BKK Leitfaden 2010

June 14, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Leitfaden zum Versicherungs- und Beitragsrecht 2010

Auf ein Wort

Leitfaden zum Jahreswechsel wieder aktualisiert Nun, es ist bereits zur Gewohnheit geworden – jeweils zum Jahresende wird der BKK Service Leitfaden zum Versicherungs- und Beitragsrecht aktualisiert. Der Leitfaden enthält auch in diesem Jahr das Wesentliche aus dem Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Sozialversicherung und soll Ihnen eine nützliche Arbeitshilfe für den täglichen Gebrauch sein. Im Rahmen dieses Leitfadens können nicht alle in Betracht kommenden Fragen in der erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt werden. Daher unsere Bitte an Sie: Sollten Sie über diese Grundinformation hinaus noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Mit freundlichem Gruß Ihre BKK ALP plus

3

Inhalt

Auf ein Wort 1 1.1 1.2 1.3

1.3.1

1.3.2

1.4

1.5

1.6

1.7

1.8

1.9

1.10 1.11

1.12

4

3

Krankenversicherung 11 Versicherter Personenkreis 11 Jahresarbeitsentgeltgrenze 11 Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts 12 Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (vorausschauende Betrachtung) 12 Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnende Bezüge 13 Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts 14 Jahresarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt 15 Jahresarbeitsentgelt bei Mehrfachbeschäftigten 15 Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung 18 Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei Entgelterhöhung im Laufe einer Beschäftigung 19 Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei Aufnahme einer Beschäftigung mit Vorbeschäftigungszeiten 20 Beschäftigung im Ausland 21 Unterjährige Beschäftigungsaufnahme 21 Vorbeschäftigung als Beamter oder sonstige versicherungsfreie Person 23

1.13

1.14

1.15

1.16

1.17

1.18

1.19

2 2.1

Unterbrechungen der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum 23 Bezug von Elterngeld, Inanspruchnahme der Elternzeit oder Pflegezeit, Wehr- oder Zivildienst, Entwicklungsdienst 26 Jahresarbeitsentgeltgrenze – Besitzstand 27 Jahresarbeitsentgeltgrenze – Unterschreiten 27 Jahresarbeitsentgeltgrenze – Nachweis 28 Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages 29 Freiwillige Krankenversicherung 29

Pflegeversicherung Versicherter Personenkreis 2.2 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung 2.3 Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung 2.4 Mitglieder der privaten Krankenversicherung 2.5 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages 2.6 Berücksichtigung von Kindererziehung in der sozialen Pflegeversicherung 2.6.1 Allgemeines 2.6.1.1 Mitglieder mit Beitragszuschlag 2.6.1.2 Mitglieder ohne Beitragszuschlag 2.6.2 Elterneigenschaft

30 30

30

30

2.6.2.1 Nachweis der Elterneigenschaft 32 2.6.2.2 Fristen für den Nachweis – Wirkung des Nachweises – Ende der Zahlung des Beitragszuschlags 34 2.6.2.3 Stellen, bei denen der Nachweis der Elterneigenschaft zu führen ist 35 2.6.2.4 Aufbewahrung von Nachweisen 35 2.7 Versicherungs- und beitragsrechtliche Folgen der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in der Kranken- und Pflegeversicherung 35 2.7.1 Beschäftigungsverhältnis und Versicherungspflicht 36 2.7.2 Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung 36 2.7.3 Familienversicherung und freiwillige Krankenversicherung 36 2.7.4 Zuschussgewährung 36 3 3.1

31 3.2

Rentenversicherung Versicherungsfreiheit Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft

39 39

39

31 4 4.1 31 31

4.2

31 4.3 31 31

Arbeitslosenversicherung Versicherter Personenkreis Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

40 40

40

40

Inhalt

5

6

7

7.1

7.2

7.3

7.4

8 8.1 8.2 8.3

8.4

8.5

8.6

8.7 8.7.1

8.7.2

Beginn der Versicherungspflicht Ende der Versicherungspflicht

41

42

Versicherungspflicht bei Arbeitsunterbrechungen 43 Versicherungspflicht besteht bei Beschäftigung ohne Entgelt für längstens einen Monat fort 43 Zusammenrechnung unterschiedlicher Unterbrechungstatbestände 43 Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Inanspruchnahme von Elternzeit 43 Bezug von Kurzarbeitergeld 43 Krankenkassenwahl 44 Wählbare Krankenkassen 44 Form der Krankenkassenwahl 44 Ausstellung von Mitgliedsbescheinigungen und Kündigungsbestätigungen 44 Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber 44 Widerruf einer Kündigung oder Wahlerklärung 45 Keine Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung 45 Bindungsfristen 46 Dreijährige Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen 46 Wie wird die Dreijahresfrist berechnet? 46

8.8 8.9 8.10

9 9.1

9.2 9.3 9.3.1

9.3.2

9.3.3

9.3.4 9.3.5 9.3.6

9.3.7 9.3.8 9.4 9.5 9.5.1 9.5.2 9.5.3

9.5.4 9.5.5 9.5.6 9.5.7

9.5.8

Kündigungsfrist Kündigungsverfahren Sonderkündigungsrecht Meldeverfahren Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers Entgeltunterlagen Meldepflicht des Arbeitgebers Weitere Angaben bei der Anmeldung Weitere Angaben bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung Weitere Angaben bei der Meldung im Störfall Sofortmeldung Ausdruck der Meldung Meldung an berufsständische Versorgungseinrichtungen Geringfügig Beschäftigte Haushaltsscheck Sozialversicherungsausweis sv.net/online sv.net/classic Beschäftigungsdaten Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Fristenrechner Auswertung Erstellen der Meldungen Verschlüsselung und Datenübertragung mittels E-Mail Protokollierung

46 48 49 50

50 50 51

9.5.9 9.5.10 9.5.11 9.5.12 9.5.13 9.5.14 9.5.15 9.5.16 9.5.17 9.6

52

9.7 52

52 52 53

53

9.8 9.9 9.10 9.11 9.11.1 9.11.2

53 53 9.11.3 54 54 54 9.11.4 54

55 55 55

9.12 9.13

9.13.1

55 9.13.2 55 55 9.14

BKKLeitfaden 2010

Firmenstamm 55 Krankenkassen 55 Tätigkeitsschlüsselverzeichnis 55 Staatskennungen 55 Konfessionen 55 Schlüsselverwaltung 55 PostkorbSammelstelle 55 Meldung zur Sozialversicherung 56 60 sv.net/classic Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV 63 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der DEÜV 64 Personengruppenschlüssel 65 Anmeldung 65 Abmeldung 66 Unterbrechungsmeldung 66 Meldefrist 66 Unterbrechung und Ende der Beschäftigung 67 Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen 68 Berechnung der Monatsfrist 69 Jahresmeldungen 70 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt 71 Meldung der Einmalzahlung mit der nächsten Meldung 71 Sondermeldungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 71 Sonstige Meldungen 73

5

Inhalt

9.14.1 9.14.2

Meldefrist 74 Meldung von Berufsausbildungszeiten 74 9.14.2.1 Beginn der Berufsausbildung 74 9.14.2.2 Ende der Berufsausbildung 74 9.14.2.3 Meldefristen 75 9.15 Meldungen bei Altersteilzeit 75 9.16 Sondermeldungen 76 9.16.1 Meldungen des Unterschiedsbetrages nach § 163 Absatz 5 SGB VI 76 9.16.2 Meldungen von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben 76 9.17 Besondere Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen vor Rentenbeginn 77 9.18 Stornierungen 79 9.19 Sofortmeldung – Grund „20” 79 9.20 Berufsständische Versorgungseinrichtungen 79 9.20.1 Allgemeines 79 9.20.2 Mitgliedsnummer der berufsständischen Versorgungseinrichtung 80 9.21 Elektronischer Entgeltnachweis 80 10 Geringfügige Beschäftigung 81 10.1 Allgemeines 81 10.2 Begriff geringfügige/kurzfristige Beschäftigung 81 10.2.1 Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten 81 10.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigung 82 10.3.1 Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR 82

6

10.3.2 10.3.3

10.3.4 10.3.4.1

10.3.4.2

10.3.4.3

10.4

10.4.1

10.4.2

10.4.3

10.4.4

10.4.5

10.5 10.5.1 10.5.2

10.5.3

Schwankendes Arbeitsentgelt Einmalige Einnahmen/Sonderzuwendungen Flexible Arbeitszeitregelungen Freistellungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen Freistellungen im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen Wertguthabenvereinbarungen für kurzfristig Beschäftigte Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben gesetzlicher Dienstpflicht, Elternzeit Kurzfristige Beschäftigung Zwei Monate oder 50 Arbeitstage? Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen Rahmenarbeitsvertrag

83

10.5.4 10.6

84

10.6.1

84

10.6.2 10.6.3

84

10.6.3.1 10.6.3.2

85

10.6.3.3 10.6.3.4

85

10.7 10.7.1

85 10.7.1.1 85

10.7.1.2 10.7.2 86 10.7.2.1 87

10.7.2.2 87

10.7.2.3 89 89

10.7.2.4 10.7.3

90 10.7.3.1 90 92

Berufsmäßigkeit 93 Überschreiten der Arbeitsentgeltund Zeitgrenzen 96 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 96 Kurzfristige Beschäftigungen 98 Mehrfachbeschäftigungen 99 Pflichten des Arbeitgebers 99 Pflichten des Arbeitnehmers 99 Einstellungsbogen gibt Klarheit 99 Ordnungswidriges Handeln 99 Pauschalbeiträge 99 Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung 100 Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte 100 Werkstudenten/ Praktikanten 101 Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung 101 Rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte 102 Von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen 102 Rentenversicherungsfreie Personen nach § 5 Absatz 4 SGB VI 102 Praktikanten 102 Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit 103 Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit 104

Inhalt

10.7.3.2 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 EUR 104 10.7.3.3 Verteilung der Beitragslast 105 10.7.4 Berechnung und Abführung der Pauschalbeiträge 106 10.8 Meldungen 107 10.8.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung 107 10.8.2 Kurzfristige Beschäftigungen 108 10.8.3 Personengruppenschlüssel 108 10.8.4 Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten 108 10.8.5 Zuständige Einzugsstelle 108 11 11.1

11.2

11.3

11.4 11.5 11.5.1

11.6

Beschäftigte Studenten 109 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung 109 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen 110 Kurzfristige Beschäftigungen während des Semesters 111 Berufsmäßigkeit 112 Meldungen zur Sozialversicherung 114 Meldungen für geringfügig beschäftigte Studenten 114 Beiträge 114

12 12.1 12.2

Praktikanten Allgemeines Vorgeschriebene Praktika 12.2.1 Zwischenpraktika 12.2.1.1 Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung

BKKLeitfaden 2010

115 115

12.2.1.2 Rentenversicherung 12.2.2 Vorpraktika 12.2.2.1 Kranken- und Pflegeversicherung 12.2.2.2 Renten- und Arbeitslosenversicherung 12.2.3 Nachpraktika 12.2.3.1 Kranken- und Pflegeversicherung 12.2.3.2 Renten- und Arbeitslosenversicherung 12.3 Geringverdienergrenze 12.4 Nicht vorgeschriebene Praktika 12.4.1 Zwischenpraktika 12.4.1.1 Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung 12.4.1.2 Rentenversicherung 12.4.2 Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika 13 13.1 13.2 13.3 13.4 13.5

14 14.1 14.2 15

115 115

115

15.1

Beiträge Arbeitsentgelt Sachbezugswerte Laufendes Arbeitsentgelt Variable Arbeitsentgeltteile Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Sonderzuwendungen) Beitragsberechnung Beitragsbemessungsgrenzen Beitragszeit

15.2 116 116 15.3 116

116 117

15.4

117 15.4.1 118 119 119 119

15.4.2

15.4.3

119 119

16 16.1 16.2

121 123 123 123 123

16.3

16.4

123 16.5 124

126 126 126

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – Zuordnung 127 Zeitliche Zuordnung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis 127

16.6

16.7

17 17.1

Zuordnung bei beitragsfreien Zeiträumen 127 Zuordnung bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis 127 Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (Märzklausel) 128 Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses 128 Beendetes oder ruhendes Beschäftigungsverhältnis 129 Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts 130 Kurzarbeitergeld 131 Allgemeines 131 Erhalt der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung 131 Fortbestand der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 131 Fortbestand der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung 132 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 132 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung 133 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung 133 Beitragssätze Krankenversicherung

134 134

7

Inhalt

17.1.1 17.1.2 17.2

17.3 17.3.1

17.3.2 17.4 17.5 17.6

18 18.1

18.2

18.3 18.3.1

18.3.2

18.4

18.4.1

18.4.2 18.4.3

Allgemeiner Beitragssatz Ermäßigter Beitragssatz Beitragssätze zur Umlageversicherung Pflegeversicherung Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung Besonderheit Sachsen Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Beitragssatz für Rentner/Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen Beitragstragung Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung – Besonderheiten Geringverdiener Teilentgeltzeiträume, schwankendes Entgelt Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Empfänger von Kurzarbeitergeld Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung

134

19 19.1

134 19.2 134 19.3 134

134 135

19.3.1 19.3.2 19.3.3

135 19.3.4 135

141

20.2.1

141

20.2.1.1 20.2.2

141 20.2.2.1 20.3 141 142 142

20.3.1 20.3.1.1

142

142 20.3.1.2

20 20.1 135 136

136

20.1.1

20.1.1.1 20.1.1.2

137 137

138

138

20.1.1.3

20.1.2

20.1.2.1

139 20.1.2.2 139 20.1.2.3 139 139 20.2

8

Beitragsfreiheit Fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis Besonderheiten bei Arbeitskampfmaßnahmen Beitragsfreiheit von sonstigen nicht beitragspflichtigen Einnahmen Arbeitgeberseitige Leistungen Sozialleistungen Nettoarbeitsentgelt Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer 145 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 145 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer 145 Bemessung des Zuschusses 145 Maßgeblicher Beitragssatz 145 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage 146 Privat krankenversicherte Arbeitnehmer 146 Maßgeblicher Beitragssatz für privat krankenversicherte Arbeitnehmer 146 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage 146 Begrenzung auf die Hälfte des aufgewendeten Betrages 147 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung 147

20.4

21

21.1

21.2

21.3

21.4 21.5 21.6 21.6.1 21.6.2 21.6.3 21.6.4 21.6.5

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer Höhe des Beitragszuschusses Privat versicherte Arbeitnehmer Höhe des Beitragszuschusses Beitragszuschuss KV/PV für besondere Personengruppen Bezieher von Kurzarbeitergeld Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte Privat Krankenversicherte Mehrfachbeschäftigte Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer In der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Option Weiterleitungsstelle Beitragsabzug Beitragsnachweis Datensätze Rechtskreiskennzeichen Dauer-Beitragsnachweis Beitragsgruppen Mehrere Betriebsstätten

147 147 148 148

149 149

149 151 151

152

152

152

152 152 153 155 155 155 155 155 156

Inhalt

21.6.6 21.6.7 22

Null-Beitragsnachweis Einreichungsfrist Aufzeichnungspflichten

24.6.2 156 156 24.6.3 157 24.6.4

23 23.1 23.2 23.3 23.4 23.4.1 23.4.2

23.5 23.6

23.7 23.8 24

24.1

24.2

24.3

24.4

24.5

24.6

24.6.1

Beschäftigung in der Gleitzone 159 Allgemeines 159 Versicherungsrecht 159 Regelmäßiges Arbeitsentgelt 159 Beitragsberechnung161 Allgemeines 161 Beitragsberechnung für das Jahr 2010 161 Mehrere Beschäftigungen 163 Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone 164 Ausnahmen 165 Melderecht 165 Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld Berücksichtigung variabler Arbeitsentgeltbestandteile Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Beitragssoll (voraussichtliche Beitragsschuld) Vereinfachungsregelung (Beitragshöhe Vormonat) Allgemeines

BKKLeitfaden 2010

24.6.5

24.6.6

24.6.7

24.7 24.8 24.8.1

24.8.2

24.9 166 24.9.1 166

166 24.9.2 167

167

24.10

168 24.11

169 169

25

Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung Mitarbeiterwechsel Variable Arbeitsentgeltbestandteile Definition des Begriffs „regelmäßig“ Wirkung der Vereinfachungsregelung Beitragssoll (Beitragshöhe Vormonat) Drittletzter Bankarbeitstag Beitragsnachweis Inhalt des Beitragsnachweises Rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweises Beitragsberechnung – Beitragsabrechnung in Sonderfällen Änderungen von Beitragsfaktoren (Beitragssatzänderungen, Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen) Krankenkassenwechsel, Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers Beitragsfälligkeit für die Umlagen U1 und U2 und Insolvenzgeld Zahltag – Säumniszuschläge

26

169 169

169

169

170

170 171 171

171

171

171

171

172

172 172

Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge 173

Auskunftsund Vorlagepflichten des Beschäftigten

175

27

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen 176 27.1 Ausgleichverfahren Arbeitsunfähigkeit – U1 176 27.1.1 Beteiligte Arbeitgeber 176 27.1.1.1 Mehrere Betriebe 177 27.1.1.2 Betriebssitz im Ausland 177 27.1.1.3 Werkstätten für behinderte Menschen 177 27.2 Begriff „Arbeitnehmer” 177 27.2.1 Auszubildende/ Praktikanten 178 27.2.2 Schwerbehinderte Menschen 178 27.2.3 Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, GmbHGeschäftsführer 178 27.2.4 Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr 178 27.2.5 Ausländische Saisonarbeitskräfte 178 27.2.6 Unständig Beschäftigte 179 27.2.7 Ordensangehörige/ Ordensgemeinschaften 179 27.2.8 ABM-Kräfte 179 27.2.9 Teilzeitbeschäftigte – teilweise Anrechnung 179 27.3 Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber 180 27.3.1 Für die Feststellung zuständige Krankenkasse 180 27.3.2 Feststellungsverfahren 180

9

Inhalt

27.3.3

27.3.4

27.3.5

27.3.6

27.4 27.4.1 27.4.2

27.4.3

27.4.4 27.4.5 27.5

27.6 27.7 27.7.1 27.7.2 27.7.3 27.7.4

27.7.5 27.7.6 27.7.7

10

Der Betrieb hat während des ganzen der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden 180 Der Betrieb hat nicht während des ganzen der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden 180 Errichtung von Betrieben im Laufe eines Kalenderjahres 180 Zeitliche Bindung an die Feststellung 181 Erstattungsfähige Aufwendungen 181 Allgemeines 181 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 181 Fortzahlung der Vergütung an Auszubildende 182 Arbeitgeberbeitragsanteile 182 Maßgebender Erstattungssatz 183 Fälligkeit des Erstattungsanspruchs 183 Versagung der Erstattung 183 Aufbringung der Mittel 183 Umlagesätze 183 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt 183 Maßgebendes Arbeitsentgelt 184 Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 184 Bezieher von Kurzarbeitergeld 184 Altersteilzeit 184 Gleitzonenregelung 184

27.7.8

Berechnung der Umlage 27.7.9 Nachweis/Zahlung der Umlage 27.7.10 Erhebung der Umlage 27.8 Ausgleichsverfahren Mutterschaftsleistungen – U2 27.8.1 Allgemeines 27.8.2 Beteiligte Arbeitgeber am U2Verfahren 27.8.3 Begriff „Arbeitnehmer“/„Arbeitnehmerin” 27.8.4 Erstattungssatz 27.8.5 Aufbringung der Mittel 27.8.5.1 Umlagepflichtige Arbeitsentgelte 27.8.5.2 Nachweis 27.9 Zuständige Krankenkasse für das U1- und U2Verfahren 27.10 Mitteilungspflichten

28.4.5 185 28.4.6 185 186 28.4.7 187 187

187

28.4.8

187 188 28.5 188 28.5.1 188 188 28.5.2 28.6 188

28.7

189 28.8

28 28.1

28.2 28.3 38.4 28.4.1

28.4.2 28.4.3

28.4.4

Insolvenzgeldumlage Arbeitgeber unterliegen der Beitragspflicht Ausnahmen von der Beitragspflicht Umlagesatz Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt Beamte und beamtenähnliche Personen Mehrfachbeschäftigte Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen Geringfügige Beschäftigungen

190

190 190 190 190

29 29.1 29.2 29.3 29.4

190 29.5 191

Beschäftigungen in der Gleitzone Bezieher von Kurzarbeitergeld, Saison- und Transferkurzarbeitergeld AltersteilzeitArbeitsverhältnisse und sonstige flexible Arbeitszeitverhältnisse Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung Berechung der Umlage Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt März-Klausel Nachweis der Umlage Einzug und Weiterleitung der Umlage Feststellung der Teilnahme am Umlageverfahren Anhang Rechengrößen 2010 – West Rechengrößen 2010 – Ost Meldetatbestände und Meldefristen Beitragssätze 2010 Sachbezugswerte 2010

Impressum

191 191

191

191

192

192 192

192 192 192

192

193 194 194 196 198 201 201 202

1 Krankenversicherung 1.1

Versicherter Personenkreis

Arbeitnehmer und Auszubildende unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

1.2

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt, dass in Zukunft ein Wechsel in die private Krankenversicherung wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein soll. Wann diese Planung jedoch umgesetzt wird, stand zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Daher stellen wir Ihnen die zurzeit aktuelle Regelung vor.

Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in den vergangenen drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Seit dem 1.1.2003 gibt es die allgemeine und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Danach gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer

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substitutiven Krankenversicherung (Krankheitskostenvollversicherung) versichert waren, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an das Niveau der bis zum 31.12.2002 maßgebenden Grenze anknüpft. Sie beläuft sich für das Kalenderjahr 2010 auf 45.000 EUR. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zum Jahreswechsel zu beachten, sondern auch bei künftigen Neueinstellungen zu prüfen. Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er nicht krankenversicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise (z. B. Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens über das Bestehen einer priva-

ten Krankheitskostenvollversicherung am 31.12.2002) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt für das Kalenderjahr 2010 49.950 EUR. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) wurde die Regelung über die Versicherungsfreiheit neu geregelt. Arbeitnehmer sind danach erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Durch diese Regelung tritt die Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, grundsätzlich nicht mehr mit sofortiger Wirkung ein. Diese Personen werden zunächst versicherungspflichtig. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt erst nach dreimaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht. Auch bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Entgelterhöhung im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses wird das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres hinausgeschoben. Versiche-

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Krankenversicherung

rungsfreiheit besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von Beginn an, wenn in dem der Beschäftigung vorausgehenden Zeitraum das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat, sind die in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Lag das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren oberhalb der Jahresar-

beitsentgeltgrenze, wird sowohl für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum Ende des dritten Kalenderjahres als auch für den Eintritt der Versicherungsfreiheit bei Aufnahme einer (neuen) Beschäftigung verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze – bzw. im Falle der Aufnahme einer (neuen) Beschäftigung die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze – ebenfalls übersteigt. Für diese Feststellung ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen (vgl. Beispiel 1).

Beispiel 1 Sachverhalt: Herr Ludwig arbeitet seit Jahren bei der Fa. Steuerberater. Seit dem 1.7.2001 beträgt das Jahresarbeitsentgelt von Herrn Ludwig unverändert 43.000 EUR und liegt damit über der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 = 40.500 EUR. Am 31.12.2002 bestand für Herrn Ludwig eine private Krankheitskostenvollversicherung. Am 1.3.2009 wechselt Herr Ludwig zur Deutschen Steuerberatergesellschaft GmbH. Er erhält dort ein Jahresarbeitsentgelt von 40.800 EUR (mtl. 3.400 EUR). Beurteilung: Ab dem 1.3.2009 ist Herr Ludwig krankenversicherungspflichtig, da sein Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2009 (44.100 EUR) nicht überschreitet. Fortsetzung des Sachverhaltes: Am 1.3.2010 wechselt Herr Ludwig mit einem Jahresarbeitsentgelt von 46.200 EUR (monatlich 3.850 EUR) wieder zur Fa. Steuerberater zurück (tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt in 2010: 45.300 EUR). Beurteilung: Herr Ludwig ist ab dem 1.3.2010 weiterhin krankenversicherungspflichtig, da er noch nicht für drei Kalenderjahre die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wäre daher zum 31.12.2012 möglich, wenn bis dahin das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Jahre 2011 und 2012 übersteigt und es die ab 1.1.2013 geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls überschreitet.

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1.3

1.3.1

Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (vorausschauende Betrachtung)

Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung des Arbeitnehmers, dessen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen ist, auch einmalig gezahlte Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Ferner sind Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen. Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht zu lassen. Sofern allerdings feste Pauschbeträge zur Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, werden diese Zahlungen mit auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet. Sogenannte Familienzuschläge bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht. Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, dann sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Ar-

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beitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung der regelmäßigen Arbeitsentgelte findet ebenfalls statt, wenn neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt aus einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren (für sich betrachtet) geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielt wird. 1.3.2

Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnende Bezüge

Grundsätzlich sind alle Einkünfte eines Beschäftigten aus dem Beschäftigungsverhältnis, die Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind, auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen, soweit nicht nachstehend ausdrücklich etwas anderes angeführt wird. Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Wesentlich für die Anrechnung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, dass das Arbeitsentgelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt wird. Neben dem regelmäßig zu zahlenden laufenden Arbeitsentgelt sind also auch Sonderzuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Das ist z. B. auch dann

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der Fall, wenn über die Gewährung von Sonderzuwendungen keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Absprache besteht oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht. Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (schriftlich) verzichtet, kann es – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung – bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-)Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Es verbleibt jedoch bei der zu Beginn der Beschäftigung oder zu Beginn eines Kalenderjahres getroffenen Beurteilung, wenn die Einmalzahlung zunächst in die versicherungsrechtliche Betrachtung einbezogen wurde, sie aber tatsächlich nicht ausgezahlt worden ist. Ggf. ist von dem Zeitpunkt an, an dem feststeht, dass die Einmalzahlung nicht zur Auszahlung gelangt, eine neue Beurteilung des Versicherungsverhältnisses notwendig. Bezüge, die nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können, dürfen auf das Jahresarbeitsentgelt nicht angerechnet werden. So hat das Bundessozialgericht (BSG, 9.2.1993 – 12 RK 26/90) in einem Fall, in dem jährlich in der Vergangenheit eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub zur Auszahlung gelangt ist, entschieden, dass diese Urlaubsabgeltung – wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und demzufolge auch nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen ist.

Krankenversicherung

Soweit pauschal besteuerte Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer beitragspflichtig sind, müssen sie auch auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze angerechnet werden. Eine in Aussicht stehende oder bereits vereinbarte Erhöhung des Arbeitsentgelts ist erst von dem Moment an auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen, von dem an ein Anspruch auf die Erhöhung besteht (BSG, 25.2.1966 – 3 RK 53/63). Unberücksichtigt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bleiben ferner solche Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden. Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen die laufenden Arbeitsentgelte (Lohn, Gehalt) sowie die regelmäßig zu zahlenden Zuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld). Für die Berücksichtigung derartiger Einmalzahlungen reicht es aus, wenn die Zahlung auf betrieblicher Übung beruht. Zu berücksichtigen sind auch pauschalierte Mehrarbeitsvergütungen sowie Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, wenn solche Dienste vereinbart sind und regelmäßig geleistet werden. Nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet werden folgende Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis: ■ nicht regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt, wie Vergütungen für tatsächlich geleistete Überstunden, Prämien für Verbesserungsvorschläge,

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1

Krankenversicherung

■ lohnsteuerfreie einmalige Einnahmen sowie zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlte Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen sind, ■ der Heimarbeiterzuschlag (Heimarbeiter) nach § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz, ■ Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Mutterschutzgesetz, ■ Arbeitsentgelt, das bei Pauschalbesteuerung beitragsfrei ist, ■ Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand

gezahlt werden. Unerheblich ist die Bezeichnung des Zuschlags, wenn der Anspruch auf diesen Teil des Arbeitsentgelts an den Familienstand gebunden ist,

1.4

Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts

■ Abfindungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, mit deren Zahlung der Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten abgegolten werden soll,

Für diese Feststellung ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt weiterhin in vorausschauender Betrachtungsweise nach den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Einnahmen zu bestimmen.

■ künftige Lohn- und Gehaltserhöhungen, die zwar schon feststehen, aber dem Arbeitnehmer noch nicht zustehen.

Die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts eines Arbeitnehmers erfolgt in nachstehender Weise:

Die Zuordnung von einzelnen Entgeltarten zum regelmäßigen Arbeitsentgelt ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

jährliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ./. unregelmäßige Arbeitsentgelte = regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Tabelle 1: Zuordnung von Arbeitsentgelt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt Entgeltarten

anzurechnen

Bereitschaftsdienstvergütung

X

Erschwerniszulage*

X

tatsächliche Fahrkostenerstattung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

X

Familienzuschläge Gewinnbeteiligung*

X X

Jubiläumszuwendung Schicht-, Schmutzzulage usw. (bei ständiger Zahlung)

X X

tatsächliche Überstundenvergütung/-zulagen

X

pauschale Überstundenvergütung

X

Urlaubsgeld*

X

Weihnachtsgeld*

X

Belegschaftsrabatt Vermögenswirksame Leistungen (VWL) Verbesserungsvorschlagsprämie * tarif- oder einzelvertraglich abgesichert

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nicht anzurechnen

X X X

./. Familienzuschläge = zu berücksichtigendes regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

1

1.5

Jahresarbeitsentgelt bei schwankendem Arbeitsentgelt

Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt im Wege der Schätzung zu ermitteln (BSG, 20.12.1957 – 3 RK 61/57). Dabei ist den bekannten Bezügen des laufenden Beitragsmonats das für die jeweils folgenden elf Monate zu erwartende Einkommen hinzuzurechnen. So sind z. B. bei Provisionen oder sonstigen Erfolgszulagen alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine gewissenhafte Schätzung der voraussichtlichen Einkünfte vorzunehmen. Wenn der Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommt, dass die neue Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, so liegt Krankenversicherungspflicht vor. Diese gilt so lange fort, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert, auch wenn sich im Einzelfall nachträglich ergibt, dass das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg oder – bei Freistellung von der Krankenversicherungspflicht – das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht erreichte. Das von der Schätzung abweichende tatsächliche Einkommen kann die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses nur für die Zukunft beeinflussen. Durch das tatsächliche, von der Schätzung abweichende Einkommen wird eine bisher krankenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht rückwirkend krankenversicherungsfrei oder eine bisher krankenversicherungsfreie Beschäftigung nicht rückwirkend krankenversicherungspflichtig.

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1.6

Krankenversicherung

Jahresarbeitsentgelt bei Mehrfachbeschäftigten

Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, sind für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzuzählen. Das Arbeitsentgelt aus einer neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist allerdings nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Nur wenn neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, ist das Arbeitsentgelt aus der zweiten und ggf. weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Durch Aufnahme einer zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kann es daher zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommen. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt erst nach dreimaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht (vgl. Beispiel 2).

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1

Krankenversicherung

Beispiel 2 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Horst Löw übt seit Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Fa. Bau AG aus. Ab dem 1.4.2010 nimmt Herr Löw eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Fa. Ludwig GmbH auf, sowie ab dem 1.7.2010 einen weiteren Minijob gegen ein Entgelt von mtl. 400 EUR bei Arbeitgeber Fliesen. Zur Prüfung, ob Herr Löw krankenversicherungspflichtig ist, wird das Jahresarbeitsentgelt ermittelt. Herr Löw unterliegt in seiner Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber Bau AG der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Fa. Ludwig GmbH zuerst ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung bei der Fa. Bau AG. Daher bleibt die geringfügige Beschäftigung bei der Fa. Ludwig GmbH versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beschäftigung bei der Firma Fliesen ist dagegen in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen weder untereinander noch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass die Beschäftigungen bei Arbeitgeber Ludwig GmbH und Fliesen versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind. Beurteilung: Arbeitgeber Bau AG

Fa. Fliesen

monatliches Arbeitsentgelt Urlaubsgeld Weihnachtsgeld

3.800 EUR 1.000 EUR 1.000 EUR

monatliches Arbeitsentgelt

400 EUR

Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Arbeitgeber Bau AG

jährliches Gesamtbruttoentgelt + Urlaubsgeld + Weihnachtsgeld Summe

12 x 3.800 EUR

Fa. Fliesen

jährliches Gesamtbruttoentgelt

12 x

400 EUR

45.600 EUR 1.000 EUR 1.000 EUR 47.600 EUR 4.800 EUR

regelmäßiges JAEG aus beiden Beschäftigungen

52.400 EUR

tatsächliches Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen Arbeitgeber Bau AG Arbeitgeber Fliesen 1.7.–31.12.2010 Jahresarbeitsentgelt

47.600 EUR 2.400 EUR 50.000 EUR

Durch die Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung zum 1.7.2010 bei der Fa. Fliesen wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR) überschritten. Herr Löw bleibt trotzdem auch über den 31.12.2010 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil er noch nicht in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Arbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Unter der Voraussetzung, dass sein Entgelt auch in den kommenden Jahren die jeweils gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, wäre ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht frühestens zum 31.12.2012 möglich, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt dann auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 übersteigt. Die zum 1.7.2010 aufgenommene Beschäftigung beim Arbeitgeber Fliesen unterliegt daher der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht sowie der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung.

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In den Fällen, in denen ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnimmt, ist diese geringfügig entlohnte Beschäftigung krankenversicherungsfrei und wird nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Allerdings sind pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten (vgl. Beispiel 3).

Krankenversicherung

Beispiel 3 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Markus Schopp ist seit 2001 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er übt eine Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber IT Service (38 Std. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.500 EUR) aus und nimmt am 1.2.2010 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber DL Service auf. Dort arbeitet er gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR. Diese geringfügige Beschäftigung ist versicherungsfrei. Es sind lediglich pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Am 1.5.2010 nimmt Herr Schopp eine weitere, geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 150 EUR beim Arbeitgeber Hartmann & Co auf. Beurteilung: Herr Schopp ist in der Beschäftigung beim Arbeitgeber Hartmann & Co versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sofern ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer – wie Herr Schopp – eine zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, bleiben sowohl die erste als auch die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung krankenversicherungsfrei, da geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht auf eine versicherungsfreie Hauptbeschäftigung anzurechnen sind. Nach der Zusammenrechnung der beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden 400 EUR nicht überschritten. Für beide geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind pauschale Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber Hartmann & Co unterliegt der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und ist auf die Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber IT Service anzurechnen. In der Arbeitslosenversicherung besteht in beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Arbeitgeber DL Service und Hartmann & Co) Versicherungsfreiheit, da geringfügig entlohnte Beschäftigungen weder untereinander noch mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen sind. Hinweis: Übersteigen im vorgenannten Beispiel die Entgelte der beiden Minijobs in der Summe 400 EUR, so wären für beide geringfügig entlohnten Beschäftigungen keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Vielmehr wäre für alle Beschäftigungen ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung sowie auch zur Pflegeversicherung zu zahlen.

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1.7

Krankenversicherung

Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung

Arbeitnehmer, die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen oder in einem der der Beschäftigungsaufnahme vorangegangenen drei Kalenderjahre nicht beschäftigt waren, sind zunächst unabhängig von der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts versicherungspflichtig. Eine Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist bei Aufnahme der Beschäftigung daher in diesen Fällen nicht erforderlich. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt frühestens nach dreimaligem aufeinanderfolgenden Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Wird die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, gilt dieses Jahr dann als erstes Jahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn das tatsächlich in diesem Jahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für dieses Jahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (vgl. Beispiel 4 und 5).

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Beispiel 4 Sachverhalt: Maria Albers nimmt nach achtjähriger Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Kinderbetreuung am 1.6.2010 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.200 EUR eine Beschäftigung auf. regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: 12 x 4.200 EUR tatsächliches Jahresarbeitsentgelt: 7 x 4.200 EUR

50.400 EUR 29.400 EUR

Beurteilung: Es besteht vom 1.6.2010 an Versicherungspflicht. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt für Frau Albers frühestens zum 31.12.2013 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2011, 2012 und 2013 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Das Kalenderjahr 2010 kann zur Erfüllung der Dreijahresfrist nicht mitgezählt werden, da das tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt von 29.400 EUR nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2010 (49.950 EUR) überschritten hat. Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2013 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise – die für 2014 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.

Beispiel 5 Sachverhalt: Harald Scholz nimmt nach mehrjähriger Erwerbslosigkeit zum 1.5.2010 eine Beschäftigung als Vertriebsleiter mit einem monatlichen Entgelt von 7.000 EUR auf. regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2010

12 x 7.000 EUR

84.000 EUR

8 x 7.000 EUR

56.000 EUR

Beurteilung: Es besteht vom 1.5.2010 an Versicherungspflicht. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspficht kommt frühestens zum 31.12.2012 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Damit ein Ausscheiden zum 31.12.2012 möglich ist, muss das in der Zeit vom 1.5. bis zum 31.12.2010 tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2010 überschritten haben. Diese Vorgabe wird erfüllt, da das tatsächliche Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2010 (56.000 EUR) die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR) überschreitet. Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2012 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise – die für 2013 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.

1

1.8

Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei Entgelterhöhung im Laufe einer Beschäftigung

Wird das Arbeitsentgelt im Laufe eines Kalenderjahres erhöht, gilt dieses Jahr dann als erstes Kalenderjahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn hierdurch das tatsächlich in diesem Jahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die für dieses Jahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (vgl. Beispiel 6).

Krankenversicherung

Beispiel 6 Sachverhalt: Ina Tornow erhält seit einiger Zeit ein monatliches Entgelt von 3.800 EUR. Zum 1.9.2010 wird sie zur Key-Account-Managerin befördert und erhält ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Entgelt von 4.400 EUR. regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt ab 1.9.2010 4.400 EUR x 12 tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2010 1.1.–31.8.2010 3.800 EUR x 8 1.9.–31.12.2010 4.400 EUR x 4

52.800 EUR

30.400 EUR 17.600 EUR 48.000 EUR

Beurteilung: Frau Tornow ist auch über den 31.8.2010 hinaus versicherungspflichtig. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt für Frau Tornow frühestens zum 31.12.2013 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2011, 2012 und 2013 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Das Kalenderjahr 2010 kann bei der rückwirkenden Betrachtung, ob das Jahresarbeitsentgelt für drei volle Kalenderjahre die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat, nicht mit herangezogen werden, da in diesem Jahr ein tatsächliches Jahresarbeitsentgelt von 48.000 EUR erzielt wurde und somit die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2010 (49.950 EUR) nicht überschritten worden ist. Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2013 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise – die für 2014 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.

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1.9

Krankenversicherung

Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei Aufnahme einer Beschäftigung mit Vorbeschäftigungszeiten

Versicherungsfreiheit besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts von Beginn an, wenn in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Dabei bezieht sich die vergangenheitsbezogene Betrachtung der tatsächlichen Jahresarbeitsentgelte auf die dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis vorangegangenen Beschäftigungen. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Die Versicherungsfreiheit erfordert ferner, dass das in vorausschauender Betrachtungsweise zu ermittelnde regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

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Beispiel 7 Sachverhalt: Ludger Salomon nimmt am 1.1.2010 eine Beschäftigung als Marketingreferent beim Arbeitgeber Alleskauf mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 5.000 EUR auf. Bis zum 31.12.2009 bestand Versicherungsfreiheit als Mitarbeiter der Bunsen-Werke mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt von 50.000 EUR. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von Herrn Salomon beim Arbeitgeber Alleskauf beträgt 60.000 EUR und liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR). Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in der Beschäftigung bei den Bunsen-Werken in den vorangegangenen drei Kalenderjahren (2009, 2008 und 2007) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen: tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2009 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009

50.000 EUR 48.600 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2008 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008

50.000 EUR 48.150 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007

50.000 EUR 47.700 EUR

Beurteilung: Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.1.2010 beim Arbeitgeber Alleskauf für Herrn Salomon Versicherungsfreiheit, da das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR) übersteigt und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.

1

1.10 Beschäftigung im Ausland Der Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist gebietsneutral zu verstehen. Das bedeutet, dass ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auch dann erfüllt werden kann, wenn die Beschäftigung, mit der das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt erzielt wurde, im Ausland ausgeübt wurde.

1.11 Unterjährige Beschäftigungsaufnahme Wird die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen und geht dieser Beschäftigung eine Beschäftigung im gleichen Kalenderjahr voran, ist auch das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der vorangegangenen Beschäftigung bei der vom 1.1. des Folgejahres an vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit der vorangegangenen Beschäftigung versicherungsfrei oder versicherungspflichtig war.

Krankenversicherung

Beispiel 8 Sachverhalt: Reiner Oppermann nimmt am 1.7.2010 eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Autowerke AG mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 5.000 EUR auf. Bis zum 30.6.2010 bestand Versicherungsfreiheit aus der Beschäftigung bei der Fa. Stahl GmbH bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.500 EUR. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber Autowerke AG liegt bei vorausschauender Betrachtung (12 x 5.000 EUR = 60.000 EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR). Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen drei Kalenderjahren (2009, 2008 und 2007) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen: tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2009 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009

54.000 EUR 48.600 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2008 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008

54.000 EUR 48.150 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007

54.000 EUR 47.700 EUR

Beurteilung: Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 beim Arbeitgeber Autowerke AG Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei vorausschauender Betrachtungsweise – unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts (60.000 EUR) die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (49.950 EUR) und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Für die am 1.1.2011 (erneut) vorzunehmende Prüfung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten wurde, ist für das (dann: dritte) Kalenderjahr 2010 das in der Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2010 aus der vorangegangenen Beschäftigung sowie das in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2010 aus der aktuellen Beschäftigung tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anzusetzen. Zeitraum: tatsächliches Jahresarbeitsentgelt: 1.1.–30.6.2010 6 x 4.500 EUR 27.000 EUR 1.7.–31.12.2010 6 x 5.000 EUR 30.000 EUR tatsächliches Jahresarbeitsentgelt 57.000 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 49.950 EUR Auch im Jahre 2010 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, sodass ab 1.1.2011 weiterhin Versicherungsfreiheit besteht, da, rückwirkend betrachtet, in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (2010, 2009, 2008) die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.

BKKLeitfaden 2010

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1

Krankenversicherung

Beispiel 9 Sachverhalt: Regina Wald nimmt am 1.7.2010 beim Arbeitgeber Messtechnik eine Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von 4.300 EUR auf. Bis zum 30.6.2010 bestand für Frau Wald Versicherungspflicht in der Beschäftigung beim Arbeitgeber Bank (monatliches Arbeitsentgelt 3.700 EUR). Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (12 x 4.300 EUR = 51.600 EUR) aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber Messtechnik liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR). Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen drei Kalenderjahren (2009, 2008 und 2007) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überstiegen: tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2009 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009

44.400 EUR 48.600 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2008 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008

44.400 EUR 48.150 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007

44.400 EUR 47.700 EUR

Beurteilung: Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Messtechnik am 1.7.2010 für Frau Wald Versicherungspflicht, da, rückwirkend betrachtet, das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überstiegen hat. Für die am 1.1.2011 (erneut) vorzunehmende Prüfung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschritten wurde, ist für das (dann dritte) Kalenderjahr 2010 das in der Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2010 aus der vorangegangenen Beschäftigung sowie das in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2010 aus der aktuellen Beschäftigung tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt anzusetzen. Zeitraum 1.1.–30.6.2010 1.7.–31.12.2010 tatsächliches Jahresarbeitsentgelt Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt 6 x 3.700 EUR 6 x 4.300 EUR

22.200 EUR 25.800 EUR 48.000 EUR 49.950 EUR

Mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 51.600 EUR überschreitet Frau Wald die voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2011 (angenommener Wert: 50.550 EUR) von Beginn an. Da rückwirkend betrachtet das tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt in den vergangenen drei Kalenderjahren nicht die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten hat, bleibt die Arbeitnehmerin auch über den 1.1.2011 hinaus weiterhin versicherungspflichtig. Der frühestmögliche Termin für das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wäre im Übrigen der 31.12.2013, wenn Frau Wald mit ihrem tatsächlichen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Jahre 2011, 2012 und 2013 überschritten hat und voraussichtlich auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2014 überschreiten wird.

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1

1.12 Vorbeschäftigung als Beamter oder sonstige versicherungsfreie Person Die Voraussetzung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit als Beamter, Richter, Soldat oder sonstige Person (z. B. Geistlicher, Lehrer an einer privaten genehmigten Ersatzschule) versicherungsfrei war, sofern das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in diesen drei Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat (vgl. Beispiel 10).

1.13 Unterbrechungen der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum Ist innerhalb des der Beschäftigung vorangehenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis – die Zahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen worden, ist für die Prüfung der Frage, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, für die Zeit der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.

BKKLeitfaden 2010

Krankenversicherung

Beispiel 10 Sachverhalt: Der ehemalige Oberst Uwe Heep nimmt nach seinem Ausscheiden bei der Bundeswehr zum 30.6.2010 am 1.7.2010 eine Beschäftigung als Sicherheitschef bei den Liebfrau-Werken auf. Er erhält bei vorausschauender Betrachtung ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 52.800 EUR, welches über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR) liegt. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (aus der Soldatenbeschäftigung) hat in den der Beschäftigung vorangegangenen drei Kalenderjahren (2009, 2008 und 2007) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen. tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2009 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009

56.000 EUR 48.600 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2008 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008

56.000 EUR 48.150 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2007 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007

56.000 EUR 47.700 EUR

Beurteilung: Herr Heep ist bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 versicherungsfrei, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei den Liebfrau-Werken erzielten Arbeitsentgelts (12 x 4.400 EUR = 52.800 EUR) die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (49.950 EUR) übersteigt und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Der Versicherungsfreiheit steht nicht entgegen, dass in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Versicherungsfreiheit (auch) aufgrund einer versicherungsfreien Beschäftigung als Berufssoldat bestand.

Als Unterbrechungstatbestände im vorstehenden Sinne sind zu berücksichtigen: ■ Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld gezahlt wird), ■ Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld, ■ Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,

■ Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes, ■ Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt, ■ Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer rechtmäßig im Arbeitskampf befand, ■ Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung.

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1

Krankenversicherung

Beispiel 11 Sachverhalt: Oliver Groß nimmt am 1.7.2010 beim Arbeitgeber Chemie-Werke eine Beschäftigung auf; das monatliche Entgelt beträgt 4.350 EUR. Bis zum 30.6.2010 war Herr Groß beim Arbeitgeber Landmaschinenhandel mit einem monatlichen Entgelt von 4.200 EUR beschäftigt. Aufgrund der Höhe des Entgeltes beim Arbeitgeber Landmaschinenhandel bestand bis zum 30.6.2010 Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Beim Arbeitgeber Chemie-Werke liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010: regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2010 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010

(4.350 EUR x 12 Monate)

52.200 EUR 49.950 EUR

Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen Kalenderjahren 2009 und 2008 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen: tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2009 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009

50.400 EUR 48.600 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2008 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008

50.400 EUR 48.150 EUR

Im Jahr 2007 bestand in der Zeit vom 15.3. bis zum 25.5. Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung bis zum 25.4.): erzieltes Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007

(4.200 EUR x 11 Monate)

46.200 EUR 47.700 EUR

Beurteilung: Für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, ist für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (26.4. bis 25.5. = 30 Tage) ein Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007

(46.200 EUR + 4.200 EUR)

50.400 EUR 47.700 EUR

Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung beim Arbeitgeber Chemie-Werke erzielten Arbeitsentgelts (12 x 4.350 EUR = 52.200 EUR) die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (49.950 EUR) übersteigt und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.

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1

Für sonstige Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum (z. B. beim unbezahlten Urlaub von Beginn des zweiten Monats an) oder für Zeiten ohne Beschäftigung (z. B. bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder bei Arbeitslosigkeit) sind jedoch keine fiktiven Arbeitsentgelte anzusetzen (vgl. Beispiel 12 und 13).

Krankenversicherung

Beispiel 12 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Stefan Kraus nimmt zum 1.7.2010 eine Beschäftigung bei den ALBERTI-Werken gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.400 EUR auf. Bis zum 30.6.2010 war der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Computerservice gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.200 EUR beschäftigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Computerservice war versicherungsfrei, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (50.400 EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2010 (49.950 EUR) lag. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei den ALBERTI-Werken liegt bei vorausschauender Betrachtung (4.400 x 12 = 52.800 EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR). Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen Kalenderjahren 2009 und 2008 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen: tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2009 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009

50.400 EUR 48.600 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2008 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008

50.400 EUR 48.150 EUR

Im Jahr 2007 war der Arbeitnehmer in den Monaten Februar und März unbezahlt beurlaubt. Beurteilung: Für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, ist für die Zeit des unbezahlten Urlaubs (Februar und März 2007) differenziert vorzugehen. Für den Monat Februar 2007 (das ist der Zeitraum, in dem das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend gilt) ist ein fiktives Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre (4.200 EUR). Für den Monat März 2007 ist kein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007: (Januar, April – Dezember) 10 x 4.200 EUR (fiktives Arbeitsentgelt Februar) 1 x 4.200 EUR Gesamtjahresarbeitsentgelt 2007 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007

42.000 EUR 4.200 EUR 46.200 EUR 47.700 EUR

Die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit bei Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber ALBERTI-Werke am 1.7.2010 sind nicht erfüllt, weil das im Kalenderjahr 2007 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (46.200 EUR) nicht die volle Jahresarbeitsentgeltgrenze (47.700 EUR) überstiegen hat. Frühestens zum 1.1.2011 wird Herr Kraus versicherungsfrei.

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Krankenversicherung

Beispiel 13 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Jochen Heidt nimmt zum 1.7.2010 eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Finanzhandel gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.400 EUR auf. Bis zum 30.6.2010 war Herr Heidt beim Arbeitgeber Leasing gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.200 EUR beschäftigt. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Leasing war versicherungsfrei, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (50.400 EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2010 (49.950 EUR) lag. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beim Arbeitgeber Finanzhandel liegt bei vorausschauender Betrachtung (4.400 EUR x 12 = 52.800 EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR). Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in den der Beschäftigung vorangegangenen Kalenderjahren 2009 und 2007 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen: tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2009 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009

50.400 EUR 48.600 EUR

tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2007 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007

50.400 EUR 47.700 EUR

Im Kalenderjahr 2008 bestand bis zum 31.8.2008 eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Schnellkauf mit einem monatlichen Entgelt von 3.900 EUR. In den Monaten September und Oktober existierte Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld. Im Anschluss daran wurde die bis zum 30.6.2010 fortdauernde Beschäftigung beim Arbeitgeber Leasing aufgenommen. tatsächliches Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2008: Januar–August 8 x 3.900 EUR November–Dezember 2 x 4.200 EUR Summe Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008

31.200 EUR 8.400 EUR 39.600 EUR 48.150 EUR

Beurteilung: Für die Prüfung, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2008 die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (48.150 EUR) überstiegen hat, ist für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld (September und Oktober 2008) kein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit bei Aufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 sind daher nicht erfüllt, weil das im Kalenderjahr 2008 tatsächlich erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von insgesamt 39.600 EUR nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2008 (48.150 EUR) überstiegen hat.

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1.14 Bezug von Elterngeld, Inanspruchnahme der Elternzeit oder Pflegezeit, Wehr- oder Zivildienst, Entwicklungsdienst Für Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird. Mit dieser Regelung wird bewirkt, dass sich weitere Unterbrechungstatbestände im Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Drei-Kalenderjahres-Zeitraums nicht nachteilig auf die Versicherungsfreiheit auswirken. Anders als bei den im vorherigen Abschnitt unter „Unterbrechungen der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum” genannten Unterbrechungstatbeständen wird in den hier genannten Fällen für die Zeit der Unterbrechung nicht ein fiktives Arbeitsentgelt angesetzt, sondern ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze unterstellt. Dabei wird als einziges Erfordernis dieser Annahme auf die Verhältnisse nach Beendigung des Unterbrechungstatbestandes abgestellt.

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Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit sind dementsprechend ohne weitere Prüfung als Zeiten anzusehen, in denen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, wenn innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) danach eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird. Gleiches gilt auch für Zeiten, in denen Entwicklungshilfe geleistet wird sowie für Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes (vgl. Beispiel 14).

1.15 Jahresarbeitsentgeltgrenze – Besitzstand Arbeitnehmer, die bereits am 2.2.2007 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert waren, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin versicherungsfrei, auch wenn sie die Voraussetzungen des seit dem 2.2.2007 geltenden Rechts nicht erfüllen. Dies gilt auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind. Die Besitzstandsregelung kommt allerdings nur für die am 2.2.2007 privat krankenversicherten Arbeitnehmer in Be-

Beispiel 14 Sachverhalt: Martina Ehlers nimmt am 1.7.2010 nach vorangegangener Inanspruchnahme der Elternzeit (1.7.2007 bis 30.6.2010) eine Beschäftigung auf. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung (52.000 EUR) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 (49.950 EUR). Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt einschließlich des für die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs vor der Entbindung in fiktiver Höhe anzusetzenden regelmäßigen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2007 hat die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2007 überschritten. Beurteilung: Es besteht bei Wiederaufnahme der Beschäftigung am 1.7.2010 Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Dabei ist für die Elternzeit ohne weitere Prüfung ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, weil innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Elternzeit eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wurde.

