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Kammer INFO
3/2014
Aktuell aus der Kammer:
Bericht vom Kammertag
Qualitätsmanagement: Personalmanagement – Einer für alle oder alle für Einen?
Ausbildung:
Die SBK bei der Jobbörse in Ingelheim
Amtliche Mitteilungen der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Körperschaf t des Öffentlichen Rechts 3/2014
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In dIeser AusgAbe
Aus der Arbeit der Kammer 3
Kammertag und Ordentliche Kammerversammlung der SBK in Simmern
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Eindrücke vom Kammertag der SBK
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Ombudspersonen der SBK
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Ihre Daten sind uns wichtig!
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Kammer gratuliert 77 neu bestellten Steuerberatern
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Neu: Der SBK-Podcast
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7. Workshop des Deutsch-Französischen Steuerberater Clubs in Strasbourg
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Termine der Bundessteuerberaterkammer
berufsrecht/berufsausübung 14
Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung für Syndikus-Rechtsanwälte Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung überarbeitet
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steuer- und Wirtschaftsrecht 15
Aktuelle Entwicklungen bei Energie- und Stromsteuern sowie erneuerbaren Energien
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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Tarifautonomie
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BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
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Nutzung des amtlichen Vollmachtsformulars für die ElsterKontoabfrage
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Kirchensteuerabzug ab dem 1. Januar 2015
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Glosar „Verrechnungspreise“
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BFH entscheidet zu „Cum-ex-Geschäften“ Besteuerung der Ärzte und Zahnärzte
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Beitragssatz zur gesetzlichen Unfallversicherung VBG sinkt
Kanzleinachfolge 19
Personalmanagement: Einer für alle oder alle für Einen?
Aus-, Fort- und Weiterbildung 21
Die SBK bei der Jobbörse in Ingelheim
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Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 2013/2014
sonstiges geburtstage und Jubiläen Veranstaltungen/seminare Anzeigen neuerscheinungen beilagenhinweis, Zuständigkeiten, e-Mail-Adressen und durchwahlnummern der Mitarbeiter der steuerberaterkammer rheinland-Pfalz Impressum Merkblatt zur Weitergabe von Mitgliedsdaten * bild Titelseite: Kurfürstliches schloss bildnr: OeF15, Copyright © Landeshauptstadt Mainz
Auf Grund der besseren Lesbarkeit der Texte vewenden wir in unserer KammerInfo der Einfachhalt halber meist nur die männliche Form. Die weibliche Form ist in diesen Fällen aber selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
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STEuErbEraTErkaMMEr rHEInland-Pfalz · kaMMErInfo 3/2014
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Kammertag und Ordentliche Kammerversammlung der SBK in Simmern Ordentliche Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz am Freitag, dem 6. Juni 2014 in der Hunsrückhalle in Simmern (Hunsrück)
Vor Beginn der Ordentlichen Kammerversammlung am 6. Juni 2014 in Simmern war der Finanzminister des Landes RheinlandPfalz, Dr. Carsten Kühl, von 9:30 bis 10:15 Uhr zu Gast bei den Steuerberatern. Kühl bedankte sich für die gute Zusammenarbeit mit den Steuerberatern, die sich in den täglichen Kontakten zur Finanzverwaltung widerspiegelten. Man pflege hier in Rheinland-Pfalz einen fairen Umgang miteinander, ohne jedoch die eigenen gesetzlich definierten Positionen aufzugeben. Kühl machte sich für einen automatischen Informationsaustausch mit dem Ausland stark. Er sagte: „Was wir in der OECD vereinbart haben, werden wir Schritt für Schritt umsetzen und mit weiteren Staaten verwirklichen.“ Bis dahin sprach er sich für eine Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige aus, „allerdings in verschärfter Form.“ Durch das erfreuliche Zurückdrängen der Steuerflucht könne man künftig auch auf die Abgeltungsteuer verzichten. „So richtig deren Einführung war, so richtig ist nun deren Abschaffung. Stattdessen sollen Kapitaleinkünfte künftig nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden“, forderte Kühl. Präsident Wilk schlug in diesem Zusammenhang direkt die Wiedereinführung des früheren Sparerfreibetrags vor. Kühl sprach sich darüberhinaus für eine Erweiterung der vorausgefüllten Steuererklärung aus. Er sah hier viele Vorteile in einer solchen Erweiterung – nicht zuletzt die Möglichkeit, die Finanzämter zu entlasten. Er sagte: „Angesichts des drohenden Fachkräftemangels sind Erleichterungen bei der Steuererklärung per Mausklick dringend erforderlich.“ Kühl verwies auf Staaten wie die USA, England und zahlreiche andere OECD-Staaten, in denen die Selbstveranlagung bereits erfolgreich umgesetzt sei. Als Voraussetzung der Erweiterung der vorausgefüllten Steuererklärung nannte er jedoch ein vereinfachtes Steuerrecht sowie verstärkte Hilfestellung beim Ausfüllen der Steuererklärung für die Bürger, gerade durch die Steuerberater. Kühl sah aber auch, dass dringend Änderungen im Verfahrensrecht und in den elektronischen Abläufen zwischen Steuerberatern und Finanzverwaltung notwendig sind. Die Einführung bzw. Umstellung elektronischer Verfahren in der Finanzverwaltung dürfe nicht einseitig zu Lasten der Steuerberater gehen.
Präsident Edgar Wilk mit Staatsminister Dr. Carsten Kühl
Ordentliche Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz am Freitag, dem 6. Juni 2014 in Simmern Anschließend fand dann von 10:15 bis 12:40 Uhr die Ordentliche Kammerversammlung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) statt. Es waren bei Beginn der Ordentlichen Kammerversammlung 78 stimmberechtigte Kammermitglieder mit 102 Stimmen vertreten, davon aus dem Regierungsbezirk Koblenz 30, aus RheinhessenPfalz 37 und aus Trier 11, sowie insgesamt 24 Steuerberatungsgesellschaften. Tagesordnungspunkt 1 „Eröffnung und Begrüßung durch den Präsidenten“ Die Ordentliche Kammerversammlung wurde um 10:15 Uhr durch den Präsidenten der SBK, StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk, Mainz, eröffnet. Tagesordnungspunkt 2 „Bestimmung eines Mitgliedes, das die Niederschrift über die Kammerversammlung mitunterzeichnet (§ 14 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Kammerversammlung)“ StB Dipl.-Ing. Dipl. WI Heiko Nett, Mülheim-Kärlich, wurde gemäß § 14 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Kammerversammlung einstimmig zum Mitunterzeichner der Niederschrift über die Kammerversammlung bestimmt. Tagesordnungspunkt 3 „Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und Aussprache (§ 5 Abs. 2 e) der Kammersatzung)“ StBin vBPin Martina Bockius (Ausschuss „Haushalt, Finanzen und Soziales“), sowie die Präsidiumsmitglieder StB Peter Hoffarth (Ausschuss „Aus-, Fort- und Weiterbildung“), StB RA FA f. StR Michael Görgen (Ausschuss „Berufsrecht und Gebührenrecht), StB WP Dipl.-Vw. Dr. Rainer Krein (Ausschuss „Information und Öffentlichkeitsarbeit“), StB FB f. IStR WP EC Dipl.-Bw. (FH) Josef Ludwig (Ausschuss „Europa und Steuerrecht“) sowie StB Dipl.-Kfm. Walter Mock (Ausschuss „IT, Qualitätssicherung und Zukunft des Berufes“) informierten die Versammlung über die Arbeit ihrer Ausschüsse in dem vergangenen Jahr, wobei auf die ausführlichen Berichte in der KammerInfo 2/2014 verwiesen werden darf. Ergänzt wurde die Berichterstattung durch StB Ldw. Buchst. Dipl.Hdl. Ulrich Thiemann in seiner Eigenschaft als Präsident des Versorgungswerks. StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk betonte zu Beginn seines Berichts das gute Verhältnis der SBK zum Steuerberaterverband RheinlandPfalz. Er schilderte im Folgenden die Aktivitäten des Kammervorstands im letzten Jahr auf regionaler Ebene wie aber auch auf Bundesebene und im europäischen Umfeld. Wilk sprach sich deutlich gegen eine Erweiterung der jüngst eingeführten vorausgefüllten Steuererklärung hin zur Selbstveranlagung aus. Seiner Meinung nach sei die „Selbstveranlagung“
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eine Mogelpackung; sie bedeute lediglich personelle Einsparungen der Finanzverwaltung zu Lasten der Steuerbürger. Auf den ersten Blick führe die Ausweitung des Modells zwar dazu, dass das Ausfüllen der Steuererklärung scheinbar einfacher werde. Komme das erweiterte Modell, liege die alleinige Verantwortung für die Steuerveranlagung bis zum Steuerbescheid allerdings dann beim Steuerbürger. Wilk kritisierte, dass für „fehlerhafte“ Steuererklärungen härtere Strafen verhängt werden sollen. Kritisch sah er in diesem Zusammenhang auch die Rolle der Steuerberater. Sie seien Freiberufler und Organ der Steuerrechtspflege und nicht Hilfsbeamte der Finanzverwaltung. Sie handelten (selbstverständlich) gesetzeskonform aber nicht unbedingt verwaltungskonform – eine Steuererklärung sei daher nicht schon „fehlerhaft“, wenn sie nicht der Verwaltungsmeinung entspräche, sondern nur, wenn sie gegen das Gesetz verstoße. Zweiter Schwerpunkt der Ausführungen Wilks waren die Probleme der Steuerberater bei der Nachwuchsgewinnung. Die DATEV habe jetzt eine großangelegte Kampagne gestartet, mit der das Interesse junger Leute für den Berufsstand geweckt werden solle. Die Bundessteuerberaterkammer werde in Kürze folgen. Die SBK selbst werde ebenfalls weiterhin die Kolleginnen und Kollegen bei der Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter unterstützen. So habe man mittlerweile mit mehreren Fachhochschulen Kooperationsvereinbarungen geschlossen, die den Mitarbeitern in den Steuerberaterkanzleien ein duales Studium (also Ausbildung und Studium gleichzeitig) oder ein Weiterbildungsstudium zu erleichterten Bedingungen ermöglichten. Wilk mahnte aber auch die Kolleginnen und Kollegen, dass sie sich stärker als bisher als gute Ausbilder und Arbeitgeber profilieren müssten. Das bedeute, den jungen Leuten attraktive Entwicklungsperspektiven und Arbeitsbedingungen zu bieten, um sie für eine Tätigkeit in den Steuerberaterpraxen zu begeistern. Auch erinnerte Wilk aus gegebenem Anlass daran, dass die Kollegen, die ja mehrheitlich noch in Einzelkanzleien tätig seien, für den Fall einer Erkrankung, längeren Urlaubs und ihres Todes Vorsorge treffen sollten. Es sei eine in § 69 StBerG konstituierte berufsrechtliche Pflicht, bei einer Abwesenheit von länger als vier Wochen einen Praxisvertreter zu bestellen. Werde dies versäumt, sei die Kammer gefragt, die dann von Amts wegen einen Vertreter (oder im Falle des überraschenden Todes eines Berufsangehörigen einen Praxisabwickler) ernennen müsse. Oftmals bliebe die Kammer dann sogar noch auf den Kosten für den Einsatz dieses Vertreters oder Abwicklers sitzen. Die SBK habe bei der Bundessteuerberaterkammer daher eine Gesetzesänderung dahingehend angeregt, die Bestellung des Praxisvertreters mit einer entsprechenden Anzeigepflicht zu verknüpfen, um so kontrollieren zu können, welcher Berufsangehöriger noch keinen Vertreter benannt habe.
Wilk schloss seinen Bericht mit einem Dank an alle ehrenamtlich für die SBK tätigen Mitglieder für ihre Unterstützung der Kammerarbeit im vergangenen Jahr. Die anwesenden jungen Kolleginnen und Kollegen rief er auf, sich in der Kammer zu engagieren. Die Kammer lebe von dem und durch das Engagement ihrer Mitglieder; dies sei nun einmal das Grundprinzip der Selbstverwaltung. Er hoffe daher auf eine hohe Wahlbeteiligung anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Neuwahlen zum Kammervorstand. Im Rahmen der sich anschließenden Aussprache wurden von den Mitgliedern das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts zur Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren angesprochen (Urteil des Bundessozialgerichts, B 12 R 4/12 R), die anstehende gesetzliche Regelung der Steuererklärungsfristen bundesweit sowie das duale Studium als Chance für die Steuerberaterpraxen, gerade engagierte gute Mitarbeiter im Berufsstand zu halten. Tagesordnungspunkt 4 „Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013“ 4.1. Bericht der Rechnungsprüfer Der Jahresabschluss der SBK zum 31. Dezember 2013 findet sich in der allen Mitgliedern vorliegenden schriftlichen Einladung zur Ordentlichen Kammerversammlung (KM 2/2014). Stellvertretend für die drei Rechnungsprüfer trug StB WP Dipl.Bw. (FH) Werner Renkes den Bericht der Rechnungsprüfer vor: „Am 8. April 2014 haben wir satzungsgemäß eine Rechnungsprüfung bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz für das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) 2013 durchgeführt. Nach § 22 Abs. 3 der Satzung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz sind der Jahresabschluss (Jahresrechnung) und der Haushaltsplan der Steuerberaterkammer rechnerisch und sachlich zu prüfen. Darüber hinaus ist eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Ertrags- und Aufwandsansätze (bzw. Einnahmen- und Ausgabenansätze) vorzunehmen. Im Rahmen der Rechnungsprüfung wurde wie in den Vorjahren ein Teil der Belege lückenlos, der andere Teil stichprobenweise, überprüft. Soweit Vertragsänderungen Einfluss auf die Rechnungslegung hatten, haben wir die entsprechenden Verträge eingesehen. Dies gilt zum Beispiel für die Pr0longation eines an die Steuerberaterakademie gewährten Darlehens oder für die Anpassung des Mietvertrages. Auch für das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) 2013 wurde ein möglichst großer Teil des Jahresabschlusses (Jahresrechnung) durch wechselnde Prüfungsfelder überprüft. Für das Berichtsjahr 2013 wurden im Wesentlichen folgende Bereiche einer intensiven Prüfung unterzogen: 1. Bereich Erträge a. Mitgliederbeiträge (hier auch Beitragsforderungen) b. Einnahmen aus Seminaren c. Sonstige Erträge 2. Bereich Aufwendungen a. Personalkosten b. Kosten aus Rechtsstreitigkeiten c. Kosten für Seminare 3. Prüfung des Anlagevermögens 4. Prüfung der Geldkonten 5. Prüfung der Rückstellungen 6. Durchsicht der Protokolle der Vorstands- und Ausschusssitzungen Unsere Prüfung führte zu folgenden Feststellungen:
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I.
