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt; er berät und unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und trägt erforderlichenfalls durch finanzielle Zuwendungen zur Sicherung und zum gleichmäßigen Ausbau eines bedarfsgerechten Leistungsangebots bei. Übersteigt eine Aufgabe nach Satz 1 die Leistungsfähigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde oder sind Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen bereitzustellen oder vorzuhalten, deren Einzugsbereich sich auf mehrere kreisangehörige Gemeinden erstreckt, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, daß die Aufgabe im Wege kommunaler Zusammenarbeit erfüllt wird, oder, falls dies nicht möglich ist, selbst dafür Sorge zu tragen. Für Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit, die für Teilnehmer aus mehreren Gemeinden bestimmt sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar zuständig. (2) Für die Zusammenarbeit mit den Trägem der freien Jugendhilfe gelten §§ 4 und 74 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch sowie Art. 2 dieses Gesetzes entsprechend.

1.1.2

Ziel(e) des Landkreises

• Koordinierung gemeindeübergreifender Aktivitäten in der Jugendarbeit • Vernetzung der bestehenden und zu schaffenden Angebote • Freizeitangebote (Ferienfreizeiten) für Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen aus dem gesamten Landkreis • Flächendeckendes Angebot eines vielfältigen Sommerferienprogramms

Stand: 28.04.2004

III - 4

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1.1.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Amt für Jugend und Familie • Ferienpass-Aktion in den Sommerferien gemeinsam mit den Gemeinden des Landkreises • Broschüre „Freizeitspaß“ Kostenentwicklung

10.000 5.000

14.995

14.706

11.000

5.182

15.000

9.205

20.000

13.777

25.000

24.574

30.000

24.694

35.000

25.000

40.000

30.754

45.000

39.717

Nettoausgaben Landkreis 1994 30.754 € 1995 29.717 € 1996 ca. 25.000 € 1997 24.694 € 1998 24.574 € 1999 5.182 € 2000 9.204 € 2001 14.706 € 2002 13.777 € 2003 14.995 € 2004 11.000 €

0 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

Kreisjugendring • kreisweit 1-2 Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit • ein jugendpolitisches Schwerpunktthema im Rahmen einer Veranstaltungsreihe

Stand: 28.04.2004

III - 5

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

1.1.4

Bedarfseinschätzung

Das bestehende Angebot in diesem Bereich wird als bedarfsgerecht bewertet. Die Ferienpass-Aktion ist eine der aufwendigsten ihrer Art. Die durchgeführten Ferienfreizeitfahrten und jugendpolitischen Veranstaltungen ergänzen das Angebot der örtlichen Jugendverbände in diesem Bereich, die Nachfrage wird im allgemeinen befriedigt.

1.1.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Das bestehende Angebot in diesem Bereich war 2003 bedarfsgerecht. Der Mittelansatz konnte als angemessen bezeichnet werden. Handlungsbedarf ist hier nicht vordringlich.

1.1.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 6

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Produkt 52.102

1.2. Angebote der Jugendarbeit auf gemeindlicher Ebene 1.2.1

Aufgabenbeschreibung

Art. 17 BayKJHG Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden (1) Die kreisangehörigen Gemeinden sollen (...) im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) (...) rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Jugendarbeit ist eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Die Gemeinden verfügen auch durch ihr Wissen über lokale Befindlichkeiten, Räumlichkeiten, ehrenamtliche Ressourcen etc. über ein hohes Maß an Kompetenz für die Belange der Jugendarbeit.

1.2.2

Ziel(e) des Landkreises

Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit in allen Gemeinden des Landkreises im jeweils eigenen Wirkungskreis Unterstützung der Gemeinden und ihrer Jugendbeauftragten durch den Landkreis mit • Informationen über Umfang und mögliche Formen der Ausgestaltung ihrer örtlichen Jugendarbeit • Beratung in allen Fragen der Jugendarbeit • Unterstützung bei der Bestands- und Bedarfsfeststellung in den Gemeinden • Anregen bedarfsgerechter Angebote in der Jugendarbeit • Hilfe bei der Erstellung von Förderrichtlinien der Gemeinden für die Jugendarbeit Die Jugendhilfeplanung des Kreises kann und will nicht im einzelnen in die Gemeinde „hineinplanen“, Bewertungen vornehmen und Empfehlungen geben. Vielmehr sollen zunächst allgemeine Aussagen zu Bestand und Bedarf für die Gemeinden des Landkreises getroffen werden. In einem zweiten Schritt müssen diese dann in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gemeinden vor Ort konkretisiert werden.

Stand: 28.04.2004

III - 7

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

1.2.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Angebote der verbandlichen Jugendarbeit stehen in allen Gemeinden zur Verfügung, oftmals in großer Vielfalt. Teilweise fehlen für die Jugendarbeit nutzbare Räume. Jugendtreffs gibt es nur in wenigen Gemeinden. In den Gemeindehaushalten sind zumeist keine Mittel für die Jugendarbeit ausgewiesen. Fast alle Gemeinden führen mit Unterstützung des Amtes für Jugend und Familie Ferienprogramme durch und beteiligen sich am gemeinsamen Ferienpass.

1.2.4

Bedarfseinschätzung

Der konkreten Bedarf für jede einzelne Gemeinde oder Region muss, wie erwähnt, individuell, zusammen mit der betreffenden Gemeinde ermittelt werden. Anhand der Ergebnisse der Jugendumfrage „Tell-Me-2001“ (1000 ausgewertete Stichproben) lassen sich aber folgende allgemeine Aussagen treffen, die für die Bewertung der Situation im Landkreis hilfreich sind: • 35% der befragten Jugendlichen gehören keinem Verein/keiner Gruppe an (zum Vergleich: 23 % bei der Jugendbefragung 1995), • lediglich 8% kennen die/den gemeindliche/n Jugendbeauftragte/n, • 28% der befragten Jugendlichen wünschen sich die Einrichtung eines offenen Jugendtreffs • 22% wünschen sich Verbesserungen beim ÖPNV, • Eine große Zahl an Jugendlichen möchte, dass die sportlichen Möglichkeiten verbessert werden: 45% der Befragten wollen ein besseres Angebot bei den Schwimmbädern, 44% bei den Sportanlagen, 29% bei den Skateranlagen, 23% bei den öffentlichen Bolzplätzen • Häufig werden Discoveranstaltungen / Parties vermisst (wurde von 46% der Befragten gefordert) Bis auf wenige Ausnahmen sind die gemeindlichen Jugendbeauftragten bei den Jugendlichen weitgehend unbekannt, ihre Funktion als Ansprechpartner und Vermittler zwischen Jugendlichen und Gemeinde können sie somit kaum erfüllen. Im Bereich der (Trend-)Sportmöglichkeiten für Jugendliche besteht ein großer Bedarf, hier . Die Angebote der verbandlichen Jugendarbeit im Landkreis sind flächendeckend und bedarfsgerecht, wenngleich die Mitgliedschaften in Vereinen/Gruppen seit der letzten Befragung stark nachgelassen haben. Defizite bestehen häufig in Bezug auf Begegnungsmöglichkeiten/ Jugendräume sowie auf jugendgerechte Veranstaltungen. Hier sollte dezentral vor Ort die jeweilige Bedarfslage im Detail ausgelotet und der weitere Ausbau des Angebotes geplant werden.

Stand: 28.04.2004

III - 8

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1.2.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Fehlende Räumlichkeiten und Haushaltsmittel für die Jugendarbeit in den Gemeinden lassen darauf schließen, dass die Verpflichtung zur Jugendarbeit mancherorts noch nicht deutlich wahrgenommen wird. Andererseits bemühen sich einzelne Gemeinden erkennbar, diese Situation zu verbessern. Im Bereich der Offenen Jugendarbeit (siehe Punkt 1.3.) hat sich in den vergangenen Jahren eine positive Entwicklung abgezeigt. Hier wurden einige neue Angebote von Gemeinden geschaffen. Insbesondere die Gründung von Fördervereinen und die Bereitstellung von Budgets für die Jugendarbeit kann als Modell für weitere Gemeinden dienen. Orientierungen in Bezug auf ein angemessenes und bedarfsgerechtes Engagement der Gemeinden sind nach wie vor dringend notwendig. Die Jugendhilfeplanung kann hier allerdings nur Orientierungen und Anregungen geben, konkrete Planungen müssen in einem nächsten Schritt individuell vor Ort erarbeitet werden. Handlungsbedarf ist hier weiterhin in hohem Maße gegeben. • Konkretisierung der Jugendhilfeplanung in den Gemeinden Der Landkreis bietet den kreisangehörigen Gemeinden an, die konkrete, auf die jeweilige Gemeinde bezogene Bedarfsfeststellung und Maßnahmenplanung in Zusammenarbeit vom Amt für Jugend und Familie und Gemeinde durchzuführen. • Jugendberatung / -information Der Landkreis organisiert in Zusammenarbeit mit den Fachkräften anderer Träger eine flächendeckende Jugendberatung/-information. Diese ist als Jugend- und Familiendatenbank geplant und Bestandteil des Präventionskonzeptes. • Jugendbeauftragte Fast alle Jugendbeauftragten müssen durch geeignete Maßnahmen ihren Bekanntheitsgrad bei den Jugendlichen erhöhen, um ihre Funktion erfüllen zu können.

1.2.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 9

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Produkt 52.102

1.3. Einrichtungen und Dienste der Offenen Jugendarbeit 1.3.1

Aufgabenbeschreibung

Die Offene Jugendarbeit will möglichst vielen jungen Menschen, unabhängig von verbandlicher Mitgliedschaft, jugendgemäße Räume für zwanglose Begegnung und sinnvolle Freizeitgestaltung bieten, dadurch soziales Lernen ermöglichen, die Interessen und die eigenen kreativen Fähigkeiten junger Menschen fördern, sie zu aktiver Mitarbeit ermutigen, ihnen aber auch Beratung und Unterstützung in lebenspraktischen Fragen geben. (...) Sie (die Jugendfreizeitstätten) haben es häufig mit sozial benachteiligten (z.B. ausländischen) Kindern und Jugendlichen zu tun und werden von daher zwangsläufig mit vielfältigen sozialen und individuellen Problemen (z.B. Arbeitslosigkeit, Schulund Ausbildungsprobleme, schwierige Wohnverhältnisse, familiäre Krisen) konfrontiert. Vor diesem Hintergrund haben sich die Aufgaben der offenen Jugendarbeit vielfach mit solchen der Jugendsozialarbeit verknüpft. (...) Einrichtungen und Dienste der offenen Jugendarbeit sind heute anerkanntermaßen ein notwendiger Bestandteil der sozialen Infrastruktur von Städten und Gemeinden. Gemessen an dem umfassenden Auftrag des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, möglichst allen jungen Menschen "die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote zur Verfügung zu stellen" (§11 Abs.1 SGB VIII), ist das Gesamtangebot allerdings noch nicht ausreichend. Das gilt vor allem für den ländlichen Raum; hier gilt es, vermehrt auch neue Konzepte zu entwickeln und jeweils situationsgerechte Lösungen zu finden, um den Erfordernissen der offenen Jugendarbeit gerade auch in den kleineren Gemeinden (z.B. durch Schaffung von einfacheren Jugendtreffs) Rechnung tragen zu können.“ ( vgl. Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung, Fortschreibung 1998, S. 29f) Nach dem Landesentwicklungsprogramm sollen Jugendheime und Jugendräume in jeder Gemeinde und in jedem größeren Ortsteil vorhanden sein. Sie sollen in der Regel zu Fuß von den Jugendlichen erreicht werden können. Jugendfreizeitstätten sollen in allen Mittelzentren und zentralen Orten höherer Stufe sowie in den Siedlungsschwerpunkten der Verdichtungsräume zur Verfügung stehen.

Stand: 28.04.2004

III - 10

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

(vgl. Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung, Fortschreibung 1998, S. 35ff)

1.3.2

Ziel(e) des Landkreises

• Stärkung der Prävention durch Offene Jugendarbeit - Frühzeitige und zielgruppenorientierte Hilfe für Jugendliche in Krisensituationen (z.B. bei Jugendarbeitslosigkeit, familiären Spannungen, Straffälligkeit) - Mittel- und langfristig: Beitrag zur Vermeidung von einschneidenden und kostenintensiven Hilfen (z.B. Heimunterbringungen) in Einzelfällen • Beratung und Unterstützung von Trägern der freien Jugendhilfe, Gemeinden und von hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern in Fragen der Offenen Jugendarbeit • Förderung fachlicher Qualifikation • Entwicklung eines bedarfsgerechten Angebotes an Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in allen Teilen des Landkreises • Vernetzung der bestehenden und zu schaffenden Einrichtungen im „Forum Jugendarbeit“

1.3.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Örtliche Offene Jugendarbeit in diesem Sinne existiert im Landkreis in

Art der Einrichtung/ Name

Zahl der Vollzeitstellen à 38,5 Stunden (Fachkräfte)

Sitzgemeinde

Jugendzentrum/ Tölzer Jugendcafe Jugendtreff/ Jugendtreff Lettenholz Jugendzentrum/ Saftladen

Bad Tölz

3

Bad Tölz

0,5

Geretsried

Offenes Schülercafe/ Saftladen Jugendtreff/ EinStein

Geretsried

2,3 (3x19,25 Stunden, 1 x 31 Stunden) 0,4 (16 Stunden)

Streetwork/ StreetworkGER

Geretsried Geretsried

1,1 (30 Stunden + 12 Stunden) 1 (2x19,25 Stunden)

Bemerkungen

Stadtteil-Treff Lettenholz

Offenes Angebot im Jugendzentrum Stadtteil-Treff Stein

Stand: 28.04.2004

III - 11

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Jugendtreff/ Internationaler Bund

Geretsried

1 (2 x 0,5)

Jugendtreff Lenggries Lenggries

0,5

Jugendtreff/ DonBosco-Club Jugendzentrum La Vida Stadtjugendpflege

Benediktbeuern

0,7 (0,5 + 0,2)

Wolfratshausen Wolfratshausen

1,56 (2x 30 Stunden) 0,5 (20 Stunden)

Mobile Jugendarbeit

Wolfratshausen

0,78 (30 Stunden)

Jugendtreff*

Icking

Jugendtreff*

Egling

Jugendtreff*

Kochel

1 Geringfügig Beschäftigte 1 Geringfügig Beschäftigte 1 Geringfügig Beschäftigte

Angebot für Aussiedler in Übergangswohnheim

325 Euro - Kraft 325 Euro - Kraft 325 Euro - Kraft

* Die drei Gemeinden Egling, Icking und Münsing werden planmäßig ab März 2004 eine gemeinsame Projektstelle (0,5) unter dem Namen „Jugend³“ schaffen, durch die die gemeindliche Jugendarbeit längerfristig gesichert werden soll. Anstellungsträger wird der Kinder- und Jugendförderverein Wolfratshausen e.V. sein

In den übrigen Gemeinden des Landkreises bestehen keine Einrichtungen und Angebote der Offenen Jugendarbeit. Im Landkreis sind die • Jugendbildungsstätte Aktionszentrum Benediktbeuern und • Jugendbildungsstätte Königsdorf, die überörtlich arbeiten. Ressourcenverbrauch des Landkreises: Bis 1997 wurden die Einrichtungen in Bad Tölz und Geretsried zusammen mit 51.065 € gefördert. Zum 01.01.1999 sind die Förderrichtlinien des Landkreises zur Förderung der Offenen Jugendarbeit in Kraft getreten (siehe IV-B). 1998 wurden die im Haushalt bereitgestellten Mittel in Höhe von 76.700 € noch anteilig (analog der Förderrichtlinien) auf die Einrichtungen in Geretsried, Bad Tölz, Wolfratshausen und Benediktbeuern aufgeteilt. Ab dem Budgetjahr 1999 wurde die hauptamtliche offene Jugendarbeit mit 25 % der anerkannten Personalkosten gefördert. Das Aktionszentrum in Benediktbeuern erhält seit mehreren Jahren 5.112,92 € und die Jugendsiedlung Hochland 7.670 €.

Stand: 28.04.2004

III - 12

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

Kostenentwicklung

1997

1998

89.485

80.000

69.015

100.000

69.015

120.000

89.485

140.000

1999

2000

2001

2002

171.965

160.000

135.750

180.000

134.650

200.000

171.965

Nettoausgaben Landkreis 1997 69.015 € 1998 69.015 € 1999 89.485 € 2000 89.485 € 2001 134.650 € 2002 135.750 € 2003 171.965 € 2004 171.965 €

2003

2004

60.000 40.000 20.000 0

1.3.4

Bedarfseinschätzung

Die Jugendumfrage hat deutlich gemacht, dass • Jugendtreffs von den Jugendlichen in hohem Maße nachgefragt werden, • ein nicht unerheblicher Teil der Jugendlichen (35%) überhaupt nicht von der verbandlichen Jugendarbeit erreicht wird, Das Angebot der überörtlichen außerschulischen Jugendbildung ist durch die Existenz der beiden, auf Ebene der Regierungsbezirke arbeitenden Jugendbildungsstätten im Landkreis als sehr gut zu bezeichnen. Das Angebot der qualifizierten Offenen Jugendarbeit vor Ort hat in den Städten des Landkreises eine positive Entwicklung genommen. Es gibt seit 2002 das neue Jugendhaus (La Vida) in Wolfratshausen, welches das Angebot der Mobilen Jugendarbeit ergänzt und die mittlerweile geschlossenen Cliquenräume der Littig-Villa ersetzt. Im Geretsrieder Ortsteil Stein wurde 2003 der Jugendtreff „EinStein“ eröffnet, der das vorläufige Provisorium bestehend aus Containern (seit 2002) ersetzt hat. Neben den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in den Städten Bad Tölz, Geretsried und Wolfratshausen, die weiter personell ausgebaut wurden, sowie in Benediktbeuern wurden im Landkreis weitere offene Einrichtungen mit Stand: 28.04.2004

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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

hauptamtlichen Personal, insbesondere auf der Basis für geringfügig Beschäftigte, geschaffen. Der weitere Ausbau dieses Angebotes wird im Hinblick auf die problematischer werdende Gesamtsituation Jugendlicher, auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenexplosion in der Jugendhilfe, der Beachtung der Sozialraumanalyse und der Jugendbefragung „Tell me 2001“ immer weiter erforderlich. Der Landkreis als Träger der örtlichen Jugendhilfe möchte durch die Förderung im Rahmen seiner Förderrichtlinien deutliche Anreize zum weiteren Ausbau durch die Gemeinden und freien Träger geben.

1.3.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Dem weiteren Ausbau der qualifizierten Offenen Jugendarbeit kommt in Hinblick auf die problematischer werdende Gesamtsituation Jugendlicher zentrale Bedeutung zu. Offene Jugendarbeit verfolgt grundsätzlich einen präventiven Ansatz und ist damit ein wichtiger Baustein des Präventionskonzeptes des Landkreises. Durch die Förderung der hauptamtlichen Fachkräfte in der Offenen Jugendarbeit durch den Landkreis konnten die Gemeinden und Städte in der Einrichtung von Jugendtreffs und Jugendzentren mit pädagogischen Personal unterstützt werden. Um die Entwicklung der Offenen Jugendarbeit, insbesondere in den kleineren Gemeinden weiter qualifiziert zu fördern, ist das derzeitige Förderniveau von 25% der Personalkosten zumindest zu halten. Empfehlenswert sind auch gemeindeübergreifende Zweckvereinbarungen zwischen Gemeinden, für die ein Offener Jugendtreff nicht tragbar ist. Es wird empfohlen, die Richtlinien dahingehend zu öffnen, dass Kooperationen zwischen Offener Jugendarbeit und Schulen ermöglicht werden. Die Qualifizierung von ehrenamtlichen Mitarbeitern für die Offene Jugendarbeit, wie sie bereits durch die Jugendbildungsstätte Königsdorf durchgeführt wird, ist eine wichtige Basis für die Weiterentwicklung der Offenen Jugendarbeit.

1.3.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 14

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Produkt 52.102

1.4. Förderung der verbandlichen Jugendarbeit 1.4.1

Aufgabenbeschreibung

§ 12 SGB VIII

Förderung der Jugendverbände

(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

1.4.2

Ziel(e) des Landkreises

Subsidiäre, bedarfsgerechte Förderung der verbandlichen Jugendarbeit im Landkreis durch den Kreisjugendring.

1.4.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen fördert die verbandliche Jugendarbeit durch die Bereitstellung eines Budgets Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1997 89.476 € 1998 86.920 € 1999 86.920 € 2000 86.920 € 2001 89.476 € 2002 92.035 € 2003 92.035 € 2004 92.035 €

für den Kreisjugendring, der dieses eigenverantwortlich bewirtschaftet und Stand: 28.04.2004

III - 15

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

unter anderem die Tätigkeit der einzelnen Jugendverbände und -gruppen auf der Grundlage eigener Richtlinien vorwiegend maßnahmenbezogen unterstützt. Seitens der kreisangehörigen Gemeinden erfolgt die Förderung in der Regel nur von Fall zu Fall bzw. in Form pauschaler Zuschüsse an die örtlichen Vereine. Förderrichtlinien i.e.S. bestehen nirgends. Allen Jugendgruppen und -verbänden werden maßnahmebezogene Fördermittel nach einheitlichen Richtlinien gewährt

1.4.4

Bedarfseinschätzung

Die gegenwärtige Praxis der Förderung der Jugendverbände trägt den Bestimmungen des Art. 17 BayKJHG nur unzureichend Rechnung, da eigentlich die kreisangehörigen Gemeinden vorrangig die Tätigkeit ihrer örtlichen Jugendgruppen fördern sollten. Es besteht jedoch kein akuter Handlungsbedarf, weil • die Förderung über den Kreisjugendring nach Art und Umfang ausreichend ist, • eine gleichmäßige und gerechte Förderung aller Jugendgruppen gewährleistet ist,

1.4.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Die Fördersituation ist aus Sicht der Jugendverbände bedarfsgerecht. Derzeit besteht daher kein Planungs- bzw. Handlungsbedarf.

1.4.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 16

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Produkt 52.104

1.5 Jugendsozialarbeit 1.5.1

Aufgabenbeschreibung

§ 13 SGB VIII (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden. (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

1.5.2

Ziel(e) des Landkreises

• Stärkung der Prävention durch frühzeitige und bedarfsorientierte Hilfe für Jugendliche in Krisensituationen • Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Jugendsozialarbeit mit der Schulverwaltung, dem Arbeitsamt, den Trägern von betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung, sowie den Trägern von Beschäftigungsangeboten • Aufbau von Angeboten im Bereich Jugendsozialarbeit an Schulen (Planstellen bzw. kurz- oder mittelfristige Projekte) durch freie Träger • Erproben landkreisbezogener Modellmaßnahmen

Stand: 28.04.2004

III - 17

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

1.5.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Jugendsozialarbeit ist ein schwer einzugrenzender Bereich, es bestehen Berührungspunkte und Überschneidungen mit der Jugendarbeit, dem Kinderund Jugendschutz, der Hilfe zur Erziehung, mit Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe, der Arbeitsverwaltung und der Schule. Aufgrund der personellen Ausstattung und des fehlenden unmittelbaren Zuganges zu Zielgruppen können - abgesehen vom Beratungsangebot - vom Amt für Jugend und Familie Maßnahmen der Jugendsozialarbeit nur in Kooperation mit anderen Institutionen durchgeführt oder aber gefördert werden. Angebote im Bereich Jugendsozialarbeit: Berufsschulsozialarbeit (ABS) Die Zielsetzung der Berufsschulsozialarbeit des Kolping-Bildungswerks ist die Integration arbeitsloser Jugendlicher, die noch schulpflichtig sind, in Arbeit und Ausbildung. Kostenträger der zwei Stellen (0,5 + 0,75 Stellen) ist das Arbeitsamt. Die Stellen sind jeweils für ein Jahr befristet. Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Die ausbildungsbegleitenden Hilfen des Kolping-Bildungswerks bieten pädagogische und sozialpädagogische Betreuung und Begleitung von Auszubildenden, die während ihrer Ausbildung mit Lernschwierigkeiten und/oder sozialen Problemen zu kämpfen haben. Die abH wird vom Arbeitsamt finanziert StreetworkGER und mobile Jugendarbeit Wolfratshausen Streetwork und mobile Jugendarbeit arbeitet im oben genannten Bereich zwischen Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII). Insbesondere sozial benachteiligte Jugendliche und Cliquen werden mit Methoden der Jugendarbeit unterstützt. Die Mitarbeiter werden von den Städten Geretsried (25 Stunden + 19,25 Stunden) und Wolfratshausen (30 Stunden) finanziert. Der Landkreis beteiligt sich über die Förderrichtlinien mit einem Personalkostenzuschuss von 25 %.

Stand: 28.04.2004

III - 18

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1997 269 € 1998 0€ 1999 0€ 2000 0€ 2001 0€ 2002 75 € 2003 22.000 € 2004 32.560 € 32.560

35000 30000 25000

22.000

20000 15000 10000 5000

269

0

0

0

0

75

0 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1.5.4

Bedarfseinschätzung

Angesichts der steigenden Anzahl von Familien in problematischen Lebensverhältnissen wird die Unterstützung benachteiligter bzw. gefährdeter junger Menschen in Zukunft einen deutlich höheren Stellenwert erhalten. Hier muss ein Schwerpunkt weiterer Planungen liegen. Die derzeitigen personellen und materiellen Ressourcen dürften in Zukunft schwerlich ausreichen.

1.5.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Grundsätzlich besteht ein hoher Bedarf an Unterstützung für benachteiligte bzw. beeinträchtigte junge Menschen. Diesen genauer zu beschreiben (Art und Umfang der Hilfen, relevante Zielgruppen) und dann die Position der Jugendsozialarbeit innerhalb der verschiedenen Angebote für diese Zielgruppen zu bestimmen, ist eine wichtige Aufgabe der Jugendhilfeplanung. Ein Ausbau der Angebote im Bereich der Jugendsozialarbeit ist ein wichtiger Teil des Präventionskonzeptes im Landkreis. Insbesondere im Bereich Jugendsozialarbeit an Schulen müssten Angebote geschaffen werden. Stand: 28.04.2004

III - 19

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

1.5.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 20

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

Produkt 52.103

1.6 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 1.6.1

Aufgabenbeschreibung

§ 14 SGB VIII

Kinder- und Jugendschutz

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2 ) Die Maßnahmen sollen 1.

junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

2.

Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen,

3.

Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Die Maßnahmen (des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes) sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Jugendgefährdungen spielen in allen Situation des Lebensalltages von Kindern und Jugendlichen eine Rolle. Der präventive Kinder- und Jugendschutz richtet daher seinen Blick auf die Gesamtheit drohender oder tatsächlicher Gefährdungen. Das gefährdungsspezifische Vorgehen des präventiven Kinder- und Jugendschutzes erfolgt daher auf drei Handlungsebenen: Förderung einer alters- und entwicklungsangemessenen Erziehung .Allen Kindern und Jugendlichen soll die Teilnahme an Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes möglich sein Durchsetzung von gesetzlichen Ge- und Verboten gegenüber Personen, Gruppen und Organisationen, die durch ihr Handeln die Entwicklungschancen der nachwachsenden Generation gefährden können, sowie die Schaffung positiver Lebensbedingungen durch die Geltendmachung der Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen bei Stellen, deren Handeln sich auch auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt. Ein nach Zielgruppen und Thematiken differenziertes und koordiniertes Angebot soll vorhanden sein Im Amt für Jugend und Familie soll angemessene Personalkapazität und Mittel für diesen Bereich verfügbar sein, um auf aktuelle Gefährdungen rasch reagieren und Schwerpunkte bilden zu können.

Stand: 28.04.2004

III - 21

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

1.6.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Kinder- und Jugendschutz ist überwiegend als Querschnittsaufgabe in allen Bereichen der Erziehung und Bildung junger Menschen zu verstehen. Der Kinder- und Jugendschutz betreut als Standortpartner zur Zeit das Projekt „Elterntalk“. „Elterntalk“ ist ein Projekt der Aktion Jugendschutz Bayern und zielt darauf ab, Eltern miteinander ins Gespräch zu bringen und sie dadurch präventiv in ihrer Verantwortung zu stärken. Es will die Bedeutung der Medien auf die Konflikt- und Alltagsbewältigung von Kindern ins Bewusstsein bringen und die Eltern in ihrer Kompetenz und im Umgang mit Medien stärken. „Elterntalk“ richtet sich vorwiegend an Eltern mit Kindern von 0 bis 12 Jahre. „Elterntalk“ will insbesondere auch Eltern mit Migrationsintergrund ansprechen sowie Eltern in belastenden Lebenslagen. Ein wichtiger Bestandteil dieses Projekts ist der Aufbau und die Pflege eines Kooperations- und Kommunikationsnetzes auf Landesebene. Dabei werden vorhandene Gremienstrukturen ebenso genutzt wie Medien zur Öffentlichkeitsarbeit. Der Kinder- und Jugendschutz begleitet das Projekt Gemeindenahe Sucht- und Gewaltprävention in der Gemeinde Münsing. Dieses Projekt wird 2 Jahre begleitet und ist in erster Linie auf Primärprävention ausgerichtet. Handlungsansätze finden sich in Kindergärten, Schule, Jugendarbeit und Jugendfreizeitgestaltung, Erwachsenenbildung und Gemeinwesen. Die Inhalte gemeindenaher Sucht- und Gewaltprävention sind: Koordination und Vernetzung aller sucht- und gewaltvorbeugenden Ansätze in Gemeinde und Landkreis, Öffentlichkeitsarbeit, Arbeit mit mittelbaren Bezugspersonen (Multiplikatoren, Entscheidungsträgern und Schlüsselpersonen des öffentlichen Lebens). Arbeit mit unmittelbaren Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen ( Eltern, Lehrern, Erziehern, Betreuer usw.) Ziel dieses Projekts ist es, die Bevölkerung in der Gemeinde zu stärken, um eigenverantwortlich ihre Gesundheit zu erhalten, sowie eine stärkere Vernetzung aller, die im Bereich der Sucht- und Gewaltprävention tätig sind. Ebenso ist ein wichtiges Ziel, strukturelle, suchtfördernde, wie auch gewaltfördernde Lebensbedingungen zu verändern. Der Kinder- und Jugendschutz arbeitet im Arbeitskreis Sucht mit. Der Arbeitskreis Sucht versteht sich als eigenständiges Fachgremium der im Landkreis suchtspezifischen Arbeit. Er koordiniert und unterstützt die Präventions-, Suchthilfe und Suchtberatungsangebote im Landkreis. Hierbei richtet er sich nach dem Prinzip der Bedarfsorientierung. In der Untergruppe Vorschulischer Bereich wurden 2 Broschüren, der beste Schutz vor Sucht und Sucht- und Gewaltprävention in der Naturpädagogik erarbeitet, die dem pädagogischen Personal von Kindergärten und Horten zur Verfügung gestellt werden. In der Untergruppe Beratung, Behandlung, Selbsthilfe wurde ein Konzept eines niedrigschwelligen Angebots in Form eines Kontaktladens und Jugend-SuchtBeratung erarbeitet. In verschiedenen Schulen wird das Präventionskonzept Miteinander für statt gegen angeboten. Das generelle Ziel dieses Projekts ist die Vermittlung von Lebenskompetenzen zur Reduzierung der Gewaltbereitschaft und zur Stärkung der Persönlichkeit von Jugendlichen. Das Projekt verfolgt in der Arbeit mit den Schülerinnen und den Schülern folgende Stand: 28.04.2004

III - 22

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

Ziele: Es stärkt das Selbstwertgefühl, das Selbstvertrauen und die Selbstdisziplin, es verbessert den bewussten und angemessenen Umgang mit den eigenen Gefühlen und den Gefühlen anderen, es soll die Kommunikationsfähigkeit fördern, sowie helfen, eigene Ziele und Werte zu finden. Um aktuelle Trends und Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, ist die Praxisnähe ein wichtiger Bestandteil in der Arbeit des Jugendschutz. So sind im Moment eindeutige Signal zu erkenne, dass Jugendliche verstärkt illegale und legale Drogen konsumieren. Teilweise rauchen in den Klassen der 7. Jahrgangstufen bereits 50% der Jugendlichen, 35 % haben erste Rauscherfahrungen und 10 % geben an Erfahrungen im Bereich der illegalen Drogen zu haben. Entsprechende Maßnahmen werden daher von verschiedenen Trägern der Jugendhilfe und anderen Institutionen (Schulen, Polizei, Krankenkassen etc.) durchgeführt. Im Kreishaushalt stehen 2.550 € für Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur Verfügung, die in Kooperationsprojekten mit anderen Institutionen verwendet werden. Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 472 € 1996 2.184 € 1997 1.576 € 1998 840 € 1999 - 305 € 2000 0€ 2001 783 € 2002 579 € 2003 - 1.056 € 2004 2.550 €

1000 0

500

579

1500

924

2000

783

2500

840

1576

3000

2.550

2185

* Durch zweckgebundene Zuschüsse für Elterntalk ergeben sich die Mehreinnahmen.

0

-1500

-1.056

-1000

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 -305

-500

Stand: 28.04.2004

III - 23

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

1.6.4

Bedarfseinschätzung

In Anbetracht der vielfältigen Gefährdungen für junge Menschen besteht erhöhter Bedarf an Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutz Die Suchtproblematik im illegalen als auch im legalen Drogenbereich bei Jugendlichen im Landkreis, verzeichnet eine stark zunehmende Tendenz. Der Arbeitskreis Sucht, Untergruppe Beratung-Behandlung-Selbsthilfe hat hierzu Zahlen erhoben, wobei festgestellt wurde, dass von den 15753 lebenden jungen Bürger zwischen 12 und 25 im Landkreis bereits: 4726 Alkohol, 5986 Tabak und 788 illegale Drogen regelmäßig konsumieren. ( Quelle: Statistisches Landesamt, Stand 1999) Im Bereich der auch für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zuständigen Polizeidirektion Weilheim wurden 2001 insgesamt 853 Drogen-Ermittlungsverfahren geführt. Das Problembewusstsein bei drogengefährdeten oder –abhängigen Jugendlichen ist im Hinblick auf ihren Drogenkonsum wenig ausgeprägt. Die angebotenen, bestehenden Beratungs- und Therapieangebote im Landkreis, werden von den Jugendlichen als zu hochschwellig empfunden, demzufolge werden sie auch nicht angenommen. Aus diesem Grunde ist die Installierung eines Drogenkontaktladens zwingend erforderlich. Neben den allgemeinen Grundsätzen der Prävention wie frühzeitiger Beginn und Kontinuität, ist eine geschlechtshomogene und parteiliche Arbeit mit Mädchen und Jungen, die vorrangig auf eine allgemeine präventive Entwicklung und Kompetenzförderung abzielt unverzichtbar. Der geschlechtsspezifische Ansatz in der Prävention soll sowohl die persönliche Entwicklung beeinflussen als auch auf eine strukturelle Veränderung in der Gesellschaft hinwirken. Eine geschlechtsspezifische Prävention muss eine Hilfestellung beim Finden und Entwicklung der eignen Lebensplanung anbieten. Vorrangiges Ziel des Kinder- und Jugendschutzes ist es, den Eintritt von Gefahren zu verhindern und daher bedarf es in erster Linie wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen, um erkannte Gefahrenquellen rechtzeitig auszuschalten. Im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes müssen präventive Maßnahmen den Vorrang vor repressiven (Straf-) Sanktionen haben. Der Kinder- und Jugendschutz ist bei der Wahrnehmung dieser vielgestalteten Aufgaben auf interdisziplinäre Kooperation angewiesen Um erfolgreiche präventive Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu leisten, ist es notwendig, sie in ihren verschiedenen Lebensbereichen anzusprechen. Die Aufgaben des Kinderund Jugendschutzes sollten sinnvoll mit anderen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe verzahnt werden, insbesondere mit der Jugendarbeit, Jugendförderung, aber auch mit den Bereichen Kindertagesstätten, Schulen und Hilfen zur Erziehung. Es ist darauf hinzuwirken, dass geplante Angebote, Maßnahmen und Dienste aufeinander abgestimmt werden. Damit reduziert sich der erzieherische Kinder- und Jugendschutz nicht nur allein auf die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen, vielmehr sind geeignete Handlungsansätze zu entwickeln, die in der Lage sind, die Anliegen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes in allen gesellschaftlichen Bereichen zu installieren. Um ausreichend und umfassende Präventionsarbeit Stand: 28.04.2004

III - 24

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

zu leisten, ist eine Erhöhung der Personalkapazität erforderlich. Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist es, diesen hinsichtlich der tatsächlichen Gefährdungspotentiale und des Umfanges genauer zu beschreiben und die Maßnahmen der verschiedenen Träger zu koordinieren und ggf. auszubauen.

1.6.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

In Anbetracht der vielfältigen Gefährdungen für junge Menschen besteht erhöhter Bedarf an Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, die auch von verschiedensten Institutionen angeboten werden. Eine rasche deutliche Änderung des Ressourcenverbrauchs durch planerische Maßnahmen ist jedoch nicht wahrscheinlich.

1.6.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 25

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

Produkt 52.105

1.7 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie 1.7.1

Aufgabenbeschreibung

§ 16 SGB VIII (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere 1.

Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten.

2.

Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,

3.

Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in besonderen Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.

1.7.2

Ziel(e) des Landkreises

• Familien gezielte, wohnortnahe und milieugerechte Bildungsmaßnahmen und Beratungsangebote zur Verfügung stellen und nahe bringen • Die Bereitstellung der erforderlichen Maßnahmen durch die Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, damit - Eltern und andere Erziehungsberechtigte zur Wahrung ihrer Erziehungsverantwortung und - Familien zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Form der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigt werden und - qualifizierte Angebote der Familienfreizeit und -erholung zur Verfügung stehen. • Differenzierte Förderung mit Vorgaben für Qualitätsmerkmale

Stand: 28.04.2004

III - 26

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

1.7.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie werden von verschiedenen Jugendhilfe- und Bildungsträgern im Landkreis vorgehalten: • VHS Geretsried: drei Abendseminare (Einzelveranstaltungen) zu Erziehungsthemen • Kath. Kreisbildungswerk: „Eltern-Kind-Programm“ ; insgesamt 29 Gruppen in 18 Gemeinden; jeweils zehn Treffen und zwei Elternabende pro Semester • Aktionszentrum Benediktbeuern: sieben Wochenendseminare (Ehevorbereitung und Partnerschaft) • Arbeiterwohlfahrt Bad Tölz: zwei 14-tägige Familienerholungsmaßnahmen • Kolpingwerk Bezirksverband: zwei Familienbildungswochenende • Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen in Bad Tölz und Geretsried, sowie Eheberatungsstellen in Wolfratshausen und Bad Tölz • „Peter-Pelikan“-Elternbriefaktion des Amtes für Jugend und Familie Der Landkreis fördert Familienbildungsmaßnahmen mit 5 € und Familienerholungsmaßnahmen mit 2,50 € pro Tag und Teilnehmer, soweit der Träger nicht eine pauschale Förderung durch den Landkreis erhält. • Die Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen und das Kath. Kreisbildungswerk werden mit zusammen 51.130 € (für ihre gesamte Bildungsarbeit) unterstützt. • Erziehungs- und Eheberatungsstellen werden mit zusammen 204.400 € gefördert, Diese Einrichtungen erbringen allerdings auch Leistungen in anderen Hilfebereichen (§§ 11,17,28 SGB VIII). • Der Freistaat Bayern unterstützt Familien mit geringem Einkommen bei Erholungsaufenthalten in anerkannten Familienerholungsstätten sowie auf Bauernhöfen.

Stand: 28.04.2004

III - 27

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 4.739 € 1996 3.873 € 1997 4.639 € 1998 2.623 € 1999 1.928 € 2000 3.150 € 2001 2.454 € 2002 3.591 € 2003 2.241 € 2004 3.600 €

5.000 4.500 4.000

4.739

4.639 3.873

3.600

3.591 3.150

3.500 3.000

2.623

2.500

2.454 1.928

2.000

2.241

1.500 1.000 500 0 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

1.7.4

Bedarfseinschätzung

Das Angebot im Bereich der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ist umfangreich und weitgehend flächendeckend. Es muss jedoch geprüft werden, ob durch die Bildungsmaßnahmen auch sozial benachteiligte Familien erreicht werden (Kosten, z.T. langfristige Bindung), und ob die konfessionelle Ausrichtung der Mehrzahl der Veranstaltungen den Teilnehmerkreis nicht von vornherein begrenzt. Die maßnahmenbezogenen Fördermittel des Landkreises werden derzeit nur von der Arbeiterwohlfahrt und dem Kolpingwerk Bezirksverband in Anspruch genommen. Die Effektivität dieser pauschalen Förderung ist zu hinterfragen. Eine engere Kooperation aller Bildungsträger mit dem Amt für Jugend und Familie ist wünschenswert.

1.7.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Stand: 28.04.2004

III - 28

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Jugend

Das Angebot im Bereich der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ist auf den ersten Blick umfangreich und weitgehend flächendeckend. Es muss jedoch geprüft werden, ob die relevanten Zielgruppen erreicht werden und ob die gegenwärtige Förderpraxis zielführend ist.

1.7.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 29

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

2.

Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Produkt 52.201

2.1. Förderung von Kindern in Tagespflege 2.1.1 Aufgabenbeschreibung § 23 SGB VIII (1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflegeperson). (2) Die Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege. (3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden. Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden, wenn das Amt für Jugend und Familie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt. (4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten und unterstützt werden. § 44 SGB VIII (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, 4. bis zur Dauer von acht Wochen, 5. ... betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer Stand: 28.04.2004

III - 30

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

.... ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

2.1.2

Ziel(e) des Landkreises

Qualifizierte Beratung, Vermittlung, Unterstützung und Fortbildung, zur ausreichenden zeit- und ortsnahen Gewährleistung des Bedarfs an Tagespflegestellen

2.1.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Die Tagesmüttervermittlung erfolgt über das Amt für Jugend und Familie, daneben privat z. B. über Tageszeitung oder Organisationen, z. B. Bürger für Bürger in Wolfratshausen oder Mütterzentrum in Geretsried. In Tagespflege können aber bis zu 3 Kinder aufgenommen werden, ohne dass das Amt für Jugend und Familie tangiert wird. Ab dem 4. Kind ist Pflegeerlaubnis erforderlich. Die Pflegestellenüberprüfung erfolgt ab dem 4. Kind (was selten der Fall ist) oder wenn ein Antrag auf Übernahme der Kosten beim Amt für Jugend und Familie gestellt wird. Beim Amt für Jugend und Familie sind etwa 50 Tagesmütter bekannt, schätzungsweise noch einmal so viele werden ausschließlich privat vermittelt. Es wird versucht, Tagesmütter durch Fortbildungsangebote zu gewinnen: Infoabend über Tagespflege, Qualifikationskurs (erstmals 1997; wird voraussichtlich jährlich, bzw. nach Bedarf, angeboten), Vortragsabende über Erziehungsthemen. Bereits vorhandene Tagespflegestellen werden begleitet: Vortragsabende, telephonisch und persönliche Kontakte, Beratungsgespräche. Beim Amt für Jugend und Familie stehen für die pädagogischen Aufgaben in diesem Bereich Kapazitäten von 0,5 einer Fachkraftstelle zur Verfügung. Aufgrund personeller Änderungen in diesem Fachbereich (Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund eines zeitlich befristeten Vertrages, keine Möglichkeit die reduzierten 6 Stunden/Woche anderweitig aufzufangen). Die Vermittlungstätigkeit ist durch eine Verwaltungsfachkraft durchzuführen. Dadurch geht Qualität verloren Stand: 28.04.2004

III - 31

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Derzeit (Stand April: 2003) werden ca. 40 Tagesmütter über das Amt für Jugend und Familie finanziert. Übernahme der Kosten durch das Amt für Jugend und Familie wird in der Regel von alleinerziehenden Müttern beantragt, die entweder arbeiten, um nicht Sozialhilfe beanspruchen zu müssen (überwiegend), oder die eine Ausbildung absolvieren. In vielen Fällen wird weit mehr Sozialhilfe eingespart, als an Tagespflege ausbezahlt wird. Tagespflege-Höchstsatz (40 h pro Woche): 305 €, Halbtags 152,50 € im Monat. Die Anzahl der vom Amt für Jugend und Familie finanzierten Tagespflegen ist stark gesunken. Dies dürfte zum einen an der mittlerweile wesentlich besseren Ausstattung an Tageseinrichtungsplätzen liegen, die im Landkreis zum Teil an 100 % reicht, zum anderen daran, dass Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel Krankenkassen, teilweise Beiträge gefordert haben. Die Anfragen nach Tagespflegestellen (-müttern) sind jedoch nach wie vor sehr hoch, wenn nicht sogar gestiegen. Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1997 174.351 € 1998 215.245 € 1999 200.102 € 2000 148.296 € 2001 161.587 € 2002 148.065 € 2003 123.565 € 2004 120.500 € 250.000

215.245

202.102

200.000 174.351 148.296

150.000

161.587

148.065 123.565 120.500

100.000 50.000 0 1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

Kinder unter 3 Jahren (Stichtag: 31.12.03): Kinder ab 3 bis 5 Jahren (Eintritt Schule) Stand: 28.04.2004

III - 32

2004

17 12

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Schulkinder (ab 6 Jahren) :

10

Gründe: unter 3 Jahren: kein Kindergartenplatz ab 3 Jahren: noch kein Kindergartenplatz, entwicklungsverzögert, in einer Großgruppe (25 Kinder) noch überfordert, begrenzte Öffnungszeiten Schulkinder: Kaum andere Betreuung nach Unterrichtsschluss am Ort verfügbar Anzahl der Tagespflegen der letzten 10 Jahre (Stand: Jahresende)

120

107

93

100 78

80

50

60

69

48 40

40

64 39

43

26

20 0 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003

Stand: 28.04.2004

III - 33

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Alter der Tagespflegekinder 1998

4-6 Jahre 33% 2-3 Jahre 15%

7-9 Jahre 32%

unter 1 Jahr 3% 10-12 Jahre 17%

Alter der Tagespflegekinder 1999

4-6 Jahre 29%

2-3 Jahre 18%

7-9 Jahre 26%

unter 1 Jahr 1% 10-12 Jahre 26%

Alter der Tagespflegekinder 2000 4-6 Jahre 29%

2-3 Jahre 18%

7-9 Jahre 21%

unter 1 Jahr 0% 10-12 Jahre 32%

Stand: 28.04.2004

III - 34

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Alter der Tagespflegekinder 2001 4-6 Jahre 25%

2-3 Jahre 21%

unter 1 Jahr 3%

7-9 Jahre 28% 10-13 Jahre 23%

Alter der Tagespflegekinder 2002

unter 2 Jahre 29%

2-3 Jahre 23%

4-6 Jahre 31% 10-13 Jahre 6% 7-9 Jahre 11%

Alter der Tagespflegekinder 2003 3-5 Jahren 33% 6-8 Jahren 16%

unter 3 Jahren 14%

12-14 Jahren 7% 9-11 Jahren 30%

Stand: 28.04.2004

III - 35

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

2.1.4

Bedarfseinschätzung

Die Entwicklung des quantitativen Bedarfs an Pflegestellen und an Gebührenübernahmen ist schwer abschätzbar. Der Bedarf an Tagespflegestellen für die Hilfe zur Erziehung steigt weiterhin, da hier auch Kinder mit entsprechendem erzieherischem Bedarf untergebracht werden müssen. Die Weiterentwicklung in Richtung auf eine qualifizierte und klar strukturierte Tagespflege als Teilbereich der Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den Pflegepersonen und freien Trägern ist anzustreben.

2.1.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Für die Unterbringung von belasteten Kindern in Tagespflegestellen wurde bereits eine verbesserte Regelung getroffen, wenn auch die Sätze gegenüber den privat gezahlten Beträgen noch nachhinken. Das Amt für Jugend und Familie und die Sozialhilfeverwaltung sollten weiterhin eng kooperieren, um durch Vermittlung von Tagespflegepersonen (und ggf. Kostenübernahme) noch mehr Sozialhifeempfängerinnen die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu ermöglichen.

2.1.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 36

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Produkt 52.202

2.2 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen 2.2.1

Aufgabenbeschreibung

§ 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (1) In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. (2) Die Aufgabe umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.

2.2.2

Ziel(e) des Landkreises



Bedarfgerechtes Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen



Fördern der Lebenskompetenz vor Ort und Stärken Ressourcen beim pädagogischen Personal und den Eltern.

2.2.3

vorhandener

Bestand / Situationsbeschreibung Stand: 28.04.2004

III - 37

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Im Landkreis Bad Kindertagesstätten

Tölz

Trägerschaft Kommunen Katholische Kindergärten bzw. Verbände Evangelische Kindergärten Arbeiterwohlfahrt Lebenshilfe Bayerisches Rotes Kreuz Montessori-Einrichtungen Waldorf-Einrichtungen Albert-Schweitzer-Einrichtungen Elterninitiative Einrichtungen * Betriebskindergärten * Waldkindergärten

-

Wolfratshausen

Kindergärten 27 20 4 1 2 1 2 1 1 1 1 3

bestehen

Anzahl Horte 1 2 1 -

derzeit

69

Netz für Kinder 1 -

Mittagsbetreuungen unterschiedliche Trägerschaft 18 * Ohne staatliche Anerkennung, deshalb keine Personalkostenzuschüsse Stand September 2003

60 Kindergärten und 4 Horte erhalten staatl. Personalkostenzuschüsse in Höhe von 40 %, die Gruppe „Netz für Kinder“ nach den staatlichen Förderrichtlinien Zuschüsse für eine Fachkraft -ähnlich dem Kindergartensowie Aufwandsentschädigung für Eltern und Sachkosten. Im Landkreis sind zwei Schulkindergärten, mit insgesamt vier Gruppen (derzeit drei Gruppen in Geretsried und eine in Wolfratshausen). In sechs Kindergärten gibt es 1 Integrationsgruppen: • Kochel a. See 1 Gruppe, • Bad Tölz 2 Gruppen, • Geretsried 1 Gruppe, • Wolfratshausen 1 Gruppe und • Münsing 1 Gruppe.

Die vorhandene Kapazität an Kindergartenplätzen stellte sich im Dezember 2003 wie folgt dar: Im Landkreis wurden 3.581 Kindergartenplätze vormittags bzw. ganztags angeboten. Dem standen bei drei Jahrgängen 3.705 Kinder gegenüber, dies entsprach einer Bedarfsdeckung von 96,7 %. Derzeit (Kindergartenjahr 2003/2004) werden in fünfzehn Kindergärten auch Nachmittagsplätze vorgehalten. Nach wie vor wird in einzelnen Kindergärten die Gruppenhöchststärke von 25 Kindern um 10% überschritten.

Stand: 28.04.2004

III - 38

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Aufgrund intensiver Beratungen durch das Amt für Jugend und Familie, werden Elternwünsche bei den Öffnungszeiten der Einrichtungen abgefragt und finden bei entsprechendem Bedarf Berücksichtigung. Teilweise werden jetzt Gruppen während der Bring- und Abholzeit zusammengelegt, so dass berufstätigen Eltern eine flexiblere Öffnungszeit angeboten und auch eine maximale Förderung bei Personalkostenzuschüssen erhalten bleibt.

3.581 3.705

3596 3646

3509 3971

3483 3827

3.338 4.010

3.346 3.934

3.500

3.365 3.869

4.000

3.235

4.500

3.295 3.935

4.085

Kindergartenplätze im Landkreis und Anzahl der Kinder

3.000 2.500

anerkannte Plätze

2.000

Anzahl der Kinder (3 Jg.)

1.500 1.000 500 0 1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

Verstärkt werden auch jüngere Kinder mit gerade drei Jahren im Kindergarten vorrangig aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern und/ oder der Situation Alleinerziehender aufgenommen. Im ländlichen Bereich besuchen die Kinder den Kindergarten meist erst mit 5 – 6 Jahren. Bei den Kindern werden immer mehr Sprachauffälligkeiten beobachtet und als drastisch bezeichnet. Die Kindergärten versuchen ihr pädagogisches Konzept auf das große Defizit an Sprachbeherrschung und anderer starken Sprachauffälligkeiten abzustimmen und z.T. unter Hinzuziehung zusätzlicher Fachkräfte die Kinder entsprechend zu fördern. Verstärkt werden Eltern mit „problematischen Kindern“ an Kinderärzte verwiesen, die entsprechende Therapeuten vermitteln. Vermehrt gehen Kindergärten auf mobile heilpädagogische Hilfen zu. Zu erwähnen ist die kooperative Zusammenarbeit mit Beratungsstellen für Familien, Frühförderung, mobile Hilfen (angesiedelt bei der DiagnoseFörderschule) und dem Sozialen Dienst des Amtes für Jugend und Familie. Das Amt für Jugend und Familie bot im Rahmen regionaler Fortbildungen 2002/2003 für das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen folgende Themen an: Erste Hilfe am Kind, Psychomotorik, Sexualerziehung, Sprach- und Sprecherziehung, Integration, Musikerziehung sowie Naturpädagogik.

