EU-Recht • Arbeitsrecht • Compliance Business Finanzierung/Start

April 30, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

www.deutscher-anwaltspiegel.de

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

EU-Recht  •  Arbeitsrecht  •  Compliance Business Finanzierung/Start-ups  •  Leadership

Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Gesetzgebung, EU-Recht, Deals, Sozietäten, Personal

2  //  Inhalt und Editorial

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

__EU-Recht������������������������������������������ 3

__Compliance Business������������������11

__Leadership�������������������������������������17

Pressemitteilungen reichen nicht – Im Blickpunkt: Verjährungsbeginn kartellrecht­licher Schadenersatzansprüche Von Dr. Ulrich Schnelle, Stuttgart, und Dr. Volker Soyez, Brüssel����������� 3

Alles mitbestimmt? – Maßnahmen im Rahmen von ­Corporate Investigations und ­Mitbestimmungsrechte des ­Betriebsrats: ein Praxisüberblick Von Tobias Grambow, Berlin����������� 11

Keine Angst vor Querulanten –­ Oder: Warum Sie gerade bei ­schwierigen Entscheidungen ­Kritiker benötigen Von Torsten Schneider, Köln ����������� 17

__Arbeitsrecht������������������������������������ 7

__Finanzierung/Start-ups��������������14

(K)Ein Halt an der Grenze? – Kündigungsschutz international: Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts Von Dr. Alexius Leuchten, München ������������������������������������������������7

Wenn viele sich nicht irren – Crowdinvesting: Eine neue Finanzierungsform rückt in den Fokus Von Dr. Christopher Hahn, Berlin, und Daniel Naumann, Leipzig������� 14

E

ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

Liebe Leserin, lieber Leser, das deutsche Recht endet an der deutschen Grenze? Nicht immer, und nicht unbedingt im Arbeitsrecht. Dr. Alexius Leuchten kennt die Einzelheiten. Kartellrechtliche Schadenersatzklagen spielen in der Praxis eine zunehmend wichtige Rolle. Es geht dabei regelmäßig um viel Geld für die Unternehmen, Details können daher entscheidend sein. Zum Beispiel der Beginn der Verjährungsfristen. Dr. Ulrich Schnelle und Dr. Volker Soyez sagen Ihnen, worauf es ankommt. Corporate Investigations werden ebenfalls immer wichtiger. Schützenswerte Rechte von Mitarbeitern sind dann in aller Regel betroffen, so dass der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungsmöglichkeiten hat. Tobias Grambow weiß, welche das sind.

Ihr

Thomas Wegerich

News & Services Rechtsprechung�����������������������������������20 Gesetzgebung �������������������������������������20 EU-Recht���������������������������������������������20 Deals�����������������������������������������������������21

Sozietäten �������������������������������������������23 Personal�����������������������������������������������24 Fachbeirat�������������������������������������������25 Kontakte und Ansprechpartner�������27

Strategische Partner, Kooperations­partner und Impressum�������������������������������������������28



3  // EU-Recht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

Pressemitteilungen reichen nicht Im Blickpunkt: Verjährungsbeginn kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche Von Dr. Ulrich Schnelle und Dr. Volker Soyez

Einleitung

Kartellrechtliche Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis

Für Schadenersatzansprüche nach § 33 Abs. 3 Abs. 1 GWB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Fristbeginn bestimmt sich nach § 199

Wann fängt die Uhr an zu ticken? Der zeit­liche Startpunkt für die B ­ erechnung der ­Verjährungsfrist ­kartellrechtlicher Schaden­ ersatzansprüche ist ­umstritten.

© wrangel/iStock/Thinkstock

Kartellrechtliche Schadenersatzklagen haben in den vergangenen Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Dies ist im Wesentlichen mit den Verfahrenserleichterungen zu erklären, von denen Kartellgeschädigte seit der 7. GWB-Novelle (2005) profitieren. Hierzu gehören insbesondere die Bindungswirkung kartellbehördlicher Entscheidungen für die Zivilgerichte, die Verzinsungspflicht ab Schadeneintritt sowie auch die Verjährungshemmung im Zeitpunkt der Einleitung eines kartellbehördlichen Verfahrens. Die Achillesferse der effektiven Geltendmachung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche stellt indes nach wie vor die Frage des Verjährungsbeginns dar. In der kartellrechtlichen Literatur und Rechtsprechung besteht keine Einigkeit, welche konkreten Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche vorliegen müssen. Im Gegenteil: In der Judikatur existieren geradezu diametral gegenläufige Entscheidungen.

Abs. 1 BGB. Danach ist der Schluss des Jahres maßgeblich, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt die für den regelmäßigen Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB erforderliche positive Kenntnis dann vor, wenn dem Anspruchsgläubiger diejenigen Umstände bekannt sind, die es ihm erlauben, eine hinreichend aussichts- 

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reiche – wenn auch nicht risikolose – Klage zu erheben oder diese schlüssig zu begründen. Es muss dem Geschädigten bei einer Gesamtbetrachtung zumutbar sein, aufgrund seiner Kenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. im Einzelnen m.w.N. Soyez, ZWeR 2011, 407).

Teils wird die Auffassung vertreten, dass Presseberichte bereits die notwendige Kenntnis vermitteln

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die notwendige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 BGB sich bereits aus dem „Bekanntwerden eines Verfahrens der Kartellbehörde“ ergibt (Bechtold, GWB-Kommentar, 7. Auflage 2013, § 33 Rz. 37) bzw. im Zeitpunkt der Zustellung einer formellen Entscheidung der Kartellbehörde vorliegt (vgl. Reher in International Competition Litigation – a multijurisdictional handbook, 2012, DE-042). Es wird insofern als ausreichend erachtet, dass das Verfahren der Kartellbehörde

oder die kartellbehördliche Entscheidung im Rahmen von Pressemitteilungen an die Öffentlichkeit dringen. Dem ist auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.02.2009 (Az. I-22 U 135/08, Rz. 43) gefolgt. Es vertrat die Auffassung, dass „die Kartellrechtssituation aufgrund von Zeitungsartikeln jedenfalls ab Februar 2007 allgemein bekannt“ war und leitete hieraus ab, dass in diesem Zeitpunkt auch die für den Verjährungsbeginn notwendige positive Kenntnis vorlag (der Fall betraf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Kartellanten, die gemäß § 124 BGB innerhalb Jahresfrist ab positiver Kenntnis zu erklären ist). Nach dieser Auffassung wären Kartellgeschädigte gehalten, ihre Ansprüche alsbald geltend zu machen oder wenigstens verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, sobald in der Tagespresse von Kartellverstößen berichtet wird, aus denen sich mögliche Ansprüche der Kartellgeschädigten ergeben könnten.

Stuttgart fest: „Der Vortrag mit Vorlage der Pressemitteilungen des Bundeskartellamts vom 10.02.2011 (Anlage K1) und vom 27.07.2011 (Anlage K2) genügt einer Substantiierung nicht. Inwieweit derartige Pressemitteilungen, die vorwiegend der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, überhaupt zur Darlegung und zum Beweis eines Kartellverstoßes geeignet sind, kann dahingestellt bleiben, da die Darlegung eines Kartellverstoßes durch die in Bezug genommenen Pressemitteilungen bereits aus anderen Gründen nicht gelingt“. Das LG Stuttgart hat der klagenden bayerischen Gemeinde mithin ins Stammbuch geschrieben, dass eine lediglich auf Pressemitteilungen gestützte Klage nicht der zivilprozessualen Substantiierungspflicht genügt, und damit festgestellt, dass die in solchen Pressemitteilungen beschriebenen Umstände es Kartellgeschädigten gerade nicht erlauben, eine hinreichend aussichtsreiche Klage zu erheben oder diese schlüssig zu begründen.

LG Stuttgart: Eine auf Presseberichte gestützte Klage ist unsubstantiiert

Bewertung: Das LG Stuttgart hat recht!

Unvereinbar mit der dargestellten Auffassung scheint indes die Rechtsprechung des LG Stuttgart in seinem Urteil vom 31.01.2013 (Az. 41 O 39/12 KfH Kart). In diesem Fall ging es um Schadenersatzansprüche einer bayerischen Gemeinde wegen des Löschfahrzeugkartells, das vom Bundeskartellamt aufgedeckt und im Jahr 2011 empfindlich sanktioniert worden war (Az. B 12-11/09). Die bayerische Gemeinde hatte ihre Klage im Wesentlichen auf Pressemitteilungen des Bundeskartellamts gestützt und auf der Grundlage der Angaben in den Pressemitteilungen argumentiert, dass es durch das Kartell übervorteilt worden sei. Insofern stellte das LG

Es offenbart sich ein Wertungswiderspruch. Es kann nicht sein, dass Pressemitteilungen auf der einen Seite die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis vermitteln sollen, auf der anderen Seite hingegen nicht den zivilprozessualen Substantiierungsanforderungen genügen. Das OLG Düsseldorf hatte ja unmissverständlich festgestellt, dass für die Frage nach dem Vorliegen der erforderlichen Kenntnis für den Verjährungsbeginn gerade ausschlaggebend sein soll, dass es dem Anspruchsgläubiger möglich ist, mit Hilfe der betreffenden Informationen eine schlüssige Klage zu formulieren. Damit muss im Ergebnis entweder die oben dargestellte Meinung, betreffend den Verjährungsbeginn, oder 

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aber die Auffassung des LG Stuttgart, betreffend die fehlende Substantiierung durch Pressemitteilungen, falsch sein und abgelehnt werden. Es sprechen im Ergebnis gute Gründe dafür, der Auffassung des LG Stuttgart den Vorzug zu geben und die oben dargestellte Auffassung zum Verjährungsbeginn abzulehnen. Zum einen dürfte ein Abstellen auf Pressemitteilungen für den Verjährungsbeginn nicht den Anforderungen gerecht werden, die der BGH an das Vorliegen der erforderlichen Kenntnis stellt. Zwar hat der BGH festgestellt, dass ein Geschädigter, der sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe ver-

