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Jahrgang 21
1. Mai 2012 Rennbahn
1. Mai 2012 Kl. MX2
Amtskurier
Güstrow-Land
Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes Güstrow-Land
mit den Gemeinden Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna Mittwoch, den 03. April 2013
Nummer 04
1. Mai 2012 Kl. MX2
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1. Mai 2012 Gordon Ke
Fotos: Karlheinz Hänßgen
1. Mai 2013 - 29 Jahre Moto-Cross in Groß Schwiesow
(Artikel dazu finden Sie auf Seite 14)
Güstrow-Land
– 2 –
Anschrift und Öffnungszeiten des Amtes Güstrow-Land Amt Güstrow-Land Haselstraße 4, 18273 Güstrow (Distelberg) Postalische Anschrift: Postfach 1463, 18264 Güstrow E-Mail-Adresse:
[email protected] Telefon: 03843 69330 Fax: 03843 693332 Öffnungszeiten Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
09:00 - 12:00 Uhr 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr geschlossen 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr 09:00 - 12:00 Uhr
Sprechzeit des Amtsvorstehers: 1. und 3. Donnerstag des Monats 15:00 - 17:00 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl (Wahlperiode 2014 - 2018) Die Vorschlagsliste der amtsangehörigen Gemeinden für die Schöffenwahl mit den Personen, die zum Amt einer (eines) Schöffin/Schöffen berufen werden können, liegt in der Zeit vom 06.05. bis 14.05.2013 während der Dienstzeiten im Zimmer 114 des Amtes GüstrowLand, Haselstraße 4, 18273 Güstrow, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll beim Amtsvorsteher des Amtes Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden dürfen oder nach § 33, 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden sollen (§ 37 GVG). Güstrow, d. 14.03.2013
Nr. 04/2013
Schiedsperson gesucht Das Amt Güstrow-Land unterhält für alle amtsangehörigen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle. Da die bisherige Schiedsperson, Herr Günter Wünschmann, ihr Amt niedergelegt hat (Wir bedanken uns auch nochmals auf diesem Wege für seine geleistete Arbeit.), muss eine Neuwahl erfolgen. Entsprechend § 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in M-V werden die Aufgaben von einer Schiedsperson wahrgenommen, diese wird durch mindestens eine weitere Schiedsperson vertreten. Wer Interesse an einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit hat, wird gebeten sich bis zum 30.04.2013 beim Amtsvorsteher des Amtes Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow schriftlich zu bewerben. Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Sie ist kein Gericht oder Schiedsgericht und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Der Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden. Die Einrichtung und Arbeit der Schiedsstellen dienen der Entlastung der Gerichte und sind für den Antragsteller bedeutend kostengünstiger. Insbesondere über vermögensrechtliche Ansprüche kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle stattfinden. Vermögensrechtlich sind z. B. die Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange. Es sind solche Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Amtsgerichten, Landgerichten oder Oberlandesgerichten entschieden werden müssen. Das Schlichtungsverfahren findet jedoch nicht in Angelegenheiten für die das Arbeitsgericht zuständig ist statt oder wenn der Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache herrührt. Als Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Schiedsstelle auch für den Sühneversuch für die dort bezeichneten Straftaten im Strafverfahren zuständig. Beispiele hierfür sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung im begrenzten Umfang, Bedrohung und Sachbeschädigung. Örtlich zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Amtsbereich der Antragsgegner seine Wohnung hat oder sich nicht nur ganz kurzfristig aufhält. Eignungsvoraussetzungen für das Schiedsamt: Die Schiedsperson muss innerhalb und außerhalb des Verfahrens stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit. Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden: 1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde; 2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
Nr. 04/2013 – 3 – Güstrow-Land 3. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Ver- 2. im Finanzhaushalt fügung über ihr Vermögen beschränkt ist. a) die ordentlichen Einzahlungen auf 235.700,00 € die ordentlichen Auszahlungen auf 309.500,00 € Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer der Saldo der ordentlichen Ein1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr voll- und Auszahlungen auf -73.800,00 € endet hat, b) die außerordentlichen Einzahlungen 2. nicht im Bereich des Amtes wohnt. auf 0,00 € die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 € der Saldo der außerordentlichen Ein und Auszahlungen auf 0,00 € c) die Einzahlungen aus InvestitionsAus der Niederschrift der Sitzung tätigkeit auf 117.100,00 € der Gemeindevertretung Groß Schwiesow die Auszahlungen aus Investitions tätigkeit auf 171.900,00 € vom 20.03.2013 der Saldo der Ein- und Auszahlungen Drucksachen- Beschluss aus Investitionstätigkeit auf -54.800,00 € nummer d) die Einzahlungen aus FinanzierungsÖffentlicher Teil tätigkeit auf 152.000,00 € 01/13 Auf die Vorschlagsliste für die Schöffen- die Auszahlungen aus Finanzierungswahl (Wahlperiode 2014 - 2018) werden tätigkeit auf 23.400,00 € Herr Werner Dröse und Herr Dietmar der Saldo der Ein- und Auszahlungen Daubitz-Abend gesetzt. aus Finanzierungstätigkeit auf 128.600,00 € 02/13 Die Satzung über die Erhebung von Ge- festgesetzt. bühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenver§2 bandes wird beschlossen. Kredite für Investitionen und 03/13 Die Haushaltssatzung für das HaushaltsInvestitionsförderungsmaßnahmen jahr 2013 wird beschlossen. Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Nicht öffentlicher Teil 04/13 Der Verpachtung des Wendsees Klein §3 Schwiesow wird zugestimmt. Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermachtigungen werden nicht veranschlagt.
Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Schwiesow für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.03.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird 1. im Ergebnishaushalt a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 360.200,00 € der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 384.700,00 € der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf -24.500,00 € b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0,00 € der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 € der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf 0,00 € c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf -24.500,00 € die Einstellung in Rücklagen auf 0,00 € die Entnahmen aus Rücklagen auf 9.000,00 € das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf -15.500,00 €
§4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf 23.400,00 €. §5 Steuersätze Die Hebesätze für die Reaisteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Grundsteuer A) auf 280 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 300 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 380 v. H. §6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt und zum 31.12. des Haushaltsjahres
0,00 € 0,00 € 0,00 €
Der Stand des Eigenkapitals kann erst nach endgültiger Feststellung der Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden.
Güstrow-Land – 4 – Nr. 04/2013 Hinweis: §2 Gebührengegenstand Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verwird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme bandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren vom 8.04.2013 (Montag) bis 17.04.2013 (Mittwoch) denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verzu folgenden Öffnungszeiten bandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seiMontag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr ne Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Dienstag von 14:00 - 16:00 Uhr Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Geim Amtsgebäude, Zimmer 103 biet der Gemeinde Groß Schwiesow, die im Einzugsbereich öffentlich aus. des Verbandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. Satzung der Gemeinde Groß Schwiesow
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Schwiesow vom 20. März 2013 folgende Satzung erlassen: §1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Groß Schwiesow ist Mitglied des Wasserund Bodenverbandes „Nebel“, der entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. (2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene - 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche 6,12 € - 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/ Unland/Wasserfläche 3,06 € - 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche 12,24 € Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des Satzes 3 werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von 0,5 ha bleiben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten Gebührensatz berücksichtigt. §4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Nr. 04/2013
– 5 – 02/13
§5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
§6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. §7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Groß Schwiesow vom 1. Februar 2000, zuletzt geändert am 28. März 2007, außer Kraft. Groß Schwiesow, d. 21.03.2013
Hiermit ist die am 20.03.2013 beschlossene Satzung der Gemeinde Groß Schwiesow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes, ausgefertigt am 21.03.2013, bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Aus der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung Gülzow-Prüzen vom 27.02.2013 Drucksachen- nummer Öffentlicher Teil 01/13
Beschluss Auf die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl - Wahlperiode 2014 bis 2018 werden Frau Monika Kresse und Herr Ralf Keipke gesetzt.
05/13 04/13
Güstrow-Land Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes wird beschlossen. Einem Wärmelieferungsvertrag mit der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH wird zugestimmt. Der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Gülzow-Prüzen wird zugestimmt.
Nicht öffentlicher Teil 03/13 Der Veräußerung des Wohnblocks Siedlerweg 2 - 6 in Prüzen wird zugestimmt. 06/13 Einem Antrag auf Ratenzahlung der Gewerbesteuer wird zugestimmt.
