Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011

March 14, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
Share Embed


Short Description

Download Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011...

Description

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:41 Seite 1

HANDWERK AKTUELL

Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg

In diesem Heft:

BZH

Unternehmerverband Handwerk NRW

LGH

UFH

In eigener Sache

Finanzen

Auf ein Neues

Projekte Recht Handwerkskammer Düsseldorf Fachverband Metall NRW

Die Betriebsbörse

ZDH

Innungsnachrichten

1·14

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:41 Seite 2

2

HANDWERK AKTUELL

Allen Kolleginnen und Kollegen, ihren Angehörigen, den Mitarbeitern in den Betrieben und allen Freunden des Duisburger Handwerks wünschen wir für das Jahr 2014 viel Glück und alles Gute!

Kreishandwerkerschaft Duisburg Der Vorstand:

(Hellmann)

(Piel)

Kreishandwerksmeister

Hauptgeschäftsführer

Die Obermeister Heinz-Josef Blastik

Hermann Scheelen

Kay Piller

Baugewerks-Innung

Innung Duisburg Sanitär · Heizung · Klima

Raumausstatter-Innung

Bodo H. Oppenberg

Hubert Cordes

Buchbinder- und Buchdrucker-Innung

Konditoren-Innung

Klaus Berger Innung Metall

Udo Rosenstengel

Alfred Keil

Dachdecker- und Zimmerer-Innung

Informationstechniker-Innung

Ralf Pauschert Steinmetz- und Steinbildhauer-Innung

Charlotte Noe

Günter Schröers

Innung des modeschaffenden Handwerks

Innung des Kraftfahrzeughandwerks

Dipl.-Ing. Lothar Hellmann

Heinz-Jürgen Lobreyer

Elektro-Innung

Maler- und Lackierer-Innung

Hans-Jörg Nolte

Dieter Lata

Fleischer-Innung

Innung des Zweiradmechanikerhandwerks

Irene Panse

Jürgen Figura

Friseur-Innung

Straßenbauer-Innung

stv. OM Wilhelm Hülsdonk Innung für Karosserie- und Fahrzeugbau

Armin Lang Stukkateur-Innung

Reiner Lenk Tischler-Innung

Jörg Hämmerling

Ralf Levc

Dieter Verhees

Gebäudereiniger-Innung

Verband der Berufsfotografen Niederrhein

Glasapparatebauer-Innung

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:41 Seite 3

3

HANDWERK AKTUELL

Auf ein Neues

Inhalt Auf ein Neues BZH LGH In eigener Sache Projekte Energieeinsparung Sicherheit Ausbildung Handwerkskammer Düsseldorf Wirtschaft Fachverband Metall NRW ZDH Unternehmerverband Handwerk NRW UFH Finanzen Recht Die Betriebsbörse Innungsnachrichten

3 3 5 6 6 7 8 8 9 9 10 11 11 12 12 13 20 22

Zum Titelbild Wirtschaftsminister Duin zu Besuch im BZH (siehe Bericht auf Seite 4). Foto: Ralph Sondermann/MWEIMH

Impressum

HANDWERK AKTUELL Offizielles Organ der Kreishandwerkerschaft Duisburg

Herausgeber und Verlag: Kreishandwerkerschaft DU Düsseldorfer Straße 166 47053 Duisburg Telefon (02 03) 9 96 34-0 Fax (02 03) 9 96 34-35 [email protected] www.handwerk-duisburg.de Redaktion: Lothar Hellmann Stefan Piel Bodo H. Oppenberg Heinz-Jürgen Hippler Nadine Berger GFW Duisburg Andreas Otten Dr. Frank Bruxmeier Anzeigen: Kreishandwerkerschaft Duisburg und Oppenberg Druck + Verlag GmbH Druck: Oppenberg Druck + Verlag GmbH Kardinal-Galen-Straße 6 47051 Duisburg Telefon (02 03) 30 55 66 Fax (02 03) 30 55 67 Der Bezugspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag an die Kreishandwerkerschaft Duisburg abgegolten. z. Z. gilt Preisliste vom 1.1.2002

Nach der Bundestagswahl am 22.09.2013 zogen sich die Koalitionsverhandlungen der Sieger mit dem Verlierer der Wahl um Monate bis zum Jahresende hin. Nach all den Verheißungen des Wahlkampfes fragen sich die Wählerinnen und Wähler nun, was wir von der großen Koalition erwarten dürfen. Da eine Koalition immer eine vom Wähler gestiftete Zwangsehe darstellt, bleibt zu hoffen, dass sich trotz der im Koalitionsvertrag getroffenen schmerzhaften Kompromisse noch ein wenig von dem Programm erkennen lässt, mit dem die Parteien zur Wahl angetreten sind. Die Ausgangslage ist denkbar gut. Deutschlands Wirtschaft läuft weiter auf hohem Niveau. Die Staatseinnahmen sprudeln bis 2017 wie zuvor und die Wirtschaftsforscher rechnen mit mehr Wachstum in diesem Jahr.

Mit ihrer großen Mehrheit im Bundestag und Bundesrat könnte die Koalition dringend nötige Reformprojekte in Gang setzen. Eines der schwierigsten, welches seit Jahren in der Diskussion steht, ist eine große Steuerreform. Wir erinnern uns, dass bereits vor einem Jahrzehnt Politiker die Forderung erhoben, dass jeder Bürger seine Einkommensteuer auf einem Bierdeckel ausrechnen können solle. Die Wirtschaftskrise wird uns auch im Jahre 2014 weiter beschäftigen. Wir wollen hoffen, dass die EU von ihren Überlegungen Abstand nimmt, Deutschland für seine Exportüberschüsse eine Strafe aufzuerlegen, denn man kann Probleme nicht beseitigen, indem man die Starken schwächt und nur die Schwachen fördert. Ebenso bleibt zu hoffen, dass die EU die aberwitzige Idee zu Grabe trägt, Arbeitslosigkeit

Dipl.-Ing. Lothar Hellmann Kreishandwerksmeister

und Fachkräftemangel durch die Abschaffung der Meisterqualifikation und des Dualen Ausbildungssystemes zu bekämpfen. Die Bundesregierung muss intensiv darauf hinarbeiten, dass die berufliche Bildung in allen Ebenen gefördert und gestärkt wird. Wir werden auch in diesem Jahr Interessenvertreter, Politiker, Verbände und Institutionen in dieser Hinsicht in ihrer Arbeit unterstützen, um möglichst viele positive Ergebnisse für die Handwerksbetriebe zu erzielen. In diesem Zusammenhang richten wir unseren Dank an alle ehrenamtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen durch deren unermüdlichen Einsatz eine erfolgreiche Arbeit der Innungen und der Kreishandwerkerschaft erst möglich wird. Wir freuen uns auch in diesem Jahr auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Stefan Piel Hauptgeschäftsführer

Bildungszentrum Handwerk Wo gehobelt wird, da fallen Späne – und ab und zu tut es auch weh

Jugendlichen fehlt häufig das Verständnis für Arbeitsschutz Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zum Thema Arbeitsschutzverhütungsmaßnahmen sind zahlreich und werden gerade von Jugendlichen nicht immer gern befolgt. Sie werden nie müde, ihre Haltung zu begründen. Die Sicherheitsschuhe seien zu unbequem, die Schutzbrille uncool, mit den Handschuhen könne man nicht so gut arbeiten. Man hält sich an die Vorschriften, weil man muss und weil besonders in den Werkstätten des Bildungszentrums Handwerk scharf darauf geachtet wird, dass niemand dagegen verstößt. Wenn dann trotz aller Ermahnungen die ersten kleinen Bles-

suren eintreten, verändert sich das Denken seh schnell. Verhaltensänderung durch Erfahrung – und genau hier knüpft das Bildungszentrum an und geht einen Schritt weiter. Um die Jugendlichen noch mehr für das Thema „Sicherheit am Arbeitsplatz“ zu sensibilisieren, setzt das BZH mit Dipl.-Ing. Thomas Bosselmann einen Fachmann für Arbeitssicherheit ein. Dieser hat, speziell für Jugendliche, einen knapp zweistündigen Workshop entwickelt. Dieser Workshop soll dem Handwerksnachwuchs auf informative, aber auch durch passendes Filmmaterial auf sehr anschauliche Art und Weise die Not-

wendigkeit der Sicherheit am Arbeitsplatz vermitteln. Der Geschäftsführer, Dr. Frank Bruxmeier, war der Federführende dieser Aktion für die besonders jungen Teilnehmerinnen und Teilnehmer im BZH. Er verspricht sich von diesem Workshop deutlich mehr Verständnis von den Jugendlichen für die strengen Sicherheitsvorschriften. „Ich habe im Vorfeld den Workshop kennen gelernt und bin sicher, dass unser Ziel durch die Kombination Aufklärung und Anschauung bei den Jugendlichen erreicht wird.“ Begonnen wird mit dem Projekt spätestens im Januar 2014.

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:41 Seite 4

4

HANDWERK AKTUELL Karriere im Handwerk:

Bildungszentrum Handwerk

Verspätetes Weihnachtsgeschenk

Chance zu einem beruflichen Neustart!

Wirtschaftsminister Garrelt Duin besucht Bildungszentrum Handwerk Duisburg mit Zuwendungsbescheiden von rund 500.000 Euro Über einen solchen Besuch freut man sich gerne. Nur einen Tag nach Heilige-Drei-Könige brachte Landeswirtschafts- und Handwerksminister Garrelt Duin als Morgengabe Zuwendungsbescheide des Landes in Höhe von 500.000 Euro mit. Zusammen mit der Förderung des Bundes summieren sich die Mittel auf fast eine dreiviertel Mio. Euro. Damit können die Ausbildungswerkstätten unserer Innung Sanitär, Heizung und Klima, unserer Elektroinnung sowie unserer Zweiradinnung modernisiert und zukunftsfähig gemacht werden. Sogar das Bildungszentrum Handwerk Duisburg selbst kann sich über einen kleineren Zuschuss für eine neue Schulungs-EDV freuen. Kreishandwerksmeister Lothar Hellmann bedankte sich bei

dem Besucher aus Düsseldorf und erklärte, dass das Handwerk auch weiterhin seiner Ausbildungsverpflichtung nachkommen werde. Er führte weiter aus: „Leider ist die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber für die anspruchsvollen Berufe in unserem Wirtschaftszweig nicht immer ausreichend.“ Hier müsse Handwerk und Politik zusammenarbeiten, um auch in Zukunft den notwendigen Nachwuchs zu bekommen. Für Wirtschafts- und Handwerksminister Duin war es wichtig mitzuteilen, dass Landesregierung und bis auf die Piratenpartei alle Landtagsfraktionen sich im letzten Jahr eindeutig für die Beibehaltung des Meisterprivilegs und der Selbstverwaltung im Handwerk ausgesprochen hätten.

Die Erfolgsgeschichte wird fortgeschrieben: Ab 3. Februar 2014 starten wieder Umschulungen zum Elektroniker der Fachrichtung Energie und Gebäudetechnik sowie zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik. Nur das Bildungszentrum Handwerk Duisburg, kurz BZH genannt, bietet diese Umschulungen hier in der Region an. Innerhalb von nur 24 Monaten absolvieren die Teilnehmer eine Lehre und schließen diese mit einem Gesellenbrief ab. Damit eröffnet sich die Möglich-

keit zu einem beruflichen Neustart. Für die Teilnehmer/innen sprechen die Zahlen für sich. Alle beim BZH in der Vergangenheit umgeschulten Gesellinnen und Gesellen sind mittlerweile dauerhaft in Arbeit. Eine Integrationsrate von 100% ist sicherlich nicht alltäglich. Um das Auswahlverfahren zu optimieren, wird vorher eine individuelle kostenfreie Kompetenzfeststellung in den Ausbildungswerkstätten durchgeführt. So kann jeder testen, ob ihm das Handwerk liegt.

Besuchen Sie uns in unserem Energiesparcenter

Automatisierungstechnik · Elektrotechnik · Informationstechnik Theodor-Heuss-Straße 130 · 47167 Duisburg · www.elektro-venn.de · Telefon (02 03) 73 94 90 · Fax (02 03) 58 71 40 · [email protected]

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:41 Seite 5

5

HANDWERK AKTUELL

LGH

Bildungszentrum Handwerk

LGH-Betriebsvergleich 2012 Das Handwerk und die Jugend:

Eine nüchterne Sichtweise Das Bildungszentrum Handwerk Duisburg führt seit vielen Jahren das Werkstattjahr und die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durch. Zusätzlich arbeitet das BZH mit vielen Schulen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern die zahlreichen Facetten des Handwerks auch praktisch zu vermitteln. Dabei geht es in der Zusammenarbeit mit so jungen Menschen nicht „nur“ um fachliche Kenntnisvermittlung. Besonders in den letzten Jahren ist die Bedeutung der sozialen, psychologischen und pädagogischen Betreuung gestiegen, Gleiches gilt für die Anzahl der Problemfelder wie fehlendes Sozialverhalten, Disziplinlosigkeit, Schulverweigerung und Rauschmittel. In Bezug auf den letzten Punkt kann das BZH natürlich keine therapeutischen Maßnahmen durchführen und will es auch nicht. Dennoch ist gerade der Konsum von sogenannten Softdrogen wie Haschisch oder Marihuana unter Jugend-

Neue Innungsmitglieder Zeliha Ucak und Halil Ibrahim Petek, Friedrich-Wilhelm-Str. 95, 47051 Duisburg, Friseur-Innung, am 07.12.2013. Michael Stange, Kulturstr. 49, 47055 Duisburg, Innung des Kraftfahrzeughandwerks, am 06.01.2014. Christian Kroll, Dirschauer Weg 14 b, 47279 Duisburg, Tischler-Innung, am 18.12.2013.