„Es sprechen im Ergebnis gute Gründe dafür, der Auffassung des LG Stuttgart den Vorzug zu geben und die oben dargestellte Auffassung zum Verjährungsbeginn abzulehnen.“

schaffen kann, es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Auf der anderen Seite müssen für den Gläubiger indes stets konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen. Der Informationsstand der Öffentlichkeit ist nach Auffassung des BGH insofern gerade nicht ausschlaggebend, sondern kann

allenfalls ein Indiz für ein „Kennenmüssen“ sein. Der BGH hat explizit festgestellt, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht schon dann vorliegt, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände notwendigen Informationen aus zugänglichen Schriftstücken ergeben, der Geschädigte aber deren Lektüre unterlassen hat. Es besteht auch keine allgemeine Pflicht, solche Schriftstücke beim Bestehen eines Anfangsverdachts eingehend zu studieren (vgl. im Einzelnen m.w.N. Soyez, ZWeR 2011, 407). Mit dieser Rechtsprechung dürfte es unvereinbar sein, das Vorliegen der notwendigen Kenntnis allein aus der Veröffentlichung von Pressemitteilungen zu folgern. So hat z.B. auch das LG Berlin (Urteil vom 08.08.2013 – Az. 16 O 193/11 Kart, S. 17) festgestellt, dass in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall allein die Berichterstattung der Presse über die Ermittlungen der Kommission der Klägerin nicht die zur Begründung der Klage erforderlichen Informationen über den Zeitraum und die Dauer des Kartells sowie seine Funktionsweise verschaffte. Umgekehrt dürfte der vom EuGH geforderte Effektivitätsgrundsatz (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – Az. C-295/04, Rz. 63 – „Manfredi“) der dargestellten Auffassung zum Verjährungsbeginn entgegenstehen. Nach dem Effektivitätsgrundsatz darf die Durchsetzung kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Dies stünde jedoch zu befürchten, wenn die Verjährung grundsätzlich bereits in dem Moment zu laufen beginnen würde, in dem ein kartellbehördliches Verfahren in der Presse Erwähnung findet. Schließlich dürften auch Gründe der Rechtspflege für die Auffassung des LG Stuttgart sprechen. Es ist zu

verhindern, dass mögliche Anspruchsgläubiger kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche durch zu laxe Anforderungen an die verjährungsauslösende Kenntnis zur Einreichung verfrühter und unsubstantiierter Klagen „ins Blaue hinein“ verleitet werden. Vielmehr sollte auch das Verjährungsregime dazu beitragen, dass die Landgerichte nur mit fundierten und im Einzelnen substantiierten kartellrechtlichen Schadenersatzklagen behelligt F werden. 

Dr. Ulrich Schnelle, Rechtsanwalt, Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de Dr. Volker Soyez, Rechtsanwalt, Haver & Mailänder, Brüssel [email protected] www.haver-mailaender.de

6 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 10 // 21. Mai 2014 Anzeige

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7  // Arbeitsrecht

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

(K)Ein Halt an der Grenze? Kündigungsschutz international: Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts Von Dr. Alexius Leuchten

© Chen Ping-hung/Hemera/Thinkstock

Einleitung

Können deutsche Arbeitnehmer die Beschäftigung über die Landesgrenze hinaus e ­ inklagen? Grundsätzlich nein, aber es gibt Ausnahmen.

Wer hätte gedacht, dass die ungarische Luftlinie Malév ein kleines Kapitel deutscher Arbeitsrechtsgeschichte schreibt? Die Malév unterhielt (unter anderem) in den Städten Hamburg und Berlin Betriebsstätten mit eigenem Bodenpersonal, das jeweils Arbeitsverträge mit der Muttergesellschaft in Ungarn besaß. Aus wirtschaftlichen Gründen sah sich Malév gezwungen, diese Betriebsstätten zu schließen. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer hatten dafür wenig Verständnis und schlugen den Klageweg ein. Dabei stellten sie nicht in Frage, dass die jeweiligen Betriebsstätten in den deutschen Städten aufgelöst werden sollten. Sie argumentierten streng juristisch unter Berufung auf § 1 Abs. 2 Nr. 1b KSchG, dass in Ungarn und in anderen Betrieben von Malév in Europa freie Arbeitsplätze vorhanden seien, die nach dem Kündigungsschutzgesetz den betroffenen Mitarbeitern in Hamburg und Berlin zugewiesen werden müssten. Da Malév dies nicht getan habe, seien die Kündigungen unwirksam. Damit war die grundlegende Frage aufgeworfen, ob sich Arbeitnehmer in Deutschland auf ausländische freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben des Arbeitgebers berufen können. Es kam tatsächlich zu unterschiedlichen Instanzentscheidungen. Während mehrere Kammern des LAG Berlin-Brandenburg und eine Kammer des LAG Ham- 

8  // Arbeitsrecht

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burg die Kündigungsschutzklagen zurückwiesen, kam eine Kammer am LAG Hamburg zu dem Ergebnis, die Kündigungen seien wegen des möglichen Angebots freier Arbeitsplätze im Ausland rechtsunwirksam.

Argumente für internationale Geltung

Interessant ist vor allem die Entscheidung der 1. Kammer des LAG Hamburg, weil sie von der BAG-Rechtsprechung abweicht und sehr gut die Gegenposition zu der Auffassung des BAG (siehe dazu unten) darstellt. Die 1. Kammer des LAG Hamburg stellt fest, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die gekündigten Arbeitnehmer in Budapest gegeben sei. Betriebe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes seien nicht nur in Deutschland gelegene organisatorische Einheiten, die den Betriebsbegriff erfüllen, sondern auch solche im Ausland (so LAG Hamburg vom 22.03.2011 – Az. 1 Sa 2/11, juris Rz. 34). Aus dem Gesetz sei nicht ersichtlich, dass das Kündigungsschutzgesetz sich auf in Deutschland gelegene Betriebe beschränke. Es mag für das Betriebsverfassungsgesetz eine andere Definition des Betriebs gelten, dies binde aber nicht die Interpretation dieses Begriffs im Kündigungsschutzrecht. Denn der Kündigungsschutz sei ausdrücklich getrennt vom Betriebsverfassungsrecht geregelt, es sei daher durchaus möglich, den Betriebsbegriff im Kündigungsschutzrecht anders zu verstehen als im Betriebsverfassungsrecht. Der gesetzliche Kündigungsschutz existiere unabhängig davon, ob ein Betriebsrat im Betrieb bestehe. Auch die Regelung in § 23 Abs. 1 KSchG habe keine Bedeutung für die Auslegung des Betriebsbegriffs. Einen Betrieb in der Definition des BAG als organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber mit einer Ge-

samtheit von Personen und/oder Sachen arbeitstechnische Zwecke verfolge (ständige Rechtsprechung des BAG, so etwa BAG vom 09.02.2000 – Az. 7 ABR 21/98, juris), könne es überall auf der Welt geben. Auch die soziale Auswahl sei nicht unmöglich, wenn sie sich auch auf ausländische Betriebe erstrecke. Die Anforderungen seien im Einzelfall nach § 1 Abs. 3 KSchG zu klären und praktisch durchaus machbar. Ob eine Weiterbeschäftigung im Ausland auf freien Arbeitsplätzen tatsächlich zumutbar sei und ob sie ggf. des Ausspruchs einer Änderungskündigung bedürfe, könne und müsse im Einzelfall geklärt werden, ohne dass dies generelle Schlüsse auf die Möglichkeit dieser Anwendbarkeit zulasse.

Argumente gegen internationale Geltung

Das BAG hat sich (in einem Revisionsverfahren, dem ein anderer Sachverhalt – aber die gleiche Rechtsfrage – zugrunde lag) von den Argumenten der 1. Kammer des LAG Hamburg nicht beeindrucken lassen, es ist trotz der zustimmenden Literatur (etwa Junker, NZA-Beilage 2012, 8; Deinert, ArbuR 2008, 300; Gravenhorst, juris, PR ArbR 31, 2008) bei seiner bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Auffassung geblieben, wonach das deutsche Kündigungsschutzrecht an der deutschen Staatsgrenze endet. In der grundlegenden Entscheidung vom 29.08.2013 (Az. 2 AZR 809/12, DB 2014, 663), die einen mit dem vorgenannten Fall vergleichbaren Fall betraf, präzisiert das BAG erneut seine Gründe, warum im Ausland gelegene Betriebe nicht in die Sozialauswahl im Rahmen des Kündigungsschutzes einbezogen werden dürfen. So sei die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b Satz 3 KSchG grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil

erstreckbar. Das BAG hatte bereits im Jahr 2008 und im Jahr 2009 in zwei Entscheidungen (Urteil vom 17.01.2008 – Az. 7 AZR 902/06, beck online; v. 26.03.2009 – Az. 2 AZR 883/07, beck online) festgestellt, dass der erste Abschnitt des Kündigungsschutzes (und damit auch § 1 KSchG) nur auf in Deutschland gelegene Betriebe Anwendung finde. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und der Entstehungsgeschichte sowie aus dem Sinn und Zweck des § 23 KSchG. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Verständnis des BAG in einer Entscheidung vom 12.03.2009 (Az. 1 BvR 1250/08, beck online) nicht beanstandet. Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen von § 1 KSchG primär auf die Beschäftigung in Betrieben ankommt. Der Unternehmensbezug der Weiterbeschäftigungspflicht gelte mittelbar über den Betriebsbegriff. Dabei sei der

„Das BAG (...) ist bei seiner bereits in früheren Entscheidungen vertretenen ­Auffassung geblieben, wonach das deutsche Kündigungsschutzrecht an der deutschen Staatsgrenze endet.“ Begriff des Betriebs nicht anders zu verstehen als in § 23 KSchG. Bereits die Auslegung des Betriebsbegriffs in § 23 Abs. 1 KSchG rechtfertige den Schluss, dass die Weiterbeschäftigungspflicht sich nur auf in Deutschland gelegene Betriebe oder sonstige Betriebsstätten erstrecke. So sei der Arbeitgeber nach dem Gesetz verpflich- 

9  // Arbeitsrecht

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tet, dem gekündigten Arbeitnehmer gegebenenfalls eine anderweitige Beschäftigung im selben oder in einem anderen Betrieb seines Unternehmens anzubieten. Ob es freie Beschäftigungskapazitäten in einem ausländischen Betrieb gebe, könne nicht losgelöst von den Rechtsverhältnissen der in diesem ausländischen Betrieb tätigen Arbeitnehmer beurteilt werden. Deren Arbeitsverhältnisse richteten sich aber nach dem ausländischen Vertragsstatut, während sich das Arbeitsverhältnis der in Deutschland betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer in der Regel nach dem deutschen Arbeitsvertragsstatut richte. Bei einer Vermengung dieser beiden Sphären komme es zu inakzeptablen möglichen Konflikten zwischen den jeweiligen Rechtsordnungen, die allein durch die Erstreckung des deutschen Arbeitsvertragsstatuts auf das Ausland verursacht würden. Eine entsprechende Vorrangstellung der aus Deutschland in das Ausland „versetzten“ Arbeitnehmer sei nur auf der Basis derselben Rechtsordnung sinnvoll möglich. In einem inkohärenten System könne dieser Ausgleich der jeweiligen Interessen (deutscher und ausländischer Arbeitnehmer) nicht geleistet werden. Eine Sonderbehandlung der in Deutschland gekündigten Arbeitnehmer sei nicht zu rechtfertigen. Diese dürfe nicht zu Lasten der Beschäftigungschancen Dritter, also auch ausländischer Arbeitnehmer, gehen. Denn diese ausländischen Arbeitnehmer aus dem ausländischen Betrieb könnten in Deutschland keinen vergleichbaren Bestandsschutz erwerben. Schließlich führe die Rechtsauffassung des BAG auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der jeweiligen Belegschaft. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das deutsche Kündigungsschutzrecht ausschließlich auf deutsche Betriebe

und die dort beschäftigten Arbeitnehmer zu erstrecken, sei nicht willkürlich. Mit der Gleichbehandlung der ausländischen Betriebe mit den deutschen werde Ungleiches gleich behandelt.

