130405.GESAMT-GVP nach dem Stand 01.04.2013

March 19, 2018 | Author: Anonymous | Category: N/A
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Geschäftsverteilung für das Landgericht Saarbrücken

Stand: 01. April 2013

Präsident des Landgerichts Präsident des Landgerichts Freymann Ständiger Vertreter Vizepräsident des Landgerichts Geib Vorzimmer des Präsidenten Justizbeschäftigte M. Klein Justizbeschäftigte S. Schmitt Geschäftsleiter Justizoberamtsrat Niehren Vertreterin: Justizamtsrätin Wesely

Hausanschrift des Landgerichts:

Franz-Josef-Röder-Str. 15, 66119 Saarbrücken

Postfachanschrift des Landgerichts:

Postfach 10 15 52, 66015 Saarbrücken

Dienstgebäude:

Franz-Josef-Röder-Str. 15, 66119 Saarbrücken Hardenbergstr. 2-4, 66119 Saarbrücken

Telefon Telefax Internet: E-Mail:

(0681) 501-05 (0681) 501-5256 www.lg-sb.saarland.de [email protected]

Sozialdienst der Justiz bei dem Landgericht Saarbrücken: Dienstgebäude: Telefon Telefax E-Mail:

Talstr. 21, 66119 Saarbrücken (0681) 501-05 (0681) 501-5898 [email protected]

Außenstelle Neunkirchen: Telefon Telefax

Saarbrücker Str. 2, 66538 Neunkirchen, (06821) 9097-0 /-25 (06821) 9097-97

Außenstelle Saarlouis: Telefon Telefax

Kaiser-Friedrich-Ring 21, 66740 Saarlouis, (06831) 94982-40 (06831) 94982-45

Inhaltsübersicht

1. Teil: Allgemeine Angaben Präsidium Richterrat Personalrat Schwerbehindertenvertretung Frauenbeauftragte Besondere Beauftragte 2. Teil: Geschäftsverteilung in Verwaltungsangelegenheiten und des nichtrichterlichen Dienstes (ohne Sozialdienst) – Stand: 01.04.2013 A. B. C. D.

Justizverwaltung Revision, Prüfungen, Qualitätsmanagement Rechtspfleger, Kostenbeamte, Anweisungsstelle nach dem JVEG Servicegeschäftsstellen, Wachtmeisterei

3. Teil : Richterlicher Geschäftsverteilungsplan (Stand: 22.03.2013) 4. Teil: Geschäftsverteilungsplan der Dienststelle Sozialdienst der Justiz (Stand: 01.04.2013)

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.

4

TEIL 1: ALLGEMEINE ANGABEN 1. Präsidium: Präsident des Landgerichts Hans-Peter Freymann (Vizepräsident des Landgerichts Stefan Geib) Vorsitzender Richter am Landgericht Gerd Seidel Vorsitzender Richter am Landgericht Michael Görlinger Vorsitzender Richter am Landgericht Ulrich Hoschke Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Rainer Fries Richter am Landgericht Werner Reger Richterin am Landgericht Alexandra Schepke-Benyoucef Richter am Landgericht Steffen Kaiser Richterin am Landgericht Dr. Cornelia Klam 2. Richterrat: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Michael Görlinger Stellvertreter des Vorsitzenden: Richterin am Landgericht Susanne Prowald Richter am Landgericht Werner Reger Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Rainer Fries Vorsitzender Richter am Landgericht Martin Peil 3. Personalrat: Vorsitzender: Justizamtsinspektor Walter Schmitt Stellvertreterin: Justizbeschäftigte Isolde Altendorf Justizbeschäftigte Manuela Uhl Justizobersekretärin Daniela Stief Sozialamtfrau Andrea Borner Erster Justizhauptwachtmeister Bruno Rauber Erster Justizhauptwachtmeister Wolfgang Schlachter 4. Schwerbehindertenvertretung: Justizbeschäftigter Heinz Peter Engels 5. Frauenbeauftragte: Justizhauptsekretärin Tanja Busch 6. Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG : Justizbeschäftigte Isolde Altendorf 7. Besondere Beauftragte: a) Datenschutzbeauftragte: Richter/in am Landgericht NN.

5 b) Ersthelfer: Justizhauptsekretär Guido Beck Justizbeschäftigter Stefan Hoffmann Justizbeschäftigte Michaela Klein Justizbeschäftigte Diane König Justizinspektorin Claudin Koziolek Justizbeschäftigte Marike Kunz Justizobersekretär Michael Metzger Justizbeschäftigte Stephanie Montag Justizbeschäftigte Sabine Ruffing c) Im Umgang mit automatisierten externen Defibrillatoren (AED) geschult: Erster Justizhauptwachtmeister Wolfgang Ewen Erste Justizhauptwachtmeisterin Nicole Scheid Justizbeschäftigter Stefan Hoffmann Justizbeschäftigte Isolde Altendorf Justizbeschäftigte Michaela Klein Justizbeschäftigte Diane König Justizbeschäftigte Stephanie Montag d) Strahlenschutzbeauftragte: Erster Justizhauptwachtmeister Ralf Hiry Erste Justizhauptwachtmeisterin Nicole Scheid e) Sicherheitsbeauftragte für den Arbeitsschutz: Justizhauptsekretär Roman Ernst Justizamtsrat Anton Freis Justizamtsinspektor Reimund Hoffmann Sozialamtmann Gerhard Philipczyk Justizamtmann Denny Tomaczewski f) Brandschutzbeauftragter: Erster Justizhauptwachtmeister Wolfgang Schlachter Justizbeschäftigter Stefan Hoffmann g) Prüfer ortveränderlicher elektrischer Betriebsmittel: Erster Justizhauptwachtmeister Wolfgang Ewen Justizbeschäftigter Stefan Hoffmann h) Budgetzirkel Präsident des Landgerichts Freymann Richter am Landgericht Thomas Emanuel Justizamtsrätin Bettina Wesely Justizoberinspektorin Manuela Hoffmann-Pabst jew. 2 Vertreter aus dem Personalrat und dem Richterrat i) Bibliotheksbeirat: Richter am Landgericht Thomas Emanuel Richter am Landgericht Joachim Heesen Vorsitzende Richterin am Landgericht Claudia Witsch Richter am Landgericht Axel Thurm Richter am Landgericht Dr. Winfried-Thomas Schneider j) Kantinenausschuss: Justizbeschäftigte Monika Ruffing 1 Vertreter aus dem Personalrat

TEIL 2: GESCHÄFTSVERTEILUNG IN VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN UND DES NICHTRICHTERLICHEN DIENSTES (OHNE SOZIALDIENST DER JUSTIZ) - Stand: 01.04.2013 Präsident des Landgerichts Präsident des Landgerichts Freymann Ständiger Vertreter Vizepräsident des Landgerichts Geib Vorzimmer des Präsidenten Justizbeschäftigte Klein Justizbeschäftigte Schmitt Geschäftsleiter Justizoberamtsrat Niehren Vertreterin: Justizamtsrätin Wesely

A. Justizverwaltung Vizepräsident des Landgerichts Geib Vertreter Richter am Landgericht Dr. Wern Sachbearbeitung 1.

2. 3. 4. 5. 6.

Angelegenheiten der Geschäftsverteilung (Vorbereitung der Sitzungen und der Entscheidungen des Präsidiums, Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes, Schriftverkehr mit dem Präsidium) Gerichtsverfassung und Gerichtsorganisation Dienstrechtliche Angelegenheiten der Richterinnen und Richter der Amtsgerichte (einschließlich Beurteilungswesen, Dienstaufsicht, Personalbedarf) Richterrecht Angelegenheiten des Bereitschaftsdienstes Mitwirkung bei Geschäftsprüfungen

Präsidialrichter 1 Leiter Vertreter Sachbearbeitung

1. 2. 3. 4. 5. 6.

JHS Ernst / JOSin Schedler / JOS Fuchs / JHSin Busch

Richter am Landgericht Dr. Wern Richter am Landgericht Dr. Lafontaine JA Tomaczewski/ JOIin Hoffmann-Pabst zu 6 JHS Ernst/JOSin Schedler/JOS Fuchs/JHSin Busch/JBe Hill/JBe Müller

Dienstaufsichtsbeschwerden und Eingaben im Richterbereich Ehrenamtliche Richter, Schiedspersonen Angelegenheiten der Dolmetscher, Übersetzer, Sachverständigen Amtshaftungsansprüche gegen das Land Akteneinsichtsgesuche Dritter Angelegenheiten nach der Schuldnerverzeichnisverordnung

7 7. 8. 9.

Entscheidungen nach der Verordnung vom 20. April 1990, Amtsbl. S. 561 (Feststellungserklärung nach §§ 1059 a Nr. 2, 1059 e, 1092 Abs. 2, 1098 Abs. 3 BGB) Entscheidungen nach der Hinterlegungsordnung (Altfälle) Mitwirkung bei Geschäfts- und Notarprüfungen

Präsidialrichter 2 Leiter Vertreter Sachbearbeitung

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

JA Tomaczewski / JOIin Hoffmann-Pabst zu 1, 2 und 7 JHS Ernst/JOSin Schedler/JOS Fuchs/JHSin Busch/JBe Hill/JBe Müller

Angelegenheiten der Notare, Notarassessoren und Rechtsanwälte (einschl. richterliche Prüfung von Notargeschäften) Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und Auskunfteien Berichte und Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen, Abkommen und Verwaltungsvorschriften Fortbildung Referendare, Juristenausbildung und Prüfungsamtsangelegenheiten Praktikanten Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland Gemeinnützige Einrichtungen Mitwirkung bei Geschäftsprüfungen

Geschäftsleiter Leiter Vertreterin Referentin Sachbearbeitung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Richter am Landgericht Dr. Lafontaine Richter am Landgericht Dr. Wern

Justizoberamtsrat Niehren Justizamtsrätin Wesely Justizamtsrätin Wesely zu 2, 6 - 10 JHS Ernst / JOSin Schedler / JOS Fuchs / JHSin Busch

Leitung und Überwachung des Geschäftsbetriebes des Landgerichts Sonderaufträge des Präsidenten Personalangelegenheiten des nichtrichterlichen Dienstes des Landgerichts Dienstaufsichtsbeschwerden und Eingaben im nichtrichterlichen Bereich Geschäftsverteilung im nichtrichterlichen Dienst des Landgerichts Grundsatzfragen des Beamten-, Besoldungs- und Tarifrechts Personalangelegenheiten des nichtrichterlichen Dienstes der Amtsgerichte (außer AG Saarbrücken) 8. Mitwirkung bei Geschäftsprüfungen der Amtsgerichte (außer AG Saarbrücken) und des Landgerichts im nichtrichterlichen Bereich 9. Personal- und Geschäftsübersichten, Statistiken des Landgerichts 10. Alle Übrigen nicht dem Präsidenten, dem Präsidium, den Referenten oder den Revisoren vorbehaltenen Justizverwaltungssachen

8 Verwaltung 1 Leiterin Vertreter Referentin Sachbearbeitung 1. 2. 3. 4. 5.

Sachbearbeitung

5. 6. 7. 8. 9.

Justizoberinspektorin Hoffmann-Pabst Justizamtmann Tomaczewski JHS Ernst/JOSin Schedler/JOS Fuchs/JHSin Busch/JBe Hill/JBe Müller

Beauftragter für das Haushalts- und Beschaffungswesen des Landgerichts Haushalts-, Beschaffungs- und Vordruckwesen der Amtsgerichte (außer AG Saarbrücken) Personalangelegenheiten der Justizbeschäftigten (ehem. Arbeiter/innen) Personal- und sonstige Angelegenheiten des nichtrichterlichen Vorbereitungsdienstes und der Ausbildung einschl. Schülerpraktika Fernsprechabrechnungen und Gebühreneinzug für das Landgericht Auskunftsersuchen gemäß § 90 TKG Geschäftsübersichten der Notare und Schiedsmänner Innerbetriebliche und außerbetriebliche Fortbildung einschließlich der Festsetzung der Reisekosten/Trennungsgeld Angelegenheiten der gemeinsamen Poststelle des Landgerichts

Verwaltung 3 Leiter Vertreterin Sachbearbeitung 1.

Justizoberinspektorin Hoffmann-Pabst JHS Ernst / JOSin Schedler / JOS Fuchs / JHSin Busch

Vertretung des Geschäftsleiters Alle Angelegenheiten der Amtsgerichte (außer AG Saarbrücken), die nicht dem Geschäftsleiter zugewiesen sind Angelegenheiten der DCW/IHWS-Erfassungsstelle (Sa. 522 - Kassenwesen mit Ausnahme der Tätigkeit des Kassenaufsichtsbeamten) Koordination von Fachsystemeinführungen Angelegenheiten der neuen Verwaltungssteuerung (KLR/Controlling, Sachmittelschöpfung)

Verwaltung 2 Leiterin Vertreter

1. 2. 3. 4.

Justizamtsrätin Wesely Justizoberamtsrat Niehren

Justizamtmann Tomaczewski Justizoberinspektorin Hoffmann-Pabst JHS Ernst/JOSin Schedler/JOS Fuchs/JHSin Busch/JBe Hill/JBe Müller

Dienst-, Arbeits- und Wegeunfälle der Bediensteten des Landgerichts und der Amtsgerichte (außer AG Saarbrücken) 2. Aussonderung, Vernichtung und Ablieferung der Akten, Register und Urkunden des Landgerichts 3. Angelegenheiten des Behördenselbstschutzes, des Arbeits- und Brandschutzes sowie der allgemeinen Sicherheit, des Alarmreferenten bei dem Landgericht und als hausverwaltende Behörde 4. Videokonferenz- und sonstige Haustechnik 5. Bearbeitung von Reklamationen beim Postversand und den förmlichen Zustellungen 6. Nebentätigkeitsangelegenheiten der Bediensteten des Landgerichts und der Amtsgerichte (außer AG Saarbrücken) 7. Zustellungen durch Justizbedienstete als Nebentätigkeit 8. Verwaltung der Dienstfahrzeuge 9. Angelegenheiten nach dem SRKG und der VO Kfz 10. Bewirtschaftung der Mittel bei Haushaltsstelle Kapitel 17 10 Kapitel 519 03 und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen

9 Gebäudemanagement Leiter Vertreter Referent Sachbearbeitung 1. 2.

Vors. Richter am Landgericht Hoschke Richter am Landgericht Dr. Lafontaine Justizamtmann Tomaczewski zu 1, Justizoberinspektorin HoffmannPabst zu 2 JHS Ernst / JOSin Schedler / JOS Fuchs / JHSin Busch

Bau- und Grundstücksangelegenheiten des Landgerichts Hausverwaltung

Pressestelle und Öffentlichkeitsarbeit Leiter: Richter am Landgericht Dr. Wern Vertreterin: Vors. Richterin am Landgericht C. Schmitt Sachbearbeitung

Justizbeschäftigte Caspar (Vertreter: JSin Huynh, JBe M. Schmidt, JBe Kunzler-Jacob)

Projektverantwortliche: Internetauftritt Richter am Landgericht Dr. Lafontaine Richter am Landgericht Dr. Wern Besucherbetreuung

Richterin am Landgericht Dr. Klam Richter am Landgericht Klos

Ausstellungen

Richter am Landgericht Dr. Lafontaine Justizoberinspektorin Hoffmann-Pabst

Mitarbeiterzeitung

Richterin am Landgericht Oldenburg Richter am Landgericht Dr. Wern

Veröffentlichungen

Richter am Landgericht Dr. Lafontaine

IT-Angelegenheiten Leiter Vertreter

Vors. Richter am Landgericht Lasotta Richter am Landgericht Dr. Wern

Referenten

Justizamtmann Tomaczewski / Justizamtsrätin Wesely

Sachbearbeitung

JOS Metzger (Vertreter: JAI Winzent, NN.)

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Serviceeinheit IT Programmentwicklung und – pflege IT-Sicherheit Beschaffungen Spracherkennung Vordruckwesen

Projekt: Gerichtsnahe Mediation Projektverantwortliche:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Witsch

10 Angelegenheiten des Bereitschaftsdienstes und sonstige Tätigkeiten nach Weisung Verantwortlicher:

Richter/in am Landgericht NN.

Rechtsantragstellen Vertrauensrichter:

Richter/in am Landgericht NN.

Serviceeinheit Verwaltung Die Mitarbeiter der Serviceeinheit bearbeiten die Akten ganzheitlich. Die Vertretung erfolgt soweit möglich innerhalb der Serviceeinheit, in Ausnahmefällen auch durch die Mitarbeiter der Serviceeinheit Servicestelle. Justizhauptsekretär Ernst 1. Koordinator der Serviceeinheit 2. Personalregistratur (mit Ausnahme der Justizbeschäftigten und der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher), ohne Führung der Beihefte Erkrankung 3. Angelegenheiten des Geheimschutzbeauftragten des Landgerichts 4. Bearbeitung der Verschlusssachen bis einschl. “’Streng Geheim” 5. Geschäftsstelle und Kostenberechnung bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Saarbrücken 6. DCW/IHWS (Zahlungen in Fremdwährung, Stornobuchungen, Tagesabschluss, Verwahraufklärung) 7. Überwachung und Fertigung der monatlichen Erledigungsstatistiken des Landgerichts in Zivil- und Strafsachen (einschl. Halbjahresstatistiken des Landgerichts und der untergeordneten Amtsgerichte) 8. Führung der Zahlungsliste für Bekanntmachungen in Rechtssachen 9. Verwaltung der Schlüssel des Landgerichts einschl. der Panzerschränke 10. Ausstellung von Bescheinigungen verschiedenster Art an Bedienstete und Justizfremde 11. Verwaltung der weggelegten Personalakten und Abgabe an das Landesarchiv 12. Erstellung der Bewerberlisten bei Stellenausschreibungen 13. Berechnung der Fristen und Führung der Liste der “Richterbeurteilungen” 14. Organisation und Mithilfe bei Vorbereitungen zur Wahl a) Präsidium b) Richterrat 15. Geschäftsstelle in Disziplinarverfahren Justizobersekretärin Schedler 16. Führung der General- und Sammelakten (mit Ausnahme der General- und Sammelakten 221, 310, 316, 318, 318 I, 322, 383, 42 I, 42 II, 535 IV, 91 I und 91 a) sowie des Tagebuchs A 17. Führung der Wohnungsakten 18. Führung der folgenden Listen und Verzeichnisse: a) Nachweisung der Dienstsiegel b) Nachweis des Grundvermögens c) Führung des Waffenverzeichnisses d) Führung des Verzeichnisses der General- und Sammelakten 19. Überwachung und Zustellung der Einteilungen zum Zentralen Bereitschaftsgericht (inkl. Ausgabe der Diensthandys sowie des Dienstnotebooks mit Drucker). 20. Fundsachenstelle 21. Personalregistratur der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 22. Ablassen des gefertigten Schreibwerks 23. Posteingangsstelle für den E-Mail-Verkehr

11 Justizobersekretär Fuchs 24. Führung der Sammelakten 318, 318 I, 310 II und 322 sowie des Tagebuchs D 25. Führung der Urlaubskartei der Richter des Landgerichts und der untergeordneten Amtsgerichte einschließlich der Bearbeitung der Urlaubsanträge sowie Anträge auf Dienstbefreiung und Fertigen des gesamten Schreibwerks 26. Personalregistratur der Justizbeschäftigten 27. Angelegenheiten der Schöffen 28. Führung der Beihefte Erkrankung der Bediensteten des Landgerichts und der Richter der untergeordneten Amtsgerichte 29. Führung des Rechtsdienstleistungsregisters sowie Kostenberechnung in den Verfahren zur Registrierung nach dem RDG 30. Kostenberechnung nach dem Landesjustizkostengesetz, insbes. in Angelegenheiten nach der Schuldnerverzeichnisverordnung 31. Buchungen in DCW (Einnahmen zu Kapitel 10 03 mit Titelgruppe 74 und Kapitel 17 10) 32. Zeiterfassung Landgericht (Vertreter: Herr Ernst)

Justizhauptsekretärin Busch 33. Angelegenheiten der Dolmetscher und Übersetzer 34. Telefonangelegenheiten (Änderungsdienst, Störmeldungen, Neuschaltungen) 35. Ausgabe und Verwaltung der Park-Chips Parkplatz Landgericht 36. Einteilung des zentralen Bereitschaftsdienstes 37. Angelegenheiten der Dienstausweise (ohne AG Saarbrücken und JVA) 38. Bearbeitung und Führung nachstehender Verzeichnisse und Register a) EDV-Kataster b) Telefonverzeichnisse c) elektronische Register (RegisWeb) d) Grundbuchrecherchen „SolumWEB“ 39. Bestandsverwaltung 40. Landeskoordinator der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) 41. Führung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP)

Serviceeinheit Servicestelle Die Mitarbeiter der Serviceeinheit bearbeiten die Akten ganzheitlich. Die Vertretung erfolgt soweit möglich innerhalb der Serviceeinheit, ansonsten durch die Justizhauptsekretärin Busch und die weiteren Mitarbeiter der Serviceeinheit Verwaltung. Justizbeschäftigte Müller 1. Beschaffung, Verwaltung und Ausgabe des Büromaterials und der Vordrucke 2. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland 3. Angelegenheiten der Referendare 4. Sachbearbeitung der Notarangelegenheiten 5. Verwaltung der Dienstfahrzeuge einschl. der Einteilung zu den Ortsterminen 6. Ausgabe der Begrüßungsmappen 7. Führung der folgenden Listen und Verzeichnisse: a) Geräte zur Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel b) Geräte und Material (ohne EDV-Kataster) 8. Buchungen in DCW (Ausgaben bei Kapitel 10 03 (mit Ausnahme der Titel 412 01, 532 01, 532 03, 532 04 und 546 21) einschließlich der Titel der Titelgruppe 74 sowie Ausgaben bei Kapitel 17 10) 9. Protokollführung in Disziplinarangelegenheiten 10. Führung der General- und Sammelakten 221

12 Justizbeschäftigte Hill 11. Prüfung der sachlichen Richtigkeit eingehender Materialrechnungen 12. Führung der folgenden Listen und Verzeichnisse: a) Gemeinnützige Einrichtungen b) Liste der Fächer der Rechtsanwälte 13. Führung der General- und Sammelakten 316, 383, 42 I, 42 II, 535 IV, 91 I und 91 a sowie des Tagebuchs B 14. Selbstständige Bearbeitung, unterschriftsreife Vorbereitung von Berichten und Verfügungen einschl. Ablassen des Schreibwerks in den Angelegenheiten betreffend a) die Abrechnung von Telefongebühren b) die Erteilung von Apostillen und Legalisationen 15. Kostenberechnung in Angelegenheiten betr. die Erteilung von Apostillen und Legalisationen 16. Abrechnung und Führung des Verbrauchsnachweises für den Münzkopierer der Bibliothek 17. Buchungen in DCW (Ausgaben bei Kapitel 10 03 (mit Ausnahme der Titel 412 01, 532 01, 532 03, 532 04 und 546 21) einschließlich der Titel der Titelgruppe 74 sowie Ausgaben bei Kapitel 17 10)

Serviceeinheit Bibliothek Die Vertretung erfolgt innerhalb der Serviceeinheit, in Ausnahmefällen durch die Mitarbeiter der Serviceeinheit Servicestelle. Richter am Landgericht Emanuel 1. Leitung der Serviceeinheit (kommissarisch) 2. Beschaffungen Justizbeschäftigte Schimmelpfennig Justizbeschäftigte Schöndorf Justizbeschäftigte Uhl gemeinschaftlich: 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.

