Familiengericht und Jugendamt Modul 1 in Braunschweig

March 8, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
Share Embed


Short Description

Download Familiengericht und Jugendamt Modul 1 in Braunschweig...

Description

Niedersächsisches Justizministerium Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Zusammenarbeit der Professionen im familiengerichtlichen Verfahren Modul 1 Familiengericht und Jugendamt Neue Formen der Zusammenarbeit nach KiWoMaG und FamFG Braunschweig, 29. Januar 2009 Dokumentation

Niedersachsen

Niedersächsisches Justizministerium Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Zusammenarbeit der Professionen im familiengerichtlichen Verfahren Modul 1 Familiengericht und Jugendamt Neue Formen der Zusammenarbeit nach KiWoMaG und FamFG Braunschweig, 29. Januar 2009

Niedersächsisches Justizministerium Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Ablauf: 10.00 Uhr: 10.30 Uhr: 11.00 Uhr: 11.30 Uhr: 11.45 Uhr:

12.45 Uhr:

Begrüßung: Birgit Maaß (MS), Dr. Christian Jäde (MJ) Moderation: Dr. Dirk Härdrich (LS) Aufgaben des Jugendamtes (Dagmar Wiese-Cordes, Jugendamt der Stadt Springe) Aufgaben des Familiengerichts (Christoph Salamon, Richter am Amtgericht Goslar) Pause Neuerungen im familiengerichtlichen Verfahren und ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt (Jugendamt und Familiengericht als Verantwortungsgemeinschaft), Dr. Gerhard Schomburg, BMJ

Mittagessen

1

Niedersächsisches Justizministerium Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

14.00 Uhr:

15.00 Uhr:

16.30 Uhr:

Begriff der Verantwortungsgemeinschaft: unterschiedliche Bewertung, Rolle und Selbstverständnis, typisiertes Entscheidungsverhalten von Jugendämtern und Familiengerichten Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für Jugend und Familienrecht (DiJuF) Arbeitsgruppen: 1: Erörterung der Kindeswohlgefährdung Moderation: Dagmar Wiese-Cordes, Christoph Salamon 2: Früher Termin – Vorbereitung Moderation: Jens Buck, Dr. Dirk Härdrich Zusammenfassung und Ausblick Birgit Maaß (MS), Dr. Christian Jäde (MJ)

2

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Das Jugendamt

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Gliederung z z z

Gesetzliche Grundlagen Aufgaben und Tätigkeitsfelder Kooperationsbezüge zum Familiengericht

1

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Gesetzliche Grundlagen z z z z z z z z z

z z z

Sozialgesetzbücher (SGB I, VIII, IX, X und XII) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verwaltungsverfahrensgesetz Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Strafgesetzbuch (StGB) Jugendgerichtsgesetz (JGG) Jugendschutzgesetz (JuSchG) Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) Gesetz zur Klärung der Vaterschaft, unabhängig vom Anfechtungsverfahren sowie Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (KiWoMaG) Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) Ausführungsgesetze des Landes sowie evtl. Förderrichtlinien soweit Förderprogramme von Bund, Land, EU usw. in Anspruch genommen werden.

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Materielle Hilfen z z z

Unterhaltsvorschuss Elterngeld/ Erziehungsgeld Übernahme von Elternbeiträgen für Angebote der Kindertagesbetreuung

Kostenheranziehung z

Heranziehung zu den Kosten bei Hilfen zur Erziehung (teilstationär/ stationär)

Jugendförderung z z z

Schulische und berufliche Integration (§ 13 SGB VIII Jugendsozialarbeit) Erzieherischer/gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) Förderung der offenen, verbandlichen und internationalen Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII)

2

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Förderung der Erziehung in der Familie z

z z

Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangrechtes (§§ 16, 17, 18 SGB VIII) Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Ausfall des betreuenden Elternteils (§ 20 SGB VIII) Unterbringung in gemeinsamen Wohnformen (§ 19 SGB VIII)

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (§§ 22 – 26 SGB VIII) (In Landkreisen vielfach auf kreisangehörige Städte und Gemeinden übertragen)

z z z z

Förderung von: Krippen Kindergärten Horten Kindertagespflege

1

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Hilfen zur Erziehung/ Eingliederungshilfen z

z

Hilfen zur Erziehung ( §§ 27 ff. SGB VIII) und Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form (Sozialpädagogische Familienhilfe, soziale Gruppenarbeit, Tagesgruppen, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung, Wohngruppen, Vollzeitpflegen etc.) Eingliederungshilfen für seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder ( § 35 a SGB VIII)

Schutzmaßnahmen z

Schutzmaßnahmen/Krisenintervention (§ 8 a, § 42 SGB VIII)

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Sonstiges z z z

z z z z

Jugendhilfeplanung/Gesamtverantwortung (§§ 79, 80 SGB VIII) Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätssicherung (§§ 78 ff. SGB VIII) Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (Beurkundung, Beglaubigung § 59 SGB VIII)) Überprüfung und Erlaubniserteilung für Kindertages- und Vollzeitpflege (§§ 43, 44 SGB VIII) Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft (§ 56 SGB VIII) Anerkennung als freier Träger (§ 75 SGB VIII) etc.

