Insolvenzverfahren: Solar Millennium AG, Nägelsbachstraße 33

March 17, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Rothenburger Straße 241 90439 Nürnberg Telefon +49 (0) 911/60079-152 Telefax +49 (0) 911/60079-11

Volker Böhm Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht

www.schubra.de

Schultze & Braun, Rothenburger Straße 241, 90439 Nürnberg

An die Schuldverschreibungsgläubiger:

Akten-Nr. Solar Millennium VII A Durchwahl +49 (0) 911/60079-152 E-Mail [email protected] Datum 2012-10-24 BÖV-kau/wia

Insolvenzverfahren:

hier:

Solar Millennium AG, Nägelsbachstraße 33, 91052 Erlangen Amtsgericht –Insolvenzgericht– Fürth, AZ: IN 948/11 Anleihen Nr. 4 bis 6 (ISIN DE000A0NKTG7, ISIN DE 000A0V8YQ8 und ISIN DE000A0XFKC4) Wahl eines gemeinsamen Vertreters Erweiterung der Befugnisse

Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte in Abstimmung mit dem Insolvenzgericht und den Kollegen Nieding und Dr. Wagner mit diesem Schreiben den Vorschlag unterbreiten, den Beschluss zu fassen auch auf die Anleihen 4 bis 6 das aktuelle Schuldverschreibungsgesetz anzuwenden. Ziel ist, dass durch diesen Beschluss die Befugnisse des Herrn Rechtsanwalt Nieding erweitert werden und er zur alleinigen Vertretung der Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger der Anleihen 4 bis 6 berechtigt wird. Eine entsprechende Vollmacht, mit der Sie die Zustimmung zu diesem Beschluss geben können, übersende ich in der Anlage.

000053kau_BÖV_wia_Rundschreiben_Vertreterwahl_FINAL.docx / 6958 Geschäftsführer:

Sitz: Standorte:

RA Rüdiger Bauch · RAin Elke Bäuerle · RA Tim Beyer · RA Holger Blümle · RA Jean-Olivier Boghossian · RA Volker Böhm · RA Michael Böhner RA Stefano Buck · RA Harald Bußhardt · RA Ralph Bünning · RA Dr. Thomas Dithmar · RAin Dr. Elske Fehl · RA Dr. Hagen Frhr. v. Diepenbroick RA Edgar Grönda · RA Dr. Dirk Herzig · RA Tobias Hirte · RA vBP Dr. Ferdinand Kießner · RA Tilo Kolb · RA Harald Kroth · RA Dr. Andreas Lang RA Patric W. Naumann · RAin Grit Rademacher · RA StB Martin Schmidt · RA Frank Schmitt · StB Detlef Schneider · RA Detlef Specovius RA Detlef Stürmann · RAin Heitje Thürnagel Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern · Amtsgericht Mannheim HRB 220689 Achern · Alzenau · Augsburg · Bayreuth · Berlin · Bocholt · Braunschweig · Bremen · Chemnitz · Dessau-Roßlau Detmold · Dresden · Endingen · Erfurt · Essen · Frankfurt · Halle · Hamburg · Hannover · Hof · Karlsruhe · Leipzig Magdeburg · Mannheim · Mönchengladbach · Nürnberg · Offenburg · Osnabrück · Rostock · Rottweil · Saarbrücken Stuttgart · Weiden · Wuppertal

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Die Erweiterung der Befugnisse dient der Verfahrensbeschleunigung. Ich darf Ihnen hierzu nachfolgend noch weitere Erläuterungen geben. Sofern Sie Rückfragen haben, können Sie sich diesbezüglich auch gerne an Herrn Rechtsanwalt Nieding unter der Telefonnummer +49 (0)69 23 85 38 – 0 wenden. 1.

Bestellung von Herrn RA Nieding und Herrn RA Dr. Wagner:

Da für die jeweiligen von der Solar Millennium ausgegebenen Anleihen unterschiedliche Gesetze Anwendungen finden, nämlich einmal das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) in der Fassung vom 4. August 2009 sowie für die vorbezeichneten Anleihen das vor dem 4. August 2009 gültige SchVG von 1899 und auch die einzelnen Anleihebedingungen unterschiedlich sind, war es entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass für alle Anleihen gesonderte Wahlen abgehalten werden. 1.1

Anleihen nach altem Schuldverschreibungsgesetz Wie Sie wissen wurde in der für die Anleihegläubiger durchgeführten Versammlung am 15. Mai 2012 Herr Rechtsanwalt Nieding zum gemeinsamen Vertreter der Anleihen Nr. 4 bis 6 gewählt. Das alte Schuldverschreibungsgesetzt sieht nicht vor, dass der gemeinsame Vertreter ohne eine entsprechende ausdrückliche Beschlussfassung der Anleihegläubiger die Gläubigeransprüche im Insolvenzverfahren geltend macht.

1.2

Anleihen nach neuem Schuldverschreibungsgesetz Für die Anleihen Nr. 7, für die bereits das neue SchVG Anwendung findet wurde ebenfalls Herr Rechtsanwalt Nieding gewählt. Für die Anleihe 8 Herr Rechtsanwalt Dr. Wagner. Bei diesen Anleihen sind die Herren Nieding und Dr. Wagner jeweils allein und ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 19 Abs. 3 SchVG zur Vertretung der Gläubigeransprüche im Insolvenzverfahren berechtigt. Die im neuen Schuldverschreibungsgesetz vorgesehene alleinige Berechtigung des gemeinsamen Vertreters dient der Verfahrensbeschleunigung.

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2.