4.2. Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 auf Antrag der Rechnungsprüfer (§ 5 Abs. 2 f) der Kammersatzung)“
Formelle Prüfung
1. Die Haushaltsansätze der Jahresrechnung 2013 wurden unter Berücksichtigung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Einzelansätze mit insgesamt 6.891,06 Euro überschritten. Mehreinnahmen in Höhe von 30.892,46 Euro standen dabei Mehrausgaben in Höhe von 37.783,52 Euro entgegen. Diese Deckungslücke wurde durch eine Entnahme aus der Betriebsmittelrücklage i. H. v. 6.891,06 Euro geschlossen. Die Mehreinnahmen sind im Wesentlichen durch erhöhte Einnahmen aus Seminaren und Prüfungsgebühren sowie der Auflösungen von Rückstellungen verursacht. Bei den gebuchten Aufwendungen ist die Erhöhung im Wesentlichen auf die Erhöhung der Seminarkosten zurückzuführen. Es handelte sich um die Finanzierung eines Seminars für Quereinsteiger. Die erhöhten Ausgaben korrespondieren mit den eben erwähnten höheren Einnahmen aus Seminaren. In den übrigen Aufwandspositionen waren mehrere moderate Steigerungen zu verzeichnen, insbesondere bei den Personalkosten, den Kosten für Öffentlichkeitsarbeit sowie den Kosten für die Steuerberaterprüfung. 2. Die uns vorgelegte Buchführung und der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 entsprechen unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Der Jahresabschluss wurde in Anlehnung an die Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts aufgestellt. Wesentliche Auswirkungen auf die Bewertung ergaben sich hieraus jedoch nicht. 3. Die Prüfung des Kassenwesens, der Bank- und Postbankguthaben sowie der Wertpapiere hat – wie in den Vorjahren – keine Beanstandungen ergeben. 4. Auskünfte erteilten der Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Herr StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk, Frau StBin vBPin Martina Bockius, sowie Frau Ass. jur. Anne Ueberfeldt, Geschäftsführerin. 5. Nachweise und Buchungsunterlagen waren in allen Fällen vorhanden. II. Prüfung der Wirtschaftlichkeit von verschiedenen Ertrags- und Aufwandsansätzen Die von den Rechnungsprüfern durchgeführte Prüfung der Wirtschaftlichkeit von verschiedenen Ertrags- und Aufwandsansätzen hat für das Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) 2013 zu keinen Feststellungen geführt. Im Einzelnen tragen wir zum Jahresabschluss 2013 Folgendes vor: Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 6.891,06 Euro ab. Durch Entnahme dieses Betrages aus der Betriebsmittelrücklage wurde das Jahresergebnis nach Verwendung auf 0,00 Euro gestellt. III. Prüfung der Rechnungslegung Ausweislich der Erläuterungen zum Jahresabschluss wurde dieser in Anlehnung an die Vorschriften des HGB aufgestellt. In einem Fall haben wir die bilanzielle Ausweisfrage einer Rückstellung diskutiert und eine textliche Erläuterung im Bericht vorgeschlagen. Ansonsten ergaben sich durch unsere Prüfung keine Änderungen des Jahresabschlusses.“
Sodann wurde der Jahresabschluss der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zum 31. Dezember 2013 gemäß § 5 Abs. 2 f der Kammersatzung auf Antrag der Rechnungsprüfer von der Kammerversammlung einstimmig genehmigt. Tagesordnungspunkt 5 „Entlastung des Kammervorstandes (§ 5 Abs. 2 g) der Kammersatzung)“ Auf Antrag von StB WP Dipl.-Bw. (FH) Werner Renkes, Mainz, wurde dem Kammervorstand gemäß § 5 Abs. 2 g der Kammersatzung bei Enthaltung der Betroffenen einstimmig Entlastung erteilt. Tagesordnungspunkt 6 „Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2013 (§ 5 Abs. 2 h) der Kammersatzung)“ 6.1 Einstimmig wurde beschlossen, dass die korporative Mitgliedschaft der SBK beim Deutschen Wissenschaftlichen Institut der Steuerberater e. V., Berlin (Jahresbeitrag voraussichtlich 2,00 Euro pro Mitglied der SBK), auch 2015 bestehen bleibt. 6.2 Ebenfalls einstimmig wurden die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen für die im Auftrag der SBK ehrenamtlich tätigen Personen (und anderer Personen) wie folgt beschlossen: 6.2.1 monatliche pauschale Aufwandsentschädigungen 6.2.1.1 des Präsidenten monatlich von bisher 2.200 Euro auf 2.400 Euro 6.2.1.2 der Präsidialmitglieder monatlich von bisher 520 Euro auf 570 Euro 6.2.1.3 der weiteren Vorstandsmitglieder monatlich von bisher 225 Euro auf 250 Euro 6.2.2 Aufwandsentschädigungen pro Tag für ehrenamtlich tätige Berufsangehörige von bisher 280 Euro auf 300 Euro 6.2.3 Reisekostenvergütungen für ehrenamtlich tätige Berufsangehörige 6.2.3.1 Tagegeld von bisher 65 Euro auf 85 Euro 6.2.3.2 Fahrtkosten in der nachgewiesenen Höhe bzw. von bisher 0,65 Euro (max. 650 Euro) auf 0,70 Euro pro gefahrenem Kilometer, maximal 700 Euro 6.2.3.3 Übernachtungskosten in der nachgewiesenen Höhe 6.2.4 Die Festsetzung der Entschädigung nach dem Berufsbildungsgesetz für die nichtberufsangehörigen Mitglieder der Prüfungsausschüsse der SBK erfolgte gleichfalls einstimmig: für Zeitversäumnis von bisher 4 Euro/Std. auf 6 Euro/Std., max. 10 Std. für Verdienstausfall von bisher 16 Euro/Std. auf 24 Euro/Std. Fahrkosten werden in der nachgewiesenen Höhe bzw. mit 0,45 Euro pro gefahrenem Kilometer, max. 450 Euro, erstattet. Das Tagegeld wird weiterhin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG erstattet, also derzeit 12 Euro bei einer Abwesenheit von über 8 Stunden und 24 Euro/Tag bei einer mehrtägigen Abwesenheit.
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„i) Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung einer Umschulungsmaßnahme zur Abschlussprüfung“ In § 2 der Gebührenordnung wurde ein Absatz 5 eingefügt: „Gebühren im Zusammenhang mit der Fortbildungsprüfung „Fachassistent/in Lohn und Gehalt“ (§ 54 BBiG i. V. mit § 9 Abs. 6 Prüfungsordnung):
Dr. Pero Micic Gründer und Vorstand der FutureManagementGroup AG
Die sonstigen Aufwendungen werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. 6.2.5 Die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Prüfungsausschusses für Steuerberater wurde einstimmig wie folgt beschlossen: Die Korrekturvergütung für die Steuerberaterprüfung beträgt ab dem Prüfungszeitraum 2014/2015 40 Euro pro Klausur (bisher 30 Euro), sowohl für die Erst- als auch für die Zweitkorrektur. Die Vergütung für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung beträgt ab dem Prüfungszeitraum 2014/2015 35 Euro pro Prüfling (bisher 30 Euro) bzw. 40 Euro pro Prüfling für den Ausschussvorsitzenden (bisher 35 Euro). 6.3 Der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr 2015 wurde bei 7 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen mehrheitlich mit 440 Euro als Kopfbeitrag beschlossen. Er betrug bislang 400 Euro. 6.4 Der Wirtschaftsplan der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2015 wurde sodann einschließlich des Stellenplanes der Geschäftsstelle, der wie bisher 12 Soll-Stellen und 10 3/4 Ist-Stellen vorsieht, mit 1.814.975 Euro in den Erträgen und 1.789.589 Euro in den Aufwendungen und einem Jahresüberschuss von 25.386 Euro bei zwei Gegenstimmen mehrheitlich beschlossen. 6.5 Die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Positionen im Haushaltsplan 2012, sofern sich dies bei der Durchführung des Haushaltsplans 2013 als notwendig erweisen sollte, wurde einstimmig beschlossen.
a) Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft oder Bestätigung über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zur/ zum Fachassistenten/in Lohn und Gehalt gegenüber einem Dritten b) Zulassungsgebühr (ging dem Antrag auf Zulassung eine Tätigkeit der SBK nach a) voraus, wird die entsprechende Gebühr angerechnet) c) Prüfungsgebühr Bei Rücktritt eines Prüfungsbewerbers kann die Prüfungsgebühr zurückerstattet werden, sofern innerhalb eines Monats nach Rücktritt von der Prüfung ein entsprechender schriftlicher Antrag bei der Kammergeschäftsstelle eingegangen ist.“ Der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 6 und der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 7. Ziff. III des Gebührenverzeichnisses der SBK wurde wie folgt ergänzt: „(8) Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung einer Umschulungsmaßnahme zur Abschlussprüfung 300 Euro“ Das Gebührenverzeichnis wurde um Ziff. IV „Gebühren für die Fortbildungsprüfung „Fachassistent Lohn und Gehalt“ (§ 54 BBiG i. V. mit § 9 Abs. 6 Prüfungsordnung) ergänzt: (1) Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft oder Bestätigung über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zur/ zum Fachassistenten Lohn und Gehalt gegenüber einem Dritten 35 Euro (2) Zulassungsgebühr (bei vorangegangener Tätigkeit nach Nr. (1) wird die entsprechende Gebühr verrechnet) 100 Euro (3) Prüfungsgebühr 250 Euro“
6.6 Dass der Vorstand bei Bedarf in 2012 einen Überziehungskredit von 75.000 Euro aufnehmen kann, wurde bei einer Gegenstimme mehrheitlich beschlossen. Tagesordnungspunkt 7 „Änderung der Gebührenordnung der SBK (§ 5 Abs. 2 b) der Kammersatzung)“ Die Gebührenordnung und das Gebührenverzeichnis der SBK wurden wie folgt einstimmig geändert: § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung der SBK wurde wie folgt ergänzt:
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Herr Molter, die an der Kammerversammlung nicht teilnehmen konnten, wurden in Anschluss an die Kammerversammlung schriftlich befragt, ob sie das Amt des (stellvertretenden) Rechnungsprüfers annehmen werden. Sie haben ihr Einverständnis erklärt. Tagesordnungspunkt 9 „Verschiedenes“ Unter diesem Tagesordnungspunkt gab Herr Wilk den Ort und den Termin der nächsten Ordentlichen Kammerversammlung bekannt, den 12. Juni 2015, Schloss Waldthausen, Budenheim. Am 12. Juni 2015 finden dann auch turnusgemäß die Neuwahlen des Kammervorstands statt.
Tagesordnungspunkt 8 „Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter (§ 5 Abs. 2 d der Kammersatzung)“ Auf Antrag von Herrn StB WP Werner Weber, Koblenz, wurden folgende Damen und Herren zur Wiederwahl als Rechnungsprüfer vorgeschlagen: StB Gerhard Busch, Kruft StB WP Dipl.-Bw. (FH) Werner Renkes, Mainz StBin WPin EC Dipl.-Bw. (FH) Petra Salm, Trier Per Akklamation wurden die Vorgeschlagenen bei Enthaltung der Betroffenen einstimmig zu Rechnungsprüfern gewählt. Als stellvertretende Rechnungsprüfer wurden vorgeschlagen:
Nach einem gemeinsamen Mittagessen der Steuerberater und ihrer Gäste, kam Managementberater Dr. Pero Micic auf das große Thema „Zukunft“ bzw. „Steuerberatung 2020“ zu sprechen. Unter dem Titel „Wie wir uns täglich die Zukunft versauen: Raus aus der KurzfristFalle!“ prangerte er Entscheidungen an, die zwar kurzfristig Vorteile verschafften, aber langfristig von Nachteil seien. Die größten Probleme in Wirtschaft, Politik und Umwelt gingen auf kurzsichtige Entscheidungen zurück. Gleiches gelte für das Privatleben. Vieles, was im Moment glücklich mache, schade später. Weil Menschen nicht bereit seien, heute auf Belohnung zu verzichten, verpassten sie große Chancen für ihre Zukunft. Den Vortrag von Dr. Micic können Sie unter www.micic.com/sbk herunterladen. Bei den traditionellen Erdbeertörtchen mit Sahne am Ende des Kammertages lieferten die Thesen von Dr. Micic noch viel Gesprächsstoff für Steuerberater und Gäste.
StBin Dipl.-Fw. (FH) Simone Giegerich, Worms StB WP Dipl.-Bw. (FH) Ulrich Molter, Pirmasens StBin Dipl.- Bw. (FH) Evelyne Reiblich, Mainz StB Dipl.-Ing. Dipl.-WI Heiko Nett, Mülheim-Kärlich. Frau Giegerich trat sodann von ihrer Nominierung zurück. Es wurden daraufhin per Akklamation folgende Personen bei Enthaltung der Betroffenen einstimmig zu Rechnungsprüfern gewählt: StB WP Dipl.-Bw. (FH) Ulrich Molter, Pirmasens StB Dipl.-Ing. Dipl.-WI Heiko Nett, Mülheim-Kärlich StBin Dipl.- Bw. (FH) Evelyne Reiblich, Mainz Herr Busch, Herr Renkes und Herr Nett nahmen unmittelbar in der Kammerversammlung die Wahl an; Frau Salm, Frau Reiblich und
Schloss Waldthausen
Die nächste Ordentliche Kammerversammlung findet am 12. Juni 2015 im Schloss Waldthausen in Mainz-Budenheim statt! Dr. Pero Micic und Präsident Edgar Wilk
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Ombudspersonen der SBK Sie befinden sich in einer wirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Notlage? Dann wenden Sie sich an unsere Ombudspersonen, Herrn Horst Bentz oder Karl-Heinz von der Lahr. Diese unterstützen die Rat suchenden Kammermitglieder bei der Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten.