Aufsicht Beratung des Publikums Überwachung des Leihverkehrs Buchpflege Überwachung der Einbindearbeiten Bearbeitung der Umläufe Einordnen der Ergänzungslieferungen alle sonstigen in der Bibliothek anfallenden Tätigkeiten Buchungen in DCW (Ausgaben bei Kapitel 10 03 Titel 412 01, 532 01, 532 03, 532 04 und 546 21 sowie Ausgaben bei Kapitel 96 43 Titel 671 01 („Kost 18“)

13

B. Revision, Prüfungen, Qualitätsmanagement Revisor 1 Leiter Vertreter (Nrn. 1-8) 1. 2.

3.

4.

5. 6. 7. 8.

9.

10. 11.

Justizamtsrat Freis Justizinspektorin Koziolek

Bezirksrevisor, Prüfungsgeschäfte einschließlich der Vertretung der Landeskasse nach der AV des MdJ Nr. 25/1971 vom 11. Oktober 1971 (2332 – 2), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 1/2011 vom 24. Februar 2011 – Geschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren, Prüfungen nach der LV des JM Nr. 24/1965 vom 24. November 1965 (1401 – 6), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 10/1990 vom 24. August 1990 (3180 – 18) – Geschäftsprüfungsbestimmungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GeschPrB), Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 21/1996 vom 17. Oktober 1996, geändert durch AV des MdJ Nr. 21/2001 vom 12. November 2001 (3802 – 2) – Prüfung von Betreuungs-, Vormundschafts- und Nachlasssachen, in denen größeres Vermögen verwaltet wird, Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 13/1987 vom 22. Juli 1987 (3715 – 6) – Beschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren, Führung der Register und Zuteilung der Anträge nach §§ 42, 51 RVG und der Notarbeschwerden, Bearbeitung der Anträge nach §§ 42, 51 RVG entsprechend der Anmerkung Nr. 3, Kostenangelegenheiten der Notare und Rechtsbeistände einschließlich Kostenprüfung und Stellungnahmen in Notarkostenbeschwerden nach § 156 KostO entsprechend der Anmerkung Nr. 4, Überprüfung der Arbeitsweise neuer Kostenbeamtinnen/Kostenbeamter bei dem Landgericht während einer im Einvernehmen mit dem Geschäftsleiter festzulegenden Probezeit, Vertretung des Revisors 5 als Kassenaufsichtsbeamter, Vertreter des Revisors 5 als Leiter der Gruppe der Bezirksrevisoren/-innen und Prüfungsbeamten/-innen

* zu 2. bis 4. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Saarländisches Oberlandesgericht Amtsgericht Saarlouis Amtsgericht Homburg Landgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit den Nrn. 1 – 3 Amtsgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit den Nrn. 1 – 3 Sozialgericht für das Saarland Landessozialgericht für das Saarland * zu 5. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Saarländisches Oberlandesgericht Landgericht Saarbrücken Amtsgericht Homburg Sozialgericht für das Saarland Landessozialgericht für das Saarland

14 Revisor 2 Leiter Vertreter/-in

Justizinspektorin Leingartner zu A. Justizamtfrau Urbantke zu B. Justizoberinspektor Schunck/Justizamtmann Stoll

A. Bezirksrevisorin 1.

2.

3.

4. 5. 6.

Prüfungsgeschäfte einschließlich der Vertretung der Landeskasse nach der AV des MdJ Nr. 25/1971 vom 11. Oktober 1971 (2332 – 2), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 1/2011 vom 24. Februar 2011– Geschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren, Prüfungen nach der LV des JM Nr. 24/1965 vom 24. November 1965 (1401 – 6), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 10/1990 vom 24. August 1990 (3180 – 18) – Geschäftsprüfungsbestimmungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GeschPrB), Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 21/1996 vom 17. Oktober 1996, geändert durch AV des MdJ Nr. 21/2001 vom 12. November 2001 (3802 – 2) – Prüfung von Betreuungs-, Vormundschafts- und Nachlasssachen, in denen größeres Vermögen verwaltet wird, Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 13/1987 vom 22. Juli 1987 (3715 – 6) – Beschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren, Bearbeitung der Anträge nach §§ 42, 51 RVG entsprechend der Anmerkung Nr. 3, Kostenangelegenheiten der Notare und Rechtsbeistände einschließlich Kostenprüfung und Stellungnahmen in Notarkostenbeschwerden nach § 156 KostO entsprechend der Anmerkung Nr. 4.

B. Zentrale Prüfungsbeamtin für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Sämtliche Prüfungsgeschäfte nach dem 11. Abschnitt der Gerichtsvollzieherordnung und Prüfung des Lagerbuches bei allen Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen im Saarland als zentraler Prüfungsbeamter gem. AV des MdJ Nr. 4/2002 vom 5. März 2002 - 1518-27 - im Einvernehmen mit Revisor 4 (Justizoberinspektor Schunck) und Revisor 6 (Justizamtmann Stoll).

* zu 1. bis 3. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Amtgericht Merzig einschl. Zweigstelle Wadern Landgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit der Nr. 7 und 8 Amtsgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit der Nr. 7 und 8 Amtsgericht St. Ingbert Arbeitsgericht Neunkirchen Arbeitsgericht Saarbrücken Arbeitsgericht Saarlouis Landesarbeitsgericht Saarland * zu 4. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Amtsgericht Merzig einschl. Zweigstelle Wadern Amtsgericht St. Ingbert Amtsgericht Saarbrücken im monatlichen Wechsel mit Revisor 3 Arbeitsgericht Neunkirchen Arbeitsgericht Saarbrücken Arbeitsgericht Saarlouis Landesarbeitsgericht Saarland

15 Revisor 3 Leiter Vertreter 1. 2.

3.

4.

5. 6. 7.

Justizamtfrau Urbantke Justizinspektorin Leingartner

Aushilfe und Erprobung im Bereich der Serviceeinheit Revision, Prüfungen und Qualitätsmanagement (vorbereitende Tätigkeiten) Prüfungsgeschäfte einschließlich der Vertretung der Landeskasse nach der AV des MdJ Nr. 25/1971 vom 11. Oktober 1971 (2332 – 2), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 1/2011 vom 24. Februar 2011– Geschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren, Prüfungen nach der LV des JM Nr. 24/1965 vom 24. November 1965 (1401 – 6), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 10/1990 vom 24. August 1990 (3180 – 18) – Geschäftsprüfungsbestimmungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GeschPrB), Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 21/1996 vom 17. Oktober 1996, geändert durch AV des MdJ Nr. 21/2001 vom 12. November 2001 (3802 – 2) – Prüfung von Betreuungs-, Vormundschafts- und Nachlasssachen, in denen größeres Vermögen verwaltet wird, Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 13/1987 vom 22. Juli 1987 (3715 – 6) – Beschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren, Bearbeitung der Anträge nach §§ 42, 51 RVG entsprechend der Anmerkung Nr. 3, Kostenangelegenheiten der Notare und Rechtsbeistände einschließlich Kostenprüfung und Stellungnahmen in Notarkostenbeschwerden nach § 156 KostO entsprechend der Anmerkung Nr. 4,

* zu 2. bis 4. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Amtsgericht Ottweiler Landgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit der Nr. 6 Amtsgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit der Nr. 6 * zu 5. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Amtsgericht Neunkirchen Amtsgericht Ottweiler Amtsgericht Saarlouis Amtsgericht Saarbrücken im monatlichen Wechsel mit Revisor 2

Revisor 4 Leiter Vertreter/-in

Justizoberinspektor Schunck Justizamtmann Stoll

A. Bezirksrevisor 1.

2.

3.

4. 5. 6.

Prüfungsgeschäfte einschließlich der Vertretung der Landeskasse nach der AV des MdJ Nr. 25/1971 vom 11. Oktober 1971 (2332 – 2), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 1/2011 vom 24. Februar 2011– Geschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren, Prüfungen nach der LV des JM Nr. 24/1965 vom 24. November 1965 (1401 – 6), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 10/1990 vom 24. August 1990 (3180 – 18) – Geschäftsprüfungsbestimmungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GeschPrB), Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 21/1996 vom 17. Oktober 1996, geändert durch AV des MdJ Nr. 21/2001 vom 12. November 2001 (3802 – 2) – Prüfung von Betreuungs-, Vormundschafts- und Nachlasssachen, in denen größeres Vermögen verwaltet wird, Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 13/1987 vom 22. Juli 1987 (3715 – 6) – Beschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren, Bearbeitung der Anträge nach §§ 42, 51 RVG entsprechend der Anmerkung Nr. 3, Kostenangelegenheiten der Notare und Rechtsbeistände einschließlich Kostenprüfung und Stellungnahmen in Notarkostenbeschwerden nach § 156 KostO entsprechend der Anmerkung Nr. 4.

16 *zu 1. bis 3. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Amtsgericht Lebach Amtsgericht St. Wendel Landgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit den Nrn. 9 und 0 Amtsgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit den Nrn. 9 und 0 * zu 4. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Amtsgericht Lebach Amtsgericht St. Wendel B. Zentraler Prüfungsbeamter für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Sämtliche Prüfungsgeschäfte nach dem 11. Abschnitt der Gerichtsvollzieherordnung und Prüfung des Lagerbuches bei allen Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen im Saarland als zentraler Prüfungsbeamter gem. AV des MdJ Nr. 4/2002 vom 5. März 2002 - 1518-27 - im Einvernehmen mit Revisorin 2 (Justizinspektorin Leingartner) und Revisor 6 (Justizamtmann Stoll).

Revisor 5 Leiter Vertreter

Justizamtmann Stoll Justizamtsrat Freis

Leiter der Gruppe der Bezirksrevisoren/-innen und Prüfungsbeamten/-innen Aufgaben: - Bindeglied zwischen Revisoren und Geschäftsleitung - Abstimmung des Urlaubs im Team - Koordination der Prüfungsaufträge und Überwachung der zeitnahen Erledigung

17 Revisor 6 Leiter Vertreter

Justizamtmann Stoll zu A. und B. Justizoberinspektor Schunck zu C. Justizamtsrat Freis

A. Bezirksrevisor 1.

2.

3.

4. 5. 6.

7. 8. 9. 10.

11. 12. 13.

Prüfungsgeschäfte einschließlich der Vertretung der Landeskasse nach der AV des MdJ Nr. 25/1971 vom 11. Oktober 1971 (2332 – 2), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 1/2011 vom 24. Februar 2011– Geschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren, Prüfungen nach der LV des JM Nr. 24/1965 vom 24. November 1965 (1401 – 6), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 10/1990 vom 24. August 1990 (3180 – 18) – Geschäftsprüfungsbestimmungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GeschPrB), Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 21/1996 vom 17. Oktober 1996, geändert durch AV des MdJ Nr. 21/2001 vom 12. November 2001 (3802 – 2) – Prüfung von Betreuungs-, Vormundschafts- und Nachlasssachen, in denen größeres Vermögen verwaltet wird, Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 13/1987 vom 22. Juli 1987 (3715 – 6) – Beschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren, Bearbeitung der Anträge nach §§ 42, 51 RVG entsprechend der Anmerkung Nr. 3, Kostenangelegenheiten der Notare und Rechtsbeistände einschließlich Kostenprüfung und Stellungnahmen in Notarkostenbeschwerden nach § 156 KostO entsprechend der Anmerkung Nr. 4, Austausch mit Rheinland-Pfalz, Allgemeine Stellungnahmen betreffend die Angelegenheiten der Bezirksrevisoren, Kostenangelegenheiten der Gerichtsvollzieher/innen, Übersendung von Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts von grundsätzlicher Bedeutung an die saarländischen Justizbehörden, Bearbeitung aller sonstigen kostenrechtlichen, die Dienstaufgaben der Bezirksrevisoren und die Vertretung der Landeskasse betreffenden Angelegenheiten, Prüfung der Gebührenstempler nach der AV des MdJ Nr. 7/1997 vom 23. Juni 1997, geändert durch AV Nr. 29/2001 vom 17. Dezember 2001 (5220 – 3). Schriftwechsel mit Rechnungsprüfungsbehörden, soweit er Einnahmen und Ausgaben in Rechtssachen betrifft,

*zu 1. bis 4. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Amtsgericht Völklingen B. Zentraler Prüfungsbeamter für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 1.

2. 3.

4.

5. 6.

Sämtliche Prüfungsgeschäfte nach dem 11. Abschnitt der Gerichtsvollzieherordnung und Prüfung des Lagerbuches bei allen Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen im Saarland als zentraler Prüfungsbeamter gem. AV des MdJ Nr. 4/2002 vom 5. März 2002 - 1518-27 - im Einvernehmen mit Revisorin 2 (Justizinspektorin Leingartner) und Revisor 4 (Justizoberinspektor Schunck), Erstellung der Übersichten über die Diensteinnahmen und die Geschäftstätigkeit aller Gerichtsvollzieher/innen im Saarland (§§ 94, 95 GVO), Prüfung und Festsetzung der Entschädigung und Abrechnung der Vorschüsse aus der Landeskasse aller Gerichtsvollzieher/innen im Saarland, Erlass der Kassenanordnung, Gerichtsvollzieherbuchungsstelle, Personalangelegenheiten der Gerichtsvollzieher/innen bei den Amtsgerichten, die der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts unterstehen, einschließlich der Dienstaufsichtsbeschwerden, Bearbeitung aller sonstigen Angelegenheiten im Gerichtsvollzieherwesen und Dienstaufgaben nach der AV des MdJ Nr. 4/2002 vom 5. März 2002 (1518 – 27), Mitarbeit in der länderübergreifenden Arbeitsgruppe „Gerichtsvollziehersoftware“.

18 C. Kassenaufsichtsbeamter der Gerichtskasse Saarbrücken 1. 2. 3.

Kassenangelegenheiten, Kostenerlassanträge und Gnadensachen, Grundsätzliche Fragen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens

Revisor 7 Leiter Vertreter/-in

Justizinspektorin Koziolek Justizamtsrat Freis

A. Bezirksrevisorin

1.

2.

3.

4. 5. 6.

Prüfungsgeschäfte einschließlich der Vertretung der Landeskasse nach der AV des MdJ Nr. 25/1971 vom 11. Oktober 1971 (2332 – 2), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 1/2011 vom 24. Februar 2011– Geschäftskreis und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren, Prüfungen nach der LV des JM Nr. 24/1965 vom 24. November 1965 (1401 – 6), zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 10/1990 vom 24. August 1990 (3180 – 18) – Geschäftsprüfungsbestimmungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GeschPrB), Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 21/1996 vom 17. Oktober 1996, geändert durch AV des MdJ Nr. 21/2001 vom 12. November 2001 (3802 – 2) – Prüfung von Betreuungs-, Vormundschafts- und Nachlasssachen, in denen größeres Vermögen verwaltet wird, Prüfungen nach der AV des MdJ Nr. 13/1987 vom 22. Juli 1987 (3715 – 6) – Beschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren, Bearbeitung der Anträge nach §§ 42, 51 RVG entsprechend der Anmerkung Nr. 3, Kostenangelegenheiten der Notare und Rechtsbeistände einschließlich Kostenprüfung und Stellungnahmen in Notarkostenbeschwerden nach § 156 KostO entsprechend der Anmerkung Nr. 4.

*zu 2. bis 4. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Amtsgericht Neunkirchen Amtsgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit den Nrn. 4 bis 5 Landgericht Saarbrücken, soweit die Aktenzeichen enden mit den Nrn. 4 bis 5 Finanzgericht des Saarlandes Verwaltungsgericht des Saarlandes Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Staatsanwaltschaft Generalstaatsanwaltschaft * zu 5. soweit nicht anderweitig zugeteilt, betreffend: Finanzgericht des Saarlandes Verwaltungsgericht des Saarlandes Oberverwaltungsgericht des Saarlandes B. Zentrale Prüfungsbeamtin für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Sämtliche Prüfungsgeschäfte nach dem 11. Abschnitt der Gerichtsvollzieherordnung und Prüfung des Lagerbuches bei allen Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen im Saarland als zentraler Prüfungsbeamter gem. AV des MdJ Nr. 4/2002 vom 5. März 2002 - 1518-27 - im Einvernehmen mit Revisorin 2 (Justizinspektorin Leingartner), Revisor 4 (Justizoberinspektor Schunck) und Revisor 6 (Justizamtmann Stoll)

19 Anmerkungen: 1. Jede/r Bezirksrevisor/in soll in allen Rechtsgebieten tätig sein; daher werden die Anträge nach §§ 42, 51 RVG, die Gebührenangelegenheiten der Notare und Rechtsbeistände einschließlich Kostenprüfung und Stellungnahmen in Notarkostenbeschwerden nach § 156 KostO, die Angelegenheiten des Amtsgerichts Saarbrücken, die Angelegenheiten des Landgerichts Saarbrücken entsprechend aufgeteilt. 2. Die Aufteilung der Anträge nach §§ 42, 51 RVG erfolgt fortlaufend nacheinander an die Revisorinnen/Revisoren 1-4 und 6 und 7, auch über einen Jahreswechsel hinaus. Sind in einer Akte mehrere Anträge zu bearbeiten, so verbleiben diese bei der/dem ursprünglichen Bearbeiter/in. Das gleiche gilt, wenn zu der gleichen Akte zeitlich später ein weiterer Antrag eingeht. Mehrere Anträge werden im Ausgleich bei der Zuteilung berücksichtigt. Die Anträge werden von Revisor 1 registriert und zugeteilt. 3. Die Verteilung der Kostenangelegenheiten der Notare und Rechtsbeistände einschließlich Kostenprüfung und Stellungnahmen in Notarkostenbeschwerden nach § 156 KostO erfolgt entsprechend der Regelung in Anmerkung 3. 4. Die Angelegenheiten des Amtsgerichts Saarbrücken betreffen alle Abteilungen (einschl. Saarländisches Grundbuchamt, Zentrales Handelsregister und Saarländisches Insolvenzgericht). 5. Bei Bedarf vertreten sich die Revisorinnen und Revisoren gegenseitig nach Absprache.

20

C. Rechtspfleger, Kostenbeamte, Anweisungsstelle nach dem JVEG

Kostenrechtspfleger Zivilsachen

Zivilkammer

Zuständig

1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16 und 17 sowie KfH I - IV

Vertretung

*

gegenseitig

gerade Endnummern : Justizinspektorin Ricke *

ungerade Endnummern : Justizinspektorin Müller

5

Justizamtsrat Freis

Justizinspektorin Koziolek

10

Justizamtfrau Urbantke

Justizinspektorin Koziolek

13

Justizamtfrau Urbantke

Justizinspektorin Koziolek

*

( gerade Endnummern = 0, 2, 4, 6, 8; ungerade Endnummern = 1, 3, 5 ,7, 9)

Kostenrechtspfleger Strafsachen

Strafkammer 1 2 3 4 5/StVK 6 7 10 11 12 JK I JK II JK III

Zuständig Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke Justizamtfrau Urbantke

Vertretung Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek Justizinspektorin Koziolek

Rechtsantragstelle montags, mittwochs und freitags:

Justizinspektorin Müller

dienstags und donnerstags:

Justizinspektorin Ricke

Die Vertretung erfolgt gegenseitig.