Krankenversicherung

tracht, nicht dagegen für am Stichtag privat krankenversicherte Selbständige, Studenten und andere Personen. Für Arbeitnehmer, die vor dem 2.2.2007 die freiwillige Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in eine private Krankenversicherung zu wechseln, gilt die Besitzstandsregelung gleichermaßen. Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand überbrückt wird.

1.16 Jahresarbeitsentgeltgrenze – Unterschreiten Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Die Versicherungsfreiheit endet zum Ablauf eines Kalenderjahres, wenn das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze allein auf die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zurück-

Zur Anwendung der hier vorgestellten Regelung führt jede innerhalb des Jahreszeitraums aufgenommene Beschäftigung nach dem Unterbrechungszeitraum.

BKKLeitfaden 2010

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1

Krankenversicherung

1.17 Jahresarbeitsentgeltgrenze – Nachweis

zuführen ist. In diesem Fall haben betroffene Arbeitnehmer allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. Beispiel 15).

Beispiel 15 Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren krankenversicherungsfrei. Ab dem 1.7.2010 wechselt er von einem Vollzeit- in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. monatliches Arbeitsentgelt bis zum 30.6.2010 Jahresarbeitsentgelt 12 x 5.000 EUR

5.000 EUR 60.000 EUR

monatliches Arbeitsentgelt ab 1.7.2010 Jahresarbeitsentgelt 12 x 2.500 EUR

2.500 EUR 30.000 EUR

Ab dem 1.7.2011 wird das Jahresarbeitsentgelt dieses Mitarbeiters auf 5.000 EUR monatlich (60.000 EUR jährlich) erhöht, weil er wieder eine Vollzeitbeschäftigung ausübt. Beurteilung: Die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist am 1.7.2010 neu vorzunehmen. Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2010 (49.950 EUR) unterschritten wird, tritt ab 1.7.2010 Krankenversicherungspflicht ein. Die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist am 1.7.2011 wieder neu vorzunehmen. Es besteht über den 30.6.2011 hinaus Versicherungspflicht. Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt für den Arbeitnehmer frühestens zum 31.12.2014 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2012, 2013 und 2014 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Das Kalenderjahr 2011 kann im Übrigen bei der rückwirkenden Betrachtung, ob das Jahresarbeitsentgelt für drei volle Kalenderjahre die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat, nicht mit herangezogen werden, da in diesem Jahr ein tatsächliches Jahresarbeitsentgelt von 45.000 EUR erzielt wurde und somit nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2011 (geschätzter Wert: 50.550 EUR) überschritten worden ist. Tatsächliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2011: 1.1.–30.6.2011 6 x 2.500 EUR 15.000 EUR 1.7.–31.12.2011 6 x 5.000 EUR 30.000 EUR Summe 45.000 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze 2011 (geschätzter Wert) 50.550 EUR Für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2014 wird ferner verlangt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – bei zu diesem Zeitpunkt vorausschauender Betrachtungsweise – die für 2015 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.

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Der Arbeitgeber hat im Rahmen der ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten zwecks Beurteilung des Versicherungsstatus jeden seiner Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, bei Beginn der Beschäftigung zu fragen, ob er in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen beschäftigt war. Nur mit Kenntnis dieser in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse, die zudem vom Arbeitnehmer nachzuweisen und beleghaft (z.B. Kopie der Lohn- oder Gehaltsabrechnung) den Entgeltunterlagen beizufügen sind, kann die erforderliche Beurteilung erfolgen. Im Zweifelsfall muss die zuständige Krankenkasse eingebunden werden und eine Entscheidung über die Versicherungspflicht oder die Versicherungsfreiheit treffen. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der eine Mitgliedschaft besteht. Für Arbeitnehmer, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, ist die Krankenkasse zuständig, an die die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden.

1

1.18 Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages Arbeitnehmer, die durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder eine Familienversicherung versicherungspflichtig werden und in der Vergangenheit keinen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt haben, können den privaten Krankenversicherungsvertrag – vorzeitig – zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die vorzeitige Kündigung eines Versicherungsvertrags ist kraft Gesetzes zu ermöglichen, wenn bei einem privat Krankenversicherten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Gleiches gilt entsprechend, wenn für einen privat Krankenversicherten ein Anspruch auf Familienversicherung bei einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht. Die bestehende private Krankenversicherung kann ab Eintritt der Krankenversicherungspflicht bzw. ab Beginn des Anspruchs auf Familienversicherung gekündigt werden. Die Kündigung wirkt auf den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht oder des Beginns der Familienversicherung zurück. Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden oder bei denen eine Familienversicherung eintritt, haben die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag in der privaten Krankenversicherung zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt seit dem 1.1.2009 drei Monate. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur noch bis

BKKLeitfaden 2010

zum Zeitpunkt des Eintritts von Versicherungspflicht zu. Der Versicherte hat den Eintritt der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen innerhalb von zwei Monaten nach dessen schriftlicher Aufforderung nachzuweisen.

1.19 Freiwillige Krankenversicherung Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig fortsetzen. Hierfür ist nur erforderlich, dass unmittelbar vorher eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens zwölf Monaten Dauer bestanden hat oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten nachgewiesen wurde.

Krankenversicherung

Die freiwillige Versicherung beginnt immer im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Pflichtversicherung, unabhängig vom Tag der Antragstellung. Der Versicherte kann seine freiwillige Mitgliedschaft nach Ablauf der Bindungsfrist von 18 Kalendermonaten durch schriftliche Abmeldung beenden. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem der Austritt erklärt wird. Außerdem endet die freiwillige Mitgliedschaft durch Tod oder wenn eine Mitgliedschaft als Pflichtversicherter beginnt.

Ebenso ist für bestimmte Angehörige eine freiwillige Krankenversicherung möglich, wenn die Familienversicherung ausgeschlossen ist oder endet, z. B. wegen Tod, Scheidung, Überschreitung der Altersgrenze bei Kindern usw. Außerdem können bestimmte Schwerbehinderte beitreten. Nach Rückkehr aus dem Ausland können Arbeitnehmer beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten eine Beschäftigung aufnehmen; vorausgesetzt, dass deren damalige Mitgliedschaft durch die Beschäftigung im Ausland geendet hat. Beitrittsfrist, Beginn und Ende der freiwilligen Versicherung Für alle Beitrittsberechtigten gilt, dass sie ihren Beitritt spätestens innerhalb von drei Monaten erklären müssen.

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2 Pflegeversicherung 2.1

Versicherter Personenkreis

Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind. Bei der Ausgestaltung der Versicherungspflicht hat sich der Gesetzgeber an dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ orientiert. Privat Krankenversicherte sind in der sozialen Pflegeversicherung zwar versicherungsfrei, aber verpflichtet, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Pflegefallrisikos abzuschließen.

Gesetzliche Pflegeversicherung Umfang der Versicherung: ■ Versicherungspflicht für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung, ■ Familienversicherung wie in der Krankenversicherung, ■ Wahlrecht für freiwillig Krankenversicherte zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung, ■ Verpflichtung für alle privat Krankenversicherten zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung.

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2.2

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist an eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung gekoppelt. Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind also gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer (unabhängig davon, ob aufgrund von Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Krankenversicherung), die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dies gilt auch für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Darüber hinaus sind auch Leistungsbezieher nach dem SGB II, SGB III, Studenten, Praktikanten und Rentner pflegeversicherungspflichtig. Außerdem sind ausdrücklich auch alle übrigen freiwillig Versicherten von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung erfasst. Die freiwillig Krankenversicherten können sich aber von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, wird nachfolgend beschrieben.

2.3

Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung

Voraussetzung für die Befreiung ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse und der Nachweis, dass der freiwillig Krankenversicherte bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist und für ihn und seine Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung besteht, Leistungsansprüche bestehen, die nach Art und Umfang den in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehenen Leistungen gleichwertig sind. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (= Beginn der freiwilligen Krankenversicherung) bei der Pflegekasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit Beginn der Versicherungspflicht noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ansonsten vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung kann nicht widerrufen werden. Eine Rückkehr zur sozialen Pflegeversicherung ist nur noch möglich, wenn ein Sachverhalt eintritt, der Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung zur Folge hat.

2

2.4

Mitglieder der privaten Krankenversicherung

Privat Krankenversicherte mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind grundsätzlich verpflichtet, bei ihrem Krankenversicherungsunternehmen auch das Pflegerisiko abzusichern. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, ein anderes privates Krankenversicherungsunternehmen zu wählen und dort einen Vertrag zur Absicherung des Pflegerisikos abzuschließen. Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs Monaten auszuüben. Dabei beginnt die Frist mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. Auch Beamte sind verpflichtet, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Da sie im Falle der Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhalten, genügt für die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes eine entsprechende anteilige Versicherung, mit der die durch die Beihilfeleistungen nicht gedeckten Aufwendungen ergänzt werden (sog. Restrisikoversicherung).

2.5

Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages

Weil auch für bisher privat Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflicht eintreten kann, z.B. bei einem Selbständigen, der seine selbständige Tätigkeit aufgibt und eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, ist es erforderlich, den Betroffenen ein Recht zur kurzfristigen Kündigung des privaten Versicherungsvertrages einzuräumen, um eine nicht erforderliche Doppelversicherung zu ver-

BKKLeitfaden 2010

meiden. Deshalb können Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden und einen privaten Pflegeversicherungsvertrag haben, diesen mit Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Dies gilt auch für familienversicherte Angehörige.

Pflegeversicherung

und zu keinem Zeitpunkt Kinder hatten, sind von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung betroffen. Dies gilt auch für Mitglieder einer Pflegekasse, bei denen zwar die Elterneigenschaft besteht, dem Arbeitgeber jedoch nicht bekannt ist und auch nicht nachgewiesen wird.

Versicherte, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind

2.6.1.2

■ zur privaten Absicherung des Pflegerisikos (Gleichwertigkeit mit der sozialen Pflegeversicherung) bzw.

Ausgenommen von der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung sind die Mitglieder,

■ zur Ergänzungsversicherung für Beihilfeberechtigte

■ die vor dem 1.1.1940 geboren sind,

verpflichtet.

■ die Wehr- oder Zivildienst leisten,

2.6

2.6.1

Berücksichtigung von Kindererziehung in der sozialen Pflegeversicherung Allgemeines

Seit 2005 wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von den Mitgliedern erhoben, die keine Kinder haben oder hatten. Wird die Elterneigenschaft nachgewiesen oder ist bei der für den Einbehalt der Beiträge zur Pflegeversicherung zuständigen Stelle die Elterneigenschaft des Mitglieds bekannt, ist der Beitragszuschlag nicht zu erheben. Die Elterneigenschaft besteht nicht nur, wenn leibliche Kinder vorhanden sind, sondern auch bei Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern.

2.6.1.1

Mitglieder mit Beitragszuschlag

Personen, die Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung sind

Mitglieder ohne Beitragszuschlag

■ die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ■ die Arbeitslosengeld II erhalten. 2.6.2

Elterneigenschaft

Ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht bei Eltern zu erheben. Als Eltern gelten dabei die leiblichen Eltern, Adoptiveltern wie auch die Stief- und Pflegeeltern. Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos. Eine Lebendgeburt ist ausreichend, um den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung dauerhaft auszuschließen. Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung keine Rolle.

31

2

Pflegeversicherung

Die Elterneigenschaft kann bei mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein mit der Konsequenz, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen ist. Beispielsweise ist folgende Fallgestaltung denkbar: 1. Scheidung der leiblichen Eltern; Wiederheirat der Mutter und Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners; hierbei sind die folgenden Altersgrenzen zu beachten: Kinder sind versichert: a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, b) bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, c) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus, d) ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag,

32

in dem das Kind nach Nummer a, b oder c versichert war. 2. Öffentliche Beurkundung des Gerichts wegen Vaterschaftsanerkenntnis des leiblichen Vaters; Freigabe zur Adoption durch die nicht verheirateten leiblichen Eltern; Aufnahme in den Haushalt der Adoptiveltern durch Beschluss des Familiengerichts: Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist von dem leiblichen Vater, der leiblichen Mutter sowie von dem Adoptivvater und der Adoptivmutter nicht zu zahlen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist demnach nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft zu irgendeinem Zeitpunkt gegeben ist bzw. war.

2.6.2.1

Nachweis der Elterneigenschaft

Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger usw.) zu erbringen. Dies ist entbehrlich, wenn der beitragsabführenden Stelle die Elterneigenschaft bekannt ist. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich diese aus den Personal- bzw. den Lohn- und Gehaltsunterlagen ergibt. Mitglieder, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abführen, sogenannte Selbstzahler, sollten

den Nachweis gegenüber der Pflegekasse bei der BKK erbringen. Dies entfällt, wenn bei der BKK geeignete Unterlagen vorhanden sind, z. B. weil eine Familienversicherung für ein Kind des Mitglieds besteht oder bestanden hat. Folgende Nachweise sind geeignet, um die Elterneigenschaft nachzuweisen:

Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) kommen wahlweise in Betracht: ■ Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“), ■ Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt), ■ Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes, ■ Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch, ■ steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z.B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde),

2

■ Vaterschaftsanerkennungsund Vaterschaftsfeststellungsurkunde, ■ Adoptionsurkunde, ■ Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Familienkasse – (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn), ■ Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen), ■ Elterngeldbescheid, ■ Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld, ■ Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetz, ■ Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages), ■ Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages), ■ Sterbeurkunde des Kindes,

■ Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungsund Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind.

Pflegeversicherung

Nachweise bei Pflegeeltern Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Absatz 3 Nr. 3 in Verb. mit Absatz 2 Nr. 2 SGB I) kommen wahlweise in Betracht:

Nachweise bei Stiefeltern Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Absatz 3 Nr. 2 in Verb. mit Absatz 2 Nr. 1 SGB I) kommen wahlweise in Betracht: ■ Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld – Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen), ■ Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungsund Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind, ■ Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages), ■ Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages).

■ Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über das Pflegeverhältnis; dieses muss auf längere Dauer angelegt oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern – oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern – in einem gemeinsamen Haushalt lebt; Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelterneigenschaft), ■ Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungsund Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind, ■ Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages).

BKKLeitfaden 2010

33

2

Pflegeversicherung

2.6.2.2 Hinweis: Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen. Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.

Hilfsweise zugelassene Nachweise Wenn die aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen sind, können hilfsweise als Beweismittel dienen: ■ Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages), ■ Taufbescheinigung oder ■ Zeugenerklärungen. Die Nachweisführung durch die vorgenannten Unterlagen ist nur dann möglich, wenn selbst nach Ausschöpfung aller Mittel eine der genannten Unterlagen nicht beschafft werden kann. Die Entscheidung über die Freistellung von der Zahlung des Beitragszuschlags obliegt in diesen Fällen der Pflegekasse.

34

Fristen für den Nachweis – Wirkung des Nachweises – Ende der Zahlung des Beitragszuschlags

führenden Stelle, bei Selbstzahlern der Pflegekasse, vorzulegen. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Wer nicht nachweist, dass er/sie ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung bis dahin zahlen.

Bei der Annahme eines Kindes (Adoption) tritt an die Stelle der Geburt des Kindes die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei den Adoptionspflegekindern tritt die Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit dem Ziel der Annahme in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden sind. Der Nachweis ist ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts vorzulegen. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Der Nachweis der Elterneigenschaft löst für beide in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Elternteile die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung dauerhaft aus. Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt, gilt er mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Die gerichtliche Feststellung bzw. öffentlich beurkundete Anerkennung der Vaterschaft in Fällen, in denen keine Vaterschaft zu Beginn der Geburt feststand und durch Klage der Mutter, des Vaters oder des Kindes angestrebt wurde, wirkt familienrechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Die Rechtswirkung ist jedoch bis zur Vaterschaftsfeststellung bzw. Anerkennung hinausgeschoben. Daher wirkt die Befreiung von der Zahlung des Beitragszuschlags bei diesem Personenkreis erst ab Beginn des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Der Nachweis hierüber ist innerhalb von drei Monaten der beitragsab-

Der Geburt eines Kindes steht bei Stief-/Pflegekindern die Erfüllung der Voraussetzungen für die Stief-/Pflegeelterneigenschaft gleich. Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen erbracht, wirkt er mit Beginn des Monats der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Pflege-/ Stiefkindverhältnis. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird (vgl. Beispiel 16). Die vorgenannten Aussagen gelten grundsätzlich auch bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle. D. h., dass der Nachweis in diesen Fällen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflegeversicherung (z. B. aufgrund eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder eines Kranken-/Pflegekassenwechsels) bei der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern der Pflegekasse, einzu-

2

reichen ist, damit dieser von Beginn an wirkt. Vollendet ein Versicherter das 23. Lebensjahr, entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags. Personen, die am Ersten eines Monats geboren sind, sind bereits ab Beginn dieses Monats zuschlagspflichtig, denn das Lebensjahr wird am Tag vor dem Geburtstag vollendet.

2.6.2.3

Stellen, bei denen der Nachweis der Elterneigenschaft zu führen ist

Für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren umzusetzen. Der Arbeitgeber, der den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen hat, ist auch verpflichtet, den Beitragszuschlag abzuführen. Deshalb ist die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen, sofern ihm die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.

Sind die Mitglieder der Pflegekasse für die Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung selbst zuständig, ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Dies ist z. B. bei den Mitgliedern der Pflegekasse der Fall, die freiwillig krankenversichert sind.

2.6.2.4

Aufbewahrung von Nachweisen

Die Nachweise über die Elterneigenschaft sind von der beitragszahlenden Stelle zusammen mit den übrigen Unterlagen, die für die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge relevant sind, aufzubewahren. Ein Vermerk „als Nachweis hat vorgelegen...“ ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragszahlenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren. Soweit bei dem Nachweis der Elterneigenschaft auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die der beitragszahlenden Stelle bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung bei den für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Unterlagen nicht notwendig.

Beispiel 16 Ereignis

Fall 1

Fall 2

Geburt* des Kindes am

3.10.2009

30.4.2010

Nachweis über die Geburt* des Kindes (z. B. beim Arbeitgeber) am

15.2.2010

29.7.2010

Beitragszuschlag ist nicht (mehr) zu zahlen ab

1.3.2010

1.4.2010

*auch: Adoption, Vorliegen der Stief-/Pflegeelterneigenschaft

BKKLeitfaden 2010

Pflegeversicherung

2.7

Versicherungsund beitragsrechtliche Folgen der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in der Krankenund Pflegeversicherung

Mit dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG), das Bestandteil der strukturellen Reform der Pflegeversicherung ist, sind die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert worden. Die Pflegezeitregelungen basieren auf zwei Säulen: ■ Beschäftigte haben im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ nach § 2 PflegeZG die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. ■ Für eine längere Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung wird ein besonderer Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung als Pflegezeit für längstens sechs Monate eingeräumt (§ 3 PflegeZG). Die Pflegezeit kann in der Form der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. Ein Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Das neue sozialpolitische Instrument der Pflegezeit, das am 1.7.2008 in Kraft getreten ist,

35

2

Pflegeversicherung

wurde durch Regelungen zur sozialen Sicherung der die Pflegezeit in Anspruch nehmenden Pflegepersonen, u. a. durch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, ergänzt. 2.7.1

Beschäftigungsverhältnis und Versicherungspflicht

Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung durch Inanspruchnahme der Pflegezeit lässt die an das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis geknüpfte Versicherungspflicht entfallen. Ein Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für Pflegezeiten ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Im Gegenteil: Durch die Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV wurde bewirkt, dass selbst für den ersten Monat der Pflegezeit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht angenommen werden kann. Das infolge der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung wegen der Pflegezeit zu beendende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zieht eine Abmeldung (Abgabegrund „30“) nach sich. Für die (Wieder-)Anmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Pflegezeit wird eine Anmeldung mit dem Abgabegrund „13“ erwartet. Arbeitnehmer, die sich nur teilweise von der Arbeitsleistung freistellen lassen, unterliegen weiterhin der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, es sei denn, dass durch die Reduzierung des Arbeitsentgelts die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt sind. Soweit das verminderte regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung innerhalb der Gleitzone liegt (bei Arbeitsent-

36

gelten zwischen 400,01 und 800 EUR monatlich), sind ab Beginn der Pflegezeit die besonderen Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und für die Beitragstragung anzuwenden. 2.7.2

Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung

Für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung besteht für Arbeitnehmer keine Krankenversicherungsfreiheit mehr. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das die Versicherungsfreiheit zunächst unbeschadet lässt, kann in diesen Fällen nicht angenommen werden. Bei nur teilweiser Freistellung endet die Versicherungsfreiheit, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Im Übrigen führt die Unterbrechung der entgeltlichen Beschäftigung wegen der Inanspruchnahme der Pflegezeit bei der für die Feststellung der Versicherungsfreiheit im Wege der Rückschau zu betrachtenden tatsächlichen Jahresarbeitsentgelte in den letzten drei Kalenderjahren nicht zu Nachteilen bei der Versicherungsfreiheit. Pflegezeiten sind danach – ebenso wie beispielsweise Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit – ohne weitere Prüfung als Zeiten anzusehen, in denen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, wenn innerhalb eines Jahres danach eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird.

2.7.3

Familienversicherung und freiwillige Krankenversicherung

Zur Aufrechterhaltung ihres Krankenversicherungsschutzes bestehen für die Pflegepersonen folgende Optionen: ■ Absicherung durch eine kostenfreie Familienversicherung (wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind), ■ Absicherung durch eine freiwillige Versicherung, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht gegeben sind, ■ Absicherung durch eine private Krankenversicherung. Besteht keine Familienversicherung (z. B. unverheiratete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, deren Ehegatte privat krankenversichert ist), sind die Beiträge – je nach Satzungsregelung – ausgehend vom sogenannten „halben Ehegatteneinkommen“ oder auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage (2010: 851,67 EUR) zu erheben, sofern keine sonstigen Einkünfte vorhanden sind, die diesen Wert übersteigen. Eine vollständige Beitragsfreiheit kommt für diese Fallgruppe also nicht in Betracht. 2.7.4

Zuschussgewährung

Für die Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit werden für pflegende Angehörige (Pflegepersonen), die ihren Krankenund Pflegeversicherungsschutz gegen eigene Beitragsleistung aufrecht erhalten, als ergänzende Leistungen Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erbracht. Die Zuschüsse werden auf Antrag der Pflegeperson von der Pflegever-

2

sicherung des Pflegebedürftigen geleistet, und zwar unabhängig davon, ob der pflegende Angehörige gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Dementsprechend erbringen die Pflegekassen auch Zuschüsse für privat krankenversicherte Pflegepersonen und die private Pflege-Pflichtversicherung erbringt auch Zuschüsse für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pflegepersonen. Sollte eine Pflegeperson gleichzeitig mehrere nahe Angehörige pflegen, besteht für die gesamte Dauer der Pflegezeit nur einmal ein Anspruch auf Zahlung von Beitragszuschüssen. Sind die nahen Angehörigen bei unterschiedlichen Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen versichert, bestimmt die Pflegeperson durch ihren Antrag die für die Gewährung der Zuschüsse zuständige Pflegekasse bzw. das zuständige private Versicherungsunternehmen. Eine anteilmäßige Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung kommt nicht in Betracht. Die Zuschussgewährung setzt neben dem Antrag der Pflegeperson voraus, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG entweder vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt ist oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt ist, wenn die Beschäftigung dadurch zu einer geringfügigen Beschäftigung wird. Bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein auf der Grundlage des Pflegezeitgesetzes durchsetzbarer (Rechts-)Anspruch auf die Freistellung von der Arbeitsleistung. Räumt der Arbeitgeber in solchen Fällen gleichwohl die Pflegezeit ein, sind dennoch Zuschüsse zu ge-

BKKLeitfaden 2010

währen. Die das Pflegezeitgesetz flankierenden Regelungen über die soziale Sicherung rechtfertigen keine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Größe des Betriebes. Zuschussleistungen sind dagegen nicht vorgesehen für Personen, die sich unabhängig von dem PflegeZG bzw. auf der Grundlage sonstiger Regelungen (z. B. nach beamtenrechtlichen Vorschriften) von der Arbeitsleistung wegen familiärer Pflege befreien lassen. Gleiches gilt für Personen, die sich in Elternzeit befinden und – bei Fortbestehen der Elternzeit – Pflegeleistungen für nahe Angehörige erbringen. Sie sind ferner nicht vorgesehen für Personen, die ihre Beschäftigung von vornherein auf Dauer aufgeben oder für einen längeren Zeitraum als sechs Monate unterbrechen. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden gewährt für ■ eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die an sie geknüpfte Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, ■ eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Form einer substitutiven Krankenversicherung, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie eine damit im Zusammenhang stehende PflegePflichtversicherung.

Pflegeversicherung

Es werden keine Zuschüsse gewährt für Personen, die während der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Das bedeutet, dass beispielsweise Pflegepersonen, die für die Dauer der Pflegezeit aufgrund eines Rentenbezugs versicherungspflichtig sind, keinen Zuschuss erhalten. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist ebenfalls zuschussfähig, allerdings nicht in Form eines fiktiven Zuschlags zur privaten Pflege-Pflichtversicherung. Angesichts dessen, dass für die Berechnung der Mindestbeiträge der in Rede stehenden Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch der ermäßigte Beitragssatz anzusetzen ist, da diese Personen keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist der ermittelte Beitragszuschuss zur Krankenversicherung regelmäßig auf den tatsächlich zu zahlenden Beitrag, der unter Heranziehung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung (2010 = 14,3 %) ermittelt wird, zu kürzen (vgl. Beispiele 17 und 18).

37

2

Pflegeversicherung

Beispiel 17 Sachverhalt: Frau Sabine Schulte nimmt ab dem 1.2.2010 für sechs Monate Pflegezeit, um ihren pflegebedürftigen Vater zu pflegen. Für die Pflegezeit versichert sie sich als freiwilliges Mitglied der BKK; ihre Elterneigenschaft ist nachgewiesen (KV-Beitragssätze: „allgemein“ 14,9 %, „ermäßigt“ 14,3 %). Tatsächliche beitragspflichtige Einnahmen

0,00 EUR mtl.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2010

851,67 EUR mtl.

Krankenversicherungsbeitrag 851,67 EUR mtl. x 14,3 %

121,79 EUR mtl.

Pflegeversicherungsbeitrag 851,67 EUR mtl. x 1,95 %

16,61 EUR mtl.

Beurteilung: Frau Schulte erhält von der Pflegekasse ihres Vaters folgende monatlichen Zuschüsse zur Aufrechterhaltung ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes: ■ ■

zum Krankenversicherungsbeitrag zum Pflegeversicherungsbeitrag

121,79 EUR mtl. 16,61 EUR mtl.

Beispiel 18 Sachverhalt: Hanna Meisel ist privat kranken- und pflegeversichert. Ab dem 1.4.2010 nimmt Frau Meisel Pflegezeit in Anspruch, um ihre pflegebedürftige Mutter für sechs Monate zu pflegen. Tatsächliche Höhe der Beiträge ■ zur privaten Krankenversicherung ■ zur privaten Pflege-Pflichtversicherung

220,25 EUR mtl. 31,50 EUR mtl.

Beurteilung: Von der Pflegekasse ihrer Mutter erhält sie zur Absicherung ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes folgende Zuschüsse: ■ ■

zum Krankenversicherungsbeitrag 851,67 EUR mtl. x 14,9 % zum Pflegeversicherungsbeitrag 851,67 EUR mtl. x 1,95 %

126,90 EUR mtl. 16,61 EUR mtl.

Für die Zuschussermittlung wird der allgemeine Beitragssatz (14,9 %) herangezogen.

38

3 Rentenversicherung Kraft Gesetzes sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die zur Berufsausbildung Beschäftigten sind auch dann versicherungspflichtig, wenn ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind.

3.1

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei sind ■ Beamte, Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Hinweis: Die Versicherungsfreiheit strahlt nicht auf eine neben dem Beamtenverhältnis ausgeübte Beschäftigung als Arbeitnehmer aus),

■ Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben, ■ Personen, die eine geringfügige Beschäftigung, eine geringfügige selbständige Tätigkeit oder eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben. Sofern geringfügig entlohnte Beschäftigte durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten, besteht keine Versicherungsfreiheit. Für beschäftigte Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, haben die Arbeitgeber ihren Beitragsanteil (Beitragsgruppe „0300”) zu zahlen.

3.2

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit gehörten bis zum 31.12.1991 nicht zu den Angestellten im Sinne der Vorschriften der Angestellten-Rentenversicherung und waren deshalb auch von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. In den neuen Vorschriften über den versicherten Personenkreis der Rentenversicherung, die seit dem 1.1.1992 gelten, ist diese Regelung zwar entfallen. Dennoch hat der Gesetzgeber die Vorstände der Aktiengesellschaften und der großen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auch weiterhin von der Rentenversicherung ausgeschlossen. Sie sind kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei gestellt.

■ Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ■ Pensionäre, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen,

BKKLeitfaden 2010

39

4 Arbeitslosenversicherung 4.1

Versicherter Personenkreis

Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Höhe der Arbeitsentgelte. Die zur Berufsausbildung Beschäftigten sind auch dann versicherungspflichtig, wenn ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

4.2

Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung sind u. a. folgende Personen in einer Beschäftigung versicherungsfrei: ■ Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten, Geistliche, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, ■ Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

40

■ satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen oder ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, ■ Personen in einer geringfügigen Beschäftigung, ■ Personen in einer berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigung, ■ Personen in einer Beschäftigung als ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ■ Schüler an einer allgemeinbildenden Schule, ■ ordentlich Studierende an einer Hochschule, die eine Beschäftigung ausüben, ■ Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden, ■ Personen, die einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten und

■ Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht vermittlungsfähig sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung festgestellt haben. Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelarbeitsrente erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, haben die Arbeitgeber ihren Beitragsanteil (Beitragsgruppe „0020”) weiterzuzahlen, es sei denn, dass die Beitragsfreiheit auf anderen Vorschriften beruht.

4.3

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, versicherungsfrei. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

5 Beginn der Versicherungspflicht Die Versicherungspflicht beginnt unabhängig davon, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, mit dem Tag des Eintritts in das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag, an dem die für die Versicherungspflicht geforderten Voraussetzungen (Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgeltzahlung) erfüllt werden. Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – ebenso wie die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – beginnt auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Die Mitgliedschaft beginnt in diesen Fällen mit dem ersten Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt wird.

BKKLeitfaden 2010

Beispiel 19 Sachverhalt: Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn am Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am Ende der Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsaufnahme am

1.9.2010 28.8.2010 4.10.2010 5.10.2010

Beurteilung: Alternative 1: Entgeltanspruch nach vierwöchiger Wartezeit (gesetzliche Regelung) Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab Die Versicherungspflicht beginnt am

29.9.2010 29.9.2010

Alternative 2: sofortiger Entgeltanspruch (Regelung durch Tarifvertrag etc.) Der Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab Die Versicherungspflicht beginnt ebenfalls am

1.9.2010 1.9.2010

41

6 Ende der Versicherungspflicht Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, an dem die versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben wird oder mit dem Tod des Arbeitnehmers. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt aber erhalten, wenn im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses, mit entsprechender Zahlung von Arbeitsentgelt, auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird. Ist der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, so endet die Versicherungspflicht erst mit deren Ende. Bei einer nachträglichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses wird die Versicherungspflicht entsprechend verlängert (z. B. Umwandlung von einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung). Wurde der Arbeitnehmer zum ursprünglichen Ende abgemeldet, so ist eine Stornierung der Abmeldung erforderlich. Endet die Versicherungspflicht, weil die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungsfreiheit (dreimaliges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) erfüllt sind, bleibt die Mitgliedschaft bei der BKK automatisch als freiwillige Mitgliedschaft erhalten. Das gilt nur dann

42

nicht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Information der BKK seinen Austritt erklärt oder er die Vorversicherungszeit für eine freiwillige Versicherung nicht erfüllt haben sollte. Die BKK informiert den Betroffenen über mögliche Alternativen. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem für drei Kalenderjahre das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten hat.

Beispiel 20 Sachverhalt: Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer überschreitet mit seinem aktuellen Entgelt i. H. v. 52.000 EUR die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 und hat auch in den drei vergangenen Kalenderjahren mit seinem Entgelt die jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten. Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2008 Jahresarbeitsentgeltgrenze 2009

47.700 EUR 48.150 EUR 48.600 EUR

Am 22.1.2010 erhält er von seiner BKK eine Mitteilung darüber, dass seine Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2009 endet. Beurteilung: Sofern der Arbeitnehmer nicht bis zum 8. Februar 2010 seinen Austritt erklärt, wird seine Pflicht-Mitgliedschaft, die zum 31.12.2009 endete, per 1.1.2010 als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt.

7 Versicherungspflicht bei Arbeitsunterbrechungen 7.1

Versicherungspflicht besteht bei Beschäftigung ohne Entgelt für längstens einen Monat fort

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht fort, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Vorschrift gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung und bedeutet, dass die Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung fortbesteht. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt somit auch dann für einen Monat erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einen Monat befristet ist. Bei einer Inanspruchnahme von Pflegezeit gilt die „Ein-MonatsRegelung“ nicht.

BKKLeitfaden 2010

7.2

Zusammenrechnung unterschiedlicher Unterbrechungstatbestände

Manchmal treffen unterschiedliche Unterbrechungstatbestände aufeinander. So kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer nach einer Zeit des Krankengeldbezuges unbezahlten Urlaub nimmt. Seit dem 1.1.2005 gelten zur Ermittlung der Ein-Monats-Frist folgende Regelungen, sobald unterschiedliche Unterbrechungstatbestände vorliegen: Treffen mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art aufeinander (z. B. unbezahlter Urlaub oder rechtmäßiger Arbeitskampf im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit), sind die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen nicht zusammenzurechnen.

7.3

Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Inanspruchnahme von Elternzeit

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt in diesen Fällen die Mitgliedschaft erhalten. Dies gilt grundsätzlich auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

7.4

Bezug von Kurzarbeitergeld

Für den Fall des Bezugs von saisonalem bzw. strukturellem Kurzarbeitergeld besteht die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fort. In der Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungspflichtverhältnis während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das saisonale bzw. strukturelle Kurzarbeitergeld unberührt.

43

8 Krankenkassenwahl Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen und eine andere Krankenkasse wählen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate bzw. – bei gleichzeitiger Entscheidung für einen Wahltarif – 36 Monate lang gebunden.

8.1

Wählbare Krankenkassen

Grundsätzlich können Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte zwischen folgenden Krankenkassen wählen: ■ einer nicht geöffneten BKK, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine eigene BKK besteht, ■ einer geöffneten BKK, wenn sich die BKK für den Wohn- oder Beschäftigungsort per Satzungsregelung geöffnet hat, ■ der AOK des Beschäftigungs- oder Wohnortes, ■ einer Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, ■ einer IKK, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die IKK besteht,

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■ einer geöffneten IKK, wenn sich die IKK für den Wohnoder Beschäftigungsort per Satzungsregelung geöffnet hat, ■ der Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,

8.3

Ausstellung von Mitgliedsbescheinigungen und Kündigungsbestätigungen

Die Krankenkassen haben im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht den Versicherten folgende Bescheinigungen auszustellen:

■ der Krankenkasse des Ehegatten,

■ die Mitgliedsbescheinigung nach Ausübung des Wahlrechts und

■ der Knappschaft.

■ die Kündigungsbestätigung.

8.2

Die gekündigte Krankenkasse hat die Kündigungsbestätigung binnen zwei Wochen nach Eingang der Kündigung auszustellen.

Form der Krankenkassenwahl

Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können die Mitgliedschaft bei einer bestimmten Krankenkasse grundsätzlich nur durch eine entsprechende schriftliche Willenserklärung (Wahl) erlangen. Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen, wenn der Versicherte die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.

8.4

Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber

Der Krankenkassenwechsel eines versicherungspflichtigen oder eines freiwillig versicherten Arbeitnehmers wird nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist die Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse seinem Arbeitgeber vorlegt. Die Mitgliedsbescheinigung kann dem Arbeitgeber auch direkt von der gewählten Krankenkasse zugesandt werden. Dies wird von den Krankenkassen in der Regel auch so praktiziert.

8

Sollte ein Versicherter mehreren Krankenkassen gegenüber erklärt haben, deren Mitglied werden zu wollen und hat aufgrund dessen der Arbeitgeber mehrere Mitgliedsbescheinigungen vorliegen, so muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Krankenkasse anmelden, die ihm vom Versicherten benannt wird. Den Versicherten steht dieses Gestaltungsrecht innerhalb der Kündigungsfrist bei einer bestehenden Beschäftigung bzw. bei Eintritt von Versicherungspflicht innerhalb von zwei Wochen nach diesem Ereignis zu. So kann insbesondere bei erstmaligem Eintritt von Versicherungspflicht, z. B. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, die Krankenkassenwahl bis zum Ablauf dieser Frist korrigiert werden.

8.5

Widerruf einer Kündigung oder Wahlerklärung

Das Mitglied hat innerhalb der Kündigungsfrist die Möglichkeit, seine Wahlentscheidung zu einer Krankenkasse zu widerrufen. Der Widerruf der Kündigung bzw. der Wahlerklärung durch den Versicherten hat schriftlich zu erfolgen. Ein Widerruf der Kündigung oder Krankenkassenwahl nach dem Ende der Kündigungsfrist und damit nach Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse ist hingegen ausgeschlossen.

8.6

Keine Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung

Wird das Wahlrecht vom Versicherten nicht selbst wahrge-

Krankenkassenwahl

nommen oder eine Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitigvorgelegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden, bei der er zuletzt versichert war. Als letzte Krankenkasse gilt die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder – sofern innerhalb der letzten 18 Monate keine Mitgliedschaft bestanden hat – eine Familienversicherung bestand. In den Fällen, in denen der Beschäftigte sein Wahlrecht nicht selbst ausübt und er gleichzeitig noch bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert war, hat ihn der Arbeitgeber bei einer der wählbaren Krankenkassen anzumelden. Er ist verpflichtet, dem Beschäftigten die gewählte Krankenkasse mitzuteilen.

Name und Anschrift der gewählten Krankenkasse Datum: TT.MM.JJJJ Anschrift der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. Arbeitgeber) Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V

Herr/Frau Mustermann/Musterfrau geboren am 99.99.9999 ist ab/seit dem ............... Mitglied der BKK. Bitte nehmen Sie diese Mitgliedsbescheinigung zu Ihren Unterlagen. Sofern noch nicht geschehen, bitten wir Sie, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Ihre BKK

BKKLeitfaden 2010

45

8

8.7

Krankenkassenwahl

Bindungsfristen

Die allgemeine Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten, gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Mitgliedschaft beginnt. Der Zeitpunkt der Ausübung der Krankenkassenwahl oder der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse sind für die Berechnung irrelevant. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.6.2007 – B 12 KR 18/96 R – entschieden, dass bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ein neues Wahlrecht besteht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete. Die gewählte Krankenkasse darf in diesen Fällen ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft begründen und eine Mitgliedsbescheinigung der zur Meldung verpflichteten Stelle ausstellen. Die Regelung gilt aber nur, wenn eine „echte“ Unterbrechung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen zwei Mitgliedschaften für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. private Krankenversicherung oder Krankenversicherung im Ausland) bestand. Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 SGB V gelten ebenfalls als Unterbrechungen. Eine Unterbrechung kann auch auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen. Eine Unterbrechung liegt nicht vor, wenn sich zwei ggf. unterschiedliche Versicherungspflichttatbestände nahtos anein-

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ander anschließen, sodass durchgehend Versicherungspflicht besteht.

8.7.2

So löst z. B. ein Arbeitgeberwechsel oder ein Arbeitslosengeldbezug direkt im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung kein Krankenkassenwahlrecht aus. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse zum Zeitpunkt der Beendigung bereits mindestens 18 Monate bestanden hat, die Bindungsfrist also erfüllt gewesen ist (vgl. Beispiele 21–23).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist die nach dem Beginn des Wahltarifs zurückgelegte Zeit einschließlich etwaiger Unterbrechungszeiträume (z. B. wegen einer Familienversicherung bei einer anderen Krankenkasse) zu berücksichtigen. Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ist das Mitglied noch für die restliche Dauer der Dreijahresfrist an seine Krankenkasse gebunden.

Eine Unterbrechung der Mitgliedschaft liegt ebenfalls nicht vor, wenn auf das Ende eines Versicherungspflichttatbestandes eine freiwillige Mitgliedschaft folgt. Gleiches gilt, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft wegen Eintritts einer Pflichtmitgliedschaft endet.

Während der dreijährigen Bindungsfrist an den Wahltarif ist das normalerweise zustehende Sonderkündigungsrecht bei einer Prämienverringerung bzw. bei Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbetrages ausgesetzt (vgl. Beispiel 24).

8.7.1

Dreijährige Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen

Die Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern für zusätzliche Leistungen Wahltarife anbieten (z. B. Selbstbehalttarif, Kostenerstattungstarif). Entscheidet sich ein Mitglied für ein Wahltarif seiner Krankenkasse, ist es statt für 18 Monate für drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. Insoweit ist neben der allgemeinen 18-monatigen auch die besondere dreijährige Bindungsfrist zu berücksichtigen. Beide Bindungsfristen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen und müssen nicht parallel verlaufen. Wird innerhalb einer laufenden dreijährigen Bindungsfrist ein weiterer Wahltarif in Anspruch genommen, beginnt eine erneute dreijährige Bindungsfrist.

8.8

Wie wird die Dreijahresfrist berechnet?

Kündigungsfrist

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt, möglich. Also: Kündigungsmonat plus 2 Monate. Allerdings ist eine Kündigung in der Regel nur möglich, wenn die 18-monatige bzw. 36-monatige Bindungsfrist erfüllt ist (siehe Beispiel 25). Wird die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel aufgrund der Bindungsfristen noch nicht möglich ist, ist diese von der Krankenkasse in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.

8

Beispiel 21 Sachverhalt: Annette Möller ist versicherungspflichtiges Mitglied der BKK seit dem 1.4.2009. Beurteilung: Die Bindungsfrist von 18 Monaten beginnt am 1.4.2009 und endet am 30.9.2010.

Beispiel 22 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Uwe Hirsch ist seit dem 1.10.2009 Mitglied in der Krankenkasse KUK (Bindungsfristende am 31.3.2011). Das Beschäftigungsverhältnis von Uwe Hirsch beim Arbeitgeber Allkauf endet am 31.3.2010. Am 1.4.2010 nimmt Herr Hirsch beim Arbeitgeber Hausbau ein neues Beschäftigungsverhältnis auf. Beurteilung: Da sich in diesem Fall zwei Versicherungstatbestände nahtlos aneinanderreihen, liegt keine Unterbrechung vor, sodass für Herrn Hirsch kein neues Krankenkassenwahlrecht besteht, weil die 18-monatige Mindestbindungsfrist noch nicht erfüllt ist. Herr Hirsch könnte unter Einhaltung der Kündigungs- und Bindungsfrist frühestens zum 1.4.2011 seine Krankenkasse wechseln. Die Kündigung müsste dann spätestens im Januar 2011 erfolgen.

Krankenkassenwahl

Beispiel 24 (Dreijährige Bindungsfrist) Sachverhalt: Herr Wolfgang Zahn ist seit dem 1.2.2010 Mitglied der Krankenkasse KUK. Somit läuft die 18-monatige Bindungsfrist vom 1.2.2010 bis zum 31.7.2011. Am 1.6.2010 entscheidet sich Herr Zahn für einen Wahltarif seiner Krankenkasse und löst damit eine dreijährige Bindungsfrist aus. Beurteilung: Die Bindungsfrist an seine Krankenkasse endet am 31.5.2013. Herr Zahn kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist frühestens zum 31.5.2013 bei seiner Krankenkasse beenden und per 1.6.2013 in eine andere Krankenkasse wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht besteht für ihn nicht.

Beispiel 23

Beispiel 25

Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin Petra Schnell ist seit dem 1.1.2009 versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A. Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Schnell wird zum 28.2.2010 durch ihren Arbeitgeber X-Phor beendet.

Sachverhalt: Mitglied der KUK-Krankenkasse seit dem 1.4.2009. Kündigung am 5.7.2010 zum nächstmöglichen Termin. Eingang der Kündigung bei der KUK-Krankenkasse am 7.7.2010.

Der Arbeitgeber X-Phor meldet Petra Schnell zum 28.2.2010 wegen Ende der Beschäftigung ab. Ab 1.3.2010 besteht für Frau Schnell über ihren Ehegatten eine Familienversicherung. Am 2.3.2010 nimmt Frau Schnell eine versicherungspflichtige Beschäftigung beim Arbeitgeber Hansedampf auf. Beurteilung: Nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft kann bei erneutem Eintritt von der Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden. Frau Schnell wählt ab dem 2.3.2010 eine BKK zur Durchführung ihrer Krankenversicherung. In den Fällen einer Unterbrechung der Versicherungspflicht darf die gewählte Krankenkasse (hier BKK) ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung die Mitgliedschaft begründen und eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen.

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Die 18-monatige Bindungswirkung ist mit Ablauf des 30.9.2010 erfüllt. Beurteilung: Die Mitgliedschaft endet am 30.9.2010. Die KUK-Krankenkasse hat spätestens bis zum 21.7.2010 eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

47

8

8.9

Krankenkassenwahl

Kündigungsverfahren

Beispiel 26

Eine Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam. Dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Der Arbeitgeber hat daraufhin seinen Beschäftigten zum Ende der Kündigungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse ab- und zum Folgetag bei der gewählten Krankenkasse anzumelden.

Sachverhalt: Mitglied der KUK-Krankenkasse seit dem 1.4.2009. Kündigung am 3.7.2010 zum 30.9.2010. Eingang der Kündigung bei der KUK-Krankenkasse am 5.7.2010.

Bis zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse ist eine Abmeldung durch den Arbeitgeber nicht zulässig. Die ausgesprochene Kündigung ist damit zunächst nur schwebend wirksam mit der Folge, dass dann, wenn dem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse vorgelegt wird, die Kündigung unwirksam ist. Die Mitgliedschaft wird in diesen Fällen bei der bisherigen Krankenkasse fortgesetzt. Ein Krankenkassenwechsel wäre erst wieder nach der Abgabe einer erneuten Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich (vgl. Beispiel 26).

Am 14.10.2010 kündigt der Arbeitnehmer erneut die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin bei der KUK-Krankenkasse.

48

Die KUK-Krankenkasse hat dem Mitglied innerhalb der Zwei-WochenFrist (Ablauf: 19.7.2010) eine Kündigungsbestätigung ausgestellt. Am 30.9.2010 wählt der Arbeitnehmer die BKK. Diese stellt ihm eine Mitgliedsbescheinigung aus. Leider gelangt die Mitgliedsbescheinigung nicht mehr rechtzeitig an den Arbeitgeber. Die Kündigung zum 30.9.2010 bei der KUK-Krankenkasse ist daher unwirksam. Der Arbeitnehmer bleibt auch über den 30.9.2010 hinaus Mitglied der KUK-Krankenkasse.

Beurteilung: Ein Wechsel zur BKK zum 1.1.2011 ist möglich, wenn der Arbeitgeber bis zum 31.12.2010 die Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse erhält.

8

8.10 Sonderkündigungsrecht Den Mitgliedern einer Krankenkasse steht ein Sonderkündigungsrecht zu wenn, ■ ein Zusatzbeitrag erhoben wird, weil die Mittel aus dem Gesundheitsfonds nicht mehr die Einnahmen der Kasse decken, ■ der Zusatzbeitrag erhöht oder ■ eine bisher erfolgte Prämienzahlung verringert wird. Die Bindungsfrist von 18 Monaten an eine Krankenkasse entfällt in solchen Fällen ausdrücklich. Die Mitgliedschaft kann bei der Krankenkasse bis zur erstmaligen Fälligkeit ■ des Zusatzbeitrages,

Krankenkassenwahl

Beispiel 27: Sonderkündigung wegen Einführung eines Zusatzbeitrags Sachverhalt: Eine Krankenkasse erhebt ab dem 1.3.2010 von ihren Mitgliedern einen pauschalen Zusatzbeitrag von 8 EUR. Die Krankenkasse informiert alle ihre Mitglieder bis zum 15.3.2010, dass der Zusatzbeitrag am 15. des Folgemonats (hier April 2010) fällig wird. Das Mitglied macht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündigt seine Mitgliedschaft am 12.4.2010. Beurteilung: Die Sonder-Kündigung erfolgte rechtzeitig bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrags. Ein Krankenkassenwechsel ist daher zum 1.7.2010 möglich. Aufgrund des ausgeübten Sonderkündigungsrechts zahlt das Mitglied für den Zeitraum 1.3.–30.6.2010 keinen Zusatzbeitrag.

Hinweis: Macht ein Mitglied von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, ist damit kein passives Wahlrecht verbunden. Das heißt, die 18-monatige Bindungsfrist beginnt in diesen Fällen nicht erneut.

■ der Beitragserhöhung oder ■ der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht spätestens einen Monat vor Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse dieser Hinweispflicht verspätet nach, verschiebt sich die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum.

Sofern ein Mitglied einen Wahltarif gewählt hat, beträgt die Bindungswirkung an die gewählte Krankenkasse drei Jahre und ein Sonderkündigungsrecht ist in dieser Zeit ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf der Kündigungsfrist (Kündigungsmonat plus zwei Monate). Somit gilt also auch beim Sonderkündigungsrecht die allgemeine Kündigungsfrist (vgl. Beispiel 27).

BKKLeitfaden 2010

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9 Meldeverfahren Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Damit die einzelne Betriebskrankenkasse Leistungen erbringen kann, muss sie wissen, wer bei ihr versichert ist. Die Rentenversicherungsträger können Renten nur berechnen, wenn alle Beschäftigungszeiten und die dabei erzielten Arbeitsentgelte gespeichert sind. Die Bundesagentur für Arbeit muss den Arbeitsmarkt genau kennen, um arbeitsmarktpolitische Steuerungen vornehmen zu können, damit sie bei Arbeitslosigkeit Leistungen erbringen kann.

cherung ab dem Jahr 2010 für den Prüfvorgang erforderlich sind.

9.1

Meldungen müssen vom Arbeitgeber erstattet werden, wenn die Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis beginnen oder beenden, wenn es geändert oder unterbrochen wird oder wenn es über das Jahresende hinaus fortbesteht. Meldungen sind auch dann zu erstatten, wenn sich der Name, die Staatsangehörigkeit oder die Anschrift des Beschäftigten ändert, und natürlich muss der Arbeitgeber ggf. bereits abgegebene Meldungen stornieren und durch neue ersetzen. Außerdem hat der Arbeitgeber jeden geringfügig Beschäftigten zu melden.

Durch die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung – BVV) wird geregelt, welche Angaben die Entgeltunterlagen enthalten müssen.

Aus diesem Grunde wurde ein einheitliches Meldeverfahren geschaffen, das die Arbeitgeber verpflichtet, alle versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände bei der zuständigen Krankenkasse, im Regelfall bei der BKK, zu melden. Die BKK prüft und speichert die Daten und leitet sie an die Rentenversicherungsträger und an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

Gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) vom 10. Februar 1998 (BGBl. Teil I 1998, S. 343, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen zur Änderung anderer Gesetze (Artikel 6 Nummer 4 G. vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940).

2. das Geburtsdatum,

Durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz wurden die Angaben, die der Arbeitgeber bei den Entgeltmeldungen für die Sozialversicherung abzugeben hat, um jene ergänzt, die durch die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf die Rentenversi-

50

Meldungen können nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) erstattet werden.

9.2

Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers

Entgeltunterlagen

Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: 1. Den Familien- und Vornamen und ggf. das betriebliche Ordnungsmerkmal,

3. bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel, 4. die Anschrift, 5. den Beginn und das Ende der Beschäftigung, 6. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit, 7. das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zuund Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede

9

Änderung und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen, 8. die Beschäftigungsart, 9. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben, 10.das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung; ausgenommen sind Sachbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuerrecht nicht besteht, 11.das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, 12.den Unterschiedsbetrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, 13.den Beitragsgruppenschlüssel, 14.die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,

Nummern 1 bis 14 nicht enthalten sind, 17.bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung, 18.gezahltes Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallende beitragspflichtige Einnahme. Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal, z. B. Personalnummer, zweifelsfrei zusammenzuführen. Die Angaben nach Nummer 10 bis 15 oder 18 sind für jeden Entgeltab-rechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge nach Nummer 11 und 12 sind für die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Angaben der Nummern 10 bis 15 oder 18 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben zu 8, 9 und 14 können verschlüsselt werden.

