Das Haus- bzw. Kommunbrauwesen in Bayern
March 11, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Das Haus- bzw. Kommunbrauwesen in Bayern Vortrag von Egon Klöffel auf den HHBT 2012 der VHD e. V. in Windischeschenbach/Neuhaus; Mitschrift durch Markus Metzger
Egon Klöffel (1. Vorsitzender des Fränkischen Hausbrauerverbandes Bayerischen Bauernverband): „Es wird bekannt gemacht, dass niemand mehr in den Bach reinmacht!“
im
Gliederung: 1. Die Entstehung des Hausbrauerverbandes in Bayern 2. Zur Entstehung der Braurechte 3. Zum Ablauf eines Sudes am Beispiel des Brauhauses in Thundorf nach der Rechtslage um 1970 1. Die Entstehung des Hausbrauerverbandes in Bayern •
Traditionelle Braurechte gab es vor allem bzw. ausschließlich in Nordbayern
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1922 gründet sich der Bayer. Hausbrauerverband als Untergruppe des Bayer. Bauernverbandes
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Gerste (HZA Weiden, Bamberg, Schweinfurt): Meldung der Landwirte bis zum 20.11. d. J. wo und wie viel Gerste im Folgejahr angebaut werden sollte
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Ab 1933 Deutscher Hausbrauerverband im Reichnährstand
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Ab 1946 wieder Bayer. Hausbrauerverband bis 1993 (der Hausbrauerverband zählte 1991 ca. 18.000 noch aktive Hausbrauer)
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Seit 1993 Fränkischer Hausbrauerverband (Sitz: Staffelstein) im Bayerischen Bauernverband mit dem Vereinszweck die Kommunbrauhäuser zu erhalten
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Ab 1992 neues Biersteuerrecht: Hausbrauer werden behandelt wie die Kleinbrauer (200-L-steuerfrei-Grenze); Präzedenzfall England: 200-L-steuerfreies Bier für Aussiedlerhöfe wurde übertragen auf Bayern/Franken, wenn der betroffene Brauer kein gewerblicher ist!
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Derzeit: Unterfranken 14, Oberfranken 4 (alle im Coburger Land), Mittelfranken 1, Oberpfalz 5; Thüringen (alle im ehemals „fränkischen“ Heldburger Land) ?
bayerische
2. Zur Entstehung der Braurechte •
Braurechte: 811 verleiht Karl der Große diese für seine Haus-/Meierhöfe
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Fürstbischöfe verliehen die meisten Brau-/Schankrechte an Grafen, Fürsten und Ortsadelige
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Braurechte sind nicht auf Namen (personenbezogen) sondern auf Hausnummern (Kataster, grundbezogen; siehe auch sog. Urbarbücher) bezogen: 1. Kataster in Bayern ab 1820; Hausbrauerverband erstellte „Häuserbuch“ (Einschub Roland Singer: Gräfenberg hatte 102 Häuser und davon 98 mit Braurecht)
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Unterfranken: Ausschank von Hausbrauerbier bis 1880 (entspricht den heutigen „Häckerschenken“ im Weinbereich), ab dann Hausbrauerbier nur noch für den Eigenbedarf
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Kommunbrauhäuser, die 1840 zahlten: Bezirk staatlich Oberbayern 8 Niederbayern 5 Schwaben Mittelfranken 1 Oberfranken Unterfranken 2 Oberpfalz 2
in Bayern „Kesselgeld“ (früher „Umgeld“ = Steuern) privat 538 573 1156 991 854 776 163
kommunal 13 14 126 194 357
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Grund für die Aufgabe der Kommunbrauhäuser war in der Regel die Baufälligkeit der Brauhäuser bzw. deren marode Anlagen und die damit verbundenen Kosten zur Sanierung