21 Kostenbeamte Zivilsachen Zivilkammer 1 3 4 5 6 7/KfH I 8/KfH II 9 10

12/KfH IV 13 14 15 16 17/KfH III

Zuständig Justizhauptsekretär E. Zimmer Justizamtsinspektor Hoffmann (JVEG-Anweisungen: JAI Wirges) Justizamtsinspektor W. Schmitt Justizamtsinspektor H.W. Zimmer Justizamtsinspektor Wirges Justizamtsinspektor W. Schmitt Justizamtsinspektor Hoffmann Justizamtsinspektor W. Schmitt

Vertretung Justizsekretärin Leblang Justizamtsinspektor W. Schmitt

1. Instanz: Justizamtsinspektor H.W. Zimmer 2. Instanz: Justizbeschäftigte S. Schmitt Justizhauptsekretär E. Zimmer Justizamtsinspektor H.W. Zimmer Justizhauptsekretär Wilczek Justizamtsinspektor Hoffmann Justizamtsinspektor Hoffmann (JVEG-Anweisungen: JHS Wilczek) Justizamtsinspektor Hoffmann

1. Instanz: Justizbeschäftigte S. Schmitt 2. Instanz: Justizamtsinspektor H.W. Zimmer Justizsekretärin Leblang Justizbeschäftigte S. Schmitt Justizobersekretärin Trumm Justizamtsinspektor W. Schmitt Justizamtsinspektor W. Schmitt

Justizamtsinspektor Hoffmann Justizhauptsekretär Neis Justizsekretärin Schweitzer Justizamtsinspektor Hoffmann Justizamtsinspektor W. Schmitt Justizamtsinspektor Hoffmann

Justizamtsinspektor W. Schmitt

Kostenbeamte Strafsachen (einschließlich der nachträglichen Anweisungen nach dem JVEG) Kammer StVK

Zuständig Justizhauptsekretär Neis

Vertretung Justizamtsinspektor Kläs

Anweisungsstelle nach dem JVEG Festsetzungen der Entschädigungen für Schöffen, Zeugen und Sachverständige (mit Ausnahme der nachträglichen Anweisungen nach dem JVEG)

in Straf- und Strafvollstreckungssachen: Justizhauptsekretär Neis Vertreterin: Justizhauptsekretärin Busch Weitere Vertreter: Justizamtsinspektor H.W. Zimmer, Justizamtsinspektor Hoffmann, Justizamtsinspektor Schmitt

in Zivil- und Handelssachen: Justizhauptsekretärin Busch Vertreter: Justizhauptsekretär Neis Weitere Vertreter: Justizamtsinspektor H.W. Zimmer, Justizamtsinspektor Hoffmann, Justizamtsinspektor Schmitt

22

D. Servicegeschäftsstellen und Wachtmeisterei Vorbemerkungen: 1. 2.

Die Kammern sind nach der Geschäftsverteilung der Richter (siehe Teil 2) bezeichnet. Die den Beamten des mittleren Justizdienstes nach der Geschäftsstellenverordnung übertragenen Aufgaben der Geschäftsstelle werden von den für die Kammern zuständigen Serviceeinheiten wahrgenommen. 3. Für die Mitarbeiter der Serviceeinheiten gelten folgende Grundsätze: A. Die Mitarbeiter der Serviceeinheit nehmen alle Aufgaben wahr, wenn und soweit keine gesonderte Regelung getroffen worden ist. Die frühere Aufgabentrennung fällt weg. B. Die Aufgabenerledigung ist Teamarbeit. Alle Mitarbeiter des Serviceteams arbeiten gemeinschaftlich und eigenverantwortlich im gegenseitigen Einvernehmen. C. Die Vorgänge sind ganzheitlich zu bearbeiten. Die Aufspaltung zusammenhängender Tätigkeiten soll vermieden werden. D. Die interne Aufteilung der Aufgaben bleibt bis auf weiteres der Absprache unter den Mitarbeitern überlassen. E. Die Urlaubsplanung erfolgt im Team. 4. Den beamteten Mitarbeitern der Serviceeinheiten obliegt auch die Berechnung der Kosten und der nachträglichen Anweisungen nach dem JVEG, soweit diese Tätigkeiten nicht besonderen Kostenbeamten zugewiesen sind. 5. Dem Koordinator obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - Koordination der Arbeitsabläufe, - Mitwirkung bei der Arbeitsverteilung zur Gewährleistung gleichmäßiger Belastung unter Berücksichtigung individueller Leistungsfähigkeit, - Erreichen zeitnaher Arbeitserledigung und einheitlicher Arbeitsweise, - Zuweisung der Protokollführer in Absprache mit dem Geschäftsleiter, - Abstimmung des Urlaubs im Team, - Abzeichnen von Anträgen auf Gewährung von Urlaub, Freistellung und Dienst-/Arbeitsbefreiung, - Durchführung von Qualitätszirkelsitzungen in der Serviceeinheit (mind. vierteljährlich), - Ansprechpartner für Mitarbeiter der Serviceeinheit und den Geschäftsleiter, - Teilnahme an den Koordinatorenbesprechungen mit dem Geschäftsleiter, - Bindeglied zwischen Serviceeinheit und Koordinator der Serviceeinheit IT, - Bindeglied zwischen Qualitätszirkel der Serviceeinheit und übergeordnetem Qualitätszirkel

Zentrale Eingangsgeschäftsstelle (ZEG) Justizamtsinspektor Winzent (Vertretung: JOS Metzger, NN.) Zivilsachen 1. und 2. Instanz Justizbeschäftigte M. Ruffing (Vertretung: JAI H.W. Zimmer, JHS’in Thomé) Beschwerdesachen Justizsekretärin Thurnes (Vertretung: JSin Huynh, NN.) Straf- und Strafvollstreckungssachen Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland Justizhauptsekretär Beck (Vertreterin: JOSin Trumm)

Serviceeinheit I (Zivilkammern 4, 14, 16) Die Vertretung erfolgt innerhalb der Serviceeinheit, in Ausnahmefällen durch die Serviceeinheit II. Justizhauptsekretär Wilczek 1. Koordinator der Serviceeinheit (Vertreterin: JOSin Trumm) 2. Beschaffung, Verwaltung und Ausgabe des Büromaterials und der Vordrucke

23 Mitglieder der Serviceeinheit und Schwerpunkttätigkeit: 4. Zivilkammer und Kammer für Baulandsachen:

14. Zivilkammer: 16. Zivilkammer:

JOSin Trumm JBe Laub JBe Franzmann JHS Wilczek JBe Szczech JBe Bernhard JBe Montag JBe Tilian

Serviceeinheit II (Zivilkammern 3, 6, 15 und Mediationsgeschäftsstelle) Die Vertretung erfolgt innerhalb der Serviceeinheit, in Ausnahmefällen durch die Serviceeinheit I. Justizhauptsekretär Beck (vorläufig bestellt) 1. Koordinator der Serviceeinheit (Vertreter: NN.) 2. Beschaffung, Verwaltung und Ausgabe des Büromaterials und der Vordrucke Mitglieder der Serviceeinheit und Schwerpunkttätigkeit: 3. Zivilkammer:

6. Zivilkammer:

15. Zivilkammer:

JSin Zolli (Mo-Mi an 2 Tagen) JBe König JBe Kunz JBe Wagner Th. JAI Wirges JHS Beck JBe Judith JBe Senz-Laurent JBe Wagner B. JBe Wagner Th. JSin Born JSin Zolli (Mo-Mi an 1 Tag) JBe Camerino JBe Wagner Th.

Mediationsgeschäftsstelle

Serviceeinheit III (Zivilkammern 1, 7, KfH I, 8, KfH II, 9, 12, KfH IV, 17, KfH III) Die Vertretung erfolgt innerhalb der Serviceeinheit, in Ausnahmefällen durch die Serviceeinheit IV. Justizsekretärin Schweitzer 1. Koordinatorin der Serviceeinheit (Vertreterin: Justizobersekretärin Stief) 2. Beschaffung, Verwaltung und Ausgabe des Büromaterials und der Vordrucke

Mitglieder der Serviceeinheit und Schwerpunkttätigkeit: 1. Zivilkammer:

JHS Zimmer E. JSin Zolli (Do+Fr) JBe Perius JBe S. Ruffing JBe Uder

24 9. Zivilkammer:

JHSin Krieger JBe Ney JBe Schommer

12. Zivilkammer und Kammer für Handelssachen IV:

JSin Leblang JBe Mann

7. Zivilkammer und Kammer für Handelssachen I:

JOSin Stief JBe Hussong

8. Zivilkammer und Kammer für Handelssachen II:

JSin Schweitzer JBe Rudolph

17. Zivilkammer und Kammer für Handelssachen III:

JSin Schweitzer JBe Hussong

Serviceeinheit IV (Zivilkammer 5) Die Vertretung erfolgt innerhalb der Serviceeinheit, in Ausnahmefällen durch die Serviceeinheit III. Justizamtsinspektor H.W. Zimmer 1. Koordinator der Serviceeinheit (Vertreterin: Justizhauptsekretärin Thome) 2. Beschaffung, Verwaltung und Ausgabe des Büromaterials und der Vordrucke

Mitglieder der Serviceeinheit und Schwerpunkttätigkeit: 5. Zivilkammer:

JAI Zimmer H.W. JHSin Thome JBe Ruffing M. JBe Sartorio JBe Büchle

Serviceeinheit V (Strafkammern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, JK I, JK II, JK III, StVK I-IV) Die Vertretung erfolgt innerhalb der Serviceeinheit. Justizamtsinspektor Kläs 1. Koordinator der Serviceeinheit (Vertreter: JBe Kunzler-Jacob) 2. Beschaffung, Verwaltung und Ausgabe des Büromaterials und der Vordrucke 3. Sitzungsplan

Mitglieder der Serviceeinheit und Schwerpunkttätigkeit: 1. Strafkammer, Schwurgerichtskammer und Jugendkammer III, 7. Strafkammer (Ermittlungskammer), Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen:

JHS Holz JBe Otto

Strafvollstreckungskammer I:

JHS Holz JBe Otto

25 Strafvollstreckungskammern II, III und IV:

JOS Kaletta JBe Kiefer JBe Otto JBe Kunzler-Jacob

2. Strafkammer und Wirtschaftsstrafkammer, Kammer für Bußgeldsachen:

JAI Kläs JBe M. Schmidt JBe Lauer

3. Strafkammer und Jugendkammer I:

JAI’in Leist JBe Lauer JBe M. Schmidt

4. Strafkammer und Jugendkammer II:

JSin Thurnes JBe Keller

5. Strafkammer:

JSin Huynh JBe Caspar JBe Kunzler-Jacob

6. Strafkammer:

JSin Huynh JBe Caspar JBe Kunzler-Jacob

10. Strafkammer (Berufungskammer I):

JHS Neis JBe Schmidt

11. Strafkammer (Berufungskammer II):

JAI Kläs JBe M. Schmidt

12. Strafkammer (Berufungskammer III):

JBe Caspar JBe Keller

Serviceeinheit VI (Zivilkammern 10 und 13) und Vorzimmer des Präsidenten Die Vertretung erfolgt innerhalb der Serviceeinheit, in Ausnahmefällen durch die Justizobersekretärin Schedler und die Mitarbeiter der Serviceeinheit Servicestelle (Teil 1: A. XI). Mitglieder der Serviceeinheit und Schwerpunkttätigkeit: 10. Zivilkammer:

JBe Klein JBe Schmitt S.

13. Zivilkammer:

JBe Klein JBe Schmitt S.

Vorzimmer des Präsidenten:

JBe Klein JBe Schmitt S.

Serviceeinheit IT Die Mitarbeiter der Serviceeinheit IT vertreten sich gegenseitig. Sie unterstützen das Referat A.IX (IT-Angelegenheiten). Justizamtsinspektor Winzent 1. Koordinator der Serviceeinheit 2. Systemverwaltung SIJUS-Zivil und EUREKA-Zivil LG Phoenix (Vertreter: JOS Metzger) Justizobersekretär Metzger 3. IT-Technik (Vertreter: JAI Winzent)

26 4. 5.

IT-Service einschl. Updates, Sicherheitspatches, Hotfixes (Vertreter: JOS Metzger) Administratorenaufgaben: a) Juris Web b) Beck.online c) Intranet Saarland plus Schulungen Beschaffungen

6. 7.

Justizobersekretär Metzger 8. Internetauftritt (Vertreter: JA Tomaczewski) 9. Textverwaltung EUREKA Zivil LG Phoenix (Vertreter: JHS Beck, Ansprechpartner für evtl. rechtliche Fragen: VorsRiLG Lasotta und VorsRiLG Hoschke) Justizhauptsekretärin Busch 10. Systemverwaltung EUREKA-STRAF (Vertreter: JSin Thurnes, JOS Fuchs) 11. Schulungen Justizbeschäftigte Otto 12. Textverwaltung EUREKA-STRAF (Vertreter: JSin Thurnes) Justizbeschäftigter Engels 13. Betreuung MS-Office-Anwender/innen 14. Schulungen

Serviceeinheit Wachtmeisterei Die Mitarbeiter der Serviceeinheit vertreten sich gegenseitig. Leiter: Justizhauptsekretär Klees Vertreter: Erster Justizhauptwachtmeister Schlachter 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Koordinator der Serviceeinheit und Leiter der Wachtmeisterei Organisation der Sitzungssaalverteilung in Strafsachen Einteilung Sitzungsdienst Organisation der Archive und der Aktenaussonderung Verwaltung der Vorführzellen des Landgerichts Verwaltung und Herstellung der hauseigenen Vordrucke Hausdienstgeschäfte, Überwachung und Bedienung technischer Einrichtungen des Landgerichts 8. Ablesung und Notierung der Verbrauchszähler 9. Besetzung des Service-Points 10. Vorführungsdienst Mitglieder der Serviceeinheit Albert-Hild Birgit Baltes Stephanie Brill Stefan Eisenbarth Matthias Engwer Petra Ewen Wolfgang Hiry Ralf (Leiter des Fahrdienstes)

27 Huth Stephan Jöxen Claudia Klees Paul Kurz Lars Leinenbach Albert Lunig Jan Meiser Nicole Mottweiler Theophil Poncelet Aline Rauber Bruno Rauber Pascal Scheid Nicole Schlachter Wolfgang Schwarz Erik Seibert Sascha Zimmer Horst Gemeinsame Poststelle der Justizbehörden bei dem Landgericht Saarbrücken Die Leitung der Poststelle stimmt den Personaleinsatz mit dem Leiter der Serviceeinheit Wachtmeisterei ab. Leiterin: Erste Justizhauptwachtmeisterin Albert-Hild Vertreter: Erster Justizhauptwachtmeister Eisenbarth (probeweise) Mitarbeiter der Poststelle, die nicht dem Wachtmeisterdienst angehören: Leist Andrea

Vorführungsdienst Eisenbarth Matthias Engwer Petra Ewen Wolfgang Hiry Ralf Klees Paul Leinenbach Albert Rauber Bruno Scheid Nicole Schlachter Wolfgang Zimmer Horst

28

In Bedarfs- und Vertretungsfällen können auch andere Beamtinnen und Beamte des einfachen Justizdienstes, die der Serviceeinheit angehören, zum Vorführungsdienst eingesetzt werden.

Info-Tresen Mottweiler Theophil

Hausmeister Stefan Hoffmann Vertreter: Stefan Brill, Sascha Seibert Der Hausmeister des Landgerichts ist in die Service-Einheit des Wachtmeisterdienstes eingegliedert. Bedienstete des Wachtmeisterdienstes, die über eine handwerkliche Ausbildung oder Befähigung verfügen, können im Rahmen dieser Service-Einheit zu entsprechenden Aufgaben herangezogen werden.

TEIL 3: GESCHÄFTSVERTEILUNG DES RICHTERLICHEN DIENSTES 2013 1.

ALLGEMEINES

1.1.

BESTIMMUNGEN DES PRÄSIDENTEN (1) Der Präsident des Landgerichts hat nach Anhörung des Präsidiums gemäß § 3 SAG GVG bestimmt, dass 15 Zivilkammern, 1 Kammer für Baulandsachen, 4 Kammern für Handelssachen, 10 Strafkammern, 1 Strafvollstreckungskammer, 3 Jugendkammern und 1 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und eine Kammer für Bußgeldsachen gegen Erwachsene gebildet werden. (2) Der Präsident des Landgerichts erklärt, dass er sich der 13. Zivilkammer anschließt.

1.2.

FREISTELLUNG FÜR VERWALTUNGSAUFGABEN Das nach § 21 e Abs. 6 GVG angehörte Präsidium erhebt keine Einwendungen dagegen, dass der Vizepräsident des Landgerichts Geib, der Richter am Landgericht Dr. Wern, der Richter am Landgericht Dr. Lafontaine, der Vorsitzende Richter am Landgericht Hoschke, der Vorsitzende Richter am Landgericht Lasotta, die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schmitt sowie der Richter am Landgericht Emanuel teilweise für Aufgaben der Justizverwaltung freigestellt werden.

1.3.

VERTEILUNG DER ALTVERFAHREN Die in den Vorjahren geschäftsplanmäßig begründeten Zuständigkeiten bleiben bestehen, 2 soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt, werden die erstinstanzlichen Verfahren der früheren (d.h. vor dem 1.1.2012 bestehenden) 2. Zivilkammer sowie die erstinstanzlichen Verfahren der 5. Zivilkammer, soweit diese in die Zuständigkeit des Richters am Landgericht Mahler fallen, nach Spezialzuständigkeit i.S.d. Nr. 2.4.2., soweit eine solche nicht begründet ist, wie neu eingehende Verfahren im Turnus verteilt, beginnend mit den ältesten Verfahren.

1

1.4. 1.4.1. 1.4.2.

1.4.3.

1.4.4. 1.4.5. 1.4.6.

1.4.7.

1.4.8.

VERTRETUNG Die Vertretung der/des Vorsitzenden richtet sich nach § 21 f Abs. 2 GVG, soweit dieser Geschäftsverteilungsplan nichts anderes bestimmt. Die Vertretung der Beisitzer/innen erfolgt in der Reihenfolge, dass zunächst die Beisitzer/innen der in Nummer 4 erstgenannten Vertretungskammer heranzuziehen sind; die Beisitzer/innen der jeweils nachfolgenden Vertretungskammer sind nur heranzuziehen, wenn die Beisitzer/innen der in der Reihenfolge jeweils vorangehenden Vertretungskammer verhindert oder zusätzliche Vertreter/innen erforderlich sind. Sind alle Mitglieder einer Kammer aufgrund eines Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung gehindert, ist für die Entscheidung über die Ablehnung sowie die Vertretung die in Nummer 4 genannte Vertretungskammer heranzuziehen. Die Verhinderung eines/einer Richters/Richterin infolge Überlastung stellt der Präsident des Landgerichts fest. Die Einberufung eines/einer Vertreters/Vertreterin aus einer anderen Kammer erfolgt durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende der Kammer, bei der die Vertretung erforderlich wird. 1 Wird eine Vertretung erforderlich, beginnt sie in jedem Geschäftsjahr bei der Vertretungskammer jeweils mit dem/der Dienstjüngsten, bei gleichem Dienstalter mit dem/der lebens2 jüngsten Beisitzer/in. Sofern die Kammer, bei der die Vertretung zu erfolgen hat, nach dieser Reihenfolge mit mehr als einem/einer Richter/in auf Probe entscheiden müsste, ist zur Vertretung der/die in der Reihenfolge nächste dienstjüngste, bei gleichem Dienstalter lebensjüngste planmäßig angestellte Richter/in berufen. Sind alle als Vertreter/in berufenen Beisitzer/innen an der Vertretung verhindert, übernehmen die Vertretung die anderen Beisitzer/innen des Landgerichts, beginnend mit dem/der Dienstjüngsten, bei gleichem Dienstalter mit dem/der Lebensjüngsten. Die Reihenfolge ist für Vertretungen in mündlicher Verhandlung (Hauptverhandlung) und Vertretungen außerhalb mündlicher Verhandlung gesondert einzuhalten.

30 1.4.9.

1.4.10.

2.

Dauert der Vertretungsfall länger als einen Tag, wechseln die Vertreter/innen für Vertretungen in der mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) von Sitzung zu Sitzung und für Vertretungen außerhalb mündlicher Verhandlung von Tag zu Tag. (1) Jede Kammer führt eine Liste, in welche die von ihr in Anspruch genommenen Vertretungen in der mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) und außerhalb mündlicher Verhandlung (Hauptverhandlung) einzutragen sind. 1 (2) Die Verwaltungsgeschäftsstelle führt eine Liste, in welche die nach Nummer 1.4.6. in 2 Anspruch genommenen Vertretungen einzutragen sind. Diese Vertretungen sind der Verwaltungsgeschäftsstelle in jedem Einzelfall mitzuteilen.

VERTEILUNG DER GESCHÄFTE AUF DIE ZIVILKAMMERN (einschließlich Kammern für Handelssachen und Baulandkammer)

2.1. 2.1.1.

2.1.2.

2.1.3.