9.3

Meldepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) zu erstatten:

15.den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt,

1. bei Beginn der Beschäftigung,

16.die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen Daten, soweit sie in den

3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,

BKKLeitfaden 2010

2. bei Ende der Beschäftigung,

Meldeverfahren

4. bei Änderungen in der Beitragspflicht, 5. bei Wechsel der Einzugsstelle, 6. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, 7. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, 8. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 9. bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens, 10.bei Änderung der Staatsangehörigkeit, 11.bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann, 12.bei Beginn der Berufsausbildung, 13.bei Ende der Berufsausbildung, 14.bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Rechtskreis West zu einer Betriebsstätte im Rechtskreis Ost oder umgekehrt, 15.bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, 16.bei Ende der Altersteilzeitarbeit, 17.bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Entgeltgrenze von 400 EUR überoder unterschritten wird, 18.bei Störfällen (§ 23b Absatz 2 und 3 SGB IV) oder

51

9

Meldeverfahren

19.bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Rechtskreis Ost und einem Wertguthaben, das im Rechtskreis West erzielt wurde.

9.3.1

20.Der Arbeitgeber hat für jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten eine Jahresmeldung zu erstatten.

a) die Anschrift,

Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

Weitere Angaben bei der Anmeldung

Bei einer Anmeldung sind darüber hinaus noch folgende Angaben zu machen:

b) der Beginn der Beschäftigung, c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,

e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen, f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines Beschäftigungsbetriebs, g) die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle. 9.3.3

1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, 2. seinen Familien- und Vornamen, 3. sein Geburtsdatum,

d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner oder Abkömmling besteht, e) die Angabe der Staatsangehörigkeit.

4. seine Staatsangehörigkeit, 9.3.2 5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit, 6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, 7. die Beitragsgruppen, 8. die zuständige Einzugsstelle und 9. den Arbeitgeber.

Weitere Angaben bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung (seit 1.1.2009)

Bei einer Abmeldung bzw. einer Jahresmeldung sind darüber hinaus noch folgende Angaben zu machen: a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist, b) das in der Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in EUR und die geleisteten Arbeitsstunden, c) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in EUR und die geleisteten Arbeitsstunden, d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,

52

Weitere Angaben bei der Meldung im Störfall

Bei einer Meldung im Störfall ist das Arbeitsentgelt in EUR, für das Beiträge gezahlt worden sind, der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung zu melden. 9.3.4

Sofortmeldung

Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transportund damit verbundenen Logistikgewerbe,

9

5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft. Die sog. Sofortmeldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten: 1. den Familien- und die Vornamen, 2. die Versicherungsnummer soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), 3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und 4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme. Die Meldung gilt nicht als Anmeldung. Sobald die entsprechende Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die in der Stammsatzdatei gespeicherte Sofortmeldung unverzüglich zu löschen. 9.3.5

Ausdruck der Meldung

Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen.

BKKLeitfaden 2010

9.3.6

Meldung an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die ■ von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, ■ Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und ■ in dieser Beschäftigung einen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitragsanteil haben die Datensätze Kommunikation (DSKO) sowie Meldung (DSME) und entsprechende Datenbausteine (nicht jedoch die Datenbausteine Europäische Versicherungsnummer, Unfallversicherung, Knappschaft/See und Sofortmeldung) zusätzlich an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit „0” zu verschlüsseln. Bei einem Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist zum Tage vor dem Zuständigkeitswechsel eine Abmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und mit dem Tage, an dem der Wechsel wirksam wird, eine Anmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erstatten. Die Meldungen zur Beitragserhebung sind ausschließlich gegenüber der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu erstatten.

9.3.7

Meldeverfahren

Geringfügig Beschäftigte

Die Aussagen zu den Punkten 9.3–9.3.5 gelten auch für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte. 9.3.8

Haushaltsscheck

Der Arbeitgeber erstattet der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für einen im privaten Haushalt Beschäftigten unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck), wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 EUR im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben. Der Haushaltsscheck enthält: 1. den Familiennamen, den Vornamen, die Anschrift, die Betriebsnummer des Arbeitgebers, 2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen, 3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und

53

9

Meldeverfahren

4. a) bei einer Meldung bei jeder Entgeltzahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt, c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung, d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung den Zeitpunkt des Verzichts. Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

9.4

Sozialversicherungsausweis

Grundsätzlich erhält jeder Arbeitnehmer einen Sozialversicherungsausweis.

Entgeltbescheinigungen schnell und kostenfrei „online“ erfassen und an die Krankenkasse bzw. Datenannahmestelle übermitteln kann. Hierbei werden während der Erstellung umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt. Eine Installation des Programms ist nicht erforderlich, da die Anwendung direkt unter der Internet-Adresse www.datenaustausch.de gestartet werden kann. Zur Nutzung ist lediglich ein aktueller Internet-Browser und die Betriebsnummer erforderlich. 9.5.1

sv.net/classic

Für die Nutzung dieses Produktes benötigt der Anwender zwingend die Betriebsnummer seines Unternehmens und die lokale Installation des Programms. Mithilfe der Anwendung sv.net/classic kann der Arbeitgeber Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Meldungen zur Beitragserhebung für berufsständische Versorgungseinrichtungen und Entgeltbescheinigungen komfortabel und kostenfrei erstellen und über die zuständige Datenannahmestelle an die Krankenkasse übermitteln.

sv.net/online

sv.net/online ist eine Internetanwendung, mit deren Hilfe der Arbeitgeber Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Meldungen zur Beitragserhebung für berufsständische Versorgungseinrichtungen und

Alle für die Meldungen zur Sozialversicherung (An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für Beitragsnachweise relevanten Beschäftigungsdaten werden durch sv.net verwaltet. Hierzu gehört

9.5

54

Die Meldungen werden nach der Erstellung via Internet über die ITSG an die Krankenkassen übermittelt. Hierfür sollte ein geeigneter Internetanschluss zur Verfügung stehen. sv.net ist kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm. Die Entgelte sowie die Sozialversicherungs- und Steueranteile werden nicht errechnet. Das Produkt tritt damit nicht in Konkurrenz zu den ggf. vorhandenen Anwendungen. 9.5.2

Das Produkt unterstützt bei der Erstellung der Meldungen die Verwendung von unterschiedlichen Betriebsnummern. Nach Eingabe der Personaldaten wird die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anhand der individuellen Beschäftigungsverhältnisse automatisch vorgenommen.

Er dient nur noch zur Übermittlung der Versicherungsnummer bei Beschäftigungsaufnahme.

neben der Stammdatenverwaltung für Firmen-, Personal-, Krankenkassen- und Beschäftigungsdaten auch das integrierte gesamte aktuelle Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit. Anhand der vorhandenen Beschäftigungsdaten ermittelt sv.net den Status der Sozialversicherungspflicht. Die Auflagen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, um Daten mit personenbezogenem Inhalt auf dem Transportweg zu sichern, werden durch die Anwendung eines Sicherheitskonzeptes der gesetzlichen Krankenkassen erfüllt.

Beschäftigungsdaten

Es werden neben den vorhandenen Adressdaten des Mitarbeiters alle sv-rechtlich erforderlichen Daten verwaltet. Diese beinhalten z. B. auch die Zuweisung des Personengruppenschlüssels (z.B. Auszubildende, geringfügig Beschäftigte etc.) und eines Tätigkeitsschlüssels. Außerdem werden die Beschäftigungszeiten, die Entgelte, Einmalbezüge und evtl. weitere Beschäftigungsverhältnisse erfasst.

9

9.5.3

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Eine besondere Vereinfachung für den Arbeitgeber bietet sv.net durch die integrierte automatische sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Anhand der Beschäftigungsdaten kann jederzeit per Mausklick automatisch eine neue Beurteilung durchgeführt werden. 9.5.4

Fristenrechner

Hierbei werden neben evtl. zu berücksichtigenden Fristen für Mutterschutz oder für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch individuelle Fristen des Arbeitgebers berücksichtigt, die in den integrierten Fristenrechner eingegeben werden können. 9.5.5

Auswertung

Die Verarbeitung und Ermittlung der Ergebnisse wird protokolliert. Das Protokoll kann ausgedruckt oder am Bildschirm angezeigt werden. Darüber hinaus wird von sv.net eine historische Ereignisliste geführt, in der alle Änderungen in den Beschäftigungsverhältnissen einer Firma übersichtlich angezeigt werden können. 9.5.6

Erstellen der Meldungen

Meldeverfahren

Krankenkassen per Mausklick verschlüsselt und als Dateianhang einer E-Mail automatisch an das Rechenzentrum der BITMARCK Service GmbH, das im Auftrag der Betriebskrankenkassen arbeitet, versandt.

9.5.11

9.5.8

9.5.12

Protokollierung

Neben der Protokollierung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung für die Rückverfolgung des Ergebnisses erfolgt auch eine Protokollierung der Verschlüsselungs- und E-MailAktivitäten. sv.net enthält eine Stammdatenverwaltung. Die spätere Eingabe der Beschäftigungsdaten wird hierdurch wesentlich vereinfacht, wie z. B. durch die einfache Auswahl eines Tätigkeitsschlüssels aus einer persönlichen Favoritenliste oder durch den automatischen elektronischen E-Mail-Versand der Meldungen anhand der Betriebsnummer der Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters. 9.5.9

Firmenstamm

Im Firmenstamm werden die kompletten Adress- und Branchendaten des Arbeitgebers hinterlegt. Hierzu gehören neben der Betriebsnummer auch die Angaben, ob der Arbeitgeber am Umlageverfahren zur Arbeitgeberversicherung teilnimmt.

Das gesamte aktuelle Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit ist in sv.net integriert.

9.5.7

Verschlüsselung und Datenübertragung mittels E-Mail

Die Dateien werden entsprechend den Anforderungen des verschlüsselten Datenaustausches mit den gesetzlichen

BKKLeitfaden 2010

Mit sv.net können mehrere Firmen gleichzeitig verwaltet werden. Im Personalstamm werden alle relevanten Adressdaten der Mitarbeiter verwaltet. 9.5.10

Krankenkassen

Im Krankenkassenstamm sind alle Krankenkassen mit der Betriebsnummer und die zuständigen Annahmestellen aufgeführt.

Staatskennungen

Eine komplette Übersicht über die Staatskennungen einschließlich Kürzel, Staat und Staatsangehörigkeit ist in das Programm integriert. 9.5.13

Konfessionen

Die vorhandenen Konfessionen der Mitarbeiter werden im Programm verwaltet. 9.5.14

Schlüsselverwaltung

Der Anwender wird durch das komplexe Thema der Datensicherheit mit Unterstützung eines komfortablen Assistenten geführt. Die komplette Schlüsselverwaltung des Arbeitgebers und der Datenannahmestellen der Krankenkassen ist in sv.net komfortabel integriert. Schritt für Schritt werden alle notwendigen Aktionen einschließlich der Zertifizierung beim TrustCenter (für die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch mit den gesetzlichen Krankenkassen) durchgeführt. 9.5.15

Per Mausklick können die zuvor ermittelten Meldungen (An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen, usw. sowie Beitragsnachweise) in sv.net erzeugt werden.

Tätigkeitsschlüsselverzeichnis

PostkorbSammelstelle

Hier werden alle zum elektronischen Versand vorgesehenen Daten für die gesetzlichen Krankenkassen gesammelt, um sie anschließend in einer gemeinsamen Datei je Annahmestelle der Krankenkasse zu verschlüsseln und zum Versand bereitzustellen.

55

9

Meldeverfahren

9.5.16

Meldung zur Sozialversicherung

Orientiert am Original-Meldebeleg können Sie die gewünschte Meldung erstellen. Entsprechend der gewählten Meldeart und des Meldegrundes wird vorgegeben, welche Felder nicht gefüllt werden dürfen. Diese Sperrfelder sind grau hinterlegt. Darüber hinaus unterstützt Sie sv.net/online durch umfangreiche Plausibilitätsprüfungen. Die allgemeinen Angaben sind amtlichen Unterlagen zu entnehmen und immer auszufüllen. Mit den vorgegebenen Formularen können Sie schnell und einfach eine Meldung erstellen und per Internet versenden. Wählen Sie einfach die „SV-Meldung” und den entsprechenden „Meldegrund” aus. Soll die Meldung storniert werden, wählen Sie bitte den Unterpunkt „Stornierung” zur jeweiligen Meldung aus.

Versicherungsnummer

Personalnummer

Die einzutragende Versicherungsnummer entnehmen Sie dem Sozialversicherungsausweis des Arbeitnehmers. Wurde für den Arbeitnehmer noch keine Versicherungsnummer durch den Rentenversicherungsträger vergeben, erfassen Sie bitte bei den Anmeldungen die Geburtsangaben unter „Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann”.

Um Rückfragen der Krankenkasse zu erleichtern, können Sie die Personalnummer des Mitarbeiters eintragen.

Meldungen ohne Rentenversicherungsnummer sind nur bei folgenden Meldungen zulässig:

Wählen Sie ggf. den entsprechenden Namensvorsatz aus der Liste aus.

■ Alle Anmeldungen (Meldegründe „10”–„13”)

Zusatz

■ Gleichzeitige An- und Abmeldung (Meldegrund „40”) ausschließlich für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe „110”)

Name Es ist der aktuelle Familienname des Mitarbeiters einzutragen, bei einer Namensänderung der neue Familienname.

Vorsatz

Wählen Sie ggf. den entsprechenden Namenszusatz aus der Liste aus.

Titel Titel sind akademische Grade wie z.B. Prof., Dr. med., Dipl.-Ing. (FH).

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Bearbeiten

SV-Meldung

Ansicht

Favoriten

Beitragsnachweis

Extras

Entgeltbescheinigung

Beitragserhebung BV

Verwaltung

Informationen

Logout

Impressum

10 BEGINN DER BESCHÄFTIGUNG Meldung zur Sozialversicherung

922 935 181 521 922 607 522 522 192 701 762 726 141 522 522 522 522 141 161 281

281

56

Abfallberater/in Abfallbeseitiger/in Abfallholzsäger/in Abfallsortierer/in Abfallwirtschaftsberater/in Abfallwirtschaftsingenieur/in Abfänger/in Abfasser/in Abfeger/in Abfertigungsangestellte/r Abfertigungsbeamt(er/in) (Zoll) Abfluglots(e/in) Abfüller/in (Chemiebetrieb) Abfüller/in (Versandfertigmacher/in) Abfüllmaschinenbediener/in Abfüllmaschineneinsteller/in Abfüllmeister/in Abgaser/in (Chemiebetrieb) Abgaser/in (Papier-, Zellstoffhersteller/in) Abgastester/in

9

Vorname Es ist hier der Rufname des Mitarbeiters einzutragen.

Straße und Hausnummer Es ist die aktuelle Straße und Hausnummer des Mitarbeiters anzugeben. Das Feld ist generell bei Anmeldungen zu füllen.

Land Das Feld ist nur bei Auslandsanschriften auszufüllen. Es ist das jeweilige Länderkennzeichen anzugeben.

Postleitzahl Bei Inlandsanschriften ist hier die Postleitzahl 5-stellig einzutragen. Bei Auslandsanschriften sind auch andere Formate zulässig.

0 = keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung 1 = Gleitzone; die tatsächlichen Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01 EUR bis 800,00 EUR 2 = Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit tatsächlichen Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800,00 EUR als auch solche mit tatsächlichen Entgelten unter 400,01 EUR oder über 800,00 EUR.

Meldeverfahren

den. Bei mehreren Meldungen für Zeiträume desselben Kalenderjahres dürfen bereits gemeldete Zeiträume nicht erneut gemeldet werden. Sofern einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert gemeldet wird (z. B. in Fällen, in denen das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt während einer beitragsfreien Zeit gezahlt wird), sind der erste und der letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung, der Monat und das Jahr einzutragen. Wird nicht vereinbarungsgemäß verwendetes Wertguthaben gemeldet, ist der Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag des Kalendermonats der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens einzutragen.

Betriebsnummer des Arbeitgebers Sie haben hier folgende Möglichkeiten der Eingabe.

Wohnort Namensänderung Bei Inlandanschriften wird der Wohnort entsprechend der Postleitzahl automatisch eingestellt (bei eindeutiger Zuordnung).

Grund der Abgabe Der gewählte Meldegrund aus der Eingangsmaske wird übernommen.

Soll mit der ausgewählten Meldung gleichzeitig eine Namensänderung gemeldet werden, aktivieren Sie dieses Feld. Wurde der Meldegrund „60” (Änderungen des Namens) ausgewählt, wird dieses Feld automatisch aktiviert.

Beschäftigungszeit Entgelt in der Gleitzone Dieses Feld ist nur bei der Erstattung von Jahresmeldungen, Abmeldungen, gleichzeitigen An- und Abmeldungen, Sondermeldungen und Unterbrechungsmeldungen auszufüllen. Wählen Sie bitte das entsprechende Kennzeichen aus:

BKKLeitfaden 2010

Bei einer Anmeldung ist nur das „Datum von” einzutragen. Bei Ab- bzw. Entgeltmeldungen ist zusätzlich das Feld „Datum bis” zu füllen. Es ist der Zeitraum der Beschäftigung während eines Kalenderjahres einzutragen. Dabei ist der Zeitraum bis zum Tag vor der Änderung oder Unterbrechung oder bis zum Ende der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, der Berufsausbildung oder der Altersteilzeit zu mel-

■ Tragen Sie die von der Arbeitsagentur erteilte Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes ein. ■ Wurde die Firma bereits erfasst, kann die Betriebsnummer hier aus der Liste ausgewählt werden. ■ Wurde die Firma noch nicht erfasst, wählen Sie „Neue Firma hinzufügen“. So gelangen Sie in den Firmenstamm, in dem Sie die neue Firma anlegen können.

Personengruppe Es ist der Personengruppenschlüssel auszuwählen, der auf die zu meldende Beschäftigung zutrifft.

57

9

Meldeverfahren

Grundsätzlich ist der Schlüssel „101” zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel „102” ff. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel „109” und „110” haben jedoch immer Vorrang.

Wählen Sie hier den Schlüssel für die Stellung im Beruf des Mitarbeiters aus.

kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe „110”) ist das Entgelt mit „0” anzugeben.

Angaben zur Tätigkeit (Schlüssel B2)

Statuskennzeichen

Mehrfachbeschäftigung

Wählen Sie bitte die entsprechende aktuelle Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters aus. Die Staaten sind alphabetisch sortiert. Sofern der Schlüssel bekannt ist, kann dieser eingegeben werden. Für Deutschland wählen Sie einfach die „000”. Bei einer Meldung zur Änderung der Staatsangehörigkeit (Abgabegrund „63”) ist hier die neue Staatsangehörigkeit einzutragen.

Das Feld ist anzukreuzen, wenn Beschäftigungen gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern ausgeübt werden.

Betriebsstätte Es ist das Feld „West” anzukreuzen, wenn es sich um eine Beschäftigung in den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin handelt, das Feld „Ost” ist anzukreuzen, wenn eine Beschäftigung in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin ausgeübt wird.

Beitragsgruppen Wählen Sie bitte die jeweils zutreffende Beitragsgruppe zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherung aus.

Angaben zur Tätigkeit (Schlüssel A) Es ist der zum Zeitpunkt der Meldung entsprechende aktuelle Tätigkeitsschlüssel anzugeben. Der Tätigkeitsschlüssel kann, sofern bereits angelegt, ausgewählt werden. Wurde die Tätigkeit noch nicht angelegt, wählen Sie „Neuen Tätigkeitsschlüssel hinzufügen”.

Angaben zur Tätigkeit (Schlüssel B1)

58

Wählen Sie hier den Schlüssel für den Stand der Ausbildung des Mitarbeiters aus.

Schlüssel der Staatsangehörigkeit

Wählen Sie bitte das entsprechende Kennzeichen aus: 1 = Der Arbeitnehmer steht zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling. 2 = Der Arbeitnehmer ist als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig. Die Kennzeichen 1 und 2 sind bei Anmeldungen mit Abgabegrund „10” bei einem Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2005 nicht zulässig.

Währung

Straße und Hausnummer

Kreuzen Sie bitte das zutreffende Feld an. Für Zeiträume bis zum 31.12.1998 ist die Angabe nur in DM, vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 entweder in DM oder EUR und ab 1.1.2002 nur noch in EUR zulässig. Entscheidend ist die Währung, in der die Entgeltabrechnung erfolgte.

Es ist die aktuelle Straße und Hausnummer des Mitarbeiters anzugeben.

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Es ist das Bruttoarbeitsentgelt anzugeben, für das in dem angegebenen Zeitraum Beiträge oder Beitragsanteile entrichtet wurden oder zu entrichten waren; die in dem Zeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ist zu beachten. Centbeträge (Pfennigbeträge) von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle EUR-Beträge (DM-Beträge) zu runden. Für versicherungsfreie

Land Das Feld ist nur bei Auslandsanschriften auszufüllen. Es ist das jeweilige Länderkennzeichen anzugeben.

Postleitzahlen Bei Inlandsanschriften ist hier die Postleitzahl fünfstellig einzutragen. Bei Auslandsanschriften sind auch andere Formate zulässig.

Wohnort Tragen Sie bitte den aktuellen Wohnort ein.

9

Meldeverfahren

Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers

Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle

Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung

Wählen Sie hier den für Ihr Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) aus. In der vorgegebenen Liste sind alle Unfallversicherungsträger bundesweit hinterlegt.

Die Betriebsnummer ist in der Regel identisch mit der Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers. Nur dann, wenn für besonders veranlagte Betriebsteile der Gefahrtarif eines anderen UV-Trägers angewendet wird (fremdartige Nebenunternehmen z. B. bei der BG der Bauwirtschaft, der BG Nahrungsmittel und Gaststätten und der Steinbruchs-BG), ist eine abweichende Betriebsnummer zu erfassen.

Fehlerhaft abgegebene Meldungen sind zu stornieren und ggf. in richtiger Form erneut zu erstatten. Wird eine Meldung storniert, so sind die ursprünglich gemeldeten Daten einzutragen. Namensänderungen, Änderungen der Staatsangehörigkeit und Anschriftenänderungen können nicht storniert werden.

Mitgliedsnummer beim UV-Träger Die Mitgliedsnummer ist das eindeutige Ordnungsmerkmal beim zuständigen UV-Träger. Sie kann auch als Kundennummer, Aktenzeichen oder Ähnliches durch den UV-Träger bezeichnet werden. Ist der Arbeitgeber Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), so ist die Angabe der Mitgliedsnummer nicht erforderlich.

Gefahrtarifstelle Eingetragen wird die Gefahrtarifstelle, nach der das Unternehmen veranlagt wurde. Der zuständige UV-Träger hat dem Unternehmen in der Regel diese Schlüsselzahl mitgeteilt. Die Gefahrtarifstelle kann auch als Gewerbszweig oder Strukturschlüssel bezeichnet werden. Ist der Arbeitgeber Mitglied einer LBG, so ist die fiktive Gefahrtarifstelle „88888888“ einzutragen. Ist der Arbeitgeber Mitglied bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, ist die fiktive Gefahrtarifstelle „99999999” zu verschlüsseln.

BKKLeitfaden 2010

UV-beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Das UV-Entgelt kann vom svpflichtigen Entgelt abweichen. Bitte tragen Sie hier das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt des Mitarbeiters ein. Bei den fiktiven Gefahrtarifstellen „88888888” und „99999999” ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nur „0” zulässig. Ansonsten braucht hier nur dann nichts erfasst zu werden, wenn mit einer oder mehreren vorhergehenden Meldungen der Höchstjahresarbeitsverdienst des UV-Trägers bereits erreicht wurde.

Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann Wurde für den Arbeitnehmer noch keine Versicherungsnummer durch den Rentenversicherungsträger vergeben, sind für die Vergabe der Versicherungsnummer folgende Angaben einzutragen: ■ Geburtsname Der Geburtsname ist einzutragen. ■ Geburtsort Einzutragen ist der Geburtsort des Beschäftigten. ■ Geburtsdatum Es ist das Geburtsdatum des Mitarbeiters einzutragen. ■ Geschlecht

Geleistete Arbeitsstunden Tragen Sie bitte hier die geleisteten Arbeitsstunden ein. Dieser Eintrag ist für Entgeltmeldungen für Zeiträume ab 2010 verpflichtend. Die vier vorgenannten Felder können sich bis zu dreimal wiederholen. Bei Entgeltmeldungen für Zeiträume ab 2009 ist mindestens eine Zeile zu erfassen.

Das entsprechende Feld ist anzukreuzen. ■ Staatsangehörigkeit Geben Sie die Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters an. Die Ausführungen unter „Schlüssel der aktuellen Staatsangehörigkeit” gelten entsprechend.

59

9

Meldeverfahren

Nur bei erstmaliger Beschäftigung von nichtdeutschen Bürgern des Europäischen Wirtschaftsraumes

Name der Krankenkasse

Firma

Sie haben hier folgende Möglichkeiten der Eingabe:

Tragen Sie hier den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes ein.

Bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung von einem nichtdeutschen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes sind außerdem einzutragen:

■ Tragen Sie, sofern bekannt, die Betriebsnummer der Krankenkasse Ihres Mitarbeiters ein.

■ Geburtsland Es ist der Staatsangehörigkeitsschlüssel des Geburtslandes des Mitarbeiters auszuwählen. Die Ausführungen unter „Schlüssel der aktuellen Staatsangehörigkeit” gelten entsprechend. ■ Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeitslandes Einzutragen ist die Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeitslandes, wenn sie bekannt ist.

60

■ Wurde die Krankenkasse bereits erfasst, kann sie hier in der Liste ausgewählt werden. ■ Wurde die Krankenkasse noch nicht erfasst, wählen Sie „Neue Krankenkasse hinzufügen“. ■ Anschließend gelangen Sie in den Krankenkassenstamm, in dem Sie die neue Kasse anlegen können. Bei Meldungen für geringfügig Beschäftigte ist hier die Knappschaft allgemein und MinijobZentrale (98000006) auszuwählen.

9.5.17

sv.net/classic

sv.net/classic ist eine Anwendung, mit deren Hilfe der Arbeitgeber Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise komfortabel und kostenfrei erstellen und an die Krankenkasse übermitteln kann. Für die Nutzung benötigt der Anwender zwingend die Betriebsnummer seines Unternehmens und die lokale Installation des Programms. Das Programm können Sie auf der Seite www.itsg.de im Bereich „Download” herunterladen.

Auf den folgenden beiden Seiten finden Sie die aktuellen Meldeformulare (Seite 61 und 62).

9

Meldeverfahren

Meldung zur Sozialversicherung Versicherungsnummer

Personalnummer (freiwillige Angabe)

Name

Vorsatz

Zusatz

Titel





Vorname

Straße und Hausnummer (Anschrift nur bei Anmeldung und Änderung)

(Land)

Postleitzahl

Wohnort

Entgelt in Gleitzone ▼

Grund der Abgabe

Namensänderung

Beschäftigungszeit von

Betriebsnummer des Arbeitgebers

bis

Personengruppe ▼

KV

RV



Beitragsgruppen



ALV

PV



Mehrfachbe- Betriebsstätte schäftigung Ost West

Angaben zur Tätigkeit

B1



B2





Schlüssel der Staatsangehörigkeit ▼

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt

DM

Statuskennzeichen

Euro



(in DM ohne Pfennig / Euro ohne Cent) Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann Geburtsname

Vorsatz

Zusatz ▼



Geburtsort Geburtsdatum

Geschlecht männlich weiblich Nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung von nichtdeutschen Bürgern des Europäischen Wirtschaftsraumes Geburtsland Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeitslandes (Schlüssel der Staatsangehörigkeit) ▼ Name der Einzugsstelle

Datum (Geschäftsstelle) Firma

Straße und Hausnummer PLZ

Ort Absenden

BKKLeitfaden 2010

61

9

Meldeverfahren

Meldung zur Sozialversicherung Versicherungsnummer

Personalnummer (freiwillige Angabe)

Name

Vorsatz

Zusatz

Titel





Vorname

Straße und Hausnummer (Anschrift nur bei Anmeldung und Änderung)

(Land)

Postleitzahl

Wohnort

Entgelt in Gleitzone ▼

Grund der Abgabe

Namensänderung

Beschäftigungszeit von

Betriebsnummer des Arbeitgebers

bis

Personengruppe ▼

KV

RV



Beitragsgruppen



ALV

PV



Mehrfachbe- Betriebsstätte schäftigung Ost West

Angaben zur Tätigkeit



B1

B2





Schlüssel der Staatsangehörigkeit ▼

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt

DM

Statuskennzeichen

Euro



(in DM ohne Pfennig / Euro ohne Cent) Unfallversicherung

Mitgliedsnummer beim UV-Träger

Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers ▼

Gefahrtarifstelle

Betriebsnummer Gefahrtarifstelle

Name der Einzugsstelle

UV-beitragspfl. Arbeitsentgelt

Geleistete Arbeitsstunden

Datum (Geschäftsstelle) Firma

Straße und Hausnummer PLZ

Ort Absenden

62

9

9.6

Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV

Für den Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die zutreffende Ziffer anzugeben:

BKKLeitfaden 2010

Meldeverfahren

Übersicht 1: Beitragsgruppenschlüssel nach der DEÜV für Meldezeiträume Beitrag zur Krankenversicherung ■ kein Beitrag ■ allgemeiner Beitrag ■ erhöhter Beitrag (nur noch für Meldungen bis 31.12.2008) ■ ermäßigter Beitrag ■ Beitrag zur landwirtschaftlichen KV ■ Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV ■ Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

0 1 2 3 4 5 6

Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung ■ Firmenzahler

9

Beitrag zur Rentenversicherung ■ kein Beitrag ■ voller Beitrag zur Rentenversicherung ■ halber Beitrag zur Rentenversicherung ■ Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

0 1 3 5

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ■ kein Beitrag ■ voller Beitrag ■ halber Beitrag

0 1 2

Beitrag zur Pflegeversicherung ■ kein Beitrag ■ voller Beitrag ■ halber Beitrag

0 1 2

63

9

9.7

Meldeverfahren

Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der DEÜV

Die Meldegründe sind zweistellig zu verschlüsseln. Für jede Meldegruppe ist entsprechend dem Meldesachverhalt der zutreffende Schlüssel anzugeben. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen „10“–„13“) bzw. der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen „30“– „36“) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben.

Übersicht 2: Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der DEÜV Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, z. B. ■

Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von mehr als einem Monat nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV



Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel



Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)



Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel

20 Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28 a Absatz 4 SGB IV Abmeldungen 30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung

Zusammen mit den Meldungen können Namens- und Anschriftenänderungen übermittelt werden.

31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung 49 Abmeldung wegen Tod Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen 50 Jahresmeldung 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs von bzw. Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht 54 Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 56 Meldung des Unterschiedsbetrages bei Entgeltersatzleistungen während der Altersteilzeitarbeit 57 Gesonderte Meldung nach § 194 Absatz 1 SGB VI

Fortsetzung auf der nächsten Seite

64

9

9.9

Meldeverfahren

Anmeldung

Fortsetzung Übersicht 2: Meldungen in Insolvenzfällen 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

9.8

Personengruppenschlüssel

Die dreistelligen Personengruppenschlüssel dienen u.a. der Krankenkasse als Identifikationsmerkmal eines Arbeitnehmers. Sind mehrere Schlüssel möglich, ist stets der Schlüssel mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben. Die Schlüssel „109” und „110” haben jedoch immer Vorrang.

BKKLeitfaden 2010

Sofern die BKK vom Arbeitnehmer zur Durchführung der Krankenversicherung gewählt worden ist, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der BKK mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) oder nur in einem Zweig versicherungspflichtig ist oder lediglich Beitragsanteile entrichtet werden.

Übersicht 3: Personengruppenschlüssel 101

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale

102

Auszubildende

103

Beschäftigte in Altersteilzeit

104

Hausgewerbetreibende

105

Praktikanten

106

Werkstudenten

107

Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen

108

Bezieher von Vorruhestandsgeld

109

Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV

110

Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV

111

Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen

112

Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft

113

Nebenerwerbslandwirte

114

Nebenerwerbslandwirte – saisonal beschäftigt

116

Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG

118

Unständig Beschäftigte

119

Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters

127

Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind

190

Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind

65

9

Meldeverfahren

9.10

Abmeldung Beispiel 28

Der Arbeitgeber hat bei Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung den Arbeitnehmer mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzumelden. Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden. Eine Abmeldung ist auch bei Inanspruchnahme von Pflegezeit mit Grund der Abgabe „30” zu fertigen (vgl. Beispiel 28).

Hinweis: Angaben zur Unfallversicherung Seit 2009 hat der Arbeitgeber in der Abmeldung/Unterbrechungsmeldung folgende Angaben zur Unfallversicherung zu machen: ■ das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in EUR, ■ die geleisteten Arbeitsstunden, ■ die Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes, ■ die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers und ■ die anzuwendende Gefahrtarifstelle.

66

Sachverhalt: Axel Kayser beendet zum 31.3.2010 seine Beschäftigung als Versicherungsmakler beim Versicherungsbüro Borgkamp in Hamburg. Das Arbeitsentgelt beträgt 3.800 EUR. Beurteilung: Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ausscheiden, hat der Arbeitgeber die Abmeldung zu erstatten. Für den Betrieb ist die Verwaltungs-BG zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden Meldegrund Meldezeitraum

9.11 Unterbrechungsmeldung Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen, so hat der Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Wird das Beschäftigungsverhältnis im Falle einer Unterbrechung in dem auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst, ist eine zusätzliche Meldung über das Ende der Entgeltfortzahlung zu erstatten. Dabei ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung zu erstatten und eine Abmeldung mit dem ersten Tag des Entgelter-

15250094 123456 471 15250094 11.400 EUR 11.400 EUR 480 „30” 1.1–31.3.2010

satzleistungsbezuges (z. B. Krankengeld) und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses abzugeben. Unterbrechungsmeldungen sind auch zu erstatten, wenn die Unterbrechungszeit von einem Kalendermonat nur durch eine Aneinanderreihung von verschiedenen Unterbrechungsarten erfüllt wird. 9.11.1

Meldefrist

Meldungen der Unterbrechung einer Beschäftigung sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung zu erstatten (vgl. Beispiel 29 und 30).

9

Beispiel 29 Sachverhalt: Karin Maleck bezieht vom 22.7.2010 bis zum 23.8.2010 von der BKK Krankengeld. Beurteilung: Es ist keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, da das Beschäftigungsverhältnis nicht für länger als einen Kalendermonat unterbrochen wurde.

Beispiel 30 Sachverhalt: Axel Dreyer leistet ab 1.7.2010 seinen gesetzlichen Wehrdienst ab. Beurteilung: Der Arbeitgeber hat eine Unterbrechungsmeldung für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 zu erstatten und das für diesen Zeitraum beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einzutragen; Meldegrund: „53“

9.11.2

Unterbrechung und Ende der Beschäftigung

Wird das Beschäftigungsverhältnis im Falle einer Unterbrechung in dem auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonats aufgelöst, ist eine zusätzliche Meldung über das Ende der Entgeltfortzahlung zu erstatten.

Meldeverfahren

Beispiel 31: Unterbrechungsmeldung/Abmeldung – Unterbrechung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Sachverhalt: Regina Loose erhält von ihrem Arbeitgeber Grafik Design in Werder Entgeltfortzahlung bis 15.2.2010. Vom 16.2.2010 an bezieht sie bis auf Weiteres Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30.4.2010 aufgelöst. Beurteilung: Der Arbeitgeber hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Monats der Unterbrechung eine Unterbrechungsmeldung mit Grund der Abgabe „51” (= Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs von bzw. Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen) zu erstatten. Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden Meldezeitraum:

48626018 321987 124 48626018 1.750 EUR 1.750 EUR 232 1.1.–15.2.2010

Die Abmeldung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ausscheiden, mit Grund der Abgabe „30” (= Ende des Beschäftigungsverhältnisses) erforderlich. Es ist kein Entgelt zu bescheinigen, da Frau Loose aufgrund der Krankengeldzahlung kein beitragspflichtiges Entgelt erhalten hat. Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden Meldezeitraum:

48626018 321987 124 48626018 0 EUR 0 EUR 0 16.2.–30.4.2010

des Beschäftigungsverhältnisses abzugeben (vgl. Beispiele 31 und 32)

Dabei ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem letzten Tag der Entgeltfortzahlung zu erstatten und eine Abmeldung mit dem ersten Tag des Entgeltersatzleistungsbezuges (z. B. Krankengeld) und dem letzten Tag

BKKLeitfaden 2010

67

9

Meldeverfahren

9.11.3 Beispiel 32: Unterbrechungsmeldung/Abmeldung Unterbrechung der Beschäftigung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat Sachverhalt: Stefanie Rogalski bezieht ab 14.3.2010 Krankengeld. Das Beschäftigungsverhältnis endet am 25.4.2010. Beurteilung: Der Arbeitgeber hat eine Unterbrechungsmeldung zum 13.3.2010 mit Grund der Abgabe „51“ zu erstellen, da die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs (13.3.2010) folgenden Kalendermonat geendet hat. Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden Meldezeitraum

15186676 517219 866 15186676 6.444 EUR 6.444 EUR 385 1.1.–13.3.2010

Darüber hinaus ist das Ende der Beschäftigung mit Abgabegrund „30“ zu melden (Ende der Beschäftigung). Meldefrist: Die Unterbrechungsmeldung und die Abmeldung sind mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung, zu erstatten. Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden Meldezeitraum

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15186676 517219 866 15186676 0 EUR 0 EUR 0 14.3.–25.4.2010

Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung und bedeutet, dass die Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fortbesteht. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt daher auch für einen Monat erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einen Monat befristet ist. Diese Regelung findet auch auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung für krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer Anwendung, die arbeitsunfähig sind und deren Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts erschöpft ist, selbst dann, wenn sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Auch bei ihnen gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung noch für längstens einen Monat als fortbestehend, unter der Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis weiterhin besteht. Bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit

9

gilt die Beschäftigung nicht als fortbestehend. Vielmehr ist in solchen Fällen eine Abmeldung zu erstatten. 9.11.4

Übersicht 4: Berechnung der Monatsfrist Beispiel

letzter Tag des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses

Beginn der Monatsfrist

Ende der Monatsfrist

1

15.1.

16.1.

15.2.

2

31.1.

1.2.

28.2. oder 29.2.

3

28.2.

29.2. (Schaltjahr)

28.3.

4

29.2. (Schaltjahr)

1.3.

31.3.

5

31.3.

1.4.

30.4.

6

30.4.

1.5.

31.5.

Berechnung der Monatsfrist

Danach beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (siehe nebenstehende Übersicht 4 sowie Beispiel 33 und 34).

Meldeverfahren

Beispiel 33: Abmeldung – unbezahlter Urlaub von weniger als einem Monat und Ende der Beschäftigung Sachverhalt: Tobias Fleischmann erhält für einen mehrwöchigen USA-Trip ab 20.8.2010 unbezahlten Urlaub. Am 1.9.2010 erreicht den Arbeitgeber ein Brief mit der Bitte um Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.9.2010. Dem Wunsch wird entsprochen. Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden

48626018 334125 938 48626018 22.243 EUR 20.892 EUR 1383

Beurteilung: Es ist eine Abmeldung für den Zeitraum 1.1.2010–15.9.2010, Grund der Abgabe: „30” (Ende des Beschäftigungsverhältnisses) zu erstatten, da das Beschäftigungsverhältnis bis zum 15.9.2010 aufgrund des unbezahlten Urlaubs als fortbestehend gilt. Meldefrist Die Abmeldung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende, zu erstatten.

BKKLeitfaden 2010

69

9

Meldeverfahren

9.12 Beispiel 34: Abmeldung/Anmeldung – unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat Sachverhalt: Olaf Wolter erhält vom 21.9.2010–28.10.2010 unbezahlten Urlaub. Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft Elektro-Textil-Feinmechanik zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden

37916971 8462123 474 37916971 20.893 EUR 19.379 EUR 1363

Beurteilung: Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Die Abmeldung zum 20.10.2010 ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung, mit Grund der Abgabe „34” erforderlich. Meldezeitraum 1.1.–20.10.2010 Die Anmeldung zum 29.10.2010 ist mit der ersten folgenden Lohnund Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung, mit Grund „13” (Anmeldung wegen sonstiger Gründe: Anmeldung nach unbezahltem Urlaub) zu erstatten. Berechnung der Monatsfrist: Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung: Beginn der Monatsfrist: Ende der Monatsfrist:

70

20.9.2010 21.9.2010 20.10.2010

Beispiel 35: Jahresmeldung bei Beschäftigung während des gesamten Jahres

Beispiel 36: Jahresmeldung bei Beschäftigungsbeginn im Laufe des Jahres

Sachverhalt: Wolfgang Stark wird seit Jahren bei der Fa. Möbel-Design beschäftigt.

Sachverhalt: Thorsten Maiwald ist seit dem 15.9.2009 bei der Möbius AG beschäftigt.

Beurteilung: Es ist eine Jahresmeldung 2009 „Beschäftigungszeit” vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 mit Grund der Abgabe „50” zu erstatten.

Beurteilung: Die Jahresmeldung 2009 ist mit der „Beschäftigungszeit” vom 15.9.2009 bis 31.12.2009 mit Grund der Abgabe „50” zu erstatten.

Jahresmeldungen

Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung – der Januarabrechnung –, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu erstatten. Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Krankengeldbezug) eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten war und der 31.12.in den Unterbrechungszeitraum fällt. Außerdem ist auch keine Jahresmeldung zu erstellen, wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ohnehin zum 31.12. eine Sonstige Meldung zu erstatten ist (vgl. Beispiele 35 bis 40).

Beispiel 37: Abmeldung statt Jahresmeldung Sachverhalt: Patrick Neumann ist seit Jahren bei der Fa. PLEUGER beschäftigt. Sein Beschäftigungsverhältnis hat er zum 31.12.2009 gekündigt. Beurteilung: Es ist eine Abmeldung zum 31.12.2009 zu erstatten. Beschäftigungszeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 Grund der Abgabe (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) „30”

9

Beispiel 38: Jahresmeldung Sachverhalt: Frank Hüllen ist seit Jahren bei der Fa. Autohaus Kötter & Co. beschäftigt. Er hat im Jahr 2009 ein Arbeitsentgelt von insgesamt 37.250 EUR erzielt. Für das Kalenderjahr 2009 hat die Fa. Autohaus Kötter & Co. eine Jahresmeldung zu erstellen. Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft Fahrzeughaltung zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden

15141364 221347 124 15141364 37.250 EUR 37.250 EUR 1760

1.1.–31.12.2009

Beispiel 39: Jahresmeldung trotz Unterbrechung der Beschäftigung

Beispiel 40: Keine Jahresmeldung bei Unterbrechungsmeldung

Sachverhalt: Sabine Schilz wird seit Jahren beschäftigt und erhält vom 15.12.2009 bis 28.1.2010 Krankengeld.

Sachverhalt: Steffen Stein bezieht vom 3.9.2009 bis 31.1.2010 Krankengeld.

Beurteilung: Es ist eine Jahresmeldung mit Grund der Abgabe „50” (1.1. bis 31.12.2009) zu erstatten, da das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als einen Kalendermonat unterbrochen wurde.

BKKLeitfaden 2010

9.13 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Bei der Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist zwischen folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden: 9.13.1

Beurteilung: Der Arbeitgeber hat die Jahresmeldung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.4.2010, mit Abgabegrund „50“ abzugeben. Meldezeitraum

Meldeverfahren

Beurteilung: Da das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Kalendermonat unterbrochen wurde, ist eine Unterbrechungsmeldung zum 2.9.2009 mit Grund der Abgabe „51” (Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von Entgeltersatzleistungen) zu erstellen. Da die Unterbrechung über den 31.12. hinaus fortbesteht, ist keine Jahresmeldung abzugeben. Nach einer Unterbrechungsmeldung ist keine erneute Anmeldung bei der Krankenkasse erforderlich.

Meldung der Einmalzahlung mit der nächsten Meldung

Sofern das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnen ist, ist es mit dem laufenden Arbeitsentgelt desselben Kalenderjahres in einer Summe mit der nächsten abzugebenden Meldung zu erstatten. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder Sonstige Meldung (z. B. wegen eines Beitragsgruppenwechsels oder eines Wechsels der Krankenkasse) handelt. 9.13.2

Sondermeldungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Im Meldeverfahren nach der DEÜV hat der Arbeitgeber beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn 1. eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder eine Sonstige Meldung für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung oder Sonstige Meldung kein beitrags-

71

9

Meldeverfahren

pflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder 3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten. Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer bereits gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. wegen Krankengeldbezug, Elternzeit) oder während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung erfolgt. Als Meldegrund ist die Schlüsselzahl „54“ anzugeben. Als Beschäftigungszeitraum ist der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts und das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt einzutragen (vgl. Beispiele 41 bis 44). Meldefrist: Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden.

Beispiel 41: Jahresmeldung bei Unterbrechung während des Jahres Sachverhalt: Martin Müller wird seit Jahren bei der Fa. Reifen Dolling GmbH beschäftigt. In der Zeit vom 15.7.2009 bis 18.10.2009 hat er Krankengeld bezogen. Beurteilung: Es ist eine Jahresmeldung für die Zeit vom 19.10. bis 31.12.2009 mit Grund der Abgabe „50” zu erstellen. Der Zeitraum vom 1.1. bis 14.7.2009 darf nicht nochmals gemeldet werden, da bereits eine Unterbrechungsmeldung für diese Zeit zu erstatten war.

Beispiel 42: Sonstige Meldung ersetzt Jahresmeldung Sachverhalt: Sarah Weber scheidet zum 31.12.2009 aus der Krankenversicherungspflicht aus, da sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit (dreimaliges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) erfüllt. Ab 1.1.2010 entscheidet sich Frau Weber für eine freiwillige Krankenversicherung bei ihrer BKK. Es besteht weiterhin Versicherungspflicht zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beurteilung: Da es sich um einen Beitragsgruppenwechsel handelt, ist Frau Weber mit Grund der Abgabe „32” zum 31.12.2009 mit der Beitragsgruppe „1111” ab- und zum 1.1.2010 mit Abgabegrund „12” und der Beitragsgruppe „0111” als freiwilliges Mitglied der BKK anzumelden. Überweist der Arbeitgeber die freiwilligen Beiträge, ist die Beitragsgruppe „9111” zu melden.

Beispiel 43: Meldung der Einmalzahlung mit der nächsten Meldung Sachverhalt: Yvonne Kastner erhält ein laufendes Arbeitsentgelt vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von 20.000 EUR. Im Dezember erhält sie ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld von 1.500 EUR. Beurteilung: Das vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 erhaltene Arbeitsentgelt ist um das beitragspflichtige Weihnachtsgeld zu erhöhen. Jahresmeldung: Beschäftigungszeit vom Grund der Abgabe Entgelt

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1.1.2009–31.12.2009 „50“ 21.500 EUR

9

Beispiel 44: Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt durch Sondermeldung Sachverhalt: Susanne Bauer bezieht vom 15.9.2009 bis 28.2.2010 Krankengeld. Im Dezember 2009 erhält sie ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 EUR. Beurteilung: Es ist eine Unterbrechungsmeldung zum 14.9.2009 mit Abgabegrund „51“ zu erstatten, da das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Kalendermonat ohne Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Für den Betrieb ist die BG Bau zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden Meldezeitraum:

42884688 374123 994 42884688 24.325 EUR 24.325 EUR 1350 1.1.–14.9.2009

Da für das laufende Kalenderjahr keine Meldung mehr erfolgt, ist das Weihnachtsgeld gesondert zu melden. Als Zeitraum ist der 1.12.– 31.12.2009 anzugeben. Für den Betrieb ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BV Wuppertal zuständig BN: Mitgliedsnummer beim UV-Träger Gefahrtarifstelle (GTS) Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt UV Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Geleistete Arbeitsstunden

42884688 374123 994 42884688 2.000 EUR 2.000 EUR 0

Der Abgabegrund ist mit „54“ anzugeben.

9.14 Sonstige Meldungen Die Arbeitgeber haben eine Abund eine Anmeldung zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.

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Meldeverfahren

■ Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden, ■ Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers bei Bezug einer Vollrente wegen Alters- oder einer vollen Erwerbsminderungsrente, ■ Begründung oder Wegfall eines Entgeltfortzahlungsanspruchs von mindestens sechs Wochen, ■ Wechsel der Krankenkasse, ■ Wechsel der Betriebsstätte vom Rechtskreis West in den Rechtskreis Ost oder umgekehrt, ■ Eintritt von Altersteilzeitarbeit. In der Meldung der Beendigung des bisherigen Rechtszustandes hat der Arbeitgeber im Feld „Beschäftigungszeit bis“ Tag, Monat und Jahr anzugeben, an dem der bisherige Rechtszustand endete. Als „Grund der Abgabe“ ist eine „31“ (Abmeldung wegen Krankenkassenwechsels), „32“ (Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsels oder „33“ (z. B. Änderung im Beschäftigungsverhältnis) zu verschlüsseln.

Dies ist z. B. der Fall bei ■ Ende der Krankenversicherungspflicht eines Arbeitnehmers, weil die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit (das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hat in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überstiegen) erfüllt sind,

Für die Meldung des Beginns des neuen Rechtszustandes sind in das Feld „Beschäftigungszeit von“ Tag, Monat und Jahr einzutragen, an dem der neue Rechtszustand begonnen hat. Bei Krankenkassenwechsel ist der Schlüssel „11“ einzusetzen. Bei Anmeldung wegen eines Beitragsgruppenwechsels gilt der Schlüssel „12“. Bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis ist der Schlüssel „13“ zu verwenden.

73

9

Meldeverfahren

9.14.1

Meldefrist

Für Meldungen von Änderungen gelten die Meldefristen für die Anmeldung. Demnach sind Anund Abmeldungen mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Meldetatbestandes, zu erstatten. 9.14.2

Meldung von Berufsausbildungszeiten

Beginn und Ende der Berufsausbildung sind vom Arbeitgeber zu melden. Zu den Berufsausbildungszeiten zählen nicht nur die Zeiten der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern z. B. auch die Zeiten eines rentenversicherungspflichtigen Praktikums oder Volontariats.

9.14.2.1

Beginn der Berufsausbildung

Arbeitgeber haben den Auszubildenden, sofern die BKK gewählt wurde, bei der BKK durch eine Anmeldung zu melden. Wenn der Auszubildende bereits vor Beginn der Berufsausbildung, z. B. als Aushilfe bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, hat der Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den Beginn der Ausbildung zu melden. Da es sich um eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis handelt, ist in der Abmeldung als „Grund der Abgabe” die Schlüsselzahl „33” und in der Anmeldung als Abgabegrund die Schlüsselzahl „13” anzugeben. Als Personengruppe ist „102” (Auszubildende) zu verschlüsseln. Das Feld „Angaben zur Tätigkeit” ist bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubil-

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dende, Praktikanten, Volontäre) im Feld „B 1” (Stellung im Beruf) mit der Schlüsselzahl „0” zu verschlüsseln. Der Rentenversicherungsträger kann dann an den Verschlüsselungen erkennen, dass es sich um eine Berufsausbildung handelt. Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann anstelle des tatsächlichen Ausbildungsbeginns der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung begonnen hat, und als Ende der Beschäftigung der letzte Tag des Vormonats gemeldet werden.

Beispiel 45 Sachverhalt: Oliver Lange wird bis 15.8.2010 als Aushilfe in der Hausdruckerei beschäftigt. Am 16.8.2010 beginnt er eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Beurteilung: Das Beschäftigungsverhältnis kann aus Vereinfachungsgründen zum 31.7.2010 mit Grund der Abgabe „33” und Personengruppe „101” ab und das Berufsausbildungsverhältnis zum 1.8.2010 mit Abgabegrund „13” und dem Personengruppenschlüssel „102” angemeldet werden.

9.14.2.2

Ende der Berufsausbildung

Der Arbeitgeber hat das Ende der Berufsausbildung der BKK zu melden. Für Auszubildende, die nach der Berufsausbildung nicht weiter beschäftigt werden, ist nur eine Abmeldung erforderlich. Werden die Auszubildenden nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber, z. B.

als Facharbeiter oder Angestellter weiterbeschäftigt, hat der Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung und den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu melden. Das Ende der Berufsausbildung ist mit „Grund der Abgabe” = „33” und Personengruppe „102” zu melden. Der Beginn der Beschäftigung ist mit Abgabegrund „13” unter Personengruppe „101” anzuzeigen. Bei der Abmeldung des Berufsausbildungsverhältnisses ist außerdem darauf zu achten, dass bei den „Angaben zur Tätigkeit“ im Feld „B 1“ (Stellung im Beruf) eine „0“ verschlüsselt wird. Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats endet, kann anstelle des tatsächlichen Endes der Berufsausbildung auch der letzte Tag des Monats, in dem die Berufsausbildung geendet hat, und als Beginn der Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber der Erste des Folgemonats gemeldet werden.

Beispiel 46 Sachverhalt: Sebastian Brückner beendet seine Ausbildung zum Industriekaufmann am 13.8.2010. Anschließend wird er ab dem 14.8.2010 als Industriekaufmann weiterbeschäftigt. Beurteilung: Das Berufsausbildungsverhältnis kann aus Vereinfachungsgründen zum 31.8.2010 mit Abgabegrund „33“ und Personengruppe „102“ ab- und das Beschäftigungsverhältnis zum 1.9.2010 mit Abgabegrund „13“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ angemeldet werden.

