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Der vollstreckbare Vergleich 75. Geburtstag Bruno Mlody Befangenheit von Schiedspersonen
2 09
SchAZtg 80. Jahrgang S. 25-48 ISSN 0945-7097
SchiedsamtsZeitung Organ des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS – Begründet 1926 von Reichsgerichtsrat i. R. Dr. jur. h. c. Fritz Hartung
Inhalt
Redaktion
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Redaktionsleitung DirAG a. D. Erhard Väth Redakteur DirAG a. D. Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen, Telefon (D) (0 23 07) 28 03 18, Telefax (D) (0 23 07) 7 30 49,
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33 Leserbrief
Einsendung von Manuskripten und Entscheidungen
34 75. Geburtstag Bruno Mlody 35 Aus der Rechtsprechung 36 Leserbrief 37 BDS-Nachrichten 37 Terminkalender 38 Hausmitteilung 39 Vorankündigung 39 Hessen 40 Nordrhein-Westfalen 41 Sachsen-Anhalt 42 Sachsen 42 Rheinland-Pfalz 43 Personalien 44 Das Schiedsamt im Spiegel der Presse
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ISSN 0945-7097
SchiedsamtsZeitung
Organ des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.
Der vollstreckbare Vergleich von Burkhard Treese, Direktor des Amtsgerichts a.D., Kamen* Eigentlich müsste der nachfolgende Artikel nicht geschrieben werden. Gibt es doch Schiedspersonen, die jahrelang erfolgreich Parteien zu einem Vergleich geführt haben und nie eine Ausfertigung eines Schiedsamtsvergleiches fertigen mussten. Zeichnen sich doch gerade Vergleiche vor dem Schiedsamt dadurch aus, dass die Parteien das, was sie im Vergleich versprochen haben zu tun, in aller Regel auch freiwillig tun. Doch nicht immer tritt das ein. Für diese Fälle sollen die nachfolgenden Ausführungen hilfreich sein. Im ersten Teil werden die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung behandelt und im zweiten Teil die Arten der Zwangsvollstreckung ausgeführt. I. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Ältere Schiedspersonen werden sich noch an eine Reklame für Pfeifentabak erinnern. Danach brauchte der Mann drei Dinge: Feuer, Pfeife……. So ist es auch bei den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Drei Dinge sind dazu notwendig:
1. Titel 2. Klausel 3. Zustellung Vor jeder Zwangsvollstreckung muss das zuständige Vollstreckungsorgan prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. 1) Titel Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, in der das Bestehen des durchzusetzenden Anspruchs von der zuständigen Stelle festgestellt worden ist. Dazu zählen: – Urteile (§ 704 ZPO), – Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), – vor einem deutschen Gericht abgeschlossene Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). – dem gleichgestellt: Vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, u.a. 31 SchG BRB, 33 SchAGNRW) geschlossene Vergleiche. Eine solche Gütestelle sind die Schiedsämter in zwölf der Bundesländer Deutschlands (Ausnahme bekanntlich Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg).
* Der Artikel stützt sich auf ein Seminar des BDS durch RAG Weller, Amtsgericht Brandenburg a.d. Havel.
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Der vollstreckbare Vergleich
Ein solcher Titel verjährt erst nach 30 Jahren, vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Ein gewichtiges Argument in der Schlichtungsverhandlung, wenn ein Gläubiger Ängste hat, der Schuldner werde nicht sofort und/oder nicht vollständig oder zurzeit nicht in der Lage sein zu leisten. 2) Vollstreckungsklausel Zur Zwangsvollstreckung benötigt der Gläubiger grundsätzlich eine mit der Vollstreckungsklausel versehene sogenannte »vollstreckbare Ausfertigung« des Titels. Diese muss er einholen und dem Vollstreckungsorgan vorlegen und ggf. sogar aushändigen.
sen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat (§ 797a Abs. 1 ZPO). Von der in § 797a Abs. 4 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, den Schiedsmann mit der Erteilung der Klausel zu ermächtigen, haben die Landesjustizverwaltungen – soweit ersichtlich – keinen Gebrauch gemacht. Bei dem formlosen Antrag, der gerichtsgebührenfrei ist, kann die Schiedsperson dem vollstreckenden Gläubiger mit dem Vordruck V45 (Antrag des Gläubigers auf Erteilung der Vollstreckungsklausel) helfen. Der Zweck der Vollstreckungsklausel ist:
Das Klauselerteilungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren und richtet sich nach §§ 724 ff. ZPO. Es gehört nicht zum Vollstreckungsverfahren und geht demselben vielmehr voraus.
– Eine Formalisierung: Dem Vollstreckungsorgan soll die Nachprüfung erspart werden, ob ein rechtswirksamer Titel vorliegt und ob dieser vollstreckbar ist. Das ist bereits bei der Klauselerteilung durch den UdG = in NRW immer der Rechtspfleger, geschehen. – Die Sicherung des Schuldners: Es können Abschriften des Titels in beliebiger Zahl erteilt werden. Gegen einen Schuldner und auch gegen mehrere Gesamtschuldner darf grds. nur eine vollstreckbare Ausfertigung im Umlauf sein, §§ 733, 757 ZPO. Folge: Was der Schiedsmann nach Klauselerteilung zu veranlassen hat, ergibt sich aus z.B. § 31 Abs. 3 Bbg SchG nebst entsprechender VV, d.h. er hat auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, nachdem zuvor die Schiedsperson vom Amtsgericht von der Klauselerteilung benachrichtigt worden war.
Die Vollstreckungsklausel lautet im Normalfall wie aus § 725 ZPO ersichtlich: »Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt« und wird im Regelfall vom UdG (Urkundsbeamter der Geschäftstelle) des Gerichts erteilt, in des-
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist, wenn nicht die zuerst erteilte Ausfertigung als beschädigt oder unleserlich zurückgegeben wird, nur möglich, wenn der Gläubiger ein Interesse an einer nochmaligen Ausfertigung hat und keine berechtigten Interessen des Schuld-
Dazu lässt er sich von der Schiedsperson eine Ausfertigung des Schiedsamtsvergleichs aushändigen (z.B. § 30 SchG BRB, § 32 SchAG NRW), d.h. die Schiedsperson fertigt eine Abschrift des Protokolls, die den Ausfertigungsvermerk (Angaben über den Ort und Tag der Ausfertigung sowie Angabe über die Person, die für die Ausfertigung erteilt wird) enthält und vermerkt auf der Urschrift des Protokolls, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist. Die kundige Schiedsperson bedient sich dazu der Formulare des Formularservers (= V 11 Ausfertigung eines Vergleichs).
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ners entgegenstehen (Bsp. Mehrere Vollstreckungsorgane, örtlich oder auch funktionell). Der UdG erteilt die (einfache) Klausel, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) formloser Antrag des Gläubigers, nicht des Schiedsmannes (V 45 des Formularservers s.o.), b) formgültiger Vergleich, c) vollstreckungsfähiger, bestimmter Inhalt. Für die Erteilung qualifizierter Klauseln §§ 726–729 ZPO ist immer der Rechtspfleger zuständig: Zu nennen ist etwa der Fall der titelumschreibenden Klausel der §§ 727, 325 ZPO. Wie eingangs dargelegt, wirkt ein Vergleich 30 Jahre, hat also Auswirkungen auf die Zukunft. Rechtsnachfolger des Berechtigten (insb. Erben) sollen nicht über den selben Anspruch erneut prozessieren müssen. Aber auch auf Schuldnerseite geht nach Erbschaftsannahme dessen Verpflichtung auf seine Erben über. Auch insoweit ist nicht erneut zu prozessieren. Zu b): Formgültigkeit des Vergleichs – Zu den Voraussetzungen der Formgültigkeit eines Vergleichs siehe z.B. §§ 28, 29 BbgSchG, §§ 24, 25 HSchAG, §§ 26–27 SchAGNRW nebst den entsprechenden VV. Dazu zählt eben, was alles in einem Protokoll zu stehen hat, dass es vorzulesen und zu genehmigen ist, was im Protokoll zu vermerken ist sowie dass es von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben ist. Übrigens, was könnte geschehen, wenn nach einiger Zeit beide Parteien – sozusagen Hand in Hand – erscheinen und einen Punkt des Vergleichs nun anders regeln wollen?