ALLGEMEINE REGELUNGEN ZUR ZUWEISUNG DER VERFAHREN Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die Eingangsgeschäftsstelle. Reihenfolge der Verfahren 1 (1) Die Eingangsgeschäftsstelle versieht die Klagen (Anträge) in der Reihenfolge des von der Vorschaltstelle vermerkten Einganges mit der fortlaufenden Nummer des Zivilprozessre2 gisters. Für die Reihenfolge der Bearbeitung in der Eingangsgeschäftsstelle ist der Eingang 3 bei der in der gemeinsamen Poststelle eingerichteten Vorschaltstelle maßgebend. Die Vor4 schaltstelle vermerkt auf den Eingängen Tag und Uhrzeit (nach Minuten). Auf neu oder anders zuzuteilenden Verfahren, welche nicht durch die Vorschaltstelle erfasst werden (z.B.: Abgabe von Verfahren an eine andere Kammer; Rechtsmittel, die bei der Rechtsantragstelle eingelegt werden, als solche nicht erkennbare oder erkannte Beschwerdeverfahren usw.) vermerkt die Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich nach Vorlage Tag und Uhrzeit des Ein5 gangs. Dieser Zeitpunkt gilt als Zeitpunkt des Eingangs bei der Vorschaltstelle. 1 (2) Bei gleichzeitigem Eingang ergibt sich die Reihenfolge aus der alphabetischen Einordnung des Familiennamens (hilfsweise des Vornamens) oder der Firma oder der sonstigen 2 Bezeichnung des an erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegners). Hilfsweise ist der Familienname (hilfsweise der Vorname) oder die Bezeichnung des an nächster Stelle genannten Beklagten (Antragsgegners) und, wenn keine weiteren Beklagten (Antragsgegner) vorhanden sind, der Familienname (hilfsweise der Vorname) oder die Bezeichnung des Klä3 gers heranzuziehen. Beinhaltet die Firma oder sonstige Bezeichnung Familiennamen (und Vornamen), ist die alphabetische Einordnung des an erster Stelle genannten Familienna4 mens (hilfsweise des Vornamens) maßgebend. Adelsbezeichnungen und diesen ähnliche Zusätze wie de, di, von, van und zum, die üblicherweise in amtlichen Verzeichnissen und Nachschlagewerken hinter dem Hauptnamen aufgeführt werden, bleiben unberücksichtigt; vorgestellte Abstammungsbezeichnungen, wie Ben, Ibn, Mac und O', gelten nicht als solche 5 Zusätze, sondern als Namensbestandteile. Kann bei gleichzeitigem Eingang eine Reihenfolge nicht festgelegt werden, werden zunächst die in eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs fallenden Klagen (Anträge), dann die in eine Spezialzuständigkeit fallenden Klagen (Anträge), dann die übrigen Verfahren in beliebiger Reihenfolge mit einer Nummer versehen. Rangfolge der Zuweisungskriterien 1 Die Eingangsgeschäftsstelle weist Neueingänge in der Reihenfolge ihres Eingangs der kraft Sachzusammenhangs zuständigen Kammer (Nummer 2.3.), sofern kein Sachzusammenhang gegeben ist, der kraft Spezialzuständigkeit zuständigen Kammer (Nummer 2.4.), sofern keine Spezialzuständigkeit gegeben ist, der turnusmäßig zuständigen Kammer (Nummer 2 2.5.) zu. Die Eingangsgeschäftsstelle gibt die Akte an die von ihr als zuständig erkannte Kammer ab. Verfahren bei Zweifeln über die Zuständigkeit 1 Hält sich eine Kammer für unzuständig, so stellt sie dies durch Beschluss fest und gibt die 2 Sache über die Eingangsgeschäftsstelle an die Kammer ab, die sie für zuständig hält. Hält diese Kammer die abgebende oder eine dritte Kammer für zuständig, legt sie durch Beschluss die Sache dem Präsidium des Landgerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit 3 vor. Das Präsidium des Landgerichts entscheidet – nach Anhörung einer ggf. noch nicht beteiligten, als zuständig in Betracht kommenden Kammer – durch Beschluss und legt die 4 Sache über die Eingangsgeschäftsstelle der zuständigen Kammer vor. Bei jeder Vorlage vermerkt die Eingangsgeschäftsstelle Tag und Uhrzeit entsprechend Nummer 2.1.1. Satz 4.

31 2.1.4.

Zuständigkeit durch Befassung mit der Sache oder Zeitablauf Eine Kammer ist immer zuständig, sobald sie in der Sache entweder mündlich verhandelt oder einen förmlichen Beweisbeschluss erlassen hat. Ferner gilt sie unter der Voraussetzung, dass sich die Zuständigkeit der Klageschrift bzw. dem anspruchsbegründenden Schriftsatz nach Mahnverfahren oder der Berufungsbegründung entnehmen lässt, als zuständig, sobald ab dem Zeitpunkt des von der Vorschaltstelle oder Eingangsgeschäftsstelle vermerkten Eingangs der Sache 8 Wochen abgelaufen sind. Eine Kammer, an welche eine Sache durch Beschluss gemäß Nummer 2.1.3. Satz 1 abgegeben wurde, gilt als zuständig, wenn sie die Sache nicht binnen 1 Woche dem Präsidium des Landgerichts gem. Nummer 2.1.3. Satz 2 vorlegt.

1

2.2.

ALLGEMEINE REGELUNGEN ZUR VERTEILUNG DER VERFAHREN NACH PUNKTEN

2.2.1.

Bedeutung und Errechnung der Zuweisungspunkte 1 (1) Die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Turnusse und - soweit besonders geregelt – unter den Spezialkammern ergibt sich aus der Summe der Zuweisungspunkte (ZP) der 2 Kammer. Die Zuweisungspunkte errechnen sich daraus, dass die Wertigkeit der zugewiesenen Verfahren (W) (Nummer 2.2.2.) durch die Arbeitskraftanteile der Kammer (AKA) (Nummer 2.2.3.) geteilt wird: ZP = W : AKA. (2) Nach jeder Division wird dabei auf Hundertstel mathematisch gerundet. (3) Am Ende jeden Arbeitstages hat die Eingangsgeschäftsstelle den jeweils aktuellen Punktestand in Papierform zu dokumentieren. Die Wertigkeit der Geschäfte in Zivilsachen Allgemeine Regelungen 1 Geschäfte, die im Folgenden nicht genannt sind, erhalten keine Wertigkeit, auch wenn sie 2 nach der Turnusregelung verteilt werden. Die Eingangsgeschäftsstelle vermerkt die von ihr 3 zugrunde gelegten Wertigkeiten in der Akte. Bei Zweifelsfällen über die Wertigkeit hat die Einganggeschäftsstelle den niedrigst in Betracht kommenden Wert festzusetzen; der Vorsitzende bzw. der Einzelrichter kann das Geschäft dem Präsidium über die Eingangsgeschäftsstelle zur Festsetzung der Wertigkeit vorlegen. Offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert die 4 Eingangsgeschäftsstelle mit Wirkung zum Zeitpunkt der Vorlage. In allen anderen Fällen 5 entscheidet das Präsidium. Setzt das Präsidium eine andere Wertigkeit fest, berücksichtigt die Eingangsgeschäftsstelle diese unverzüglich, sobald ihr der Präsidiumsbeschluss vorge6 legt wird. Eine Vorlage ist nach Ablauf von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt des von der Post7 stelle oder Eingangsgeschäftsstelle vermerkten Eingangs der Sache nicht mehr zulässig. Ergibt sich eine höhere Wertigkeit erst aufgrund eines später eingegangenen Schriftsatzes, so beginnt die Frist mit Eingang des Schriftsatzes. Wertigkeit der erstinstanzlichen Zivilgeschäfte ohne Kammern für Handelssachen - Geschäfte, welche im Folgenden nicht gesondert genannt sind sowie Verfahren an der Kammer für Baulandsachen: 490 Punkte - Rechtsstreitigkeiten betreffend die Haftung und Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt: 800 Punkte - Rechtsstreitigkeiten über Bausachen [Bausachen sind: a) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Änderung, Instandsetzung oder Beseitigung von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken; b) Streitigkeiten aus Architektenverträgen sowie aus Bauingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke oder Teile von Bauwerken stehen; c) Streitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen]: 800 Punkte; beträgt der Streitwert bei Eingang der Klage mehr als 250.000 Euro, erhält die Sache die Wertigkeit 900 Punkte. - Handelsvertretersachen sowie Vertragshändlersachen: 710 Punkte - Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten: 710 Punkte - Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung von Rechtsgemeinschaften ergeben (nicht, wenn es sich nur um Gesamtschuldnerausgleich handelt): 800 Punkte - Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus heilbehandelnder Tätigkeit durch Angehörige der heilbehandelnden Berufe betreffen: 710 Punkte

2.2.2. 2.2.2.1.

2.2.2.2.

32 -

2.2.2.3.

2.2.2.4.

2.2.3.

Rechtsstreitigkeiten aus Anwalts-, Rechtsbeistands-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferverträgen einschließlich der Regressprozesse sowie Regressprozesse gegen Notare: 800 Punkte - Rechtsstreitigkeiten aus erstinstanzlichen Verkehrsunfallsachen: 500 Punkte; beträgt der Streitwert bei Eingang der Klage mehr als 50.000 Euro, erhält die Sache die Wertigkeit 640 Punkte - Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen: 600 Punkte - Kapitalanlagesachen: 600 Punkte - Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Kartellrechts: 600 Punkte - Miet-, Kredit- und Leasingsachen: 360 Punkte - Verfahren, in denen Ansprüche nach dem Bundesberggesetz geltend gemacht werden: 800 Punkte; beträgt der Streitwert bei Eingang der Klage mehr als 250.000,EUR: 900 Punkte - Amtspflichtverletzungen in Vergabeverfahren: 800 Punkte; beträgt der Streitwert bei Eingang der Klage mehr als 250.000,- EUR: 900 Punkte - Selbstständige Beweisverfahren (OH-Verfahren): 200 Punkte - Exequaturverfahren: 100 Punkte - Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz: 800 Punkte - Sonstige Verfahren, soweit sie in Nummer 4. des Geschäftsverteilungsplans einer Kammer aufgrund von Spezialzuständigkeiten zugewiesen sind: 100 Punkte Wertigkeit zweitinstanzlicher Geschäfte in Zivilsachen ohne Kammern für Handelssachen - Berufungsverfahren, die in die Spezialzuständigkeit einer Kammer fallen: 500 Punkte - Berufungsverfahren, die nicht in die Spezialzuständigkeit einer Kammer fallen: 550 Punkte - Beschwerdeverfahren nach FamFG: 270 Punkte - Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen: 550 Punkte - Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen und Unterbringungssachen: 300 Punkte - Beschwerdeverfahren, soweit nicht besonders geregelt: 170 Punkte - Sonstige Verfahren, soweit sie in Nummer 4. des Geschäftsverteilungsplans einer Kammer aufgrund von Spezialzuständigkeiten zugewiesen sind: 100 Punkte Wertigkeit der Handelssachen O-Sachen in Handelsachen i.S.d. § 95 GVG, welche im Folgenden nicht gesondert genannt sind: 490 Punkte O-Sachen in Handelssachen i.S.d. § 95 GVG als Handelsvertretersachen, Vertragshändlersachen: 710 Punkte O-Sachen in Handelssachen i.S.d. § 95 GVG als gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten: 710 Punkte, in Spruchverfahren i.S.d. SpruchG aber nur für die auf die jeweilige Kammer entfallenden ersten 20 Neueingänge O-Sachen in Handelssachen i.S.d. § 95 GVG über Bausachen i.S.d. Nr. 2.2.2.2.: 800 Punkte; beträgt der Streitwert bei Eingang der Klage mehr als 250.000 Euro, erhält die Sache die Wertigkeit 900 Punkte. Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Kartellrechts: 600 Punkte Selbstständige Beweisverfahren (OH-Verfahren) in Handelssachen i.S.d. § 95 GVG: 200 Punkte Berufungen in Handelssachen i.S.d. § 95 GVG: 500 Punkte Beschwerden in Handelssachen i.S.d. § 95 GVG: 170 Punkte Die Arbeitskraftanteile 1 Das Präsidium setzt die Arbeitskraftanteile unter Nummer 4. dieses Geschäftsverteilungs2 plans für jede Zivilkammer fest. Es orientiert sich dabei an der tatsächlich zur Verfügung stehenden richterlichen Arbeitskraft, ist jedoch frei, auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

33 2.2.4.

Zeitpunkt der Bepunktung und Handhabung bei Abgabe von Verfahren Mit der Zuweisung durch die Eingangsgeschäftsstelle werden die Zuweisungspunkte ver2 geben. Gibt eine Kammer ein Verfahren gem. Nummer 2.1.3. ab, so werden ihr bei Wiedereingang der Sache bei der Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich die Zahl von Zuweisungs3 punkten abgezogen, welche sie durch diese Sache erhalten hat. Die Kammer, welche die Sache erhält, wird so behandelt, als sei die Sache zu dem Zeitpunkt, als die Sache mit Abgabevermerk bei der Eingangsgeschäftsstelle eingegangen ist, als neue Sache eingegangen. 4 Gibt diese Kammer die Sache erneut ab, wird entsprechend verfahren, wobei als Zeitpunkt des fiktiven Neueingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem die Sache mit dem zuteilenden Beschluss des Präsidiums erneut bei der Eingangsgeschäftsstelle eingeht. Übernahme der Punkte des Vorjahres 1 Der Turnus des Vorjahres hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahren wird im neuen Geschäftsjahr fortgeführt. Die im Vorjahr erwirtschafteten Punkte werden übernommen. 1

2.2.5.

2.3. 2.3.1.

2.3.2.

2.3.3.

DIE ZUSTÄNDIGKEIT KRAFT SACHZUSAMMENHANGS Allgemeine Regelung 1 2 (1) Sachen, die in Zusammenhang stehen, sind von einer Kammer zu bearbeiten. Als zusammenhängende Sachen in diesem Sinne gelten mehrere Rechtsstreitigkeiten, wenn wenigstens eine Partei an jedem der Verfahren beteiligt ist und sie das gleiche Rechts- und Lebensverhältnis betreffen, wobei Eingänge unterschiedlicher Verfahrensarten (erstinstanzliches Verfahren, Berufungsverfahren u.s.w.) nur dann im Zusammenhang stehen, wenn dies 3 ausdrücklich geregelt ist. Sachzusammenhang besteht auch in den unter Nummer 2.3.2. 4 und 2.3.3. genannten Fällen. Nach Einlegung der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist die zuständige Berufungskammer für alle danach eingehenden Beschwerden in 5 derselben Sache kraft Sachzusammenhangs zuständig. Vorher eingegangene Beschwerden werden von der bisher zuständigen Kammer bearbeitet. 1 (2) Eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs besteht nicht, wenn das zuerst eingegangene Verfahren bereits länger als drei Jahre in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlos2 sen ist. Eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs besteht ebenso nicht in Verfahren, für die eine Spezialzuständigkeit besteht, sofern hiernach die Zuständigkeit einer Kammer begründet würde, der keine Spezialzuständigkeit für diese Verfahren zugewiesen ist. 1 (3) Soweit ein Geschäft kraft Sachzusammenhangs unmittelbar - ohne vorherige Einschaltung der Eingangsgeschäftsstelle - anfällt (insbesondere: Wiederaufnahme ruhender Verfahren), hat der Vorsitzende/Einzelrichter das Verfahren unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle vorzulegen, welche sie wie eine zu diesem Zeitpunkt eingegangene neue Sache be2 punktet. Nummer 2.1.1. gilt ergänzend. Bepunktung bei Sachzusammenhang 1 Das im Sachzusammenhang stehende später eingehende Verfahren wird vorbehaltlich der 2 in Nummer 2.3.3. genannten Ausnahmen neu bepunktet. Sachzusammenhang bei erneuter Zuteilung von Punkten besteht insbesondere - zwischen früher oder später eingehender Klage bei Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren - zwischen Urkundenprozess und Nachverfahren - wenn Rechtsstreitigkeiten an das Landgericht zurückverwiesen werden - bei ruhenden und weggelegten Sachen, die von den Parteien weiter betrieben werden - zwischen Anträgen gem. §§ 887-890 ZPO und dem Verfahren, in welchem der Titel ergangen ist - zwischen dem ursprünglichen Verfahren und Abänderungsklagen, Restitutionsklagen oder Nichtigkeitsklagen, Vollstreckungsgegenklagen gem. §§ 767, 768 ZPO, Schadensersatzklagen gem. §§ 717 II, 945 ZPO, im Falle des § 731 ZPO oder anderen Verfahren, die in ähnlicher Weise einen abgeschlossenen Rechtsstreit unter denselben Parteien fortsetzen - zwischen selbstständigen Beweisverfahren und dem früher oder später eingehenden Verfahren der Hauptsache - im Fall der Hauptintervention Ausnahmen In folgenden Fällen ist trotz bestehenden Sachzusammenhangs keine erneute Bepunktung vorzunehmen:

34 -

bei früher oder später eingehenden Klagen und dem Prozesskostenhilfegesuch, welches anhängig war oder ist, im Fall der Nebenintervention im Fall der Widerklage.

2.4. 2.4.1.

DIE SPEZIALZUSTÄNDIGKEIT Allgemeines 1 2 Spezialzuständigkeiten ergeben sich aufgrund der Regelung in Nummer 4. Haben mehrere Kammern die gleiche Spezialzuständigkeit, so ist die Kammer mit der geringsten Anzahl an 3 4 Zuweisungspunkten zuständig. Spezialzuständigkeiten sind weit aufzufassen. Eine Spezialzuständigkeit ist auch dann begründet, wenn in einem Rechtsstreit mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur einer in die Zuständigkeit der Spezialkammer fällt, es sei denn, dieser Anspruch ist im Verhältnis zu dem gesamten Rechtsstreit unwesentlich. 5 Eine Spezialzuständigkeit ist ferner dann begründet, wenn in einem Rechtsstreit, der unter eine aus materiellrechtlichen Gründen begründete Spezialzuständigkeit fällt, Ansprüche gegen den Bürgen, Schuldmitübernehmer etc. geltend gemacht werden.

2.4.2.

Mehrere Spezialzuständigkeiten Werden in einem Rechtsstreit ein Anspruch oder mehrere Ansprüche geltend gemacht, für die verschiedene Spezialzuständigkeiten begründet sind, so sind die Kammern mit Spezialzuständigkeiten in folgender Reihenfolge zuständig: - Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und Internet, einschließlich aller Ansprüche nach dem Pressegesetz - Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus heilbehandelnder Tätigkeit durch Angehörige der heilbehandelnden Berufe betreffen - Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus dem Transportrecht zum Gegenstand haben, einschließlich derjenigen, die einen Regress- oder Deckungsanspruch mit einer Versicherungsgesellschaft als Partei oder einen übergegangenen Anspruch aufgrund eines Schadensfalls aus dem Transport von Gütern betreffen - Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse mit Ausnahme der Klagen gegen den Verkehrsunfallgegner und dessen Versicherung. - Die Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen, welche Ansprüche aufgrund des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) zum Gegenstand haben. - Die Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen in Angelegenheiten der Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer aus dem jeweilig statusbegründenden Vertragsverhältnis - erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus gewerblichen Mietverträgen einschließlich Leasingverträgen, Pacht- und Leihverträgen zum Gegenstand haben - erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus dem rechtsgrundlosen Besitz von Räumen zum Gegenstand haben - Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbs, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Kennzeichenrecht), sowie auf dem Gebiet des Urheber- und Verlagsrechts mit Ausnahme der Pressesachen, auch soweit es sich um vertragliche Ansprüche handelt, - Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von und gegen Banken und Sparkassen (einschließlich Bausparkassen) aus deren gewerblicher Tätigkeit sowie über Ansprüche von und gegen Versicherungen aus Kreditgeschäften - Rechtsstreitigkeiten aus Maklerverträgen - Rechtsstreitigkeiten aus den inneren Rechtsverhältnissen der Vereine und privatrechtlichen Stiftungen - Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Erbrecht - alle Fiskalsachen, d. h. Rechtsstreitigkeiten aus Amtspflichtverletzungen und Enteignungen sowie die Sachen, in denen der Fiskus, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine natürliche oder eine juristische im Saarland Bergbau treibende Person Partei ist; ausgenommen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Werk- oder Werklieferungsverträgen zum Gegenstand haben, und Rechtsstreitigkeiten, die aus der gewerblichen Tätigkeit öffentlich-rechtlich organisierter Banken, Sparkassen oder

35 -

2.5. 2.5.1.

2.5.2.

2.5.3. 2.5.3.1.

2.5.3.2.

2.5.3.3.

Versicherungen herrühren Rechtsstreitigkeiten aus Anwalts-, Rechtsbeistands-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferverträgen einschließlich der Regressprozesse gegen Notare Rechtsstreitigkeiten, die nach dem Gesetz über die Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören Rechtsstreitigkeiten in Bausachen (Nr. 2.2.2.2. 3. Spiegelstrich) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche des Reisenden oder gegen den Reisenden aus Reiseveranstaltung oder Reisevermittlung Rechtsstreitigkeiten nach der Insolvenzordnung sowie aus anfechtbaren Rechtshandlungen in und außerhalb der Insolvenz (§§ 129 ff. InsO, AnfG) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Rechten zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbrauchervertrag) mit Ausnahme von Ansprüchen aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften darüber und mit Ausnahme von Ansprüchen aus Kauf und Tausch von Wertpapieren.

DIE ZUSTÄNDIGKEIT NACH DEM TURNUS Hauptturnus und Spezialturnusse 1 Es werden neben dem Hauptturnus zwei spezielle Turnusse gebildet, der Turnus in Beschwerdeverfahren und der Turnus in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren (eV2 Turnus). Diese Spezialturnusse dienen dazu, die darin zu erfassenden Geschäfte ohne Zeit3 verzögerung gleichmäßig auf die jeweils beteiligten Kammern zu verteilen. Der Hauptturnus erfasst alle übrigen Verfahren und gewährleistet darüber hinaus eine gleichmäßige Verteilung 4 aller zivilrichterlichen Geschäfte auf alle Zivilkammern. Hierzu werden die in den Spezialturnussen an einem Arbeitstag erwirtschafteten Zuweisungspunkte am übernächsten Arbeitstag 5 dem Hauptturnus gutgeschrieben. Erst nach Eintragung der Gutschriften aus den Spezialturnussen darf die Eintragung der ersten Sache des jeweiligen Arbeitstages im Hauptturnus erfolgen. Die Eintragung der Verfahren in den Turnussen 1 Innerhalb der Turnusse werden die Geschäfte in der Reihenfolge der Eingänge (Nummer 2 2.1.1.) eingetragen und den Kammern zugewiesen. Zuständig ist immer die Kammer, welche bislang die wenigsten Zuweisungspunkte erreicht hat, bei gleicher Gesamtpunktzahl die 3 Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer. Der Punktestand der jeweils letzten Dokumentation (Nummer 2.2.1) ist für die Reihenfolge der weiteren Eintragungen verbindlich. Hauptturnus Teilnehmende Kammern Am Hauptturnus nehmen alle Zivilkammern teil. Einer besonderen Nennung unter Nummer 4. bedarf es nicht. Zuweisung von Handelssachen 1 Handelssachen werden unter den Kammern für Handelssachen (KfH I, KfH II, KfH III) verteilt. Besteht Sachzusammenhang zu einer bereits eingegangenen Sache, gilt Nummer 2.3. 2 unter den KfH entsprechend. Alle übrigen Verfahren der KfH werden dergestalt verteilt, dass jeweils die Kammer zuständig ist, deren zugeordnete Zivilkammer (2.5.3.3.) die jeweils niedrigste Zahl von Zuweisungspunkten hat. Anrechnung von Punkten Im Hauptturnus werden - die Eingänge der Kammer für Baulandsachen der 4. Zivilkammer, - die Eingänge der Kammern für Handelssachen den jeweils zugeordneten Zivilkammern zugerechnet.