Stand: 28.04.2004

III - 39

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Im Bereich Führung und Management gab es noch diverse PC-Schulungen, Kurse zum Erstellen von Qualitätshandbüchern, sowie Ressourcen-Stärkung bei der Kollegialen Beratung.) Übersicht kommunaler Bedarfsabdeckung von Kindergartenplätzen 2003-2004 gemeldete Kinder, geboren im Zeitraum von 01.07.98 bis 30.06.01 / bzw. 31.12 01 Gemeinde/ Stadt

Plätz Kinder Versorgungse 3 Jahrgänge grad

Kinder Versorgungs3½ grad Jahrgänge 131 76 %

Bad Heilbrunn

100

116

86 %

Bad Tölz °°

539

455

100 %

538

100 %

Benediktbeuern

150

120

100 %

144

100 %

75

68

100 %

77

97 %

Dietramszell

173

227

76 %

260

67 %

Egling

175

187

94 %

213

82 %

Eurasburg

175

160

100 %

190

92 %

75

97

77 %

116

65 %

633

632

100 %

727

87 %

Greiling

45

47

96 %

55

82 %

Icking **

98

114

86 %

135

73 %

Jachenau **

23

30

77 %

35

66 %

135

123

100%

146

92 %

Königsdorf

75

126

60 %

149

50 %

Lenggries

195

324

60 %

366

53 %

Münsing * / °

115

154

75 %

172

67 %

Reichersbeuern

75

79

95 %

88

85 %

Sachsenkam

50

47

100 %

54

93 %

Schlehdorf

50

35

100 %

45

100 %

Wackersberg *

100

104

96 %

125

80 %

Wolfratshausen °

525

460

100 %

543

97 %

Summe / Schnitt

3.58 1

3.705

89 %

4309

81 %

Bichl

Gaißach Geretsried °

Kochel am See * / °

Stand Oktober 2003 *

bei entsprechender Nachfrage Möglichkeit einer zusätzlichen Gruppe (Räume in Kindergärten vorgehalten) ** wegen Einzelintegration 2 Plätze weniger ° wegen 1 Integrationsgruppen 5 Plätze weniger °° wegen 1 Integrationsgruppen 10 Plätze weniger

Gemeinde/ Stadt

tatsächliche Belegung *

tatsächliche Bedarfsabdeckung

Stand: 28.04.2004

III - 40

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung zum 01.01.04 Bad Heilbrunn

95

82 %

Bad Tölz

522

100 %

Benediktbeuern

142

100 %

56

82 %

Dietramszell

175

77 %

Egling

165

88 %

Eurasburg

159

99 %

76

78 %

663

100 %

Greiling

38

81 %

Icking

91

80 %

Jachenau

23

77 %

132

100 %

Königsdorf

86

68 %

Lenggries

263

81 %

Münsing

115

75 %

Reichersbeuern

70

89 %

Sachsenkam

50

100 %

Schlehdorf

37

100 %

Wackersberg

97

93 %

524

100 %

3.579

88 %

Bichl

Gaißach Geretsried

Kochel am See

Wolfratshausen Summe / Schnitt

* bei der tatsächlichen Belegung sind Kinder u.a. in Wechselgruppen (Vor- und Nachmittagsgruppen und in Ganztagsgruppen mit teilweiser Doppelbelegung

Stand: 28.04.2004

III - 41

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Kindertagesstätten

Gruppen Öffnungszeiten

Gebühren

Bad Heilbrunn Kindergarten St. Kilian Adalbert-Stifter-Straße 15a 83670 Bad Heilbrunn Träger: Kath. Kirchenstiftung Bad Heilbrunn

4 Gruppen 7.00 Uhr – 14.15 Uhr

32 Std. 20 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag

71,00 € 66,00 € 3,50 € 2,50 € 2,51 €

Bad Tölz Kindergarten „Arche Noah“ Schützenweg 14 83646 Bad Tölz Träger: Evang. Luth. Pfarramt Bad Tölz

3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.00 Uhr – 15.00 Uhr

bis 35 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag

76,60 €

Kindergarten „Inselgruppe“ Schützenstraße 10 83646 Bad Tölz Träger: Evang. Luth. Pfarramt Bad Tölz

1 Gruppe

32 Std. +/12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag

76,60 €

Kindergarten „Ellbacher Froschgarten“ Schulstraße 10 83646 Bad Tölz Träger: BRK Kreisverband Bad Tölz-Wolfratshausen

1 Gruppe

27 ½ Std. 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl.

70,00 €

Kindergarten Am Schlossplatz 8 83646 Bad Tölz Träger: Kindergartenverein Bad Tölz e.V.

4 Gruppen

25 Std. 32 Std. 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl. Mittagsessen/Tag

69,00 € 80,00 €

Kindergarten Kardinal-Wendel-Platz 4 83646 Bad Tölz Träger: Kindergartenverein Bad Tölz e.V.

4 Gruppen

über 35 Std. 30 ½ Std. 25 Std. 20½ Std. 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag

93,00 € 80,00 € 75,00 € 69,00 €

6.45 Uhr - 15.15 Uhr

5,10 € 2,60 € 2,00 €

5,10 € 2,60 € 1,60 €

5,50 €

7.30 Uhr – 13.00 Uhr

7.00 Uhr – 14.00 Uhr mittwochs bis 17 Uhr

7.00 Uhr – 16.00 Uhr 1x wöchentl. bis 17 Uhr

Kindergarten Bairawieser Straße 26 ½ 83646 Bad Tölz Träger: Lebenshilfe Bad Tölz e.V.

4 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.00 Uhr – 16.30 Uhr

32 ½ Std. 45 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen

Kindergarten Peter – Freisl – Straße 5

1 Gruppe

35 Std. 12 Monate

Stand: 28.04.2004

III - 42

7,00 € 2,75 €

7,00 € 2,30 € 85,00 € 106,00 € 3,60 € 2,60 € 1,80 € 85,00 €

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung 83646 Bad Tölz Träger: Lebenshilfe Bad Tölz e.V.

7.00 Uhr – 14.00 Uhr

Montessori – Kinderhaus General-Patton-Straße 40 83646 Bad Tölz Träger: Montessori-Verein Bad Tölz e.V.

5 Gruppen

Kinderhort „Regenbogenland“ General-Patton-Straße 40 83646 Bad Tölz Träger: AWO-Bezirksverband Oberbayern

1 Gruppe

6.45 Uhr – 16.45 Uhr

10.30 Uhr–17.45 Uhr

Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag

3,60 € 2,60 € 1,80 €

32 ½ Std. +/12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag

92,04 €

12 Monate Spielgeld mtl. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag

77,20 € 3,60 € 1,60 € 2,30 €

32 ½ Std. 25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag

60,00 € 68,00 €

25 Std. 30 – 32 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.

60,00 € 68,00 €

32 ½ Std. 25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

65,00 € 57,00 €

27 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.

70,00 €

27 ½ Std. bis 32 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.

70,00 € 85,00 €

3,58 € 1,53 € 1,60 €

Benediktbeuern Kindergarten Dr.-Zahner-Straße 19 83671 Benediktbeuern Träger: Gemeinde Benediktbeuern

2 Gruppen

Kindergarten Bahnhofstraße 58 83671 Benediktbeuern Träger: Provinzialat d. Bon Bosco Schwestern München

3 Gruppen

7.30 Uhr – 14.00 Uhr

7.30 Uhr – 14.00 Uhr

5,00 € 3,00 € 2,50 €

5,00 € 17,00 €

Bichl Kindergarten Matthias-Neuner-Weg 1 83673 Bichl Träger: Gemeinde Bichl

3 Gruppen 7.30 Uhr – 13.30 Uhr

3,00 € 4,00 €

Dietramszell Kindergarten Linden Kindergartenweg 10 83623 Dietramszell Träger: Gemeinde Dietramszell

2 Gruppen

Kindergarten Dietramszell Klosterplatz 1 83623 Dietramszell Träger: Gemeinde Dietramszell

3 Gruppen

7.30 Uhr – 13.00 Uhr

7.15 Uhr – 14.00 Uhr donnerstags bis 16.30 Uhr

5,00 € 35,00 €

5,00 € 35,00 €

Stand: 28.04.2004

III - 43

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Kindergarten Ascholding I Isarstraße 24 83623 Dietramszell Träger: Gemeinde Dietramszell

1 Gruppe

Kindergarten Ascholding II Schloßstraße33 (im Schwimmbad) 83623 Dietramszell Träger: Gemeinde Dietramszell

1 Gruppe

27 ½ Std. 12 Monate

7.30 Uhr – 12.45 Uhr

Spielgeld mtl.

70,00 € 5,00 € 35,00 €

Getränkegeld jährl. 27 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.

70,00 €

25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

64,00 €

25 Std 29½ Std. 12 Monate Spielgeld jährl. Getränkegeld jährl.

64,00 € 81,00 €

25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.

64,00 €

25 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

64,00 €

32 Std. 12 Monate

55,00 €

5,00 € 35,00 €

7.30 Uhr –12.45 Uhr Egling

Kindergarten Deining Schulstraße 3 82544 Egling Träger: Gemeinde Egling

1 Gruppe

Kindergarten Egling Wolfratshauserstraße 4 82544 Egling Träger: Gemeinde Egling

2 Gruppen

Kindergarten Endlhausen Dietramszeller Straße 4 82544 Egling Träger: Gemeinde Egling

1 Gruppe

Kindergarten Neufahrn Kappellenweg 3 82544 Egling Träger: Gemeinde Egling

1 Gruppe

Kindergarten „St. Peter und Paul“ Gräfin-Justitia-Straße 7a, Thanning 82544 Egling Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung Thanning

2 Gruppen

7.30-12.30 Uhr

7.30 Uhr –14 Uhr

7.30 -12.30 Uhr

7.30 Uhr – 13.00 Uhr

Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl.

2,50 € 1,50 €

48,00 € 18,00 €

4,00 € 30,00 €

2,50 € 1,50 €

5,00 € 30,00 €

7.30 Uhr –12.30 Uhr

Eurasburg Kindergarten „Hand in Hand“ Ahornweg 12 82547 Eurasburg Träger: Gemeinde Eurasburg

4 Gruppen 7.15 Uhr – 14.00 Uhr

Stand: 28.04.2004

III - 44

28 ¾ Std. 33 ¾ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

57,00 € 67,00 € 2,50 € 1,00 €

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Kindergarten „Peter und Paul“ Kuglstadtstraße 12 82547 Beuerberg Träger: Kath. Kirchenstiftung Beuerberg

3 Gruppen

30 Std. 12 Monate Spielgeld mtl.

58,42 €

20-30 Std 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

62,50 €

12 Monate Frühdienstpauschale Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag

57,00 € 15,00 € 3,60 € 1,60 € 2,60 €

20 Std. bis 30 Std. über 30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

60,00 € 75,00 € 84,00 €

20 Std. bis 30 Std. über 30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.

60,00 € 75,00 € 84,00 €

20 Std. bis 30 Std. über 30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.

60,00 € 75,00 € 84,00 €

72,00 €

76,00 €

3,58 €

7.30 Uhr – 13.30 Uhr Gaißach

Kindergarten „St. Michael“ Isarstraße 11 83674 Gaißach Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung Gaißach

3 Gruppen 7.00 Uhr –13.00 Uhr

2,10 € 1,40 €

Geretsried Kinderhort „Struwwelpeter“ Robert-Schumann-Weg 7 82538 Geretsried Träger: AWO-Bezirksverband Oberbayern

3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe

Caritas-Kindergarten Graslitzerstraße 15 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz – Wolfratshausen

2 Gruppen

Caritas-Kindergarten Adalbert-Stifter-Straße 56 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz – Wolfratshausen

4 Gruppen

Caritas Kindergarten Steiner Ring 83 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz – Wolfratshausen

3 Gruppen

Kindergarten Steiner Ring 159 82538 Geretsried Träger: Diakonisches Werk Weilheim i.OB

2 Gruppen 7.00 Uhr -14.00 Uhr

32 –35 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

Evang. Kindergarten Martin-Luther-Weg 11 82538 Geretsried Träger: Evang. Luth. Pfarramt Geretsried

3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.30 Uhr –13.30 Uhr

30 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

6.45 Uhr –17.30 Uhr

7.15 Uhr – 16.15 Uhr

6.40-16.45 Uhr

7.00 Uhr –16.30 Uhr freitags bis 14 Uhr

4,50 € 2,50 €

4,50 € 2,50 € 52,00 €

4,50 € 2,50 € 52,00 €

5,11 € 2,56 €

4,50 € 1,50 €

Stand: 28.04.2004

III - 45

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Kindergarten „Hl. Familie“ Johannisplatz 21 82538 Geretsried Träger: Kath. Kirchenstiftung Hl. Familie Geretsried

4 Gruppen

15 Std

(+ nachmittags)

32 Std. bis 50 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl. Mittagsessen Tag

Kindergarten St. Benedikt Leitenstraße 4, Gelting 82538 Geretsried Träger: Kath. Filialkirchenstiftung Wolfratshausen

2 Gruppen

Kindergarten „Bärenhöhle“ Robert-Schumann-Weg 7 82538 Geretsried Träger: AWO-Bezirksverband Oberbayern

4 Gruppen

Schulkindergarten Isardamm 14 (Außengruppe: Joh.-Seb.-Bach-Straße 4) 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz - Wolfratshausen Kinderhort Isardamm 14 82538 Geretsried Träger: Caritas-Zentrum Bad Tölz Wolfratshausen

7.00 Uhr – 17.00 Uhr

7.30 Uhr -14.30 Uhr

7.00 Uhr -16.30 Uhr

3 Gruppen davon 1 Gruppe

46,00 € 72,00 € 82,00 € 3,50 € 17,00 € 2,50 €

20 Std. 32 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

57,00 € 76,00 €

bis 30 Std. bis 35 Std. über 35 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen Tag

62,00 € 67,00 € 83,00 €

35 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Mittagsessen mtl.

84,00 €

11 Monate Spielgeld mtl.

84,00 € 4,50 € 5,10 € 52,00 €

5,50 € 1,60 €

3,60 € 1,60 € 2,60 €

4,50 € 52,00 €

7.15 Uhr - 14.15 Uhr 2 Gruppen 10.00 Uhr-17.00 Uhr freitags bis 15.00 Uhr

Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.

Greiling Kindergarten Schulweg 2 83677 Greiling Träger: Gemeinde Greiling

2 Gruppen 7.30 Uhr –13 Uhr

25 Std. 27 ½ Std. 11 Monate Spiel- u. Getränkegeld jährl.

59,00 € 65,00 €

27 ½ Std 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl.

70,00 €

27 ½ Std. 35 ¾ Std. 12 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl.

70,00 € 85,00 €

10,00 €

Icking Kindergarten Dorfen Wolfratshauser Straße 14 82057 Icking – Dorfen Träger: Gemeinde Icking

1 Gruppe

Kindergarten Icking Wadlhauser Straße 1 82057 Icking Träger: Gemeinde Icking

2 Gruppen

7.30 Uhr - 13.00 Uhr

7.30 Uhr - 14.40 Uhr

Stand: 28.04.2004

III - 46

4,00 €

4,00 €

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Mittagsessen Tag Waldorf-Kindergarten Kammerlweg 10 82057 Icking Träger: Verein zur Förderung der Frühpädagogik Isartal e.V.

1 Gruppe

2,60 €

30 Std. 12 Monate

127,82 €

7.30 Uhr -13.30 Uhr

Jachenau Gemeinde-Kindergarten Wieden 13 ½ 83676 Jachenau Träger: Gemeinde Jachenau

1 Gruppe 7.30 Uhr -13.00 Uhr

27 ½ Std. 11 Monate Spiel- u. Getränkegeld mtl.

70,00 € 4,00 €

Kochel am See Gemeindekindergarten Badstraße 1 82431 Kochel am See Träger: Gemeinde Kochel am See

4 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.15 Uhr -13.45 Uhr

32 ½ Std.

Kath. Kindergarten “St. Ulrich“ Kastanienallee 1 82432 Walchensee Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung Walchensee

1 Gruppe

unter 25 Std. und bis 28 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen/Tag

Montessori-Kindergarten Badstraße 20 c 82431 Kochel am See Träger: Montessori-Fördergemeinschaft Kochel e.V.

1 Gruppe

7.30 Uhr -13.30 Uhr dienstags bis 16.30 Uhr

12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

25 Std. 12 Monate

7.30 Uhr -13.30 Uhr

80 € 2,50 € 2,50 €

80,00 € 6,00 € 2,00 € 2,00 € 82,00 € 5,00 €

Spielgeld mtl.

Königsdorf Kindergarten Schulgasse 4 82549 Königsdorf Träger: Gemeinde Königsdorf

3 Gruppen (+ nachmittags) 7.30 Uhr - 16.00 Uhr

16 ¼ Std. 23 ¾ Std. 30 Std. 42 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld jährl. Mittagsessen Tag

49,00 € 57,00 € 64,00 € 82,00 € 2,50 € 13,00 € 2,60 €

Lenggries Kindergarten „St. Josef“ Kirchstraße 3 83661 Lenggries Träger:

6 Gruppen 7.15 Uhr - 16.30 Uhr

17 ½ Std. 20 Std. 30 Std. über 35 Std.

48,00 € 63,00 € 85,00 € 110,00 €

Stand: 28.04.2004

III - 47

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Gemeinde Lenggries

freitags - 16.00 Uhr

11 Monate Spielgeld mtl.

Kindergarten „St. Antonius“ Schulweg 6 / Wegscheid 83661 Lenggries Träger:

2 Gruppen

48,00 € 63,00 € 85,00 €

Gemeinde Lenggries

7.15 Uhr - 16.30 Uhr

17 ½ Std. 20 Std. 30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl.

25 Std. 32 Std. Getränkegeld mtl.

63.91 € 74,14 € 2,05 €

32 ½ Std. Mittagsbetreuung 12 Monate Spiel- u. Teegeld mtl. Mittagsessen Tag

80,00 € 40,00 €

32 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

75,00 €

bis 25 Std. Std. 30 ½ Std. 11 Monate Spielgeld jährl. Getränkegeld jährl.

55,00 € 70,00 €

30 Std. 11 Monate

65,00 €

20 Std. 32½ Std. 12 Monate. Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

50,00 € 60,00 €

(u. nachmittags)

freitags bis 16 Uhr Betriebskindergarten der Fachklinik Lenggries Stangengasse 483661 Lenggries Träger: Fachklinik für Neurologie u. Rehabilitation Lenggries

1 Gruppe

4,50 € bzw. 3,00 €

4,50 € bzw. 3,00 €

7.15 Uhr – 14 Uhr

Münsing Kindergarten „Heinrich-Obermaier“ Kirchberg 6 82541 Münsing-Degerndorf Träger: Gemeinde Münsing

3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe

Kindergarten „St. Georg“ Kirchbergstraße 13 82541 Münsing-Holzhausen Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung Holzhausen

2 Gruppen

7.30 Uhr -14.00 Uhr.

7.45 Uhr -14.00 Uhr

5,00 € 2,00 €

6,00 € 4,00 €

Reichersbeuern Kindergarten Schulgasse 5 83677 Reichersbeuern Träger:’ Gemeinde Reichersbeuern

3 Gruppen 7.15 Uhr -14 Uhr

28,00 € 28,00 €

Sachsenkam Gemeinde-Kindergarten Schulweg 5 83679 Sachsenkam Träger: Gemeinde Sachsenkam

2 Gruppen 7.30 Uhr -13.30 Uhr

Schlehdorf Kindergarten Kocheler Straße 20 82444 Schlehdorf Träger: Gemeinde Schlehdorf

2 Gruppen 7.30 - 13 Uhr

Stand: 28.04.2004

III - 48

2,50 € 2,50 €

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Wackersberg Kindergarten „Isarbiber“ Kalkofenstr. 34 83646 Wackersberg-Arzbach Träger: Gemeinde Wackersberg

2 Gruppen

Kindergarten Oberfischbach Bachstraße 8 83646 Wackersberg Träger: Kindergartenverein Bad Tölz e.V.

3 Gruppen

7.00-14.00 Uhr

7.00 Uhr -14.00 Uhr mittwochs bis 17 Uhr

20 Std. 25 Std. 35 Std. 12 Monate Spielgeld mtl.

76,00 € 80,00 € 87,00 €

25 Std. 32 ½ Std. 12 Monate Spiel- u. Teegeld mtl.

69,00 € 80,00 €

25 Std. 30 Std. 45 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.

60,00 € 76,00 € 95,00 €

20 Std. 25 Std. 32½ Std. 45 Std. Mittagsbetreuung 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagstisch mtl.

57,00 € 67,00 € 76,00 € 95,00 € 60,00 €

20 Std. 30 Std. 45 Std. Mittagsbetreuung 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.

57,00 € 76,00 € 95,00 € ca. 50,00 €

32 ½ Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

76,00 €

17 ½ Std. 20 Std. 30 Std. 47 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.

57,00 € 60,00 €

17 ½ Std.

57,00 €

2,55 €

7,00 €

Wolfratshausen Kindergarten Kräuterstraße 2 82515 Wolfratshausen Träger: Evang. Luth. Kirchengemeinde Wolfratshausen

3 Gruppen, davon 1 Integrationsgruppe 7.15 Uhr -16.30 Uhr.

Kindergarten Hammerschmidweg 3 82515 Wolfratshausen Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Andreas Wolfratshausen

3 Gruppen 7.30 Uhr -16.30Uhr (freitags - 16.00 Uhr)

Kindergarten „St. Andreas“ Auenstraße 9 82515 Wolfratshausen Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Andreas Wolfratshausen

4 Gruppen

Kindergarten Weidach Weidacher Hauptstraße 42 82515 Wolfratshausen Träger: Kath. Pfarrrkirchenstiftung St. Andreas Wolfratshausen

2 Gruppen

Kindergarten St. Josef der Arbeiter Steinstr. 36 82515 Wolfratshausen Träger: Kath. Pfarrkirchenstiftung St. Josef der Arbeiter Wolfratshausen

3 Gruppen

Städt. Kindergarten

3 Gruppen

7.30 Uhr -16.30 Uhr

7.30 Uhr -14.15 Uhr

7 Uhr -17.00 Uhr

6,40 € 1,60 € 53,00 €

5,50 € 1,60 € 53,00 €

5.50 € 1,60 € 53,00 €

5,50 € 1,60 €

76,00 € 83,00 € 5,50 € 1,60 € 53,00 €

Stand: 28.04.2004

III - 49

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Sudetenstraße 102 82515 Wolfratshausen Träger: Stadt Wolfratshausen

7.30 Uhr - 16.30 Uhr

Städt. Kindergarten Weidacher Hauptstr. 40a 82515 Wolfratshausen Träger: Stadt Wolfratshausen

1 Gruppe

Temenos Kindergarten e.V. Beuerbergerstraße 70 82515 Wolfratshausen Träger: Temenos-Kindergarten e.V. Wolfratshausen

2 Gruppen

Schulkindergarten Hammerschmidweg 8 82515 Wolfratshausen Träger: Stadt Wolfratshausen

1 Gruppe

Hort Wolfratshausen Kardinal Wendel Straße 96 82515 Wolfratshausen Träger: Kinder- und Jugendförderverein

2 Gruppen

7.30Uhr - 13.30 Uhr

25 Std. 30 Std. 47 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.

57,00 € 76,00 € 95,00 €

30 Std. 12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

76,00 €

30 Std. 12 Monate Getränkegeld jährl.

5,50 € 1,60 € 53,00 €

5,50 € 1,60 € 123,00 € 18,00 €

7.30 Uhr -13.30 Uhr

7.30 Uhr -13.30 Uhr

10.00-17.30 Uhr

30 Std. 11 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl.

85,00 €

12 Monate Spielgeld mtl. Getränkegeld mtl. Mittagsessen mtl.

93,00 € 5,50 € 1,60 € 58,00 €

5,50 € 1,60 €

Wolfratshausen e.V.

Für das Kindergartenjahr 2002 wurden insgesamt 569 Anträge auf Gebührenübernahme für den Besuch eines Kindergartens bzw. eines Hortes bearbeitet, davon in 490 Fällen die Gebühren für den Kindergarten- oder Hortbesuch ganz oder teilweise übernommen. Im Kindergartenjahr 2003 sind bis Juli 2003 459 Anträge bewilligt worden.

Stand: 28.04.2004

III - 50

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung Anträge auf Gebührenübernahme in den letzten 10 Jahren

700 543

600

605

594

569

576

1999

2000

2001

2002

2003

480

500 400 300

580

315

360

250

200 100 0 1994

1995

1996

1997

1998

Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1997 421.925 € 1998 371.347 € 1999 415.775 € 2000 369.068 € 2001 356.329 € 2002 425.080 € 2003 492.078 € 2004 450.000 €

600.000 500.000

492.078 421.925 371.347

400.000

450.000

425.080

415.775 369.068 356.329

300.000 200.000 100.000 0 1997

2.2.4

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

Bedarfseinschätzung Stand: 28.04.2004

III - 51

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Im Bereich der Kindergärten ist die formale Bedarfsdeckung in den meisten Gemeinden gegeben, es fehlen heilpädagogische (integrative) Plätze. Während beim Kindergarten als quasi - Regeleinrichtung die Bedarfsdeckung an der Zahl der in der Gemeinde lebenden Kinder entsprechenden Alters gemessen werden kann, muss der Bedarf an extrafamilialer Betreuung für Kinder im Hortalter individuell ermittelt werden. Dabei ist auch die Altersgruppe der 10 - 14jährigen zu berücksichtigen. Da im Landkreis deutlich mehr Ganztagesplätze in Kindergärten als Hortplätze vorhanden sind, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass der Bedarf noch nicht im gesamten Landkreis gedeckt ist. Allerdings ist die Situation bedingt durch die allerorts entstandenen Mittagsbetreuungsgruppen wesentlich entschärft worden. Beurteilt werden kann der Bedarf an Hort- und auch Krippenplätzen nur in den Kommunen selbst. Die Bayerische Staatsregierung führt ein neues, im Wesentlichen aus drei Komponenten bestehendes Gesamtkonzept Kinderbetreuung ein: (1) Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen durch einen Bildungs- und Erziehungsplan (wird seit September 03 in 100 Einrichtungen Bayerns modellhaft erprobt, soll im nächsten Kindergarten für alle verpflichtend werden.) (2) Ausbau der Kinderbetreuung insbesondere in den Altergruppen der unter 3-jährigen und der Schulkinder (hier geschieht bei uns im Kreis noch wenig), (3) Herstellung von Fördergerechtigkeit und die Vereinheitlichung der Fördersysteme durch die Entwicklung und Erprobung eines neuen Finanzierungskonzepts. Die beiden Phasen (Komponenten) Qualitätsentwicklung und Ausbau (im Bereich der 3 – 6jährigen) sind mehr oder weniger abgeschlossen, die Entwicklung und Erprobung eines neues Finanzierungskonzepts erfolgt derzeit in einem ergebnisoffenen Modellversuch im Landkreis Landsberg am Lech und der Stadt Bayreuth. Erprobt wird eine kindbezogene Förderung, wodurch strukturelle Regelungen abgebaut und stattdessen sowohl die Eigenverantwortung der Träger als auch die Stellung der Eltern gestärkt werden soll. Die pädagogische Arbeit ist künftig offen zu legen, Elternbefragungen sind kontinuierlich durchzuführen. Erreicht werden soll nicht nur eine höhere Fördergerechtigkeit, es soll auch ein Umverteilungsprozess unterstützt werden. Ziel ist die Herstellung von angemessenen pädagogischen Rahmenbedingungen bei möglichst effizientem Fördermitteleinsatz. Personelle Überkapazitäten sollen abgebaut, personelle Engpässe beseitigt werden.