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Eigentumsverhältnisse der Kommunbrauhäuser in der Oberpfalz: Eslarn kommunale Brauhäuser in Gemeindebesitz Falkenberg Mitterteich Windischeschenbach Brauhaus gehört den Brauern in Gemeinschaft Windische./Neuhaus sonstige Genossenschaften z. B. Raiffeisen haben Brauhaus hohe Brandgefahr Gemeinden bauen Brauhäuser an Bächen und/oder außerhalb Wasserbedarf der Ortschaften
3. Zum Ablauf eines Sudes am Beispiel des Brauhauses in Thundorf nach der Rechtslage um 1970 Grundlagen: •
Sudgröße: etwa 20 bis 30 hL; Menge je Brauer: ca. 6 hL; Gefäße: unterfränkischer Kubizierer mit 100 L; Blechbutten mit je 25 L
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„Maß und Gewicht gehen vor Gottes Gericht!“
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Brauzeiten: März (vor Ostern) und Ende Oktober bis Ende November
• „Braumeister“ = gemeindlicher Sudführer, da nicht im Besitz einer einschlägigen Fachausbildung im Brauhandwerk • Stammwürze der Sude: „Altbrauer“
„Neubrauer“
vor dem Krieg während des Krieges nach dem Krieg
12 % 6% 12 % egal
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Altbrauer: Das Altbraurecht liegt in den historischen häuserbezogenen Braurechten begründet (siehe oben). Einzelnen Familien war seit alters her erlaubt, das für den Eigenbedarf benötigte Bier selbst zu brauen. Zu den Altbrauern (auch Althausbrauer) zählen alle Personen, denen das Hausbraurecht bis 1930 verliehen wurde. Voraussetzung zum Erwerb des Hausbraurechts war es, dass das Bier aus selbstangebauter Gerste gebraut werden musste.
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Neubrauer:
Neubrauer haben nicht wie die Altbrauer aus der Tradition heraus gewachsene Rechte, sondern ihre Rechte sind vom Zollamt abhängig. Seit 1930 ist es nicht mehr möglich Altbrauer zu werden. Heute besteht für jeden die Möglichkeit, Neubrauer zu werden. Ablauf des Sudes: 1. Vor Braubeginn lädt der gemeindliche Sudführer zur Auslosung der Braureihenfolge ein 2. Reinigung des Brauhauses und Brühen der Kufen (Holzbottiche) durch den 1. in der Braureihenfolge 3. Fahrt in die Mälzerei und Anlieferung der Gerste (100 kg Gerste werden mit 50 kg Malz vergolten und ergeben 140 L Bier; Brauer erhalten aber nur 100 L, Rest: Vergütung von ?) 4. Malz aus Mälzerei wird auf gemeindlicher Schrotmühle von gemeindlichem „Schroter“ mittels Steinmühle zermahlen 5. Läuterbottich hat Senkboden mit Löchern (nicht mit Schlitzen) 6. Während des Schrotens wird das Schürholz angeliefert (100 kg Gerste bzw. 50 kg Malz entsprechen 8 cm Stapelhöhe/m²Stapelfläche) 7. Zollamt: erlaubt Einmaischen erst um 06:00 Uhr 8. Mittels Handpumpe (3 L/Zug) kommt das Brauwasser in den Kessel 9. Treber werden nach dem Austropfen mit „3 gleichen Eimern“ auf die Brauer des Sudes aufgeteilt und müssen von diesen entsorgt werden (je 100 kg Gerste bzw. 50 kg Malz ergibt dies 1 Eimer Treber); „Schaufler“ bekam die Treber und den Senkboden? 10. restliches Holz wurde aufgeteilt (je 100 kg Gerste 1 Scheit Holz) 11. Kosten: Steuer: zu zahlende Summe richtet sich nach der verbrauten Gerstenmenge Nebenkosten (= Fahrt der Gerste zur Mälzerei, Hopfen, Hefe, ...) wurden addiert und umgelegt Kosten/L Bier: ca. 35 bis 38 Pfennige Rücklagen: keine (Schäden am Brauhaus zahlt die Gemeinde)
Kommunbrauhaus Dörflis: „Der Herr Bürgermeister gibt bekannt, dass am Samstag Bier gebräut wird, und daher ab Mittwoch nicht mehr in den Bach geschissen werden darf!“
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