Satzung der Gemeinde Gülzow-Prüzen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gülzow-Prüzen vom 27. Februar 2013 folgende Satzung erlassen: §1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Gülzow-Prüzen ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ der entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. §2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren
Güstrow-Land – 6 – Nr. 04/2013 denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Ver- zung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den bandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch sei- folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. Aune Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. gust des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungs- oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein berechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. der Gemeinde Gülzow-Prüzen, die im Einzugsbereich des Ver- (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide bandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grund- über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden. sätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Ver§6 bandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die GebührenerOrdnungswidrigkeiten hebung entstehenden Verwaltungskosten. (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den (3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflich- Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser tige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grund- Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben stück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu er§3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. (2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene - 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche 6,74 € - 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/ Unland/Wasserfläche 3,37 € - 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche 13,48 € Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des Satzes 3 werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von 0,5 ha bleiben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten Gebührensatz berücksichtigt. §4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festset-
langen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. §7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Gülzow-Prüzen vom 18. Mai 2005, zuletzt geändert am 13. Februar 2009, außer Kraft. Prüzen, d. 28.02.2013
Hiermit ist die am 27.02.2013 beschlossene Satzung der Gemeinde Gülzow-Prüzen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes, ausgefertigt am 28.02.2013, bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Aus der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung Mistorf vom 04.03.2013 Drucksachen- nummer Öffentlicher Teil 01/13 02/13
03/13
Beschluss Auf die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl - Wahlperiode 2014 bis 2018 wird Herr Ronny Schroeder gesetzt. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes wird beschlossen. Der Vereinbarung mit dem Straßenbauamt Güstrow über die Beteiligung an den Planungskosten für den Gehweg an der L 142 Ortsdurchfahrt Mistorf wird zugestimmt.
Nicht öffentlicher Teil 04/13 Einem Antrag auf Ratenzahlung der Gewerbesteuer wird zugestimmt.
Nr. 04/2013
– 7 –
Satzung der Gemeinde Mistorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mistorf vom 04.03.2013 folgende Satzung erlassen: §1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Mistorf ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“, der entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. §2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Mistorf, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
Güstrow-Land
§3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. (2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene - 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche 7,21 € - 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/ Unland/Wasserfläche 3,61 € - 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche 14,42 € Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des Satzes 3 werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von 0,5 ha bleiben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten Gebührensatz berücksichtigt. §4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden. §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Güstrow-Land
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§7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mistorf vom 10. November 2000, zuletzt geändert am 4. März 2009, außer Kraft. Mistorf, den 05.03.2013
Hiermit ist die am 04.03.2013 beschlossene Satzung der Gemeinde Mistorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes, ausgefertigt am 05.03.2013, bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Aus der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung Mühl Rosin vom 14.03.2013 Drucksachen- nummer Öffentlicher Teil 01/13
02/13
03/13
Beschluss Auf die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl (Wahlperiode 2014 bis 2018) werden Herr Lutz Freier, Herr Sven Abrokat und Frau Heike Müller gesetzt. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes wird beschlossen. Einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung entsprechend § 22 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Mühl Rosin zu einem nicht satzungskonformen Bauantrag wird zugestimmt.
Satzung der Gemeinde Mühl Rosin über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mühl Rosin vom 14.03.2013 folgende Satzung erlassen:
Nr. 04/2013
§1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Mühl Rosin ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“, der entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. §2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Mühl Rosin, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. §3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. (2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene - 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche 4,26 € - 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/ Unland/Wasserfläche 2,13 € - 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche 8,52 € Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln.
Nr. 04/2013 – 9 – Güstrow-Land Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich Hiermit ist die am 14.03.2013 beschlossene Satzung der Gegenutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des meinde Mühl Rosin über die Erhebung von Gebühren zur DeSatzes 3 werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von ckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenver0,5 ha bleiben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten bandes, ausgefertigt am 15.03.2013, bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Gebührensatz berücksichtigt. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern §4 vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht werGebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der den. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von AnGebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder son- zeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. stiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. Aus der Niederschrift der Sitzung der (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soGemeindevertretung Sarmstorf vom 12.03.2013 weit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft. Beschluss (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe- Drucksachen- nummer rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und recht- Öffentlicher Teil Der Wahl des Kameraden Daniel Streve zeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der 07/13 zum Gemeindewehrführer wird zugestimmt. Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. Er wird für die Dauer von 6 Jahren zum Eh(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. renbeamten ernannt. 08/13 Der Wahl des Kameraden Peter Taron zum §5 stellv. Gemeindewehrführer wird zugeEntstehung der Gebührenschuld, stimmt. Er wird für die Dauer von 6 Jahren Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit zum Ehrenbeamten ernannt. (1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen 01/13 Vorgeschlagen für die Schöffenwahl (WahlJahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. periode 2014 bis 2018) wird Frau Hannelore (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat Diecks und Herr Klaus Diecks. nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festset- 02/13 Die Satzung über die Erhebung von Gebühzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den ren zur Deckung der Beiträge und Umlagen folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. Audes Wasser- und Bodenverbandes wird begust des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu schlossen. Der Aufstellungsbeschluss zur Umsetzung erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz 03/13 der EG-Umgebungslärmrichtlinie/Informatioder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn on der Öffentlichkeit wird vertagt. ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten 04/13 Dem Abschluss eines Vertrages für Leiist. tungen, Wege, Abstands- und Rotorflächen (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide zwischen der Gemeinde Sarmstorf und der über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die INGENIUM Windpower Consulting GmbH Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden. wird zugestimmt. 05/13 Der Beschluss zum Abschluss eines Nut§6 zungsvertrages für Windenergieanlagen des Ordnungswidrigkeiten geplanten Windparks „Kuhs-Sarmstorf“ (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den wird vertagt. Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser 06/13 Der Beschluss über den Entwurf und die Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben öffentliche Auslegung der 1. Änderung des zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu ervorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 langen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis „Metallbau Nickel“ der Gemeinde Sarmzu 5.000 Euro geahndet werden. storf wird gefasst. 09/13 Der Annahme einer Spende in Höhe von 500,- € für die Gestaltung des Spiel- und §7 Bolzplatzes in Sarmstorf von der Partei DIE In-Kraft-Treten LINKE wird zugestimmt. Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mühl Rosin vom Satzung der Gemeinde Sarmstorf 7. Dezember 2000, zuletzt geändert am 15. März 2007, außer Kraft. über die Erhebung von Gebühren Mühl Rosin, d. 15.03.2013
zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabenge-
Güstrow-Land – 10 – Nr. 04/2013 setzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Arti- auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die kel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), Gebühr getrennt zu ermitteln. und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhal- Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich getungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 (GVOBl. M-V S. 458), nutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des Satzes 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von 0,5 ha bleiM-V S. 499), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindever- ben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten Gebührensatz tretung Sarmstorf vom 12.03.2013 folgende Satzung erlassen: berücksichtigt. §1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Sarmstorf ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“, der entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen. (2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen. (3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. §2 Gebührengegenstand (1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Sarmstorf, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. (2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten. (3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. §3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. (2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene - 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche 8,08 € - 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/Unland/ Wasserfläche 4,04 € - 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche 16,16 €
§4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig. (3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft. (4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §5 Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr. (2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist. (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden. §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. §7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Sarmstorf vom 23. November 2000, zuletzt geändert am 16. März 2007, außer Kraft. Sarmstorf, d. 14.03.2013
Nr. 04/2013 – 11 – Güstrow-Land Hiermit ist die am 12.03.2013 beschlossene Satzung der Ge- Verkehrswert gem. § 74a Abs. 5 ZVG: EUR 91.000,00 meinde Sarmstorf über die Erhebung von Gebühren zur De- In einem früheren Termin ist der Zuschlag aus den Grünckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenver- den des § 74a oder § 85a ZVG versagt worden. In dem nunbandes, ausgefertigt am 14.03.2013, bekannt gemacht. mehr anberaumten Termin kann daher der Zuschlag auch Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und auf ein Gebot erteilt werden, das weniger als die Hälfte des Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Grundstückswertes beträgt. Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht wer- später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der den. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von An- Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. forderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des VersteigerungserÖffentliche Bekanntmachung löses erst nach dem Anspruch der Gläubiger und den übrigen der Gemeinde Sarmstorf Rechten befriedigt (§ 110 ZVG). Bekannt gemacht wird der Beschluss der Gemeindevertretung Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine BeSarmstorf vom 12.03.2013 über die Auslegung der Entwürfe rechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptforderung, Zinder 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 sen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur „Metallbau Nickel“ der Gemeinde Sarmstorf. 1. Die Entwürfe der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Bebauungsplanes Nr. 1 „Metallbau Nickel“ der Gemeinde Wer berechtigt ist, die Versteigerung des genannten GrundbeSarmstorf und der Begründung werden in der vorliegenden sitzes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs zu verhindern, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Fassung gebilligt. 2. Die Entwürfe des Planes und der Begründung sind nach § 3 Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffent- Zuschlag erteilt. Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Grundbesitzes oder licher Belange von der Auslegung zu unterrichten. 3. Nach § 3b Abs. 3 UVPG ist für dieses Vorhaben keine Um- seines Zubehörs. weltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Ansprechpartner des Gläubigers: Die Entwürfe der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebau- Debeka Bausparkasse AG, Frau Mink, ungsplanes Nr. 1 „Metallbau Nickel“ der Gemeinde Sarmstorf Tel. 0261 9434-497, Vertrags-Nr. 300324312 sind im Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18276 Güstrow montags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, dienstags von Bieter haben unter Umständen eine Sicherheit von 10 % des Ver8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr und donners- kehrswertes zu leisten, wobei Barzahlung ausgeschlossen ist. tags von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr in der U. a. kann sie durch Überweisung an die Gerichtskasse erfolgen, und zwar spätestens 7 Tage vor dem Termin wie folgt: Zeit vom 11.04.2013 bis 17.05.2013 einzusehen. Während der Auslegefrist können Bedenken und Anregungen Konto der Landeszentralkasse Schwerin bei der BBk Fil. Rostock schriftlich oder zur Niederschrift bei der Auslegestelle vorge- Konto.-Nr.: 13001553, BLZ: 13000000 Verwendungszweck: 21/2130/134.31, 34310001, 821 K 56/10, bracht werden. SiL, Name des Einzahlers >Im Internet: www.immobilienpool.de & www.versteigerungspool.de< Amtsgericht Güstrow Ausfertigung 821 K 56/10
Terminsbestimmung vom 04.09.2012 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Dienstag, dem 16.04.2013, 10:30 Uhr, im Amtsgericht Güstrow - Franz-Parr-Platz 2 a, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal 114 folgender im Grundbuch von Lohmen Blatt 116 eingetragener Grundbesitz versteigert werden: lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Lohmen, Flur 1, Flurstück 175/29, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Blumenweg 7, zu 538 qm. Laut Gutachten ist das Grundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus (Baujahr ca. 1980) im Bungalowstil bebaut. Das Gebäude ist vollunterkellert und mit ausgebauten Erdgeschoss errichtet worden (Wohnfläche rund 95 qm). Nähere Angaben können dem zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle ausliegenden Sachverständigengutachten entnommen werden. Der Versteigerungsvermerk ist am 03.11.2011 in das Grundbuch eingetragen worden.
Die nächste Ausgabe „Amtskurier Güstrow-Land“ erscheint am Mittwoch, dem 1. Mai 2013. Redaktionsschluss ist am Mittwoch, dem 17. April 2013
Güstrow-Land
