Gesamtschuldverhältnisse

March 26, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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9. Baurechtszirkel von der Praxis für die Praxis

Spannungsfeld "Gesamtschuld"

24.10.2013

Stand: Oktober 2013  Hochschule München

Baurechtszirkel am 24.10.2013

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Programm 13.30 Uhr

Registrierung der Teilnehmer mit Begrüßungskaffee Hochschule München, Karlstr. 6

14.00 Uhr

Begrüßung (s.t.) Prof. Dr.-Ing. Michael Kortstock Präsident der Hochschule München Prof. Dipl.-Ing. Lothar Schmidt, Dekan der Fakultät Bauingenieurwesen Prof. Dipl.-Ing. Jörg Henne Studiendekan der Fakultät für Architektur

14.30 Uhr

Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich? Referent: RA Prof. Dr. Dieter Kainz

15.00 Uhr

Spannungsfeld >Gesamtschuld< aus der Sicht der Bauunternehmer Referent: RA Andreas Bauer

15.30 Uhr

Sichtweise, Erfahrungen eines Planers mit der Gesamtschuld Referent: Dipl.-Ing. Norbert Hirschbeck

16.00 Uhr

Kaffeepause

16.30 Uhr

Gesamtschuld aus der Sicht des Bauherrn – Konstellationen und Strategien Referent: ORR Dr. Alexander Petersen

17.00 Uhr

Der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern Referentin: RAin Dr. Iris Oberhauser

17.30 Uhr

Methoden und Berechnungsgrundlagen für die Quote einer gesamtschuldnerischen Haftung Referent: Dipl.-Ing. Hartwig Bernhardt-van Laak

18.00 Uhr

Zusammenfassung Referent: RA Prof. Dr. Dieter Kainz

18.30 Uhr

Abschluss mit Büffet in der Lounge K6 der Hochschule München, Karlstr. 6

Stand: Oktober 2013  Hochschule München

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Baurechtszirkel am 24.10.2013

„Mitgegangen – mitgefangen – mitgehangen.“

Stand: Oktober 2013  Hochschule München

Baurechtszirkel am 24.10.2013

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Referenten

Vertreter der Auftraggeberseite: ORR Dr. Alexander Petersen Leiter Sachgebiet H 31 Vergabe-, Vertrags- und Rechtsangelegenheiten Landesbaudirektion an der Autobahndirektion Nordbayern Vertreter der Auftragnehmerseite: RA Andreas Bauer Bauinnung München, Rechtsabteilung Vertreter der Planer: Dipl.-Ing. Architekt Norbert Hirschbeck Breitenbücher Hirschbeck Architektengesellschaft mbH Vertreter der Sachverständigen: Dipl.-Ing. Hartwig Bernhardt-van Laak ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Abrechnung im Hochbau, SV Bürogemeinschaft BAU EXPERT Vertreter der Juristen: RAin Dr. Iris Oberhauser Lehrbeauftragte für das Private Baurecht an der TU München Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Vertreter der Hochschule/Wissenschaft: RA Prof. Dr. Dieter Kainz Fakultät für Bauingenieurwesen, Hochschule München Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Wirtschaftsmediator Moderation: RA Prof. Dr. Dieter Kainz

Stand: Oktober 2013  Hochschule München

Thema

Was ist Gesamtschuld und warum ist sie so gefährlich ?

Referent : RA Prof. Dr. Dieter Kainz FA für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator

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Baurechtszirkel: 24.10.2013

© RA Prof. Dr. Dieter Kainz

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Leitsatz des Spannungsfeldes

„ - Mitgegangen - mitgefangen- mitgehangen “ Warum gilt dieser Leitsatz im Zusammenhang und bei Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses ?

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Was ist eine Gesamtschuld ? ( 1 ) Definition des Gesetzes : ( für Vertragsverhältnisse ) § 421 BGB Gesamtschuldner „Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber diese Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist ( Gesamtschuldner ),so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet“.

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Was ist eine Gesamtschuld ? ( 2 ) Definition des Gesetzes : ( für unerlaubte Handlungen ) § 840 Abs. 1 BGB Haftung mehrerer

( 1 ) „Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner“.

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Gesamtschuldnerschaft (1) Was kennzeichnet eine Gesamtschuldnerschaft ? 



Jeder Schuldner kann vom Gläubiger bis zur Höhe der gesamten Forderung in Anspruch genommen werden. Der Gläubiger hat zwar nur einmal einen Anspruch auf Zahlung der ihm zustehenden Forderung gegenüber den Gesamtschuldnern, aber er hat die Wahl gegen wen und in welch einer Reihenfolge er vorgeht.

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Gesamtschuldnerschaft (2)

Was kennzeichnet eine Gesamtschuldnerschaft ?  

Erfüllt ein Gesamtschuldner, so wirkt diese Erfüllung auch für die übrigen Schuldner ( § 422 Abs.1 BGB ) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist ( § 426 Abs.1 BGB ).Die anderen Schuldner müssen also demjenigen, der erfüllt hat, ihren Anteil ausgleichen.

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Beispiel 1 Bank gewährt Ehepaar Adam und Eva einen Kredit in Höhe von 100.000,00 €. Adam verdient 50.000,00 € pro Jahr, Eva ist Familienoberhaupt und Managerin des ehelichen Haushaltes ohne eigene Verdienste. Beide unterschreiben den Kreditvertrag. In einer Midlifekrise meint Adam alleine nach Südamerika auswandern zu müssen, lässt Eva und Kinder alleine zurück und wurde nicht mehr gesehen. Auch wenn Eva über keinerlei eigene Einkünfte verfügt, haftet sie dennoch als Gesamtschuldner der Bank gegenüber in voller Höhe für den Kredit in Höhe von 100.000,00 €.

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Beispiel 2 a Die Baufirmen A ,B und C schließen sich zu einer Bietergemeinschaft zusammen, um sich bei einem öffentlich ausgeschriebenen Bauvorhaben einer größeren Gemeinde für einen komplizierteren Trinkwasserbehälter mit einem Angebot zu beteiligen. Grundlage für dieses gemeinsame Angebot war hierbei, dass jeder der 3 Firmen ca ein Drittel der Bauleistungen erbringt, d.h. die Beteiligungsverhältnisse der 3 bei je 33 % liegen. Auf dieses Angebot wird der Bietergemeinschaft der Zuschlag erteilt. Bei Abschluss des daraufhin zu schließenden Arge-Vertrages zwischen den 3 Baufirmen zieht sich C zurück, da er sich bei anderen Bauvorhaben völlig übernommen hat und deshalb keine Kapazität mehr für diese Baumaßnahme frei hat. Im Außenverhältnis zur Gemeinde soll diese hiervon jedoch nichts mitbekommen, sodass der Bauvertrag zwischen der Gemeinde und der ARGE A,B und C geschlossen wird und die Firmen intern ihr Beteiligungs-und Haftungsverhältnis wie folgt regeln : A 72 %B 25 %C 3 % Baurechtszirkel: 24.10.2013

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Beispiel 2 b Die Bauarbeiten werden von den Firmen A und B durchgeführt. Die Arbeiten werden von der Gemeinde abgenommen. Nach 3 Jahren rügt die Gemeinde gegenüber der ARGE den Mangel des Abbröckelns der Beschichtung in dem Trinkwasserbehälter. Von dem eingeschalteten Sachverständigen werden die voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung mit 300.000,00 € berechnet ! Diese Kosten werden von der Gemeinde gegenüber der Arge im Wege des Kostenvorschusses geltend gemacht, nachdem von der ARGE dieser Mangel nicht innerhalb einer hierfür gesetzten Frist beseitigt wurde. Bei dieser Geltendmachung stellt sich heraus, dass A schon ein Jahr nach der Abnahme der Bauarbeiten wegen anderer Probleme Insolvenz anmelden mußte und diese Insolvenz mangels Masse nicht einmal eröffnet wurde, diese Firma also schon „tot“ ist. Die Spatzen pfeifen ferner von den Dächern, dass B niemals in der Lage sein wird, den angefallenen Schaden auch nur zu einem kleinen Teil zu bezahlen ! Baurechtszirkel: 24.10.2013

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Beispiel 2 c Fazit : Die Gemeinde verklagt den C alleine auf Zahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 300.000,00 € und C muss diesen Betrag zahlen, obwohl er eigentlich auf Grund seines Beteiligungsverhältnisses im Innenverhältnis zu den anderen ARGEPartern nur mit 3 % einstehen muss. Im Außenverhältnis ist er gegenüber der Gemeinde Gesamtschuldner und muss insofern gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner der Gemeinde zu 100 % haften. Hier gilt – wie stets im Gesamtschuldverhältnis- : „ Mitgegangen-mitgefangen-mitgehangen !“

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Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesamtschuld 

§ 421 BGB, d. h. die gesetzliche Regelung, sagt nicht aus, welche Voraussetzungen bzw. welche Umstände vorliegen müssen, damit eine Gesamtschuld entsteht. Die im Gesetz definierte Gesamtschuld setzt aber voraus,

 

dass mehrere Schuldner einem Gläubiger gegenüberstehen, dass diese Schuldner ein und dieselbe Leistung zu erbringen haben, dass jeder Schuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen und dass der Gläubiger die gesamte Leistung insgesamt nur einmal zu fordern berechtigt ist ( so Soergel in BauR 2005,239,240 ).

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 1 )

Wann liegen die Voraussetzungen, die ein Gesamtschuldverhältnis entstehen lassen, für die verschiedenen Vertragsverhältnisse mit dem Bauherren vor ?

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 2 ) 

A) Gesamtschuld zwischen Haupt- und Subunternehmer ?



Regelfall :



Kein Gesamtschuldverhältnis, da der Subunternehmer kein Vertragspartner des Bauherren ist. Der Hauptunternehmer muss für Fehlleistungen seines Subunternehmers dem Bauherren gegenüber voll einstehen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptunternehmers. Spezialfall : Gesamtschuldverhältnis ja ! Wenn z.B. HU in einem Fall auch für Mangelfolgeschäden haftet und der SubU für denselben Mangelfolgeschaden dem Bauherren aus Deliktsrecht haftet.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 3 ) 

B) Gesamtschuld zwischen mehreren Bauunternehmern?



Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft Eine gesamtschuldnerische Haftung liegt dann vor, wenn die von mehreren Bauunternehmern geschuldete Leistung inhaltlich identisch ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich zwei oder mehrere Unternehmer demselben Bauherren verpflichten, ein und dieselbe Leistung zu erbringen, wie z.B. bei einer ARGE.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 4 ) a 

C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und nachfolgendem Unternehmer? 

Vorunternehmer und nachfolgender Unternehmer ( = Nachunternehmer ) sind im Stadium der primären Erfüllungsverpflichtung keine Gesamtschuldner. Sie schulden dem Bauherren gegenüber eine andere Gewerksleistung, d.h. z.B. der eine den Rohbau und der andere den Putz oder der eine die Estricharbeiten und der andere die Fliesenarbeiten. Für die Annahme einer Gesamtschuld fehlt es somit an der notwendigen Identität der übernommenen Leistung.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 4 ) b 

C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und nachfolgendem Unternehmer?



Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Vor - und Nachunternehmer wird jedoch dann begründet, wenn sie für denselben Mangel einzustehen haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmer auf einer fehlerhaften Vorunternehmerleistung aufgebaut hat, ohne auf Bedenken, die er hätte haben müssen, hinzuweisen.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 4 ) c 

C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und nachfolgendem Unternehmer?



Beispiel 1 :



Ein Estrichleger verlegt fehlerhaft Estrich ( ohne Dehnungsfugen). Der Fliesenleger hätte dies erkennen können, meldet jedoch keine Bedenken an, sondern verlegt seine Fliesen auf den fehlerhaften Estrich. Folge : Risse in den Fliesen. Den Estrichleger trifft die Pflicht, gemäß § 635 Abs. 2 BGB auch die Fliesen zu erneuern. Den Fliesenleger trifft die Pflicht, auch den Estrich zu erneuern, da die Fliesen nicht entfernt werden können, ohne den Estrich zu beschädigen ( BGH BauR 2001,1414; OLG Hamm BauR 1992,519 ). Beide schulden also einen einheitlichen Erfolg ( = Gesamtschuld ja ! ).

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 4 ) d 

C) Gesamtschuld zwischen Vorunternehmer und nachfolgendem Unternehmer?