Einfallstore für internationalen Kündigungsschutz

Das BAG hat in der Entscheidung vom 29.08.2013 drei mögliche Einfallstore angesprochen, die dazu führen können, dass der gekündigte Arbeitnehmer doch im Ausland bestehende freie Arbeitsplätze der Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung entgegenhalten könnte: • Erstens sei offengeblieben, ob sich der in Deutschland tätige Arbeitnehmer auf freie Arbeitsplätze im Ausland berufen könne, wenn die im Ausland tätigen Arbeitnehmer deutsches Recht vereinbart haben. • Zweitens sei ungeklärt, ob eine umfassende Versetzungsklausel das Ergebnis der Untersuchung beeinflusse. • Schließlich, drittens, könne das Ergebnis anders lauten, wenn unweit einer Ländergrenze ein Betrieb ganz oder teilweise geschlossen und im Ausland unmittelbar hinter der Grenze neu eröffnet oder erweitert werde. 1. Der erste Ausnahmefall, den das BAG skizziert, dürfte relativ theoretisch sein. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Unternehmen im ausländischen Betrieb das deutsche Recht mit den beschäftigten Arbeitnehmern vereinbarte. Diesen Fall hat das BAG bereits in einem Fall aus dem Jahr 1999 entschieden (Urteil vom 21.01.1999 – Az. 2 AZR 648/97, beck online). Die Vereinbarung deutschen Rechts macht keinen Sinn,

wenn sich der Arbeitgeber den möglichen negativen Auswirkungen durch Weigerung der Zuweisung eines offenen Arbeitsplatzes wieder entziehen kann. 2. Die zweite Frage, die das BAG nicht beantwortet hat, betrifft das Vorhandensein einer umfassenden Versetzungsklausel. In der Tat, wenn mit den im deutschen Betrieb tätigen Arbeitnehmern eine Versetzungsklausel vereinbart ist, die auch die Versetzung ins Ausland vorsieht, dann kann eine Kündigung, die im Ausland bestehende freie Arbeitsplätze nicht in Betracht zieht, sozialwidrig sein. Ist die Möglichkeit

„Das BAG hat (...) drei mögliche Einfallstore ­angesprochen, die dazu führen können, dass der gekündigte Arbeitnehmer doch im Ausland bestehende freie Arbeitsplätze der Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten ­Kündigung entgegenhalten könnte.“

einer Versetzung (auch ins Ausland) ausdrücklich und klar im Arbeitsvertrag geregelt, dann scheitert die Wirksamkeit dieser Versetzungsklausel nicht an der Verletzung grundlegender Kriterien des AGB-Rechts, sondern allenfalls auf der zweiten Stufe, der sogenannten Ausübungskontrolle am Maßstab der §§ 106 GewO und 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dazu bedarf es einer Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ferner wäre der Arbeitgeber gehalten, das unternehmerische Konzept dieser Versetzung darzustellen und 

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zu klären, welche Gründe hinter dieser Versetzungsmaßnahme stehen. Dagegen wären die möglichen Interessen des Arbeitnehmers an einer Beibehaltung des Status quo abzuwägen (vgl. grundsätzlich zu den Prinzipien des sogenannten Versetzungsvorbehalts BAG vom 19.01.2011 – Az. 10 AZR 738/09, NZA 2011, 631). 3. Auch der dritte Fall, den das BAG als Einschränkung seiner grundlegenden Rechtsprechung erwähnt, kann zu einer Unwirksamkeit einer entsprechenden betriebsbedingten Kündigung führen. Die Situation ließe sich aber über Treu und Glauben und letztlich einen möglichen Umgehungstatbestand lösen. Wenn ein Unternehmen in unmittelbarer Grenznähe in Deutschland einen Betrieb schließt und auf der anderen Seite der Grenze etwa in einer Entfernung von unter 50 Kilometern einen neuen Betrieb aufbaut oder einen alten Betrieb erweitert und dort die Produktion des alten Betriebes nahezu nahtlos fortsetzt, dann dürften die in dem deutschen Betrieb ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam sein, sofern geeignete freie Arbeitsplätze im nahen Ausland vorhanden sind. F

Dr. Alexius Leuchten, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München [email protected] www.bblaw.com

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11  //  Compliance Business

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Alles mitbestimmt? Maßnahmen im Rahmen von Corporate Investigations und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats: ein Praxisüberblick

© stnazkul/iStock/Thinkstock

Von Tobias Grambow

Überwachungskamera im Betrieb: Beispiel einer technischen ­Anlage, die vom Betriebsrat genehmigt werden muss.

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind vielfältig. Mitbestimmungsrechte bilden dabei die stärkste Einflussmöglichkeit des Betriebsrats. Gegen den Willen des Betriebsrats darf der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht umsetzen. Die wichtigsten Mitbestimmungsrechte sind in § 87 BetrVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten), § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) und in den §§ 111 ff. BetrVG (Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen) geregelt. Mitwirkungsrechte ermöglichen dem Betriebsrat zwar eine Beteiligung an bestimmten Maßnahmen. Verhindern kann sie der Betriebsrat aber nicht. So muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung anhören, § 102 BetrVG. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch gegen den Willen des Betriebsrats Kündigungen aussprechen. Der Betriebsrat hat ferner allgemeine Aufgaben wahrzunehmen, wie beispielsweise die Überwachung der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, § 80 Abs. 1 BetrVG. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, sieht das BetrVG Informationsrechte des Betriebsrats vor, § 80 Abs. 2 BetrVG.

Einzelne Fallgruppen in der Praxis

Einen allgemeinen Mitbestimmungstatbestand „Cor­ porate Investigations“ sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr ist bei jeder einzelnen geplanten Ermittlungs­

maßnahme zu prüfen, inwieweit der Betriebsrat zu beteiligen ist.

Einsatz technischer Anlagen

Plant der Arbeitgeber die Einführung oder Anwendung technischer Anlagen, die dazu geeignet sind, Mitarbeiter zu überwachen, so steht dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Technische Anlagen im Sinne dieser Regelung werden zur selbständigen Kontrolle eingesetzt und generieren eigenständige, neue Informationen. Mitbestimmungspflichtig sind daher etwa die Installation und Nutzung von Kameras oder Zeiterfassungssystemen und das Mithören/Aufzeichnen von Telefonaten. Für eine Mitbestimmungspflicht ist es unerheblich, in welchem Stadium einer Ermittlungsmaßnahme technische Anlagen eingesetzt werden. Plant der Arbeitgeber, bereits vorhandene Daten mittels EDV miteinander abzugleichen, um Rechtsverstöße aufzudecken (insbesondere Mitarbeiterscreening), so wird ein Mitbestimmungsrecht ausgelöst, da zumindest die Datenauswertung mittels technischer Anlagen (hier der EDV) erfolgt. Kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht, wenn sowohl die Datenerhebung als auch die Datenspeicherung als auch die Datenauswertung durch einen Menschen erfolgen, gegebenenfalls unter Einsatz einfacher technischer Hilfsmittel. Hierzu ge- 

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hören die Kontrolle durch den Einsatz einer Stoppuhr oder eines Taschenrechners, die Kontrolle durch Privatdetektive und die manuelle Auswertung dienstlicher Schreiben und E-Mails.

Mitarbeiterbefragung

Die Befragung von Mitarbeitern ohne Einsatz von EDV bei Erhebung, Speicherung oder Auswertung der Daten ist zwar mitbestimmungsfrei nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, allerdings kann sich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 94 Abs. 1 BetrVG ergeben. Der Betriebsrat hat nämlich mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen von Mitarbeiterbefragungen standardisierte Fragebögen (wie etwa Checklisten) verwenden möchte. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei auf mündliche wie schriftliche Verfahren. Nicht der Mitbestimmung nach § 94 Abs. 1 BetrVG unterliegt dagegen die Auswertung von Fragebögen. Hier kann jedoch ein Informationsrecht des Betriebsrats ausgelöst werden. So hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren und ihm auf Verlangen erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 80 Abs. 2 BetrVG, damit der Betriebsrat z.B. die Einhaltung der Datenschutzgesetze sowie sonstiger Gesetze (z.B. des AGG) überwachen kann.