Kontaktdaten: StB Dipl.-Kfm. Horst Bentz Telefon: 06241 95857-0 E-Mail:
[email protected]
StB vBP Karl-Heinz von der Lahr Telefon: 0651 94801-0 E-Mail:
[email protected]
ihre Daten sind uns wichtig! Die SBK nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Aus diesem Grund kommen wir dem Anliegen verschiedener Unternehmen und Institutionen, ihnen die Daten der Steuerberater einer bestimmten Region oder auch von ganz Rheinland-Pfalz zur Verfügung zu stellen, nur in sehr begrenztem Umfang nach. Zum einen übermitteln wir Ihre Daten nur an bestimmte befreundete Institutionen und Unternehmen, die fachlich relevante Informationen bereithalten, fachlich interessante Veranstaltungen anbieten oder interessante Kontakte zu potentiellen Mandanten vermitteln und von denen wir überzeugt sind, dass sie mit dem übergebenen Datenmaterial verantwortungsvoll umgehen werden. Zum anderen übermitteln wir niemals ALLE Ihre bei uns gespeicherten Daten. Wir stellen den oben erwähnten Institutionen bzw. Unternehmen ausschließlich Ihren Namen und die Adresse Ihrer beruflichen Niederlassung zur Verfügung bzw. Ihre
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Postanschrift, sofern Sie uns gebeten haben, die Post an eine von Ihrer beruflichen Niederlassung abweichende Adresse zu versenden. Telefonnummer, Faxanschluss, E-MailAdresse etc. werden von uns nicht weitergegeben. Auch müssen diese Institutionen uns schriftlich versichern, diese Daten nur für den einmaligen Zweck, für den sie erbeten wurden, zu verwenden und sie nicht zur weiteren Verwendung zu speichern. Alle weiteren Details zur Weitergabe von Mitgliederdaten können Sie dem auf der letzten Seite unserer KammerInfo eingedruckten Merkblatt entnehmen. Wenn Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten im dargestellten Umfang nicht einverstanden sind, lassen Sie uns dies bitte entweder per E-Mail an
[email protected] wissen oder schicken Sie uns eine entsprechende schriftliche Erklärung. Gut zu wissen: Diese Erklärung können Sie jederzeit abgeben. Sofern Sie also aufgrund persönlicher Lebensumstände zu einem späteren Zeitpunkt keine Informationen mehr wünschen bzw. benötigen, lassen Sie uns dies einfach zu gegebener Zeit wissen.
Kammer gratuliert 77 neu bestellten Steuerberatern Mit einem festlichen Empfang hat die SBK im Atrium Hotel in Mainz 77 neu bestellten Steuerberatern zum bestandenen Steuerberaterexamen gratuliert. In seiner Ansprache an die neuen Kolleginnen und Kollegen sagte SBK-Präsident
Edgar Wilk: „Sie haben erfolgreich die letzte wichtige Hürde auf Ihrem Weg zum Steuerexperten gemeistert. Auf diese erbrachte Leistung können Sie zu Recht stolz sein.“ Nur mit viel Fleiß und Disziplin könne die anspruchsvolle Prüfung zum Steuerberater bestanden werden. Auch Finanzstaatssekretär Prof. Dr. Salvatore Barbaro gratulierte den Absolventen: „Wir alle wissen, der Weg, den Sie hinter sich haben, ist ein beschwerlicher Weg, der viel Zeit, Kraft und Energie kostet. Doch er lohnt sich“, sagte er. Wer sich dazu entschließe, ihn zu gehen, bekleide einen Beruf mit hoher gesellschaftlicher Anerkennung – und Verantwortung für das Gemeinwohl. Als Grund zur Freude nannte Barbaro die gute Bestehensquote in diesem Jahr von über 60 Prozent. „Das will bei diesem schweren Examen etwas heißen.“ Die Geehrten hätten eine gute Leistung abgeliefert und erfüllten damit die qualitativen Anforderungen, die in ihrem Berufsleben auf sie zukämen. Mehrere Jahre lang haben die Geehrten parallel zum Beruf in der Freizeit gelernt, um die Steuerberaterprüfung zu bestehen. Hierbei ging es unter anderem um die Themengebiete Steuerrecht, Rechnungswesen, Betriebs- und Volkswirtschaftwirtschaft sowie Verfahrensrecht. Nach bestandener Prüfung und der Bestellung durch die Steuerberaterkammer dürfen sie nun den geschützten Titel „Steuerberater“ tragen. Dabei bedeutet die Feier im Atrium Hotel nicht das Ende des Lernens. „Als Steuerberater müssen Sie sich Zeit Ihres Berufslebens fortbilden“, sagte Kammerpräsident Wilk. „Das erfordern die sich ständig ändernden Steuergesetze und der Anspruch unseres Berufsstandes, den Mandanten jederzeit qualifiziert zur Seite stehen zu können.“
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Herzlichen Glückwunsch zur Neubestellung!
Präsident Edgar Wilk und Prof. Dr. Salvatore Barbaro mit den neu bestellten Steuerberatern
Pfalz lander, enfell emie Rhein id e el W kad Michaerberatera teu S r e ent d Prof. Dr. Salvatore Barbaro, räsid Vizep Staatssekretär im Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
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ulrich Thiemann, Präsident des Versorgungswerks der Steuerberater in Rheinland-Pfalz
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Neu: Der SBK-Podcast Die Kammer informiert ihre Mitglieder ja bereits per KammerInfo, Newsletter, Website und Blog. Alles Medien für diejenigen, die Informationen gerne mit den Augen aufnehmen. Außen vor blieben bei der SBK bislang diejenigen, die lieber hören als lesen. Oder die gerne nebenher erfahren würden, was ihre Kammer so treibt. Ihnen kann geholfen werden: Es gibt jetzt den SBK-Podcast. Alle vier Wochen werden hier die Vorstandsmitglieder Walter Mock und Ralf Nick mit der Geschäftsführerin der SBK und auch mal dem ein oder anderen Gast über aktuelle berufliche und berufspolitische Themen informieren und diskutieren. Hören Sie mal rein! Sie können den Podcast direkt über unsere Webseite (www.sbk-rlp.de) erreichen oder auch über unsere SBK-App. Des weiteren können Sie den Podcast mit Hilfe von Podcatcher Apps wie iCatcher, iPP PodcastPlayer, gPodder oder amaroK auf Ihrem Smartphone abonnieren und hören. So werden Sie automatisch über die neusten Beiträge informiert. Viel Spaß beim Zuhören!
Die Podcast-Crew bei der
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7. Workshop des DeutschFranzösischen Steuerberater Clubs in Strasbourg 25 Kollegen aus Deutschland und Frankreich trafen sich - mit Unterstützung der Steuerberaterkammer des Elsass - zum jährlichen Erfahrungsaustausch am Rande des 20. Deutsch-Französischen Tournoi Européen de Gestion in Strasbourg. Am Abend des 20. März 2014 bestand Gelegenheit zum persönlichen Kontakt beim gemeinsamen Abendessen in „Petite France“, was die meisten Teilnehmer auch nutzten. Am Donnerstagnachmittag trug zunächst Rainer Rohnert (Saarbrücken) vor, wie sich die „Wirtschaftsmediation“ in unseren Kanzleien als Problemlösungsansatz nutzen lässt - am praktischen Beispiel einer „missglückten“ Nachfolgeregelung. Danach skizzierte Bertrand Huck (Mulhouse) die aktuellen Änderungen im Steuerrecht in Frankreich. Am Folgetag startete Dr. Kurt Rohner (Sinzheim) mit einem Überblick über die Veränderungen des Erbrechts, die sich aus der EU-Verordnung vom 4. Juli 2012 für die erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Praxis ergeben: Erbrecht und Erbschaftsteurrecht nähern sich an und werden vor allem für ungeregelte Nachfolgefälle und speziell im Verhältnis Deutschland–Frankreich tendenziell „bürgerfreundlicher und einheitlicher“, wenn dies gewollt ist: ein neues interessantes Gestaltungsfeld. Carsten Beul (Neuwied) skizzierte die zu erwartenden Veränderungen bei der Abschlussprüfung durch die vor der Aufnahme Verabschie-
dung stehenden EU-Novellen: Kommission, Rat und Parlament sind bestrebt, die Novellierungen noch in der laufenden Parlamentsperiode abzuschließen. Nach dem gemeinsamen Mittagessen stellte Guillaume Rubechi (Frankfurt und Strasbourg) am Beispiel grenzüberschreitender Unternehmensaktivitäten deutschfranzösische Finanzierungsstrukturen dar: Welche primären Gestaltungsspielräume haben Unternehmen und ihre Steuerberater? Den Abschluss bildete die Darstellung des französischen Insolvenzrechts durch Andreas Spitz (Strasbourg) und die Diskussion über diese Regelungen gerade auch im Vergleich mit dem deutschen Recht. Von einem Teil der Teilnehmer wurde auch der Kontakt gesucht zu den Institutionen und Teilnehmern des 20. Unternehmensplanspieles. In Frankreich wie in Deutschland besteht großes Interesse daran, auch über solche gemeinsamen Bildungsveranstaltungen den Nachwuchs für den Berufsstand ansprechen und gewinnen zu können. Dass bei diesem Planspiel nur zwei deutsche Mannschaften am Start waren, die sich mit elf französischen Mannschaften maßen, wurde allgemein bedauert. Die weiteren Aktivitäten des Clubs wurden für den 8. Juli 2014 nachmittags (Arbeitssitzung in Mainz) und für den 24. Oktober 2014 (Herbstseminar in Strasbourg) ins Auge gefasst. Mit den erstmals anwesenden Teilnehmern sind wir nun fast 140 Berufsangehörige aus Deutschland und Frankreich, die diese Form der Zusammenarbeit in deutsch-französischen Angelegenheiten nutzen. Quelle: StB WP Dr. Kurt Rohner, Sinzheim
Termine der BStBK In der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unter anderem folgende Termine wahrgenommen. 8. Januar 2014: DsiN-Projekt „Freie Berufe als Brückenbauer für iT-Sicherheit“ Auf Einladung von Deutschland sicher im Netz e. V. (DsiN) erörterten u. a. die Vertreter der Berufsstände der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer den Erfolg des Projekts „Freie Berufe als Brückenbauer für IT-Sicherheit“ im Jahr 2013. Darüber hinaus wurde diskutiert, inwieweit
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ähnliche Projekte im Jahr 2014 weiterverfolgt werden sollten. 20. Januar 2014: 11. Deutscher Finanzgerichtstag 2014 Als Basis des elektronischen Besteuerungsverfahrens stellte Dr. Horst Vinken zunächst die Entwicklung der elektronischen Steuererklärung – kurz ELSTER genannt – dar. Die Einführung der E-Bilanz sah Dr. Vinken als notwendige Ergänzung des elektronischen Verfahrens. Zu den Digitalisierungsschritten zählte er die Einführung der ELStAM und der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt). 24. Januar 2014: Treffen Deutschland – Frankreich Auf dem Treffen der BStBK mit den französischen Experts-Comptables wurden aktuelle steuerrechtliche und berufsrechtliche Themen in beiden Ländern erörtert. 28. Januar 2014: Anhörung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs Die BStBK nahm an der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWiE) durchgeführten Verbändeanhörung zu der am 2. Oktober 2013 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Mitteilung zur „Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs“ teil. Hintergrund der Mitteilung ist, dass nach der novellierten Berufsqualifikationsrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre Regelungen des Berufszugangs auf deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen und zu begründen. Das BMWiE stellte den aktuellen Stand des Verfahrens vor und gab einen Ausblick auf die künftigen Schritte. Die BStBK wird sich aktiv in das Evaluierungsverfahren einbringen und das BMWiE durch die Erstellung von Argumentationspapieren unterstützen. 28. Januar 2014: 31. Sitzung des Berliner Arbeitskreises umsatzsteuer Auf Einladung der BStBK diskutierten die Teilnehmer* des Arbeitskreises über verschiedene aktuelle Umsatzsteuerthemen. Es wurden u. a. die verschiedenen Positionen zum Konsultationspapier zur Überprüfung bestehender Mehrwertsteuer-Rechtsvorschriften zu öffentlichen Einrichtungen und Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausgetauscht und über ein potentielles Antragsverfahren/ Wahlrecht bei der Organschaft diskutiert. *Vertreter des DIHK, ZDH, BGA, HDE, BDA, DBV, BDI, GDV und BDB
29. Januar 2014: Gemeinsame Sitzung der Präsidenten der Steuerberaterkammern und der Steuerabteilungsleiter des Bundes und der Länder Auf der turnusmäßigen Sitzung der Präsidenten der Steuerberaterkammern und der Steuerabteilungsleiter des Bundes und der Länder erläuterte der Vertreter des BMF die steuerpolitischen Vorhaben für die 18. Legislaturperiode. Diskutiert wurde im Anschluss u. a. über die sich in Vorbereitung befindenden neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), die Weiterentwicklung der elektronischen Kommunikation mit dem Finanzamt sowie die Zukunft der Grundsteuer. 30. Januar 2014: 44. Sitzung des Ausschusses 20 „Steuerberatervergütungsrecht“ Der Ausschussvorsitzende Edgar Wilk diskutierte mit dem Ausschuss die Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung an das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und darüber hinaus weitere Detailfragen aus dem Gebührenrecht. 30. Januar 2014: 40. Sitzung des Ausschusses 31 „Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter“ Die Sitzungsteilnehmer erarbeiteten u. a. die Grundlagen für die Ausschreibung einer bundesweiten Nachwuchskampagne. Darüber hinaus wurde ein Konzept für ein Online-Seminar für Ausbilder von Steuerfachangestellten entworfen. 3. Februar 2014: 50. Sitzung des Ausschusses 81 „Elektronische Datenverarbeitung und Kommunikation“ Die Sitzungsteilnehmer erörterten u. a. mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und des Bayerischen Landesamts für Steuern Möglichkeiten zur Verbesserung der elektronischen Kommunikation zwischen Berufsstand und Finanzverwaltung. 3. Februar 2014: 23. Sitzung des Ausschusses 60 „Verfahrens-/Steuerstrafrecht Im Hinblick auf das derzeit im Bundesministerium der Finanzen geplante Verfahrensrechtsmodernisierungsgesetz diskutierte der Ausschuss verschiedene Vorschläge für eine Anpassung des Besteuerungsverfahrens an die moderne Kommunikation. Des Weiteren erörterten die Mitglieder den von einer Bund-Länder-Facharbeitsgruppe vorgelegten Bericht zur Evaluierung der
Selbstanzeige, insbesondere die Vorschläge die die Problematik der Anmeldesteuern aufgreifen. 10. Februar 2014: Gespräch mit Vertretern des instituts der Wirtschaftsprüfer (iDW) zur Tätigkeit des Steuerberaters als Prüfer von Finanzanlagenvermittlern Mit Vertretern des IDW wurde der Entwurf eines Prüfungsstandards des IDW für Prüfer von Finanzanlagenvermittlern diskutiert. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Prüfungsstandard – unter Abwägung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Prüfungsdurchführung gegen das Informationsbedürfnis der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde – praxisgerecht ist. Volker Kaiser, Mitglied des Präsidiums der BStBK, hat bei diesem Gespräch die Interessen der BStBK vertreten. 21. Februar 2014: Gespräch mit den Präsidenten der Steuerberaterkammern Die Präsidenten befassten sich mit aktuellen berufsrechtlichen und -politischen sowie steuerrechtlichen Entwicklungen. 25. Februar 2014: 42. Sitzung des Ausschusses 80 „Handelsrecht, Abschlusserstellung und Prüfungswesen“ Es wurden u. a. die folgenden Themen besprochen: die Umsetzung der EU-Rechnungslegungsrichtlinie in das deutsche Bilanzrecht sowie die Erarbeitung von Hinweisen für Steuerberater zum Thema „Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB“. 25. – 26. Februar 2014: 95. Sitzung des Ausschusses 10 „Steuerberatungsrecht (national und international)“ Der Ausschuss befasste sich unter dem Vorsitz von Dr. Raoul Riedlinger mit verschiedenen berufsrechtlichen und -politischen Fragen, u. a. mit der Umsetzung der novellierten Berufsqualifikationsrichtlinie in nationales Recht und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2014 zur Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft. Zudem erarbeitete der Ausschuss Neufassungen der Hinweise der BStBK zur Berufshaftpflichtversicherung sowie der Liste der mit dem deutschen Steuerberater vergleichbaren ausländischen Berufe. 10. – 11. März 2014: Sitzung des Arbeitskreises 3.2 „Mehrwertsteuer“ in ingelheim Die Teilnehmer* diskutierten über aktuelle Umsatzsteuerfragen. Insbesondere wurden neue Urteile zur Umsatzsteuer besprochen.