4

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kooperationsbezüge zum Familiengericht Trennung/Scheidung z z

§ 17 SGB VIII, Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung § 18 Abs. 3 SGB VIII, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren z

§§ 50 – 52 SGB VIII

Kindeswohlgefährdung z z

§ 8a (Abs. 3) SGB VIII § 42 SGB VIII, Inobhutnahmen ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Trennung und Scheidung (§§ 17, 18 SGB VIII) z z z z

Beratung bei geplanter Trennung oder Scheidung auf Initiative der Eltern (Umgang, Sorgerechtsregelung) Information des Familiengerichtes an das Jugendamt bei Scheidungsanträgen mit Minderjährigen Angebot und Durchführung von Beratungen und Information über das Beratungsangebot Einleitung des begleiteten Umgangs

5

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren (§ 50 – 52 SGB VIII) z z z

z

Zuleitung des Antrages auf Umgangsregelung/ Sorgerechtsregelung durch das Familiengericht Beratung der Personensorgeberechtigten und Unterbreitung von Hilfsangeboten Erstellung des Berichts über angebotene und erbrachte Leistungen sowie Darlegung erzieherischer und sozialer Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ggf. Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kindeswohlgefährdung (8a SGB VIII, § 42 SGB VIII) z

z z

z

z

Abschluss von Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII mit freien Trägern, die Leistungen nach dem achten Sozialgesetzbuch erbringen (Standardisierung der Risikoeinschätzung) frühzeitige Einschaltung und Einbeziehung des Familiengerichtes durch das Jugendamt oder andere Beteiligte wie z.B. freie Träger Einschaltung des Familiengerichtes sobald Hilfen des Jugendamtes/ freier Träger nicht ausreichen oder die Personensorgeberechtigten nicht kooperieren Einschaltung des Familiengerichtes zur Ersetzung der Einwilligung der Eltern bei durchgeführten Inobhutnahmen (§ 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII)

1

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Erwartungen an die Kooperation mit dem Familiengericht z z z

z

Achtung und Anerkennung der sozialpädagogischen Fachlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes Achtung der unterschiedlichen Aufgaben von Jugendamt und Familiengericht (klares Rollenverständnis) Hinwirken beim Erörterungstermin gem. § 50 f FGG auf die Inanspruchnahme von Hilfen. Die Festlegung der Hilfeformen ist Aufgaben der Jugendhilfe (§ 36 a SGB VIII) Noch stärkere Wahrnehmung der Tatsache, dass Kinder nicht erst Schaden genommen haben müssen, sondern dass die Erwartung von Schädigungen, und zwar auch des geistigen und seelischen Wohls, soweit ihr Eintritt als sicher angenommen werden kann und keine Hilfen angenommen werden, zu Sorgerechtsmaßnahmen führen muss.

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Erwartungen an die Kooperation mit dem Familiengericht z z z

Gemeinsame Fortbildung und Qualifizierung zur Erlangung pädagogischer und psychologischer Kenntnisse Durchführung regelmäßiger Treffen und Teilnahme an Arbeitskreisen zur Regelung des grundsätzlichen Vorgehens Wahrnehmung der Verantwortungsgemeinschaft

7

Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit !!!

8

Zusammenarbeit der Professionen im familiengerichtlichen Verfahren

Aufgaben des Familiengerichts

Aufgaben des Familiengerichts

Gliederung z z z z z

Gesetzliche Grundlagen Zuständigkeiten Beteiligung des Jugendamts durch das Familiengericht Das familiengerichtliche Verfahren Erwartungen an das Jugendamt

Aufgaben des Familiengerichts Gesetzliche Grundlagen (nicht abschließend) z z z z z z z z z z

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsVO) Gewaltschutzgesetz (GewSchG) Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) Zivilprozessordnung (ZPO) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Rechtspflegergesetz (RpflG) Ab 1.9.2009: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Aufgaben des Familiengerichts Familiensachen: Ehesachen • Scheidung • Aufhebung einer Ehe • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

Aufgaben des Familiengerichts Familiensachen: Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) • • • • •

elterliche Sorge Umgang Herausgabe des Kindes Verbleib bei Pflegeeltern Unterbringungsgenehmigung

zukünftig auch • Vormundschaft • Pflegschaft

Aufgaben des Familiengerichts

Familiensachen: Unterhaltssachen • insbes. Trennungs- und Scheidungsunterhalt und Kindesunterhalt aber auch • Elternunterhalt • Unterhalt der nicht verheirateten Mutter/des nicht verheirateten Vaters; Unterhalt von Lebenspartnern

Aufgaben des Familiengerichts Familiensachen: • • • • • •

Versorgungsausgleichssachen Güterrechtssachen Gewaltschutzsachen Abstammungssachen Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen Lebenspartnerschaftssachen

Aufgaben des Familiengerichts Familiensachen: zukünftig auch: • „Sonstige Familiensachen“ (familiäre Vermögensauseinandersetzung i. w. S.) • Adoptionssachen

Aufgaben des Familiengerichts Beteiligung des JA durch das FamG Scheidungsverfahren Mitteilung von Rechtshängigkeit, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden (§ 17 Abs. 3 SGB VIII)

