Folge - Deutsche Gesellschaft für Transportrecht

March 17, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
Share Embed


Short Description

Download Folge - Deutsche Gesellschaft für Transportrecht...

Description

Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.V. „Zoll und Exportkontrolle Aktuelle Fragestellungen für Frachtführer und Spediteure“ Bonn, 13.11.2014 Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie

Inhaltsverzeichnis

Teil 1

Zollrecht

Teil 2

(Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht

Teil 3

Exportkontrollrecht

Teil 4

Zusammenfassung

2

Teil 1

Zollrecht

3

I.

Grundlagen

4

Definition „Zollrecht“: „Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs“ (Art. 1 Zollkodex) Wesentliche verfahrensrechtliche Aspekte, die den Warenverkehr regeln: - Zollverfahren (Umgang mit den Waren) - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung) - Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (einfuhrabgabenfrei) - Zolllager, Versandverfahren, aktive / passive Veredelung etc.  Folge: zollamtliche Überwachung! - Zollrechtliche Bewilligungen (Vereinfachungen) - Zugelassener Versender / Empfänger (ZV/ZE) - Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) - Zugelassener Ausführer (ZA) etc.  Folge: zollamtliche Überwachung!

5

Folge bei Verstößen gegen zollverfahrensrechtliche Vorgaben:

- Einfuhrabgabenbescheid (Zoll, Antidumping-Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) - Ordnungswidrigkeitenverfahren (Ordnungswidrigkeit) - Strafrechtliches Ermittlungsverfahren / Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) - Verfall / Einziehung (strafrechtliche Nebenfolge) - Keine Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen (fehlende Zuverlässigkeit) - Aussetzung der Vollziehung / Rückstellungen / Insolvenz -------------------------------------------------------------------------------------- Aussetzung / Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen (Verlust Vereinfachungen) - Streit um den Vorsteuerabzug - Kaum Möglichkeit, Regressansprüche zu verfolgen - Schlechtes Image - […] 6

II.

Aktuelle Fragestellungen

7

1. Erhebung von Einfuhrabgaben, obwohl „nur Verfahrensverstoß“ und kein Eingang der Ware in den Wirtschaftskreislauf („Entziehen“) Klassisches Zollverfahren für Logistiker: Versandverfahren = Verfahren, um Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der EU zwischen zwei Orten zu transportieren; verschiedene Formen (gängigste Variante T1-Verfahren).

- EuGH-Urteil vom 12.06.2014, Rs. C-75/13 („Entziehen ohne Entziehen“) - Sachverhalt:

T1-Verfahren

X

- Tenor: „Eine in vorläufiger Verwahrung befindliche Ware ist als aus der zollamtlichen Überwachung entzogen anzusehen, wenn sie zwar zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden ist, jedoch nicht das Lager verlässt.“ 8

2. Fehlende „Anerkennung“ des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO)

- Hintergrund: SAFE-Framework der Weltzollorganisation (WCO) als Folge der Terroranschläge vom 11.09.2001 - Rechtsgrundlage in der EU: Art. 5a ZK, Art. 14a - 14o ZK-DVO - AEO wird zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten erteilt („zollrechtlich compliant“), die dafür Vereinfachungen in Anspruch nehmen können sollen, wie z.B. weniger Zollkontrollen (Beschau, Zollprüfungen, weniger Daten etc.).  Sicherheit der internationalen Lieferkette  durch einen effektiv kontrollierten Warenfluss.