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Vertreter des BMF haben den aktuellen Stand der Gesetzgebung sowie aktuelle BMF-Schreiben vorgestellt. Weiterhin erfolgten aus den Kammern und Verbänden Berichte zur Umsatzsteuer. Für die BStBK nahm der Vizepräsident der BStBK Dr. Herbert Becherer an dem Fachgespräch teil. *u. a. Vertreter des HDE, BAT, DRV, VDMA, DIHK, ZDH, AWV, BDEW, BDB
17. März 2014: BStBK trifft Arbeitsgruppe Finanzen der CDu/CSu-Fraktion Präsident Dr. Horst Vinken, Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler und Geschäftsführer Jörg Schwenker trafen Antje Tillmann (MdB) und die Arbeitsgruppe Finanzen der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, um sich über steuerrechtliche Themen auszutauschen. 18. März 2014: Fachgespräch mit dem Staatssekretär Dr. Meister Präsident Dr. Horst Vinken und Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler tauschten sich mit dem parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meister über steuerpolitische Themen aus.
Berufsrecht/Berufsausübung
Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung für Syndikus-Rechtsanwälte Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 3. April 2014 zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung entschieden, dass sich Syndikus-Rechtsanwälte nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen können. Zur Begründung führt das BSG aus, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber (=Syndikus) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI pflichtversichert seien. Gleichzeitig seien sie aufgrund der Zulassung zur Rechtsan-
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waltschaft Mitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer und damit Pflichtmitglied im zuständigen Versorgungswerk. Sie seien jedoch nicht „wegen der“ abhängigen Beschäftigung Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Versorgungswerk müsse jedoch wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen. Dies setze voraus, dass die jeweils in Rede stehende Beschäftigung eine Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen müsse. In den zugrunde liegenden Fällen ging das BSG jedoch davon aus, dass die klagenden Rechtsanwälte nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt seien. Nach gefestigter Rechtsprechung werde derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sogenannte Doppel- oder Zwei-BerufeTheorie). Für bereits erteilte Befreiungsbescheide solle jedoch Bestandschutz gelten. Unmittelbare Auswirkungen auf das Befreiungsrecht der Steuerberater dürften sich nach bisheriger Einschätzung der Versorgungswerke der Steuerberater in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen aus der BSG-Entscheidung jedoch nicht ergeben, da die Entscheidung zum Berufsrecht der Rechtsanwälte ergangen ist, das insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen, die an die (Syndikus)-Tätigkeit gestellt werden, vom Berufsrecht der Steuerberater abweicht und somit nicht unmittelbar übertragbar ist. Während die Bundesrechtsanwaltsordnung keine berufsspezifische Tätigkeit oder Beschäftigung vorschreibt, wegen der eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich ist, ist die tätigkeitsbezogene Definition des Syndikus-Steuerberaters in §§ 58 Satz 2 Nr. 5a, 33 StBerG verankert. Für Syndikus-Steuerberater ergibt sich daher vorerst durch die aktuelle BSG-Rechtsprechung keine Änderung im bisherigen Befreiungsverfahren. Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die dem Befreiungsantrag bei der DRV beizufügen ist, bestätigt die Steuerberaterkammer die Vereinbarkeit der ausgeübten Tätigkeit mit der Bestellung zum Steuerberater. Dieses Verfahren hat sich bislang bewährt und kaum zu Problemen mit der Deutschen Rentenversicherung geführt.
Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung überarbeitet Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat am 28. April 2014 eine Neufassung der Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung beschlossen. Im Zuge der Neufassung wurden die bestehenden Hinweise in zahlreichen Punkten überarbeitet und an die in den letzten Jahren erfolgten Änderungen im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung angepasst. Neu in die Hinweise aufgenommen wurden dabei insbesondere Ausführungen zu den beiden folgenden Themen: 1. Versicherungsschutz für die gesellschaftsrechtliche Haftung bei Sozietäten und Partnerschaften Vor dem Hintergrund der seit dem Jahr 2001 ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät) haben die Versicherer ihre Versicherungsbedingungen ergänzt und bieten für die Sozietät und Partnerschaft inzwischen einen erweiterten Versicherungsschutz an. Nach den jetzt geltenden Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz auch für die Sozietät bzw. Partnerschaft selbst, wenn gegen sie Ansprüche auf Schadenersatz aus Berufsversehen der einzelnen Sozien/ Partner geltend gemacht werden. Die Sozietät/Partnerschaft ist dabei über die Versicherungen der Sozien/Partner mitversichert. Versichert ist auch die akzessorische Haftung des in eine Sozietät/Partnerschaft neu eintretenden Sozius/Partner für Berufsfehler, die vor dem Eintritt von einem anderen Sozius/Partner begangen wurden (sog. Eintrittshaftung). Versicherungsschutz besteht regelmäßig auch für den Fall, dass der ausscheidende Sozius/Partner nach § 160 Abs. 1 HGB akzessorisch für nach seinem Ausscheiden begangene Verstöße haftet (sog. Austrittshaftung). Ebenso ist bei interprofessionellen Sozietäten/ Partnerschaften die akzessorische Haftung des Steuerberatersozius/-partners für von einem berufsfremden Sozius/Partner in dessen Vorbehaltsbereich begangene Fehler versichert.
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Praxishinweis: Der erweiterte Versicherungsschutz für die gesellschaftsrechtliche Haftung ist nur bei Neuverträgen Bestandteil der Standarddeckung. Für bestehende Versicherungsverträge gelten die neuen Bedingungswerke der Versicherer dagegen nicht automatisch. Bestehende Policen müssen daher im Einzelfall auf die neuen Versicherungsbedingungen durch Vereinbarung mit dem Versicherer umgestellt werden. 2. Versicherungspflicht bei genehmigter gewerblicher Tätigkeit Seit dem Achten Steuerberatungsänderungsgesetz kann die zuständige Steuerberaterkammer vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich BOStB u. a. erteilt werden bei Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG in ein gewerbliches Unternehmen, wie z. B. bei Auslagerung der Unternehmensberatungstätigkeit in eine GmbH, bei der der Steuerberater als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist. In diesem Fall ist der Steuerberater verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, in das die vereinbare Tätigkeit ausgelagert werden soll, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließt, durch die die Haftpflichtrisiken aus der Tätigkeit der Gesellschaft bei der Erbringung der vereinbaren Tätigkeiten versichert sind. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 1 DVStB, nach dem sich die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch auf die vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG erstreckt. Keine Versicherungspflicht besteht dagegen bei Ausübung sonstiger gewerblicher Tätigkeiten außerhalb der Wahrnehmung vereinbarer Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG. Dies gilt auch für die Verwaltung eigenen Vermögens in gewerblicher Rechtsform. Für den Fall der Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten bieten die Versicherer entsprechenden Versicherungsschutz an, der allerdings neben der Standarddeckung gesondert vereinbart werden muss. Damit ist sichergestellt, dass die bestehende Versicherungspflicht tatsächlich erfüllt und eine Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit von der Steuerberaterkammer erteilt werden kann. Die neu gefassten Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung erläutern näher, für welche genehmigten gewerblichen Tätigkeiten eine Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht und welche Anforderungen der entsprechende Versicherungsschutz erfüllen muss. Die Neufassung der Hinweise kann auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de) unter Presse/ Publikationen/Berufsrecht/Fachinfos abgerufen werden. Die überarbeiteten Hinweise werden auch im Rahmen der nächsten Ergänzungslieferung in das Berufsrechtliche Handbuch eingestellt.