Ermittlungsmaßnahmen

Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen können ein weiteres Mitbestimmungsrecht auslösen, nämlich dann, wenn nicht die Arbeitspflicht des Mitarbeiters Gegenstand einer Maßnahme ist, sondern das Ordnungsverhalten der Beschäftigten oder die Ordnung im Betrieb, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Schwierigkeit liegt hier da-

rin, das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten vom mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten abzugrenzen. So stellt die Teilnahme von Mitarbeitern an Befragungen im Rahmen von Corporate Investigations eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar und löst kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus (möglicherweise aber nach § 94 BetrVG, s.o.). Nicht entscheidend ist, ob die gestellten Fragen das Ordnungsoder das Arbeitsverhalten betreffen. Ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig, weil die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag konkretisiert werden, sind die Anweisung zur Herausgabe dienstlicher Unterlagen, der Einsatz eines Privatdetektivs, reine Dienstreiseordnungen sowie das Verbot, eigenmächtig Pressemitteilungen für das Unternehmen herauszugeben. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind dagegen regelmäßig die Einrichtung eines Whistleblowingsystems, Taschen- und Torkontrollen, die Einführung einer Meldepflicht bei Rechtsverstößen sowie das generelle Verbot der Annahme von Geschenken.

beachten, § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Das umfasst beispielsweise die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beim Datenschutz bei Taschen-/Torkontrolle sowie einer Videoüberwachung. Eine Verletzung der Rechte des Betriebsrats führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Beweismittel, die durch Verletzung von Grundrechten erlangt wurden, dürfen jedoch nicht verwertet werden. Das kann etwa eine nicht mehr verhältnismäßige Videoüberwachung sein, ob diese nun auf einer einseitigen Einführung durch den Arbeitgeber oder einer Betriebsvereinbarung beruht. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats können also auf unterschiedliche Weise je nach geplanter Maßnahme berührt sein. Eine sorgfältige Prüfung ist daher unerlässlich, will man bei Corporate Investigations nicht einen Rechtsverstoß (und damit eine ComplianceverletF zung) riskieren.

Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Arbeitgeber und Betriebsrat sind gehalten, über die Ausgestaltung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme mit dem Ziel einer Einigung zu verhandeln und eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede zu schließen. Scheitert eine Einigung, entscheidet in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten die Einigungsstelle (nicht das Arbeitsgericht). Arbeitgeber und Betriebsrat haben bei der Vereinbarung von Regelungen das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu

Tobias Grambow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Berlin [email protected] www.buse.de

13 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 10 // 21. Mai 2014 Anzeige

18. Jahrestagung

. Juni ung am 26 dvera nstalt en b SA A -U ve si nd E xklu eutschla l-Viewing D mit Fußbal

Vorabend: 25. Juni 2014 (Beginn 18.00 Uhr) | Jahrestagung: 26. und 27. Juni 2014 Kempinski Hotel Bristol, Berlin Mit folgenden Top-Sprechern:

Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Dr. Hildegard Bison, BP Europe SE

Susanne Gropp-Stadler, Uwe Günther, SAP Deutschland Siemens AG AG & Co KG

Christiane Dahlbender, Mars Europe

Dr. Volker Daum, B. Braun Group

Georg Kordges, ARAG SE

Peter Munsch, Robert Bosch GmbH;

Weitere Informationen zum Branchentreff unter:

www.die-rechtsabteilung.de Info-Telefon:

Michael Börner, 0211.9686–3340

Mit freundlicher Unterstützung:

Medienpartner:

Dr. Cornelia Godzierz, Linde AG

Christopher Rother, Deutsche Bahn AG;

Andrea Görres, Wirecard AG

Anja Schulz LL.M., AutoScout24 GmbH

14  // Finanzierung/Start-ups

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

Wenn viele sich nicht irren Crowdinvesting: Eine neue Finanzierungsform rückt in den Fokus Von Dr. Christopher Hahn und Daniel Naumann

Eine gute Geschäftsidee und genügend Kapital sind die Basis jeder erfolgreichen Unternehmensgründung. Dabei rückt Crowdinvesting immer mehr in den Fokus: Diese innovative Finanzierungsmethode ermöglicht Gründern nicht nur die Finanzierung ihrer Idee, sondern gibt ihnen über die Summe der einzelnen Investoren auch direktes Feedback zur Marktresonanz ihrer Geschäftsidee. „Lass das mal den Papa machen!“ – Dieses Zitat des bekannten TV-Ekels „Stromberg“ ist mittlerweile nicht mehr nur eingefleischten Fans ein Begriff, sondern dürfte derzeit auch in der Gründerszene in vieler Munde sein. Das liegt nicht zuletzt daran, dass „Stromberg – Der Film“ mittels Crowdinvesting finanziert wurde und diese innovative Form der Kapitalbeschaffung über das Internet für viele Gründer – auch außerhalb der Kreativbranche – zunehmend an Attraktivität gewinnt.

Die Idee von Crowdinvesting als Finanzierungsform ist genial. Die Möglichkeit, die Masse der Internetnutzer (= die Crowd) zur Kapitalbeschaffung heranzuziehen und sie als Gegenleistung an dem Unternehmensprojekt zu beteiligen, hat dabei ein enormes, bislang nicht ausgeschöpftes Potential. Dies zeigt sich an der erfolgreichen Umsetzung des Stromberg-Films, bei dem die Produktionsfirma Brainpool das Finanzierungsziel in Höhe von 1 Million Euro Ende 2011 bereits nach einer 

© bpperry/iStock/Thinkstock

Worum es geht

Schwarmbildung – ein Phänomen, das sich auch bei der Suche nach Finanzierungsquellen erfolgreich nutzen lässt.

15  // Finanzierung/Start-ups

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

Woche erreichen konnte. Crowdinvesting ist als Finanzierungsform grundsätzlich für jedes Geschäftsmodell, gleich ob online- oder offlinebasiert, geeignet. Neben der Kapitalbeschaffung als solcher ist die Präsentation des Geschäftsmodells auf der jeweiligen (Online-)Plattform zugleich auch ein Tool repräsentativer Marktforschung. Gerade Venture-Capital-Geber oder Business-Angels scheuen oft vor Investitionen in Start-up-Unternehmen mit der Begründung zurück, dass man sich nicht sicher sei, ob es einen relevanten (Nachfrage-)Markt gebe. Diese wichtige Frage der Vermarktungschancen der Idee und somit des künftigen unternehmerischen Erfolgs wird durch das Crowdinvesting bereits frühzeitig beantwortet und schafft gewissermaßen eine Art Gütesiegel für mögliche Folgefinanzierungen durch Banken oder andere private Kapitalgeber. Die Rechnung dabei ist ganz einfach: Schafft es das Start-up nicht, genügend Investoren aus der Crowd zu akquirieren, ist das möglicherweise ein Indiz für die fehlende Reife oder die unzureichende Entwicklung der Geschäftsidee. Im umgekehrten Fall deutet vieles darauf hin, dass sich das Geschäftsmodell am Markt erfolgreich etablieren kann.

mensgründung oder – was der Regelfall ist – für erste Wachstumsinvestitionen benötigt, die Crowdinvestoren, die bereit sind, in die Unternehmung zu investieren, sowie der Betreiber der Internetplattform, der als Bindeglied zwischen dem Start-up und den Crowdinvestoren steht und über den das von der Crowd bereitgestellte Kapital eingesammelt und an das Unternehmen ausgezahlt wird. Die Ansprache einer breiten Masse potentieller Geldgeber beim Crowdinvesting ist ein öffentliches Angebot im Sinne von § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), das grundsätzlich die Erstellung eines Verkaufsprospekts erfordert. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch nach

Das Geschäftsmodell

§ 2 Nr. 3 VermAnlG für Angebote, bei denen innerhalb eines Jahres nicht mehr als 100.000,00 Euro eingeworben werden. Manche Anbieter bleiben somit bewusst unter dieser Schwelle. Daneben versuchen Crowdinvestingplattformen die Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes zu umgehen (höhere Investmentbeträge sichern schließlich auch höhere Provisionen für den Betreiber der Plattform), indem sie die jeweiligen Investments rechtlich nicht als tatsächliche Beteiligung, sondern etwa als (partiarisches) Darlehen klassifizieren. Und dennoch

Auch Banken nehmen Crowdinvesting inzwischen ernst: So wird eine Finanzierung mittels Crowdinvesting teilweise als Voraussetzung oder als Ergänzung für einen klassischen Kredit akzeptiert. Dabei bestehen die Banken allerdings in der Regel auf eine Rangrücktrittserklärung der Crowd (im Insolvenzfall wird diese erst nachrangig befriedigt). Generell treffen beim Crowdinvesting drei Beteiligte zusammen: das Start-up, das Kapital für die Unterneh-

„Diese wichtige Frage der Vermarktungs­ chancen der Idee und somit des künftigen unternehmerischen Erfolgs wird durch das Crowdinvesting bereits frühzeitig ­beantwortet (...).“

kann auch dann eine Prospektpflicht bestehen, nämlich wenn die Crowd und der Betreiber der Internetplattform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als solche nach außen nicht in Erscheinung tritt („Innen-GbR“), bilden, da hierbei die Innen-GbR Geschäftsanteile des Start-ups erwirbt und dadurch eine Gesellschafterposition einnimmt. Wird dem Start-up demgegenüber ein Darlehen zur Verfügung gestellt, löst dieses aufgrund der damit verbundenen Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht (nach derzeitiger Rechtslage) dagegen keine Prospektpflicht im Sinne des Vermögensanlagengesetzes aus.

Wichtig in der Praxis: Investorenpool

Problematisch und bisweilen auch abschreckend für eine spätere Anschlussfinanzierung kann die unüberschaubare Menge von Investoren innerhalb der Crowd sein. So wird befürchtet, dass wenige Einzelne die geschäftliche Entwicklung und damit das Wachstum der Unternehmung verzögern oder blockieren könnten. Abhilfe schafft hier die Bildung eines sog. Investorenpools. Darin verpflichten sich die einzelnen Investoren über einen Stimmbindungsvertrag, ihr gesellschaftsrechtlich bestehendes Stimmrecht entweder vollständig auf einen Gesellschafter zu übertragen oder nur einheitlich auszuüben. Die Verpflichtung der Investoren zur Bildung eines solchen „Pools“ ist eine Frage der juristischen Vertragsgestaltung und über AGBs umsetzbar, ohne dass mit jedem einzelnen Investor bzw. Darlehensgeber eine Individualvereinbarung getroffen werden müsste. Schließlich sehen aber auch viele Gründer Crowdinvesting (noch) als Finanzierungsquelle zweiter oder dritter Wahl, die man erst dann in Erwägung zieht, wenn eine Kapitalbeschaffung auf anderem Wege – etwa 

16  // Finanzierung/Start-ups

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014 Anzeige

von Business-Angels – gescheitert ist. Diese negative Haltung ist in dieser Form allerdings unberechtigt, da es für spätere Geldgeber doch eigentlich kein besseres, eine Investmententscheidung positiv beeinflussendes Kriterium geben dürfte als eine erfolgreich zustande gekommene Crowdfinanzierung, die ihrerseits ein Indiz für die Attraktivität des Geschäftsmodells und das grundlegende Vorhandenseins eines für das jeweilige Geschäftsmodell relevanten Absatzmarktes ist.