Aufgaben des Familiengerichts

Beteiligung des JA durch das FamG Kindschaftssachen •

Anhörung des JA in Verfahren betreffend die Person des Kindes (§ 49a Abs. 1 FGG,§ 162 Abs. 1 FamFG)



Bekanntmachung der Entscheidung (§§ 49a Abs. 3, 49 Abs. 3 FGG, § 162 Abs. 3 FamFG)



Ab 1.09.2009: Förmliche Beteiligung auf Antrag (§ 162 Abs. 2 FamFG)

Aufgaben des Familiengerichts

Beteiligung des JA durch das FamG Wohnungszuweisungssachen und Gewaltschutzsachen nach § 2 GewSchG •

Anhörung des JA, soweit Kinder im gemeinsamen Haushalt leben (bislang nur vor ablehnender Entscheidung, zukünftig immer



Mitteilung der Entscheidung

§ 49a Abs. 2 FGG, §§ 205 Abs. 1, 213 Abs. 1 FamFG) (§§ 49a Abs. 3, 49 Abs. 3 FGG, §§ 205 Abs. 2, 213 Abs. 2 FamFG)



Ab 1.9.2009: Förmliche Beteiligung auf Antrag (§§ 204 Abs 2, 212 FamFG)

Aufgaben des Familiengerichts Beteiligung des JA durch das FamG Vaterschaftsanfechtung Im Falle des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (Anfechtung durch Behörde), ab 1.9.2009 auch bei Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 (Anfechtung durch leiblichen Vater) und Nr. 4 (Anfechtung des Kindes durch gesetzlichen Vertreter); im übrigen bei Minderjährigkeit eines Beteiligten

• Anhörung des JA (§ 640d Abs. 2 ZPO, § 176 FamFG)

• Mitteilung der Entscheidung (§ 640d Abs. 2 ZPO, § 176 FamFG)

Aufgaben des Familiengerichts Beteiligung des JA durch das FamG Adoptionssachen (ab 1.9.2009) • Anhörung des JA bei Minderjährigen (§ 194 Abs. 1 FamFG)

• Förmliche Beteiligung auf Antrag (§ 188 Abs. 2 FamFG)

• Mitteilung der Entscheidung (§ 194 Abs. 2 FamFG)

Aufgaben des Familiengerichts Verfahren in Sorgerechts- und Umgangsrechtsstreitigkeiten Problematik: • Streit um das Kind; eigentlicher Konflikt

in der Beziehung der Eltern • Gerichtliche Entscheidung bringt keine Lösung

Aufgaben des Familiengerichts Aufgabe des Richters Bewertung des Begriffes „Kindeswohl“ Problem: • juristische Ausbildung, keine psychologische oder pädagogische Zusatzausbildung • lediglich kurze Zeit am Gesamtprozess beteiligt ¾Mitwirkung

des Jugendamtes und der Erziehungsberatung

notwendig

Aufgaben des Familiengerichts Verfahren in Kindschaftssachen am Beispiel des AG Goslars -

Früher Termin (§ 50e FGG) Versuch der Einigung Wenn besonders schwierig/streitig: Verfahrenspfleger(in) im Termin

-

Zumindest Zwischenvereinbarung (BEKJ, begl. Umgang) Gelegentlich: Folgetermin Selten: (lösungsorientierte) Begutachtung

Aufgaben des Familiengerichts Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) Problem des Richters: Bewertung des Tatbestandsmerkmals „Kindeswohlgefährdung“ Weitere Fragen: • Welche Maßnahmen sind zur Abwendung zweckmäßig? • Welche öffentlichen Hilfen sind praktisch umsetzbar? ¾Richter ist auf Einschätzung des Jugendamtes angewiesen

Aufgaben des Familiengerichts Erwartungen an die Kooperation mit dem Jugendamt Allgemein: • Einbringen der Kompetenz des Jugendamtes (Tatsachenkenntnis, sozialpädagogisches Wissen, Hilfsmöglichkeiten) • Respekt vor anderer Rolle und anderem Blickwinkel des Gerichts

Im Besonderen: • Offenheit (Bestandsaufnahme, Möglichkeiten) und Transparenz • Erreichbarkeit – auch telefonisch

Aufgaben des Familiengerichts Erwartungen an die Kooperation mit dem Jugendamt Vorbereitung des Termins • Sachverhaltsaufklärung in der Familie, Gespräche mit Eltern und Kind, ggf. auch im Umfeld mit Schule, Hort, etc. • Anträge nach § 1666 BGB mit umfassender Darstellung des Sachverhaltes • Vorbereitung der Eltern durch Hinweis auf Beratungsstellen, Feststellung von Einigungsmöglichkeiten

Aufgaben des Familiengerichts Erwartungen an die Kooperation mit dem Jugendamt Im Termin • mündlicher Bericht vom Mitarbeiter, der die Familie kennt • nicht nur Tatsachenbericht sondern auch Bewertung Nach dem Termin • zügige Umsetzung der Maßnahmen, z. B. Organisation

der begleiteten Umgangskontakte

Aufgaben des Familiengerichts

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit !!!