Verfahrensbeschleunigung durch ausschließliche Vertretung Nur wenn der gemeinsame Vertreter ausschließlich zur Vertretung im Insolvenzverfahren berechtigt ist, ist es möglich an diesen Zahlungen zu leisten, die dann über das sog. Clearstream-Verfahren durch die jeweils depotführenden Banken an den einzelnen Anleihegläubiger ausbezahlt werden können. Kann dieses Verfahren nicht genutzt werden, wird eine Verteilung von etwaigen möglichen Ausschüttungsbeträgen erheblich erschwert, da dann der Insolvenzverwalter mit jedem einzelnen Gläubiger korrespondieren müsste, etwaige Bankverbindungen eruieren, Namensänderungen nachvollziehen und bei Todesfällen Erben ermitteln müsste etc. All dieser Aufwand entfällt im Clearstream-Verfahren, da dort von vorneherein sichergestellt ist, dass an den jeweiligen aktuellen Inhaber der Anleihe Zahlungen geleistet werden. Abschlagszahlungen (also Zahlungen vor Beendigung des Verfahrens) werden unmöglich, wenn nicht der einfache Zahlungsweg über das Clearstream-Verfahren eingeschlagen werden kann.

3.

Keine Einschränkung der Gläubigeransprüche durch die Anwendung des aktuellen Schuldverschreibungsgesetzes Umgekehrt ergeben sich keine relevanten Einschränkungen für die Gläubiger. Der gemeinsame Vertreter macht ausschließlich die Insolvenzforderungen geltend. Er wird insbesondere auch nicht anwaltlich für die einzelnen Gläubiger tätig. Eventuelle individuelle weitere Ansprüche, insbesondere auch gegen Vorstände oder Aufsichtsräte, sind von der gemeinsamen Vertretung nicht umfasst. Auch sonst ergeben sich nach unserer Einschätzung im Insolvenzverfahren keine Nachteile für die Gläubiger durch die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes und die daraus resultierende alleinige Vertretung.

4.

Beschlussvorschlag Wir regen daher an, dass auch für die Anleihen 4 bis 6 Herr Rechtsanwalt Nieding zur alleinigen Vertretung berechtigt wird. Dies kann erreicht werden, indem der Beschluss gefasst wird, dass auch auf die Anleihen das neue Schuldverschreibungsgesetz Anwendung findet (Buchstabe a) der beiliegenden Vollmacht) oder für den Fall, dass ein solcher Beschluss nicht zu

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Stande kommt, durch die Übertragung der Befugnisse auf den gemeinsamen Vertreter (Buchstabe b) der Vollmacht). 5.

Notwendigkeit einer Gläubigerversammlung Eine Abstimmung über die Anwendbarkeit des neuen Schuldverschreibungsgesetzes erfolgte in der Versammlung am 15. Mai 2012 nicht, da für diesen Beschluss die Anwesenheit von 50 % der Werte der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen notwendig gewesen wäre. Das neue Schuldverschreibungsgesetz sieht nunmehr vor, dass eine zweite Versammlung bereits bei Anwesenheit von mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen beschlussfähig ist. Von den Anwesenden müssen dann 75 % für die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes stimmen. Aufgrund der genannten Vorteile sind wir in Abstimmung mit den beiden gemeinsamen Vertretern und dem Insolvenzgericht zu dem Entschluss gekommen, eine solche weitere Gläubigerversammlung einzuberufen, um diese Abstimmung durchzuführen.

6.

Möglichkeit der Vollmachterteilung Die Versammlung werden wir allerdings nur einberufen, wenn feststeht, dass sie auch sinnvoll ist und die Mehrheit der Gläubiger für einen entsprechenden Beschluss ist. Da wir davon ausgehen, dass viele Gläubiger den Aufwand einer weiteren Anreise zu einer Gläubigerversammlung, in der ausschließlich dieser eine Beschluss gefasst werden soll, nicht auf sich nehmen wollen bzw. dies auch nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, auch um weitere Kosten wie die Anmietung einer Stadthalle etc. zu vermeiden, bieten wir Ihnen an, dass ein Rechtsanwalt aus der Kanzlei von Herrn Nieding beauftragt wird in der Gläubigerversammlung für Sie abzustimmen. Kosten entstehen für Sie hierdurch nicht! Sofern Sie also die ausschließliche Vertretung befürworten und entsprechend abstimmen wollen, bitten wir Sie die in der Anlage vorbereitete Vollmacht zu ergänzen, zu unterzeichnen und an die dort vorgesehene Adresse z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Nieding zu versenden.

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Wir bitten Sie dies bis zum 10 Tage ab Schreibdatum zu tun. Sollten wir innerhalb der Frist von mehr als 25 % der betreffenden Gläubiger Vollmachten erhalten, werden wir eine entsprechende Versammlung einberufen, zu der Sie dann nicht mehr persönlich erscheinen müssen. Wenn die Versammlung einberufen wird, werden die Gläubiger, die Herrn Rechtsanwalt Müller-Blom Vollmacht erteilt haben, von diesem hierüber informiert und aufgefordert, ihm eine entsprechende Sperrbescheinigung zuzuleiten. Im Übrigen weisen wir darauf hin dass der Beschluss über die Terminierung der Versammlung nicht postalisch zugestellt, sondern nur im Internet veröffentlicht wird. Wir meinen, dass wir hiermit einen ökonomischen und sinnvollen Weg zur weiteren Bewältigung des Insolvenzverfahrens gefunden haben und hoffen auf Ihre Zustimmung. Mit freundlichen Grüßen Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

Volker Böhm

Klaus Nieding

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht als Insolvenzverwalter

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankund Kapitalmarktrecht

Anlage: - Vollmacht

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