Natürlich kann ein wirksam geschlossener Vergleich durch einen erneuten Vergleich (einen sogenannten Abänderungsvergleich) ergänzt, abgeändert oder gar aufgehoben werden. Das bedeutet aber für die Schiedsperson ein neues Verfahren mit neuer Vorschussanforderung und nicht die Fortsetzung des alten Verfahrens. Bezugnahmen in einem Vergleich vor dem Schiedsamt, etwa auf den Schlichtungsantrag, sollte die Schiedsperson tunlichst vermeiden. Da tun sich formelle Fallstricke auf. Lieber etwas mehr schreiben. Bei Bezugnahmen muss nämlich auch das in Bezug genommene Schriftstück den Formerfordernissen des Protokolls entsprechen, insbesondere ist es zu genehmigen und zu unterzeichnen, dem Protokoll beizufügen und im Protokoll als Anlage zu bezeichnen. Zu c): inhaltliche Vollstreckungsfähigkeit des Vergleichs Ein vollstreckungsfähiger Vergleich liegt dann vor, wenn das, was der Schuldner zu leisten, dulden oder zu unterlassen hat aus dem Titel eindeutig bestimmt werden kann. Ist der Inhalt nicht zweifelsfrei, kann ausgelegt werden, wobei allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend ist. Auf den bei der Schiedsstelle unterbreiteten Antrag sowie die Erklärungen der Parteien vor Vergleichsabschluss kann nicht abgestellt werden. Da sollte sich die Schiedsperson lieber einmal in die Rolle des Gerichtsvollziehers versetzen und sich fragen, würde ich aus dem, was ich da protokolliert habe schlau, und könnte ich die Vollstreckung betreiben? »Der Antragsgegner verpflichtet sich, die Axt des Antragstellers herauszugeben«. Welche? Die Spaltaxt, die Rheinische Axt, das Handbeil? Bei einer Ersatzvornahme (s.u.) stellt sich die Frage, weiß auch ein Dritter, was zu tun ist? »Der Antraggegner verpflichtet sich den Obstbaum zu fällen.«
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Der vollstreckbare Vergleich
Welche Obstsorte, wo steht er genau, gibt es mehrere? Die Voraussetzungen an die inhaltliche Vollstreckungsfähigkeit hängen nicht nur vom Einzelfall ab, sondern auch von der vorgesehenen Vollstreckungsart. Auf sie ist daher im dortigen Zusammenhang noch einzugehen. Was ist aber die Folge eines nicht vollstreckungsfähig geschlossenen Vergleichs für das Schlichtungsverfahren. Dazu ist zu sagen, dass grundsätzlich auch ein solcher Vergleich eine Befriedung der Parteien bewirkt hat und deshalb etwas grundsätzlich Gutes ist. Das wäre z.B. bei einer Entschuldigung nach einer Beleidigung der Fall. Letztlich sind es ja nur die Parteien – und nicht die Schiedsperson –, die entscheiden, was und wie sie etwas regeln wollen. Erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel nicht, so gibt es den gerichtsgebührenbefreiten Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung. Hilft der UdG nicht ab, erfolgt die Vorlage an Richter, gegen dessen Entscheidung die sofortige Beschwerde möglich ist. Gegen die Klauselerteilung durch den UdG kann der Schuldner Erinnerung nach § 732 ZPO oder Klauselklage gem. § 768 ZPO erheben. 3) Zustellung des Vollstreckungstitels Es gilt der Grundsatz der vorherigen oder gleichzeitigen Zustellung. Gem. §§ 750, 795 ZPO muss der Titel vor dem Vollstreckungsbeginn zugestellt werden oder wenigstens gleichzeitig mit dem Vollstreckungsbeginn. Damit soll gewährleistet werden, dass der Schuldner, der ja nicht immer von der Existenz des Titels Kenntnis zu haben braucht, davon erfährt und ggf. die Zwangsvollstreckung durch
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Erfüllung abwenden kann. Ein Vergleichsabschluss vor dem Schiedsamt ist ohne Kenntnis des Schuldners zwar nicht möglich. Diese Vollstreckungsvoraussetzung ist aber gem. § 795 ZPO dennoch einzuhalten. Die Zustellung erfolgt auf Betreiben des Antragstellers durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 192–194 ZPO. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers richten sich nach dem Gerichtsvollzieher-Kostenverzeichnis. Ist der Gerichtsvollzieher selber das zuständige Vollstreckungsorgan, – so z.B. bei Pfändung wegen einer Geldforderung – kann er mit der Zustellung gleichzeitig mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag beauftragt werden. Auch hier hilft eventuell die Schiedsperson dem Gläubiger mit dem schon erwähnten Vordruck V 45 des Formularservers, der aber nur vom Gläubiger zu unterzeichnen ist. II. Die Arten der Zwangsvollstreckung 1) Geldvollstreckung a) Von Bedeutung für die Arbeit der Schiedsperson ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen (= Gegenstände) (§§ 803–827 ZPO). Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Der normale und damit juristisch unproblematische Verfahrensablauf ist folgender: Nach Beauftragung des GV (§§ 753 ff. ZPO, Vordruck V 45 s.o.) und Prüfung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen sucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf und fordert ihn zur Zahlung auf. Erfolgt die Zahlung nicht freiwillig, wird der GV einen oder mehrere Gegenstände (Hausrat, Auto, Computer) pfänden (§ 808 ZPO). Dies setzt aber voraus, dass der Schuldner den Gerichtsvollzieher freiwillig in seine
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Wohnräume gelassen hat. Das wird aber nicht immer der Fall sein. Dann muss der Gerichtsvollzieher zunächst unverrichteter Dinge wieder abziehen, und der Gläubiger muss beim Amtsgericht einen Antrag auf eine »Richterliche Durchsuchungsanordnung« gem. § 758a ZPO stellen. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs (böse Zungen sagen: die letzte Warnung an den Schuldner, pfändbare Habe wegzuschaffen) wird dann ein Beschluss erlassen, der den Gerichtsvollzieher ermächtigt – notfalls mit Gewalt – die Wohnung des Schuldners zu öffnen und zu durchsuchen. Die Pfändung bewirkt also die Sicherung bestimmter Vermögenswerte des Schuldners für den Gläubiger. Die gepfändeten Gegenstände werden dann im Wege der öffentlichen Versteigerung verwertet (§ 814 ZPO). Nach Zuschlag und Ablieferung an den Ersteigerer der Sache gegen Zahlung des Versteigerungserlöses gilt die zu vollstreckende Geldforderung, wenn der Erlös ausreicht, als getilgt. Der Erlös wird durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger ausbezahlt. Ist beim Schuldner kein verwertbares – was meistens der Fall ist – Vermögen vorhanden, so erteilt der Gerichtsvollzieher eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung, die notwendig ist, um auf Antrag des Gläubigers den Schuldner im Folgenden dazu zu bringen, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben (§§ 899 ff ZPO). Das Verfahren bearbeitet seit einigen Jahren der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder wenn er keinen hat, seinen Aufenthaltsort hat. Die Androhung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenba-
rungseid) ist in vielen Fällen ein wirksames Mittel, den Schuldner zu Ratenzahlungen zu bringen. Die Leistung der eidesstattlichen Versicherung bewirkt nämlich auch, dass der Schuldner in die Schuldnerkartei aufgenommen wird, was wiederum zu Schwierigkeiten bei Kreditaufnahmen oder Ratenkäufen führt (Stichwort Schufaauskunft). b) Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Ansprüche des Schuldners gegen einen Drittschuldner (= Schuldner des Schuldners) (§§ 828–863 ZPO) erfolgt durch den Rechtspfleger bei dem Vollstreckungsgericht. Zu nennen sind Ansprüche des Schuldners gegen seinen Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber) aus Arbeitseinkommen, Girokonto und Steuererstattungsansprüche. Bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen geht es darum, dem Vollstreckungsgläubiger, der sich einen Titel gegen seinen Schuldner verschafft hat, ein Verfahren zu eröffnen, in dem der Übergang einer Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen einen Dritten auf den Vollstreckungsgläubiger bewirkt werden kann. Dies geht nicht ohne Einbeziehung des Drittschuldners. Ihm ist daher ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) zuzustellen (§§ 829 ff. ZPO). Diesen erlässt auf Antrag des Gläubigers der Rechtspfleger bei dem Vollstreckungsgericht. Auf Betreiben des Gläubigers stellt ihn der Gerichtsvollzieher (hier nicht als Vollstreckungsorgan) dem Drittschuldner zu (§ 829 Abs. 3 ZPO). c) Die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in unbewegliches Vermögen (insb. Grundstücke durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Zwangshypothek) soll nur vollständigkeitshalber erwähnt werden.
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Der vollstreckbare Vergleich
Folgender Hinweis soll an dieser Stelle gegeben werden. Bei einem Vergleich kann es auch wichtig sein, an Zinsen zu denken. Dies gilt insbesondere bei einer längeren Dauer der Abwicklung des Vergleichs bei Ratenzahlungen. Erfolgt keine andere Vereinbarung, gelten die §§ 286, 288 BGB. Das bedeutet, dass der Schuldner zunächst auf eine Mahnung des Gläubigers hin in Verzug kommt und sich dann Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben. Dieser beträgt seit dem 1.7.2008 3,19 %. Im Vergleich sollte aber besser die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt werden. Das erspart dem Berechtigen eine Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGB). Dazu die folgenden Anregungen zu einem möglichen Vergleich: 1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an den Antragsteller einen Betrag von X Euro nebst ...% Zinsen ab ... zu zahlen, und zwar € ... sofort, den Rest in monatlichen Raten zu je ..., beginnend am ..., fällig jeweils am ... eines jeden Monats. (Das ist die Kalenderfälligkeit). Die Zahlung soll auf das Konto des Antragstellers ... erfolgen. 2. Kommt der Antragsgegner mit einem Betrag in Höhe von mehr als einer Rate länger als ... Tage in Rückstand, so ist der jeweils geschuldete Restbetrag auf einmal fällig. (Das ist die sogenannte Verfallklausel). 3. Zahlt der Antragsgegner bis spätestens ... einen Betrag von € ..., so verzichtet der Antragsteller auf die übrige Forderung. (Das ist die sogenannte Erlassklausel). 4. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus (dem Vorfall vom../dem Vertrag vom..)... abgegolten. 5. Kosten
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2) Individualvollstreckung (= Zwangsvollstreckung aus Titeln, die nicht auf Zahlung gerichtet sind) a) Herausgabevollstreckung bei beweglichen Sachen (§§ 883, 884, 886 ZPO) Das Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Anders als im Fall der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen hat hier der im Vergleich Berechtigte ein Anrecht auf den Besitz der konkret herauszugebenden Sache. Es geht um die Sache selbst, nicht um die Befriedigung nach Sachverwertung. (Der Antragsgegner verpflichtet sich, das Rennrad der Marke XY mit der Rahmennummer ZZZ am… an den Antragsteller herauszugeben.) Die Vollstreckung erfolgt, indem der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache dem Schuldner wegnimmt und dem Gläubiger übergibt. Zum Antrag an den Gerichtsvollzieher s.o. Für die Wirksamkeit des zu protokollierenden Vergleiches bedeutet das natürlich, dass die Schiedsperson die herauszugebenden Sachen so genau bezeichnet, dass der Gerichtsvollzieher sie bei dem Schuldner mit den Angaben im Titel eindeutig identifizieren und wegnehmen kann (denken Sie daran, Sie wären der Gerichtsvollzieher). Befindet sich nunmehr ein nicht herausgabebereiter Dritter im Besitz der Sache, gilt § 886 ZPO. Nach Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruches (PfÜB) muss der Gläubiger diesen Dritten notfalls auf Herausgabe an sich verklagen. b) Herausgabevollstreckung bei unbeweglichen Sachen (§ 885 ZPO) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, indem der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist.
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Das Standardbeispiel dürfte die Räumung einer Wohnung sein. Schwierigkeiten können auftreten, wenn sich mehrere Personen in der Wohnung aufhalten. Dritte, wie Hausangestellte, Gehilfen oder Arbeitnehmer sind nicht Besitzer der Wohnung. Deshalb müssen sie im Räumungstitel nicht mit angegeben sein. Anders sieht es dagegen aus, wenn ein nichtehelicher/ehelicher Partner sich mit in der Wohnung aufhält. Bei Aufnahme dieser Personen in den Mietvertrag muss sich der Titel auch auf diese Personen erstrecken. Bewegliche Gegenstände, egal ob im Eigentum oder nur im Besitz des Schuldners, hat der Gerichtsvollzieher bei der Räumung wegzuschaffen und sie dem Schuldner oder einer ihm nahestehenden Person außerhalb der zu räumenden Wohnung zu übergeben. Ist der Schuldner aber nicht anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher für eine sichere Unterbringung der Gegenstände zu sorgen. Das ist mit einer der Gründe, weshalb bei einer Zwangsräumung der Gläubiger einen Vorschuss von mehreren tausend Euro zu leisten hat. c) Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruches auf Vornahme einer vertretbaren Handlung (§ 887 ZPO) Diese Art der Zwangsvollstreckung ist für das Schiedsverfahren von besonderer Bedeutung. Sie betrifft die typischen Nachbarstreitigkeiten, wie das Kürzen und Entfernen von Anpflanzungen, Versetzen einer Mauer oder Beseitigung eines störenden Zustandes. Die Zwangsvollstreckung erfolgt in diesem Fall durch eine Ersatzvornahme. Hier hilft wieder der Vordruck V 46 des Formularservers, nachdem zuvor mit Vor-
druck V 45 die Erteilung der Klausel und Zustellung beantragt worden war. (s.o.) Bitte auch hier beachten, den Vordruck unterzeichnet nur der Gläubiger. Der Gläubiger wird auf seinen Antrag durch Beschluss des Gerichts, das erstinstanzlich für den Rechtsstreit zuständig gewesen wäre, ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. In dem dem Gericht zu unterbreitenden Antrag hat der Gläubiger die Handlung, durch die der geschuldete Erfolg bewirkt werden soll, konkret zu bezeichnen. Hierbei wird dem Schuldner auf Antrag eine Kostenvorschussleistung auferlegt (§ 887 Abs. 2 ZPO). In dem Gerichtsbeschluss wird der Gegenstand der Vollstreckung (die veranlassten Maßnahmen) genau bezeichnet. Folge des Beschlusses ist, dass der Gläubiger oder die von ihm Beauftragten dann selber die Handlung vornehmen können. Hiermit korrespondiert eine Duldungspflicht des Schuldners. Soweit er bei der Ersatzvornahme Widerstand leistet, kann der Gläubiger zur Überwindung des Widerstands einen Gerichtsvollzieher hinzuziehen (§ 892 ZPO). d) Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruches auf Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) Während eine vertretbare Handlung auch durch einen Dritten an Stelle des Schuldners erfolgen kann, ohne dass sich am wirtschaftlichen Erfolg oder dem Charakter der Leistung etwas ändert (es ist egal, wer die Hecke schneidet), ist eine unvertretbare Handlung dadurch charakterisiert, dass sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Wichtiger Anwendungsfall im Schlichtungsverfahren: Widerruf einer getätigten ehrverletzenden/nachteiligen Äußerung.