Beispiel 2:



Rohbauunternehmer führt fehlerhaft Rohbau aus. Anschließende Putzfirma putzt mangelhaft mit der Folge, dass der Putz wegen beider Fehler komplett erneuert werden muss. BGH Urteil vom 26.06.2003( BauR 2003,1379 ): Vor- und Nachunternehmer, die zusammen einen Mangel verursacht haben, der nur einheitlich behoben werden kann, insofern also ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird, sind Gesamtschuldner. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernder Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung allein zu tragen hätte. Die betreffende Ausgleichsquote bemisst sich nach § 254 BGB.



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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 5 ) a 

D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer ?



Der Bauunternehmer schuldet dem Bauherrn ein materielles Werk, nämlich ein Bauwerk. Der Architekt schuldet ein geistiges Werk, bestehend aus einer Vielzahl von Einzelleistungen mit verschiedenen Leistungsbildern ( Planung, Objektüberwachung etc.). Diese geschuldeten Leistungsinhalte sind völlig unterschiedlich. Diese Situation verbietet es, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Leistung des Unternehmers und der des Architekten anzunehmen! ( so BGH in seinem Grundsatzurteil vom 01.02.1965; ferner Soergel in BauR 2005,241).





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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 5 ) b 

D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer ?



Grundsatzurteil des BGH vom 1.Februar 1965 zur gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Bauunternehmer (Az.: GSZ 1/64 BGHZ 43,227; NJW 1965,1175 )



„Ein Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der Verpflichtungen von Schuldnern im Sinne einer Zweckgemeinschaft voraus. Der Architekt schuldet, solange nicht Leistungsstörungen den Inhalt der Verpflichtungen verändern, im Sinne des § 421 BGB etwas anderes als der Unternehmer. Dadurch dass der eine (Architekt oder Bauunternehmer) die von ihm geschuldete Leistung bewirkt, erfüllt er nicht die Verbindlichkeiten des anderen. Architekt und Bauunternehmer sind deshalb, soweit es sich um die Errichtung des Bauwerks handelt, keine Gesamtschuldner!





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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 5 ) c 

D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer ?



Grundsatzurteil des BGH vom 1.Februar 1965 zur gesamtschuldnerischen Haftung von Architekt und Bauunternehmer (Az.: GSZ 1/64 BGHZ 43,227; NJW 1965,1175 )



Architekt und Bauunternehmer sind jedoch Gesamtschuldner, wenn sie beide wegen desselben Mangels am Bauwerk haften. Insofern besteht zwischen Ihnen eine rechtliche Zweckgemeinschaft. Der Zweck dieser Gemeinschaft ist es, dass Architekt und Bauunternehmer jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen haben, den der Bauherr dadurch erlitten hat, dass jeder von Ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat. Der Bauherr kann sich nach seinem Belieben an den einen oder anderen halten

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 5 ) d 

D) Gesamtschuld zwischen Architekten und Unternehmer ?



Haftung von Architekt und Bauunternehmer (Az.: GSZ 1/64 BGHZ 43,227; NJW Grundsatzurteil des BGH vom 1.Februar 1965 zur gesamtschuldnerischen 1965,1175 ) Leitsatz : „ Der Architekt, den der Bauherr gemäß dem § 635 BGB wegen Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch gemäß dem § 426 geltend machen.“ ( Zugrundeliegender Sachverhalt : Der Bauherr hatte von Anfang an den Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ohne zuvor den Bauunternehmer aufgefordert zu haben, nachzuerfüllen, d.h. den Mangel zu beseitigen. Auch für diesen Fall bejahte der Große Senat des BGH das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses trotz verschiedener Verpflichtungen ! )

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 6 ) a Gesamtschuldner : E) Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer 



Liegt ein Bauausführungsfehler des Unternehmers vor und hätte der Architekt diesen Fehler verhindern können, wenn er richtig aufgepasst hätte, haftet er dem Bauherren gegenüber in voller Höhe für den auf Grund des Ausführungsfehlers eingetretenen Schaden. Der Architekt kann dem Bauherren nicht eine grobfahrlässige Mangelverursachung durch den Bauunternehmer entgegenhalten. Der Bauunternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren im Verhältnis zum objektüberwachenden/bauleitenden Architekten.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 6 ) b Gesamtschuldner : E) Objektüberwachender Architekt und Bauunternehmer  



Der Bauherr muss nicht zuvor den Bauunternehmer zur Mangelbeseitigung heranziehen. Der Architekt kann dann jedoch beim Bauunternehmer zu 100 % Regress gemäß §§ 426, 254 BGB nehmen. Damit wird nicht das Mangelbeseitigungsrecht des Bauunternehmers unterlaufen ( BGH NJW 1965,1175 ). Der Bauunternehmer kann sich auf die Vertragsverletzung des Architekten gegenüber dem Bauherren nicht berufen. Er hat keinen Anspruch auf Bauüberwachung .

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 7 ) a Gesamtschuldner :  

F) Planender Architekt und Bauunternehmer

Verursacht ein Architekt einen Planfehler und ist dieser Planfehler Ursache für einen später eintretenden Baumangel, weil der Bauunternehmer versäumt hat, diesen Plan zu prüfen und Bedenken gegen die Planung anzumelden, hat der Bauunternehmer diesen Mangel mit verursacht. Architekt und Bauunternehmer haften deshalb dem Bauherren als Gesamtschuldner.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 7 ) b Gesamtschuldner : 

F) Planender Architekt und Bauunternehmer



Nimmt der Bauherr den Architekt zu 100 % in Anspruch, kann der Architekt hiergegen kein Mitverschulden des Unternehmers einwenden. Der Unternehmer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren.



Nimmt der Bauherr den Bauunternehmer in Anspruch, kann dieser das Mitverschulden des planenden Architekten einwenden, da der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherren ist. Der Bauherr schuldet eine mangelfreie Planung. Im Regelfall führt dies dazu, dass das Vorgehen des Bauherren gegen den Bauunternehmer zur zum Teil erfolgreich ist.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 8 ) a Gesamtschuldner :  



G) Planender Architekt - Statiker - Bauunternehmer Wenn allen der genannten 3 am Bau Beteiligten eine Mitverursachung an einem Mangel angelastet werden kann, sind sie gesamtschuldnerisch verbunden. Im Einzelfall können deshalb Architekt, Statiker ( bzw. jeder Sonderfachmann ) und Bauunternehmer als Gesamtschuldner dem Bauherren haften.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 8 ) b  

Gesamtschuldner : G) Planender Architekt - Statiker - Bauunternehmer Beispiel Hallig –Fall des BGH ( BGH BauR 1971,265; siehe Soergel BauR 2005,245 Fn 27 ). ; Statiker berechnet seine Statik nicht den tatsächlichen Baugrundverhältnissen entsprechend. Architekt bemerkt nicht, dass der Statiker von falschen tatsächlichen Voraussetzungen seine Statik berechnet hat. Unternehmer hätte in Kenntnis der besonderen örtlichen Verhältnisse die falsche Statik erkennen und dagegen Bedenken anmelden müssen. BGH : Alle 3 haften dem Bauherren als Gesamtschuldner.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 9 ) a Gesamtschuldner : H) Planender und objektüberwachender Architekt 



Der planende und der bauleitende, bzw. bauüberwachende Architekt haften dem Bauherren gegenüber als Gesamtschuldner, soweit sie für denselben Bauwerksmangel auf Grund einer fehlerhaften Planung und nicht sorgfältiger Bauüberwachung verantwortlich sind. Der Bauherr kann jeden von beiden in Anspruch nehmen. Wird der bauleitende Architekt vom Bauherren in Anspruch genommen, kann dieser ein Mitverschulden des Bauherren einwenden. Der Bauherr schuldet nicht nur dem Bauunternehmer, sondern auch dem bauüberwachenden Architekten mangelfreie Pläne. Der planende Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherren.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 9 ) b Gesamtschuldner : H) Planender und objektüberwachender Architekt 

Wird der planende Architekt vom Bauherren in Anspruch genommen, kann sich dieser nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, der objektüberwachende, bzw.bauleitende Architekt habe den Planungsfehler nicht erkannt und habe somit zum Entstehen des Mangels beigetragen.



Der bauleitende Architekt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrren im Verhältnis zum planenden Architekten.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 10 ) a I) Gesamtschuldner : Tragwerksplaner (Sonderfachmann ) und Architekt 

Vom Architekten können nicht fachspezifische Kenntnisse auf dem Gebiet der Tragwerksplanung ( bzw. ganz allgemein auf dem Gebiet eines Sonderfachbereiches ) verlangt werden.



Der Architekt kommt allerdings dann in eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Tragwerksplaner Sonderfachmann ), wenn er durch mangelhafte Sorgfalt nicht bemerkt hat, dass der Tragwerksplaner/Sonderfachmann z. B. von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht oder seine Berechnungen nicht auf der Realität aufgebaut hat.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 10 ) b I) Gesamtschuldner : Tragwerksplaner (Sonderfachmann ) und Architekt



Nimmt der Bauherr den Architekten für eine Fehlleistung des Tragwerksplaners/ Sonderfachmannes in Anspruch, da dieser eine für ihn erkennbare mangelhafte Planung / Begutachtung des Sonderfachmannes nicht gerügt hat, kann der Architekt gegenüber dem Bauherren sich auf ein Mitverschulden von diesem berufen, da der Tragwerksplaner / Sonderfachmann im Verhältnis zu ihm Erfüllungsgehilfe des Bauherren ist.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 11 ) J) Gesamtschuldner : Projektsteuerer – Architekt - Bauunternehmer 



Architekten, Bauingenieure und Bauunternehmer schulden dem Bauherrn per se etwas anderes als der Projektsteuerer. Hinsichtlich der so genannten Primärverpflichtungen kommt deshalb ein Gesamtschuldverhältnis genauso wenig in Frage wie hinsichtlich der Primärverpflichtungen zwischen Architekt und Bauunternehmer. Führen allerdings Leistungsstörungen zu sekundären Ansprüchen des Bauherren, so z.B. dann, wenn ein gemeinsam verursachter Mangel vorliegt, dann kann der Projektsteuerer sowohl mit dem Architekten als auch mit dem Bauunternehmer in einem Gesamtschuldverhältnis stehen.

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Gesamtschuldverhältnisse am Bau ( 12 ) K) Gesamtschuldner : Baustofflieferant/Baustoffhersteller - Bauunternehmer 



Im Regelfall besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Bauunternehmer und dem Baustofflieferanten. Dieser ist in die eigentliche Bauwerkserrichtung nicht eingebunden. Er ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Bauunternehmers. Für den Baustoffhersteller gilt das Gleiche. Im Einzelfall können allerdings produkthaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen kommen. Dann würde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Baustoffhersteller ( Produzent ) und Bauunternehmer möglich sein.

Baurechtszirkel: 24.10.2013

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Gesamtschuld – Sichtweise und Erfahrungen eines Planers, Architekten - Handout

Breitenbücher Hirschbeck Zielstattstrasse 11 | 81379 München

Telefon +49.(0)89.458 590-0 Fax +49.(0)89.458 590-60 [email protected] www.bharchitekten.de Architektengesellschaft mbH Geschäftsführer: Markus Beer | Eugen Breitenbücher Ulrike Donner | Norbert Hirschbeck Claudia Peschel AG München HRB: 165806 Steuernummer 143 I 121 I 90 789 Hypovereinsbank Bankleitzahl 700 202 70 Kontonummer 656 490 292

24.10.2013

Gesamtschuld Es war einmal

Team der Bauschaffenden d.h. beide Seiten bestehend aus Planung und Ausführung schulden den Erfolg Planer, Architekt ist der Generalist hat in 20 – 30 Gewerken breites Basiswissen Ausführende Firmen sind Spezialisten Planer , Architekt braucht das Know-how der ausführenden Spezialisten o Metall – Glas Fassadenkonstruktionen o Membrandächer Prof. W. Ebert 1980

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Gesamtschuld Heute immer öfter

Kooperation Planer, Architekt mit ausführender Firma oft gestört o fehlendes Planungsdetail = Stillstand o Bedenken gegen Planungsdetail = Stillstand o Flut an Schriftverkehr o Flut der Nachträge aufgrund des Preisund Leistungsdruckes Folgen o Vertrauensverlust auf beiden Seiten o Jeder gegen Jeden

Gesamtschuld Mangel – es war einmal Bauherr bespricht das Problem mit seinem Planer, Architekten = Treuhänder und legt mit seinem Architekten die weitere Vorgehensweise fest. Heute immer öfter Bauherr bespricht Problem mit seinem Juristen und geht gegen seinen Architekten vor o kennt die Zusammenhänge o ist versichert Folge der Zuspitzung o Versicherung Architekt reguliert nur noch sehr begrenzt o Rechtstreit durch die Instanzen mit Streitverkündigungen