lichen weit verbreitet, ebenso gehört das „Komasaufen“ bei einigen Jugendlichen zu einer lieb gewonnenen „Freizeitbeschäftigung“. Abgesehen davon, dass durch Rauschmittelmissbrauch insbesondere bei Jugendlichen schwere psychische und physische Schäden hervorgerufen werden können, vertragen sich Handwerk und Rauschmittel welcher Art auch immer einfach nicht. Zu groß ist die Unfallgefahr für sich selbst und andere. Aus diesem Grund möchte das BZH über das strikt verhängte Alkohol- und Drogenverbot innerhalb des Schulungszentrum hinaus präventive Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört eine eigens für Jugendliche entwickelte Veranstaltung, die neben anschaulich gestalteter Aufklärung über die Wirkung von Alkohol und Drogen zusätzlich mit Hilfe kleiner Filme und Fotomaterial zum Nachdenken über den eigenen Konsum anregen soll. Zusätzlich ist ein Drogenbeauftragter der Polizei eingeladen worden, der die Thematik von einer etwas anderen Seite beleuchten will. Der Geschäftsführer Dr. Frank Bruxmeier ist sich sicher: „Für uns als Bildungsträger sind insbesondere in Bezug auf den Konsum von Drogen und Alkohol Grenzen gesetzt. Niemand wird sich vorschreiben lassen wollen, was er in seiner Freizeit machen darf und was nicht. Doch wenn wir die Möglichkeit haben, im Vorfeld präventive Aktionen durchzuführen, dann sollten wir das auch tun. Gleichzeitig unterstreichen wir mit derartigen Veranstaltungen unsere Einstellung: Alkohol und Drogen werden im BZH nicht geduldet.“

Stärken und Schwächen der verschiedenen Branchen • Friseure: Steigende Preise bringen noch kein positives betriebswirtschaftliches Ergebnis je Kunde • Fleischer: Erster Schritt zur Verbesserung der finanziellen Stabilität • Dachdecker: Gute Zahlen – solides Wachstum • Sanitär-Heizung-Klima (SHK): Stabile Zahlen In den kommenden Monaten folgen die Betriebsvergleiche aus den Bereichen KFZ, Tischler, Maler, Fahrzeuglackierer, Hochbau, Straßen- und Tiefbau, Metallbau und Elektrotechniker. Diese dienen den Handwerksbetrieben wieder als Benchmark-Werte für die Unternehmenssteuerung. Die Erstellung von Betriebsvergleichen und Kennzahlen zur Unternehmenssteuerung ha-

ben eine lange Tradition bei der LGH. Auch in 2014 werden wieder zahlreiche Handwerksbranchen unter die Lupe genommen. Welche dies sein werden, können Sie im Frühling 2014 auf der Internetseite www.lgh.de einsehen. Handwerksbetriebe aus NRW sind herzlich eingeladen sich an diesen Untersuchungen zu beteiligen. Der Vorteil liegt auf der Hand, denn Sie bekommen umfangreiche Auswertungen, die Ihre betrieblichen Kennzahlen dem Branchendurchschnitt gegenüberstellen. Aus den Abweichungen zum Durchschnitt können Stärken und Schwächen des eigenen Betriebes identifiziert werden und es können entsprechende Maßnahmen zur Unternehmenssteuerung eingeleitet werden.

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:41 Seite 6

6

HANDWERK AKTUELL

In eigener Sache

Projekte

Bundesrat lobt den Meisterbrief Trägt die jahrelange Lobbyarbeit des Handwerks zur Bedeutung der Meisterqualifikation endlich Früchte bei der Politik? Diesen Eindruck vermittelt ein Beschluss des Bundesrates, in dem dieser den Meisterbrief als Basis für den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen und für die niedrige Jugendarbeitslosigkeit lobt. Die Länderkammer wandte sich damit klar gegen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Union. Diese hatte Deutschland vorgeschlagen, auf Reglementierungen des Zugangs zu verschiedenen Berufen zu verzichten. Auf diese Weise sollten das Wirtschaftswachstum und der Wettbewerb angeregt werden. Beides zieht der Bundesrat entschieden in Zweifel und greift damit Argumente auf, die das Handwerk seit den Diskussionen im Vorfeld der Novelle zur Handwerksordnung 2004 immer wieder vorgebracht hat. Wenn die Länder nun unabhängig von ihrer parteipolitischen Couleur unsere Positionen übernehmen, vollziehen sie eine – sehr begrüßenswerte – Kehrtwende. Wörtlich heißt es in dem Bundesrats-Beschluss, er halte „die Annahme, dass sich Zugangsbeschränkungen generell negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken, in ihrer Allgemeinheit für nicht haltbar. Zahlreiche Beispiele aus der Praxis lassen erkennen, dass die Erwartung, ein Abbau von Berufszugangsregeln führe zu mehr Wachstum und Beschäftigung, sich gerade nicht erfüllt. Gerade in Bezug auf die Bauhandwerke wird dies bestätigt.“ Von Meistern geführte Betriebe zeichneten sich durch eine hohe

Wettbewerbsfähigkeit aus. Zudem würden sie sich stark für die Ausbildung junger Menschen einsetzen. Die Länder warnen in diesem Zusammenhang, „eine weitere Absenkung der Standards für das Handwerk würde voraussichtlich zu einer Verringerung der handwerklichen Ausbildungsbetriebe sowie zu einer Abnahme des ehrenamtlichen Engagements der Betriebsinhaber und der Mitarbeiter im Rahmen des Dualen Systems führen. Dies müssten dann die staatlichen Bildungssysteme mit eigenen Angeboten auffangen und finanzieren.“ Das deutsche Regelungssystem hält der Bundesrat für marktkonform sowie für eine „wesentliche Grundlage der überdurchschnittlich guten Wirtschafts- und Beschäftigungslage und der sehr geringen Arbeitslosigkeit besonders von Jugendlichen. Durch Maßnahmen im Bereich der Deregulierung sollte dieses System nicht in Frage gestellt werden“. Unternehmen in deregulierten Bereichen seien „aufgrund der niedrigeren Qualifikationsanforderungen an das Leitungspersonal vielfach nicht in der Lage, berufliche Ausbildungen durchzuführen.“ All dies haben nicht zuletzt die Vertreter des Baugewerbes auch schon 2004 und in den Jahren davor gesagt. Endlich scheinen unsere Argumente auf breiter Front bei der Politik angekommen zu sein. Das Bohren dieses überaus dicken Bretts scheint sich also gelohnt zu haben. Es kommt nun darauf an, dass die Politiker durchgängig diese Erkenntnisse berücksichtigen.

Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerk-duisburg.de

Innovatives Energiekonzept soll inspirieren

Neue Energie aus altem Brot Energiesparen ist ein Thema, das nicht nur Privatleute bewegt. Auch Unternehmen aus nahezu allen Branchen suchen nach Antworten auf die Frage, wie sie ihren Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten senken können. Für die Lebensmittelindustrie liefert „Ihr Bäcker Schüren” aus Hilden einen besonders innovativen Ansatz: Das Unternehmen setzt auf ein neues Energiekonzept, in dessen Rahmen mit der Verbrennung von Altbrot Energie für den eigenen Bedarf erzeugt wird. Am 4. Februar 2014 können sich interessierte Unternehmer vor Ort selbst darüber informieren, wie dies genau funktioniert. Das INTERREG IV A-Projekt 2 connect Business bietet ihnen an diesem Tag neben einer Betriebsbesichtigung auch ein Workshop mit dem Titel „Innovationskraft & Energieeinsparung in der Lebensmittelbranche“ an. Organisiert wird die Veranstaltung von der Deutsch-Niederländischen Handelskammer (DNHK). Bei „Ihr Bäcker Schüren“ wird ein Teil der Energie für die Backöfen mit den verbleibenden Restmengen Altbrot in Biomasse-Heizkesseln erzeugt und dient so unmittelbar zur Produktion neuer Backwaren. Mit diesem Konzept wurde der Energieverbrauch des Unternehmens um rund 50 Prozent reduziert. Der CO²-Ausstoß konnte um 91 Prozent gesenkt werden. Besonderer Vorteil: Ähnliche Konzepte sind auch in anderen KMU einfach und schnell umsetzbar. Daraus ergibt sich ein wesentliches Ziel der Veranstaltung: „Wir möchten durch dieses Beispiel ausdrücklich auch andere Unternehmer aus Deutschland und den Niederlanden dazu ermuti-

gen, derartige Ideen und Konzepte zu entwickeln“, betont die Projektleiterin Hildegard Bongert-Boekhout. Angesprochen sind speziell kleine und mittlere Unternehmen aus der Lebensmittel- und Energiebranche.

Wissens- und Erfahrungsaustausch Nach einer Führung durch die Bäckerei, stellt „Ihr Bäcker Schüren“ bei Kaffee und Kuchen zunächst das neues Energiekonzept im Detail vor, bevor im Anschluss der verantwortliche Energieberater die Möglichkeiten von Energieinnovationen im Lebensmittelsektor näher erläutert. Nachfragen und Diskussion sind dabei ausdrücklich erwünscht. Die Veranstaltung dient dem Austausch von Wissen und Erfahrung. Zudem können neue Geschäftskontakte mit Unternehmern aus der Lebensmittelbranche und dem Energiesektor in Deutschland und den Niederlanden geknüpft werden.

Anmeldung online Weitere Informationen zum Programm und über das grenzüberschreitende Projekt 2 connect Business stehen auf der Internetseite www.2connectbusiness.de zur Verfügung. Dort können sich interessierte Unternehmensvertreter auch zur Betriebsbesichtigung und zum Workshop bei „Ihr Bäcker Schüren“ anmelden. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.

Hintergrund Das Projekt „2 connect Business“ unter der Leitung der Kreishandwerkerschaft Borken und der Kamer van Koophandel Centraal Gelderland wird im Rahmen des INTERREG IV A-Pro-

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:41 Seite 7

7

HANDWERK AKTUELL gramms Deutschland-Nederland mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) von der niederländischen Provinz Gelderland und dem Wirtschaftsministeri-

um des Landes NordrheinWestfalen kofinanziert. Es wird begleitet durch das Programmmanagement bei der Euregio Rhein-Waal. www.deutschlandnederland.eu

Energieeinsparung

Energetische Sanierung von Heizungsanlagen Lukratives Geschäftsfeld für SHK-Unternehmen

Computerlernspiel „The Skillz“ unter Top 20 E-Learnings in Europa Tausende Jugendliche an Schulen in Nordrhein-Westfalen haben schon die Band „The Skillz“ mit den vier HandwerksAzubis Derya, Theo, Toni und Claas durch ihren turbulenten Tag vor dem ersten Bühnenauftritt begleitet. Neben den Herausforderungen, die es in der Ausbildung zu bewältigen gibt, müssen die Vier auch die danebengegangenen Dinge vor dem Konzert in Ordnung bringen. Werden die Kunden im Geschäft höflich bedient und der defekte Gitarrenverstärker repariert, steht einem gelungenen Auftritt und damit einem erfolgreichem Abschluss des Spiels nichts mehr entgegen. Der Clou dabei: Je nachdem, in welche der vier Rollen der Spieler schlüpft, erlebt er aus unterschiedlichen Perspektiven, was soziales und interkulturelles Handeln bedeutet und wie sich im Gegenteil ignorantes und unkooperatives Verhalten auf das Miteinander und den Erfolg einer Gruppe auswirken. „Wir freuen uns sehr, dass wir auf europäischer Ebene mit unserem preisgekrönten Spiel ein

Wir gratulieren Zur bestandenen Meisterprüfung im Oktober 2013 Dominic Danilo Aquaro, Goldstr. 4, 47051 Duisburg, geb. am 18.01.1992 in Hilden, Friseur. Anika Podwalski, Mühlbachwinkel 4, 47169 Duisburg, geb. am 27.01.1992, in Duisburg, Friseur.

Vorbild dafür sind, dass berufliche und interkulturelle Handlungskompetenz mit einem den Jugendlichen vertrauten Medium entwickelt werden kann“, sagt Oliver Steinke, bei der LGH zuständig für Projekte und einer der Entwickler von „The Skillz“ im XENOS-Projekt „Team-Player“. „Das Computerlernspiel hilft den Jugendlichen, sich auf die Ausbildungszeit vorzubereiten, Schwierigkeiten zu thematisieren und Konflikte zu meistern“. Das aktuelle Projekt LIDA - Landesweite Implementierung eines Digital Game-based Learning-Ansatzes - nutzt „The Skillz“ zur Vorbereitung von Jugendlichen auf eine Berufsausbildung in der Sekundarstufe I in NRW. Im Rahmen dieses Projektes werden in Zusammenarbeit mit dem Schulministerium NRW an Haupt- und Gesamtschulen kostenlose Lehrerfortbildungen angeboten. LIDA ist ein Kooperationsprojekt der LGH und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW. Das Projekt LIDA wird gefördert in der zweiten Förderrunde des Programms XENOS - Integration und Vielfalt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Europäischen Sozialfonds. Das Spiel steht kostenlos als Download auf der Internetseite www.the-skillz.de bereit. Weitere Informationen zum Projekt VISIR finden Sie unter www.visir-network.eu. Ansprechpartner für weiterführende Fragen bezüglich der Schulungen bei der LGH sind: Christina Becker, Tel: 0211/ 30 108 393, E-Mail: becker@ lgh.de und Martin Händeler, Tel: 0211/30 108 396, E-Mail: [email protected].

Wenn es doch nicht so teuer wäre, sein Haus komplett dämmen zu lassen. Viele, gerade ältere Hausbesitzer, winken dankend ab, wenn sie das Angebot für eine komplette Außendämmung ihres Eigenheims bekommen und sich die Investition erst in 20 Jahren amortisiert hat. Denn wer weiß, was in 20 Jahren sein wird. Der Technologie-Transfer-RingHandwerk NRW (TTH) hat auf der kostenfreien Informationsveranstaltung "Energetische Sanierung von Heizungsanlagen" aufgezeigt, wie sich mit finanziell überschaubaren Mitteln erhebliche Energieeinsparungen realisieren lassen. So wurde den fast 200 anwesenden Handwerksunternehmen aus der SHK-Branche der Bereich der energetischen Sanierung von Heizungsanlagen als lukratives Geschäftsfeld präsentiert. Die Referenten der Unternehmen Oventrop, Wilo und der Hochschule RheinRuhr zeigten eine Reihe energetischer Schwachstellen auf und gaben die Kosten der Maßnahmen zur Energieeinsparung an. Fast 80% der Energie in Privathäusern wird durch die Heizung verbraucht. Somit ist die Sanierung der Heizungsanlage eine sinnvolle Maßnahme zur Energie- und Kosteneinsparung. Dabei muss es nicht die komplett neue und teure Heizung sein.