9

- Bewilligungsvoraussetzungen (AEO-C, AEO-S, AEO-F): - angemessene Einhaltung der Zollvorschriften - nachweisliche Zahlungsfähigkeit - zufriedenstellende Buchführung (Internes Kontrollsystem für Warenfluss) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

- angemessene Sicherheitsstandards - Eingangskontrollen, Datensicherheit, Exportkontrolle, […]  Voraussetzung für den Erhalt des AEO-Status: Monitoring / Reporting

- Aktuelle Fragestellungen: - AEO als Druckmittel des Zolls? („Wer A nicht kann, kann auch B nicht“) - Spürbare Vorteile für den AEO? (Weniger Prüfungen etc.) 10

3. Unionszollkodex ab 01.05.2016, VO (EU) Nr. 952/13 - Ziel: Reform des Europäischen Zollrechts - Rechtsgrundlagen: ZK, delegierte und implementierte Rechtsakte  Modernisierter Zollkodex (MZK) trat nie vollständig in Kraft. - Wichtige Änderungen (beispielhaft): - Vereinheitlichung Vorschriften über zollrechtliche Entscheidungen (Fristen etc.) - Neue zollrechtliche Vereinfachungen (Selbstveranlagung, Eigenkontrolle) - Systematik des Zollschuldrechts ändert sich - mehr „Heilungsmöglichkeiten“, insbesondere bei Wiederausfuhr - ABER: Sanktionen (als Preis des Wirtschaftszollgedankens?) - Systematik der Zollverfahren ändert sich - einheitliche Regeln für „besondere Verfahren“ (Zolllager, Veredelung etc.) - Vorübergehende Verwahrung wird neu geregelt (längere Lagerdauer etc.) - Zentrale Zollabwicklung (Zollanmeldung und Ort der Ware fallen auseinander) - Elektronischer Datenaustausch (ab 2020) - Stärkere Gewichtung des AEO-Status (Status als Pflicht für Bewilligungen etc.) 11

Teil 2

(Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht

12

I.

Grundlagen

13

Entstehung von Einfuhrabgaben (Zoll, AD-Zoll, Einfuhrumsatzsteuer): - Art. 201 ZK (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) - Art. 202 ZK (Schmuggel) - Art. 203 ZK (Entziehen aus zollamtlicher Überwachung) - Art. 204 ZK (Pflichtverletzung)

Warum auch Einfuhrumsatzsteuer? § 21 Abs. 2 UStG: „Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß;[…].“ Folge für Frachtführer, Spediteure, Zolldeklaranten, Logistiker: - Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei Pflichtverletzungen (grundsätzlich) mit. - Ein Vorsteuerabzug ist (nach Ansicht des BMF derzeit) nicht möglich.  grundsätzlich immer dann, wenn Zölle entstehen, wird auch Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % erhoben.

 „Strafe“ für Frachtführer, Spediteure, Zolldeklaranten, Logistiker. 14

II.

Aktuelle Fragestellungen

15

1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (Problem: „Einfuhr“) - EuGH (Urteil vom 08.11.2012; Rs. C-165/11) - Nichtgemeinschaftsware, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, ist umsatzsteuerrechtlich nicht eingeführt. - EuGH (Urteil vom 15.05.2014, Rs. C-480/12) - Entsteht eine EUSt nach Art. 204 ZK? - FG Hamburg (Beschlüsse vom 18.02.2014; Rs. C-226/14 + Rs. C-228/14) - Entsteht eine EUSt nach Art. 204 ZK bei Wiederausfuhr der Ware? 2. Vorsteuerabzug (Problem: „Verfügungsmacht“) - FG Hamburg (Urteil vom 19.12.2012, AZ 5 K 302/09) - Ja, aber: BFH hat Urteil aus formellen Gründen in der Revision aufgehoben.  Folgen: - Wie wird mit der Einfuhrumsatzsteuer umgegangen, die erhoben wird? - Wie wird mit dem Steuerbescheid umgegangen, wenn Vorsteuerabzug? 16

Teil 3

Exportkontrollrecht

17

I.

Grundlagen

18

Grundsatz im Außenwirtschaftsrecht: „Außenwirtschaftsverkehr ist (grundsätzlich) frei!“ (§ 1 AWG).  Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Ausnahmen: Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit / auswärtigen Interessen.