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Fallbeispiel Abgedichtetes HP – Schalendach (Bestand, vor der Sanierung) o Undichtigkeiten, Feuchtigkeitseintritte rauminnenseitig o Hallennutzung eingeschränkt o hyperbolisches Paraboloid o Spannbetonbauweise in doppelt gekrümmten Schalen o dünnwandige Konstruktion (in Feldmitte am Scheitel 6 cm) o statisch hochinteressant grosse Spannweiten möglich o abdichtungstechnisch schwierig zu beherrschen

Sonneneinstrahlung von Süden

Fallbeispiel Systemschnitt durch die HP-Schalenkonstruktion

Lichteinfall von Norden

Stichhöhen der HP-Schale

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Fallbeispiel Schadens- Mängelfeststellung (Bestand, vor der Sanierung) o abgedichteter Schichtenaufbau rutscht im besonnten, steil geneigten Schalenbereich ab o Ein- und Abrisse in der Abdichtungsebene bzw. an An- und Abschlüssen o keine Notentwässerung bei in sich abgeschlossenen Teildachflächen. Gefahr der Überlastung in Verbindung mit Starkregen bzw. Jahrhundertregenereignissen o Shedverglasung mit U-Wert 5,0 W/(m²K) o gesamtheitliche Sanierung erforderlich

Fallbeispiel Anforderung an Sanierung o Notabdichtung / Dampfsperre o Wärmedämmung mit 1.Lage bituminöser Abdichtung kaschiert Gewebeträgereinlage in 1.Lage Bahnenüberstand firstseitig WD Mineralfaser unterseitig gemessert zur Anpassung an Krümmung der Schale o 2. Lage aus kaltselbstklebender Kunststofffolienabdichtung o Schichtenaufbau ohne mechanische Fixierungen (HP – Schale aus Spannbeton) o Fixierungen nur in bestehenden Halfenschienen der Spannbetonbauteile o hitzestandfeste Materialien und Kleber

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Fallbeispiel

Hochpunkt

Querschnitt am Hochpunkt mit Notentwässerung direkt auf das Gelände Querschnitt am Tiefpunkt mit „Normal“-Entwässerung über das Kanalsystem

Tiefpunkt

Fallbeispiel

Tiefpunkt

Hochpunkt

Neue Gefällegebung im HP – Schalental o Tiefpunkt mit „Normal“-Entwässerung auf Kanal o Hochpunkt mit Notentwässerung direkt auf Gelände

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Fallbeispiel Sanierung die Erste o nach Planung, Ausschreibung, Angebotseinholung, Vergabe Sanierungsstart Herbst 2007 o Lieferschwierigkeiten in Bezug auf Mineralfaserdämmstoff im Herbst 2007 Sondervorschlag der ausführenden Firma im Angebotsverfahren: Wärmedämmung aus EPS kaschiert und unterseitig gemessert o Sondervorschlag der ausführenden Firma durch Architekt geprüft o Sondervorschlag durch Bauherrn beauftragt

Fallbeispiel o von Anfang an Probleme vor Ort mit der Abdichtungsfirma - Terminüberschreitungen - unzureichende Qualitäten in der Ausführung - wiederholt Wassereintritte - im Laufe der KW. wenig Baufortschritt, am Samstag ohne Ankündigung großer Fortschritt o Faltenbildung im Schichtenaufbau o unsaubere Nahtfügungen in der Abdichtungsebene o Mängelrügen o Sanierung kommt immer weiter in die kalte Jahreszeit o Winterpause, Dachsanierung nicht fertiggestellt

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Fallbeispiel nach der Winterpause und den ersten warmen Frühlingstagen o Faltenbildung in der Abdichtungsebene verstärkt sich extrem (abrutschen der Schichten)

Fallbeispiel o kein ausreichender Klebeverbund der Kaschierlage

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Fallbeispiel o teilweise kein Klebeverbund EPS Dämmung auf Dampfsperre

Fallbeispiel o teilweise völlig unzureichende Messerung des Dämmstoffes (Hohllagen auf radialer Schale) o teilweise keine Aktivierung der Thermstreifen auf der Oberseite der Dampfsperre

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Fallbeispiel o teilweise keine Aktivierung der Thermstreifen auf der Oberseite der Dampfsperre o teilweise kein Klebeverbund der Dampfsperre auf der HPSchale

Fallbeispiel o teilweise keine Verklebung der Abdichtungslagen untereinander im HP- Schalental Feuchtigkeit zwischen den Abdichtungslagen

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Fallbeispiel o teilweise kein Klebeverbund der Zwischenlage auf gebundener Perliteschüttung (Folierung auf Schweissbahn noch vorhanden) o teilweise keine Bindung im Perlitegefälleausgleich

Fallbeispiel o teilweise völlig unzureichende Verschweissung der Nähte der Kunststofffolienabdichtung (wasserhinterläufig)

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Fallbeispiel o teilweise aufgegangene Nähte in der Kunststofffolienabdichtung

Fallbeispiel Resümee: o kein Sanierungserfolg o keine abnahmefähige Leistung o keine Dichtigkeit Dachabdichter gegenüber Bauherr o Planungsmangel geklebter Schichtenaufbau o Planungsmangel Verklebung auf gebundener Ausgleichsschüttung im HP-Schalental Bauherr gegenüber Büro bha o Objektüberwachungsmangel o Planungsmangel o wahlweise Inanspruchnahme o Einbehalt Honorar

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Fallbeispiel Büro bha gegenüber Bauherrn o zurückweisen der Vorwürfe o Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Büro bha o Versicherungsmakler Büro bha schaltet ö.b.u.v. Sachverständigen Fachgebiet Dachabdichtungen ein o ö.b.u.v. Sachverständiger prüft Leistung Büro bha in den Bereichen Planung, LV, Objektüberwachung Büro bha gegenüber Dachabdichter o erneute Mängelrüge in Verbindung mit den durch die zerstörende Überprüfung festgestellten Ausführungsmängeln

Fallbeispiel Krisengespräch o anwesend Bauherr mit Jurist, Dachabdichter, Büro bha, Versicherung bha, Sachverständiger ö.b.u.v. o Versicherung und Sachverständiger kommen zum Ergebnis dass bei Büro bha keine Mitveranwortung zu erkennen ist eine in die Tiefe gehende Begründung erfolgt o Bauherr verfolgt jetzt die Beseitigung der Ausführungsmängel durch den Dachabdichter o erneute Sanierung nach erneuten Abbruch o Umsetzung ab September 2008 o Musterflächen gemäss Planung und Sondervorschlag werden festgelegt

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Fallbeispiel Sanierung die Zweite o Abbruch der Erstsanierung o Ausführung der Musterflächen o Ergebnis: Sowohl der geplante Dachaufbau als auch der Sondervorschlag des Dachabdichters sind technisch ausführbar o es liegt kein Planungsfehler und kein Fehler in der Prüfung des Sondervorschlags vor o Zweitsanierung mit ähnlichen Qualitäts- und Terminproblemen o Mängelrügen o Dachabdichter hat finanzielle Schwierigkeiten, kein Material auf der Baustelle o Bauherr kündigt Dachabdichter o Sachverständiger Bautenstand o Notabdichtungsmassnahmen

Fallbeispiel Sanierung die Dritte o Erstellung LV o Vergabe neu in 2009 o Abbruch der Zweitsanierung o Ausführung gemäss ursprünglicher Planung Büro bha o Ausführung vor Ort ohne Probleme o Fertigstellung in 2010 o Dach endlich dicht ! o Rechtstreit Dachabdichter gegen Bauherr (Restwerklohn) o Widerklage Bauherr gegen Dachabdichter (Schaden) o Gerichtsverfahren bis 2013 Ergebnis: Insolvenz des Dachabdichters

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Fallbeispiel Dach endlich dicht ! Hohe Verluste auf allen Seiten ! Bauherr o Verlust Reputation gegenüber Schulreferat, Nutzer vor Ort o hohe Projektkosten o hoher finanzieller Verlust

Dachdecker o hoher finanzieller Verlust o Insolvenz

Büro bha o Verlust Reputation gegenüber wiederkehrenden Bauherrn o hoher finanzieller Verlust o Projekt belastet Mitarbeiter

Gesamtschuld Vermeidungsstrategie o Bauherr braucht Planer und ausführende Firma mit hoher Kompetenz o Projektbeteiligte arbeiten vertrauensvoll auf Augenhöhe zusammen o häufen sich Qualitätsprobleme die das Ziel „mangelfreies Werk“ gefährden benötigt dies u.U. die Kündigung der ausführenden Firma Aktives handeln Bauherr + Planer o häufen sich Mängel in der Planung bzw. ist deren Umsetzung gemäss den a.a.R.d.T. nicht möglich wird die ausführende Firma genauso Abhilfe beim Bauherrn verlangen

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Gesamtschuld Strategie des Handelns im Konfrontationsfall o sofortige Schadensmeldung bei der Haftpflichtversicherung o Einfluss Architekt auf seine Versicherung eher gering o Eigeninitiative gefährdet Versicherungsschutz o dennoch Einwirken des Büros auf die Versicherung zum zeitnahen Handeln im Sinne des Projekts extrem wichtig bei wiederkehrenden Bauherrn o Hinzuziehung von neutralen Experten zur raschen Klärung der Sachverhalte und Entwicklung einer Lösung o aktive Kommunikation

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Gesamtschuld aus der Sicht des Bauherrn – Konstellationen und Strategien Baurechtszirkel am 24.10.2013 Hochschule München

Referent: Dr. Alexander Petersen Oberregierungsrat Landesbaudirektion an der  Autobahndirektion Nordbayern Autobahndirektion Nordbayern  Sachgebiet H31

Übersicht I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber II Häufigste Konstellationen II. Häufigste Konstellationen III.  Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers

24.10.2013

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I Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber Das Auftreten f gesamtschuldnerischer h ld h Haftungskonstellationen f k ll auff Auftragnehmerseite wird bei staatlichen Bauvorhaben durch folgende Faktoren begünstigt: •Vergaberechtliches Postulat bzgl. Fachlosvergabe bei Bauverträgen (§ 97 Abs. 3 S. 2 GWB, § 5 Abs. 2 VOB/A, § 5 EG Abs. 2 VOB/A; Hintergrund: Mittelstandsschutz) •Häufige Beauftragung Freiberuflich Tätiger (FBT) mit Planung und B üb Bauüberwachung, h i Hochbau im H hb i.d.R. i d R bei b i Gebäude‐ G bä d und d Fachplanungen; F h l seit it 2009 übersteigt im Staatlichen Hochbau in Bayern die Summe der an FBT gezahlten Honorare die Summe der Gehälter an das entsprechende Personal der Staatlichen Bauämter (Quelle: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern)  Mehr h Schnittstellen, h ll mehr h potentielle ll (Gesamt‐)Schuldner ( ) h ld 24.10.2013

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Übersicht I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber II Häufigste Konstellationen II. Häufigste Konstellationen III.  Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers

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II Häufigste Konstellationen II. Häufigste Konstellationen •



Die hiesige h Betrachtung h b h k sich beschränkt h zunächst h auff Fälle ll der d gesamtschuldnerischen Haftung von Auftragnehmern gegenüber dem Bauherrn Auf den umgekehrten Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung des Bauherrn zusammen mit anderen Baubeteiligten wird nicht näher eingegangen er spielt in der Praxis eine eher geringe Rolle: eingegangen, – Denkbar z.B. bei der Haftung gegenüber Dritten, etwa gem. § 840 Abs. 1 BGB bei Delegation von Verkehrssicherungspflichten, wenn den Auftraggeber zugleich ein A Auswahl‐ hl oder d Organisationsverschulden O i i h ld trifft. iff – im Verhältnis zu anderen Baubeteiligten geht es i.d.R. nicht um gesamtschuldnerische Haftung, sondern meist um die Anrechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen gem § 278 BGB (entweder anspruchskürzend im Rahmen eines Mitverschuldens nach § gem. 254 BGB oder z.B. bei Schadensersatzansprüchen eines Bauunternehmers gem. § 6 Abs. 6 VOB/B gegen den Bauherrn infolge Koordinationsfehlern des vom Bauherrn mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten)

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II Häufigste Konstellationen II. Häufigste Konstellationen Konstellationen der gesamtschuldnerischen Haftung von Auftragnehmern: ll d h ld h f f h Gesamtschuldnerische Haftung tritt häufig auf bei Baumängeln oder Schäden  Gesamtschuldnerische Haftung tritt häufig auf bei Baumängeln oder Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers, wenn für die Mängel / Schäden •mehrere mehrere Bauunternehmen •Bauunternehmer und FBT und/oder •mehrere FBT verantwortlich sind.