Neuerungen im familiengerichtlichen Verfahren und ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt (Jugendamt und Familiengericht als Verantwortungsgemeinschaft)

RinAG Angelika Stein / MR Dr. Gerhard Schomburg BMJ, Referat Kindschaftsrecht

Übersicht I. KiWoMaG und FamFG II. Neuerungen in Kindschaftssachen III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB IV. Neuerungen bei Unterbringung V. Ausblick

1

I. KiWoMaG und FamFG KiWoMaG: • Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (BGBl. I 2008, 1188) In Kraft getreten: 12. Juli 2008 • basiert auf den Ergebnissen der Arbeitsgruppe § 1666 BGB aus dem Jahre 2006 • ändert hauptsächlich § 1666 BGB und FGG

I. KiWoMaG und FamFG FamFG: • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl. I 2008, 2587) Inkrafttreten: 1. September 2009 • regelt Verfahrensrecht aus FGG und ZPO für Familien- und Betreuungssachen neu • Änderungen aus dem KiWoMaG werden ins FamFG übernommen (vgl. Synopse)

2

Übersicht I. KiWoMaG und FamFG II. Neuerungen in Kindschaftssachen III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB IV. Neuerungen bei Unterbringung V. Ausblick

II. Neuerungen in Kindschaftssachen

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Vorrang- und Beschleunigungsgebot Teilnahme der Eltern an einer Beratung Einstweilige Anordnung Verfahrensbeistand Umgangspfleger Jugendamt als Beteiligter

3

1. Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 50e FGG / § 155 FamFG • „(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.“ • Lange Verfahren belasten Eltern und Kinder • Kindliches Zeitempfinden verstärkt dies • Verfahrensverzögerungen führen wg. der eintretenden Entfremdung häufig faktisch zu einer Vorentscheidung • Gebot geprägt und begrenzt durch Kindeswohl

1. Vorrang- und Beschleunigungsgebot • Früher Termin: „(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.“ • § 50 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII: JA informiert Gericht in dem Termin über den Stand des Beratungsprozesses • Eskalation des Elternkonflikts oder Festfahren der elterlichen Positionen soll verhindert werden

4

1. Vorrang- und Beschleunigungsgebot Aufgabe und Rolle des Jugendamts beim frühen Termin: Ö Kooperation zwischen FamG und JA notwendig, um Terminskollisionen zu vermeiden Ö Organisatorische Vorkehrungen im JA, um Teilnahme eines Sachbearbeiters zu ermöglichen Ö Im mündlichen Bericht des JA kann der aktuelle Sachstand dargestellt werden Ö Häufig kann ein vorheriger (kurzer) schriftlicher Bericht des JA sinnvoll sein, damit das Gericht den Termin effektiv vorbereiten kann Ö FamG und JA sollten sich über Ob u. Inhalt eines schriftlichen Berichts verständigen

1. Vorrang- und Beschleunigungsgebot Früher Termin in Kindschaftssachen:

1 Monat nach Verfahrensbeginn

Früher Termin => Einigung?

ggf. Fortführung des Verfahrens

5

II. Neuerungen in Kindschaftssachen

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Vorrang- und Beschleunigungsgebot Teilnahme der Eltern an einer Beratung Einstweilige Anordnung Verfahrensbeistand Umgangspfleger Jugendamt als Beteiligter

2. Teilnahme der Eltern an einer Beratung § 52 FGG / § 156 FamFG • Schon bisher: Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken und auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen • Neu im FamFG: Gericht kann die Teilnahme an einer Beratung anordnen (aber keine Zwangsmittel) • Neu im FamFG: Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation / sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen

6

II. Neuerungen in Kindschaftssachen

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Vorrang- und Beschleunigungsgebot Teilnahme der Eltern an einer Beratung Einstweilige Anordnung Verfahrensbeistand Umgangspfleger Jugendamt als Beteiligter

3. Einstweilige Anordnung § 52 Abs. 3 FGG: Bei Verfahrensaussetzung - früher: Gericht kann eA erlassen - jetzt: Gericht soll eA prüfen in Umgangssachen soll es den Umgang durch eA regeln oder ausschließen § 156 Abs. 3 FamFG: • Kann Einvernehmen im Termin nicht erreicht werden, hat Gericht eA mit den Beteiligten zu erörtern, • Bei Anordnung einer Beratung oder einer Begutachtung in Umgangssachen soll das Gericht den Umgang durch eA regeln oder ausschließen

7

II. Neuerungen in Kindschaftssachen

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Vorrang- und Beschleunigungsgebot Teilnahme der Eltern an einer Beratung Einstweilige Anordnung Verfahrensbeistand Umgangspfleger Jugendamt als Beteiligter

4. Verfahrensbeistand derzeit § 50 FGG / neu § 158 FamFG: • „Verfahrensbeistand“ statt „Verfahrenspfleger“ • Gericht „hat“ zu bestellen statt „kann“ bestellen, wenn Erforderlichkeit gegeben • Bestellung „so früh wie möglich“ • Mit Bestellung ist Verfahrensbeistand Beteiligter • Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands gesetzlich geregelt • Soweit erforderlich, kann das Gericht die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche zu führen und an Einvernehmen mitzuwirken