9

9.14.2.3

Meldefristen

Meldungen über Beginn und Ende einer Berufsausbildung sind mit der ersten folgenden Lohnund Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des jeweiligen Tatbestandes, zu melden. Entsprechende Meldefristen gelten für eine Anmeldung eines Beschäftigungsverhältnisses, das sich an ein Berufsausbildungsverhältnis anschließt und für die Abmeldung, wenn das Beschäftigungsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis vorausgeht.

9.15 Meldungen bei Altersteilzeit Das Altersteilzeitgesetz (AtG) hat den Rahmen geschaffen, um den gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben in den Ruhestand vereinbaren zu können. Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Umfang der Förderung von Altersteilzeitarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit. Zu den Voraussetzungen gehört insbesondere, dass der Arbeitgeber das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit in bestimmter Höhe aufstockt und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den älteren Arbeitnehmer entrichtet. Damit die Rentenversicherungsträger eine Altersrente nach Altersteilzeit feststellen können, benötigen sie allerdings Kenntnis von der Altersteilzeit und deren Dauer. Aus diesem Grunde sind der Beginn und das Ende der Altersteilzeit meldepflichtige Tatbestände. Bei einem Übergang in die Altersteilzeitarbeit sind das Ende der bisherigen Beschäftigung und der Beginn der Altersteilzeitarbeit zu melden. Dabei wird das Ende der bisherigen Be-

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schäftigung durch eine Abmeldung mit Abmeldegrund „33“ gemeldet. In dieser Abmeldung ist das bis zum Tage vor Beginn der Altersteilzeitarbeit erzielte Arbeitsentgelt aufzunehmen. Der Beginn der Altersteilzeit wird durch eine Anmeldung mit Abgabegrund „13“ gemeldet. Als Personengruppenschlüssel ist die „103“ in die Meldung einzutragen. Alle weiteren Meldungen für Zeiten nach Beginn der Altersteilzeit (z. B. Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) sind mit dem Personengruppenschlüssel „103“ zu versehen. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist nicht nur das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit einzutragen, sondern der Gesamtbetrag, von dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit ist also um den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 163 Absatz 5 SGB VI zu erhöhen. Außerdem ist das Ende der Altersteilzeit zu melden. Das Ende der Altersteilzeit wird in aller Regel mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfallen, sodass eine Abmeldung mit Abgabegrund „30“ zu erstatten ist. Auch hier ist der Personengruppenschlüssel „103“ einzutragen. Besteht allerdings zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeit bereits Arbeitsunfähigkeit, handelt es sich nicht um Zeiten nach dem AtG. Die versicherungsrechtliche Beurteilung – insbesondere in der Rentenversicherung – beruht in einem solchen Fall auf den bisherigen versicherungsrechtlichen Gegebenheiten. Eine Veränderung der Beurteilung tritt deswegen nicht ein, weil Altersteilzeitarbeit infolge des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten ist. Daher dürfen in

Meldeverfahren

einem solchen Fall die hier beschriebenen Veränderungsmeldungen mit den Abgabegründen „33” bzw. „13” nicht abgesetzt werden. Die Meldungen über Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit sind grundsätzlich taggenau zu erstatten. Beginnt allerdings die Altersteilzeitarbeit nicht am Ersten eines Monats, sondern im Laufe eines Monats, dann kann anstelle der taggenauen Meldung als Beginn der Altersteilzeitarbeit der Erste des Monats, in dem die Altersteilzeitarbeit begonnen hat, und als Ende der Altersteilzeit der Letzte des Monats gemeldet werden. Ab Beginn der Freizeitphase besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr. Daher ist eine Abmeldung zum Ende der Arbeitsphase mit dem Abmeldegrund „32” und der Beitragsgruppe (z. B.1111) abzusetzen. Der Beginn der Freizeitphase ist mit dem Anmeldegrund „12” und der Beitragsgruppe (z. B. 3111) zu melden. Meldefristen Das Ende der bisherigen Beschäftigung und der Beginn der Altersteilzeit ist mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu melden. Das Ende der Altersteilzeit ist mit der nächsten folgenden Entgeltab-rechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Altersteilzeit, zu melden.

75

9

Meldeverfahren

9.16 Sondermeldungen Beispiel 47

9.16.1

Meldung des Unterschiedsbetrages nach § 163 Absatz 5 SGB VI

Die Meldung des Unterschiedsbetrages nach § 163 Absatz 5 SGB VI zur Rentenversicherung während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld) im Rahmen der Altersteilzeitarbeit hat mit dem Abgabegrund „56“ zu erfolgen (vgl. Beispiel 47). Ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, hat der Arbeitgeber für den Zeitraum der Unterbrechung eine Sondermeldung über den Unterschiedsbetrag mit dem Grund der Abgabe „56“ zu erstatten. 9.16.2

Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben

Werden Beiträge anlässlich eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt der Abgabegrund „55“. Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalles zutreffen (vgl. Beispiel 48).

Sachverhalt: Bisheriges Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit Krankengeldbezug Jahresmeldung RV-Beitrag aufgestockt auf

3.000 EUR 1.500 EUR 16.8.–15.9.2010 1.1.–31.12.2010 90 %

Unterschiedsbetrag nach § 163 Absatz 5 Satz 1 SGB VI (90 % von 3.000 EUR abzgl. 1.500 EUR) 1.200 EUR Beurteilung: Meldungen durch Arbeitgeber: Jahresmeldung 1.1.–31.12.2010 (2.700 EUR x 11 + 1.200 EUR) Abgabegrund

30.900 EUR „50“

oder Jahresmeldung 1.1.–31.12.2010

Abgabegrund „50“

29.700 EUR

Sondermeldung 16.8.–15.9.2010

Abgabegrund „56“

1.200 EUR

Beispiel 48 Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin ist bei der WV AG beschäftigt. Sie verstirbt am 4.10.2010 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Die Arbeitnehmerin hat im Rahmen einer Flexi-Vereinbarung ein Wertguthaben in Höhe von 1.500 EUR angesammelt. Dieser Betrag stellt – entsprechend den Aufzeichnungen in den Entgeltunterlagen – in vollem Umfang beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Beurteilung: Es sind folgende Meldungen zu erstatten: 1. Sondermeldung wegen eines Störfalls Abgabegrund Zeitraum Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 2. Abmeldung wegen Todes Abgabegrund Zeitraum

76

„55“ 1.10. – 31.10.2010 1.500 EUR

„49“ 1.1. – 4.10.2010

9

9.17 Besondere Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen vor Rentenbeginn Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente im Versorgungsausgleichsverfahren Mit dem Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) wurde die Verpflichtung zur Abgabe einer manuellen vorläufigen Bescheinigung von abgerechneten Zeiträumen und die Entgeltvorausbescheinigung für das Rentenantragsverfahren (§ 194 SGB VI) abgeschafft. Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen haben seit dem 1.1.2008 an nur noch eine maschinelle Gesonderte Meldung zu erstatten, die die beitragspflichtigen Einnahmen für bereits abgerechnete Zeiträume enthält. Bei einem Antrag auf Altersrente ermöglicht die Gesonderte Meldung eine endgültige Feststellung der Altersrente vor Eintritt des Rentenfalls und gewährleistet damit die Nahtlosigkeit zwischen dem Bezug von Arbeitsentgelt, einer Sozialleistung oder Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit und der Altersrente. Arbeitgeber haben die Gesonderte Meldung auf Verlangen der Arbeitnehmer nach § 12 Absatz 5 DEÜV (Abgabegrund „57”) frühestens mit der Entgeltabrechnung, die den letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn beinhaltet, danach mit der jeweils nächsten Entgeltabrechnung zu erstatten. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Fa-

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miliengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. Beispiel 49 bis 53).

Meldeverfahren

Auf Antrag des Rentenantragstellers werden die tatsächlichen Entgelte zugrunde gelegt, wenn eine Hochrechnung unterbleiben soll.

Beispiel 49 Sachverhalt: Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am Beginn der Altersrente am nächste Entgeltabrechnung am

16.4.2010 1.8.2010 5.5.2010

Beurteilung: Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 5.5.2010 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund „57”) 1.1. – 30.4.2010 Die Jahresmeldung für 2009 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung Abmeldung bis spätestens zum zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund „30”)

31.7.2010 11.9.2010 1.5. – 31.7.2010

Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden.

Beispiel 50 Sachverhalt: Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am Beginn der Altersrente am nächste Entgeltabrechnung am

16.5.2010 1.8.2010 5.6.2010

Beurteilung: Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 5.6.2010 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund „57”) 1.1.–31.5.2010 Die Jahresmeldung für 2009 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung Abmeldung bis spätestens zum zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund „30”)

31.7.2010 11.9.2010 1.6.–31.7.2010

Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden.

77

9

Meldeverfahren

Beispiel 51 Sachverhalt: Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am Beginn der Altersrente am nächste Entgeltabrechnung am Beurteilung: Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund „57”) Sofern die Jahresmeldung für 2009 bis zum 5.3.2010 noch nicht übermittelt wurde, ist diese zeitgleich mit Abgabegrund „50” zu erstatten (§ 12 Absatz 5 Satz 2 DEÜV)

18.2.2010 1.6.2010 5.3.2010

5.3.2010 1.1.–28.2.2010

1.1.–31.12.2009

Beispiel 52 Sachverhalt: Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am Beginn der Altersrente am nächste Entgeltabrechnung am Beurteilung: Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund „57”) Sofern die Jahresmeldung für 2009 am 5.2.2010 noch nicht übermittelt wurde, ist diese zeitgleich mit Abgabegrund „50” zu erstatten (§ 12 Absatz 5 Satz 2 DEÜV)

2.1.2010 1.5.2010 5.2.2010

5.2.2010 1.1.–31.1.2010

1.1.–31.12.2009

Beispiel 53 Sachverhalt: Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am Beginn der Altersrente am nächste Entgeltabrechnung am Beurteilung: Die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund „57”)

2.1.2010 1.4.2010 7.1.2010

7.1.2010 1.1.–31.12.2009

Hinweis: Die „Gesonderte Meldung“ ist nur erforderlich, sofern die Jahresmeldung noch nicht erstattet wurde.

78

9

9.18 Stornierungen Zu stornieren sind Meldungen immer dann, wenn ■ eine Meldung nicht abzugeben war, ■ die Meldung bei der unzuständigen Krankenkasse abgegeben wurde und ■ unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Grund der Abgabe, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers vorliegen. Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten (vgl. Beispiel 54).

9.19 Sofortmeldung – Grund „20“ Bei Aufnahme einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, in Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, in Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie in der Fleischwirtschaft besteht die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung. Die Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum spätestens bei Beschäftigungsaufnahme mittels Datenübertragung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln. Die Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamen, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten. Ist die Versicherungsnummer des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Abgabe einer Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich die

Meldeverfahren

für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten und gegebenenfalls die Europäische Versicherungsnummer mit der Sofortmeldung zu übermitteln. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV mitgeteilt.

9.20 Berufsständische Versorgungseinrichtungen 9.20.1

Allgemeines

Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z. B. Apotheker), zusätzlich der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten 1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,

Beispiel 54 Sachverhalt: Die Kirchner Werke haben Kirsten Pieron zum 8.2.2010 eingestellt. Irrtümlich wurde der 1.2.2010 gemeldet. Beurteilung: Die Kirchner Werke haben die Anmeldung unverzüglich zu stornieren. Dabei haben sie die bereits abgegebene Meldung in dem Feld „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“ zu wiederholen. Die richtige Anmeldung zum 8.2.2010 ist mit einer neuen Meldung und dem Abgabegrund „10“ zu erstatten.

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2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, 3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum, 4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,

79

9

Meldeverfahren

5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum, 6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt, 7. die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung, 8. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, 9. den Arbeitgeber, 10.den Ort der Betriebsstätte,

9.20.2

Mitgliedsnummer der berufsständischen Versorgungseinrichtung

Die Mitgliedsnummer wird von der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung vergeben und ist an diese gebunden. Sie ist in die Meldung an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu übertragen. Soweit die Mitgliedsnummer nicht bekannt oder nicht vergeben ist, muss in der Meldung eine fiktive Mitgliedsnummer der berufsständischen Versorgungseinrichtung verwendet werden.

11.den Monat der Abrechnung. Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit „0” zu verschlüsseln. Bei einem Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist zum Tage vor dem Zuständigkeitswechsel eine Abmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und mit dem Tage, an dem der Wechsel wirksam wird, eine Anmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erstatten.

80

9.21 Elektronischer Entgeltnachweis Mit der Einführung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises – „ELENA-Verfahren” – beginnt am 1. Januar 2010 eine neue Ära im betrieblichen Bescheinigungswesen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Speicherung von Entgeltdaten, die in einem automatisierten Verfahren von den Arbeitgebern gemeldet werden. Der elektronische Entgeltnachweis basiert auf einem Verdienstdatensatz, der eine Vielzahl von Bescheinigungen der Arbeitgeber abdeckt. Arbeitnehmer benötigen diese Nachweise, um bei unterschiedlichen Stellen den Nachweis für die Berechtigung zum Bezug von Sozialleistungen führen zu können.

Pflichten des Arbeitgebers Vom Arbeitgeber ist für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung monatlich eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) zu erstatten. Dies gilt auch für Monate, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiter besteht. Die Arbeitgeber erstatten die Meldungen unter Angabe der Versicherungsnummer. Diese ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen und in die Meldungen zu übertragen. Die Arbeitgeber melden erfasste Einkommen in EUR, Beginn und Ende des Zeitraums, für den das erfasste Einkommen erzielt worden ist, die Art des Einkommens, die Beitragsgruppen, falls vorhanden, und die laufende Nummer der Meldung sowie Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.

10 Geringfügige Beschäftigung 10.1 Allgemeines In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich in der gesetzlichen Sozialversicherung gegen die Risiken von Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und Krankheit abzusichern sind und zudem durch Beiträge zur Rentenversicherung einen Rentenanspruch erwerben. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind im § 8 SGB IV definiert. Danach ist nicht versicherungspflichtig, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Diese Ausnahmeregelung wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass es sich regelmäßig nicht um eine dauerhaft auf Erwerb ausgerichtete Beschäftigung handelt und daher auch kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht.

10.2 Begriff geringfügige/kurzfristige Beschäftigung Zum Begriff geringfügige Beschäftigung wird in den Vorschriften der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nichts Näheres bestimmt. Aussagen hierzu enthält vielmehr das SGB IV. Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 400 EUR (sowohl für den Rechtskreis West als auch den Rechtskreis Ost) im Monat nicht übersteigt

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(= geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung aufgrund einer zeitlichen Begrenzung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet (= kurzfristige Beschäftigung). Der Begriff geringfügige Beschäftigung ist also ein Oberbegriff. Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (vgl. Urteil des BSG vom 16.2.1983 – 12 RK 26/81). Entsprechendes gilt für Beschäftigungen während der Freistellungsphase im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen, die bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.

10.2.1

Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Eine weitere Form der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind Beschäftigungen im Privathaushalt. Diese Beschäftigungen unterscheiden sich nicht von den anderen, gewerblichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Bei Beschäftigungen im Privathaushalt handelt es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten, wie etwa die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Versorgung und Betreuung von Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Auch für diesen Personenkreis gilt die monatliche Entgeltgrenze von 400 EUR (vgl. Übersicht 5).

Übersicht 5: Geringfügige Beschäftigungen

monatliches Arbeitsentgelt bis 400 EUR

geringfügig entlohnte Beschäftigung

Befristung auf max. zwei Monate oder 50 Arbeitstage in einem Kalenderjahr

kurzfristige Beschäftigung

81

10

Geringfügige Beschäftigung

10.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Auf die Dauer der Beschäftigung und die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze kommt es nicht an (vgl. Übersicht 6 sowie Beispiel 55 und 56). 10.3.1

Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR

Die Geringfügigkeitgrenze beträgt 400 EUR monatlich. Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist. 400 EUR x Kalendertage 30

Übersicht 6: Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis 400 EUR

nein

Beschäftigung ist nicht geringfügig entlohnt

ja

Beschäftigung ist geringfügig entlohnt

Beispiel 55 Sachverhalt: Eine Raumpflegerin erhält ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 420 EUR. Beurteilung: Die Raumpflegerin ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101“ „1111“

= anteiliger Monatswert

Ermittlung des Arbeitsentgelts Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigen (bei durchgehender mehr als 12 Monate dauernder Beschäftigung in jedem Monat maximal 4.800 EUR pro Jahr).

Beispiel 56 Sachverhalt: Ina Tornow arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR als Putzfrau in der Praxis Dr. Wendel. Sie ist durch ihren Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Beurteilung: Ina Tornow ist versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

82

„109“ „6500“

10

Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Beschäftigungsverhältnissen vorzunehmen. Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts sind neben den laufenden Einnahmen auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc., die mit hinreichender Sicherzeit (z.B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise hat auch das BSG mit Urteil vom 28.2.1984 AZ 12 RK 21/83, bestätigt. 10.3.2

Geringfügige Beschäftigung

Beispiel 57 Sachverhalt: Jürgen Hagedorn erzielt als Mitarbeiter in einem Heizwerk in den Monaten September bis April monatlich 460 EUR und in den Monaten Mai bis August monatlich 340 EUR. Beurteilung: Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: September bis April Mai bis August Summe

8 x 460 EUR 4 x 340 EUR

Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 5.040 EUR : 12

3.680 EUR 1.360 EUR 5.040 EUR

420 EUR

und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass Herr Hagedorn versicherungspflichtig ist. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1111”

Schwankendes Arbeitsentgelt

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Die versicherungsrechtliche Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt. (vgl. Beispiel 57 und 58).

Beispiel 58 Sachverhalt: Claudia Junge erzielt voraussichtlich in den Monaten Mai bis November ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 EUR und in den Monaten Dezember bis April ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR. Beurteilung: Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: Mai bis November Dezember bis April Summe

7 x 420 EUR 5 x 300 EUR

Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 4.440 EUR : 12

2.940 EUR 1.500 EUR 4.440 EUR

370 EUR

und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR nicht, sodass Frau Junge versicherungsfrei ist. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

BKKLeitfaden 2010

„109“ „6500“

83

10

10.3.3

Geringfügige Beschäftigung

Einmalige Einnahmen/Sonderzuwendungen

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund von Gewohnheitsrecht wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (vgl. Beispiel 59). Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur zu berücksichtigen, wenn sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht. Hat der Arbeitnehmer auf die künftige Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet, dann kann die Sonderzuwendung – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. (BSG-Urteile vom 23.11.1966 und 23.4.1974). 10.3.4

Flexible Arbeitszeitregelungen

Seit dem 1. Januar 2009 sind flexible Arbeitszeitregelungen auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Flexible Arbeitszeitregelungen können als sonstige flexible Arbeitszeitregelungen (z. B. Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) oder als Wertguthabenvereinbarungen (z. B. Langzeit- oder Le-

84

Beispiel 59 Sachverhalt: Lara Kraft übt eine Teilzeitbeschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR im Kaufhaus Schnellkauf aus. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 EUR. Monatliches Arbeitsentgelt (380 EUR x 12) Weihnachtsgeld Summe

4.560 EUR 380 EUR 4.940 EUR

Beurteilung: Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (4.940 EUR : 12 =) 411,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass Lara Kraft kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

bensarbeitszeitkonten) durchgeführt werden. Zu beachten ist, dass für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen eine Beschäftigung jedoch nur für längstens einen Monat fortbesteht, während bei Freistellungen von der Arbeitsleistung durch eine Wertguthabenvereinbarung auch für Zeiten von mehr als einem Monat eine Beschäftigung besteht.

10.3.4.1

Freistellungen im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen

Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen verfolgen im Unterschied zu Wertguthabenvereinbarungen nicht das Ziel einer längerfristigen Freistellung von der Arbeitsleistung. Vielmehr erfolgt bei diesen Arbeitszeitregelungen bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ein Ausgleich in einem Arbeitszeitkonto.

„101“ „1111“

Für solche Arbeitszeitregelungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit unter Verstetigung des regelmäßigen Arbeitsentgelts besteht bei Abweichungen der tatsächlichen von der vertraglich festgelegten Arbeitszeit auch in Zeiten der Freistellung (unter Fortzahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts) die Beschäftigung bis zu einem Monat fort. Der Beitragspflicht unterliegt ausschließlich das ausgezahlte vertraglich geschuldete verstetigte Arbeitsentgelt, unabhängig von der im Rahmen einer geringeren oder höheren Arbeitszeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Bei Freistellungen von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen von mehr als einem Monat, ist wegen Beendigung des versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf eines Monats (Abmeldung zum Ende des Monats), das darüber hinaus ausgezahlte Arbeitsent-

10

Geringfügige Beschäftigung

gelt wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Gleiches gilt für Zeitguthaben, welches nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten wird.

10.4 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Zu beachten ist, dass sonstige flexible Arbeitszeitregelungen für geringfügig Beschäftigte neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen.

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, sind hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob 400 EUR überschrit-

10.3.4.2

Freistellungen im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen

Wertguthabenvereinbarungen sollen (längerfristige) Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Verwendung eines – aufgrund Verzichts auf die Auszahlung erarbeiteten Arbeitsentgelts aufgebauten – Wertguthabens ermöglichen. Im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung in einer geringfügigen Beschäftigung besteht in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und der Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben die versicherungsfreie Beschäftigung fort. Soweit Wertguthaben in einer geringfügigen Beschäftigung aufgebaut wurde, kann dessen Entsparung lediglich in geringfügig entlohntem Umfang erfolgen, sodass keine Sozialversicherungspflicht einsetzt.

10.3.4.3

Wertguthabenvereinbarungen für kurzfristig Beschäftigte

10.4.1

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

ten werden und dadurch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt, die Arbeitsentgelte aller geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt nicht (vgl. Beispiel 60 und 61).

Beispiel 60 Sachverhalt: Frau Vera Meier übt folgende geringfügige Beschäftigungen aus: ■ in der Praxis von Dr. Albrecht gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 EUR ■ und im Frisiersalon „Klar“ gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 EUR Sie ist privat krankenversichert. Beurteilung: Frau Meier ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt insgesamt 400 EUR nicht übersteigt. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„109“ „0500“

Beispiel 61 Sachverhalt: Jana Niemann übt zwei Teilzeitbeschäftigungen aus: ■ beim Baumarkt Praxis und Freizeit gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von ■ sowie in der Boutique „Monique” gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

220 EUR 250 EUR

Beurteilung: Jana Niemann ist in beiden Beschäftigungen kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt insgesamt die Grenze von 400 EUR überschreitet. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1111“

Für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigte sind Wertguthabenvereinbarungen für eine Freistellung von der Arbeitsleistung nicht möglich.

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10.4.2

Geringfügige Beschäftigung

Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen

Sofern nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, bleibt diese erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Werden dagegen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die übrigen geringfügig entlohnt ausgeübten Beschäftigungen werden auf die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung angerechnet mit der Folge, dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung besteht (vgl. Beispiel 62 und 63). In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbe-

Beispiel 62 Sachverhalt: Frau Lorenz übt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber Autozubehör aus, in der sie ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.500 EUR erzielt. Daneben ist sie seit dem 1.6.2010 beim Arbeitgeber Keller GmbH gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR beschäftigt. Zusätzlich ist sie seit dem 1.9.2010 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR beim Arbeitgeber Chemiebedarf beschäftigt. Beurteilung: Frau Lorenz unterliegt in der Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber Autozubehör der Versicherungspflicht. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Keller GmbH bleibt als die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber Chemiebedarf unterliegt jedoch in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wegen ihrer Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Arbeitgeber Autozubehör: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1111”

Arbeitgeber Keller GmbH: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„109” „6500”

Arbeitgeber Chemiebedarf: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1101”

Beispiel 63 Sachverhalt: Frau Bayer übt eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber Data aus, in der sie ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.500 EUR erzielt. Daneben ist sie beim Arbeitgeber Text gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR beschäftigt. Beurteilung: Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Text bleibt versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung findet nicht statt. Arbeitgeber: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

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Data „101” „1111”

Text „109” „6500”

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schäftigungen generell nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben. Sofern die Hauptbeschäftigung nicht der Krankenversicherungspflicht (z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) unterliegt, tritt auch in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht nicht ein. Denn eine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer versicherungsfreien Hauptbeschäftigung kommt nur in Betracht, wenn die Hauptbeschäftigung der Krankenversicherungspflicht unterliegt. Sobald nun ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, der freiwillig krankenversichert ist, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, bleiben diese Beschäftigungen kranken- und pflegeversicherungsfrei, da sie nicht auf die Hauptbeschäftigung angerechnet werden. Sofern durch Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Grenze von 400 EUR nicht überschritten wird, sind pauschale Beiträge zur Krankenversicherung aus beiden Beschäftigungen zu zahlen. Wird die Grenze von 400 EUR überschritten, handelt es sich nicht mehr um geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit der Folge, dass aus allen Beschäftigungen ein Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen ist.

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Geringfügige Beschäftigung

In der Rentenversicherung bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Es sind aber pauschale Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Die zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung ist dagegen auf die Hauptbeschäftigung anzurechnen mit der Folge, dass Rentenversicherungspflicht besteht (vgl. Beispiel 64). 10.4.3

Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung werden versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z. B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet. 10.4.4

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

In der Krankenversicherung sind Arbeitnehmer nur dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in den letzten drei Jahren zuvor die entsprechende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalenderjahr 2010 49.950 EUR. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 ausschließlich privat krankenversichert waren, beträgt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze im Kalenderjahr 2010 45.000 EUR. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze der vergangenen drei Kalenderjahre überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres übersteigt. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann auch durch Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren für sich gesehen geringfügig entlohnten und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung eintreten. (Hinweis: Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt außen vor.) Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden auch in der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen für drei Kalenderjahre die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten hat.

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Geringfügige Beschäftigung

Beispiel 64 Sachverhalt: Herr Danz ist mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 5.000 EUR bei der Firma Alleskauf beschäftigt und freiwilliges Mitglied der BKK. Daneben übt er seit dem 1.6.2010 eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Lutherhaus gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR und seit dem 1.9.2010 eine zweite geringfügige Beschäftigung beim Arbeitgeber Zeitungsverlag gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR aus. Beurteilung: In der Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber Alleskauf ist Herr Danz versicherungsfrei in der Krankenversicherung, aber versicherungspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber Lutherhaus bleibt hinsichtlich der Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung außen vor (versicherungsfrei zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung). Herr Danz übt jedoch seit dem 1.9.2010 beim Arbeitgeber Zeitungsverlag eine weitere, für sich allein betrachtet geringfügig entlohnte, Beschäftigung aus. Er ist auch in dieser versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung, weil auch weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit nicht versicherungspflichtigen (versicherungsfreien) Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Da insgesamt die Grenze von 400 EUR überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sodass die Arbeitgeber Alleskauf, Lutherhaus und Zeitungsverlag anteilige Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung zu zahlen haben. In der Rentenversicherung unterliegt die Beschäftigung beim Arbeitgeber Zeitungsverlag jedoch der Versicherungspflicht, weil bezogen auf diesen Versicherungszweig beim Arbeitgeber Alleskauf eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, mit der die weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber Zeitungsverlag zusammenzurechnen ist. In der Arbeitslosenversicherung werden generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben. Ab 1.9.2010:

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Arbeitgeber Alleskauf: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „0111”

Arbeitgeber Lutherhaus: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

Minijob-Zentrale „109” „0500”

Arbeitgeber Zeitungsverlag: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „0101”

BKK „109” „0001”

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10.4.5

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben gesetzlicher Dienstpflicht, Elternzeit

Eine neben der gesetzlichen Dienstpflicht ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Mehrere neben der gesetzlichen Dienstpflicht ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind allerdings zusammenzurechnen. Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bislang wegen einer Hauptbeschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung bestanden, entfällt diese bei Dienstantritt und Wegfall der Hauptbeschäftigung; es sei denn, dass durch die Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR überschritten wird. Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme von Elternzeit. 10.5

Kurzfristige Beschäftigung

Arbeitnehmer, die eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

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Geringfügige Beschäftigung

Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Aushilfsbeschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist. Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind also nur dann gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (auch Kalenderjahr überschreitend) befristet ist.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dagegen nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 EUR überschreitet. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrages oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten wird. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt (vgl. Urteile des BSG vom 11.5.1993 – 12 RK 23/91 – USK 9353, und vom 23.5.1995 – 12 RK 60/93) (vgl. Beispiel 65).

Beispiel 65 Sachverhalt: Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR. Beurteilung: Die Bankkauffrau ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Dabei ist es unerheblich, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. Die Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1111”

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10

10.5.1

Geringfügige Beschäftigung

Zwei Monate oder 50 Arbeitstage?

Von dem Zwei-Monats-Zeitraum ist dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Von 50 Arbeitstagen ist somit dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche ausgeübt wird. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag (vgl. hierzu auch Urteil des BFH vom 28.1.1994 – VI R 51/93). Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zwei-Monats-Zeitraums 60 Kalendertage. Das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen (vgl. Beispiel 66).

Beispiel 66 Sachverhalt: Das Multi-Media-Center stellt für das Weihnachtsgeschäft mehrere Aushilfskräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit an 1. 2. 3. in

sechs Tagen, fünf Tagen und vier Tagen der Woche ein.

Beurteilung: Da in den Fällen 1 und 2 die Beschäftigungen an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden, ist von der Zwei-Monats-Frist auszugehen. Im Fall 3 ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.

sammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Diese Regelung gilt auch, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschreitet.

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen werden bei der Zusammenrechnung nicht berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zu-

Diese Regelungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen. Sofern eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr beginnt, in dem die Dauer von zwei Mo-

10.5.2

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naten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspflicht, und zwar auch insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht. Ist die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist (vgl. Beispiel 67 bis 69).

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Geringfügige Beschäftigung

Beispiel 67 Sachverhalt: Die Hausfrau Christiane Seifert nimmt am 1.12.2010 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin im Supermarkt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.1.2011 befristet. Frau Seifert hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.7. bis zum 15.8.2010 eine Beschäftigung ausgeübt. Beurteilung: Die am 1.12.2010 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungspflichtig, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Arbeitgeber Supermarkt: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1111”

Beispiel 68 Sachverhalt: Die Verkäuferin Jutta Klein nimmt am 15.11.2010 eine bis zum 15.2.2011 befristete Beschäftigung (FünfTage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500 EUR auf. Beurteilung: Frau Klein ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils zwei Monate nicht überschreitet. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1111”

Beispiel 69 Sachverhalt: Die Hausfrau Claudia Barth nimmt am 1.12.2010 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.1.2011 befristet. Frau Barth hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1.8.–31.8.2010 eine Beschäftigung ausgeübt. Beurteilung: Die am 1.12.2010 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

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„110” „0000”

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10

Geringfügige Beschäftigung

Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, wie im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird (vgl. Beispiel 70).

Arbeitstagen vereinbart werden, ohne dass Versicherungspflicht eintritt. Insbesondere sind Rahmenarbeitsverträge dann denkbar, wenn die Beschäftigungszeiten vorher nicht feststehen oder der Arbeitnehmer auf Abruf – je nach Arbeitsanfall – im Rahmen seiner Aushilfsbeschäftigung tätig wird.

10.5.3

Selbstverständlich können auch kürzere als auf ein Jahr befristete Rahmenarbeitsverträge abgeschlossen werden.

Rahmenarbeitsvertrag

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) auf einen Arbeitseinsatz von 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres begrenzt ist. Sog. Rahmenarbeitsverträge bieten dem Arbeitgeber ein hohes Maß an Flexibilität. So können innerhalb dieses Rahmenarbeitsvertrages insgesamt Arbeitseinsätze von maximal 50

Wird ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt und werden für dieses Jahr Arbeitseinsätze von maximal 50 Arbeitstagen vereinbart, bleibt der Arbeitnehmer zunächst als kurzfristig Beschäftigter versicherungsfrei. Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 50 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert wird,

liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an eine regelmäßige Beschäftigung vor. Folge: Es tritt Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ein. Wird ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, wenn zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt. Allerdings ist auch in diesen Fällen zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen (vgl. Beispiel 71).

Beispiel 70 Sachverhalt: Jutta Niemann nimmt am 1.8.2010 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin in einer Bäckerei auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 28.8.2010 (28 Kalendertage) befristet. Zuvor war die Hausfrau wie folgt befristet beschäftigt: vom 15.4.–30.4.2010 vom 8.6.–30.6.2010 Zwischensumme:

(Fünf-Tage-Woche) (Fünf-Tage-Woche)

16 Kalendertage 23 Kalendertage 39 Kalendertage

+ aktuelle Beschäftigung vom 1.8.–28.8.2010 insgesamt Beschäftigungszeiten:

(Fünf-Tage-Woche)

28 Kalendertage 67 Kalendertage

Beurteilung: Die am 1.8.2010 aufgenommene Beschäftigung ist versicherungspflichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den im Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen (16 + 23 = 39 Kalendertage) die Grenze von 60 Kalendertagen überschreitet. Stehen bereits am 15.4.2010 die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht. Arbeitgeber Bäckerei: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

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„101” „1111“

10

Geringfügige Beschäftigung

10.5.4

Berufsmäßigkeit

Beispiel 71 Sachverhalt: Die Fa. Allfinanz AG stellt Rüdiger Schäfers im Rahmen eines Rahmenarbeitsvertrages befristet für ein Jahr ein. Herr Schäfers soll an max. 50 Arbeitstagen den Cheffahrer vertreten. Zwischen der Fa. Allfinanz und Herrn Schäfers wurde vereinbart, dass diese Vertretungen – quasi auf Zuruf – nach telefonischer Ankündigung erfolgen. Der Rahmenarbeitsvertrag wurde zunächst für die Zeit vom 1.4.2010– 31.3.2011 geschlossen und sieht max. 50 Arbeitseinsätze vor. Beurteilung: Innerhalb dieses Rahmenarbeitsvertrages können insgesamt 50 Arbeitseinsätze (50 Arbeitstage) von Herrn Schäfers geleistet werden, ohne dass Versicherungspflicht zur Sozialversicherung eintritt. Fortsetzung des Sachverhalts: Die Fa. Allfinanz und Herr Schäfers vereinbaren nach Ablauf des Rahmenarbeitsvertrages zum 31.3.2011 eine weitere Zusammenarbeit, wiederum im Rahmen eines Rahmenarbeitsvertrages. Damit keine Versicherungspflicht eintritt, darf der bestehende Rahmenarbeitsvertrag nicht verlängert werden und es darf sich auch nicht in unmittelbarem Anschluss an das Ende des alten Rahmenarbeitsvertrages ein neuer Rahmenarbeitsvertrag anschließen. Vielmehr muss zwischen dem Ende des alten Rahmenarbeitsvertrages und Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrages ein Zeitraum von mindestens zwei Kalendermonaten liegen. Beurteilung: Damit für Herrn Schäfers auch für den nächsten Rahmenarbeitsvertrag Versicherungsfreiheit besteht, kann dieser erst für die Zeit vom 1.6.2011 bis 31.5.2012 geschlossen werden. Innerhalb dieses Rahmenarbeitsvertrages können insgesamt 50 Arbeitseinsätze (50 Arbeitstage) von Herrn Schäfers geleistet werden, ohne dass Versicherungspflicht zur Sozialversicherung eintritt.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt im Monat 400 EUR übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Entgeltgrenze von 400 EUR nicht überschritten wird. Darüber hinaus braucht die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung bereits infolge des Überschreitens der Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Im Sozialversicherungsrecht ist der Begriff „Berufsmäßigkeit” nicht näher erläutert. Nach der Rechtsprechung wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. So sind z. B. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden (z. B. zwischen Schulabschluss und Studium, auch wenn das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird), grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig. Eine zeitlich befristete Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht. Hierbei ist nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der befristeten Beschäftigung abzustellen, sondern es sind die gesamten Lebensverhältnisse

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Geringfügige Beschäftigung

des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche, zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über 400 EUR (Hauptbeschäftigung) ausgeübt werden. In der Praxis bereitet die Feststellung der Berufsmäßigkeit anhand der o. g. Kriterien jedoch Schwierigkeiten. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben eine Vereinfachungsregelung gestattet. Diese besagt, dass Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig sind. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Grenze einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (400 EUR) ausgeübt werden. Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf eine bereits ausgeübte Beschäftigung, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR überschritten wird. Außerdem dürfen bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters), nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden aus dem Be-

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rufsleben angerechnet werden. Den Beschäftigungszeiten stehen dabei Zeiten der Meldung als Arbeitsuchender mit Beschäftigungslosigkeit den Beschäftigungszeiten gleich. Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich in diesen Fällen vor: ■ Nach der Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme eines Dauerarbeitsverhältnisses verrichtete kurzfristige Beschäftigungen werden grundsätzlich berufsmäßig ausgeübt. ■ Kurzfristige Beschäftigungen, die während eines Wehr- oder Zivildienstes ausgeübt werden, sind grundsätzlich als berufsmäßig zu werten. Gleiches gilt für kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. ■ Kurzfristige Beschäftigungen, die nach dem Abschluss des Studiums und vor dem Eintritt in das Berufsleben ausgeübt werden, sind als berufsmäßig anzusehen. ■ Kurzfristige Beschäftigungen, die ein unentgeltlich beurlaubter Arbeitnehmer während dieser Beurlaubung ausübt, sind als berufsmäßig anzusehen. ■ Üben Personen, die beschäftigungslos sind und z. B. Arbeitslosengeld beziehen oder bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht

auf ihre Dauer versicherungspflichtig, es sei denn, dass die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR nicht überschritten wird. ■ Ungeachtet der Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen auf die Gewährung von Elternzeit und Elterngeld richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung solcher Beschäftigungen nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Zulässige Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit werden berufsmäßig ausgeübt. Daraus folgt, dass diese Beschäftigungen auch dann versicherungspflichtig sind, wenn sie auf nicht mehr als zwei Monate befristet sind. Versicherungsfreiheit kann bei solchen Beschäftigungen nur bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (400 EUR) vorliegen. ■ Personen, die während des Wehr- oder Zivildienstes eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, üben diese Beschäftigung berufsmäßig aus. ■ Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden berufsmäßig ausgeübt. ■ Bei Beschäftigungen von Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz und Norwegen), für die nach Artikel 13 Absatz 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten (z. B. Hausfrauen, Arbeitslose), sind zur Prüfung

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der Berufsmäßigkeit auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) zu berücksichtigen, wobei allerdings die Höhe des in den anderen Staaten erzielten Arbeitsentgelts unmaßgeblich ist. Folglich werden in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 EUR im Monat angerechnet. Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei ■ Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, ■ kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Studium und ■ kurzfristigen Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Dienstpflicht, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist. ■ Kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, sind nicht als berufsmäßig zu werten.

Geringfügige Beschäftigung

Beispiel 72 Sachverhalt: Hubert Kahn, ein Bezieher von Arbeitslosengeld, vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 EUR. Beurteilung: Da Herr Kahn als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (100 EUR) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von (400 EUR x 2 : 30 =) 26,67 EUR übersteigt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1101”

Beispiel 73 Sachverhalt: Joachim Heise hat sein Abitur im Juni 2010 „gebaut”. Er beabsichtigt, mit Beginn des Wintersemesters 2010/2011 (1.10.2010) ein Studium aufzunehmen. In der Zwischenzeit übt er vom 1.7. bis 31.8.2010 eine Aushilfsbeschäftigung (wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden, monatliches Arbeitsentgelt 1.600 EUR) aus. Beurteilung: Die Beschäftigung ist auf nicht mehr als zwei Monate befristet, sodass sie versicherungsfrei ist. Berufsmäßigkeit ist in diesem Fall zu verneinen. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„110” „0000”

■ Kurzfristige Beschäftigungen, die während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten abgeleistet werden, sind grundsätzlich nicht berufsmäßig zu werten.

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Geringfügige Beschäftigung

10.6 Überschreiten der Arbeitsentgeltund Zeitgrenzen 10.6.1

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit (vgl. Beispiel 74). Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten, welcher mit dem Monat endet, für den aktuell die Beurteilung des Versicherungsstatus wegen nicht vorhersehbaren Überschreitens erfolgen soll. Jedes weitere über den Zeitraum von zwei Monaten hinausgehende nicht vorhersehbare Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres ist nicht mehr gelegentlich und begründet somit Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht dann für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze. Versicherungsfreiheit tritt ab dem Zeitpunkt wieder ein, von dem an ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr vorliegt und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt (vgl. Beispiel 75).

96

Beispiel 74 Sachverhalt: Nicole Struse arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR. Am 15.5.2010 wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts auf 450 EUR mit Wirkung vom 1.6.2010 an vereinbart. Beurteilung: Da das Arbeitsentgelt vom 1.6.2010 an die Entgeltgrenze von 400 EUR überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung am 31.5.2010. Ab 1.6.2010: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Dies hat zur Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine – für sich betrachtet – geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.

„101” „1111”

In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten wird, tritt Versicherungspflicht mit dem Tage ein, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrages). Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge (auch von dem 400 EUR übersteigenden Betrag) zu zahlen (vgl. Beispiel 76).

10

Geringfügige Beschäftigung

Beispiel 75 Sachverhalt: Eine familienversicherte Aushilfsverkäuferin arbeitet seit dem 1.1.2009 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 360 EUR. Ende Oktober 2009 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1.11. bis zum 31.12.2009 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft im Weihnachtsgeschäft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt der Aushilfsverkäuferin in den Monaten November und Dezember 2009 auf monatlich 1.800 EUR. Beurteilung: Die Aushilfsverkäuferin bleibt auch für die Zeit vom 1.11. bis zum 31.12.2009 weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitgeber hat (auch in der Zeit vom 1.11. bis zum 31.12.2009) Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, dann allerdings aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 1.800 EUR. Fortsetzung des Beispiels Der Arbeitgeber bittet die Aushilfsverkäuferin Ende Juni 2010 erneut wider Erwarten, vom 1.7. bis zum 31.7.2010 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Kollegin zu übernehmen. Dadurch erhöht sich ihr Arbeitsentgelt im Monat Juli 2010 auf monatlich 1.850 EUR. Ab 1. August 2010 werden wieder laufend 360 EUR monatlich gezahlt. Beurteilung: Die Aushilfsverkäuferin wird für die Zeit vom 1.7. bis 31.7.2010 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der vorausschauenden Jahresbetrachtung (1.1.2010 bis 31.12.2010) die Entgeltgrenze von 400 EUR übersteigt und innerhalb des Zeitjahres (1.8.2009 bis 31.7.2010) bereits in den Monaten November und Dezember 2009 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. Im Monat Juli 2010 liegt somit kein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze mehr vor, mit der Folge, dass Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt. Ab 1.8.2010 besteht wieder Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 360 EUR im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an neu angestellten Jahresbetrachtung 400 EUR nicht übersteigt.

Beispiel 76 Sachverhalt: Jutta Müller arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR im Kaufhaus Schnellkauf. Durch Tarifvertrag vom 17.9.2010 wird das Arbeitsentgelt rückwirkend vom 1.6.2010 an auf 411 EUR erhöht. Beurteilung: Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird die Arbeitsentgeltgrenze zwar vom 1.6.2010 an überschritten. Versicherungspflicht tritt jedoch erst mit dem 17.9.2010 ein, weil an diesem Tag der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit vom 1.6. bis zum 16.9.2010 sind allerdings pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der Arbeitsentgelterhöhung nachzuzahlen. Vom 17.9.2010 an sind individuelle Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Bis 16.9.2010: Personengruppenschlüssel: „109” Beitragsgruppenschlüssel: „6500”

BKKLeitfaden 2010

Ab 17.9.2010: Personengruppenschlüssel: „101” Beitragsgruppenschlüssel: „1111”

97

10

10.6.2

Geringfügige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigungen

Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die Zeitdauer von zwei Monaten/50 Arbeitstagen, so tritt vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, beginnt gegebenenfalls die Versicherungspflicht bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit (vgl. Beispiel 77 und 78).

Beispiel 77 Sachverhalt: Meike Gebhard nimmt am 1.6.2010 eine Beschäftigung als Urlaubsvertretung in einer Bäckerei (6-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500 EUR (wöchentliche Arbeitszeit: 32 Stunden) auf. Beurteilung: Da die Urlaubsvertretung am 15.7.2010 beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die versicherungsfrei bleibt. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„110” „0000”

Fortsetzung des Sachverhaltes: Die vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 15.7.2010 mit, dass sie die Arbeit nicht am 16.7.2010, sondern erst am 6.8.2010 aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung von Frau Gebhard bis zum 6.8.2010. Beurteilung: Die Beschäftigung ist vom 15.7.2010 an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und daher versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1111”

Beispiel 78 Sachverhalt: Die familienversicherte Verkäuferin Susanne Sasse arbeitet befristet beim Arbeitgeber Autohaus vom 2.5. bis zum 28.6.2010 (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von beim Arbeitgeber Spedition vom 3.8. bis zum 30.9.2010 (Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von

58 Kalendertage 310 EUR 59 Kalendertage 720 EUR

Beurteilung: Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Autohaus ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertage) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Spedition ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim Arbeitgeber Autohaus die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertage) überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 400 EUR beträgt, sodass die Beschäftigung beim Arbeitgeber Spedition versicherungspflichtig ist. Der Arbeitgeber Spedition hat keine Pauschalbeiträge, sondern individuelle Beiträge zu zahlen. Arbeitgeber Autohaus: Personengruppenschlüssel: „110” Beitragsgruppenschlüssel: „0000”

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Arbeitgeber Spedition: Personengruppenschlüssel: „110” Beitragsgruppenschlüssel: „1111”

10

Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal 50 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert wird, liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an eine regelmäßige Beschäftigung vor. Wird ein Rahmenvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung auszugehen, wenn zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt. Auch in diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen. 10.6.3

10.6.3.1

Mehrfachbeschäftigungen

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Bestimmungen jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben – z. B. bei geringfügig Beschäftigten – zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

BKKLeitfaden 2010

Geringfügige Beschäftigung

Verstöße gegen das Beitragsund Meldeverfahren können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

■ nicht,

10.6.3.2

■ nicht rechtzeitig dem Arbeitgeber erteilen oder

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Absatz 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber, bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der entsprechende Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung der aktuellen Beschäftigung vornehmen kann. Denn der Arbeitgeber hat zu entscheiden, ob Kurzfristigkeit vorliegt oder ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist.

10.6.3.3

Einstellungsbogen gibt Klarheit

Der Arbeitgeber sollte die notwendigen Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung mittels eines Einstellungsbogens beim Arbeitnehmer erfragen und sich die Angaben bestätigen lassen.

10.6.3.4

Ordnungswidriges Handeln

Personen, die vorsätzlich oder leichtfertig eine Auskunft

■ nicht richtig, ■ nicht vollständig oder

■ die erforderlichen Unterlagen nicht, ■ nicht vollständig oder ■ nicht rechtzeitig dem Arbeitgeber vorlegen, handeln ordnungswidrig. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber bei allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab Beginn der Beschäftigung zu prüfen, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in dieser Beschäftigung besteht. Abhängig von dieser Beurteilung hat der Arbeitgeber die entsprechenden Meldungen zu erstatten und auch Beiträge abzuführen.

10.7 Pauschalbeiträge Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an. Auch für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen sind keine Beiträge zu zahlen. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung mit versicherungspflichtigen Beschäftigun-

99

10

Geringfügige Beschäftigung

gen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegen, besteht zu diesen Versicherungszweigen auch Beitragspflicht. Hierfür gelten die üblichen beitragsrechtlichen Regelungen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen insgesamt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, sind die Beiträge von den Arbeitgebern anteilmäßig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen. Sofern neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, sind aus dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. 10.7.1

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Der Arbeitgeber hat bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt ist ein Pauschalbeitrag von 5 % zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist also, dass der geringfügig Beschäftigte ■ in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und

100

■ in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert oder gar nicht krankenversichert sind, sind keine Pauschalbeiträge zu entrichten. Leistungsansprüche durch die Zahlung des Pauschalbeitrages entstehen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.

10.7.1.1

Versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte

Für die Zahlung des Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung wird ferner vorausgesetzt, dass der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Der Pauschalbeitrag ist daher auch für solche Arbeitnehmer zu zahlen, die z.B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind (vgl. Beispiel 79).

Beispiel 79 Sachverhalt: Stefan Albert arbeitet beim Softwarehaus ARGE IT gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.000 EUR. Herr Albert ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der BKK versichert. Am 1.6.2010 nimmt Herr Albert eine weitere Beschäftigung als Programmierer bei der Internet-Agentur Network auf. Hier arbeitet Herr Albert gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR. Beurteilung: Herr Albert ist in der Beschäftigung bei der Internet-Agentur Network versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da die Grenze von 400 EUR nicht überschritten wird. Die Internet-Agentur Network hat den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, weil Herr Albert freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung – bei der BKK – versichert ist. Ebenso fällt ein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung an. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, da geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Ebenso besteht Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung. Arbeitgeber Softwarehaus ARGE IT: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „0111”

Arbeitgeber Internet-Agentur Network: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„109” „6500”

10

10.7.1.2

Werkstudenten/ Praktikanten

Der Pauschalbeitrag ist auch für krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und krankenversichert sind. Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt hingegen der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an. Für Praktikanten, die ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, fällt aufgrund des Praktikums ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung selbst dann nicht an, wenn das Praktikum die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Wird neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, hat der Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Praktikant in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Entsprechendes gilt für Absolventen vorgeschriebener Vorund Nachpraktika, die kein Arbeitsentgelt beziehen. Erhalten diese Praktikanten Arbeitsentgelt, unterliegen sie als Arbeitnehmer grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht, sodass für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Pauschalbeitrag zu zahlen ist. Werden weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind dagegen aus den weiteren Beschäftigungen individuelle Beiträge zu zahlen.

BKKLeitfaden 2010

10.7.2

Geringfügige Beschäftigung

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

Der Arbeitgeber hat im Rahmen einer geringfügig entlohnten Be-

schäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Für Beschäftigte in Pri-

Beispiel 80 Sachverhalt: Matthias Halberstadt ist für das Wintersemester 2010/2011 an der Uni Hamburg immatrikuliert. Das Studium steht bei ihm im Vordergrund, sodass die Voraussetzungen eines „ordentlich Studierenden“ erfüllt sind. Ab dem 1.11.2010 übt Herr Halberstadt bei der Fa. Call-Center GmbH eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. monatliches Arbeitsentgelt 400 EUR wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden Beurteilung: Die Fa. Call-Center GmbH hat folgende Pauschalbeiträge zu entrichten: Krankenversicherung: 400 EUR x 13 % Rentenversicherung: 400 EUR x 15 % Arbeitgeber-Beiträge insgesamt: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

52,00 EUR 60,00 EUR 112,00 EUR „109” „6500”

Fortsetzung des Sachverhaltes: Ab dem 1.12.2010 wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden und das monatliche Arbeitsentgelt auf 500 EUR erhöht. Da nun nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen, tritt Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ein. Aufgrund des Status „ordentlich Studierender” bleibt Herr Halberstadt zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Beurteilung: Zur Rentenversicherung setzen sich die Beiträge ab 1.12.2010 wie folgt zusammen (Anmerkung: da das Entgelt in der Gleitzone liegt, findet die besondere Beitragsberechnung Anwendung): beitragspflichtige Einnahme: 1,2415 x 500,00 EUR – 193,20 EUR Gesamtbeitrag: 427,55 EUR x 9,95 % x 2 abzgl. Fa. Call-Center GmbH 500 EUR x 9,95 % Arbeitnehmeranteil Mathias Halberstadt Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

427,55 EUR 85,08 EUR 49,75 EUR 35,33 EUR „106” „0100”

101

10

Geringfügige Beschäftigung

vathaushalten fällt ein Pauschalbeitrag in Höhe von 5 % an. Voraussetzung für die Zahlung dieses Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte ■ in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei ist, ■ von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder ■ rentenversicherungsfrei infolge des Bezuges einer Vollrente wegen Alters oder wegen einer Pension nach beamtenrechtlichen Vorschriften ist oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert war oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus seiner Versicherung erhalten hat. Durch die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung erwachsen dem Arbeitnehmer Rentenvorteile in Form eines Zuschlages an Entgeltpunkten sowie in begrenztem Umfang bei der Erfüllung der Wartezeiten. Für Beamte, die neben ihrer Beamtentätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Pauschalbeitrag zu zahlen.

10.7.2.1

Rentenversicherungsfreie geringfügig Beschäftigte

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist für geringfügig Beschäftigte zu zahlen, wenn in der geringfügigen Beschäftigung Rentenversicherungsfreiheit besteht. Hat der geringfügig Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, fällt kein Pauschalbeitrag an. Viel-

102

mehr sind in Fällen dieser Art die vollen Beiträge zur Rentenversicherung (19,9 %) zu zahlen, wobei der Arbeitgeber einen Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 15 % bzw. 5 % des aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts zu tragen hat. Den Beitragsanteil bis 19,9 %, also 4,9 % bzw. 14,9 % trägt dann der Arbeitnehmer.