Kunstglaserei Bauglaserei Glasschleiferei

Oft reichen bereits kleinere Maßnahmen aus, wie Pumpenoptimierung (elektronisch geregelt), hydraulischer Abgleich und Einstellung des optimalen Arbeitspunktes, um Einsparungen von über 20% zu bewirken. Ungefähr 80% der eingebauten Heizungen befinden sich nach Jahren bei der Einstellung der Regelung immer noch im Auslieferzustand des Herstellers. Hier verursacht die Optimierung von bestehenden Anlagen weitaus geringere Investitionskosten als die aufwendige Außendämmung eines Hauses. Aber die Optimierung bestehender Anlagen, wenn sie nicht zu alt sind, lohnt sich nicht nur für die Eigentümer und Nutzer, sondern auch für das Handwerk. Kann dem Kunden vorgerechnet werden, dass sich seine Investitionen bereits in drei Jahren rechnet, so ist er bei den überschaubaren Beträgen eher bereit, einen Handwerker zu beauftragen, als bei einer Amortisationszeit von 15 oder 20 Jahren. Natürlich lassen sich Energieeinsparmaßnahmen hübsch verpackt mit Mantel und Schal besser verkaufen als mit Schlagworten wie hydraulischem Abgleich und elektronisch geregelter Energieeffizienzpumpe. Doch Zahlen, Daten und Fakten haben bisher noch (fast) jeden Immobilienbesitzer überzeugt!

GLAS WUPPER

Isolierglas Spiegeldesign Sicherheitsglas

Glas Wupper GmbH Thomas Nowak Geschäftsführer

Duisburger Straße 150 47166 Duisburg Telefon (02 03) 5 65 07 · Telefax (02 03) 55 70 00 Autotelefon: (01 72) 2 10 18 14

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:41 Seite 8

8

HANDWERK AKTUELL

Sicherheit

10 Punkte für einen sicheren Umgang mit Unternehmensdaten im Internet Ein modernes Unternehmen gleich welcher Größe und Branche ist ohne die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien kaum noch vorstellbar. Der Auf- und Ausbau sicherer IT-Systeme ist daher eine unerlässliche Investition in die Zukunft eines jeden Unternehmens. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat daher die Task Force „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“ eingerichtet. Mit der Task Force sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen für das Thema IT-Sicherheit sensibilisiert und dabei unterstützt werden, ihr IT-Sicherheitsniveau zu verbessern. Gemeinsam mit IT-Sicherheitsexperten aus Wirtschaft, Wis-

senschaft und Verwaltung wurden die zehn wichtigsten Punkte für einen sicheren Umgang mit Unternehmensdaten im Internet zusammengestellt: Halten Sie Ihre IT-Systeme, mobilen Geräte und Dienste stets aktuell und überprüfen diese regelmäßig auf Viren. Erstellen Sie gut verständliche Sicherheitsrichtlinien (u. a. für Datenträger, Schnittstellen) und Notfallpläne für Ihre IT-Systeme und legen Sie fest, welche Apps und Daten auf mobile Geräte übernommen werden dürfen. Nutzen Sie die qualifizierte elektronische Signatur und verschlüsseln Sie sensible Daten wie Geschäftsgeheimnisse und seien Sie besonders sorgfältig beim Verschicken sowie Speichern.

WWW.HANDWERK.DE

In diesem Bild sind 4.806.000 Handwerker versteckt. Mit mehr als 4,8 Millionen Beschäftigten ist das Handwerk einer der größten Wirtschaftsbereiche Deutschlands. Es gibt keine Region im Land, die auf die Fertigkeiten der Handwerkerinnen und Handwerker verzichten könnte. Da ist es gut, dass man nie lange nach fleißigen Händen suchen muss. Aber mit über 1 Million Betrieben braucht sich das deutsche Handwerk sowieso nicht zu verstecken. Überzeugen Sie sich selbst: www.handwerk.de

Erstellen Sie ein eindeutiges Berechtigungskonzept für Ihre ITSysteme, in dem genau geregelt ist, welcher Mitarbeiter welche Zugriffsbefugnisse hat. Sichern Sie regelmäßig Ihre Daten, archivieren Sie sie und sorgen Sie dafür, dass Sie jederzeit darauf zurückgreifen können. Lagern Sie die Datenträger mit den Sicherungen räumlich getrennt voneinander. Wählen Sie stets vertrauenswürdige IT-Dienstleister oder Softwareanbieter aus, die in ihren AGB garantieren, dass Daten nach europäischen Datenschutzstandards gespeichert und verarbeitet werden. Klassifizieren Sie Ihre Daten hinsichtlich der Kritikalität und nutzen Sie für unternehmenskritische Daten eine Organisationsform der Cloud (z. B. Private Cloud), die eine hohe Sicherheit bietet. In Abhängigkeit von der Betriebsform sollten Daten zusätzlich verschlüsselt werden.

Wählen Sie einen Cloud-Anbieter aus, der die Daten nach EUDatenschutzgrundsätzen verarbeitet und entsprechend schützt. Das kann ein Cloud-Anbieter sein, der Daten innerhalb der EU speichert und verarbeitet. Bei Cloud-Service-Providern aus anderen Staaten kann ein angemessenes Schutzniveau dadurch gewährleistet werden, dass der Cloud-Service-Provider mindestens am Safe-HarborProgramm teilnimmt. Nutzen Sie mit Ihren IT-Geräten stets verschlüsselte Übertragungswege wie VPN und gegebenenfalls Metasuchen und Proxy-Server, die keine Nutzerdaten speichern. Stellen Sie für Ihre Mitarbeiter Richtlinien im Umgang mit sozialen Netzwerken auf, insbesondere welche Daten dort veröffentlicht werden dürfen. Schulen und sensibilisieren Sie Ihre Belegschaft regelmäßig für das Thema IT-Sicherheit.

Ausbildung

Handwerksführerschein für Auslandspraktikum online Der vierseitige Fragebogen bereitet interessierte Auszubildende oder Jugendliche in der beruflichen Findungsphase auf einen Schritt ins Ausland vor. Die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrheinwestfälischen Handwerks (LGH) hat den Führerschein in Zusammenarbeit mit Rebecca Hof, der Mobilitätsberaterin der Handwerkskammer Düsseldorf, und dem Westdeutschen Handwerkskammertag (WHKT) erstellt. „Bereits während ihrer dualen Ausbildung haben Auszubildende die Chance, wertvolle Auslandserfahrung zu sammeln“, erläutert Anette Gasche, die bei der LGH für Auslandsstipendien zuständig ist. „Diese Möglichkeit sollte von viel mehr Auszubildenden genutzt werden“. Interessierte finden den Test auf der Website http://www. handfest-online.de / service / downloads/handwerksfuehrer-

schein.html, die vom WHKT bereitgestellt wird, zum Download. Neben dem Handwerksführerschein Auslandspraktikum finden sich dort auch weitere Führerscheine. Fragebögen wie „Benimm in der Ausbildung“ und „Rechte und Pflichten“ machen allgemein fit für eine duale Berufsausbildung. Speziell entwickelte Tests bereiten auf Berufe wie den des Augenoptikers, Bäckers oder KfzMechatronikers vor. Alle Handwerksführerscheine können sowohl online über die Website ausgefüllt als auch von mobilen Geräten in den App-Stores von Apple, Google und Windows runtergeladen werden. Die Handwerksführerscheine finden bei den Jugendlichen großen Anklang. Im Durchschnitt verzeichnet die Webversion im Monat rund 550 Zugriffe. Die drei App-Versionen wurden in 2013 bereits über 3.000 Mal heruntergeladen.

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:41 Seite 9

9

HANDWERK AKTUELL

Handwerkskammer Düsseldorf

Fahrtkosten bequem und zuverlässig kalkulieren Neue App „X-Route“ unterstützt Handwerker und Auftraggeber Entwickelt mit der Handwerkskammer Düsseldorf Schulhoff: „Eine regelmäßige Ursache für Streit mit Kunden dürfte passée sein“ Wie berechnen sich die Fahrtkosten, die auf der Rechnung eines Handwerkers auftauchen? Immer wieder führt diese Frage zu Unklarheiten und Missverständnissen beim Auftraggeber. Unterstützung bei der Kalkulation von Fahrtkosten bekommen Handwerker und Dienstleister nun mit der App „X-Route“ – flexibel, schnell und komfortabel. Die Gesetzeslage ist eigentlich klar: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 1991 sind Fahrtzeiten von Handwerkern als Arbeitszeiten anzusehen. Und im Jahr 2012 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass bei Aufträgen mit einem Zeitaufwand von wenigen Stunden Kosten für Fahrtzeit (einschließlich Rüst- und Parkplatzsuchzeiten) sowie anteilige Fahrzeugkosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden dürfen. Dabei können Fahrtzeiten kilometergenau, Fahrzeugkosten pauschal geltend gemacht werden. Praktiker wissen: Häufig kommt es über die Höhe und das Zustandekommen der Kosten zum Streit. „Auch ich habe täglich mit diesem Thema zu tun und weiß um die Notwendigkeit einer praktischen und zuverlässigen Berechnungsmöglichkeit“, erklärt der Oberhausener Metallbauermeister Ralf Kramer, der Ideengeber für die App, die in enger Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer Düsseldorf entwickelt wurde. Betriebsberater Hubert Kersting prüfte die Kalkulationsgrundlagen und Kammer-Justiziar Manfred Steinritz die rechtliche Unbedenklichkeit, insbesondere mit Blick auf Schutzrechte Dritter. Metallbauunternehmer Ralf Kramer zog außerdem die Werbeagentur KOCH ESSEN Kommunikation + Design hinzu. Deren Spezialisten für Gestaltung und Programmierung von Soft-

warelösungen für mobile Endgeräte sorgten für eine klare Funktionalität und eine prägnante Optik. Außerdem gaben sie der App ihren Namen: „XRoute“.

Verlässliche Kalkulation hilft Streit vermeiden Und so funktioniert das Tool: Der Nutzer gibt Start- und Zieladresse ein. Basierend auf den Daten von Google Maps werden Entfernung und Fahrtzeit berechnet. Es folgt die Eingabe, ob es sich um eine „organisierte Fahrt“ im Rahmen der Tagestour handelt, die zu 30 Prozent auf den Kunden umgelegt wird, oder um einen Notfalldienst, bei dem Hin- und Rückfahrt einzeln abgewickelt und voll in Rechnung gestellt werden. Anhand des zuvor individuell hinterlegten Stundensatzes und des genutzten Fahrzeugs rechnet die App diese Daten dann in Fahrtkosten um. Und weil bei der Arbeit eines Installateurs ein anderes Fahrzeug im Einsatz ist als etwa bei einem Dachdecker, bietet die App die Wahl zwischen vier unterschiedlichen Fahrzeugklassen ebenso wie die Möglichkeit einer individuellen Eingabe. Das Berechnungsergebnis lässt sich per Mail versenden und im Rahmen eines Angebots an den Kunden weiterleiten. So wird dieser schon im Vorfeld des Arbeitsauftrags schriftlich über die Fahrtkosten informiert – auf diese Weise lässt sich Konfliktpotenzial vermeiden. Außerdem können alle Daten archiviert werden. Die App berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung. Regelmäßige Updates sorgen dafür, dass das Tool jederzeit auf dem neuesten Stand ist. „Die Neuerung wird Handwerksunternehmen und ihren Auftraggebern die ersehnte Kostentransparenz verschaffen und dadurch eine regelmäßige

Streit-Ursache in den Kundenbeziehungen in den Hintergrund rücken. Der Fahrtkostenkalkulator ist ein Meilenstein im Sinne der Transparenz für Verbraucher“, würdigt Kammerpräsident Prof. Wolfgang Schulhoff die Entwicklung. „X-Route“ ist seit 1. Dezember 2013 im App Store von Apple für iPhone und iPad sowie bei Google Play für Android-Be-

triebssysteme erhältlich. Das professionelle Werkzeug für fünf Berechnungen pro Tag kostet 8,99 €, die als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Mitglieder der Handwerkskammern erhalten ohne Aufpreis eine Premium-Version für eine unbegrenzte Zahl an Berechnungen. www.x-route.de

Wirtschaft

Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen Die Kommunen und das örtliche Handwerk sind Partner bei der Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und der Sicherung der Standortbedingungen. Das Handwerk profitiert von der Bereitstellung öffentlicher Infrastrukturen und von kommunalen Aufträgen: die Städte und Gemeinden sind auf die Steuerleistung der Betriebe und auf ihren Beitrag zur Stabilisierung sozialer und ökonomischer Strukturen vor Ort angewiesen. Diese grundsätzliche Gemeinsamkeit der Interessen wird jedoch regelmäßig durch unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche kommunaler Unternehmen und Eigenbetriebe im Hinblick auf die Betätigungsfelder privater Unternehmen beeinträchtigt. Zurzeit lässt sich eine deutliche Tendenz zur Ausweitung der Tätigkeitsbereiche kommunaler Betriebe feststellen. Von 2007 bis 2012 wurden in Deutschland mehr als 60 Stadtwerke neu gegründet. Diese Ausweitung wird begleitet von zahlreichen Änderungen der Kommunalverfas-

sungen der Länder, die die bestehenden Hürden für wirtschaftliche Betätigungen kommunaler Betriebe und Einrichtungen spürbar verringern. Leistungen öffentlicher oder halböffentlicher Betriebe werden mittlerweile auch gemeindeübergreifend angeboten und erstrecken sich auf immer mehr Felder außerhalb des engeren Bereiches der kommunalen Daseinsvorsorge. Bestehende und rekommunalisierte Stadtwerke, Bauhöfe, Wegebaugemeinschaften und andere öffentliche und halböffentliche Betriebe treten unter Nutzung der bestehenden steuerrechtlichen und finanziellen Privilegien durch ihre Leistungen in unmittelbare Konkurrenz zum Handwerk vor Ort, ohne dass sie sich privatwirtschaftlichem Risiko stellen müssen. Die kommunale öffentliche Hand betätigt sich heute z. B. als Tischler oder Elektrohandwerker, sie bietet mancherorts sogar Kfz-Reparaturen an. Stadtwerke erweitern ihren Service in private Bereiche über Fortsetzung nächste Seite