8

II. Neuerungen in Kindschaftssachen

• • • • • •

Vorrang- und Beschleunigungsgebot Teilnahme der Eltern an einer Beratung Einstweilige Anordnung Verfahrensbeistand Umgangspfleger Jugendamt als Beteiligter

5. Umgangspfleger • Praxis bislang bei schwerwiegenden Umgangskonflikten: Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB für den Bereich des Umgang und gleichzeitige Bestellung eines Ergänzungspflegers • Neu nach FamFG: § 1684 Abs. 3 Satz 3 ff. BGB Wird das Wohlverhaltensgebot nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Gericht eine befristete Umgangspflegschaft anordnen. • Gegenstand der Umgangspflegschaft ist die Durchführung des Umgangs. Der Umgangspfleger hat das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

9

II. Neuerungen in Kindschaftssachen 1. 2. 3. 4. 5. 6.

Vorrang- und Beschleunigungsgebot Teilnahme der Eltern an einer Beratung Einstweilige Anordnung Verfahrensbeistand Umgangspfleger Jugendamt als Beteiligter

6. Jugendamt als Beteiligter § 162 FamFG i.V.m. § 7 FamFG • Schon bisher: Gericht hat JA in Verfahren, die Person des Kindes betreffen, anzuhören (§ 49a FGG / § 162 Abs. 1 FamFG) • Neu im FamFG: Das JA ist auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen (§ 162 Abs. 2 FamFG) Wahlrecht des JA / kein Ermessen des Gerichts Folge: JA hat alle Verfahrensrechte, z. B.: Einsicht in Gerichtsakte (§ 13 FamFG), Bekanntgabe aller Schriftsätze (§ 15 FamFG), Ladung zu allen Terminen (§ 32 FamFG) – JA kann auch mit Kosten belastet werden • Unabhängig von Beteiligtenstellung: Beschwerderecht gegen Beschlüsse (§ 162 Abs. 3 FamFG)

10

Übersicht I. KiWoMaG und FamFG II. Neuerungen in Kindschaftssachen III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB IV. Neuerungen bei Unterbringung V. Ausblick

III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB Ergebnisse der Arbeitsgruppe § 1666 BGB: • Gericht wird häufig zu spät und überwiegend mit dem Ziel angerufen, das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen • Gericht schöpft Bandbreite der möglichen Maßnahmen nicht aus bzw. kann der zugespitzten Gefährdung nur noch mit einem Entzug des Sorgerechts begegnen

11

III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB • Vorschläge für Gesetzesänderungen mit folgenden Zielen: (1) Frühere Anrufung des Gerichts und niedrigschwelligere Maßnahmen (2) Eltern stärker in die Pflicht nehmen (3) Zusammenarbeit von Familiengerichten und Jugendhilfe verbessern: Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben im Sinne einer „Verantwortungsgemeinschaft“ Vorschläge der AG umgesetzt im „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen“ (KiWoMaG)

III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB 1. 2. 3. 4.

Änderungen im materiellen Recht Erörterung der Kindeswohlgefährdung Einstweilige Anordnung Überprüfungspflicht des Gerichts

12

1. Änderungen im materiellen Recht • § 1666 Abs. 1 BGB neu: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ • Elterliches Fehlverhalten / „Erziehungsversagen“ keine Tatbestandsvoraussetzung mehr, da unnötige Hürde (in bestimmten Fallkonstellationen schwer zu begründen / Vorwurf belastet weitere Kooperation mit Eltern) • Maßgebliche Schwelle ist und bleibt: Gefährdung des Kindeswohls

1. Änderungen im materiellen Recht • § 1666 Absatz 3 BGB:

(Verdeutlichung der Bandbreite möglicher Maßnahmen Ziel: Förderung der frühzeitigen Anrufung des FamG) 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen 3. Verbote, (…) die Familienwohnung (…) zu nutzen (…) oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen 5. Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge 6. teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge

13

III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB 1. 2. 3. 4.

Änderungen im materiellen Recht Erörterung der Kindeswohlgefährdung Einstweilige Anordnung Überprüfungspflicht des Gerichts

2. Erörterung der Kindeswohlgefährdung § 50f FGG / § 157 FamFG • „Das Gericht soll mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.“ • Das Gericht soll das Jugendamt zum Termin laden. • Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern anzuordnen. Es führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

14

2. Erörterung der Kindeswohlgefährdung Alle Beteiligten an einen Tisch: Gericht, Eltern, Jugendamt, (Kind)

2. Erörterung der Kindeswohlgefährdung Ziele des Erörterungsgesprächs: • Die Eltern, das Jugendamt und ggf. das Kind werden an einen Tisch gebracht. • Im Vorfeld von gerichtlichen Maßnahmen kann das Gericht auf die Eltern einwirken und ihnen den Ernst der Lage vor Augen führen („Warnfunktion“). • Gericht u. JA können gemeinsam darauf hinwirken, dass die Eltern notwendige öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen / Eltern und ggf. Kind können ihre Vorstellungen von einer geeigneten Hilfe einbringen. Ö Die Eltern werden stärker in die Pflicht genommen und der Hilfeprozess wird unterstützt.