2.2.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Den kreisangehörigen Gemeinden wird angeboten und empfohlen, in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jugend und Familie die genaue Bedarfslage im Bereich der Kindertagesbetreuung analog zu der in Wolfratshausen Stand: 28.04.2004

III - 52

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

durchgeführten Pilotuntersuchung zu ermitteln, Maßnahmen rechtzeitig planen zu können.

2.2.6

um

ggf.

notwendige

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 53

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Produkt 52.201 / 52.202

2.3 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern 2.3.1

Aufgabenbeschreibung

§ 25 SGB VIII

Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern

Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.

Selbstorganisierte Formen der Kinderbetreuung sind eine wünschenswerte Ergänzung des Angebotes der Tageseinrichtungen. Aufgrund ihrer Eigentümlichkeit („selbstorganisiert“) entziehen sie sich jedoch in gewisser Weise der Betrachtung unter planerischen Gesichtspunkten (Interdependenz von Bedarfsäußerung und Maßnahmenangebot).

2.3.2

Ziel(e) des Landkreises

Angebote der Schüler-/Mittagsbetreuung sollten überall dort verfügbar sein, wo zum Beispiel in Teilzeit berufstätige Mütter oder Väter ihre Kinder nach Unterrichtsschluss noch nicht betreuen können. Unter Umständen kann eine funktionierende Mittagsbetreuung fehlende Hortplätze (z.B. bei einem nur vormittags beschäftigten Elternteil) ausgleichen.

Stand: 28.04.2004

III - 54

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

2.3.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Kinderbetreuung Gemeinde

Räumlichkeit

Art der Gruppe

Trägerschaft

Bad Heilbrunn

Ev. Pfarrhaus

* Mutter-Kind-Gruppe

Ev. Kirchengemeinde

Bad Tölz

Kindergarten Kardinal- * Mini Gruppe, Basteln Wendel-Platz 4

Kirchenstiftung Hl. Familie

Montessori Kinderhaus General-PattenStraße 40

* Moki Club, für ältere ehemalige Kinder

Montessori Verein e.V

Ev. Gemeindehaus

*Mutter-Kind-Gruppe

Ev. Kirche

Pfarrheim Hl. Familie

* Elternkind-KindProgramm

Katholisches Kreisbildungswerk

Geburtstagsfeiern

Pfarrheim Franzmühle Benediktbeuern

Dietrich-BonhoefferHaus

* Elternkind-KindProgramm

Dietramszell

Kindergarten Dietramszell Klosterplatz 1

Kinderpark

Elternbeirat des Kindergartens

Ascholding

Pfarrheim Ascholding

* Elternkind-KindProgramm

Katholisches Kreisbildungswerk

Egling - Deining

Pfarrheim Deining

Egling - Thanning

Pfarrheim Thanning

* Elternkind-KindProgramm

Katholisches Kreisbildungswerk

Eurasburg

Rathaus Eurasburg, Mehrzweckraum

Gaißach

Pfarrhof Gaißach

Geretsried

Ev. Kindergarten

* Kleinkindergruppe

Ev. Luth Pfarramt

* Spielgruppe Adalbert Stifterstr. 11

Spielgruppen u.a.

Mütterzentrum Geretsried e.V.

Pfarrzentrum Hl. Familie, Jugendraum

* Elternkind-KindProgramm

Katholisches Kreisbildungswerk

Pfarrheim Maria Hilf, Raum Theresia Icking

Kindergarten Wadlhauser Str.1

Kochel

Pfarrheim St. Michael

Königsdorf

GemeindeKindergarten Schulgasse 4

Igelchengruppe, Vorkindergarten

Gemeinde Königsdorf

Lenggries

Ev. Gemeindehaus

* Mutter-Kind-Gruppe

selbstständig

Stand: 28.04.2004

III - 55

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Münsing

Riedweg 31

Waldkindergarten, Kindergruppe

Pfarrheim Münsing

* Elternkind-KindProgramm

Katholisches Kreisbildungswerk

Reichersbeuern

Pfarrheim Reichersbeuern, Jugendraum

Schlehdorf

Mehrzweckraum der Gemeinde Schlehdorf

Wackersberg

Kindergarten Oberfischbach, Bachstraße 8

* Nachmittagsangebot

Kirchenstiftung Hl. Familie

Wolfratshausen

Sportheim Isar-Loisachtal

* Mutter-Kind-Gruppe, Seniorenhilfe usw.

Bürger für Bürger e.V.

Pfarrheim am Loisachbogen

* Elternkind-KindProgramm

Katholisches Kreisbildungswerk

Pfarrheim St. Josef der Arbeiter, Jugendraum * Diese Formen der selbstorganisierten Kinderbetreuung finden in der Regel einmal wöchentlich statt.

Hausaufgabenbetreuung und sonstige Betreuungsformen Bad Tölz

Lettenholzverein

1 Gruppe/17 Schüler

Mo.-Fr.

Brotzeit

Bad Tölz

AWO

Stützkurs f. Hauptschule

Mo.-Do.

ab14Uhr

Bad Tölz

Caritas

Hausaufgabenhilfe

Bad Tölz

Diakonie

Hausaufgabenhilfe.

Bad Tölz

Jugendcafe´

offener Betrieb

Mi./Do.

Café

Geretsried

Saftladen

offener Betrieb

Di./Do.

Café

Lenggries

Gemeinde

Hausaufgabenbetreuung Mo.-Do.

ab 14.30

Wolfratshausen Grundschule

Hausaufgabenbetreuung

Schüler-/Mittagsbetreuung Kommune

Räumlichkeiten

Mittagessen Träger

Bad Heilbrunn

Volksschule Bad Heilbrunn Unterfeldstraße 20

-

Förderverein VS Bad Heilbrunn Am Graben 12

Bad Tölz

Grundschule am Lettenholz General-Patton-Straße. 38

ja

Lettenholzverein Bad Tölz e.V. General-Patton-Straße. 3

Jahn-Volksschule Bad Tölz Jahnstraße 9

ja

Lettenholzverein Bad Tölz e.V.

Volksschule Süd Bad Tölz Krankenhausstraße 45 83646 Bad Tölz

ja

Kath. Kirchenstiftung Hl. Familie

Stand: 28.04.2004

III - 56

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Montessori-Schule Prof.-Max-Lange-Platz 8

ja

Montessori Verein Bad Tölz e.V. General-Patton-Str. 40

Benediktbeuern

Volksschule Benediktbeuern Ludlmühlstraße 17

ja

Förderkreis der VS Benediktbeuern e.V. Ludlmühlstraße 17

Eurasburg

Volksschule Beuerberg / Eurasburg Freiherr-von-Barth-Straße 2

-

Egling

Volksschule Egling Schulstraße 2

-

Geretsried

Karl-Lederer-Grundschule Geretsried Johann-Sebastian-BachStraße 4 Grundschule „Am Isardamm“ Am Isardamm 14 Grundschule Icking Wadlhauserstraße 3

-

BRK Kreisverband Bad Tölz – Wolfratshausen Schützenstraße 7 83646 Bad Tölz Förderverein f. Kind- und familiengerechte Halbtagesgrundschule Egling e.V. Angermühlstraße 4 Förderverein Mittagsbetreuung e.V. der Karl-Lederer-Grundschule J.-S. -Bach-Str. 4 Förderkreis der Grundschule am Isardamm Geretsried e.V. Alpspitzweg 7 BRK Kreisverband Bad Tölz - Wolfrathausen Schützenstraße 7, 83646 Bad Tölz Gemeinde Kochel a. See Kalmbachstraße 11 Gemeinde Königsdorf Hauptstraße 54 Förderkreis der VS LenggriesWegscheid e.V. Jachenauer Str. 11 BRK Kreisverband Bad Tölz – Wolfratshausen Schützenstraße 7 83646 Bad Tölz Volksschulverband Reichersbeuern Tölzer Str. 12 Kinder- und Jugendförderverein WOR e.V. Josef-Bromberger-Weg 1 Kinder- und Jugendförderverein Wolfratshausen e.V. Josef-Bromberger-Weg 1 Stand: September 2003

Icking

Kochel am See Königsdorf Lenggries

-

Volksschule Kochel am See Bergfeldweg 15 Volksschule Königsdorf Sedlmeierstraße 10 Grundschule Lenggries Geiersteinstraße 11

ja

Münsing

Volksschule Münsing Weipertshauser Str. 7

ja

Reichersbeuern

Volkssschule Reichersbeuern Schulgasse 13

-

Wolfratshausen

Volksschule Wolfratshausen Hammerschmiedweg 8

ja

Volksschule Waldram Kardinal-Wendel-Straße 96,

ja

2.3.4

Bedarfseinschätzung

Das Angebot im Bereich der selbstorganisierten Förderung von Kindern im Vorschulalter kann als bedarfsgerechte Ergänzung zu den bestehenden Stand: 28.04.2004

III - 57

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Einrichtungen betrachtet werden. Als Ersatz für fehlende Kindergartenplätze und bedarfsgerechte Öffnungszeiten ist diese Form der Betreuung jedoch nicht geeignet.

2.3.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

• Koordinierung und Beratung im Bereich der Schüler-/Mittagsbetreuung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Schulen • Motivation und Unterstützung von selbstorganisierter Betreuung von Kindern im Vorkindergartenalter • Einbeziehung der Initiativen des Kultusministeriums

2.3.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 58

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Produkt 52.201

2.4. Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen 2.4.1

Aufgabenbeschreibung

§ 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1.

er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,

2.

die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,

3.

Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.

(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.

2.4.2

Ziel(e) des Landkreises

Bedarfsgerechte Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen

2.4.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Diese Hilfe wird nur in seltenen Ausnahmefällen in Anspruch genommen. Probleme sind dabei bisher nicht aufgetreten.

2.4.4

Bedarfseinschätzung

Es besteht für die Planung bis auf weiteres kein Handlungsbedarf.

Stand: 28.04.2004

III - 59

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

2.4.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Derzeit kein Planungsbedarf

2.4.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 60

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

2.5 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht 2.5.1

Aufgabenbeschreibung

§ 21 SGB VIII Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen, nach Maßgabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

2.5.2

Ziel(e) des Landkreises

Bedarfsgerechte Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht

2.5.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Dies Hilfe wird nur in seltenen Ausnahmefällen in Anspruch genommen. Probleme sind dabei bisher nicht aufgetreten.

2.5.4

Bedarfseinschätzung

Es besteht für die Planung bis auf weiteres kein Handlungsbedarf.

2.5.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Stand: 28.04.2004

III - 61

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Präventiver Bereich - Kinderbetreuung

Derzeit kein Planungsbedarf

2.5.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 62

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

3. Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben Produkt 52.204

3.1 Förderung durch ambulante Hilfen 3.1.1

Aufgabenbeschreibung

§ 27 SGB VIII

Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.

§ 28 SGB VIII

Erziehungsberatung

Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

§ 16

Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.

Stand: 28.04.2004

III - 63

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere 1.

Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten.

2.

Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,

§ 35 a SGB VIII

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1.in ambulanter Form 2. … 3. …. 4. ... geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden. (3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

3.1.2

Ziel(e) des Landkreises

Bereitstellen eines bedarfsgerechten Beratungs- und Förderungsangebots, sowie eines frühzeitigen Angebots an ambulanten und der Verstärkung des therapeutischen Angebots durch die Beratungsstellen zur Vermeidung einer längerfristigen und kostenintensiveren Fremdunterbringung.

3.1.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Stand: 28.04.2004

III - 64

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

250

Jahresfälle

200

Fälle Jahresende

150

heilpädagogisch

100

Rechenschwäche

50 0 1999

2000

2001

2002

2003

Lese- u. Rechtschreibschwäche

Qualität: bedarfsgerechtes Beratungs- und Förderangebot durch Erziehungsberatungsstelle, Eheberatungsstellen, Suchtberatung und psychische Gesundheit, Schwangerenberatung sowie freiberufliche Psychotherapeuten/innen und Heilpädagogen/innen. Sozialer Außendienst 6,5 sozialpädagogische Fachkräfte (ca. 118.500 EW.) Kostenentwicklung • Erziehungsberatung Caritasverband München und Freising e.V. und Diakonisches Werk Weilheim 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

167.705 € 170.529 € 177.896 € 178.982 € 187.982 € 167.313 € 170.771 € 184.833 € 199.180 € 199.180 €

• Ehe- und Partnerschaftsberatung Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung München e.V. 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.113 € 5.120 € 5.120 € 5.120 €

• Suchtberatung u. Beratung für psychische Gesundheit Stand: 28.04.2004

III - 65

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

Caritasverband München und Freising e.V. sowie Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen - Abtlg. Humanmedizin- (keine Zuschüsse) 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

14.316 € 17.895 € 20.452 € 17.895 € 15.339 € 0€ 15.339 € 15.340 € 15.340 €

• Schwangerenberatung Sozialdienst Katholischer Frauen Garmisch-Partenkirchen e.V. (seit 2001: Donum Vitae Garmisch-Partenkirchen) sowie Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen - Abtlg. Humanmedizin- (keine Zuschüsse) 1995 19.656 € 1996 20.116 € 1997 20.741 € 1998 21.142 € 1999 21.474 € 2000 20.452 € 2001 21.986 € 2002 25.565 € 2003 28.131 € 2004 • Ambulante Hilfen für seelisch Behinderte Freiberufliche Kinder- und Jugendpsychiaterin, sowie Psychologen/innen, Heilpädagogen/innen und Sozialpädagog/innen und Erzieher/innen mit Zusatzausbildung. 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

19.330 € 43.708 € 68.105 € 100.837 € 73.031 € 61.260 € 75.209 € 93.216 € 93.731 € 81.805 €

nachrichtlich: Die Frühförderung der Lebenshilfe blieb hierbei unberücksichtigt, da hier die Sozialhilfe Kostenträger ist. Weitere Hilfen durch

Stand: 28.04.2004

III - 66

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

den Schulpsychologischen Dienst (ca. 150 Beratungsfälle des pro Schuljahr) sowie Beratungslehrer an den Schulen.

3.1.4

Bedarfseinschätzung

Allgemein wird die Wartezeit als angemessen bewertet, nicht aus der Sicht der Eltern. Jedoch ist für die Kinder- und Jugendpsychiatrie die Wartezeit von 8 – 12 Monate als ungenügend zu bezeichnen. Das Angebot an Therapieplätze ist allgemein ausreichend, jedoch müssen bei besonderen Problemlagen längere Fahrzeiten in Kauf genommen werden (z.B. bei Dyskalkulie). Der Arbeitskreis Legasthenie Bayern e.V. setzt verstärkt Therapeuthen ein.

3.1.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Das Angebot ist gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention und unter dem Aspekt der rechtzeitigen niederschwelligen Angebote, insbesondere die Erziehungsberatung, zu überprüfen. Die Versorgung des Landkreises in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist als unzureichend zu beurteilen, jedoch wird keine Möglichkeit zur Verbesserung der Situation gesehen. Die Kostenentwicklung ist - ausgenommen bei der ambulanten Hilfe für seelisch Behinderte - stabil. Aufgrund der erforderlichen Fachlichkeit sollte für die Sachbearbeitung eine sozialpädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Mit der Erziehungsberatungsstelle sollte eine neue Vereinbarung getroffen werden. Die bestehenden Verträge sind zu überprüfen und im Sinne des im Präventionskonzeptes angedachten Kontraktmanagements weiter zu verbessern.

3.1.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 67

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Produkt 52. 305 / 401 / 403

3.2 Soziale Gruppenarbeit 3.2.1 Aufgabenbeschreibung § 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

3.2.2

Ziel(e) des Landkreises

Durch Vermitteln von Problemlösungsstrategien und positivem Wahrnehmen der eigenen Person Fehlentwicklungen entgegenzuwirken und bei der Überwindung von Entwicklungs- und Verhaltensschwierigkeiten zu helfen.

3.2.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Quantität 1997: • Amt für Jugend und Familie 3 Gruppen für Kinder bei Trennung und Scheidung 1 Gruppe für verhaltensauffällige Kinder

(20 Kinder) ( 8 Kinder)

• Jugendbildungsstätte Königsdorf 2 Gruppen für straffällige Jugendliche

(6 - 8 Jugendliche)

Stand: 28.04.2004

III - 68

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Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 580 € 1996 564 € 1997 201 € 1998 0€ 1999 0€ 2000 0€ 2001 0€ 2002 0€ 2003 0€ 2004 0€ 700 580

600

564

500 400 300 201 200 100 0

0

0

0

0

0

0

1999

2000

2001

2002

2003

2004

0 1995

1996

1997

1998

Derzeit ist die Jugendbildungsstätte Königsdorf der einzige Anbieter für soziale Gruppenarbeit und zwar im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. Die Kosten hierfür werden im Budget für die Jugendgerichtshilfe berücksichtigt und sind hier nicht angegeben, außerdem wird dies überwiegend aus Bußgeldern finanziert.

3.2.4

Bedarfseinschätzung

Derzeit sind zwar Angebote eingerichtet, jedoch kann aufgrund personeller Situation eine erforderliche zeitnahe Nachfrage nicht abgedeckt werden. Warteliste liegt vor. Die Angebote sollen unter Einbeziehung anderer Träger als Alternative zu anderen kostspieligen Maßnahmen ausgebaut werden. Neben den bisherigen Formen der sozialen Gruppenarbeit ist die soziale Gruppenarbeit für weitere unterschiedliche Problemgruppen themenbezogen (sexueller Missbrauch, Straffälligkeit - inkl. strafunmündiger Kinder - Sucht usw.) anzubieten. Diese Form ist eine Ergänzung zur Einzelberatung.

Stand: 28.04.2004

III - 69

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

3.2.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Diesem Hilfsangebot wird hohe Priorität zugemessen. Es soll im Zuge des Kontraktmanagements in bestehenden Betreuungs- und Beratungsangebote integriert werden. Es soll Einzelberatung ergänzen und auch ersetzen.

3.2.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 70

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Produkt 52.306

3.3 Erziehungsbeistandschaft 3.3.1 Aufgabenbeschreibung § 30 SGB VIII

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

3.3.2

Ziel(e) des Landkreises

• Veränderung des Verhaltens des jungen Menschen durch Überwinden von Krisen, Stabilisierung, einschließlich Abbau von Gewalt, und der Veränderung des sozialen Verhaltens und der Beziehungsstrukturen im Familiensystem bzw. gegebenenfalls Hinführung des Jugendlichen/jungen Erwachsenen zur selbständigen Lebensführung • Rechtzeitige Stärkung der Eigenkräfte des jungen Menschen durch Bewältigung seiner lebensspezifischen Situation aufgrund einer zeitintensiven Förderung, um somit frühzeitig und alternativ zu Formen der Fremdunterbringung Hilfen anbieten zu können.

3.3.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Fallzahlenentwicklung 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003

2 9 7 8 11 32 29

Stand: 28.04.2004

III - 71

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

35

32 29

30 25 20 15 9

10

11 7

8

1999

2000

5 0 1995

1996

1997

1998

2001

2002

2003

Träger/Einrichtungen Diakonisches Werk Rosenheim, Abtlg. Miesbach Don Bosco Penzberg Herzogsägmühle Peiting Caritas (SOS) Miesbach Inselhaus Eurasburg Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 0€ 1996 3.068 € 1997 12.410 € 1998 26.237 € 1999 26.793 € 2000 36.416 € 2001 80.851 € 2002 79.970 € 2003 77.704 € 2004 82.000 € 90.000

80.851 79.970

80.000

77.704

82.000

70.000 60.000 50.000 36.416

40.000

28.237 26.793

30.000 20.000 10.000

12.410 0

3.068

0 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004

Stand: 28.04.2004

III - 72

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

3.3.4

Bedarfseinschätzung

Von einer Steigerung der Fallzahlen ist weiterhin auszugehen. Durch ein rechtzeitiges Anbieten einer Erziehungsbeistandschaft können einerseits Fremdunterbringungen vermieden bzw. zeitlich verkürzt werden, gleichzeitig kann dadurch zusätzlich eine pädagogisch niederschwelligere Hilfe angeboten werden

3.3.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Dieses bedarfsgerechte Angebot von Erziehungsbeistandschaften ist zur Vermeidung bzw. zur zeitlichen Verkürzung der Fremdunterbringung weiterhin erforderlich.

3.3.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 73

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Produkt 52.305

3.4 Sozialpädagogische Familienhilfe 3.4.1 Aufgabenbeschreibung § 31 SGB VIII

Sozialpädagogische Familienhilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

3.4.2

Ziel(e) des Landkreises

• Überwinden von Lebenskrisen und Stabilisierung der Familie, einschließlich Abbau von Gewalt, Veränderung des erzieherischen und wirtschaftlichen Verhaltens, so dass in angemessener Zeit die Eigenkräfte der Familie zur selbständigen Lebensführung wieder ausreichen (Hilfe zur Selbsthilfe) • Zeitintensive Förderung von 4 Familien nach individuellem Bedarf, um Fremdunterbringungen zu vermeiden bzw. die Wiedereingliederung in die Familie zu verkürzen mit ½ jährlichem Hilfeplan • Das Arbeitskonzept ist zeitlich und inhaltlich auf die individuellen Bedürfnisse der Familien zuzuschneiden.

3.4.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Quantität: 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003

15 Familien 16 Familien 16 Familien 14 Familie 14 Familien 26 Familien, davon 8 extern 40 Familien, davon 22 extern

Träger/Einrichtung: Amt für Jugend und Familie und diverse externe Anbieter

Stand: 28.04.2004

III - 74

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 164 €* 1996 141 €* 1997 479 €* 1998 311 €* 1999 482 €* 2000 363 €* 2001 1.914 €* 2002 53.552 €** 2003 82.062 €** 2004 55.510** * ohne Personal- und allg. Sachkosten ** interne SPFH ohne Personal- und allg. Sachkosten zzgl. externer SPFH

3.4.4

Bedarfseinschätzung

Der Bedarf kann seit Ende 2001 nicht mehr mit eigenen Fachkräften abgedeckt werden. Externe Anbieter sind einzubeziehen, um rechtzeitig pädagogische Hilfe anbieten zu können und kostenintensivere Maßnahmen (u.a. mehrere Kinder in der Familie) zu vermeiden.. Da vermehrt sehr schwierige Familiensysteme (Multiproblemfamilien, Zunahme psychisch Kranker, Suchterkrankungen bei den Eltern, alleinerziehende Mütter mit mehreren Kindern aus verschiedenen Partnerschaften, mangelnde verwandtschaftliche, soziale Bindungen, geringes Reflexionsvermögen der Eltern, hohe Verschuldung in Verbindung mit krankhaftem Konsumverhalten, sehr junge Mütter aus sozial auffälligen Randgruppen) betreut werden müssen, sind darüber hinaus verschiedene Modelle ambulanter Familienhilfen nötig, um dem individuellen Hilfebedarf (Familientherapie, Familienaktivierungsprogramm, Sozialpädagogische Familienhilfe mit unterschiedlicher Intensität) notwendig, die zu koordinieren sind. Der Bedarf an sozialpädagogischer Familienhilfe ist steigend und kann mit internen Kräften allein nicht mehr abgedeckt werden.

3.4.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Diesen Hilfeformen ist hohe Priorität zuzumessen. Aufgrund der langen Wartezeiten und der dadurch ansonsten in Einzelfällen erforderlich werdenden Fremdunterbringung ist die zusätzliche Bedarfsdeckung durch Honorarkräfte weiterhin erforderlich. Es ist zu überprüfen inwieweit die generelle externe Vergabe durch eine interne Fachgruppenstelle (Steuerung) beim Amt für Jugend und Familie zu bevorzugen ist.

Stand: 28.04.2004

III - 75

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3.4.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 76

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Produkt 52.205

3.5 Erziehung in einer Tagesgruppe 3.5.1 Aufgabenbeschreibung § 32 SGB VIII

Erziehung in einer Tagesgruppe

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

§ 35 a SGB VIII

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. …. 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen 3. …. 4. … geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden. (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Stand: 28.04.2004

III - 77

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3.5.2

Ziel(e) des Landkreises

• Durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit soll die Erziehung in einer Tagesgruppe die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen unterstützen und dadurch den Verbleib in einer Familie sichern. Durch heilpädagogische Horte und integrative Gruppe und damit einer rechtzeitigen, familiennahen Hilfe soll eine stationäre Fremdunterbringung vermieden werden.