Steuer- und Wirtschaftsrecht
Aktuelle Entwicklungen bei Energieund Stromsteuern sowie erneuerbaren Energien 1. Neues zum Spitzenausgleich im Bereich der Energie- und Stromsteuer Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können über den Spitzenausgleich einen Teil der gezahlten Energiesteuern unter bestimmten Voraussetzungen zurückerhalten. Mit der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung des Energiesteuergesetzes sowie des Stromsteuergesetzes ist der Spitzenausgleich (§ 55 EnStG bzw. § 10 StromStG) für energieintensive Unternehmen an weitere Nachweise gebunden. Für die Antragsjahre 2013 und 2014 müssen die Unternehmen, die die Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen Energieeinsparungen erbringen, indem sie nachweisen, dass sie damit begonnen haben, Energiemanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme oder – als kleine und mittlere Unternehmen – alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz einzuführen. Nähere Regelungen hierzu enthält die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV), die am 5. August 2013 in Kraft getreten ist. Bereits am 27. September 2013 hat das BMWi ein Schreiben an die Deutsche Akkredierungsstelle GmbH (DAkkS) gerichtet, in dem sie über das gemeinsame Verständnis
von BMF, BMUB und BMWi zur Anwendung der SpaEfV berichtet. Vor kurzem veröffentlichte das BMWi erneut ein weiteres Schreiben vom 31. März 2014 an die DAkkS über das gemeinsame Verständnis zur Anwendung der SpaEfV. Hier wurden einige Begriffe näher bestimmt und Festlegungen zur zeitlichen Ausstellung eines Nachweises nach § 4 Abs. 4 SpaEfV bzw. § 5 Abs. 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 SpaEfV gemacht. Des Weiteren stellt das BMWi klar, dass die Nachweisführung in der Einführungsphase nach § 5 SpaEfV bei Unternehmen mit mehreren Standorten auf der Grundlage von stichprobenartigen Überprüfungen durch Anwendung von „Multi-SiteVerfahren“ vorgenommen werden kann. 2. Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage zu Bündnis 90/DiE GRÜNEN zur Nutzung des Eigenstromprivilegs durch unternehmen Im derzeit geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) ist geregelt, dass keine EEG Umlage für elektrische Energie erhoben wird, die in eigenen oder gepachteten Kraftwerken für den Eigenverbrauch erzeugt wird. Eine Voraussetzung für das Eigenstromprivileg ist, dass der betroffene Strom nicht durch das öffentliche Stromnetz geleitet werden darf. Zu diesem Themenbereich haben Bündnis 90/DIE GRÜNEN eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt. Die Antworten können Sie der Drucksache 18/1215 vom 24. April 2014 entnehmen (www.bundestag.de). 3. EEG-Reform 2014 Zur EEG-Reform 2014 zählen die Gesetzesinitiativen der Bundesregierung bezüglich: · Entwurf eines Gesetzes zur grundlegen den Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschafts rechts (EEG), · Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen. Die Reform des EEG ist notwendig, um den weiteren erfolgreichen Ausbau der erneuerbaren Energien – auf einen Anteil von 40 bis 45 % im Jahre 2025 und von 55 bis 60 % im Jahr 2035 – zu verwirklichen. Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 zu den Gesetzentwürfen Stellung genommen. Das reformierte EEG soll zum 1. August 2014 in Kraft treten. Es ist folgender Zeitplan vorgesehen:
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18. Februar 2014 Abstimmung mit den anderen Bundesministerien 8. April 2014 Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf 23. Mai 2014 1. Beratung im Bundesrat Mai & Juni 2014 Beratung im Bundestag 26./27. Juni 2014 Beschluss Bundestag 11. Juli 2014 Beschluss Bundesrat 1. August 2014 neues EEG tritt in Kraft
a) Europäischer Kontext Die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission (EU-Leitlinien) wurden am 9. April 2014 beschlossen. Sie regeln, wie die Mitgliedstaaten erneuerbare Energien fördern und die Kosten dafür verteilen dürfen. Das beinhaltet auch, welche Ausnahmen für energieintensive Industrieunternehmen von der Beteiligung an den Förderkosten vorgesehen werden dürfen. Die Europäische Kommission hat am 18. Dezember 2013 verkündet, ein förmliches Beihilfeprüfverfahren zu den bestehenden Regelungen des EEG 2012 zu eröffnen. Aus Sicht der Bundesregierung stellen die EEGFörderung und die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen keine Beihilfen dar und sind mit EU-Recht vereinbar. Zur Wahrung dieser Rechtsposition hat die Bundesregierung am 28. Februar 2014 Klage gegen den Beschluss der EUKommission zur Eröffnung eines förmlichen Beihilfeverfahrens erhoben. b) Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts Am 8. April 2014 wurde der Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEG) vom Bundeskabinett beschlossen (Drucksache 18/1304). Die von der Bundesregierung beschlossene grundlegende Reform des EEG ist nach Aussage der Bundesregierung eine zentrale Maßnahme für die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende. Ziel der grundlegenden Reform ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung stetig zu erhöhen. Zugleich soll die Reform die Kostendynamik der vergangenen Jahre beim Ausbau der erneuerbaren Energien durchbrechen und so den Anstieg der Stromkosten für
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die Stromverbraucher begrenzen. Dies ist insbesondere für industrielle Stromverbraucher, die im internationalen Wettbewerb stehen, von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, denn Strompreise sind für sie ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. c) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive unternehmen Das Bundeskabinett hat am 7. Mai 2014 den Gesetzentwurf zur Besonderen Ausgleichsregelung beschlossen. Die Besondere Ausgleichsregelung konnte nicht gemeinsam mit den übrigen Teilen des EEG-Entwurfs 2014 im April in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, weil die Bundesregierung die Verabschiedung der EU-Leitlinien hatte abwarten wollen. Die neue Ausgestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung folgt inhaltlich weitestgehend den EU-Leitlinien. Inwieweit die Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung Auswirkungen auf das gegenwärtig noch nicht abgeschlossene EU-Beihilfeverfahren haben wird, muss sich zeigen. Nach Aussage der Bundesregierung kann die Energiewende nachhaltig erfolgreich sein, wenn Deutschland ein wettbewerbsfähiger Wirtschafts- und Industriestandort bleibt. Dazu sind Sonderregelungen für die stromintensive Industrie, die im internationalen Wettbewerb steht, bei der Beteiligung an den Förderkosten für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erforderlich. Will ein Unternehmen die Begrenzung der EEG-Umlage erreichen, ist ein Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. Da die EEG-Novelle am 1. August 2014 in Kraft treten soll, gibt es Übergangsprobleme vom EEG 2012 zum EEG 2014. Aus diesem Grund hat das BAFA die Ausschlussfrist vom 30. Juni 2014 bis zum 30. September 2014, 24:00 Uhr, im Wege der vorweggenommenen Nachsichtgewährung verlängert. Weitere Informationen finden Sie im „Hinweisblatt zur Antragsstellung; Produzierendes Gewerbe“ vom 9. Mai 2014, welches Sie unter folgendem Link abrufen können: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/ besondere_ausgleichsregelung_eeg/publikationen/weitere_informationen/hinweisblatt_antragstellung.pdf
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Tarifautonomie Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohns befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Dieses Thema werden Steuerberater verfolgen und begleiten müssen, um etwaige Auswirkungen auf Mandanten zu erkennen und ggf. in der Lohnbuchhaltung sowie in der betriebswirtschaftlichen Beratung zu berücksichtigen. Den Entwurf finden Sie auf unserer Website (www.sbk-rlp.de) im internen Downloadbereich. Die Einführung eines allgemeinen Mindestlohns ist in Artikel 1 (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG) geregelt. Paragrafen 1 bis 3 MiLoG-E regeln die Höhe des Mindestlohnes (8,50 Euro brutto pro Zeitstunde), die Fälligkeit und die Unabdingbarkeit des Mindestlohns. Aussagen zur Umrechnung von Akkordoder Stücklöhnen sind im Entwurf nicht enthalten. Für die Arbeitgeber enthalten §§ 16 und 17 MiLoG-E eine Meldepflicht und die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten für bestimmte Arbeitnehmer. Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge müssten entsprechende Aufzeichnungen bereits nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geführt werden und dürften kaum zusätzliche Belastungen für die Arbeitgeber ergeben. Ob diese Einschätzung zutrifft, kann derzeit nicht beurteilt werden. Der persönliche Anwendungsbereich, d. h. die Frage, für welche Arbeitnehmer der Mindestlohn gilt, ist in § 22 MiLoG-E geregelt. Nicht darunter fallen Praktikanten, Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende und ehrenamtlich Tätige. In der
Ausbildungsbörse der SBK Bitte nutzen Sie unsere kostenlose Ausbildungsplatzbörse unter www.sbk-rlp.de, um freie Ausbildungsplätze zu melden!
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Diskussion ist derzeit die Anhebung der Altersgrenze auf 21 Jahre, da eine Ausbildung in aller Regel nicht bereits vor Erreichen des 18. Lebensjahres abgeschlossen wird. Das Gesetz soll laut § 23 MiLoG-E im Jahr 2020 evaluiert werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2016 gehen jedoch nach § 24 MiLoG-E abweichende Regelungen eines Tarifvertrags dem Mindestlohn vor. In den weiteren Artikeln des Gesetzentwurfs werden Anpassungen im Arbeitsgerichtsgesetz, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, im Tarifvertragsgesetz, im Arbeitnehmer-Entsendegesetz, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und in weiteren Gesetzen vorgenommen. Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 8/2014 erhalten.
BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich mit aktuellen Praxisproblemen in der Umsatzsteuer befasst und Hinweise an den Gesetzgeber und Hinweise an die Finanzverwaltung erstellt. Thematisiert wurde u. a. die umsatzsteuerrechtliche Organschaft. In den Hinweisen an die Finanzverwaltung hat die Bundessteuerberaterkammer eine Positionierung des BMF zur organisatorischen Eingliederung durch leitende Mitarbeiter erbeten. Zudem wurde seitens der Bundessteuerberaterkammer auf die potentielle Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Beschränkung des Kreises möglicher Organgesellschaften auf juristische Personen und den Ausschluss von Personengesellschaften hingewiesen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 hat sich das BMF u. a. zu diesen Fragen positioniert. Folgende Aussagen sind hervorzuheben: 1. Einbeziehung von Nichtunternehmern In Deutschland ist eine Eingliederung von Nichtunternehmern in Organkreise ausgeschlossen. Insoweit ist nach Auffassung des BMF die deutsche Regelung auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 9. April 2013 (Rs. C-85/11) gemeinschaftsrechtskonform. Deutschland hat bei der Nichteinbeziehung von Nichtunternehmern in die Organschaft lediglich den zulässigen Gestaltungsspielraum ausgenutzt.
2. Einbeziehung von Personengesellschaften Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2013 die Verfahren mit dem Az. XI R 17/11 und XI R 38/12 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die folgende Frage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorgelegt: • Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/ EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person – nicht aber eine Personengesellschaft – in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“? Der Ausgang der vom BMF an den EuGH vorgelegten Verfahren und dem EuGH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen bleibt abzuwarten. Die Anwendung des BFH-Urteils vom 8. August 2013 (Az. V R 18/13 – Ende der organisatorischen Eingliederung bei vorläufiger Insolvenzverwaltung) über den entschiedenen Einzelfall hinaus wird bis auf Weiteres zurückgestellt. 3. Änderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung Entsprechend unseren Stellungnahmen vom 5. März 2012 (Rundschreiben 061/2012), einem Schreiben an das BMF vom 29. Mai 2013 und unseren Hinweisen an die Finanzverwaltung aus März 2014 hat das BMF die organisatorische Eingliederung für die Fälle bejaht, dass (!) Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. Das Adjektiv „leitend“ wurde entsprechend unseren Anregungen gestrichen. Darüber hinaus hat das BMF zum Teilbeherrschungsvertrag und zur organisatorischen Eingliederung über eine Beteiligungskette Stellung genommen.
Nutzung des amtlichen Vollmachtsformulars für die ElsterKontoabfrage Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat über die Nutzung des amtlichen Vollmachtformulars für die Steuerkontoabfrage informiert. Es wird klargestellt, dass eine umfassend erteilte Vollmacht rechtlich auch die Berechtigung zur Steuerkontoabfrage umfasst. Allerdings sind aufgrund technischer und organisatorischer Bedingungen je nach Landesfinanzverwaltung unterschiedliche Angaben zu machen und Verfahrensabläufe zu beachten. Die von den Landesfinanzverwaltungen benötigten Angaben sind an die zur Berechtigungsverwaltung festgelegte zentrale Stelle zu senden. Somit sind länderspezifische Vorgaben zu berücksichtigen und die länderspezifischen Vollmachtsmuster zu verwenden, soweit in einem Land nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Eine Erleichterung ergibt sich dadurch, dass auf die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers auf dem länderspezifischen Vollmachtsmuster zur Kontoabfrage verzichtet werden kann, wenn der Steuerberater eine Ablichtung der uneingeschränkt erteilten, unterschriebenen amtlichen Vollmacht beifügt. Ist diese Vollmacht eingeschränkt, muss für die Steuerkontoabfrage die entsprechende länderspezifische Vollmacht unterschrieben werden. Länderspezifische Vorgaben sind ebenfalls für den Widerruf der Berechtigung zur Kontoabfrage zu beachten. Ist auch der Widerruf einer zentralen Stelle anzuzeigen, hat der Steuerberater sicherzustellen, dass der Vollmachtgeber hierüber informiert ist.
Kirchensteuerabzug ab dem 1. Januar 2015 Bekanntlich gilt ab dem 1. Januar 2015 ein neues automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge, das über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt wird (siehe KammerInfo 2/2014, S. 56). Die dafür erforderlichen Vorarbeiten haben Anfang 2014 begonnen. Die Einzel-
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heiten sind in § 51a Abs. 2b bis e und Abs. 6 EStG geregelt. Informationen zu dem neuen Verfahren sind im Internetauftritt des BZSt in der Rubrik „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“ zu finden. Der dort ebenfalls eingestellte Fragen- und Antworten-Katalog ist aktuell überarbeitet worden. Zu den beiden bisherigen Kategorien „Bürger“ und „Abzugsverpflichtete“ wurde nun als dritte Gruppe „Einzelfragen zu Kapitalgesellschaften“ hinzugefügt. Bei den Allgemeinen Fragen unter der Kategorie „Abzugsverpflichtete“ wurden Ausführungen zu Treuhandkonten ergänzt. Über die im Fragen-Katalog angesprochenen Punkte hinaus gibt es weitere offene Fragen, die derzeit noch dem BMF zur Klärung vorliegen. Um das automatisierte Verfahren durchführen zu können, müssen sich Kapitalgesellschaften beim BZSt registrieren lassen und die Zulassung zum Verfahren beantragen. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter müssen über das neue Verfahren informiert werden. Soweit dies noch nicht geschehen ist, besteht dringender Handlungsbedarf.
Glossar „Verrechnungspreise“ Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 19. Mai 2014 auf seiner Website www.bundesfinanzministerium.de ein fortlaufend zu aktualisierendes Glossar „Verrechnungspreise“ veröffentlicht. Es ist unter Steuern und hier unter Internationales Steuerrecht, Allgemeine Informationen, zu finden. Dieses Glossar soll zu einer Vereinheitlichung der Terminologie im Bereich der Verrechnungspreise beitragen.