 Exportkontrollrecht - Verbote (KrWaffKontrG, Embargo). - Genehmigungspflichten (KrWaffKontrG, AWG/AWV, Dual-use-VO, Embargo) Exkurs: Exportkontrolle ist (auch) „Bestandteil des Zollrechts“:

- Berücksichtigung bei der „Ausfuhr“ einer Ware (z.B. Ausfuhrgenehmigung) - Gegenstand zollrechtlicher Bewilligungen - Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), Zugelassener Ausführer (ZA).  Nachweis eines „Internal Compliance Programm - ICP"

19

Nationales Recht

- Außenwirtschaftsgesetz (AWG) - Außenwirtschaftsverordnung (AWV) - Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)

Europäisches Recht

- EG-Dual-Use-VO (VO 428/2009) - Embargos der EU (Iran-Embargo, Terror-VOen etc.) - Feuerwaffen-Verordnung - Anti-Folter-Verordnung […]

Internationales Recht

- Völkerrechtliche Verträge (Atomwaffensperrvertrag)

- Exportkontroll-Regime (Wassenaar-Arrangements) - UN-Resolutionen US-amerikanisches

- Export Administration Regulations (EAR)

Recht

- International Traffic in Arms Regulations (ITAR) - Office of Foreign Assets Control Regulations (OFACR) 20

II.

Aktuelle Fragestellungen

21

1. Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter (Dual-Use-Güter) - Ausführer: Geschäftsherrentheorie  grundsätzlich wer über Ausfuhr bestimmt, d.h. wer letztlich darüber entscheidet, ob die Ausfuhr stattfindet (in der Regel Vertragspartner des Empfängers im Drittland)  „Logistiker“ grundsätzlich nicht Ausführer, selbst wenn sie die Ausfuhr (formal) mittels Abgabe der Ausfuhranmeldung und Beförderung des Gutes über die Grenze durchführen (BAFA); außer: indirekte Stellvertretung (?).  Folge: vermehrt Außenwirtschaftsprüfungen. 2. Verbote und Genehmigungspflichten bei Embargoregelungen - Personenbezogene Embargos Bereitstellungsverbot erfasst auch rein faktische Bereitstellung einer wirtschaftlichen Ressource (Terrorismus-Verordnungen, Embargo).  Folge: Anlieferung eines Gutes erfüllt Verbotstatbestand!

22

- Länderbezogene Embargos (insbesondere derzeit: Russland-Embargo) - Grundsätzlich treffen güterbezogene Pflichten nur den Ausführer. - Aber Verbote bzw. Genehmigungspflichten für „Logistiker“ bei Lieferung oder Weitergabe von in Embargo-VO genannten Gütern: - an russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.  Folge: Prüfung von Handelspapieren / Handelsgeschäften. 3. Mittelbare Pflichten - aufgrund von Dienstleistungen für Personen, die unmittelbar von Verboten und Genehmigungspflichten im Bereich der Exportkontrolle betroffen sind. - Vermeidung des Risikos einer Strafverfolgung durch Unterlassung oder wegen Beihilfe  Folge: Prüfung von Handelspapieren / Handelsgeschäften. 4. Exkurs: US-(Re-)Exportkontrollrecht (exterritorialen Wirkung der Gesetze) 23

Teil 4

Zusammenfassung

24

25

Praxistipp:

- Systematische Darstellung der

beim Transport von Waren einschlägigen Rechtsgebiete - Praxistipps und Lösungsvorschläge - Vermeidung von Rechtsverstößen und Sanktionen (Compliance) www.bundesanzeiger-verlag.de

26

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Ihre Ansprechpartner

27

Dr. Talke Ovie

Dr. Nils Harnischmacher

Westfalenstraße 173a 48165 Münster

Westfalenstraße 173a 48165 Münster

Tel.: +49 (0) 2501 4492-43 Fax: +49 (0) 2501 4492-981

Tel.: +49 (0) 2501 4492-43 Fax: +49 (0) 2501 4492-981

[email protected] www.hlw-muenster.de

[email protected] www.hlw-muenster.de

View more...

Comments

Copyright © 2020 DOCSPIKE Inc.