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 10

10 den klassischen Hausanschlussbereich hinaus. Die Leistungen privater Reinigungsbetriebe drohen durch Eigenbetriebe ersetzt zu werden. Durch die neue Personalausweisverordnung wird zulasten der örtlichen Fotographen die Erstellung von Passbildern durch die Einwohnermeldeämter ermöglicht. Kommunen dehnen ihre Aktivitäten im Bestattungswesen auf handwerkliche Leistungsangebote aus. Die Erbringung der meisten Dienstleistungen für die Gemeindebewohner kann am effektivsten durch die im Wettbewerb zu erfolgende Beauftragung / Konzessionierung privater Unternehmen sichergestellt werden. Über den engen Bereich der Daseinsvorsorge hinausgehende Aktivitäten der strukturell privilegierten öffentlichen Unternehmen in privatwirtschaftlich zu organisierende Bereiche müssen grundsätzlich unterbleiben. Sie liegen langfristig auch nicht im Interesse der Kommunen selbst. Wenn der ansässige Mittelstand vom Markt verdrängt wird, schadet dies nicht zuletzt den Einwohnern, da der Wettbewerb um Preis und Qualität beeinträchtigt wird. Die Legimation wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen muss strikt auf das Erfordernis der Erfüllung eines dringenden öffentlichen Zwecks im Gemeindegebiet beschränkt werden. Dieses Erfordernis fehlt, wenn die Erfüllung des Zwecks durch

HANDWERK AKTUELL privatwirtschaftliche Angebote möglich ist. Städte, Gemeinden und Landkreise sollen Mut zum Wettbewerb zeigen und dem ansässigen Mittelstand eine Chance geben. Die bestehende Konfliktsituation, die beiden Seiten schadet, sollte im konstruktiven Dialog überwunden werden. In einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Kommunen und Handwerkk liegen umfängliche Potenziale in den Bereichen der Energiewirtschaft, der Sicherung von Nahversorgungsstrukturen und der Anpassung von Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen an zukünftige Herausforderungen (Dezentralisierung, demographischer Wandel). In diesen Bereichen gibt es vielversprechende Kooperationen, die zu intensivieren sind. Das Handwerk erkennt das Recht der Kommunen an, Stadtwerke und andere kommunale Betriebe im Kernbereich der Daseinsvorsorge zu betreiben. Gleichzeitig erwartet es aber auch, dass die Länder die Grenzen wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen in den Gemeindeordnungen klar definieren. Wo es dennoch zu direkter Konkurrenz zwischen kommunalen und privaten Unternehmen kommt, ist in jedem Fall Wettbewerbsgleichheit durch Anpassung der steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen herzustellen. Auf Bundesebene sind dazu etwa Anpassungen des Vergabe- bzw. des Umsatzsteuerrechts vorzuneh-

men. Die Kommunen und ihre Betriebe sollten bei jeder Ausweitung von Tätigkeitsbereichen gemeinsam mit der örtlichen Wirtschaft prüfen, ob die-

se zwingend den öffentlichen Trägern oder im Sinne der nachhaltigen Gemeindeentwicklung besser von privaten Betrieben erbracht werden können.

Fachverband Metall NRW

Martin Hunold im Amt bestätigt Bei der Mitgliederversammlung des Fachverbandes Metall NW am 13. November 2013 wurde Martin Hunold in seinem Amt als Landesinnungsmeister und Vorsitzender des Verbandes bestätigt. Auch sein Stellvertreter Hans-Bernd Grönewald und sieben weitere Vorstandsmitglieder wurden in ihren Ämtern bestätigt: Klaus Berger, Heiner Dresrüsse, Helmut Eibler, Martin Knorrenschild, Karl- Heinz Löwenkamp, Willi Seiger sowie Rudolf Schwarte. Für den ausscheidenden Peter Jäger wurde neu Frau Christa Brock-Esch einstimmig in den Vorstand berufen. Die Versammlung bestätigte ferner die Tarifkommission um den Vorsitzenden Rudolf Scharte in ihrem Amt und dankte durch ein einstimmiges Votum für die geleistete Arbeit. Nicht ohne Bedauern wurde der Vorsitz im Berufsbildungsausschuss nach 18 erfolgreichen Jahren von Franz-Peter Mülfarth auf seinen Nachfolger Klaus Friedrich übertragen. Ne-

ben Klaus Friedrich wurde auch Willi-Thomas Schäfer neu in dieses Gremium gewählt.

Stephan Lohmann neuer Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes Metall NRW Zum neuen Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes Metall NRW wurde Dipl-Kfm. Stephan Lohmann berufen. Er wurde bei der Mitgliederversammlung des Fachverbandes Metall NRW am 13. November 2013 in Bochum gewählt und tritt damit die Nachfolge von Hauptgeschäftsführer Matthias Runge an. Der Fachverband Metall mit Sitz in Essen vertritt als Arbeitgeberverband in Nordrhein-Westfalen mehr als 3.400 mittelständische Unternehmen des Metallhandwerks. Mit rund 58.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von rund 8,7 Mrd. Euro, erwirtschaften die Unternehmen für annähernd 150.000 Menschen in NRW den Lebensunterhalt.

• Dächer • Fassaden • Bauklempnerei • Abdichtung geprüfter Energieberater im Dachdeckerhandwerk

Haferacker 19 • 47137 Duisburg Telefon 02 03 /44 26 84 • Fax 02 03 /43 53 21

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 11

11

HANDWERK AKTUELL

ZDH

Hans Peter Wollseifer neuer ZDH-Präsident Das deutsche Handwerk hat einen neuen Präsidenten gewählt. Hans Peter Wollseifer erhielt von der Vollversammlung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) in Dortmund mit absoluter Mehrheit das Vertrauen ausgesprochen. Hans Peter Wollseifer löst zum 1. Januar 2014 Otto Kentzler ab, der neun Jahre als Präsident dem ZDH vorgestanden hat. Wollseifer, Präsident der Handwerkskammer zu Köln, setzte sich in geheimer Wahl gegen zwei weitere Kandidaten durch. „Das Handwerk versteht sich als Partner und Berater der Politik. Diese Tradition will ich gerne fortsetzen, zumal es bei der Politik aktuell echten Beratungsbedarf gibt“, so Wollseifer. Der 58-jährige Maler- und Lackierermeister Hans Peter Wollseifer ist ein erfahrener Unternehmer und Handwerkspolitiker. Mit 21 Jahren übernahm er in Hürth bei Köln den elterlichen Kleinbetrieb und baute ihn zu einem bundesweit tätigen Bausanierungsunternehmen mit in der Spitze 100 Beschäftigten aus. Wollseifer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ab 1986 hat er sich in der Maler- und Lackiererinnung und in der Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft engagiert. Von 1995 bis 2000 war er Vizepräsident der Handwerkskammer zu Köln, von 2000 bis 2010 Kreishandwerksmeister der Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft. Auch auf der bundespolitischen Ebene ist Wollseifer bereits aktiv: als Vorsitzender der Interessenvertretung der Innungskrankenkassen, des Vereins „IKK e.V.“, und als Mitglied des Verwaltungsrats des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen. Zum neuen Vizepräsidenten des ZDH wurde Thomas Zimmer, Präsident der Handwerkskammer für Oberfranken, gewählt. Karl-Heinz Schneider, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Dachdecker-

handwerks, wurde im Amt des Vizepräsidenten bestätigt. Als weitere Mitglieder des Geschäftsführenden ZDH-Präsidiums wurden Peter Dreißig, Präsident der Handwerkskammer Cottbus, und Peter Becker, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks, bestätigt. Neu gewählt wurde auch das Präsidium des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks. Mitglieder sind für den Deutschen Handwerkskammertag (DHKT): Joachim Möhrle, Präsident Handwerkskammer Reutlingen, Stefan Füll, Vize-Präsident Handwerkskammer Wiesbaden, Stefan Lobenstein, Präsident Handwerkskammer Erfurt, Ralf Scheler, Präsident Handwerkskammer zu Leipzig, Hans- Peter Siegmeier, Präsident Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern, Peter Voss, Präsident Handwerkskammer Osnabrück-EmslandGrafschaft Bentheim, Werner Wittlich, Präsident Handwerkskammer Koblenz. Für den Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) wurden ins Präsidium gewählt: Marianne Frickel, Präsidentin Bundesinnung der Hörgeräteakustiker, Wilhelm Hülsdonk, Bundesinnungsmeister Zentralverband des Kraftfahrzeughandwerks, Erwin Kostyra, Präsident Bundesverband Metall, Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister Bundesverband Gerüstbau, Franz Xaver Peteranderl, Vize-Präsident Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, Stephan Schwarz, Vorstandsmitglied Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Karl-August Siepelmeyer, Präsident Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Manfred Stather, Präsident Zentralverband Sanitär Heizung Klima. Die Gruppe der wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks wird im Präsidium repräsentiert von Walter

Tschischka, Präsident der Handwerkskammer Mannheim und des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und informationstechnischen Handwerke.

In den Vorstand des Unternehmerverbandes Deutsches Handwerk Handwerk (UDH) wurde erstmals der Vorsitzende des Friseur- und Kosmetikverbandes NRW, Harald Esser, gewählt.

Unternehmerverband Handwerk NRW

Andreas Ehlert zum Präsidenten wiedergewählt Der Düsseldorfer Schornsteinfegermeister Andreas Ehlert wurde von der Mitgliederversammlung des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (LFH) am 8. November 2013 in Düsseldorf einstimmig zum Präsidenten wiedergewählt. Der Landesinnungsmeister des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks NRW und Vizepräsident des NordrheinWestfälischen Handwerkstages (NWHT) steht seit 2010 an der Spitze der Arbeitgeberorganisation des Handwerks in Nordrhein-Westfalen, die 33 Landesinnungs- und Fachverbände mit über 54.000 Innungsbetrieben vertritt. Zu Vizepräsidenten des Unternehmerverbandes Handwerk NRW wurden Olaf Kraußlach (stv. Verbandsvorsitzender Friseur- und Kosmetikverband NRW) sowie Landesinnungsmeister Heribert Kamm (Bäckerinnungs-Verband Westfalen-Lippe), der dem bisherigen Vizepräsidenten Peter Kaiser (Landesinnungsverband des Konditorenhandwerks Nordrhein-Westfalen) nachfolgt. Als weitere Mitglieder des Vorstandes wurden Landesinnungsmeister Thomas Heimbach (Augenoptikerverband NRW), Landesinnungsmeister Emil Gustav Müller (Fleischerverband NRW), Landesinnungsmeister Lothar Hellmann (Fachverband Elektro- und Informationstechnische Handwerke NRW), Landesinnungsmeister Dirk Bollwerk (Dachdecker-Verband Nordrhein/Baugewerbliche Verbände Nord-

rhein), Landesinnungsmeister Paul Laukötter (Maler- und Lackiererinnungsverband Westfalen), Rolf Thöne (Landesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks NRW), Landesinnungsmeister Reiner Söntgerath (Tischler NRW), Christian Will (Verband des Kraftfahrzeuggewerbes NRW), Landesinnungsmeister HansJoachim Hering (Fachverband Sanitär-Heizung-Klima NRW) und Helmut Eibler (Fachverband Metall NRW) gewählt. In einer Resolution fordert die Mitgliederversammlung des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (LFH) den Erhalt des qualifikationsgebundenen Gewerbezuganges im Handwerk. Aus Sicht der LFH belegen die Ergebnisse der Handwerksnovelle 2004, dass eine weitere Aushöhlung der Handwerksordnung vorhandene Arbeitsund Ausbildungsplätze gefährden und das hohe Niveau des deutschen Qualifikationssystems beeinträchtigen würde. Die künftige deutsche Bundesregierung wird aufgefordert, sich in Europa gegen alle Bestrebungen zu wehren, die eine Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zum Ziel haben. Gerade in der aktuellen Diskussion auf europäischer Ebene brauche man mehr Verständnis dafür, dass die besondere Qualifikationskultur des Handwerks kein wirtschaftlicher Hemmschuh ist, sondern beruflichen Aufstieg, soziale Integration und freien Leistungswettbewerb erfolgreich miteinander verbindet.

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 12

12

HANDWERK AKTUELL

UnternehmerFrauen Handwerk

Finanzen

Was Sie schon immer über Weihnachten wissen wollten Genau auf der Stadtgrenze Oberhausen / Duisburg, in einem Park mit hundertjährigem Baumbestand, liegt das Theater an der Niebuhrg. In die über Jahrzehnte ungenutzten Gebäude auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Concordia zog das Theater ein. In der ersten Etage des ehemaligen Fördermaschinenhauses befindet sich die Bühne und ein 185 Personen fassender Zuschauerraum. Im Erdgeschoss ist die Gastronomie mit Biergarten untergebracht. Die weiteren ehemaligen Zechengebäude wurden zu Künstlerateliers sowie Wohn- und Büroräumen umgebaut. Denkmalschützer bezeichnen die Zeche als stadtgeschichtlich besonders bedeutendes Bauwerk der Ruhrindustrie. Seit 15 Jahren erzählt das Niebuhrg Theater jetzt schon die Weihnachtsgeschichte. Die Pre-

miere der Jubiläums-Show besuchten die Unternehmerfrauen am 29. November 2013. In einer turbulenten Mischung aus kabarettistischem Theater und Stand-Up-Comedy brachten fünf Vollblut-Komödianten, die Weihnachtsgeschichte auf die Bühne. Schwangerschaftsneurosen, Geschenke-Terror, überbuchte Hotels und unberechenbare Reiseleiter - eine Story mitten aus dem Leben. Mitreißend-humorvoll, zwischen Satire und Klamauk, respektvoll gegenüber der Vorlage, aber immer mit einem Augenzwinkern: Eine Show, die endlich ALLES enthüllt, was Sie schon immer über Weihnachten wissen wollten! - aber nie zu fragen wagten. Der gelungene Abend war ein schöner Jahresausklang für die Unternehmerfrauen und willkommene Einstimmung auf die Advents- und Weihnachtszeit.

Erfolg ist die Summe der richtigen Entscheidungen Von Frauen. Für Frauen.