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Nr. 04/2013
Rheingas Handel GmbH & Co. KG Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg - Flurneuordnungsbehörde Bleicherufer 13 19053 Schwerin Flurneuordnungsverfahren Mustin Landkreis Ludwigslust - Parchim Gemeinde Mustin Aktenzeichen: 5433.3-76-0974 (bitte bei Schriftverkehr angeben)
Öffentliche Bekanntmachung gemäß Gaskonzessionsvertrag Ab 01.01.2013 bis 30.06.2013 gilt für die Versorgung der Haushalte in den Gemeinden Groß Schwiesow, Glasewitz, Gutow, Lohmen, Reimershagen, Sarmstorf und Gülzow-Prüzen mit Flüssiggas durch die Sammelversorgungsanlagen von Rheingas, für den Sondertarif S-1 folgender Arbeitspreis: 9,41 ct/kWh zzgl. MwSt. (11,20 ct/kWh inkl. MwSt.)
Schwerin, den 19.03.2013 Ausfertigung
Öffentliche Bekanntmachung für die Gemeinde Gülzow-Prüzen
Ausführungsanordnung Begründung: 1. Im Flurneuordnungsverfahren Mustin, Teilbodenordnungsplan Nr. 1 - Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze - Landkreis Ludwigslust-Parchim, Gemeinde Mustin wird gemäß §§ 61 (1) und 63 (2) Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen i. V. m. § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen die Ausführung des Teilbodenordnungsplans Nr. 1 angeordnet. 2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des o. a. Teilbodenordnungsplans Nr. 1 wird der 15.04.2013 festgesetzt.
Freie Wohnungen in 18276 Reimershagen In Reimershagen können ab sofort Zwei- und Drei-Zimmer-Wohnungen bezogen werden. Wohnungsgröße: Nettokaltmiete: Nebenkosten:
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Gesellschaft für Projekt-Entwicklung und Kooperation mbH „Herz Mecklenburg“ Lohmen, Dorfstraße 20, 18276 Lohmen, Herrn Dikau und Frau Hoffmann unter der Telefonnummer 038458 20018.
Gründe: Die in § 61 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) genannte Voraussetzung zum Erlass der Ausführungsanordnung liegt vor: Der Teilbodenordnungsplan Nr. 1 vom 20.11.2012 ist unanfechtbar. Seine Ausführung war daher anzuordnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären. Im Auftrag gez. A. Winkelmann
(LS)
Ausfertigungsvermerk: Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt. Ausgefertigt: Schwerin, 19.03.2013
Grundschule Mühl Rosin Ein echter „Wetterfrosch“ in Mühl Rosin Am 15. März besuchte unseren Grundschulteil Mühl Rosin ein „Fernsehstar“ vom NDR. Herr Kreibohm berichtete uns Wissenswertes zum Thema Wetter, von seiner Arbeit auf der Insel Hiddensee und erklärte uns sehr anschaulich die Wolkenbildung. Wir durften viele Fragen stellen und erfuhren so, wie z. B. ein Gewitter oder ein Tornado entsteht. Herr Kreibohm nahm den Stift in die Hand und zeichnete uns als Erklärung verschiedene Wetterlagen an. Wir erfuhren, wie wichtig die Sonne für uns ist und staunten sehr über die Aussage, dass wir
Nr. 04/2013 – 13 – ohne sie -273 °C hätten oder das zum Zeitpunkt der Veranstal- 2. Klasse 1. Platz: tung 20 km über Mühl Rosin -60 °C waren. Enttäuscht zeigten 2. Platz: wir uns über die Schilderung der kommenden Wetterlage. Der 3. Platz: Frühling lässt wohl noch auf sich warten. Das Osterwetter 3. Klasse 1. Platz: konnte Herr Kreibohm uns noch nicht voraussagen. Wir freuen uns trotzdem auf die Ferien und wünschen allen Kindern, El- 3. Platz: tern und Verwandten, Lehrern und Erziehern schöne Ostertage 4. Klasse 1. Platz: und gute Erholung! 2. Platz: 3. Platz:
Güstrow-Land Emelie Bürenheide Malte Böttcher Christof Babendererde Paul-Benjamin Krause Paul-Hinnerk Niemann Fabian Melching Bjarne Böttcher Luisa Ahrens Lucy Link
M. Burgstaler
Jahreshauptversammlungen der Feuerwehren 2013 im Amt Güstrow-Land
Grundschule am Schmooksberg Diekhofer Schüler wetteifern wieder beim Lesewettbewerb Auch in diesem Schuljahr haben wir wieder unseren Lesewettbewerb durchgeführt. Alle 4 Klassenstufen waren vertreten. Im Vorfeld wurden im Klassenverband die besten 3 Leser ermittelt. Am 15. März 2013 war es dann soweit. Vor allen Schülern und einer Jury, die aus Kindern und einer ehemaligen Lehrerin bestand, mussten alle einen für die jeweilige Klassenstufe ausgewählten Text vorlesen. Bis die Aufregung sich gelegt hatte, war manchmal die vorgegebene Zeit schon vorbei. Aber wie auch in den Jahren zuvor, haben alle Leser(innen) ihr Bestes gegeben. Ganz eng ging es bei der Punkteverteilung manchmal zu. Da alle Kinder als Preis ein Buch erhielten, gab es dann auch nur strahlende Gesichter. 1. Klasse
1. Platz 2. Platz 3. Platz
Marten Ehlers Lara Melching Malina Diering
Im Januar und Februar des Jahres wurden die Hauptversammlungen in den Freiwilligen Feuerwehren des Amtes GüstrowLand durchgeführt. Hier wurden Rechenschaft über die geleistete Arbeit abgelegt, aktuelle Probleme dargestellt und an deren Lösung gearbeitet. In diesem Jahr wurden die Hauptversammlungen auch zum Anlass genommen, Satzungen der Feuerwehren zur Regelung des internen Feuerwehrlebens, entsprechend einer durch das Innenministerium überarbeiteten Mustersatzung, zu diskutieren und zu beschließen. Des Weiteren gab es die nach abgelaufener 6-jähriger Dienstzeit erforderliche Wahl der Wehrführung in der FFw Sarmstorf. Hier wurde neben dem bisherigen Stellvertreter Peter Taron, der wiedergewählt wurde, auch ein neuer Wehrführer gewählt. Neuer Wehrführer wurde der Kamerad Daniel Streve. Die Aufgaben der Feuerwehren werden immer komplizierter und verlangen deshalb eine intensive gute Ausbildung, um die anstehenden Situationen im Brandfall zu lösen. Eine ständige Untersuchung auf die gesundheitliche Eignung sowie die Qualifizierung ist somit insbesondere in den Wintermonaten auf dem Arbeitsplan der Wehren. An den Beratungen nehmen grundsätzlich die Bürgermeister der Gemeinden als Dienstvorgesetzte, aber auch der Amtswehrführer oder sein Stellvertreter sowie ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes teil. Neben Beförderungen und Auszeichnungen werden auch Ehrungen besonders verdienstvoller Kameradinnen und Kameraden vorgenommen. So gab es in diesem Jahr 13 Ehrungen mit dem Ehrenzeichen des Landesfeuerwehrverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. für eine 50-jährige und 5 Ehrungen für eine 60-jährige
Güstrow-Land – 14 – Nr. 04/2013 Mitgliedschaft in den Freiwilligen Feuerwehren des Amts- mals nur ein regionales Event, hat es sich mit der höchst eingebereiches. Auf Grund der Bedeutung werden diese Ehrungen stuften Klasse Deutscher Motocross Pokal OPEN inzwischen grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied des Kreisfeuerwehr- zu einem nationalen Rennerlebnis entwickelt, zu dem auch verbandes vorgenommen. viele Fahrer aus Süddeutschland erwartet werden. Am 22.02.2013 wurde der Kamerad Franz Wendorf für die Der Motorsportclub freut sich sogar Fahrer der Klasse LVMX 60-jährige Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Glase- Quad am Start begrüßen zu dürfen. LVMX steht für Länderwitz durch den Kameraden Dieter Hagemann, Seniorenbeauf- vereinigung Motocross und wurde aus den fünf neuen Bundestragter des Kreisfeuerwehrverbandes, langjähriger Wehrführer ländern gegründet. Die bis zu 30 Quad-Bikes sorgen für ein der FFw Güstrow und auch Weggefährte des Ausgezeichneten einzigartiges Erlebnis auf der jüngst erweiterten Rennbahn. sowie durch den Wehrführer Kamerad Tim Otte in würdiger In der 3. Klasse starten die MX2-Fahrer um Punkte für die Landesmeisterschaft Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben. Form, geehrt. 1952 wurde die FFw Glasewitz unter dem Wehrführer Döh- Neben regionalen, werden auch hier Fahrer z. B. aus Brandenle gegründet. Kamerad Wendorf wurde bereits 1953, damals burg und Schleswig-Holstein erwartet. noch wohnhaft in Kussow, Mitglied der Freiwilligen Feuer- Die Mitglieder unseres Motorsportvereins werden auch in diewehr. Als Wehrführer von 1963 bis 1989 widmete der Kame- sem Jahr alles unternehmen, dass dieser Tag für Fahrer und Zurad Franz Wendorf sich in unzähligen Stunden und Einsätzen schauer ein Erlebnis wird, dass sie nicht vergessen werden. Die der ehrenamtlichen Aufgabe, die Pflichtaufgabe der Gemeinde Versorgung ist ganztägig gesichert und ausreichende Parkplätist und dem Schutz der Allgemeinheit. Er nimmt noch heute an ze werden ausgewiesen. allen Versammlungen und größeren Aktivitäten der Wehr teil Das Training beginnt um 09:00 Uhr und der Start des Renund berät die Wehrführung auf Grund seiner langjährigen Er- nens um 13:00 Uhr. fahrungen. Für die geleistete ehrenamtliche Tätigkeit erhielt er viele staatlichen Auszeichnungen. Ich bedanke mich, auch im Auftrag des Bürgermeisters, der Amtswehrführung, der Wehrführung und persönlich, für die geleistete Arbeit und wünsche dem Kameraden Wendorf, wie auch allen anderen Geehrten, weiterhin viel Gesundheit und Schaffenskraft. Teichmann Ordnungsamt