Ausblick – wie es weitergeht

Auch die Bundesregierung hat die steigende Bedeutung der „Schwarmfinanzierung“ als neue Finanzierungsform auf dem Schirm. Im Koalitionsvertrag ist davon die Rede, „einen verlässlichen Rechtsrahmen“ für Crowdinvesting zu erstellen. Darüber hinaus soll die Unterstützung von Start-ups über klassische Gründerkredite der KfW zukünftig auch an die vorherige und/oder kumulative Nutzung von Crowdinvesting anknüpfen. Im Sinne von Stromberg: Lass das mal Crowdinvesting machen … F

Dr. Christopher Hahn, Rechtsanwalt, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin

A nwaltSpiegel Deutscher

Online | Roundtable | Spezial | Panel

Roundtable-Termine im Juni/Juli 2014: 25. Juni 2014:

Unternehmensbewertung im M&A-Life-Cycle Fallstricke vermeiden: Wertbezogene Fragen rund um die Transaktion (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16 –19 Uhr) Kooperationspartner:

15. Juli 2014:

Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz (Redaktionsgebäude der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16 –19 Uhr) Kooperationspartner:

[email protected] www.luther-lawfirm.com Daniel Naumann, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig [email protected] www.luther-lawfirm.com

Die Roundtables richten sich in erster Linie an Unternehmensvertreter. Nähere Informationen zum jeweiligen Programm sowie die entsprechenden Anmeldeformulare finden Sie unter: www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable

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17  // Leadership

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

Keine Angst vor Querulanten Oder: Warum Sie gerade bei schwierigen Entscheidungen Kritiker benötigen Von Torsten Schneider

eine andere Sichtweise zu artikulieren, werden wir immer wieder unsere eigene Lösung bevorzugen. Allein oder nur mit Gleichgesinnten erkennen wir weder die Grenzen des eigenen Denkens, noch schaffen wir es, sie aufzubrechen. Suboptimale Entscheidungen und Fehler sind mögliche Konsequenzen. Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie müssen eine Entscheidung von großer Tragweite treffen. Ihre beiden besten Freunde könnten möglicherweise bei der Entscheidung helfen. Die Zeit reicht jedoch nicht, um beide nach ihrer Meinung zu fragen. Der eine Freund, nennen wir ihn Peter, liegt mit Ihnen häufig auf einer Wellenlänge, geht ähnlich an Probleme heran und stimmt im Ergebnis oft mit Ihnen überein. Der andere, Paul, ist eher der kritische Typ, hinterfragt die Dinge anders und ist häufiger anderer Meinung als Sie. Wen rufen Sie an? Wie gesagt, es geht um eine Entscheidung mit wirklich weitreichenden Konsequenzen – und der eingeschlagene Weg kann nur mit enormem Aufwand korrigiert werden. Ich wüsste sehr genau, wen ich anrufen würde, wenn ich wirklich alle Seiten der Lösung betrachten wollte. Leider würde es mit Paul wahrscheinlich kein einfaches

Unbequeme Querdenker wecken das schöpferische Potential.

Gespräch werden. Dennoch wäre ich froh, so unterschiedliche Freunde wie Peter und Paul zu haben. Beide werden sich mit meinem Problem jedoch nur dann ernsthaft auseinandersetzen, wenn sie daran glauben, dass ihre Argumente wirklich gehört werden. Damit Sie bei wichtigen Entscheidungen von Ihrem Umfeld optimal unterstützt werden, sind hier fünf Tipps:

1. Integrieren Sie Menschen in Ihr Netzwerk, die Ihnen widersprechen

Sich aktiv auf Konflikte einzulassen ist für die meisten Menschen keine einfache Sache. Viele tendieren 

© michaelquirk/iStock/Thinkstock

Denken Sie auch manchmal, dass Sie bestimmte Entscheidungen besser anders getroffen hätten? Oder haben Sie im Nachhinein festgestellt, dass Dinge anders gelaufen sind, als Sie es erwartet haben? Eine Ursache könnte darin liegen, dass Ihr Umfeld Sie bei der Entscheidungsfindung nicht optimal unterstützt hat. Vielleicht haben Sie sich zu oft von Personen beraten lassen, die genauso denken wie Sie, und zu selten unbequeme Personen einbezogen. Natürlich ist es angenehm, wenn wir Menschen um uns herum haben, die uns unterstützen und unsere Ansichten teilen. So ein Umfeld steigert unser Wohlbefinden und schafft Gelassenheit. Mit Gleichgesinnten ist es einfacher, einen gemeinsamen Rhythmus zu finden. Deshalb arbeiten wir am liebsten mit solchen Menschen zusammen oder holen sie in unser Team. Grundsätzlich ist dies auch effizient. Leider kann genau diese von uns so geschätzte reibungslose Zusammenarbeit uns hindern, die Ideen und Lösungen zu verfolgen, die unsere Vorhaben wirklich weiterbringen. Andererseits ist es unangenehm, wenn Menschen uns widersprechen oder schwer zu überzeugen sind. Doch ein gesundes Maß an Konflikten und unterschiedlichen Sichtweisen innerhalb eines Teams helfen uns, die besten Lösungen zu finden. Wenn jeder in der Gruppe die gleiche Perspektive oder Herangehensweise hat wie wir oder sich aus Angst vor negativen Folgen nicht traut,

18  // Leadership

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

dazu, gegenteilige Argumente und Diskussionen zu vermeiden. Es gibt ja generell auch nicht die Notwendigkeit, sich mit Menschen zu umgeben, die Ihnen oder Ihrer Sache kritisch gegenüberstehen. Doch wenn Sie Ihre blinden Flecken ernsthaft erkennen wollen, sollten Sie überprüfen, wer in Ihrem Umfeld bereit ist, Ihnen zu widersprechen. Allerdings: Widersprechen allein genügt nicht. Diese Menschen sollten zudem eine andere Herangehensweise bei der Lösung von Problemen verfolgen. Doch wie findet man solche Menschen? Ein vielversprechender Weg ist es, sich eine Liste von den fünf Personen zu machen, die es Ihnen in der Vergangenheit bei wichtigen Entscheidungen am schwierigsten gemacht haben. Schreiben Sie dann die Gründe auf, warum. Dann nutzen Sie diese Liste, um ein Bild von den Menschen zu bekommen, die Ihre Denkweise erschüttern können. Jetzt suchen Sie in Ihrem Umfeld solche Menschen und integrieren diese in Ihr Entscheidungsnetzwerk. Möglicherweise müssen Sie jetzt Ihr Netzwerk um ganz neue Menschen erweitern.

2. Fördern Sie andere Meinungen

Fordern Sie andere Meinungen aktiv ein, und behandeln Sie diese gleichberechtigt, also mit Offenheit und Respekt. Leidenschaftlich geführte harte Auseinandersetzungen brauchen weder Aggression noch Rücksichtslosigkeit. Nötig sind vielmehr Souveränität und innere Gelassenheit. Stellen Sie Grundregeln auf, die jedem zeigen, wie ein Diskurs ablaufen soll und wo die Grenzen sind. Gehen Sie wertschätzend mit anderen Meinungen um. Wenn Menschen sich Sorgen um negative Auswirkungen von abweichenden Meinungen machen, werden

sie sich zurückhalten. Oder, noch schlimmer, sie werden aufhören, über Alternativen nachzudenken. Dann werden sie in ihrer eigenen Welt gefangen bleiben. Denken Sie daran, es geht nicht darum, in der Debatte zu gewinnen, sondern die Antworten zu finden, die es Ihnen erlauben, das beste Ergebnis zu erreichen.

3. Werden Sie nicht persönlich

Ein leidenschaftlich geführter Diskurs kann hart werden, vor allem, wenn starke Persönlichkeiten beteiligt sind. Bei öffentlich geführten Diskussionen, etwa in Talkshows, werde ich oft das Gefühl nicht los, eine Schlacht zu beobachten, bei der es nur darum geht, den anderen oder seine Meinungen zu vernichten. Achten Sie darauf, dass es im Diskurs einzig und allein um die Suche nach der besten Lösung geht. Selbstverständlich kann es im Eifer des Gefechts ungewollt zu verbalen Attacken oder unsachlichen Äußerungen kommen. Inakzeptabel ist es jedoch, wenn Menschen mit anderer Meinung kleingemacht, persönlich herabgewürdigt oder in die Ecke gedrängt werden. Geraten Sie in eine solche Situation, seien Sie der Erste, der den Teufelskreis durchbricht. Bringen Sie Ruhe und Sachlichkeit zurück, und lenken Sie die Aufmerksamkeit wieder auf das eigentliche Ziel. Ein Lächeln oder ein wenig Humor können Wunder bewirken. Eine gute Strategie, um selbst auf den Weg der Sachlichkeit zurückzukehren, ist es, in der Diskussion die Perspektive zu wechseln. Versuchen Sie, Ihre Sichtweise so vorzutragen, als ob Sie in der Position der anderen Seite seien. Die Gefahr, dass die Argumente als unsachlich und persönlich verletzend wahrgenommen werden, ist dann deutlich geringer.

4. Teilen Sie Lob und Anerkennung

„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel.“ Stellen Sie sicher, dass alle, die an der Lösung beteiligt waren, auch am Erfolg teilhaben – egal, welche Position zuvor vertreten wurde. Lassen Sie vor allem auch diejenigen, die anderer Meinung waren, wissen, dass deren Beiträge wichtig waren. Wenn der Diskurs einmal sehr emotional verlaufen ist, dann ist spätestens jetzt der Zeitpunkt, um die Situation geradezurücken. Zeigen Sie Einsicht, und bitten Sie um Entschuldigung. Je glaubhafter Sie allen Beteiligten das Gefühl geben, dass andere Meinungen gewollt sind und als Beitrag zur Lösungsfindung akzeptiert werden, desto mehr werden sich diese Menschen auch in der Zukunft anstrengen, ihren Beitrag zu leisten.

5. Geben Sie dem Widerstand einen Sinn

Wenn wir auf Widerstand stoßen, hinterfragen wir oft das Verhalten der anderen Person: „Warum macht sie das?“ oder „Wie meint sie das?“. Meist beantworten wir uns die Frage dann selbst. Ergebnis: Wir kontern und setzen dem anderen auch Widerstand oder die Kraft der höheren Hierarchie entgegen. Weitaus sinnvoller wäre es, das zunächst unverständliche Verhalten als Hinweis auf alternative Lösungen zu deuten. Stellen Sie sich hierzu die Frage: Wozu ist es gut, dass jemand anderer Meinung ist als Sie oder die Mehrheit? Wozu ist es gut, dass andere Meinungen den Entscheidungsprozess in die Länge ziehen? Fragen Sie „Wozu?“ statt „Warum?“ Alles ist wie immer nur eine Frage des Blickwinkels.