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Der vollstreckbare Vergleich
Eine Ersatzvornahme kommt hier nicht in Betracht. Vielmehr beugt das Gericht, das erstinstanzlich für den Rechtsstreit zuständig gewesen wäre, auf Antrag des Gläubigers den Willen des Schuldners. Das geschieht durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft. Beides kann nicht nebeneinander angeordnet werden. Bei Anordnung der Zwangshaft wird eine bestimmte Dauer nicht festgelegt. Das Mindestmaß ist ein Tag. Das Höchstmaß beträgt sechs Monate. Der Schuldner hat es also selbst in der Hand, die Dauer seiner Haft zu bestimmen, bis er z. B. die Widerrufserklärung abgibt. Ein wirksamer Schiedsamtsvergleich muss die durchzuführende, nicht vertretbare Handlung möglichst genau bezeichnen, also etwa genau angeben, wie der Widerruf zu erfolgen hat. Das kann etwa wie folgt erfolgen: Antragsgegner erklärt: 1. Ich nehme die auf der letztjährigen Jahreshauptversammlung des »Kaninchenzüchtervereins Belgischer Riese« abgegebene Erklärung, »der Antragsteller sei ein Nichtsnutz und ein Mensch mit unmoralischem Lebenswandel«, mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück. Mir sind keine konkreten Umstände bekannt, die zu einer solchen Schlussfolgerung Anlass geben könnten (nicht vollstreckungsfähig). 2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die in Ziff. 1 enthaltene Erklärung in der nächsten Jahreshauptversammlung vor den Mitgliedern abzugeben (unvertretbare Handlung). 3. Der Antragsteller verpflichtet sich, wegen des aus Ziffer 1. ersichtlichen Vorfalles keine Privatklage zu erheben. 4. Beide Parteien erklären, sie wollten künftig um ein freundliches Verhältnis
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bemüht sein (unbestimmt, nicht vollstreckungsfähig, aber manchmal für den Vergleichsabschluss nicht unerheblich). 5. Kosten Das Gericht setzt ein Zwangsgeld in Höhe von höchstens € 25.000,– fest, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten. Dieser Beschluss ist wiederum Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Beitreibung des Zwangsgeldes erfolgt auf weiteren Antrag des Gläubigers, und zwar zu Gunsten der Staatskasse. Gleiches gilt für die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft nach §§ 904–913 ZPO. Schiedspersonen sollten sich aber bemühen, dass solche Widerrufe möglichst nicht protokolliert werden. Die Entschuldigung wird in der Verhandlung erfolgen und protokolliert. Die zu verlesende Entschuldigung unseres Beispiels mag bei einigen Besuchern der Jahreshauptversammlung geradezu die innere Bemerkung auslösen: Recht hat er, der Antragsgegner… e) Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruches auf Duldung oder Unterlassung (§ 890 ZPO) In der Schiedsamtspraxis sehr relevant. Unterlassung von Lärm (etwa zu bestimmten Zeiten), Unterlassen des Betretens oder Parkens an bestimmter Stelle, zukünftiges Unterlassen einer ehrverletzenden/nachteiligen Äußerung und siehe auch Ziff. 3 des vorerwähnten Vergleichsentwurfs. Das Gericht, das erstinstanzlich für den Rechtsstreit zuständig gewesen wäre, setzt auf Antrag des Gläubigers bei schuldhafter Zuwiderhandlung des Schuldners ein Ordnungsgeld bis € 250.000,– und im Falle der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis 6 Monate fest. Die Ordnungshaft darf auch bei mehrfacher Festsetzung insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
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Die Verhängung der Ordnungsmittel ist allerdings nur statthaft, wenn vor der Zuwiderhandlung ein entsprechendes Ordnungsmittel angedroht war. Hier hilft der Vordruck V 47 des Formularservers, nachdem zuvor V 45 benutzt worden war (s.o.). Diese Androhung erfolgt auf Antrag des Gläubigers, der eine vorherige Zuwiderhandlung nicht voraussetzt. Sie erfolgt in einem gerichtlichen Beschluss und kann in einem Schiedsamtsvergleich nicht enthalten sein.
Handelt der Schuldner nach Androhung des Ordnungsmittels seiner Unterlassungs- oder Duldungspflicht zuwider, setzt das Gericht das Ordnungsmittel auf weiteren Gläubigerantrag fest. (V 48 des Formularservers). Die Vollstreckung des Ordnungsmittels erfolgt von Amts wegen und zu Gunsten der Staatskasse. Ein wirksamer Schiedsamtsvergleich muss die zu unterlassende Einwirkung so genau beschreiben, dass im Vollstreckungsverfahren geprüft werden kann, ob das Unterlassungsgebot verletzt worden ist.
Leserbrief von Schiedsmann Arno Hertel, Saarlouis Na, so was! Dieser erstaunte Ausruf von mir gilt dem Artikel »In der Eisdiele« von Frau Eva Maria Bacso auf Seite 248 in der Schiedsamtszeitung Nr. 11/08. Gleichzeitig aber auch der Entschlossenheit des Redakteurs, der zur Auflockerung und – wie ich meine – zur Freude der Leser nicht nur Abhandlungen, die manchmal mit Paragrafen nur so bespickt sind, sondern sogar Humoriges zulässt. Des Weiteren finde ich es toll, dass sporadisch gleichfalls Abbildungen im Comicstil gebracht werden, die das Juristische von der heiteren Seite zeigen. Siehe z.B. Seite 256 Nr. 11/08. Die Betrachtungsweise von Frau Bacso lässt mich aber auch an meine Kindheit erinnern, in der ich mich oft gefragt habe,
warum man zu einem Eiscafé auch Eisdiele sagt. Na gut, bei der Überlegung »Diele« fallen mir Begriffe Brett, Planke oder auch Vorraum ein. Mehr nicht. Vielleicht kann jemand meine Frage beantworten? Aber ich komme ganz ab, von dem, was ich schreiben wollte. Vielen Dank Frau Bacso für die wunderschöne skurrile Geschichte und nicht zuletzt auch dem Redakteur, dem ich weiterhin viel Erfolg wünsche. Anmerkung der Redaktion: Da freuen sich Frau Bacso und die Redaktion, zumal diese Zeilen als Weihnachtsgeschenk im Dezember eintrafen.
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Bruno Mlody zur Vollendung des 75. Lebensjahres
Bruno Mlody zur Vollendung des 75. Lebensjahres Kollege Bruno Mlody vollendet am 08. Februar 2009 sein 75. Lebensjahr. Mit über 40 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit als Schiedsmann gehört Kollege Bruno Mlody aus Beverungen zum »Urgestein« vorgerichtlicher Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen. Seine Persönlichkeit ist sowohl von Erfahrungen als Unternehmer in Beverungen als auch durch vielfältige ehrenamtliche Tätigkeiten geprägt. Kommunalpolitische Erfahrungen als Ratsmitglied und in vielfältigen Aktivitäten in Vereinen spiegelten sich auch in der über mehr als 4 Jahrzehnte ausgeübten Schiedsamtstätigkeit sowie der Wahrnehmung von Aufgaben in den Gremien des BDS wieder. Als Mitbegründer der Bezirksvereinigung Paderborn und nahezu 30 Jahre als deren 1. Vorsitzender – bis ins Jahr 2008 – hat er dieser Bezirksvereinigung ein besonderes Gepräge verliehen. Seit 2008 ist Bruno Mlody Ehrenvorsitzender »seiner« Bezirksvereinigung und weiterhin im Vorstand als Regionalvertreter für den Amtsgerichtsbezirk Höxter. Auf Landesebene engagierte Bruno Mlody sich ab 1985 als stellvertretender Vorsitzender des Landesbeirates bzw. (ab 1993) der Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 1997.
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Auf der Bundesvertreterversammlung 1996 in Bad Hersfeld wurde Mlody zum 1. stellvertretenden Bundesvorsitzenden des BDS gewählt; diese Wahl wurde auf der Bundesvertreterversammlung 2000 in Berlin für weitere 4 Jahre bestätigt. 2004 wählte ihn die Bundesvertreterversammlung in Kassel zum Ehrenvorstandsmitglied. Zugleich wurde er zum Beauftragten des Bundes für Aus- und Fortbildung sowie die Organisation von Lehrgängen und zur besonderen Verwendung bestellt. Als stellvertretender Bundesvorsitzender hat sich Bruno Mlody in herausragender Weise für die Belange der Bundesgeschäftsstelle in sachlicher und räumlicher Ausstattung eingesetzt. Ferner brachte er den Einsatz zeitgerechter Kommunikation und Präsentation wesentlich voran und war um Weiterentwicklung eines einheitlichen Vordruckwesens bemüht. Bruno Mlody ist Träger des Verdienstkreuzes am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, welches ihm am 17. Januar 1989 verliehen wurde. Auch der BDS würdigte die Verdienste des Kollegen Mlody mit der silbernen Verdienstmedaille, welche er im Jahr 1994 erhielt. Am 6. September 2008 wurde ihm im Ratssaal der Stadt Düsseldorf durch die Justizministerin des Landes NordrheinWestfalen, Roswitha Müller-Piepenkötter, im Beisein des BDS-Bundesvorsitzenden Erhard Väth und des BDS-Landesvorsitzenden Günter Thum die Ehrenurkunde der Landesvereinigung NRW für 40 Jahre Schiedsamtstätigkeit überreicht.