Ausstellung IB Kitas im Amt Güstrow-Land Am Mittwoch, 10.04.2013 wird um 10:00 Uhr im Amt Güstrow-Land eine neue Ausstellung eröffnet. Die IB Kita Zehna präsentiert das Thema Kinderyoga und die Kita Sarmstorf „50 Jahre und mehr“. Die Vorschulkinder beider Kitas werden die Ausstellung mit einem Gesang eröffnen. Die Ausstellung der Kitas ist bis Ende Juni zu den Sprechzeiten des Amtes und zusätzlich auch nach Absprache unter Telefon 03843 6933-0 zu sehen.
Sunshines-Kids aufgepasst, es geht wieder los! Franz Wendorf links und Dieter Hagemann Foto: H. Teichmann Ordnungsamt
1. Mai Moto-Cross in Groß Schwiesow Rauchende Motoren, PS-starke Maschinen liefern sich heiße Kopf-an-Kopf-Rennen… . Dass immer mehr Menschen bei dieser Vorstellung unweigerlich an den 1. Mai denken müssen ist nicht weiter verwunderlich, denn dann ist es wieder soweit. Alle Motorsportbegeisterten richten ihre Aufmerksamkeit wieder auf ein kleines Dorf in Mecklenburg-Vorpommern. Der Groß Schwiesower Motorsportclub lädt ein zum traditionellen Motocross-Event, ein Erlebnis für Jung und Alt. Vor-
Lange haben unsere Sunshines-Kids gewartet, aber nun geht es auch endlich für Euch wieder los. Ab dem 4. April 2013 findet das Training für Euch wieder im Speicher Groß Schwiesow statt. Durch den Umbau im Speicher müssen wir jedoch die Trainingszeiten etwas verändern, damit alle unsere drei Gruppen die Möglichkeit haben, ihr Training durchzuführen. Mini-Sunshines (6 - 7 Jahre) 16:30 - 17:30 Uhr Training im Saal unter Leitung von Dörte Schmidt Sunshines-Kids (ab 8 Jahre) 16:30 - 18:00 Uhr Training im Jugendclub unter Leitung von Jacky Richter The Sunshines 17:30 - 20:00 Uhr Training im Saal unter Leitung von Jule Schmidt Wir freuen uns auf Euch und hoffen, dass wir wieder alle gemeinsam viel Spaß miteinander haben werden. Die ersten Anfragen für Auftritte haben wir bereits, also lasst uns wieder den „alten Kasten“ rocken. Jacky und Jule
Nr. 04/2013
– 15 – Herrn Heinz Hennig, Gülzow Frau Gerda Mueller, Wilhelminenhof Herrn Dr. Ernst Rex, Schönwolde VS-Senioren Ortsgruppe Mistorf Frau Eva Lestin, Klein Upahl feierte verspätet Frauentag Frau Gerda Stender, Prüzen Am 13. März 2013 feierte die VS-Senioren Ortsgruppe Mistorf Frau Irmgard Betat, Mierendorf Herrn Gerhard Kreimann, Prüzen aus organisatorischen Gründen ihren Frauentag. Die Erwartungen der Senioren waren hoch, sollte doch als neue Zum 81. Geburtstag Attraktivität zur Unterhaltung das durch den NDR bekannte Frau Erna Kracht, Spoitgendorf BINGO-Spiel erstmals gespielt werden. Roswitha Niemann be- Herrn Dr. Hans-Joachim Wustrack, Gülzow grüßte die anwesenden Senioren, die trotz schlechtem Wetter Herrn Hans-Joachim Bernitt, Karow zahlreich gekommen waren. Herrn Richard Stender, Prüzen Dann die Überraschung: Die Senioren hatten für einen Präsentkorb und eine Blume gesammelt. Beide Geschenke wurden Zum 82. Geburtstag mit Worten der Dankbarkeit für die aufopfernde Tätigkeit von Frau Erika Zelz, Wilhelminenhof Roswitha Niemann für ihre Senioren durch Bärbel Niehusen und Frau Gertraud Fensch, Reimershagen Bärbel Penzich überreicht. Roswitha Niemann war sichtlich ge- Frau Gerda Kluth, Lohmen rührt und bedankte sich recht herzlich. Zum 83. Geburtstag Dann ließen sich die Senioren den herzhaften Kaffee und Frau Editha Thiede, Lohmen schmackhaften Kuchen schmecken. Frau Margarete Paschke, Groß Tessin Irgendwie war Eile angesagt, waren doch alle Senioren auf das Frau Christa Wustrack, Gülzow BINGO-Spiel gespannt. Während die Spielkarten verteilt wur- Frau Brunhilde Pries, Bredentin den, baute Roswitha Niemann die Ziehungstrommel und das Kon- Frau Klara Möller, Gerdshagen trollbrett auf. Jetzt konnte es losgehen. Mit Begeisterung und viel Herrn Albert Jänicke, Dehmen Spaß folgten die Senioren der Ziehung. Es war ein gelungener Frau Hannelore Stender, Prüzen Nachmittag mit viel Freude, Spaß und Lachmuskel- Massage. Herrn Herbert Freiwald, Boldebuck Alle waren sich einig: Das spielen wir wieder. Frau Irmgard Peters, Klein Upahl Helmut Otte, Mistorf
Wir gratulieren den Jubilaren des Monats April 2013 Zum 65. Geburtstag Frau Heide-Marie Vossler, Lüssow Herrn Norbert Rajchowski, Spoitgendorf Frau Hannelore Ruß, Mühl Rosin Frau Renate Killer, Zehna Frau Edeltraut Nöller, Reimershagen Herrn Günter Osterloh, Bölkow Frau Hannelore Reggentin, Bölkow Herrn Harald Korinth, Mühl Rosin Zum 70. Geburtstag Herrn Dr. Reinhard Böttner, Neu Mistorf Herrn Dr. Hartmut Bennöhr, Gutow Herrn Günther Steen, Bölkow Zum 75. Geburtstag Frau Gisela Rex, Schönwolde Herrn Fritz Ortmann, Klein Upahl Herrn Hans-Joachim Scheutzow, Mühlengeez Frau Hanna Dunse, Gülzow Herrn Gerhard Critzmann, Glasewitz Zum 80. Geburtstag Herrn Joachim Gappa, Mühl Rosin Herrn Horst Kowalewski, Wilhelminenhof
Güstrow-Land
Zum 84. Geburtstag Herrn Ernst Kempa, Groß Schwiesow Herrn Dr. Peter Dill, Gülzow Zum 85. Geburtstag Herrn Gerhard Fromberg, Bülower Burg Herrn Herbert Lange, Käselow Frau Hannelore Kraatz, Rum Kogel Frau Katharina Lemal, Lohmen Zum 87. Geburtstag Herrn Dr. Alfred Martensen, Badendiek Frau Lydia Henning, Groß Breesen Zum 88. Geburtstag Herrn Dr. Werner Meese, Mühl Rosin Frau Elvira Schmidt, Kuhs Zum 91. Geburtstag Frau Margarete Schütt, Bölkow Zum 92. Geburtstag Herrn Walter Ott, Hägerfelde Herrn Gustav Oltmann, Sarmstorf Frau Anna Krihl, Gülzow Zum 96. Geburtstag Frau Erna Cadow, Lohmen Zum 98. Geburtstag Frau Gerda Kühl, Lüssow Liebe Jubilare des Monats Mai und der folgenden Monate des Jahres 2013, das Amt Güstrow-Land möchte auch Ihnen zu Ihrem Geburtstag herzliche Glückwünsche durch das Mitteilungsblatt aussprechen. Sollten Sie das jedoch nicht wünschen, bitten wir Sie um eine kurze mündliche oder schriftliche Mitteilung an das Amt Güstrow-Land, Einwohnermeldeamt, Haselstr. 4, 18273 Güstrow, zwei Monate vor Ausgabe an die Redaktion.
Güstrow-Land
– 16 – jeden Sonntag 13:00 - 16:00 Uhr
Kulturnachrichten April 2013 Wo ist wann was los? Gemeinde Glasewitz 24.04.2013 15:00 - 17:00 Uhr 14:30 Uhr jeden Dienstag 15:45 Uhr
Bowling für Rentner im Center/Kongresshalle Abfahrt am Gemeindehaus Treff der Sportgruppe Glasewitz „Fit für jedes Alter“ unter der Leitung von Edmund Jungerberg
jeden Mittwoch 19:00 Uhr jeden Donnerstag 18:30 Uhr
Tischtennis im Saal Fitnessprogramm für jedermann im Gemeindesaal unter der Leitung von Ilona Helle
Gemeinde Groß Schwiesow
01.05.2013
Line-Dance, im Speicher (Gemeindezentrum) Groß Schwiesow 29 Jahre Moto-Cross
Gemeinde Gülzow-Prüzen 10.04.2013 11.04.2013 15:00 Uhr 16.04.2013 14:30 Uhr 23.04.2013 26.04.2013 - 01.05.2013 30.04.2013 14:30 Uhr jeden Dienstag 17:15 - 18:45 Uhr jeden Mittwoch 08:30 - 09:30 Uhr 17:15 - 18:30 Uhr 19:00 - 20:00 Uhr
Tennis mit Voranmeldung beim Vereinsvorsitzenden Herrn Dr. Andreas Höflich, Tel. 0152 28615886
Alle Veranstaltungen werden über den Gülzower Sportverein organisiert. Wer möchte mal etwas Neues ausprobieren? Wir bieten einen Workout im Trampolinspringen (neudeutsch: „Rebounding“). Beim Hüpfen trainieren Sie Kondition, Kraft, Balance und Beweglichkeit. Es gibt keine Altersbegrenzungen. Voraussetzung ist Spaß an der Bewegung. Freie Plätze in der Gruppe sind noch vorhanden und die Termine stehen noch nicht fest. Interessenten bitte melden bei Dr. Harriet Gruber, Tel. 03843 681449.
Gemeinde Gutow
Information Der Gemeindesaal kann für Veranstaltungen aller Art gemietet werden. Der Raum bietet Platz für 60 Personen und verfügt über eine große Küche. Entsprechend Geschirr und Einrichtung sind vorhanden. Wenn Sie Interesse an der Anmietung unseres Gemeindesaals haben, wenden Sie sich bitte ab sofort an Frau Pilz, Tel. 038455 20591
jeden Montag 19:30 - 21:00 Uhr
Nr. 04/2013
„Bingo“ und Frühlingssingen OG der VS Gülzow/Boldebuck Seniorennachmittag in Tieplitz Gaststätte Ribinski Frauentreff mit Kaffee und Kuchen Gemeindehaus in Prüzen Tagesreise ins Alte Land OG der VS Gülzow/Boldebuck Reise ins Sauerland- Winterberg Rothaargebirge, alte Märchenstraße und Atta Höhle OG der VS Gülzow/Boldebuck Kaffee- und Spielnachmittag in Mühlengeez bei Frau Rienow im Sport - und Freizeitzentrum Gülzow, Seestr. 12 Kinder- und Jugendsport ab 9 Jahre im Sport- und Freizeitzentrum Gülzow, Seestr. 12 Seniorensport Kindersport für alle Kleinen von 4 bis 8 Jahren Fitness für jedermann von Aerobic bis Prävention
14.04.13 09:00 Uhr 16.04.13 14:30 Uhr 23.04.13 14:00 Uhr
1. Arbeitseinsatz am Inselsee Boots- und Angelverein Gutow Frühlingsfest Seniorengruppe Gutow Seniorenraum Mühle Gutow Gesprächsrunde mit Herrn Nath, Mitarbeiter im Pflegestützpunkt Am Wall 3 - 5 Güstrow zu Fragen der Pflege, Betreuung und Unterstützung Hilfsbedürftiger Gemeindehaus Bülower Burg Seniorengruppe Bülow/Bülower Burg Dazu sind alle Interessierten der Gem. Gutow herzlich eingeladen. Für Kaffee und Kuchen ist gesorgt. Bitte anmelden bei: Stiegler, Tel. 03843 680670.
Hallo Kinder, an jedem Mittwochnachmittag ist der Jugendklub für euch in Gutow in der Mühle geöffnet. Schaut doch mal wieder herein!