10.7.2.2

Von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen

Ferner ist der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Personen zu zahlen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind oder die am 31.12.1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit waren und dies auch über diesen Zeitpunkt hinaus geblieben sind. Bei den von der Rentenversicherungspflicht befreiten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten etc.) erhält im Übrigen – auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt wird, für den die Befreiung erfolgt ist – nicht das berufsständische Versorgungswerk die Pauschalbeiträge, sondern die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See über die Minijob-Zentrale. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer nicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat.

10.7.2.3

Rentenversicherungsfreie Personen nach § 5 Absatz 4 SGB VI

Nach ausdrücklicher Bestimmung fällt der Pauschalbeitrag von 15 % bzw. 5 % des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch für diejenigen Personen an, die nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Absatz 4 SGB VI) rentenversicherungsfrei sind. Hierunter fallen ■ Bezieher einer Vollrente wegen Alters, ■ Ruhestandsbeamte (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) und gleichgestellte Personen sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung und ■ Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben.

10.7.2.4

Praktikanten

Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, unterliegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, für die die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ausgeschlossen ist. Pauschalbeiträge sind demnach für vorgeschriebene Praktika nicht zu zahlen. Pauschalbeitragspflicht besteht jedoch für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung, da eine versicherungspflichtige Beschäftigung (vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum) nicht mit einer

10

(ersten) geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. eine versicherungsfreie Beschäftigung (vorgeschriebenes Zwischenpraktikum) nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen ist. Werden weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ausgeübt, sind für diese dagegen individuelle Beiträge zu zahlen, neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erst dann, wenn die Arbeitsentgelte aus mehreren ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen in der Summe 400 EUR im Monat überschreiten. Für Studierende, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten (Zwischenpraktikum), das nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und die Kriterien für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt, sind Pauschalbeiträge nicht zu zahlen. Für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber jedoch den Pauschalbeitrag zu zahlen, sofern die Arbeitsentgelte in der Summe 400 EUR im Monat nicht überschreiten. Sofern ein Praktikant, der ein geringfügig entlohntes nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolviert, auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, hat der Arbeitgeber jedoch seinen Beitragsanteil in Höhe von 15 % zu tragen. 10.7.3

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Übt ein Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte rentenversicherungsfreie Beschäftigung aus, kann er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten

BKKLeitfaden 2010

Geringfügige Beschäftigung

und dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erwerben. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung hinzuweisen. Sofern der Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge – ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % – zu zahlen. Der Verzicht wird unter folgenden Voraussetzungen gültig: ■ Er muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, ■ er gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung, ■ er kann nicht widerrufen werden, ■ er kann nur einheitlich erklärt werden (Erklärung wirkt zugleich für alle anderen zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten rentenversicherungsfreien Beschäftigungen) (vgl. Beispiel 81).

Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag nach Eingang der Verzichtserklärung beim Arbeitgeber. Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Bei nahtloser Aufnahme einer neuen geringfügig entlohnten rentenversicherungsfreien Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verliert die vorherige Verzichtserklärung ihre Gültigkeit. Wird in diesem Falle weiterhin auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist eine neue Verzichtserklärung an den neuen Arbeitgeber abzugeben. Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass eine durchgehende Beschäftigung vorliegt, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten liegt. In diesem Fall verliert der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich erklärt werden.

Beispiel 81 Sachverhalt: Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung seit Jahren. Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber:

16.8.2010

Beurteilung: Beginn der Rentenversicherungspflicht:

17.8.2010

Die Verzichtserklärung verliert ihre Gültigkeit erst dann, wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung endet.

103

10

Geringfügige Beschäftigung

Bezieher einer Vollrente wegen Alters bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind rentenversicherungsfrei, sodass spätestens mit Beginn dieser Leistungen keine Rentenanwartschaftszeiten mehr erworben werden können. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der geringfügig entlohnten Beschäftigung endet in diesem Fall mit dem Tag, der dem Tag des Beginns der vorgenannten Leistungen vorausgeht. Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, so beginnt die Rentenversicherungspflicht mit dem Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern der Arbeitnehmer dies verlangt. Bestimmt der Arbeitnehmer in seiner Verzichtserklärung einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht, so beginnt mit dem – späteren – Zeitpunkt die Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren. Verzichtet der Arbeitnehmer erst in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, beginnt die Rentenversicherungspflicht für eine bereits bestehende geringfügig entlohnte Beschäftigung, für die bisher kein Verzicht ausgesprochen wurde, zeitgleich mit der Rentenversicherungspflicht in der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung. Dies hat zur Folge, dass die Rentenversicherungspflicht in allen Beschäftigungen rückwirkend eintritt, wenn die Verzichtserklärung innerhalb von

104

zwei Wochen nach der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgesprochen wurde und der Versicherte wünscht, dass diese auf den Beginn der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung zurückwirkt. Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, den Arbeitgeber einer weiteren Beschäftigung hierüber jedoch nicht informiert hat, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch den Rentenversicherungsträger wirksam.

10.7.3.2

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 EUR

Im Falle eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 155 EUR zugrunde zu legen. Bei einem Beitragssatz von 19,9 % bedeutet dies, dass als Rentenversicherungsbeitrag mindestens ein Betrag von 30,85 EUR zu zahlen ist (vgl. Beispiel 82). Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats beginnt oder endet, kommt ein anteiliger Mindestbeitrag in Betracht. Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen.

Wichtig! Die Verzichtserklärung ist zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen!

10.7.3.1

Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und rentenversicherungsfrei sind, können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um sich einen vollen Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung zu erwerben. Sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von 19,9 % zu zahlen. Von diesem Betrag ist der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 % bzw. 5 % abzuziehen.

155 EUR x Kalendertage 30 = anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Dagegen führt ein unbezahlter Urlaub von nicht mehr als einem Monat nicht zu einer Kürzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage allerdings entsprechend zu kürzen. Für Kalendermonate, in denen tatsächliches Arbeitsentgelt nicht erzielt wird, ist kein Mindestbeitrag zu zahlen, sodass eine Aufstockung entfällt.

10

Geringfügige Beschäftigung

10.7.3.3 Beispiel 82 Sachverhalt: Maria Sauerwald nimmt zum 15.8.2010 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber Dr. Messinger auf. Monatliches Arbeitsentgelt

300,00 EUR

Frau Sauerwald ist über ihren Ehegatten bei der BKK krankenversichert. Am 16.8.2010 legt sie ihrem Arbeitgeber eine Verzichtserklärung zur Rentenversicherungsfreiheit vor. Beurteilung: Die Beiträge aus der geringfügigen Beschäftigung für einen vollen Kalendermonat errechnen sich wie folgt: Krankenversicherung: 300 (Pauschalbeitrag des Arbeitgebers) Rentenversicherungsbeitrag 300 ./. Arbeitgeberbeitrag: 300 Arbeitnehmerbeitrag: 300 Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

EUR x 13,00 % =

39,00 EUR

EUR x 19,90 % = EUR x 15,00 % = EUR x 4,90 % =

59,70 EUR 45,00 EUR 14,70 EUR „109” „6100”

Verteilung der Beitragslast

In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat, erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag in Höhe von 15% bzw. 5% des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen. Den Restbeitrag, also von 4,9% bzw. 14,9%, hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen. Da andererseits aber mindestens ein Beitrag in Höhe von 30,85 EUR zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 155 EUR den vom Arbeitgeber in Höhe von 15% bzw. 5% zu tragenden Beitragsanteil auf 30,85 EUR aufstocken muss. Ein Mindestbeitrag fällt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung allerdings dann nicht an, wenn diese neben einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung ausgeübt wird und das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage übersteigt. Dieser Aufstockungsbetrag wird ermittelt, indem der gerundete Arbeitgeberbeitragsanteil vom Mindestbeitrag abgezogen wird. Im Übrigen ist der Aufstockungsbetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten (vgl. Beispiel 83).

BKKLeitfaden 2010

105

10

Geringfügige Beschäftigung

Beispiel 83 Sachverhalt: Die bei der BKK familienversicherte Raumpflegerin Maria Schüler arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100 EUR in der Praxis Hallhaber. Sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Vom 20.10.2010 bis 23.11.2010 nimmt Frau Schüler unbezahlten Urlaub und erzielt im Oktober 2010 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 65 EUR und im November 2010 in Höhe von 25 EUR. Beurteilung: Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Oktober 2010 beträgt 155 EUR (30 SV-Tage). Die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen: Mindestbeitrag ./. Arbeitgeberbeitragsanteil Arbeitnehmerbeitragsanteil

(19,9 % von 155,00 EUR =) (15,0 % von 65,00 EUR =)

30,85 EUR 9,75 EUR 21,10 EUR

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für November 2010 beträgt 134,33 EUR (26 SV-Tage vom 1.11.2010 bis zum 19.11.2010 und vom 24.11.2010 bis zum 30.11.2010). Die Beiträge zur Rentenversicherung sind wie folgt aufzubringen: Mindestbeitrag ./. Arbeitgeberbeitragsanteil Arbeitnehmerbeitragsanteil Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

Auch für von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, gilt die Regelung, dass die Beiträge von den Arbeitgebern in Höhe von 15 % des erzielten Arbeitsentgelts zu tragen sind. Sofern es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht erfasste berufsfremde Beschäftigung handelt, erhält die Deutsche Rentenversicherung über die Minijob-Zentrale die Rentenversicherungsbeiträge. Handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine nicht berufsfremde Beschäftigung, sind die Rentenversicherungsbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.

106

(19,9 % von 134,33 EUR =) (15,0 % von 25,00 EUR =)

26,73 EUR 3,75 EUR 22,98 EUR

„109” „6100”

10.7.4

Berechnung und Abführung der Pauschalbeiträge

Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, also gegebenenfalls auch aus einem 400 EUR übersteigenden Betrag, z. B. bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei unvorhersehbarem Überschreiten oder durch Einmalzahlungen. In den Fällen der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge sind die Beiträge – bei mehreren Beschäftigungen – grundsätzlich mindestens aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 EUR zu berechnen. Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Monats beginnt oder endet, sind Pauschalbeiträge nur

für den entsprechenden Teilmonat zu zahlen. Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen Ablauf der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit). Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzusehen und damit im Rahmen des allgemeinen Beitragsverfahrens zu entrichten. Auch die Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Pauschalbeiträge sowie die Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte nachzuweisen, und zwar

10

unter 6000 Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, unter 0100 voller Beitrag zur Rentenversicherung bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, unter 0500 Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Sofern auch die einheitliche Pauschsteuer an die MinijobZentrale bei der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See abgeführt wird, ist neben der Betriebsnummer auch die Steuernummer des Arbeitgebers festzuhalten.

10.8 Meldungen Für geringfügig Beschäftigte sind die gleichen Meldungen wie für versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu erstellen. Zum 1. Januar 2009 wurde das DEÜV-Meldeverfahren um Daten zur Unfallversicherung erweitert und zusätzlich zu den üblichen DEÜV-Meldungen die Verpflichtung zur Abgabe einer Sofortmeldung für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftszweige eingeführt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt in die Meldungen aufzunehmen. Für kurzfristig geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Für Meldezeiträume seit 1. Januar 2009 sind Entgeltmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Beitragsgruppen

BKKLeitfaden 2010

Geringfügige Beschäftigung

bei kurzfristig Beschäftigten mit „0” zu verschlüsseln sind, das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 EUR anzugeben.

■ Schaustellergewerbe, ■ Unternehmen der Forstwirtschaft, ■ Gebäudereinigungsgewerbe,

Für Meldezeiträume ab 1. Januar 2009 sind in den Entgeltmeldungen gegenüber der Einzugsstelle sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen die folgenden Daten zur Unfallversicherung zu übermitteln: ■ Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, ■ Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes, ■ Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird, ■ beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung, ■ geleistete Arbeitsstunden. Seit dem 1. Januar 2009 haben alle Arbeitgeber, die den folgende Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen zuzuordnen sind, bei Beschäftigungsaufnahme mit dem Meldegrund „20” an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) eine Sofortmeldung abzugeben: ■ Baugewerbe, ■ Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, ■ Personenbeförderungsgewerbe, ■ Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,

■ Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, ■ Fleischwirtschaft. Diese Regelung gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Unabhängig davon hat der Arbeitgeber weiterhin eine Anmeldung mit dem Meldegrund „10” an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten. 10.8.1

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder – bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit – Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, wobei bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 155 EUR zu beachten ist. Der Wechsel von einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder umgekehrt beim selben Arbeitgeber ist mit den Abgabegründen „31” und „11” (Krankenkassenwechsel) zu melden. Dies gilt z. B. auch in den Fällen, in denen während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird.

107

10

Geringfügige Beschäftigung

Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung von länger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub oder im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach einem Monat nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) ist eine Abmeldung zum Ablauf des (Zeit-)Monats mit Abgabegrund „34” (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV findet auch auf geringfügig Beschäftigte Anwendung) zu erstatten. Gleiches gilt bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung. Bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld erfolgt eine Unterbrechungsmeldung zum Ende des Zeitraums der Arbeitsentgeltzahlung mit Abgabegrund „51”. 10.8.2

Kurzfristige Beschäftigungen

Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel „110”) sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Seit 2009 sind auch Entgeltmeldungen für kurzfristige Beschäftigungen zu erstatten, in denen die Daten zur Unfallversicherung anzugeben sind. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Beitragsgruppen bei kurzfristig Beschäftigten mit „0” zu verschlüsseln sind, das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 EUR anzugeben. Bei Rahmenarbeitsverträgen ist eine Anmeldung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben. Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis eines Rahmenarbeitsvertrags für länger als einen Monat unterbrochen, ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung

108

mit Abgabegrund „34“ und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund „13“ zu erstatten. 10.8.3

Personengruppenschlüssel

Folgende Personengruppenschlüssel sind für geringfügig Beschäftigte zu verwenden:

10.8.4

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu melden. 10.8.5

109

geringfügig entlohnte Beschäftigte

110

kurzfristig Beschäftigte

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel 109) ist die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit „6” und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung – sofern nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird – mit „5” zu verschlüsseln. Wird auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist gleichwohl der Personengruppenschlüssel „109”, aber zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe „1” zu verwenden. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind mit „0” zu verschlüsseln. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, ist für die geringfügig entlohnte Beschäftigung grundsätzlich der Personengruppenschlüssel „109” zu verwenden. Für jede zweite oder jede weitere Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist der Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden.

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten

Zuständige Einzugsstelle

Zuständige Datenannahmestelle aller Meldungen für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Betriebsnummer 98000006 Knappschaft allg. und Minijob-Zentrale). In den Fällen, in denen in der geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind Meldungen und Beiträge aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung an die Krankenkasse zu entrichten, bei der der geringfügig Beschäftigte krankenversichert ist oder – bei privat Krankenversicherten – zuletzt krankenversichert war.

11 Beschäftigte Studenten Versicherungsfreiheit zu allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung) kommt bei beschäftigten Studenten (Werkstudenten) nur bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (Entgelt bis 400 EUR oder Beschäftigung auf max. zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet) in Betracht. Studenten sind kranken-, pflegeund arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz kann allerdings nicht bei jeder neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung ausgegangen werden. Es ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit oder auch während des Semesters ausgeübt wird. Mit anderen Worten: Für die Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt es darauf an, ob das Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund steht.

11.1 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung Während der Vorlesungszeit unterliegen Studenten, die neben ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen und hierfür mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beträgt allerdings die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, dann besteht Versicherungsfreiheit. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es hierbei nicht an. In Einzelfällen – vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden – kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anzunehmen.

Beispiel 84 Sachverhalt: Ein Student übt seit dem 1.2.2010 eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 1.200 EUR. Beurteilung: Die Beschäftigung unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung, da die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Personengruppenschlüssel „101”, Beitragsgruppenschlüssel „1111”

Beispiel 85 Sachverhalt: Ein Student übt seit dem 1.3.2010 eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 1.000 EUR. Beurteilung: Die Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht (Personengruppenschlüssel „106”, Beitragsgruppenschlüssel „0100”).

BKKLeitfaden 2010

109

11

Beschäftigte Studenten

11.2 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen Personen sind kranken-, pflegeund arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. In der Rentenversicherung unterliegen Studenten in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich der Versicherungspflicht, es sei denn, die Beschäftigung erfüllt die Voraussetzungen der Geringfügigkeit. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nach den genannten Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allerdings nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei sind die wöchentlichen Arbeitszeiten von mehreren nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Personen, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche aufwenden, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Deshalb sind für sie die in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – ebenso wie in der Rentenversicherung – die auch sonst für Arbeitnehmer geltenden versicherungs- und bei-

110

Beispiel 86 Sachverhalt: Eine Studentin arbeitet seit dem 1.3.2010 ausschließlich als Nachtwache in einem Krankenhaus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt 1.400 EUR. Beurteilung: Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird und daher anzunehmen ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

„106” „0100”

Beispiel 87 Sachverhalt: Ein Student übt seit dem 1.2.2010 eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 18 Stunden, monatliches Entgelt 800 EUR und während der Semesterferien 40 Stunden, monatliches Entgelt 1.800 EUR. Beurteilung: Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die wöchentliche Arbeitszeit lediglich in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

„106” „0100”

Beispiel 88 Sachverhalt: Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus: Semesterferien: Dauer der Beschäftigung: wöchentliche Arbeitszeit: monatliches Arbeitsentgelt:

15.2.2010 bis 10.4.2010 15.2.2010 bis 30.4.2010 25 Stunden 1.200 EUR

Beurteilung: Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate befristet ist und nicht ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

„101” „1111”

11

tragsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist daher zunächst zu prüfen, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach als Student oder als Arbeitnehmer einzustufen ist. Arbeitet er mehr als 20 Stunden in der Woche und gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob gegebenenfalls bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt (vgl. Beispiel 89).

11.3 Kurzfristige Beschäftigungen während des Semesters Für alle Studenten, die zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber auf bis zu zwei Monate befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung. Wird der Zeitraum von zwei Monaten wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht von dem Zeitpunkt des Überschreitens ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als zwei Monate dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschreiten des Zwei-Monats-Zeitraumes bekannt wird. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt im Übrigen bei der Beurteilung keine Rolle.

BKKLeitfaden 2010

Beschäftigte Studenten

Beispiel 89 Sachverhalt: Der Student Tobias Gross arbeitet seit Jahren 18 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Allfinanz als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR und nimmt ab dem 1.8.2010 fünf Stunden in der Woche beim Arbeitgeber Computermarkt eine Stelle als Verkäufer an gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 EUR Beurteilung: Herr Gross unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Allfinanz bis zum 31.7.2010 ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt bleibt als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Durch Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt wird vom 1.8.2010 an die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) überschritten. Dadurch tritt ab 1.8.2010 in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber Allfinanz auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber Computermarkt bleibt – wie in der Rentenversicherung – als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber Computermarkt hat Pauschalbeiträge zur Krankenund Rentenversicherung zu zahlen. Ab 1.8.2010 Arbeitgeber Allfinanz: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„101” „1111”

Arbeitgeber Computermarkt: Personengruppenschlüssel: Beitragsgruppenschlüssel:

„109” „6500”

Unabhängig von der Zwei-Monats-Frist ist Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch noch bei solchen Beschäftigungen anzunehmen, die zwar länger als zwei Monate andauern, aber ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt sind.

Studenten, die außerhalb der Semesterferien eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden in der Woche und an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche ausüben, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 50 Arbeitstage befristet ist (vgl. Beispiel 90).

111

11

Beschäftigte Studenten

11.4 Berufsmäßigkeit Beispiel 90 Sachverhalt: Ein Student übt während der Semesterferien (1.7. bis 15.10.2010) eine Beschäftigung aus. Er erhält dafür ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1.500 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Beurteilung: Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da diese innerhalb der Semesterferien ausgeübt wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate befristet ist. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

„106” „0100”

Übt ein Student öfter Beschäftigungen aus, so ist die zu beurteilende Beschäftigung nur dann noch versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigungszeiten – inklusive der zu beurteilenden Beschäftigung – im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage betragen. Für die Ermittlung des Jahreszeitraumes wird vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet. Angerechnet werden alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, ohne Rücksicht darauf, ob Versicherungspflicht oder -freiheit bestanden hat. Sofern die Zusammenrechnung mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage ergibt, besteht von Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (vgl. Beispiel 91 und 92).

Beispiel 91 Sachverhalt: Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus. Semesterferien:

15.2.2010 bis 10.4.2010 1.7.2010 bis 15.10.2010 1.12.2009 bis 31.1.2010

Dauer der Beschäftigung: Verlängerung der Beschäftigung durch Vereinbarung vom wöchentliche Arbeitszeit: monatliches Arbeitsentgelt:

15.1.2010 bis

28.2.2010 25 Stunden 850 EUR

Beurteilung: Vom 15.1.2010 an besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, da zu diesem Zeitpunkt erkennbar ist, dass die Beschäftigungsdauer mehr als zwei Monate beträgt und die Beschäftigung nicht ausschließlich in den Semesterferien durchgeführt wird.

Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

112

bis 14.1.2010 „109” „0000”

ab 15.1.2010 „101” „1111”

11

Beschäftigte Studenten

Beispiel 92 Sachverhalt: Der Student Florian Heinz nimmt während der Semesterferien (19.7. – 20.10.2010) in dem Ausflugslokal „Schöner Blick” ab dem 20.7.2010 eine Beschäftigung als Servicekraft (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden) auf, die bis zum 10.10.2010 befristet ist, monatliches Arbeitsentgelt 1.250 EUR. Herr Heinz gibt folgende Vorbeschäftigungszeiten an: Beschäftigungszeit (Stunden) 1.7.–31.7.2009 15.9.–15.10.2009 1.12.–31.12.2009 1.1.–31.1.2010 17.4.–15.6.2010

Arbeitgeber Arbeitszeit

wöchentl.

Kalendertage

mtl. Arbeitsentgelt

Computer Service Pizza Service Call Center Auto Leasing Frischkauf

40,0 38,5 40,0 18,0 40,0

31 31 31 31 60

1.400 1.800 1.000 700 1.250

EUR EUR EUR EUR EUR

Beurteilung: Die Studenteneigenschaft ist nur dann noch gegeben, wenn der Student nicht mehr als 182 Kalendertage (26 Wochen) im Laufe eines Jahres (Jahresfrist 11.10.2009–10.10.2010) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung, vorweist. Da die Summe der zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten bei den Arbeitgebern Pizza Service Call Center Frischkauf „Schöner Blick“ insgesamt

5 Tage 31 Tage 60 Tage 83 Tage 179 Tage

beträgt, besteht für die am 20.7.2010 aufgenommene Beschäftigung bei dem Ausflugslokal „Schöner Blick“ Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht hingegen von Beginn an Versicherungspflicht, weil die Beschäftigung länger als zwei Monate ausgeübt wird. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

„106” „0100”

Hinweise: Die Beschäftigung bei der Firma Computer Service ist nicht anzurechnen, da sie außerhalb des Jahreszeitraums liegt. Die Beschäftigung bei der Firma Pizza Service zählt nur vom 11.10.2009 bis zum 15.10.2010. Die Beschäftigung bei der Firma Auto Leasing ist wegen der wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden nicht zu berücksichtigen.

BKKLeitfaden 2010

113

11

Beschäftigte Studenten

11.5 Meldungen zur Sozialversicherung Für Studenten, die einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, gelten die üblichen Meldevorschriften. Der Arbeitgeber hat die rentenversicherungspflichtigen Studenten bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) anund abzumelden und erforderlichenfalls auch Jahresmeldungen und Unterbrechungsmeldungen zu erstatten. Die Meldungen sind – sofern nur Rentenversicherungspflicht besteht – mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100” und dem Personengruppenschlüssel „106“ zu versehen. Zuständige Einzugsstelle für die Entgegennahme der Meldungen ist die Krankenkasse, bei der der Student kranken- bzw. familienversichert ist. Für Studenten, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, nimmt die Krankenkasse die Meldungen entgegen, bei der zuletzt eine Krankenversicherung (auch Familienversicherung) bestanden hat. Lässt sich eine solche „letzte“ Krankenkasse nicht bestimmen, hat der Arbeitgeber die Meldungen an eine wählbare Krankenkasse zu erstatten. 11.5.1

Meldungen für geringfügig beschäftigte Studenten

Für geringfügig beschäftigte Studenten sind die entsprechenden An- und Abmeldungen an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstellen.

114

11.6 Beiträge Der Arbeitgeber hat für rentenversicherungspflichtig beschäftigte Studenten Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge sind vom beschäftigten Studenten und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte aufzubringen. Schaubild 1: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten

KV, PV, ALV

RV

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit

Bei Beschäftigung während der Vorlesungszeiten mit nicht mehr als 20 Std. wöchentlich oder bei befristeter Beschäftigung von max. zwei Monaten (innerhalb eines Jahres max. 182 Kalendertage), wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Std. beträgt.

Bei einer Beschäftigung während der Semesterferien.

Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (monatliches Entgelt bis max. 400 EUR oder Beschäftigung auf max. zwei Monate befristet).

12 Praktikanten 12.1 Allgemeines Nach dem Hochschulrahmengesetz soll die Hochschule für jeden Studiengang eine Studienordnung aufstellen. Auf der Grundlage der Prüfungsordnung wird darin Inhalt und Aufbau des Studiums geregelt und ggf. eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit vorgeschrieben. Am Lernort „Hochschule“ wird in erster Linie Theorie vermittelt. Auch wenn immer mehr Hochschulen versuchen, die betrieblichen Anforderungen in Seminaren und Projektarbeiten zu simulieren, wurde erkannt, dass dies die Praxis am Lernort „Betrieb” nicht ersetzen kann. Da der akademische Abschluss ein berufsqualifizierendes Reifezeugnis darstellt, muss der Transfer der Theorie in die Praxis gewährleistet sein. In aller Regel soll dies durch die Ableistung eines Praktikums erreicht werden. Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Praktika, die dazu dienen, Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in Betrieben zu erlangen, unterliegen daher grundsätzlich nach den jeweiligen Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige der Versicherungspflicht.

BKKLeitfaden 2010

Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen.

12.2 Vorgeschriebene Praktika Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. 12.2.1

12.2.1.1

Studenten gilt, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Somit besteht für sie, soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.

Zwischenpraktika

Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung

Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind krankenversicherungsfrei. Entsprechendes gilt, da die Pflegeversicherung grundsätzlich der Krankenversicherung folgt, für die Pflege- und in der Arbeitslosenversicherung. Durch Urteile vom 30. Januar 1980 – 12 RK 45/78 – sowie vom 17. Dezember 1980 – 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80 – hatte das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass diese Versicherungsfreiheit nicht allein auf Werkstudenten beschränkt ist, sondern ebenfalls für solche

Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus. Solange allerdings für die Studenten eine Familienversicherung besteht, ist diese vorrangig vor der Krankenversicherung und dementsprechend vorrangig vor der Pflegeversicherung der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das Gesamteinkommen des Praktikanten nicht regelmäßig die genannte Entgeltgrenze (seit 1.1.2010 monatlich 365 EUR) überschreitet.

115

12

Praktikanten

12.2.1.2

Rentenversicherung

Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in einer Studienoder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und dem monatlichen Entgelt (vgl. Beispiel 93). 12.2.2

12.2.2.1

Vorpraktika

Kranken- und Pflegeversicherung

Personen, die eine in Studienoder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit mit oder ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Wird während des vorgeschriebenen Praktikums Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung wie bei Arbeitnehmern, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht zwar ebenfalls Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, aber nach anderen Vorschriften. Außerdem ist in diesem Fall eine evtl. bestehende Familienversicherung in der Krankenund Pflegeversicherung vorrangig vor der Versicherung als Praktikant durchzuführen.

116

Beispiel 93 Sachverhalt: Jana Neumann ist immatrikulierte BWL-Studentin an der Universität Hamburg. In der Zeit vom 1.2.2010 bis zum 18.4.2010 leistet sie das in der Studien-/Prüfungsordnung für ihren Studiengang vorgeschriebene Praxissemester (Zwischenpraktikum) ab. Sie erhält für die Praktikantentätigkeit ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR. Beurteilung: Jana Neumann leistet während ihres Studiums das vorgeschriebene Praktikum ab. Somit ist Frau Neumann für die Dauer des abzuleistenden Zwischenpraktikums – ohne Rücksicht auf die Dauer des Praktikums sowie der Höhe des Arbeitsentgelts – versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

Besteht keine Familienversicherung, sollte der Praktikant sich umgehend mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Vorgeschriebene Praktika gehören zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung kommt für solche Beschäftigungen nicht in Betracht.

12.2.2.2

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenund Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Dies gilt gleichermaßen für vor-

„105” „0000”

geschriebene Praktika, die vor Beginn des Fachschulbesuchs abgeleistet werden. Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. betrieblicher Berufsausbildung handelt und die Regelungen über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nach ausdrücklicher Bestimmung auf Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. betrieblicher Berufsausbildung nicht anzuwenden sind, kommt für Vorpraktikanten Versicherungsfreiheit nicht in Betracht. Die Vorpraktikanten unterliegen auch dann der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Praktikum nicht länger als zwei Monate dauert (vgl. Beispiel 94–96).

12

12.2.3

Praktikanten

Nachpraktika

Beispiel 94

12.2.3.1 Sachverhalt: Ein 20-jähriger Vorpraktikant leistet in der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 14.9.2010 sein vorgeschriebenes Praktikum bei der Fa. Test AG ab (monatliche Vergütung: 300 EUR). Beurteilung: Der Vorpraktikant unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher sind Beiträge zu entrichten. Da die Geringverdienergrenze in Höhe von 325 EUR nicht überschritten wird, trägt der Arbeitgeber sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil. Aufgrund des Alters fällt der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung nicht an. Sobald die Vergütung die Geringverdienergrenze überschreitet, erfolgt eine hälftige Beitragsverteilung. Beitragsverteilung Beschäftigungsverhältnis Test AG: Krankenversicherung 300 EUR x 14,9 % 44,70 EUR Pflegeversicherung 300 EUR x 1,95 % 5,85 EUR Rentenversicherung 300 EUR x 19,9 % 59,70 EUR Arbeitslosenversicherung 300 EUR x 2,8 % 8,40 EUR 118,65 EUR Die Beiträge sind allein vom Arbeitgeber Test AG zu tragen und an die zuständige Krankenkasse (z. B. BKK) abzuführen. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

„105” „1111”

Beispiel 95 Sachverhalt: Eine angehende 22-jährige Bauingenieurin leistet die in der für ihr Studienfach geltenden Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit bei einem Bauunternehmen ab. Das Praktikum dauert fünf Monate, die Praktikantin erhält keine Vergütung. Sie ist nicht immatrikuliert. Beurteilung: Die Praktikantin unterliegt als Arbeitnehmerin der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht für die gesamte Dauer des Praktikums. Die Beitragsberechnung erfolgt aus einem fiktiven Arbeitsentgelt aus 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2010: 25,55 EUR West/21,70 EUR Ost); die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat die versicherungspflichtige Praktikantin selbst zu tragen, es sei denn, es besteht eine vorrangige kostenfreie Familienversicherung. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

BKKLeitfaden 2010

„105” „0110”

Kranken- und Pflegeversicherung

Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung – genauso wie bei den Vorpraktika – danach zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Wird die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte. Der Praktikant hat sich selbst um die Kranken- und Pflegeversicherung zu kümmern. In vielen Fällen wird eine Familienversicherung greifen. Sofern das nicht der Fall ist, sollte sich der Praktikant umgehend an seine Krankenkasse wenden. Sofern Arbeitsentgelt erzielt wird, besteht Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer (keine Besonderheiten). Da es sich bei einem vorgeschriebenen Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung handelt, kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht in Betracht. Die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung gilt gleichermaßen für die Pflegeversicherung. Zu den Nachpraktikanten gehören z. B. auch Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst. Die Juristenausbildung ist zweistufig und gliedert sich in

117

12

Praktikanten

das mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossene Jurastudium und den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat). Der Vorbereitungsdienst wird nicht mehr während des Studiums ausgeübt, sodass Versicherungsfreiheit als ordentlich Studierender nicht in Betracht kommt. Abhängig von den landesrechtlichen Bestimmungen, nach denen der Vorbereitungsdienst entweder innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses absolviert wird, besteht ggf. Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und dementsprechend keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

12.2.3.2

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Personen, die ihr in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nach Abschluss ihres Studiums absolvieren, unterliegen ebenso wie Vorpraktikanten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit im Rahmen der Regelungen über geringfügige Beschäftigungen nicht in Betracht (vgl. Beispiel 95 und 96).

Beispiel 96 Sachverhalt: Ein 22-jähriger Vorpraktikant leistet in der Zeit vom 3.5.2010 bis 14.6.2010 sein vorgeschriebenes Praktikum bei der Fa. Finanzkauf ab (monatliche Vergütung: 380 EUR). Der Praktikant ist bei der BKK krankenversichert. Wegen des Alters fallen keine Beiträge für einen Beitragszuschlag (0,25 %) zur sozialen Pflegeversicherung an. Beurteilung: Vorpraktikanten, die Arbeitsentgelt beziehen, unterliegen wie Arbeitnehmer der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher sind bei Vorpraktikanten die entsprechenden Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichten. Da die Geringverdienergrenze von monatlich 325 EUR überschritten wird, erfolgt eine hälftige Beitragsverteilung. Beitragsverteilung: Arbeitgeber: Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Arbeitgeberbeiträge insgesamt: Arbeitnehmer: Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmerbeiträge insgesamt: Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

118

380 380 380 380

EUR EUR EUR EUR

x 7,0 % x 0,975 % x 9,95 % x 1,4 %

26,60 EUR 3,71 EUR 37,81 EUR 5,32 EUR 73,44 EUR

380 380 380 380

EUR EUR EUR EUR

x 7,9 % x 0,975 % x 9,95 % x 1,4 %

30,02 EUR 3,71 EUR 37,81 EUR 5,32 EUR 76,86 EUR „105” „1111”

12

12.3 Geringverdienergrenze Seit dem 1.8.2003 beträgt die Geringverdienergrenze 325 EUR. Sie gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet und nur noch für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Vorgeschriebene Praktika gehören zu den Beschäftigungen im Rahmen einer Berufsausbildung. Durch die Regelungen für Geringverdiener soll sichergestellt werden, dass Personen mit einem ohnehin geringen Arbeitsentgelt nicht noch mit Beitragsanteilen belastet werden. Daher hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in voller Höhe zu tragen. Keine Ausnahme vom Grundsatz der Geringverdienergrenze stellt der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung dar. Arbeitgeber haben diesen Beitragszuschlag für Auszubildende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind, i. H. v. 0,25 % in der sozialen Pflegeversicherung allein zu tragen. Übersteigt das Arbeitsentgelt eines Versicherten in einem Abrechnungszeitraum den Grenzwert von 325 EUR, so sind für diesen Abrechnungszeitraum die Beiträge aus dem gesamten Entgelt grds. je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringen. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ist in diesen Fällen von dem 325 EUR übersteigenden Betrag allein vom Versicherten zu tragen. In der Krankenversicherung trägt der Arbeitgeber die Hälfte der

BKKLeitfaden 2010

Beiträge, die sich aus dem um 0,9 Prozentpunkte verminderten Beitragssatz ergeben. Für Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten, ist für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Monat ein Betrag in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Dieser Beitrag ist ebenfalls allein vom Arbeitgeber zu tragen (Bemessungsgrundlage 2010 = 25,55 EUR West/ 21,70 EUR Ost).

12.4 Nicht vorgeschriebene Praktika Nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, unterscheiden sich in der Ausgestaltung nicht von den Praktika, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. Allerdings besteht keine Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung die Ableistung des Praktikums nachzuweisen. 12.4.1

12.4.1.1

Praktikanten

den Schule) eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Versicherungsfreiheit kommt für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

12.4.1.2

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung unterliegen solche Zwischenpraktika der Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt = mtl. Entgelt bis 400 EUR bzw. kurzfristig = auf max. zwei Monate in einem Kalenderjahr befristet) ausgeübt wird (vgl. Beispiel 97 und 98).

Zwischenpraktika

Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, ist für die Kranken- und dementsprechend für die Pflegeversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung entsprechend der versicherungsrechtlichen Beurteilung für die Personen vorzunehmen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule (oder einer der fachlichen Ausbildung dienen-

119

12

Praktikanten

Beispiel 97 Sachverhalt: Die 21-jährige immatrikulierte Studentin Stefanie Althoff leistet im Betrieb Allfinanz AG ein nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes „Zwischenpraktikum” in der Zeit vom 3.5. bis 20.7.2010 ab. Sie erhält ein monatliches Entgelt von 300 EUR. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Beurteilung: Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (20-StundenRegelung/ordentlich Studierende). In der Rentenversicherung besteht – anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – Versicherungsfreiheit, wenn das nicht vorgeschriebene Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird. Da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 EUR beträgt und das nicht vorgeschriebene Praktikum als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Pauschalbeiträge zur Rentenversicehrung sind für geringfügig entlohnte nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika nicht zu zahlen. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

„109” „6000”

Beispiel 98 Sachverhalt: Die immatrikulierte Studentin Anita Strack (22 Jahre alt) leistet im Betrieb Alleshandel AG ein nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes „Zwischenpraktikum” in der Zeit vom 3.5. bis 20.7.2010 ab. Sie erhält ein monatliches Entgelt von 500 EUR und leistet an 20 Stunden wöchentlich ihr Praktikum ab. Beurteilung: Für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (20-Stunden-Regelung/ordentlich Studierende). In der Rentenversicherung besteht – anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – Versicherungsfreiheit, wenn ordentlich Studierende einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sofern dieses Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird. Da Frau Strack immatrikulierte Studentin ist und nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich das nicht vorgeschriebene Praktikum ableistet, ist sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studentin anzusehen. Das Praktikum wird demnach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgeübt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR übersteigt. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

120

„106” „0100”

12

12.4.2

Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika

Im Gegensatz zu den in Studienoder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind daher versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da diese Praktika nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung in Betracht kommen (vgl. Beispiel 99 und 100).

BKKLeitfaden 2010

Praktikanten

Beispiel 99: Vorpraktikant – Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum Sachverhalt: Ein Praktikant leistet in der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 14.9.2010 ein nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum bei der Fa. Großhandel AG ab (monatliche Vergütung: 300 EUR). Der Praktikant ist bei der BKK krankenversichert. Beurteilung: Da dieses Praktikum nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung gehört, ist zu prüfen, ob Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Betracht kommt. Der Praktikant ist versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung, da das Praktikum die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (monatliches Entgelt von 300 EUR überschreitet nicht die sog. Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR) erfüllt. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

„109” „6500”

121

12

Praktikanten

Beispiel 100: Nachpraktikant Sachverhalt: Ein vierundzwanzigjähriger Praktikant leistet in der Zeit vom 1.6.2010 bis zum 14.9.2010 ein nicht vorgeschriebenes Praktikum bei der Fa. Minikauf AG ab (wöchentliche Arbeitszeit: 20 Std., monatliche Vergütung: 850 EUR, 25 Jahre alt, keine Kinder). Der Praktikant ist bei der BKK krankenversichert. Beurteilung: Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Solche Praktika, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, sind deshalb versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, es sei denn, dass die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt. (Hinweis: Eine geringfügige Beschäftigung liegt hier nicht vor.) Die Beiträge verteilen sich wie folgt: Arbeitgeber: Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Arbeitgeberbeiträge insgesamt: Arbeitnehmer: Krankenversicherung Pflegeversicherung Pflegeversicherung (Beitragszuschlag Kinderlose) Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmerbeiträge insgesamt:

850,00 850,00 850,00 850,00

EUR EUR EUR EUR

x 7,0 % x 0,975 % x 9,95 % x 1,4 %

59,50 EUR 8,29 EUR 84,58 EUR 11,90 EUR 164,27 EUR

850,00 EUR x 7,9 % 850,00 EUR x 0,975 %

67,15 EUR 8,29 EUR

850,00 EUR x 850,00 EUR x 850,00 EUR x

0,25 % 9,95% 1,4 %

2,13 EUR 84,58 EUR 11,90 EUR 174,05 EUR

Die Beiträge sind an die BKK abzuführen. Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel

122

„101” „1111”

13 Beiträge 13.1 Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form (Geld- oder Sachwerte) sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demzufolge sind auch Sachbezüge (z. B. Kost und Wohnung), die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenfrei oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Der Wert der Sachbezüge wird im Voraus durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.

13.2 Sachbezugswerte 2010 Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung, richtet sich deren Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Grundlage für die festzusetzenden Werte bildet der jeweilige tatsächliche Verkehrswert. Hierfür maßgebend ist der Betrag, den der einzelne Arbeitnehmer durchschnittlich aufwenden müsste, wenn er sich die vom Arbeitgeber bereitgestellte freie Verpflegung und Wohnung aus Bareinkünften auf

BKKLeitfaden 2010

dem freien Markt selbst beschaffen müsste. Mit den sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Werten werden Sachbezüge in die Berechnung der Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung einbezogen. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung gilt für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung. Der Wert für Verpflegung beträgt im Jahr 2010 bundeseinheitlich 215,00 EUR. Der Wert der Unterkunft ist für das gesamte Bundesgebiet im Jahr 2010 auf 204,00 EUR festgelegt. Der Wert für gemieteten Wohnraum beträgt einheitlich 3,55 EUR und für einfache Wohnungen 2,88 EUR pro Quadratmeter (vgl. Tabelle 2).

13.3 Laufendes Arbeitsentgelt Als laufendes Arbeitsentgelt sind die Zuwendungen durch den Arbeitgeber anzusehen, die unmittelbar eine Gegenleistung für verrichtete Arbeit darstellen

und dem Beschäftigten in regelmäßiger Wiederkehr auch in den folgenden Entgeltabrechnungszeiträumen zufließen (z. B. Lohn, Gehalt, Zulagen).

13.4 Variable Arbeitsentgeltteile Laufendes Arbeitsentgelt ist für die Beitragsberechnung grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es erarbeitet wurde. Die Nachzahlung eines laufenden Arbeitsentgelts zieht deshalb immer eine Korrektur der Beitragsberechnung nach sich. Eine Vereinfachung besteht für Mehrarbeitsvergütungen und ähnliche Arbeitsentgeltzuschläge, die zwar regelmäßig, aber nicht in gleichbleibender Höhe anfallen und die im Betrieb ständig erst nach der tatsächlichen Arbeitsleistung abgerechnet und ausgezahlt werden. Diese Zuschläge können für die Beitragsberechnung jeweils dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden, sodass eine ständige rückwirkende Neube-

Tabelle 2: Sachbezugswerte für 2010 Verpflegung Frühstück Mittagessen Abendessen Unterkunft/Miete gemieteter Wohnraum pro m2 gemieteter Wohnraum einfache Wohnung pro m2

215,00 EUR 47,00 EUR 84,00 EUR 84,00 EUR 204,00 EUR 3,55 EUR 2,88 EUR

123

13

Beiträge

rechnung der Beiträge entfällt. Der Arbeitgeber muss sich dafür entscheiden, ob er die Zuordnung in dem auf die Arbeitsleistung folgenden oder in dem übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum vornehmen will. Ein ständiger Wechsel ist nicht möglich. Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, die regelmäßig anfallenden Mehrarbeitszuschläge dem übernächsten Abrechnungszeitraum zuzuordnen, so werden also die Zuschläge z. B. für Juli mit dem laufenden Arbeitsentgelt für September abgerechnet. Besteht allerdings im gesamten Zuordnungszeitraum Beitragsfreiheit, so sind die Arbeitsentgeltzuschläge dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum mit mindestens einem Tag Beitragspflicht zuzuordnen (vgl. Beispiel 101 und 102). Ändern sich zwischen dem Monat der tatsächlichen Arbeitsleistung und dem Monat der Abrechnung bzw. Zuordnung der Zuschläge die Beitragssätze, z. B. zum Jahreswechsel, so hat dies auf die Zuordnung keinen Einfluss. Die Zuschläge sind mit den im Zuordnungsmonat geltenden Werten abzurechnen. Keine Anwendung findet die Vereinfachungsregelung, wenn die Arbeitsentgeltteile in größeren Abständen als monatlich oder zweimonatlich, z. B. vierteljährlich oder nicht regelmäßig, sondern nur von Fall zu Fall verspätet abgerechnet und ausgezahlt werden. In diesem Fall sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wurde, mit der Folge einer Korrektur der Beiträge für diesen Zeitraum.

124

Beispiel 101 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Günter Hesse ist seit dem 5.8.2010 arbeitsunfähig krank und bezieht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung seit 3.9.2010 Krankengeld. Der Arbeitgeber nimmt eine Zuordnung zum übernächsten Abrechnungszeitraum vor. Der Mehrarbeitszuschlag für Juli wird mit dem Arbeitsentgelt (Entgeltfortzahlung) für die Zeit vom 1.9. bis 2.9.2010 im September 2010 abgerechnet. Beurteilung: Ab 3.9.2010 besteht wegen des Krankengeldbezugs Beitragsfreiheit. Im September 2010 liegen noch zwei beitragspflichtige Tage, sodass die Zuordnung der Mehrarbeitszuschläge im September zulässig ist.

Beispiel 102 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Claus Hinrichs ist seit dem 25.7.2010 arbeitsunfähig krank und bezieht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung seit 25.8.2010 Krankengeld. Beurteilung: Ab 25.8.2010 besteht Beitragsfreiheit. Im September 2010 ist kein beitragspflichtiger Tag vorhanden. Der Mehrarbeitszuschlag für Juli 2010 ist deshalb dem August zuzuordnen.

13.5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Sonderzuwendungen) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist eine dem Arbeitsentgelt zuzurechnende Zuwendung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Unter den Begriff „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ fallen demnach alle Bezüge, die in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden und kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen.

Hierzu gehören: ■ Gratifikationen und ähnliche Leistungen, ■ Tantiemen, ■ Urlaubsabgeltungen, ■ Weihnachtsgelder und ■ zusätzliches Urlaubsgeld, selbst dann, wenn es durch prozentuale Erhöhung des laufenden Arbeitsentgelts je Urlaubstag bemessen wird.

13

Beiträge

Beispiel 103 Sachverhalt: Yvonne Schneider ist seit Jahren bei der Fa. Kueperbau beschäftigt. Neben ihrem monatlichen Entgelt von 3.500 EUR erhält sie von ihrem Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Beurteilung: Die Sonderzuwendungen unterliegen wie folgt der Beitragspflicht: Laufendes monatliches Arbeitsentgelt: Urlaubsgeld im Juni 2010 Weihnachtsgeld im November 2010 1. Beitragsberechnung für Juni 2010 SV-Tage Jan 10 30 Feb 10 30 Mrz 10 30 Apr 10 30 Mai 10 30 Jun 10 30 Summe 180

3.500 EUR 2.000 EUR 2.500 EUR

KV/PV

RV/ALV (West)

22.500 EUR

33.000 EUR

21.000 EUR 1.500 EUR

21.000 EUR 12.000 EUR

KV/PV RV/ALV

1.500 EUR 2.000 EUR

KV/PV Anteilige Jahres-BBG bis November 2010 = beitragspflichtigesArbeitsentgelt bis November 2010 = einmaliges Urlaubsgeld aus Juni 2010 Summe Differenz:

Beurteilung: Vom Weihnachtsgeld (2.500 EUR) sind beitragspflichtig:

BKKLeitfaden 2010

45.000 EUR 66.000 EUR

Anteilige Jahres-BBG bis Juni 2010 = beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Juni 2010 = Differenz:

Beurteilung: Vom Urlaubsgeld (2.000 EUR) sind beitragspflichtig:

2. Beitragsberechnung für November 2010 SV-Tage Jan 10 30 Feb 10 30 Mrz 10 30 Apr 10 30 Mai 10 30 Jun 10 30 Jul 10 30 Aug 10 30 Sep 10 30 Okt 10 30 Nov 10 30 Summe 330

Jahres BBG KV/PV 2010 Jahres BBG RV/ALV 2010

RV/ALV (West)

41.250 EUR

60.500 EUR

38.500 EUR

38.500 EUR

1.500 EUR 40.000 EUR 1.250 EUR

2.000 EUR 40.500 EUR 20.000 EUR

KV/PV RV/ALV

1.250 EUR 2.500 EUR

125

14 Beitragsberechnung 14.1 Beitragsbemessungsgrenzen Beitragspflicht besteht für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Beitragsberechnung wird die Woche mit sieben, der Monat mit 30 und das Kalenderjahr mit 360 Tagen angesetzt. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der Mitgliedschaftstage auszugehen. Sowohl die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung als auch die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird per Gesetz festgesetzt.

14.2 Beitragszeit

Ab dem 1. Januar 2010 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung jährlich 45.000 EUR; monatlich 3.750 EUR.

Sofern bei einer durchgehenden Beschäftigung für den gesamten Abrechnungszeitraum Versicherungspflicht besteht, ist der volle Kalendermonat mit 30 Tagen für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten für das Jahr 2010 folgende Grenzen: West jährlich: 66.000 EUR, monatlich: 5.500 EUR/Ost jährlich: 55.800 EUR; monatlich: 4.650 EUR.

Sofern nicht für den gesamten Abrechnungszeitraum Beitragspflicht besteht (z. B. Krankengeldzahlung, Beginn der Beschäftigung am 15. des Monats), sind die entsprechenden Beiträge nur für den Teilabrechnungszeitraum, unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilbeitragsbemessungsgrenzen, zu berechnen.

Bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen für andere Bemessungszeiträume als das Kalenderjahr ist immer von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen. Dabei ist wie in Tabelle 3 angegeben zu verfahren.

Tabelle 3: Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze Beitragsbemessungsgrenze für

126

das Kalenderjahr:

Jahres-BBG

den Kalendermonat:

Jahres-BBG x 30 : 360

die Woche:

Jahres-BBG x 7

: 360

den Kalendertag:

Jahres-BBG

: 360

2 Wochen:

Jahres-BBG x 14 : 360

4 Wochen:

Jahres-BBG x 28 : 360

5 Wochen:

Jahres-BBG x 35 : 360

15 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – Zuordnung 15.1 Zeitliche Zuordnung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis Für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung sind Sonderzuwendungen grundsätzlich dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzuwendungen kommt es nicht an. Aus Vereinfachungsgründen können sie beitragsrechtlich dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Abrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung der Sonderzuwendung noch nicht abgerechnet ist.

15.2 Zuordnung bei beitragsfreien Zeiträumen Eine während einer beitragsfreien Zeit ausgezahlte Sonderzuwendung ist nicht beitragsfrei, sondern unterliegt im Grundsatz der Beitragspflicht und ist dem Abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Zu den beitragsfreien Zeiträumen gehören die Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld während medi-

BKKLeitfaden 2010

zinischer nahmen.

Rehabilitationsmaß-

15.3 Zuordnung bei beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis Eine Sonderzuwendung, die erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Abrechnungszeitraum im laufenden

Kalenderjahr zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn dieser Abrechnungszeitraum nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Entsprechendes gilt, wenn die Sonderzuwendung während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (z. B. wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht) gezahlt wird (vgl. Beispiel 104 bis 107).

Beispiel 104 Sachverhalt: Versicherungspflichtige Beschäftigung arbeitsunfähig ab Beginn der Krankengeldzahlung Zahlung von Urlaubsgeld arbeitsfähig ab

seit Jahren 1.3.2010 12.4.2010 15.6.2010 19.7.2010

Beurteilung: Die Sonderzuwendung ist für die Berechnung der Beiträge dem Entgeltabrechnungszeitraum Juni 2010 zuzuordnen.

Beispiel 105 Sachverhalt: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Sonderzuwendung im

30.4.2010 Juli 2010

Beurteilung: Die Sonderzuwendung ist dem Monat April 2010 zuzuordnen.

127

15

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – Zuordnung

15.4 Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (Märzklausel)

Beispiel 106 Sachverhalt: Krankengeldbezug vom 30.11.2009 bis laufend Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Sonderzuwendung im

30.5.2010 Juli 2010

Beurteilung: Die Sonderzuwendung ist dem Monat Mai 2010 zuzuordnen. Da allerdings im Kalenderjahr 2010 nur beitragsfreie Zeiten und keine Sozialversicherungstage vorgelegen haben, sind von der Sonderzuwendung keine Beiträge zu entrichten.

Beispiel 107 Sachverhalt: Wehrdienst ab Zahlung einer Sonderzuwendung am

15.11.2009 1.4.2010

Beurteilung: Im Kalenderjahr 2010, in dem die Sonderzuwendung ausgezahlt wird, ist kein Abrechnungszeitraum vorhanden. Beitragspflicht aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses liegt 2010 nicht vor, daher bleibt die Sonderzuwendung beitragsfrei.