Sie sind........ eine selbständige Unternehmerin, mitarbeitende Ehefrau/Partnerin oder Angehörige im Handwerk Sie suchen... Ansprechpartner mit gleichgelagerten Problemen Sie wollen.....die Aufgabenvielfalt Ihres Alltags besser bewältigen Kommen Sie zu uns! Mit uns meistern Sie alle Ihre Aufgaben. Entscheiden Sie sich für eine Mitgliedschaft im Arbeitskreis UnternehmerFrauen im Handwerk Duisburg e.V. 1. Vorsitzende: Jutta Schmidt, Tel. 02 03 - 55 33 35 Geschäftsstelle: Kreishandwerkerschaft Duisburg, Tel. 02 03 - 99 63 40, Herr J. Hippler Nächste Veranstaltung: UFH-Landesverbandstagung in Duisburg Haniel Akademie. Duisburg-Ruhrort 14. März 2014, 10.00 Uhr Anmeldungen: W. Adams-Sattler, Tel. 0 20 66/41 85 90, Fax 0 20 66/41 85 91 oder über unsere Internet-Homepage www.ufh-duisburg.de

Zahlung mittels Kreditkarte Abfluss erfolgt mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg Bei der Ermittlung des Gewinns oder Überschusses durch Einnahmen-Überschussrechnung handelt es sich um eine Zuflussund Abflussrechnung. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Das ist der Zeitpunkt, in dem über die Einnahmen wirtschaftlich verfügt werden kann. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das Finanzgericht RheinlandPfalz hat entschieden, dass bei Zahlung mittels Kreditkarte der

Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg erfolgt und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung auf dem Konto.

Hinweis Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip eingeschränkt. Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach der Jahreswende zubzw. abfließen, sind in dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen. Als „kurze Zeit“ ist i.d.R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen.

50,2 Hz-Nachrüstung Rechnung über Verwaltungsmehrkosten unzulässig, wenn nach Gesamtabrechnung des Wunschinstallateurs keine Mehrkosten entstehen Im Rahmen der derzeit laufenden Nachrüstung von Photovoltaikanlagen im Zusammenhang mit dem 50,2 Hz-Problem kam es in der jüngeren Vergangenheit häufig zu Unstimmigkeiten über die Abrechnung des sogenannten Wunschinstallateures in den Fällen, in denen dessen Umrüstung bei Berücksichtigung aller Kostenbestandteile nicht teurer ist als die Umrüstung durch den Verteilnetzbetreiber selbst. Viele Verteilnetzbetreiber hatten dann den Anlagenbetreibern trotzdem eine Rechnung über Verwaltungsmehrkosten als sogenannte Handlingkosten gestellt. Der ZVEH konnte nun klären, dass dies nicht zulässig ist. Nach Auskunft des zuständigen Fachreferats im Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ist die Handlingpauschale (Verwaltungsmehrkosten) nicht separat zu berechnen, sondern voll in die Differenzkostenberechnung für die Berechnung etwaiger Mehrkosten einzustellen. Dies führt dazu, dass, sofern die Nachrüstung durch den Wunschinstallateur günsti-

ger oder genauso teuer ist, wie die Nachrüstung durch den Verteilnetzbetreiber nach eigener Beauftragung (z. B. über eine Ausschreibung), gar keine Rechnung zu stellen ist. Nach Auffassung des ZVEH war bereits der im Februar verteilte Hinweis des BMWi und dem (Bundesumweltministerium) BMU auf diese Weise zu verstehen. Dort heißt es auf Seite 5, dass nach § 8 Absatz 1 Satz 4 vom Anlagenbetreiber die Mehrkosten zu tragen sind, die bei der Beauftragung des Wunschinstallateurs des Anlagenbetreibers entstehen. Zur Differenzkostenberechnung wird dann jedoch ausgeführt: „[…] Dies bedeutet nach den allgemeinen Aufwendungsersatzgrundsätzen, dass der Differenzbetrag im Vergleich zu den Kosten, die im konkreten Fall angefallen wären, wenn der Wunsch des Anlagenbetreibers nicht berücksichtigt worden wäre, vom Anlagenbetreiber zu tragen ist. Hierbei sind auch die Verwaltungsmehrkosten zu berücksichtigen, welche durch die Beschaffung des Wunschinstal-

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 13

13

HANDWERK AKTUELL lateurs anfallen (z. B.: zusätzlicher Schriftverkehr, Aufwand der Differenzberechnung und zur Ermittlung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen Rechnungsstellung).“ Zwar muss der Anlagenbetreiber nach der geltenden Systemstabilitätsverordnung also alle Mehrkosten tragen, die entstehen, wenn auf seinen Wunsch hin ein bestimmter Installateur mit der Nachrüstung beauftragt wird. In den genannten Fällen entstehen jedoch gar keine Mehrkosten. Die Verteilnetzbetreiber hatten häufig dennoch eine Rechnung gestellt, weil sie behaupteten, die zusätzlichen Handlingkosten nicht wälzen zu können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn für die Auskunft des BMWi ist maßgeblich, dass der Zweck der Mehrkostenregelung in der Systemstabilitätsverordnung, nämlich die Allgemeinheit durch den Wunsch

des Anlagenbetreibers nach einem besonderen Installateur nicht durch zusätzliche Kosten über die Wälzung auf die EEGUmlage und die Netzentgelte zu belasten, in den geschilderten Fällen genüge getan ist. Das Fachreferat im Bundeswirtschaftsministerium hat aus diesem Grund jedoch auch klargestellt, dass der Verteilnetzbetreiber in den genannten Fällen auch das Handling des Wunschinstallateurs über die EEG-Umlage bzw. die Netzentgelte wälzen kann. Somit entstehen auch dem Verteilnetzbetreiber keine Kosten, die er nicht erstattet bekommt. Auch der BDEW hat mittlerweile seine zuständige Arbeitsgruppe über diese Regeleung informiert. Der ZVEH bittet, diese Information weiter zu verteilen, damit durch die neue Information die rechtswidrige Praxis möglichst schnell eingestellt wird.

Recht

Steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen

steuerung von Bedeutung sind. Ab 01.01.2014 ist u. a. die Vernichtung folgender Geschäftsunterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist möglich: • Jahresabschlüsse, die bis zum 31.12.2003 und früher erstellt wurden • Inventare, die bis zum 31.12.2003 oder früher erstellt wurden • Handelsbücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2003 • Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge, Lieferscheine, usw.), die bis zum 31.12.2003 oder früher erstellt wurden Ab 01.01.2014 ist die Vernichtung u.a. folgender Geschäftsunterlagen mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist möglich: • Empfangene Geschäfts- oder Handelsbriefe, die bis zum 31.12.2007 oder früher eingegangen sind. (Dazu rechnen z.B. Verträge, Kostenvorausschläge, Auftragszettel). • Kopien abgesandter Geschäfts- oder Handelsbriefe, die bis zum 31.12.2007 oder früher verschickt wurden. • Lohnkonten mit der letzten Eintragung vor dem 31.12.2007 oder früher.

Hinweis: Hinweis:

Wir informieren nachfolgend darüber, welche Unterlagen nach Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen entsorgt werden dürfen. Unternehmen müssen Geschäftsunterlagen 10 bzw. 6 Jahre lang aufbewahren (§ 147 Abs. 1 und Abs. 3 Abgabenordnung, § 257 Handelsgesetzbuch). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht worden ist, Handels- und Geschäftsbriefe abgesandt oder empfangen wurden oder sonstige Unterlagen entstanden sind. Nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfristen können die Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden.

Hinweise zur Orientierung, wie lange Unterlagen aufzubewahren sind: Waren

die

Unterlagen

Bu-

chungsgrundlage, gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist (bei Zweifeln ist es ratsam, die Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren). Auch digitale Buchführungen müssen 10 Jahre lang gespeichert und der Finanzverwaltung zugänglich gemacht werden können: Unterlagen müssen nach § 147 Abs. 2 Abgabenordnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Die Vorlage von Papierbelegen und Kontenausdrucken ist nicht ausreichend. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt u. a. für Geschäftsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen, Buchungsbelege. Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt u. a. für abgesandte und empfangene Geschäfts- und Handelsbriefe, Lohnkonten und andere Unterlagen, soweit sie für die Be-

rungsfrist nicht abläuft, solange die betroffenen Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Unter Festsetzungsfrist versteht man grundsätzlich die vierjährige Frist, innerhalb derer eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Auch in folgenden Fällen müssen die Unterlagen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens aufbewahrt werden: • begonnene Außenprüfung • Bedeutung für eine vorläufige Steuerfestsetzung • anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen • schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren • zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen Nach begonnener Außenprüfung ist nicht nur die Festsetzungsverjährung gehemmt, in gleichem Umfang wird auch die Aufbewahrungsfrist hinausgeschoben. In diesem Fall dürfen die Unterlagen nicht vernichtet werden, sonst riskiert man eine Schätzung.

Steuerrechtlich gilt die Besonderheit, dass die Aufbewah-

Kürzere Aufbewahrungsfristen in außersteuerlichen Gesetzen sind steuerlich nicht maßgeblich.

Baumangel trotz Einhaltung der DIN-Normen Die Bauleistung kann auch dann mangelhaft sein, wenn der Auftragnehmer die Vorgaben der einschlägigen DINNormen (hier: für den Abstand zwischen Fußbodenschutzschicht und Türzargen) eingehalten hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 - 12 U 183/12).

Sachverhalt: Die klagenden Bauherren machen gegenüber dem Auftragnehmer Vorschussansprüche für Mängelbeseitigungen, u. a. für die fehlerhafte Aufsetzung einer Tür auf den Fußboden, geltend.

Zwischen der Fußbodenschutzschicht und den Türzargen sind ungleichmäßige Fugen vorhanden. Nach dem hierzu eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten liegt der festgestellte Abstand rechnerisch allerdings noch innerhalb der Toleranzen der einschlägigen DIN-Normen. Die Parteien streiten u. a. darum, ob trotz der Einhaltung der Toleranzen ein Mangel gegeben ist.

Entscheidung: Das OLG Brandenburg bejaht dies. Nach den Feststellungen Fortsetzung nächste Seite

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 14

14

HANDWERK AKTUELL

des gerichtlichen Sachverständigen sind die Toleranzen der einschlägigen DIN-Normen in der Praxis nicht akzeptiert. In Bezug auf den unteren Türspalt können unter Ausschöpfung der zulässigen Toleranzen Unebenheiten zwischen 1 mm und max. 9,5 mm erreicht werden. Unter Berücksichtigung der Ebenheitstoleranzen für Fußböden könnten sogar noch weitere 4 mm hinzugerechnet werden, sodass sich ingesamt unter Berücksichtigung ungüstiger Extremwerte nach den DIN-Toleranzen eine Spaltöffnung von bis zu 13,5 mm ergeben würde. Zugleich hat der gerichtliche Sachverständige dargelegt, dass ein Handwerker mit einem Luftspalt von 4 bis 5 mm zwischen Fußbodenschutzschicht und Holzumfassungszargen ein funktionstechnisches Öffnen der Türen ohne Schleifen auf dem Fußboden erreichen kann. Das OLG Brandenburg folgt dem Sachverständigen daher in der Feststellung, dass die aus dem Zusammenspiel unterschiedlicher DIN-Vorschriften ergebenden Toleranzen vorliegend nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Maßgeblich ist vielmehr der in der Praxis akzeptierte Wert eines erzielbaren Bodenabstandes zwischen 4 bis 5 mm. Die im vorliegenden Fall vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spaltöffnungen zwischen 3 und 10 mm sind somit, obwohl sie innerhalb der zulässigen DIN-Toleranzen liegen, nicht mehr als fachgerecht anzusehen und begründen daher einen Man-

gel. Im Ergebnis besteht deshalb der geltend gemachte Vorschussanspruch für die Mängelbeseitigung zur Verringerung des Luftspaltes zwischen Tür und Fußboden.

Bedeutung der Entscheidung Der Auftragnehmer schuldet nach § 13 Abs. 1 VOB/B stets die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit im Bauvertrag keine vorrangige Regelung getroffen wird. Das gilt in gleichem Maße für BGB-Bauverträge. Unter den anerkannten Regeln der Technik sind alle bautechnischen Normen zu verstehen, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und sich in der Baupraxis bewährt haben (Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, 4. Aufl., § 13 VOB/B, Rn. 19). Wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat, wird bei DIN-Normen grundsätzlich vermutet, dass sie den aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sodass ein Mangel bei Einhaltung der DIN-Vorgaben grundsätzlich ausscheidet (BGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 182/12). Die Vermutung kann jedoch entkräftet werden, wenn im konkreten Fall feststeht, dass die jeweiligen DIN-Normen mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft bzw. der Baupraxis nicht (mehr) übereinstimmen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für die viel zu niedrigen Schallschutzanforderungen der DIN 4109 entschieden (BGH, Urteil vom 14.06.2007 - V II ZR 45/06).

Sofern (im Ausnahmefall) die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik trotz Einhaltung der maßgeblichen DIN-Normen wie in dem

vom OLG Brandenburg entschiedenen Sachverhalt streitig ist, muss diese technische Frage durch einen geeigneten Sachverständigen geklärt werden.

Recht

Baustellenprotokolle als kaufmännische Bestätigungsschreiben Baubesprechungsprotokolle, Baustellenprotokolle, Bauzeitenpläne, Jour-fix-Protokolle usw., die vom Auftraggeber erstellt werden und an die Auftragnehmer verschickt werden, sind verbindlich,wenn Auftragnehmer nicht unverzüglich widerspricht! Hinweis: Dasselbe gilt umgekehrt natürlich auch, z. B. bei der Nachtragsbestätigung (Nachtrag). Das KG Berlin hat mit Urteil vom 18.9.2012 (Az.: 7 U 227/11) entschieden, dass die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auf Baustellen-Protokolle entsprechend anwendbar sind. Der Auftragnehmer muss daher dem Inhalt eines vom Auftraggeber erstellten Protokolls unverzüglich widersprechen, will er verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Genehmigung behandelt wird. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist zurückgewiesen worden (BGH, 11.10.2013 – VII ZR 301/12).

Sachverhalt Die Parteien stritten um restli-

Wenn alle den Verbrecher jagen, wer bleibt dann eigentlich beim

Opfer?