2.5.4.

Der Turnus für Beschwerdeverfahren

2.5.4.1.

Gutschriften im Turnus für Beschwerdeverfahren Jede Kammer, welcher - auch kraft Spezialzuständigkeit oder kraft Sachzusammenhangs Beschwerdeverfahren zugeteilt werden, erhält entsprechende Zuweisungspunkte in diesem Turnus. Verteilung der Beschwerdeverfahren Fallen Beschwerdeverfahren unter die Spezialzuständigkeit mehrerer Kammern, so ist die

2.5.4.2.

36

2.5.5.

3.

3.1. 3.1.1.

3.1.2.

3.2. 3.2.1.

3.2.2.

Kammer zuständig ist, welche im Beschwerdeturnus die wenigsten Zuweisungspunkte hat, bei gleicher Punktzahl die Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl. Der eV- Turnus 1 Einstweilige Verfügungs- und Arrestverfahren werden – soweit nicht anders geregelt - unter den teilnehmenden Kammern, nämlich der 1., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 12., 14., 15., 16. und 17. Zivilkammer entsprechend den allgemeinen Regelungen im Geschäftsverteilungsplan (Sach2 zusammenhang, Spezialzuständigkeit, Turnus) verteilt. Für die turnusgemäße Verteilung eines Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahrens sind nur die in diesem Turnus erwirt3 schafteten Punkte zu berücksichtigen. Die gesetzliche Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen für die in den Handelssachen anfallenden Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren bleibt unberührt.

VERTEILUNG DER GESCHÄFTE AUF DIE STRAF- UND STRAFVOLLSTRECKUNGSKAMMERN ALLGEMEINE REGELUNGEN ZUR ZUWEISUNG DER VERFAHREN Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die Eingangsgeschäftsstelle. Reihenfolge der Verfahren 1 Die Eingangsgeschäftsstelle versieht die eingehenden Verfahren in der Reihenfolge des von der Vorschaltstelle vermerkten Einganges mit der fortlaufenden Nummer des Strafprozessre2 gisters. Für die Reihenfolge der Bearbeitung in der Eingangsgeschäftsstelle ist der Eingang 3 bei der in der gemeinsamen Poststelle eingerichteten Vorschaltstelle maßgebend. Die Vor4 schaltstelle vermerkt auf den Eingängen Tag und Uhrzeit (nach Minuten). Auf neu oder anders zuzuteilenden Verfahren, welche nicht durch die Vorschaltstelle erfasst werden (z.B.: Abgabe von Verfahren an eine andere Kammer; Rechtsmittel, die bei der Rechtsantragstelle eingelegt werden, als solche nicht erkennbare oder erkannte Beschwerdeverfahren usw.) ver5 merkt die Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich nach Vorlage Tag und Uhrzeit des Eingangs. 6 Dieser Zeitpunkt gilt als Zeitpunkt des Eingangs bei der Vorschaltstelle. Bei gleichzeitigem Eingang ergibt sich die Reihenfolge aus der alphabetischen Einordnung des Familiennamens (hilfsweise des Vornamens) des Angeschuldigten. Bei mehreren Angeschuldigten ist der Familiennamen des Angeschuldigten maßgebend, der zuerst als Beschuldigter vernommen worden ist; hilfsweise ist maßgebend der Familienname des Angeschuldigten, der in der Anklageschrift zuerst benannt ist. Der Anfangsbuchstabe des Familiennamens bestimmt sich nach der Regelung der Nummer 2.1.1. Hilfsstrafkammern Soweit nicht anders geregelt, folgen die noch nicht verhandelten Strafverfahren vor den Hilfsstrafkammern den Strafverfahren der Strafkammern, zu deren Entlastung sie gebildet wurden. ALLGEMEINE ZUSTÄNDIGKEITSREGELN Rangfolge der Zuweisungskriterien 1 (1) Die Eingangsgeschäftsstelle weist Neueingänge in der Reihenfolge ihres Eingangs der kraft Spezialzuständigkeit zuständigen Kammer, sofern keine Spezialzuständigkeit gegeben 2 ist, der turnusmäßig zuständigen Kammer zu. Die Eingangsgeschäftsstelle gibt die Akte an die von ihr als zuständig erkannte Kammer ab. 1 (2) Werden zusammenhängende Strafsachen anhängig gemacht, von denen einzelne nach der Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit einer bestimmten Strafkammer gehören, ist diese insgesamt zuständig. Für den Vorrang bei Zuständigkeitsüberschneidungen ist in erster Linie § 2 74 e GVG maßgebend. Im Übrigen kommt unter verschiedenen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Strafkammern der Vorrang zu in erster Linie der für Strafsachen nach dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches zuständigen Strafkammer, in zweiter Linie der für Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz zuständigen Strafkammer. Zurückverweisungen aus der Revisionsinstanz 1 Soweit nicht gesondert geregelt, bestimmt sich die Zuständigkeit immer nach der Kammer, die bei erstmaligem Eingang der Sache zuständig gewesen wäre, wobei die Kammern ausgeschlossen sind, die mit der Sache vorbefasst waren oder die nach diesem Geschäftsverteilungsplan den Bestand der früheren Kammer übernommen haben, die mit der Sache vorbe2 fasst waren. Dies gilt auch, wenn in zunächst verbundenen Verfahren gegen einen Erwachsenen und einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden die Sache durch das Revisionsgericht an eine allgemeine statt an die Jugendkammer zurückverwiesen wird.

37 3.2.3.

Verfahren bei Zweifeln über die Zuständigkeit Hält sich eine Kammer für unzuständig, so stellt sie dies durch Beschluss fest und gibt die 2 Sache über die Eingangsgeschäftsstelle an die Kammer ab, die sie für zuständig hält. Ist gegen den Beschluss kein Rechtsmittel statthaft und hält die Kammer die abgebende oder eine dritte Kammer für zuständig, legt sie durch Beschluss die Sache dem Präsidium des 3 Landgerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Das Präsidium des Landgerichts entscheidet – nach Anhörung einer ggf. noch nicht beteiligten, als zuständig in Betracht kommenden Kammer - durch Beschluss und legt die Sache über die Eingangsgeschäftsstelle der 4 zuständigen Kammer vor. Bei jeder Vorlage vermerkt die Eingangsgeschäftsstelle Tag und 5 Uhrzeit entsprechend Nummer 3.1.1. Satz 4. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Strafverfahren durch Beschluss vor einer Strafkammer niedrigerer Ordnung eröffnet wird. Zuständigkeit durch Befassung mit der Sache (1) Hat eine Kammer eine Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft mit Beanstandungen oder der Anregung zurückgegeben, die Anklage nachzubessern oder sonst zu ändern, bleibt sie für die Sache auch zuständig, wenn infolge der Beanstandung oder Anregung zur Nachbesserung die Staatsanwaltschaft die ursprüngliche Anklageschrift abändert, ergänzt oder zurücknimmt und durch eine neue Anklageschrift ersetzt, sofern diese nicht den Geschäftsbereich einer anderen Kammer betrifft. (2) Hat eine Kammer das Hauptverfahren eröffnet, bleibt sie zuständig. (3) Entscheidungen nach Urteilserlass obliegen in jedem Fall der Kammer, die das Urteil erlassen hat. Wird die Sache durch ein Revisionsgericht an eine andere Kammer zurückverwiesen, so wird diese auch für die nachträglichen Entscheidungen zuständig. 1

3.2.4.

3.3. 3.3.1

3.3.2.

3.3.3. 3.3.3.1.

ALLGEMEINE REGELUNGEN ZUR VERTEILUNG DER VERFAHREN NACH PUNKTEN (TURNUSVERFAHREN) Bedeutung und Errechnung der Zuweisungspunkte 1 (1) Die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Turnusse ergibt sich aus der Summe der Zu2 weisungspunkte (ZP) der Kammer. Die Zuweisungspunkte errechnen sich daraus, dass die Wertigkeit der zugewiesenen Verfahren (W) (Nummer 3.3.3.2.) durch die Arbeitskraftanteile der Kammer (AKA) (Nummer 4.3.) geteilt wird: ZP = W : AKA. (2) Nach jeder Division wird dabei auf Hundertstel mathematisch gerundet. (2a) Die Gutschrift der Punkte erfolgt sofort nach Zuweisung. (3) Am Ende jeden Arbeitstages hat die Eingangsgeschäftsstelle den jeweils aktuellen Punktestand in Papierform zu dokumentieren. Turnusmäßige Zuständigkeit (1) In Nummer 4 des Geschäftsverteilungsplans ist geregelt, welche Kammern an der turnusgemäßen Verteilung der erstinstanzlichen Strafsachen einschließlich der Jugendschutzsachen sowie der Beschwerdesachen teilnehmen („Strafsachen nach Turnus“) und welche Kammern an der turnusgemäßen Verteilung der Berufungssachen teilnehmen („Berufungssachen nach Turnus“). 1 (2) Innerhalb der Turnusse werden die Geschäfte in der Reihenfolge der Eingänge entspre2 chend Nummer 2.1.1. eingetragen und den Kammern zugewiesen. Zuständig ist immer die Kammer, welche bislang die wenigsten Zuweisungspunkte erreicht hat, bei gleicher Gesamt3 punktzahl die Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer. Der Punktestand der jeweils letzten Dokumentation (Nummer 3.3.1) ist für die Reihenfolge der weiteren Eintragungen verbindlich. 1 (3) Anträge nach § 319 Abs. 2 StPO, Wiedereinsetzungsanträge - ausgenommen Wiedereinsetzungsanträge nach §§ 329 Abs. 3, 391 Abs. 4 und 401 Abs. 2 und 3 StPO - und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 379 Abs. 3 StPO) - werden unter den am Berufungstur2 nus teilnehmenden Kammern zugeteilt und auf den Turnus angerechnet. Bei Eingang der Berufung erfolgt keine erneute Anrechnung auf den Turnus. (4) Verfahren, deren Zuteilung nicht eigens geregelt ist, werden turnusgemäß verteilt. Eine Bepunktung erfolgt nicht. Die Wertigkeit der Verfahren in Straf- bzw. Strafvollstreckungssachen Allgemeine Regelungen 1 Geschäfte, die im Folgenden nicht genannt sind, erhalten keine Wertigkeit, auch wenn sie 2 nach der Turnusregelung verteilt werden. Die Eingangsgeschäftsstelle vermerkt die von ihr 3 zugrunde gelegten Wertigkeiten in der Akte. Bei Zweifelsfällen über die Wertigkeit hat die

38

3.3.3.2.

Eingangsgeschäftsstelle den niedrigst in Betracht kommenden Wert festzusetzen; der Vorsitzende bzw. der Einzelrichter kann das Geschäft dem Präsidium über die Eingangsgeschäfts4 stelle zur Festsetzung der Wertigkeit vorlegen. Offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert die 5 Eingangsgeschäftsstelle mit Wirkung zum Zeitpunkt der Vorlage. In allen anderen Fällen ent6 scheidet das Präsidium. Setzt das Präsidium eine andere Wertigkeit fest, berücksichtigt die Eingangsgeschäftsstelle diese unverzüglich, sobald ihr der Präsidiumsbeschluss vorgelegt 7 wird. Eine Vorlage ist nach Ablauf von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt des von der Poststelle 8 oder Eingangsgeschäftsstelle vermerkten Eingangs der Sache nicht mehr zulässig. Ergibt sich eine höhere Wertigkeit aufgrund eines Beschlusses der Kammer, der die Sache zugeteilt wurde, so beginnt die Frist mit dem Datum dieses Beschlusses, im Falle der Verweisung an eine andere Kammer aber nicht vor Eingang der Sache bei der Kammer. Wertigkeit von Straf- und Strafvollstreckungssachen Umweltschutz, Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren: Strafsachen nach dem BtmG:

-

Verfahren der vorbehaltenen oder nachträglichen Sicherungsverwahrung: 4.600 Punkte

-

Schwurgerichtssachen:

-

Sonstige Allgemeine Strafsachen:

-

Berufungen gegen Urteile des Strafrichters:

430 Punkte

-

Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts:

910 Punkte

-

Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende 1. Instanz und 7.500 Punkte Jugendschutzsachen 1. Instanz: Berufungen vor der kleinen Jugendstrafkammer: 430 Punkte

-

Berufungen vor der großen Jugendstrafkammer:

-

Beschwerden:

270 Punkte

-

Verfahren vor der kleinen Strafvollstreckungskammer einschließlich der Verfahren nach § 78a Abs. 1 Nr. 3 GVG, Führungsaufsicht:

170 Punkte

-

Verfahren vor der Großen Strafvollstreckungskammer:

370 Punkte

-

Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes:

270 Punkte

Wiederaufnahmeverfahren (vor der Wiederaufnahme):

270 Punkte

3.3.4.

3.3.5.

18.900 Punkte

-

Zeitpunkt der Bepunktung und Handhabung bei Abgabe, Abtrennung und Verbindung von Verfahren 1 (1) Mit der Zuweisung durch die Eingangsgeschäftsstelle werden die Zuwei2 sungspunkte vergeben. Gibt eine Kammer ein Verfahren gem. Nummer 3.2.3. ab, so werden ihr bei Wiedereingang der Sache bei der Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich die Zahl von Zuweisungspunkten abgezogen, wel3 che sie durch diese Sache erhalten hat. Die Kammer, welche die Sache erhält, wird so behandelt, als sei die Sache zu dem Zeitpunkt, als die Sache mit Abgabevermerk bei der Eingangsgeschäftsstelle eingegangen ist, als neue 4 Sache eingegangen. Gibt diese Kammer die Sache erneut ab, wird entsprechend verfahren, wobei als Zeitpunkt des fiktiven Neueingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem die Sache mit dem zuteilenden Beschluss des Präsidiums erneut bei der Eingangsgeschäftsstelle eingeht. 1 2 (2) Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet. Bei der Verbindung bei dem Landgericht anhängiger Sachen wird der übernehmenden Kammer eine Gutschrift, der abgebenden Kammer eine Lastschrift erteilt, die entsprechend der obigen Regelung bei Abgabe der Sache berechnet werden. Besondere Regelung in Verfahren mit Gewinnabschöpfung/Adhäsionsverfahren 1 (1) Bei Maßnahmen der Gewinnabschöpfung wird nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens ein Bonus in Höhe der Hälfte der für diese Verfah2 rensart vorgesehenen Punkte verteilt. Entsprechendes gilt für Adhäsionsverfahren mit der Maßgabe, dass hierfür jeweils 480 Punkte verteilt werden.

4.600 Punkte

13.400 Punkte 4.600 Punkte

1.000 Punkte

39 1

3.3.6.

3.3.7.

3.4. 3.4.1.

3.4.2. 3.4.3.

3.4.4.

3.4.5. 3.4.5.1.

3.4.5.2.

3.4.6.

(2) Maßnahmen der Gewinnabschöpfung in diesem Sinne sind nur solche Entscheidungen, die nach Erhebung der öffentlichen Klage über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden; vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder von Gegenständen nach §§ 74 ff. 2 StGB werden hiervon nicht erfasst. Adhäsionsverfahren sind Verfahren, bei denen über den Antrag des Geschädigten entschieden wurde oder aufgrund eines solchen Antrages ein diesen erledigender Vergleich protokolliert wurde. (3) Der Vorsitzende leitet nach Abschluss des Verfahrens die Verfahrensakte oder eine Kopie der die Gutschrift rechtfertigenden Entscheidung / des Vergleichs unverzüglich an die Eingangsgeschäftsstelle, welche den Zeitpunkt des Eingangs vermerkt und die entsprechende Gutschrift unmittelbar vor Eintragung der ersten Sache in dem unmittelbar darauf folgenden Monat vornimmt. Bepunktung in Wiederaufnahmeverfahren 1 Soweit durch Beschluss der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig erachtet wird, ist das Verfahren wie ein entsprechendes neu eingehendes Verfahren abzüglich der für den Wiederaufnahmeantrag als solchen 2 erteilten Punktzahl zu bepunkten. Der Vorsitzende leitet nach dem entsprechenden Beschluss die Verfahrensakte oder eine Kopie der die Gutschrift rechtfertigenden Entscheidung unverzüglich an die Eingangsgeschäftsstelle, welche den Zeitpunkt des Einganges vermerkt und die entsprechende Gutschrift unmittelbar vor Eintragung der ersten Sache in dem unmittelbar darauf folgenden Monat vornimmt. Übernahme der Punkte des Vorjahres Die im Vorjahr erwirtschafteten Punkte werden übernommen. Der Turnus wird fortgeführt. BESONDERE REGELUNGEN ZUR BESETZUNG DER KAMMERN Besetzung in Berufungssachen Wird eine Strafkammer als Berufungskammer tätig, so ist ihr Vorsitzender zugleich Vorsitzender der entsprechenden Berufungskammer. Besetzung bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts In den Fällen des § 76 Abs. 3 GVG ist der/die Vertreter/in der/die zweite Richter/in. Besetzungswechsel 1 Wird ein/e Richter/in einer Strafkammer nach Beginn einer Hauptverhandlung einer anderen Kammer des Landgerichts zugewiesen, so gehört er/sie weiterhin zugleich dieser Strafkammer an für die Fortsetzungstermine sowie die in der betreffenden Sache in und außerhalb der 2 mündlichen Verhandlung zu treffenden Entscheidungen. Diese Zuweisung hat Priorität. Kleine Jugendkammer Der/die jeweilige Vorsitzende der Jugendkammer ist Vorsitzender/Vorsitzende der kleinen Jugendkammer (§ 33 b Abs. 1, 2. Alt. JGG). Ergänzungsrichter 1 Ordnet der Vorsitzende einer großen Strafkammer/Jugendkammer die Zuziehung eines Ergänzungsrichters an, so ist hierzu der/die dienstjüngste vollzeitbeschäftigte Beisitzer/in der 2 übrigen großen Strafkammern einschließlich der Jugendkammer I berufen. Hat er/sie wegen Verhinderung eines Mitgliedes der zu ergänzenden Kammer in der betreffenden Sache als Vertreter mitzuwirken, so geht dies der Berufung als Ergänzungsrichter vor. Bei Verhinderung des/der dienstjüngsten Beisitzer/in sind die anderen vollzeitbeschäftigten Beisitzer/innen in der aufsteigenden Reihenfolge ihres Dienstalters zum Ergänzungsrichter berufen. Schöffen Sind die Berufsrichter einer Kammer sowohl in Allgemeinen Strafsachen, in Berufungsverfahren und/oder in Jugendsachen tätig, so wird für jeden dieser Bereiche eine eigene Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt.

40 4.

DIE EINZELNEN KAMMERN

4.1.

ZIVILKAMMERN UND KAMMERN FÜR HANDELSSACHEN

4.1.1. 4.1.1.1.

1. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Lasotta (0,9 AKA) Vertreterin: Richterin am Landgericht Hoffmann-Lindenbeck Beisitzer: Richterin am Landgericht Hoffmann-Lindenbeck (0,4 AKA) Richterin am Landgericht Hauck (0,7 AKA) Vertreter:

AKA: 2,0

Die Beisitzer/innen der 16., 12. und 4. Zivilkammer

Die Zugehörigkeit der Richterin am Landgericht Hoffmann-Lindenbeck zur 1. Zivilkammer hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. 4.1.1.2.

Spezialzuständigkeit: - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden aus Maklerverträgen - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden über Ansprüche von und gegen Banken und Sparkassen (einschließlich Bausparkassen) aus deren gewerblicher Tätigkeit sowie über Ansprüche von und gegen Versicherungen aus Kreditgeschäften mit Ausnahme der Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen

4.1.2.

- ENTFÄLLT –

4.1.3. 4.1.3.1.

3. ZIVILKAMMER AKA: 2,5 Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Hoschke (0,9 AKA) Vertreter: Richter am Landgericht Schleier Beisitzer: Richter am Landgericht Schleier Richterin am Landgericht Graj (0,6 AKA) Vertreter: Die Beisitzer/innen der 15. und 4. Zivilkammer Spezialzuständigkeit: - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden in Bausachen (Nr. 2.2.2.2. 3. Spiegelstrich)

4.1.3.2.

4.1.4. 4.1.4.1.

4. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vertreter: Beisitzer: Vertreter:

AKA: 3,0

Vorsitzender Richter am Landgericht Jung Richterin am Landgericht Maue Richterin am Landgericht Maue Richter am Landgericht Dr. Reich Die Beisitzer/innen der 6., 3. und 9. Zivilkammer

41 4.1.4.2.

Spezialzuständigkeit: - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden über Ansprüche aus Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und Internet, einschließlich aller Ansprüche nach dem Pressegesetz - alle Fiskalsachen, d. h. Rechtsstreitigkeiten aus Amtspflichtverletzungen und Enteignungen sowie die Sachen, in denen der Fiskus, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine natürliche oder eine juristische im Saarland Bergbau treibende Person Partei ist; aus der Zuweisung nach diesem Spiegelstrich sind ausgenommen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Werk- oder Werklieferungsverträgen zum Gegenstand haben, und Rechtsstreitigkeiten, die aus der gewerblichen Tätigkeit öffentlich-rechtlich organisierter Banken, Sparkassen oder Versicherungen herrühren - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden nach der Insolvenzordnung sowie aus anfechtbaren Rechtshandlungen in und außerhalb der Insolvenz (§§ 129 ff. InsO, AnfG).