15.4.1

Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses

Für Sonderzuwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt werden, gilt eine Sonderregelung, die sogenannte „Märzklausel“. Eine Sonderzuwendung, die in diesem Zeitraum zur Auszahlung gelangt, ist dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber bereits im Vorjahr bestanden hat und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung für das laufende Kalenderjahr überschritten wird. Ist die Sonderzuwendung hiernach dem Vorjahr zuzurechnen, dann gilt dies ebenso in Bezug auf die Berechnung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Damit soll vermieden werden, dass die Sonderzuwendung für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einerseits und für die Berechnung der Rentenund Arbeitslosenversicherungsbeiträge andererseits unterschiedlichen Kalenderjahren zuzurechnen ist (vgl. Beispiel 108). Sofern der Arbeitnehmer allerdings nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt, ist für die Beurteilung, ob die Sonderzuwendung dem Vorjahr zuzurechnen ist, auf die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung abzustellen.

128

15

15.4.2

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – Zuordnung

Beendetes oder ruhendes Beschäftigungsverhältnis

Sonderzuwendungen, die erst nach beendetem Beschäftigungsverhältnis oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis (z. B. bei Grundwehrdienst) gezahlt werden, sind dem letzten Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Eine Sonderzuwendung, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt wird, ist dabei dem Vorjahr zuzurechnen, wenn sie die anteilige JahresBeitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr ausgeschieden ist. Sonderzuwendungen, die nach dem 31. März gezahlt werden, sind stets dem laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Die „Märzklausel“ gilt insoweit nicht (vgl. Beispiel 109).

Beispiel 108 (West) Sachverhalt: Krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber A

seit Jahren

laufendes monatliches Arbeitsentgelt

3.300 EUR

Zahlung einer Sonderzuwendung im März 2010 in Höhe von

3.300 EUR

Beurteilung:

KV/PV

RV/ALV West

Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bis März 2010

11.250 EUR

16.500 EUR

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2010

9.900 EUR

9.900 EUR

Differenz

1.350 EUR

6.600 EUR

Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird durch die Sonderzuwendung überschritten. Demnach ist die Sonderzuwendung für die Berechnung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Dezember 2009 zuzuordnen. Jahres-BBG bis Dezember 2009

44.100 EUR

64.800 EUR

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Dezember 2009

39.600 EUR

39.600 EUR

4.500 EUR

25.200 EUR

Differenz

Die Sonderzuwendung in Höhe von 3.300 EUR unterliegt im Dezember 2009 in voller Höhe der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beispiel 109 Sachverhalt: Beschäftigungsende ist der 31.3.2010, Zahlung einer Sonderzuwendung im Mai 2010. Beurteilung: Die Sonderzuwendung wird dem Monat März 2010 zugeordnet (letzter Entgeltabrechnungszeitraum). Eine Zuordnung zum Vorjahr findet nicht statt.

BKKLeitfaden 2010

129

15

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – Zuordnung

Hat bei Zahlungen nach dem 31. März das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, dann sind von der Sonderzuwendung keine Sozialversicherungsbeiträge zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung der Sonderzuwendung geendet

hat, in diesem Kalenderjahr aber deshalb kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist, weil z. B. wegen der Zahlung von Krankengeld Beitragsfreiheit bestanden hat (vgl. Beispiel 110 und 111).

Beispiel 110 (West) Sachverhalt: Krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer (freiwillig krankenversichert) Arbeitnehmer, nicht kranken-, aber pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigung bei Arbeitgeber A laufendes monatliches Arbeitsentgelt Zahlung einer Sonderzuwendung im März 2010 in Höhe von Beurteilung: Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bis März 2010 (RV) beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2010 Differenz

seit Jahren 4.000 EUR 5.000 EUR RV/ALV 16.500 EUR 12.000 EUR 4.500 EUR

Da die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung durch die Sonderzuwendung überschritten wird, ist die Sonderzuwendung für die Berechnung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Dezember 2009 zuzuordnen.

Beispiel 111 Sachverhalt: Ein versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt seinen Grundwehrdienst am 1.10.2009. Im März 2010 wird eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.000 EUR gezahlt. Beurteilung: Durch die Unterbrechung aufgrund des Grundwehrdienstes sind im laufenden Kalenderjahr (2010) keine SV-Tage angefallen, sodass die Sonderzuwendung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres – dem September 2009 – zuzuordnen ist.

130

15.4.3

Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

Sofern vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums, in dem eine Sonderzuwendung gezahlt wird, Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bestanden hat, sind die anteiligen JahresBeitragsbemessungsgrenzen (BBG) mit 0 anzusetzen. Eine in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlte Sonderzuwendung übersteigt demzufolge die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen und ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen. Wird die Sonderzuwendung in Fällen der geschilderten Art erst nach dem 31. März ausgezahlt, sind Beiträge nicht zu erheben.

16 Kurzarbeitergeld 16.1 Allgemeines Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist in den §§ 169–182 SGB III geregelt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Entgeltausfall im Zeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag (= Nettoentgeltdifferenz) zwischen dem pauschalierten Entgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Entgelt aus dem Istentgelt. Sollentgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte, einschließlich ■ vermögenswirksamer Leistungen, ■ Leistungs- und Erschwerniszulagen, ■ Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie steuer- und beitragspflichtig sind. Nicht zum Sollentgelt gehören die Mehrarbeitsvergütungen (Stundenlöhne und Zuschläge), einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und die steuer- und beitragsfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Istentgelt ist das im jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Ar-

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beitsentgelt, ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, aber einschließlich der Vergütung für Mehrarbeit (Stundenlöhne und Zuschläge). Das Soll- und das Istentgelt wird auf den nächsten durch 20 teilbaren EUR-Betrag gerundet. Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt wird ermittelt, indem das gerundete Soll- und das gerundete Istentgelt um folgende pauschalierten Abzüge vermindert wird: ■ Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %, ■ Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse,

aus der bei den jeweiligen Bruttoarbeitsentgelten (Soll- und Istentgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte unter Berücksichtigung der Leistungssätze von 67 % oder 60 % und der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse abgelesen werden können (sogenannte rechnerische Leistungssätze). Die Differenz zwischen dem nach den vorstehenden Kriterien abgelesenen Leistungssätzen stellt das für den Kalendermonat zustehende Kurzarbeitergeld dar.

16.2 Erhalt der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung

■ Solidaritätszuschlag. Maßgebend ist die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge. Wird eine Eintragung zu einem späteren Zeitraum geändert, so ist die Änderung für einen bereits abgerechneten Kalendermonat unbeachtlich.

Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern wird die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht unterbrochen. Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt unberührt.

Das Kurzarbeitergeld wird nach dem höheren Leistungssatz von 67 % gewährt, wenn auf der Lohnsteuerkarte mindestens der Kinderfreibetragszähler 0,5 eingetragen ist.

16.3 Fortbestand der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung,

Die Rentenversicherungspflicht wird durch den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht unterbrochen, wenn bei Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld ein ren-

131

16

Kurzarbeitergeld

tenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

Beispiel 112

Allerdings wirkt sich die Kurzarbeit – wenn auch nur relativ geringfügig – mindernd auf die spätere Rentenhöhe aus, wie das nebenstehende Beispiel 112 zeigt.

Ein Jahr Beschäftigung ohne Kurzarbeit ergibt bei einem unterstellten Verdienst von 2.400 EUR brutto monatlich einen künftigen Rentenanspruch von 24,80 EUR monatlich. Bei einem Verdienst während der Kurzarbeit von 1.000 EUR monatlich erhöht ein Jahr Kurzarbeit den späteren Rentenanspruch um rund 21,90 EUR monatlich. Der Unterschied beträgt also rund drei EUR im Monat.

16.4 Fortbestand der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung

Würden nur aus dem tatsächlichen monatlichen Arbeitsverdienst während der Kurzarbeit in Höhe von 1.000 EUR Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt – also ohne die zusätzlichen Beiträge in Höhe von 80 Prozent des wegen Kurzarbeit ausgefallenen Verdienstes – würde nur ein Rentenanspruch von rund 10,30 EUR im Monat bestehen.

Während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld besteht das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort.

16.5 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Für das infolge von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Bei der Ermittlung dieses fiktiven Arbeitsentgelts wird nicht mehr auf die infolge von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden zurückgegriffen. Ausgangsbasis ist der (auf 80 % verminderte) Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt) und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Istentgelt). Der auf 80 % verminderte Unterschiedsbetrag ist in der zweiten Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

132

Im Übrigen bedeutet die vorgenannte Regelung nicht, dass die Beitragsberechnung für Zeiten, in denen gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird, und solche Zeiten, in denen die Arbeit ausfällt und Kurzarbeitergeld bezogen wird, getrennt vorzunehmen ist. Vielmehr ist die Regelung dahingehend zu interpretieren, dass dann, wenn in einem Entgeltabrechnungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen worden ist, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist. Die für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage wird demnach durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelt ermittelt (= SV-Entgelt). Die Beiträge aus dem fiktiven Entgelt hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers bei Bezug von Kurzarbeitergeld umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, d. h., auch den von allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung allein zu tragenden zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 %.

Der Berechnung der Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Beiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- bzw. Pflegeversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

16

16.6 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung Soweit Kurzarbeitergeld gewährt wird, gelten als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Rentenversicherung 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie wird durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= SV-Entgelt).

Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge kann nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bzw. der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

Kurzarbeitergeld

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Unterschiedsbetrag hat der Arbeitgeber allein zu tragen.

16.7 Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von Kurzarbeitergeld lediglich aus dem Istentgelt zu zahlen. Die Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts scheidet also für den Bereich der Arbeitslosenversicherung aus (vgl. Beispiel 113).

Beispiel 113 (West) Sachverhalt: Abrechnungsmonat Soll-Stunden (die ohne den Arbeitsausfall zu leisten wären) Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit) Stundenlohn (Krankenversicherungspflicht wird unterstellt) Beurteilung: Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen Sollentgelt Istentgelt Unterschiedsbetrag Soll-/Istentgelt 80 % des Unterschiedsbetrages BBG RV/ALV 2010 (West) BBG KV/PV 2010 (West) Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze der KV/PV Einkommensart Istentgelt 80 % des Unterschiedsbetrages Gesamt

*

KV/PV 3.200 EUR 550 * EUR 3.750 EUR (SV-Entgelt)

März 2010 164 Stunden 128 Stunden 25 EUR

(164 Std. x 25 EUR) (128 Std. x 25 EUR)

RV 3.200 EUR 720 EUR 3.920 EUR (SV-Entgelt)

4.100 EUR 3.200 EUR 900 EUR 720 EUR 5.500 EUR 3.750 EUR 550 EUR ALV 3.200 EUR – 3.200 EUR

Das fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % des Unterschiedsbetrages (720 EUR) kann in der Kranken- und Pflegeversicherung für die Ermittlung des SV-Entgelts nicht in voller Höhe berücksichtigt werden, weil die Differenz zwischen Istentgelt und Beitragsbemessungsgrenze nur 550 EUR beträgt.

BKKLeitfaden 2010

133

17 Beitragssätze 17.1 Krankenversicherung

17.1.2

Per Rechtsverordnung legt die Bundesregierung die einheitlichen Beitragssätze zur Krankenversicherung fest. Es wird zwischen allgemeinem und ermäßigtem Beitragssatz unterschieden.

Eine Ermäßigung des Beitragssatzes ist für solche Mitglieder vorgesehen, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. für beschäftigte Rentner).

17.1.1

Allgemeiner Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben. Dieser Beitragssatz gilt auch für neu eingestellte Arbeitnehmer, für die eine Wartezeit von vier Wochen bei der Entgeltfortzahlung besteht. Der paritätisch finanzierte Beitragssatz (50 % Arbeitgeber/ 50 % Arbeitnehmer) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 %. Hinzu kommt ein Anteil von 0,9 %, den die Mitglieder allein tragen. Die Addition ergibt den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,9 %.

Ermäßigter Beitragssatz

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wird von der Bundesregierung festgesetzt und beträgt im Jahr 2010 1,95 %. 17.3.1

Der paritätisch finanzierte Beitragssatz (50 % Arbeitgeber/ 50 % Arbeitnehmer) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 13,4 %. Hinzu kommen wie bisher 0,9 %, die von den Mitgliedern alleine zu tragen sind. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt insgesamt 14,3 %.

17.2 Beitragssätze zur Umlageversicherung Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft/ Schwangerschaft (U2) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen (für U1 und U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die jeweiligen Umlagen haben die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.

134

17.3 Pflegeversicherung

Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Seit 1.1.2005 wird ein Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder in Höhe von 0,25 % erhoben. Diesen Beitragszuschlag haben die betroffenen Mitglieder allein aufzubringen. Der Arbeitgeber ist an dem erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung nicht zu beteiligen. Der Zuschlag von 0,25 % wird auf den Beitragssatz von 1,95 % aufgeschlagen. Insgesamt beträgt der Beitragssatz für die Mitglieder ohne Kinder im Jahr 2010 2,2 %. Für die Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und deshalb Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte erhalten, beträgt der Beitragssatz die Hälfte von 1,95 %, also 0,975 %. Durch den Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder erhöht sich dieser Beitragssatz auf 1,225 % (vgl. Tabelle 4).

17

17.3.2

Besonderheit Sachsen

17.5 Arbeitslosenversicherung

In Sachsen besteht keine hälftige Beitragsverteilung, sondern der Arbeitgeber zahlt 0,475 % und der Arbeitnehmer 1,475 %. Seit 1.7.2008 hat der kinderlose Arbeitnehmer in Sachsen einen Beitragssatzanteil von 1,725 % zu tragen.

Die Bundesregierung setzt unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie der voraussichtlichen Entwicklung den Beitragssatz fest. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2010 2,8 %.

17.4 Rentenversicherung

17.6 Beitragssatz für Rentner/Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung ist so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Einnahmen die voraussichtlichen Ausgaben decken. Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgesetzt und beträgt im Jahr 2010 19,9 %.

Beitragssätze

Der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,9 % findet auch Anwendung für die versicherungspflichtigen Rentner bzw. Versorgungsempfänger.

Tabelle 4: Beitragsgestaltung in der Pflegeversicherung Personenkreis Mitglieder ohne Kinder Mitglieder ohne Kinder mit Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch Mitglieder mit Kindern Mitglieder mit Kindern und Beihilfe-/Heilfürsorgeanspruch

BKKLeitfaden 2010

Beitragssatz

Beitragszuschlag

Insgesamt

1,95 %

0,25 %

2,2 %

0,975 %

0,25 %

1,225 %

1,95 %

entfällt

1,95 %

0,975 %

entfällt

0,975 %

135

18 Beitragstragung 18.1 Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer getragen. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber in der Krankenversicherung die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 % Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz. Die Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getragen. Die Beiträge, die aus dem sog. Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) anfallen, hat das Mitglied der sozialen Pflegeversicherung allein zu tragen. Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander aus, so haftet jeder Arbeitgeber für die Beiträge aus dem von ihm gezahlten Arbeitsentgelt.

136

Werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Versicherungszweige durch Zusammenrechnung der einzelnen Arbeitsentgelte überschritten, so sind für die Beitragsberechnung die Arbeitsentgelte nur bis zur Höhe ihres Verhältnisses zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Sind die Arbeitgeber z. B. wegen der Unkenntnis der weiteren Arbeitsentgelte nicht in der Lage, die Verhältnisrechnung durchzuführen, obliegt diese der Krankenkasse.

Beispiel 114 (West) Sachverhalt: Monatliches Arbeitsentgelt in Beschäftigung A: Monatliches Arbeitsentgelt in Beschäftigung B: insgesamt:

2.400 EUR 1.800 EUR 4.200 EUR

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung 2010

3.750 EUR

Beurteilung: Die Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte erfolgt nach folgender Formel: jeweilige Beitragsbemessungsgrenze x Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A (B) Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen

Beschäftigung A:

3.750 EUR x 2.400 EUR = 4.200 EUR

2.142,86 EUR

Beschäftigung B:

3.750 EUR x 1.800 EUR = 4.200 EUR

1.607,14 EUR

insgesamt:

3.750,00 EUR

Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist aus der Beschäftigung A ein Arbeitsentgelt in Höhe von 2.142,86 EUR und aus der Beschäftigung B ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.607,14 EUR anzusetzen. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine „Aufteilung“ nicht erforderlich, da die Entgelte zusammen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.500 EUR nicht übersteigen.

18

18.2 Pflegeversicherung – Besonderheiten Liegt der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers im Bundesland Sachsen, trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht zur Hälfte mit (s. Tabelle 5). Der sog. Beitragszuschlag für Kinderlose i. H. v. 0,25 % in der sozialen Pflegeversicherung ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer allein zu tragen (Ausnahmen Kap. 2.6.1.2 und 18.3). Der Arbeitgeber behält in diesem Fall den Beitrag vom Entgelt des Arbeitnehmers ein und führt ihn an die zuständige Einzugsstelle ab.

18.3 Geringverdiener Durch die Regelungen für Geringverdiener soll sichergestellt werden, dass Personen mit einem ohnehin geringen Arbeitsentgelt nicht noch mit Beitragsanteilen belastet werden. Hierbei handelt es sich um Personen, die sich in betrieblicher Berufsausbildung (Auszubildende/Praktikanten) befinden. Daher hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in voller Höhe zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 SGB IV). Seit 1. August 2003 beträgt die monatliche sogenannte „Geringverdienergrenze” 325 EUR (vgl. Tabelle 6).

Beitragstragung

Keine Ausnahme vom Grundsatz der Geringverdienergrenze stellt der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung dar. Arbeitgeber haben diesen Beitragszuschlag für kinderlose Auszubildende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, i. H. v. 0,25 % in der sozialen Pflegeversicherung alleine zu tragen. Übersteigt das laufende Arbeitsentgelt eines Versicherten in einem Abrechnungszeitraum die vorstehenden Grenzwerte, so sind für diesen Abrechnungszeitraum die Beiträge aus dem gesamten Entgelt je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringen. Lediglich der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr voll-

Tabelle 5: Beitragsverteilung in der Pflegeversicherung Sachverhalt

Grundsatz

Ausnahme: Sachsen

Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung, Beitragszuschlag ist zu leisten

AN 0,975 % + 0,25 % AG

= 1,225 % = 0,975 % = 2,200 %

AN 1,475 % + 0,25 % AG

= 1,725 % = 0,475 % = 2,200 %

Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung, kein Beitragszuschlag

AN AG

= 0,975 % = 0,975 % = 1,950 %

AN AG

= 1,475 % = 0,475 % = 1,950 %

Arbeitnehmer ist beihilfeberechtigt; z. B. beschäftigte Beamtenwitwe, es ist ein Beitragszuschlag zu leisten

AN 0,4875 % + 0,25 % = 0,7375 % AG = 0,4875 % = 1,2250 %

AN 0,7375 % + 0,25 % = 0,9875 % AG = 0,2375 % = 1,2250 %

Arbeitnehmer ist beihilfeberechtigt; z. B. beschäftigte Beamtenwitwe, kein Beitragszuschlag

AN AG

AN AG

Arbeitgeber gewährt Beihilfe = Beitragssatz z. B. in der GKV freiwillig versicherter Beamter, es ist ein Beitragszuschlag zu leisten

AN 0,975 % + 0,25 % = 1,2250 % AG ./. = 1,2250 %

AN 0,975 % + 0,25 % = 1,2250 % AG ./. = 1,2250 %

Arbeitgeber gewährt Beihilfe = Beitragssatz z. B. in der GKV freiwillig versicherter Beamter, kein Beitragszuschlag

AN AG

AN AG

BKKLeitfaden 2010

= 0,4875 % = 0,4875 % = 0,9750 %

= 0,975 % ./. = 0,975 %

= 0,7375 % = 0,2375 % = 0,9750 %

= 0,975 % ./. = 0,975 %

137

18

Beitragstragung

endet haben, ist in diesen Fällen aus dem 325 EUR übersteigenden Betrag allein vom Versicherten zu tragen. 18.3.1

Teilentgeltzeiträume, schwankendes Entgelt

Die Geringverdienergrenze ist ein monatlicher Grenzwert. Wird das Arbeitsentgelt nicht für einen vollen Monat gezahlt, ist der Grenzbetrag entsprechend der nebenstehenden Tabelle 6 abzulesen bzw. auf den (Teil-) Entgeltabrechnungszeitraum umzurechnen und dann mit dem tatsächlich gezahlten Entgelt zu vergleichen (vgl. Beispiel 115). Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist der Vergleich mit dem Grenzbetrag für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erneut vorzunehmen. Keinesfalls dürfen Durchschnittsberechnungen vorgenommen werden, denn die Geringverdienergrenze ist kein auf den Monat bezogener Jahresdurchschnittsbetrag (vgl. Beispiel 116). Durch diese Regelung kann es vorkommen, dass in den Monaten, in denen das Entgelt über der Geringverdienergrenze liegt, letztlich ein geringerer Nettolohn zur Auszahlung kommt als in den Monaten, in denen die Geringverdienergrenze nicht überschritten wird. Dieses willkürlich erscheinende Ergebnis ist allerdings unvermeidbar, da es direkte und unvermeidbare Folge einer in bestimmter Höhe festgelegten Grenze ist. 18.3.2

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Wird die Geringverdienergrenze nur dadurch überschritten, dass neben dem laufenden Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung gewährt wird, gilt eine besondere

138

Regelung. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Beiträge bis zur Geringverdienergrenze allein zu tragen, unabhängig davon, wie hoch das laufende Arbeitsentgelt ist. Nur aus dem die Geringverdienergrenze übersteigenden Betrag sind die Beiträge jeweils zur Hälfte zu tragen. Lediglich der Beitragszuschlag zur

Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ist in diesen Fällen – berechnet von dem 325 EUR übersteigenden Betrag – vom Versicherten allein zu tragen (vgl. Beispiel 117).

Tabelle 6: Geringverdienergrenzen Entgeltabrechnungszeitraum Monat Woche 2 Wochen 4 Wochen 5 Wochen Kalendertag

Grenzwert 325,00 75,83 151,67 303,33 379,17 10,83

EUR EUR EUR EUR EUR EUR

Beispiel 115 Sachverhalt: Der Auszubildende ist im Entgeltabrechnungszeitraum Juli vom 1.7.2010 bis 15.7.2010 beschäftigt. Das Arbeitsentgelt beträgt 150 EUR. Beurteilung: Der Grenzwert ist auf 15 Tage zu berechnen und beträgt (325 EUR x 15 EUR : 30) 162,50 EUR. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Beispiel 116 Sachverhalt: Ein 19-jähriger Auszubildender hat im März ein Arbeitsentgelt in Höhe von 300 EUR und im April in Höhe von 350 EUR erarbeitet. Beurteilung: Die Geringverdienergrenze wird im März nicht überschritten, sodass der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in voller Höhe allein zu finanzieren hat. Im April übersteigt das Entgelt die Grenze, sodass für 25 EUR (350 EUR – 325 EUR = 25 EUR) die hälftige Beitragstragung gilt. In der Krankenversicherung trägt der Arbeitgeber einen um 0,9 % verminderten Beitragssatzanteil. Hinweis: Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung (0,25 %) fällt wegen des Lebensalters nicht an.

18

Beispiel 117 Sachverhalt: Der Auszubildende mit einem Entgelt von monatlich erhält im November eine Weihnachtszuwendung von insgesamt

300 EUR 100 EUR 400 EUR

Beurteilung: Der Arbeitgeber hat die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt von 325 EUR allein zu tragen, während die auf das restliche Arbeitsentgelt von 75 EUR entfallenden Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen sind. In der Krankenversicherung trägt der Arbeitgeber einen um 0,9 % verminderten Beitragssatzanteil. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ist aus 75 EUR vom Auszubildenden allein zu tragen.

18.4 Empfänger von Kurzarbeitergeld Beim Bezug von Kurzarbeitergeld tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer allein. Die auf das ggf. gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. 18.4.1

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Krankenversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfallen, sind in der Krankenversicherung vom Arbeitnehmer mit einem Anteil von 7,9 % und vom Arbeitgeber mit einem Anteil von 7,0 % zu tragen. Die Pflegeversicherungsbeiträge, die auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt fallen, sind vom Arbeitgeber (0,975 %) und

BKKLeitfaden 2010

vom Arbeitnehmer (0,975 %) je zur Hälfte zu tragen. Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers allerdings in Sachsen liegt, beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,475 % (bei beihilfeberechtigten Arbeitnehmern 0,7375 %) und der Arbeitgeberbeitragsanteil 0,475 % (bei beihilfeberechtigten Arbeitnehmern 0,2375 %) des Arbeitsentgelts. Den Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber in voller Höhe allein aufzubringen. Diese alleinige Beitragstragungspflicht umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag, also auch den unter Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 % errechneten Beitragsteil. Den Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber in voller Höhe allein aufzubringen. Die Pflegeversicherungsbeiträge, die auf den Unterschieds-

Beitragstragung

betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt entfallen, sind selbst dann vom Arbeitgeber in voller Höhe allein zu tragen, wenn der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Sachsen liegt. Die Beitragszuschläge für Mitglieder ohne Kinder in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 %, die Kurzarbeitergeld erhalten, werden von der Bundesagentur für Arbeit nicht bei der Auszahlung dieser Leistungen einbehalten. Stattdessen zahlt die Bundesagentur eine Pauschale in Höhe von 20 Mio. EUR an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. 18.4.2

Rentenversicherung

Der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, der auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt entfällt, ist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte aufzubringen. 18.4.3

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem Istentgelt sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Das gilt auch dann, wenn das Istentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt.

139

18

Beitragstragung

Beispiel 118 Sachverhalt: Der Arbeitgeber Schwermetall AG ist im Januar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, Kurzarbeit einzuführen. Der Arbeitnehmer Jens Moser (2 Kinder) würde ohne Arbeitsausfall einen Monatslohn von 2.460 EUR erhalten. Wegen der Kurzarbeit erhält er jedoch nur 1.800 EUR (sog. Kurzlohn oder Istentgelt). Das wegen Kurzarbeit ausfallende Arbeitsentgelt beträgt somit 660 EUR. Beurteilung: Für den Abrechnungsmonat Januar 2010 ergibt sich folgende Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen: Soll-Stunden (die ohne den Arbeitsausfall zu leisten wären) 164 Stunden Ist-Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitszeit) 120 Stunden Stundenlohn 15,00 EUR Die beitragspflichtigen Einnahmen betragen: Sollentgelt (15,00 EUR x 164 Stunden) 2.460,00 EUR Istentgelt (15,00 EUR x 120 Stunden) 1.800,00 EUR Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt 660,00 EUR 80 % des Unterschiedsbetrags 528,00 EUR Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge Zur Arbeitslosenversicherung wird nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (Istentgelt) herangezogen: Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil jeweils 1.800 EUR x 1,4 % 25,20 EUR In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden die Beiträge für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (Istentgelt) vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. Kurzlohn: 1.800 EUR Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil Krankenversicherung (7,9 % bzw. 7,0 %) 142,20 EUR 126,00 EUR Pflegeversicherung (1,225 % bzw. 0,975 %) 22,05 EUR 17,55 EUR Rentenversicherung (je 9,95 %) 179,10 EUR 179,10 EUR Summe 322,65 EUR Für das auf 80 % gekürzte ausgefallene Arbeitsentgelt (sog. Fiktivlohn) hat der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen. ausgefallenes Entgelt: (2.460 EUR – 1.800 EUR) 660,00 EUR 80 % des ausgefallenen Entgelts 528,00 EUR Krankenversicherung (14,9 %) 78,67 EUR Pflegeversicherung (1,95 %) 10,30 EUR Rentenversicherung (19,9 %) 105,07 EUR Summe 194,04 EUR

140

19 Beitragsfreiheit Beitragsfrei ist ein Beschäftigter für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen. Hierzu gehören Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Dies bedeutet, dass bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt für diese Zeiten keine SV-Tage anzusetzen sind. Zeiten der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld lösen von Rechts wegen keine Beitragsfreiheit aus. Gleichwohl sollten Zeiten der Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld nicht als SVTage gewertet werden. Für Zeiten des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld sehen die gesetzlichen Vorschriften keine ausdrückliche Beitragsfreiheit in der Krankenund Pflegeversicherung vor. Während des Bezugs von Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation dürfte aber im Allgemeinen ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, sodass gleichwohl Beitragsfreiheit eintritt und somit ebenfalls keine SV-Tage anzusetzen sind. Für die Bereiche der Rentenund Arbeitslosenversicherung fehlen entsprechende Regelungen. Wegen der einheitlichen

BKKLeitfaden 2010

Betrachtungsweise sind die Regelungen der Beitragsfreiheit aber auf alle vier Versicherungszweige anzuwenden.

19.1 Fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht, allerdings längstens für einen Monat. Bei diesen Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt handelt es sich nicht um beitragsfreie, sondern dem Grunde nach um beitragspflichtige Zeiten (z.B. unbezahlter Urlaub). Dies bedeutet, dass für diese Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen SV-Tage anzusetzen sind. Hinweis: Sofern Pflegezeit in Anspruch genommen wird, gilt die sog. Ein-Monats-Regelung nicht.

19.2 Besonderheiten bei Arbeitskampfmaßnahmen Während die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitskampfmaßnahmen, ungeachtet der Tatsache, ob die Maßnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig sind, längstens für einen Monat fortbesteht, bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung im

Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bis zu dessen Beendigung erhalten. Für den Bereich der Krankenund Pflegeversicherung sind im Übrigen die im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes über einen Monat hinausgehenden Tage als SV-Tage anzusehen. Im Interesse einer einheitlichen Berechnung der Beiträge aus Arbeitsentgelt für alle Sozialversicherungszweige wird aber empfohlen, die über einen Monat hinausgehenden Tage nicht als SV-Tage zu berücksichtigen.

19.3 Beitragsfreiheit von sonstigen nicht beitragspflichtigen Einnahmen Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld oder für eine Elternzeit gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt bis max. 50 EUR im Monat nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung. Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die

141

19

Beitragsfreiheit

Freigrenze von 50 EUR monatlich übersteigen.

■ Übergangsgeld, ■ Versorgungskrankengeld,

19.3.1

Arbeitgeberseitige Leistungen

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere: ■ Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld,

■ Mutterschaftsgeld und ■ Krankentagegeld. Obwohl keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, wird von § 23c SGB IV auch die Elternzeit erfasst. 19.3.3

■ Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, ■ Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter, ■ Sachbezüge (z. B. Wohnung, Kost und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen), ■ Firmen- und Belegschaftsrabatte, ■ vermögenswirksame Leistungen, ■ Kontoführungsgebühren, ■ Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, ■ Telefonzuschüsse sowie ■ Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge. 19.3.2

Sozialleistungen

Folgende Sozialleistungen gelten neben den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen: ■ Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, ■ Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes,

142

Nettoarbeitsentgelt

Zur Feststellung des SV-Freibetrages wird ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt benötigt. Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem zu vergleichenden Nettoarbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung. Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber gesetzlichen Sozialleistungsträgern zur Berechnung der Sozialleistung in einer Entgeltbescheinigung mitteilen muss. Die Ermittlung des zu vergleichenden Nettoarbeitsentgelts erfolgt – auch bei Verwendung abweichender Entgeltbescheinigungen – nach den Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung (siehe auch www.bkk.de, Bereich „Arbeitgeber” unter „Formulare”). Für privat Krankenversicherte hat der Arbeitgeber das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt in gleicher Weise zu ermitteln. Das ermittelte Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen unverändert. Sehen arbeitsrechtliche bzw. tarifrechtliche Regelungen für die

Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein anderes Nettoarbeitsentgelt vor, als das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegende, bestehen keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden. Es bestehen ebenfalls keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber monatlich das Nettoarbeitsentgelt als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im Falle der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre. 19.3.4

Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Der zusammen mit der jeweiligen Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen wird beitragspflichtig in der Sozialversicherung, wenn die Freigrenze von 50 EUR monatlich überschritten wird. Hierfür sind jeweils die NettoSozialleistung und die BruttoZahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bei der Freigrenze von 50 EUR handelt es sich nicht um einen generell zu berücksichtigenden Freibetrag. Vielmehr führt die Berücksichtigung der Freigrenze dazu, dass laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen, die über den SV-Freibetrag hinausgehen, nur dann nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie den Betrag von 50 EUR im Monat nicht übersteigen. Daraus folgt, dass laufend gewährte Arbeitgeberleistungen, die monatlich insgesamt 50 EUR nicht übersteigen (z. B. Erstattung von Kontoführungsgebüh-

19

ren; Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen) generell nicht der Beitragspflicht unterworfen werden. Bei insgesamt höheren Arbeitgeberleistungen ist zu ermitteln, ob sie für einen vollen Abrechnungsmonat den SV-Freibetrag zuzüglich der Freigrenze von 50 EUR überschreiten. Ist dies nicht der Fall, unterliegen die Arbeitgeberleistungen nicht der Beitragspflicht; andernfalls ist der Anteil, der den SV-Freibetrag übersteigt, beitragspflichtige Einnahme (vgl. Beispiele 119 und 120).

Beitragsfreiheit

Beispiel 119 Sachverhalt: Bruttoarbeitsentgelt

monatlich

3.000,00 EUR

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt

monatlich

2.100,00 EUR

Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers

monatlich

500,00 EUR

Nettokrankengeld

monatlich

1.628,10 EUR

Nettokrankengeld

kalendertäglich

SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR)

monatlich

Netto-Sozialleistung ist bei gesetzlichen Leistungsträgern die Brutto-Sozialleistung abzüglich der daraus zur Sozialversicherung vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile. Sie bleibt für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Sozialleistungen für die Ermittlung des SV-Freibetrages unverändert. Bei privaten Leistungsträgern sind Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich.

SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR : 30)

kalendertäglich

Kürzungen von Sozialleistungen wirken sich weder auf die Brutto- noch auf die Netto-Sozialleistung, sondern nur auf den Auszahlungsbetrag der Sozialleistung aus.

Sachverhalt: Bruttoarbeitsentgelt

monatlich

3.000,00 EUR

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt

monatlich

2.100,00 EUR

Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers

monatlich

600,00 EUR

Beitragspflichtige Einnahmen aufgrund von arbeitgeberseitigen Leistungen fallen – auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug – nur an, wenn unter Berücksichtigung eines vollen Abrechnungsmonats mit Bezug von Sozialleistungen die dem Grunde nach beitragspflichtigen laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Darüber hinaus ist zusätzlich die monatliche Freigrenze von 50 EUR zu beachten. Die laufend gezahlten arbeitgeberseiti-

Nettokrankengeld

monatlich

1.628,10 EUR

Nettokrankengeld

kalendertäglich

SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR)

monatlich

SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR : 30)

kalendertäglich

BKKLeitfaden 2010

54,27 EUR

471,90 EUR

15,73 EUR

Beurteilung: Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers zwar monatlich um 28,10 EUR überschritten; dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.

Beispiel 120

54,27 EUR

471,90 EUR

15,73 EUR

Beurteilung: Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 128,10 EUR überschritten und übersteigt die Freigrenze von 50 EUR; dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 128,10 EUR : 30 = 4,27 EUR).

143

19

Beitragsfreiheit

gen Leistungen müssen somit höher sein als der SV-Freibetrag und die Freigrenze von 50 EUR monatlich übersteigen. Für jeden Kalendertag ist vom SV-Freibetrag 1/30 – in vollen Kalendermonaten 30/30 – bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Eine anteilige beitragsrechtliche Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen Leistungen hat somit nur in den Fällen zu erfolgen, in denen der SV-Freibetrag und die Freigrenze bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtungsweise überschritten wird. In den Fällen, in denen der SVFreibetrag und die Freigrenze nicht überschritten werden, sind die gesamten arbeitgeberseitigen Leistungen, die keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zugeordnet werden können bis max. in Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im Teilmonat der Entgeltfortzahlung beitragspflichtig. Tage mit beitragspflichtiger Einnahme sind als SV-Tage zu bewerten. Diese haben uneingeschränkte Wirkung auch für die Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Sie sind auch bei der Berechnung der SVLuft im Rahmen der Wertguthabenführung bei flexiblen Arbeitszeitmodellen zu berücksichtigen.

144

Beispiel 121 Sachverhalt: Bezug von Krankengeld ab 11.4.2010 Bruttoarbeitsentgelt

monatlich

3.000,00 EUR

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt

monatlich

2.100,00 EUR

Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (Firmenwagen)

monatlich

600,00 EUR

Nettokrankengeld

monatlich

1.628,10 EUR

Nettokrankengeld

kalendertäglich

SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR)

monatlich

SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR : 30)

kalendertäglich

54,27 EUR

471,90 EUR

15,73 EUR

Beurteilung: Berücksichtigung des vollen Abrechnungsmonats: Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 128,10 EUR überschritten und übersteigt die Freigrenze von 50 EUR. Dieser Betrag ist monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 128,10 EUR : 30 = 4,27 EUR). Beurteilung für den Teilmonat: Für die Zeit vom 1.4.2010 bis zum 10.4.2010 beträgt die beitragspflichtige Einnahme für den Firmenwagen (10/30 von 600 EUR =) 200 EUR, und für die Zeit vom 11.4.2010 bis zum 30.4.2010 beträgt die beitragspflichtige Einnahme (20/30 von 128,10 EUR =) 85,40 EUR (insgesamt: 285,40 EUR). Alternativ: 600 EUR – 314,60 EUR (= 20/30 von 471,90 EUR) =

285,40 EUR.

20 Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer 20.1 Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 20.1.1

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer

Freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010 = 49.950 EUR) bzw. der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010 = 45.000 EUR) versicherungsfrei sind. Für Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf den Beitragszuschuss, wenn sie nicht nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern (auch) aus anderen Gründen nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen. So ist der Anspruch z. B. ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung wegen ihrer Geringfügigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einem anderen sozialen Sicherungssystem (z. B. Beamtenbeschäftigung) in der Krankenversicherung versicherungsfrei ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die in der Beschäftigung nicht versicherungspflichtig sind, weil sie daneben eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

BKKLeitfaden 2010

20.1.1.1

Bemessung des Zuschusses

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten als Beitragszuschuss vom Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der bei Anwendung des um 0,9 % Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (14,9 %) zu zahlen wäre.

20.1.1.2

Maßgeblicher Beitragssatz

Die Berechnung des Beitragszuschusses für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erfolgt entsprechend dem festgelegten allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,9 %, vermindert um 0,9 % Beitragssatzpunkte (vgl. Beispiel 122).

Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben bzw. im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der um 0,9 % verminderte ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 13,4 % (14,3 % ./. 0,9 %) anzuwenden. Daraus ergibt sich für 2010 ein Höchstzuschuss von 251,25 EUR (3.750 EUR x 6,7 %).

Beispiel 122 (Entgeltabrechnungszeitraum April 2010) Sachverhalt: Monatliches Arbeitsentgelt

> 3.750 EUR

allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung

14,9 % 558,75 EUR

Beurteilung: Beitragszuschuss des Arbeitgebers

Beitragsbelastung des Arbeitnehmers

(3.750 EUR x 7,0 %) = 262,50 EUR

(3.750 EUR x 7,9 %) = 296,25 EUR

145

20

Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer

20.1.1.3

Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage

Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für einen vollen Kalendermonat sind also im Jahr 2010 aus einem Betrag von 3.750 EUR Beiträge zu entrichten. Wird unbezahlter Urlaub gewährt oder liegen andere Tatbestände vor, die dazu führen, dass die Beschäftigung als fortbestehend gilt (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV), sind die Beiträge für die Dauer eines Monats weiterhin aus der vollen Bemessungsgrundlage zu entrichten. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags zuzuordnen. Dies gilt (abweichend von § 23a SGB IV) auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (s. § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der „einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ vom 27.10.2008). 20.1.2

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu den Auf-

146

wendungen für ihre private Krankenversicherung. Für die zuschussberechtigten privat krankenversicherten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrages zu zahlen, der bei Anwendung des um 0,9 % Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.

20.1.2.1

Maßgeblicher Beitragssatz für privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Für die Berechnung des Beitragszuschusses im Kalenderjahr 2010 ist der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,9 % der Krankenkassen, vermindert um 0,9 % Beitragssatzpunkte, heranzuziehen. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.750 EUR ergibt sich daraus ein Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 262,50 EUR (3.750 EUR x 7,0 %) im Jahr 2010. Bei privat krankenversicherten zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderte ermäßigte Beitragssatz heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr 2010 14,3 %.

Daraus ergibt sich ein Beitragszuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 251,25 EUR (3.750 EUR x 6,7 % [14,3 % – 0,9 % = 13,4 % : 2 = 6,7 %]).

20.1.2.2

Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage

Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das vom Beschäftigten tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt heranzuziehen, das bei Vorliegen der Versicherungspflicht beitragspflichtig wäre. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2010 = 3.750 EUR) zu berücksichtigen. Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, kein Anspruch auf den Beitragszuschuss. Dies bedeutet, dass z.B. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn und Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann. Dasselbe gilt auch für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit sowie für Zeiten des Arbeitskampfes. In diesen Fällen ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sodass auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, Beitragszuschüsse zu zahlen.

20

20.1.2.3

Begrenzung auf die Hälfte des aufgewendeten Betrages

Der Arbeitnehmer erhält als Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des Betrages, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet. Zuschussfähig sind dabei nur die Aufwendungen für die Leistungen, die der Art nach zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Beiträge, die für eine Sterbegeldversicherung gezahlt werden, zählen nicht zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Krankenversicherung (vgl. Beispiel 123). Die Beiträge für einen Angehörigen bleiben bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses immer dann unberücksichtigt, wenn diesem bei unterstellter Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen der Familienversicherung zuständen .

Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer

20.2 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung 20.2.1

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Obwohl der Anspruch auf den Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen daran geknüpft ist, dass der Beschäftigte nur wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig krankenversichert ist, die Vorschrift des § 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XI für den Zuschuss zur Pflegeversicherung dagegen dieses Erfordernis formell nicht verlangt, kommt es nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinen Abweichungen zwischen Kranken- und Pflegeversicherung.

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 4.6.1998 – B 12 P 2/97 R – bestätigt, dass ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 61 Absatz 1 Satz 1 SGB XI nur den Beschäftigten zusteht, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind.

20.2.1.1

Höhe des Beitragszuschusses

Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu zahlen wäre. Der Beitragszuschuss wird also grds. aus 0,975 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts errechnet. Der zum 1.1.2005 eingeführte sogenannte Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 0,25 %. Diesen Zuschlag hat der freiwillig Versicherte allein zu tragen. Der Arbeitgeber hat sich nicht an diesen Aufwendungen zu beteiligen. Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, ist in den Zeiten, in denen ein Bei-

Beispiel 123 Sachverhalt: Arbeitnehmer Jochen Weizel ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Monatliches Arbeitsentgelt Juli 2010 monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung Beitragsbemessungsgrenze 2010 allgemeiner Beitragssatz 14,9 % – 0,9 % : 2 Zwischenergebnis (7,0 % von 3.750 EUR) Beurteilung: Begrenzung auf 1/2 Prämie Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

BKKLeitfaden 2010

4.500,00 EUR 400,00 EUR 3.750,00 EUR 7,0 % 262,50 EUR

200,00 EUR

147

20

Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer

tragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung nicht gezahlt wird, auch der Anspruch auf den Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung ausgeschlossen (vgl. Beispiel 124). 20.2.2

Privat versicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die in der privaten Krankenversicherung krankenversichert sind und bei einem privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Voraussetzung für die Gewährung des Beitragszuschusses ist, dass der Beschäftigte für sich und seine Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die nach Art und Umfang den Leistungen des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch, gleichwertig sind. Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuss. Für diese Personen tritt nach § 61 Absatz 8 Satz 1 SGB XI an die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege.

148

Beispiel 124 Sachverhalt: Ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer bezieht ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 4.300,00 EUR davon sind beitragspflichtig: 3.750,00 EUR Ein Beitragszuschlag i. H. v. 0,25 % ist zu zahlen. Beurteilung: Die Beiträge zur Pflegeversicherung betragen: 3.750 EUR x (1,95 % + 0,25 % =) 2,20 %

82,50 EUR

Der Arbeitgeber hat folgenden Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung zu zahlen: (3.750 EUR x 0,975 %)

36,56 EUR

20.2.2.1

Höhe des Beitragszuschusses

Als Beitragszuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach der Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatzes von 1,95 %. Wichtig: Der Zuschuss ist allerdings begrenzt auf die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.

Ein Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die private Pflegeversicherung ist nicht zu leisten, wenn auch der Anspruch auf den Zuschuss für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen ist. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn die Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeübt wird und die Entgeltfortzahlung geendet hat (vgl. Beispiel 125 und 126).

20

20.3 Beitragszuschuss KV/PV für besondere Personengruppen 20.3.1

Bezieher von Kurzarbeitergeld

Soweit für krankenversicherungspflichtige Bezieher von Kurzarbeitergeld Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einem fiktiven Arbeitsentgelt zu zahlen sind, hat der Arbeitgeber diese Beiträge allein zu tragen. Der Arbeitnehmer wird insoweit nicht mit Beiträgen belastet. Auch die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld erhalten hinsichtlich des fiktiven Arbeitsentgelts den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Zuschuss.

20.3.1.1

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte

Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt erhalten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre (14,9 % – 0,9 % = 14,0 % : 2 = 7,0 %). Für das fiktive Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber den Beitrag alleine zu tragen. Die alleinige Beitragstragung umfasst den gesamten aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelten Beitrag. Bezieher von Kurzarbeitergeld erhalten in Bezug auf das

BKKLeitfaden 2010

Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer

Beispiel 125 Sachverhalt: Das monatliche Arbeitsentgelt eines privat Pflegeversicherten beträgt 4.000 EUR. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung beträgt monatlich 90 EUR. Beurteilung: Im Falle der Versicherungspflicht beträgt der Arbeitgeberanteil (3.750 EUR x 0,975 %)

36,56 EUR

Der Arbeitgeber hat 36,56 EUR monatlich als Beitragszuschuss zu zahlen.

Beispiel 126 Sachverhalt: Das monatliche Arbeitsentgelt eines privat Pflegeversicherten beträgt 4.500 EUR. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung beträgt 60 EUR. Beurteilung: Im Falle der Versicherungspflicht würde der Arbeitgeberanteil ab 1.1.2010 36,56 EUR (3.750 EUR x 0,975 %) betragen. Der monatliche Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist aber nur in Höhe von 30 EUR zu zahlen, da der Zuschuss auf die Hälfte des Beitrages begrenzt wird, den der Beschäftigte tatsächlich für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.

fiktive Arbeitsentgelt daher einen zusätzlichen Zuschussbetrag, sodass – in Bezug auf das fiktive Arbeitsentgelt – ein Beitragszuschuss in Höhe von 100 % des Beitrages zu zahlen ist und damit eine Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erreicht wird. Dieser zusätzliche Zuschussbetrag wird unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ermittelt (eine Reduzierung um 0,9 % wird nicht vorgenommen, sodass der Zuschuss insgesamt 14,9 % auf das fiktive Arbeitsentgelt beträgt).

lichen als auch fiktiven Arbeitsentgelt bemessenen Zuschuss einen zusätzlichen Zuschuss. Auch hier wird in Bezug auf das fiktive Arbeitsentgelt der Beitragszuschuss gleichermaßen auf 100 % des Beitrags aufgestockt, wodurch eine Gleichbehandlung mit versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erreicht wird. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird vom Versicherten allein getragen. (vgl. Beispiel 127).

Auch in der Pflegeversicherung erhalten freiwillig Versicherte neben dem nach dem tatsäch-

149

20

Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer

Beispiel 127 Sachverhalt: Monatslohn (Sollentgelt) allgemeiner Beitragssatz monatlicher Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung (14,9 % von 3.750 EUR) monatlicher Beitragszuschuss ohne Kurzarbeit (7,0 % von 3.750 EUR)

4.600,00 EUR 14,9 % 558,75 EUR 262,50 EUR

Infolge von Kurzarbeit fällt ab 1.2.2010 die Hälfte der Arbeitszeit aus. Beurteilung: Berechnung des Beitragszuschusses Kurzlohn (tatsächliches Arbeitsentgelt) darauf entfallender Beitragszuschuss (7,0 % von 2.300 EUR) 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt (4.600 EUR – 2.300 EUR = 2.300 EUR x 80 % = 1.840 EUR, gekürzt auf BBG KV = 1.450 EUR) darauf entfallender Beitragszuschuss (7,45 % von 1.450 EUR) zzgl. eines Betrages in Höhe des bei Krankenversicherungspflicht vom Arbeitgeber zusätzlich zu tragenden Beitrages (7,45 % von 1.450 EUR) Beitragszuschuss insgesamt

2.300,00 EUR 161,00 EUR

108,03 EUR

108,03 EUR 377,06 EUR

Der monatliche Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 377,06 EUR. Der Beitragsanteil des freiwillig Versicherten beträgt 181,70 EUR (7,9 % von 2.300 EUR).

Beispiel 128 Sachverhalt: Monatsentgelt allgemeiner Beitragssatz monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung monatlicher Beitragszuschuss ohne Kurzarbeit (7,0 % von 3.750 EUR = 262,50 EUR, begrenzt auf die Hälfte der Prämie)

4.500,00 EUR 14,9 % 400,00 EUR 220,00 EUR

Infolge von Kurzarbeit fallen ab 1.2.2010 zwei Drittel der Arbeitszeit aus. Beurteilung: Berechnung des Beitragszuschusses Kurzlohn (tatsächliches Arbeitsentgelt) 1.500,00 EUR darauf entfallender Beitragszuschuss (7,0 % von 1.500 EUR) 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt (4.500 EUR – 1.500 EUR = 3.000 EUR x 80 %) 2.400,00 EUR darauf entfallender Beitragszuschuss (7,45 % von 2.250 EUR, gekürzt auf BBG KV) zzgl. eines Betrages in Höhe des bei Krankenversicherungspflicht vom Arbeitgeber zusätzlich zu tragenden Beitrages (7,45 % von 2.250 EUR) Beitragszuschuss insgesamt

105,00 EUR

167,63 EUR

167,63 EUR 440,26 EUR

Der ermittelte Beitragszuschuss von 440,26 EUR ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. Der monatliche Beitragszuschuss beträgt daher 400 EUR.

150

20

20.3.1.2

Privat Krankenversicherte

Die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer, welche Kurzarbeitergeld beziehen, erhalten als Beitragszuschuss einen Betrag, der sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes und des bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ergibt. Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss aber den Betrag, den er an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen hat (vgl. Beispiel 128). Darüber hinaus erhalten die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmer in Bezug auf das Kurzarbeitergeld als Beitragszuschuss einen Betrag in Höhe von 1,95 % des fiktiven Arbeitsentgelts. Auch hier wird die Höhe des Beitragszuschusses auf den tatsächlich zu zahlenden Beitrag, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung aufwendet, begrenzt.

Beitragszuschüsse für Arbeitnehmer

20.4 Mehrfachbeschäftigte Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Beitragszuschüsse nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zu zahlen (vgl. Beispiel 129).

Für die Pflegeversicherung ist ebenfalls eine nach der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Diese Vorgehensweise ist bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses sowohl für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch bei einem privaten Versicherungsunternehmen versicherte Arbeitnehmer anzuwenden.

Beispiel 129 Sachverhalt: Arbeitnehmer freiwillig versichert bei einer BKK Allgemeiner Beitragssatz

14,9 %

Monatliches Arbeitsentgelt in Beschäftigung A: Monatliches Arbeitsentgelt in Beschäftigung B: insgesamt:

2.600,00 EUR 1.600,00 EUR 4.200,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze der Krankenund Pflegeversicherung 2010

3.750,00 EUR

Monatlicher Krankenversicherungsbeitrag 3.750,00 EUR x 14,9 %

558,75 EUR

Monatlicher Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers 3.750,00 EUR x 7,9 %

296,25 EUR

Arbeitgeberzuschuss 3.750,00 EUR x 7,0 %

262,50 EUR

Beurteilung: Die anteiligen Arbeitgeberzuschüsse werden wie folgt berechnet: Arbeitgeberzuschuss insgesamt x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen

Beschäftigung A:

262,50 EUR x 2.600 EUR = 4.200 EUR

162,50 EUR

Beschäftigung B:

262,50 EUR x 1.600 EUR = 4.200 EUR

100,00 EUR

insgesamt:

262,50 EUR

Die Ermittlung des Zuschusses zur Pflegeversicherung erfolgt in entsprechender Weise.

BKKLeitfaden 2010

151

21 Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Er ist an die Krankenkasse (Einzugsstelle) zu zahlen, die die Krankenversicherung durchführt, genauso wie der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % zur sozialen Pflegeversicherung.

21.1 In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers durchgeführt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.

21.2 In der privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer Für Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkasse gezahlt, die der Arbeitgeber gewählt hat.

152

21.3 Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Rentenversicherungsbeiträge bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See abzuführen.