Helfen Sie mit! Spendenkonto: 34 34 34 Deutsche Bank Mainz (BLZ 550 700 40)

Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e.V. • 420 Außenstellen bundesweit

Infos: Weberstr. 16, 55130 Mainz · www.weisser-ring.de

chen Werklohn aus einem gekündigten Werkvertrag. Der AG hat die Kündigung auf den Umstand gestützt, dass der AN die vollständige Werkstatt- und Montageplanung, zu dessen Erbringung er nach dem vertraglich vereinbarten Angebotsund Leistungsverzeichnis verpflichtet war, nicht rechtzeitig erbracht hat. Da der AN gegen seine Pflichten in so erheblicher Weise verstoßen habe, sei er (der AG) zur Kündigung berechtigt gewesen.

Aus den Gründen Das KG bestätigt, dass der AG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt war. Zwar waren die vertraglich vereinbarten Fristen unstreitig aufgrund von Verzögerungen, die nicht vom AN zu vertreten waren, bereits verstrichen, ohne dass die Parteien bis dahin neue Vertragsfristen vereinbart hätten. Gleichwohl war der AN gemäß § 5 Nr. 1 bis 4 VOB/B verpflichtet, die Ausführung weiter angemessen zu fördern und die vollständige Werkstatt- und Montageplanung, zu dessen Erbringung er nach dem Vertrag auf jeden Fall verpflichtet war, nicht zu verzögern. Gegen diese Verpflichtung hat er in so erheblicher Weise verstoßen, dass die Kündigung berechtigt war. Das KG stützte sich hierbei auf ein Baustellenprotokoll, wonach zu diesem Zeitpunkt die Baufreiheit für die fraglichen Natursteinarbeiten auf dem Dach vollständig gegeben war, lediglich die Werk- und Montageplanung „noch immer nicht“ vollständig vorlag. Nach Auffassung des KG habe sich der AN ausweislich des Protokolls ver-

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 15

15

HANDWERK AKTUELL pflichtet, die vollständige Werkund Montageplanung für die Natursteinarbeiten binnen einer Woche zu übergeben, was er dann aber nicht einhielt. Erhält der Auftragnehmer aber zeitnah zu einer Verhandlung das darüber erstellte Protokoll und ist aus diesem eine konkrete Absprache zu erkennen, ist er in gleicher Weise verpflichtet, den Ausführungen zu widersprechen, wie er es wäre, wenn er nach der Vertragsverhandlung ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben über das Ergebnis der Vertragsverhandlung erhalten hätte. Er muss der Vereinbarung, die er oder sein Mitarbeiter getroffen hat, nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen unverzüglich widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche konkludente Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande kommt. Die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben sind zwar nicht direkt anwendbar, weil ein Protokoll über eine nach Vertragsschluss durchgeführte Verhandlung über den geschlossenen Vertrag kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist. Es kommt einem solchen Schreiben inhaltlich und seinem Zweck nach aber so nahe, dass es gerechtfertigt ist, die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entsprechend anzuwenden. Denn das Verhandlungsprotokoll wird gerade zu dem Zweck erstellt, die Vertragsverhandlung und deren Ergebnis zu bestätigen und schriftlich zu dokumentieren. Entfernen sich diese Änderungen inhaltlich nicht zu weit von den ursprünglichen Vereinbarungen, kann der Auftraggeber erwarten, dass der Auftragnehmer eine Prüfung vornimmt und im Falle des fehlenden Einverständnisses widerspricht, andernfalls die getroffenen Vereinbarungen als genehmigt gelten. Diese Pflicht überfordert den Auftragnehmer nicht. Sie dient nicht nur seinen eigenen Interessen, sondern entspricht insbesondere den besonderen Anforderungen an

ein redliches Verhalten bei der Abwicklung eines Bauvertrages. Denn die Abwicklung solcher Verträge ist häufig durch Änderungen gekennzeichnet, die sich aus ständig neu auftauchenden technischen oder rechtlichen Problemen ergeben können. Solche Änderungen erfolgen in Baubesprechungen oder anderen Sitzungen, die dem Zweck dienen, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen. Es ist üblich, dass über diese Verhandlungen Protokolle erstellt und an die Parteien verschickt werden. Will der Auftragnehmer den Inhalt des Protokolls nicht gegen sich gelten lassen, muss er dem zugegangenen Protokoll unverzüglich widersprechen. Tut er das nicht, erlangt die Erklärung für und gegen ihn Wirksamkeit und die Vereinbarung kommt mit dem protokollierten Inhalt zustande.

Hinweis: Die gleichen Grundsätze gelten im Prinzip auch beim Nachtrag. Auch hier liegt eine Vertragsänderung über zusätzliche oder geänderte Leistungen vor. Nur ist es hier jetzt in aller Regel der AN, der die Absprache seinerseits „protokolliert“, nämlich in Form eines Nachtrages! Widerspricht der AG dem Nachtrag nicht, gilt er dem Grunde nach (der Preis bleibt zunächst außen vor) als genehmigt. Dazu muss man den Nachtrag aber auch „Nachtrag“ oder noch besser noch „Nachtragsbestätigung“ nennen. Schreibt man oben drüber „Nachtragsangebot“, bleibt das Ganze ohne Wirkung (= klassisches Eigentor!).

Recht

Umkehr der Steuerschuldnerschaft BFH-Urteil: Bauträger nicht Steuerschuldner nach § 13 b UStG Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Bauträger für empfangene Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13 b UStG sind, eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft daher nicht stattfindet (Urteil vom 22.08.2013, veröffentlicht am 27.11.2013 - AZ: VR 37/10). Der BFH vertritt damit eine gegenteilige Rechtsauffassung zur Finanzverwaltung.

Hintergrund Nach § 13 b Abs. 2 UStG schuldet nicht wie im Normalfall der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Nach Auffas-

sung der Finanzverwaltung ist dies der Fall, wenn der Umsatz der Bauleistungen beim Leistungsempfänger im Vorjahr mehr als 10 % betragen hat. Mit seinem Urteil wendet sich der BFH gegen diese Auslegung in den Umsatzsteuerrichtlinien (Abschnitt 182 a Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 17 UStR 2005, jetzt 13 b.3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Laut Urteil ist der Leistungsempfänger nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom LeisFortsetzung nächste Seite

Kompakte Fakten! NEU Prüfungs- und praxisrelevante Informationen zu technisch-betriebswirtschaftlichen Grundlagen kompakt zusammengefasst.

Bewertung für die Praxis: Dieses äußerst wichtige Urteil bestätigt geradezu mustergültig den alten Spruch: Wer schreibt, der bleibt“. Normalerweise treten durch (einseitige) Schreiben zwar gerade keine!! Bindungen ein, insofern ist der Volksspruch für die Mehrheit aller Fälle eigentlich sogar falsch. Aber im Bereich der kaufmännischen Bestätigungsschreiben (Auftragsbestätigung, Nachtragsbestätigung, Baustellenprotokoll) hat er eine tiefe Wahrheit.

Betriebswirtschaft kompakt Technischer Betriebs-/Fachwirt, Industriemeister 1. Auflage 2014, 416 Seiten, zahlr. Abb., 4-farbig, 15,2 x 21,5, broschiert ISBN 978-3-8085-3706-0 € 28,00 www.europa-lehrmittel.de

www.facebook.com/ europa-lehrmittel

... Stark in Bildung [email protected] Telefon: 02104 6916-0, Telefax: -27

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 16

16

HANDWERK AKTUELL

tungsempfänger ausgeführten Bauleistungen am Gesamtumsatz kommt es daher nicht an. Demnach sind z. B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer.

Sachverhalt Ein Bauträger hatte einen Generalunternehmer mit einer Gebäudeerstellung beauftragt. In der vom Bauunternehmer erteilten Schlussrechnung wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern auf die Steuerschuldnerschaft des Bauträgers hingewiesen. In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung gab der Bauträger an, keine nachhaltigen Bauleistungen zu erbringen und deshalb die Umsatzsteuer nicht zu schulden. Das Finanzamt hielt entgegen, der Bauträger habe sich mit dem Bauunternehmer darüber geeinigt, dass der Bauträger die Umsatzsteuer schulde. Außerdem sei nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der empfangenen und der erbrachten Leistungen bestehe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt, um den Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen, ob § 13 b UStG mit Europarecht vereinbar ist. Dies bejahte der EuGH grundsätzlich (Urteil vom 13. Dezember 2012, AZ: C-395/11 BLV). Der EuGH forderte aber die nationalen Gerichte auf, bei

r Wi en g i t fer tions ta . n e s en Prä app m Oppenberg Druck + Verlag GmbH Kardinal-Galen-Straße 6 47051 DUISBURG Telefon (02 03) 30 55 66 Telefax (02 03) 30 55 67

der Anwendung der Vorschrift für Rechtssicherheit und Vorhersehbar-keit Sorge zu tragen.

Urteil Davon ausgehend hat der BFH die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung als nicht rechtssicher genug verworfen. Nach Auffassung des BFH kann der Auftragnehmer nicht erkennen, ob der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, wie es die Finanzverwaltung voraussetzt (Abschnitt 182 a Abs. 10 UStR 2005, jetzt 13 b. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)). § 13b Abs. 2 UStG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i. S. des § 13b UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer (aktuell nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 13 Abs. 5 Satz 2 UStG) also nur, wenn er mit den bezogenen Leistungen seinerseits Werklieferungen oder sonstige Leistungen i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbracht hat. Seine Tätigkeit im Übrigen sowie die von der Finanzverwaltung angewandte 10 %-Grenze ist irrelevant, urteilten die Richter. Außerdem geht dem BFH auch die Annahme zu weit, dass die Erbringung jedweder Bauleistungen durch den Auftraggeber ausreicht, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der empfangenen und der erbrachten Bauleistung bestehen muss. Auf eine Einigung zwischen den Vertragsparteien (Abschnitt 182 a Abs. 17 UStR 2005) kann es schon deshalb nicht ankommen, weil das Gesetz den Übergang der Steuerschuldner-

schaft nicht zur Disposition der Beteiligten stellt. Eine hinreichend sichere Handhabung der Vorschrift ist nach Meinung des BFH nur gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies kann der Auftragnehmer i.d.R. erkennen. Nach Auffassung des BFH bedeutet dies konkret, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13 b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistungen im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sogenannten Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmen) bezogenen Bauleistungen nach § 13 b UStG schuldet, führt der BFH aus. Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es laut BFH auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistun-

gen an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet. Deswegen hob der BFH im entschiedenen Fall das Urteil des Finanzgerichts auf, da der Bauträger die vom Bauunternehmer empfangene Leistung nicht selbst zu einer bauwerksbezogenen Werklieferung oder sonstigen Leistung verwendet hatte.

Anmerkungen Es bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung dem Urteil des BFH anschließt und die Verwaltungsanweisungen entsprechend ändert. Bis eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung erfolgt, ist in Zweifelsfällen nach wie vor die sog. "Vereinfachungsregelung", nämlich die Verständigung über die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (13 b. 8 Umsatzsteueranwendungserlass) eine Lösung, um Probleme mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Recht

Änderungen im Reisekostenrecht Befindet sich ein Arbeitnehmer auf einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, kann der Arbeitgeber folgende Kosten steuerfrei erstatten: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Soweit der Arbeitnehmer keine Erstattung vom Arbeitgeber erhält, kann er seine Aufwendungen in seiner Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen. Ab 2014 gelten dafür folgende Grundsätze:

Fahrtkosten Bei den Fahrtkosten ist zu unterscheiden zwischen Fahrten: • zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und • solchen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Denn während für Fahrten zwischen Wohnung und der regel-

mäßigen Arbeitsstätte die Entfernungspauschale, d. h. 30 Cent je einfachen Entfernungskilometer, gilt, kommt für Fahrtkosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs ein Ansatz von 30 Cent je gefahrenen Kilometer in Betracht.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Begrifflich wird ab 2014 aus der regelmäßigen Arbeitsstätte die sog. erste Tätigkeitsstätte. Wie bisher kann ein Arbeitnehmer aber im Rahmen seines Dienstverhältnisses nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Arbeitgeber müssen daher für die Frage, ob sie die Fahrtkosten dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatFortsetzung Seite 18

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 17

17

HANDWERK AKTUELL

Duisburg

SCHWEISSERPRÜFUNGSNORM DIN EN ISO 9606-1 Aus zwei mach eins: Schweißerprüfungsnorm DIN EN ISO 9606-1 ist da.