4.1.5. 4.1.5.1.

5. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Legleitner Vertreter: Richterin am Landgericht Backes-Kiefer Beisitzer: Richterin am Landgericht Backes-Kiefer (0,65 AKA) Richter am Landgericht Emanuel (0,8 AKA) Richterin am Landgericht Kaiser (0,5 AKA) Vertreter:

AKA: 2,95

Die Beisitzer/innen der 10. und 13. Zivilkammer

4.1.5.2.

Spezialzuständigkeit: - alle Beschwerden, für die nicht die Zuständigkeit einer anderen Kammer begründet ist - die Gesuche um Bestimmung des zuständigen Gerichts - alle übrigen nicht zum Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Zivilsachen - alle Entscheidungen betreffend die Amtstätigkeit der Notare, die nach gesetzlicher Vorschrift einer Zivilkammer des Landgerichts übertragen sind, mit Ausnahme der Regressansprüche aus Amtspflichtverletzung - die Streitigkeiten nach der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 - RGBl I 395 - Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen - Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz - allgemeine Berufungen - die Verfahren der Richterin am Landgericht Bücker als Einzelrichterin oder Berichterstatterin aus der früheren (d.h. vor dem 1.1.2012 bestehenden) 2. Zivilkammer - die zweitinstanzlichen Verfahren der früheren (d.h. vor dem 1.1.2012 bestehenden) 2. Zivilkammer soweit nicht der 10. Zivilkammer zugewiesen

4.1.6. 4.1.6.1.

6. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Witsch (0,5 AKA) Vertreter: Richter am Landgericht Mohm Beisitzer: Richter am Landgericht Mohm Richter Jungbluth Vertreter: Die Beisitzer/innen der 4. und 1. Zivilkammer

4.1.6.2.

Spezialzuständigkeit: - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden aus Mietverträgen über bewegliche Sachen einschließlich Leasingverträgen über bewegliche Sachen sowie Pacht- und Leihverträge über bewegliche Sachen

AKA: 2,5

42 -

-

4.1.7. 4.1.7.1. 4.1.7.1.1.

erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Mietverträgen über unbewegliche Sachen einschließlich Leasingverträgen über unbewegliche Sachen sowie Pacht- und Leihverträge über unbewegliche Sachen erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus dem rechtsgrundlosen Besitz von Grundstücken zum Gegenstand haben

7. ZIVILKAMMER UND KAMMER FÜR HANDELSSACHEN I Besetzung: Als Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: Vertreter:

AKA: 1,2

Vorsitzende Richterin am Landgericht Kratz Vorsitzender Richter am Landgericht Peil, im Verhinderungsfall: Vorsitzende Richterin am Landgericht Ewen

Die Zugehörigkeit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Kratz zur Kammer für Handelssachen hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. 4.1.7.1.2.

Als Zivilkammer Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Kratz Vertreter: Richter am Landgericht Emanuel Beisitzer: Richter am Landgericht Emanuel (0,1 AKA) Richterin am Landgericht Hoffmann-Lindenbeck (0,1 AKA) Vertreter: Die Beisitzer/innen der 3. und 9. Zivilkammer.

4.1.7.2.

Geschäftsbereich: Als Kammer für Handelssachen: - Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbs-, Kartell-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Kennzeichen-, Urheber-, Marken- und Verlagsrecht mit Ausnahme der in Nr. 2.4.2. 1. Spiegelstrich bezeichneten Verfahren sowie Verfahren nach § 1 UKlaG), auch soweit es sich um vertragliche Ansprüche handelt - die im Turnus auf die Kammer für Handelssachen entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Als Zivilkammer: - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbs-, Kartell-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Kennzeichen-, Urheber-, Marken- und Verlagsrecht mit Ausnahme der in Nr. 2.4.2. 1. Spiegelstrich bezeichneten Verfahren sowie Verfahren nach § 1 UKlaG), auch soweit es sich um vertragliche Ansprüche handelt - die im Turnus auf die Zivilkammer entfallenden erstinstanzlichen Verfahren

4.1.8. 4.1.8.1. 4.1.8.1.1.

8. ZIVILKAMMER UND KAMMER FÜR HANDELSSACHEN II Besetzung Als Kammer für Handelssachen Vorsitzender: Vertreterin:

AKA: 1,2

Vorsitzender Richter am Landgericht Peil Vorsitzende Richterin am Landgericht Kratz im Verhinderungsfall: Vorsitzender Richter am Landgericht Zander

Die Zugehörigkeit des Vorsitzenden Richters am Landgericht Peil zur Kammer für Handelssachen hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. 4.1.8.1.2.

Als Zivilkammer Vorsitzender: Vertreter: Beisitzer:

Vorsitzender Richter am Landgericht Peil Richter am Landgericht Reger Richter am Landgericht Reger (0,2 AKA) Richter am Landgericht Dr. Schneider (0,0 AKA) Vertreter: Die Beisitzer/innen der 4. und 9. Zivilkammer. Die Zugehörigkeit des Richters am Landgericht Dr. Schneider zur 8. Zivilkammer hat Nachrang gegenüber jeder anderen Zuweisung.

43

4.1.8.2.

Geschäftsbereich: Als Kammer für Handelssachen: - Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen in Angelegenheiten der Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer aus dem jeweilig statusbegründenden Vertragsverhältnis - die im Turnus auf die Kammer für Handelssachen entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Als Zivilkammer: - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer aus dem jeweilig statusbegründenden Vertragsverhältnis - die im Turnus auf die Zivilkammer entfallenden erstinstanzlichen Verfahren

4.1.9. 4.1.9.1.

9. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Schneider Vertreter: Richterin am Landgericht Dr. Klam Beisitzer: Richterin am Landgericht Dr. Klam Richter am Landgericht Diener Vertreter: Die Beisitzer/innen der 12., 16. und 14. Zivilkammer

AKA: 3,0

4.1.9.2.

Spezialzuständigkeit: - Rechtsstreitigkeiten, die nach dem Gesetz über die Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden aus Anwalts-, Rechtsbeistands-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferverträgen einschließlich der Regressprozesse gegen Notare - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden gegen Haftpflichtversicherer der oben genannten Berufsgruppen, soweit der Anspruch kraft Gesetzes unmittelbar gegenüber der Versicherung geltend gemacht wird.

4.1.10. 4.1.10.1.

10. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vizepräsident des Landgerichts Geib (0,2 AKA) Vertreter: Richterin am Landgericht Wolter Beisitzer: Richterin am Landgericht Wolter (0,75 AKA) Richterin am Landgericht Kaiser (0,5 AKA)

AKA 1,45

Vorsitzende Richterin am Landgericht Witsch (0,0 AKA) Vertreter:

Die Beisitzer/innen der 13., 5. und 15. Zivilkammer

Die Zuweisung der Richterin am Landgericht Kaiser zur 10. Zivilkammer hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. 4.1.10.2.

Spezialzuständigkeit: - die Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Miet-, Pacht- und Leihverträgen betreffend Grundstücke, Wohnräume oder andere Räume zum Gegenstand haben, sowie die Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 91 a ZPO und § 99 Abs. 2 ZPO sowie Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe in Sachen, die derartige Ansprüche zum Gegenstand haben - die Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus dem rechtsgrundlosen Besitz von Räumen zum Gegenstand haben, sowie die Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 91 a ZPO und § 99 Abs. 2 ZPO und Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe in Sachen, die derartige Ansprüche zum Gegenstand haben - Beschwerden nach § 721 Abs. 6 ZPO

44 -

Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 765a ZPO, soweit diese die Räumung von Wohnraum betreffen die zweite, vierte, sechste und achte allgemeine Berufung eines jeden Monats in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten allgemeine Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst- und zweitinstanzliche Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche des Reisenden oder gegen den Reisenden aus Reiseveranstaltung oder Reisevermittlung die jüngsten 40 Berufungsverfahren aus der früheren 2. Zivilkammer – Dezernat Frau Richterin am Landgericht Wolter

4.1.11.

- ENTFÄLLT -

4.1.12. 4.1.12.1. 4.1.12.1.1.

12. ZIVILKAMMER UND KAMMER FÜR HANDELSSACHEN IV Besetzung Als Kammer für Handelssachen Vorsitzender: Vertreterin:

AKA: 2,1

Vorsitzender Richter am Landgericht Zander Vorsitzende Richterin am Landgericht Ewen im Verhinderungsfall: Vorsitzender Richter am Landgericht Peil

Die Zugehörigkeit des Vorsitzenden Richters am Landgericht Zander zur Kammer für Handelssachen hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. 4.1.12.1.2.

Als Zivilkammer Vorsitzender: Vertreter/in: Beisitzer:

Vorsitzender Richter am Landgericht Zander Richter am Landgericht Dr. Schneider Richter am Landgericht Dr. Schneider (0,5 AKA) Richter Dr. Zimmerling (0,6 AKA)

Vertreter: Die Beisitzer/innen der 9., 1. und 16. Zivilkammer 4.1.12.2. 4.1.12.2.1.

4.1.12.2.2.

4.1.13. 4.1.13.1.

Geschäftsbereich: Ausschließlicher Geschäftsbereich als Kammer für Handelssachen: Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen betreffend Bausachen (Nr. 2.2.2.2. 3. Spiegelstrich) Spezialzuständigkeit als Zivilkammer Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Rechten zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbrauchervertrag) mit Ausnahme von Ansprüchen aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften darüber und mit Ausnahme von Ansprüchen aus Kauf und Tausch von Wertpapieren 13. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Freymann (0, 2 AKA) Vertreter: Richter am Landgericht Dr. Lafontaine Beisitzer: Richter am Landgericht Dr. Wern (0,4 AKA) Richter am Landgericht Dr. Lafontaine (0,4 AKA) Vertreter:

4.1.13.2.

AKA: 1,0

Die Beisitzer/innen der 10., 5. und 9. Zivilkammer

Spezialzuständigkeit: - Berufungen in Verkehrsunfallsachen - die erste, dritte, fünfte und siebte allgemeine Berufung eines jeden Monats in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - allgemeine Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten - Beschwerden in Verkehrsunfallsachen gegen Beschlüsse gemäß § 91 a ZPO und § 99 Abs. 2 ZPO sowie gegen Beschlüsse in Prozesskostenhilfesachen in Sachen, die derartige Ansprüche zum Gegenstand haben

45

4.1.14. 4.1.14.1.

14. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Walter Müller Vertreter: Richter am Landgericht Reger Beisitzer: Richter am Landgericht Reger (0,8 AKA) Richter am Landgericht Dr. Schneider (0,5 AKA) Vertreter:

AKA: 2,3

Die Beisitzer/innen der 9. und 12. Zivilkammer

Die Zugehörigkeit des Richters am Landgericht Dr. Schneider zur 14. Zivilkammer hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. Die Zuweisung des Richters am Landgericht Reger zur 14. Zivilkammer hat Vorrang vor der Zuweisung zur 8. Zivilkammer. 4.1.14.2.

Spezialzuständigkeit: - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden über Versicherungsverhältnisse einschließlich Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen des Versicherers oder des Versicherungsnehmers mit Versicherungsvermittlern (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) einschließlich der Versicherungsberater, mit Ausnahme der Klagen gegen den Verkehrsunfallgegner und dessen Versicherung und mit Ausnahme der Streitigkeiten aus Versicherungsverhältnissen, die ausdrücklich einer anderen Kammer zugewiesen sind. - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden über Ansprüche aus dem Erbrecht

4.1.15. 4.1.15.1.

15. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Heßlinger Vertreter: Richter am Landgericht Thurm Beisitzer: Richter am Landgericht Thurm Richter Weiten Vertreter:

AKA: 3,0

Die Beisitzer/innen der 3. und 14. Zivilkammer

4.1.15.2.

Spezialzuständigkeit: - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden in Bausachen (Nr. 2.2.2.2. 3. Spiegelstrich) - Die bis zum 31.12.2012 eingegangenen Verfahren der Richterin am Landgericht Graj als Einzelrichterin der 3. Zivilkammer mit den Endnummern 4, 7, 8 und 9.

4.1.16. 4.1.16.1.

16. ZIVILKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Fries (0,0 AKA) Vertreter: Richter am Landgericht Kaiser Beisitzer: Richter am Landgericht Kaiser Richterin am Landgericht Dr. Jung (0,5 AKA) Vertreter:

4.1.16.2.

AKA: 1,5

Die Beisitzer/innen der 1., 15. und 6. Zivilkammer

Spezialzuständigkeit: - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden aus den inneren Rechtsverhältnissen der Vereine und privatrechtlichen Stiftungen - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse gem. § 91 a ZPO und § 99 Abs. 2 ZPO sowie Beschlüsse gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, die Ansprüche aus heilbehandelnder Tätigkeit durch Angehörige der heilbehandelnden Berufe betreffen. - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden über Ansprüche aus dem Erbrecht

46

4.1.17. 4.1.17.1. 4.1.17.1.1.

17. ZIVILKAMMER UND KAMMER FÜR HANDELSSACHEN III Besetzung Als Kammer für Handelssachen Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Ewen Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Zander im Verhinderungsfall: Vorsitzende Richterin am Landgericht Kratz

AKA: 0,5

Die Zugehörigkeit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Ewen zur Kammer für Handelssachen hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. 4.1.17.1.2.

Als Zivilkammer Vorsitzende: Vertreter: Beisitzer: Vertreter:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Ewen (0, 5 AKA) Richter am Landgericht Kaiser Richter am Landgericht Kaiser (0,0 AKA) Richterin am Landgericht Dr. Jung (0,0 AKA) Die Beisitzer/innen der 12. und 3. Zivilkammer

Die Zugehörigkeit der Beisitzer zu jeder anderen Kammer, der sie zugewiesen sind, hat Vorrang. 4.1.17.2

Geschäftsbereich: Als Kammer für Handelssachen: - Die Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen, welche Ansprüche aufgrund des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) zum Gegenstand haben - Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus dem Transportrecht zum Gegenstand haben, einschließlich derjenigen, die einen Regress- oder Deckungsanspruch mit einer Versicherungsgesellschaft als Partei oder einen übergegangenen Anspruch aufgrund eines Schadensfalls aus dem Transport von Gütern betreffen. - die im Turnus auf die Kammer für Handelssachen entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Als Zivilkammer: - Die Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden, welche Ansprüche aufgrund des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) zum Gegenstand haben - Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen und Beschwerden, die Ansprüche aus dem Transportrecht zum Gegenstand haben, einschließlich derjenigen, die einen Regress- oder Deckungsanspruch mit einer Versicherungsgesellschaft als Partei oder einen übergegangenen Anspruch aufgrund eines Schadensfalls aus dem Transport von Gütern betreffen. - die im Turnus auf die Zivilkammer entfallenden erstinstanzlichen Verfahren

4.2. 4.2.1.

KAMMER FÜR BAULANDSACHEN Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Jung Vertreter: Richterin am Landgericht Maue Beisitzer: Richterin am Landgericht Maue Richter am Landgericht Dr. Reich Der/die von dem Ministerium der Justiz bestellte Verwaltungsrichter/in. Vertreter: Die Beisitzer/innen der 6., 1. und 12. Zivilkammer sowie der/die von dem Ministerium der Justiz bestellte Vertreter/in der Verwaltungsrichter/innen. Geschäftsbereich: Rechtsstreitigkeiten, die nach den §§ 217 ff des Baugesetzbuchs in die Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen fallen.

4.2.2.

47 4.3.

STRAFKAMMERN

4.3.1.

1. STRAFKAMMER UND SCHWURGERICHTSKAMMER SOWIE JUGENDKAMMER III

4.3.1.1.

AKA: 3,0

Besetzung: Vorsitzender: Vertreter: Beisitzer:

Vorsitzender Richter am Landgericht Wintrich Richter am Landgericht Klos Richter am Landgericht Klos Richter am Landgericht Lohmann Vertreter: Die Beisitzer/innen der 2., 3., 4., 5. und 6. Strafkammer Die Zugehörigkeit der Richter zur 1. Strafkammer hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. 4.3.1.2.

Geschäftsbereich: - die vor dem Schwurgericht zu verhandelnden Strafsachen sowie die in diesen Sachen eingehenden Beschwerden - die der Sonderstrafkammer nach § 74 a GVG zugewiesenen Strafsachen, - die Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 Satz 2 und 3 GVG - diejenigen Jugendsachen und Jugendschutzsachen der früheren (d.h. vor dem 01. 01. 2008 bestehenden) und jetzigen Jugendkammer I und II, die nach erneuter Revision an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden - Strafsachen nach Turnus

4.3.1.3.

Sitzungstage: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag als Strafkammer, jeder 1. Montag im Monat als Jugendkammer

4.3.2.

2. STRAFKAMMER UND WIRTSCHAFTSSTRAFKAMMER, KAMMER FÜR BUSSGELDSACHEN

4.3.2.1.

Besetzung Vorsitzender: Vertreter: Beisitzer: Vertreter:

AKA: 2,9

Vorsitzende Richterin am Landgericht Schmitt (0,9 AKA) Richter am Landgericht Weidig Richter am Landgericht Weidig Richter am Landgericht Dr. Schmidt Die Beisitzer/innen der 3., 4., 5., 6. und 1. Strafkammer

4.3.2.2.

Geschäftsbereich - die dem Landgericht nach § 74 c GVG zugewiesenen Strafsachen einschließlich der Beschwerden - Beschwerden in Ordnungswidrigkeitensachen nach den in § 74 c GVG aufgeführten Gesetzen - Entscheidungen über Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte – Schöffengerichte - im Sinne des § 74 c GVG - diejenigen vor dem Schwurgericht zu verhandelnden und der gem. § 74a GVG zugewiesenen Strafsachen, die von der Revisionsinstanz an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden - Strafsachen nach Turnus - Bußgeldsachen, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Jugendkammer fallen

4.3.2.3.

Sitzungstage: Dienstag, Freitag, jeder erste und zweite Mittwoch eines jeden Monats

48 4.3.3.

3. STRAFKAMMER UND JUGENDKAMMER I

4.3.3.1.

Besetzung: Vorsitzender: Vertreter: Beisitzer:

AKA: 3,0

Vorsitzender Richter am Landgericht Görlinger Richterin am Landgericht Lander-Schöneberger Richterin am Landgericht Lander-Schöneberger Richter Krämer

Vertreter: Die Beisitzer/innen der 4., 5., 6., 1. und 2. Strafkammer Die Zugehörigkeit der Richter zur 3. Strafkammer hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. 4.3.3.2.

Geschäftsbereich: - diejenigen Strafsachen, die bei wiederholter Revision an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden und in die Zuständigkeit des Schwurgerichts fallen oder Verfahren nach § 74a GVG betreffen - Strafsachen nach § 74c GVG, die bei Revision an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden, - alle Wiederaufnahmeverfahren, die nicht von § 140 a GVG erfasst werden - die Jugendsachen erster und zweiter Instanz - alle Jugendschutzsachen erster Instanz - die Rechtsmittel in Jugendschutzsachen, soweit im 1. Rechtszug ein Jugendgericht entschieden hat, einschließlich der Beschwerden in Jugendschutzsachen - Jugendschutzsachen, die nach Aufhebung eines Urteils der Jugendkammer II und der früheren Jugendkammer IV an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen werden - Jugend- und Jugendschutzsachen der Jugendkammer III, die nach erneuter Revision an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden - alle Wiederaufnahmeverfahren in Jugendstrafsachen, die nicht von § 140 a GVG erfasst sind - Strafsachen nach Turnus - Bußgeldsachen gegen Heranwachsende und Jugendliche

4.3.3.3.

Sitzungstage: Donnerstag als Strafkammer Montag, Mittwoch und Freitag als Jugendkammer

4.3.4.

4. STRAFKAMMER UND JUGENDKAMMER II

4.3.4.1.

Besetzung: Vorsitzender: Vertreter: Beisitzer:

AKA: 2,5

Vorsitzender Richter am Landgericht Kuklik Richter am Landgericht Dr. Knobloch Richter am Landgericht Dr. Knobloch (0,5 AKA) Richter Klauck Richter Dr. Zimmerling (0,0 AKA)

Vertreter: Die Beisitzer/innen der 5., 6., 1., 2. und 3. Strafkammer Die Zugehörigkeit der Richter zur 4. Strafkammer hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. 4.3.4.2.

Geschäftsbereich: - diejenigen Jugendsachen, die von der Revisionsinstanz an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden - Jugendschutzsachen, die nach Aufhebung eines Urteils der Jugendkammer I und III an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen werden - die Strafsachen nach § 74c GVG, die bei zweiter Revision von dem Revisionsgericht an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen werden

49 -

-

die Straftaten nach dem 29. Abschnitt des StGB (§§ 324 bis 330d) zum Gegenstand haben, mit Ausnahme derjenigen nach § 74 Abs. 2 Nr. 26 GVG alle Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz einschließlich der Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den in §§ 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Saarbrücken für Straf- und Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zum Schutze der Umwelt sowie für Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 5. Dezember 1989 (Amtsblatt des Saarlandes 1989 Seite 1673) aufgeführten gesetzlichen Vorschriften betreffen die Entscheidungen gemäß §§ 4, 14, 15 und 19 StPO Strafsachen nach Turnus

4.3.4.3.

Sitzungstage: Montag als Jugendkammer Dienstag, Mittwoch und Donnerstag als Strafkammer

4.3.5.

5. STRAFKAMMER UND STRAFVOLLSTRECKUNGSKAMMER

4.3.5.1.