Gemeinde Lohmen Seeblickregion „Herz Mecklenburg“ www.seeblick-region-herz-mecklenburg.de Begegnungsstätte „Alter Dorfkrug“ Lohmen, Dorfstraße 23, Tel. 038458 20040 Montag 14:00 - 16:00 Uhr „Teestunde“ Montag 19:00 Uhr „Kunsttreff“: Seidenmalerei/Linolschnitt Dienstag 10:00 - 18:00 Uhr Töpferstube Samstag 10:00 - 12:00 Uhr Montag und Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr „Schülernachmittag” (außer Ferien) Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr „Schülernachmittag” (außer Ferien) Gewölbekeller
Besichtigung Di. u. Sa., sonst nach Vereinbarung über Tourist-Information, 038458 20040
Lesestube
Di. u. Sa., sonst über Tourist-Information, 038458 20040
Nr. 04/2013 Dorf Museum Lohmen, Dorfstraße 12, www.dorf-museum-lohmen.de zz. wegen Umbaumaßnahmen geschlossen. Neueröffnung am Weltmuseumstag 12. Mai, 10:00 Uhr Mo. - Do. 08:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
– 17 – Güstrow-Land Service-Zentrum Lohmen Dorfstr.12 - 18276 Lohmen/Tel. 038458 20040 E-Mail.:
[email protected] Home: www.familienservice-lohmen.de/www.lohmen.de/ www.dorf-museum-lohmen.de
Landtechnikausstellung in der Pfarrhofscheune Spritzenhaus und Trafohaus. Nur nach tel. Vereinbarung 038458 20040
Veranstaltungen der Gemeinde Lohmen, Informationen unter Tel. 038458 20040, www.lohmen.de 27.04.2013
V. Mecklenburger Schafschurfest, Dorfplatz
Gastlichkeit in der Seeblick-Region „Mitglieder im Marketing - Verbund der Seeblick-Region „Herz Mecklenburg“ Fischerei Lohmen am Lohmer See hat im Angebot: Frischfisch und Räucherfisch aus heimischen Gewässern und ausgesuchtem Seefisch Auf Vorbestellung können Gruppen direkt am See in geselliger Runde ein „Fischergedeck“ genießen. ANGELSCHEINE sind auf dem Fischereihof erhältlich. Tageskarte: 6,50 €/Nachtangelkarte 8,00 €/Wochenkarte: 25,00 € mit Nachtangeln 30,00 €. Öffnungszeiten: Fr.: 09:00 - 17:00 Uhr; Sa.: 09:00 - 12:00 Uhr Landgasthaus „Lindenhof“ mit Biergarten in Lohmen, Garder Str.1, bietet kalte und warme Speisen und Getränke Mo. - Fr.: 11:00 - 14:00 Uhr, Sa./So. 11:00 - 17:00 Uhr, Getränkeshop. Café Reha-Klinik, Garder See Garder Str. 5, mit Terrasse, bietet kalte und warme Speisen und Getränke 11:00 - 21:30 Uhr. Gasthaus und Hotel „Zwei Linden“ in Dobbertin, Platz der Arbeit 1, bietet kalte und warme Speisen und Getränke 8:00 - 24:00 Uhr Gutshotel Groß Breesen GmbH in Groß Breesen, Restaurant ab 12:00 Uhr geöffnet Ferienhäuser Seewiesen Dorfstraße 9, 18276 Reimershagen Weitere Informationen Touristinformation Lohmen (Tel. 038458 20040), in der Pfarrscheune am Dorfplatz Öffnungszeiten: Mo. - Do. 08:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Elektro-Rollstuhl-Hockey im SV 90 Lohmen, bei: www.nordingbulls.de
Gemeinde Lüssow 03.04.2013 14:30 Uhr 03.04.2013 17.04.2013 14:30 Uhr
Oster-Frühlingsfest VS OG Karow, Ansprechpartner Alfred Hammermann Osterfrühstück Musikalische Umrahmung, VS Gruppe, KITA Lüssow Kaffeenachmittag VS OG Karow, Ansprechpartner Alfred Hammermann
KITA Lüssow 02.04. 05.04.2013 04.04.2013 05.04.2013
Frühlingspflanzwoche Exkursion mit Bus zum Hagebaumarkt Frühblüher - Pflanztag
jeden Dienstag 18:30 - 20:30 Uhr
Line-Dance, Klub Strenz
jeden Montag ab 12:00 Uhr
Abgabe von Lebensmitteln durch die Güstrower Tafel, Gemeindezentrum Lüssow
jeden 2. Mittwoch 14:00 Uhr Seniorennachmittag mit Arbeitslosen, OG der VS Lüssow Ansprechpartner Frau Inge Briese, OG der VS Lüssow jeden 2. Donnerstag 19:00 Uhr Rommé, OG der VS Lüssow Gemeindezentrum jeden Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr
Ospa-Mobil, Gemeindebüro Lüssow
Dörfliches Eiersingen und Osterfest der Kita Lüssow im März
Gemeinde Mistorf Veranstaltungen im Vereinshaus Goldewin Kaffee- und Spielenachmittag der Senioren ab 14:00 Uhr am 08.04.2013 am 22.04.2013 Vorankündigung: 01.05.2013 von 14:00 - 16:00 Uhr 09.05.2013
Pflanzentauschbörse im Kulturtreff Goldewin mit Kaffee und Kuchen Goldewiner Familientag traditionell am Herrentag mit Babybörse „Alles rund ums Kind“, der Blaskapelle der Feuerwehr Güstrow, Kinderkarussell u. v. m.
Vorankündigung: Tischtennis wird ab März 2013 wieder durchgeführt im Vereinshaus Goldewin, auf Anfrage unter der Tel. 038453 20750 oder 015204707745 Pflanzentauschbörse am 01.05.2013, 14:00 bis 16:00 Uhr
Güstrow-Land – 18 – Nr. 04/2013 Information: Familiennachmittag Das Vereinshaus kann für Veranstaltungen aller Art gemietet Hohen Sprenz werden. Der Raum bietet Platz für 150 Personen und verfügt Mittwoch, 17. April 2013 16:00 Uhr über eine Küche und einen separaten Gastraum für 25 Personen. Entsprechend Geschirr und Einrichtung sind vorhanden. Kirchenältestenwochenende Wenn Sie Interesse an der Anmietung unseres Vereinshauses Weitenhagen, 13. - 14. April 2013 haben, wenden Sie sich bitte ab sofort an Frau Kempa, Tel. Thema: „Zeitgemäße Gottesdienstgestaltung“ 038453 20750 oder 0173 2166594. In Vorbereitung des Wochenendes wird eine Gottesdienstbefragung durchgeführt. Bitte geben Sie dazu den Fragebogen zeitGemeinde Mühl Rosin nah zurück oder im Pfarrhaus ab. jeden Montag 18:30 - 20:00 Uhr Line-Dance Seniorenfreizeit Sporthalle Mühl Rosin 03. - 06. Juni 2013 jeden Dienstag Mal- und Zeichenkurs Bitte melden Sie sich bei Interesse an. Es muss mit einem Un18:00 - 20:00 Uhr Dorfgemeinschaftshaus Bölkow kostenbeitrag von ca. 150,00 € gerechnet werden. Ansprechpartner: Herr Tauscher, 03843 842437 Pilgern 2013 Nordic-Walking nach Absprache 11. - 17. Oktober 2013 von Tangermünde nach Magdeburg Ansprechpartner: Frau Völker, 03843 Thema: „Mit den Füßen treten, kommt mit uns auf den Weg!“ 8556610 Melden Sie sich bitte im Pfarrhaus an. jeden Mittwoch 12:45 Uhr jeden Donnerstag 10:20 - 11:20 Uhr 06.04.2013 15:00 - 18:00 Uhr 12.04.-13.04.2013 12.04.2013 19:00 - 20:30 Uhr 18.04.2013 19:00 - 21:00 Uhr 27.04. - 28.04.2013
Wandern/Spazieren gehen Treffpunkt Schulhof Mühl Rosin Ansprechpartner Frau Erika Krebs Telefon: 0174 4295315 Bauch-Beine-Po-Gymnastik Sporthalle Mühl Rosin Ansprechpartner: Frau Krebs 0174 429531 Rommé Treffpunkt Mühl Rosin 15 Jahre LAC Mühl Rosin Dia-Vortrag von Prof. Dr. Wolf Völker über Namibia Mühl Rosin Bowling Point Chronikgruppe Mühl Rosin Bowling Point TC Mühl Rosin 96 e. V. Deutschland spielt Tennis
Gemeinde Zehna Gutshotel Groß Breesen, Anmeldung unter Tel. 038458 500, www.gutshotel.de 04. - 07.04.2013 12.04.2013 21.04.2013 25.04.2013 30.04.2013
Frühlingserwachen Verabredung zum Essen FilmDinner Vollmond-Lesung zum Blüten-Mond Lange Nacht der Leseratten
Gottesdiensttermine April 2013 Kirchgemeinde Hohen Sprenz - Kritzkow Gottesdienst Kirche Hohen Sprenz Sonntag, 07. April 2013 Kirche Kritzkow Sonntag, 14. April 2013 Kapelle Samstorf Sonntag, 21. April 2013
11:00 Uhr 11:00 Uhr 11:00 Uhr
Quartiersuche für die Thüringer Sängerknaben Am Donnerstag, dem 18. Juli geben ca. 40 Jungs und Männer im Alter von 8 bis 20 Jahren ein Konzert in der Stadtkirche zu Laage. Für die Sänger und 4 erwachsene Begleiter wird vom 18. zum 19. Juli 2013 eine Unterkunft gesucht. Die Verpflegung (Mittagessen, Abendessen, Frühstück) soll in den Familien erfolgen. Wir bitten sehr herzlich um Ihre freundliche Unterstützung. Wer bereit ist, einen Gast aufzunehmen, möchte sich bitte im Pfarramt Laage melden. Chorsänger gesucht Wer gerne singt und den Kirchenchor unterstützen möchte, melde sich bitte bei Frau Uta Eggers oder im Pfarramt Laage. Einladung zu einer Reise nach Bernitt Mittwoch, den 05. Juni sind Kinder und Familien zu einem Konzert mit dem bekannten Liedermacher Gerhard Schöne eingeladen. Abfahrt: 15:00 Uhr in Hohen Sprenz Anmeldungen bitte bis zum 31. Mai 2013. Statt Eintritt wird um eine Spende gebeten.