Website der SBK - Zugangsdaten Die Zugangsdaten zum geschützten Mitgliederbereich unserer Website www.sbk-rlp.de lauten: Benutzername: ihr Nachname Passwort: ihre 6stellige Mitgliedsnummer
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BFH entscheidet zu „Cum-ex-Geschäften“
Besteuerung der Ärzte und Zahnärzte
Die Rechtslage um den Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um den Dividendenstichtag ist seit Jahren umstritten. Bis vor kurzem ließ das Gesetz es zu, dass Banken sowohl dem Verkäufer wie dem Erwerber eine Bescheinigung über bezahlte Kapitalertragsteuer ausstellten. Beide konnten sie sich in der Folge anrechnen oder gutschreiben lassen, auch wenn die Steuer tatsächlich nur einmal entrichtet worden war. Mit Urteil I R 2/12 vom 16. April 2014 hat der BFH nun über eine konkrete Konstellation unter der Rechtslage von 2012 entschieden. Er hat ein wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers verneint, wenn auf der Grundlage des konzeptionellen und standardisierten Vertragsgeflechts eines Kreditinstituts
Die Vielfalt der steuerlichen Probleme, denen sich Ärzte und Zahnärzte in unterschiedlichen beruflichen Situationen gegenübersehen können, ist sehr groß. Umso bedeutsamer ist es für Ärzte und Zahnärzte sowie für deren Berater, sich darüber einen Überblick zu verschaffen. Ärzte und Zahnärzte üben ihren Beruf häufig in einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis als selbstständig tätige Freiberufler aus. Vielfach sind sie auch in Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren oder Arztpraxen angestellt oder bei einer Tätigkeit z. B. in Gesundheitsämtern verbeamtet. Neben der Besteuerung von Ärzten in freiberuflichen Einzel- oder Gemeinschaftspraxen sind Spezialprobleme wie die Gefahr des Umschlagens der Tätigkeit der Ärzte in eine gewerbliche Tätigkeit mit der Folge einer Gewerbesteuerbelastung zu beachten. Ebenso sollte dem Abschluss von Verträgen mit Angehörigen, der Pkw-Nutzung und der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs besondere Bedeutung beigemessen werden. Zudem ist es entscheidend zu wissen, wie eine Infizierung der freiberuflichen durch die gewerblichen Einkünfte verhindert werden kann. Diese Infizierung tritt z. B. dann nicht ein, wenn der nicht durch die ärztliche Tätigkeit bedingte Verkauf von Arzneimitteln, Kontaktlinsen, Zahnprothesen, Zahnpflegemitteln und sonstiger Hilfsmittel durch eine getrennt von der Gemeinschaftspraxis bestehende GbR erfolgt. Dabei ist es nicht schädlich, wenn die Gesellschafter der GbR ganz oder teilweise identisch mit den Partnern der Gemeinschaftspraxis sind. Außerdem ist es wichtig, sich mit der Vielfalt steuerlich unterschiedlich behandelter Fallgruppen in der Umsatzsteuer auszukennen. Bekannt ist, dass die Umsätze aus den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei sind. Oft ist aber unbekannt, dass z. B. in den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten keine Heilbehandlungsleistungen gesehen werden und somit keine umsatzsteuerfreien Umsätze gemäß § 4 Nr. 14 UStG vorliegen:
1. das Kreditinstitut den Anteilserwerb fremdfinanziert, 2. der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Kreditinstitut im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und 3. er das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf das Kreditinstitut überträgt. Laut BFH fehlt es in einem solchen Fall an einer Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer, da der Erwerber nicht in der Lage ist, den rechtlichen Eigentümer aus seiner Stellung zu verdrängen. Mangels wirtschaftlichen Eigentums erziele der Erwerber auch keine Kapitaleinkünfte aus den Aktien. Mit dem ausformulierten Urteil ist voraussichtlich in etwa zwei Monaten zu rechnen. Für „Cum-ex-Geschäfte“ gibt es zahlreiche weitere Varianten, über die dieses Urteil nichts aussagt. Jeder Fall wäre hier gesondert zu prüfen.
a) Die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es
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KANZLEiNACHFOLGE
sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt. b) Die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung gehalten wird, sowie die Lehrtätigkeit. c) Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten u.a.m. Ebenso bedeutsam sind die steuerlichen Klippen, die eine Veräußerung einer Arztpraxis oder eines Anteils an einer Arztpraxis mit sich bringen. Berater sollten Ärzte und Zahnärzte für die unterschiedlichsten steuerlichen Probleme sensibilisieren. So ist es Ärzten und Zahnärzten ein Leichtes, letzte Feinheiten mit ihrem Berater zu besprechen. Das Merkblatt Nr. 1687 des DWS-Verlags, www. dws-verlag.de, bietet hierzu eine gute Informationsquelle.
Der Beitragsbescheid der VBG enthält neben dem reinen Beitrag zur Berufsgenossenschaft auch einen gesetzlich vorgesehenen Lastenausgleich zwischen den heute neun Berufsgenossenschaften. Der Lastenausgleich wird bis 2014 stufenweise durch das System der Lastenverteilung ersetzt. Das Umlagevolumen der VBG liegt insgesamt bei 375,4 Mio. Euro (im Jahr 2012: 326,6 Mio. Euro). Der Beitragssatz zum Lastenausgleich beträgt 0,1000 Euro je 1.000,00 Euro Entgeltsumme. Der Beitragssatz zur Lastenverteilung nach Entgelten beträgt 2,1685 Euro je 1.000,00 Euro Entgeltsumme. Der Beitragssatz zur Lastenverteilung nach Neurenten liegt bei 0,3422 Euro je 1.000,00 Beitragseinheiten. Der Freibetrag zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung nach Entgelt 2013 beträgt 194.500,00 Euro. Bis zu dieser Summe sind keine Beiträge zum Lastenausgleich zu zahlen.
Hinzu kommen im Regelfall Weihnachtsund Urlaubsgeld und sonstige Zuwendungen etwa in Form von Tankgutscheinen oder Ähnlichem. Für die Kanzlei schlägt das entsprechend zu Buche, so dass sich in den vergangenen Jahren die Personalkostenquote deutlich erhöht hat. Mit dem Blick auf den Kanzleiwert, sollten Kanzleiinhaber diese Entwicklung nicht einfach hinnehmen. Es gibt auch bei der Personalkostenquote eine Obergrenze, ab der die Wirtschaftlichkeit mittelfristig in Gefahr gerät: Sie liegt bei 45 Prozent. Im Falle eines geplanten Verkaufs sollten die Personalkosten unter dieser Marge liegen, ab 50 Prozent gilt die Übertragung als gefährdet – und manche Kanzleien erreichen diese Marke durchaus. Nun ist es nicht eben einfach, Mitarbeitern liebgewonnene Leistungen zu kürzen, weil diese einem etwaigen Nachfolger missfallen könnten. Eher bewährt haben sich Maßnahmen, die zu einer Leistungs- und damit Umsatzsteigerung führen.
Anzeige des DWS VERLAG des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbH.
Kanzleinachfolge
Beitragssatz zur gesetzlichen unfall- Personalmanageversicherung VBG ment: Einer für alle sinkt oder alle für Einen? Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat mitgeteilt, dass aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes der Beitragssatz der Umlage für Pflicht- und freiwillig Versicherte auf 4,50 Euro (2012: 4,80 Euro) sinkt. Auch der Beitrag für Kleinstunternehmen sinkt von 50,00 Euro im Jahr 2012 auf nunmehr 48,00 Euro. Von Interesse ist auch, dass der Beitragssatz für die freiwillige Versicherung im Ehrenamt, der nicht auf der Grundlage von Entgeltsummen, sondern als Pro-Kopf-Beitrag berechnet wird, bei 2,73 Euro konstant bleibt.
Die Mitarbeiter sind nach den Mandanten das wichtigste Kapital einer Steuerberatungskanzlei. Doch im Hinblick auf eine baldige Nachfolge fallen häufig vor allem die Kosten, die sie verursachen, ins Auge. Auf der anderen Seite gilt qualifiziertes Personal inzwischen als Werttreiber und sorgt für mehr Kaufinteressenten. Laut einem Portal für Gehaltsvergleiche erhalten Steuerfachangestellte im Durchschnitt 2.018 Euro Brutto im Monat, wenn sie, was selten vorkommt, männlich sind. Frauen erhalten durchschnittlich 1.870 Euro.
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Exakte Zeiterfassung schafft Transparenz Um erst einmal festzustellen, welche Leistung ein einzelner Mitarbeiter erbringt, ist eine exakte Zeiterfassung unabdingbare Voraussetzung. Gerade diese findet in den meisten Kanzleien aber nicht zeitnah statt. Abhilfe schaffen automatisierte Systeme zur Eigenorganisation. Über die direkt auftragsbezogene oder nachträglich gebündelte Erfassung der Bearbeitungszeiten lässt sich darin schnell erkennen, welcher Personalaufwand mit dem Auftrag bzw. Teilauftrag verbunden ist. Neben den individuellen Mitarbeiterstundensätzen ist in diesen Programmen unter anderem auch die Steuerberatervergütungsverordnung hinterlegt. So sieht der Kanzleiinhaber sofort, ob der Deckungsbeitrag des Auftrags positiv ist und welchen Umsatz der Mitarbeiter erzielt hat. Erst wer wirklich genau weiß, welchen Umsatz jeder seiner Mitarbeiter effektiv erwirtschaftet, kann Überlegungen darüber anstellen, ob eine leistungsbezogene Gehaltskomponente in Frage kommt, wie
Management-Akademie für Steuerberater Ein Seminar der DATEV eG in Kooperation mit der Bundessteuerberaterkammer
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KANZLEiNACHFOLGE
sie in fast allen Großunternehmen mittlerweile Usus ist. Bis die leistungsorientierte Vergütung aber auch in die Kanzleien Einzug hält, sollten Steuerberater in jedem Fall eine wesentliche Grundregel beherzigen und in ihrer Kanzlei überprüfen: Jeder Mitarbeiter mit Ausnahme der reinen Sekretariatskräfte sollte etwa zweieinhalb bis drei mal so viel Umsatz erwirtschaften, wie er an Kosten verursacht. Gelegentlich ist das nicht der Fall, was aber nicht unbedingt den Mitarbeitern selbst anzulasten ist. Denn bedingt durch die saisonalen Auftragsspitzen des Buchungs- und Abrechnungsgeschäfts halten Kanzleien nicht selten einen Personalstamm vor, den die durchschnittliche Auslastung in diesem Umfang nicht rechtfertigt. Als Alternative dazu bietet sich z. B. die Beschäftigung freier Mitarbeiter an. Schonend umzusetzen ist dies sicher nicht ad hoc, sondern lediglich im Rahmen der Fluktuation. Außerdem gibt es natürlich die Alternativen, die Abläufe dank neuer technischer Möglichkeiten zeitlich zu entzerren und/oder das nicht-saisonale Geschäft auszubauen. Für Letzteres bietet sich insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung rund um Finanz- und Investitionsentscheidungen, Planung und Controlling sowie das Forderungsmanagement an. Alt und Jung – die Mischung macht‘s Eine Möglichkeit, den Kanzleiwert durch Aktivitäten im Personalbereich zu steigern oder sogar den Nachfolger selbst aufzubauen, ist das Einstellen von qualifizierten Nachwuchskräften. Das ist freilich keine einfache Herausforderung – nicht zuletzt, weil dem Berufsbild ein vermeintlich biederes und verstaubtes Image anhaftet, das dem eigentlichen Beruf mit seinen interessanten und vielfältigen Betätigungsfeldern nicht gerecht wird. Für die Zukunft des Berufsstands ist es daher wichtig, das Interesse der jungen Generation für die steuerberatenden Berufe zu wecken. Zudem sollten sich die Kanzleien als Arbeitgeber auf die Ansprüche junger Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen einstellen. Dazu zählen nicht nur die Chance auf Übernahme nach der Ausbildung und ein gutes Arbeitsklima, sondern in Zeiten, in denen das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie hoch im Kurs steht, auch die Möglichkeit, sich seine Arbeitszeiten flexibel einteilen zu können. Ohnehin ist es für potenzielle Nachfolger von extern keineswegs ideal, auf ein mit dem Chef ergrautes Mitarbeiterteam zu treffen, das womöglich so gar nicht dem eigenen oder im Falle eines Zukaufs dem Lebensalter des bereits vorhandenen Mitarbeiterstamms entspricht. Zwar verkörpern gerade ältere Mitarbeiter ganz spezielle Qualitäten – die kommen aber nur dann wirklich zum Tragen, wenn im Team auch jüngere wirken. Denn sie sind es, die das Fachwissen älterer Kollegen übernehmen und selbst neue Kompetenzen mitbringen. Fehlt der Nachwuchs, geht der Kanzlei Erfahrung und Wissen verloren, wenn Mitarbeiter aus Altersgründen ausscheiden – es kommt also auf die Mischung an. Für die möglichst reibungslose Übertragung einer Kanzlei an einen Nachfolger spielt jedoch nicht nur die Zusammensetzung des Mitarbeiterteams eine entscheidende Rolle, sondern vor allem die Bereitschaft, Veränderungen zu bewältigen und Innovationen mitzutragen. Mitarbeiter, die seit jeher frühzeitig in Veränderungsprozesse eingebunden wurden, tragen diese emotional mit. Idealerweise haben sie deshalb in ihrem Berufsleben beispielsweise die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems oder die Etablierung einer Teamorganisation mitgemacht und wurden durch transparente Kommunikation auf die Nachfolgeregelung vorbereitet, ehe sie mit dem neuen Chef oder der neuen Chefin konfrontiert werden.
Investition ebenfalls schnell amortisiert: in der Weiterbildung. Da die meisten Käufer von Kanzleien bereits bestehende Einheiten haben, die wachsen wollen, steigen nach einer Übertragung meist zwangsläufig die Anforderungen an die fachlichen als auch die sozialen Kompetenzen des Personals: Die Mandate sind möglicherweise komplexer, die Arbeitsteilung ist weiter ausgeprägt, Spezialwissen ist stärker gefragt. Innovative Kanzleien verlangen von ihren Mitarbeitern im Rahmen der laufenden Mandatsbetreuung zudem Engagement bei der Akquise von Beratungsaufträgen. Hinzu kommen andere Kommunikationstechniken und -formen, die eine im Regelfall jüngere Mandantschaft vermehrt einfordern wird. Deshalb ist es für den Kanzleiwert wichtig, dass die Mitarbeiter nicht nur rein rechtlich auf der Höhe der Zeit sind. Die DATEV, aber auch die Kammern und Verbände, bieten für Kanzleimitarbeiter zahllose Präsenz- und Onlineseminare unterschiedlichsten Inhalts an, nicht nur zu wichtigen Gesetzesänderungen (rund um den Jahreswechsel), sondern auch etwa zu Programmneuerungen, zu betriebswirtschaftlichen Themen oder zu neuen Arbeitsweisen. Qualifizierungsmöglichkeiten sind im Übrigen auch der Schlüssel zu mehr Attraktivität als Arbeitgeber. Gerade jüngere Bewerber fordern heute von dem Unternehmen, für das sie tätig sind, die Chance ein, ihr eigenes Humankapital steigern zu können. Neben Respekt und Anerkennung ist die Weiterbildung deshalb die dritte wichtige Säule der Mitarbeitermotivation und -gewinnung. Hat der Kanzleiinhaber hier alles richtig gemacht, erhöht das die Chance, im Rahmen der Nachfolgeregelung das eigene Lebenswerk und das Auskommen am Lebensabend zu sichern.