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II Häufigste Konstellationen II. Häufigste Konstellationen Mehrere Bauunternehmen als Gesamtschuldner: •Grundsätzlich erbringen Bauunternehmen i.d.R. voneinander getrennte Bauleistungen. Im Einzelfall können verschiedene Gewerke aber zu einer „Zweckgemeinschaft“ verbunden und zusammen darauf ausgerichtet sein, letztlich ein‐ und dieselbe Bauleistung zu erbringen (insbesondere im Schnittstellenbereich verschiedener Gewerke). •Für eine solche besondere Verbindung und eine gesamtschuldnerische Haftung spricht es, wenn ein Mangel vorliegt, dessen Ursache teils im einen, teils im anderen Gewerk begründet liegt und der sich wirtschaftlich sinnvoll nur einheitlich beseitigen lässt. •Bsp.: B Ri Risse i Fassade in F d beruhen b h teils il auff Rohbaumängeln, R hb ä l teils il auff mangelhaftem Putz; trennungsscharfe Zuordnung ist – auch im Hinblick auf die insgesamt durchzuführende Mangelbeseitigung – nicht möglich. (BGH, Urt. V. 26.06.2003, Az.: VII ZR 126/02; NJW 2003, 1980) 24.10.2013

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II Häufigste Konstellationen II. Häufigste Konstellationen Bauunternehmen und Architekt als Gesamtschuldner: Bauunternehmen und Architekt als Gesamtschuldner: Gesamtschuldverhältnisse treten hier v.a. in folgenden Fällen auf: •Planungsfehler des FBT (fehlerhafte Ausführungsplanung, fehlerhaftes LV) verkörpert sich als Baumangel im Bauwerk; der Bauunternehmer hätte den Fehler erkennen können, Hinweis an Bauherrn gem. § 4 Abs. 3 VOB/B unterbleibt jedoch. •Fehlerhafte F hl h f B üb Bauüberwachung h d h FBT: durch FBT E Er üb i h übersieht einen i Ausführungsfehler der Baufirma, den er bei pflichtgemäßer Leistung hätte erkennen müssen. Auch hier nimmt die Rechtsprechung gesamtschuldnerische Haftung neben der Baufirma an, ungeachtet der Verschiedenartigkeit der Leistungen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1972 m.w.N.); ) entscheidend ist der von beiden ggeschuldete Werkerfolg in Gestalt des mangelfreien, vertragsgerechten Bauwerks. 24.10.2013

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II Häufigste Konstellationen II. Häufigste Konstellationen Mehrere FBT als Gesamtschuldner, am Beispiel Planer/Bauüberwacher: h l h ld l l / b h •Es können unterschiedliche FBT´s mit der Planung einerseits und der B üb Bauüberwachung h andererseits d it beauftragt b ft t (in (i der d Praxis P i aber b eher h selten, lt i.d.R. werden FBT‐Leistungen ‐ meist von der Vorplanung bis zur Objektüberwachung ‐ in sog. Stufenverträgen an dasselbe Büro vergeben). •Beide FBT schulden dann als Werkerfolg letztlich die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks; sie haften dem Bauherrn grundsätzlich als G Gesamtschuldner, t h ld wenn Baumängel B ä l auff Planungsfehlern Pl f hl b h beruhen (Bauüberwachender FBT muss die Planung auf Mangelfreiheit überprüfen) •Aber: Auftraggeber muss sich das Verschulden des planenden FBT im Verhältnis zum bauüberwachenden FBT gem. §§ 278, 254 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH, Urt. V. 27.11.2008 , Az.: VII ZR 206/06 – sog. Glasfassadenurteil) Gl f d il) 24.10.2013

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II Häufigste Konstellationen II. Häufigste Konstellationen Mehrere h FBT als l Gesamtschuldner, h ld am Beispiell Gebäudeplaner/Fachplaner: b d l / h l •Bei Einschaltung eines Fachplaners wird der Gebäudeplaner nicht jeglicher V Verantwortung t t fü den für d betreffenden b t ff d Fachplanungsbereich F h l b i h enthoben. th b •Gebäudeplaner haftet ggf. als Gesamtschuldner neben Fachplaner, soweit er die Fachplanung aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse überprüfen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2010 – 12 U 42/09; zur gesamtschuldnerischen Haftung im Schnittstellenbereich Gebäudeplaner / Fachplaner ac p a e vgl. g.O OLG G München, ü c e ,U Urteil te vom o 19.06.2002, 9.06. 00 , Az.: .: 27 U 95 951/01). /0 ). •Aufgrund seiner Koordinationspflicht muss sich der Gebäudeplaner ferner vergewissern, dass der Fachplaner seiner geschuldeten Tätigkeit überhaupt nachkommt nachkommt. Auch ein Versäumnis dieser Pflicht kann zur gesamtschuldnerischen Haftung neben dem Fachplaner führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v. 17.11.2011, Az.: 5 U 8/11 zu unterbliebener fachtechnischer Abnahme von Brandschutzklappen)) 24.10.2013

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Übersicht I. Rahmenbedingungen beim staatlichen Auftraggeber II Häufigste Konstellationen II. Häufigste Konstellationen III.  Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers

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III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers Ziele: l •Primäres Primäres Ziel: Am Auftraggeber (d (d.h. h letztlich am Steuerzahler) darf kein Schaden „hängenbleiben“, soweit kein originäres Verschulden des Bauherrn gegeben ist •Ferner: Abwicklung der Angelegenheit mit möglichst wenig Aufwand ((wirtschaftlicher Umgang g g mit knappen pp Personalressourcen)) •Und: Eindämmung etwaiger Prozesskosten und damit verbundener K Kostenrisiken, i ik auch h mit i Rü k i h Rücksicht auff das d IInsolvenzrisiko l i ik von Haftungsgegnern

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III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers Strategien zur Erreichung der o.g. o g Ziele: Welcher Weg ist … •einfacher und schneller ? z.B. durch Einbehalt und Aufrechnung; ermöglicht die Realisierung von Ansprüchen ohne aktives gerichtliches Vorgehen und damit verbundenen Aufwand und Kostenrisiken. Staatlicher Auftraggeber kann hier ggf. eine landesweite Abfrage bestehender Gegenforderungen bei anderen Dienststellen tätigen, Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen sehr häufig (legitimer Einflussfaktor bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners) •sicherer ? Vorfrage: Liegt überhaupt Gesamtschuld vor ? Welcher Gesamtschuldner könnte welche Einwendungen oder Einreden geltend machen ? 24.10.2013

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III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers Strategien g des Bauherrn: Welcher Wegg ist sicherer ? •Sorgfältige Prüfung: Liegt überhaupt Gesamtschuld vor ? Es gibt E ib Konstellationen, K ll i di Ähnlichkeiten die Äh li hk i zu Gesamtschuldverhältnissen G h ld häl i aufweisen, aber keine sind. Bsp.: Mangelhafte Nachunternehmerleistung; der Nachunternehmer ist lediglich Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers, haftet gegenüber dem Bauherrn mangels vertraglicher Beziehung zu diesem aber nicht unmittelbar. Folgerung: Vorgehen ausschließlich gegen den Auftragnehmer g ((Gegenbeispiel: g p Wenn lt. Bauvertragg ARGE‐Struktur auf Auftragnehmerseite , dann haften die ARGE‐Partner gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner; vgl. VHB 234) •Gesamtschuldnern können unterschiedliche Einwendungen zustehen, v.a. wenn es um FBT´s einerseits und Bauunternehmer andererseits geht. 24.10.2013

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III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers Strategien g des Bauherrn: Welcher Wegg ist sicherer ? / Einwendungen: g Beispiel 1: Baumangell beruht B b h auff einem i Pl Planungsfehler; f hl für fü den d Bauunternehmer B h war der Fehler erkennbar, ein Hinweis nach § 4 Abs. 3 VOB/B an den Auftraggeber unterblieb jedoch. Planer haftet für seinen im Bauwerk manifestierten Leistungsmangel auf Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung besteht gesamtschuldnerische Haftung f d des Planers l zusammen mit dem d Bauunternehmer. h Problem: bl Bauunternehmer haftet zunächst nur auf Nachbesserung und hat gegenüber etwaigen Schadensersatzansprüchen des Bauherrn zudem Einwand des Mitverschuldens gem. §§ 254, 278 BGB, da der Planer bzgl. Gestellung der Ausführungsplanung Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist.  Schadensersatz im Zweifel zunächst primär gegen den Planer ! 24.10.2013

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III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2007 ‐ 10 U 293/07 ‐

Ein von einem Sonderfachmann für den Auftraggeber fehlerhaft verfasstes Leistungsverzeichnis entlastet den Bauhandwerker nicht von seiner Prüfungs‐ und Hinweispflicht. Es ermöglicht ihm jedoch den Einwand des Mitverschuldens.

(…) Praxishinweis Di Entscheidung Die E t h id entspricht t i ht der d gefestigten f ti t höchstrichterlichen hö h t i ht li h Rechtsprechung R ht h zur Rechtsnatur R ht t der d bauvertraglichen Prüfungs‐ und Hinweispflicht (vgl. IBR 2008, 78) sowie ihrem Verhältnis zu etwaigen Planungsfehlern. Während der Bauunternehmer seinem Auftraggeber etwaige Planungsfehler g ggemäß §§ 254,, 278 BGB als Mitverschulden anlasten kann,, ist der entsprechende Einwand eines in Anspruch genommenen Planers, dass der Bauunternehmer pflichtwidrig nach seinen fehlerhaften Vorgaben gebaut habe, regelmäßig unbeachtlich. Der Bauunternehmer ist grundsätzlich kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zu seinem Planer (Kniffka, (Kniffka ibr‐online‐Kommentar ibr online Kommentar Bauvertragsrecht, Bauvertragsrecht § 634, 634 Rz. 98). Wer in derartigen Fällen den sichersten Weg sucht, sollte stets vorrangig den Planer in Anspruch nehmen. (…) RA und FA für Bau Bau‐ und Architektenrecht Gregor Heiland, Erfurt Quelle: www.ibr‐online.de; IBR 2009, 21 (Hervorhebung durch den Verfasser) 24.10.2013

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III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers Strategien des Bauherrn: Welcher Weg ist sicherer ? / Einwendungen: g g / g Beispiel 2: Baumangell beruht B b h auff mangelhafter lh f A füh Ausführung, di Planung die Pl war fehlerfrei. f hl f i Architekt war auch mit Bauüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragt. Gesamtschuldnerische Mithaftung des Architekten möglich, möglich aber nur wenn auch tatsächlich eine mangelhafte (Bauüberwachungs‐)Leistung des Architekten im Hinblick auf den betreffenden Baumangel gegeben ist (nicht jeder d Mangell im Bauwerkk stellt ll zugleich l h auch h einen Mangell des d Architektenwerks dar). Bei Regeldetail, g , dessen mangelfreie g Ausführungg von einer Fachfirma als „handwerkliche Selbstverständlichkeit“ erwartet werden konnte, i.d.R. keine Haftung des Architekten  Beurteilungsrisiko !  Vorgehen im Zweifel zunächst primär gegen Bauunternehmer ! 24.10.2013

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III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers In der Praxis ist die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen FBT durch staatliche Auftraggeber eher selten, meist geht es primär und ausschließlich gegen die ausführende Baufirma. Gründe hierfür: •Herstellung Herstellung des – mit entsprechenden Haushaltsunterlagen genehmigten – mangelfreien Bauwerks durch Nachbesserung vorrangig; Verfolgung von Schadensersatzansprüchen letztlich v.a. dort, wo – Bausoll (objektiv oder mit vertretbarem Aufwand) nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Weise erreichbar ist, – keine Anspruchsgegner für Nachbesserung am Bauwerk gegeben sind (z.B. wegen Insolvenz oder Einrede der Verjährung) oder – dem Bauherrn sonstige Schäden über den Auftragsgegenstand hinaus entstehen.