Christophorusgemeinde Laage im Gemeindebereich Recknitz Gottesdienst Kirche Recknitz Samstag, 06. April 2013 Kirche Recknitz Sonntag, 21. April 2013
17:00 Uhr Wochen schlussandacht 14:00 Uhr Gottesdienst
Frauen- und Seniorenkreis Pfarrhaus Recknitz Dienstag, 09. April 2013 14:30 Uhr Kirchenältestenwochenende Weitenhagen, 13. - 14. April 2013 Thema: „Zeitgemäße Gottesdienstgestaltung“ In Vorbereitung des Wochenendes wird eine Gottesdienstbefragung durchgeführt. Bitte geben Sie dazu den Fragebogen zeitnah zurück oder im Pfarrhaus ab.
Nr. 04/2013 – 19 – Güstrow-Land Seniorenfreizeit Ev.-luth. Kirchgemeinde Parum-Lüssow 03. - 06. Juni 2013 So., 07.04.13 10:00 Uhr Parum mit Abendmahl Bitte melden Sie sich bei Interesse an. Es muss mit einem UnSa., 13.04.13 17:00 Uhr Oettelin kostenbeitrag von ca. 150,00 € gerechnet werden. So., 14.04.13 10:00 Uhr Lüssow mit Abendmahl Sa., 20.04.13 17:00 Uhr Mistorf Pilgern 2013 So., 21.04.13 10:00 Uhr Parum mit Abendmahl 11. - 17. Oktober 2013 von Tangermünde nach Magdeburg So., 28.04.13 10:00 Uhr Lüssow Thema: „Mit den Füßen treten, kommt mit uns auf den Weg!“ Sa., 04.05.13 17:00 Uhr Mistorf Melden Sie sich bitte im Pfarrhaus an. So., 05.05.13 10:00 Uhr Parum mit Abendmahl Quartiersuche für die Thüringer Sängerknaben Am Donnerstag, dem 18. Juli geben ca. 40 Jungs und Männer im Alter von 8 bis 20 Jahren ein Konzert in der Stadtkirche zu Laage. Für die Sänger und 4 erwachsene Begleiter wird vom 18. zum 19. Juli 2013 eine Unterkunft gesucht. Die Verpflegung (Mittagessen, Abendessen, Frühstück) soll in den Familien erfolgen. Wir bitten sehr herzlich um Ihre freundliche Unterstützung. Wer bereit ist, einen Gast aufzunehmen, möchte sich bitte im Pfarramt melden. Spendenaufruf für die Groß Ridsenower Glocke Eine Glockengießerei wird die zerstörte Glocke in Groß Ridsenow unter Verwendung vorhandenen Teile rekonstruieren und neu gießen. Es fehlen dafür ca. 5.000,00 €. Wir bitten um Spenden auf das Spendenkonto Konto-Nr.: 5320372 BLZ: 52060410 Evangelische Kreditgenossenschaft Zweck: Glocke
Ev.-luth. Kirchgemeinde Tarnow und Witzin 03. April 14:30 Uhr
Gemeindenachmittag in Tarnow Sei doch mal tolerant! Wohngemeinschaft und Einfamilienhaus!? Unterschiedliche Formen des Zusammellebens 04. April 14:30 Uhr Seniorenkreis 60plus in Witzin 06. April ab 10:00 Uhr Boitiner Tanztag meditative und volkstümliche Reigentänzen 07. April 14:00 Uhr EmmausWeg 2013 von Witzin nach Loiz 09. April 14:00 Uhr Gesprächskreis in Buchenhof bei Frau Frömming 13. April ab 10:00 Uhr Zaun-Bau-Fest mit Mittag und Kaffee am Pfarrhaus Tarnow 14. April 14:00 Uhr Familiengottesdienst in Tarnow „Zaungäste“ 21. April 10:00 Uhr Gottesdienst in Witzin mit Kirchenkaffee 27. April KI-KI-TA - Kinder Kirche in Tarnow von 9:30 bis 12:00 Uhr im Pfarrhaus Am Sonntag kantate - singet 28. April 10:00 Uhr Zentraler musikalischer Gottesdienst der Kirchenregion Bützower Umland in Boitin Pastor Siegfried Rau, 19249 Tarnow Telefon 038450 20260, 038481 20211 mobil 01626323506, mail: tarnow@elkm
Biogasanlage Lohmen Appell an die Vernunft Zum wiederholten Mal stehen die Gemeindevertreter in Lohmen vor der Entscheidung, einem Bebauungsplan zum Bau einer Biogasanlage an einem sehr sensiblen Standort in der Gemeinde Lohmen ihre Zustimmung zu geben oder aber abzulehnen. Auch wenn die Energiewende politisch gewollt ist, auch wenn ein Umdenken bei der Energieerzeugung dringend notwendig ist, so darf sie jedoch auf keinen Fall und koste es, was es wolle, zu Lasten der Entwicklung unserer Gemeinde hin zu einer sanften Tourismus- und Gesundheitsregion stattfinden! Nach der Wende begannen Gemeinden und Einwohner in der Region um Lohmen die landschaftliche Schönheit zu nutzen, um im naturnahen und gesundheitsorientierten Tourismus Arbeitsplätze und Einkommensmöglichkeiten zu schaffen. Es wurden Rad- und Wanderwege geschaffen, mit viel Engagement ein Archäologischer Lehrpfad eingerichtet und Aussichtstürme gebaut, die es ermöglichen, auf behutsame Art und Weise beeindruckende Naturerlebnisse zu sammeln und einen herrlichen Blick über ein von der Natur geschaffenes Landschaftsbild zu werfen. Die Gemeinde Lohmen wirbt an ihren Ortseingängen mit der einzigartigen Lage am Schnittpunkt zweier Naturparke, der Nossentiner/ Schwinzer Heide und dem Naturpark Sternberger Seenlandschaft. Unsere Gemeinde wurde als „umweltgerechte Gemeinde“ und „umweltgerechter Fremdenverkehrsort“ ausgezeichnet, auf den Ortseingangsschildern soll einmal „Gesundheitsdorf“ stehen. Ob das wohl noch gerechtfertigt sein wird, wenn fast unmittelbar neben diesem Ortseingangsschild eine Biogasanlage steht? Durch die im Ort ansässige Reha-Klinik kommen jährlich tausende Patienten und Besucher aus allen Teilen der Republik in unsere Gemeinde. Das erste, das sie, zumindest wenn sie aus Richtung Goldberg kommen, schon von weitem zu sehen bekommen, ist bislang der schon seit etwa 780 Jahren bestehende Kirchturm von Lohmen. Noch, denn demnächst könnte es der Anblick einer Biogasindustrieanlage sein, inklusive Silolagerstätten und mit bis zu 15 Meter hohen und bis zu 90 Meter langen Bauwerken! Lohmen hat schon genügend Schandflecke (Kuhstall Oldenstorf, Rinderstallanlage Lohmen, alter Konsum, diverse leerstehende Häuser usw.), da braucht`s nicht noch einen mehr! Es muss verhindert werden, dass ein bislang von einer industriellen Bebauung verschontes, einzigartiges Landschaftsbild unwiderruflich auf lange Zeit zerstört wird. Da hilft auch keine Bepflanzung mit Bäumen, Hecken und Sträuchern. Nicht nur die heute hier lebenden Menschen, sondern auch die uns nachfolgenden Generationen haben ein Recht auf eine blühende und abwechslungsreiche, auf eine intakte Natur.