Besetzung: Vorsitzender: Vertreter: Beisitzer:

AKA: 2,6

Vorsitzender Richter am Landgericht Weber Richterin am Landgericht Schepke-Benyoucef Richterin am Landgericht Schepke-Benyoucef Richter am Landgericht Heesen (0,6 AKA) Vertreter: Die Beisitzer/innen der 1. 6., 2., 3. und 4. Strafkammer Die Zugehörigkeit des Richters am Landgericht Heesen und der Richterin am Landgericht Schepke-Benyoucef zur 5. Strafkammer hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung.

4.3.5.2.

Geschäftsbereich - Die mit Ablauf des 31. 12. 2008 unerledigten Verfahren der Kammer - Verfahren im Sinne des § 78 a GVG - erstinstanzliche Verfahren nach Turnus - Diejenigen Strafsachen zweiter Instanz der früheren, vor dem 1.1.2008 bestandenen 9. und 10. Strafkammer und die nach wiederholter Revision von der Revisionsinstanz an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsachen, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Strafkammer zugewiesen sind - Verfahren einer früheren großen Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges, soweit sich aus diesem Geschäftsverteilungsplan keine anderweitige Zuständigkeit ergibt.

4.3.5.3.

Sitzungstage: Montag und Donnerstag

4.3.6 4.3.6.1.

6. STRAFKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Lauer (0,8 AKA) Vertreter: Richter am Landgericht Dr. Knobloch Beisitzer: Richter am Landgericht Dr. Knobloch (0,5 AKA) Richterin Dr. Klingelhöfer Vertreter: Die Beisitzer/innen der 1., 2., 3., 4. und 5. Strafkammer

4.3.6.2.

Geschäftsbereich - Strafsachen nach Turnus - Straftaten nach dem 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches, soweit nicht eine andere Spezialzuständigkeit begründet ist

4.3.6.3.

Sitzungstage Dienstag und Donnerstag

AKA: 2,3

50

4.3.7. 4.3.7.1.

4.3.7.2.

4.3.8. 4.3.8.1.

4.3.8.2.

4.3.8.3.

7. STRAFKAMMER - ERMITTLUNGSKAMMER Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Seidel Vertreter: Richter am Landgericht Klos Beisitzer: Richter am Landgericht Klos Richter am Landgericht Dr. Knobloch Vertreter: Die Beisitzer der Zivilkammern 10 und 13. Geschäftsbereich: - Verfahren nach § 74 a Abs. IV GVG

(OHNE AKA)

10. STRAFKAMMER - BERUFUNGSKAMMER I AKA: 1,0 Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Seidel Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Gilles Die Zugehörigkeit des Vorsitzenden Richters am Landgericht Seidel zur 10. Strafkammer hat Vorrang vor jeder anderen Zuweisung. Geschäftsbereich: - Diejenigen Strafsachen der 11. Strafkammer und der früheren 9. Strafkammer, die von der Revisionsinstanz zu einer anderen Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden - Diejenigen Strafsachen der 12. Strafkammer, die nach wiederholter Revision von der Revisionsinstanz an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden - Berufungsverfahren nach Turnus Sitzungstage: Dienstag, Freitag

4.3.9. 4.3.9.1.

11. STRAFKAMMER - BERUFUNGSKAMMER II Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Gilles Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Lauer

4.3.9.2.

Geschäftsbereich: - Diejenigen Strafsachen der 12. Strafkammer, die von der Revisionsinstanz zu einer anderen Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden - Diejenigen Strafsachen der 10. Strafkammer, die nach wiederholter Revision von der Revisionsinstanz an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden - Berufungssachen nach Turnus - Sonstige Verfahren nach Turnus mit Ausnahme von erstinstanzlichen Verfahren - Diejenigen Berufungssachen der 12. Strafkammer, in denen bis zum 21. Dezember 2010 bereits ein Termin zur Durchführung der Berufungsverhandlung anberaumt worden ist Sitzungstage: Dienstag, Donnerstag

4.3.9.3.

4.3.10. 4.3.10.1.

12. STRAFKAMMER - BERUFUNGSKAMMER III Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Lauer (0,2 AKA) Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Seidel

AKA: 1,0

AKA: 0,2

51 4.3.10.2.

Geschäftsbereich: - Diejenigen Strafsachen der 10. Strafkammer, die von der Revisionsinstanz zu einer anderen Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden - Diejenigen Strafsachen der 11. Strafkammer, die nach wiederholter Revision von der Revisionsinstanz an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden

4.3.10.3.

Sitzungstage: Montag und Mittwoch

4.4. 4.4.1.

KAMMER FÜR STEUERBERATER- UND STEUERBEVOLLMÄCHTIGTENSACHEN Besetzung: Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Wintrich Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Lauer im Verhinderungsfall: Vorsitzender Richter am Landgericht Seidel Weitere Mitglieder des Landgerichts (Berufsrichter): Richter am Landgericht Dr. Knobloch Vertreter der weiteren Mitglieder des Landgerichts: Die Beisitzer/innen der 1. Strafkammer und der 14.Strafkammer

4.4.2.

Geschäftsbereich: die zur Zuständigkeit der Kammer für Steuerberater – und Steuerbevollmächtigtensachen gehörenden Sachen

5. 5.1.

RICHTERLICHE MEDIATION UND GÜTERICHTER Vorbemerkungen Die gerichtsinterne Mediation ist eine besondere Art der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO, welche auf freiwilliger Basis erfolgt. Dabei wird das Gerichtsverfahren an den Mediator als ersuchten Richter übertragen. Erledigt sich das Verfahren nicht, so gibt der Mediator das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an den zuständigen Richter zurück.

5.2. 5.2.1.

Verfahrensgang Einleitung des Mediationsverfahrens Werden Verfahren an die richterliche Mediation abgegeben, so erfolgt dies durch Beschluss, mit dem das Verfahren auf den aus Nr. 5.2. dieses Geschäftsverteilungsplanes zuständigen Mediator als ersuchten Richter übertragen wird.

5.2.2.

Eintragung des Verfahrens Nach Erlass des Beschlusses wird die Sache unverzüglich der Mediationsgeschäftsstelle vorgelegt, welche das Verfahren in einem allgemeinen Register (Az.: AR) einträgt. Die Eintragung der Verfahren erfolgt in der Reihenfolge der Beschlüsse der abgebenden Kammern. Werden Beschlüsse für verschiedene Verfahren am gleichen Tag gefasst, ist zunächst das Verfahren der Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl einzutragen. Innerhalb einer Kammer ist zunächst das ältere vor dem jüngeren Verfahren einzutragen. Die Mediationsgeschäftsstelle teilt das Registerzeichen sowie den zuständigen Mediationsrichter unverzüglich der Eingangsgeschäftsstelle im Hause sowie den Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten mit. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass Gelegenheit besteht, der Tätigkeit des benannten Richters als Mediator schriftsätzlich zu widersprechen.

5.2.3.

Kompensation der Tätigkeit als Mediator Die Eingangsgeschäftsstelle schreibt der Kammer, welcher der Mediator angehört, 10 Tage nach Eingang der Mitteilung 200 Punkte zu. Wird das Verfahren an einen anderen Mediator abgegeben, so ist dies der Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Nr. 2.2.4. dieses Geschäftsverteilungsplans gilt hinsichtlich der Bepunktung abgegebener Verfahren entsprechend.

52 Endet die Mediation mit einer Einigung, so teilt der Mediator dies der Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich mit. In diesem Fall erhält der Mediator weitere Punkte, welche sich aus der Differenz der bei Eingang der Sache an die zuständige Kammer vergebenen Punkte und der unter Absatz 1 festgelegten Punkte errechnen. Wird das Verfahren in Co-Mediation erledigt, teilen sich Mediator und Co-Mediator die zusätzlichen Punkte. Die Regelung des 1. Absatzes gilt entsprechend. 5.2.4.

Co-Mediation Beschließt der Mediator, die Mediation gemeinsam mit einem anderen Mediator durchzuführen (Co- Mediation), teilt er dies der Mediationsgeschäftsstelle mit. Diese verfährt gem. Ziff. 5.1.2. mit der Maßgabe, dass der Kammer des Co-Mediators 200 Punkte zugeteilt werden.

5.2.5.

Beendigung der Mediation Die Mediation ist beendet, wenn der richterliche Mediator die Beendigung feststellt, sei es weil die Parteien geeinigt haben, sei es weil eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist. Sind alle in der Vertretungsreihenfolge aufgeführten Richter verhindert, so gilt die Mediation ohne weiteres als beendet. Das gleiche gilt, wenn der weiteren Tätigkeit des zuständigen Mediators nach Ablauf der Frist gem. Nr. 5.3.1. widersprochen wird.

5.3.

Zuständiger Richter Für die richterliche Mediation ist – soweit sich die Parteien nicht auf einen anderen Mediator geeinigt haben - zuständig: PräsLG Freymann, Co-Mediatorin Richterin am Landgericht Wolter (Mediationsdez.1) Alle Verfahren, welche Streitigkeiten unter den Mitinhabern ärztlicher, zahnärztlich oder tierärztlicher Praxen - ungeachtet der hierfür gewählten Rechtsform – betreffen. VPräsLG Geib, Co-Mediatorin Vorsitzende Richterin am Landgericht Witsch (Mediationsdez.2) Alle Verfahren, welche Streitigkeiten unter den Mitinhabern anwaltlicher, steuerberatender oder wirtschaftsprüfender Kanzleien - ungeachtet der hierfür gewählten Rechtsform – betreffen. Vorsitzende Richterin am Landgericht Witsch, Co-Mediator VPräsLG Geib (Mediationsdez. 3) Alle Verfahren, welche Streitigkeiten zwischen Architekten und oder Ingenieuren aus einer gemeinsamen beruflichen Tätigkeit - ungeachtet der hierfür gewählten Rechtsform – betreffen. Alle Verfahren, die nicht unter eine Spezialzuständigkeit fallen und die AR-M Aktenzeichen mit den Ziffern 0 oder 5 enden. Richter am Landgericht Kaiser, Co-Mediatorin: Richterin am Landgericht Wolter (Mediationsdez. 4) Alle Verfahren, die Bausachen betreffen. Alle Verfahren, die nicht unter eine Spezialzuständigkeit fallen und deren AR-M Aktenzeichen 1 und 6 haben. Richter am Landgericht Thurm, Co-Mediator: Richter am Landgericht Kaiser (Mediationsdez. 5) Verfahren, die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen betreffen, die nicht unter eine der vorher genannten Spezialzuständigkeiten fallen. Alle Verfahren, die nicht unter eine Spezialzuständigkeit fallen und die AR-M Aktenzeichen 2, 7 und 8 haben. Richterin am Landgericht Wolter, Co-Mediator: Richter am Landgericht Thurm (Mediationsdez. 6) Alle Verfahren, die nicht unter eine Spezialzuständigkeit fallen und die AR-M Aktenzeichen 3, 4 und 9 haben

Die vorstehend genannten Richter sind zugleich zuständig als Güterichter im Sinne des § 278 Abs. 5 ZPO.

53 5.4. 5.4.1.

5.4.2.

Vertretung Vertretungsfall: Als Vertretungsfall für die richterliche Mediation gilt auch der Fall, - dass der Mediationsrichter nach den Regelungen dieses Geschäftsverteilungsplans als erkennender Richter zuständig ist oder in dem bisherigen gerichtlichen Verfahren bereits eine richterliche Entscheidung - auch als Vertreter - getroffen hat. - Eine der Parteien binnen einer Frist von 7 Tagen nach Mitteilung des Mediators dessen Tätigkeit in dieser Funktion widerspricht. Vertretungsreihenfolge Es werden vertreten: MD 1 von MD 2, 3, 4, 5 , 6 MD 2 von MD 1, 3, 4, 5, 6 MD 3 von MD 4, 5, 6 MD 4 von MD 5, 6, 3 MD 5 von MD 6, 3, 4 MD 6 von MD 3, 4, 5 Die vorstehend genannte Vertretungsregelung gilt auch für die Co-Mediatoren und die Güterichter.

54 Anhang zum Geschäftsverteilungsplan 2013 1. Das Präsidium beabsichtigt, bei länger andauernder Krankheit eines Richters/ einer Richterin sowie während der Dauer des Mutterschutzes einer Richterin wie folgt zu verfahren: „Im Fall einer durchgehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat wird dies bei der Zuteilung der weiteren Geschäfte berücksichtigt. Bei den Kammern erfolgt die Berücksichtigung dadurch, dass der Arbeitskraftanteil (AKA) der entsprechenden Kammer um den weggefallenen AKA des Richters/ der Richterin reduziert werden; bei einer teilweisen Dienstunfähigkeit erfolgt die Anpassung entsprechend. Die Dauer des Mutterschutzes wird vollständig berücksichtigt. In den Kammern erfolgt dies dadurch, dass der AKA der Kammer beginnend mit dem ersten Tag des Mutterschutzes um den Anteil der Richterin herabgesetzt wird.“ 2. Das Präsidium beabsichtigt, die Vergabe von Bonus- und Maluspunkten für den Fall, dass der Arbeitskraftanteil einer Kammer verringert bzw. erhöht wird, folgendermaßen vorzunehmen: 70.000 x (AKA alt – AKA neu) AKA neu Wird der AKA vor Ablauf eines Jahres ganz oder teilweise wieder an den vorherigen Zustand angepasst, wird der Bonus/Malus wie folgt berechnet: BMrück = BMalt x

(m/12) - BM

alt

Dabei bezeichnet „BMrück“ die Höhe des zurückgenommenen Bonus/Malus, „BMalt“ den ursprünglich zugeteilten Bonus/Malus und „m“ die Anzahl der abgeschlossenen Monate, in denen der AKA ursprünglich verändert war.

55

TEIL 4: GESCHÄFTSVERTEILUNG DER DIENSTSTELLE SOZIALDIENST DER JUSTIZ BEI DEM LANDGERICHT SAARBRÜCKEN STAND: 01.04.2013 Leiter

Vorsitzender Richter am Landgericht Wendelin Wintrich

Vertreter

Vorsitzender Richter am Landgericht Raymond Gilles

Gruppenleiter

Sozialoberamtsrat Dieter Hans

Vertreter

Sozialamtsrat Helmut Schäfer, Sozialamtsrat Eberhard Gläser

Führungsaufsicht Die Zuständigkeit der Führungsaufsicht regelt sich nach der Zuständigkeit für Bewährungssachen. Leiter Vertreter

Vorsitzender Richter am Landgericht Wendelin Wintrich Vorsitzender Richter am Landgericht Raymond Gilles

Sachbearbeiter

Eberhard Gläser, Saarbrücken, Tel. 0681/501-5006, Sprechtag: Montag Miriam Römbell, Saarbrücken, Tel. 0681/501-5508, Sprechtag: Montag

Gerichtshilfe Eingehende Gerichtshilfeersuchen hat jeweils der Vertreter des Bewährungshelfers zu bearbeiten, der im Falle einer Bewährungsaufsicht zuständig wäre. Haftentlassenenhilfe / Entlassungsvorbereitung Sozialarbeiterin

Daniela Baltes, Saarbrücken, Tel. 0681/501-5698 und die für den Gefangenen zuständigen Sozialarbeiter/innen der JVA

Haftentscheidungshilfe Sozialdienst der Justiz in - Saarbrücken

Eberhard Gläser (Tel. 0681/501-5006) zuständig für: Gersweiler, Dudweiler, Sulzbach, Friedrichsthal, Quierschied, St. Ingbert, Bischmisheim, Ensheim, Mandelbachtal, Blieskastel, Gersheim, Geislautern, Ludweiler, Lauterbach, Dorf im Warndt, Karlsbrunn, Großrosseln, Emmersweiler, Naßweiler, St. Nikolaus, Luisenthal, Riegelsberg, Heusweiler, Püttlingen, Völklingen, Saarbrücken, Frankreich

- Neunkirchen

zuständig für: AG Bezirke Homburg, Neunkirchen, Ottweiler, St. Wendel

- Saarlouis

zuständig für: AG Bezirke Lebach, Merzig / Wadern, Saarlouis, St. Wendel

56 Täter-Opfer-Ausgleich Birgit Derissen, Neunkirchen, Tel. 06821/9097-40 Gerhard Philipczyk, Saarbrücken, Tel. 0681/501-5009 Sonja Schmidt *Gärtner, Saarlouis, Tel. 06831/94982-44

Hilfe für Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren Info-Telefon: 0681/501-5050 Frau Andrea Borner, Tel. 0681/501-5007 (für Stadtverband Saarbrücken und Saar-Pfalz-Kreis) Frau Sonja Schmidt *Marx, Neunkirchen, Tel. 06821/9097-26 (für die Landkreise Neunkirchen, St. Wendel) Frau Birgit Derissen, Neunkirchen , Tel. 06821/9097-40 (für die Landkreise Merzig und Saarlouis)

Einzelzuständigkeiten:

Amtsgerichtsbezirk

zuständige Dienststelle:

Saarbrücken

Talstraße 21, 66119 Saarbrücken

Homburg

Saarbrücker Straße 2, 66538 Neunkirchen

Homburg – Zweigstelle Blieskastel

Talstraße 21, 66119 Saarbrücken

Lebach

Kaiser-Friedrich-Ring 21, 66740 Saarlouis

Merzig

Kaiser-Friedrich-Ring 21, 66740 Saarlouis

Merzig – Zweigstelle Wadern

Kaiser-Friedrich-Ring 21, 66740 Saarlouis

Neunkirchen

Saarbrücker Straße 2, 66538 Neunkirchen

Ottweiler

Saarbrücker Straße 2, 66538 Neunkirchen

Saarlouis

Kaiser-Friedrich-Ring 21, 66740 Saarlouis

St. Ingbert

Talstraße 21, 66119 Saarbrücken

St. Wendel

Saarbrücker Straße 2, 66538 Neunkirchen Kaiser-Friedrich-Ring 21, 66740 Saarlouis

SB-Sulzbach

Talstraße 21, 66119 Saarbrücken

Völklingen

Talstraße 21, 66119 Saarbrücken

57 Ort

Gemeinde

Kreis

Bewährungshelfer

Alschbach Altstadt Alsweiler Altenkessel Altforweiler Altheim Altland Altbreitfelder Hof Aschbach Aßweiler Asweiler Auersmacher

Blieskastel Kirkel Marpingen Saarbrücken Überherrn Blieskastel Wadern Homburg Lebach Blieskastel Freisen Kleinblittersdorf

Bachem Ballern Ballweiler Baltersweiler Bardenbach Beaumarais Bebelsheim Beckingen Bedersdorf Beeden Bergen Bergweiler Berschweiler Berus Besch Besseringen Bethingen Bexbach-Stadt Bexb.-Frankenholz Bexb.-Höchen Bexb.-Kleinottweiler Bexb.-Niederbexbach Bexb.-Oberbexbach Bierbach Bierfeld Bietzen Biesingen Bilsdorf Bildstock Bischmisheim Bisten Biringen

Losheim Merzig-Wadern Koch Merzig Merzig-Wadern Bladt Blieskastel Saar Pfalz Kreis Fischer Namborn St. Wendel Appel Wadern Merzig-Wadern Ernst zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Herber, Tel.: 06831/94982-30 Mandelbachtal Saar Pfalz Kreis Fischer Beckingen Merzig-Wadern Koch Wallerfangen Saarlouis Barth Homburg Saar Pfalz Kreis Seel Losheim Merzig-Wadern Ernst Tholey St. Wendel Ernst Marpingen St. Wendel Böhm Überherrn Saarlouis Schönberger Perl Merzig-Wadern Bladt Merzig Merzig-Wadern Bladt Mettlach Merzig-Wadern Bladt Bexbach Saarpfalz-Kreis Malburg Bexbach Saarpfalz-Kreis Malburg Bexbach Saarpfalz-Kreis Malburg Bexbach Saarpfalz-Kreis Malburg Bexbach Saarpfalz-Kreis Malburg Bexbach Saarpfalz-Kreis Malburg Blieskastel Saar Pfalz Kreis Fischer Nonnweiler St. Wendel Ernst Merzig Merzig-Wadern Koch Blieskastel Saar Pfalz Kreis Fischer Nalbach Saarlouis Lenhof Friedrichsthal Regionalverband Sbr. Schäfer Saarbrücken Regionalverband Sbr. Popp Überherrn Saarlouis Bulle Rehlingen Saarlouis Koch

Blickweiler Bliesdalheim Bliesen Blieskastel Bliesransbach Böckweiler Bliesmengen-Bolchen Borg Bosen

Blieskastel Gersheim St. Wendel Blieskastel Kleinblittersdorf Blieskastel Mandelbachtal Perl Nohfelden

Saar Pfalz Kreis Fischer Saar Pfalz Kreis Seel St. Wendel Böhm Regionalverband Sbr. Franz Saarlouis Bulle Saar Pfalz Kreis Fischer Merzig-Wadern Ernst Saar Pfalz Kreis Seel Saarlouis Feld Saar Pfalz Kreis Fischer St. Wendel Appel Regionalverband Sbr. Mathieu

Saar Pfalz Kreis Fischer Saar Pfalz Kreis Fischer St. Wendel Appel Saar Pfalz Kreis Fischer Regionalverband Sbr. Mathieu Saar Pfalz Kreis Fischer Saar Pfalz Kreis Fischer Merzig-Wadern Bladt St. Wendel Böhm

58 Ort Bous Braunshausen Brebach-Fechingen Breitfurt Brenschelbach Britten Brotdorf Bruchdorf Bubach i.O. Bubach-Calmesweiler Bübingen Büdingen Büschdorf Büschfeld Buweiler-Rathen

Gemeinde Bous Nonnweiler Saarbrücken Blieskastel Blieskastel Losheim Merzig Homburg St. Wendel Eppelborn Saarbrücken Merzig Perl Wadern Wadern