•Nachbesserungsanspruch gegen Baufirma ist als Weg zum Bausoll i.d.R. schneller und sicherer (da Anspruch verschuldensunabhängig) •Besondere Stellung des FBT als „Sachwalter“ des Auftraggebers, auf dessen volle Unterstützung man letztlich praktisch angewiesen ist •Kollegiale „Beißhemmung“ Seitens der Bauverwaltung ? 24.10.2013

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III Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers III. Ziele und Strategien des staatlichen Auftraggebers Streitbeilegung durch Vergleich: •Gesamtschuld kann die Erzielung einer gütlichen Einigung erleichtern, weil Anspruch / Schaden auf mehrere „Schultern“ verteilt werden kann •Die Einigung wird aber aus demselben Grund erschwert (mehrere Parteien, mit ggf. unterschiedlichen Auffassungen, evtl. Versicherern …) •Prämisse auch hier: Staatlicher AG darf möglichst auf keinem Schaden sitzenbleiben, soweit er nicht selbst einen Schaden mit zu vertreten hat  also: Am besten „all or nothing“, wenn es um gütliche Einigung mit G Gesamtschuldnern h ld geht. h Teileinigung il i i mit i einem i einzelnen i l G Gesamtschuldner h ld ist i.d.R. nicht zielführend, weil über restlichen Anspruch mit dem anderen Gesamtschuldner weitergestritten werden muss und der AG bei dessen Insolvenz bzgl. des Restanspruchs völlig leer ausgeht. •Bei Teileinigung: Risiko einer Gesamtwirkung durch explizite Klarstellung im Vergleich vermeiden (vgl. (vgl BGH, BGH Urt. Urt V. V 22.12.2011, 22 12 2011 Az.: Az : VII ZR 7/11) ! 24.10.2013

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Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1

1. Überblick      

Grundlagen: „klassische“ Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen der Gesamtschuld Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB Umfang des Ausgleichsanspruchs „Störungen“ des Haftungsausgleichs

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1. „Klassische“ Gesamtschuldverhältnisse 

Bauplanender Architekt und AN

  

Haftung beider wegen desselben Mangels Architekt ist Erfüllungsgehilfe des AG Haftungsanteil des AN ist von vornherein im Verhältnis zum AG gekürzt Gesamtschuld besteht nur im Umfang der gemeinsamen Quote Haftungsreduzierung bestimmt auch Innenverhältnis der GS Insolvenzrisiko des Erfüllungsgehilfen bleibt beim Gläubiger



 

3

1. „Klassische“ Gesamtschuldverhältnisse 

Bauplanender Architekt und AN



Inanspruchnahme des AN auf Nacherfüllung: AN hat Anspruch auf Kostenzuschuss in Höhe des Mitverursachungsanteils des AG bzw. seines Erfüllungsgehilfen (BGH, BauR 1984, 395; 1984, 401)



außerprozessual: AN hat Anspruch auf Absicherung des Kostenzuschusses durch Sicherheitsleistung Klage auf Nacherfüllung: Anspruch auf Zuschusszahlung zur Nacherfüllung



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2. Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs 

§ 426 Abs. 1 BGB Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.



Gesamtschuldverhältnis



§ 426 I BGB: jeder GS kann von dem anderen Ausgleich in Höhe des Anteils seiner Mitverantwortung verlangen

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3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB 

Ausgleichsanspruch als selbständiger Anspruch entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld



Anspruch ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit ggü. dem Gläubiger in Höhe des Anteils gerichtet, den der Ausgleichsverpflichtete ggü. dem Ausgleichsberechtigten zu tragen hat



nach Befriedigung des Gläubigers wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch

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3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB 

dies unabhängig davon, ob die Erfüllung durch eine Geldzahlung oder eine andere Leistung (z.B. Nacherfüllung) bewirkt wurde



einheitlicher Anspruch (Freistellung oder Zahlung): maßgeblich für Verjährungsbeginn



Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB: 3 Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis

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3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB 

Beginn der Verjährung (BGH, BauR 2009, 1458):



für Beginn der Verjährung des Ausgleichsanspruchs ist dessen Entstehung in Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem anderen GS und nicht erst die Zahlung des einen GS an den Gläubiger maßgeblich



der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld 8

3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB 

Beginn der Verjährung (BGH, BauR 2009, 1458):



auch soweit der Ausgleichsanspruch auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld iSd § 199 BGB entstanden



Anspruch ist iSd § 199 Abs. 1 BGB ist entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit; die Möglichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage 9

3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB 

Beginn der Verjährung (BGH, BauR 2009, 1458):



für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis 10 eine Ausgleichspflicht begründen



• •



3. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB



Ausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten GS wird grdsl. nicht von Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den anderen GS berührt (BGH, BauR 2009, 1609)



Anspruch ist unabhängig von Einwendungen /Einreden des ausgleichspflichtigen GS gg. den Gläubiger

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4. Ausgleichsanspruch nach § 426 II BGB 

Selbständigkeit der Ausgleichsansprüche gem. § 426 I und II BGB



Erfüllung durch einen Gesamtschuldner bewirkt gesetzlichen Forderungsübergang zum Zweck des Rückgriffs (Verjährung nach diesem Recht)



Forderungsübergang entsteht erst mit Befriedigung des Gläubigers



er ist gem. §§ 412, 404 ff. BGB allen Einwendungen/ Einreden , die der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner ggü. dem Gläubiger erheben konnte, ausgesetzt 12

5. Umfang des Ausgleichsanspruchs 

Umfang des Ausgleichsanspruchs: Anteil, den der andere GS im Innenverhältnis zu tragen hat



nach § 426 I BGB sind GS im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist



Mangelfälle: Quote richtet sich nach dem Maß der Verursachung durch die GS



nach § 254 BGB ist vorwiegende Verursachung des Mangels und evtl. Schadens durch den einen oder anderen GS zu berücksichtigen 13

5. Umfang des Ausgleichsanspruchs 

geringere Haftung desjenigen, der wegen Verletzung der Bedenken- und Hinweispflicht in der Mängelhaftung ist ggü. demjenigen, der die „Erstursache“ für den Mangel gesetzt hat?



aber Bedenken- und Hinweispflicht ist wesentliches Element, um mangelfreie Herstellung zu gewährleisten, daher setzt auch AN wesentliche Ursache für den Mangel, wenn er mit der gebotenen Prüfung den Mangel hätte verhindern können (BGH, BauR 2009, 515)

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6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs 

ein GS ist im Verhältnis zum Gläubiger privilegiert, kann also vom Gläubiger nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden



Lösungsmöglichkeiten:



keine Wirkung der Haftungsfreistellung im Innenverhältnis; Haftungsfreistellung wirkt nur im Außenverhältnis (Lösung zu Lasten des Haftungsbegünstigten ) 15

6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs 

Lösungsmöglichkeiten:



Kürzung des Anspruchs des Gläubigers: Ersatzanspruch gg. den nicht privilegierten GS wird um den Haftungsanteil des privilegierten GS gekürzt (Lösung zu Lasten des Gläubigers)



Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des nicht privilegierten GS; er muss den Gläubiger voll befriedigen, ohne vom privilegierten GS Ausgleich verlangen zu können (Lösung zu Lasten des nicht privilegierten GS)

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6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs 

Rechtsprechung: Privilegierung beschränkt grdsl. nicht den Ausgleichsanspruch des nicht privilegierten GS (BGH, BauR 2009, 1609)

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6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs 

Privilegierung durch kurze Verjährung (BGH, BauR 2009, 1609)



kürzere Verjährungsfrist des Gläubigers gg. einen GS geht nicht zu Lasten des ausgleichsberechtigten GS



Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem GS ganz oder teilweise verlangen; macht er von seinem Recht Gebrauch, nur gegen einen von mehreren GS vorzugehen, und verjährt infolgedessen die Forderung ggü. dem anderen GS, kann ihm dies grdsl. nicht zum Nachteil gereichen 18

6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs 

Privilegierung durch kurze Verjährung (BGH, BauR 2009, 1609)



anderer GS kann Ausgleich nach den für den Ausgleichsanspruch geltenden Verjährungsvorschriften nehmen – kurze Verjährung wird durch Innenausgleich überspielt



privilegierter GS genießt keinen Schutz



Lösung zu Lasten des nicht privilegierten GS 19

6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs 

Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis



„Überspielen“ der Nacherfüllungsbefugnis



Mitverschulden des AG, wenn er den nicht privilegierten Gesamtschuldner in Anspruch nimmt?



Mitverschulden des AG spielt aber beim Ausgleichanspruch keine Rolle

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6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs 

Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis



Inanspruchnahme eines GS kann sich als rechtsmissbräuchlich darstellen (BGH, BauR 2007, 1875)



Gläubiger darf bei seinem Entschluss, gegen welchen GS er vorgeht, nicht jede Rücksichtnahme auf den anderen vermissen lassen; er hat vielmehr seine Rechte nach Treu und Glauben auszuüben

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6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs 

Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis



so kann der AG ausnahmsweise gehindert sein, einen Architekten wegen eines Bauaufsichtsfehlers in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit er auf einfachere, insbesondere billigere Weise von dem AN die Beseitigung des Mangels verlangen kann



geht es allein um den finanziellen Ausgleich des Schadens, ist einem GS idR jedoch der Einwand versagt, der Gläubiger hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen GS befriedigen können und müssen (ggf. Schädigungsabsicht) 22

6. „Störungen“ des Haftungsausgleichs 

Privilegierung durch Einräumung der Nacherfüllungsbefugnis



Besteller ist es nicht zuzumuten, sich nennenswerten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gg. den AN auszusetzen, um den ebenfalls haftenden Architekten zu schonen

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Hartwig BERNHARDT-VAN LAAK

Methoden und Berechnungsgrundlagen für die Quote einer gesamtschuldnerischen Haftung

Dipl.Ing. (TU) Dipl.Wirtsch.Ing. (TU) Beratender Ingenieur für Bauwesen BYIK Von der IHK für Münchenn und Oberbayern Münche öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden Abrechnung im Hochbau Lehrbeauftragter f. Bauschäden Lehrbeauftragter u. Bauschutz an der FHS Salzburg an der Fachhochschule Salzburg, Studieng. BGH

Andreas GEUTHER Andreas GEUTHER

Barbara JAKOB Barbara JAKOB

INGENIEURE ARCHITEKTEN SACHVERSTÄNDIGE Bürogemeinschaft öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Bauwesen

BERNHARDT-VAN LAAK und PARTNER

Sachverständiger für Sachverständiger Schäden an Gebäuden für Schäden Von der HWK an Gebäuden für Von der HWK München und für Oberbayern München bestellter öffentlich und Oberbayern und öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger und vereidigter für das Maurerhandwerk Sachverständiger für das Maurerhandwerk ( 08824 / 93901 ( FAX 08824 / 93902 93901 FAX 08824 / 93902

Dipl.-Ing. Architektin, Kauffrau Von der IHK für München und Oberbayern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- u. Ingenieurbau ( 089 / 6920611 FAX 089 / 20359455

in ständiger Kooperation mit

Christoph GEUTHER

Referent Dipl. Ing. Dipl. Wirtsch. Ingenieur Hartwig Bernhardt-van Laak öbuvSV Eurasburg

Diplomingenieur (FH) Architekt, Bankkaufmann Von der IHK für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

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Öffentlich bestellte Sachverständige unabhängig und unparteiisch

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Einleitung und Problemstellung Alle mit Streitigkeiten wegen Baumängeln und Schäden befassten Personen im juristischen als auch technischen Bereich stufen die Fragestellung nach einem gerechten Innenausgleich und der „Quotierung“ - vor allem im Gesamtschuldverhältnis – als eine der anspruchsvollsten und problematischen Aufgaben ein, die einem Bausachversständigen angetragen werden können. Bedenkt man, dass hierfür -

die gesetzlichen Regelungen der gesamtschuldnerischen Haftung des gegebenenfalls möglichen Innenausgleichs z. B. Gewährleistungsfristen und deren möglichen Unterbrechungen

von Bedeutung sind, so ist unschwer zu erkennen, dass die Frage der Quotierung ein weites juristische Feld ist, auf das sich der technische Bausachverständige einlässt. Nicht zu unrecht weisen immer wieder Juristen darauf hin, dass die Aufgabe nicht vom technischen Bausachverständigen bearbeitet werden darf, weil es sich um Rechtsfragen handelt. Aus der Sicht des Anwalts betrachtet, setzt sich Prof. Dr. Hans Ganten in seinem Vortrag im Rahmen des 6. Kolloquiums der Ingenieurkammer Niedersachen am 19.11. 2012 demzufolge mit der Grundsatzfrage auseinander, ob es sich bei der Quotierung im Innenausgleich um eine Tatsachenfeststellung, über die Beweis erhoben werden kann, oder um die Lösung einer Rechtsfrage handelt. Das von ihm zitierte Schweizer Obligationsrecht (OR) gibt dem Rechtssuchenden eine einfache Formel an die Hand: -

„ ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt“ .

Der Regressumfang wird also durch richterliches Ermessen und nicht etwa durch das Ermessen eines Sachverständigen festgelegt. In der deutschen Gerichtspraxis dagegen ist diese Frage keineswegs eindeutig geklärt. So verweist Ganten auf das Handbuch von Werner/Pastor „Der Bauprozess“, 13. Auflage und zitiert: -

„ die Verteilung und das Maß der Verantwortung für den Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehören dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an“.