15

2. Erörterung der Kindeswohlgefährdung Aufgabe und Rolle des Jugendamts im Gespräch: • Die Mitwirkung des Jugendamts am Gespräch ist von wesentlicher Bedeutung (Einbringung von Informationen zur Gefährdungssituation, Einschätzung des Hilfebedarfs, Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Hilfe § 27 Abs. 1 SGB VIII). • Über das Erörterungsgespräch kann ein (erstmaliger) Kontakt zu den Eltern hergestellt werden. • FamG und JA sollten im Vorfeld klare Regeln über die künftige Zusammenarbeit entwickeln.

2. Erörterung der Kindeswohlgefährdung Schutzauftrag des Jugendamts nach § 8a SGB VIII: • Gefährdung liegt vor, zur Abwendung der Gefährdung sind Hilfen geeignet und notwendig Ö Hilfsangebote nach §§ 27 ff. SGB VIII • Tätigwerden des FamG erforderlich oder Eltern wirken bei Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mit: Ö Anrufung des FamG Das Erörterungsgespräch kann auch durchgeführt werden, wenn Kindeswohlgefährdung noch nicht feststeht („mögliche Gefährdung“) Gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB sind nur zulässig, wenn eine Gefährdung vorliegt

16

III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB 1. 2. 3. 4.

Änderungen im materiellen Recht Erörterung der Kindeswohlgefährdung Einstweilige Anordnung Überprüfungspflicht des Gerichts

3. Einstweilige Anordnung • § 50e Absatz 4 FGG / § 157 Abs. 3 FamFG „Das Gericht hat unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.“ • Gegenüber der allgemeinen Regelung in § 52 Absatz 3 FGG / § 156 Abs. 3 FamFG besteht in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung der Bedarf, den Erlass einer eA unverzüglich nach der Verfahrenseinleitung zu prüfen.

17

III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB 1. 2. 3. 4.

Änderungen im materiellen Recht Erörterung der Kindeswohlgefährdung Einstweilige Anordnung Überprüfungspflicht des Gerichts

4. Überprüfungspflicht des Gerichts • Schon bisher: § 1696 Abs. 3 Satz 1 BGB / § 166 Abs. 2 FamFG: „Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 BGB hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.“ • Neu: § 1696 Abs. 3 Satz 2 BGB / § 166 Abs. 3 FamFG: „Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 BGB ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen“ (einmalige Überprüfung)

18

4. Überprüfungspflicht des Gerichts • Ein Absehen von Maßnahmen kann dazu führen, dass - das JA sich scheut, das FamG erneut mit dem Fall zu befassen - der Druck, den das laufende Verfahren auf die Eltern ausgeübt hat, beendet ist und die Eltern nicht mehr bereit sind, notwendige Hilfen anzunehmen Ö Das Gericht soll Kenntnis erhalten, wenn sich die Kindeswohlsituation weiter verschlechtert oder nicht den Erwartungen entsprechend verbessert. • „Soll“-Vorschrift ermöglicht es, in offensichtlich unbegründeten Fällen von der Überprüfung abzusehen.

4. Überprüfungspflicht des Gerichts Aufgabe und Rolle des Jugendamts: • Mitwirkung bei der Überprüfung durch das Gericht: - Erstellung eines Berichts über die Ergebnisse etwaiger Hilfeplangespräche und durchgeführter Hilfen - Anhörung durch das Gericht in einem evtl. Termin • Unabhängig von der Überprüfungspflicht des Gerichts bleibt die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe, das Gericht in eigener Verantwortung erneut anzurufen, unverändert bestehen.

19

4. Überprüfungspflicht des Gerichts Schutzauftrag des Jugendamts und familiengerichtliches Verfahren: Familiengerichtliches Verfahren Überprüfungsfrist Schutzauftrag Jugendamt

Übersicht I. KiWoMaG und FamFG II. Neuerungen in Kindschaftssachen III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB IV. Neuerungen bei Unterbringung V. Ausblick

20

IV. Neuerungen bei Unterbringung Geschlossene Unterbringung von Minderjährigen • •

Änderungen im materiellen Recht Änderungen im Verfahrensrecht

1. Änderungen im materiellen Recht • § 1631b BGB neu: „Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (…)“ • Gesetzliche Konkretisierung dient vor allem der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit • Keine inhaltliche Änderung

21

IV. Neuerungen bei Unterbringung Geschlossene Unterbringung von Minderjährigen • •

Änderungen im materiellen Recht Änderungen im Verfahrensrecht

2. Änderungen im Verfahrensrecht Qualifikationsanforderungen für Sachverständige: • § 70e Abs. 1 Satz 3 FGG / § 167 Abs. 6 FamFG: In den Fällen der Genehmigung / Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen soll der Sachverständige in der Regel Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In den Fällen der Genehmigung nach BGB kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden.