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Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

Fazit: Kritikfähigkeit ist Stärke

Breiter Konsens und gleichförmiges Denken bringen nur oberflächlichen Gewinn. Selten zeugen sie von Agilität und Führungsstärke. Das wirkt sich auf die Ergebnisse aus. Wenn keiner stört, nörgelt und hinterfragt, geht alles seinen altgewohnten Weg, bis dieser in der Gleichförmigkeit endet. Starke Persönlichkeiten umgeben sich auch mit unbequemen Menschen, weil diese den Finger schmerzvoll in die Wunde legen. Erst dadurch wird oftmals klar, was nicht stimmig ist und wo weitere Informationen lohnen. Widerspruch oder kritische Fragen sind zwar unbequem, können jedoch enormes schöpferisches Potential wecken. Die Perspektive zu wechseln, andere Sichtweisen in das eigene Handeln zu integrieren und Emotionen auszugleichen ist eine Kernkompetenz starker Führungskräfte. F

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20  // News & Services

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

Rechtsprechung BAG: Gesetzlicher Urlaubs­ anspruch nach unbezahltem ­Sonderurlaub

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das Gesetz bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, noch ist der Arbeitge-

ber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt (BAG, Urteil vom 06.05.2014 – Az. 9 AZR 678/12). Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.09.2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des BAG keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. (tw)

Gesetzgebung Kein Risiko für Investoren: ­steuerfreier Zuschuss für Wagnis­ kapital

Die Bundesregierung will den „Investitionszuschuss Wagniskapital“ (neuer Name: INVEST-Zuschuss für Wagniskapital)

durch Einführung einer Steuerbefreiung attraktiver machen. Dies kündigt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 18/1266) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (BT-Drs. 18/1074) an. Der Investitionszuschuss Wagniskapital wurde nach Ansicht der Bundesregierung gut am Markt angenommen. Seit Mai 2013 habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Zuschüsse für 345 Investitionen privater Kapitalgeber in Höhe von 5,3 Millionen Euro bewilligt. Damit habe Wagniskapital von über 25 Millionen Euro für junge innovative Unternehmen mobilisiert werden können. Unter Berufung auf eine Statistik des Bundesverbandes der Kapitalbeteiligungsgesellschaften schreibt die Regierung, dass im Jahr 2013 in Deutschland insgesamt Wagniskapital in Höhe von 673,89 Millionen Euro mobilisiert worden sei. Damit seien die Investitionen im ­Vergleich zum Vorjahr (567,34 Millionen Euro) zwar gestiegen, hätten jedoch das Niveau der Jahre 2010 und 2011 mit jeweils über 700 Millionen Euro nicht wieder erreicht. Mit einem Anteil der Wagniskapitalinvestitionen am Bruttoinlandsprodukt von 0,02% steht Deutschland im internationalen Vergleich nicht besonders gut da. Länder, mit denen Deutschland im Innovationswettbewerb steht, weisen teilweise

deutlich höhere Anteile auf: Israel etwa 0,39%, die USA etwa 0,17%, Schweden etwa 0,05%, Großbritannien etwa 0,04%, die Schweiz etwa 0,03%, Frankreich etwa 0,03%, Europa gesamt etwa 0,02%. Der im Vergleich zu den in anderen führenden Innovationsnationen niedrige Anteil von Venture-Capital-finanzierten Investitionen in Deutschland weist auf mögliches Verbesserungspotential im deutschen Innovationssystem hin. Hinweis der Redaktion: In einer der nächsten Ausgaben wird unser Autor Joachim Breithaupt, Osborne Clarke, das Thema Wagniskapital aufgreifen. (tw)

EU-Recht Unternehmen können künftig Schulden im Ausland leichter ­eintreiben

Die zuständigen EU-Minister haben nach einer Übereinkunft mit dem Europäischen Parlament am 13.05.2014 den sogenannten Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung angenommen (Quelle: jurisNewsletter vom 20.05.2014). Er soll es Gläubigern ermöglichen, den geschuldeten Betrag auf einem Schuldnerkonto sperren zu lassen. Damit soll 

21  // News & Services

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verhindert werden, dass Schuldner vor Erwirkung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung Geld von ihrem Konto abheben oder ihr Vermögen beiseiteschaffen können. Die Verordnung wird nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in allen EU-Ländern mit Ausnahme von Großbritannien und Dänemark gelten. EU-Kommissar Johannes Hahn, zuständig für Justizangelegenheiten während der vorübergehenden Abwesenheit von EU-Kommissionsvizepräsidentin Viviane Reding für den EuropaWahlkampf, begrüßte die Entscheidung: „In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten brauchen Unternehmen schnelle Lösungen, um ausstehende Schulden einzutreiben. Genau darum geht es beim Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Die Annahme sind gute Neuigkeiten für Europas kleine und mittlere Unternehmen und die Wirtschaft als Ganzes.“ (tw)

Deals Großes Kino: Reed Smith berät AMC bei Erwerb von KinoweltTV

Das Münchener Reed-Smith-Team hat unter der Leitung von Dr. Stephan Rippert das amerikanische Medienunternehmen

AMC Networks Inc. (AMC) umfassend bei der Akquisition der Kinowelt Television GmbH (KinoweltTV), einschließlich aller vorhandenen Filmrechte und -lizenzen, beraten. Das Mandat umfasste neben der akquisitions- und gesellschaftsrechtlichen Beratung auch die Beratung zum Medienaufsichts- und Medienkartellrecht sowie zum Steuer- und Arbeitsrecht. Die Transaktion bedarf derzeit noch der Zustimmung der Medienbehörden. KinoweltTV wurde 2004 als erster deutscher Sender, der sich ganz und gar der Ausstrahlung qualitativ hochwertiger Programmkinofilme verschrieben hat, gegründet und hat sich in den vergangenen Jahren als exklusiver Sender für Spielfilmfans etabliert. Durch die Akquisition erweitert AMC seine globale Präsenz und kann nun vor allem im deutschsprachigen Europa eine weitreichende Verbreitung seines Programmangebots erzielen. Berater AMC: Dr. Stephan Rippert (Federführung; Corporate/M&A, Medienrecht einschließlich Medienaufsichts- und Medienkartellrecht), Thomas Gierath (Steuerrecht), Artur Korn (Corporate/ M&A), Katharina Weimer (Medienrecht), Frank Mizera (Corporate/M&A), Claudia Röthlingshöfer (Arbeitsrecht) – alle München; Investmentberater KinoweltTV: Leonardo & Co.; Berater KinoweltTV: Osborne Clarke. (tw)

Sweet deals are made of this: Berenberg Bank baut auf Ashurst bei Erwerb der Confiserie-Gruppe Hussel

Ashurst hat die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg) bei der Finanzierung des Erwerbs der Hussel-Gruppe durch den Münchner Finanzinvestor Emeram Capital Partners beraten. Ein entsprechender Darlehensvertrag wurde am 25.04.2014 unterzeichnet. Berenberg handelte im Rahmen der Finanzierung als sogenannter Super-Senior-Betriebsmittelkreditgeber. Der Akquisitionskredit wurde von dem Debt-Fonds Avenue Capital in Form einer Unitranche bereitgestellt. Über das Finanzierungsvolumen wurde Stillschweigen vereinbart. Verkäufer des Hagener Confiserie-Spezialisten ist die DouglasGruppe. Hussel verfügt über 219 Filialen in Deutschland und Österreich sowie weitere 24 Filialen in Portugal. Insgesamt beschäftigt die Süßwarenkette 1.000 Mitarbeiter. Ashurst beriet unter der Federführung des Bankingpartners Dr. Tom Beckerhoff. Er wurde unterstützt von Counsel Tobias von Gostomski, Associate Michael Schuhmacher und Dominique Blaurock (alle Banking, Frankfurt am Main). Emeram wurde von Linklaters unter der Leitung von Partner Marc Trinkaus

begleitet. Er wurde unterstützt von den Managing Associates Steffen Schellschmidt und Helen Hubert. Avenue Capital hatte LPA Rechtsanwälte aus München mandatiert. Federführend war Partner Dr. Andreas Feuerstein. Ashurst berät Berenberg regelmäßig im Rahmen von Akquisitionsfinanzierungen. So begleitete ein Team um Dr. Tom Beckerhoff die Bank im Februar 2014 bei der gemeinsam mit der Bayern LB zur Verfügung gestellten Finanzierung des Erwerbs der Mercareon GmbH durch die Transporeon GmbH, ein Portfoliounternehmen der Private-Equity-Gesellschaft Riverside. (tw)

Heuking Kühn an der Seite von Oaktree Capital Management bei Erwerb der Railpool-Gruppe von der HSH Nordbank AG und der Kf W IPEX-Bank

Von Oaktree Capital Management, L.P. beratene Fonds haben am 09.05.2014 die Anteile an der Railpool GmbH und an der Railpool Holding GmbH & Co. KG (zusammen „Railpool“) von der HSH Nordbank AG und der KfW IPEX-Bank GmbH übernommen. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Railpool wurde 2008 von der HSH Nordbank AG und der KfW IPEX-Bank 

22  // News & Services

Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

GmbH als Joint Venture gegründet und vermietet Schienenfahrzeuge, Lokomotiven, Triebfahrzeuge und Doppelstockwagen mit und ohne Full Service an Bahnbetreiber. Railpool ist europaweit sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr tätig. In den wenigen Jahren seit Gründung hat sich Railpool bereits am Markt etabliert und sich schnell zu einem der führenden Player entwickelt. So vermietet Railpool derzeit über 100 Lokomotiven an private Bahnbetreiber in Europa. Die bisherigen Gesellschafter HSH Nordbank AG und KfW IPEX-Bank GmbH (jeweils 50%) stehen Railpool auch weiterhin als Kreditgeber für weiteres Wachstum zur Verfügung. Oaktree ist eine weltweit tätige US-amerikanische Investmentgesellschaft, die derzeit ein Anlagekapital von insgesamt 86 Milliarden US-Dollar verwaltet. Mit Hauptsitz in Los Angeles beschäftigt das Unternehmen in 16 Büros weltweit rund 800 Mitarbeiter. Berater Oaktree Capital Management, L.P. – Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Michael Dröge (M&A, federführend); Fabian G. Gaffron (Steuerrecht, federführend), Dr. Jörg Schewe (M&A), Dr. Stefan Bretthauer (Kartellrecht), Dr. Kai Erhardt (M&A), Mike Bogensee (Arbeitsrecht, alle Hamburg), Beatrice Stange, LL.M., (Kartellrecht), Düsseldorf. (tw)