3.5.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Quantität: 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003

8 Jahresfälle 15 Jahresfälle 32 Jahresfälle 45 Jahresfälle 56 Jahresfälle 72 Jahresfälle 66 Jahresfälle

50

42

40 30

24

30 24

21

20 10

35

34

42

8

Jahresfälle § 32 Jahresfälle § 35 a

11

0 1999

2000

2001

2002

2003

Träger/Einrichtungen • • • •

Heilpädagogische Tagesstätte des sozialpädagogischen Jugendhauses Bad Tölz Heilpädagogische Tagesstätte Wolfratshausen (Inselhaus KJH) AWO-Hort „Struwelpeter“, Geretsried Heilpädagogische Tagesstätten in - Murnau, - Penzberg - Holzkirchen

Stand: 28.04.2004

III - 78

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Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 73.995 € 1996 62.905 € 1997 86.509 € 1998 59.005 € 1999 311.841 € 2000 409.639 € 2001 433.609 € 2002 469.661 € 2003 363.095 € 2004 437.445 €

3.5.4

Bedarfseinschätzung

Im Landkreis bestehen neben der Tagesstätte der Lebenshilfe 2 heilpädagogische Einrichtungen (3 Gruppen) und zusätzliche eine integratitive Hortgruppe. Die bestehenden Plätze reichen zeitweise nicht aus. Es sind in Einzelfällen trotz der gegebenen Voraussetzungen Hilfen abzulehnen und ist auf die entsprechende Warteliste zu verweisen. In Verbindung mit den Einrichtungen werden dann die Entscheidungen nach der Fallproblematik entschieden. In einzelnen Fällen reichen niederschwelligere Angebote wie Integrative Gruppen in Horte aus. Dafür würde gerade in den Mittelzentren ein Bedarf bestehen.

3.5.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Grundsätzlich ist diese ergänzende familiennahe Hilfe zur Vermeidung einer Fremdunterbringung zu sehen. Aufgrund der erforderlichen Fachlichkeit sollte für die Sachbearbeitung eine sozialpädagogische Fachkraft eingesetzt werden. Zur bedarfsgerechten Hilfe sollen niedrigschwelligere, ortsnahe Angebote (z.B. integrative Gruppen in Horte, Hausaufgabenbetreuung in Förderschulen) überprüft werden.

3.5.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 79

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Produkt 52.302

3.6 Vollzeitpflege 3.6.1 Aufgabenbeschreibung § 33 SGB VIII

Vollzeitpflege

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

§ 35 a SGB VIII

Eingliederungshilfe und Jugendliche

für

seelisch

behinderte

Kinder

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. …. 2. … 3. durch geeignete Pflegepersonen 4. … geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden. (4 Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Stand: 28.04.2004

III - 80

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§ 44 SGB VIII

Pflegeerlaubnis

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, 2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, 3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, 4. bis zur Dauer von acht Wochen, 5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer 1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder 2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

3.6.2

Ziel(e) des Landkreises

• Sicherstellung der notwendigen altersentsprechenden Erziehung in möglichst natürlicher Lebensform einer Pflegefamilie, durch intensive Unterstützung der Herkunftsfamilie die belastenden Situationen positiv zu verändern und soweit möglich Rückkehr in das Elternhaus. • Bedarfsgerechtes Angebot an qualifizierten Pflegestellen, auch sonderpädagogische Pflege- und Bereitsschaftspflegestellen, durch Beratungsgespräche, Kriseninterventionen jährliche Hausbesuche und Stand: 28.04.2004

III - 81

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

Hilfeplangespräche, sowie alle 2 Monate themenzentrierte elterntreffs, um die Arbeit der Pflegeeltern weiter zu qualifizieren.

3.6.3

Bestand / Situationsbeschreibung 1997

74 62 76 52 76 69 91 67 99 77 98

Jahresfälle (1 sonderpädagogische Pflegestelle) Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle (7 sonderpädagogische Pflegestellen, 2 Bereitschaftspflegestellen) 79 Fälle (Jahresende) 97 Jahresfälle (5 sonderpädagogische Pflegestellen, 5 Bereitschaftspflegestellen) 84 Fälle (Jahresende)

1998 1999 2000 2001 2002 2003

Vollzeitpflegen 120 100 80 60 40 20 0

76

69

81

Jahresfälle 88

99

71

74

2000

2001

97 80

84

52

1998

1999

2002

Stand: 28.04.2004

III - 82

2003

Fälle Jahresende

Pflege-

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 379.232 € 1996 306.254 € 1997 350.888 € 1998 285.090 € 1999 387.832 € 2000 424.820 € 2001 563.350 € 2002 520.169 € 2003 474.246 € 2004 550.000 €

600.000

563.350

550.000 520.169 474.246

500.000 424.820 387.832

400.000 379.232

350.888 306.254

300.000

285.090

200.000

100.000

0 1995

3.6.4

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

Bedarfseinschätzung

Der Bedarf an Pflegestellen ist grundsätzlich gedeckt. Aufgrund steigender Fallzahlen, Zunahme von schwierigen Kindern und Jugendlichen, sowie einer verstärkten Betreuung von sonderpädagogischen Pflegestellen sind die personellen Ressourcen erschöpft. Das Aufgabenfeld wird weiterhin als ausweitungsbedürftig eingeschätzt, um • alle Pflegeeltern umfassend beraten und unterstützen und • den Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen, sowie den Eltern intensivieren zu können. Die Kindererziehung und die Auffälligkeiten der Kinder haben sich gesellschafts- und zeitalterbedingt verändert. Der Anspruch an die Pflegeeltern sind dadurch gestiegen. Auch aufgrund des Kostendrucks Stand: 28.04.2004

III - 83

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

werden, dort wo noch verantwortlich die Möglichkeit besteht, stark auffällige Kinder anstatt ins Heim in Pflegestellen vermittelt. Der Bedarf an pädagogisch qualifizierten Pflegestellen (sonderpädagogische Pflegestellen) steigt deshalb weiter. Es muss daher über zusätzlich begleitende Angebote für Pflegeeltern nachgedacht werden, z.B. Supervision und SPFH. Eine Weiterbildung dient der Qualifizierung der Pflegefamilien. Aufgrund der rechtlichen Vorgabe durch SGB VIII ist die Beratung und Unterstützung der Pflegefamilien zu intensivieren.

3.6.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Diese Hilfeform ist gezielt zu fördern und auszubauen, um sie als kostengünstigere Alternative zur Heimunterbringung in geeigneten Fällen anbieten zu können. Dazu ist es erforderlich Pflegefamilien zu qualifizieren und diese durch einen Fachdienst zusätzlich zu begleiten und zu unterstützen, inkl. Supervision. Sonderpädagogischen Pflegestellen sollten weiterhin verstärkt angeboten und Bereitschaftspflegestellen ausgebaut werden.

3.6.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 84

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Produkt 52.301

3.7 Heimerziehung und betreutes Wohnen 3.7.1 Aufgabenbeschreibung § 34 SGB VIII

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1.

eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder

2.

die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder

3.

eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

§ 35 SGB VIII

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

§ 35a SGB VIII

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.

ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

2.

daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. …. Stand: 28.04.2004

III - 85

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2. … 3. …. 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden. (3) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36 und 39, 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

3.7.2

Ziel(e) des Landkreises

Durch intensive Unterstützung der Herkunftsfamilie die belastenden Situationen positiv zu verändern und somit die Rückführung in das Elternhaus zu erhöhen oder den jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen.

Stand: 28.04.2004

III - 86

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3.7.3

Bestand / Situationsbeschreibung 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003

57 32 51 41 59 41 63 54 18.345 79 64 21.494 78 61 24.149 95 63 18.510 105 71 26.253 107 88 26.305 112 84 31.988 118 78 30.339

Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage) Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle(Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage Jahresfälle Fälle (Jahresende) Übernachtungstage

(seit 01.01.95 einschließlich seelisch Behinderte)

Bewilligungen und Einstellungen von Heimunterbringungen

Stand: 28.04.2004

III - 87

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Neuunterbringungen Entlassungen Heimfälle zum Jahresende

100 90 80

50

63

61

41

41 19 10

1818

25

22 9

10

15

42 34

3432

40 20

78

54

60

30

84

71

64

70

88

36 19

1417

28 24

40 34

0 1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 998.314 € 1996 1.235.786 € 1997 1.654.552 € 1998 1.586.821 € 1999 1.504.301 € 2000 1.706.380 € 2001 2.099.976 € 2002 2.786.754 € 2003 2.414.526 € 2004 2.122.479 €

3.000.000

2.786.754 2.414.526

2.500.000

1.500.000

2.122.470

2.099.976

2.000.000

1.706.380 1.654.552 1.586.821 1.504.301 1.235.786 998.314

1.000.000 500.000 0 1995

1996

1997

1998

1999

2000

Stand: 28.04.2004

III - 88

2001

2002

2003

2004

2003

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3.7.4

Bedarfseinschätzung

Wünschenswerte Regionalisierung der Heime derzeit nicht gegeben. Die erforderliche Betreuung der Kinder, Jugendlichen und Jungen Volljährigen sowie deren Eltern durch das Amt für Jugend und Familie ist derzeit aufgrund der personellen Situation (siehe Personalbemessung) nicht leistbar. Der Bedarf an Fremdunterbringungen ist weiterhin steigend. Aufgrund der geburtenstarken Jahrgänge und der gesellschaftlichen Entwicklung kann vorerst nicht davon ausgegangen werde, dass in naher Zukunft die Tendenz rückläufig ist. Aufgrund rechtzeitiger Hilfsangebote durch die Erziehungsberatungsstelle, durch Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ambulante Hilfen wie Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaften, sowie ein verstärktes Angebot an Horten und Heilpädagogischen Tagesstätten kann in einem oder anderen Fall Heimunterbringung vermieden werden. Gleichzeitig wird dadurch rechtzeitig ein niederschwelligeres Angebot zur Unterstützung der Familien in ihrer Erziehungsverantwortung angeboten, dieses ebenso erforderlich und förderlich ist.

3.7.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Dort wo die Gesamtsituation des jungen Menschen und seiner Familie eine Heimunterbringung oder ein betreutes Wohnen erfordern, ist die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung rechtzeitig anzubieten, frühzeitige familiennahe Alternativen haben jedoch Vorrang.

3.7.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 89

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Produkt 52.206

3.8 Förderung von gemeinsamen Wohnformen für Väter/Mütter-Kinder 3.8.1 Aufgabenbeschreibung § 19 SGB VIII (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.

3.8.2

Ziel(e) des Landkreises

• Durch intensive Unterstützung die belastenden Situationen positiv verändern und somit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen. Vermeiden einer späteren Fremdunterbringung von Kindern in Vollzeitpflege oder Heimerziehung. • Eine Berufsausbildung oder eine berufliche Integration ist anzustreben. • Beibehaltung eines jährlichen Hilfeplans, um die Fremdunterbringung weiterhin auf das erforderliche Maß zu beschränken.

3.8.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Stand: 28.04.2004

III - 90

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Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 2.074 € 1996 73.813 € 1997 95.061 € 1998 141.459 € 1999 84.422 € 2000 22.502 € 2001 - 225 € 2002 425 € 2003 9.433 € 2004 24.080 € 160.000 140.000 120.000 100.000 80.000 60.000 40.000 20.000 0 -20.000

141.459 95.061

84.422

73.813

22.502 2.074 1995

1996

1997

1998

1999

2000

-225

425

2001

2002

9.433 2003

24.080

2004

Bei der Unterbringung in dieser Einrichtungsform handelt es sich um Mütter, die dem Amt bereits aus der Erzieherischen Hilfe heraus bekannt bzw. in Einrichtungen untergebracht waren und keinen familiären Rückhalt haben.

3.8.4

Bedarfseinschätzung

Eine Bedarfseinschätzung ist nicht möglich, da es sich mehr oder weniger nur um Einzelfälle handelt, die dann aber auch gehäuft auftreten können.

3.8.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

Kein Handlungsbedarf

3.8.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 91

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Produkt 52.304

3.9 Inobhutnahme 3.9.1 Aufgabenbeschreibung § 42 SGB VIII Inobhutnahme (1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei 1. einer geeigneten Person oder 2. in einer Einrichtung oder 3. in einer sonstigen betreuten Wohnform. Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Amt für Jugend und Familie das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. (2) Das Amt für Jugend und Familie ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Amt für Jugend und Familie hat den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten. Widerspricht der Personen- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Amt für Jugend und Familie unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend. (3) Das Amt für Jugend und Familie ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Stand: 28.04.2004

III - 92

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§ 43 SGB VIII

Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten

(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person oder in einer Einrichtung auf und werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, so ist das Amt für Jugend und Familie bei Gefahr im Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterzubringen. Das Amt für Jugend und Familie hat den Personensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorgeberechtigte nicht zu, so hat das Amt für Jugend und Familie unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. (2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

3.9.2

Ziel(e) des Landkreises

• Durch intensive Krisenberatung die Verweildauer außerhalb der eigenen Familie auf höchstens ein Monat zu reduzieren bzw. in dieser Zeit andere Hilfsangebote zu initiieren. • Schaffen eines Jugendschutzplatzes in einer Einrichtung, wobei dieser Bedarf indirekt abgedeckt ist, sowie weiterer qualifizierter Bereitschaftspflegestellen

3.9.3

Bestand / Situationsbeschreibung

Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 127 € 1996 236 € 1997 7.958 € 1998 3.481 € 1999 10.128 € 2000 4.541 € 2001 6.760 € 2002 2.999 € 2003 3.335 € 2004 7.000 €

Stand: 28.04.2004

III - 93

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12.000

10.128

10.000 7.958

8.000 6.000

4.541 3.481

4.000 2.000

7000

6.760

127

236

1995

1996

2.999

3.335

2002

2003

0

3.9.4

1997

1998

1999

2000

2001

2004

Bedarfseinschätzung

Grundsätzlich steht dem Landkreis kein qualifizierter Jugendschutzplatz zur Verfügung an diesem eine adäquate pädagogische Betreuung möglich ist. Im Einzelfall werden Jugendschutzstellen in München und Frauenhäuser aufgesucht. Problematisch ist die Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten (abends und am Wochenende).

3.9.5

Empfehlungen der Jugendhilfeplanung

An geeigneten Einrichtungen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen besteht ein grundsätzlicher Bedarf, der derzeit aber allgemein gedeckt werden kann. Unabhängig davon ist weiter die Kooperation mit anderen Trägern und bestehenden Einrichtungen in der Region zu suchen und auszubauen.

3.9.6

Bewertung

• Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 94

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Produkt 52.303

3.10 Adoptionswesen 3.10.1 Aufgabenbeschreibung § 51 SGB VIII

Beratung und Belehrung im Verfahren zur Annahme als Kind

(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, dass das Vormundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Amt für Jugend und Familie während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamt. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. (2)

Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen wurde.

(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärung abgegeben, so hat das Amt für Jugend und Familie den Vater bei der Wahrung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beraten.

§ 1 AdVermiG

Adoptionsvermittlung

Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter achtzehn Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.

Stand: 28.04.2004

III - 95

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§ 2 AdVermiG

Adoptionsvermittlungsstellen

(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. (2) Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden. 2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände sowie sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sind. (3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.

§ 3 AdVermiG

Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter

(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen. (2) (2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs.1 und 2) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften oder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 AdVermiG

Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle

(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle 1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, 2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und der Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und 3. von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt. Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.

Stand: 28.04.2004

III - 96

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(2) ..... (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen Vorschriften. (4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, 1. kann die zentrale Adoptionsstelle Auskünfte, Einsicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen; 2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen Adoptionsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 AdVermiG

der

zentralen

Vermittlungsverbote

(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Abs.1 befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Abs.2 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.

§ 7 AdVermiG

Vorbereitung der Vermittlung

(1)

Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Vermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird. Das Ergebnis der Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.

(2)

Die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9a), in deren Bereich sich die Adoptionsbewerber gewöhnlich aufhalten, übernimmt auf Ersuchen einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern.

(3)

Auf Antrag prüft die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Bereich zur Annahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber für Stand: 28.04.2004

III - 97

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gegeben, so verfasst sie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Bericht, in dem sie sich über die rechtliche Befähigung und die Eignung der Adoptionsbewerber zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie über die Eigenschaften der Kinder äußert, für die zu sorgen diese geeignet wären. Der Bericht enthält die zu der Beurteilung nach Satz 2 erforderlichen Angaben über die Person der Adoptionsbewerber, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihren Gesundheitsstatus, ihr soziales Umfeld und ihre Beweggründe für die Adoption. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die für die Prüfung und den Bericht benötigten Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Der Bericht wird einer von den Adoptionsbewerbern benannten Empfangsstelle zugeleitet; Empfangsstelle kann nur sein: 1. eine der in § 2 a Abs. 3 und § 15 Abs. 2 genannten Stellen oder 2. eine zuständige Stelle mit Sitz im Heimatstaat. (4)

Auf Antrag bescheinigt die Bundeszentralstelle deutschen Adoptionsbewerbern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, ob diese nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Annahme eines Kindes besitzen. Die Bescheinigung erstreckt sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren sonstige Eignung zur Annahme eines Kindes; hierauf ist im Wortlaut der Bescheinigung hinzuweisen. Verweisen die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts auf ausländische Sachvorschriften, so ist auch die maßgebende ausländische Rechtsordnung zu bezeichnen.

§ 8 AdVermiG

Beginn der Adoptionspflege

Das Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind.

§ 9 AdVermiG

Adoptionsbegleitung

(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und der Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle jeweils mit Einverständnis die Annehmenden, das Kind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bevor das Kind in Pflege genommen wird und während der Eingewöhnungszeit. (2) Soweit es zur Erfüllung der von einem ausländischen Staat aufgestellten Annahmevoraussetzungen erforderlich ist, können Adoptionsbewerber und Adoptionsvermittlungsstelle schriftlich vereinbaren, dass diese während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der Annahme die Entwicklung des Kindes beobachtet und der zuständigen Stelle in dem betreffenden Staat hierüber berichtet. Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle kann vereinbart werden, dass diese Stelle Ermittlungen nach Satz 1 durchführt und die Ergebnisse an die Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des Satzes 1 weiterleitet.

§ 9a AdVermiG

Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.

3.10.2 Ziel(e) des Landkreises Stand: 28.04.2004

III - 98

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• Dem Kind oder dem Jugendlichen eine positive Entwicklung in einer intakten, erziehungskompetenten Familie zu ermöglichen. • Abgebende Eltern in die Lage zu versetzen, auf Dauer mit ihrer Entscheidung, ein Kind zur Adoption freigegeben zu haben, zu leben und Schuldgefühle soweit als möglich zu bearbeiten. • Bei Stiefelternadoptionen die Interessen und Bedürfnisses des Kindes sicherzustellen.

3.10.3 Bestand / Situationsbeschreibung Die Annahme als Kind (Adoption) ist die rechtlich wirksame Integration eines fremden Kindes in eine Ersatzfamilie oder des eigenen Kindes in eine Elternbeziehung zu dem Stiefvater bzw. der -mutter, das dadurch den vollen Status eines Kindes der Annehmenden erhält. Gegenüber den leiblichen Eltern bzw. Teileltern bedeutet die Annahme als Kind gleichzeitig die völlige rechtliche Loslösung, wenn dabei aber nicht verkannt werden darf, dass die emotionelle Verbindung und evtl. damit verbundenen Schuldgefühlen seitens der abgebenden Eltern bestehen bleibt. Hier ist auch eine wichtige Aufgabe, eine spätere Kontaktaufgabe verantwortlich vorzubereiten. Das Adoptionswesen hat sich gegenüber den früheren Jahren wesentlich verändert. Während gerade in den Nachkriegsjahren viele Kinder aus dem Landkreis von amerikanischen Staatsangehörigen an Kindes statt angenommen wurden, werden kaum noch Kinder innerhalb des Landkreises zur Adoption freigegeben und stehen keine Kinder aus „Waisenhäuser“ zur Verfügung. Aufgrund der Globalisierung werden verstärkt über Internationale Adoptionsvermittlungsstellen Kinder aus dem Ausland und aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung verstärkt Kinder des anderen Ehepartners (Stiefelternadoptionen) angenommen. Ebenso hat sich der Trend zu offenen und halb-offenen Adoptionen, sowie Nachforschungen verstärkt. Wenn auch die Auslandsvermittlungen hauptsächlich über Adoptionsorganisationen getätigt werden, so verbleibt beim Amt für Jugend und Familie eine Mitverantwortung u.a. aufgrund der Überprüfung der Eignung der Bewerber, auch bezogen auf das zu vermittelnde Kind. Zum 01.01.2003 wurde mit den Landkreisen Garmisch-Partenkirchen, Miesbach und Weilheim – Schongau eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet, um einerseits der Verpflichtung einer Einrichtung Adoptionsvermittlungsstelle nachkommen zu können, anderseits dafür auch die personellen Voraussetzungen für eine Adoptionsvermittlungsstelle zu schaffen. In diesem Vertrag für eine gemeinsame Adoptionsvermittlung ist neben einer konkreten Vertretungsregelung eine gegenseitige Fachberatung und Zusammenarbeit bei Fortbildungen für Bewerber angestrebt. Stand: 28.04.2004

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3.10.4 Bedarfseinschätzung • • • • • • • •

Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung (Stichwort: Patchworkfamilien) nehmen Stiefelternadoptionen zu, wobei bereits im Vorfeld die Beratung gesucht wird. Die Fremdadoptionen verlagern sich zunehmend auf Auslandsadoptionen, damit zunehmend auch eine amtliche Nachsorgesicherung (in der Regel 3 Jahre lang). In Zusammenarbeit mit den anderen Sachbearbeitern der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle sind für Adoptivbewerber gemeinsame Seminare und Kurse anzubieten. Die Nachforschungen der Adoptierten über die Herkunftsfamilie nehmen zu, ebenso seitens der Herkunftsfamilie gegenüber den Adoptierten. Immer mehr halboffene und offene Adoptionen gegen über der „Inkognitoadoption“ Es wird verstärkt die Adoptionseltern-Nachsorge angefragt. Aufgrund dieser Momente ist festzustellen, dass die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen hierfür nicht ausreichend sind und dies nur zu Lasten des Pflegekinderwesens gehen würde. Für den Umfang der Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist die Stelle mit einer 0,3 Fachkraft knapp bemessen.

3.10.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Um den personellen Anforderungen und den qualitativen Erwartungen gerecht werden zu können, ist eine personelle Verbesserung anzustreben. Für den Umfang der Aufgabe der Adoptionsvermittlung ist die Stelle mit einer 0,3 Fachkraft knapp bemessen.

3.10.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 100

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Produkt 52.208

3.11 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung 3.11.1 Aufgabenbeschreibung § 17 SGB VIII

Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, 3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. (2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung und Scheidung dienen. (2) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

§ 18 SGB VIII

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge

(1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge .......... (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei Stand: 28.04.2004

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der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

3.11.2 Ziel(e) des Landkreises • Allgemeine Beratung von Eltern, Bezugspersonen und Kinder in Sorge- und Umgangsrechtsfragen mit dem Ziel der Stärkung der Elterlichen Verantwortung und die Lebensbedingungen der davon betroffenen Kinder und Jugendlichen zu verbessern. • Unterstützung und Beratung der Eltern und Kinder zur Entwicklung einer einvernehmlichen Sorgerechts- und Umgangsregelung. Der Wille und das Wohlergehen des Kindes ist dabei zu berücksichtigen, d.h. in der Beratung ist auf altersabhängige Bedürfnisse, Geschlecht, individuellen Entwicklungsstand und des Kindes einzugehen.

3.11.3 Bestand / Situationsbeschreibung Der Beratungsbedarf nimmt zu. Das zu beratende Klientel umfasst in der Hauptsache • Eltern, die mit dem Gedanken einer Trennung / Scheidung spielen • Bereits geschiedene Eltern mit alleiniger oder gemeinsamer elterlicher Sorge • Steigende Anzahl alleinerziehender Eltern, die zum Teil am Rande des Existenzminimums stehen • Umgangsberechtigte Personen nach § 1685 BGB, z.B. Groß- und Pflegeeltern, sowie frühere Ehepartner. Die Beratung kann u.a. folgende Themenbereiche umfassen: • Allgemeine Fragen zur Trennung und Scheidung • Rechtliche Beratung zum Sorge- und Umgangsrecht • Ausgestaltung und Regelung der Besuchskontakte zum getrennt lebenden Elternteil oder zu Dritten • Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern • Vermittlung zwischen den Eltern bei bestehenden Konflikten • Erarbeitung von Elternvereinbarungen zur Umgangsregelung und zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts • Aufzeigen der Lebenssituation der von Trennung und Scheidung betroffenen Kinder und Sensibilisierung für diese • Hilfestellung für die betroffenen Kinder und Geschwisterkinder • Durchführung begleiteter Umgangskontakte

Stand: 28.04.2004

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Die Erfahrung zeigt, dass Eltern rechtzeitig auf mögliche Krisen und Konflikte einwirken können, wenn sie im Vorfeld eine Trennungs- bzw. Scheidungsberatung in Anspruch nehmen. Der Streit um das Sorge- und Umgangsrecht mit möglichen Konflikteskalationen kann dadurch so weit wie möglich vermieden werden.

889

689

800

624

1000

642

1200

990

Von der Trennung und Scheidung betroffene Kinder

600 400 200 0 1999

2000

2001

2002

2003

* Aufgrund des starken Personalwechsels und starker Mehrbelastung besteht für 2003 einer starken Verschiebung nach unten, die jedoch nicht realistisch ist.

3.11.4 Bedarfseinschätzung Der „Staat“ geht davon aus, dass die Eltern in der Zeit der Trennung und Scheidung eigenverantwortlich und gemeinsam die Interesse ihrer Kinder wahrnehmen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muss jedoch befürchtet werden, dass diese oftmals dabei überfordert sind, das gemeinsame Sorgerecht im Alltag zu praktizieren. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass die Eltern nachher mit dem Amt für Jugend und Familie wegen der bestehenden Konfliktsituation in Verbindung treten, Beratung und Unterstützung erwarten. Diese Tendenz wird steigend sein, wenn nicht erreicht werden kann, dass diese Eltern dieses Angebot rechtzeitig in Anspruch nehmen und eine Vereinbarung unter fachlicher Unterstützung schließen. Weiterhin ist es unbedingt erforderlich, das soziale Umfeld (Großeltern, Stiefeltern, Geschwistern) im Interesse des Kindes einzubeziehen.

3.11.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Eine Veränderung der Aufgabenfelder ist aus heutiger Sicht (September 2003), bei allem Vorbehalt, nicht erforderlich. Die Wiedereinrichtung einer Scheidungskindergruppe wäre mit Nachdruck zu betreiben.

Stand: 28.04.2004

III - 103

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3.11.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

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Produkt 52.401 und 52.402

3.12 Familiengerichtshilfe 3.12.1 Aufgabenbeschreibung § 50 SGB VIII den

Mitwirkung im Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten

(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind. (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend..