22

Übersicht I. KiWoMaG und FamFG II. Neuerungen in Kindschaftssachen III. Neuerungen speziell in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB IV. Neuerungen bei Unterbringung V. Ausblick

V. Ausblick Auftrag „Kindergipfel“ vom 12. Juni 2008: „Die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Maßnahmen zur Förderung einer reibungslosen Zusammenarbeit der Familiengerichte mit den Jugendämtern erforderlich sind, soll in der beim Bundesministerium der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – § 1666 BGB“ fortgeführt werden.“

23

V. Ausblick ÖFortsetzung der Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB“ seit Oktober 2008 ÖThemen u.a.: - Erster Erfahrungsaustausch zum KiWoMaG - Zusammenarbeit von FamG und JA - Fortbildung von FamRi und JA-Mitarbeitern - Amtsvormundschaft und -pflegschaft

Neuerungen im familiengerichtlichen Verfahren und ihre Bedeutung für die Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt (Jugendamt und Familiengericht als Verantwortungsgemeinschaft)

RinAG Angelika Stein / MR Dr. Gerhard Schomburg BMJ, Referat Kindschaftsrecht

24

Verantwortungsgemeinschaft Rolle und Selbstverständnis von Familiengerichten und Jugendämtern

Familiengericht und Jugendamt: Neue Formen der Zusammenarbeit Niedersächsisches JM und MSFFG Dr. Thomas Meysen

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.

Braunschweig, 29. Januar 2009

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Gliederung I. II. III. IV.

V.

Einführung Verantwortungsgemeinschaft? vorher - nachher Familiengericht früher einbeziehen Prozesshaftes Begleiten – früher Termin, einstweilige Anordnung, Überprüfung Verantwortungsgemeinschaft! Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

1

Verantwortungsgemeinschaft? „ Jugendamt: „

Auf jeden Fall, vielleicht nicht gerade Freundschaft, aber doch: Ja

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Verantwortungsgemeinschaft? „ Familiengericht: „

Keine gemeinsame Sache mit JAmt, sondern richterliche Unabhängigkeit: eher Nein „

„

„

strukturelle Einsamkeit auch im eigenen System unabhängig und selbstständig ... und auch autark?

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

2

Verantwortungsgemeinschaft? „ Entscheidungsverhalten

des JAmt bei Anrufung des FamG (nach Münder u.a. 2000) „

Antizipation der familienrichterlichen Entscheidung

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Verantwortungsgemeinschaft? „ Entscheidungsverhalten des JAmt bei

Anrufung des FamG (nach Münder u.a. 2000) „

Orientierung allein an Kriterien der eigenen Fachlichkeit (z.B. Stuttgarter Kinderschutzbogen)

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

3

Verantwortungsgemeinschaft? „ Entscheidungsverhalten des JAmt bei

Anrufung des FamG (nach Münder u.a. 2000) „

Annahme: Rechtsmittel führt zur Störung des professionellen Miteinanders

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Verantwortungsgemeinschaft? „ Typisierung familienrichterlichen

Selbstverständnisses (nach Münder u.a. 2000) „ Kooperativer Verfahrensstil „ Kinderschutz gemeinsame Aufgabe „ Fachkraft im Jugendamt ist Expertin, nicht Jurist „ offen für Vorabgespräche

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

4

Verantwortungsgemeinschaft? „ Typisierung

familienrichterlichen Selbstverständnisses (nach Münder u.a. 2000) „

Autonomer Verfahrensstil „ „ „

Justizielles Selbstverständnis mehr Distanz sehen ihre Aufgabe darin, Einschätzungen des Jugendamt zu hinterfragen ... eigene Meinung bilden oder gerichtliche Kontrolle von Verwaltungshandeln?

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Verantwortungsgemeinschaft? „ Typisierung familienrichterlichen Selbstverständnisses

(nach Münder u.a. 2000) „ Mediativer Verfahrensstil „ Um Ausgleich bemüht „ Suche nach einvernehmlichen Lösungen „

sehen ggf. Aufgabe darin, im Konflikt zwischen Familie und Jugendamt zu vermitteln

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

5

Familiengericht früher einbeziehen

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Familiengericht früher einbeziehen „ Erörterung der Kindeswohlgefährdung

(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) „

Vorgänger im Kinder- und Jugendhilferecht bei der Anrufung des Familiengerichts (§ 8a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII): „

„

„

Klärungsfunktion wenn eigene Mittel zur Gefährdungseinschätzung nicht ausreichen und Familiengericht mit seinen Möglichkeiten der Herstellung von Verbindlichkeit weiterkommen kann Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

6

Familiengericht früher einbeziehen „ Erörterung der Kindeswohlgefährdung

(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) „

Initiierungs- und Stützungsfunktion

„

Hilfen verordnen? Leistung anordnen (§ 36a SGB VIII)?

„

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Familiengericht früher einbeziehen „ Erörterung der Kindeswohlgefährdung

(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) „

Warnfunktion

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

7

Familiengericht früher einbeziehen „ Erörterung der Kindeswohlgefährdung

(§ 50f FGG, § 157 FamFG-E) „

Versuchung für das Jugendamt: Weiterreichen der Verantwortung

„

Folge: Leihautorität des Jugendamts

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Prozesshaftes Begleiten früher Termin: die Funktion „ Sortieren und Sondieren „ „

Kinder- und Jugendhilfe: fachlicher Alltag Justiz: ... gewöhnungsbedürftig

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

8

Prozesshaftes Begleiten früher Termin: die Funktion

„ Strukturieren und prozesshaft Begleiten „ „

„

Ziel: Rückgewinnung der Selbststeuerung Botschaft: auf der Suche nach „Lösungen“ bist Du hier falsch, ab in die Kinder- und Jugendhilfe Unterstützung von Klärungsprozessen (in der Kinder- und Jugendhilfe) Familiengericht Jugendamt