Vergleichbar, wenn auch vorsichtiger formuliert Kniffka, Vors. des Baurechtssenats am BGH im „Kompendium des Baurechts“ (3. Auflage): -

„ der Umfang der Augleichspflicht hängt von den jeweiligen Umständen ab. Es ist zu prüfen, welcher Schuldner den Schaden unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenbereiches vorwiegend verursacht hat „.

Nach Ganten klingt all dies nach „Tatfrage“, deren Lösung dem Sachverständigen aufgetragen werden darf.

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Aus dem Bereich des Sachverständigenwesens haben die bekannten Autoren, Prof. Dr. Rainer Osswald, Hans Eberhard Aurnhammer und Peter Andreas Kamphausen sehr lesenswerte Aufsätze verfasst, die – mit Unterschieden im Detail – das Quotierungsproblem im Kern ebenfalls als eine Frage der Tatsachenfeststellung zur Ursache und zum Verschulden auf der Grundlage der Mängelentstehung darstellen. Die verbreitete Unsicherheit in der systematischen Einordnung der Quotierungsfrage (Tatfrage – Rechtsfrage) liegt nach Ganten darin begründet, dass der Ausgangspunkt der Schadenszuweisung jedenfalls im Gesamtschuldverhältnis, dem Hauptanwendungsfall unseres Problems, eine Rechtsnorm ist. (§ 426, Absatz 1, Satz 1 BGB: -

„ Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist“ . Also muss nach Ganten das „Andere“ doch wohl rechtlich bestimmt sein. Die Bestimmung der Innenausgleichsquote ist nach seiner Auffassung somit im Kern eine Rechtsfrage, wobei der sich auf eine alte Entscheidung des Reichsgerichtes (RGZ 164, 264/269 zu § 254 BGB) beruft. Die Schadenverteilung entspräche -

„Dem Gebot der Gerechtigkeit, insbesondere dem der Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem. Jeder von ihnen hat den Schaden in dem Umfange zu tragen, in dem er die Voraussetzungen verantworten muß, die (als Voraussetzungen) zusammen den Schaden verursacht haben „.

Die Betonung liegt also auf dem – rechtlichen – Verantwortungsumfang der einzelnen Schadensbeteiligten. Eine verbreitete Auffassung unter Anwälten, dass die Festlegung einer Haftungsquote gar keine Aufgabe der Sachverständigen ist, sondern Pflicht des Gerichtes, wird aufgrund praktischer, forensischer Erfahrung auch dadurch bestimmt, dass Anwälte quasi die „ Vorbestimmung der Quotierung „ durch den Sachverständigen fürchten, weil praktisch gesehen das (Quoten) – Urteil durch den Sachverständigen gesprochen wird. Nach Ganten lieben Anwälte es bekanntlich nicht, wenn sie „in die Enge getrieben werden“ und aus dem Käfig nicht wieder herauskommen. Als solcher Käfig kann sich auch ein gerichtliches Sachverständigengutachten erweisen, dass die vom Gericht abverlangte Quotierung unter Baubeteiligten im Detail verbindlich festlegt. Sieht das Gericht dann keinen Anlass, sich über dieses Gutachten hinwegzusetzen, weil es (wie ja häufig) die Schadenszuständigkeit „plausibel, nachvollziehbar und im Tatsächlichen nicht angreifbar“ vermittelt habe, haben die Parteien und ihre Anwälte im Regelfall wenig Chancen an dieser Quotenzuweisung noch zu rütteln. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass Prof. Ganten schon in seiner früheren Veröffentlichung feststellt, dass der Bausachverständige mit derartigen Quotelungsfragen überfordert sei und es ist weiter nicht ganz unverständlich, dass von manchen Juristen die systematischen Methoden der Quotelung als „Zauberkunst“ abgetan werden.

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Im Gegensatz zu der weit verbreiteten Auffassung der Juristen, betonen Bausachverständige überwiegend stets, dass es sich bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit und deren Quotelung aus technischer Sicht stets um ein Grenzgebiet handle, indem sowohl dem Gutachter als dem Juristen Aufgaben zugewiesen seien. Es sei angemerkt, dass auf Seiten der Sachverständigen offensichtlich geringere Vorbehalte gegen diese Aufgabe des Sachverständigen bestehen, obwohl ihre Tätigkeit als „gefährlicher“ einzustufen ist, da ihre Tätigkeit immer vor dem Hintergrund eines möglichen Befangenheitsantrages wegen Überschreitung der fachlichen Kompetenz, hier der Behandlung von Rechtsfragen, gesehen werden muss. So stellt Osswald in seiner Veröffentlichung „technische Verantwortlichkeit und deren Quotelung als Frage an den Bausachverständigen“ einleitend fest: „Der Sachverständige und Ingenieur nimmt aufatmend zur Kenntnis, dass, abgesehen von allen übrigen bereits angedeuteten juristischen Besonderheiten für die Bestimmung von Quoten, auch nach der juristischen Literatur grundsätzlich „tatbestandsimmanente Sachregeln“ maßgeblich sind. Die tatsächlichen technischen Ursachenzusammenhänge sind daher auch aus juristischer Sicht die wesentliche Grundlage einer Beurteilung. Die Aufdeckung derartiger Ursachenzusammenhänge ist eine typische Aufgabe des Bausachverständigen. Eine genauere Betrachtung der Ursachenstruktur bei Schäden an Gebäuden ist daher sinnvoll“.

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Methoden und Berechnungsgrundlagen für die Quotierung.

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Vorgehensweise und Verfahren der Quotenbestimmung nach Prof. Dr. Ing. Rainer Oswald.

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Die Aufdeckung der Ursachenzusammenhänge wird von Oswald mit Hilfe nachstehender Grafik anschaulich und nachvollziehbar dargestellt. Tafel 1, Ursachenebenen bei Bauschäden

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Anhand des Beispiels wurden die Abplatzungen des Sichtbetons über der rostenden Bewehrung eines Stahlbetonbalkonunterzuges gewählt. Anhand des Schaubildes wird deutlich, dass der sichtbare Bauschaden am Ende einer langen Ursachenkette steht. Verfolgt man diese Ursachenkette schrittweise, so gelangt man über die unmittelbar zum Schaden führenden physikalischen und chemischen Vorgänge zunächst zur Schaden auslösenden baulichen Situation oder dem baulichen „ Mangelzustand“. Im Beispiel des Diagramms kann für die Betonabplatzung sowohl poröser Deckbeton, wie zu geringe Betonüberdeckung der Bewehrung zugleich ursächlich sein. Es kann wohl unbestritten nur vom Sachverständigen beurteilt werden, welche Mängelzustände vorliegen und welchen (prozentualen Beitrag mehrere Mangelzustände zur Entstehung eines Schadens leisten. Unterscheidet man zunächst deutlich und möglichst detailliert zwischen den verschiedenen schadensursächlichen Mangelzuständen und ordnet dieses aus technischer Sicht einem bestimmten Beitrag zur Entstehung des Gesamtschadensbildes zu, so muß auch dem Juristen klar werden, dass es sich hier ausnahmslos um die Klärung einer bautechnischen Fragestellung handelt. Das Schaubild der Abbildung 2 gibt eine typische Situation wieder.

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Tafel 2, Oswald, Quotelung der Kosten

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Sind die Mangelzustände ermittelt und gewichtet, so ist zu klären, in wessen Verantwortungsbereich der einzelne Mangel fällt. Auch dies ist zunächst eine Aufgabe, die nur der Bausachverständige klären kann. Im Ursachendiagramm 1 ist dieser Abschnitt der Ursachenkette als „schadensursächliches Fehlverhalten der am Bau Beteiligten“ bezeichnet. Im Grunde genommen handelt es sich hierbei um Fragen nach der Rollenverteilung unter den am Bau Beteiligten: -

welche Konzeptionsentscheidungen werden nur vom Planer getroffen,

-

welche grundsätzlichen Entscheidungen müssen auch vom Ausführenden nachvollzogen werden,

-

welche Bereiche der Bauteilkonzeption werden üblicherweise den Bauausführenden überlassen.

-

welche Ausführungsleistungen sind so entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes, dass ein erhöhter Bauleitungs- und Bauüberwachungsaufwand zu fordern ist,

-

wo muss sich der Bauleitende – bis auf vereinzelte Stichproben – auf die Leistung des Ausführenden ohne Kontrolle verlassen können,

-

wo muss das Nachfolgegewerk gegen die Leistungen des Vorgewerks Bedenken anmelden.

Um diese Fragen im Hinblick auf einen konkreten Mangelzustand systematisch zu beantworten, bietet sich der Untersuchungsgang an, der im Ablaufdiagramm 3 dargestellt ist.

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Tafel 3

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Die Erfahrung lehrt, dass die Abwicklung dieser Untersuchung am günstigsten von der Überprüfung handwerklicher Ausführungsfehler ausgeht, da diese Mängel meist konkreter und abgegrenzter sind als Planungsmängel. Bei detaillierter Aufgliederung der in Frage kommenden Mangelzustände wird die Zuordnung der Verantwortlichkeiten wesentlich vereinfacht. Wie das Diagramm 3 zeigt, bleiben nur in 3 Fallgestaltungen Quotelungsfragen übrig, die ggf. aus der Sicht des Juristen, (z. B. wegen der gesamtschuldnerischen Haftung des einzigen im Prozess beteiligten Gewerkes) anders gesehen wird wie vom Sachverständigen, der unabhängig von den jeweiligen prozessualen Besonderheiten die Aufgabenverteilungen aller am Bau Beteiligten vor Augen hat. Die Quotelung bezieht sich im Wesentlichen auf die Bewertung der Bedeutung von Bauaufsichts- und Bedenkenhinweispflichten. Hierbei ist letztendlich von der Rollenverteilung und vom Pflichtenkatalog der am Bau Beteiligten auszugehen. Welche Sorgfalt und Umsicht erwartet werden muß und wie weit sich die einzelnen am Bau Beteiligten sich der Bedeutung bestimmter besonderer kritischer Konstruktions- und Ausführungsbereiche bewusst sein müssen, kann letztendlich nur vom Sachverständigen als Kenner des Baugeschehens zutreffend und sinnvoll beantwortet werden. Auf der Grundlage vorstehender Ansätze wird in der nachfolgenden Darstellung im Schaubild 4 versucht, zwischen dem reinen Ausführungsfehler und dem reinen Planungsfehler in 4 typischen Fallgestaltungen hinreichend genau die unterschiedliche Wertigkeit von unterlassenen Aufsichts- und Hinweispflichten zu berücksichtigen.

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Tafel 4, Quotelung bei Bauaufsichts- und Bedenkenhinweispflichten typischer Konstellationen

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Im Schaubild 6 werden diese Überlegungen anhand eines Fallbeispiels dargestellt. Im Gegensatz zum rechnerischen Ansatz in der Bewertungsmethode von Kamphausen, die nachfolgend noch dargestellt wird, erscheint die grafische Darstellung der Wichtung von großem Vorteil, da hier die Quotenansätze übersichtlicher sind und so dem Gefühl entgegen gewirkt wird, dass es sich um Zauberkunststücke handelt.