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Zur Vollendung seines 75igsten Lebensjahres gratulieren wir ihm, danken für den umfassenden Einsatz für die vorgerichtliche Streitbeilegung sowie die Belange
unseres Verbandes und wünschen ihm weiterhin alles erdenklich Gute und auch Erfolg für die weiteren Aufgaben und Ziele.
Aus der Rechtsprechung 1. Die Tatsache, dass eine Schiedsperson sich als Nachbar mit dem Antragsteller duzt, führt nicht zur Befangenheit. 2. Der Antragsteller hat aber Anspruch auf ein von äußerlichen Umständen unbelastetes Schlichtungsverfahren. Damit die Chance einer einvernehmlichen Einigung mit dem Antragsgegner nicht verringert wird, ist es gerechtfertigt, das Verfahren an den Vertreter der Schiedsperson zu übertragen. (Leitsätze der Redaktion) AG Göttingen, Beschluss vom 1.9.2008 – 3180 E – In dem schiedsamtlichen Schlichtungsverfahren Anja und Martin B.,…. – Antragsteller gegen Anke K. und Felix Z.,….. – Antragsgegner wird festgestellt, dass der Schiedsmann S. an der Ausübung seiner Tätigkeit als Schiedsperson in diesem Verfahren gehindert ist. Das Verfahren ist von der für den Schiedsamtsbezirk B. bestellten stellvertretenden Schiedsperson fortzuführen. Aus den Gründen: Mit Schreiben vom 23.07.2008, eingegangen beim Amtsgericht Göttingen am 25.07.2008, hat die antragsgegnerische Partei den Schiedsmann S. in diesem Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben die
Antragsgegner ausgeführt, der Schiedsmann duze sich mit der antragstellenden Seite, er sei deren Nachbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf das genannte Schreiben verwiesen. Auch nachdem die Antragsgegner mündlich und schriftlich vom Unterzeichner über das Wesen des Schiedsamtes, die fehlende Entscheidungskompetenz einer Schiedsperson sowie die Tatsache aufgeklärt worden sind, dass der abgelehnte Schiedsmann sich selber die Frage seiner Neutralität gestellt und diese uneingeschränkt bejaht habe, hat das antragsgegnerische Ehepaar mit Schreiben vom 22.08.2008, eingegangen bei Gericht am 26. August 2008, letztlich das Befangenheitsgesuch erneuert. Insoweit wird auf das genannte Schreiben verwiesen. Der abgelehnte Schiedsmann hat sich bei seiner Anhörung als »nicht befangen« erklärt. Grundsätzlich ist die Frage der Befangenheit einer Schiedsperson im maßgeblichen Gesetz, dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter, ebenso wenig geregelt wie in allen anderen Schiedsamtsgesetzen der anderen Bundesländer. Dies hat seinen Grund in der nicht vorhandenen Entscheidungskompetenz der Schiedspersonen im Schlichtungsverfahren. Dennoch ist in der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt, dass die Befangenheit der zuständigen Schiedsperson auch wegen der Ausübung der
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Leserbrief
schlichtenden Tätigkeit beim Schiedsamt geltend gemacht werden kann, wobei die Regelungen sich an denen für das Gerichtsverfahren anlehnen. Eine Partei, die eine Schiedsperson für nicht unparteiisch bzw. voreingenommen hält, wird nur in den seltensten Fällen bereit sein, sich durch deren Vermittlung auf eine gütliche Einigung mit der anderen Partei einzulassen (vgl. Fischbach, Kommentar für Schiedsämter und Schiedsstellen, § 16 unter f, S. 165). Vorliegend ist zwar ein objektiver Grund für die Annahme einer Befangenheit der hier abgelehnten Schiedsperson nicht gegeben. Insbesondere die Tatsache, dass die Schiedsperson sich als Nachbar der antragstellenden Seite mit dieser duzt, führt nicht zur Befangenheit, weil sie sich selber nach eingehender Prüfung für neutral hält und bei der bekannten Zuverlässigkeit der Schiedsperson hieran keine Zweifel beste-
hen. Dennoch war aber festzustellen, dass der Schiedsmann in diesem Verfahren an der weiteren Ausübung des Schiedsamtes gehindert ist. Im Hinblick auf die oben dargestellten Grundsätze zur Frage der Befangenheit ist festzustellen, dass die antragstellende Partei einen Anspruch auf ein von äußerlichen Umständen unbelastetes Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt hat, damit die Chance einer einvernehmlichen Einigung mit der antragsgegnerischen Seite zur Beilegung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten nicht verringert wird durch das subjektive Empfinden oder die Befürchtung der Antragsgegner, die Schiedsperson sei nicht neutral. Der Anspruch der Antragsteller auf ein solches unbelastetes Verfahren rechtfertigt es, die Ausübung des Schiedsamtes unter diesen konkreten Umständen auf die stellvertretende Schiedsperson zu übertragen.
Leserbrief von Schiedsfrau Claudia Reith, Bochum Gerade bekam ich die Schiedsamtszeitungen mit den Ausgaben zehn und elf zugestellt. Vielen Dank! Zum ersten Artikel (Seite 217) von Schiedsmann W. König merke ich an, dass es nicht selbstverständlich ist, dass zur männlichen Bezeichnung Schiedsmann auch Frauen gehören. Wozu gibt es denn zwei Bezeichnungen? Nicht umsonst wird seit Jahrzehnten die Diskussion um die Geschlechtskennzeichnung in der deutschen Sprache geführt. Immerhin macht unsere Vereinsbezeichnung diese Gleichwertigkeit auch deutlich. Abgesehen davon, dass der Artikel sich an Schiedsleute allgemein richtet und diese Anmerkung nicht nötig ist, schlage ich vor, von Schiedsfrauen zu sprechen. Dass es daneben noch
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Schiedsmänner gibt, ist jede Schiedsperson gewillt mit zu denken. Gut gefallen hatte mir die Lösung in einem Sachbuch. Die Autorin formulierte jeden Satz abwechselnd männlich und weiblich. Mir war dies zuerst gar nicht aufgefallen. Also: Wenn sie eine Einigung der Parteien herbeizuführen sucht, steht ihr nicht die Amtsautorität der Richterin zur Verfügung. Er bleibt auf die Wirkung seiner Persönlichkeit angewiesen. Nicht nachvollziehbar ist für die vernünftig Denkende, warum die Beeinträchtigung nicht in einem Gespräch mit der Verantwortlichen ... Dieselbe Überlegung gilt für alle Texte. Es gibt ja nicht nur Gläubiger.
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BDS-Nachrichten
– verantwortlich Pressereferentin Monika Ganteföhr –
Einsendungen für diesen Teil bitte nur an den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V., Postfach 10 04 52, 44704 Bochum, Telefon: 02 34/ 588 97 0, Telefax 02 34/ 588 97 19 BDS im Internet: http://www.schiedsamt.de E-mail:
[email protected]
Terminkalender (Änderungen vorbehalten; FL = Fortbildungslehrgang, 1 = Strafrecht, 2 = Zivilrecht)
Einführungslehrgänge
Ort
Land/LGBz.
Leitung
06./07.03. 2009 06./07.03. 2009 20./21.03. 2009 24./25.04. 2009 24./25.04. 2009 08./09.05. 2009
Königs Wusterhausen Bochum-WAT Barnstorf N.N. Sulzbach Dessau
Berlin und Brandenburg Nordrhein-Westfalen Niedersachsen Sachsen Saarland Sachsen-Anhalt
Treese Fischbach Väth Treese Niehaus Väth
Fortbildungslehrgänge
Ort
Land/LGBz.
Leitung
20./21.03. 2009 27./28.03. 2009 08./09.05. 2009
FL 1 FL 2 FL 2
Dessau Mühbrook Gießen/Friedberg
Kenklies Niehaus Fischbach
08./09.05. 2009
FL 1
Osnabrück
15./16.05. 2009
FL 2
Suhl
Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden Aurich, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade u. Verden Thüringen
Lehrgänge FL 2 mit Schwerpunkt Nachbarrecht Ort 27./28.03. 2009 FL 2 Kleve
27./28.03. 2009
FL 2
Münster
24./25.04. 2009
FL 2
Marburg
24./25.04. 2009
FL 2
Monheim
Land/LGBz. Bochum, Duisburg, Essen, Dortmund, Kleve, Krefeld u. Mönchengladbach Bielefeld, Detmold, Münster u. Paderborn Fulda, Gießen, Kassel, Limburg und Marburg Aachen, Arnsberg, Bonn, Düsseldorf, Hagen, Siegen und Wuppertal
Serwe Dr. Lauber-Nöll
Leitung Hoefer
Fischbach Serwe Hoefer
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BDS-Nachrichten
Lehrgänge Mediation I im Schiedsamt Ort 20./21.03. 2009 I Simmern 20./21.03. 2009 I Chemnitz 24./25.04. 2009 Magdeburg 15./16.05. 2009 Eppelborn
Land/LGBz. Rheinland-Pfalz Sachsen Sachsen-Anhalt Saarland
Leitung Dr. Rammert Erdt Merzbach Merzbach
Lehrgänge Mediation II im Schiedsamt Ort
Land/LGBz.
Leitung
Voraussetzung für die Anmeldung zum Mediationsseminar II ist die Teilnahme am Mediationslehrgang I.
15./16.05. 2009
II
Lüneburg
Niedersachsen
Erdt
Der BDS schreibt die o.g. Lehrgangsveranstaltungen gegenüber den sachkostentragenden Gemeinden (gilt nicht für Rheinland-Pfalz) rechtzeitig aus, im Falle von Einführungslehrgängen ggfs. nach vorheriger Ermittlung neu ernannter Schiedspersonen. Schiedspersonen, die an einem für ihr Land oder ihren Landgerichtsbezirk hier angekündigten Lehrgang teilnehmen wollen und bis ca. vier Wochen vor dem Lehrgangstermin kein entsprechendes Lehrgangsangebot von Seiten der Gemeinde erhalten haben, sind gebeten, ihr Teilnahmebegehren bei der Kommune unverzüglich unmittelbar anzumelden, damit die Gemeinde die Sachkostenübernahme gegenüber dem BDS erklärt und dadurch die Schiedspersonen beim BDS anmeldet. Der BDS lädt nur aufgrund der Anmeldung der Gemeinden die Teilnehmer zu dem Lehrgang ein. Die Einladung erfolgt direkt an die gemeldeten Schiedspersonen.