Weiterbildung: die Schlüsselinvestition Wer sich zudem vor Augen führt, dass mittlerweile Kanzleien nicht allein aufgrund ihres Mandantenstamms, sondern auch wegen besonders qualifizierter Mitarbeiter erworben werden, weiß, wo sich eine
Quelle: Richard Luthardt, DATEV eG, Leitung DATEV-Consulting
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betriebswirtschaft | internationales steuerrecht | rechnungslegung
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AuS-, FORT- uND WEiTERBiLDuNG
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Die SBK bei der Jobbörse in ingelheim Am 21. März 2014 fand zum zweiten Mal eine Jobbörse speziell für den Kundenkreis des Jobcenters Ingelheim statt. Wie im letzten Jahr fiel auf, dass man Mühe hatte, seinen Standort zu erreichen, da bereits vor Eröffnung der Jobbörse eine große Anzahl von Interessenten auf Einlass wartete. Als um 11 Uhr sich die Tore öffneten, fand sich auch am Stand der Steuerberaterkammer eine große Anzahl von Interessenten ein. Viele Interessenten waren sehr gut vorbereitet, hatten sich über das Berufsbild des Steuerfachangestellten informiert bzw. waren schon im kaufmännischen Bereich tätig und suchten nun eine Veränderung durch eine Weiterqualifikation, nochmalige Qualifikation oder durch das Fortsetzen einer bereits begonnenen Qualifikation. Es fällt auf, dass die Interessenten längere Wartezeiten in Kauf nehmen, um ihre persönlichen Fragen bzw. ihre Unterlagen abgeben zu können. Ebenso stellen die meisten sehr konkrete Fragen. Im Vergleich zu anderen Messen ist die Anzahl der Kontakte in der Summe nicht höher. Jedoch sind die Gespräche intensiver, detaillierter und das Zeitfenster, in dem die Gespräche stattfinden, ist deutlich kürzer. Ebenso
bestand großes Interesse an der Jobbörse und der Ausbildungsbörse der Steuerberaterkammer im Internet. Zusammenfassend ist zu sagen, dass diese Messe sehr gut frequentiert ist, dass es eine grofle Anzahl von tiefergehenden Kontakten gibt, dass ein sehr interessiertes und gut vorbereitetes Publikum anzutreffen ist, welches sich im Internet und persönlich informiert. Aus meiner Sicht ist es eine sehr gute Veranstaltung, um den Beruf des Steuerfachangestellten, aber auch freie Arbeitsplätze zu präsentieren und unsere Tätigkeit darzustellen.
schriftliche Prüfung nicht bestanden (Vorjahr: 41,9 %). Bei der mündlichen Prüfung beträgt die Durchfallquote 13,0 %. Im Vorjahr waren es 11,5 %.* 4. Die Gesamtbestehensquote beträgt 59,3 %; im Vorjahr waren es 51,4 %.* 5. Die Bestehensquoten in den Steuerberaterkammern weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Sie reichen von 37,5 % bis zu 65,9 %.* Beachtet werden muss dabei, dass repräsentative Aussagen bei Kammerbezirken mit nur wenigen Kandidaten schwierig sind bzw. zu einem falschen Eindruck führen.
Quelle: Steuerberater Dipl.-Bw. Johannes König, Bingen
Ergebnisse der Steuerberaterprüfung 2013/2014
* Die Prozentangaben (in den Nummern 3 bis 5) beziehen sich auf die Prüfungsteilnehmer, die schriftliche Aufsichtsarbeiten abgegeben haben. Hinweis der Redaktion: Die Ergebnisse der Steuerberaterprüfung für Rheinland-Pfalz wurden bereits in der KammerInfo 2/2014 veröffentlicht.
Die Bundessteuerberaterkammer hat mit Rundschreiben 114/2014 vom 15. Mai 2014 die Ergebnisse des letzten Prüfungsdurchgangs der Steuerberaterprüfung 2013/2014 wie folgt zusammenfassen: Zur Steuerberaterprüfung 2013/2014 sind 4.994 Bewerber zugelassen worden. Das sind 1,8 % weniger als im vorherigen Prüfungsdurchgang (5.088). 2. 990 Kandidaten (19,8 %) sind vor bzw. während der schriftlichen Prüfung zurückgetreten. Im Vorjahr waren es 20,8 %. 3. 31,8 % der Teilnehmer haben die
Sonstiges
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Rock Deine Zukunft Als genossenschaftlicher Partner des Berufsstandes hat die DATEV eine Werbekampagne entwickelt, mit dem Ziel, junge Menschen für den Beruf des Steuerberaters zu begeistern. Die Initiative „Rock Deine Zukunft“ richtet sich vor allem an junge Erwachsene und Studierende und hält für die Kanzleien einige Möglichkeiten bereit, potenzielle Nachwuchskräfte im Rahmen eigener Kommunikationsaktivitäten anzusprechen. Neben Flyern und Plakaten, die mit Kontaktdaten der Kanzlei versehen werden können, lässt sich auch das Video, in dem Steuerberater Tim seinen Beruf vorstellt, in die Kanzleihomepage einbinden – siehe www.rock-deine-zukunft.de. Außerdem hat DATEV eine Muster-Webseite für den Karriere- bzw. Arbeitgeberbereich erstellt (www. musterkanzlei-marlin.de). Deren Inhalte sollen als Anregung dienen, wie junge Erwachsene auf der eigenen Kanzlei-Webseite angesprochen werden können.
Die SBK bei der Jobbörse in ingelheim
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SONSTiGES
Geburtstage und Jubiläen
Geburtstage von Juli bis September 2014 90 Jahre StB Dipl.-Kfm. Heinz Erich Maurer, Dahn *29.07.1924 StB Dipl.-FW (FH) Adam Benner, Schellweiler *13.08.1924
StB Friedrich Mittenbühler, Wörth *03.08.1939
StB Rolf-Uli Strauss, Seibersbach *21.09.1944
StB vBP RB LDW-Buchst Klaus Gansen, Remagen *11.08.1939
StB WP Dr. Rainer Krein, Mainz *22.09.1944 StB RB Vinzenz Zilligen, Bad NeuenahrAhrweiler *23.09.1944
StB WP Dipl.-Kfm. Lothar Rudolph, Gau-Bischofsheim *16.08.1939
65 Jahre StB Jürgen Marx, Großmaischeid *07.07.1949
StB Ernst Peter Nienkämper, Cochem *29.08.1939
StB Klaus Fiege, Sinzig *16.08.1924
StB vBP Dipl.-BW (FH) Karl-Heinz Dictus, Ludwigshafen *04.09.1939
StB Dipl.-FW (FH) Robert Vogt, Zweibrücken *02.09.1924
StBv Rolf Haberer, Erlenbach *17.09.1939
80 Jahre StB RB Winfried Kastor Neis, Braubach *18.07.1934
StB Horst Walter, Landau *28.09.1939
StB Axel Theobald, Kaiserslautern *23.07.1949 StB Klemens Vivegnis, Gau-Algesheim *31.07.1949 StB Gerhard Pfitzer, Dannstadt-Schauernheim *04.08.1949
70 Jahre StB RB Josef Lohaus, Koblenz *19.08.1934
StB WP Theo Eisel, Seck *07.07.1944
StB Anton Erich Mertes, Wittlich *04.09.1934
StB Klaus Robert Jochim, Neustadt *14.08.1944
75 Jahre StBv Dieter Rheinheimer, Wolfstein *02.07.1939
Herzlichen Glückwunsch!
StB vBP Dipl.-Kfm. Eckhard Schäffer, Speyer *15.08.1944
StBv Horst Heub-Schneider, Mörschied *06.07.1939 StB Dipl.-Kfm. Rainer Thomas, Wiesbaden *15.07.1939 StB Klaus Gunter Korb, Worms *23.07.1939
StB Manfred Wilhelm Scheidweiler, Westerburg *31.08.1944 StB Brigitte Hoffmann, Worms *31.08.1944 StB Horst Spreyer, Bad Kreuznach *13.09.1944
StB Herbert Griesheimer, Ludwigshafen *24.07.1939
StB Dipl.-Volksw. Erwin Wollstädter, Mainz *21.07.1949
StB RB Klaus Wolfgang Schindler, Neustadt *20.08.1949
StBv Jürgen Max Lehner, Rodalben *21.08.1949 StBv Rosel Halmer, Rennerod *12.09.1949 StB Dipl.-FW (FH) Rolf Müller, Koblenz *13.09.1949 StB Dipl.-Betrw. Jürgen Milbradt, Rheinbreitbach *28.09.1949
StB Hildegard Peltsch, Tiefenbach *17.09.1944
StB vBP Günter Hellinghausen, Kirchen *25.07.1939
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VERANSTALTuNGEN/SEMiNARE
Jubiläen Juli bis September 2014
Veranstaltungen/Seminare
(ausgehend vom Datum der Erstbestellung) 55 Jahre StB Walter Korz, Dahn 31.08.1959 50 Jahre StB Josef Körber, Lahnstein 01.07.1964 45 Jahre StB Dipl.-FW (FH) Paul Stephan, Pirmasens 01.08.1969 40 Jahre StB Gerhard Peter Klapperich, Adenau 01.07.1974 StB Betrw.(grad.) Manfred Josef Bell, Gerolstein 16.07.1974
Herzlichen Glückwunsch zum Jubiläum! 35 Jahre StB Karl Wintergerst , Kaiserslautern 17.08.1979 30 Jahre StBin Renate Holbach, Trier 05.07.1984 StB LDW-Buchst Dipl.-Betrw. Volker Thomé, Stein-Neukirch 16.07.1984 StB WP Dipl.-FW (FH) Klaus Wilhelm, Worms 30.08.1984 25 Jahre StB Dipl.-FW (FH) Franz Mindermann, Prüm 08.08.1989 StB Dipl.-FW (FH) Günter Wengler, Roschbach 11.09.1989 StB Dieter Menne, Betzdorf 12.09.1989
Haftung und Haftungsvermeidung bei interprofessioneller Zusammenarbeit, Wege in die Partnerschaftsgesellschaft mbB Als Steuerberater genießen Sie ein hohes Ansehen bei Ihren Mandanten. Grund hierfür ist der hohe Wissensstandard, der für die tägliche Arbeit erforderlich ist. Nicht nur die immer größer werdende Informationsflut ist zu bewältigen, um das Wissen aktuell zu halten, auch der organisatorische Bereich und strategisches Verhalten stellen Sie vor ständig neue Herausforderungen – die Anforderungen wachsen und damit auch die Gefahr, Fehler zu machen. Die Steuerberaterkammer Rheinland Pfalz, die Rechtsanwaltskammer Koblenz, die Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken und die Wirtschaftsprüferkammer nehmen die Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zum Anlass, erneut eine gemeinsame Veranstaltung zum Thema „Haftung und Haftungsvermeidung bei interprofessioneller Zusammenarbeit, Wege in die Partnerschaftsgesellschaft mbB“ durchzuführen. Als Referent begrüßt Sie Herr StB RA WP Dr. iur. Norbert H. Hölscheidt. Die Veranstaltung findet am 22. September 2014 von 14:00 – 17:30 uhr im Haus am Dom, Liebfrauenplatz 8, 55116 Mainz, statt. In der Anlage finden Sie eine ausführliche Einladung mit allen wichtigen Informationen zur Veranstaltung, sowie den Anmeldebogen, den Sie bei Interesse bitte bis zum 10. September 2014 einreichen. Herzlichen Dank! Die Abonnenten unseres Newsletters haben diese Information bereits mit dem Newsletter 9/2014 erhalten.
„Steuerberatung 2020 – Quo vadis?“ Die Bezirksgruppen Koblenz, RheinAhrEifel und Rhein-Lahn-Westerwald des Steuerberaterverbandes Rheinland-Pfalz laden ein: „Steuerberatung 2020 – Quo vadis?“ – spannende Themen zum Mitdenken und Mitreden Fachausstellung – Impulsvorträge – Podiumsdiskussion – Empfang – erleben Sie Stunden mit kompakten Informationen, die sich rund um die Steuerberatung 2020 drehen. Die Brücken bauen zwischen Fortschritt und Bewährtem. Denn oft sind es die Gegensätze, die uns Impulse geben und zum Nachdenken anregen. Und die uns verschiedene Ansichten nahebringen, mit denen wir unseren Blickwinkel erweitern können. Damit wir die richtigen, nachhaltigen Entscheidungen für eine erfolgreiche Zukunft treffen. Lassen Sie sich von Experten begeistern – mit Thesen, die provokativ sind und Gesprächsstoff liefern. Nutzen Sie die Pausen für eine rege Diskussion. Sie sind herzlich willkommen. Wann: 25. September 2014, 13-20 Uhr, Kurfürstliches Schloss Koblenz Ablauf: 13.00 - 20.00 Uhr 13.15 - 15.30 Uhr 16.00 - 19.00 Uhr
Fachausstellung Impulsvorträge der Fachaussteller „Steuerberatung 2020 – Quo vadis?“ – Kurz vorträge und Podiumsdiskussion
Referenten: - Prof. Dr. Paul Kirchhof, Professor für öffentliches Recht und Steuerrecht Universität Heidelberg - StB/WP Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. - Dr. Volker Wissing, FDP-Landesvorsitzender, Generalsekretär des Senate of Economy International - Dr. Michael Seyd, Geschäftsführer der DATEV 19.00 Uhr Abschlussempfang
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7. internationaler Deutscher Steuerberaterkongress Beim 7. Internationalen Deutschen Steuerberaterkongress informieren Sie deutschsprachige Experten aus den Bereichen Rechts- und Steuerberatung darüber, was für Ihre Mandanten, die im Vereinigten Königreich Immobilien erwerben oder eine Niederlassung des Unternehmens gründen wollen, wichtig ist. Themen: • - Das Vereinigte Königreich als Investitionsstadort – Wirtschaftliche Rahmenbedingungen • Rechtliche Rahmenbedingungen für Investitionen im Vereinigten Königreich, Haftungsfragen • Steuerliches Verfahrensrecht und Verhältnis Steuerpflichtiger/Steuerberater/ Finanzbehörden • Bilanzrecht/Rechnungswesen • Besteuerung natürlicher Personen im Vereinigten Königreich • Besteuerung von Unternehmen im Vereinigten Königreich • Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Vereinigtes Königreich • Immobilienrecht und Immobiliensteuerrecht • Deutsch-britische Erbschaft • Spezialfragen zur Umsatzsteuer Wann: 25. und 26. September 2014 in Bristol Ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm mit Ausflügen in Bristol und Umgebung und einem Festabend in Ashton Court, einem alten englischen Landsitz, rundet den Kongress ab. Informationen sind abrufbar unter www.bstbk.de oder unter Telefon 030 240087-24.
intensivseminare zur Konzernabschlusserstellung, iFRS-Seminare und iFRS-Fernlehrgänge Im Herbst 2014 veranstaltet die ifu AccountingAkademie GmbH unter der Leitung von Prof. Dr. Dr. h.c. Ralf Michael Ebeling erneut folgende Seminare und Fernlehrgänge für Praktiker: Basisseminar zur Konzernabschlusserstellung • 15. und 16. Oktober 2014 in Bad Homburg v.d.H. • 5. und 6. November 2014 in Nürnberg
24. umsatzsteuer Praktiker-Seminar Das traditionelle Umsatzsteuer-Praktiker-Seminar wird seit 2012 von den Steuerberaterkammern Rheinland-Pfalz und Saarland angeboten. Das 24. Umsatzsteuer-Praktiker-Seminar „Die Umsatzsteuer im europäischen Binnenmarkt“ findet am 14. November 2014 wieder in Victor’s ResidenzHotel Schloss Berg in PerlNennig statt.