Güstrow-Land – 20 – Nr. 04/2013 Vielerorts werden Biogasanlagen versteckt und möglichst unsichtbar gebaut. Warum nicht auch in Lohmen? Gegen den Bau einer Schweinemastanlage im einige Kilometer entfernten Suckwitz haben sich viele Bürger und Vereine vehement ausgesprochen, aber in unmittelbarer Nähe zu unserer Gemeinde muss unbedingt eine Biogasanlage errichtet werden? Welchen Nutzen haben die Gemeinde sowie deren Einwohner und Gäste Güstrow Perleberg Wittenberge Perleberg davon? St.-Jürgens-Weg 22 Hamburger Chaussee 2 Tel.Hamburger 03843 - 214768 Chaussee 2 Tel. 03876 - 788906 Parkstraße 26 Noch dreht sich kein Baukran, noch kann der Bau verhindert E-Mail:
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[email protected] 03877 - 60446 werden. Es sei denn, dass diese Biogasanlage an dem dafür ge03876 - 788906 planten Standort als Mahnmal gegen Unvernunft und gegen die www.hoepcke-naturstein.de
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Einladung zu Ostpreußischem Humor mit Hans-Peter Hahn und Peter Körner am 13. April um 16:00 Uhr KfL-Halle Lelkendorf bei Kaffee und Kuchen. „Wenn bis weit nach Mitternacht der Lorbass beim Marjellchen wacht“
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Auf vielfachen Wunsch wiederholen wir die Veranstaltung, da wir 2012 wegen Überfüllung leider Besucher wegschicken mussten. Was hört man als Antwort, wenn man nach Ostpreußen fragt? Natürlich: „Lorbass, ...“ und „Marjellchen, Du hast Dich bekläckert mit´s Jälbe von´s Ei.“ Ostpreußen ist aber viel mehr....... Auf der Bühne hört man das Ostpreußische nur noch selten, aber wenn man es hört, dann ruft es ein Schmunzeln und Lachen hervor. Dieses Unterhaltungsprogramm, mit besinnlichem, vor allem aber deftigem Humor ist am 13. April um 16:00 in der KfLHalle in Lelkendorf Schloßweg 1 zu erleben. Der Eintritt kostet incl. Kaffee und Kuchen 15 €. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Mechthild von Levetzow Vereinsvorsitzende
Impressum Mitteilungsblatt des Amtes Güstrow-Land mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung Verlag:
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Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen.Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
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FLY & HELP weiht weitere Schulen in Ruanda ein Kroppach, 04. März 2013 – Im Rahmen einer Delegationsreise nach Ruanda besuchte der Stiftungsgründer Reiner Meutsch drei FLY & HELP-Bildungsprojekte und weihte zwei Schulen ein. In diesem Jahr werden in Ruanda sechs neue Schulen von FLY & HELP für 6.000 Schüler mit einem Fördervolumen von insgesamt ca. 330.000 Euro gebaut. Reiner Meutsch nahm bei einer Delegationsreise 16 Teilnehmer mit in das zentralafrikanische Land Ruanda, in dem heute ca. elf Millionen Menschen leben. Viele dieser Einwohner haben keinen Zugang zum Bildungssystem. Die Aufgabe der Reiner Meutsch Stiftung FLY & HELP ist die Förderung von Bildung und Erziehung weltweit, damit den Kindern eine selbstbestimmte Zukunft ermöglicht wird. Die Gruppe besuchte zunächst in der Nähe des ehemaligen Königssitzes Nyanza im Sektor Busoro die von der Stiftung FLY & HELP finanzierte Primarschule Gitovu. Gerade im Süden des Landes ist der Bildungsnotstand sehr groß. Ein Steuerberater aus dem Westerwald hatte anlässlich seines 50. Geburtstages 30.000 Euro gespendet, die für den Bau von sechs
Klassenräumen, einer Sanitäranlage und einer Zisterne in Gitovu verwendet wurden. Er selbst war gemeinsam mit seiner Frau Teil der Reisegruppe und war über den herzlichen Empfang der 1.100 Schüler zu Tränen gerührt. Direkt hinter dem Nebelwald Nyungwe liegt in sehr unwegsamem Gelände der Ort Gitambi im gleichnamigen Sektor. Für 50 Kilometer Fahrtstrecke benötigte die Delegationsgruppe vier Stunden Fahrtzeit, und der letzte Kilometer zur Schule musste zu Fuß zurückgelegt werden. Hier wurde mit der Unterstützung der Kreishandwerkerschaft RheinWesterwald eine Schule errichtet, die das Innungsvorstandsmitglied Jürgen Mertgen gemeinsam mit Reiner Meutsch, der Schulleitung, den Lehrern sowie den Dorfältesten vor den Dorfbewohnern und 612 Kindern feierlich einweihte. „Besonders berührend ist es dabei, in die strahlenden Augen der Kinder zu blicken, die stolz und unendlich dankbar sind, Lesen und Schreiben lernen zu dürfen.“, so Reiner Meutsch. Der ehemalige Vorsitzende der Wirtschaftsjunioren Westerwald, Markus Buhr, besichtigte die Klassenräume der Primarschu-
le Rugalika im Grenzgebiet zum Kongo. Die Räumlichkeiten befinden sich in einem katastrophalen Zustand: Durch das Wellblechdach fließt Regen in die Räume, Kinder sitzen auf Steinen oder direkt auf dem Lehmboden, und es gibt weder eine Tafel noch Schulmaterial. Die Wände sind nass und schimmeln. Durch die Mitgliedsunternehmen der Wirtschaftsjunioren Westerwald finden seit einem Jahr Spendenaktionen für die Schule statt. FLY & HELP baut in 2013 für die knapp 1.200 Schüler in Rugalika mit Unterstützung dieser Spenden fünf Klassenräume, zwei Zisternen sowie einen Latrinenblock. Der Leiter des Koordinierungsbüros in Kigali, Uwe Meyer, begleitete die Gruppe und hatte im Vorfeld Schulmaterial sowie Fußbälle organisiert, die vor Ort an die Schüler verteilt wurden. Finanziert wurden diese Geschenke durch die Teilnehmer der Reise. Die FLY & HELP-Delegationsreisen dienen dazu, sich persönlich vom aktuellen Baufortschritt der Schulen zu überzeugen, neue Gebäude einzuweihen und sich über weitere förderungswürdige Projekte zu informieren. 5% des Reisepreises fließen automatisch
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in die FLY & HELP-Projekte vor Ort. Die nächste Delegationsreise nach Ruanda, zu der sich Interessenten anmelden können, findet am 10. Juni 2014 statt. 2013 werden in Ruanda durch FLY & HELP weitere sechs Schulen mit einem Fördervolumen von ca. 330.000 Euro finanziert. Reiner Meutsch wird in diesem Jahr erneut nach Ruanda reisen, um sich über die Entwicklung der Schulbauten zu informieren. Alle Kosten der Reisen trägt er persönlich. „Alle Spendengelder fließen 1:1 in die Bildungsprojekte, da ich alle Kosten der Stiftung privat übernehme bzw. diese durch Sponsoren abgedeckt werden“, verspricht Reiner Meutsch. (Spendenkonto: Westerwald-Bank (BLZ 573 918 00), Kto. Nr.: 5550) +++ Hauptziel der 2009 gegründeten Reiner Meutsch Stiftung FLY & HELP ist die Förderung von Schulbildung. Mit Hilfe der Spenden errichtet die Stiftung neue Schulen, Kindergärten und Waisenhäuser in Entwicklungsländern. Bis 2025 sollen insgesamt 100 Projekte rund um den Globus mit Spendengeldern initiiert, gefördert und betreut werden. Weitere Informationen unter www.fly-and-help.de +++
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