Good Performance: DLA Piper bei Unternehmenszusammenschluss im Digitalmarketing aktiv

DLA Piper hat gemeinsam mit zwei weiteren Kanzleien die vier deutschen Unternehmen Performance Media, econda, Blue Summit Media und DeLaSocial bei der Beteiligung durch Equistone Partners Europe Limited zur Gründung der Performance Interactive Alliance für digitales Marketing GmbH beraten. Während DLA Piper die Gesellschafter der Unternehmen econda und DeLaSocial beriet, wurden die Gesellschafter von Performance Media von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und die Gesellschafter von Blue Summit Media von der Hoffmann Böttcher Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten. DLA Piper kam daneben die Rolle des Koordinators bei der Beratung der Gesellschafter der vier Unternehmen zur Verhandlung der Beteiligungsdokumentation zu. Für Equistone Partners Europe Limited wurde Pöllath + Partners tätig. Unter der neuen Holding agieren die vier Unternehmen, deren gemeinsamer Außenumsatz im Jahr 2013 bei rund 140 Millionen Euro lag, weiterhin unabhängig, bieten aber ein ganzheitliches Dienstleistungsangebot. Performance Media ist eine unabhängige Onlinemediaagentur mit Fokus auf Vertriebskampagnen und Branding.

Die econda-Webanalyse-Produktfamilie bietet maßgeschneiderte Webanalysetools. Blue Summit Media ist eine große eigentümergeführte Performanceagentur für Search-Engine-Marketing und SearchEngine-Optimization. DeLaSocial ist die größte Social-Media-Agentur Deutschlands, die für Kunden aus den Segmenten Gaming, Technologie, Entertainment und Luxus alle digitalen Kommunikationskanäle abdeckt. Equistone Partners Europe zählt europaweit zu den führenden Beteiligungsgesellschaften. Der Fokus des im Jahr 1979 als Barclays Private Equity in Großbritannien gegründeten Unternehmens liegt auf dem Erwerb mittelständischer Firmen mit einem Jahresumsatz zwischen 50 und 500 Millionen Euro. In den sechs Büros in Großbritannien und Kontinentaleuropa sind derzeit mehr als 40 Mitarbeiter beschäftigt. Zum Team von DLA Piper unter Federführung von Partner Dr. Matthias Lupp und Counsel Ksenia Ilina (beide Corporate, München) gehörten die Partner Dr. Konrad Rohde (Tax, Frankfurt am Main), Dr. Wolfram Distler (Banking & Finance, Frankfurt am Main), Dr. Jan Schinköth (Corporate, München) und Dr. Kai Bodenstedt (Employment, Hamburg), die Counsel Dr. Björn Enders (Tax, Frankfurt am Main) und Patrick Schwarzbart (Intel-

lectual Property & Technology, München) sowie die Associates Dr. Magdalena Neueder (Corporate, München) und Dr. Henriette Norda (Employment, Hamburg). (tw)

Erwerb der israelischen IDB Group: Luther erwirkt kurzfris­ tige Freigabe durch Europäische ­Kommission

Die Kontrolle über die IDB Group, den sechstgrößten Konzern Israels, ist auf Mordechay Ben-Moshe und Eduardo Elsztain übergegangen. Voraussetzung für die Übernahme der Kontrolle war die Genehmigung durch die Europäische Kommission. Für dieses Verfahren hatten die beiden Investoren die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beauftragt. Zu den unternehmerischen Aktivitäten von Ben-Moshe gehört unter anderem die Extra-Gruppe (Sitz in Neuss), die im Energie-, Versicherungs- und Telekommunikationssektor tätig ist. Der argentinische Investor Eduardo Elsztain hat sich über den Dolphin Fund an der Transaktion beteiligt. Eine Genehmigung des Kontrollerwerbs durch die Europäische Kommission war erforderlich, um die insolvenzrechtliche und börsenrechtliche Umsetzung in Israel abzuschließen. Dr. Helmut Janssen, Kartellrechtler und federführender Partner bei Luther: „Die Freigabe durch die 

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Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 10 // 21. Mai 2014

Kommission lag nach nur 17 Arbeitstagen vor. Angesichts der Abstimmungserfordernisse innerhalb der Europäischen Kommission ist ein schnelleres Verfahren praktisch kaum möglich.“ Über die IDB Group: Das Unternehmen ist ein an der Börse Tel Aviv notierter Mischkonzern mit einem Jahresumsatz von etwa 4,2 Milliarden Euro. Die Gruppe ist unter anderem der größte Mobilfunkanbieter in Israel und betreibt Shufersal, die größte Supermarktkette des Landes. Die börsennotierte Holding der Unternehmensgruppe war finanziell unter Druck geraten, ein Insolvenzverfahren eingeleitet und der Handel ihrer Aktien ausgesetzt worden. In einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren erhielten die beiden Investoren Ben-Moshe und Elsztain den Zuschlag, das Unternehmen zu retten. Für die Investoren (Ben-Moshe und Elsztain) – inhouse: Christian Gottlieb, Director Corporate Finance and Development, ExtraHolding GmbH. Fusionskontrolle – Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: Dr. Helmut Janssen, LL.M., (Partner, Federführung, Brüssel), Franz-Rudolf Groß, LL.M., (Düsseldorf), Marie-Madeleine Husunu, LL.M., (Brüssel, alle Kartellrecht), Philipp Dietz, LL.M., (Partner, Mergers & Acquisitions, Köln).

Für die IDB – Fusionskontrolle: Horst Henschen (Skadden Arps, Frankfurt am Main). (tw)

Sozietäten Erste größere Neuemission 2014: SLM Solutions Group AG geht mit CMS an die Börse

Die SLM Solutions Group AG hat ihren Börsengang erfolgreich abgeschlossen. Die Aktien werden seit dem 09.05.2014 an der Frankfurter Börse (Prime Standard) gehandelt. Das Platzierungsvolumen beträgt insgesamt 180 Millionen Euro und umfasst 10 Millionen Aktien (einschließlich Greenshoe) zu einem Ausgabepreis von 18,00 Euro je Aktie. Der SLM Solutions Group AG fließen durch die Neuemission rund 75 Millionen Euro zu. Der Emissionserlös dient der weltweiten Wachstumsstrategie des Unternehmens. Aus den innovativen Fertigungsverfahren, Weiterentwicklungen der selektiven Laserschmelztechnologie sowie einer verstärkten Integration der Technologie in die industrielle Fertigungswelt erwartet SLM Solutions auch zukünftig weiteres Wachstumspotential. Ein Team um Lead-Partner Dr. Sebastian Orthmann hat die Gründungsge-

sellschafter Ceresio GmbH und Henner Schöneborn bei dem Börsengang – der ersten größeren Neuemission in diesem Jahr – umfassend beraten. Im vergangenen Jahr hatte bereits ein Team von CMS Hasche Sigle SLM Solutions beim mehrheitlichen Einstieg des PrivateEquity-Investors Parcom beraten. Auf Bankenseite wurde SLM Solutions von der Credit Suisse und der Deutschen Bank als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners beraten. SLM Solutions sieht sich als Technologieführer und Anbieter in metallbasierten „3-D-Druck“-Fertigungsverfahren sowie im Bereich Selective Laser Melting (SLM) und Doppel- sowie Multilasertechnologie mit innovativen, weltweit erprobten Technologien wie dem „HülleKern-Belichtungsverfahren“, Systemen zur Metallpulverbeförderung und -schichtung sowie bidirektionalen Ladebewegungen zur Qualitäts- und Effizienzsteigerung. Mit mehr als 80 Mitarbeitern berät das Unternehmen mit Hauptsitz in Lübeck Bluechipkunden aus den Bereichen Luftund Raumfahrt, Energie, Gesundheit und Automobil. CMS Hasche Sigle: Dr. Sebastian Orthmann ( Lead-Partner); Dr. Andreas Zanner, Stephan Parrandier (beide Capital Markets); André Nolting, Philipp Weber (beide Corporate); Dr. Heino Büsching, Dr. Olaf Thießen (beide Tax). (tw)

Gar nicht schottisch: RBS setzt auf Ashurst bei Einrichtung einer 1,5-Milliarden-Euro-Kreditlinie für die Metro AG

Ashurst hat The Royal Bank of Scotland plc (RBS) im Zusammenhang mit der Einrichtung einer syndizierten, revolvierenden Kreditlinie über 1,525 Milliarden Euro für die Metro AG beraten. RBS und ING Bank stellen die Fazilität gemeinsam zur Verfügung. Beide Banken fungieren als Koordinatoren, RBS darüber hinaus als Facility-Agent der Kreditlinie. Metro hat die neue Fazilität zur Refinanzierung einer am 03.12.2010 aufgenommenen revolvierenden Kreditlinie sowie für allgemeine Unternehmenszwecke verwendet. Der Vertrag für die neue Kreditlinie ist am 30.04.2014 unterzeichnet worden. Das Ashurst-Team umfasste Partner Sebastian Schoon und Counsel Christiane Kneip (beide Banking, München). Das deutsche Bankingteam von Ashurst berät von München aus nationale und internationale Mandanten regelmäßig im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierungen. So begleitete die Kanzlei ein von der BayernLB geführtes Konsortium bei der Vergabe eines Unternehmenskredits an die in der Seil-, Hebe- und Bautechnik tätige Pfeifer-Gruppe. Außerdem beriet sie eine Gruppe von Banken unter der Leitung der Baden-Württem- 

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bergischen Bank bei der Refinanzierung eines an den Automobilzulieferer GETRAG ausgereichten Darlehens in Höhe von 125 Millionen Euro. (tw)