AUS ZWEI MACH EINS Normenumstieg leicht gemacht

Viele Jahre liefen sie parallel nebeneinander: Die Schweißerprüfungsnormen „Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Teil 1: Stähle“ EN 287-1 auf europäischer Ebene und die ISO 9606-1 außerhalb von Europa. Nach fast 20 Jahren findet die Zweigleisigkeit nun ein Ende. Im Dezember 2013 ist die Norm veröffentlich worden. Seit Dezember gilt eine Übergangsfrist von 24 Monaten. Der DVS weist darauf hin, dass in diesem Zeitraum möglicherweise Schweißerprüfungen nach DIN EN ISO 9606-1 nicht anerkannt werden, sondern noch Schweißerprüfungen nach DIN EN 287-1 gefordert werden. Daher rät der DVS, zwei Schweißerprüfbescheinigungen – nach alter und nach neuer Norm – auszugeben. Unternehmen, die sich die Frage stellen, welche Bedeutung die Veröffentlichung der DIN EN ISO 9606-1 für sie konkret hat, erhalten kompetente Antworten auf den Informationsveranstaltungen der GSI SLV Duisburg. Daher laden wir Sie am 05. MÄRZ 2014 und am 26. NOVEMBER 2014, von 09:00 - 11:30 Uhr in die SLV Duisburg ein

INFOVERANSTALTUNG 05. MÄRZ 2014 26. NOVEMBER 2014 IN DER SLV DUISBURG

Neu ist unter anderem, dass nicht der Grundwerkstoff, sondern der angewendete Schweißzusatz maßgebend für den Geltungsbereich des Schweißers ist. Darüber hinaus hat sich auch der Geltungsbereich der Schweißpositionen verändert. Ein weiterer Punkt, der von großer Bedeutung ist, ist die Verlängerung bzw. die Erneuerung der Schweißerprüfung. Ansprechpartner: Harald Herzigkeit · Tel: 0203 3781-346 · E-Mail: [email protected]

GSI - Gesellschaft für Schweißtechnik International mbH Niederlassung SLV Duisburg Bismarckstraße 85, 47057 Duisburg

www.slv-duisburg.de

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 18

18 ten können, zunächst prüfen, ob der Arbeitnehmer über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Dafür kommt die ortsfeste betriebliche Einrichtung • des Arbeitsgebers oder • eines verbundenen Unternehmers oder • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, in Betracht, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Da nunmehr auch außerbetriebliche Einrichtungen zur ersten Tätigkeitsstätte werden, kommt es insofern ab 2014 zu einer Schlechterstellung. Denn bisher war in diesen Fällen ein steuerfreier Fahrtkostenersatz möglich. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt sind, ist eine genaue Prüfung erforderlich. Gleiches gilt für Leiharbeitnehmer. Vorsicht ist aber auch bei Arbeitnehmern geboten, die eine Bildungseinrichtung außerhalb des Dienstverhältnisses zum Zwecke des Vollzeitunterrichts aufsuchen. Ab 2014 kommt auch hier die Entfernungspauschale zum Tragen. Keine Änderungen ergeben sich jedoch beim häuslichen Arbeitszimmer des Arbeitnehmers. Dieses begründet wie bisher keine erste Tätigkeitsstätte. Ober der Arbeitnehmer einer der oben genannten Einrichtungen dauerhaft zugeordnet ist, entscheiden die dienstoder arbeitsvertraglichen Festlegungen. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, wird als erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung festge-

HANDWERK AKTUELL legt, an der der Arbeitnehmer • typischerweise arbeitstäglich, oder • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Unmaßgeblich hierbei ist, ob der Arbeitnehmer dort den qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit hat. Das trifft Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit dauerhaft am immer selben Ort aufnehmen. Fährt z. B. ein Außendienstmitarbeiter täglich zum Betriebssitz des Arbeitgebers, um dort das Dienstfahrzeug zu übernehmen, wird der Betriebssitz zur ersten Tätigkeitsstätte fingiert. Gleiches gilt für ein Busdepot, Sammeltreffpunkt oder Materiallager. Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten die Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte, ist der Zuordnung des Arbeitgebers zu folgen. Bestehen Unklarheiten bei der Zuordnung, wird die zur Wohnung des Arbeitnehmers nächst gelegene Tätigkeitsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte bestimmt. Wichtig: Da der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber eine weitreichende Bedeutung zukommt, sollte eine entsprechende eindeutige Zuordnungsentscheidung in den Arbeitsverträgen getroffen werden.

Fahrten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit Sofern es sich nicht um eine Fahrt zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte

handelt, liegt eine Fahrt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit vor. Zeitlich unbegrenzt kann steuerfrei erstattet werden: • bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten oder • bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs die pauschalen oder die nachgewiesenen tatsächlichen Kilometersätze.

Verpflegungsmehraufwendungen Aus den bisher drei Verpflegungspauschalen: • bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 6,00 EUR • bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 12,00 EUR • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24,00 EUR werden ab 2014 nur noch zwei Pauschalen: • bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden sowie am An- und Abreisetag bei einer Reise mit Übernachtung 12,00 EUR • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24,00 EUR Die Dreimonatsfrist bleibt erhalten und die Mindestunterbrechungszeit von 4 Wochen für den Neubeginn der 3-Monats-Frist schließt nun auch Krankheits- und Urlaubstage mit ein.

Mahlzeitengestellung bei einer Auswärtstätigkeit Wird der Arbeitnehmer auf

%'A 

* $

å( . $ ‡ ç $ E  

www.worldvision.de

Veranlassung seines Arbeitgebers im Rahmen einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, ist ein geldwerter Vorteil zu erfassen. Sofern der Wert der einzelnen Mahlzeit ab 2014 nicht mehr als 60,00 EUR beträgt (bisher 40,00 EUR) liegt eine sogenannte übliche Beköstigung vor. Diese ist zwingend mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern, und kann mit 25 % pauschal lohnversteuert werden. Wichtig: Steht dem Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale zu, wird auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils verzichtet. Im Gegenzug wird allerdings die Verpflegungspauschale gekürzt und zwar im Inland für ein Frühstück um 4,80 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 9,60 EUR, maximal jedoch auf null.

Übernachtungskosten Bei Auswärtstätigkeiten, die länger als 48 Monate andauern, wird ab 2014 der Abzug ab dem 49. Monat auf 1.000,00 EUR im Monat begrenzt. Eine sechsmonatige Unterbrechung führt zu einem Neubeginn des 48 Monats Zeitraums und schließt Krankheits- und Urlaubstage mit ein.

Doppelte Haushaltsführung Ein eigener Hausstand erfordert ab 2014 das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung. Es genügt dann nicht mehr, dass ein Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt ein oder mehrere Zimmer im Haus seiner Eltern bewohnt. Die anderslautende Auffassung des BFH tritt damit außer Kraft. Ferner werden die notwendigen Mehraufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort (im Inland) bereits ab dem ersten Monat auf max. 1.000,00 EUR begrenzt.

Fazit

Zukunft für Kinder !

Trotz etlicher Erleichterungen birgt das neue Reisekostenrecht auch Stolpersteine, die es im Vorfeld zu erkennen und zu lösen gilt.

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 19

19

HANDWERK AKTUELL

Recht BAG:

Verzicht auf Urlaubsabgeltung ist möglich Eine Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich kann auch den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfassen. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, kann grundsätzlich auf seinen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verzichten (BAG, Urteil vom 14. Mai 2013, Az.: 9 AZR 844/11). Dieser Verzicht kann auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen. Das Urteil schafft damit Klarheit, inwieweit ein bereits entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch dem Grundsatz der Abdingbarkeit nach § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG unterfällt. Der Kläger war seit Januar 2006 infolge eines Arbeitsunfalls durchgehend arbeitsunfähig. Am 26. November 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. Juni 2009. Im nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien am 29. Juni 2010 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2009 aufgelöst wurde. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Abfindung in Höhe von rund 11.500 Euro. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten gemäß dessen Ziff. 3 wechselseitig alle finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein. Dennoch forderte der Kläger am 29. Juli 2010 eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von rund 10.600 Euro. Die Beklagte wies dies mit Blick auf den geschlossenen Vergleich ab, woraufhin der Kläger Klage erhob. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht änderte auf die Berufung des

Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 6.500 Euro. Hiergegen legte die Beklagte Revision vor dem BAG ein. Die Revision der Beklagten vor dem BAG war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger die Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Bewertung/Folgen des Urteils Mit der vorliegenden Entscheidung gibt das BAG seine frühere Rechtsprechung auf, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht abdingbar ist und somit nicht Gegenstand eines Vergleichs sein kann (BAG, Urteil vom 31. Mai 1990, 8 AZR 132/89). Zwar geht das BAG weiterhin davon aus, dass eine von § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende einzelvertragliche Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG unzulässig ist. Dies hindert die Arbeitsvertragsparteien allerdings nur an dem Abschluss von Vereinbarungen, die das Entstehen von Urlaubsansprüchen verhindern sollen. Mit der Abkehr des BAG von der sogenannten Surrogationstheorie, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch als sogenanntes Erfüllungssurrogat an die Stelle des Urlaubsanspruchs trat (BAG, Urteil vom 19. Juni 2012, 9 AZR 652/10), unterfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch künftig nur noch hinsichtlich seiner Entstehung den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Im Übrigen handelt es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um einen reinen Geldanspruch, der den allgemeinen Regelungen unterfällt und mithin auch Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sein kann, der die Erledigung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Inhalt hat.

Steinmetz siegt vor Bundesverwaltungsgericht Ein Steinmetzmeister hat sich erfolgreich gegen die Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg gewehrt. Die Vorschrift, die den Nachweis verlangt, dass die Grabsteine nicht aus Kinderarbeit stammen, ist unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt in einem aktuellen Urteil, dass solche Verbote nur durch eine gesetzliche Regelung erlassen werden können. Die Bestimmung in der Satzung, nach der Grabmale „nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit“ hergestellt sein müssen, verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Verwendung von Grabmalen auszuschließen, die unter ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, halten die Richter zwar für verfassungsrechtlich legitim. Es sei aber unzumutbar, den Steinmetzen diesen Nachweis aufzubürden - das beeinträchtige deren Berufsausübungsfreiheit. Zumindest solange

nicht zugleich gesagt werde, wie dieser Nachweis erbracht werden könne. Außerdem erlaube das Grundgesetz Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, bei der der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen treffe. Die Gemeindeordnung und das Bayerische Bestattungsgesetz reichten als Grundlage dafür nicht aus. Der Bundesverband Deutscher Steinmetze begrüßt das Urteil und positioniert sich weiterhin gegen jegliche Kinderarbeit. „Wogegen wir uns jedoch gewehrt haben, war und ist ein unbegründeter Generalverdacht gegen uns und unsere Produkte sowie die einseitige Forderung, dass Steinmetzbetriebe Nachweise über die gesamte Wertschöpfungskette zu erbringen haben“, so Bundesinnungsmeister Gustav Treulieb. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2013, Az.: 8 CN 1.12).

Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerk-duisburg.de

NATURSTEINGESTALTUNG UND GRABMALGESTALTUNG SEIT 1925 INH. KARLHEINZ SONDERMANN ARND SONDERMANN BILDHAUER UND STEINMETZMEISTER – RESTAURATOR TELEFON TELEFAX

02 03 -77 03 73 02 03 -73 04 87

DÜSSELDORFER STRASSE 582 47055 DUISBURG

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 20

20

HANDWERK AKTUELL

Die Betriebsbörse

Betriebsvermittlungen In der letzten Zeit wurden uns nachstehend aufgeführte Angebote bekannt. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Handwerkskammer Düsseldorf, Frau Ute Rübsamen, Telefon 0211/8795-328, Telefax 0211/8795-334, E-Mail: [email protected]. HWK-D-AN-06693 Maler- und Lackierer-Betrieb seit 1913 in Duisburg. Zur Zeit 2 Malergesellen (25 und 27 Jahre Betriebszugehörigkeit). Aus Altersgründen möchte ich den Betrieb zum 1. Oktober 2013 mit Werkzeugen und Inventar verkaufen. HWK-D-AN-07087 Das Unternehmen befasst sich mit Altbausanierung, Reparaturen, Fliesenarbeiten. Es befindet sich im Raum Duisburg und hat 4 gewerbliche Mitarbeiter. Der Betrieb soll altersbedingt verkauft werden. Eine Lagerhalle wäre zu kaufen oder zu mieten. Eine Einarbeitung ist zu vereinbaren. Kundenstamm kann übernommen werden. HWK-D-AN-02616 Elektroinstallationsbetrieb im Gewerbegebiet DuisburgMeiderich einschließlich Grundstück und Gebäude mit 2 Wohnungen à 120 qm und 70 qm zzgl. separater Halle mit Büroetage auf dem Hof (86 qm) aus gesundheitlichen Gründen des Inhabers zu verkaufen. Gesamte Nutzfläche beträgt ca. 980 qm. VB 750.000 Euro. HWK-D-AN-03857 In Duisburg kann ab sofort ein Elektro-Fachbetrieb übernommen werden. Die Schwerpunkte der betrieblichen Tätigkeit umfassen den Verkauf und die Reparatur von ElektroHaushaltsgeräten (keine Beschränkung auf spezielle Geräte oder Firmen). Das Unternehmen setzt sich wie folgt zusammen: - ein etwa 100 qm großes Ladenlokal (liegt an einer

Straßenkreuzung in einem Wohngebiet, gute Verkehrsanbindungen, 4 Schaufenster) - ein gesondertes Lager (anderer Standort, Größe 100 qm) - Ausstellungsräume und Büroraum (150 qm) - eine Werkstatt mit 6 Prüfständen (100 qm) Der seit 1979 bestehende Betrieb weist einen hohen Bekanntheitsgrad und einen erheblichen (Privat-)Kundenstamm auf. Für einen engagierten und interessierten Nachfolger bietet der Betrieb Potenzial. Das Einzugsgebiet umfasst etwa 30 km. Eine gemeinsame Einarbeitungsphase wird gerne angeboten. Fragen zu weiteren. Details können gerne in einem persönlichen Vor-Ort-Gespräch geklärt werden. HWK-D-AN-06961 Ein langjährig bestehender Schlüsseldienst mit Bauschlosserei im Duisburger Norden. Im Schlüsseldienst werden mechanische Sicherheitsprodukte (Schlösser, Zylinder, Beschläge etc.) verkauft und bei Bedarf montiert. In der Schlosserei werden bei Bedarf Türen, Tore und Geländer gefertigt oder repariert. Die Firma soll aus Altersgründen (Rentenalter) verkauft und übergeben werden. HWK-D-AN-05533 Tischlerei in Duisburg. Inhaber sucht ab sofort aus Altersgründen einen Tischlermeister als Partner bzw. der Betrieb kann aber auch komplett übernommen werden. Wenig Eigenkapital erforderlich. HWK-D-AN-01883 In Duisburg-Meiderich ist ein seit 50 Jahren bestehender Damen- und Herrenfriseurladen (Laden ca. 120 qm, Miete ca. 700 EURO Kaltmiete) ab sofort wegen Krankheitsgründen abzugeben. Der Salon befindet sich in zentraler Lage, gute Verkehrsanbindung, großes Schaufenster, Parkplät-

ze vorhanden, Kundenstamm ist vorhanden. Von der Fläche her kann der Salon um einen Kosmetikbereich erweitert werden. Für Existenzgründer geeignet. Auch für andere Zwecke nutzbar. HWK-D-AN-07057 Eingeführtes Kosmetik-Institut in zentraler Lage in Duisburg-Stadtmitte kann zum Jahreswechsel 2013/2014 übernommen werden. Die großzügig und attraktiv gestalteten Räumlichkeiten können günstig angemietet werden. Klimaanlage vorhanden. Einrichtung und 2 komplette Kabinen können erworben werden. HWK-D-AN-03273 Aufgeschlossen, kreativ und auf dem Weg in die Selbstständigkeit? Sie sind hier genau richtig! Ideal für Existenzgründer: Das Unternehmen ist seit 1955 in Duisburg ansässig und vereint verschiedene Bereiche der Fotografie in einem umfassenden Konzept. Auf 180 qm gibt es 2 getrennte Fotostudiobereiche, einen Ladenlokalbereich, WC, Küche und einen Werkstattbereich im Keller. Die Immobilie befindet sich im Teileigentum mit 2 weiteren Eigentümern. Garagenzugang im Studiobereich 2 im Untergeschoss (angemietet). Inventarliste kann angefordert werden. Falls gewünscht, kann die Immobilie ohne das Fotostudio erworben werden. Ideal auch für andere Branchen mit Kundenkontakt. Banken-Exposé zur Immobilie liegt vor. Der Betrieb liegt in einem Mischgebiet direkt im Herzen der Industriemetropole Duisburg. Parkplätze direkt vor dem Haus. Als Nachfolger geeignet wäre: Selbstbewusstes, präsentes, sicheres Auftreten, ambitioniert hinsichtlich des weiteren Ausbaus des eigenen Geschäftskonzepts! Weitere Informationen zum Preis oder anderen Details können in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden. HWK-D-AN-03320 Trockene, großzügige Lagerhallen + Abstellfläche im