Fachtagungen mit aufsichtführenden Richtern sowie mit verantwortlichen Bediensteten der Justizund Kommunalverwaltungen Ort Land/LGBz. Leitung 05.03. 2009 Königs Wusterhausen Berlin und Brandenburg Treese 19.03. 2009 Barnstorf Niedersachsen Väth 23.04. 2009 N.N. Sachsen Treese 07.05. 2009 Dessau Sachsen-Anhalt Väth
Hausmitteilungen Redaktion der Schiedsamtszeitung In der konstituierenden Sitzung des Bundesvorstandes am 27.09.2008 in Suhl wurden Bundesvorsitzender Erhard Väth und Schulungsleiter Burkhard Treese einstimmig als Redakteure unserer Schiedsamtszeitung wiedergewählt. Herausgeberbeirat/Medienausschuss Mit der Verabschiedung der neuen Satzung in Suhl wurde aus dem »Herausgeberbeirat« der »Medienausschuss«, da diese Bezeichnung die sich immer mehr ausdehnenden Aufgabenbereiche besser umschreibt. In seiner konstituierenden Sitzung am 27.09.08 hat der Bundes-
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vorstand die Koll. Klaus Anschütz, Monika Ganteföhr (Vorsitzende), Ehrenfried Gebeler, Monika Hilkert-Hübner, Jürgen Hupperts, Hans-Hubert Koritzki und Birthe Wienands einstimmig als Mitglieder des Medienausschusses gewählt. Dieser Ausschuss befasst sich u.a. mit allen geeigneten Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit, und hier ganz besonders mit der Aktualisierung der bestehenden BDS Info-Hefte sowie neuer Hefte, dem Inhalt unserer InternetPräsentation, der Beschaffung von Werbematerialien (eine Liste aller Werbemittel kann bei der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden), der Fortführung der neuen Plakatausstellung, der Erstellung von podcasts, u.v.m. Er hat außerdem ein Mitspracherecht beim Layout der Schiedsamtszeitung.
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Zukünftig soll auch über Möglichkeiten einer speziellen Schulung aller interessierten Pressebeauftragten der Bezirks- und Landesvereinigungen diskutiert werden. Neue Ausstellung des BDS Auf der Bundesvertreterversammlung in Suhl wurde im Anschluss an die Festveranstaltung die neue Ausstellung des BDS durch den Bundesvorsitzenden Erhard Väth in Anwesenheit aller Delegierten und Ehrengäste eröffnet. Die von dem in Suhl ebenfalls anwesenden Historiker Wroz konzipierten acht Ausstellungstafeln zum Thema »180 Jahre Schiedsamt« fanden bei allen Besuchern großen Anklang. Besonders gelobt wurde die moderne und professionelle Gestaltung. Nun kann sich der BDS endlich wieder zeitgemäß präsentieren.
Es ist geplant, die Tafeln für besondere Anlässe – z.B. »Tag der offenen Tür« in Amts- oder Landgerichten, Ausstellungen zum Ehrenamt, Präsentationen in Landtagen, usw. – an Bezirksund Landesvereinigungen auszuleihen. Die Tafeln sind 0,70 x 1 m groß. Der Untergrund besteht aus leichten Schaumplatten, auf die die Tafel-Plakate aufgezogen wurden. Sie können entweder an Schienen aufgehängt oder auf Ständern, z.B. Flipcharts, befestigt aufgestellt werden. Zwar sind die Plakate Wasser abstoßend kaschiert, die Veranstaltung sollte aber dennoch auf jeden Fall in geschlossenen Räumen stattfinden. Es ist für die LVggen und BzVggen auch möglich, die Ausstellung als pdf-Datei von der Bundesgeschäftsstelle in Bochum zu erhalten. Sie könnten die Tafeln dann selbst in dem von Ihnen gewünschten Format drucken lassen und hätten sie jederzeit und fortwährend zur Verfügung.
Vorankündigungen Die nächste Landesvertreterversammlung NRW findet am 21./22.08.2009 statt. Ausgerichtet wird sie durch die BzVgg Bochum, die in diesem Jahr ihr 60-jähriges Bestehen feiert.
Berichte und Meinungen Hessen BzVgg Limburg 50 Teilnehmer besuchten die mit einem Schulungsteil verbundene Jahreshauptversammlung der BzVgg am 10.10.08. Die eingeladenen Schiedspersonen, deren Stellvertreter, alle passiven Mitglieder sowie die anwesenden Ehrengäste Stadtrat Joachim Beck als Vertreter der Stadt Wetzlar, der Präsident des LG Limburg Ralf Gatzka und der stellv. Direktor des AG Wetzlar Dr. Joachim Lauber-Nöll sowie die ehemaligen Richter des AG Wetzlar Klaus Ruppelt und Albert Pantle wurden vom Vors. Koll. Manfred Schneider begrüßt. In seinen Grußworten ging Stadtrat Beck auf ehrenamtliche Tätigkeiten im Allgemeinen und die Würdigung dieses Engagements durch die Stadt Wetzlar im Besonderen ein. Dieser ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl habe bei der Stadt einen hohen Stellenwert, was nach außen durch die jährlichen Veranstaltung »Tag des Ehrenamtes« gewürdigt wird. Die »Ehrenamtscard« der Stadt ist ein weiterer Dank für ehrenamtliche Tätigkeiten. In dieser Form werde auch die Arbeit der Schiedspersonen unterstützt. Der Präsident des LG Limburg Ralf Gatzka hob in seiner Ansprache die hervorragende Arbeit der Schiedspersonen vor Ort hervor. Gerade der Rechtsfrieden bei Nachbarschaftsstreitigkeiten oder diversen örtlichen Streitereien könne in einer unkomplizierten, kostengünstigen Art und Weise wiederhergestellt und oft auf Dauer gesichert werden. Er bedauerte, dass die Politik in erster Linie die verbrieften Fälle für die Beurteilung der Schiedsamtstätigkeit heranziehe. Viele »Tür- und Angelfälle« hätten für den örtlichen
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BDS-Nachrichten
Rechtsfrieden eine hoch einzuschätzende Bedeutung, was in seiner Wirkung jedoch vielfach unterschätzt werde. Der stellv. Dir. AG Dr. Joachim Lauber-Nöll setzte sich in seinem Grußwort uneingeschränkt für die vorgerichtliche Streitschlichtung durch Schiedspersonen ein. Er unterstrich die wertvolle Arbeit der örtlichen Schiedsämter, die sich in mehr als 180 Jahren bewährt und besonders für den »kleinen Mann« als nützlich und effektiv gezeigt hätten. Eine Konkurrenzsituation zu den Gerichten könne er nicht bestätigen. Vielmehr seien die Schiedspersonen vor Ort eine große Hilfe für die Justiz. Dies zeige die hohe Vergleichsquote von über 50 %. Nach den Grußworten folgten die Ehrungen durch das AG Wetzlar und die Auszeichnungen durch den BDS (siehe »Ehrungen«). Im Schulungsteil referierte der Vors. Koll. Manfred Schneider über die Nutzung und Anwendung des neuen Formularservers. Er zeigte Online das Herunterladen des aktuellen acrobat reader 9.0, der Vordrucke und an Beispielen die Bearbeitung der einzelnen Vordrucke bis hin zur Kostenrechnung. Weitere Schwerpunkte waren das Speichern, Importieren und Exportieren der Daten. Ebenso gab Koll. Schneider Informationen zum Datenschutz. Durch die Projektion über einen Beamer konnten alle Teilnehmer die Folgeabläufe gut nachvollziehen. Koll. Schneider wies auch noch darauf hin, dass die Freischaltung des Formularservers im Benehmen mit den jeweiligen Kommunen erfolgt, die gegen Zahlung einer Jahresgebühr den Benutzernamen und das Passwort vom BDS erhalten. Nach der Mittagspause folgte die Jahreshauptversammlung mit den Rechenschaftsberichten des Vorstandes. Die Veranstaltung wurde mit der Bekanntgabe der Planung für 2009 und den Dankes- und Schlussworten des Vors. Koll. Schneider beendet.
Nordrhein-Westfalen Landesvereinigung Am 05. und 06.09.08 fand die Landesvertreterversammlung NRW statt. Der Vors. der ausrichtenden BzVgg Düsseldorf Koll. Jürgen Hupperts
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konnte 55 Delegierte, deren Begleitpersonen und zahlreiche Ehrengäste in Monheim begrüßen. Zunächst informierte der Bundesvorsitzende Erhard Väth ausführlich über aktuelle Fragen aus der Schiedsamtstätigkeit. Im Anschluss nahm die Diskussion um den Satzungsentwurf einen breiten Raum ein. Aus der Reihe der Delegierten wurde der Wunsch geäußert, im Zusammenhang mit der Diskussion um die Satzung einen Appell an die Delegierten in Suhl zu richten.
Zum Thema »Die Aufgaben der Schiedsämter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz« hielt der Leitende Ministerialrat Dr. Werner Richter aus dem Justizministerium Düsseldorf einen außerordentlich interessanten und informativen Vortrag. Er wies u.a. darauf hin, dass mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) insgesamt vier EG-Richtlinien umgesetzt wurden. In allen Richtlinien gehe es mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen um die Verhinderung von Benachteiligungen aus bestimmten Gründen und damit um den Schutz vor Diskriminierung. Sein Referat umfasste den Aufbau des AGG, die verschiedenen Anspruchsarten, die erfassten zivilrechtlichen Schuldverhältnisse, die Formen der Benachteiligung, Rechtfertigungsgründe, den Sonderfall Mietrecht, Kontrahierungszwang, Verfahrens- und Beweisfragen sowie einen Ausblick, in dem er abschließend zwar einräumte, dass es bislang in Deutschland nur sehr wenige Erfahrungen aus gerichtlichen Verfahren zum zivilrechtlichen Teil des AGG gibt. Aber es bestehe die »berechtigte Erwartung, dass sich diese Form der außergerichtlichen Streitbeilegung durch ehrenamtlich tätige Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch auf dem neuen Feld des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bewährt.«
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Zum Abschluss des ersten Tages informierte der Bundes-IT-Beauftragte Koll. Andreas Roß noch über den Stand und die Umsetzung im IT-Bereich des BDS. Am zweiten Tag wurde die Veranstaltung im Rathaus Düsseldorf fortgeführt. Nach Kurzberichten wurde dem Landesvorstand für seine Arbeit Entlastung erteilt. Zu dem sich anschließenden Festakt »10 Jahre Partnerschaft der BDS-Landesvereinigungen NRW/ Brandenburg« konnten die Justizministerin Roswitha MüllerPiepenkötter, die Düsseldorfer Bürgermeisterin Dr. Strack-Zimmermann, die Präsidentin des OLG Düsseldorf Anne-Josè Paulsen, der BDSBundesvorsitzende Erhard Väth sowie als Gäste aus Brandenburg der Landesvorsitzende Andreas Roß und Landesschriftführerin Angelika Kießling begrüßt werden. Nach den Grußworten erhielten dann die Koll. Bruno Mlody, Paderborn, und Manfred Roth, Witten, von der Justizministerin Dank und Anerkennung sowie eine Urkunde für ihre 40-jährige ehrenamtliche Tätigkeit als Schiedsmänner.