3.12.2 Ziel(e) des Landkreises Die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren soll insbesondere darauf hin wirken, dass Eltern im Trennungs- und Scheidungsfall weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge für Ihre Kinder möglichst kooperativ ausüben und eine gemeinsame Regelung zur Gestaltung des Umgangs treffen. Hierbei gilt es, eingebettet in einen Beratungsprozess, die Eltern darin zu unterstützen, ihre Vorstellungen hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechtes miteinander zu formulieren und umzusetzen.. Die Stellungnahmesoll gemäß § 50 SGB VIII soll innerhalb von drei Monaten dem Familiengericht vorgelegt werden. Zentrales Kriterium für die Sorgerechts- und Umgangsregelung ist das Wohl des Kindes. Die Bindung des Kindes an seine Eltern und Geschwister ist dabei zu berücksichtigen. Der Wille des Kindes ist altersentsprechend mit einzubeziehen. Das Amt für Jugend und Familie bietet soziale Gruppen arbeit in Form einer Gruppenintervention für Kinder von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern an (Zielgruppe: Kinder im Alter von 7-10 Jahren) Den Kinder werden unter Stand: 28.04.2004

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fachlicher Begleitung Wege aufgezeigt, wie sie mit der Trennung oder Scheidung der Eltern umgehen können. Ziel dieser Maßnahme ist die Vermeidung von Spätfolgen bei Kindern aus Scheidungs- und Trennungssituationen.

3.12.3 Bestand / Situationsbeschreibung Seit dem Kindschaftsreformgesetz vom 01.07.1998 ist eine Zunahme des gemeinsamen Sorgerechts deutlich erkennbar, wenngleich damit die Eltern in erheblicher Weise bei der Durchsetzung und Durchführung verunsichert und hilflos sind. Viele Eltern glauben zunächst die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts implizite beinhaltet die gemeinsame elterliche Verantwortung. So entsteht oft der Eindruck, die gemeinsame Verantwortung bestünde nur noch, wenn man sich für das gemeinsamen Sorgerecht entschließt. Die Eltern fühlen sich in vielfacher Hinsicht bei der konkreten Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts alleine gelassen. Zu klärende Fragen sind: • Lebensmittelpunkt des Kindes • Häufigkeit der Besuchskontakte zwischen Kinder und dem außerhalb lebenden Elternteil • Übernachtung von Kindern beim außerhalb lebenden Elternteil • Besuchskontakte zu wichtigen Bezugspersonen ( wie z.B. Großeltern, Geschwistern etc.) • Ferien- und Feiertagsregelung • Umzug eines Elternteils (größere Entfernung) Die Mitwirkung vor dem Familiengericht beinhaltet nicht nur die schriftliche Stellungnahme sondern umschließt mehrere Beratungseinheiten. Die Beratung hat hinsichtlich der Intensität und des Personenkreises (Eltern, Kinder und Großeltern) deutlich zugenommen. Nachdem das gemeinsame Sorgerecht vereinbart wurde, werden nachträglich immer mehr Anträge auf alleiniges Sorgerecht gestellt, da sich Konflikte, Streitpunkte häufig nach der Scheidung erst entwickeln und somit auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Weiterhin wird es immer wieder erforderlich, bei strittigen Scheidungsfällen an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, um vor Ort die Fachlichkeit nochmals einzubringen und um zu gemeinsamen Regelungen zu finden. In besonders schwerwiegenden, strittigen für die Kinder notwendig werden, so dass nach § 18 SGB VIII ein begleiteter Umgang für das Kind angeregt wird.

Stand: 28.04.2004

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Beziehungskontinuität/-struktur zwischen beobachten und beurteilen zu können.

Elternteil

und

Kind

eingehender

Eine Besonderheit stellt die in den letzten Jahren zu beobachtende hohe Anzahl von ausländischen Scheidungsfällen dar. Eine besondere Erschwernis zeigt sich, in den noch ausschließlich vorkommenden patriarchalischen Strukturen der jeweiligen Familien. Die von unterschiedlichen religiösen und kulturellen Werten und Normen geprägte Lebensweise und die dadurch bedingten Probleme und Schwierigkeiten erfordern ein großes Maß an Verständnis und Einfühlungsvermögen.

3.12.4 Bedarfseinschätzung Es ist weiterhin davon auszugehen, dass zunehmend mehr Parteien, nachdem sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellen werden, da sich Konflikte, Streitpunkte häufig nach der Scheidung erst entwickeln und somit auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Der Bedarf an begleiteten (beschützten) Umgang ist ebenso steigend.

3.12.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Der Familiengerichtshilfe kommt eine große Bedeutung zu, da hier Kinder von Trennung und Scheidung betroffen sind. Qualifizierte Beratung ist weiterhin unerlässlich, um in der belasteten Situation rechtzeitig Lösungsansätze aufzuzeigen. Aufgrund des starken Personalwechsel ist es erforderlich, durch Fortbildungen den Qualitätsstandart zumindest zu halten.

3.12.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 107

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Produkt 52.403

3.13 Jugendgerichtshilfe 3.13.1 Aufgabenbeschreibung § 52 SGB VIII (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht. (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.

§ 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz) (1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an. (3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranStand: 28.04.2004

III - 108

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

zuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

§ 50 JGG (3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Er erhält auf Verlangen das Wort.

3.13.2 Ziel(e) des Landkreises • Positive Verhaltensänderung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden u.a. durch Jugendhilfeangebote, Förderung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und/oder erzieherische richterliche Maßnahmen • Durch qualifizierte Beratung und weiteres Anbieten ambulanter Maßnahmen (z.B. soziale Trainingskurse) Hilfen für ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie und zur Bewältigung von familiären Konflikten anbieten, um dadurch weitere Straftaten zu vermeiden.

3.13.3 Bestand / Situationsbeschreibung 1999

Täterprofil 2000 2001

2002

2003

Ersttäter Wiederholungstäter

305 165

354 195

423 215

259 340

373 270

Deutsch EU-Ausländer Sonstige Ausländer

418 14 36

493 15 41

595 5 46

558 8 33

590 12 41

männlich weiblich

360 100

421 128

525 122

479 120

504 139

Alter 1999

2000

2001

2002

2003

14 Jahre

55

50

72

71

57

15 Jahre

60

79

93

88

99

16 Jahre

60

71

74

89

93

17 Jahre

86

92

110

77

131

Stand: 28.04.2004

III - 109

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben Jugendliche gesamt

261

292

349

325

380

18 Jahre

80

100

104

83

109

19 Jahre

74

77

104

101

81

20 Jahre

53

80

90

90

73

Heranwachsende gesamt

207

257

298

274

263

Gesamt

468

449

647

599

643

Delikte 1999

2000

2001

2002

2003

Beförderungserschleichung

10

4

10

1

3

Betäubungsmitteldelikte

87

124

156

224

137

145

153

143

245

213

Gewaltdelikte

37

60

48

80

83

Sachbeschädigung

38

38

44

53

42

1

3

0

5

6

107

116

149

152

157

Verbrechenstatbestände

6

9

2

4

9

Vergehen Ausländergesetz

5

4

2

1

2

47

81

77

77

104

Eigentumsdelikte

Sexualdelikte Straßenverkehrsdelikte

Sonstiges

Die Anzahl der straffälligen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ist im Vergleich zum Vorjahr wieder gestiegen und befindet sich fast wieder auf dem bisherigen Höchststand im Jahr 2001. Es überwiegen leichte bis mittelschwere Delikte wie: Eigentums-, Straßenverkehrsdelikte, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG). Während sich die Anzahl der Straßenverkehrsdelikte über die Jahre relativ im Rahmen hält (leichter Anstieg um 5 Fälle, ist bei den Eigentumsdelikten erstmals ein Rückgang zu verzeichnen: 2003: 213 Fälle, 2002: 245 Fälle, 2001: 143 Fälle, 2000: 153 Fälle, 1999: 145 Fälle. Im Betäubungsmittelbereich gingen die Fallzahlen 2003 deutlich zurück (2003: 137, 2002: 224 Fälle, 2001: 156 Fälle, 2000: 124 Fälle, 1999: 87 Fälle). Stand: 28.04.2004

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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

Der Anteil der Verfahren im Zusammenhang mit sogenannten harten Drogen scheint weiter eher rückläufig zu sein, allerdings scheinen sogenannte weiche Drogen zum Alltag vieler Jugendlicher zu gehören. Trotz eines sehr hohen Anteils von Gewaltdelikten (2003: 83, 2002:80, 2001: 48, 2000:50, 1999:37) ist nicht in jedem Fall die Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs notwendig. Nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe ist in diesem Bereich einerseits ein ansteigendes Anzeigeverhalten bei jugendtypischen Reibereien mit geringen Verletzungen zu beobachten. Oft handelt es sich hier auch um einmalige „Ausrutscher“. Dem gegenüber stehen allerdings auch ganz massive Körperverletzungen in Gruppen oder unter Einsatz von großer Brutalität. Für diese Zielgruppe wurde der Soziale Trainingskurs seit 2000 um Elemente des Anti-Aggressions-Trainings erweitert. Die Jugendgerichtshilfe führt jährlich mindestens10 - 15 Betreuungen nach richterliche Weisung durch. Ebenso ist im Landkreis die Auflageneinteilung und -überwachung Aufgabe der Jugendgerichtshilfe. Hier wurden mittlerweile Standards erarbeitet, die weiterhin schrittweise mit den Einrichtungen realisiert werden. Damit soll Transparenz, individuell geeignete Zuweisung und eine qualitative Vergleichbarkeit der Einsatzstellen geschaffen werden. Erfreulicherweise kann die Jugendgerichtshilfe auch gelegentlich neue Einsatzstellen gewinnen. Weitere erzieherische Maßnahmen, wie soziale Trainingskurse, Verkehrsunterrichte, Fahr-Sicherheitstrainings und individuelle pädagogische Maßnahmen, wie z.B. Filmanalysen haben sich bewährt und werden weiterhin durchgeführt. In seltenen und einfachen Fällen wird ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt. Da der Jugendgerichtshilfe für diese Maßnahme allerdings die fachliche Zusatzqualifikation, zeitliche Kapazitäten und z.B. ein Opferfonds fehlen, kann diese Aufgabe nicht mit der notwendigen Qualität erfüllt werden. Außerdem kommt es nicht selten zu Konflikten, die durch die Personalunion von Jugendgerichtshilfe und Konfliktschlichter entstehen.

Stand: 28.04.2004

III - 111

643

Täter gesamt

270

259 340

432 215

165

195

354

305

439 139

200

127

134

300

300

426

274

400

299

411

500

460

600

373

549

700

599

647

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

Ersttäter Wiederholungstäter

100 1999

2000

1999

139

1998

120

1997

122

1996

128

100

100

91

200

2003

männlich

103

300

105

400

421

500

2002

479

525

600

2001

504

323

1998

360

1997

348

1996

306

0

2000

2001

2002

2003

weiblich

0

Kostenentwicklung Nettoausgaben Landkreis 1995 580 € 1996 220 € 1997 583 € 1998 - 439 € 1999 89 € 2000 0€ 2001 - 2.522 € 2002 - 1.104 € 2003 - 5.108 € * 2004 510 € • verstärkte Bußgeldeinnahmen, da in den Vorjahren der Landkreis höhere Ausgaben hatte 6.000,00 4.054 4.000,00 2.000,00

2.831 583,00

510

89,00 0,00

0,00 -2.000,00 -4.000,00

1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 -1.104 -439,00 -2.522

-6.000,00

-5.108

Stand: 28.04.2004

III - 112

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

3.13.4 Bedarfseinschätzung Aufgrund • hoher Fallzahlen • hoher Anzahl von Betreuungen • Komplexität der Fälle und • Folgeaufgaben der Jugendgerichtshilfe (hauptsächl. Auflageneinteilung und –überwachung) sind 2 Vollzeitarbeitsstellen ausgelastet. Der Bedarf für Täter-Opfer-Ausgleich ist steigend. Durch den Täter-OpferAusgleich werden straf- und zivilrechtliche Aspekte auf einmal berücksichtigt. Dabei entstehen – neben der Entlastung des Jugendgerichts – folgende Vorteile: 1. Das Opfer kann seine Position gegenüber dem Täter darstellen und kann auf direktem Weg zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. 2. Auf den Täter kann durch die intensive Konfrontation mit dem Opfer stärker erzieherisch eingewirkt werden. Dadurch ist eine höhere Identifikation mit der eigenen Tat und dem Opferleid gegeben und die Wiederholungsgefahr somit geringer.

3.13.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Die Einbringung einer Zusatzqualifikation, die auch in der Lage ist schwierige Täter-Opfer-Ausgleiche nach strafund zivilrechtlichen Aspekten durchzuführen, ist zwingend erforderlich. Die qualifizierte Begleitung von Sozialdiensten und erzieherischen Maßnahmen muss gerade im Hinblick auf die Ersttäter zwingend weiterhin im Vordergrund stehen.

3.13.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 113

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

Produkt 52.501

3.14

Beistand-, Vormund- und Pflegschaften

3.14.1 Aufgabenbeschreibung § 53 SGB VIII Vormündern

Beratung

und

Unterstützung

von

Pflegern

und

(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen. (2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung. (3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.

§ 55 SGB VIII

Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften

(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen vormundschaft).

Fällen

(Beistandschaft,

Amtspflegschaft,

Amts-

(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen.

3.14.2 Ziel(e) des Landkreises • Schutz der Rechtsposition und Sicherung der rechtlichen Ansprüche der Minderjährigen • Unterhaltsansprüche sollen zeitnah geltend gemacht und durchgesetzt werden. Um dies zu erreichen kann die grundsätzlich alle zwei Jahre mögliche Überprüfung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils Stand: 28.04.2004

III - 114

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deshalb, abgesehen von Einzelfällen, nur alle vier Jahre durchgeführt werden.

3.14.3 Bestand / Situationsbeschreibung Vormund-, Pfleg- und Beistandschaften (Jahresfälle) 2.000 1.500

1.368

1.436

1.535 1.267

1.102

1.063

1.061

1.075

1.088

1.103

1998

1999

2000

2001

2002

2003

1.000 500 0 1994

1995

1996

1997

Vereinbarte bzw. eingeklagte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich von der unterhaltspflichtigen Person an die unterhaltsberechtigten Person direkt überwiesen. In Fällen, in denen der Unterhalt über das Amt für Jugend und Familie überwiesen wird, geht dieser Betrag entweder direkt an den anderen Elternteil oder die Pflegepersonen weiter oder als Ersatzleistung an die Sozialhilfeverwaltung, das Amt für Jugend und Familie oder bei Unverhaltsvorschussleistungen an den Freistaat Bayern. Unterhaltsleistungen über das Amt für Jugend und Familie Unterhaltszahlungen 1996 803.389 € 1997 843.785 € 1998 843.583 € 1999 832.482 € 2000 854.890 € 2001 929.992 € 2002 1.061.978 € 2003 1.047.077 €

Stand: 28.04.2004

III - 115

800.000,00

2000

1.047.077

1999

929.992

854.890

900.000,00

832.482

1.000.000,00

877.894

803.389

1.100.000,00

843.785

1.200.000,00

1.061.978

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700.000,00 600.000,00 500.000,00 400.000,00 300.000,00 200.000,00 100.000,00 0,00

1996

1997

1998

2001

2002

2003

Unabhängig davon werden nach dem Unterhaltsvorschussgesetz staatliche Unterhaltsvorschuss- bzw. –ausfallleistungen (insgesamt längstens 72 Monate) gewährt, wenn • das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, • der Elternteil, bei dem das Kind lebt ledig, verwitwet oder geschieden ist bzw. von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder für voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und • das Kind vom anderen Elternteil keinen Unterhalt in der Höhe des Regelbetrags (gemäß der Regelbetragsverordnung) erhält bzw. wenn der andere Elternteil verstorben ist, keine entsprechenden Waisenbezüge. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Auszahlungen

Einnahmen

Rückholquote

1992

101.638 €

32.214 €

34,25 %

1993

282.700 €

46.000 €

14,12 %

1994

433.494 €

57.943 €

9,60 %

1995

515.159 €

81.276 €

14,26 %

1996

632.154 €

124.887 €

16,14 %

1997

612.347 €

179.707 €

26,01 %

1998

647.382 €

220.250 €

28,38 %

1999

683.640 €

249.839 €

31,56 %

2000

614.450 €

275.710 €

44,87 %

2001

612.200 €

232.505 €

37,98 %

2002

605.231 €

194.964 €

33,96 %

2003

611.563 €

176.570 €

28.88 %

Fälle - Unterhaltsvorschuss

Stand: 28.04.2004

III - 116

642

Laufende Auszahlung offene Rückzahlung

365

387

503 379

369 432

321

400

427

600

412 467

700

500

649

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300 200 100 0 1998

1999

2000

2001

2002

2003

Bis zur Kindschaftsrechtsreform am 01.07.1978 war rechtlich festgelegt, dass ausnahmslos bei Geburt eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes das örtlich zuständige Jugendamt Amtspfleger für das Kind wird. Die bis 1996 ständig steigende Zahl der zu vertretenden Kinder war vor allem bedingt durch die immer mehr zunehmenden Geburten außerhalb der Ehe geborener Kinder. Seit der Kindschaftsrechtsreform zum 01.07.1998 entscheidet die Mutter eines Kindes, das außerhalb einer Ehe geboren wurde, selbst, ob sie die Unterstützung des Amtes für Jugend und Familie bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Rahmen einer Beistandschaft haben möchten. Die bestehenden Amtspflegschaften wurden durch die Übergangsregelung zu Beistandschaften. Bereits ab 1997 wurden die Mütter, auf die Möglichkeit der Aufhebung der Pflegschaft hingewiesen, wenn die Vaterschaft festgestellt war und keine Probleme in Unterhaltsfragen bestanden, oder die Mutter alleine oder mit Beratung und Unterstützung des Amtes für Jugend und Familie in der Lage war, diese selbst mit dem Vater zu regeln. Deshalb ergab sich vor allem in den Jahren 1997 und 1998 ein Rückgang bei den Fallzahlen. Nach der Geburt des Kindes gibt es oft keine Probleme, die Vaterschaft wird anerkannt, die Eltern regeln die Unterhaltszahlungen selber. Die Erfahrung seit 1998 außerhalb einer Ehe geborenen Kindern zeigt, dass nach der Geburt nur für 5 – 10 % der Kinder Antrag auf Beistandschaft gestellt wird. Anträge auf Beistandschaft werden vor allem dann für die Kinder gestellt, wenn akute Probleme bei der Frage der Unterhaltsregelung auftreten, wobei dies für Kinder dessen Eltern nicht verheiratet oder geschieden sind nur durch den sorgeberechtigten Elterteil erfolgen konnte. Seit Rechtsänderung im April Stand: 28.04.2004

III - 117

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2002, besteht die Möglichkeit der Beauftragung auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge für den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Nach den bisherigen Erkenntnissen wird diese Möglichkeit genutzt, die Zahl der Beistandschaften steigt. Im Oktober 2000 kam es überraschend zu einer grundsätzlichen Änderung im Unterhaltsrecht. Es wurde als Barunterhalt ein zu leistendes sog. Existenzminimum in Höhe von 135 % des Regelbetrages (bisher Mindestunterhalt 100 %) festgelegt. Weiter änderten sich die Unterhaltsbeträge zum 1.7.2001 und 1.7.2003 durch die nun alle zwei Jahre erfolgende Erhöhung der Regelbeträge, sowie zum 1.1.2002 durch eine Kindergelderhöhung und durch die notwendige Rundung der Beträge im Rahmen der Einführung des Euros.

3.14.4 Bedarfseinschätzung Es ist zu erwarten, dass die Zahl der zu vertretenden Kinder entgegen früherer Erwartungen in den nächsten Jahren leicht ansteigen wird. Es gibt keine „Routinefälle“ mehr, die zu führenden Beistandschaften sind vor allem unterhaltsrechtlich arbeitsintensiv. In den nächsten Jahre werden Rückstände bestehen, die durch die mit starker Arbeitsbelastung zusammenhängenden Änderungen der Kindschaftsrechtsreform und vor allem seit Herbst 2000 eingetretenen Änderungen im Unterhaltsrecht entstanden sind. Weitere Änderungen des Unterhaltsrechts, die von Fachleuten grundsätzlich im Zusammenhang mit Sozial- und Steuerrecht für notwendig gehalten werden, sind zu erwarten. Bedingt durch die wirtschaftliche Situation und damit zusammenhängende Zahl privater Insolvenzen, Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug sind im Einzelfall Anträge auf Herabsetzung gestiegen (sog. Mangelfälle) und es wird immer öfters notwendig, gerichtliche Maßnahmen zur Beitreibung der Unterhaltszahlungen zu ergreifen. Viele Kinder, die vom Amt als Beistand vertreten werden, erhalten öffentliche Leistungen (Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Jugendhilfe). Der Unterhalt geht auf die gewährende Stelle über. Der Unterhaltsanspruch wird jedoch weiter vom Beistand geltend gemacht, womit die gewährenden Träger finanziell und personell entlastet werden. Im Bereich der Amtsvormund- und Amtspflegschaften wird das Amt für Jugend und Familie weiter im bisherigen Umfang durch das Amtsgericht bestellt werden, weil nicht genügend Einzelpersonen als Pfleger oder Vormund zur Verfügung stehen, die vorrangig bestellt werden sollten. Auch ein Verein, der diese Aufgaben wahrnehmen könnte, ist nicht vorhanden. Trotz Werbung würde es auch nicht gelingen, Einzelpersonen zu finden, die bereit wären Pfleg- und Vormundschaften ehrenamtlich zu übernehmen, da in fast ausnahmslos allen Fällen Schwierigkeiten (z.B. Auseinandersetzung mit Stand: 28.04.2004

III - 118

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den Eltern, Fremdunterbringung, usw.) bestehen bzw. auftreten, deren Regelung eine Einzelperson im Regelfall überfordert, weshalb keine Bereitschaft zur Übernahme besteht. Es könnte versucht werden, jemand zu finden, der auf freiberuflicher Basis (z.B. Rechtsanwalt, Sozialpädagoge) bereit ist Pfleg- und Vormundschaften für Kinder zu führen. Die Vergütung für diese Tätigkeit würde er in der Regel, da die vertretenen Kinder kein Vermögen oder Einkommen haben, aus der Justizkasse erhalten. Es ist fraglich ob es gelingen würde, jemand zu finden. Bis jetzt hat sich diesbezüglich noch niemand bereit erklärt, anders als Betreuer für Erwachsene, wo immer wieder jemand Interesse an der Tätigkeit anmeldet. Im Einzelfall sollte versucht werden, eine Einzelperson, sei es ehrenamtlich oder berufsmäßig zu finden, wenn dies im Interesse der vertreten Minderjährigen notwendig ist, z.B. weil es Konflikte zwischen dem Amt für Jugend und Familie und den Pflegeeltern gibt, oder der Jugendliche den Amtsvormund/Amtspfleger ablehnt. Im Hinblick auf die schon allein aus langjähriger Erfahrung vorhandene Fachlichkeit sind die Vertretung und Interessen der betroffenen Kinder in diesem Bereich am besten gewahrt, wenn das Amt für Jugend und Familie weiter Vormund und Pfleger wird falls keine geeignete Einzelperson vorhanden ist. Werbemaßnahmen zur Gewinnung von Einzelpersonen, sei es ehrenamtlich oder berufsmäßig, Pfleg- oder Vormundschaften zu übernehmen, würden auf alle Fälle mehr Aufwand als Erfolg bringen. Den bereits jetzt oder künftig als Pfleger oder Vormund tätigen Einzelpersonen ist ein Beratungs- und Unterstützungsangebot zu unterbreiten, was bisher aufgrund der bestehenden Arbeitsbelastung nur wenn mit uns Kontakt aufgenommen wurde, stattfand. Die Situation ist gekennzeichnet durch • gleichbleibende oder leicht steigende Fallzahlen • steigende Komplexität • Aufarbeiten von Rückständen. Aufgrund der Entwicklungen durch die Kindschaftsrechtsreform und weiteren Änderungen im Unterhaltsrecht war und ist es nicht zeitnah möglich, die Ansprüche der vertretenen Kinder in der mindest notwendigen Weise sichern zu können.

Stand: 28.04.2004

III - 119

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3.14.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Hier handelt sich um eine wichtige Serviceleistung gegenüber alleinerziehenden Personen, aber auch anderen Leistungsträgern (Jugend-, Sozialhilfe u. Unterhaltsvorschuss), der eine hohe Priorität zugemessen werden muss, da ansonsten andere Leistungen wie Unterhaltsvorschuss und Sozialhilfe einspringen müssten. Bei Vorliegen der Anhaltszahlen des Kommunalen Prüfungsverbandes ist die derzeitige Personalbemessung neu zu überprüfen.

3.14.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 120

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Produkt 52.502

3.15

Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen

3.15.1 Aufgabenbeschreibung § 18 SGB VIII

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge

(1)

Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsoder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen

(2)

Die Mutter, der die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusteht, hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) ..... (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

§ 52 a SGB VIII

Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf 1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung, 2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann, 3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen, 4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft, Stand: 28.04.2004

III - 121

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Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht. (2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden. (3) Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.