Kreis Bewährungshelfer Saarlouis Schönberger St. Wendel Ernst Saarbrücken Popp Saar Pfalz Kreis Fischer Saar Pfalz Kreis Fischer Merzig-Wadern Koch Merzig-Wadern Koch Homburg Seel St. Wendel Appel Neunkirchen Wiesen Regionalverband Sbr. Popp Merzig-Wadern Bladt Merzig-Wadern Bladt Merzig-Wadern Ernst Merzig-Wadern Ernst

Dagstuhl Diefflen Differten Dillingen Dirmingen Dorf im Warndt Dorf Dörrenbach Dörsdorf Dreisbach Dudweiler Düppenweiler Düren

Wadern Dillingen Wadgassen Dillingen Eppelborn Großrosseln Schmelz St. Wendel Lebach Mettlach Saarbrücken Beckingen Wallerfangen

Merzig-Wadern Ernst Saarlouis Lenhof Saarlouis Schönberger Saarlouis Bulle Neunkirchen Wiesen Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes Saarlouis Lenhof St. Wendel Appel Saarlouis Feld Merzig-Wadern Bladt Regionalverband Sbr. Wälzholz-Junius / Schaar Merzig-Wadern Koch Saarlouis Schönberger

Eckelhausen Eft-Hellendorf Eidenborn Eimersdorf Einöd Eisen Eisweiler Eitzweiler Eiweiler Eiweiler/Saar Elm Elversberg Emmersweiler Ensdorf Ensheim Eppelborn Erbringen Erfweiler-Ehlingen Eschringen

Nohfelden Perl Lebach Rehlingen Homburg Nohfelden Namborn Freisen Nohfelden Heusweiler Schwalbach Spiesen-Elversberg Großrosseln Ensdorf Saarbrücken Eppelborn Beckingen Mandelbachtal Saarbrücken

St. Wendel Böhm Merzig-Wadern Bladt Saarlouis Feld Saarlouis Koch Saar Pfalz Kreis Seel St. Wendel Böhm St. Wendel Appel St. Wendel Appel St. Wendel Böhm Regionalverband Sbr. Schemer Saarlouis Schönberger Neunkirchen Becker Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes Saarlouis Barth Regionalverband Sbr. Fischer Neunkirchen Wiesen Merzig-Wadern Koch Saar Pfalz Kreis Fischer Regionalverband Sbr. Fischer

Faha Falscheid Fechingen Felsberg Fischbach Fitten Frankenholz Fraulautern

Mettlach Lebach Brebach-Fechingen Überherrn Quierschied Merzig Bexbach Saarlouis

Merzig-Wadern Bladt Saarlouis Feld Regionalverband Sbr. Popp Saarlouis Bulle Regionalverband Sbr. Schaar Merzig-Wadern Bladt Saar-Pfalz-Kreis Malburg Saarlouis Barth

59 Ort Freisen Fremersdorf Friedrichsthal Friedrichweiler Furschweiler Fürth Fürweiler

Gemeinde Freisen Rehlingen Friedrichsthal Wadgassen Namborn Ottweiler Rehlingen

Gehweiler Gehweiler Gerlfangen Gersheim Gersweiler Gisingen Gonnesweiler Göttelborn Gresaubach Gronig Großrosseln Grügelborn Güdesweiler Güdingen

Namborn St. Wendel Appel Wadern Merzig-Wadern Ernst Rehlingen Saarlouis Koch Gersheim Saar Pfalz Kreis Fischer zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Steffes, Tel.: 0681/501-5377 Wallerfangen Saarlouis Barth Nohfelden St. Wendel Böhm Quierschied Regionalverband Sbr. Schaar Lebach Saarlouis Feld Oberthal St. Wendel Böhm Großrosseln Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes Freisen St. Wendel Appel Oberthal St. Wendel Böhm Saarbrücken Regionalverband Sbr. Popp

Habach Eppelborn Habkirchen Mandelbachtal Hangard Neunkirchen Hargarten Beckingen Harlingen Merzig Hasborn-Dautweiler Tholey Hassel St. Ingbert Haupersweiler Freisen Hausbach Losheim Haustadt Beckingen Heckendahlheim Mandelbachtal Heiligenwald Schiffweiler Heisterberg Namborn Hemmersdorf Rehlingen Herbitzheim Gersheim Herrensohr Saarbrücken Heusweiler Heusweiler Hierscheid Eppelborn Hilbringen Merzig Hierstein Namborn Hirzweiler Illingen Höchen Bexbach Hofeld-Mauschbach Namborn Holz Heusweiler Homburg (Hom) Homburg Hom-Beeden Homburg Hom-Bruchhof Homburg Hom-Einöd Homburg Hom-Erbach Homburg Hom-Jägersburg Homburg Hom-Kirrberg Homburg Hom-Lappentascher Hof Homburg Hom-Reiskirchen Homburg Hom-Sanddorf Homburg Hom-Schwarzenacker Homburg

Kreis Bewährungshelfer St. Wendel Appel Saarlouis Koch Regionalverband Sbr. Schäfer Saarlouis Schönberger St. Wendel Appel Neunkirchen Karb Saarlouis Koch

Neunkirchen Hans Saar Pfalz Kreis Fischer Neunkirchen Hoffmann Merzig-Wadern Koch Merzig-Wadern Koch St. Wendel Lenhof Saar Pfalz Kreis Würtz St. Wendel Appel Merzig-Wadern Koch Merzig-Wadern Koch Saar Pfalz Kreis Fischer Neunkirchen Stefanutti St. Wendel Appel Saarlouis Koch Saar Pfalz Kreis Fischer Regionalverband Sbr. Schaar Regionalverband Sbr. Schemer Neunkirchen Wiesen Merzig-Wadern Bladt St. Wendel Appel Neunkirchen Wiesen Saar-Pfalz-Kreis Malburg St. Wendel Appel Regionalverband Sbr. Schemer Saar Pfalz Kreis Malburg Saar Pfalz Kreis Seel Saar Pfalz Kreis Seel Saar Pfalz Kreis Seel Saar Pfalz Kreis Malburg Saar Pfalz Kreis Seel Saar Pfalz Kreis Seel Saar Pfalz Kreis Malburg Saar Pfalz Kreis Seel Saar Pfalz Kreis Seel Saar Pfalz Kreis Seel

60 Ort Hom-Schwarzenbach Homburg-Stadt Hom-Websweiler Hom-Wörschweiler Honzrath Hoof Hostenbach Hülzweiler Humes Hüttersdorf Hüttigweiler

Gemeinde Homburg Homburg Homburg Homburg Beckingen St. Wendel Wadgassen Schwalbach Eppelborn Schmelz Illingen

Kreis Saar Pfalz Kreis Saar Pfalz Kreis Saar Pfalz Kreis Saar Pfalz Kreis Merzig-Wadern St. Wendel Saarlouis Saarlouis Neunkirchen Saarlouis Neunkirchen

Bewährungshelfer Seel Malburg Seel Seel Koch Appel Schönberger Schönberger Wiesen Lenhof Wiesen

Ihn Illingen Ittersdorf

Wallerfangen Illingen Wallerfangen

Saarlouis Neunkirchen Saarlouis

Barth Wiesen Barth

Jägersburg Jägersfreude

Homburg Saarbrücken

Saar-Pfalz-Kreis Seel Regionalverband Sbr. Schaar

Karlsbrunn Kastel Kerlingen Keßlingen Kirkel Kirkel-Neuhäusel Kirrberg Klarenthal Kleinblittersdorf Kleinottweiler Knorscheid Kohlhof Köllerbach Konfeld Körprich Kostenbach Krettnich Kurhof Kutzhof

Großrosseln Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes Nonnweiler St. Wendel Ernst Wallerfangen Saarlouis Barth Perl Merzig-Wadern Bladt Kirkel Saar Pfalz Kreis Seel Kirkel Saar Pfalz Kreis Seel Homburg Saar Pfalz Kreis Seel zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Steffes, Tel.: 0681/501-5377 Kleinblittersdorf Regionalverband Sbr. Mathieu Bexbach Saar-Pfalz-Kreis Malburg Lebach Saarlouis Feld Neunkirchen Neunkirchen Becker Püttlingen Regionalverband Sbr. Franz Weiskirchen Merzig-Wadern Ernst Nalbach Saarlouis Lenhof Wadern Merzig-Wadern Ernst Wadern Merzig-Wadern Ernst Heusweiler Regionalverband Sbr. Schemer Heusweiler Regionalverband Sbr. Schemer

Landsweiler Landsweiler-Reden Lautenbach Lauterbach Lautzkirchen Lebach Leidingen Leitersweiler Leitzweiler Limbach Limbach Lindscheid Lisdorf Lockweiler Losheim Ludweiler/Warndt Ludwigsthal Luisenthal Lummerschied

Lebach Saarlouis Feld Schiffweiler Neunkirchen Stefanutti Ottweiler Neunkirchen Karb Völklingen Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes Blieskastel Saar Pfalz Kreis Fischer Lebach Saarlouis Feld Wallerfangen Saarlouis Barth St. Wendel St. Wendel Appel Tholey St. Wendel Lenhof Kirkel Saar Pfalz Kreis Seel Schmelz Saarlouis Lenhof Tholey St. Wendel Lenhof Saarlouis Saarlouis Barth Wadern Merzig-Wadern Ernst Losheim Merzig-Wadern Ernst Völklingen Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes Neunkirchen Neunkirchen Becker zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Steffes, Tel.: 0681/501-5377 Kutzhof Regionalverband Sbr. Schemer

61 Ort Gemeinde Kreis Bewährungshelfer Macherbach Eppelborn Neunkirchen Wiesen Mandelbachtal Fischer Mainzweiler Ottweiler Neunkirchen Karb Marpingen Marpingen St. Wendel Barth Marth St. Wendel St. Wendel Appel Mechern Merzig Merzig-Wadern Bladt Medelsheim Gersheim Saar Pfalz Kreis Fischer Menningen Merzig Merzig-Wadern Koch Merchingen Merzig Merzig-Wadern Koch Merchweiler Merchweiler Neunkirchen Wiesen Merzig Merzig Merzig-Wadern Bladt Mettlach Mettlach Merzig-Wadern Bladt Michelbach Schmelz Saarlouis Lenhof Mimbach Blieskastel Saar Pfalz Kreis Fischer Mitlosheim Losheim Merzig-Wadern Ernst Mondorf Merzig Merzig-Wadern Bladt Morscholz Wadern Merzig-Wadern Ernst Mosberg-Richweiler Nohfelden St. Wendel Böhm Münchweiler Wadern Merzig-Wadern Ernst Münchwies Neunkirchen Neunkirchen Hoffmann Münzingen Perl Merzig-Wadern Bladt Namborn Namborn St. Wendel Appel Nalbach Nalbach Saarlouis Lenhof Naßweiler Großrosseln Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes Neipel Tholey St. Wendel Lenhof Nennig Perl Merzig-Wadern Bladt Neualtheim Blieskastel Saar Pfalz Kreis Fischer Neuforweiler zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Herber, Tel.: 06831/94982-30 Neunkirchen (NK) Stadt zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Schmidt, Tel.: 06821/9097-25 NK-Furpach Neunkirchen Neunkirchen Becker NK-Hangard Neunkirchen Neunkirchen Hoffmann NK-Heinitz Neunkirchen Neunkirchen Becker NK-Kohlhof Neunkirchen Neunkirchen Becker NK-Ludwigsthal Neunkirchen Neunkirchen Becker NK-Münchwies Neunkirchen Neunkirchen Hoffmann NK-Sinnerthal Neunkirchen Neunkirchen Barth NK-Wellesweiler Neunkirchen Neunkirchen Karb NK-Wiebelskirchen Neunkirchen Neunkirchen Karb Neunkirchen/Nahe Nohfelden St. Wendel Böhm Niedaltdorf Rehlingen Saarlouis Koch Niederbexbach Bexbach Saar Pfalz Kreis Malburg Niedergailbach Gersheim Saar Pfalz Kreis Fischer Niederkirchen i.O. St. Wendel St. Wendel Appel Niederlinxweiler St. Wendel St. Wendel Appel Niederlosheim Losheim Merzig-Wadern Ernst Niederlöstern Wadern Merzig-Wadern Ernst Niedersalbach Heusweiler Regionalverband Sbr. Schemer Niedersaubach Lebach Saarlouis Feld Niederwürzbach Blieskastel Saar Pfalz Kreis Fischer Nohfelden Nohfelden St. Wendel Böhm Nohn Mettlach Merzig-Wadern Bladt Nonnweiler Nonnweiler St. Wendel Ernst Noswendel Wadern Merzig-Wadern Ernst Nunkirchen Wadern Merzig-Wadern Ernst Oberbexbach Oberesch Oberkirchen

Bexbach Rehlingen Freisen

Saar-Pfalz-Kreis Saarlouis St. Wendel

Malburg Koch Appel

62 Ort Oberleuken Oberlimberg Oberlinxweiler Oberlöstern Oberperl Obersalbach-Kurhof Oberthal Oberwürzbach Ommersheim Oppen Ormesheim Orscholz Osterbrücken Ottweiler Otzenhausen

Gemeinde Perl Wallerfangen St. Wendel Wadern Perl Heusweiler Oberthal St. Ingbert Mandelbachtal Beckingen Mandelbachtal Mettlach St. Wendel Ottweiler Nonnweiler

Kreis Bewährungshelfer Merzig-Wadern Bladt Saarlouis Barth St. Wendel Appel Merzig-Wadern Ernst Merzig-Wadern Bladt Regionalverband Sbr. Schemer St. Wendel Böhm Saar Pfalz Kreis Fischer Saar Pfalz Kreis Fischer Merzig-Wadern Koch Saar Pfalz Kreis Fischer Merzig-Wadern Bladt St. Wendel Appel Neunkirchen Karb St. Wendel Ernst

Pachten Peppenkum Perl Picard Piesbach Pinsweiler Primstal Primsweiler Püttlingen

Dillingen Saarlouis Bulle Gersheim Saar Pfalz Kreis Fischer Perl Merzig-Wadern Bladt zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Herber, Tel.: 06831/94982-30 Nalbach Saarlouis Lenhof Namborn St. Wendel Appel Nonnweiler St. Wendel Ernst Schmelz Saarlouis Lenhof Püttlingen Regionalverband Sbr. Franz

Quierschied

Quierschied

Rammelfangen Rappweiler Rehlingen Remmesweiler Rentrisch Reimsbach Reinheim Reisbach Reiskirchen Reitscheid Riegelsberg Riesweiler Rilchingen-Hanweiler Rimlingen Rissenthal Rockershausen Roden Rohrbach Roschberg Rubenheim

Wallerfangen Saarlouis Barth Weiskirchen Merzig-Wadern Ernst Rehlingen Saarlouis Koch St. Wendel St. Wendel Appel St. Ingbert Saar Pfalz Kreis Würtz Beckingen Merzig-Wadern Koch Gersheim Saar Pfalz Kreis Fischer Saarwellingen Saarlouis Feld Homburg Saar Pfalz Kreis Seel Freisen St. Wendel Appel Riegelsberg Regionalverband Sbr. Franz Blieskastel Saar Pfalz Kreis Fischer Kleinblittersdorf Regionalverband Sbr. Mathieu Losheim Merzig-Wadern Koch Losheim Merzig-Wadern Ernst Altenkessel Saarbrücken Franz zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Schmidt, Tel.: 06831/94982-30 St. Ingbert Saar Pfalz Kreis Würtz Namborn St. Wendel Appel Gersheim Saar Pfalz Kreis Fischer

Saarbrücken Stadt Saarfels Saarhölzbach Saarlouis Saarwellingen Sanddorf St. Barbara St. Ingbert St. Nikolaus

zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Steffes, Tel.: 0681/501-5377 Beckingen Merzig-Wadern Koch Mettlach Merzig-Wadern Bladt Saarlouis Saarlouis Paul Saarwellingen Saarlouis Feld Homburg Homburg Seel Wallerfangen Saarlouis Barth St. Ingbert Saar Pfalz Kreis Pohl/Würtz Großrosseln Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes

Regionalverband Sbr. Schaar

63 Ort St. Wendel Schafbrücke Schaffhausen Scheidt Scheiden Scheuern Schiffweiler Schmelz Schwalbach Schwarzenacker Schwarzenbach Schwarzenbach Schwarzerden Schwarzenholz Schwemlingen Seelbach Sehndorf Selbach Seyweiler Siersburg Silwingen Sinnerthal Sinz Sitterswald Sitzerath Sötern Sotzweiler Spiesen Steinbach Steinbach SteinbergDeckenhardt Steinberg Steinrausch Stennweiler Sulzbach Sulzbach-Hühnerfeld Sulzbach-Neuweiler

Gemeinde St. Wendel Saarbrücken Wadgassen Saarbrücken Losheim Tholey Schiffweiler Schmelz Schwalbach Homburg Homburg Nonnweiler Freisen Saarwellingen Merzig Blieskastel Perl Nohfelden Gersheim Rehlingen Merzig Neunkirchen Perl Kleinblittersdorf Nonnweiler Nohfelden Tholey Spiesen-Elversberg Ottweiler Lebach

Kreis Bewährungshelfer St. Wendel Appel Regionalverband Sbr. Popp Saarlouis Schönberger Regionalverband Sbr. Popp Merzig-Wadern Ernst St. Wendel Lenhof Neunkirchen Stefanutti Saarlouis Lenhof Saarlouis Schönberger Saar Pfalz Kreis Seel Saar Pfalz Kreis Seel St. Wendel Ernst St. Wendel Appel Saarlouis Feld Merzig-Wadern Bladt Saar Pfalz Kreis Fischer Merzig-Wadern Bladt St. Wendel Böhm Saar Pfalz Kreis Fischer Saarlouis Koch Merzig-Wadern Bladt Neunkirchen Stefanutti Merzig-Wadern Bladt Regionalverband Sbr. Mathieu St. Wendel Ernst St. Wendel Böhm St. Wendel Lenhof Neunkirchen Becker Neunkirchen Karb Saarlouis Feld

Oberthal Wadern Saarlouis Schiffweiler Sulzbach Sulzbach Sulzbach

St.Wendel Böhm Merzig-Wadern Ernst Saarlouis Barth Neunkirchen Stefanutti Regionalverband Sbr. Schäfer Regionalverband Sbr. Schäfer Regionalverband Sbr. Schemer

Tettingen-Butzdorf Thailen Thalexweiler Theley Tholey Tünsdorf Türkismühle

Perl Weiskirchen Lebach Tholey Tholey Mettlach Nohfelden

Merzig-Wadern Merzig-Wadern Saarlouis St. Wendel St. Wendel Merzig-Wadern St. Wendel

Bladt Ernst Feld Lenhof Lenhof Bladt Böhm

Überherrn ÜberrothNiederhofen Uchtelfangen Urexweiler Utweiler Urweiler

Überherrn

Saarlouis

Schönberger

Tholey Illingen Marpingen Gersheim St. Wendel

St.Wendel Neunkirchen St. Wendel Saar Pfalz Kreis St. Wendel

Lenhof Wiesen Böhm Fischer Appel

Vogelbüsch Wadern Völklingen (Innenstadt) Völklingen

Merzig-Wadern Ernst Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes

64 Ort VK-Fenne VK-Fürstenhausen VK-Geislautern VK-Heidstock VK-Hermann-RöchlingHöhe VK-Luisenthal VK-Wehrden

Gemeinde Kreis Bewährungshelfer zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Steffes, Tel.: 0681/501-5377 zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Steffes, Tel.: 0681/501-5377 Völklingen Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Steffes, Tel.: 0681/501-5377

Wadern Wadgassen Wadrill Wahlen Wahlschied Waldhölzbach Walhausen Wallerfangen Walpershofen Walsheim Webenheim Websweiler Wecklingen Wedern Wehingen Wehrden Weierweiler Weiler Weiskirchen Weiten Wellesweiler Wellingen Welschbach Wemmetsweiler Werbeln Werschweiler Wiebelskirchen Wiesbach Winterbach Wittersheim Wochern Wolfersheim Wolfersweiler Wörschweiler Wustweiler

Wadern Wadgassen Wadern Losheim Heusweiler Losheim Nohfelden Wallerfangen Riegelsberg Gersheim Blieskastel Homburg Blieskastel Wadern Mettlach Völklingen Weiskirchen Merzig Weiskirchen Mettlach Neunkirchen Merzig Illingen Merchweiler Wadgassen St. Wendel Neunkirchen Eppelborn St. Wendel Mandelbachtal Perl Blieskastel Nohfelden Homburg Illingen

Merzig-Wadern Ernst Saarlouis Schönberger Merzig-Wadern Ernst Merzig-Wadern Ernst Regionalverband Sbr. Schemer Merzig-Wadern Ernst St. Wendel Böhm Saarlouis Damde Regionalverband Sbr. Franz Saar Pfalz Kreis Fischer Saar Pfalz Kreis Fischer Saar Pfalz Kreis Seel Saar Pfalz Kreis Fischer Merzig-Wadern Ernst Merzig-Wadern Bladt Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes Merzig-Wadern Ernst Merzig-Wadern Bladt Merzig-Wadern Ernst Merzig-Wadern Bladt Neunkirchen Karb Merzig-Wadern Bladt Neunkirchen Wiesen Neunkirchen Wiesen Saarlouis Schönberger St. Wendel Appel Neunkirchen Karb Neunkirchen Wiesen St. Wendel Appel Saar Pfalz Kreis Fischer Merzig-Wadern Bladt Saar Pfalz Kreis Fischer St. Wendel Böhm Saar Pfalz Kreis Seel Neunkirchen Wiesen

Zwalbach

Weiskirchen

Merzig-Wadern

zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Steffes, Tel.: 0681/501-5377 zu erfragen bei der Geschäftsstelle, Frau Steffes, Tel.: 0681/501-5377 Völklingen Regionalverband Sbr. Hunsdorfer/Baltes

Ernst

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