V.r.n.l.: Justizministerin Müller-Piepenkötter, Jubilare Roth und Mlody
BzVgg Dortmund Durch Einladung des Bundestagsabgeordneten Rolf Stöcker, Unna, war es einigen Schiedspersonen des Amtsgerichtsbezirks Unna vergönnt, in der Zeit vom 30.09. – 02.10.2008 einige interessante und äußerst informative – aber auch anstrengende – Tage in Berlin zu verbringen. In dieser Zeit konnten das Paul-Löbe-Haus, das Willi-Brandt-Haus und nicht zuletzt das Reichtagsgebäude eingehend besichtigt werden. Dies stets unter fachkundiger Begleitung. Darüber hinaus konnten noch viele städtebauliche Höhepunkte kennen gelernt und tiefschürfende Eindrücke gewonnen werden.
Die Teilnehmer haben sich über die Einladung als Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sehr gefreut.
v.l.n.r.: Johannes Ceschinski, Michael Schulte, Heinrich Westerhoff, Heinz Leiwe und Theodor Törnig.
Sachsen-Anhalt BzVgg Magdeburg Zur Jahreshauptversammlung der BzVgg Magdeburg begrüßte der Vors. Koll. Armin Olbricht 30 Kolleginnen und Kollegen sowie die Ehrengäste Herrn Frantz vom Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt und den Vors. der LVgg Sachsen-Anhalt Koll. Alois Koschig. In seinen Ausführungen ging Herr Frantz auf das nunmehr zur Beschlussfassung vorliegende neue Schiedsstellengesetz für Sachsen-Anhalt ein. Hauptziel der Tätigkeit der Schiedspersonen sind die Nachbarschaftsprobleme und das soziale Umfeld, somit Fragen, die sich aus dem Leben ergeben. Mit der dauerhaften Verankerung der Obligatorik im Gesetz ist gleichzeitig eine Stärkung des Schiedsamtes verbunden. Herr Frantz teilte auch mit, dass der BDS im Rechtsausschuss gehört wurde und damit auch bei der Bearbeitung involviert ist. Berücksichtigung fand auch die EU Dienstleistungsrichtlinie. Ausdruck findet dies u.a. im künftigen § 3 des Schiedsstellengesetzes. Danach sind die Schiedsstellen Organe der Gerichtsbarkeit. Künftig werden für die Wahl der Schiedspersonen auch die Maßstäbe gelten, die bei Schöffen Voraussetzung sind. Als wesentliche Änderungen zum jetzigen Schiedsstellengesetz stellte Herr Frantz heraus,
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dass demnächst u.a. die Protokollierung umfangreicher sein wird. Entscheidungen der Schiedsstellen können dann als »Beschluss« ergehen, der auch zu begründen ist, z.B. bei Ablehnung von Anträgen. Ein solcher Beschluss wäre dann unanfechtbar. Eine Neuauflage der Verwaltungsvorschriften wird es aber für Sachsen-Anhalt nicht geben. Stattdessen wird zukünftig ein »Handbuch« das Gesetz kommentieren und Hilfestellungen gegeben. Es soll auch Formulare für Berichterstattungen u.a. enthalten. Ein solches Handbuch könne bei Bedarf schneller angepasst werden. In seinem Bericht dankte der Vors. Koll. Olbricht 10 ausgeschiedenen Schiedspersonen für ihre geleistete Arbeit und begrüßte 11 neue Kollegen. Kritisch stellte er fest, dass von den 86 Schiedsstellen im Wirkungsbereich der BzVgg nur 69 dem BDS beigetreten sind. Bestehende Mitgliedschaften wurden von den Kommunen in der Vergangenheit gekündigt. Hiervon unabhängig ist die BzVgg Ansprechpartner für alle in den 86 Schiedsstellen wirkenden 205 Schiedspersonen. Erwähnung fand auch das aus gesundheitlichen Gründen plötzliche Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers Koll. Löschner im Januar 2008, dessen Arbeit seitdem auf mehrere Vorstandsmitglieder verteilt wurde. Koll. Olbricht informierte weiterhin über die durchgeführte Bundesvertreterversammlung in Suhl, die Möglichkeit der Zertifizierung zum »Mediator«, einen geplanten gemeinsamen Ausflug mit der BzVgg Braunschweig sowie die Teilnahme von 32 Kollegen an den vom BDS durchgeführten Schulungen. Nach dem Bericht der Schatzmeisterin Koll’in Drabant und dem Bericht des Kassenprüfers Koll. Dörge wurde dem Vorstand Entlastung erteilt. Im Anschluss wurde Koll’in Dr. Barbara Thormeyer einstimmig als Schriftführerin gewählt.
Sachsen
Für die kleinste BzVgg in Sachsen war damit die Teilnahme wie auch schon in den letzten Jahren enorm hoch, da über 70 % der Mitglieder anwesend waren. Als Gäste konnten die stellv. DirAG Kühnel sowie die BDS-Landesvorsitzende Koll’in Leistner begrüßt werden. Zunächst berichtete die Vors. Koll’in. Gäde über die in den letzten 12 Monaten durchgeführten Aktivitäten der BzVgg, über die Arbeit des Vorstandes sowie die Durchführung von Schulungen und informierte die Anwesenden über die geplanten Schulungstermine für 2009. Anschließend wurden verschiedene Ehrungen durchgeführt (siehe »Ehrungen«). Danach erteilte die Schatzmeisterin Koll’in Scharf einen ausführlichen Bericht über die Finanzen der BzVgg. Die Kassenprüfer Koll’in Menzel und Koll. Fitzke bescheinigten eine einwandfreie Kassenführung. Im Schulungsteil der Veranstaltung referierte Richterin Kühnel über das Thema Beleidigungen und Verleumdungen sowie über den Umgang des Friedensrichters/der Friedensrichterin mit einem Anwalt bei Schlichtungsverhandlungen und betonte dabei, dass bei einer Verhandlung immer der Schlichter »das Sagen« habe. Ein Anwalt sei in jedem Fall ein Beistand seiner Partei, könne aber beim Abfassen eines Vergleiches sehr hilfreich sein. Frau Kühnel betonte ausdrücklich, dass bei der Vergleichserstellung größter Wert auf eine exakte Formulierung gelegt werden muss, um eine evtl. erforderliche Vollstreckung zu gewährleisten. Individuelle Fragen wurden von ihr ausführlich beantwortet. Ebenso stellte sich die LVors. Leistner den Fragen der Anwesenden, z.B. nach der Aufwandsentschädigung der Friedensrichter. Hier gibt es in Sachsen nach wie vor keine einheitliche Regelung, da jede Stadt und Gemeinde nur für sich entscheiden kann.
Rheinland-Pfalz
BzVgg Bautzen
BzVgg Kaiserslautern-Landau-Zweibrücken
Die Jahreshauptversammlung der BzVgg fand am 17.10.08 im Hotel Weiße in Kamenz statt. Die Vors. Koll’in. Helga Gäde konnte 29 Friedensrichterinnen und Friedensrichter begrüßen.
Der Einladung des Vors. der BzVgg Koll. Hans Feld zu einer regionalen Schulungsveranstaltung am 23.10.2008 im Bürgerhaus in Neuhemsbach waren 30 Schiedsfrauen und Schiedsmän-
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ner gefolgt. Als Gäste nahmen der Bürgermeister der Verbandsgemeinde EnkenbachAlsenborn Jürgen Wenzel, der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Neuhemsbach Armin Obenauer, der Ehrenvorsitzende der BzVgg Rainer Klaus sowie das Mitglied in der LVgg Rheinland-Pfalz im BDS Klaus Gleber teil, der auch die Grüße der LVgg und dessen 1. Vorsitzenden Michael Brunkow überbrachte. Der Referent der Veranstaltung Dieter Fischbach, Präsident des Sozialgerichts Saarbrücken und Schulungsleiter des BDS, informierte die Versammlungsteilnehmer über die Einführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens bei bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten durch das am 01.12.2008 in Kraft tretende Landesschlichtungsgesetz. Die Erhebung einer Klage bei Gericht sei erst zulässig, nachdem von einer Schiedsperson oder einer anderen durch das Ministerium der Justiz anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Es handele sich hierbei um Streitigkeiten über Einwirkungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, wie z.B. Gerüche, Rauch, Geräusche, Eindringen von Wurzeln und Überfall von Früchten, außerdem um Streitigkeiten über Grenzabstände von Pflanzen (differenziert nach verschiedenen Pflanzengruppen wie z.B. Bäume, Sträucher, Hecken) sowie die Einrichtung von Nachbar- und Grenzwänden. An Hand von Fällen aus der Praxis gab Herr Fischbach den Schiedspersonen wichtige Hinweise für ihre Tätigkeit. Die Aufgaben der ehrenamtlichen Streitschlichter, die in den fraglichen Bereichen auf freiwilliger Basis schon jetzt tätig sind, würden dadurch ausgeweitet und so die Gerichte entlastet. Der Vors. Koll. Hans Feld schloss die Sitzung mit einem Dank an den Referenten für seine interessanten und anschaulichen Ausführungen. Ebenso dankte er dem Ortsbürgermeister für die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
Personalien Glückwünsche Am 13.02.2009 wird Koll’in Regina Uhlemann 60 Jahre alt. Seit 1997 ist sie als Schiedsfrau tätig und seit dem Jahr 2000 auch als Schrift-
führerin der BzVgg Cottbus. Sie wurde für 10jährige Tätigkeit als Schiedsfrau mit der Urkunde des BDS ausgezeichnet. Koll’in Helga Gäde begeht am 25.02.2009 ihren 70. Geburtstag. Seit 1993 ist sie Schiedsfrau in Lohsa und seit 1998 in Nossen. Mitglied in der BzVgg Dresden war sie von 1995–2008 und seit dem 01.12.2007 dort auch stellv. Vorsitzende. Von 1995–2003 war sie Mitglied im Vorstand der Landesvereinigung Sachsen. Von 2003 bis heute ist Koll’in Gäde Vorsitzende der BzVgg Bautzen. Aber auch bei der AWO in Lohsa war sie von 1998 bis 2004 als Schatzmeisterin aktiv. Für ihre Verdienste um die vorgerichtliche Streitschlichtung erhielt sie die Treuemedaille in Bronze und die Verdienstmedaille in Silber des BDS. (Mit den Kolleginnen und Kollegen aus der Bezirksvereinigung gratuliert die Redaktion der SchAZtg ebenfalls recht herzlich.)