Entwicklungen in der Familie Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Prozesshaftes Begleiten

früher Termin: die Vorbereitung „ Anhörung des Jugendamts im Termin (§ 50e Abs. 2 FGG, § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG)

Kindeswohlgefährdung „

nix Neues: Anrufung mit ausführlicher Stellungnahme

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

9

früher Termin: die Vorbereitung „ Anhörung des Jugendamts im Termin

(§ 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Trennung und Scheidung „ „

Jugendamt berichtet im Termin über Stand der Beratungen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII – neu) Erwartung: Kontaktaufnahme zur Familie vor dem frühen ersten Termin?! „ „

„

personell und terminlich anspruchsvoll zu beiden Eltern? getrennt? zum Kind?

Umfelderkundungen? „

nicht Aufgabe des Jugendamts

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Prozesshaftes Begleiten

früher Termin: das Erscheinen „ Anhörung „des Jugendamts“ im Termin

(§ 50e Abs. 2 FGG, § 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Kindeswohlgefährdung „

zuständige Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts

das Original Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

10

Prozesshaftes Begleiten

früher Termin: das Erscheinen „ Anhörung „des Jugendamts“ im Termin

(§ 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) Erscheinen ja, aber wer? Trennung und Scheidung „

Fachkräfte aus dem ASD des Jugendamts: sinnvoll, wenn es „ „

„

selbst anschließend berät vorher Kontakt mit Eltern/Kind hatte

Beratungsstelle (Übertragung der Mitwirkungsaufgabe aus diese § 76 SGB VIII) „ „

sinnvoll, wenn sie anschließend berät Kontakt zu anderem Beratungsangebot herstellt Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Prozesshaftes Begleiten Einstweilige Anordnung

„ Früher Termin und einstweilige Anordnung

prüfen: ein Widerspruch?

schnell, laut ... und flach? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

11

Prozesshaftes Begleiten Einstweilige Anordnung

„ Früher Termin und einstweilige Anordnung „ Nichtentscheiden ist auch ein Entscheiden „ „

„

abschließende Regelung wegen Zeitablauf Irreversibilität für abgelaufene Zeit

Vorläufige Maßnahme

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Prozesshaftes Begleiten Einstweilige Anordnung

„ Früher Termin und einstweilige Anordnung

§ 156 Abs. 3 FamFG „ einvernehmliche Regelung im Termin nicht zu erzielen nicht endgültige einvernehmliche Regelung „ Einvernehmen über Regelung bis zur Klärung/Entscheidung Erörterung des Erlasses einer eAO „ familiengerichtlich gelenktes Einvernehmen „ gerichtliche Verantwortungsübernahme für vorläufige Regelung im Übergang Absprachen/Festlegung des weiteren Verlaufs „ nächsten Termin festlegen „ Begutachtung oder Beratung anordnen/anstoßen „

„

„

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

12

Prozesshaftes Begleiten von Familien „ Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug

(§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): „

„Antrag“ bei Gericht hat Erfolg/Misserfolg

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Prozesshaftes Begleiten von Familien „ Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug

(§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): „

Einschätzung: ambulante Hilfen nicht erfolgversprechend „

FamG „muss“ elterliche Sorge entziehen

„

aber: Wer klärt, wie es weitergeht? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

13

Prozesshaftes Begleiten von Familien „ Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug

(§ 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): „

Chancen erhöhen, dass „

„

Familie und Jugendamt wieder in Hilfekontakt kommen Hilfeperspektiven neu sortieren können

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Verantwortungsgemeinschaft! „ Fallübergreifende Arbeitskreise „ Umsetzung des Gesetzes ohne Koordination der Arbeitsorganisation und Abläufe kaum möglich „ Respektieren „ „

der jeweiligen funktionalen Kompetenzen und Grenzen der Unabhängigkeit des jeweils Anderen

„ Gegenseitige Wertschätzung

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

14

Verantwortungsgemeinschaft! „ Gemeinsame

Aufgabe: Initiierung von Schutz und Hilfe bei Kindeswohlgefährdung und bei der Strukturierung von Familienkonflikten

„ Prozesshaftigkeit des Wechselspiels – und

damit auch des familiengerichtlichen Entscheidungsverhaltens

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

15

Zusammenarbeit der Professionen, Veranstaltung in Brauschweig, 29. Januar 2009

Frau Maaß (MS) und Herr Dr. Jäde (MJ) bei der Begrüßung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Frau Wiese-Cordes vom Jugendamt in Springe stellt die Aufgaben der Jugendämter vor

Herr Salamon, Richter am Amtsgericht Goslar erläutert die Aufgaben des Familiengerichts

Dr. Gerhard Schomburg vom Bundesministerium der Justiz stellt die wesentlichen Änderungen der Gesetze vor.

Dr. Thomas Meysen vom DiJuF referiert über das Rollenverständnis von Familiengerichten und Jugendämtern im Rahmen der „Verantwortungsgemeinschaft“.

View more...

Comments

Copyright © 2020 DOCSPIKE Inc.