Duisburger Süden/Stadtgrenze Düsseldorfer Norden sofort zu vermieten: Lager/Produktionsflächen 540 qm, Gesamtfläche 900 qm, Geschosshöhe teilweise bis 6 m. Ebenerdige Anlieferung möglich. Strom, Beleuchtung, Starkstrom vorhanden. Geeignet für Lager, Messebauer, Schreiner etc. Kontakt bitte unter 0175/ 83332248 oder E-Mail: [email protected] HWK-D-AN-06926 Gewerbegrundstück in Duisburg: In unmittelbarer Lage der A40 in Richtung Duisburg-Kaiserberg/Venlo NL sowie der A57 in Richtung Köln/Nimwegen. Der Duisburger Hafen sowie Logport Rheinhausen sind in 10 Minuten vom Grundstück aus zu erreichen. Das Grundstück liegt im Gewerbegebiet 1 (ohne Beschränkungen). Das Grundstück ist in 2 Einheiten teilbar. Davon sind 2.500 qm mit einer Halle sowie einem separaten Bürogebäude bebaut sowie eine Freifläche. Außerdem befindet sich hier eine Lkw-Waage bis 40.000 kg Belastbarkeit. Die 2. Grundstückseinheit von 6.000 qm ist von 2 Straßen aus befahrbar. Davon sind ca. 3.000 qm nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) abgenommen. Auf dem Grundstück befindet sich eine 40.000-l-Diesel-Tankanlage, eine Waschplatte, eine Schrottplatte, eine Waage für Kleinteile mit Container, ein Container für Dampfstrahler sowie Aufenthaltscontainer für Personal, ein Toilettencontainer und ein Duschcontainer. Bilder können auf Anfrage beim Anbieter angefordert werden. HWK-D-AN-06998 Immobilie im Gewerbegebiet Duisburg-Meiderich aus gesundheitlichen Gründen des Inhabers zu verkaufen. Grundstück und Gebäude mit 2 Wohnungen à 120 qm und 70 qm zzgl. separater Halle mit Büroetage auf dem Hof (86 qm). Gesamte Nutzfläche beträgt ca. 980 qm. VB 750.000 Euro.

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 21

21

HANDWERK AKTUELL

Ein gesunder Betrieb braucht gesunde Mitarbeiter. Welche Krankenkasse unterstützt mich dabei?

Jetzt wechs eln!

Profitieren Sie und Ihre Mitarbeiter vom betrieblichen Gesundheitsmanagement der IKK classic. Sichern Sie sich bis zu 2.500 Euro Bonus. Weitere Informationen unter unserer kostenlosen IKK-Firmenkundenhotline: 0800 0455 400. Oder auf www.ikk-classic.de

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 22

22

HANDWERK AKTUELL

Maler- und Lackierer-Innung

Soziale Netzwerke und der richtige Umgang mit ihnen

Kfz-Innung

Innungsversammlung

Einladung zu kostenlosen Social Media-Seminaren Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht von Social Media gesprochen oder geschrieben wird. Neben dem anfänglichen respektvollen Abstand, den man zu den neuen Portalen im Internet gehalten hat, wird von Betrieben nun zunehmend nach Informationen über Facebook, Xing und Co. Ausschau gehalten. Wenn man sich die Zeit nimmt und sich über die Portale informiert, wird man schnell feststellen, dass man sich auch – und gerade – als Handwerksbetrieb dort gute Absatzchancen erarbeiten kann. Die Nutzung des Internets und ebenso die Nutzung von Social Media Portalen hat in allen Altersklassen extrem zugenommen. Eben auch die „typischen Handwerkskunden“ haben dieses Medium für sich entdeckt. Zeit also für den Handwerksbetrieb, diesen Werbeweg zu prüfen. Wir möchten Sie zu zwei interessanten Seminaren einladen. Der erste Kurs „Social Media – Facebook, XING & Co. für den Handwerksbetrieb“ gibt Ihnen einen Überblick über die für Handwerksbetriebe interessantesten Social Media Plattformen. Die ausgewählten Portale werden Ihnen im Kurs vorgestellt und eventuelle Vor- oder Nachteile erläutert. Im Seminar werden erste Schritte für das Anlegen einer Firmenseite getan. Selbstverständlich können auch bereits angelegte Profile gemeinsam durchgesprochen und ggf. angepasst werden. Für Fragen rund um das Thema Social Media stehen Ihnen die ganze Zeit und auch später zwei Ansprechpartner zur Verfügung. Der zweite Kurs beschäftigt sich ausschließlich mit dem Thema Facebook. Hier wird gemeinsam eine Firmenseite erstellt und es werden die Stolpersteine, sowie die rechtlichen Besonderheiten einer Facebook-Unternehmensseite beleuchtet.

Beide Kurse finden im Fortbildungszentrum der Handwerkskammer zu Köln (Köhlstraße 8 in 50827 Köln) statt und es steht jedem teilnehmenden Betrieb ein PC zur Verfügung. Die Kurse richten sich an Einsteiger, genauso wie an diejenigen, die sich schon ein wenig auf dem Feld Social Media auskennen. Die angebotenen Kurse gehen über 3 Stunden und sind für Handwerksbetriebe kostenlos. Die Termine des allgemeinen Social Media Kurses: • Mittwoch, 29.01.2014, 14.00 Uhr: Social Media – Facebook, XING & Co. für den Handwerksbetrieb • Mittwoch, 26.03.2014, 14.00 Uhr: Social Media – Facebook, XING & Co. für den Handwerksbetrieb • Mittwoch, 21.05.2014, 14.00 Uhr: Social Media – Facebook, XING & Co. für den Handwerksbetrieb Die Termine des ausschließlichen Facebook-Kurses: • Mittwoch, 19.02.2014. 14.00 Uhr: Mein Betrieb in Facebook – Aufbau einer Unternehmensseite • Mittwoch, 02.04.2014. 14.00 Uhr: Mein Betrieb in Facebook – Aufbau einer Unternehmensseite • Mittwoch, 21.05.2014. 14.00 Uhr: Mein Betrieb in Facebook – Aufbau einer Unternehmensseite Anmeldungen erfolgen bitte per Mail an: [email protected]

BIM Wilhelm Hülsdonk vor dem Auditorium

Am 12. Dezember 2013 fand die Jahreshauptversammlung der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Duisburg im Haus des Handwerks statt. Obermeister Günter Schröers konnte mehr als 50 Inhaber und Gäste zu dieser Versammlung begrüßen. Besonders begrüßte den Referenten, Herrn Wilhelm Hülsdonk, den Bundesinnungsmeister und Vize-Präsidenten des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes. Er gratulierte ihm zunächst zur kürzlich erfolgten Wiederwahl

Besuchen Sie uns im Internet: www.handwerkduisburg.de Interessierte Zuhörer

in das Präsidium des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH). Der Vortrag von Bundesinnungsmeister Wilhelm Hülsdonk stand unter dem Motto „Wir können Auto“. Zukünftige Herausforderungen des KfzHandels und des Werkstattgeschäfts wurden den interessierten Zuhörern vermittelt. Nach dem traditionellen Grünkohlessen und den Regularien wurde noch die Möglichkeit genutzt, einige Gespräche im Kollegenkreis zu führen.

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 23

23

HANDWERK AKTUELL

130,00 €

13. 2. Teil der Gesellenprüfung je Prüfling

Kfz-Innung

Gebührensatzung der Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks Duisburg

14. Einziehungsgebühr

40,00 €

15. Erstellung einer Ausbildungsbescheinigung

20,00 € 0,00 €

16. Sitzung einer Lehrlingsstreitigkeit 17. AUK Schulungsgebühr

165,00 €

18. AU Schulungsgebühr

130,00 € 0,00 €

19. Anerkennungsgebühr für AU/AUK

10. Gebühr für Wiederholungsprüfung je Betriebsstätte 75,00 € Gemäß Beschluss der Innung des Kraftfahrzeug-Handwerks Duisburg in Ihrer Innungsversammlung vom 12. Dezember

2013 wurden nachstehende Gebührensätze beschlossen. Die Gebührensatzung trat zum 01.01.2014 in Kraft.

11. ÜBL-Schulung für Auszubildende pro Woche

250,00 €

12. 1. Teil der Gesellenprüfung je Prüfling

250,00 €

13. 2. Teil der Gesellenprüfung je Prüfling

350,00 €

14. Einziehungsgebühr

40,00 €

15. Erstellung einer Ausbildungsbescheinigung

20,00 €

16. Sitzung einer Lehrlingsstreitigkeit

230,00 €

17. AUK Schulungsgebühr

180,00 €

18. AU Schulungsgebühr

190,00 €

19. Anerkennungsgebühr für AU/AUK

150,00 €

10. Gebühr für Wiederholungsprüfung je Betriebsstätte 90,00 € 11. Gebühr für eine Erweiterung OBD

60,00 €

12. Gebühr für eine Sicherheitsprüfung (SP)

230,00 €

13. SP-Wiederholungsprüfung ohne Arbeitsprobe

150,00 €

14. SP-Wiederholungsprüfung mit Arbeitsprobe

230,00 €

15. Gebühr nach § 57 b StVO Erstanerkennung

200,00 €

16. Gebühr nach § 57 b StVO Wiederholung

230,00 €

17. Altautoannahmestelle (Erstbescheinigung)

150,00 €

18. Altautoannahmestelle (Folgebescheinigung)

90,00 € 200,00 €

19. GAP/GSP Erstanerkennung 20. GAP/GSP wiederkehrende Betriebsprüfung 21. Prüfstützpunkte Erstanerkennung PKW (PSP)

90,00 € 150,00 €

22. Prüfstützpunkte Erstanerkennung Nfz (PSP)

200,00 €

23. Historische Fahrzeuge Erstanerkennung

230,00 €

24. Historische Fahrzeuge Wiederholungsprüfung

180,00 €

25. PSP Wiederkehrende Gebühr bei Betriebsprüfung PKW/Nfz.

90,00 €

26. PSP Wiederkehrende Gebühr bei Betriebsprüfung PKW

130,00 €

27. PSP Wiederkehrende Gebühr bei Betriebsprüfung Nfz.

180,00 €

28. PSP Anerkennungsgebühr für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge

120,00 €

29. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte reguläre Ausbildungszeit)

180,00 €

Gemäß § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung werden die folgenden Gebührensätze für Innungsmitglieder festgelegt,

wobei die Differenzen zu den vollen Gebühren aus dem Innungshaushalt getragen werden:

11. ÜBL-Schulung für Auszubildende pro Woche 12. 1. Teil der Gesellenprüfung je Prüfling

0,00 € 80,00 €

0,00 €

11. Gebühr für eine Erweiterung OBD 12. Gebühr für eine Sicherheitsprüfung (SP)

230,00 €

13. SP-Wiederholungsprüfung ohne Arbeitsprobe

150,00 €

14. SP-Wiederholungsprüfung mit Arbeitsprobe

230,00 €

15. Gebühr nach § 57 b StVO Erstanerkennung

150,00 €

16. Gebühr nach § 57 b StVO Wiederholung

150,00 €

17. Altautoannahmestelle (Erstbescheinigung)

100,00 € 50,00 €

18. Altautoannahmestelle (Folgebescheinigung)

100,00 €

19. GAP/GSP Erstanerkennung

65,00 €

20. GAP/GSP wiederkehrende Betriebsprüfung 21. Prüfstützpunkte Erstanerkennung PKW (PSP)

100,00 €

22. Prüfstützpunkte Erstanerkennung Nfz (PSP)

150,00 €

23. Historische Fahrzeuge Erstanerkennung

230,00 €

24. Historische Fahrzeuge Wiederholungsprüfung

180,00 €

25. PSP Wiederkehrende Gebühr bei Betriebsprüfung PKW/Nfz.

30,00 €

26. PSP Wiederkehrende Gebühr bei Betriebsprüfung PKW

100,00 €

27. PSP Wiederkehrende Gebühr bei Betriebsprüfung Nfz.

140,00 €

28. PSP Anerkennungsgebühr für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge

120,00 €

29. Lehrlingsbetreuungsgebühr im Rahmen der Ausbildung für Nichtmitglieder (für die gesamte reguläre Ausbildungszeit)

0,00 €

Von der Gestaltung bis zum Endprodukt Zeitschriften Geschäftsdrucksachen Endlossätze Programmbroschüren Bücher Werbebeschriftung

OPPENBERG Druck + Verlag GmbH

Druckerei Buchbinderei Verlag Kardinal-Galen-Straße 6 47051 Duisburg (Stadtmitte) Tel. (02 03) 30 55 66 Fax (02 03) 30 55 67 E-Mail [email protected] www.oppenberg-druck.de

Handwerk 1-2014_Handwerk 6/2011 09.01.14 07:42 Seite 24

www.sparkasse-duisburg.de

Orientieren Sie sich an der Entwicklung. Und setzen Sie eigene Maßstäbe. Sparkasse Duisburg Trends aufspüren, neue Strategien für die Zukunft entwickeln, der Konkurrenz ein gutes Stück voraus sein: Das sind Zielsetzungen, die wir gern unterstützen. Mit fundierten Informationen helfen wir Ihnen, Marktentwicklungen richtig einzuschätzen. Und mit unserer Kompetenz geben wir Ihrem Engagement finanziell Rückendeckung. Was immer Sie planen: Sprechen Sie mit uns! Wenn‘s um Geld geht - Sparkasse.

View more...

Comments

Copyright © 2020 DOCSPIKE Inc.