Konsolidierungstraining • 17. Oktober 2014 in Bad Homburg v.d.H. • 7. November 2014 in Nürnberg Vertiefungsseminar zur Konzernabschlusserstellung • 27. und 28. November 2014 in Bad Homburg v.d.H. • 4. und 5. Dezember 2014 in Nürnberg IFRS-Kompaktseminar • 6. bis 10. Oktober 2014 in Fulda IFRS-Update-Seminar 2014 • 26. November 2014 in Bad Homburg v.d.H. • 3. Dezember 2014 in Nürnberg Webbasierte IFRS-Fernlehrgänge Die Lehrgänge bereiten auf die Prüfung zum Certified IFRS-Accountant vor. Start ist jeweils am 5. April sowie am 5. November; ein nachträglicher Einstieg ist jederzeit möglich. Weitere Informationen und Anmeldung www.accountingakademie.de E-Mail:
[email protected] Tel.: 034607 20760.
Auch auf luxemburgische Besonderheiten der Umsatzsteuer werden wir nach Möglichkeit wieder eingehen. Und der Gesetzgeber wird bestimmt sein Übriges tun, dass es erneut ein spannender Seminartag wird! Bitte merken Sie sich den Termin schon vor. Mit der nächsten KammerInfo erhalten Sie eine ausführliche Seminarbeschreibung und einen Anmeldebogen. Wir freuen uns auf ihre Teilnahme!
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Die SBK veröffentlicht an sie herangetragene Inserate. Der Berechnung der Gebühren liegt die Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zugrunde. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel unter Chiffre, auf Wunsch auch unter Angabe der Anschrift und/oder Telefonnummer. Eine Haftung für den Inhalt der Inserate wird durch die SBK nicht übernommen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: •
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Bei Angabe einer Chiffre-Nummer leiten Sie Ihr Angebot/ Ihre Bewerbung bitte in einem gesonderten geschlossenen Umschlag mit deutlicher Angabe der Chiffre-Nummer der Kammergeschäftsstelle zu. Ihr Angebot/ Bewerbung wird umgehend an den Inserenten weitergeleitet. Bei Angabe der Anschrift/Telefonnummer richten Sie Ihr Angebot/Bewerbung bitte direkt an den Inserenten. Nach Posteingang von Antwortschreiben auf Ihr veröffentlichtes Inserat werden diese ebenfalls umgehend an Sie weitergeleitet.
Stellenangebote: Steuerberatungskanzlei in Waldshut-Tiengen (Südbaden) sucht eine/n engagierte/n Steuerberater/in. Mit einem Team von 15 Mitarbeitenden stehen wir unseren Mandanten in allen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen zur Seite. Unsere Mandanten sind vorwiegend mittelständische Unternehmen und Unternehmerfamilien, auch Freiberufler, Stiftungen, Vereine etc. Die Doppelstadt Waldshut-Tiengen bietet neben einer viel-
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fältigen Schullandschaft (alle weiterführenden Schulen) ein umfangreiches Freizeit – und Kulturangebot, verbunden mit einem hervorragenden Einzelhandelsangebot. Basel und Zürich sind in weniger als 45 Min zu erreichen. Der Flughafen Kloten ist 40 Min entfernt. Im Rahmen einer anstehenden Nachfolgeregelung sind sowohl eine Angestelltentätigkeit wie auch eine Partnerschaft möglich. Auch WP/StB sind willkommen. Weitere Informationen über uns finden Sie unter www.dr-weh.de. Kontaktaufnahme gerne unter
[email protected]. StBG in Koblenz (Zentrum) mit 5 Berufsträgern sucht Kollegen/in mit praktischer Beratungserfahrung, Möglichkeit der Beteiligung, Infos unter www.rsb-koblenz. de, gerne können Sie uns telefonisch kontaktieren oder unter a.siry-schmitz@ rsb-koblenz.de.
Kooperationen: Gutachten / Stellungnahmen (auf Wunsch inkl. der Verteidigung vor Behörden und Gerichten) insbesondere auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts (einschl. Verrechnungspreise), Umsatzsteuerrechts, Umwandlungs- und Ertragsteuerrechts; Mandantenschutz ist selbstverständlich. Kontakt: Spohn Peter Steuerberater, Zähringerstr. 6, D-77652 Offenburg, www. sp-steuerberater.de, Ansprechpartner: Prof. Dr. StB Patrick Spohn, Prof. Dr. StB Markus Peter, Tel.: 0781/71337, E-Mail:
[email protected].
Steuerberater im Raum Mannheim bietet Steuerberater/in Beteiligung an einer bestehenden Kanzlei. Bereits vorhandene Mandate oder kleine Kanzlei können eingebracht werden. Neben sehr guten fachlichen Fähigkeiten, unternehmerischem Denken, Innovation und Freude im Team zu arbeiten sind gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre 2014-3-b Steuerberater (pensionierter Leiter einer großen Bank-Steuerabteilung) sucht Kooperation mit Steuerberatungsbüro (ggf. im Aufbau) im Raum Mainz, Ingelheim, Bingen. Keine finanziellen Interessen. Geboten werden: Unterstützung bei Rechtsbehelfen, Gutachten, Verhandlungen. Gewünscht: Zugang zur Infrastruktur eines Steuerberatungsbüros. Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre 2014-3-c
Praxisübernahme: Junger Steuerberater mit qualifizierter Unterstützung sucht in absehbarer Zeit (bis 3 Jahre) eine Steuerberaterpraxis zum Kauf. Gesamtumsatz bis 250.000,--Euro im Raum Mainz-Nierstein, Alzey-Wöllstein. Eine überleitende Tätigkeit wird ausdrücklich gewünscht. Zuschriften werden selbstverständlich diskret und verschwiegen behandelt! Anfragen an die Geschäftsstelle der SBK unter Chiffre 2014-3-a
WP-Gesellschaft mit langjähriger Erfahrung bei der Prüfung von KMU übernimmt weitere Jahresabschlussprüfungen und Sonderprüfungen. Vorzugsweise in BadenWürttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz. Eine vertrauensvolle, kooperative Zusammenarbeit mit StB wird angestrebt und Mandatsschutz wird zugesichert. Kontakt & Info: www.wp-may.de, E-Mail:
[email protected], Tel. 06201-9926-0.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
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NEuERSCHEiNuNGEN
Neuerscheinungen
Buchtitel
Autor
Prüfungsklausuren mit Lösungen, Band 2014
inhalt
iSBN
Verlag
Die Klausurensammlung ist speziell auf die Anforderungen der Steuerberater-Prüfung zugeschnitten und vermittelt die notwendige Routine in der schriftlichen Erarbeitung der Klausurlösungen. Anhand der ausführlichen Lösungen kann der Prüfungskandidat kontrollieren, ob das vorhandene steuerrechtliche Wissen den Prüfungsanforderungen genügt. Zu den Übungsklausuren sind zusätzlich Korrekturpunktetabellen veröffentlicht, die dem Leser Hinweise zur Bewertung der ÜbungsklausurenLösungen geben.
ISBN Print: 978-3-8168-5093-9
Erich FLeischer Verlag, 2014, 294 Seiten, brosch., 32,00 Euro
E-Book (PDF): 978-3-8168-6911-5
Die Steuerberaterprüfung – Der mündliche Kurzvortrag
Otto von Campenhausen, Jana-Maria Liebelt, Dirk Sommerfeld
Das Buch verschafft den Prüfungskandidaten 978-3-7910-3322-8 beste Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung, indem es 111 Prüfungsthemen als Kurzvorträge darstellt. Dabei ist der jeweilige Prüfungsstoff – u.a. Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuerrecht, Bilanzsteuerrecht, Körperschaftund Gewerbesteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, Zivilrecht, Berufsrecht – umfassend und lernfreundlich aufbereitet. Die Themenauswahl orientiert sich an den Prüfungsthemen der letzten drei Jahre in sämtlichen Bundesländern.
Schäffer-Poeschel Verlag, Band 5 12., überarbeitete Auflage 2013 XII, 368 S., Kartoniert, 39,95 Euro
Existenzgründungsberatung
Dipl.-Kfm. Dr. Michael Hebig
Was man für eine fundierte Beratung von Start-upUnternehmen beachten sollte, erfährt man in diesem grundlegend aktualisierten Klassiker – mit vielen Checklisten, Planungshilfen und nützlichen Links, um Startrisiken zu vermeiden und die Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren zu optimieren.
Erick Schmidt Verlag, völlig neu bearbeitete Auflage 2014, 290 Seiten, kartoniert, 46,80 Euro
978-3-503-15614-6
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Das Paket enthält 8 Seminare.
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Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz · KammerINFO 3/2014
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Beilagenhinweise
Beilagen der SBK •
Einladung zum Seminar „Haftung und Haftungsvermeidung bei interprofessioneller Zusammenarbeit, Wege in die Partnerschaftsgesellschaft mbB“
weitere Beilagen Deutsche Steuerberater Versicherung: • Flyer zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge Deutsches wissenschaftliches institut der Steuerberater e.V. • 47. Jahres-Arbeitstagung „Recht und Besteuerung der Familienunternehmen 2014“
Zuständigkeiten der Mitarbeiter der SBK Frau Ass. jur. Nicole Appich (Steuerberaterprüfung, Bestellung Steuerberater, Landwirtschaftliche Buchstellen, Fachberater, Berufsrecht Steuerberater M-R, Gebührenrecht Steuerberater A-L) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-12 Frau Janine Bappert (Sekretariat Geschäftsführung, KammerInfo, Kammertermine, Veranstaltungsorganisation) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-13 Frau Heidrun Heinrich (Beitragssachen, Buchhaltung, Reisekostenabrechnung) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-24 Frau Andrea Homm (Berufsregister, Vollmachtsdatenbank/ Kammermitgliedsausweise) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-23
Achtung: Die Ausgaben der Kammerinfo 1, 3 und 4 werden nur noch per E-Mail versandt. Bitte teilen Sie uns daher die E-Mail-Adresse mit, an die wir ihnen unser Mitteilungsblatt senden sollen, falls Sie dies noch nicht getan haben. Soll an diese Adresse auch unser elektronischer Newsletter versandt werden? Dann teilen Sie uns auch dies mit oder melden Sie sich online auf unserer Website zum Bezug des Newsletters an (www.sbk-rlp.de; StB intern, Kontakt, Newsletter abonnieren).
Frau Violetta Jorgel (Sekretariat Berufsrecht, Sekretariat Steuerberaterprüfung, Bestellung Steuerberater, Fachberater, Landwirtschaftliche Buchstellen) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-16 Frau Christine Kathe (Ausbildungswesen, Begabtenförderung, Jobbörse, Steuerfachwirte) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-15 Frau Ass. jur. Beatrix Kompa (Stellvertr. Geschäftsführung, Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften M-Z, Berufsrecht Steuerberater A-E, unbefugte Hilfe in Steuersachen Steuerberater M-Z, Qualitätssicherung) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-16 (Sekretariat) Frau Juliana Kraus (Bibliothek, Messeorganisation, Newsletter, Praxisbörse, Schulpaten, Starterzentren, Website) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-14
Frau Claudia Merz (Bearbeitung und Betreuung von Ausbildungsverträgen, Beschaffung, Messeorganisation, Post) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-18 Herr Ass. jur. Jan Solinske (Anerkennung Steuerberatungsgesellschaften A-L, Berufsrecht Steuerberater F-L, Messeorganisation, unbefugte Hilfe in Steuersachen Steuerberater A-L, Schulpaten) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-17 Frau Ass. jur. Anne ueberfeldt (Geschäftsführung, Berufsrecht Steuerberater S-Z, Europa, Gebührenrecht Steuerberater M-Z) E-Mail:
[email protected] Tel. 06131 95210-13 (Sekretariat) Telefonische Servicezeiten der SBK: Montag-Donnerstag 8:30-12:30 uhr 13:30-15:30 uhr Freitag 8:30-13:00 uhr
impressum
Herausgeber: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Hölderlinstr. 1 · 55131 Mainz Telefon: 06131 952100 Fax: 06131 9521040 Internet: www.sbk-rlp.de E-Mail:
[email protected] Verantwortlich für den inhalt: StB vBP Dipl.-Vw. Edgar Wilk Präsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Gestaltung: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Druck und Versand: Datev e.G. 90329 Nürnberg Redaktionsschluss: 11. Juni 2014 Die KammerInfo der SBK erscheint vier bis fünf Mal jährlich
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Hölderlinstrasse 1, 55131 Mainz · Postfach 3749, 55027 Mainz Telefon 06131/95210-0 · Telefax 06131/95210-40 E-Mail:
[email protected] · Internet: www.sbk-rlp.de
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