21.4 Option Weiterleitungsstelle Nach der momentanen Rechtslage sollen Arbeitgeber zu 1.1.2011 die Option erhalten, Beitragsnachweise, Beiträge sowie Meldungen statt bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) an eine Weiterleitungsstelle einzureichen bzw. zu überweisen. Sofern sich der Arbeitgeber ab 2011 für die Option Weiterleitungsstelle entscheidet, hat er dazu einen entsprechenden Antrag an die Krankenkasse seiner Wahl oder an eine andere beauftragte Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle hat die zuständigen Krankenkassen davon zu informieren. Nach Ausübung des Wahlrechts zu einer Weiterleitungsstelle hat der Arbeitgeber die GSV-Beiträge, Meldungen und Beitragsnachweise an diese Institution abzuführen.

Aufgabe der Weiterleitungsstelle ist es dann, Beitragsnachweise bzw. Meldungen an die zuständige Einzugsstelle unverzüglich weiterzuleiten sowie die GSV-Beiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Die Krankenkassen haben in den vergangenen Jahren unter erheblichen Anstrengungen eine leistungsfähige Plattform für den elektronischen Datenaustausch entwickelt. Die Grundlagen dazu wurden in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern und deren Interessensvertretungen sowie mit den Software-Erstellern von Entgeltabrechnungsprogrammen und Dienstleistungspartnern der Arbeitgeber erarbeitet. Die Arbeitgeber können jetzt ein vollautomatisiertes Verfahren nutzen. Manuelle Eingriffe sind jetzt nicht mehr erforderlich. Weitere Fachverfahren werden kurzfristig in den elektronischen Datenaustausch eingebunden. Ziel ist es, die komplette Kommunikation zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern vollautomatisiert abzuwickeln. Die Anforderungen an eine leistungsfähige Dialogplattform werden durch die Einrichtung eines von den Gesetzlichen Krankenversicherungen gemeinsam betriebenen Kommunikationsservers und der einheitlichen Ausrichtung der Annahmestel-

21

Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis

len erfüllt. Das etablierte Verfahren ist auf die innovative Gestaltung des Beitrags- und Meldewesens sowie des Leistungsverfahrens ausgerichtet. Die Einführung von Weiterleitungsstellen ab 2011 bedeutet auch nach Aussagen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) keine signifikanten Einsparmöglichkeiten oder qualitative Verbesserungen der Prozesse des Beitragseinzuges. Für den Arbeitgeber würde sich lediglich der Zahlungsmodus auf einen Überweisungsvorgang reduzieren, was im Zeitalter des Elektronik-Banking sicherlich keine spürbare Ersparnis mit sich brächte. Die Einrichtung solcher Weiterleitungsstellen und die damit verbundenen Kosten sind letztlich aus von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu tragenden Beitragseinnahmen zu finanzieren. Daher sollten sich diese Ausgaben mindestens durch entsprechende Effizienzeinsparungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung beim Arbeitgeber kompensieren. Bislang lassen sich solche Effizienzeinsparungen im Zusammenhang mit der Einführung von Weiterleitungsstellen für die Arbeitgeber nicht erkennen. Vielmehr sind die jahrelang im Beitragseinzugsgeschäft vorhandenen Entlastungs-Potenziale seit dem 1. Januar 2006 mit der Einführung der elektronischen Beitragsnachweisübermittlung ausgeschöpft. Untermauert wird diese Feststellung durch interne Erhebungen des BKK Bundesverbandes in seiner Funktion als Datenannahmestelle für das BKK-System. Danach arbeiten nahezu 73,0 % aller Arbeitgeber nur mit einer beziehungsweise zwei Be-

triebskrankenkassen im Rahmen des GSV-Beitragseinzuges zusammen. Gerade einmal 0,01206 % aller Arbeitgeber arbeiten mit mehr als 100 Betriebskrankenkassen zusammen. Bedingt durch weitere Fusionen im BKK-Bereich wird sich die Anzahl der Betriebskrankenkassen noch weiter reduzieren. Existierten vor 20 Jahren noch mehr als 1.300 Krankenkassen (davon 851 Betriebskrankenkassen) wird sich die Anzahl der Krankenkassen zum 1.1.2010 auf insgesamt 173 (davon 133 Betriebskrankenkassen) reduzieren. Allein nur diese Entwicklung verdeutlicht, dass die Beauftragung einer Weiterleitungsstelle durch den Arbeitgeber eigentlich obsolet ist (vgl. Übersicht 7 und 8).

Die Anteile des Arbeitnehmers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind bei der Lohn- oder Gehaltszahlung einzubehalten. Ist der Beitragsabzug für einen Abrechnungszeitraum unterblieben, so kann er vom Arbeitgeber bei den nächsten drei Lohnoder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Darüber hinaus ist ein nachträglicher Beitragsabzug nur noch dann möglich, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Hat der Arbeitgeber den rechtzeitigen Beitragsabzug versäumt, dann muss er den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil selbst tragen. Ist der Beitragsabzug für Beiträge, die der Beschäftigte alleine trägt, z. B. Beiträge wegen

Übersicht 7: Mit wie vielen BKK arbeitet ein Arbeitgeber zusammen? (Stand September 2009) Anzahl der Arbeitgeber/ Steuerberater 427294 153503 70264 39171 24376 16351 12088 9082 7165 5610 22385 5429 1903 778 319 170 135 59 42 96 796220

BKKLeitfaden 2010

21.5 Beitragsabzug

Prozent der Gesamtzahl 53,66532 % 19,27897 % 8,82470 % 4,91962 % 3,06147 % 2,05358 % 1,51817 % 1,14064 % 0,89988 % 0,70458 % 2,81141 % 0,68185 % 0,23900 % 0,09771 % 0,04006 % 0,02135 % 0,01696 % 0,00741 % 0,00527 % 0,01206 %

Anzahl der BKK 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 über 10 über 20 über 30 über 40 über 50 über 60 über 70 über 80 über 90 über 100

100 %

153

154

1.315

21

1.232

23

8

7

176

271

747

1990

637

22

8

7

43

20

537

1996

483

22

6

7

42

17

389

1998

* berücksichtigt wurden geplante Fusionen ab dem 1.1.2010

Insgesamt

Sonstige

8

Arbeiter-Ersatzkassen

156

IKK

7

272

AOK

AngestelltenErsatzkassen

851

1980

BKK

Krankenkassenart

Nur jede fünfte Krankenkasse ist seit 1980 übriggeblieben.

420

22

5

7

31

17

338

2000

389

20

5

7

26

17

314

2001

357

15

5

7

25

17

288

2002

320

11

6

7

21

17

258

2003

Übersicht 8: Entwicklung der Anzahl gesetzlicher Krankenkassen im Jahresdurchschnitt

266

11

3

7

19

17

209

2005

241

11

3

7

16

16

188

2006

236

11

3

7

16

16

183

2007

218

10

2

7

15

16

168

2008

186

10

8

13

15

140

2009

173*

10*

6*

10*

14*

133*

2010*

Quelle: BKK Bundesverband – alle Angaben ohne Gewähr

287

11

4

7

19

17

229

2004

21 Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis

21

Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis

des Kinderzuschlages in der Pflegeversicherung, unterblieben, kann der Beitragsabzug ohne zeitliche Begrenzung (bis Verjährung) vom Arbeitgeber nachgeholt werden. Dies gilt auch für den Arbeitnehmerbeitragsanteil, sofern der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

21.6 Beitragsnachweis Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Für die Datenübertragung sind die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abgestimmten Datensätze maßgeblich (siehe auch www.bkk.de im Bereich Arbeitgeber).

21.6.1

Datensätze

Für die Datenübertragung sind die in den gemeinsamen Grundsätzen vom 5.11.2008 veröffentlichten Datensätze maßgeblich. Der Datensatz Kommunikation ist von der vom Arbeitgeber eingesetzten systemgeprüften Software je Datenlieferung zu erstellen und dient zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Qualitätsmanagementverfahrens. Er enthält insbesondere die folgenden Daten: ■ PROD-ID – Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) ■ MOD-ID – ModifikationsIdentifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer). Der Datensatz Kommunikation ist der Datenannahmestelle als zweiter Datensatz direkt nach dem Vorlaufsatz zu übermitteln und im Nachlaufsatz bei der Anzahl der übermittelten Datensätze (Stellen 054 bis 061 des Nachlaufsatzes) mitzuzählen. Die Beitragsnachweis-Datensätze finden sowohl für den allgemeinen Beitragsnachweis als auch für den Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte Verwendung. Die Knappschaft kann die Beitragsnachweis-Datensätze gemäß § 28b Absatz 3 SGB IV um knappschaftliche bzw. seemännische Besonderheiten erweitern.

BKKLeitfaden 2010

21.6.2

Rechtskreiskennzeichen

Im Beitragsnachweis-Datensatz ist jeweils der Rechtskreis anzugeben, für den die Beiträge bestimmt sind. Hat ein Arbeitgeber Beiträge sowohl für Beschäftigte in den alten Bundesländern (einschließlich West-Berlin) als auch für Beschäftigte in den neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) nachzuweisen, so muss er für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ separate Beitragsnachweis-Datensätze erstellen. 21.6.3

Dauer-Beitragsnachweis

Soll der Beitragsnachweis-Datensatz nicht nur für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum, sondern auch für folgende Entgeltabrechnungszeiträume gelten, ist im Beitragsnachweisdatensatz das Feld „Art des Beitragsnachweises“ als Dauer-Beitragsnachweis zu kennzeichnen. 21.6.4

Beitragsgruppen

Die Beiträge sind im Beitragsnachweis-Datensatz nach Beitragsgruppen getrennt anzugeben, wobei die Pflegeversicherungsbeiträge – soweit sie zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören (Beitragsgruppen „0001” und „0002”) – unter der Beitragsgruppe „0001“ zusammengefasst auszuweisen sind. Auch der Beitragszuschlag für Kinderlose ist zusammen mit den übrigen Pflegeversicherungsbeiträgen unter der Beitragsgruppe „0001” mit nachzuweisen. Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, deren Beiträge vom Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren gezahlt werden, ist der Zusatzbeitrag im Feld „Beitrag zur freiwilligen Kran-

155

21

Zuständige Einzugsstelle, Beitragsabzug, Beitragsnachweis

kenversicherung“ und der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung im Feld „Beitrag für freiwillig Krankenversicherte zur Pflegeversicherung“ mit auszuweisen. Für die Insolvenzgeldumlage ist die Beitragsgruppe „0050“ zu verwenden. 21.6.5

Mehrere Betriebsstätten

Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können die für dieselbe Einzugsstelle bestimmten Beitragsnachweise mit gleicher Rechtskreiszuordnung in Absprache mit der jeweiligen Einzugsstelle in einem Beitragsnachweis-Datensatz unter einer „führenden“ Betriebs- bzw. Beitragskonto-Nr. des Arbeitgebers zusammenfassen, wobei die Einzugsstelle bei der Absprache darüber zu unterrichten ist, für welche Betriebsstätten unter welcher Betriebs- bzw. Beitragskonto-Nr. die Beiträge vom Arbeitgeber zusammengefasst übermittelt werden.

156

21.6.6

Null-Beitragsnachweis

Der Beitragsnachweis-Datensatz ist der Datenannahmestelle – abgesehen vom DauerBeitragsnachweis – für jeden Entgeltabrechnungszeitraum zu übermitteln, in dem versicherungspflichtig Beschäftigte oder geringfügig entlohnte Beschäftigte gemeldet sind. Folglich ist ein Beitragsnachweis-Datensatz (mit Nullbeträgen) auch für Entgeltabrechnungszeiträume zu erstellen, in denen ausnahmsweise keine Beiträge anfallen. Hierdurch werden Beitragsschätzungen vermieden, die die Einzugsstelle vorzunehmen hat, wenn der Arbeitgeber den Beitragsnachweis-Datensatz nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

21.6.7

Einreichungsfrist

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich am Fälligkeitstag des § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig ist, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Dies bedeutet, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr dieses Tages vorliegen muss. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.

22 Aufzeichnungspflichten Wie im Steuerrecht sind auch für die Sozialversicherung für jeden Beschäftigten, unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung, je Kalenderjahr Entgeltunterlagen zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Arbeitgeber, die weder Meldungen zu erstatten noch Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten haben. Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: 1. Den Familien- und Vornamen und ggf. das betriebliche Ordnungsmerkmal, 2. das Geburtsdatum, 3. bei Ausländern aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel, 4. die Anschrift, 5. den Beginn und das Ende der Beschäftigung, 6. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit, 7. das Wertgutachten aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insol-

BKKLeitfaden 2010

venzschutz; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen. 8. die Beschäftigungsart, 9. die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben, 10.das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuergesetz nicht besteht, 11.das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, 12.den Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes, 13.den Beitragsgruppenschlüssel, 14.die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,

beitrag, nach Beitragsgruppen getrennt, 16.die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen Daten, soweit sie in den Nummern 1 bis 14 nicht enthalten sind, 17.bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung, 18.gezahltes Kurzarbeitergeld und die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen. Bestehen die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen, sind diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal, z. B. Personalnummer, zweifelsfrei zusammenzuführen. Die Angaben Nummer 10 bis 15 und 18 sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich. Die Beträge nach Nummer 11 und 12 sind für die Meldungen zu summieren. Berichtigungen zu den Angaben Nummer 10 bis 15 und 18 oder Stornierungen sind besonders kenntlich zu machen. Die Angaben zu 8, 9 und 14 können verschlüsselt werden. Zu den Entgeltunterlagen gehören auch die Unterlagen zum Nachweis der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Entsendung eines Beschäftigten.

15.den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungs-

157

22 Aufzeichnungspflichten

Zu den Unterlagen gehören ferner die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse sowie Belege über die erstatteten Meldungen.

7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr,

Der Arbeitgeber hat die folgenden Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen:

8. eine Kopie des Antrages auf ein Statusfeststellungsverfahren mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen sowie deren Bescheid über Versicherungspflicht oder -freiheit,

1. Unterlagen, aus denen der Familien- und Vorname und evtl. das betriebliche Ordnungsmerkmal hervorgehen, bei Ausländern aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel, die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben und bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung, 2. die für den Arbeitgeber bestimmte Mitgliedsbescheinigung bei einer Krankenkassenwahl, 3. die Daten der erstatteten Meldungen, 4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird, 5. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichtet wird, 6. die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes (schriftliche Vertragsbedingungen),

158

9. den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht, 10.die Entscheidung der Finanzbehörden, dass die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind, 11.den Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde des Kindes), 12.die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden Entgeltansprüchen (schriftliche Erklärung auf Verzicht von Weihnachtsgeld, das durch Tarifvertrag dem Arbeitnehmer zusteht).

23 Beschäftigung in der Gleitzone 23.1 Allgemeines Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR (Gleitzone) beträgt, werden hinsichtlich der zu zahlenden Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag durch die sogenannte Gleitzonenregelung entlastet. Die Regelung gilt nicht für Auszubildende.

23.2 Versicherungsrecht Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone ausüben, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.

23.3 Regelmäßiges Arbeitsentgelt

geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten.

Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zur Gleitzone finden Anwendung, wenn das Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt. Dies ist der Fall, wenn das erzielte monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig innerhalb von 400,01 EUR bis 800,00 EUR liegt.

Hiernach ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder Einzelabsprache). Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt (vgl. Beispiel 130).

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist demnach vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei finden dieselben Grundsätze Anwendung, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei

Bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der

Beispiel 130 Sachverhalt: Frau Maurer arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 EUR. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: Laufendes Arbeitsentgelt Weihnachtsgeld zusammen

(380 EUR x 12)

4.560 EUR 380 EUR 4.940 EUR

Beurteilung: Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 411,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass die Beschäftigung kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Somit fällt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone zwischen 400,01 EUR und 800 EUR. Daraus folgt, dass die nachstehend beschriebene besondere Beitragsberechnung auch in den Monaten anzuwenden ist, in denen das Arbeitsentgelt 400,01 EUR unterschreitet.

BKKLeitfaden 2010

159

23

Beschäftigung in der Gleitzone

Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen immer dann einen Rechtsanspruch hat, wenn diese in einem Arbeits- oder auch Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt auch für solche Einmalzahlungen, die für Arbeitnehmer aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeleitet werden können (vgl. Beispiel 131).

resarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten. Die versicherungsrechtliche Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt (vgl. Beispiel 132).

Wird der steuerfreie Betrag (monatlich 175 EUR) überschritten, ist zu prüfen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Dies ist der Fall, wenn das Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen 575,01 EUR (400,01 EUR + 175 EUR) monatlich übersteigt, aber nicht höher ist als 975 EUR (800 EUR + 175 EUR).

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jah-

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Aufwandsentschädigungen sind für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR im Kalenderjahr steuerfrei, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen deklariert werden.

Die gleichen Aussagen gelten auch für die sog. Ehrenamtspauschale. Zu beachten ist hierbei ein geringerer jährlicher Freibetrag (500 EUR) bzw. der mtl. Freibetrag von 41,67 EUR.

Beispiel 131 Sachverhalt: Frau Bremer arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 750 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 750 EUR. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: Laufendes Arbeitsentgelt (750 EUR x 12) Weihnachtsgeld zusammen

9.000 EUR 750 EUR 9.750 EUR

Beurteilung: Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 812,50 EUR und übersteigt somit den Endwert der Gleitzone von 800 EUR. Daraus folgt, dass die besondere Beitragsberechnung nicht anzuwenden ist, auch nicht in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt unter 800 EUR liegt.

160

Wird der steuerfreie Betrag bei der Ehrenamtspauschale (monatlich 41,67 EUR) überschritten, ist zu prüfen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Dies ist der Fall, wenn das Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen 441,68 EUR (400,01 EUR + 41,67 EUR) monatlich übersteigt, aber nicht höher ist als 841,67 EUR (800 EUR + 41,67 EUR).

Beispiel 132 Sachverhalt: Herr Brauer erzielt in den Monaten September bis April ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR und in den Monaten Mai bis August ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 EUR. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: September bis April Mai bis August zusammen

(8 x 500 EUR) (4 x 250 EUR)

4.000 EUR 1.000 EUR 5.000 EUR

Beurteilung: Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 416,67 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass Herr Brauer in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone zwischen 400,01 EUR und 800 EUR fällt. Daraus folgt, dass die besondere Beitragsberechnung auch in den Monaten anzuwenden ist, in denen das Arbeitsentgelt unter der Gleitzone liegt.

23

Jubiläumszuwendungen bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.

23.4.2

Beschäftigung in der Gleitzone

Beitragsberechnung für das Jahr 2010

Übersicht 9: Beitragsberechnung für das Jahr 2010 Für das Jahr 2010 betragen

23.4 Beitragsberechnung 23.4.1



Allgemeines

Bei Arbeitnehmern, die mit ihrem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz Dieser setzt sich zusammen aus: ■ Krankenversicherung ■ Pflegeversicherung ■ Rentenversicherung ■ Arbeitslosenversicherung



39,55 %

14,9 % 1,95 % 19,9 % 2,8 %

Faktor „F” 0,7585

Für das Jahr 2010 kann die anzuwendende Formel wie folgt vereinfacht werden:

F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)

Formel 1: Beitragspflichtige Einnahmen für Arbeitnehmer – Vereinfachte Formel vom 1.1.2010 an:

AE = Arbeitsentgelt

0,7585 x 400 EUR + (2 ./. 0,7585)

Der Berechnung des Faktors F wird dabei der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres zugrunde gelegt, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

BKKLeitfaden 2010

(AE ./. 400 EUR)

x

(AE ./. 400 EUR)

dies entspricht: 0,7585 x 400 EUR + (2 ./. 0,7585)

303,40 EUR

303,40 EUR

beitragspflichtige Einnahme

{

30 % durchschn. Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz

{

F =

x

+

+

1,2415

x

1,2415

= 1,2415

x

x

(AE ./. 400 EUR)

AE – 496,60 EUR

AE – 193,20 EUR

161

23

Beschäftigung in der Gleitzone

Die Formel für die Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahme ist immer anzuwenden, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. In den Fällen, in denen nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird, ist ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme – die anteilige beitragspflichtige Einnahme zu berechnen. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: anteilige beitragspflichtige Einnahme = monatliche beitragspflichtige Einnahme x Kalendertage 30

Grundlage für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bildet eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Bei der Beitragsberechnung in der Krankenversicherung ist Folgendes zu beachten: 1. Der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ist durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme (= Gleitzonenentgelt) und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses zu berechnen.

2. Der Arbeitgeberbeitragsanteil wird durch Anwendung des halben, um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende tatsächliche Arbeitsentgelt berechnet.

Pflegeversicherung ist durch Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes bzw. Beitragszuschlages auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berechnen und dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für die Gleitzone ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen.

3. Der Abzug des Arbeitgeberanteils (siehe 2.) von dem unter 1. errechneten Betrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.

Demnach berechnet sich der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil aus der Differenz des aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechneten vollen Beitrags und des vom Arbeitgeber zu tragenden regulären Beitragsanteils zuzüglich des vom Arbeitnehmer ggf. zu zahlenden Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung.

(Vgl. Beispiel 133) Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus den besonderen Regelungen zur Beitragstragung bei Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone. Hiernach sind vom Arbeitgeber die Beiträge in Höhe des Betrages zu tragen, der sich ergibt, wenn der halbe Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende tatsächliche Arbeitsentgelt angewendet wird und im Übrigen vom Arbeitnehmer. Der vom Arbeitnehmer allein zu tragende Beitragsanteil zur

Besteht nach besonderen Regelungen in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit oder liegt eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor, sind zu den betreffenden Versicherungszweigen keine Beiträge zu zahlen. Insbesondere bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen können die besonderen Vorschriften über die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung in

Beispiel 133 zur Krankenversicherung Monatliches Arbeitsentgelt Gleitzonenentgelt (1,2415 x 600,00 – 193,20) allgemeiner Beitragssatz maßgeblicher Gesamtbeitrag (551,70 EUR x 7,45 % = 41,1017 EUR, gerundet = 41,10 EUR x 2) =

162

600,00 EUR 551,70 EUR 14,9 %

82,20 EUR

Arbeitgeberanteil: (600,00 EUR x 7,0 %) ([14,9 % – 0,9 %] : 2)

= 42,00 EUR

Arbeitnehmeranteil: (82,20 EUR ./. 42,00 EUR)

= 40,20 EUR

23

Beschäftigung in der Gleitzone

Beispiel 134 Sachverhalt: Ali Ibrahim erhält von der Raststätte Glaubertal ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR. Er ist bei einer BKK versichert. Ein Beitragszuschlag zur PV wegen Kinderlosigkeit ist von Herrn Ibrahim nicht zu zahlen. Beurteilung: Mtl. Arbeitsentgelt

600,00 EUR

Gesamtbetrag Krankenversicherung Gleitzonenentgelt (1,2415 x 600,00 – 193,20)

551,70 EUR

allgemeiner Beitragssatz maßgeblicher Gesamtbeitrag (551,70 EUR x 7,45 % = 41,1017 EUR, gerundet = 41,10 EUR x 2)

14,9 %

82,20 EUR

Arbeitgeberanteil: (600,00 EUR x 7,0 %) ([14,9 % – 0,9 %] : 2)

= 42,00 EUR

Arbeitnehmeranteil: (82,20 EUR ./. 42,00 EUR)

= 40,20 EUR

Pflegeversicherung Gesamtbeitrag = 551,70 EUR x 0,975 % x 2 abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 EUR x 0,975 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil Rentenversicherung Gesamtbeitrag = 551,70 EUR x 9,95 % x 2 abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 EUR x 9,95 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil Arbeitslosenversicherung Gesamtbeitrag = 551,70 EUR x 1,4 % x 2 abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 EUR x 1,4 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil

= 10,76 EUR – 5,85 EUR = 4,91 EUR

Soweit hiernach die Nebenbeschäftigung in einzelnen Versicherungszweigen versicherungsfrei bleibt, sind demnach zu den betreffenden Versicherungszweigen auch keine individuellen Beiträge aus der Nebenbeschäftigung zu zahlen. Für Beschäftigte, die als Bezieher einer Altersvollrente bzw. Versorgung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze wegen einer Beitragserstattung aus eigener Versicherung rentenversicherungsfrei sind, ist der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung auch in den Gleitzonenfällen zu zahlen. Für Beschäftigte, die aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung rentenversicherungsfrei sind, ist zu beachten, dass der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Versorgungseinrichtung zu zahlen ist.

= 109,78 EUR – 59,70 EUR = 50,08 EUR

= 15,44 EUR – 8,40 EUR = 7,04 EUR

Formel 2: Ermittlung des reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts [F x 400 + (2 – F) x (GAE – 400)] x EAE GAE

einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu verschiedenen versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilungen der Haupt- und Nebenbeschäftigungen führen.

23.5 Mehrere Beschäftigungen Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander aus, müssen die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Dabei findet die Gleitzonenregelung auch dann Anwendung, wenn die einzelnen Arbeitsentgelte zwar unter der Grenze von 400,01 EUR liegen, durch die Zusammenrechnung die Gleitzone aber erreicht wird (vgl. Beispiel 135). In diesen Fällen kann allerdings die bekannte Formel für die Er-

BKKLeitfaden 2010

163

23

Beschäftigung in der Gleitzone

mittlung des reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht herangezogen werden. Es gilt vielmehr die Formel 2 (Vorseite) oder die vereinfachte Formel für das Jahr 2010:

Der Quotient (EAE : GAE) ist auf vier Dezimalstellen zu runden, wobei die letzte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgebern die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben über die Höhe der jeweiligen monatlichen Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu machen.

(1,2415 x GAE – 193,20) x EAE

23.6 Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone

GAE EAE = Einzelarbeitsentgelt GAE = Gesamtarbeitsentgelt

Beispiel 135 Sachverhalt: Herr Harald Mausert übt eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Schnellrestaurant gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von 350 EUR und eine Beschäftigung beim Arbeitgeber Betriebskasino gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von 370 EUR aus. Das Gesamtarbeitsentgelt beträgt 720 EUR. Beurteilung: Beitragspflichtiges Entgelt Arbeitgeber Schnellrestaurant (1,2415 x 720 EUR – 193,20 EUR) x 350 : 720

340,61 EUR

Beitragspflichtige Einnahme Arbeitgeber Betriebskasino (1,2415 x 720 EUR – 193,20 EUR) x 370 : 720

360,07 EUR

Beispielhafte Berechnung zur Krankenversicherung (Beitragssatz 14,9 %) maßgeblicher Gesamtbetrag Arbeitgeber Schnellrestaurant (340,61 EUR x 7,45 % x 2) 50,76 EUR maßgeblicher Gesamtbetrag Arbeitgeber Betriebskasino (360,07 EUR x 7,45 % x 2)

53,66 EUR

Arbeitgeberanteil Arbeitgeber Schnellrestaurant 350,00 EUR x 7,0 %

24,50 EUR

Arbeitnehmeranteil 50,76 EUR – 24,50 EUR

26,26 EUR

Arbeitgeberanteil Arbeitgeber Betriebskasino 370,00 EUR x 7,0 %

25,90 EUR

Arbeitnehmeranteil 53,66 EUR – 25,90 EUR

27,76 EUR

164

Bei Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone (z.B. bei schwankendem Arbeitsentgelt), in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzonengrenze überoder unterschreitet, ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Gleitzonengrenze von 400,01 EUR unterschreitet, für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem Faktor F (2010: 0,7585) zu multiplizieren: tatsächliches Arbeitsentgelt x F = beitragspflichtige Einnahme

In den Monaten des Überschreitens der oberen Gleitzonengrenze von 800 EUR hat die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Regelungen zu erfolgen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt über 800 EUR als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und die Beiträge sind grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. tatsächliches Arbeitsentgelt = beitragspflichtige Einnahme

23

23.7 Ausnahmen Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (z. B. Auszubildende, Praktikanten) beschäftigt sind. Darüber hinaus finden diese Regelungen auch bei Beschäftigungen keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (z. B. bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften). In den Fällen der Altersteilzeit oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in denen das Arbeitsentgelt vor der Reduzierung nicht in der Gleitzone lag, sondern lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone ebenfalls keine Anwendung. Dies gilt auch für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit. Maßgebend für die Beitragsberechnung sind in diesen Fällen die tatsächlichen Arbeitsentgelte. Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten auch nicht für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 800 EUR beträgt und nur wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) die obere Gleitzonengrenze von 800 EUR unterschreitet. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die nur in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit

BKKLeitfaden 2010

Beschäftigung in der Gleitzone

versicherungspflichtig sind, handelt es sich ebenfalls nicht um Gleitzonenfälle. Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der Rentenansprüche nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Aufgrund der Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und daraus folgend des Arbeitnehmerbeitragsanteils bei Beschäftigungen in der Gleitzone, werden der späteren Rentenberechnung für diese Zeit auch nur die reduzierten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt. Das heißt, aufgrund des reduzierten Arbeitnehmerbeitrags erwirbt der Beschäftigte reduzierte Rentenanwartschaften. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Beschäftigungen in der Gleitzone ausüben, haben in der Rentenversicherung die Möglichkeit, auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden. Hierzu muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass der Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden soll. Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden. Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeit-

geber ein, wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Die Erklärung bleibt für die Dauer der Beschäftigungen bindend und ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

23.8 Melderecht Grundsätzlich findet das übliche DEÜV-Meldeverfahren auch für die Gleitzonen-Arbeitnehmer Anwendung. Allerdings ist eine Abmeldung, Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung für diese Arbeitnehmer mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen: 0 = keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung 1 = Gleitzone – die Arbeitsentgelte für alle Abrechnungszeiträume liegen innerhalb der Gleitzone von 400,01 EUR bis 800 EUR 2 = Gleitzone – die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Abrechnungszeiträumen liegen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gleitzone

Als Gleitzonen-Kennzeichen ist das Feld „Gleitzone“ zu verwenden. In den Meldungen für die Gleitzonen-Arbeitnehmer ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben.

165

24 Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. Die gesetzliche Fälligkeitsregelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur einen Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, ■ in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, ■ ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, anstelle der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls zu zahlen, wenn Änderungen der Beitrags-

166

abrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Der Zahlungszeitpunkt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs auf diesen Beitrag verbunden und somit grundsätzlich nicht von der – vielfach nachträglich stattfindenden – Abrechnung der Arbeitsentgelte und deren arbeits- oder tarifvertraglichen Fälligkeit abhängig gemacht.

24.1 Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld Die Fälligkeitsregelung stellt zunächst auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab. Bei Zahlung gleichbleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld mit nachhaltiger Sicherheit bestimmt werden können, sodass es in diesen Fällen im Allgemeinen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld nicht bedarf und die voraussichtliche Beitragsschuld gleichzeitig die endgültige Beitragsschuld darstellt.

24.2 Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden, gelten für deren Bestimmung folgende Grundsätze: Der Terminus „voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Eine eventuelle Überzahlung wird mit der nächsten Fälligkeit ausgeglichen.

24

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

Andere – im Ergebnis vergleichbare – Berechnungen sind zulässig, solange der gesetzlichen Intention Rechnung getragen wird, dass die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld keinen bloßen Abschlag darstellt, sondern tatsächlich der endgültigen Beitragsschuld nahezu entspricht. Durchschnittsberechnungen sind dagegen grundsätzlich nicht als geeignetes Mittel anzusehen, um die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln. Insoweit gilt es letztlich zu beachten, dass die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld keine Gesamtsumme aller Beiträge darstellt, sondern dem Grunde nach für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu ermitteln ist und somit auch von Einzugsstelle zu Einzugsstelle separat festgestellt werden muss. Die Parameter, nach denen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, sind zu dokumentieren. Die angewendeten Verfahrensversionen zur Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld müssen nur einmalig nachgewiesen werden. Je Anwendung muss zur Beitragsabrechnung allerdings nachprüfbar dokumentiert werden, welche Verfahrensversion angewendet wurde und welche Parameter zugeführt wurden.

BKKLeitfaden 2010

24.3 Berücksichtigung variabler Arbeitsentgeltbestandteile Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind grundsätzlich auch variable Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden.

24.4 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist.

Unter dem Gesichtspunkt der Beitragsfälligkeit in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld kann die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht allein am bloßen Vorgang der Auszahlung festgemacht werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat festzustellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Dieser Tatbestand wird dem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, an dem er die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld festzustellen hat, in aller Regel bekannt sein. Deshalb werden die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Rahmen der Regelungen über die Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird (vgl. Beispiel 136 und 137).

167

24

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

24.5 Beitragssoll (voraussichtliche Beitragsschuld)

Beispiel 136 Sachverhalt: Abrechnungsmonat November 2010 ■





Entgeltzahlung einschließlich Zahlung eines Weihnachtsgeldes

24.11.2010

Termin für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im November 2010

26.11.2010

Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld feststellt

19.11.2010

Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes vor. Beurteilung: Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für November 2010 sind auch die Beiträge zu berücksichtigen, die auf das Weihnachtsgeld entfallen.

Beispiel 137 Sachverhalt: Abrechnungsmonat November 2010 ■





Entgeltzahlung einschließlich Zahlung eines Weihnachtsgeldes

30.11.2010

Termin für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im November 2010

26.11.2010

Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld feststellt

24.11.2010

Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes vor. Beurteilung: Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für November 2010 sind die Beiträge, die auf das Weihnachtsgeld entfallen würden, auch zu berücksichtigen, weil es im November tatsächlich ausgezahlt wird.

168

Die Fälligkeitsregelung stellt auf die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung des Beschäftigten ab. Der Zahlungszeitpunkt des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird damit dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs auf die Beiträge verbunden. Allerdings bezieht sich die so ausgestaltete Beitragspflicht nur auf die voraussichtliche Beitragsschuld für den laufenden Monat. Folglich gilt als Beitragssoll des jeweiligen Abrechnungsmonats ■ die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld des jeweiligen Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sowie ■ ein verbleibender Restbeitrag des Vormonats oder der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat. Der Restbeitrag wird nicht rückwirkend dem Vormonat (Ursprungsmonat der Arbeitsleistung) zugeordnet.

24

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

24.6 Vereinfachungsregelung (Beitragshöhe Vormonat) 24.6.1

Allgemeines

Der Arbeitgeber kann abweichend von der Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen, wenn Änderungen der Beitragsberechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder Zahlung variabler Entgeltbestandteile dies erfordern. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, d. h., ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Bei der Vereinfachungsregelung handelt es sich um eine Alternativmöglichkeit. Auch wenn die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung vorliegen sollten, kann der Arbeitgeber die bisherige Verfahrensweise zur Ermittlung einer möglichst genauen Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld weiterhin praktizieren. Ein Wechsel zwischen den Verfahrensweisen zur Bestimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist nach jedem Abrechnungsmonat möglich. Die Vereinfachungsregelung findet auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt keine Anwendung. Beiträge, die im Vormonat auf Einmalzahlungen entfallen sind, werden für die Ermittlung der Beitragsschuld des laufenden Monats in entsprechender Hö-

BKKLeitfaden 2010

he von der Beitragsschuld des Vormonats abgezogen. Damit wird der Intention der Vereinfachungsregelung Rechnung getragen, Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt auf Vormonatsbasis entsprechend der Echtabrechnung zu zahlen, ohne dass dabei die Beiträge aus Einmalzahlungen aus dem Vormonat das Beitragssoll zulasten des Arbeitgebers erhöhen. 24.6.2

Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung

Die Vereinfachungsregelung kann durch den Arbeitgeber angewendet werden, sofern die Entgeltabrechnung in seinem Betrieb regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder durch die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist. Für die Anwendung der Vereinfachungsregelung reicht es aus, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. 24.6.3

Mitarbeiterwechsel

Ein Mitarbeiterwechsel liegt vor, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder aufgegeben wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht oder bestand. Von einem Mitarbeiterwechsel ist ebenfalls auszugehen, sofern der Arbeitnehmer zwischen verschiedenen rechtlich eigenständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns wechselt. Als Mitarbeiterwechsel gilt sowohl die Einstellung bzw. der Austritt eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als auch mehrerer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter.

Im Übrigen gelten diese Aussagen auch für geringfügig Beschäftigte. 24.6.4

Variable Arbeitsentgeltbestandteile

Zu den variablen Arbeitsentgeltbestandteilen gehören insbesondere Vergütungen für Mehrarbeit sowie Zuschläge, Zulagen und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und deren exakte Höhe grundsätzlich erst nach Abschluss der Entgeltabrechnung ermittelt werden kann. 24.6.5

Definition des Begriffs „regelmäßig“

Vor der Anwendung der Vereinfachungsregelung ist zunächst festzustellen, ob Regelmäßigkeit vorliegt. Von einer Regelmäßigkeit ist immer dann auszugehen, wenn in jeder der letzten zwei abgerechneten Entgeltabrechnungen vor der aktuellen Entgeltabrechnung und bei der aktuellen Entgeltabrechnung, ab der die Vereinfachungsregelung frühestens angewendet werden kann, entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung eines variablen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen war bzw. ist. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Vorliegen der Regelmäßigkeit sodann aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung auch für die folgenden Entgeltabrechnungen vorerst unterstellt. Von einer Regelmäßigkeit ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn in jedem der letzten drei abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vor der aktuellen Entgeltabrechnung ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Entgeltabrechnung nicht mehr zu

169

24

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

24.6.6

berücksichtigen waren. Damit wird verhindert, dass der Arbeitgeber die Berechnungsweise zur Bestimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ggf. von Abrechnung zu Abrechnung umstellen muss, wenn beispielsweise nur in einem Monat kein Mitarbeiterwechsel stattfand bzw. keine variablen Arbeitsentgeltbestandteile gezahlt wurden.

Wirkung der Vereinfachungsregelung

Macht der Arbeitgeber von der Anwendung der Vereinfachungsregelung und damit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der Echtabrechnung des Vormonats Gebrauch, gilt dies gegenüber allen Einzugsstellen, an die Beiträge zu zahlen sind. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für einzelne Einzugsstellen danach, ob für deren Versicherte variable Arbeitsentgeltbestandteile gezahlt bzw. nicht gezahlt werden, entfällt. Gleiches gilt für den Tatbestand des Mitarbeiterwechsels.

Vor einer erneuten Anwendung der Vereinfachungsregelung muss dann wiederum in jeder der letzten zwei abgerechneten und der aktuellen Entgeltabrechnung entweder ein Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung eines variablen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen sein.

24.6.7

Beitragssoll (Beitragshöhe Vormonat)

Unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung entspricht das aktuelle Beitragssoll dem Beitragssoll aus der Echtabrechnung des Vormonats, soweit es auf Grundlage des laufenden Arbeitsentgelts ermittelt wurde. Dazu kommt das Beitragssoll aus einer ggf. zu berücksichtigenden Einmalzahlung des laufenden Monats sowie ein verbleibender Restbetrag des Vormonats oder der Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat. Auch in diesem Fall wird ein bestehender Restbeitrag nicht rückwirkend dem Vormonat (Ursprungsmonat der Arbeitsleistung) zugeordnet (vgl. Beispiel 138).

Beispiel 138 Der Arbeitgeber ermittelt die Höhe des abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB IV unter Berücksichtigung der Echtabrechnung des Vormonats (Angaben in EUR). Monat 07.2010 08.2010 09.2010 10.2010 11.2010

12.2010

01.2011 #

Beitragsschuld Soll 07.2010 Soll Soll 08.2010 Soll Soll 09.2010 Soll Soll 10.2010 Schätzung EGA Soll# Soll 11.2010 EGA 11.2010 Soll Soll 12.2010

12.000 11.000 11.000 14.000 14.000 15.000 15.000 1.900 14.500 14.500 – 2.000 11.700 11.700

= einschließlich EGA 2.000

EGA = einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Soll

170

= Echtabrechnung des jeweiligen Monats

Beitragssollermittlung Differenz Vormonat 0 Soll 07.2010 12.000 Differenz Vormonat – 1.000 Soll 08.2010 11.000 Differenz Vormonat 3.000 Soll 09.2010 14.000 Differenz Vormonat 1.000 Soll 10.2010 15.000 Schätzung EGA 1.900 Differenz Vormonat – 2.400 Soll 11.2010 14.500 EGA 11.2010 – 2.000 Differenz Vormonat – 800 Soll 12.2010 11.700

Beitragsnachweis 12.000 10.000 17.000

17.900

10.100 10.900

24

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

24.7 Drittletzter Bankarbeitstag

24.8 Beitragsnachweis

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Die Beitragsforderung ist eine sogenannte Bringschuld (§ 270 Absatz 1 BGB). Der Beitragsschuldner trägt das Risiko des Zahlungsweges. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle. Deshalb gelten für die tatsächliche Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages auch die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung). Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der drei letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage des Monats ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31.12. eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten (vgl. Tabelle 7).

24.8.1

Inhalt des Beitragsnachweises

Der Beitragsnachweis hat die Funktion, die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld anzuzeigen. In den Folgemonaten besteht das Beitragssoll aus der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld des aktuellen Monats und einem eventuell verbleibenden Restbeitrag des Vormonats oder dem Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat. 24.8.2

Rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweises

Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Dies bedeutet, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr dieses Tages vorliegen muss. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann (vgl. Tabelle 8).

24.9 Beitragsberechnung – Beitragsabrechnung in Sonderfällen 24.9.1

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle den Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln. Die Einreichungsfrist orientiert sich am Fälligkeitstag des § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig ist, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit muss der

Die Fälligkeit des Restbeitrages wirkt sich nicht auf die Grundlagen der Beitragsberechnung aus. Insoweit bleiben Änderungen der Beitragsfaktoren für den Folgemonat, in dem der Restbeitrag fällig wird, unberücksichtigt. Für die Beitragsberechnung gelten die Beitragsfaktoren des Abrech-

Tabelle 7: Fälligkeitstermine GSV-Beiträge 2010

– Angaben ohne Gewähr –

Monat

Jan. Feb. März April

Mai

Juni

Juli

Fälligkeitstag drittletzter Bankarbeitstag

27.

27.

28.

28.

24.

29.

28.

Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. 27.

28.

Tabelle 8: Spätester Zeitpunkt für das Einreichen des Beitragsnachweises 2010

Monat

Jan. Feb. März April

Mai

Juni

Juli

Abgabetag fünftletzter Bankarbeitstag

25.

25.

24.

26.

BKKLeitfaden 2010

22.

25.

26.

Änderungen von Beitragsfaktoren (Beitragssatzänderungen, Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen)

27.

26.

28.

– Angaben ohne Gewähr –

Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. 25.

24.

25.

24.

23.

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24

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

nungszeitraumes, unabhängig von der Zuordnung im Beitragsnachweis. Auch solche Sachverhalte stellen keinen Grund für die Erstellung eines Korrektur-Beitragsnachweises dar. 24.9.2

Krankenkassenwechsel, Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers

Werden an eine Einzugsstelle nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist in Fällen, in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld/ggf. Guthaben) dieser Einzugsstelle zuzuleiten (sog. „nachgehender Beitragsnachweis“). Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären (vgl. Beispiel 135).

24.10 Beitragsfälligkeit für die Umlagen U1 und U2 und Insolvenzgeld Die hier beschriebene Fälligkeitsregelung gilt auch für die Umlagen U1 und U2 sowie für das Insolvenzgeld.

24.11 Zahltag – Säumniszuschläge Welcher Tag nun als „Zahltag“ zugrunde gelegt wird, bestimmt die Beitragsverfahrensverordnung. Danach gilt als Zahltag:

172

1. Bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder bei Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle, 3. bei Vorliegen der Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. In Verbindung mit der Regelung zur Fälligkeit der Beiträge hat der Zahlungspflichtige also dafür zu sorgen, dass die Einzugsstelle spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der

geschuldeten Beiträge ist. Ansonsten hat die Einzugsstelle Säumniszuschläge zu erheben. Da Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen sind, sind diese auch dann zu erheben, wenn die Beiträge einen Tag nach dem Fälligkeitstag im Besitz der Einzugsstelle sind. Als Säumniszuschlag ist ein Betrag von 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.

Beispiel 139 Sachverhalt: Der Arbeitgeber Allfinanz hat 200 Beschäftigte und rechnet mit neun Krankenkassen ab. Der Arbeitnehmer Ludger Hertel ist bei der BKK versichert. Die BKK gehört zu den neun Krankenkassen, an die der Arbeitgeber Allfinanz Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Der Arbeitnehmer Ludger Hertel ist jedoch der einzige Arbeitnehmer, der bei der BKK versichert ist. Am 30.6.2010 scheidet er aus dem Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber Allfinanz aus. Da er eine Stundenvergütung erhält, konnten die Beiträge für Juni 2010 zum Fälligkeitstag nur in Form der voraussichtlichen Beitragsschuld nachgewiesen bzw. nach dem Vormonatssoll nachgewiesen und gezahlt werden. Beurteilung: Obwohl der Arbeitnehmer Ludger Hertel zum 30.6.2010 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und weitere Arbeitnehmer des Betriebes bei dieser Krankenkasse nicht versichert sind, muss für die BKK für den Monat Juli noch ein Beitragsnachweis mit dem Restbeitrag für den Monat Juni eingereicht werden. Die hiernach zu zahlenden Beiträge sind am 28.7.2010 fällig. Ein Korrekturbeitragsnachweis für den Monat Juni wird nicht erstellt. In der Abmeldung nach der DEÜV ist als Ende der Beschäftigung der 30.6.2010 anzugeben. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt fließt der volle Betrag des Arbeitsentgeltes ein, für den bis Juli 2010 die Beiträge abgeführt wurden.

25 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erstattet, es sei denn, dass aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht wurden. Die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen ist nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. Solche Beiträge gelten dann als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Zu Unrecht gezahlte Beiträge, die nicht verrechnet werden, werden beim Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag erstattet. Die Erstattung kann auch in Form einer Gutschrift (Sollberichtigung) auf dem Beitragskonto (Beitragsbuch) erfolgen. Dem Arbeitgeber können auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile ausgezahlt werden, wenn sichergestellt ist, dass dem Arbeitnehmer die zu viel gezahlten Beiträge erstattet werden. Vor der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und/oder zur Rentenversicherung ist stets zu prüfen, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen an den Arbeitnehmer stehen. Eine Erstattung von Beiträgen

BKKLeitfaden 2010

scheidet grundsätzlich in allen Fällen aus, in denen in der irrtümlichen Annahme eines Versicherungsverhältnisses Beiträge gezahlt und Leistungen gewährt wurden. Hierbei kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der einzelne Beitrag sich auf die rechtliche Grundlage der Leistung ausgewirkt hat. Eine Beitragserstattung kommt ferner nicht in Betracht, wenn versehentlich zu hohe Beiträge gezahlt und dementsprechend auch höhere Leistungen erbracht worden sind. Dagegen sind die Teile von Beiträgen (Beiträge in nicht voller Höhe), die z. B. aufgrund von Rechenfehlern bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu Unrecht gezahlt worden sind, zu erstatten, wenn sie die Leistungen nicht beeinflusst haben, d. h., wenn die Leistungen auch ohne die Beitragsüberzahlung unverändert erbracht worden wären. Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist bei der Einzugsstelle zu stellen, an die die Beiträge entrichtet worden sind. Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Zu viel gezahlte Beiträge können auch vom Arbeitgeber verrechnet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer die verrechneten

Beiträge, soweit sie von ihm getragen wurden, zurückerhält. Der Arbeitgeber kann Beiträge in voller Höhe oder Teile von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung, die er zu viel gezahlt hat, verrechnen, wenn a) bei Verrechnung von Beiträgen in voller Höhe der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als sechs Kalendermonate zurückliegt. Für die Verrechnung hat der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ■ kein Bescheid über eine Forderung eines Leistungsträgers (Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Agentur für Arbeit) vorliegt und seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung nicht gewährt wurden und ■ die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge dem Rentenversicherungsträger nicht als freiwillige Beiträge verbleiben sollen bzw. der Arbeitnehmer für diese Zeit keine freiwilligen Beiträge nachzahlen will,

173

25

Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

oder b) bei Verrechnung von Teilen von Beiträgen der Zeitraum, für den Beiträge zu viel gezahlt wurden, nicht länger als 24 Kalendermonate zurückliegt. Beruht die Beitragszahlung darauf, dass Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt gezahlt worden sind, so ist eine Verrechnung der Beiträge ausgeschlossen, wenn der überhöhte Betrag der Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung des Krankengeldes/Übergangsgeldes oder Mutterschaftsgeldes) zugrunde gelegt wurde. Eine Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge scheidet aus, soweit für den Erstattungszeitraum oder für Teile des Erstattungszeitraums eine Prüfung beim Arbeitgeber stattgefunden hat oder wenn von einem Berechtigten Zinsen nach § 27 Absatz 1 SGB IV geltend gemacht werden. In Fällen, in denen eine Verrechnung ausgeschlossen ist, ist eine Erstattung der Beiträge zu beantragen.

Die zu viel gezahlten Beiträge sind mit den Beiträgen für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum zu verrechnen. Erfolgt eine Verrechnung, weil der Berechnung der Beiträge irrtümlich ein zu hohes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde, so ist der zu verrechnende Betrag in der Weise zu ermitteln, dass die zunächst unrichtig berechneten Beiträge um den Betrag vermindert werden, der sich bei einer Neuberechnung aus dem maßgeblichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ergibt. Bei der Verrechnung sind die für den Verrechnungszeitraum jeweils maßgebenden Beitragsfaktoren zugrunde zu legen. Alle sich aus Anlass der Verrechnung ergebenden Berichtigungen und Stornierungen sind auf den einzelnen Lohn- bzw. Gehaltsunterlagen so zu vermerken, dass sie prüffähig sind. Soweit Beiträge oder Teile von Beiträgen für vergangene Kalenderjahre verrechnet werden, ist für diese Kalenderjahre jeweils ein Korrektur-Beitragsnachweis einzureichen. Die abzugebende Erklärung des Arbeitnehmers ist den Lohnbzw. Gehaltsunterlagen beizufügen. Nach der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge sind die bereits erstellten Meldungen nach der DEÜV durch den Arbeitgeber zu stornieren.

174

26 Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, entsprechende Unterlagen (Arbeitsvertrag oder Ähnliches) vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht gilt auch bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. Personen handeln ordnungswidrig, die vorsätzlich oder leichtfertig ■ eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem Arbeitgeber erteilen oder ■ die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem Arbeitgeber vorlegen. Diese Ordnungswidrigkeit kann von dem zuständigen Sozialversicherungsträger mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

BKKLeitfaden 2010

175

27 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen Seit dem 1.1.2006 regelt das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) das Erstattungsverfahren für Arbeitgeber.

Schaubild 2: Umlage- und Ausgleichsverfahren Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit/bei Mutterschaft

Es existieren zwei verschiedene Umlageverfahren, zum einen ■ U1 – für Aufwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation,

U 1

U 2

Aufwendungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit, medizinischer Vorsorge und Rehabilitation

Aufwendungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft

und zum anderen ■ U2 – für Aufwendungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes.

27.1 Ausgleichverfahren Arbeitsunfähigkeit – U1 Das Aufwendungsausgleichsgesetz bestimmt, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer haben, ■ die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelte sowie ■ die auf die fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit

176

und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Arbeitgeberanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Krankenkassen erstattet werden, wobei die landwirtschaftlichen Krankenkassen hiervon ausgenommen sind (vgl. Schaubild 2). 27.1.1

Beteiligte Arbeitgeber

Arbeitgeber ist derjenige, der über die Arbeitskräfte, ihre Einstellung, Verwendung und Entlassung verfügen kann, die Art und Weise der Arbeit bestimmt, für dessen Rechnung Arbeitsentgelt gezahlt wird und dem der Erfolg der Arbeit zugute kommt. Bei Leiharbeitnehmern

im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Verleiher Arbeitgeber. Arbeitgeber ist auch, wer im Haushalt Arbeitnehmer (Haushaltshilfen) beschäftigt. Von der U1 grundsätzlich ausgenommen sind: ■ Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie Gemeindeverbände und kommunale Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

27

■ zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen und der dort aufgrund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind, ■ Hausgewerbetreibende (§ 1 Absatz 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) sowie die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind, ■ Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbständigen und nichtselbständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme an der U1.

27.1.1.1

Mehrere Betriebe

Hat ein Arbeitgeber (natürliche Person) mehrere Betriebe, dann ist die Frage, ob er am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnimmt, einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Das geschieht in der Weise, dass die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeit-

BKKLeitfaden 2010

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

nehmer zusammengerechnet wird. Auf wie viele Betriebe sich die Arbeitnehmer verteilen, ist unerheblich (vgl. BSG, 16.12.1980 – 3 RK 18/78 und BSG, 16.12.1980 – 3 RK 63/78). Dabei sind auch die im Haushalt des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Bei juristischen Personen ist dagegen unabhängig davon, ob sie gegebenenfalls einem Konzern angehören, eine eigenständige Beurteilung erforderlich.

27.1.1.2

Betriebssitz im Ausland

Bei der Prüfung, ob die Teilnahme am U1-Verfahren eintritt, sind die Arbeitnehmer aus allen Betrieben oder Betriebsteilen einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb seinen Sitz im Ausland hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich dieser ausländische Sitz in einem Land befindet, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht oder nicht.