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Technische Mangel - und Schadensquotierung nach Peter Andreas Kamphausen (Arge Aurnhammer Sörgel Kamphausen). Einführung Nach Auffassung Kamphausens zeigt die Praxis, dass auch Quotierungsfragen bei der Verteilung von Mangel und Schadensverantwortlichkeiten mehrerer Baubeteiligter zum Aufgabenbereich des Bausachverständigen gehört. Er nimmt hierbei Bezug auf das BGH-Urteil vom 05.11.1998 (VII ZR 236/97). Kommen Planungs- und Ausführungsmängel bei mehreren Mängeln zusammen, dann ist die Beteiligungsquote für jeden der gerügten Mängel gesondert zu ermitteln, wenn ausweislich eines Sachverständigengutachtens die Quote unterschiedlich sein kann. Es ist dann unzulässig, den vom Sachverständigen ermittelten Gesamtanteil für Planungsfehler zugrunde zu legen und ungeachtet der unterschiedlich hohen Mangelbeseitigungskosten gleichmäßíg auf die verschiedenen Mängel zu verteilen. Dies kann den Bauunternehmer bei den Mängeln mit den höchsten Beseitigungskosten gegenüber dem Bauherrn benachteiligen. (Anmerkung hierzu: das Gutachten in diesem Großschadensfall mit 14 Beteiligten ist von einem unserer WEA-Kollegen nach den von uns für die Mangel- / Schadensquotierung entwickelten Methoden erstattet worden. Besonders erfreulich ist, dass der BGH vorliegend weder das Gutachten noch die Methode beanstandet hat, sondern geradezu an die Feststellungen des Sachverständigen anknüpft. Dies darf als Indiz dafür gesehen werden, dass der BGH vermutlich unser Quotierungsverfahren – sofern es durch einen qualifizierten und geschulten Sachverständigen überzeugend angewandt wird – billigen dürfte. Des Weiteren wird auf eine Entscheidung des OLG München verwiesen, Beschluss vom 12.09.1997 – 28 W 2066/97: Die nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellung eines Sachmangels im selbständigen Beweisverfahren kann auch die Feststellung der Quote der Verursachung aus technischer Sicht durch den Sachverständigen umfassen. Der in der Regel nicht sachkundige Antragsteller braucht hierzu weder konkrete Tatsachenbehauptungen aufstellen, noch vorab dazu ein Privatgutachten einzuholen. Dagegen ist die Ermittlung einer „Haftungsquote“ eine Rechtsfrage, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.“ Bei genauer Betrachtung der vorstehend behandelten Ausführungen der Gerichte zeigt sich, dass die Lösung von Quotierungsfragen nicht nur von juristischen, sondern ganz wesentlich auch von außerrechtlichen Beurteilungsaspekten zu Verursachungs- und Verschuldungsbeiträgen und deren Gewichtigkeit im Einzelfall beeinflusst wird. Der BGH (BauR 1984, 395, 400) hat demgemäß auch zutreffend und praxisgerecht schon vor längerem darauf hingewiesen, dass die Bewältigung von Quotierungsfragen aus den möglichen und zulässigen Aufgabenstellungen an technische Sachverständige nicht ausgegliedert werden können. Sachverständigentätigkeit muss jedoch auch im hier behandelten Zusammenhang darauf ausgerichtet werden, dass es nicht zu vermeidbaren „Grenzüberschreitungen“ zum Aufgabenfeld des Juristen kommt.

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Unter dieser Prämisse soll und kann Sachverständigentätigkeit niemals abschließende „Rechtsentscheidung“, sondern imme r nur sachkundigen Entscheidungshilfe sein. Es verstößt prinzipiell gegen die vom technischen Sachverständigen geforderte Beschränkung auf sein Sachgebiet und gegebene nfalls auch gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn der Sachverständige im Gutachten zu juristischen Themen Stellung bezieht. Die Frage nach einer Quotelung bewegt sich allerdings in einem Grenzbereich zwischen technischen Belangen und dem Rechtswesen. So gehört es zu den typischen Aufgaben eines Sachverständigen, entscheidend zur Klärung der „Schuldfrage“ zwischen verschiedenen Verfahrensbeteiligten beizutragen. So kann er aus technischer Sicht beurteilen, in wessen Zuständigkeitsbereich bestimmte Leistungen fallen. Genaue Kenntnisse über die bauüblichen Rollenverteilungen sind Bestandteil seines technischen Fac hwissens. Aussagen über die Rollenverteilung haben zwar unmittelbare Konsequenzen für die juristische Frage des Verschuldens, sind aber aus der Perspektive des Sachverständigen technischer Natur.

Das neu strukturierte Verfahren nach Kamphausen (Quotierungsverfahren) Mit dem im Folgenden dargestellten Quotierungsverfahren sollen alle oben dargelegten Verfahrensanforderungen erfüllt werden. Erreicht werden soll also insbesondere: Kamphausen hat ein strukturiertes Quotierungsverfahren entwickelt, das folgende Zielsetzungen erfüllen soll: "[1]

Anwendbarkeit des Verfahrens auf die in der Praxis auftretenden Fallgruppen unter Beachtung der rechtlichen Prämissen für Quotierungen.

[2]

Rückführung der Einzelbeurteilungen innerhalb des Verfahrens auf "Tatfragen" sowohl im Bereich der "Verursachung" als auch beim "Verschulden".

[3]

Die zutreffenden Ansätze und Überlegungen bisheriger Quotierungsverfahren (z.B. Verfahren Azurnhammer [1974]) sollen aufgegriffen und eingearbeitet werden.

[4]

Die Verfahrensanwendung soll - soweit dies möglich ist - "einfach" und "überschaubar" sein. Hierzu sollen festgelegte Arbeitsschritte erfolgen. Verwendet werden sollen tabellarische Übersichten und sonstige Darstellungen mit klarer Kennzeichnung der jeweiligen Beurteilungsstandorte und -ergebnisse, die grundsätzlich jeder rein verbalen, häufig im Detail nicht mehr nachprüfbaren Ergebnisbegründung weit überlegen sind.

[5]

Da als Ergebnis einer Quotierung von einem Sachverständigen immer Zahlenwerte gefordert werden, müssen einzelne Beurteilungsparameter "operabel" (= mess- und rechenbar) gemacht werden. Dies erfolgt hier an mehreren Stellen (s.u.) anhand definierter tabellarischer Einstufungen (Skalierungen).

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Der "Genauigkeitsgrad" ermittelter Quotierungen muss sich an den praktikablen Einstufungs- und Begründungsmöglichkeiten im Einzelfall orientieren. Dies bedeutet z.B., dass in aller Regel sachgerechte Ergebnisrundungen vorzunehmen sind. Jedes "Vortäuschen" einer problem- und verfahrensimmanent überhaupt nicht erreichbaren "mathematischen Präzision" ist abzule hnen."

Im Bereich der Verursachung ist bei diesem Verfahren vorzugehen, wie folgt: "(1)

Zunächst sind die technischen Ursachen für Mängel oder Schäden zu klären (sachbezogene Beurteilung).

(2)

Die Ursachen müssen den baufachlichen und vertraglichen Leistungs- und Aufgabenbere ichen der in Betracht kommenden Verantwortlichen zugeordnet werden (personenbezogene Beurteilung). Rein rechtliche Zweifelsfragen sind ggf. unter Mitwirkung von Juristen vorab zu klären oder es ist deutlich zu machen, von welcher Abgrenzung/Einordnung der Sachverständige "ohne Präjudiz für die Rechtslage" ausgegangen ist.

(3)

Mangel- oder Schadensursachen konkretisieren sich durch Zuordnung zu Leistungsbere ichen der Baubeteiligten zu Verstößen (insb.: vertragswidrige Leistungserbringung).

(4)

Für Quotierungsprobleme ist typisch, dass mehrere Baubeteiligte in der Regel nicht exakt ein und dieselbe Ursache gesetzt bzw. den gleichen Verstoß begangen haben, sondern mehrere gesonderte Ursachen/Verstöße für den Mangel oder Schaden kausal sind (z.B. Planungsfehler einerseits, Ausführungsfehler oder nicht angemeldete Bedenken andererseits). Der Grund liegt hauptsächlich darin, dass die verschiedenen Baubeteiligten im Rahmen ihrer vertraglich übernommenen Leistungsbereiche auch jeweils unterschiedliche

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Aufgaben übernommen haben. Damit können rein baufachlich zunächst vermeintlich identische Fehler zu durchaus unterschiedlichen Verstößen führen. (5)

Die verschiedenen Ursachenbeiträge können - wie oben bereits ausgeführt - durchaus erheblich unterschiedliches Gewicht haben. Diese unterschiedliche Gewichtigkeit muss im Rahmen der Quotierung ihren Niederschlag finden.

Eine "messbare" Einstufung ermöglicht die folgende Tabelle:

(6)

Wer als Beteiligter im vorstehenden Sinne allein eine/mehrere spezifische Ursache(n) gesetzt hat, verwirklicht insoweit jeweils einen vollständigen Ursachenbeitrag (Ursachenanteil = 100 %). In den seltenen, aber denkbaren Fällen, in denen mehrere Beteiligte exakt die gleiche Ursache gesetzt haben (also quasi im gemeinsamen kausalen Zusammenwirken), müssen Einzel-Ursachenbeiträge hieran bewertet werden, d.h. der Ursachenanteil von 100 % muss gewichtet auf die Beteiligten aufgeteilt werden (bislang hatte diese Konstellation ersichtlich noch keine praktische Bedeutung)."

Im Bereich des "Verschuldens" ist folgende Bewertung vorgesehen: Wie oben bereits eingehend dargelegt, besteht der "Tatsachenkern" dieses Beurteilungsbere iches in der Abklärung, ob und ggf. in welchem Grad gegen welche "verkehrserforderliche" Sorgfalt ein Baubeteiligter im Einzelfall verstoßen hat.

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Auch hier erfolgt die Bewertung anhand definierter Abstufungen (s. folgende Tabelle):

Erläuterungen zur Tabelle: [1]

In der Tabelle werden insgesamt (nur!) vier Abstufungen vorgenommen. Diese erscheinen unter Beachtung der rechtlichen Quotierungsprämissen erforderlich, aber auch als ausreichend. "Feinere" Abstufungen sind unter praktischen Gesichtspunkten kaum mehr begründbar. Durch die Kennzeichnung der vorgenommenen Einstufungen kann außerdem klar sichtbar gemacht werden, von welchen Beurteilungsmaßstäben technischer Sachverständiger und Jurist ausgegangen sind.

[2]

Sind Sorgfaltsverstöße aus technischer Sicht nicht feststellbar, charakterisiert der Bewertungsfaktor "1", dass dem entsprechenden Baubeteiligten insoweit lediglich ein Verursachungsbeitrag im Rahmen der technischen Verantwortlichkeit beizume ssen ist.

[3]

Die Bewertungsstufe "geringfügiger Sorgfaltspflichtverstoß" kennzeichnet den Bereich leichter Unachtsamkeiten und Nachlässigkeiten sowie kleiner Sorglosigkeiten bei der Leistungserbringung. Diese Stufe markiert rechtlich damit die Schwelle zu der "zu vertretenden" Mangel- oder Schadensverursachung (§ 276 BGB), allerdings mit geringstem Ve rschuldensgrad.

[4]

Sorgfaltsverstöße sind als "normal"/"gewöhnlich" zu beurteilen, wenn diejenigen Anforderungen, die nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden Berufsgruppe (z.B. der Architekten, Dachdecker usw.) für eine mangelfreie Leistungserbringung unter den gegebenen Umständen einzuhalten sind, nicht erfüllt worden sind. Gemeint ist damit nicht ein ggf. von "eingerissenen Unsitten" oder "üblichen Nachlässigkeiten" beeinflusster, sondern ein abstrakt-objektivierter, an "erforderlichen" Verhaltensregeln und fachlichen Kenntnissen ausgerichteter Maßstab (s. dazu auch schon oben Teil 1). In dieser Bewertungsstufe sind baupraktische Sorgfaltsverstöße im Regelfall einzuordnen.

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Eine "außergewöhnlich" grobe Missachtung der erforderlichen Sorgfalt liegt insbesondere dann vor, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und Verhaltensmaßregeln nicht beachtet werden, die unter den gegebenen Umständen eigentlich jedem Angehörigen der betreffenden Berufsgruppe hätte einleuchten und unbedingt hätten bewusst sein müssen. In diese Bewertungsstufe können z.B. Verstöße gegen grundlegende, überkommene Handwerks-, Planungs- oder sonstige gefestigte, allgemein anerkannte Technikregeln sowie Sicherheitsvorschriften (z.B. UVV) fallen.

c) Koppelung der Bereiche "Verursachung" und "Sorgfaltspflichtverletzung" (1)

Das Maß der Verantwortlichkeit mehrerer Baubeteiligter ergibt sich aus der "Kombination" von Verursachungsbeiträgen und Sorgfaltsverletzungen; beide müssen somit verbunden werden. Methodisch zutreffend ist es, beide Komponenten multiplikativ (und nicht etwa additiv) zu einer Einheit des Verantwortungsbeitrages zu koppeln. Hiermit werden insbesondere folgende Ergebnisse erzielt: [1]

Die Verantwortungsquote derjenigen, die lediglich technische Verursachungsbeiträge gesetzt haben, tritt regelmäßig deutlich hinter die Quote derjenigen zurück, die zusätzlich auch sorgfaltswidrig gearbeitet haben. Im Bereich der Verursachung werden diejenigen Beteiligten quotenmäßig stärker "belastet", die primäre Verursacher sind.

[2]

Die jeweilige Verantwortungsquote wird maßgeblich durch den Grad von Sorgfaltspflicht-verstößen beeinflusst. Die grobe "Sorglosigkeit" wirkt sich beispielsweise - bei gleichgewichtigen Ursachenbeiträgen - doppelt so hoch aus wie die "ganz leichte Nachlässigkeit".

[3]

Wer als Baubeteiligter Primärursachen gesetzt und grob sorglos gehandelt hat, erhält die höchste Quote (mögliche rechtliche Konsequenz: "Umschlagen" in alleinige Mangel- oder Schadensverantwortlichkeit).