Ehrungen Auf der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung der BzVgg Limburg am 10.10.2008 standen auch zahlreiche Ehrungen. Der stellv. DirAG Dr. Lauber-Nöll nahm für das AG Wetzlar die Ehrungen vor und bedankte sich für die langjährige Treue mit entsprechenden Urkunden: Für 25 Jahre Koll. Manfred Fiedler Für 10 Jahre Koll. Helmut Hahn, Klaus Gürsch, Günter Singert, Reiner Wohlgemuth, Rolf Kettrukat, Siegfried Blasius, Erhard Rühl und Heinz Zörb. Der Vors. Koll. Manfred Schneider ehrte im Anschluss langjährige Mitglieder des BDS: Urkunden und Treuemedaillen in Silber für 25 Jahre Mitgliedschaft erhielten die Koll. Ulrich Born, Manfred Fiedler und Horst Göbel. Die Letztgenannten erhielten außerdem Urkunden und Auszeichnungen für Verdienste, und zwar die Verdienstmedaille in Bronze und die Ehrennadeln des BDS. Urkunden und Treuemedaillen in Bronze für 10 Jahre Mitgliedschaft wurden überreicht an die Koll. Helmut Becker, Siegfried Blasius, Manfred Bräunche, Bernd Fremdt, Matthias Göbel, Klaus Gürsch, Lothar Hartmann, Bernd Pott, Günter
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BDS-Nachrichten
Schirmuli, Günter Schweitzer und Dieter Ullrich. Außerdem erhielt Koll. Dieter Ullrich noch die Ehrennadel des BDS für besondere Verdienste. Die beiden ehemaligen Richter des AG Wetzlar Albert Pantle und Klaus Ruppelt, die sich in über 25 Jahren bis zu ihrer Pensionierung 2008 stets für das Schiedsamtswesen eingesetzt und immer mit juristischem Rat als Ansprechpartner geholfen hatten, erhielten vom Vors. Koll. Manfred Schneider als Dank Urkunden und kleine Präsente.
v.l.n.r.: Albert Pantle, Manfred Schneider, Klaus Ruppelt
Die BzVgg Bautzen zeichnete anlässlich der Jahreshauptversammlung 2008 am 17.10.08 folgende Kolleginnen und Kollegen aus: Für 10-jährige Mitgliedschaft erhielten Urkunden und Treuemedaillen: Koll. Bettina Zimmermann, Ulrike Schöne, Renate Scharf, Angelika Menzel, Helga Gäde, Jürgen Richter, Helmut Kühn, Dr. Bodo Pflug, Friedhelm Fitzke und Günther Liebscher. Aus der Hand der LVors. Leistner erhielt Koll’in Helga Gäde die Verdienstmedaille in Silber für außerordentliche Verdienste. Ebenso konnte sie Koll’in Gäde das Zertifikat »Mediatorin« überreichen und dankte ihr mit einem Blumenstrauß für die bisher geleistete gute ehrenamtliche Tätigkeit. Koll. Elmar Schneider ist seit dem 15.09.08 nun schon 30 Jahre Schiedsmann in Uchtelfangen. Aus diesem Anlass wurde er durch die BzVgg Saarland-Ost und die Gemeinde geehrt.
(Die Redaktion der Schiedsamtszeitung gratuliert allen Jubilaren und wünscht weiterhin Gesundheit und Kraft für eine erfolgreiche Tätigkeit im Dienste der Bürgerinnen und Bürger.)
Das Schiedsamt im Spiegel der Presse verantwortlich Pressereferentin Monika Ganteföhr
Streitigkeiten unter Nachbarn mit tödlichem Ausgang nimmt auch die
Nachrichtenagentur AP Deutschland zum Anlass, zunächst einmal über drei Todesfälle der letzten Monate zu berichten. Gerade bei Streit zwischen Nachbarn böten aber neutrale Schiedspersonen schnelle, günstige und vor allem effektive Hilfe. Sehr ausführlich wird dann über das Schlichtungsverfahren informiert. So wird u.a. geschildert, wie man ein Verfahren in Gang setzen kann und was bei der Verhandlung geschieht. »Erst vereinbare ich mit
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den Parteien Regeln für das Gespräch. Wenn aber dennoch mal Emotionen hochkommen, ist das gut, denn dann ist der Dampf raus«, so berichtet Schiedsfrau Monika Ganteföhr. Eine gemeinsam gefundene Lösung werde protokolliert und habe 30 Jahre lang Gültigkeit. Eine Erfolgsquote von über 50 % spräche für den Erfolg der Schiedspersonen. Der Schiedsmann Ehrenfried Gebeler nutze bereits mit der persönlichen Zustellung der Ladung die Gelegenheit zum persönlichen Vorgespräch. »Man muss gut vermitteln, dass man eine einvernehmliche Lösung finden will«, verrät Kollege Gebeler, der in gut 80 % der Fälle eine Einigung erreiche. Wenn etwa der Nachbar seinen Baum doch nicht fällen müsse, dafür
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aber nebenan beim Aufsammeln des Laubes helfe, so sei das doch »gelebte Nachbarschaft«. »Wenn dem Nachbarn die Grillwurst stinkt…«, herrscht nicht immer eitel Sonnenschein berichtet die
Holsteiner Allgemeine. Schiedsfrau Claudia Dickmann habe die Erfahrung gemacht, dass »viele gar nicht mehr wissen, warum sie sich eigentlich streiten.« Wenn sie und ihr Kollege Lothar Porr angerufen werden, bestehe eine 90 %ige Hoffnung auf einen Vergleich. Um die Gerichte zu entlasten, sei es in SchleswigHolstein vorgeschrieben, zunächst ein Schlichtungsverfahren anzustrengen. Häufig brächten erst die Streitschlichter im Gespräch zutage, worum es »in der Auseinandersetzung eigentlich geht«. Der Bericht wird unterstützt von dem Foto eines Gartenzwergs mit »Stinkefinger«, der dem »schlechten Verhältnis zum Nachbarn den entsprechenden Ausdruck verleihe« und macht somit auch gleich optisch dem Leser einen möglichen Streitanlass deutlich. Für den neuen Schiedsmann des Amtsgebietes Burg/St. Michaelisdonn sei Neutralität das »oberste Gebot«, so die
Norddeutsche Rundschau, Dittmarschen. Ingo Maaßen und sein Stellvertreter Heino Gierke seien im Juni zum ersten Mal als Schiedspersonen gewählt und vereidigt worden. Durch Ämterfusion seien beide nun für 14 Gemeinden mit insgesamt 17.000 Einwohnern zuständig. Beide Kollegen besprächen jeden Fall untereinander, damit jeder im Bild sei. Nach einer ausführlichen Schilderung der sachlichen Zuständigkeiten werden die entstehenden Verfahrenskosten und die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit den Schiedsmännern aufgezeigt. Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Rechtsberatung hier nicht erwartet werden könne. »Ihr Arbeitsprinzip ist der Appell an Einsicht von Konfliktparteien«, schreibt die
Braunschweiger Zeitung über die Tätigkeit der beiden neu gewählten Streitschlichter Walter Marquart und Hansi Kues aus der Gemeinde Lehre. Nach einer recht ausführlichen, persönlichen Vorstellung der neuen Kollegen, die sogar deren Berufstätigkeit und Hobbys umfasst, stellen beide zusammenfassend fest, dass sie darauf hoffen, dass die Menschen in Lehre »friedlich miteinander leben und sich nicht streiten.« Das
Solinger Klingenstadt-Magazin (wird kostenlos in Geschäften, Vereinen und Verbänden ausgelegt) widmet sich zunächst dem Thema »Liebe Deinen Nächsten« und stellt fest, dass es mit dem Verhältnis zu den Nachbarn wohl so wie mit jeder Beziehung sei, »bloß, dass man sich seine Nachbarn selten aussuchen kann«. Mit vielen kleinen Beispielen, die Anlass zu großem Ärger geben können, wird aufgezeigt, wie ein Streit entstehen kann. Mit einem ausführlichen Bericht auf einer zweiten Seite kommt dann der »Streitexperte von nebenan« zu Wort. Für den Schiedsmann Herbert Gerbig aus Solingen sei der Ausspruch »Einen Streit vom Zaun brechen« von besonderer Bedeutung, denn Nachbarschaftsstreitigkeiten gehörten zu seinen häufigsten Fällen. Auch er schildert zunächst einige »beliebte« Fälle und berichtet anschließend ausführlich über die Arbeit der Schiedspersonen, den Gang des Verfahrens und die Kosten. (Die Aufmachung des Magazins und große Bilder machen den Bericht zusätzlich interessant und ansprechend.) »Was macht eigentlich eine Schiedsperson«, fragt die
Image aus Heven (das Magazin für Herbede und Umgebung) und Schiedsmann Paul Stahl aus Witten hat eine ganze Seite Platz für ausführliche Antworten. Es wird aber nicht nur nach seiner Arbeit
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BDS-Nachrichten
gefragt, sondern auch nach der sächlichen Zuständigkeit, der Ausbildung einer Schiedsperson und der Erfolgsquote. Die Antworten sind sehr ausführlich und verständlich und sicher eine gute Werbung für das Schiedsamt in Herbede. Abschließend wird (leider) dem Koll. Stahl und den anderen Schiedspersonen »möglichst wenig Arbeit in ihrer Funktion« gewünscht.
wird sicher dafür sorgen, dass zu den 30 Anträgen, die er seit seiner Wahl im Jahre 2005 bereits erledigt hat, noch einige hinzukommen.
Vom
und informiert über das 30-jährige Jubiläum des Schiedsmanns Elmar Schneider aus Uchtelfangen. Mehrere hundert Fälle habe er bereits bearbeitet, zumeist Nachbarschaftsstreitigkeiten. Trotz des nicht immer leichten Amtes denke der seit kurzem pensionierte 65-jährige aber noch nicht daran, das Amt aufzugeben. Bei Elmar Schneider scheine das Schlichten in der Familie zu liegen, denn schon sein Vater war als Schiedsmann in der Gemeinde tätig. Als er starb übernahm Elmar Schneider das Amt, wobei ihm seine Tätigkeit als Justizbeamter sicher bei seinem Ehrenamt geholfen habe. Mit einer Schlichtungsquote von bis zu 70 Prozent könne seine Arbeit die Gerichte entlasten. Nach der Schilderung einiger besonderer Fälle nennt Elmar Schneider als wichtigste Eigenschaft für seinen Erfolg, die Fähigkeit zuzuhören und die Parteien ausreden zu lassen. Dies helfe oft schon, den schlimmsten Ärger zu mildern. »Wenn sich niemand engagieren würde, gäbe es viele Vereine nicht und die Welt wäre um einiges ärmer«, zieht er ein abschließendes Fazit.