CTS EVENTIM wechselt ­Rechtsform – und baut auf ­Freshfields

Die Hauptversammlung der CTS EVENTIM AG hat den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beschlossen. Sie wird zukünftig als CTS Eventim AG & Co. KGaA firmieren. Die internationale Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer hat CTS EVENTIM bei dieser Umwandlung rechtlich beraten. Durch den Formwechsel erhält CTS EVENTIM eine Gesellschaftsstruktur, in der die erfolgreiche Führung durch den CEO und Mehrheitsaktionär Klaus-Peter Schulenberg auch für den Fall etwaiger künftiger Eigenkapitalmaßnahmen sichergestellt wird. Das beratende Freshfields-Team für CTS EVENTIM umfasste die Gesellschaftsrechtler Dr. Peter Versteegen, Dr. Heiko Bertelmann, Dr. Hildrun Siepmann und Luisa-Katherin Göhlich sowie Prof. Dr. Stephan Eilers, Dr. Stefan Schmitz (­ beide Steuerrecht), Dr. Boris Dzida und Dr. ­Thorben Klopp (beide Arbeitsrecht). (tw)

Personal

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Coup für GSK: Peter Scherer kommt von Clifford Chance

Mit Peter Scherer (55) gewinnt das Frankfurter Office von GSK Stockmann + Kollegen einen der bundesweit führenden Bank- und Aufsichtsrechtler. Scherer, der seine gesamte Karriere bei der Magic-Circle-Kanzlei und deren Vorgängerin Pünder Volhard Weber & Axster verbrachte, wechselt zum Juli. Seinen Schritt begründete er damit, bei GSK eine der führenden aufsichtsrechtlichen Praxen in Deutschland mit aufbauen zu können. In der Tat: Für GSK stellt die Ankunft von Peter Scherer eine Verstärkung der ohnehin schon gut aufgestellten Frankfurter Bank- und Regulierungspraxis dar; zudem darf der Wechsel als klares Signal an den Markt verstanden werden. In einer der nächsten Ausgaben des Deutschen AnwaltSpiegels erfahren Sie in einem Interview mit den neuen Managing Partnern von GSK, Olaf Schmechel und Stefan Koser, welche strategischen Ziele die Kanzlei verfolgt. (tw)

Die nächste Ausgabe des Deutschen ­AnwaltSpiegels erscheint am 4. Juni 2014.

Ausgabe 1 / Dezember 2013

www.disputeresolution-magazine.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: US-Recht | Schiedsgerichtsbarkeit | KapMuG-Reform Konfliktmanagement | Mediation Außerdem News aus den Bereichen: Arbitration, Litigation, Mediation

Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: www.disputeresolution-magazine.de Seit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin Dispute Resolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften. DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Institut und German Law Publishers. Herausgeber

Kooperationspartner

Strategische Partner

Rechtsanwalt beim BGH Dr. Matthias Siegmann

Kontakt: F.A.Z.-Institut, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]

25  // Fachbeirat

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Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 30 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel

Dr. Conrad Albert

Carsten Beisheim

Peter Bokelmann

IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München

Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus und Leiter Recht und Compliance, Stuttgart

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Susanne Gellert, LL.M.

Dr. Ulrich Hagel

Michael Junge

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Dr. Donatus Kaufmann

Dr. Uta Klawitter

Dr. Jürgen Klowait

Siemens AG, Leiter Konzern­steuerabteilung, München

ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

Rechtsanwalt

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Georg Kordges

Dr. J. F. Hannes Meckel

Martin Mildner

LL.M., ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

General Counsel Europe & GE Germany, Frankfurt am Main

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

26  // Fachbeirat

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Peter Nägele

Dr. Klaus Oppermann

Kurt L. Frhr. von Poelnitz

Melanie Poepping, MBA

Siemens AG, General Counsel Energy Sector, Erlangen

Gewerblicher Rechtsschutz Volkswagen AG, Wolfsburg

LL.M., IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Frederick Schönig

Christian Steinberger

Regina Thums

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Dr. Martin Wagener

Dr. Klaus-Peter Weber

Heiko Wendel

Dr. Matthias Wiedenfels

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt

Goodyear Dunlop Tires GmbH, Leiter der Rechtsabteilung, Hanau

Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

[email protected]

[email protected]

Arne Wittig

Solms U. Wittig

Alexander Zumkeller

ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

Linde AG, Chief Legal Officer, München

Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

27  //  Kontakte und Ansprechpartner

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Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte PartG Dr. Helmut Görling Bockenheimer Landstraße 33–35 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 76 80 73 121 Fax: 069 76 80 73 20 [email protected] www.ags-legal.com

Ashurst LLP Reinhard Eyring OpernTurm Bockenheimer Landstraße 2–4 60306 Frankfurt am Main Telefon: 069 9711 26 Fax: 069 9720 5220 [email protected] www.ashurst.com

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Heinrich Meyer Westhafen Tower Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 756095 414 Fax: 069 756095 441 [email protected] www.beitenburkhardt.com

Bird & Bird LLP Dr. Alexander Schröder-Frerkes Carl-Theodor-Straße 6 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 200560 00 Fax: 0211 200560 11 alexander.schroeder-frerkes@ twobirds.com www.twobirds.com

BTU SIMON Eberhard Simon Maffeistraße 3 80333 München Telefon: 089 290817 0 Fax: 089 290817 11 [email protected] www.btu-group.de

Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 30706 267 Fax:040 30706 269 [email protected] www.bucerius-clp.de

FORATIS AG Achim Bönninghaus Kurt-Schumacher-Straße 18–20 53113 Bonn Telefon: 0228 9 57 50 80 Fax: 0228 9 57 50 87 [email protected] www.foratis.com

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Beate Dünschede Königsallee 100 40215 Düsseldorf Telefon: 0 211 38800 88 Fax: 0 211 373678 [email protected] www.buse.de

Dentons Andreas Ziegenhagen Markgrafenstraße 33 10117 Berlin Telefon: 030 26473 0 Fax: 030 26473 133 Andreas.ziegenhagen@dentons. com www.dentons.com

FPS Rechtsanwälte & Notare Fuencisla Heiß Eschersheimer Landstraße 25–27 60322 Frankfurt am Main Telefon: 069 95957 3196 Fax: 069 95957 244 [email protected] www.fps-law.de

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 0711 22744-27 Fax: 0711 22744-58 [email protected] www.haver-mailaender.de

Heuking Kühn Lüer Wojtek Dr. André-M. Szesny Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Telefon: 0211 600 55 217 Fax: 0211-600 55 210 [email protected] www.heuking.de

German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 Telefon: 001 (212) 974 8846 Fax: 001 (212) 974 8867 [email protected] www.gaccny.com

Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 02226 159 66 25 Fax: 02226 159 66 99 [email protected] www.recommind.de

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 29097 0 Fax: 089 29097 200 [email protected] www.heussen-law.de

KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 25494 0 Fax: 069 25494 544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com

King & Spalding LLP Mario Leißner Taunus Turm Taunustor 1 60310 Frankfurt am Main Telefon: 069 257 811 000 Fax: 069 257 811 100 [email protected] www.kslaw.com

KING & WOOD MALLESONS SJ Berwin Dr. Stefan Krüger Atrium am Opernplatz Bockenheimer Anlage 46 60322 Frankfurt am Main Telefon: 069 505032 113 Fax: 069 505032 499 [email protected] www.sjberwin.com

Klinkert Zindel Partner Dr. Friedrich Klinkert Taunusanlage 15 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 972 65 60 0 Fax: 069 972 65 60 99 [email protected] www.klinkert.pro

reThinkLegal GmbH Stefan Beßling Lerchesbergring 104 60598 Frankfurt am Main Telefon: 069 597721 821 Fax: 069 597721 890 [email protected] www.rethinklegal.de

r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Christiane Müller-Haye Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 069 2475042 00 Fax: 069 2475042 99 christiane.mueller-haye@ rowcon.de www.rowcon.de

lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 2096 1800 Fax: 030 2096 1899 [email protected] www.lindenpartners.eu

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Professor Dr. Hans-Georg Hahn Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 0221 9937 25761 Fax: 0221 9937 25774 hans-georg.hahn@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com

MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 974012 0 Fax: 069 974012 10 [email protected] www.mannheimerswartling.de

Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstr. 77 10623 Berlin Telefon: 030 862030 161 Fax: 030 30862030 100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com

Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 36787 142 Fax: 0211 36787 155 [email protected] www.orrick.com

STP Informationstechnologie AG Holger Marggraf Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 0721 8281 5 0 Fax: 0721 8281 5 555 [email protected] www.stp-online.de

Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 CH-9010 St. Gallen Telefon: 0041(0)71 224 2111 Fax: 0041(0)71 224 2861 [email protected] www.lam.unisg.ch

Osborne Clarke Stefan Rizor Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 0221 5108 4202 Fax: 0221 5108 4203 [email protected] www.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 9585 5515 Fax: 069 9585 5961 [email protected] www.pwc.de

Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 2030-410 Fax: 089 2030-4199 [email protected] www.reedsmith.com

WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 0211 168 440 Fax: 0211 168 44444 [email protected] www.strafrecht.de

28  //  Strategische Partner und Kooperationspartner

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Strategische Partner

Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: F.A.Z.-Institut für Management-, Markt- und Medieninformationen GmbH Geschäftsführung: Volker Sach Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main Telefon: 069 7591-2417 / Fax: 069 7591-80-2417 German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 7591-2144 / Fax: 069 7591-80-2417 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscher-anwaltspiegel.de Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich Projektmanagement: Gunther Schilling Telefon: 069 7591-2196 Marketing und Anzeigen: Karin Gangl Telefon: 069 7591-2217 / Fax: 069 7591-1966 Layout: Christine Lambert

Kooperationspartner

Strategische Partner: Acker Görling Schmalz Rechtsanwälte; Ashurst; Beiten ­Burkhardt; Bird & Bird; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; ­Dentons; FPS Rechtsanwälte & Notare; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heuking Kühn Lüer Wojtek; Heussen Rechtsanwalts­gesellschaft; Kaye Scholer; King & Spalding; King & Wood ­Mallesons | SJ Berwin; Klinkert Zindel Partner; lindenpartners; Luther; Mann­heimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Wessing & Partner Kooperationspartner: Bucerius Center on the Legal Profession; Foratis AG; German ­American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; reThinkLegal GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist –; STP Informations­techno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)

„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“ Die Strategischen Partner des Deutschen AnwaltSpiegels sind führende Anwaltssozietäten; die Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels sind anerkannte wissenschaftliche Organisationen oder Unternehmen mit inhaltlichen Bezügen zum Rechtsmarkt. Alle strategischen Partner und Kooperationspartner respektieren ohne Einschränkung die Unabhängigkeit der Redaktion, die sie fachlich und mit ihren Netzwerken unterstützen. Sie tragen damit zum Erfolg des Deutschen AnwaltSpiegels bei.

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