[4]

Haben mehrere Beteiligte bei mehreren gleichgewichtigen Ursachen jeweils gleiche Beiträge zu Verursachung und Sorgfaltspflichtverstößen geleistet, liefert das Verfahren im Ergebnis auch kopfteilige Quoten. Auch dies ist zutreffend, weil insoweit z.B. im Sinne von §426 Abs. 1 BGB "nichts anderes bestimmt ist".

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(2)

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- 19 -

09.10.2013

Die Verantwortungsanteile der Baubeteiligten (Kurzbezeichnung V) ergeben sich damit aus den Parametern: Gewichtigkeit der jeweiligen einzelnen Ursachen bzw. Verstöße für die Mangel/Schadensentstehung (Kurzbezeichnung G) den prozentualen Anteilen der einzelnen Baubeteiligten an einer Ursache/einem Verstoß (Kurzbezeichnung U) dem bewerteten Grad von Sorgfaltspflichtverstößen (Kurzbezeichnung S) Die multiplikative Koppelung führt zu folgender einfachen Berechnung von EinzelVerantwortungsbeiträgen: V=GxUxS Aus der Summe der Einzel-Verantwortungsanteile (Summe V) wird für jeden Beteiligten die prozentuale Quote gebildet.

(3)

Die in Zahlenwerte umgesetzten Einzelbeurteilungen und die Quotierungsergebnisse lassen sich mit guter Anschaulichkeit in tabellarischen Übersichten darstellen. Einzelverstöße Gewichtung / einzelne Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte) der Ursachen Mangel-/ / Verstöße SchadensArch.: SoFa: AN 1: AN 2: BH: ursachen G U S V U S V U S V U S V U S V SuU

SuV % % gerundet Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen): U G S V SuV

= = = = =

Ursachenanteil [%] Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0] Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4] Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S Gesamtanteil des technischen Verantwortungsbeitrages

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Beispielhafte Behandlung eines solchen Bearbeitungsfalles:

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2.3

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Vergleichende Gegenüberstellung der Verfahren nach Oswald und Kamphausen am Beispiel:

2.3.1

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Fallkonstellation Flachdach/Trapezblech

Erläuterungen und Kommentierungen der Beurteilung nach Prof. Oswald

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Kommentierungen: •

Ausgangspunkt des Verfahrens Oswald sind die erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen. -

Die Betrachtung von Sowiesokosten im Rahmen der Quotierung gehört m.E. an den Schluss, wenn die Kosten der Gesamtsanierung betrachtet werden. Ansonsten besteht die Gefahr der Vermischung mit Schritten der Beurteilung, was zur Verzerrung der Ergebnisse führt.

-

Beim Verfahren Oswald wird die Gewichtung der beiden Schadenszustände (Schaden 1 und Schaden 2) sowie des Mangels WD-Lücke bereits zu Beginn festgelegt.

-

Die Quotierung enthält alle Schadens - und Mangelzustände in einer Grafik, was sehr übersichtlich ist.

-

Die Beurteilungsebene – Schadensebene – ist der Mangelebene vorgeordnet (nach dem Prinzip: jedem Schaden liegt ein Mangel zugrunde, aber nicht jeder Mangel führt zu einem Schaden).

-

Sofern ein Schaden durch mehrere Mangelzustände entstanden ist, wird in der Ebene der Mängelzustände eine weitere Unterteilung und Gewichtung vorgenommen.

-

In der nächsten Ebene, der Verantwortlichkeit, erfolgt die Verknüpfung der einzelnen Mängel mit den Baubeteiligten, wobei nach Planungs-, Ausführungs-, Aufsichtsfehlern und Hinweispflichtverletzungen unterschieden wird.

-

Die Quote ergibt sich als Summe aller Einzelfehler.

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2.3.2

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- 24 -

09.10.2013

Quotierung nach dem Verfahren Kamphausen einschl. Erläuterungen und Kommentierungen

Bei diesem Verfahren wird jeder Mangel-/Schadenszustand einzeln wie folgt untersucht und bewertet.

Mangel A:

Trapezblech unterdimensioniert

Einzelverstöße Gewichtung / einzelne Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte) der Ursachen Mangel-/ / Verstöße SchadensArch.: SoFa: AN 1: AN 2: BH: ursachen G U S V U S V U S V U S V U S V SuU fehlerhafte Planung Hinweispflicht DD

0,8

100 3

240

0 SuV

240

%

100

% gerundet

100

100 100 1 0

100

0

240

Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen): U G S V SuV

= = = = =

Ursachenanteil [%] Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0] Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4] Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S Gesamtanteil des technischen Verantwortungsbeitrages

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Mangel B:

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Dachbahn von zu geringer Qualität

Einzelverstöße Gewichtung / einzelne Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte) der Ursachen Mangel-/ / Verstöße SchadensArch.: SoFa: AN 1: AN 2: BH: ursachen G U S V U S V U S V U S V U S V SuU fehlerhafte Planung Hinweispflicht DD

0,8

100

3

240

0,5

100 100 3 150

100 240

SuV

240

150

%

61,5

38,5

60

40

% gerundet

Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen): U G S V SuV

= = = = =

Ursachenanteil [%] Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0] Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4] Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S Gesamtanteil des technischen Verantwortungsbeitrages

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Mangel C:

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- 26 -

09.10.2013

Hohlräume / Feuchteeinschlüsse

Einzelverstöße Gewichtung / einzelne Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte) der Ursachen Mangel-/ / Verstöße SchadensArch.: SoFa: AN 1: AN 2: BH: ursachen G U S V U S V U S V U S V U S V SuU fehlerhafte Objektüberwachung Architekt Ausführungsfehler DD

0,1

100

3 30

0,9

100 100 3 270

100 200

SuV

240

150

%

10

90

% gerundet

10

90

Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen): U G S V SuV

= = = = =

Ursachenanteil [%] Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0] Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4] Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S Gesamtanteil des tec hnischen Verantwortungsbeitrages

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Mangel D:

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09.10.2013

Wärmedämmung - Lücken

Einzelverstöße Gewichtung / einzelne Mangel- / Schadensverursacher (Baubeteiligte) der Ursachen Mangel-/ / Verstöße SchadensArch.: SoFa: AN 1: AN 2: BH: ursachen G U S V U S V U S V U S V U S V SuU fehlerhafte Objektüberwachung Ausführungsfehler DD

0,1

100

3 30

0,9

100 100 3 270

100 300

SuV

30

270

%

10

90

% gerundet

10

90

Beurteilungstabelle / Muster (Quotierungsverfahren Kam phausen): U G S V SuV

= = = = =

Ursachenanteil [%] Gewichtung der Ursachen []0,0 - 1,0] Technische Beurteilung von Sorgfaltspflicht-Verstößen [1-4] Einzel-Verantwortungsbeitrag = G x U x S Gesamtanteil des technischen Verantwortungsbeitrages

Anschließend werden die Ergebnisse der Einzelquoten tabellarisch zusammengestellt und entsprechend eines Gewichtungsschlüssels (z.B. entsprechend den Mangelbehebungskosten) verteilt und eine Gesamtquote gebildet. Bei dem hier verwendeten Fall wird aus Gründen der Vergleichbarkeit der von Oswald gewählte Gewic htungsschlüssel aus der Mangelebene übernommen wie folgt: (20% / 30% / 20% / 10%)

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- 28 -

09.10.2013

Damit ergibt sich bei Anwendung des Verfahrens nach Kamphausen: Baubeteiligte Architekt Dachdecker Gewichtung

Mangel A 100 0 (20)

Mangel B 60 40 (30)

Mangel C 10 90 (20)

Mangel D 10 90 (10)

2*10=20 2*90=180

1*10=10 1*90=90

Gesamtquote (voller Haftungsausgleich)

Architekt Dachdecker

100*2=200 0

3*60=180 3*40=120

51,25 % 48,75 %

Gesamtquote ohne Aufsichts- und Bedenkenhinweispflicht ist aus diesem Ergebnis nicht unmittelbar abgreifbar, hier wäre eine neue Einzelbewertung erforderlich.

2.3.3

Vergleich der Ergebnisse nach Oswald und Kamphausen Die Rechenergebnisse sind nicht identisch, weil •

Im Verfahren Oswald wird der Mangel B zu gleichen Teilen für Planer + Dachdecker festgelegt, was dem Sachverhalt nicht gerecht wird. (Hauptursache / Nebenursache).



Bei Berechnung nach Kamphausen ergibt sich für den Mangel B eine Verteilung von 60 % für den Planer und 40 % für den Dachdecker.



Im Verfahren Oswald wird der Mangel C mit dem Verhältnis 25 % für den Planer und 75 % für den Dachdecker in Ansatz gebracht



Bei Berechnung nach Kamphausen ergibt sich für den Mangel C eine Verteilung von 10 % für den Planer und 90 % für den Dachdecker.



Im Verfahren Oswald wird der Mangel D zu 100 % dem ausführenden Dachdecker zugewiesen



Bei Berechnung nach Kamphausen ergibt sich für den Mangel D die Quote 10 % für den Planer und 90 % für den Dachdecker aufgrund der Unterscheidung nach Hauptursache und Nebenursache anfällt.

Resümee Trotz dieser Differenzierungen liegen die Ergebnisse beider Bewertungsverfahren nahe beeinander.

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2.4

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- 29 -

09.10.2013

Thesen eines Juristen für einen eigenen Lösungsansatz (Prof. Ganten)

Kommentar / Frage:

Wie quantifizierbar?

Kommentar / Frage:

Wo dann?

Kommentar / Frage:

Wie quantifizierbar?

Kommentar / Frage:

Entspricht dem Vorgehen Oswald/Kamphausen

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Kommentar / Frage:

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- 30 -

09.10.2013

Wie soll das Gericht quantifizieren?

Skizze einer Anwendung dieses Lösungsversuchs Anmerkungen zu den Hauptanwendungsfällen der Quotierung.

Kommentar / Hinweis:

Auch hier muss gewichtet und quantifiziert werden. Wer, wenn nicht der Sachverständige oder Techniker kann die Rollenverteilung und Aufg aben der Beteiligten besser beurteilen?

Frage:

Wie wird hier quantifiziert? Auch hier gilt der vorstehende Hinweis.

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09.10.2013

Hinweis:

Auch hier hat der Techniker / Sachverständige die besten Kenntnisse vom funktionalen Ablauf der Bauleistungen und der Rollenverteilung sowie der Aufgaben des am Bauprozess Beteiligten.

Frage:

Wie soll hier quantifiziert werden?

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3.

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09.10.2013

Schlussbetrachtung

Wie die Darstellung der verschiedenen Ansätze zur Ermittlung einer Quote für eine gesamtschuldnerische Haftung der an einer fehlerbehafteten Bauleistung Beteiligten zeigt, muss immer eine quantitative Gewichtung aller Bewertungsparameter vorgenommen werden. Die Ansätze und Methoden der Techniker sind dabei ausbildungs- und tätigkeitsbedingt in allen Bewertungsschritten bereits durch Zahlen und Rechenansätze gekennzeichnet und insoweit nachvollziehbar, während die Beurteilungsmaßstäbe der Juristen verbal geprägt sind, wobei systematisierte Bewertungen zur Qualifizierung an den Schluss gestellt werden, allerdings dabei offen gelassen wird, wie dies nun realisiert und umgesetzt werden soll. Hierbei kann letztendlich nur der Bausachverständige eine sachkundige Aussage über die Bedeutung der Schäden, den Beitrag der zum Schaden führenden Mängel, sowie über die Funktion und Rolle der am Bau Beteiligten bzw. der Entstehung der Mangelzustände treffen. Deshalb ist, meines Erachtens zu Recht, die Beauftragung des Bausachverständigen zur Quotelung in einem Rechtsstreit gerechtfertigt. Wünschenswert aus der Sicht des Sachverständigen wäre aber, hierfür eine dezidierte Anleitung seitens des Gerichts. Dem Sachverständigen sollten alle wesentlichen und rechtlich relevanten Fakten aus den jeweiligen vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien benannt werden. Die tatsächliche Gerichtspraxis ist leider meist dadurch gekennzeichnet, dass dem Sachverständigen lediglich aufgegeben wird, zur Verantwortlichkeit und zur Haftungsquote aus technischer Sicht Stellung zu nehmen, ohne dass die vertraglichen Regelungen bekannt sind. So ist die Arbeit des Sachverständigen meist darauf beschränkt, für seine Beurteilung vom Regelfall unter Annahme der üblichen Leistungsbilder und Aufgaben der einzelnen am Bau Beteiligten auszugehen. Hier wäre, bei entsprechenden Vorgaben, ein effizienteres und zielorientierteres Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen möglich.

Eurasburg, 09.10.2013

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