27.1.1.3

Werkstätten für behinderte Menschen

Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, anerkannte Blindenwerkstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerke und ähnliche Einrichtungen sind hinsichtlich der Personen, die dort im Rahmen ihrer Unterbringung bestimmte Arbeiten verrichten, nicht als Arbeitgeber anzusehen. Hier mangelt es in der Regel bereits an einem Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers fordern kann und gleichzeitig das Arbeitsentgelt schuldet. Vielmehr wird überwiegend ein sogenannter Werkstattvertrag vorliegen, der lediglich ein „arbeitnehmerähn-

liches” Rechtsverhältnis begründet. Daher sind diese Personen grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Aufwendungsausgleichsgesetzes anzusehen. Sie sind folglich bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nicht zu berücksichtigen, Umlagebeträge sind nicht zu zahlen und es erfolgt keine Erstattung. Nur in den Ausnahmefällen, in denen diese Personen in einem Arbeitsverhältnis stehen und in persönlicher Abhängigkeit Arbeit gegen Entgelt verrichten, sind sie bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen; dies gilt ebenso für das in den genannten Institutionen beschäftigte Personal. 27.2

Begriff „Arbeitnehmer”

Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Beschäftigten des Betriebes zu berücksichtigen sind. Dabei ist auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers abzustellen. Grund dafür ist, dass durch das Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz arbeitsrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers, die aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz resultieren, gegenüber seinen Arbeitnehmern ausgeglichen werden. Mitgezählt werden daher auch Arbeitnehmer bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, deren Arbeitsverhältnis im Inland aufrechterhalten bleibt (Entsendung/Ausstrahlung), und

177

27

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

die im Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben. Wird dagegen das Arbeitsverhältnis zum Stammarbeitgeber im Inland aufgelöst und ein neuer Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber begründet, findet ausländisches Recht Anwendung; eine Mitzählung beim Stammarbeitgeber erfolgt nicht. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Arbeitsvertrag zum Stammarbeitgeber im Inland ruht und daneben ein zusätzlicher Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber abgeschlossen wird, da mit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch dessen Hauptpflichten ruhen, zu denen die Entgeltzahlung bzw. die Entgeltfortzahlung gehört. Nicht mitgezählt werden hingegen Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Vorruhestandsgeld, Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie Personen in Elternzeit. 27.2.1

Auszubildende/ Praktikanten

Ausdrücklich von der Prüfung ausgenommen, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, sind zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. Zu den Auszubildenden gehören auch Praktikanten und Volontäre. 27.2.2

Schwerbehinderte Menschen

Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer werden schwerbehinderte Menschen nicht mitgezählt.

178

27.2.3

Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, GmbHGeschäftsführer

Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbHGeschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer), die arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt werden, sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Die Rechtsform des jeweiligen Arbeitgebers spielt dabei keine Rolle. Auch bei diesem Personenkreis kommt es auf die arbeitsrechtliche Betrachtungsweise an. So zählen im Arbeitsrecht Organmitglieder juristischer Personen nicht zu den Arbeitnehmern. Bei ihnen fehlt es nicht nur an der persönlichen Abhängigkeit; sie repräsentieren vielmehr die juristische Person unmittelbar als Arbeitgeber. Dies gilt nicht nur für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, sondern auch für den GmbH-Geschäftsführer, der als Fremdgeschäftsführer oder MinderheitsgesellschafterGeschäftsführer tätig ist. Die Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Geschäftsführern ist im Regelfall zu verneinen (vgl. Urteil des BAG vom 26.5.1999 – 5 AZR 664/98, AP Nummer 10 zu § 35 GmbHG). Ausnahmsweise kann das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ein Arbeitsverhältnis sein, wenn über die gesellschaftsrechtlichen Weisungsverhältnisse hinaus die Gesellschaft typische arbeitsrechtliche, d. h. arbeitsbegleitende und die konkrete Leistungserbringung steuernde Weisungen erteilen kann. Indiz für ein Arbeitsverhältnis ist auch, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht. Ebenso bietet § 5 Absatz 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz ei-

ne Hilfestellung bei dieser Beurteilung; danach gelten Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person berufen sind. Die Frage, welche Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen dem GmbH-Geschäftsführer und der GmbH zuständig ist, kann als weiteres Abgrenzungskriterium dienen. Ist die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig, handelt es sich arbeitsrechtlich nicht um einen Arbeitnehmer. Folglich sind diese Personen bei der Feststellung der Teilnahme am U1-Verfahren nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind Umlagebeträge zur U1 sowie zur U2 nicht zu entrichten; eine Erstattung ist ebenfalls ausgeschlossen. 27.2.4

Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr

Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, sind keine Arbeitnehmer und daher bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeträge sind nicht zu zahlen; eine Erstattung erfolgt nicht. 27.2.5

Ausländische Saisonarbeitskräfte

Ausländische Saisonarbeitskräfte gehen mit dem Arbeitgeber im Inland ein Arbeitsverhältnis ein. Für sie besteht im Fall der Arbeitsunfähigkeit ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie sind daher grundsätzlich bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen. Für diesen

27

Personenkreis sind Umlagebeträge zu entrichten; die erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitgebers werden erstattet. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich der Personen, deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann. 27.2.6

Unständig Beschäftigte

Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer mitzuzählen sind. Umlage ist zu zahlen; eine Erstattung erfolgt. 27.2.7

Ordensangehörige/ Ordensgemeinschaften

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Arbeitnehmer, nicht jedoch in Bezug auf die geistliche Genossenschaft. 27.2.8

ABM-Kräfte

ABM-Kräfte sind Arbeitnehmer, deren Entgeltfortzahlungsanspruch sich im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz richtet. Sie werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt, Umlagebeträge sind zu entrichten und ein Erstattungsanspruch besteht. 27.2.9

Teilzeitbeschäftigte – teilweise Anrechnung

Teilzeitbeschäftigte werden bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt. Dabei gilt für Beschäftigte,

Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe religiöser oder karitativer Art bestimmt ist, sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Dazu gehören insbesondere Mitglieder von Orden, Kongregationen der katholischen Kirche, evangelische Diakonissen sowie Novizen und Postulanten.

■ die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, der Faktor 0,25, ■ die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, der Faktor 0,5, ■ die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, der Faktor 0,75 und ■ die wöchentlich regelmäßig mehr als 30 Stunden zu leisten haben, der Faktor 1,0. Es ist stets von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, dann ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die einzelnen Kalendermonate im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln (siehe Beispiel 140).

Beispiel 140 Sachverhalt: Die Fa. Baukontor Moers hat im Jahre 2010 37 Arbeitnehmer beschäftigt. Beurteilung:

Dagegen sind jedoch solche Personen den Arbeitnehmern zuzurechnen, die am Markt wie ein Arbeitnehmer auftreten und auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ihre Arbeitskraft zum Zwecke des wirtschaftlichen Erwerbs zur Verfügung stellen. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages tätig werden, zählen hinsichtlich des die Dienste in Anspruch nehmenden Arbeitgebers als

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Beschäftigte

4 8 10 6 2 1 2 3 1 37

Meister Angestellte gewerbliche Mitarbeiter Auszubildende schwerbehinderte Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigter Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigter Beschäftigte gesamt

Wöchentliche Anrechenbare Arbeitszeit Arbeitnehmer pro Beschäftigten 40 Stunden 4 40 Stunden 8 40 Stunden 10 40 Stunden – 40 Stunden 32 Stunden 24 Stunden 18 Stunden 8 Stunden

– 1 1,50 1,50 0,25 26,25

179

27

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

27.3 Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber Die Krankenkassen haben die Teilnahme des Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres für die Dauer dieses Kalenderjahres festzustellen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen. 27.3.1

Für die Feststellung zuständige Krankenkasse

Zuständige Krankenkasse für die Feststellung der Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ist die Krankenkasse, die auch gegenüber dem Arbeitgeber zur Erstattung der zu gewährenden Beträge verpflichtet ist. Das ist im Regelfall die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, oder, sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle, für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden. Ist keine Krankenkasse zuständig, hat der Arbeitgeber eine Krankenkasse für die Erstattung zu wählen. Für alle geringfügig Beschäftigten ist die zur Erstattung verpflichtete Krankenkasse immer die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

180

27.3.2

Feststellungsverfahren

Ein besonderer Bescheid der zuständigen Krankenkasse ist grundsätzlich nicht erforderlich, da sich die Teilnahme des Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen unmittelbar aus dem Aufwendungsausgleichsgesetz ergibt und nicht von einem Bescheid der Krankenkasse abhängig ist. Die Feststellung hat somit lediglich deklaratorischen Charakter, wonach die Umlagepflicht kraft Gesetzes entsteht, sobald die Betriebsgröße den Arbeitnehmergrenzwert unterschreitet. Daher bedarf es im Allgemeinen auch keiner förmlichen Feststellung über die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen. Dieser Verfahrensregelung steht jedoch nicht entgegen, dass eine für die Feststellung zuständige Krankenkasse auf Wunsch des Arbeitgebers, beispielsweise bei Betriebserrichtung, diesem einen entsprechenden Feststellungsbescheid erteilt. Der hiernach von einer Krankenkasse erteilte Feststellungsbescheid gilt gegenüber allen Krankenkassen. Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren hat der Arbeitgeber jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu treffen; sie gilt für das gesamte Kalenderjahr.

27.3.3

Der Betrieb hat während des ganzen der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er in dem der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten, der nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Bei dieser Feststellung ist jeweils von der Zahl der am Ersten des Kalendermonats beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen (siehe Beispiel 141). 27.3.4

Der Betrieb hat nicht während des ganzen der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden

Der Arbeitgeber nimmt am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraumes des Bestehens des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Auch bei dieser Feststellung ist jeweils von den Verhältnissen am Ersten des Kalendermonats auszugehen. 27.3.5

Errichtung von Betrieben im Laufe eines Kalenderjahres

Bei einer Betriebserrichtung hat der Arbeitgeber für das laufende Jahr eine Schätzung vorzunehmen. Danach nimmt der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren nur teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass während der überwiegenden Zahl der noch verblei-

27

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

27.4 Erstattungsfähige Aufwendungen

Beispiel 141 Sachverhalt: Die Firma Baustoffhandel Niederrhein hat im Jahr 2009 Arbeitnehmer – wie folgt – beschäftigt: Monat Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Anzahl Arbeitnehmer 26 26 28 28 29 27 30 29 34 36 40 45

Beurteilung: Die Firma Baustoffhandel Niederrhein hat an mindestens acht Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt. Damit nimmt sie im Kalenderjahr 2010 am U1-Umlageverfahren teil.

27.3.6 benden Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer ist sorgfältig zu schätzen. Die danach getroffene Entscheidung bleibt auch dann maßgebend, wenn später die tatsächlichen Verhältnisse von der Schätzung abweichen. Einer Errichtung steht die Übernahme eines Betriebes durch einen anderen Arbeitgeber gleich. Dies gilt auch, wenn im Falle der Insolvenz ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird und den Betrieb fortführt. Dann gilt der Insolvenzverwalter als neuer Arbeitgeber, sodass bei einem Unterschreiten der Grenze von 30 Arbeitnehmern die U1-Umlagepflicht eintritt.

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Zeitliche Bindung an die Feststellung

Die Feststellung über die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bleibt auch dann maßgebend, wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert. Endet die Teilnahme am Ausgleichsverfahren mit Ablauf des Kalenderjahres, so endet auch der Erstattungsanspruch mit dem 31.12. dieses Kalenderjahres. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Entgeltfortzahlung nach dem EFZG an den Arbeitnehmer über den 31.12. hinaus geleistet wird.

27.4.1

Allgemeines

Dem Arbeitgeber werden die Aufwendungen, die er aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen an diese zu zahlen hat, erstattet. Der Begriff „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen” umfasst sowohl Arbeiter als auch Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 27.4.2

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört das bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit fortgezahlte Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Ein sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Sozialversicherungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gehört nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Bei der Erstattung ist vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Das bedeutet, dass zu den erstattungsfähigen Aufwendungen auch gesetzliche Entgeltabzüge (Lohn- und Kirchensteuer,

181

27

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) sowie vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für die betrieblichen Versorgungseinrichtungen gehören. Darüber hinaus sind gepfändete, verpfändete, abgetretene oder auf Dritte übergeleitete Entgeltbestandteile erstattungsfähig. Die Höhe des zu erstattenden Arbeitsentgelts kann durch eine Satzungsregelung der Krankenkasse auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt werden. Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen fortgezahlt wird, oder auch Arbeitsentgelt, das entgegen der Bestimmung des § 3 Absatz 3 EFZG in den ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig ist ebenfalls nicht der durch den Arbeitgeber fortgezahlte Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz, da die Verpflichtung zur Fortzahlung nicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern nach dem Altersteilzeitgesetz besteht. Bei Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin für den restlichen Teil des Tages der Arbeitsunfähigkeit sowie für die folgenden sechs Wochen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, sodass die für die entsprechende Dauer geleistete Entgeltfortzahlung er-stattungsfähig ist. Nicht erstattungsfähig ist das wegen Erkrankung eines Kindes fortgezahlte Arbeitsentgelt.

182

Berücksichtigt werden nur die Zahlungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Sieht zum Beispiel ein Tarifvertrag eine längere Entgeltfortzahlung als sechs Wochen vor, oder zahlt der Arbeitgeber freiwillig für einen längeren Zeitraum, werden diese Aufwendungen bei der Erstattung nicht angerechnet. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld zahlt ein solcher Zuschuss ist nicht erstattungsfähig. 27.4.3

Fortzahlung der Vergütung an Auszubildende

Erstattungsfähig ist ferner die Vergütung, die Auszubildende nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen weitererhalten, wenn sie infolge einer unverschuldeten Krankheit, infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können. Entsprechendes gilt für die Ausbildungsvergütung, die der Arbeitgeber bei Teilnahme des Auszubildenden an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation fortzahlt. Ferner ist die bei Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Vergütung an Volontäre und Praktikanten erstattungsfähig. Nicht vorausgesetzt wird, dass neben dem oder den Auszubildenden noch weitere Personen im Betrieb beschäftigt sind. Eine Erstattung kommt daher auch für solche Arbeitgeber in Betracht, die nur Auszubildende beschäftigen.

27.4.4

Arbeitgeberbeitragsanteile

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die auf die an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden und von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragsanteile ■ zur gesetzlichen Krankenversicherung, ■ zur sozialen Pflegeversicherung, ■ zur gesetzlichen Rentenversicherung, ■ zur Arbeitslosenversicherung und ■ zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten etc.) sowie die Beitragszuschüsse ■ zur Krankenversicherung und ■ zur Pflegeversicherung. Hat der Arbeitgeber die Beiträge für Auszubildende in voller Höhe zu tragen (sogenannte Geringverdiener), dann ist der Gesamtbetrag in die Erstattung einzubeziehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die vom Arbeitgeber allein aufzubringenden Umlagebeträge. Wird während der Arbeitsunfähigkeit eine Sonderzuwendung gewährt, so sind die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile nicht erstattungsfähig. Die für die Erstattung zu berücksichtigenden Arbeitgeberbeitragsanteile sind vielmehr aus dem ohne die Sonderzu-

27

wendung verbleibenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Erstattungsfähig sind ferner nicht die Arbeitgeberbeitragsanteile, die auf fortgezahltes fiktives Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung entfallen. 27.4.5

Maßgebender Erstattungssatz

Maximal sind dem Arbeitgeber 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zu erstatten. Die Satzung der Krankenkasse kann den Erstattungsanspruch jedoch beschränken. Die meisten Ausgleichskassen sehen wahlweise verschiedene Erstattungssätze bei unterschiedlich hohen Umlagesätzen vor. Hier kann der Arbeitgeber die für ihn günstigste Regelung wählen. Dabei spielt insbesondere der Krankenstand des Unternehmens eine Rolle. Der Arbeitgeber hat sich auf einen Erstattungssatz als Standard festzulegen. Einen anderen Erstattungssatz kann der Arbeitgeber auf Antrag wählen. Ein Wechsel ist allerdings immer nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich Für die Erstattung ist nicht erforderlich, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In vielen Tarifverträgen ist z. B. die Vorlage einer solchen Bescheinigung erst bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Auch diese Zeiten können erstattet werden. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt fortgezahlt hat und nicht aus anderen Gründen.

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Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

27.5

Fälligkeit des Erstattungsanspruchs

Die Erstattung durch die Krankenkasse wird auf Antrag des Arbeitgebers erbracht. Die Erstattung ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt gezahlt hat, frühestens nach Eingang des Erstattungsantrags. Eine Verrechnung mit den abzuführenden Beiträgen ist nur zulässig, wenn ein Erstattungsantrag vorliegt. Der Erstattungsanspruch wird demnach mit jeder Zahlung des Arbeitsentgelts fällig, auch wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Erstattet werden kann jedoch nur der Teil des Arbeitsentgelts, der für zurückliegende Zeiträume gezahlt wurde.

Die Erhebung gesonderter Umlagen wird alleine schon deswegen erforderlich, weil an dem Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nur die Arbeitgeber teilnehmen, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen nehmen dagegen alle Arbeitgeber teil. Entsprechend weichen auch die Umlagesätze voneinander ab. Umlagebeträge können im Rahmen der Insolvenzgeldversicherung nicht geltend gemacht werden.

27.7.1 27.6

Versagung der Erstattung

Solange der Arbeitgeber die für die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall erforderlichen Angaben nicht oder nur unvollständig macht, kann die Ausgleichskasse nach pflichtgemäßem Ermessen die Erstattung versagen. Macht der Arbeitgeber diese Angaben nachträglich, so ist die Erstattung durchzuführen, soweit der Anspruch nicht verjährt ist. 27.7

Aufbringung der Mittel

Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch gesonderte Umlagen (für U1 und U2) von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die jeweiligen Umlagen haben die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen zu berücksichtigen.

Umlagesätze

Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.

27.7.2

Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ist Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Nicht umlagepflichtig ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen daher wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann.

183

27

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Dagegen ist jedoch eine Umlage vom Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu berechnen, deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf länger als vier Wochen befristet oder unbefristet angelegt ist, deren Beschäftigungsverhältnis aber – aus welchen Gründen, ist dabei unerheblich – vor Ablauf von vier Wochen nach Beschäftigungsaufnahme endet. Zudem ist eine Umlage aus dem Arbeitsentgelt der kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer zu erheben, wenn sie mehr als vier Wochen beschäftigt sind, unabhängig davon, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt. Ferner ist das Arbeitsentgelt schwerbehinderter Menschen umlagepflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass schwerbehinderte Menschen bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer nicht mitgezählt werden. Von der Umlagepflicht sind darüber hinaus erfasst das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase sowie das Arbeitsentgelt von Erwerbsunfähigkeitsrentnern, von Erwerbsminderungsrentnern, von Altersrentnern und von Personen in der Elternzeit. Das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben wird hingegen bei der Berechnung der Umlage nicht herangezogen.

27.7.3

Maßgebendes Arbeitsentgelt

Die Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ist von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen wer-

184

den. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Das bedeutet, dass Entgelte, die nicht beitragspflichtig sind, auch nicht umlagepflichtig sind.

Hinweise: Umlagebeträge sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen, es ist ebenfalls von der Erstattung ausgeschlossen. Bei Mehrfachbeschäftigten ist die entsprechende Regelung bei Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, soweit die beteiligten Betriebe am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit teilnehmen.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Soweit hiernach beitragspflichtige Einnahmen vor-

liegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.

27.7.4

Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Die Umlage wird von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Hierbei ist deren unterschiedliche Höhe in den Rechtskreisen Ost und West zu berücksichtigen.

27.7.5

Bezieher von Kurzarbeitergeld

Erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, wird nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt wird also nicht für die Umlageberechnung herangezogen.

27.7.6

Altersteilzeit

Bei Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, wird das zugrunde zu legende fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt.

27.7.7

Gleitzonenregelung

Da in Gleitzonenfällen die reduzierte beitragspflichtige Einnahme die Beitragsbemessungsgrundlage bildet, hat die Festsetzung der Umlage ebenfalls von der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage zu erfolgen, es sei denn, in der Rentenversicherung ist auf die Reduzierung verzichtet worden. Ebenfalls gilt, dass aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine Umlagebeiträge zu entrichten sind.

27

27.7.8

Berechnung der Umlage

Die Umlage ist vom tatsächlich erzielten laufenden Arbeitsentgelt einschließlich der geleisteten Entgeltfortzahlung zu berechnen. Bei Arbeitnehmern in der Gleitzone gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die ermittelte beitragspflichtige Einnahme. Sofern in diesen Fällen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anfällt, ist in den Monaten, in denen das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, für die Umlageberechnung die reduzierte beitragspflichtige Einnahme ohne Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu ermitteln. Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z. B. bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben, weil es mangels eines Arbeitsentgelts an einer Bemessungsgrundlage fehlt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wird (vgl. Beispiel 142). 27.7.9

Nachweis/Zahlung der Umlage

Die Umlagebeträge für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit sind im Beitragsnachweis unter der Gruppe U1 anzugeben. Entsprechend erfolgt auch die Zahlung gemeinsam, d. h. es gelten dieselben Grundsätze, beispielsweise die Fälligkeit betreffend.

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Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Beispiel 142 Sachverhalt: Die Firma Handelcom beschäftigt fünf Arbeitnehmer. Drei Arbeitnehmer sind bei der BKK versichert, zwei andere Arbeitnehmer bei der KUK-Krankenkasse. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig und für alle hat der Arbeitgeber die Umlagebeiträge zur U1 und U2 zu zahlen. Die maßgeblichen Umlagesätze der BKK betragen 1,10 % in der U1 und 0,20 % in der U2. Von der KUK-Krankenkasse werden 1,40 % (U1) bzw. 0,26 % (U2) erhoben. Arbeitnehmer Sochor Schulz Ahrend Klaschka Reimann

Arbeitsentgelt 2.000,00 EUR 2.200,00 EUR 1.500,00 EUR 1.900,00 EUR 5.600,00 EUR

Krankenkasse KUK BKK KUK BKK BKK

Beurteilung: Die Umlagebeiträge werden wie folgt berechnet: BKK: Arbeitnehmer Schulz Klaschka Reimann Gesamt U1: U2: Insgesamt KUK: Arbeitnehmer Ahrend Sochor Gesamt U1: U2: Insgesamt

Mtl. Arbeitsentgelt 2.200,00 EUR 1,900,00 EUR 5.600,00 EUR

9.600,00 EUR 9.600,00 EUR

umlagepflichtig 2.200,00 EUR 1.900,00 EUR 5.500,00 EUR 9.600,00 EUR

x 1,10 % x 0,20%

105,60 EUR 19,20 EUR 124,80 EUR

Mtl. Arbeitsentgelt 1.500,00 EUR 2.000,00 EUR

umlagepflichtig 1.500,00 EUR 2.000,00 EUR 3.500,00 EUR

3.500,00 EUR 3.500,00 EUR

x 1,40 % x 0,26 %

49,00 EUR 9,10 EUR 58,10 EUR

Die entsprechenden Umlagebeträge in Höhe von 124,80 EUR sind an die BKK und 58,10 EUR an die KUK-Krankenkasse zu zahlen.

185

27

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Abbildung: U1- und U2-Umlagen im Beitragsnachweis

Beitragsgruppe Euro

Beitragsnachweis Beiträge zur Krankenversicherung – allgemeiner Beitrag –

1000

Beiträge zur Krankenversicherung – erhöhter Betrag –

2000

Beiträge zur Krankenversicherung – ermäßigter Beitrag –

3000

Beiträge zur Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte

6000

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – voller Beitrag –

0100

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – halber Beitrag –

0300

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte

0500

Beiträge zur Arbeitsförderung – voller Beitrag –

0010

Beiträge zur Arbeitsförderung – halber Beitrag –

0020

Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung

0001

Umlage – Krankheitsaufwendungen –

U1

Umlage – Mutterschaftsaufwendungen –

U2

Umlage zur Insolvenzgeldversicherung

INSO

zur Krankenversicherung Beitrag für freiwillig Krankenversicherte**) zur Pflegeversicherung Abzüglich Erstattung U1 / U2

27.7.10 Erhebung der Umlage Die Umlage ist durch diejenige Krankenkasse zu erheben, die die Erstattung vorzunehmen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die Krankenkasse die Erstattung auf eine andere Stelle übertragen hat, z. B. an eine zentrale Ausgleichskasse.

186

27

27.8 Ausgleichsverfahren Mutterschaftsleistungen – U2 27.8.1 Allgemeines Dem Arbeitgeber werden die Aufwendungen, die er aus Anlass der Mutterschaft für Arbeitnehmerinnen zu zahlen hat, in voller Höhe erstattet. Dazu gehören folgende Leistungen: ■ Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, ■ fortgezahltes Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten, ■ Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung und ■ Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. 27.8.2

Beteiligte Arbeitgeber am U2Verfahren

Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen nehmen alle Arbeitgeber teil. Dies gilt unabhängig von der Anzahl und der Zusammensetzung der Belegschaft eines Betriebes. Einer speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht, da unabhängig von der Beschäftigtenzahl alle Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen teilnehmen. Die Umlagepflicht bzw. der Erstattungsanspruch wird demnach für den Arbeitgeber mit dem Zeitpunkt begründet, mit dem erstmals ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm beginnt.

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Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Für Werkstätten für behinderte Menschen gelten die zum U1-Verfahren gemachten Aussagen. Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland nehmen ebenfalls nicht am U2Verfahren teil; die nach § 28m Absatz 1 SGB IV bestehende Verpflichtung für den Beschäftigten zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers kann bei einer reinen Arbeitgeberversicherung nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. 27.8.3

Begriff „Arbeitnehmer“/„Arbeitnehmerin“

Da das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl – erfasst, nehmen auch solche Arbeitgeber teil, die beispielsweise ausnahmslos Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Eine etwaige Differenzierung der Zählweise verschiedener Personengruppen wie bei der Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt hier nicht. Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie

GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer), die arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt werden, werden ebenfalls vom U2-Verfahren erfasst. Für Personen, denen während der Beurlaubung als Beamter nach beamtenrechtlichen Vorschriften weiterhin Versorgung gewährleistet wird und die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sind Umlagebeiträge zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen nicht zu entrichten. Eine Erstattung der Aufwendungen für diesen Personenkreis scheidet aus (vgl. Beispiel 143).

Hinweis: Sofern andere Gründe als die Mutterschaft Ursache für die Arbeitsverhinderung sind, etwa wenn die Schwangere wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, besteht kein Erstattungsanspruch nach dem U2Verfahren. Soweit der Arbeitgeber umlagepflichtig zum U1-Verfahren ist, wäre dann eine Erstattung im Rahmen der U1-Umlageversicherung vorzunehmen.

Beispiel 143 Sachverhalt: Jana Niemann ist schwanger und erhält von ihrer Krankenkasse ab dem 5. März 2010 ein monatliches Mutterschaftsgeld in Höhe von 400 EUR gezahlt. Der Arbeitgeber Reisebüro zahlt ihr einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 750 EUR. Beurteilung: Der Arbeitgeber Reisebüro erhält für den Monat März 2010 eine Erstattung aus der U2-Versicherung von der BKK in Höhe von 750 EUR (100 % der Aufwendungen!) aus der Arbeitgeberversicherung U2.

187

27

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

27.8.4

Erstattungssatz

Die Aufwendungen des Arbeitgebers für Mutterschaft sind in vollem Umfang (100 %) zu erstatten. Gleiches gilt für das fortgezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten. 27.8.5

27.8.5.1

Aufbringung der Mittel

Umlagepflichtige Arbeitsentgelte

Im Übrigen unterliegt ferner das an arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie das bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG fortgezahlte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht. Das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben wird hingegen bei der Berechnung der Umlage nicht herangezogen.

27.8.5.2 Für die Umlage nach dem Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2) ist Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Bei Mehrfachbeschäftigten ist auch hier (vgl. U1-Verfahren) § 22 Absatz 2 SGB IV (Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse) anzuwenden. Die Umlage ist auch aus dem Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten zu erheben, bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des § 3 Absatz 3 EFZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann. Anders als im U1-Verfahren sind diese Arbeitsentgelte uneingeschränkt umlagepflichtig. Umlagebeiträge zur Umlage 2 sind ebenfalls nur aus laufendem Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung der Umlage 2 demnach nicht zu berücksichtigen und gleichfalls von der Erstattung ausgeschlossen.

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Nachweis

Die Umlagebeiträge für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen sind im Beitragsnachweis unter der Angabe der Gruppe U2 anzugeben.

27.9 Zuständige Krankenkasse für das U1- und U2Verfahren Zuständige Krankenkasse für das Ausgleichsverfahren und die Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz ist jeweils ■ die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin versichert ist, oder ■ die für die Beitragsabführung zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zuständig ist (zuständige Einzugsstelle) oder ■ falls der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin noch nie bei einer deutschen Krankenkasse versichert war, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.

Eine Ausnahme hiervon gilt für alle geringfügig Beschäftigten. Für sie ist immer die MinijobZentrale der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See zuständig. Die einzelne Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesoder Bundesverband übertragen. Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat (z. B. zentrale BKK-Ausgleichskasse beim BKK Landesverband Ost). Freiwilliges Ausgleichsverfahren Arbeitgeber, die demselben Wirtschaftszweig angehören, können eine eigene Einrichtung zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten. Tritt ein Arbeitgeber einem freiwilligen Ausgleichsverfahren bei, so finden für ihn vom Tage des Beitritts an die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes keine Anwendung mehr. Beim Ausscheiden aus dem freiwilligen Ausgleichsverfahren gelten die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes von dem Tage an, der auf den Tag des Ausscheidens folgt. Im Übrigen bedürfen sowohl die Errichtung als auch die Regelung des freiwilligen Ausgleichsverfahrens der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

27.10 Mitteilungspflichten Fehlen Angaben, die zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens erforderlich sind, kann eine Erstattung durch die Ausgleichskassen nicht durchgeführt werden. Sie wird jedoch nachgeholt, wenn der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt entspricht. Hat dagegen der Arbeitgeber (bzw. dessen Beauftragter) das Fehlen von Angaben oder auch die Weitergabe unrichtiger Angaben selbst verschuldet, können Erstattungsbeträge zurückgefordert werden. Ein Rückforderungsanspruch durch die Ausgleichskassen tritt auch ein, wenn eine Erstattung beantragt wurde, obwohl der Arbeitgeber wusste oder hätte wissen müssen, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestanden hat.

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28 Insolvenzgeldumlage Das Insolvenzgeld erhalten im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgelts für maximal drei Monate ausgezahlt.

28.1 Arbeitgeber unterliegen der Beitragspflicht Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Für Entgeltabrechnungszeiträume seit dem 1. Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften finden für den Einzug der Insolvenzgeldumlage entsprechende Anwendung. Die Umlage für das Insolvenzgeld zählt nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).

190

28.2 Ausnahmen von der Beitragspflicht Von der Umlagepflicht ausgenommen bleiben ■ Arbeitgeber der öffentlichen Hand (z. B. Bund, Länder, Gemeinden), ■ Privathaushalte, ■ diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten.

entgelt im Sinne der Sozialversicherung sind, bleiben folgerichtig bei der Bemessung der Umlage außer Ansatz. Im Übrigen unterliegt auch das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie das aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen an arbeitsunfähige Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht.

28.3 Umlagesatz

Von der Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten

Der maßgebliche Umlagesatz beträgt im Jahr 2010 0,41 %.

■ Erwerbsminderungsrentnern,

28.4 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

■ Altersrentnern und

Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage der Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die kein Arbeits-

■ Personen während der Elternzeit erfasst. 28.4.1

Beamte und beamtenähnliche Personen

Die Bezüge von Beamten, Richtern, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt, sofern die Entgelte aus der zur Rentenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden. Dagegen ist beispielsweise das Arbeitsentgelt, das ein Beamter in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft erhält, umlagepflichtig.

28

28.4.2

Mehrfachbeschäftigte

Bei Mehrfachbeschäftigten ist bezüglich der anteiligen Berücksichtigung mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen eine verhältnismäßige Aufteilung vorzunehmen, unabhängig davon, ob für alle Arbeitgeber Umlagepflicht besteht. 28.4.3

Arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR monatlich übersteigen. Soweit hiernach beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig. 28.4.4

Geringfügige Beschäftigungen

Für rentenversicherungsfreie, geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das tatsächliche Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung,

BKKLeitfaden 2010

also bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der die 400-EURGrenze überschreitende Betrag. Dies gilt auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die zwecks Erwerbs vollwertiger Leistungsansprüche in der Rentenversicherung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage findet in diesen Fällen keine Anwendung. 28.4.5

Beschäftigungen in der Gleitzone

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR im Monat) ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. In der Rentenversicherung bildet bei Beschäftigungen in der Gleitzone ein nach der Gleitzonenformel errechneter Betrag die Beitragsbemessungsgrundlage. Dieser Betrag ist zugleich als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone für den Bereich der Rentenversicherung verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen.

Insolvenzgeldumlage

28.4.6

Bezieher von Kurzarbeitergeld, Saison- und Transferkurzarbeitergeld

Eine von der Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge abweichende Regelung gilt für Bezieher von Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld und Transferkurzarbeitergeld. Während die Rentenversicherungsbeiträge für diese Personen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zuzüglich 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt berechnet werden, ist der Berechnung der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen. Für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wird eine Mehrarbeitsvergütung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage unberücksichtigt bleibt, wird die Mehrarbeitsvergütung oder das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gegebenenfalls in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen.

191

28

28.4.7

Insolvenzgeldumlage

AltersteilzeitArbeitsverhältnisse und sonstige flexible Arbeitszeitverhältnisse

Bei der Berechnung der Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit oder sonstigen flexiblen Arbeitszeitverhältnissen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in der Arbeits- oder in der Freistellungsphase befinden. Als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist in der Arbeitsphase das tatsächlich erzielte (ausgezahlte) Arbeitsentgelt maßgebend, in der Freistellungsphase das ausgezahlte Wertguthaben. Bei Altersteilzeitarbeit wird der Aufstockungsbetrag und der zusätzliche Beitrag des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz zur Rentenversicherung sowie die zugrunde zu legende zusätzliche beitragspflichtige Einnahme (sog. Unterschiedsbeitrag) für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl für die Arbeitsals auch für die Freistellungsphase. 28.4.8

Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Das für die Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt. Die Umlage wird deshalb von einem Arbeitsentgelt bis zu der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der jeweils gültigen Höhe berechnet.

192

28.5 Berechung der Umlage Die Umlage ist vom maßgeblichen Arbeitsentgelt zu berechnen. Für beitragsfreie Zeiten in der Sozialversicherung (z. B. bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld) wird grundsätzlich keine Umlage erhoben, weil es mangels eines Arbeitsentgelts an einer Bemessungsgrundlage fehlt. 28.5.1

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird, anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2, zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. 28.5.2

März-Klausel

Bei Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Kalenderjahres ist ggf. auch die März-Klausel anzuwenden. Die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres richtet sich auch bei der Bemessung der Insolvenzgeldumlage nach den für die MärzKlausel geltenden allgemeinen Grundsätzen. Unterliegt der Arbeitnehmer, nach dessen Arbeitsentgelt die Insolvenzgeldumlage bemessen werden soll, im ersten Quartal des Kalenderjahres der Krankenversicherungspflicht und überschreitet das laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, wird die Einmalzahlung in allen Versicherungszweigen und auch für die Bemessung der Insolvenzgeldumlage dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet.

Wird eine Einmalzahlung in einem Entgeltabrechnungszeitraum ausgezahlt, in dem wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Krankenversicherungspflicht besteht, und liegt dieser Entgeltabrechnungszeitraum im ersten Quartal eines Kalenderjahres, ist für die Zuordnung zum Vorjahr entscheidend, ob die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschritten wird.

28.6 Nachweis der Umlage Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel „0050” nachzuweisen.

28.7 Einzug und Weiterleitung der Umlage Zuständig für den Einzug der Umlage und deren Weiterleitung an die Bundesagentur für Arbeit ist die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hierbei ist als Einzugsstelle die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Für alle geringfügig Beschäftigten ist die zuständige Einzugsstelle immer die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

28

28.8

Insolvenzgeldumlage

Feststellung der Teilnahme am Umlageverfahren

Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetzes und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber und sind für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Umlagen für Entgeltabrechnungszeiträume seit 1. Januar 2009 zuständig.

BKKLeitfaden 2010

193

29 Anhang

Rechengrößen West 2010

Bezugsgröße Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV Beitragsbemessungsgrenze Knappschaft Beitragsbemessungsgrenze KV/PV Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V Geringfügigkeitsgrenze Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der KV/PV für – Behinderte – freiwillige Mitglieder allgemein – freiwillig versicherte Selbständige – Existenzgründer, § 57 SGB III oder Härtefälle gemäß Satzung – Rentenantragsteller – selbständige Künstler u. Publizisten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der RV für – in Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt – Behinderte – Entwicklungshelfer – Mitglieder geistlicher Genossenschaften ohne Anwartschaft auf Versorgung – geringfügig Beschäftigte Beitragsbemessungsgrundlage – für in Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt – Kranken- u. Pflegeversicherung – Renten- u. Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrundlage – in der Arbeitslosenversicherung bei einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr

194

Jahr

Monat

Woche

Kalendertag

EUR

EUR

EUR

EUR

30.660,00 EUR 66.000,00 EUR

2.555,00 EUR 5.500,00 EUR

596,17 EUR 1.283,33 EUR

85,17 EUR 183,33 EUR

81.600,00 EUR 45.000,00 EUR

6.800,00 EUR 3.750,00 EUR

1.586,67 EUR 875,00 EUR

226,67 EUR 125,00 EUR

49.950,00 EUR

4.162,50 EUR

971,25 EUR

45.000,00 EUR

3.750,00 EUR 400,00 EUR

875,00 EUR 93,33 EUR

125,00 EUR 13,33 EUR

511,00 EUR 851,67 EUR 1.916,25 EUR

119,23 EUR 198,72 EUR 447,13 EUR

17,03 EUR 28,39 EUR 63,88 EUR

1.277,50 EUR 851,67 EUR 425,83 EUR

298,08 EUR 198,72 EUR 99,36 EUR

42,58 EUR 28,39 EUR 14,19 EUR

25,55 EUR 2.044,00 EUR 3.666,85 EUR

5,96 EUR 476,93 EUR 855,60 EUR

0,85 EUR 68,13 EUR 122,23 EUR

1.022,00 EUR 155,00 EUR

238,47 EUR 36,17 EUR

34,07 EUR 5,17 EUR

512,00 EUR 25,55 EUR

119,47 EUR 5,96 EUR

17,07 EUR 0,85 EUR

2.555,00 EUR

596,17 EUR

85,17 EUR

138.75 EUR

29

Anhang

Rechengrößen West 2010 – Fortsetzung Jahr EUR Beitragsbemessungsgrundlage in der Pflegeversicherung bei Auslandsweiterversicherung Geringverdiener – allgemein, betriebl. Berufsausbildung – Behinderte – knappschaftliche Rentenversicherung – in der Rentenversicherung für Mitglieder geistl. Genossenschaften Einnahmeuntergrenze für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen Studentenbeitrag – Wintersemester 2009/2010 Krankenversicherung Pflegeversicherung Pflegeversicherung, kinderlos ab 23. Lebensjahr Höchstzuschuss des AG für PKV-Mitglieder – Krankenversicherung allgemein – Pflegeversicherung – Pflegeversicherung Besonderheit Sachsen Durchschnittsentgelt in der RV für das Jahr 2008 vorl. Durchschnittsentgelt in der RV für das Jahr 2010 Gleitzone Faktor F ab 1.1.2010 vereinfachte Formel: Beitragssätze Krankenversicherung, allgemein Krankenversicherung, ermäßigt Pflegeversicherung Pflegeversicherung, Beitragszuschlag Rentenversicherung Rentenversicherung, Knappschaft Arbeitslosenversicherung Sachbezugswerte Verpflegung insgesamt Frühstück Mittagessen Abendessen Unterkunft/Miete gemieteter Wohnraum gemieteter Wohnraum, einfache Wohnung

BKKLeitfaden 2010

Monat EUR

Woche EUR

Kalendertag EUR

425,83 EUR

99,36 EUR

14,19 EUR

325,00 EUR 511,00 EUR 325,00 EUR

75,83 EUR 119,23 EUR 75,83 EUR

10,83 EUR 17,03 EUR 10,83 EUR

1.022,00 EUR

238,47 EUR

34,07 EUR

127,75 EUR

29,81 EUR

4,26 EUR

53,40 EUR 9,98 EUR 11,26 EUR

262,50 EUR 36,56 EUR 17,81 EUR 30.625,00 EUR 32.003,00 EUR 0,7585 1,2415 x AE

– 193,20 EUR

14,90 % 14,30 % 1,95 % 0,25 % 19,90 % 26,40 % 2,80 % 215,00 EUR 47,00 EUR 84,00 EUR 84,00 EUR 204,00 EUR 3,55 EUR pro m2 2,88 EUR pro m2

195

29

Anhang

Rechengrößen Ost 2010

Bezugsgröße Bezugsgröße West Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV Beitragsbemessungsgrenze Knappschaft Beitragsbemessungsgrenze KV/PV Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs.7 SGB V Geringfügigkeitsgrenze Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der KV/PV für – Behinderte – freiwillige Mitglieder allgemein – freiwillig versicherte Selbständige – Existenzgründer, § 57 SGB III oder Härtefälle gemäß Satzung – Rentenantragsteller – selbständige Künstler und Publizisten Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der RV für – in Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt – Behinderte – Entwicklungshelfer – Mitglieder geistlicher Genossenschaften ohne Anwartschaft auf Versorgung – geringfügig Beschäftigte Beitragsbemessungsgrundlage in Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt – Kranken- und Pflegeversicherung – Renten- und Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung bei einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr Beitragsbemessungsgrundlage in der Pflegeversicherung bei Auslandsweiterversicherung Geringverdiener – allgemein, betriebliche Berufsausbildung – Behinderte

196

Jahr

Monat

Woche

Kalendertag

EUR

EUR

EUR

EUR

26.040,00 EUR 30.660,00 EUR 55.800,00 EUR

2.170,00 EUR 2.555,00 EUR 4.650,00 EUR

506,33 EUR 596,17 EUR 1.085,00 EUR

72,33 EUR 85,17 EUR 155,00 EUR

68.400,00 EUR 45.000,00 EUR

5.700,00 EUR 3.750,00 EUR

1.330,00 EUR 875,00 EUR

190,00 EUR 125,00 EUR

49.950,00 EUR

4.162,50 EUR

971,25 EUR

138,75 EUR

45.000,00 EUR

3.750,00 EUR 400,00 EUR

875,00 EUR 93,33 EUR

125,00 EUR 13,33 EUR

511,00 EUR 851,67 EUR 1.916,25 EUR

119,23 EUR 198,72 EUR 447,13 EUR

17,03 EUR 28,39 EUR 63,88 EUR

1.277,50 EUR 851,67 EUR

298,08 EUR 198,72 EUR

42,58 EUR 28,39 EUR

425,83 EUR

99,36 EUR

14,19 EUR

21,70 EUR 1.736,00 EUR 3.100,16 EUR

5,06 EUR 405,07 EUR 723,37 EUR

0,72 EUR 57,87 EUR 103,34 EUR

868,00 EUR 155,00 EUR

202,53 EUR 36,17 EUR

28,93 EUR 5,17 EUR

512,00 EUR

119,47 EUR

17,07 EUR

21,70 EUR

5,06 EUR

0,72 EUR

2.170,00 EUR

506,33 EUR

72,33 EUR

425,38 EUR

99,36 EUR

14,19 EUR

325,00 EUR 511,00 EUR

75,83 EUR 119,23 EUR

10,83 EUR 17,03 EUR

29

Anhang

Rechengrößen Ost 2010 – Fortsetzung

– knappschaftliche Rentenversicherung – in der Rentenversicherung für Mitglieder geistlicher Genossenschaften Einnahmeuntergrenze für die Beiträge zur Kranken- u. Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen Studentenbeitrag – Wintersemester 2009/2010 Krankenversicherung Pflegeversicherung Pflegeversicherung, kinderlos ab 23. Lebensjahr Höchstzuschuss des AG für PKV-Mitglieder – Krankenversicherung – Pflegeversicherung – Pflegeversicherung Besonderheit Sachsen Durchschnittsentgelt in der RV für das Jahr 2008 vorl. Durchschnittsentgelt in der RV für das Jahr 2010 Gleitzone Faktor F ab 1.1.2010 vereinfachte Formel: Beitragssätze Krankenversicherung, allgemein Krankenversicherung, ermäßigt Pflegeversicherung Pflegeversicherung, Beitragszuschlag Rentenversicherung Rentenversicherung, Knappschaft Arbeitslosenversicherung Sachbezugswerte Verpflegung insgesamt Frühstück Mittagessen Abendessen Unterkunft/Miete gemieteter Wohnraum gemieteter Wohnraum, einfache

Jahr

Monat

Woche

Kalendertag

EUR

EUR

EUR

EUR

325,00 EUR

75,83 EUR

10,83 EUR

868,00 EUR

202,53 EUR

28,93 EUR

127,75 EUR

29,81 EUR

4,26 EUR

53,40 EUR 9,98 EUR 11,26 EUR

262,50 EUR 36,56 EUR 17,81 EUR 30.625,00 EUR 32.003,00 EUR 0,7585 1,2415 x AE

– 193,20 EUR

14,90 % 14,30 % 1,95 % 0,25 % 19,90 % 26,40 % 2,80 % 215,00 EUR 47,00 EUR 84,00 EUR 84,00 EUR 204,00 EUR 3,55 EUR pro m2 2,88 EUR pro m2

Wohnung

BKKLeitfaden 2010

197

29

Anhang

29.3 Meldetatbestände und Meldefristen Meldesachverhalt

Art der Meldung

Abgabegrund

Frist

Beginn der Versicherungspflicht wegen Aufnahme einer Beschäftigung

Anmeldung

10

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis

Anmeldung

11

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis

Anmeldung

12

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis

Anmeldung

13

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Sofortmeldung

Anmeldung

20

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses in einer in § 28a Abs. 4 Satz 1–3 SGB IV genannten Branchen ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die DSRV zu melden.

Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht

Abmeldung

30

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis

Abmeldung 31 (zur bisherigen Krankenkasse)

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis

Abmeldung

32

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Sonstige Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

Abmeldung

33

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Wechsel des EntgeltabrechnungsProgrammes (optional)

Abmeldung

36

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Ende der Beschäftigung wegen Todes

Abmeldung

49

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Beginn und Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung

An-/Abmeldung

40

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

198

29

Anhang

Meldesachverhalt

Art der Meldung

Abgabegrund

Frist

Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr

Jahresmeldung

50

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.4. des Folgejahres

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten)

Sondermeldung

54

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von weniger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug)

keine Meldung





Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat (z. B. wegen unbezahlten Urlaubs; § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)

Abmeldung

34

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts wegen Arbeitskampfes von mehr als einem Monat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV/§ 192 Abs. 1 Nr.1 SGB V)

Abmeldung

35

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kranken-/ Pflegeversicherung davon berührt wird (z. B. Krankengeldbezug)

Unterbrechungsmeldung

51

Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung

Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit

Unterbrechungsmeldung

52

Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung

Unterbrechung der Beschäftigung wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht von mehr als einem Kalendermonat

Unterbrechungsmeldung

53

Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung

Ende des Arbeitsverhältnisses während einer gemeldeten Unterbrechung

Abmeldung

30

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse

Anmeldung

10

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

BKKLeitfaden 2010

199

29

Anhang

Meldesachverhalt

Art der Meldung

Abgabegrund

Frist

Weiterbeschäftigung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse

Abmeldung

71

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Freistellung von der Beschäftigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse

Abmeldung

71

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Rechtmäßige Beendigung der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern

Abmeldung

72

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Entgeltmeldung eines freigestellten Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens

Jahresmeldung

70

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15.4. des Folgejahres

Beginn einer geringfügigen Beschäftigung

Anmeldung

10

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Ende einer geringfügigen Beschäftigung

Abmeldung

30

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Wechsel in der Art der geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV oder umgekehrt)

1. Meldung: Abmeldung 2. Meldung: Anmeldung

30

Jeweils mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Beginn und Ende einer geringfügigen Beschäftigung

An-/Abmeldung

40

Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Gesonderte Meldung

Sondermeldung

57

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung

Meldung von nicht vereinbarungsgemäß gemeldetem Wertguthaben (Störfall) im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen

Sondermeldung

55

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

Meldung des Unterschiedsbetrages während des Bezuges einer Entgeltersatzleistung im Rahmen der Altersteilzeitarbeit

Sondermeldung

56

Mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen

200

10

29

29.4 Beitragssätze 2010

Anhang

Beitragssätze 2010 Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung

allgemein: 14,9 %, 1,95 % 19,9 % 2,8 %

ermäßigt: 14,3 %

29.5 Sachbezugswerte 2010 Sachbezugswerte 2010 für freie Verpflegung (bundesweit, Angaben in EUR) – ohne Gewähr Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

Arbeitnehmer, einschließlich Jugendliche und Auszubildende sowie volljährige Familienangehörige

mtl. ktgl.

47,00 1,57

84,00 2,80

84,00 2,80

Verpflegung insg. 215,00 7,17

Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres

mtl. ktgl.

37,60 1,26

67,20 2,24

67,20 2,24

172,00 5,74

Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres

mtl. ktgl.

18,80 0,63

33,60 1,12

33,60 1,12

86,00 2,87

Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres

mtl. ktgl.

14,10 0,47

25,20 0,84

25,20 0,84

64,50 2,15

Sachbezugswerte 2010 für freie Unterkunft (bundesweit, Angaben in EUR) – ohne Gewähr Unterkunft belegt mit

Unterkunft allgemein

Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft

Unterkunft allgemein

Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft

einem Beschäftigten

mtl. ktgl.

volljährige Arbeitnehmer 204,00 173,40 6,80 5,78

zwei Beschäftigten

mtl. ktgl.

122,40 4,08

91,80 3,06

91,80 3,06

61,20 2,04

drei Beschäftigten

mtl. ktgl.

102,00 3,40

71,40 2,38

71,40 2,38

40,80 1,36

mehr als drei Beschäftigten

mtl. ktgl.

81,60 2,72

51,00 1,70

51,00 1,70

20,40 0,68

BKKLeitfaden 2010

Jugendliche/Auszubildende 173,40 142,80 5,78 4,76

201

29

Anhang/Impressum

Impressum: Herausgeber: BKK Bundesverband Kronprinzenstr. 6 45128 Essen Alle Rechte vorbehalten © 2009 BKK Bundesverband GbR BKK ® und das BKK Logo sind registrierte Schutzmarken des BKK Bundesverbandes. Redaktion: Stefan Allary Dietmar Olschewski Kontakt zum Herausgeber: E-Mail: [email protected] Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Herausgebers erlaubt. Redaktionsschluss: 1.12.2009 Verlag und Anzeigenverwaltung: © LexisNexis Deutschland GmbH Feldstiege 100, 48161 Münster Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 1, Preise zzgl. gesetzliche MwSt. Druck: Fromm GmbH & Co. KG Bestellung der Extra-Ausgaben: © LexisNexis Deutschland GmbH Feldstiege 100, 48161 Münster Frau Stefanie Scissek Telefon: 0 25 33/93 00-380 Telefax: 0 25 33/93 00-55380 E-Mail: [email protected] Bestell-Nr.: 300-110 gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier

202

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Rechtsstand

Einzelpreis

1 Entgeltfortzahlung

01.07.2009

21,40 EUR

2 Einmalzahlungen/Sonderzuwendungen

01.07.2008

20,20 EUR

3 Beschäftigung und Versicherung

01.06.2006

21,40 EUR

4 Meldeverfahren zur Sozialversicherung

01.04.2009

34,60 EUR

5 Versicherung der Studenten und Praktikanten

01.11.2009

21,40 EUR

6 Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit

01.03.2007

21,40 EUR

7 Kurzarbeitergeld

01.07.2009

18,10 EUR

8 Mini-Jobs

01.11.2008

21,40 EUR

9 Reisekosten/Fahrtkosten

01.01.2008

16,00 EUR

10 Entsendung

01.12.2006

18,20 EUR

11 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

01.02.2009

13,40 EUR

12 Arbeitsentgelt/Arbeitslohn von A-Z

01.01.2009

16,00 EUR

13 Betriebsprüfung

01.03.2008

26,20 EUR

14 Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte

01.07.2009

26,20 EUR

16 Betriebliche Altersversorgung

01.09.2008

21,40 EUR

17 Flexible Arbeitszeitregelungen

01.09.2009

16,00 EUR

18 Altersteilzeitarbeit

01.10.2004

35,90 EUR

19 Rente mit 67 – Die neuen Altersgrenzen

01.01.2008

12,30 EUR

Leitfaden zum Versicherungs- u. Beitragsrecht 2010

01.01.2010

21,40 EUR

BKK ALP plus Zweifaller Straße 130 52224 Stolberg [email protected] Fon 02402/9742-0 Fax 02402/9742-910 www.bkk-alp.de

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