Kölner Stadtanzeiger wird die Schiedsfrau Ilse Stibbe aus Köln über die Arbeit der Schiedspersonen interviewt. Sie gibt Antwort auf Fragen nach der sachlichen Zuständigkeit, über die Kosten des Verfahrens, was einen guten Mediator auszeichne, zur persönlichen Eignung für das Ehrenamt und auch darüber, wie man Schiedsperson (Mediator) wird. Über ihre persönliche Motivation, dieses Amt auszuüben, teilt sie u.a. mit: »Ich mache diese Arbeit, weil es mir gegen den Strich geht, dass die Gerichte ständig mit so unseligen Sachen beschäftigt sind, während für schlimme Vergehen die Fristen ablaufen.« Sobald man vor Gericht gehe, sei zwischen den Parteien doch »der Krieg erklärt«. Bei ihr dagegen könne man miteinander reden und am Schluss gäben sich die Leute die Hand. »Geschwätz am Zaun und handfeste Streitereien«, nimmt die
»Es ist ein gutes Gefühl, zu schlichten«, titelt die
Süddeutsche Zeitung
Aller Zeitung
Die
zum Anlass, über die Tätigkeit des Schiedsmannes Helmut Wertz zu berichten. Schalte einer der beiden Streithähne den Schiedsmann ein, werde er aktiv. Er höre sich das Problem in aller Ruhe an, bleibe aber neutral. »Ich sage niemandem, dass er Recht hat und der andere im Unrecht ist«, so Kollege Wertz, der seine Arbeit nun auch den Politikern im Samtgemeinderat vorgestellt habe. Bei der anschließenden Schlichtungsverhandlung werde in »entspannter Atmosphäre« der Konflikt besprochen. In über der Hälfte der Fälle habe Kollege Wertz eine Einigung der Parteien erreichen können. Die anschließende Bekanntgabe der Telefonnummer, unter der Kollege Wertz zu erreichen ist,
Ostsee-Zeitung/Greifswalder Teil
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berichtet über den Schiedsmann Hans-Jürgen Graf, der seit zehn Jahren mit »gesundem Menschenverstand« anderen Menschen helfe, ihre kleinen und größeren Auseinandersetzungen zu regeln. Die Streitenden müssten beim Schiedsmann »selbst eine Lösung finden«, die dann rechtskräftig werde und notfalls auch vom Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden könne. Es wird noch präzise über die Höhe der Kosten, die Sprechstunde des Schiedsmanns und die Kontaktadresse informiert, so dass Hans-Jürgen Graf sicher schon bald mehr Arbeit haben wird, als im vergangenen Jahr.
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»Streitereien mit dem Nachbarn werden immer alltäglicher«, so der
Hunte Report. Und Schiedsmann Siegbert Hahn weiß Rat: »Es muss nicht gleich der Anwalt sein…« Wenn der Efeu herüberwachse, ein Auto falsch geparkt sei, dann könne es mitunter zu schlimmen Auseinandersetzungen kommen. Oft würde dann schnell mit dem Anwalt gedroht. Dabei gehe das Schlichten von Konflikten sehr viel schneller und einfacher – und auch kostengünstiger. »Schiedsmänner und Schiedsfrauen gibt es in jeder Gemeinde.« In Wiefelstede sei Siegbert Hahn nun schon seit 25 Jahren Schiedsmann. Hierfür wurde er im Rathaus der Gemeinde im Oktober 2008 in Anwesenheit von Bürgermeister Helmut Völkers, Hauptamtsleiter Dieter von Essen und Reinhard Kropp vom BDS ausgezeichnet. Zu Beginn seiner Tätigkeit sei er eher selten in Anspruch genommen worden. Das habe sich aber im Laufe der Jahre geändert. Im letzten Jahr habe er 13 »offizielle« Fälle bearbeitet. Durch zahlreiche Schulungen wisse er im Bürger- und Nachbarschaftsrecht gut Bescheid, aber am meisten »schätzen die Menschen wohl seine Menschlichkeit«, so Bürgermeister Völkers. Dadurch schaffe er es auch fast immer, eine Lösung zu finden. Der ausführliche Artikel informiert auch noch umfassend über den Ablauf des Verfahrens und die Kosten und gibt abschließend auch noch die Telefonnummer von Siegfried Hahn bekannt. Der Ast hängt über den Zaun, die Kinder feiern nebenan laute Partys. Das »bringe die Nachbarn regelmäßig in Rage«, berichtet die
Zeitung für Bad Sassendorf. Die gerade für weitere fünf Jahre wiedergewählte Bad Sassendorfer Schiedsfrau Katharina Kleine Döveling greife dann ein. Wer das Schiedsamt in Anspruch nehmen möchte, könne sich auch gleich direkt dort hinwenden. Den Weg zum Anwalt könne man sich sparen Nach einer genauen Aufzählung der sachlichen Zuständigkeiten und der Höhe der Kosten erfährt man noch, dass die Schiedsfrau auch
durchaus bereit sei, vor einem Verfahren mit den Parteien zu sprechen. Dabei komme es »auch oft ganz ohne Schlichtungstermin zu einer Einigung.« »Der Nachbar ist zum Feind geworden – Die Deutschen sind Meister bei der Fehde am Gartenzaun – in keinem Land wird heftiger gestritten«, titelt die
Süddeutsche Zeitung. Anlass für diesen Artikel war der tragische Todesfall in Gifhorn. In einem langen Interview kommt BDS-Bundesvorsitzender Erhard Väth zu Wort: »Todesfälle sind die Ausnahme«. Aber »die Entwicklung beim Nachbarschaftsstreit ist dramatisch. Körperverletzungen kommen oft vor.« Die Streitbereitschaft der Bürger nehme jedes Jahr zu. Dies wird vom Bundesvorsitzenden Väth anhand von mehreren interessanten Fällen bekräftigt. Auch Fragen nach dem Grund der Zunahme solcher Auseinandersetzungen (»In keinem anderen Land ist das Prozessieren so einfach und kostengünstig.«), den häufigsten Streitpunkten (»Je enger Menschen aufeinander hocken und je mehr Menschen aus anderen Bevölkerungsgruppen zuziehen, desto größer das Problem.«) und der Verhinderung solcher Eskalationen (»Vorbeugen und Konflikte im Keim ersticken; wenn nötig durch ehrenamtliche Vermittler, damit es gar nicht erst zum Prozess kommt.«) werden angesprochen. Der beste Tipp unseres Bundesvorsitzenden kommt zum Schluss: »Man muss nachbarschaftliche Verhältnisse pflegen. Hier ein Smalltalk, dort einen Gefallen anbieten. Egoistisch betrachtet steigert ein solches Verhalten nicht nur das eigene Lebensgefühl, sondern auch den Wert der (eigenen) Immobilie.« Über die Auszeichnung von zwei Schiedsmännern berichtet die
Salzgitter Woche. Koll. Georg Groh erhielt für 10-jährige Tätigkeit als Schiedsmann eine Urkunde und ein Präsent durch Bürgermeister Hermann Eppers. Auch Ernst-Joachim Mirsching aus Flachstöckheim
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BDS-Nachrichten
erhielt für fast 20 Jahre Tätigkeit eine Ehrung. Er musste krankheitsbedingt sein Ehrenamt aufgeben. Richter Rico Gille lobte die Arbeit der beiden Schiedsmänner und ging in seiner Laudatio auch darauf ein, dass eine Vermittlung durch eine »neutrale und geschulte Person« Streitigkeiten in Zivil- und Strafsachen oft beilegen könne. Wolfgang Wilhelm als Vertreter der Salzgitteraner Schiedspersonen stellte fest, dass in den 37 Jahren seiner Tätigkeit die Nachbarschaftsstreitigkeiten zugenommen hätten, dass aber in den meisten Fällen eine Einigung auch Bestand habe. Abschließend wird unter Angabe einer Telefonnummer auch noch darauf hingewiesen, wo Informationen über die vorgerichtliche Streitschlichtung und das Amt der Schiedspersonen einzuholen sind.
einer speziellen Fortbildung nun zur Mediatorin qualifiziert. Bei dieser Ausbildung seien auch Fragen wie »Warum flippt jemand aus? Welche Vorfälle aus der Vergangenheit bringen Menschen dazu, aufeinander loszugehen?« behandelt worden. Ihr spezielles Talent, ihr Einfühlungsvermögen und ihre ausgleichende Art sei schon von ihren früheren Arbeitskollegen beim NDR entdeckt worden. Das MediatorenZertifikat wurde ihr vom Bönningstedter Bürgermeister Peter Liske überreicht. (Mit den Kolleginnen und Kollegen aus der Bezirksvereinigung gratuliert die Redaktion der SchAZtg der Koll’in Gisela Gröning, die von 1999 bis 2008 als stellv. Vors. der BzVgg Itzehoe aktiv war, ebenfalls recht herzlich zur Zertifizierung.)
Die Ehrung der Schiedsmänner Groh und Mirsching wird auch in der
Aus Anlass der diesjährigen Landesvertreterversammlung in NRW berichtet der
Salzgitter Zeitung
Wochen-Anzeiger, Monheim –
gewürdigt. Der 61-jährige Groh aus Watenstedt berichte, dass »man mit den Streitparteien reden muss, um herauszufinden, wo Ursachen für einen Streit liegen. Oft waren es Missverständnisse.« Richter Rico Gille lobte die Arbeit der Schiedsmänner: »Sie entlasten die Gerichte enorm. Entscheidend ist aber, dass beide Parteien eine Lösung wollen, sonst wird es der beste Schiedsmann nicht schaffen.« Dem aus gesundheitlichen Gründen aus dem Amt ausgeschiedenen Ernst-Joachim Mirsching sei es sogar gelungen, Streitfälle in lockerer Atmosphäre beim Dorffest zu lösen. Wichtig sei jedoch das Gespräch am runden Tisch, wo jeder »dem anderen in die Augen schauen« müsse. Auch in diesem Artikel wird abschließend eine Kontaktadresse für Bürgeranfragen genannt.
ein kostenloses Wochenblatt, das an alle Haushalte verteilt wird – über »Schiedsleute – wo Lebenserfahrung mehr zählt als das blanke Paragraphen-Wissen«. Die Schiedspersonen aus der gesamten Region seien schon seit fünf Jahren Stammgäste im Monheimer Rathaus. Grund hierfür sei aber nicht die Schlichtung von kommunalpolitischem Streit, sondern diverse Fortbildungsveranstaltungen. Ihrem Wahlspruch »Schlichten statt Richten« folgend würden hier Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen aufgefrischt. Besondere Erwähnung findet dann das jüngst in Monheim abgehaltene Mediations-Seminar, das aufgrund der großen Nachfrage sogar geteilt werden musste. Als Kontakt- und Ansprechpartner wird im Anschluss der Vorsitzende der BzVgg Düsseldorf Jürgen Hupperts erwähnt. Ein großes Bild von der Landesdelegiertenkonferenz mit dem Bundesvorsitzenden, Mitgliedern des Landesvorstandes und für die ausrichtende BzVgg deren Vorsitzenden Jürgen Hupperts rundet den gelungenen Beitrag ab.
An Anlehnung an eine bekannte Filmfigur schreibt das
Wedeler Schulauer Tageblatt über die Bönningstedter Schiedsfrau Gisela Gröning »Sie hat die Lizenz zum Vermitteln«. Die von ihren Freunden mit »Gisela, die Friedenstaube« bezeichnete Kollegin habe sich mit
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(Anm. d. Red.: Und dass die Abgelichteten in der falschen Reihenfolge aufgezählt werden, wissen nur die Beteiligten!)