3.15.2 Ziel(e) des Landkreises • Klären, Geltendmachung und Sichern der Unterhaltsansprüche Minderjähriger, junger Volljähriger und Müttern gegenüber den Unterhaltspflichtigen unter Vermeidung von gerichtlichen Verfahren

3.15.3 Bestand / Situationsbeschreibung Beratung und Unterstützung beim Geltendmachen von Unterhalt (Jahresfälle) 250 186

200 150

161

Alleinerziehende

129

126

junge Volljährige

100 50

208

185

55

36

34 3

3

17

10

Mütter

52

46

46 7

10

0 1998

1999

2000

2001

2002

2003

1998

123 Kinder von alleinerziehenden Eltern 34 junge Volljährige 3 Mütter gegen den Vater des Kindes

1999

126 Kinder von alleinerziehenden Eltern 36 junge Volljährige 3 Mütter gegen den Vater des Kindes

2000

176 Kinder von alleinerziehenden Eltern 55 junge Volljährige 10 Mütter gegen den Vater des Kindes

Stand: 28.04.2004

III - 122

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2001

168 Kinder von alleinerziehenden Eltern 46 junge Volljährige 17 Mütter gegen den Vater des Kindes

2002

161 Kinder von alleinerziehenden Eltern 52 junge Volljährige 7 Mütter gegen den Vater des Kindes

2003

208 Kinder von alleinerziehenden Eltern 46 junge Volljährige 10 Mütter gegen den Vater des Kindes

3.15.4 Bedarfseinschätzung Das Beratungs- und Unterstützungsangebot ist aufgrund der steigenden Zahl von Alleinerziehenden und Stiefelternfamilien und der Tatsache, das mehrere Änderungen im Kindesunterhaltsrecht erfolgten, in den letzten Jahren auf hohem Niveau für Minderjährige und auch für junge Volljährige zu leisten. Beratung und Unterstützung kann nicht vor Gericht geleistet werden. Die Eltern Minderjähriger können dann, falls ihnen das alleinige Sorgerecht zusteht und seit Rechtsänderung im April 2002 auch wenn die Kinder bei ihnen leben, beantragen dass sie im Rahmen der Beistandschaft durch das Amt für Jugend und Familie unterstützt (der Beistand kann dies auch vor Gericht) werden. Junge Volljährige und Mütter, die ihren Unterhalt gegen den Vater ihres Kindes geltend machen wollen, sind an das Amtsgericht im Rahmen des Beratungshilfegesetzes bzw. an Rechtsanwälte zu verweisen. Mütter wenden sich wegen ihrer Ansprüche gegen den Vater ihres Kindes auch künftig voraussichtlich selten an uns. Falls sie nicht selbst intern mit dem Vater diese Frage regeln und dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die Mutter in den meisten Fällen gezwungen sein, Sozialhilfe zu beantragen. Der Anspruch der Mutter geht dann an den Sozialhilfeträger über. Dieser macht den Anspruch dann selbst gegen den Vater geltend.

3.15.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Das Angebot der Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen wird weiter auf hohem Niveau in Anspruch genommen. Nach Vorliegen von Anhaltszahlen des Kommunalen Prüfungsverbandes ist zu überprüfen, wieweit eine personelle Verstärkung erforderlich wird. Eine entsprechende Sicherung der Ansprüche bedeutet auch, dass staatliche Unterstützung (Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss, Jugendhilfe) oder gerichtliche Verfahren nicht notwendig werden.

Stand: 28.04.2004

III - 123

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3.15.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 124

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Produkt 52.503

3.16

Beurkundungen und Negativatteste

3.16.1 Aufgabenbeschreibung § 58 a SGB VIII

Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen

Sind keine Sorgerechtserklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben worden, so kann die Mutter vom Jugendamt unter Angabe des Geburtsorts des Kinder oder des Jugendlichen sowie des Namens, den das Kinder oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, darüber eine schriftliche Auskunft verlangen.

§ 59 SGB VIII

Beurkundung und Beglaubigung

(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, 1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden, 2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 29 b des Personenstandsgesetzes), 3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, 5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden...... 6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, 7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet § 1747 Abs.3 Nr. 3 des Bürgerliches Gesetzbuch) zu beurkunden, 8. die Sorgeerklärung (1626 a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626 c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden, 9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 der Zivilprozessordnung aufzunehmen; § 129 a der Zivilprozessordnung gilt entsprechen. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. Stand: 28.04.2004

III - 125

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(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt. (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.

3.16.2 Ziel(e) des Landkreises • Durch fachkundiges Beraten bei Beurkundungen soll ein kostenfreies und bürgerfreundliches Angebot für die Mütter und Väter gewährleistet sein, um die entsprechenden Rechte zu sichern und evtl. Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. • Durch die ordnungsgemäße Führung des Sorgerechtsregisters in Verbindung mit den Negativattesten wird der Nachweis der elterlichen Sorge für die Mütter gemäß § 1626 a BGB gesichert.

3.16.3 Bestand / Situationsbeschreibung 1997

378 Urkunden

1998

391 Urkunden, davon 70 Sorgerechtserklärungen 30 Negativatteste

1999

517 Urkunden, davon 98 Sorgeerklärungen 130 Negativatteste

2000

313 Urkunden, davon 83 Sorgeerklärungen 188 Negativatteste

2001

407 Urkunden, davon 82 Sorgeerklärungen 230 Negativatteste

2002

295 Urkunden, davon 104 Sorgeerklärungen 223 Negativatteste

2003

343 Urkunden, davon 118 Sorgeerklärungen 320 Negativatteste

Stand: 28.04.2004

III - 126

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben Beurkundungen und Negativatteste (Jahresfälle)

200

343 320 232

Beurkundungen Negativatteste

30

100

295

407 130

188

300

230

313

391

400

378

500

517

600

0 1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

3.16.4 Bedarfseinschätzung Durch die Änderungen des Kindschaftsrechts (Möglichkeit der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts von Eltern die nicht miteinander verheiratet sind durch zu beurkundende Sorgeerklärung) und die Neugestaltung des Kindesunterhaltsrechts (Umstellung auf Dynamisierung, Erhöhung der Regelbeträge zum 01.07.1999) hat die Zahl der aufzunehmenden Urkunden 1999 stark zugenommen. Erwartungsgemäß sank die Zahl der aufzunehmenden Urkunden 2000. Die Steigerung 2001 ist bedingt durch die Neuregelung im Unterhaltsrecht zum 1.1.2001 (Festlegung des Existenzminimums auf 135 % des Regelbetrages). Es bleibt abzuwarten. ob künftige Unterhaltserhöhungen alle zwei Jahre oder grundsätzliche Änderungen im Unterhaltsrecht die Zahl der Beurkundungen wieder ansteigen lassen. Derzeit ist davon auszugehen, dass die in den nächsten Jahren Beurkundungen in einer Größenordnung wie 2002 (bis ca. 300) zu leisten sind. Es handelt sich hier um eine kostenlose Serviceleistung mit der Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltsansprüche gesichert werden. Gerichtliche Verfahren, die mit Kosten verbunden sind, werden damit vermieden. Die anspruchsberechtigten Kinder und Mütter, aber auch Träger von öffentlichen Leistungen (Sozialhilfe, UVG, Jugendhilfe) auf die die Ansprüche übergegangen sind, können aus diesen Urkunden vollstrecken. Eine Anerkennung ist auch bei anderen Stellen möglich, wobei jedoch dort nicht Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen aufgenommen werden können (Amtsgericht und Standesamt) oder Kosten entstehen (Notariate), so dass immer mehr Beurkundungen beim Amt für Jugend und Familie erfolgen. Neben Behörden bei Melde-, Pass- und Wohnungsangelegenheiten wird auch immer öfter von anderen Stellen (z.B. Schulen, Banken) von der Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet war oder ist, als Nachweis, dass das Sorgerecht bei ihr allein liegt, die Vorlage des sog. Negativattestes gefordert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zahl der auszustellenden Negativatteste nicht sinkt, sondern gleich bleibt. Stand: 28.04.2004

III - 127

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Einzelaufgaben - Einzelfallbezogene Hilfen zur Erziehung und ähnliche Aufgaben

3.16.5 Empfehlungen der Jugendhilfeplanung Die Aufgabe der Beurkundung und Ausstellung von Negativattesten ist Pflichtaufgabe und eine kostenlose Serviceleistung nicht nur für BürgerInnen, sondern auch für öffentliche Leistungsträger und andere Behörden und Stellen, mit der Rechte und Ansprüche gesichert und nachgewiesen werden. Die ermächtigten Urkundspersonen haben bei Aufnahme der Urkunden entsprechend zu beraten, ihnen ist dafür die notwendige Zeit einzuräumen und ihre Fachlichkeit ist zu gewährleisten.

3.16.6 Bewertung • Ausschuss für Jugend und Familie • Kreistag

Stand: 28.04.2004

III - 128

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang

IV Anhang

Stand: 28.04.04 IV - 1

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang

Inhaltsverzeichnis

A Satzung des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz – Wolfratshausen

IV - 3

B Richtlinien zur Förderung der örtlichen offenen Jugendarbeit

IV - 11

C Richtlinien für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege

IV - 14

D Richtlinien für sonderpädagogische Pflegestellen

IV - 20

E Richtlinien für Bereitschaftspflegestellen

IV - 24

F Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Familienbildung und der -erholung

IV - 27

G Vertrag mit dem Kreisjugendring Bad Tölz - Wolfratshausen

IV - 30

H Stellenplan -produktbezogen-

IV - 34

Stand: 28.04.04 IV - 2

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz Anhang

ANHANG A

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Bad Tölz – Wolfratshausen Aufgrund des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG)vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392) in Verbindung mit Art. 17 der Landkreisordnung (LkrO) vom 6. Januar 1993 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1995 (GVBl. S. 376) erlässt der Kreistag Bad Tölz Wolfratshausen folgende Satzung: §1 Bezeichnung, Aufgaben und Gliederung des Amts für Jugend und Familie (1) Das Kreisjugendamt Bad Tölz - Wolfratshausen führt die Bezeichnung „Amt für Jugend und Familie“ (2) Dem Amt für Jugend und Familie obliegen 1. die ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dem bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetz zugewiesenen Aufgaben, 2. die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (3) Die Aufgaben des Amts für Jugend und Familie werden durch den Ausschuss für Jugend und Familien und durch die Verwaltung des Amts für Jugend und Familie wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). §2 Verwaltung des Amts für Jugend und Familie (1) Die Verwaltung des Amts für Jugend und Familie ist eine Dienststelle des Landratsamts Bad Tölz - Wolfratshausen. (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amts für Jugend und Familie

Stand: 28.04.04 IV - 3

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werden im Auftrag des Landrats bzw. der Landrätin von dem dafür bestellten Leiter bzw. der Leiterin der Verwaltung des Amts für Jugend und Familie (Leiter bzw. Leiterin des Amts für Jugend und Familie) geführt. (3) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. (4) Die Verwaltung des Amts für Jugend und Familie unterstützt den Vorsitzenden/ die Vorsitzende des Ausschusses für Jugend und Familie bei der Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses für Jugend und Familie und bei der Fertigung der Sitzungsniederschriften. §3 Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie (1) Dem Ausschuss für Jugend und Familie gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder und 11 beratende Mitglieder an. Die Zahl der beratenden Mitglieder vermindert sich um die Zahl eins, wenn der oder die Vorsitzende des Kreisjugendrings dem Ausschuss für Jugend und Familie als stimmberechtigtes Mitglied angehört. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie sind: 1. der oder die Vorsitzende (Art. 5 Abs. 3 S. 3 BayKJHG), 2. 8 Mitglieder des Kreistags (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), 3. 6 auf Vorschlag der im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Jugend und Familie an: gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 - 8 BayKJHG - der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie, - ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter bzw. -richterin tätig ist, - ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,

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- ein Bediensteter oder eine Bedienstete des zuständigen Arbeitsamts, - eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinn des § 28 SGB VIII (Erziehungsberatung) tätig ist, - die für den Jugendamtsbereich zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, - ein Polizeibeamter oder eine Polizeibeamtin, - der bzw. die Vorsitzende des Kreisjugendrings oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person, sofern der oder die Vorsitzende des Kreisjugendrings nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört. gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 10 BayKJHG je ein Vertreter bzw. Vertreterin - der Katholischen Kirche - der Evangelisch-Lutherischen Kirche an. (4) Für jedes stimmberechtigte und für jedes beratende Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen (Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3 BayKJHG), welches im Verhinderungsfall des jeweiligen Mitglieds an dessen Stelle tritt. Ein beratendes Mitglied kann nicht Stellvertreter oder Stellvertreterin eines stimmberechtigten Mitglieds sein (Art. 7 Abs. 4 BayKJHG). §4 Wahl und Bestellung der Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie (1) Die dem Kreistag angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie werden durch Beschluss des Kreistags bestellt. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden nach Art. 45 Abs. 3 LkrO gewählt. Abweichend von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LkrO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayKJHG). (2) Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung werden von den im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben. Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung können von jedem Mitglied des Kreistags abgegeben werden. Wahlvorschläge für die Stand: 28.04.04 IV - 5

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stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung können nur durch die im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, abgegeben werden. Bei den Wahlvorschlägen soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG). (3) Für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend (4) Die beratenden Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie (Art. 7 Abs. 1 BayKJHG) und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden unter Beachtung des Benennungsrechts nach Art. 7 Abs. 2 BayKJHG durch Beschluss des Kreistags bestellt. §5 Aufgaben des Ausschusses für Jugend und Familie (1) Der Ausschuss für Jugend und Familie beschließt über Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und der vom Kreistag gefassten Beschlüsse. (2) Der Ausschuss für Jugend und Familie soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistags in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er soll ferner Stellung nehmen vor Entscheidungen des Kreistags und anderer beschließenden Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. Vor der Berufung des Leiters bzw. der Leiterin des Amts für Jugend und Familie ist der Ausschuss für Jugend und Familie zu hören. (3) Der Ausschuss für Jugend und Familie hat das Recht an den Kreistag Anträge zu stellen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). (4) Der Ausschuss für Jugend und Familie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Kreisgebiet und für die Vernetzung und koordinierte Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen, 2. Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Entwicklung von Problemlösungen, 3. Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebens-

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bedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie für eine kinderund familienfreundliche Umwelt, 4. Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung; Vorbereitung der Beschlussfassung über die örtliche Jugendhilfeplanung durch den Kreistag, 5. Vorberatung des Abschnitts „Jugend- und Familienhilfe“ des Haushaltsplans, 6. Förderung der Träger der freien Jugendhilfe; der Ausschuss für Jugend und Familie kann hierfür Fördergrundsätze oder -richtlinien beschließen, 7. Beschlussfassung über die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Kreisgebiet nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayKJHG; der Ausschuss für Jugend und Familie kann hierfür Anerkennungsgrundsätze oder -richtlinien beschließen. 8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Ausschuss für Jugend und Familie. §6 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (1) Den Vorsitz im Ausschuss für Jugend und Familie führt der Landrat bzw. die Landrätin; er bzw. sie bestimmt ein Mitglied des Kreistags, das im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt. Abweichend von Satz 1 kann der Landrat bzw. die Landrätin ein Mitglied des Kreistags zum bzw. zur Vorsitzenden bestimmen; gleichzeitig bestimmt er bzw. sie ein Mitglied des Kreistags für die Stellvertretung. (2) Der Ausschuss für Jugend und Familie tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstands bei dem bzw. der Vorsitzenden des Ausschusses für Jugend und Familie oder bei der Verwaltung des Amts für Jugend und Familie beantragt. Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. (3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden (Art. 8 Satz 2 BayKJHG). (5) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Über den

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Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreistags bzw. die Geschäftsordnung des Ausschusses für Jugend und Familie. §7 Form der Beschlussfassung Beschlüsse des Ausschusses für Jugend und Familie werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. §8 Unterausschüsse (1) Der Ausschuss für Jugend und Familie kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse vorberatende Unterausschüsse bilden. Die Arbeitsaufträge legt der Ausschuss für Jugend und Familie fest. (2) Den Vorsitz eines vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses für Jugend und Familie führen. Bei Bedarf sollen weitere Fachleute zu den Sitzungen des Unterausschusses hinzugezogen werden. (3) Die vorberatenden Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. §9 Aufwandsentschädigung (1) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Ausschuss für Jugend und Familie aufgrund ihres Amts angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Art. 9 Abs. 3 BayKJHG). (2) Die übrigen Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Familie erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Kreistagsmitglieder. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend, wenn sie im Verhinderungsfall an Sitzungen des Ausschusses für Jugend und Familie teilnehmen.

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(4) Eine Aufwandsentschädigung erhalten auch die Mitglieder der vorberatenden Unterausschüsse für jede Sitzung des Unterausschusses, an der sie teilnehmen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. § 10 Jugendhilfeplanung (1) Die Entscheidung über die örtliche Jugendhilfeplanung nach 80 SGB VIII obliegt dem Kreistag. Zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung hat der Ausschuss für Jugend und Familie 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe im Kreisgebiet festzustellen, 2. den Bedarf an Einrichtungen und Diensten unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten im Kreisgebiet für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln, 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen und Prioritäten für die Verwirklichung zu entwickeln. Der Ausschuss für Jugend und Familie bedient sich dabei in der Regel der Hilfe eines vorberatenden Unterausschusses und wird von der Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie unterstützt; er arbeitet mit den im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen. (2) An der Jugendhilfeplanung sind die im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse, auch wenn sie nicht im Ausschuss für Jugend und Familie vertreten sind, in allen Phasen der Planung zu beteiligen. Von einer Beteiligung einzelner Träger kann abgesehen werden, wenn deren Interessen erkennbar nicht betroffen sind oder von einem Verband, dem der Träger angehört, mitvertreten werden. Die Beteiligung beginnt spätestens mit der Erörterung der Ziele und Inhalte der Planung sowie des Planungsverfahrens. Die in Satz 1 genannten Träger sollen regelmäßig über den Fortschritt der Planung und die jeweilige Beschlusslage unterrichtet werden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an wichtigen Erörterungen des Ausschusses für Jugend und Familie und ggf. eines vorberatenden Unterausschusses teilzunehmen. (3) Im Kreisgebiet wirkende, nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Planung beteiligt werden. Über eine Beteiligung und deren Form und Umfang entscheidet der Ausschuss für Jugend und Familie.

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§ 11 Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.05.2002 in Kraft.

Bad Tölz, 08.05.2002

Nagler Landrat

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ANHANG B

Richtlinien zur Förderung der örtlichen offenen Jugend-arbeit durch den Landkreis Bad TölzWolfratshausen

Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Personalkostenzuschüsse an die Anstellungsträger von Fachpersonal der örtlichen offenen Jugendarbeit im Landkreisgebiet.

§ 1 Zweck der Förderung Der Einsatz von pädagogischen Fachkräften in der offenen Jugendarbeit einschließlich der mobilen Jugendarbeit auf gemeindlicher Ebene wird im Hinblick auf die vielfältigen Probleme und Gefährdungen, mit denen Jugendliche in der heutigen Zeit konfrontiert werden, immer notwendiger. Die Jugendarbeit auf gemeindlicher Ebene beinhaltet die offenen und mobile Angebote, Schaffung und Erhalt von jugendfreundlicher Infrastruktur in den Gemeinden. Zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Ausbau der Jugendarbeit trägt der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen durch die Gewährung von Personalkostenzuschüssen bei.

§ 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden alle in der offenen Jugendarbeit innerhalb und außerhalb von Einrichtungen auf gemeindlicher Ebene voll- und teilzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte. In der Anfangsphase sind auch geringfügig Beschäftigte (in der Regel bis zu 2 Jahre) förderfähig. Nicht förderfähig sind Beschäftigte in verwaltenden und geschäftsführenden Tätigkeiten, Hilfs- und Honorarkräfte, Zivildienstleistende, Hausmeister und ähnliche.

§ 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Anstellungsträger der pädagogischen Fachkräfte.

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§ 4 Förderungsvoraussetzungen Neben den in § 74 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten allgemeinen Bedingungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Auch soll sie dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB VIII). Ein Schwerpunkt soll im Sinne der Prävention das Angebot zielgruppenorientierter Hilfen für Jugendliche in Krisensituationen (z.B. bei Jugendarbeitslosigkeit, familiären Spannungen, Straffälligkeit) sein. Der Träger legt dem Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen –Amt für Jugend und Familie- ein pädagogisches Konzept vor.

2. Die pädagogischen Fachkräfte arbeiten mit dem Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen -Amt für Jugend und Familie- zusammen, z.B. in Kriseninterventionen bei Jugendlichen in schwierigen Lebenslagen.

3. Das Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie- erhält einen jährlich zu fertigenden, schriftlichen Bericht über die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte.

§ 5 Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den Personalkosten. Der Zuschuss beträgt 25 v.H. der vom Anstellungsträger tatsächlich aufgewendeten Mittel für Personal in der offenen Jugendarbeit. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist das tarifliche Arbeitsentgelt nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit. Grundlage hierfür sind die im Haushalt eingestellten Mittel.

§ 6 Antragsverfahren und Durchführung 1. Träger der offenen Jugendarbeit, die eine Förderung nach diesen Richtlinien anstreben, beantragen diese spätestens bis 30.06. des laufenden Jahres für das Folgejahr.

2. Nach

Bestätigung der Aufnahme in das Förderprogramm im Bewilligungszeitraum wird bis spätestens 30.06. eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der beantragten Förderung ausbezahlt.

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3. Nach Vorlage des Jahresberichts gemäß § 4 Ziffer 3 dieser Richtlinien, sowie eines Nachweises über die vom Antragsteller aufgewendeten Personalmittel bis zum 31. März des Folgejahres wird der Restbetrag ausbezahlt.

§ 7 Inkrafttreten Die Änderung dieser Richtlinien vom 28.06.2000 tritt am 01.01.2003 in Kraft. Bad Tölz, 27.11.2002

Nagler Landrat

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ANHANG C

Richtlinien des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie - für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ALLGEMEINES Zahlreiche Kinder und Jugendliche sind auf Pflege und Erziehung außerhalb ihres Elternhauses angewiesen. Minderjährige, die der Heimerziehung nicht bedürfen, wird die Familienpflege am ehesten die Geborgenheit und Sicherheit gewähren, die für die menschliche Entwicklung unerlässlich sind. Die Gewinnung und Erhaltung geeigneter Pflegestellen ist deshalb von allgemeiner und gesellschaftspolitischer Bedeutung. Aufgabe einer zeitgemäßen Jugendhilfe ist es, diesen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und in der Bevölkerung die Bereitschaft zur Pflege und Erziehung eines fremden Kindes zu erhalten und zu verstärken. Dieses Bemühen muss durch ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen den Personen, die ein Kind betreuen, und den Trägern der Jugendhilfe sowie durch die Gewährleistung eines angemessenen Pflegegeldes unterstützt werden. Um die Hilfe der Erziehung für Kinder, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie untergebracht sind, einheitlich zu handhaben, erlässt der Ausschuss für Jugend und Familie des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshausen folgende Richtlinien 1. Vollzeitpflege Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Jugendhilfe (§ 33 i.V. m. § 27 bzw. § 41 SGB VIII) in einer vom Amt für Jugend und Familie anerkannten Pflegestelle untergebracht sind, ist der notwendige Unterhalt in einem monatlichen Pauschalbetrag sicherzustellen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Der Stand: 28.04.04 IV - 14

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Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten und ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können darüber frei verfügen, z.B. auch für die Finanzierung einer privaten Altersvorsorge. Dem altersbedingten Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen ist durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Die monatlichen Pauschalbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige werden nach folgenden Altersstufen festgesetzt: - bis zum vollendeten 7. Lebensjahr - vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 1.1 Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge Die monatlichen Pauschalbeträge setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen: • jeweils geltender Sozialhilferegelsatz der jeweiligen Altersgruppe, • Zurechnungsbetrag zur Ergänzung der nicht im Regelsatz enthaltenen Leistungen, • Zuschlag von 30 %, • Beitrag für den Erziehungsaufwand. 1.1.2 Zurechnungsbetrag Die Sozialhilferegelsätze decken nur den notwendigen Lebensunterhalt. Für Aufwendungen, die für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien typisch sind, wie z.B. − − − −

Verzehr außer Haus (z.B. Eis, Schnellimbiss), Anteilige Kosten der Unterkunft, Bekleidungsbedarf, Schuhe, Hauswirtschaftlicher Bedarf (z.B. Tapeten, Anstrichfarbe) ohne Möbel und Teppiche, − Pauschale für persönliche Bedürfnisse (Taschengeld, Friseur, Pflegemittel, Telefon, Sport, kleinere Reisen, Reparaturen), − Sonstige Ausgaben (z.B. Versicherungsbeiträge, Kfz-Mitbenutzung). wird ein Zurechnungsbetrag von 184 € gewährt.

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1.1.3 Zuschlag Die Sozialhilferegelsätze bemessen sich nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und beziehen sich auf untere Einkommensgruppen. Für Pflegeeltern ist auf mittleres Einkommen abzustellen. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit wird zusätzlich ein Zuschlag von 30 % auf Sozialhilferegelsatz und den Zurechnungsbetrag gewährt. 1.1.4 Beitrag für den Erziehungsaufwand Für alle Altersgruppen wird von einem einheitlichen Betrag von 192 € ausgegangen. Bestehen Störungen in der Entwicklung des Kindes und sind erhöhte Erziehungsleistungen notwendig, kann ein zusätzlicher Erziehungsbeitrag bis zu 200 € gewährt werden. 1.1.5 Fortschreibung Die Sozialhilferegelsätze werden alljährlich (in der Regel zum 1.7.) geändert, so dass diese für den bevorstehenden Geltungszeitraum (bis zum 30.06. des Folgejahres) den sozialhilferechtlichen Bedarf decken. Der Zurechnungsbetrag und der Betrag für den Erziehungsaufwand werden entsprechend der prozentualen Änderung der Sozialhilferegelsätze angepasst. Der geänderte Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die Verwaltung des Amtes für Jugend und Familie wird beauftragt, diese Anpassung entsprechend den prozentualen Änderungen des Sozialhilferegelsatzes vorzunehmen und den Ausschuss für Jugend und Familie davon informell zu benachrichtigen. 1.2 Zusätzliche Leistungen Mit dem monatlichen Pauschalbetrag sind noch nicht Aufwendungen für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe und für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 Abs. 3 SGB VIII abgegolten. Einmalige Beihilfen werden insbesondere gewährt für: − die notwendige Grundausstattung mit Kleidung und Mobiliar bei Eintritt in die Pflegestelle bis zu höchstens 750 €, − Aufwendungen für die Erstkommunion, Firmung bzw. Konfirmation (Bekleidung, Ausgestaltung des Festes) bis zu höchstens 200 €, − die Weihnachtsbeihilfe − in begründeten Einzelfällen Aufwendungen für die Teilnahme des Kindes oder Jugendlichen an mehrtägigen Unternehmungen der Pflegefamilie (z.B. Mitnahme in den Urlaub bis zu max. 7,50 € /Tag), − Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Ferienmaßnahmen, Schullandheimaufenthalten usw. abzüglich 5 € je vollem Tag, − besondere Aufwendungen für Sportgeräte (z.B. Fahrrad bis max. 75 € und musische Betätigung, Stand: 28.04.04 IV - 16

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− Zuschuss für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, soweit diese Berufsvoraussetzung ist oder soweit Schule oder Ausbildungsstätte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind, − Hilfen zur Verselbständigung bei Beendigung des Pflegeverhältnisses. 1.3 Anrechnung von Kindergeld, Kinderzuschlägen und vergleichbaren Rentenbestandteilen Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Der Kindergeldzuschlag nach § 11 a BKKG wird nicht angerechnet. 1.4 Gewährung von Krankenhilfe Neben dem Pflegegeld ist für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Krankenhilfe zu gewähren. 1.5 Leistungen der Jugendhilfe in besonderen Fällen Bei Besonderheiten des Einzelfalles können abweichende Leistungen begründet sein (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Bestehen Störungen in der Entwicklung des Kindes, sind erhöhte Erziehungsleistungen notwendig. Der dadurch entstehende Mehrbedarf ist zusätzlich und individuell abzugelten (siehe auch Ziffer 1.1.4 dieser Richtlinien). Auf die Sonderregelungen in den Richtlinien für sonderpädagogische Pflegestellen vom 28.10.1998 wird verwiesen. 1.6 Pflege bei Verwandten Wenn Hilfe zur Erziehung zu gewähren ist, werden Pflegeverhältnisse bei Verwandten nicht unterschiedlich beurteilt. 1.7 Pflegegeld bei Unterbrechung oder Beendigung des Pflegeverhältnisses Bei einer vorübergehenden, zwei Wochen nicht überschreitenden Abwesenheit des Kindes von der Familienpflegestelle (z.B. bei Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt, Verwandtenbesuch) wird das Pflegegeld voll belassen. Bei längerer Abwesenheit kann in begründeten Fällen das Pflegegeld im notwendigen Umfang belassen werden, wenn von den Pflegeeltern Aufwendungen geltend gemacht werden, die mit der Erhaltung des Pflegeplatzes oder pädagogisch begründet werden. Von der Rückforderung des Erziehungsbeitrages wird innerhalb eines Monats abgesehen. Wird ein Pflegeverhältnis vor dem 15. eines Monats beendet, so ist die Hälfte des gezahlten Pflegegeldes zurückzuerstatten. Darüber hinaus entfällt eine

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Erstattungspflicht. Von der Rückforderung des Erziehungsbeitrages wird im Monat der Beendigung des Pflegeverhältnisses abgesehen. 2 Teilzeitpflege Für Kinder und Jugendliche in Teilzeitpflege entstehen niedrigere Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Erziehung. Bei Wochenpflege mit 6 Tagen werden daher 92,5%, bei Wochenpflege mit 5 Tagen 85% des Pauschalbetrages nach Ziffer 1.1 dieser Richtlinien gewährt. 3 Tagespflege Wird vom Amt für Jugend und Familie eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt, − ist die regelmäßige Förderung des Kindes in Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich und − ist eine Mindestdauer der Pflege von täglich zwei oder zehn Stunden wöchentlich gegeben, so sind die dieser Person entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung zu ersetzen. Beträgt die Betreuungszeit mindestens durchschnittlich acht Stunden täglich, so wird ein Pauschalbetrag von 305 € gewährt. Dieser Betrag wird gemäß Ziffer 1.1.5 dieser Richtlinien fortgeschrieben. Als Grundlage dient die prozentuale Erhöhung des Regelsatzes des Haushaltsvorstands. Werden Pflegekinder weniger als 8 Stunden eines Tages betreut, ist der Aufwendungsersatz pauschal je angefangene Stunde ein Achtel des Tagespflegesatzes. Analog gilt in begründeten Einzelfällen diese Regelung, wenn diese Betreuungszeit mehr als durchschnittlich acht Stunden täglich beträgt. Für die Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr wird je Stunde ein Viertel des üblichen Aufwendungsersatzes für eine Stunde gewährt. Wird Hilfe zur Erziehung aufgrund von bestehenden Störungen in der Entwicklung des Kindes geleistet und sind erhöhte Erziehungsleistungen notwendig, kann ein zusätzlicher Erziehungsbeitrag bis zu 200 € gewährt werden. 4 Hilfe für junge Volljährige Der monatliche Pauschalbetrag wird gemäß Ziffer 1.1 dieser Richtlinien gewährt. 5 Wirksamkeit

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Diese Richtlinien treten am 01.12.2002 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien über die Gewährung des Pflegegeldes vom 28.10.1998 aufgehoben. Bad Tölz, 13.11.02

Nagler Landrat

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ANHANG D

Richtlinien des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie - für sonderpädagogische Pflegestellen

Neben dem Bedarf an herkömmlichen Pflegefamilien für Kinder und Jugendliche in Tages-, Wochen- oder auch Dauerpflege, werden zunehmend Pflegestellen erforderlich, die besonderen sozialpädagogischen Anforderungen hinsichtlich der Betreuung eines Minderjährigen gerecht werden. Bei diesen Minderjährigen sind erhebliche Entwicklungsstörungen vordergründig. Nicht selten sind diese Kinder und Jugendlichen mehrfach behindert: geistig seelisch - körperlich. Diese Minderjährigen stammen oft aus zerrütteten, unvollständigen oder auch pädagogisch überforderten Familien; manchmal lebten sie längere Zeit in therapeutischen Einrichtungen, wechselten mehrfach die Pflegeeltern oder haben einen längeren Heimaufenthalt hinter sich gebracht. Alle diese Kinder und Jugendlichen haben eines gemeinsam: sie hatten oder haben keine ständige stabile Bezugsperson; jemand, auf den sie sich unter allen Umständen verlassen könnten oder können. Die Unmöglichkeit, emotionale Grundbedürfnisse (Geborgenheit, Anerkennung, Zuneigung) befriedigen zu können, nirgends „Wurzeln schlagen“ zu dürfen, verstärkte u. U. noch Behinderungen oder Störungen (Aggressivität, Gehemmtheit, Stottern...). Jedes solcher Symptome ist Ausdruck seelischer Schwierigkeiten. Um diesen Minderjährigen, die in einer sonderpädagogischen Pflegestelle untergebracht werden können, Hilfe anzubieten, erlässt der Ausschuss für Jugend und Familie des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshausen folgende

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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang - Ergebnis der Befragung bei niedergelassenen Therapeuten und Therapieeinrichtungen

Richtlinien 1. Pflegekind 1. Der Minderjährige bedarf wegen erheblicher Verhaltensstörungen und/oder erheblicher Entwicklungsstörungen und/oder erheblicher Fehlentwicklungen einer nicht nur vorübergehenden sonderpädagogischen Behandlung und Betreuung. 2. Der Minderjährige ist in einem Maß körperlich oder geistig retardiert, das er einer Pflege und Förderung bedarf, die über das übliche Maß hinausgeht. 3. Die Voraussetzungen nach Abs. 1 werden durch das Amt für Jugend und Familie festgestellt, wobei in der Regel ein Gutachten einer Erziehungsberatungsstelle einzuholen ist. 4. Für die Entscheidung nach Abs. 2 sind Gutachten z.B. von Ärzten, Fachinstitutionen wie Frühförderstelle, heilpädagogische Einrichtungen, zugrundezulegen. Im Falle einer Behinderung muss ein Gutachten des Amtes für Humanmedizin vorliegen. 2. Pflegefamilie Neben den allgemein für eine Pflegeerlaubnis zu stellenden Forderungen sind bei den sonderpädagogischen Pflegefamilien folgende Grundsätze zu beachten: 1. Die Pflegeeltern müssen über eine der Störung oder Fehlentwicklung des Minderjährigen angemessene, besondere pädagogische Befähigung verfügen. Sie sollen praktische pädagogische Erfahrungen mit eigenen Kindern oder Pflegekindern haben und über ein erhöhtes Maß an erzieherischer Kompetenz verfügen, die z.B. in Einfühlungsvermögen, Konfliktoffenheit, Reflektionsfähigkeit, Akzeptanz und liebevoller Konsequenz zum Ausdruck kommt. Daher soll ein Pflegeelternteil eine sozialpädagogische, pädagogische, psychologische oder entsprechende Ausbildung (z.B. als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Psychologe, Erzieher, Lehrer) besitzen). Die Feststellung über eine besondere pädagogische Befähigung wird durch das Amt für Jugend und Familie getroffen. 2. Die Hauptbezugsperson muss unbelastet von äußeren Anforderungen wie z.B. Berufstätigkeit, Studium, umfangreicher ehrenamtlichen Tätigkeit usw. sein. 3. Beide Pflegeelternteile müssen bereit und motiviert sein, ein besonders erziehungsschwieriges Kind bei sich aufzunehmen. 4. Die Pflegeeltern sollen verheiratet sein und zusammenleben. Alleinstehende

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- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang

Personen können die Anerkennung nur in begründeten Ausnahmefällen erhalten. Nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Pflegeeltern kann die Anerkennung beschränkt auf einen Pflegeelternteil aufrechterhalten werden, wenn die übrigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und dies dem Wohl des Pflegekindes dient. 5. Die ehelichen bzw. partnerschaftlichen Beziehungen der Pflegeeltern müssen stabil und eigene Kinder psychisch gesund sein. Bei den Pflegeeltern soll es sich um gefestigte, gesunde Persönlichkeiten handeln, die in ihrem sozialen Umfeld integriert sind. Sie sollen fähig und bereit sein, ihr eigenes Verhalten in der Beziehung zu den Schwierigkeiten des Pflegekindes zu reflektieren. 6. Die finanziellen Verhältnisse sollen gesichert sein. 7. Die räumliche Ausstattung der Pflegefamilie soll es erlauben, dass das Kind ein Einzelzimmer erhält, sofern dies für seine Persönlichkeitsentwicklung erforderlich ist. 8. In die Pflegefamilie soll jeweils nur ein erziehungsschwieriges Pflegekind zur sonderpädagogischen Betreuung aufgenommen werden. Neben diesem Pflegekind sollen nicht mehr als zwei weitere minderjährige Kinder im Haushalt leben. 9. Die Pflegeeltern müssen bereit sein, in gebotenem Umfange mit den leiblichen Eltern zum Wohle des Pflegekindes zusammenarbeiten und begleitende Hilfen (kontinuierliche, intensive Beratung und Unterstützung durch das Amt für Jugend und Familie oder durch andere vom Amt für Jugend und Familie vorgeschlagene Einrichtungen z.B. Erziehungsberatungsstelle anzunehmen und für diese Hilfe aufgeschlossen sein. Bei einer Unterbringung im Anschluss an einen Heimaufenthalt müssen die Pflegeeltern zur engen Zusammenarbeit mit den Fachkräften des entlassenden Heimes bereit sein. 10. Das Alter der Pflegeeltern soll in einem natürlichen Verhältnis zum Alter des Pflegekindes stehen. 3. Pflegegeld 1. Für Minderjährige und junge Volljährige, die im Rahmen der Jugendhilfe in einer vom Amt für Jugend und Familie anerkannten sonderpädagogischen Pflegestelle untergebracht sind, wird neben dem Pflegegeld nach Ziffer 1 der Richtlinien für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege des Amtes für Jugend und Familie vom 01.01.1999 zusätzlich der jeweilige doppelte Betrag für den Erziehungsaufwand gewährt. 2. Das erhöhte Pflegegeld nach Abs. 1 wird gezahlt, solange die Notwendigkeit besteht, den Minderjährigen in einer sonderpädagogischen Pflegefamilie zu erziehen. Es wird ggf. auch im Rahmen der Hilfe nach § 41 KJHG

Stand: 28.04.04 IV - 22

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang - Ergebnis der Befragung bei niedergelassenen Therapeuten und Therapieeinrichtungen

weitergezahlt. Die Voraussetzungen für eine Weitergewährung des erhöhten Pflegegeldes ist nach jeweils 2 Jahren zu überprüfen. 3. Mit dem erhöhten Pflegegeld nach Abs. 1 sind die Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte abgegolten. 4. Ist das Pflegekind während der Woche (montags bis freitags) in einer sonstigen teilstationären Einrichtung (z.B. heilpädagogische Kindertagesstätte, Tagesstätte für Behinderte) oder in einer stationären Einrichtung (z.B. im Rahmen einer Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem BSHG oder von berufsfördernden Maßnahmen des Arbeitsamtes) untergebracht, wird das erhöhte Pflegegeld um 15% bzw. 30% gekürzt. Erstreckt sich die anderweitige Unterbringung auf weniger als 5 Tage pro Woche, erfolgt diese Kürzung des Pflegegeldes anteilsmäßig nach den tatsächlichen Tagen. 5. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 68, 69 BSHG, der Blindenhilfe nach § 67 BSHG oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf den erhöhten Sachaufwand nach Abs. 1 Ziffer. b -ausgenommen Aufwendungen für therapeutische, heilpädagogische oder Maßnahmen ähnlicher Art angerechnet. 4. Zuständigkeit Die Anerkennung als sonderpädagogische Pflegestelle kann grundsätzlich nur für Familien mit Wohnsitz im Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen erfolgen. Bei Unterbringung in Familien außerhalb des Landkreisgebietes entscheidet über die Eignung als Pflegefamilie das örtlich zuständige Kreisjugendamt, ebenso bei einem Wegzug. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.10.1998 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien für sonderpädagogische Pflegestellen vom 01.07.1995 aufgehoben. Bad Tölz, 26.10.98

Nagler

Stand: 28.04.04 IV - 23

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ANHANG E

Richtlinien des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie – für Leistungen der Jugendhilfe bei Bereitschaftspflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ALLGEMEINES Bereitschaftspflege ist eine zeitlich begrenzte Unterbringung des Kindes (höchstens sechs Wochen) in einer Pflegefamilie im Rahmen der Inobhutnahme (Krisensituation und Gefährdungsfall), um rechtliche Fragen und die Situation in der Herkunftsfamilie abklären zu können und mit dem Ziel, die belastende Krisensituation in der Herkunftsfamilie und dem sozialen Umfeld, auch durch Anbieten ambulanter Hilfen zu verändern und ggf. erforderliche geeignete erzieherische Hilfen vorbereiten zu können. Die Bereitschaftspflege ist eine besondere Form der Pflegefamilie, die aufgrund der Anforderungen verstärkter Schulung und Unterstützung bedarf. Personen mit pädagogischer oder psychologischer Vorbildung sind dafür besonders geeignet. Bereitschaftspflegestellen müssen kurzfristig zur Aufnahme eines Kindes bereit sein. Aufgabe einer zeitgemäßen Jugendhilfe ist es, diesen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und in der Bevölkerung die Bereitschaft zur Pflege und Erziehung eines fremden Kindes zu erhalten und zu verstärken. Dieses Bemühen muss durch ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen den Personen, die ein Kind betreuen, und den Trägern der Jugendhilfe sowie durch die Gewährleistung eines angemessenen Pflegegeldes unterstützt werden. Um die Hilfe zur Erziehung für Kinder, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie untergebracht sind, einheitlich zu handhaben, erlässt der Ausschuss für Jugend und Familie des Amtes für Jugend und Familie Bad Tölz - Wolfratshausen folgende

Stand: 28.04.04 IV - 24

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Richtlinien 1. Bereitschaftspflege Für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen der Jugendhilfe (§ 33 i.V. m. § 27 bzw. § 41 SGB VIII) in einer vom Amt für Jugend und Familie anerkannten Bereitschaftspflegestelle untergebracht sind, ist der notwendige Unterhalt sicherzustellen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung entgelten und ist kein Lohn im üblichen Sinne. Die Pflegeeltern können darüber frei verfügen, z.B. auch für die Finanzierung einer privaten Altersvorsorge. Dem altersbedingten Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen ist durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Die monatlichen Pauschalbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige werden nach folgenden Altersstufen festgesetzt: - bis zum vollendeten 7. Lebensjahr - vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 1.1 Bemessung der Höhe des Pflegegeldes / Aufwandsentschädigung Das Pflegegeld setzt sich zusammen aus einer Pauschale von 100 € für die Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen für die ersten zwei Tage. Ab dem dritten Tag erhalten die Pflegeeltern pro Tag einen Betrag in Höhe von 2/30 des Pflegegeldes, welches in der Vollzeitpflege ausgezahlt wird. Dieses Bereitschaftspflegegeld wird für höchstens sechs Wochen ausgezahlt. Die Höhe und die Zusammensetzung des Pflegegeldes, welches bei Vollzeitpflege ausgezahlt wird, richtet sich nach den Richtlinien des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen - Amt für Jugend und Familie - für Leistungen der Jugendhilfe bei Vollzeit-, Teilzeit- und Tagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der gültigen Fassung. 1.3 Zusätzliche Leistungen Mit dem monatlichen Pauschalbetrag sind noch nicht Aufwendungen für die Erstausstattung einer Pflegestelle, nach § 39 Abs. 3 SGB VIII abgegolten. Einmalige Beihilfen werden bei Eintritt in die Pflegestelle in bedarfsgerechter Höhe insbesondere für die notwendige Grundausstattung mit Kleidung gewährt.

Stand: 28.04.04 IV - 25

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang

1.4 Gewährung von Krankenhilfe Neben dem Pflegegeld ist für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Krankenhilfe zu gewähren. 2 Wirksamkeit Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bad Tölz, 15.11.03

Nagler Landrat

Stand: 28.04.04 IV - 26

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ANHANG F

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen der Familienbildung und der –erholung Der Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen an Träger von Maßnahmen der Familienbildung und der Familienerholung. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1. Zweck der Förderung Maßnahmen der Familienbildung und der Familienerholung sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Durch Zuwendungen des Landkreises Bad Tölz - Wolfratshausen sollen Träger aus dem Bereich der freien Jugendhilfe bei der Durchführung solcher Maßnahmen gefördert werden. 2. Gegenstand der Förderung Förderungsfähig sind: 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Form einer Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten. 2. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen. 3. Maßnahmen für die Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter in diesem Bereich. Die Angebote sollen sich auf mindestens 6 Stunden pro Tag erstrecken.

Stand: 28.04.04 IV - 27

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang

3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Maßnahmeträger. 4. Förderungsvoraussetzungen Berücksichtigungsfähig sind diejenigen Träger der freien Jugendhilfe, die 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, 3. gemeinnützige Ziele verfolgen, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringen und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. 5. Art und Umfang der Förderung Die Förderung erfolgt maßnahmenbezogen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Jede Maßnahme kann mit Mitteln bis zur Höhe eines nachgewiesenen Defizits, pro Tag und Teilnehmer jedoch mit höchstens 5,00 € bei Maßnahmen nach 2.1 und 2,50 € bei Maßnahmen nach 2.2 und 2.3 bezuschusst werden. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag. Gefördert werden nur Teilnehmer aus dem Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen. 6. Mehrfachförderung Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Landkreises Bad Tölz -Wolfratshausen, insbesondere Zuschüsse für Kindererholung und Zuschüsse, die vom Kreisjugendring bewilligt werden, in Anspruch genommen werden. 7. Antragsverfahren und Durchführung Als Bewilligungszeitraum gilt die Zeit vom 01. November bis 31. Oktober des folgenden Jahres. Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres beim Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen -Amt für Jugend und Familie- einzureichen. Beizufügen sind für jede Maßnahme ein Veranstaltungsprogramm, eine Teilnehmerliste und eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Über die Vergabe der Mittel entscheidet das Landratsamt Bad Tölz Wolfratshausen -Amt für Jugend und Familie- im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

Stand: 28.04.04 IV - 28

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8. Inkrafttreten Die Änderung dieser Richtlinien treten zum 15.11.03 in Kraft. Bad Tölz, 15.11.03

Nagler Stv. Landrat

Stand: 28.04.04 IV - 29

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ANHANG G

Vertrag mit dem Kreisjugendring Bad Tölz – Wolfratshausen Zwischen dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, vertreten durch den Landrat, Herrn Manfred Nagler, im folgenden als „Landkreis“ bezeichnet, und dem Kreisjugendring Bad Tölz-Wolfratshausen des Bayerischen Jugendrings, KdöR, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Andreas Wild, im folgenden als „Kreisjugendring“ bezeichnet, wird dieser Vertrag geschlossen: § 1 Vertragszweck (1) Der Vertrag dient der Regelung grundsätzlicher Fragen der Zusammenarbeit von Landkreis und Kreisjugendring bei der Erfüllung von Aufgaben der Jugendarbeit und der Förderung der Jugendverbände (§§ 11, 12 SGB VIII). Landkreis und Kreisjugendring gehen dabei von der gemeinsamen Absicht aus, partnerschaftlich und vertrauensvoll zum Wohl der jungen Menschen im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zusammenzuarbeiten. (2) Der Kreisjugendring erfüllt als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und als Arbeitsgemeinschaft der in ihm zusammengeschlossenen Jugendorganisationen selbständig, eigenverantwortlich und parteipolitisch neutral die in § 2 dieses Vertrages näher beschriebenen Aufgaben. Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung des Landkreises gemäß § 79 SGB VIII bleibt unberührt. Hinsichtlich der Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit sind die geltenden gesetzlichen Grundlagen (SGB VIII, BayKJHG) sowie das Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung in seiner jeweils gültigen Fortschreibung maßgebend.

Stand: 28.04.04 IV - 30

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§ 2 Aufgaben (1) Der Kreisjugendring nimmt im insbesondere folgende Aufgaben wahr: -

Landkreis

Bad

Tölz-Wolfratshausen

Beratung und Unterstützung der Jugendorganisationen im Landkreis, Vergabe der Mittel des Landkreises an die Jugendorganisationen nach den jeweils geltenden Richtlinien des Kreisjugendrings, Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Jugendleiterinnen und Jugendleiter, Durchführung von Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches, Mitwirkung an der Beratung und Unterstützung der Jugendorganisationen im Landkreis,

(2) Die Wahrnehmung von darüber hinausgehenden Aufgaben, die sich aus § 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings ergeben, bleibt unberührt. Landkreis und Kreisjugendring vermeiden jedoch konkurrierende Angebote. (3) Zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 ist eine Geschäftsstelle mit einer angemessenen Ausstattung (Personal- u. Sachausstattung) einzurichten. § 3 Zusammenarbeit Die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Landkreis und Kreisjugendring wird gewährleistet durch: -

-

gegenseitige Information über Planungen und Aktivitäten, regelmäßig stattfindende Kontaktgespräche zwischen Vertretern des Amtes für Jugend und Familie und des Kreisjugendrings, die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, die beratende Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Kreisjugendrings im Ausschuss für Jugend und Familie des Landkreises, die beratende Mitgliedschaft eines Vertreters des Landkreises in der Vollversammlung des Kreisjugendrings.

Näheres wird in einer ergänzenden Vereinbarung geregelt. § 4 Finanzierung (1) Der Landkreis stellt dem Kreisjugendring die zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2 dieses Vertrages) erforderlichen kommunalen Mittel in Form eines jährlichen Budgets als Pauschalbetrag zur Verfügung. Der Betrag wird in vierteljährlichen Abschlagszahlungen jeweils zu Beginn des Quartals überwiesen. (2) Der Kreisjugendring legt jährlich bis spätestens zum 15.09. einen Haushaltsentwurf nach der Finanzordnung des Bayerischen Jugendrings vor, Stand: 28.04.04 IV - 31

- Jugendhilfeplanung Landkreis Bad Tölz - Wolfratshausen Anhang

meldet die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel an und begründet sie. Über die tatsächliche Höhe des Budgets entscheidet der Kreistag im Rahmen des Haushalts. (3) Die laufenden Kosten für Personal, Miete und Betrieb der Geschäftsstelle müssen mindestens auf dem Niveau des Vorjahres durch das Budget gesichert sein. Basis ist beiliegender Kostenentwurf 1996. (4) Näheres wird durch einen Ergänzungsvertrag geregelt. § 5 Personal (1) Der Kreisjugendring verpflichtet sich, eine sozialpädagogische Fachkraft einzustellen (2) Die Beschäftigung oder Anstellung weiteren Personals im Rahmen des Budgets liegt im Ermessen des Kreisjugendrings. (3) Näheres wird durch einen Ergänzungsvertrag geregelt. § 6 Berichtswesen (1) Die Jahresrechnung des Kreisjugendrings wird nach der Finanzordnung des Bayerischen Jugendrings für Bezirks- und Kreisjugendringe und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen erstellt. Die Jahresrechnung dient als Verwendungsnachweis gegenüber dem Landkreis. (2) Der Landkreis behält sich bzw. dem Kommunalen Prüfungsverband ein Prüfungsrecht vor. Der Kreisjugendring verpflichtet sich, zum Zwecke der Prüfung in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen Einsicht zu gewähren und bezüglich der Verwendung der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Mittel Auskünfte zu erteilen. (3) Der Kreisjugendring erstellt über seine Tätigkeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Dieser ist dem Landkreis zum 01.03. des Folgejahres vorzulegen. Auf Verlangen des Landkreises sind darüber hinaus Einzelberichte zu bestimmten Gegenständen vorzulegen. § 7 Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag tritt zum 01.01.1997 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Ende des folgenden Jahres. (2) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vor einer Kündigung ist eine rechtzeitige Aussprache zwischen den Vertragspartnern durchzuführen. Stand: 28.04.04 IV - 32

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§ 8 Schlußbestimmungen (1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Regelungen, die geltendem oder künftig in Kraft tretendem Recht widersprechen, sind der Rechtssituation unter Berücksichtigung von Treu und Glauben anzupassen. Die Gültigkeit der Vereinbarung im übrigen wird durch unwirksame Einzelbestimmungen nicht berührt. (3) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand des Bayer. Jugendrings. Bad Tölz, 20.12.1996 Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen

Kreisjugendring Bad Tölz – Wolfratshausen

Nagler Landrat

Andreas Wild Vorsitzender

Stand: 28.04.04 IV - 33

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ANHANG H

Stellenplan 2004 Amt für Jugend und Familie produktbezogen Produkt

Verwaltung Sozialpädagoge

Summe

52.101

0,400

0,300

0,700

52.102

0,050

0,290

0,340

52.103

0,050

0,730

0,780

0,010

0,010

52.104 52.105

0,001

0,001

52.201

0,410

52.202

0,320

0,320

52.203

0,040

0,040

52.204

0,620

0,620

52.205

0,520

0,520

52.206

0,100

0,300

0,710

0,020

0,120

52.207

2,500

2,500

52.208

2,200

2,200

52.301

0,620

1,510

2,130

52.302 52.303

0,520

1,400 0,300

1,920 0,300

52.304

0,100

0,090

0,190

52.305

0,170

1,150

1,320

52.306

0,150

52.401

2,200

2,200

52.402

0,100

0,100

52.403

2,000

2,000

0,150

52.501

3,000

3,000

52.502 52.503 52.601 52.602 52.701 52.702 52.703

1,200 0,200 0,450 0,650 0,150 1,510 0,500

0,640

1,200 0,200 1,100 1,500 0,550 1,510 1,140

52.704 52.705

0,009 0,010 11,750

17,640

0,009 0,010 29,390

0,650 0,850 0,400

Stand: 28.04.04 IV - 34

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